Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2020 - VIII ZR 252/18

25.11.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2020 - VIII ZR 252/18
Landgericht Aachen, 10 O 118/16, 04.07.2017
Oberlandesgericht Köln, 15 U 119/17, 05.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL
VIII ZR 252/18 Verkündet am:
25. November 2020
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wird der Leasingnehmer vom Leasinggeber auf Zahlung rückständiger Leasingraten
oder - nach fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs - auf
Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch genommen, ist eine gegen den Verkäufer
der Leasingsache - aus (leasingtypisch) abgetretenen Sachmängelgewährleistungsrechten
des Leasinggebers - erhobene isolierte Drittwiderklage des Leasingnehmers
auf Rückgewähr des Kaufpreises an den Leasinggeber zulässig.
BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 25. November 2020 - VIII ZR 252/18 - OLG Köln
LG Aachen
ECLI:DE:BGH:2020:251120UVIIIZR252.18.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juli 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Drittwiderbeklagten vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt als Leasinggeberin von der beklagten Leasingnehmerin Schadensersatz nach Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Zahlungsverzugs. Die Beklagte wiederum nimmt aus abgetretenem Recht der Klägerin die Verkäuferin des Fahrzeugs im Wege der (isolierten) Drittwiderklage auf Rückzahlung des Kaufpreises - in zweiter Instanz reduziert auf die Höhe der Klageforderung - an die Klägerin in Anspruch.
2
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des am 14. Oktober 2013/ 4. März 2014 geschlossenen Leasingvertrags sind der Beklagten sämtliche Rechte und Ansprüche wegen Sachmängeln übertragen, die der Klägerin aus dem Kaufvertrag mit der Drittwiderbeklagten zustehen. Ferner sieht der Leasingvertrag ein Recht der Klägerin zur fristlosen Kündigung vor, wenn der Leasingnehmer mit der Zahlung von (mindestens) zwei Leasingraten in Verzug gerät.
3
Mit E-Mail vom 1. Oktober 2014 beanstandete der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber der Drittwiderbeklagten, die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs bleibe hinter dem vom Hersteller angegebenen Wert zurück, und verlangte unter Fristsetzung erfolglos Nachbesserung.
4
Die Beklagte, die geltend macht, sie habe der Verkäuferin zweimal vergeblich Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt, gab dieser das Fahrzeug am 1. Dezember 2014 zurück und erklärte mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Drittwiderbeklagte trat dem am 17. Dezember 2014 entgegen.
5
Die für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 noch entrichteten Leasingraten ließ die Beklagte zurückbuchen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt entgegen Abschnitt XI Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin noch keine Klage gegen die Verkäuferin erhoben hatte. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 2015 die fristlose Kündigung des Leasingvertrags.
6
Nach Einholung eines Gutachtens über den Restwert des Fahrzeugs rechnete die Klägerin das Leasingverhältnis ab. Mit der bei dem Landgericht Aachen, dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, erhobenen Klage hat die Klägerin Zahlung von noch 13.476,04 € nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat Drittwi- derklage gegen die Verkäuferin des Fahrzeugs erhoben und die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) von 65.770,81 € nebst Zinsen an die Klägerin sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Die Drittwiderbeklagte, deren Unternehmenssitz in Köln liegt, hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gerügt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen.
7
In der Berufungsschrift der Beklagten, der beglaubigte Abschriften für die Klägerin und die Drittwiderbeklagte in Ablichtung beigefügt waren, ist allein die Klägerin als Berufungsbeklagte bezeichnet, die Drittwiderbeklagte dagegen lediglich als solche und nicht zusätzlich als Berufungsbeklagte. In Anbetracht dieses Umstands hat das Berufungsgericht die Berufung gegen die Abweisung der isolierten Drittwiderklage, mit der die Beklagte ihr Zahlungsbegehren in Höhe von 13.476,04 € nebst Zinsen weiterverfolgt hat, als unzulässig verworfen. Soweit sich die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Zah- lung von 13.476,04 € nebst Zinsen richtete, hat das Berufungsgericht das Rechts- mittel als unbegründet zurückgewiesen.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie - im Hinblick auf die Drittwiderbeklagte - ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die Drittwiderbeklagte richtet, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , da diese in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).

I.

10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
11
Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung der Drittwiderklage sei unzulässig. Die Berufungsschrift trage den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO nicht Rechnung, weil nur die Klägerin als Berufungsbeklagte bezeichnet sei, nicht jedoch die Drittwiderbeklagte. Es sei der Berufungsschrift auch durch Auslegung nicht zu entnehmen, dass das Rechtsmittel auch gegen die Drittwiderbeklagte gerichtet sei. Ein Fall der Streitgenossenschaft sei nicht gegeben. Zudem sei es - da das Landgericht die Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen habe - nicht fernliegend, dass die Beklagte Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht mehr weiterverfolge.
12
Die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von 13.476,04 € nebst Zinsen sei unbegründet. Die Klägerin habe den Leasingvertrag wirksam fristlos gekündigt, weil die Beklagte sich mit der Zahlung von mindestens zwei Leasingraten in Verzug befunden habe. Zur Zurückbehaltung der Leasingraten sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen. Zwar habe sie gegenüber der Drittwiderbeklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, diesen jedoch erst gerichtlich geltend gemacht, als sie sich mit der Zahlung von zwei Leasingraten in Verzug befunden habe. Der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt erklärt habe, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er nach der Erklärung des Rücktritts Klage gegen den Lieferanten erhebe.
13
Das Zahlungsbegehren der Klägerin stelle sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt "dolo agit qui petit quod statim redditurus est" als treuwidrig dar. Zwar fehle dem Leasingvertrag im Falle eines wirksamen Rücktritts des Leasingnehmers vom Kaufvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage. Jedoch könne der Leasingnehmer den Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge Rücktritts vom Kaufvertrag dem Leasinggeber im Falle des Bestreitens des Rücktrittsrechts durch den Lieferanten erst nach einer erfolgreichen Klage auf Rückgewähr des Kaufpreises geltend machen. An das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses gegen den Lieferanten sei der Leasinggeber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebunden. Könne mangels rechtskräftiger Entscheidung in diesem Prozess ein Sachurteil über den vom Leasinggeber klageweise verfolgten Anspruch auf Zahlung der Leasingraten nicht ergehen, habe das Gericht diesen Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Eine solche Aussetzung komme hier aber nicht in Betracht, weil eine zulässig erhobene Gewährleistungsklage nicht anhängig sei.

II.

14
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung der Beklagten weder im Hinblick auf die Abweisung der isolierten Drittwiderklage als unzulässig verworfen (dazu nachfolgend unter 1.) noch im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden (dazu nachfolgend unter 2.).
15
1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Abweisung der Drittwiderklage mit der Begründung als unzulässig verworfen, entgegen § 519 Abs. 2 ZPO sei bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht erkennbar gewesen, dass es sich auch gegen die Drittwiderbeklagte richte. Dabei kann vorliegend auf sich beruhen, ob einer solchen Fallgestaltung - wie das Berufungsgericht gemeint hat - gegebenenfalls durch eine Verwerfung der Berufung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203 unter II) oder ob die Feststellung geboten wäre, dass gegen die Drittwiderbeklagte Berufung nicht eingelegt worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 83/18, juris Rn. 15).
16
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9; vom 20. November 2018 - II ZR 196/16, juris Rn. 11; vom 18. Dezember 2018 - XI ZB 16/18, WM 2019, 204 Rn. 11; vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19, FamRZ 2020, 778 Rn. 11; vgl. auch Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 72/16, NZM 2017, 853 Rn. 8; jeweils mwN). Dabei sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, aaO Rn. 11; vom 20. November 2018 - II ZR 196/16, aaO Rn. 12; vom 18. Dezember 2018 - XI ZB 16/18, aaO Rn. 12; vom 19. März 2019 - VI ZB 50/17, NJW-RR 2019, 640 Rn. 9; jeweils mwN).
17
Insoweit kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner gewollt ist - was das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - letztlich auf eine vollständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgelegten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils oder aus sonstigen rechtzeitig eingereichten Unterlagen entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, aaO; vom 8. August 2017 - X ZB 9/15, juris Rn. 14; vom 20. November 2018 - II ZR 196/16, aaORn. 13; vom 18. Dezember 2018 - XI ZB 16/18, aaO Rn. 13; jeweils mwN). Wie bei der Auslegung sonstiger Prozesshandlungen ist nämlich der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 31, VIII ZR 84/17, NJW 2018, 3457 Rn. 36; vom 25. Oktober 2017 - VIII ZR 135/16, NJWRR 2018, 497 Rn. 16; jeweils mwN).
18
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die rechtzeitig eingegangene Berufung sei nicht gegen die Abweisung der Drittwiderklage, sondern allein gegen die Verurteilung der Beklagten gerichtet gewesen.
19
Zwar ist in der Berufungsschrift ausdrücklich nur die Klägerin als Berufungsbeklagte bezeichnet. Hieraus folgt aber nicht, dass die Berufung der Be- klagten auf ihre Verurteilung zur Zahlung von 13.476,04 € nebst Zinsen an die Klägerin beschränkt sein sollte. Die Berufungsschrift, die der uneingeschränkten Auslegung durch den Senat unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 27; BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57; jeweils mwN), lässt vielmehr unter der gebotenen Einbeziehung der ihr beigefügten Kopie des erstinstanzlichen Urteils hinreichend klar erkennen, dass sich das Rechtsmittel auch gegen die Abweisung der gegen die Lieferantin des Leasingfahrzeugs erhobenen Drittwiderklage richten sollte. Es kann offenbleiben, ob der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägte Grundsatz, wonach jedenfalls dann, wenn der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle Streitgenossen richtet, sofern die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung nicht erkennen lässt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 93/09, aaO mwN), auch dann gilt, wenn - wie hier - die Gegenpartei zwar aus mehreren Personen besteht, diese aber nicht als Streitgenossen im Sinne der §§ 59 f. ZPO klagen oder verklagt werden.
20
Denn entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts ist unter den Umständen des vorliegenden Falles eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf die Klägerin ungewöhnlich und fernliegend. Dass das Landgericht die gegen die Lieferantin gerichtete (isolierte) Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen hat, ist hierbei ohne Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr, dass der der Berufungsschrift beigefügten Kopie des erstinstanzlichen Urteils ohne Weiteres zu entnehmen ist, dass die Beklagte ihrer Drittwiderklage vorgreifliche Bedeutung für den Erfolg oder Nichterfolg der Klage zumisst. Denn sie hat sich - wie sich aus dem im Urteil des Landgerichts aufgeführten Vorbringen ergibt - ausdrücklich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen, wonach dann, wenn sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten durchsetzt, dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage fehlt und dem Leasinggeber von Anfang an Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten nicht zustehen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14, NJW 2016, 397 Rn. 28 mwN).
21
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revisionserwiderung hat die Beklagte sich zudem ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die erhobene (isolierte) Drittwiderklage zulässig sei und hat hieran keinen Zweifel aufkommen lassen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte - wie die Revisionserwiderung meint - durch die landgerichtlichen Erwägungen zur (vermeintlichen) Unzulässigkeit der isolierten Drittwiderklage "eines Besseren" hat belehren lassen.
22
Bei der gebotenen Berücksichtigung der von der Beklagten ausweislich des erstinstanzlichen Urteils hervorgehobenen engen Verknüpfung von Kaufund Leasingvertrag und des von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkts zur Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage fehlt es damit für die Annahme des Berufungsgerichts , es liege nicht fern, dass die Beklagte, die sich gegen die Verurtei- lung zur Zahlung von 13.476,04 € (nebst Zinsen) an die Klägerin wende, im Be- rufungsverfahren kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin nicht weiterverfolge, an jeglicher Grundlage. Da somit - anders als in dem von der Revisionserwiderung angeführten Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2003 (V ZR 233/01, aaO) - Zweifel an einer uneingeschränkten Berufungseinlegung nicht bestehen, kommt es hier auf etwa entgegenstehende Interessen der Drittwiderbeklagten nicht an. In Anbetracht der beschriebenen Umstände sind auch etwaige kostenrechtliche Erwägungen - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht von Bedeutung.
23
Schließlich kommt, was die Revisionserwiderung ausblendet, im gegebenen Fall noch hinzu, dass die Beklagte zwei beglaubigte Abschriften der Berufungsschrift für die beiden Prozessgegner - mithin die Klägerin und die Drittwiderbeklagte - beigefügt hat, damit beide von dem Rechtsmittel Kenntnis nehmen konnten. Dies verdeutlicht umso mehr, dass die Beklagte mit dem Rechtsmittel nicht nur die Verteidigung gegen den Klageanspruch, sondern auch den gegen die Drittwiderbeklagte gerichteten Angriff weiterverfolgen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 83/18, aaO Rn. 13). Gegenstand des Rechtsmittels war damit erkennbar die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.476,04 € (nebst Zinsen) und die Abweisung der gegen die Verkäuferin erhobenen Drittwiderklage.
24
c) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich im Hinblick auf die Drittwiderklage auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dies wäre zwar dann anzunehmen, wenn diese, wie es das Landgericht gesehen hat, unzulässig wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
25
aa) Allerdings setzt eine Widerklage nach § 33 Abs. 1 ZPO eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte muss ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (isolierte Drittwiderklage), ist regelmäßig unzulässig (BGH, Urteile vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 221 f.; vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 14; vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, NJW 2019, 1610 Rn. 18; jeweils mwN).
26
Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, mehrfach Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO Rn. 19 ff.; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 28; vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 10; vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, aaO S. 222 ff.).
27
So hat der Bundesgerichtshof etwa eine isolierte Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft für zulässig gehalten, wenn das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann (BGH, Urteil vom 30. April 1984 - II ZR 293/83, BGHZ 91, 132, 134 f.). Eine isolierte Drittwiderklage hat der Bundesgerichtshof weiter in Fällen zugelassen, in denen die mit ihr geltend gemachte Forderung auf einem einheitlichen Schadensereignis beruhte (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, aaO Rn. 12) oder in denen sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet war und die Gegenstände der Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft waren (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, aaO).
28
Ausschlaggebend für die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist danach eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enge Verknüpfung der Streitgegenstände von Klage und Drittwiderklage sowie eine fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Drittwiderbeklagten (BGH, Urteile vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, aaO Rn. 10 mwN; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, aaO Rn. 27; vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 16; vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17, aaO; Beschlüsse vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, ZfSch 2016, 225 Rn. 4; vom 14. April 2016 - IX ZR 161/15, juris Rn. 7).
29
bb) Gemessen daran ist die isolierte Drittwiderklage der Beklagten (aus abgetretenem Recht der Klägerin) gegen die Verkäuferin des Leasingfahrzeugs zulässig. Denn die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage sind tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft und schutzwürdige Interessen der Drittwiderbeklagten werden durch ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht verletzt.
30
(1) Die Klage und die Drittwiderklage sind sachlich und rechtlich eng miteinander verwoben. Zum einen sind der Kauf- und der Leasingvertrag von vornherein aufeinander abgestimmt und haben dasselbe Objekt zum Gegenstand. Hinzu kommt die leasingtypische Abtretung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer. Eine enge tatsächliche Verknüpfung ist daher gegeben. Zum anderen besteht auch ein enger rechtlicher Zusammenhang. Denn es hängt, wie bereits ausgeführt, von der Entscheidung über das Bestehen eines Rücktrittsrechts des Leasingnehmers nach Maßgabe des kaufrechtlichen Sachmängelrechts ab, ob dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage fehlt, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen. An das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses ist der Leasinggeber bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrags gebunden (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14, aaO mwN), so dass bei getrennten Prozessen eine Aussetzung (§ 148 ZPO) des vom Leasinggeber gegen den Leasingnehmer angestrengten Prozesses geboten ist.
31
(2) Schutzwürdige Interessen der Drittwiderbeklagten werden durch ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht verletzt. Zwar hat die Drittwiderbeklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO) nicht in Aachen, sondern in Köln. Es kann hierbei dahinstehen, ob für eine gesonderte Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bei dem Landgericht Aachen ein besonderer Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 BGB gegeben wäre. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wären schutzwürdige Interessen der Drittwiderbeklagten nicht berührt. Denn aufgrund der besonders engen tatsächlichen und rechtlichen Verzahnung von Kauf- und Leasingvertrag, der von sämtlichen Vertragsbeteiligten von vornherein angestrebt war, musste die Drittwiderbeklagte es hinnehmen, nicht notwendig an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in einen Prozess zwischen den Parteien des Leasingvertrags einbezogen zu werden.
32
(3) Ob auch etwaige schützenswerte Interessen der Klägerin zu berücksichtigen sind, kann offenbleiben. Denn diese sind jedenfalls nicht dadurch berührt , dass der Verfahrensstoff ihrer Zahlungsklage sich ausweitet und das Verfahren länger dauern könnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13, aaO Rn. 16). Die Klägerin wird durch die Erhebung der isolierten Drittwiderklage nicht schlechter gestellt, denn sie hätte ohnehin eine Aussetzung des Leasingprozesses gemäß § 148 ZPO zu vergegenwärtigen gehabt, wenn die Beklagte in einem gesonderten Rechtsstreit gegen die Drittwiderbeklagte vorgegangen wäre (vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 145 f., vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14, aaO Rn. 29).
33
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.476,04 € (nebst Zinsen) keinen Bestand haben, denn nach den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB) deshalb nicht zusteht, weil infolge des Rücktritts vom Kaufvertrag die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags rückwirkend entfallen ist (§ 313 Abs. 1 BGB) und Leasingraten daher von Anfang an nicht geschuldet sind.
34
a) Die Möglichkeit eines rückwirkenden - und damit Verzugsfolgen ausschließenden - Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags hat der Senat nicht nur bei Klagen auf Zahlung rückständiger Leasingraten bejaht (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145 f. mwN). Vielmehr hat er diese Rechtsfolge - unter Geltung des modernisierten Schuldrechts - auch nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags aufgrund einer vom Leasinggeber erklärten fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers angenommen (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798 Rn. 14, 21, 28; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583 Rn. 12, 15). Auch in einem solchen Fall fehlt dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage, wenn der Leasingnehmer den von ihm erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 323, 440, 346 Abs. 1 BGB) durchsetzt, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen und der Leasingnehmer rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten frei wird (Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 15; vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14, aaO Rn. 28 mwN). Diese Rechtsfolge ergibt sich bereits aus § 313 Abs. 1 BGB, so dass es auf die vom Berufungsgericht bemühte Bestimmung des § 313 Abs. 3 BGB nicht ankommt.
35
b) Danach ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte der Zahlungsklage der Klägerin einen durch den Rücktritt vom Kaufvertrag bewirkten rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags mit Erfolg entgegenhalten kann, sofern die Beklagte mit der auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten isolierten Drittwiderklage Erfolg hat (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, aaO Rn. 28 mwN; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO; vom 16. September 2015 - VIII ZR 119/14, aaO mwN; zur Wandelung siehe Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 144 f.). Zwar kommt eine Aussetzung des Leasingprozesses hier nicht in Betracht, weil dieser - anders als von § 148 ZPO vorausgesetzt - nicht "Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits", sondern des hiesigen Rechtsstreits ist. Dennoch wird in der hier gegebenen Fallgestaltung das Berufungsgericht - aufgrund der Vorgreiflichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag für das Schicksal des Leasingvertrags - zunächst tatsächliche Feststellungen zu treffen haben, ob die isolierte Drittwiderklage begründet ist.
36
c) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch im Hinblick auf die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
37
aa) Die unter Abschnitt XI Ziffer 6 der Leasingbedingungen getroffene Regelung steht - anders als das Landgericht gemeint hat - einem rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht entgegen. Diese Bestimmung lautet: "Lehnt der Lieferant einen vom LN [Leasingnehmer] geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung, Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises ab, ist der LN zur Zurückbehaltung der fälligen Leasingraten erst nach dem Zeitpunkt der Ablehnung berechtigt, wenn er unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach der Ablehnung - Klage erhebt, es sei denn, dass sich der LN mit der LG [Leasinggeberin] über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat. Erhebt der LN nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tag der Klageerhebung zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt. Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des LN erfolglos bleibt."
38
Regelungsgegenstand dieser Klausel ist allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Leasingnehmer im Falle der Ablehnung einer Rückabwicklung des Kaufvertrags durch den ausliefernden Händler vorläufig zur Zurückbehaltung der nach dem Zeitpunkt der Ablehnung fälligen Leasingraten berechtigt ist. Dies gestattet die Klausel in zwei Fällen. Zum einen macht sie das Zurückbehaltungsrecht davon abhängig, dass der Leasingnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Lieferant es abgelehnt hat, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, Klage erhebt. Zum anderen gewährt sie ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls ab dem Tag der Klageerhebung.
39
Dem hat die Beklagte zwar nicht Rechnung getragen, denn sie hat die Drittwiderklage gegen die Lieferantin des Fahrzeugs erst erhoben, nachdem die Klägerin den Leasingvertrag fristlos gekündigt hat. Dies steht einem rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB jedoch nicht entgegen. Denn die vorgenannte Klausel ist - jedenfalls nach Maßgabe der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB - nicht dahingehend auszulegen, dass der Leasingnehmer sich nicht auf Rechtsgründe berufen darf, die einer Zahlungspflicht endgültig entgegenstehen. Nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten bleibt als jedenfalls vertretbares Auslegungsergebnis , dass die von der Klägerin verwendete Klausel dies nicht ausschließen will, denn zum rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage und zu dem daraus folgenden Entfall der Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten trifftdie Bestimmung keine Aussage.
40
bb) Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin ist auch nicht deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht mehr Rückzahlung des gesamten Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung ) an die Klägerin fordert, sondern die Forderung gegen die Drittwiderbeklagte auf den Betrag der eigenen Verurteilung, nämlich 13.746,04 € (nebst Zinsen), reduziert hat. Sofern allerdings die drittwiderbeklagte Lieferantin die Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin nur in dem vorgenannten reduzierten Umfang schuldete, wäre es der Beklagten bei Erfolg der isolierten Drittwi- derklage verwehrt, in einem darüberhinausgehenden Umfang gezahlte Leasingraten von der Klägerin zurückzufordern. Derzeit geht es der Beklagten jedoch lediglich darum, der in Höhe von 13.746,04 € (nebst Zinsen) gegen sie gerichte- ten Zahlungsklage die Grundlage zu entziehen und nicht darum, gezahlte Leasingraten zurückzufordern. Ungeachtet dessen kann der Berufungskläger sein Rechtsmittel noch bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (Senatsbeschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 18/20, NJW-RR 2020, 1132 Rn. 15 mwN).

III.

41
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um diesem Gelegenheit zu geben, die noch erforderlichen Feststellungen zur Frage des Bestehens des gegen die Drittwiderbeklagte geltend gemachten Rückgewähranspruchs gemäß § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 323, 440, 346 Abs. 1 BGB zu treffen.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen das gegen die Revisionsbeklagte zu 2 ergangene Teilversäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol Dr. Schmidt Wiegand
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 04.07.2017 - 10 O 118/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2018 - 15 U 119/17 -


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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05.08.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 18/20 vom 5. August 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 a) Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass di
11.10.2018 00:00

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14.04.2016 00:00

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17.12.2015 00:00

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(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

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c) Ergänzend ist anzumerken, dass die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht angenommenen, jedoch aus den vorstehenden Gründen unzutreffenden Prämisse, dass sich die Berufungseinlegung nur auf die Klägerin, nicht aber auf den Drittwiderbeklagten bezog, inkonsistent begründet ist. In diesem Fall hätte in dessen Richtung keine Berufung existiert. Dies mag zwar gleichwohl die Verwerfung der - eigentlich nicht eingelegten - Berufung gegen den Drittwiderbeklagten in Betracht kommen lassen. In Konstellationen, in denen sich das Rechtsmittel nur gegen eine von mehreren in der ersten Instanz obsiegenden Parteien richtet, dies jedoch aufgrund ernstlicher Zweifel erst nach einer Auslegung feststeht, kann der erstinstanzlich siegreich gebliebene Streitgenosse ein schutzwürdiges Interesse daran haben zu wissen, ob diese Position Gegenstand eines Rechtsmittelangriffs war oder bereits Bestand hatte (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204). Ob einem solchen Interesse durch eine Berufungsverwerfung Rechnung zu tragen ist (so BGH aaO), oder - systematisch näher liegend - die Feststellung geboten ist, dass in Richtung auf den betreffenden Streitgenossen keine Berufung eingelegt wurde, kann vorliegend auf sich beruhen. Jedenfalls hätte die Vorinstanz ihre Entscheidung nicht tragend darauf stützen dürfen, die Berufungsbegründung erfülle in Richtung auf den Drittwiderbeklagten nicht die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO, wenn sie davon ausging , insoweit sei eine Berufung gar nicht eingelegt worden. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist nur eröffnet, soweit eine Berufung vorliegt. Dies bedarf jedoch ebenfalls keiner Vertiefung, weil die Ausgangsthese des Berufungsgerichts unrichtig ist.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO wie auch der Revisionsschrift nach § 549 Abs. 1 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 291/11, juris Rn. 8; Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 72/16, WuM 2017, 736 Rn. 8; Beschluss vom 8. August 2017 - X ZB 9/15, juris Rn. 14, jew. mwN).
11
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 10; Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9 und vom 24. September 2013 - II ZR 291/11, juris Rn. 8 mwN) gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe , für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll.
8
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 9; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 10 f. jeweils mwN). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - III ZB 74/07, juris Rn. 4 mwN).
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO wie auch der Revisionsschrift nach § 549 Abs. 1 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 291/11, juris Rn. 8; Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 72/16, WuM 2017, 736 Rn. 8; Beschluss vom 8. August 2017 - X ZB 9/15, juris Rn. 14, jew. mwN).
11
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 10; Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9 und vom 24. September 2013 - II ZR 291/11, juris Rn. 8 mwN) gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe , für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll.
9
aa) Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört auch die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei sind allerdings an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger strenge Anforderungen zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (Senatsurteil vom 23. Juni 1983 - VI ZR 245/81, VersR 1983, 984, 985, juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; BGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 12; vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9, 11). Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, zwar auch daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (Senatsbeschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5). Der Bundesgerichtshof hat aber eine unbeschränkte Beru- fungseinlegung auch in Fällen bejaht, in denen als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende, genannt wurde (BGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 12; vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832, juris Rn. 9; vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514, juris Rn. 34; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 12).
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, auch die Angabe enthalten, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9 f.; Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO wie auch der Revisionsschrift nach § 549 Abs. 1 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 291/11, juris Rn. 8; Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 72/16, WuM 2017, 736 Rn. 8; Beschluss vom 8. August 2017 - X ZB 9/15, juris Rn. 14, jew. mwN).
11
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 10; Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9 und vom 24. September 2013 - II ZR 291/11, juris Rn. 8 mwN) gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe , für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll.
31
cc) Ob gemessen daran im konkreten Fall die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klage erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach der Fassung des Klageantrags. Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (BGH, Urteile vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 23; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO Rn. 12; jeweils mwN). Dabei ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH, Urteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, aaO; vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, aaO unter II 1 a; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, aaO Rn. 10; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Beschlüsse vom 18. Dezember2014 - IX ZB 50/13, NJW-RR 2015, 301 Rn. 10; vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10; vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, WM 2016, 1190 Rn. 15; vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
36
cc) Ob gemessen daran im konkreten Fall die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klage erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach der Fassung des Klageantrags. Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (BGH, Urteile vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 23; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO Rn. 12; jeweils mwN). Dabei ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH, Urteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, aaO; vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, aaO unter II 1 a; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, aaO Rn. 10; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Beschlüsse vom 18. Dezember2014 - IX ZB 50/13, NJW-RR 2015, 301 Rn. 10; vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10; vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, WM 2016, 1190 Rn. 15; vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
16
a) Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen; vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Maßgebend ist letztlich, ob sich beim Fehlen einer ausdrücklich erklärten Bestimmung als Berufungsbegründung eine solche aus dem Zusammenhang der in den Schriftsätzen erfolgten Ausführungen und den Begleitumständen ergibt. Dabei kommt es allein auf den vom Berufungskläger erklärten, nach Außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an; "klarstellende" Parteierklärungen nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben unberücksichtigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 14 mwN).
31
cc) Ob gemessen daran im konkreten Fall die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klage erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach der Fassung des Klageantrags. Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (BGH, Urteile vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 23; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO Rn. 12; jeweils mwN). Dabei ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH, Urteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, aaO; vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, aaO unter II 1 a; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, aaO Rn. 10; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Beschlüsse vom 18. Dezember2014 - IX ZB 50/13, NJW-RR 2015, 301 Rn. 10; vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10; vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, WM 2016, 1190 Rn. 15; vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
57
(2) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11). Das gilt auch für ein zur Entscheidung gestelltes und in den Vorlage- bzw. Erweiterungsbeschluss aufgenommenes Feststellungsziel. Maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 23). Dementsprechend ist auch der Umfang eines Feststellungsziels anhand des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens auszulegen, das es ausfüllen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133).
28
Sofern sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten durchsetzt, fehlt dem Leasingvertrag nämlich von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des modernisierten Schuldrechts (Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 15; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, aaO Rn. 21; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57, 61; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 142 f.; jeweils mwN). An das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses ist der Leasinggeber bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrages gebunden (Senatsurteile vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 65; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 143; vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 328/83, BGHZ 94, 44, 48; vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80, BGHZ 81, 298, 305 f.).
15
c) Ergänzend ist anzumerken, dass die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht angenommenen, jedoch aus den vorstehenden Gründen unzutreffenden Prämisse, dass sich die Berufungseinlegung nur auf die Klägerin, nicht aber auf den Drittwiderbeklagten bezog, inkonsistent begründet ist. In diesem Fall hätte in dessen Richtung keine Berufung existiert. Dies mag zwar gleichwohl die Verwerfung der - eigentlich nicht eingelegten - Berufung gegen den Drittwiderbeklagten in Betracht kommen lassen. In Konstellationen, in denen sich das Rechtsmittel nur gegen eine von mehreren in der ersten Instanz obsiegenden Parteien richtet, dies jedoch aufgrund ernstlicher Zweifel erst nach einer Auslegung feststeht, kann der erstinstanzlich siegreich gebliebene Streitgenosse ein schutzwürdiges Interesse daran haben zu wissen, ob diese Position Gegenstand eines Rechtsmittelangriffs war oder bereits Bestand hatte (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204). Ob einem solchen Interesse durch eine Berufungsverwerfung Rechnung zu tragen ist (so BGH aaO), oder - systematisch näher liegend - die Feststellung geboten ist, dass in Richtung auf den betreffenden Streitgenossen keine Berufung eingelegt wurde, kann vorliegend auf sich beruhen. Jedenfalls hätte die Vorinstanz ihre Entscheidung nicht tragend darauf stützen dürfen, die Berufungsbegründung erfülle in Richtung auf den Drittwiderbeklagten nicht die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO, wenn sie davon ausging , insoweit sei eine Berufung gar nicht eingelegt worden. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist nur eröffnet, soweit eine Berufung vorliegt. Dies bedarf jedoch ebenfalls keiner Vertiefung, weil die Ausgangsthese des Berufungsgerichts unrichtig ist.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

18
(1) Eine Widerklage setzt allerdings nach § 33 ZPO begrifflich eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 221 f. [juris Rn. 5] mwN). Daran fehlt es bei einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten. Eine negative Feststellungswiderklage gegenüber dem klagenden Zessionar wäre nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung vollständig geklärt wird (BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 26).
4
2. Der Klage und der Drittwiderklage liegt der inhaltlich identische Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung des Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde. Sowohl dem Drittwiderbeklagten als Zedenten als auch der Klägerin als Zessionarin war an einer erfolgreichen Durchsetzung dieses Anspruchs gelegen. Der Drittwiderbeklagte hat durch die Abtretung seiner Ansprüche an die Klägerin deren Aktivlegitimation überhaupt erst herbeigeführt. Dieser innere Zusammenhang ist im Übrigen notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit der Drittwiderklage. Denn eine isolierte Widerklage gegen eine bisher am Verfahren nicht beteiligte Partei ist nur zulässig, wenn unter anderem die Gegenstände der Klage und Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 27 mwN). Hierbei resultiert das rechtlich schutzwürdige Interesse des im Klagewege vom Zessionar in Anspruch genommenen Schuldners an der Drittwiderklage gegen den Zedenten daraus, dass nur auf diesem Weg das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Zedenten sicher festgestellt werden kann (BGH aaO Rn. 31 ff). Der enge Zusammenhang zeigt sich auch daran, dass sich der Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bemisst und eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage wegen derer wirtschaftlicher Identität unterbleibt. Vor diesem Hintergrund wurde die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, als sie die Vertretung des Drittwiderbeklagten übernahm, in derselben Angelegenheit tätig.
7
aa) Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusammengehörende An- sprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Dieses Ziel kann mit der isolierten Widerklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann erreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 10; Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZR 186/11, IPRspr 2013, Nr. 177, 385, 386 f). Entscheidend sind also die enge Verknüpfung des Gegenstands der Klage mit dem Gegenstand der Widerklage und die fehlende Beeinträchtigung schützenswerter Interessen des Widerbeklagten (BGH, Urteil vom 13. März 2007, aaO Rn. 13; Beschluss vom 7. Februar 2013, aaO; Urteil vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 16).

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

28
Sofern sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten durchsetzt, fehlt dem Leasingvertrag nämlich von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des modernisierten Schuldrechts (Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 15; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, aaO Rn. 21; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57, 61; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 142 f.; jeweils mwN). An das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses ist der Leasinggeber bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrages gebunden (Senatsurteile vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 65; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 143; vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 328/83, BGHZ 94, 44, 48; vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80, BGHZ 81, 298, 305 f.).

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

28
Sofern sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten durchsetzt, fehlt dem Leasingvertrag nämlich von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des modernisierten Schuldrechts (Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 15; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, aaO Rn. 21; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57, 61; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 142 f.; jeweils mwN). An das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses ist der Leasinggeber bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrages gebunden (Senatsurteile vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 65; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 143; vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 328/83, BGHZ 94, 44, 48; vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80, BGHZ 81, 298, 305 f.).

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

28
Sofern sich der Leasingnehmer mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Lieferanten durchsetzt, fehlt dem Leasingvertrag nämlich von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des modernisierten Schuldrechts (Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, aaO Rn. 15; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, aaO Rn. 21; vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57, 61; vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 142 f.; jeweils mwN). An das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses ist der Leasinggeber bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrages gebunden (Senatsurteile vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90, aaO S. 65; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, aaO S. 143; vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 328/83, BGHZ 94, 44, 48; vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80, BGHZ 81, 298, 305 f.).

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

15
bb) Durch den bezifferten Antrag hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das erstinstanzliche Urteil in einem Umfang von 666,66 € anfechten möchte. Die unterbliebene Aufteilung des noch verlangten Betrags auf die erstinstanzlich gestellten Klageanträge und die verschiedenen darin enthaltenen Positionen hindert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern allein die Zulässigkeit der Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und betrifft somit einen Mangel, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 9 mwN). Dies steht in Einklang damit, dass der Berufungskläger sein Rechtsmittel noch bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern kann, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, aaO; vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714 unter II 2 a).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.