Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2020 - VIII ZB 18/20
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 666,66 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin erwarb am 25. März 2016 von der Beklagten zu 2 das Turnierspringpferd "R. " zum Preis von 12.000 €. Da die Klägerin mit dem Pferd unzufrieden war, wurde dieses am 3. Mai 2016 gegen das streitgegenständliche Pferd "C. " ausgewechselt, dessen Eigentümer der Beklagte zu 1, ein Enkel der Beklagten zu 2, war. Die nachträglich vom Beklagten zu 1 aufgesetzte und mit "Tauschvertrag" überschriebene Urkunde weist im Rubrum als Vertragspartner die Klägerin und die Beklagte zu 2 aus.
- 2
- Die Klägerin behauptet, das Pferd "C. " habe bei Übergabe gesundheitliche Mängel (u.a. eine Sprunggelenkserkrankung) aufgewiesen. Sie verlangt deshalb die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses, wobei sie dieses Begehren auf einen gegenüber dem Beklagten zu 1 erklärten Rücktritt und hilfsweise auf eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stützt. Sie hat in erster Instanz als Klageantrag zu 1 von den Beklagten als Gesamtschuldner die Rückzahlung des Kaufpreises (12.000 €) und die Erstattung erbrachter Aufwendungen (689,16 € Kosten einer ärztlichen Untersuchung , 2.165 € Unterhaltskosten), insgesamt 14.854,16 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe von "C. " begehrt. Als Klageantrag zu 2 hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle notwendigen weiteren Zukunftsaufwendungen und als Klageantrag zu 3 die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 € verlangt.
- 3
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 sei kein Kaufvertrag über das Pferd "C. " zustande gekommen. Vielmehr sei ein Kaufvertrag über dieses Pferd nur mit der Beklagten zu 2 abgeschlossen worden , der später bezüglich des Kaufgegenstands abgeändert worden sei. Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten (Tauschvertrag beziehungsweise Umgehungsgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) ergebe sich ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 nicht. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 bestünden ebenfalls nicht, denn das Pferd "C. " habe bei Übergabe keinen Sachmangel aufgewiesen.
- 4
- Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. In der Berufungsbegründung ist "unter ausdrücklichem Erwei- terungsvorbehalt nach § 264 Nr. 2 ZPO" und unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Schlussanträge der Antrag angekündigt worden, die Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als Gesamtschuldner zur Zahlung von 666,66 € nebst Zinsen zu verurteilen. Dabei hat sie Angriffe gegen die Verneinung eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe und gegen die vom Landgericht abgelehnte Mithaftung des Beklagten zu 1 geführt, allerdings nicht dargelegt , auf welche Positionen sich der genannte Teilbetrag bezieht.
- 5
- Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit Beschluss vom 20. Februar 2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründung keinen hinreichend bestimmten Antrag enthalte (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, wie sich der Betrag von 666,66 € errechnen könne und in welchem Zusammenhang er zu den erstinstanzlichen Anträgen stehen könne. Sofern ein erstinstanzliches Urteil lediglich teilweise angegriffen werde, müsse der Berufungsführer für eine zulässige Berufung den Teilbetrag, in dessen Höhe er das Urteil angreife, auf die einzelnen Ansprüche oder Anspruchsteile verteilen, weil sonst das genaue Ziel des Änderungsbegehrens unklar bleibe.
- 6
- In ihrer Stellungnahme hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass mit der Berufung der erstrangige Teilbetrag aus dem erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsanspruch von 14.854,16 € geltend gemacht worden sei, was sich aus der Formulierung "Erweiterungsvorbehalt" in der Berufungsbegründung eindeutig ergebe.
- 7
- Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügende Berufungsbegründung nicht vorliege. Die Berufung lasse den Umfang der Anfechtung nicht erkennen. Es sei nicht ersichtlich, welche der drei erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche - Rückabwicklung des Kaufvertrags, Ersatz für Unterhaltung und ärztliche Untersuchung des Pferdes, Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten - mit der Berufung weiterverfolgt würden. Die Berufungsbegründung differenziere nicht nach den verschiedenen Streitgegenständen , so dass nicht erkennbar sei, welche der erstinstanzlichen Streitgegenstände im Berufungsverfahren noch anhängig seien.
II.
- 8
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , das über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden haben wird.
- 9
- 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Denn das Berufungsgericht hat mit der Annahme, die Berufungsbegründung genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung verkannt und damit der Klägerin den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 29/19, NJW-RR 2019, 1293 Rn. 6).
- 10
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Berufungsbegründung genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
- 11
- a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Diese Erklärung muss dabei nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll. Das ist bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 29/19, aaO Rn. 14 mwN).
- 12
- b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin gerecht. Die Klägerin hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Abweisung der Klage zwar insgesamt für unzutreffend hält, das erstinstanzliche Urteil allerdings vorläufig und unter Erweiterungsvorbehalt nur in Höhe von 666,66 € anfechten möchte.
- 13
- aa) Bereits der in der Berufungsbegründung im Zusammenhang mit dem angekündigten Antrag erwähnte Erweiterungsvorbehalt sowie der Verweis auf die erstinstanzlichen Schlussanträge zeigt auf, dass die Klägerin die Klageabweisung insgesamt für unzutreffend hält und sich nicht auf einen der geltend gemachten Ansprüche beschränkt. Die Berufungsangriffe bestätigen dies. Die Klägerin macht Rechtsfehler des Landgerichts geltend, die sich auf sämtliche von ihr erstinstanzlich erhobenen Ansprüche beziehen. Alle gegen beide Beklagten geltend gemachten Ansprüche werden zumindest auch auf Mängelgewährleistungsrecht gestützt. Bezüglich der diagnostizierten Sprunggelenkser- krankung hat das Landgericht derartige Ansprüche abgelehnt, weil ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht habe bewiesen werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, ob die Erkrankung bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Mangels Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs werde dies auch nicht gemäß § 476 aF (= § 477 BGB nF) vermutet. Gegen den Beklagten zu 1 hat das Landgericht Ansprüche zudem abgelehnt, weil dieser nicht Vertragspartner sei und auch eine Haftung aus § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB aF (= § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) wegen eines Umgehungsgeschäfts nicht in Betracht komme.
- 14
- Dieser Beurteilung tritt die Klägerin in der Berufungsbegründung entgegen. Nach Auffassung der Klägerin ergebe sich eine Haftung des Beklagten zu 1 auf Grund eines Umgehungsgeschäfts nach § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB nF und im Verhältnis zu beiden Beklagten seien die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs anzuwenden mit der Folge einer Beweislastumkehr nach § 477 BGB nF. Diese Rügen betreffen damit sämtliche geltend gemachten Ansprüche gegen beide Beklagten. Darauf, ob diese Ausführungen in sich schlüssig und rechtlich haltbar sind, kommt es für die Zulässigkeit nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, juris Rn. 11).
- 15
- bb) Durch den bezifferten Antrag hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das erstinstanzliche Urteil in einem Umfang von 666,66 € anfechten möchte. Die unterbliebene Aufteilung des noch verlangten Betrags auf die erstinstanzlich gestellten Klageanträge und die verschiedenen darin enthaltenen Positionen hindert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern allein die Zulässigkeit der Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und betrifft somit einen Mangel, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 9 mwN). Dies steht in Einklang damit, dass der Berufungskläger sein Rechtsmittel noch bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern kann, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, aaO; vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714 unter II 2 a).
- 16
- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Zulässigkeit der Berufung auch nicht darauf an, ob in der Berufungsbegründung die weitergehenden Ausführungen des Landgerichts zu Ansprüchen aus anderen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus Bereicherungsrecht, hinreichend angegriffen werden. Zwar muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies bedeutet, dass die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen muss, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7.Mai 2020 - IX ZB 62/18, aaO Rn. 12 mwN). Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein. Daraus folgt indes nicht, dass eine sich gegen eine Klageabweisung richtende Berufungsbegründung bei Ansprüchen , die sich aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben können, die Urteilsbegründung der ersten Instanz hinsichtlich jeder Anspruchsgrundlage angreifen muss. Denn die gerügte Rechtsverletzung ist schon dann erheblich, wenn die auf eine der Anspruchsgrundlagen gestützte Begründung des erstinstanzlichen Gerichts mit allen hierauf bezogenen, selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen insgesamt vollständig angegriffen wird, so dass bereits dieser Berufungsangriff das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils in Frage stellt. Dies ist hier - wie ausgeführt - der Fall.
- 17
- Auch eine weitergehende Differenzierung der Begründung nach den verschiedenen geltend gemachten Ansprüchen war für die Zulässigkeit der Berufung nicht erforderlich, nachdem die vorgebrachten Berufungsangriffe sämtliche Ansprüche betreffen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJWRR 2012, 1207 Rn. 10; vom 27. September 2000 - XII ZR 281/98, NJW-RR 2001, 789 unter II 1). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es deshalb für die Zulässigkeit der Berufung unschädlich, dass die Berufungsbegründung zu den geltend gemachten Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen keine gesonderten Ausführungen enthält.
- 18
- 3. Das Berufungsgericht hat somit die Berufung der Klägerin zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
- 19
- Der Klägerin ist Gelegenheit zu geben, ihre Erklärung, welchen erstrangigen Teilbetrag von 14.854,16 € sie geltend macht, näher dahin zu präzisieren, ob sie einen Teilbetrag vom Kaufpreis, den Untersuchungskosten oder dem Unterhaltungsaufwand geltend macht. Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt
LG Halle, Entscheidung vom 29.11.2019 - 6 O 354/16 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.03.2020 - 12 U 194/19 -
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
