Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - III ZR 83/18
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen
für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns, des Drittwiderbeklagten , die Beklagte auf Zahlung von Beraterhonorar im Umfang von 8.949,90 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte verlangt drittwiderklagend festzustellen, dass der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
- 2
- Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung des Drittwiderbeklagten als Partei gemäß § 448 ZPO stattgegeben und die Drittwiderklage abgewiesen. Die Beklagte hat fristgerecht Berufung eingelegt, wobei sie die Klägerin im Rubrum der Berufungsschrift als "Klägerin und Berufungsbeklagte" und den Drittwiderbeklagten als "Drittwiderbeklagten und Berufungsdrittwiderbeklagten" bezeichnet und der Rechtsmittelschrift je zwei beglaubigte und einfache Abschriften beigefügt hat. Mit der mit "Ch. GmbH ./. H. u.a." überschriebenen Berufungsbegründung hat sie beantragt, "unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts (…) die Klage vollumfänglich abzuweisen", und hilfsweise, die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die gegen den Drittwiderbeklagten gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Teilurteil als unzulässig verworfen.
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- Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
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- Die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ohne Rücksicht auf den Wert der Beschwer statthafte Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hierbei war über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis des Drittwiderbeklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, WM 2017, 280 Rn. 18 mwN).
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Rechtsmittel gegen den Drittwiderbeklagten sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden (§ 520 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Beklagte habe ihre Berufung auf die Entscheidung des Landgerichts über die Klageforderung beschränkt. In Bezug auf die Drittwiderklage habe sie schon keinen Sachantrag gestellt. Ferner ergebe sich weder aus der Berufungseinlegung noch aus der Begründung ausdrücklich oder konkludent, dass sich die Berufung auch gegen die Abweisung der Drittwiderklage richte. Die Bezeichnung des Drittwiderbeklagten als "Berufungsdrittwiderbeklagter" genüge nicht. Es werde dadurch gerade nicht deutlich, dass die Berufung sich auch gegen diesen richte. Vielmehr handele es sich bei einem Berufungsdrittwiderbeklagten um eine Partei, gegen die im Rahmen der Berufung erstmalig Drittwiderklage erhoben werden solle. Im Übrigen fehle es in Bezug auf die Drittwiderklage an der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Berufungsbegründung, die sich ausschließlich auf das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben habe, beziehe.
II.
- 6
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung letztlich nicht stand. Die Verwerfung der Berufung gegen den Drittwiderbeklagten als unzulässig verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieses Recht erfordert, dass der in den Verfahrensordnungen durch Rechtsmittel eingeräumte Zugang zu den Instanzen nicht durch eine gerichtliche Auslegung und Anwendung von Prozessvorschriften in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr gerechtfertigter Weise erschwert wird (zB BVerfG, NJW 2003, 281; Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 7 und vom 29. November 2018 - III ZB 19/18, NJW-RR 2019, 180, Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZB 184/11, juris Rn. 4, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2012, 397 f). Es handelt sich um einen grundrechtsähnlichen Verfahrensgrundsatz, der jeder Partei eines Zivilrechtsstreits durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert wird (BVerfG, NJW-RR 2008, 446; Senatsbeschluss vom 29. November 2018 aaO).
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- 1. Die Berufung der Beklagten richtete sich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch gegen den Drittwiderbeklagten. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf einen tatsächlich und rechtlich selbständig abtrennbaren Teil des Streitgegenstands (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 9) hat die Beklagte nicht vorgenommen.
- 8
- a) Prozessuale Erklärungen einer Partei kann der Bundesgerichtshof uneingeschränkt nachprüfen und selbst auslegen (zB BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57; Urteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11; vom 2. Februar 2017- VII ZR 261/14, ZfBR 2017, 347 Rn. 17; vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008 1260 Rn. 45). Dabei darf die Auslegung auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten , dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage ent- spricht (BGH, Urteile vom 16. Mai 2017 aaO; vom 2. Februar 2017 und vom 1. August 2013; jew. aaO m. zahlr. w.N.).
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- b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erfasste die Berufung der Beklagten auch die Abweisung ihres gegen den Drittwiderbeklagten gerichteten Feststellungsantrags und war nicht auf die Bekämpfung der vom Landgericht zuerkannten Klageforderung beschränkt. Gegenstand des Rechtsmittels war vielmehr das gesamte landgerichtliche Urteil.
- 10
- Bei der Einlegung der Berufung müssen aus der Berufungsschrift sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist eindeutig erkennbar werden. An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind, jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen - wie hier - der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen bestand, keine strengen Anforderungen zu stellen. Unter solchen Umständen richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung, das heißt gegen alle gegnerischen Streitgenossen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt (zB Senat, Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07, BeckRS 2008, 03428 Rn. 6 m. umfangr. w.N.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 12 und Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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- Eine ausdrückliche oder sinngemäße Beschränkung der Berufung auf die von der Klägerin gegen sie geltend gemachte Forderung hat die Beklagte nicht vorgenommen. Derartiges ist weder der Berufungseinlegungsschrift noch dem sonstigen Parteivortrag zu entnehmen.
- 12
- Das Gegenteil ergibt sich schon aus der ausdrücklichen Bezeichnung des Drittwiderbeklagten in der Berufungsschrift als "Drittwiderbeklagter und Berufungsdrittwiderbeklagter". Die abweichende Annahme des Oberlandesgerichts , aus dieser Bezeichnung werde nicht deutlich, dass sich die Berufung auch gegen den Drittwiderbeklagten richte, weil es sich bei einem Berufungsdrittwiderbeklagten um eine Partei handele, gegen die mit der Berufung erstmals eine Drittwiderklage erhoben werden solle, vermag nicht zu überzeugen. Es erschließt sich nicht, wer vorliegend mit der Bezeichnung "Berufungsdrittwiderbeklagter" ansonsten gemeint gewesen sein sollte, wenn nicht der bisherige Drittwiderbeklagte, da in zweiter Instanz keine (weitere) erstmalige Drittwiderklage erhoben worden ist und es dafür auch keinerlei Anhaltspunkte gab. Vor allem aber wurde der Drittwiderbeklagte im Rubrum der Berufungsschrift nicht nur als "Berufungsdrittwiderbeklagter" aufgeführt, sondern zugleich unter seiner erstinstanzlichen Parteibezeichnung, so dass kein Zweifel daran bestehen konnte, dass sich das Rechtsmittel auch gegen ihn richten sollte. Die Erwähnung des Drittwiderbeklagten im Rubrum der Berufungsschrift und seine weitere Bezeichnung als "Berufungsdrittwiderbeklagter" ergaben vielmehr allein dann einen Sinn, wenn auch er Beteiligter des Rechtsmittelverfahrens werden sollte. Anderenfalls hätte es genügt, ihn allein unter seiner erstinstanzlichen Parteirolle aufzuführen.
- 13
- Hinzu kommt, dass die Beklagte der Berufungsschrift zwei beglaubigte und zwei einfache Abschriften für die beiden Prozessgegner - mithin die Klägerin und den Drittwiderbeklagten - beigefügt hatte, damit beide von dem Rechtsmittel Kenntnis nehmen konnten. Darin kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass die Beklagte mit dem Rechtsmittel nicht nur die Verteidigung gegen den Kla- geanspruch, sondern auch den gegen den Drittwiderbeklagten gerichteten Angriff weiterverfolgen wollte.
- 14
- Bestätigt wird diese Auslegung dadurch, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte kein abweichendes Verständnis der Berufungseinlegung hatten. Deren Prozessbevollmächtigte bestellten sich mit Schriftsatz vom 26. Mai 2016 für beide Gegner der Beklagten und zeigten für beide die Verteidigungsbereitschaft gegenüber dem Rechtsmittel an.
- 15
- c) Ergänzend ist anzumerken, dass die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht angenommenen, jedoch aus den vorstehenden Gründen unzutreffenden Prämisse, dass sich die Berufungseinlegung nur auf die Klägerin, nicht aber auf den Drittwiderbeklagten bezog, inkonsistent begründet ist. In diesem Fall hätte in dessen Richtung keine Berufung existiert. Dies mag zwar gleichwohl die Verwerfung der - eigentlich nicht eingelegten - Berufung gegen den Drittwiderbeklagten in Betracht kommen lassen. In Konstellationen, in denen sich das Rechtsmittel nur gegen eine von mehreren in der ersten Instanz obsiegenden Parteien richtet, dies jedoch aufgrund ernstlicher Zweifel erst nach einer Auslegung feststeht, kann der erstinstanzlich siegreich gebliebene Streitgenosse ein schutzwürdiges Interesse daran haben zu wissen, ob diese Position Gegenstand eines Rechtsmittelangriffs war oder bereits Bestand hatte (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204). Ob einem solchen Interesse durch eine Berufungsverwerfung Rechnung zu tragen ist (so BGH aaO), oder - systematisch näher liegend - die Feststellung geboten ist, dass in Richtung auf den betreffenden Streitgenossen keine Berufung eingelegt wurde, kann vorliegend auf sich beruhen. Jedenfalls hätte die Vorinstanz ihre Entscheidung nicht tragend darauf stützen dürfen, die Berufungsbegründung erfülle in Richtung auf den Drittwiderbeklagten nicht die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO, wenn sie davon ausging , insoweit sei eine Berufung gar nicht eingelegt worden. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist nur eröffnet, soweit eine Berufung vorliegt. Dies bedarf jedoch ebenfalls keiner Vertiefung, weil die Ausgangsthese des Berufungsgerichts unrichtig ist.
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- 2. Das Rechtsmittel ist insgesamt zulässig. Die Berufung ist gemäß § 517 ZPO fristgerecht eingelegt und auch hinsichtlich des Drittwiderbeklagten binnen der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden. Die Berufungsbegründung entsprach insoweit den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ZPO.
- 17
- a) Die Berufungsbegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO), ferner - wenn wie hier eine Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO geltend gemacht wird (§ 513 Abs. 1 ZPO) - die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergibt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
- 18
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthalten § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO keine besonderen formalen Anforderungen (zB BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 aaO Rn. 6).
- 19
- Für die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO), bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. zB Senatsbeschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14, NJW 2015, 1606 Rn. 11; vom 2. Februar 2012 aaO und vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, WM 2010, 434 Rn. 9; Versäumnisurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8; jeweils mwN). Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO soll den Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht und Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Das erfordert nicht unbedingt einen förmlichen Antrag.
- 20
- Entsprechendes gilt für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 aaO). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich haltbar sind. Vielmehr gehört dazu eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Die Berufungsbegründung muss nur auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (vgl. zu allem Vorstehenden zB Senat, Beschlüsse vom 29. November 2018 - III ZB 19/18, NJW-RR 2019, 180 Rn. 10 und vom 26. Februar 2015 - III ZB 30/14, BeckRS 2015, 4706 Rn. 11; BGH, Urteil vom 10. März 2015 - VI ZR 215/14, NJW 2015, 1684 Rn. 7; jeweils mwN). Im Fall der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10). Decken sich die Voraussetzungen für verschiedene Ansprüche, reicht es aber aus, wenn die Berufungsbegründung einen einheitlichen Rechtsgrund im Ganzen angreift (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10 mwN).
- 21
- b) Diesen Anforderungen wurde die Berufungsbegründung der Beklagten auch hinsichtlich des Drittwiderbeklagten noch gerecht.
- 22
- aa) Unschädlich ist danach insbesondere, dass die Beklagte keinen auf die Widerklage bezogenen Sachantrag gestellt hat. Das Rubrum des Berufungsbegründungsschriftsatzes und der darin gehaltene Sachvortrag lassen vielmehr im Ergebnis hinreichend deutlich den Schluss zu, dass die Beklagte ihr gesamtes erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen wollte.
- 23
- (1) Im Kurzrubrum der Berufungsbegründung sind als Parteien "Ch. GmbH ./. H. u.a." (Hervorhebung durch den Senat) bezeichnet , was bereits bestätigt, dass das Rechtsmittel, wie schon aus der Berufungsschrift ersichtlich war, (weiterhin) gegen mehrere Beteiligte auf der Gegenseite gerichtet war.
- 24
- (2) Auch dem Inhalt der Berufungsbegründung war hinreichend zu entnehmen , dass die Beklagte das landgerichtliche Urteil im Ganzen, das heißt auch in Bezug auf die Drittwiderklage, hat angreifen wollen.Alles andere hätte nach dem wohlverstandenen Interesse der Beklagten auch keinen Sinn ergeben. Die Drittwiderklage war darauf gerichtet, festzustellen, dass die von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen und folglich von dem Drittwiderbeklagten - etwa wegen einer Unwirksamkeit der Abtretung - ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl.
- 25
- Diese Auslegung der Berufungsbegründung wird ebenfalls durch die Reaktion der Klägerin und des Drittwiderbeklagten bestätigt. In dem Berufungserwiderungsschriftsatz beantragten deren Prozessbevollmächtigte für beide von ihnen vertretene Parteien die Zurückweisung des Rechtsmittels, so dass sich auch nach ihrem Verständnis die Berufungsbegründung sowohl auf den Anspruch der Klägerin als auch auf die negative Feststellungklage gegen den Drittwiderbeklagten bezog.
- 26
- bb) Ferner hat sich die Beklagte in der Berufungsbegründung mit den die Berechtigung der Klage und die Abweisung der Drittwiderklage tragenden Erwägungen des Erstgerichts verfahrensrechtlich ordnungsgemäß auseinandergesetzt. Sie hat ausgeführt, warum sie die Parteivernehmung des Drittwiderbe- klagten - wegen mangelnder Beweisnot und Fehlens des erforderlichen Anbeweises - für rechtsfehlerhaft hielt. Des Weiteren hat sich die Beklagte auf ein dem Anspruch entgegengestehendes Zurückbehaltungsrecht berufen, die Beweiswürdigung durch das Landgericht beanstandet sowie bestritten, dass eine Vielzahl der abgerechneten Tätigkeiten überhaupt dem Auftragsgegenstand entsprochen habe. All dies betraf die Beratertätigkeit des Drittwiderbeklagten und war folglich sowohl gegenüber der Klageforderung als auch für den Erfolg der Drittwiderklage bedeutsam.
- 27
- Insoweit greift die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung befasse sich ausschließlich insoweit mit dem erstinstanzlichen Urteil, als es der Klage stattgegeben habe, zu kurz. Die Berufungsbegründung hat vielmehr - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - die aus seiner Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte des landgerichtlichen Urteils angegriffen. Dass sie dabei nicht eindeutig zwischen der Verteidigung gegen die Klage und der Erhebung der Drittwiderklage unterschieden hat, ist unschädlich. Inhaltlich ging es bei der Klage und der auf Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils gerichteten Widerklage allein um die Honoraransprüche des Drittwiderbeklagten aus seiner beratenden Tätigkeit bei der Vermarktung von Wohn- und Geschäftsbauten im Bestand der Beklagten. Klage und Drittwiderklage beruhten dementsprechend - wenn auch in jeweils entgegengesetzter Richtung - inhaltlich auf denselben tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten , weshalb sich die Ausführungen in der Berufungsbegründung gleichermaßen auf Klage und Drittwiderklage bezogen.
III.
- 28
- Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif, weil es noch einer Prüfung der Begründetheit der Berufung bedarf. Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
Böttcher Kessen
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2016 - 14 O 367/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2018 - 7 U 58/16 -
BESCHLUSS
III ZR 83/18
vom
27. Juni 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:270619BIIIZR83.18.0
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend,
Dr. Böttcher und den Richter Dr. Kessen
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 6. Juni 2019 wird mit Blick auf die versehentlich
unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie
nachstehend in der Weise berichtigt, dass es vor den Unterschriften
heißen muss:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu.
Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht
zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der
Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift
einzulegen.
Herrmann Liebert Arend
Böttcher Kessen
ECLI:DE:BGH:2019:270619BIIIZR83.18.0
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Ehemann, auf Getrenntlebens - und Kindesunterhalt in Anspruch.
- 2
- Die seit Juli 2005 verheirateten Beteiligten leben seit Februar 2012 voneinander getrennt. Der im April 2008 geborene gemeinsame Sohn lebt bei der Antragstellerin. Auf deren Antrag hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet , monatlichen Trennungsunterhalt für Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 in Höhe von 591,60 € und ab März 2013 in Höhe von 791,60 € sowie für den gemeinsamen Sohn ab Oktober 2012 nach der jeweiligen Altersstufe Unterhalt von 128 % des Kindesmindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle (abzüglich hälftigem Kindergeld) zu bezahlen, und diese Zahlungsverpflichtungen für sofort wirksam erklärt.
- 3
- Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und diese mit gesondertem Schriftsatz, der keinen ausformulierten Beschwerdeantrag enthält, begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
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- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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- 1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN).
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- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
- 7
- a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig , weil die Beschwerdebegründung keinen Beschwerdeantrag enthalte. Dem Schriftsatz ließen sich weder Umfang noch Ziel der Beschwerde hinreichend bestimmt entnehmen. Die Beschwerdeeinlegung sei unbeschränkt er- folgt, so dass sich die Beschwerde zunächst auch gegen die Entscheidung zum Kindesunterhalt gerichtet habe. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe insoweit eine Anfechtung erfolgen solle, lasse die Beschwerdebegründung nicht eindeutig erkennen. Zwar sei im Betreff "Beschwerdeverfahren-Trennungsunterhalt" angegeben und auf den Kindesunterhalt sei mit keinem Wort eingegangen , was dafür sprechen könne, dass der Antragsgegner die hierzu ergangene Entscheidung akzeptiere, zumal er - wenn auch unter dem Zwang drohender Zwangsvollstreckung - in der Vergangenheit sogar einen höheren Kindesunterhalt gezahlt habe. Andererseits behaupte er aber ein Nettoeinkommen, das die als Kindesunterhalt zugesprochenen Beträge nicht rechtfertige. Zudem gehe er im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts nicht von der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe des Kindesunterhalts aus.
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- Aus den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen sei auch nicht eindeutig erkennbar, in welchem Umfang die Entscheidung über den Trennungsunterhalt angefochten werden solle. Der Antragsgegner trage vor, der Anspruch sei nach Höhe und zeitlicher Bemessung unrichtig festgesetzt. Der Beschwerdebegründung lasse sich entnehmen, dass der Antragstellerin für Oktober 2012 bis Februar 2013 monatlich 8,46 € zustünden - wobei dieser Betrag nicht nachvollziehbar sei, weil die entsprechende Berechnung einen Anspruch von 0 € ergebe - und ab März 2013 monatlich 62,66 €. Der Antragsgegner berufe sich aber auch auf Verwirkung und darauf, dass das Amtsgericht sich mit dem Gesichtspunkt der zeitlichen Begrenzung des Trennungsunterhalts nicht auseinandergesetzt habe, wobei Letzteres nach seiner Meinung dazu zu führen habe, dass die Trennungsunterhaltszahlungen spätestens ab März 2014 einzustellen seien. Ob es sich dabei um einen Hauptoder einen Hilfsantrag handele, sei nicht erkennbar, was auch daran deutlich werde, dass der Antragsgegner in einem Schriftsatz nach Ablauf der Be- schwerdebegründungsfrist einen Antrag formuliert habe, der keine zeitliche Begrenzung enthalte.
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- b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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- aa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts , wonach der Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen hat. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 15 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 13 mwN).
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- Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14 - FamRZ 2015, 247 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 14 mwN).
- 12
- Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 15 mwN).
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- bb) Gemessen hieran genügt die Beschwerdebegründungsschrift des Antragsgegners den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schriftsatz lassen sich Umfang und Ziel der Beschwerde noch hinreichend bestimmt entnehmen.
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- (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Beschwerdebegründungsschrift eindeutig zu entnehmen, dass der Antragsgegner sich nicht gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt wendet. Dies belegt der vom Beschwerdegericht gesehene Betreff ("wegen Beschwerdeverfahren-Trennungsunterhalt") ebenso wie der Umstand, dass der 17-seitige Schriftsatz an keiner Stelle auf den Kindesunterhalt eingeht. Es wird aber auch daraus deutlich, dass der Antragsgegner in seine Berechnungen zum Getrenntlebensunterhalt einen monatlichen Kindesun- terhalt von 350 € und damit eben den - über dem titulierten Unterhalt liegenden - Betrag eingestellt hat, den er unstreitig stets bezahlt hat und den auch das Amtsgericht bei der Berechnung des Getrenntlebensunterhaltsanspruchs der Antragstellerin berücksichtigt hat. Zweifel daran, dass dieser Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung vom Antragsgegner mit der Beschwerde nicht angegriffen werden soll, verbleiben mithin nicht.
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- (2) Aber auch hinsichtlich des Getrenntlebensunterhalts lässt die Beschwerdebegründung in für § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausreichender Weise erkennen, in welchem Umfang der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll.
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- (a) Das Beschwerdegericht vertritt allerdings zutreffend die Ansicht, aus dem Schriftsatz ergebe sich nicht, ob der Antragsgegner sich nur gegen die Höhe des zugesprochenen Unterhalts wende, also den Beschluss lediglich wegen der 8,46 € bzw. 62,66 € übersteigenden Monatsbeträge angreife, oder aber hinsichtlich des Getrenntlebensunterhalts wie in erster Instanz eine vollständige Antragsabweisung begehre. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, aus der im Fließtext enthaltenen Formulierung "zuzuerkennen sind" im Zusammenspiel mit dem konkret genannten Enddatum (28. Februar 2014) gehe das Rechtsschutzziel eindeutig hervor, geht fehl. Abgesehen davon, dass offen bleibt, ob eine Befristung nur hilfsweise geltend gemacht sein soll, enthält die Beschwerdebegründung auch Ausführungen zur Verwirkung. Diese finden sich zwar - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht anmerkt - unter "Verfahrensverlauf", schließen aber mit der Ankündigung, es werde hierzu noch in einem gesonderten Schriftsatz weiter ausgeführt. Dies lässt den Schluss als möglich erscheinen, dass der Einwand im Beschwerdeverfahren verfolgt werden soll.
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- (b) Diese Unklarheit führt jedoch nicht dazu, dass die Beschwerde mangels Antrags unzulässig ist.
- 18
- (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will. Darauf können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem Schutzbedürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdeangriffs Genüge getan (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 1987 - IVb ZB 86/86 - juris Rn. 13 und BGH Urteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 251/74 - NJW 1975, 2013, 2014).
- 19
- Die Vorschrift des § 537 Abs. 1 ZPO, nach der ein erstinstanzliches Urteil durch das Berufungsgericht auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angegriffen wird, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar könnte sie ein schutzwürdiges Interesse des Berufungsbeklagten daran begründen, aus den in der Berufungsbegründungsfrist eingehenden Schriftsätzen des Rechtsmittelklägers eine eindeutige Kenntnis nicht nur von einem Mindestumfang, sondern vom gesamten Ausmaß des Berufungsangriffs zu erhalten. Die Bestimmung ist aber in Ehe- und Familienstreitsachen nicht anwendbar (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG) und hat dort auch keine Entsprechung.
- 20
- Im Übrigen steht es einem Rechtsmittelführer - in Ehesachen mit der Einschränkung des § 145 Abs. 1 Satz 1 FamFG - frei, auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist den Beschwerdeantrag zu erweitern, soweit sich die Erweiterung auf bereits in der Rechtsmittelbegründungsschrift enthalte- ne Gründe stützt (vgl. Senatsurteil vom 12. November 1997 - XII ZR 39/97 - NJW-RR 1998, 572 und BGH Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 74/11 - NJW-RR 2012, 662 Rn. 8). Selbst ein ausdrücklich eingeschränkter Beschwerdeantrag in der Beschwerdebegründung vermittelt daher für sich genommen dem Beschwerdegegner keine Gewissheit, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auch auf die ursprünglich nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung erweitert.
- 21
- (bb) Nach diesen Maßstäben scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht daran, dass das Rechtsschutzziel unbestimmt wäre. Der Beschwerdebegründung kann eindeutig entnommen werden, dass der Antragsgegner die amtsgerichtliche Entscheidung zum Getrenntlebensunterhalt jedenfalls insoweit angreifen will, als er zur Zahlung von 8,46 € bzw. 62,66 € übersteigenden Mo- natsbeträgen verpflichtet worden ist. Die vom Beschwerdegericht - zu Recht - benannten Unklarheiten beziehen sich lediglich auf die Frage, ob der Antragsgegner darüber hinaus auch wegen Befristung und/oder Verwirkung für bestimmte Zeitabschnitte oder auch insgesamt eine vollständige Antragsabweisung begehrt. Diese Unklarheiten sind für die Frage der Zulässigkeit jedoch nicht maßgeblich.
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, Entscheidung vom 30.05.2014 - 2 F 143/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.08.2014 - 2 UF 140/14 -
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.