Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - IX ZR 161/15

14.04.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - IX ZR 161/15

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 161/15
vom
14. April 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist deren Geschäftsführer gegenüber nicht verpflichtet
, eine zu dessen Gunsten abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten
, um ihn aus einer Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen freizustellen.
BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - IX ZR 161/15 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2016:140416BIXZR161.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden und den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer
am 14. April 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Juli 2015 wird auf Kosten der Streithelferin des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 2.729.934,93 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger, Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend Schuldnerin), nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 GmbHG auf Erstattung verbotener Zahlungen in Rückgriff. Zur Begründung beruft sich der Kläger darauf, der Beklagte habe zugelassen, dass nach Insolvenzreife Zahlungen in Höhe von 2.729.934,93 € auf das Geschäftskonto der Schuldnerin eingegangen seien, welche die Bank mit dem bestehenden Debetsaldo verrechnet habe.
2
Der Beklagte verlangt - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - von dem persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Insolvenzverwalter als Drittwiderbeklagten, ihn von dieser Verbindlichkeit freizustellen. Insoweit wirft er dem Drittwiderbeklagten vor, eine von der Schuldnerin abgeschlossene, Ansprüche aus § 64 GmbHG abdeckende Geschäftsführerhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3 Mio. € je Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung beendet zu haben.
3
Die Vorinstanzen haben die Drittwiderklage durch Teilurteil abgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Streithelferin das Begehren der Beklagten weiter.

II.


4
Die Beschwerde deckt keinen entscheidungserheblichen Zulassungsgrund auf. Die Drittwiderklage ist unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob die nach Verfahrenseröffnung beendete Haftpflichtversicherung die mit der Klage verfolgten Ansprüche erfasst hat.
5
1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt keinen prozessualen Beanstandungen.
6
a) Die von dem Beklagten erhobene Drittwiderklage ist zulässig. Die insoweit von dem Drittwiderbeklagten erhobenen Rügen greifen nicht durch.
7
aa) Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusammengehörende An- sprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Dieses Ziel kann mit der isolierten Widerklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann erreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 10; Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZR 186/11, IPRspr 2013, Nr. 177, 385, 386 f). Entscheidend sind also die enge Verknüpfung des Gegenstands der Klage mit dem Gegenstand der Widerklage und die fehlende Beeinträchtigung schützenswerter Interessen des Widerbeklagten (BGH, Urteil vom 13. März 2007, aaO Rn. 13; Beschluss vom 7. Februar 2013, aaO; Urteil vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 16).
8
bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Klage und Drittwiderklage sind sachlich und rechtlich eng miteinander verwoben. Während die Klage einen Erstattungsanspruch aus § 64 GmbHG zum Gegenstand hat, bildet dieser Anspruch die Grundlage für den mit der Widerklage verfolgten, aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO hergeleiteten Befreiungsanspruch. Schützenswerte Interessen des Drittwiderbeklagten werden nicht verletzt, der in seiner Eigenschaft als klagender Insolvenzverwalter mit dem Streitgegenstand der Widerklage, die einen gegen ihn persönlich gerichteten Schadensersatzanspruch betrifft, voll vertraut ist.
9
b) Vorliegend konnte - was von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 19) - durch Teilurteil entschieden werden.
10
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entschei- dungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, NJW 2015, 2429 Rn. 7 mwN). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (BGH, aaO).
11
bb) Die Gefahr widersprechender Entscheidungen konnte im Streitfall zunächst nicht ausgeschlossen werden, weil die Begründetheit eines Anspruchs aus § 64 GmbHG sowohl für die Klage als auch die Drittwiderklage von Bedeutung sein konnte und insoweit divergierende Beurteilungen möglich waren. Ein unzulässiges Teilurteil muss jedoch nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Erkenntnissen kommen kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13, NJW-RR 2014, 979 Rn. 16). So verhält es sich im Streitfall. Mit vorliegender Entscheidung wird die Drittwiderklage rechtskräftig abgewiesen, weil dem Beklagten als Schuldner der Masse schon dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen den Drittwiderbeklagten nicht zusteht (vgl. nachfolgend unter 2.). Daraus ergeben sich keine Folgerungen für die Begründetheit der auf § 64 GmbHG beruhenden Klage, über die noch zu befinden ist.
12
2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich.
13
a) Der Beklagte gehört - worauf der Drittwiderbeklagte im ersten Rechtszug und in seiner Berufungserwiderung jeweils unter Bezug auf einschlägige Rechtsprechung hingewiesen hat - als Geschäftsführer der Schuldnerin hinsichtlich möglicher Ansprüche aus § 64 GmbHG nicht zu dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützten Personenkreis. Darum stehen ihm auf diese Vorschrift gestützte Schadensersatzansprüche gegen den Drittwiderbeklagten als Insolvenzverwalter der Schuldnerin nicht zu.
14
aa) Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt , die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Haftungsbegründend ist nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft durch die Vorschriften der Insolvenzordnung übertragen sind. Damit soll der Gefahr einer Ausuferung der Haftung des Insolvenzverwalters vorgebeugt werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 129). In diesem Sinne war bereits § 82 KO als Vorgängerregelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgelegt worden (BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 260/86, BGHZ 100, 346, 350 ff). Insolvenzspezifische Pflichten hat der Verwalter gegenüber dem Schuldner und insbesondere den Insolvenzgläubigern, aber auch gegenüber den Massegläubigern im Sinne der §§ 53 ff InsO sowie gegenüber den Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten wahrzunehmen. So hat er für eine möglichst weitgehende gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzforderungen zu sorgen (§§ 1, 187 ff InsO), Massegläubiger vorweg (§ 53 InsO) und gegebenenfalls in der Rangfolge des § 209 InsO zu befriedigen sowie die dinglichen Rechte der Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten (§§ 47 ff) zu beachten (vgl. BGH, aaO S. 350). Insolvenzspezifische Pflichten obliegen dem Verwalter danach im Verhältnis zu einer insolventen Schuldnerin, aber - gleich ob es sich um die Vorstände einer Aktiengesellschaft oder die Geschäftsführer einer GmbH handelt - nicht im Verhältnis zu ihren Organen. Der Verwalter hat gegenüber den Organen nur insoweit Pflichten zu erfüllen, als diese ihm als Vertreter der Schuldnerin oder Insolvenz- oder Massegläubiger gegenübertreten (RG, DR 1939, 1798; Schmidt, KTS 1976, 191, 201 mwN).
15
bb) Vor diesem Hintergrund war schon unter der Geltung des § 82 KO anerkannt, dass der nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF (jetzt § 64 GmbHG) wegen verbotener Zahlungen in Anspruch genommene Geschäftsführer einer insolventen GmbH nicht zu dem Kreis der geschützten Beteiligten gehört. Der Geschäftsführer ist insoweit vielmehr ausschließlich Schuldner der Masse, dem gegenüber der Verwalter keine insolvenzspezifischen Pflichten zu erfüllen hat (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 328 f). Diese rechtliche Würdigung hat auch unter der Insolvenzordnung - soweit ersichtlich - einhellige Zustimmung erfahren (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 60 Rn. 95; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 71; HK-InsO/ Lohmann, 8. Aufl., § 60 Rn. 6; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 60 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Weitzmann, 5. Aufl., § 60 Rn. 6; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 60 Rn. 6; Mohrbutter in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung , 9. Aufl., Kapitel 33 Rn. 151; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 60 Rn. 25). Deswegen kann der Geschäftsführer einer insolventen GmbH nicht von dem Insolvenzverwalter Schadensersatz verlangen, weil dieser es versäumt hat, aussichtsreiche Anfechtungsansprüche (§§ 129 ff InsO) zu verfolgen, welche den auf § 64 GmbHG gestützten Erstattungsanspruch gegen den Geschäftsführer vermindert hätten (vgl. BGH, aaO). Der Geschäftsführer steht damit im Ergebnis nicht anders als ein Bürge, zu dessen Inanspruchnahme es nur deshalb kommt, weil der Insolvenzverwalter durch eine schuldhafte Verkürzung der Masse die Befriedigung des Hauptgläubigers aus der Masse verhindert hat (BGH, aaO S. 329). Ebenso scheidet eine Schadensersatzpflicht aus, sofern der Insolvenzverwalter - wie hier - eine Haftpflichtversi- cherung der GmbH der Versicherungsnehmerin beendet hat, die gegen den Geschäftsführer gerichtete Ansprüche aus § 64 GmbHG abgedeckt hätte.
16
cc) Den Insolvenzverwalter treffen, sofern die Prämien überhaupt aus der Masse aufgebracht werden können, Versicherungspflichten ausschließlich im Interesse des Schuldners und seiner Gläubiger zum Zweck der Obhut und des Erhalts des Schuldnervermögens (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1988 - IX ZR 39/88, BGHZ 105, 230, 237; Jaeger/Gerhardt, aaO § 60 Rn. 39; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, aaO § 60 Rn. 15). Unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Wahrung der Gläubigerinteressen mag es geboten sein, eine zugunsten des Geschäftsführers einer insolventen GmbH abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, sofern Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht durchsetzbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1995, aaO S. 329). Hingegen besteht keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, eine solche Haftpflichtversicherung aus Mitteln der Masse zu bestreiten, um den Geschäftsführer von einer etwaigen Haftung zu befreien.
17
b) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte schließlich auf einen Schadensersatzanspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO, weil er durch die Beendigung des Versicherungsverhältnisses in einem ihm gemäß § 110 VVG zustehenden Absonderungsrecht beeinträchtigt worden sei. Diese Vorschrift greift nicht zugunsten des Beklagten ein.
18
aa) Gemäß § 110 VVG kann der geschädigte Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dies stellt sicher, dass die Versicherungsleistung dem geschädigten Dritten und nicht den Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommt; letzteres widerspräche der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung zu Gunsten des Dritten (BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - IX ZB 117/12, WM 2014, 2057 Rn. 7). Das Absonderungsrecht nach § 110 VVG entsteht bei Vorliegen eines Schadensfalls mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des versicherten Schädigers, auch wenn der Haftpflichtanspruch noch nicht mit bindender Wirkung für den Versicherer (§ 106 Satz 1 VVG) festgestellt ist (BGH, aaO Rn. 8).
19
bb) Diese Regelung ist hier nicht einschlägig, weil dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin nicht zusteht. Die Schuldnerin hat nicht den Beklagten geschädigt, sondern dieser der Schuldnerin durch verbotene Zahlungen (§ 64 GmbHG) einen Nachteil zugefügt. Ein Absonderungsrecht des Beklagten ist folglich nicht gegeben.
Vill Gehrlein Lohmann
Pape Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2013 - 419 HKO 101/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2015 - 11 U 313/13 -

21.05.2020 20:31

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 292/14 Verkündet am: 13. Juli 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §
10.01.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 94/15 Verkündet am: 10. Januar 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
28.05.2020 06:11

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23.02.2018, Az. 1 HK O 2404/16 aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 180.920,97 zuzüglich Zinsen hierau


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

6

24.02.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR279/14 Verkündet am: 24. Februar 2015 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
08.05.2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2013 aufgehoben.
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25.11.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL VIII ZR 252/18 Verkündet am: 25. November 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewer
10.01.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 94/15 Verkündet am: 10. Januar 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
28.05.2020 06:11

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23.02.2018, Az. 1 HK O 2404/16 aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 180.920,97 zuzüglich Zinsen hierau
21.05.2020 20:31

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 292/14 Verkündet am: 13. Juli 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

7
1. Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Endentscheidung durch Teilurteil zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. § 301 ZPO dient der Beschleunigung, soll aber auch die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidung in ein und demselben Rechtsstreit gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, VersR 1999, 734 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; BGH, Urteile vom 17. Januar 2012 - X ZR 59/11, BGHZ 193, 60 Rn. 8; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, MDR 2007, 539; Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09, ZIP 2010, 2410 Rn. 13). Eine solche Gefahr besteht in der Regel bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen ihnen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 16). Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann bei subjektiver Klagehäufung, aber auch bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 143). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit , auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Über ein Prozessrechtsverhältnis darf deshalb nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden, wenn eine gemeinsame Beweisaufnahme in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2012 - X ZR 59/11, BGHZ 193, 60 Rn. 8; vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594 f.). Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 8).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger machen in der Revision noch Ansprüche wegen Nutzungsausfalls aus einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Blockhauses geltend.

2

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in S. 1996 brannte ihr dort errichtetes und von ihnen bewohntes Holzhaus ab. Die Kläger mieteten und bezogen daraufhin eine nahegelegene 3-Zimmer-Wohnung. Am 20. April 1999 schlossen sie mit der Beklagten einen Bauleistungsvertrag über die Errichtung eines Holzblockhauses auf ihrem Grundstück zu einem Festpreis von 395.000 DM. Unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen ist von diesem Betrag noch die Summe von 18.462,80 € offen.

3

Die Kläger verweigerten im Anschluss an eine gemeinsame Besichtigung am 16. Februar 2000 die Abnahme und rügten verschiedene Mängel. Die Beklagte wies dies zurück und forderte zur Abnahme und Zahlung der Restforderung auf. Mit gesondertem Vertrag vom 21. Februar 2000 verpflichtete sich die Beklagte zum Einbau von Türen und Fenstern für die in Steinbauweise errichtete untere Einliegerwohnung des Gebäudes. Die Kläger forderten die Beklagte zu diesem Einbau unter Fristsetzung bis zum 10. Mai 2000 auf. Die Beklagte teilte mit, sie werde erst liefern, wenn die offenstehenden Zahlungen für das Haus geleistet worden seien. Im September 2000 lieferte daraufhin ein anderes Unternehmen die Fenster. Die Kläger ließen die Wände der Einliegerwohnung neu verputzen, streichen und einen neuen Estrich einbringen und bezogen am 1. Januar 2001 die Einliegerwohnung selbst.

4

Die Kläger haben erstinstanzlich - neben in der Revision nicht mehr interessierenden Baustatikerkosten - Ersatz der von ihnen gezahlten Miete für die Zeit vom 10. Mai 2000 bis zum 31. August 2000, Ersatz eines Mietausfallschadens für die Einliegerwohnung für die Zeit vom 10. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2000 sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für die Hauptwohnung des Hauses für die Zeit von Mai 2000 bis Juni 2003 (38 Monate) und später für die Jahre 2007 bis 2010 (48 Monate), hilfsweise Ersatz für Mietausfall der Einliegerwohnung in diesen Zeiten, verlangt.

5

Die Beklagte hat widerklagend ihre offene Restforderung geltend gemacht.

6

Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klägern den Ersatz der Kosten, die ihnen im Zeitraum vom 11. Mai 2000 bis zum 31. August 2000 für die ersatzweise Anmietung der Wohnung entstanden sind, zugesprochen. Dagegen hat es die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung für die Hauptwohnung im Zeitraum von Mai 2000 bis einschließlich Juni 2003 und in den Jahren 2007 bis 2010 abgewiesen. Den Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls für den Zeitraum bis Dezember 2000 und für die Jahre 2007 bis 2010 hat es ebenfalls abgewiesen. Die Entscheidung über den weiter (hilfsweise) geltend gemachten Mietausfallschaden (Januar 2001 bis Juni 2003) hat es, da noch nicht entscheidungsreif, dem Schlussurteil vorbehalten. Die Widerklage hat es ebenfalls abgewiesen. Mit der Berufung haben die Kläger ihren Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Hauptwohnung für die Zeit von Mai 2000 bis Juni 2003 (38 Monate) in Höhe von 37.192,50 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger diesen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

9

Das Berufungsgericht hat den Erlass eines Teilurteils durch das Landgericht als zulässig angesehen. Dieses habe auch zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit von Mai 2000 bis Juni 2003 wegen der nach dem Vortrag der Kläger gegebenen Nichtbewohnbarkeit der Hauptwohnung in dem von der Beklagten errichteten Gebäude versagt. Ein solcher Anspruch bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache müsse grundsätzlich den Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirke. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. Den Klägern habe in der Zeit zwischen Mai 2000 und Juni 2003 jeweils eine angemessene Ersatzwohnung mit 73 m² bzw. 75 m² Wohnfläche zur Verfügung gestanden. Der Verlust von gehobenem Wohnkomfort, wie er den Klägern durch die Nichtbeziehbarkeit der Hauptwohnung mit 136 m² Wohnfläche entstanden sei, sei kein ersatzfähiger Vermögensschaden.

II.

10

Das hält der rechtlichen Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

11

1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass das Berufungsurteil bereits deshalb aufzuheben sei, weil der Erlass eines Teilurteils durch das Landgericht unzulässig gewesen sei.

12

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich zulässig, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen, weil ein dem Hilfsantrag stattgebendes Urteil in seiner Wirksamkeit davon abhängt, dass der Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird (BGH, Urteile vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361; vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, 2081; vom 1. April 1971 - VII ZR 297/69, BGHZ 56, 79, 80 f.; vgl. zu möglichen Grenzen der Zulässigkeit allerdings auch BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - X ZB 18/13, juris Rn. 14). Das stellt die Revision auch nicht in Abrede.

13

b) Zu Unrecht meint sie jedoch, hier liege der Fall anders, weil das Landgericht nicht lediglich den Hauptantrag der Kläger auf eine Nutzungsausfallentschädigung durch Teilurteil abgewiesen und die Entscheidung über einen Teil des Hilfsantrags dem Schlussurteil vorbehalten habe. Vielmehr habe es in seinem Teilurteil den Klägern auch Ersatz für die Kosten zur Anmietung der Ersatzwohnung für den Zeitraum vom 11. Mai 2000 bis zum 31. August 2000 mit der Begründung zuerkannt, dass die Beklagte das vertraglich geschuldete Bauwerk nicht mangelfrei und abnahmefähig hergestellt habe, wodurch ein Wohngebrauch ausgeschlossen oder unzumutbar gewesen sei, und sie mit der Mängelbeseitigung seit dem 11. Mai 2000 in Verzug gewesen sei. Es bestehe daher die Gefahr, dass ein Rechtsmittelgericht im Verfahren über den Hauptantrag auf Nutzungsausfallentschädigung einen Anspruch der Kläger mit der abweichenden Begründung verneine, dass bereits kein Mangel an den Bauleistungen der Beklagten vorliege.

14

Das trifft nicht zu. Eine solche mögliche Entwicklung beruht nicht darauf, dass das Landgericht durch Teilurteil entschieden hat, sondern darauf, dass es einen Teil der Klage abgewiesen und einen Teil zugesprochen hat und nur die Kläger den abgewiesenen Teil mit einem Rechtsmittel angegriffen haben. In derartigen Fällen einer teilweisen Anfechtung eines Urteils ergibt sich regelmäßig die Möglichkeit, dass es später zu abweichenden Begründungen hinsichtlich der hierdurch aufgespaltenen Teile des Rechtsstreits kommt, ohne dass dies etwas mit der Entscheidung durch Teilurteil zu tun hat.

15

c) Soweit die Revision außerdem auf die Gefahr verweist, dass auch das Landgericht im Schlussurteil über den Hilfsantrag einen Anspruch der Kläger mit der abweichenden Begründung verneinen könne, dass bereits kein Mangel an den Bauleistungen der Beklagten vorliege, führt dies im vorliegenden Fall ebenfalls nicht dazu, dass das Berufungsurteil bereits aus diesem Grunde aufzuheben wäre. Jedenfalls jetzt besteht eine solche Gefahr nicht mehr. Ob das Teilurteil des Landgerichts zum Zeitpunkt seines Erlasses unzulässig war, kann dahinstehen.

16

Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90, NJW 1991, 3036).

17

So liegt der Fall hier. Da ein Anspruch der Kläger auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung dem Grunde nach bestehen kann (dazu sogleich unter 2.), kann es nicht mehr zu einer Entscheidung des Landgerichts über den Hilfsantrag der Kläger kommen, weil die Bedingung, unter die dieser Antrag gestellt ist, nicht eintritt. Sollte über den Hilfsantrag zwischenzeitlich bereits entschieden sein, entfällt die Wirksamkeit eines solchen Urteils mit rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag.

18

Dies gilt nicht nur, wenn der Hauptantrag Erfolg hat. Selbst wenn er noch daran scheitern sollte, dass die Verzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, ändert sich hieran nichts. Denn die Auslegung des Hilfsantrags ergibt, dass dieser nur für den Fall gestellt ist, dass der Hauptantrag daran scheitert, dass für den Nutzungsausfall keine Entschädigung geschuldet ist, weil die Kläger die Einliegerwohnung selbst bewohnten. Liegen dagegen bereits die übrigen Voraussetzungen zum Grund des Anspruchs nicht vor, macht der zur Schadenshöhe anderweitig begründete Hilfsantrag keinen Sinn, so dass nichts dafür spricht, dass die Kläger ihn auch für diesen Fall gestellt haben.

19

2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 286 Abs. 1 BGB mit der Begründung, ihnen hätte in dem in Rede stehenden Zeitraum eine angemessene Ersatzwohnung zur Verfügung gestanden.

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a) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch nicht schon deshalb ausscheidet, weil die Kläger noch nicht im Besitz eines bewohnbaren Hauses waren, dieser ihnen also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist. Von der Rechtsordnung wird im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Interesse am Bestand gestützt, sondern auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie ab diesem Zeitpunkt auch nutzen zu können. Das hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden (Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13 Rn. 14 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

21

Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht von einem Willen der Kläger zur Nutzung des Holzhauses ausgegangen ist. Die von der Beklagten in der Revision dagegen vorgebrachten Argumente vermögen jedenfalls für den hier relevanten Zeitraum den Nutzungswillen nicht in Frage zu stellen.

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b) Ein Vermögensschaden ist dann anzunehmen, wenn sich der Umstand, dass die Nutzung eines herzustellenden Hauses vorenthalten wird, signifikant auf die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Bestellers auswirkt, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13 Rn. 17).

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Hiernach kann eine Nutzungsausfallentschädigung nicht versagt werden, wenn dem Besteller während des Verzugs lediglich Wohnraum zur Verfügung stand, der mit dem herzustellenden Wohnraum nicht vergleichbar ist, sondern eine deutlich geringere Qualität besitzt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13 Rn. 18). Der Geschädigte ist in seiner zentralen Lebensführung fühlbar beeinträchtigt, wenn er nur deutlich minderwertigeren Wohnraum zur Verfügung hat, z.B. eine deutlich kleinere Wohnung (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13 Rn. 18).

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c) Es kommt deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob dem Besteller ein noch angemessener Wohnraum zur Verfügung stand. Maßgeblich ist allein, ob dieser Wohnraum dem vorenthaltenen Wohnraum in etwa gleichwertig ist. Allenfalls dann, wenn dem Besteller eine besonders luxuriöse Wohnung vorenthalten wird, die nach der Verkehrsauffassung nicht mehr allein dazu dient, die jeweiligen, individuellen Wohnbedürfnisse zu befriedigen, sondern Ausdruck einer Liebhaberei oder eines besonderen Luxus ist, kann eine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13 Rn. 19).

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d) Bei der Beurteilung, ob eine vorhandene Wohnung in etwa gleichwertig ist, ist eine objektivierte, typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13 Rn. 20; Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 15). Den Klägern stand weder mit ihrer bisherigen und zunächst weiter genutzten Wohnung noch mit der von ihnen sodann bezogenen Einliegerwohnung auf ihrem Hausgrundstück ein in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung. Dieser betrug 75 m² bzw. 73 m², während die Hauptwohnung 136 m² aufweist und daher fast doppelt so groß ist.

III.

26

Zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Höhe hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

27

Der Senat weist darauf hin, dass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil den Klägern für den Zeitraum vom 11. Mai bis 31. August 2000 rechtskräftig ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Miete für die in diesem Zeitraum bewohnte Wohnung zu-erkannt worden ist. Dieser Betrag muss jedoch auf die Nutzungsausfall-entschädigung angerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13 Rn. 21).

28

Der Senat weist außerdem darauf hin, dass die zu weitgehende Haftungsbeschränkung in § 13 des Bauleistungsvertrages unwirksam ist.

Kniffka                       Eick                         Halfmeier

               Jurgeleit                  Graßnack

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen.