Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2019 - III ZR 498/16
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher
für Recht erkannt:
Tatbestand
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- Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit verschiedenen Beteiligungen an geschlossenen Fonds in Anspruch.
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- In den Jahren 2006 und 2007 beteiligte sich der Kläger an verschiedenen Schiffsfonds, und zwar am 31. Oktober 2006 mit 40.000 € an der MT "K. Da. " Tankschifffahrts GmbH & Co. KG sowie am 6. Juli 2007 mit 20.000 € zum einen an der MT "K. Ed. " Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und der MT "K. Er. " Tankschifffahrts GmbH & Co. KG ( ) und zum anderen mit 15.000 € an einem "Twinfonds", bestehend aus der MS "Ka. " GmbH & Co. KG und der MS "Ke. " GmbH & Co. KG. Eine weitere Beteiligung an einem Patentfonds ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Für alle drei vorstehend genannten Fonds war ein Agio von 5 % vorgesehen , von dem dem Kläger aber in Bezug auf die beiden im Juli 2007 gezeichneten Fonds die Hälfte erstattet wurde. Beraten wurde der Kläger jeweils auf der Grundlage einer Kurzinformation durch den damals für die Beklagte als selbständiger Handelsvertreter tätigen S. M. , der ihn schon früher als Angestellter einer Bank in Vermögensangelegenheiten betreut hatte. Die Anlagen entwickelten sich nicht erwartungsgemäß.
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- Der Kläger verlangt von der Beklagten u.a. Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligungen, "Freistellung" von weiteren finanziellen Nachteilen sowie Feststellung des Annahmeverzugs. Er behauptet verschiedene Beratungsfehler, unter anderem nicht über 15 % übersteigende Vertriebsprovisionen aufgeklärt worden zu sein. Emissionsprospekte seien nicht übergeben worden.
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- Die Beklagte behauptet demgegenüber, der Kläger habe an den - zutreffende Informationen über die Kosten der Anlage enthaltenden - Prospekten kein Interesse gehabt. Er habe sie als "zu dick und schwer" und als "Papierkram", mit dem er nichts zu tun haben wolle, zurückgewiesen. Von der Möglichkeit, den Berater M. zu den Prospektangaben zu befragen, habe der Kläger trotz der ihm ausdrücklich angebotenen Erläuterung des Prospekts keinen Gebrauch gemacht. Zudem hätten die Provisionen - zumindest bei dem "Twinfonds" - selbst unter Berücksichtigung des Agios die 15 %-Grenze nicht überschritten.
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- Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit gewissen Abstrichen von der Höhe der Forderungen und unter teilweiser Abänderung des Ausspruchs zu den Freistellungsansprüchen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die teils vom Berufungsgericht (hinsichtlich des "Twinfonds"), teils vom Senat (hinsichtlich der übrigen Schiffsfonds) zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
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- Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg; sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
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- Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt, der Kläger habe mangels Aufklärung über die Höhe der jeweils angefallenen Eigenkapitalbeschaffungskosten Anspruch auf Rückabwicklung der Kommanditbeteiligungen an den drei Schiffsfonds. Der Handelsvertreter M. habe nach eigenem Vortrag der Beklagten gerade nicht annehmen dürfen, dass der Kläger die Emissionsprospekte gelesen und verstanden habe. Er sei daher verpflichtet geblieben, die Beratung mündlich durchzuführen. Dass der Kläger auf eine Beratung durch M. habe verzichten wollen, habe die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt. Die bloße Weigerung, sich mit dem Inhalt der Emissionsprospekte zu befassen, weil sie ihm "zu dick und zu schwer" seien, bedeute nur, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse nicht selbst im Wege der Lektüre habe verschaffen wollen, und habe die Pflicht zur mündlichen Beratung und Aufklärung nicht entfallen lassen. Der Annahme, ein solches Verhalten lasse auf ein Desinteresse an den Prospektinhalten schließen , fehle jedenfalls im Allgemeinen die Grundlage. Ein teilweiser oder vollständiger Verzicht komme deshalb erst in Betracht, wenn der Anleger trotz Hinweises auf die in dem Prospekt enthaltenen wichtigen Informationen diesen weder entgegennehme noch die mündliche Erläuterung seiner wesentlichen Inhalte wünsche. Das Angebot, den Berater zu den Prospektinhalten befragen zu können , ersetze einen solchen Hinweis nicht. Eine mündliche Aufklärung über die Eigenkapitalbeschaffungskosten sei unstreitig nicht erfolgt, obgleich sie - jeweils unter Berücksichtigung des Agios - bei den beiden Tankschiffsfonds bei 20,15 % beziehungsweise 20,2 % sowie bei dem "Twinfonds" bei 16,09 % gelegen und damit die maßgebliche 15 %-Grenze überschritten hätten, worüber ungefragt aufzuklären gewesen wäre. Die teilweise Rückerstattung des Agios habe sich auch bei dem "Twinfonds" im Verhältnis zu den Eigenkapitalbeschaffungskosten von gut 2,5 Millionen Euro nicht ausgewirkt. Es sei davon auszugehen , dass der Kläger bei ausreichender Aufklärung die Anlagen nicht gezeichnet hätte. Diese für den Kläger streitende widerlegliche Vermutung habe die Beklagte nicht erschüttert, weshalb es einer Beweisaufnahme nicht bedürfe. Die vorgetragenen Anhaltspunkte - Zurückweisung des Emissionsprospekts, Nichtausüben des Widerrufsrechts, spätere geringe Erhöhung der Kapitalanteile , das (streitige) Vermögen des Klägers in Millionenhöhe, seine Anlageziele und das (ebenfalls streitige) Wissen um das Risiko eines Kapitalverlusts - rechtfertigten weder für sich allein noch in der Gesamtschau den behaupteten Rück- schluss. Vielmehr handele es sich um eine bloße Spekulation der Beklagten. Ebenso wenig sei der Schadensersatzanspruch verjährt.
II.
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- Dies hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. Soweit das Berufungsurteil angefochten ist, können auf der Grundlage des bisherigen Sachund Streitstands und der dazu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung der Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) noch nicht als erfüllt angesehen werden.
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- 1. Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Der Anlageberater ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Er hat den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater den Interessenten insbesondere über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (st. Rspr., zB Senat, Urteile vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, WM 2017, 799 Rn. 11; vom 18. Februar 2016 - III ZR 16/15, WM 2016, 504 Rn. 15; vom 4. Dezember 2014 - III ZR 82/14, WM 2015, 68 Rn. 9 sowie vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9; jeweils mwN).
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- Im Rahmen der objektgerechten Beratung ist der Anlageberater verpflichtet , unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, WM 2017, 2191 Rn. 12 für BGHZ 216, 245 vorgesehen; vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, WM 2016, 1333 Rn. 15; vom 18. April 2013 - III ZR 225/12, BKR 2013, 288 Rn. 15; vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640, Rn. 16 und vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116 ff, 121). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (Senat, Urteile vom 3. März 2011 aaO und vom 12. Februar 2004 aaO, S. 118 ff, 121).
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- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der für die Beklagte tätige Handelsvertreter (§ 278 BGB) die entsprechende Aufklärungspflicht hinsichtlich des "Twinfonds" nicht verletzt. In Bezug auf die Tankerfonds liegt zwar eine solche Pflichtverletzung vor. Jedoch rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Würdigung, diese sei ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers geworden.
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- a) Eine ordnungsgemäße Aufklärung kann nicht nur mündlich, sondern auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (zB Senatsurteile vom 18. Februar 2016 aaO Rn. 16; vom 24. April 2014 aaO und vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186,152 Rn. 32; jeweils mwN).
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- b) Über die Höhe der Vertriebsprovisionen hat der Handelsvertreter M. jedoch weder schriftlich durch die rechtzeitige Übergabe der Fondsprospekte, die der Kläger nicht entgegennehmen wollte und daher nicht zur Kenntnis genommen hat, noch mündlich bei dem persönlichen Beratungsgespräch aufgeklärt. Die sich hieran anschließende, auf der Grundlage tatrichterlicher Würdigung getroffene Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die (zugunsten der Beklagten als wahr unterstellte) Weigerung des Klägers, die Prospekte entgegenzunehmen , nicht dazu geführt hat, dass die Pflicht des Handelsvertreters, mündliche Aufklärung zu verschaffen, verringert wurde oder gar entfiel, ist rechtsfehlerfrei.
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- aa) Der Umfang der Belehrungspflicht richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls (vgl. Senatsurteile vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, WM 2013, 836 Rn. 12 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 19; BGH, Urteile vom 20. Januar 2015 - XI ZR 316/13, WM 2015, 575 Rn. 16 und vom 25. November 2014 - XI ZR 480/13, juris Rn. 18) und hängt etwa vom Wissensstand und der Risikobereitschaft des Kunden sowie den allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben, ab. Die Beratung hat sich dabei auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (zB Senatsurteil vom 21. März 2013 aaO).
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- Allein der Umstand, dass ein Anleger einen Prospekt nicht entgegen und die darin enthaltenen Informationen nicht zur Kenntnis nehmen will, befreit den Berater nicht ohne weiteres von der Pflicht, seinen Kunden über die wesentlichen Risiken des Investments aufzuklären. Denn die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt erst dann, wenn er davon ausgehen darf, dass der Kunde den - die notwendige Aufklärung enthaltenden - Prospekt gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (zB Senatsurteile vom 17. September 2015 - III ZR 384/14, BeckRS 2015, 16600 Rn. 16; vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 18 und vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 7). Gerade dann, wenn ein Anleger mit einem bestimmten Anlagemodell noch keine oder wenig Erfahrung hat und sich - wie hier - einem Beratungsgespräch auch nicht generell verschließt , darf der Berater ohne konkrete Anhaltspunkte, dass nicht nur keine schriftliche, sondern überhaupt keine Aufklärung gewollt ist, nicht davon ausgehen , es komme dem Anleger nicht auf eine zumindest die wesentlichen Risiken des Investments umfassende Aufklärung an. Im Gegenteil darf der Anleger grundsätzlich erwarten, dass der Berater die Aufklärung in dem gebotenen Umfang (auch) in einem persönlichen Gespräch leistet und dabei in der Lage ist, die wesentlichen Aspekte des Anlagemodells einschließlich der für den Anleger potentiell bedeutsamen Risiken zu erläutern. Eine einseitige Bestimmung des Pflichtenumfangs des Beraters liegt darin entgegen der Ansicht der Revision nicht.
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- Dabei ist zwar nicht zu verkennen, dass eine erschöpfende Wiedergabe aller in einem Prospekt enthaltenen Informationen vielfach weder möglich noch geboten sein und der Anleger dies regelmäßig auch nicht erwarten wird. Dies enthebt den Berater aber nicht davon, den Anleger von sich aus jedenfalls über die wesentlichen Risiken - wozu insbesondere ab einer bestimmten Größenordnung auch die Vertriebsprovisionen gehören (vgl. oben unter 1) - zu informieren. Allenfalls im Übrigen darf sich der Berater dem Anleger gegenüber, der den Prospekt nicht entgegennimmt oder sonst zu erkennen gibt, dass er die darin enthaltenen Informationen nicht zur Kenntnis nehmen kann oder will, auf den Hinweis beschränken, dass allein das Aufklärungsgespräch eine umfassende Aufklärung nicht gewährleistet, sondern weitere wichtige Informationen in dem Prospekt enthalten sind. Ist der Berater etwa mangels ausreichender eige- ner Kenntnisse zu einer persönlichen Aufklärung nicht oder nur teilweise in der Lage, muss er auch dies offenlegen.
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- bb) Allein die bloße Weigerung des Anlegers, das ihm überreichte schriftliche Informationsmaterial entgegenzunehmen, kann daher nicht von vornherein als fehlendes Interesse an einer Aufklärung oder als Verzicht darauf beziehungsweise als Gleichgültigkeit gegenüber den der Anlage innewohnenden Risiken verstanden werden. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es ebenso denkbar ist, dass der Anleger zwar auf die möglicherweise zeitraubende Lektüre eines unter Umständen als schwer verständlich empfundenen Prospekts und damit auf eine schriftliche Aufklärung, nicht aber auf eine zusammenfassende und gegebenenfalls eingängigere mündliche Erläuterung der wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage durch den Anlageberater, bei der unmittelbar Gelegenheit zur Nachfrage besteht, verzichten will. Anderes kommt erst in Betracht, wenn der Anlageberater ausdrücklich darauf hinweist, dass in dem Prospekt wichtige Informationen enthalten sind, die er nicht oder nicht vollumfänglich persönlich darstellen kann oder will, und der Kunde gleichwohl auf eine Lektüre verzichtet und die empfohlene Anlage vornimmt.
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- cc) Dies zugrunde gelegt, ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in Würdigung der Umstände des Einzelfalls angenommen hat, die Begründung des Klägers, die Fondsprospekte nicht haben zu wollen, weil sie "zu dick und zu schwer" beziehungsweise nur "Papierkram" seien, belege als solches noch nicht sein Desinteresse an einer anderweitigen Aufklärung über die wesentlichen Risiken der Anlage oder einen Verzicht darauf und schränke folglich nicht den Pflichtenumfang des Beraters ein. Dass der Kläger mit einer persönlichen Beratung einverstanden war, sie jedenfalls nicht ablehnte, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei schon daraus gefolgert, dass er sich eigens für ein Beratungsgespräch in die Büroräume des Handelsvertreters M. begeben hat und dort auch tatsächlich ein Gespräch geführt worden ist. Ebenso vertretbar ist die tatrichterliche Würdigung, dem Kläger, der sich auch nach der beruflichen Veränderung des S. M. von einem Angestelltenverhältnis bei einer Bank zu einer freien Beratertätigkeit bei der Beklagten weiter durch diesen betreuen ließ, sei es gerade auf dessen Rat angekommen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht das nach der Behauptung der Beklagten dem Kläger von dem Handelsvertreter M. unterbreitete Angebot, zu den Emissionsprospekten Fragen zu stellen, zu Recht als unbeachtlich angesehen. Denn ohne Kenntnis der Prospekte war der Kläger ersichtlich nicht in der Lage, sinnvolle Nachfragen zu stellen.
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- Gleichermaßen bedenkenfrei hat das Berufungsgericht ausreichende Anhaltspunkte für einen Verzicht des Klägers auf eine über den tatsächlichen Umfang hinausgehende Beratung nicht gesehen.
- 20
- c) Allerdings hat der Berater M. nur in Bezug auf die Beteiligungen des Klägers an den beiden Tankschiffsfonds pflichtwidrig nicht über die 15 % übersteigenden Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Demgegenüber war eine solche Aufklärung in Bezug auf den "Twinfonds" nicht geboten.
- 21
- aa) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Provisionen, die für den Erwerb der beiden Tankschiffsfonds angefallen seien, überstiegen die "15 %-Grenze", erhebt die Revision keine Rügen. Es sind insoweit auch keine Rechtsfehler ersichtlich.
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- bb) Für den Erwerb der Anteile an dem "Twinfonds" hat der Kläger hingegen keine 15 % übersteigenden Vertriebsprovisionen entrichten müssen. Dem Berufungsgericht kann nicht in der Annahme gefolgt werden, der Kläger habe Vertriebsprovisionen im Umfang von insgesamt 16,09 % aufgebracht.
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- (1) Allerdings geht das Oberlandesgericht zu Recht davon aus, dass - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils und Begründung der Revision durch die Beklagte entschieden hat (Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, WM 2017 2191 ff, für BGHZ 216, 245 vorgesehen) - in die Ermittlung der Eigenkapitalbeschaffungskosten das Agio mit einzubeziehen ist, damit der Anleger den Gesamtaufwand für den Erwerb der Anlage und damit deren Werthaltigkeit und Rentabilität als einen für seine Investitionsentscheidung bedeutsamen Umstand beurteilen kann (vgl. Senat aaO Rn. 15 ff). Das Agio ist - gemeinsam mit den aus dem Eigenkapital zu zahlenden Vertriebsprovisionen - für die Werthaltigkeit der Investition als Ausgangspunkt der Aufklärungspflicht des Anlageberaters von Bedeutung. Die Werthaltigkeit einer Kapitalanlage kann im Fall einer hohen Provision maßgeblich nachteilig beeinflusst sein, weil die für die Provision benötigten Beträge nicht für das eigentliche Anlageobjekt zur Verfügung stehen. Dabei stellt aus der - wert- und renditeorientierten - Sicht des Anlegers der insgesamt zu zahlende Betrag (einschließlich Agio) die "Kapitalanlage" dar. Er wird stets den Gesamtbetrag seiner Investition (einschließlich Agio) betrachten, um beurteilen zu können, ob sie sich hinsichtlich Werthaltigkeit und Rendite lohnt (vgl. zu allem Vorstehenden: Senat aaO Rn. 15). Steigen die Kosten der Vermittlung des Eigenkapitals im Verhältnis zu letzterem, wird ab einer bestimmten Größenordnung der Vermittlungskosten der Rückschluss auf eine geringere Werthaltigkeit der gesamten Kapitalanlage (einschließlich) Agio eröffnet. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Kosten für die Vermittlung des Eigenkapitals aus diesem selbst oder einem zusätzlich entrichteten Auf- schlag (Agio) entrichtet werden (Senat aaO Rn. 16). Denn sie fließen, obwohl Bestandteil des vom Anleger investierten Gesamtbetrags, in jedem Fall nicht in das eigentliche Anlageobjekt (Senat aaO). Erst das Verhältnis der gesamten Kosten der Eigenkapitalvermittlung zum einzubringenden Eigenkapital (ohne Agio) ermöglicht den Rückschluss auf eine etwaige geringere Werthaltigkeit der Anlage (vgl. Senat aaO Rn. 18).
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- (2) Aber auch bei Berücksichtigung des Ausgabeaufschlags hat der Kläger keine 15 % übersteigenden Vertriebsprovisionen für den Fondsanteil bezahlt.
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- (a) Soweit es die aus dem Eigenkapital zu entrichtenden Vertriebsprovisionen angeht, ergibt sich ihr prozentualer Anteil aus dem Verhältnis zwischen dem von den Anlegern für ihre Beteiligung an der Kommanditgesellschaft einzubringenden Eigenkapital (ohne Agio, siehe Senat aaO Rn. 17) und dem davon für die Vermittlung abfließenden Betrag (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2006 aaO S. 669). Die Quote errechnet sich insoweit aus dem Verhältnis zwischen dem gesamten einzuwerbenden Eigenkapital und den daraus zu entrichtenden Vertriebskosten. Nach dem Emissionsprospekt sollte für den "Twinfonds" ein Kommanditkapital in Höhe von 14.650.000 € (ohne Agio) eingeworben werden; für Vertriebsleistungen waren 1.831.250 € vorgesehen. Es ergibt sich hieraus eine Provisionsquote von 12,5 %, die jeder Anleger aus der von ihm geleisteten Einlage (ohne Agio, das von vornherein nicht in das Anlageobjekt fließt) für Vertriebsprovisionen aufbringen musste.
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- (b) Hinzuzurechnen ist - wie ausgeführt - ferner das Agio, das der Anleger als weiteren Preis für den Erwerb des Fondsanteils zu zahlen hat.
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- Anstatt des im Prospekt und im Beitrittsformular vorgesehenen fünfprozentigen Agios musste der Kläger für die Anteile an dem "Twinfonds" unstreitig nur einen Ausgabeaufschlag von 375 € zahlen. Dies entspricht bezogen auf das vom Kläger einzubringende Kapital 2,5 %, wie sich auch der zeitgleich mit der Beitrittserklärung unterzeichneten gesonderten Bestätigung entnehmen lässt. Bei der Ermittlung der Vertriebskosten einer Anlage sind Abschläge, die dem einzelnen Anleger auf das vorgesehene (höhere) Agio gewährt werden, zu berücksichtigen , weil sie die für ihn maßgebliche Vertriebskostenquote mindern.
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- (c) Aus dem Einlagekapital aufzubringende Provisionen und das Agio ergeben insgesamt eine Quote von 15 % und übersteigen die nach der Rechtsprechung des Senats maßgebliche Schwelle gerade noch nicht.
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- (d) Die Annahme des Berufungsgerichts, die von dem einzelnen Anleger erlangte Reduzierung des Agios - hier 375 € - sei zu den gesamten Kosten der Eigenkapitalbeschaffung (rd. 2,5 Millionen Euro) ins Verhältnis zu setzen, ist schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil das Agio allein die Renditeerwartung des einzelnen Anlegers mindert. Für ihn spielt es keine Rolle, ob und wie viel Agio - das ohnehin nicht in die Kapitalanlage fließt - andere Anleger zu zahlen haben und ob und wann sie ihrerseits mit der Anlage einen Gewinn erwirtschaften. Anders als bei einer Ermäßigung der aus dem Eigenkapital zu zahlenden Provisionen kommt der Differenzbetrag auch nicht dem Anlageobjekt zugute, sondern bewirkt allein eine Verringerung der individuellen Kosten. Die Gewinnaussichten des einzelnen Anlegers werden von der - im Zeitpunkt der Zeichnung der Kapitalanlage regelmäßig ohnehin noch nicht feststehenden - Gesamtsumme des gezahlten Agios nicht beeinflusst. Erst recht besteht kein Grund, das vom Kläger bezogen auf seinen Anteil gezahlte (individuelle) Agio zu den gesamten prospektierten Eigenkapitalbeschaffungskosten einschließlich der von allen Anlegern aus dem Eigenkapital zu zahlenden Vertriebskosten ins Verhältnis zu setzen.
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- 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber auch in Bezug auf die beiden Tankschiffsfonds nicht stand, weil sich auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung nicht feststellen lässt.
- 31
- a) Im Ausgangspunkt zutreffend jedoch ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung spricht (z.B. Senatsurteile vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 32 mwN; vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139, Rn. 13; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 19 und vom 9. Februar 2006 aaO S. 671). Diese Vermutung beruht mit Blick auf die in Rede stehende Pflichtverletzung letztlich auf dem Umstand, dass es für den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen Unterschied ausmacht, welcher Anteil aus dem eingesetzten Kapital dafür aufgebracht werden muss (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2010 aaO). Die Kausalitätsvermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (Senat aaO; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 24 mwN). Es ist grundsätzlich Sache des Aufklärungspflichtverletzers, die Vermutung, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, durch konkreten Vortrag zu entkräften (zB Senat, Urteile vom 16. März 2017; vom 14. April 2011 und vom 9. Februar 2006; jeweils aaO). Um die Vermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen, dass der einzelne Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH aaO).
- 32
- b) Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den von der Beklagten zur Entkräftung der Vermutung gehaltenen Tatsachenvortrag für unbeachtlich gehalten, den dazu angebotenen Beweis übergangen und damit ihr rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.
- 33
- aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (zB BVerfGE 65, 293, 295 f; 70, 288, 293 f; 83, 24, 35). Dazu gehört es, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 305, 307; 69, 141, 143 f). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 65 aaO; 69 aaO S. 144; Senat, Urteil vom 23. Juni 2016 aaO Rn. 18).
- 34
- bb) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
- 35
- (1) Die Beklagte hat behauptet, der Kläger hätte die Anlagen auch in Kenntnis der Vertriebsprovisionen gezeichnet, und sich zum Beweis auf dessen Vernehmung als Partei gemäß § 445 Abs. 1 ZPO berufen. Dieses Beweisangebot ist auch erheblich. Die Beklagte hat die entscheidungserhebliche Tatsache zur Erschütterung der tatsächlichen Vermutung unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, hätte die Beklagte die gegen sie streitende Vermutung entkräftet. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen der behaupteten Tatsache sind zur Substantiierung des Beweisantrags auf Vernehmung des Gegners als Partei grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 39; Urteil vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, BKR 2017, 164 Rn. 16; dort jeweils für den Fall einer echten Beweislastumkehr ). Für die unmittelbare Beweisführung steht der Beklagten auch kein weiteres Beweismittel zur Verfügung, so dass der Grundsatz der Subsidiarität der Parteivernehmung nicht eingreift. Die Parteivernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO setzt schließlich auch nicht die Wahrscheinlichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 aaO; Urteil vom 6. Juli 1960 - IV ZR 322/59, BGHZ 33, 63, 66). Die Ablehnung eines Beweises über eine erhebliche Tatsache ist nur zulässig, wenn der Antrag auf eine unzulässige Ausforschung hinaus läuft.
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- (2) Ein solcher unbeachtlicher, auf eine (unzulässige) Ausforschung zielender Beweisermittlungsantrag ist nicht gegeben.
- 37
- (a) Der Beweisführer ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten , über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (Senat aaO; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 40 m. zahlr. w.N). Bei der Annahme von Willkür ist jedoch Zurückhaltung geboten. In der Regel liegt sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vor (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 aaO mwN). Eine Ausforschung in diesem Sinne ist in der vorliegenden Fallgestaltung bereits dann zu verneinen, wenn die darlegungspflichtige Partei Anhaltspunkte vorträgt, die ihrer Auffassung nach jedenfalls in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Anleger auch in Kenntnis des verschwiegenen Umstands die Kapitalanlage gezeichnet hätte (vgl. BGH aaO Rn. 41).
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- (b) Die Beklagte hat vorliegend auf Umstände hingewiesen, die allein oder gemeinsam dafür sprechen könnten, dass es dem Kläger auf eine Aufklärung über die konkrete Höhe der zu zahlenden Vertriebsprovisionen nicht entscheidend ankam. Ihre unter Beweis durch die Vernehmung des Klägers als Partei gestellte Behauptung, jener hätte die beiden Tankschiffsfonds auch in Kenntnis der Höhe der insgesamt zu zahlenden Provisionen gezeichnet, kann daher nicht als willkürlich angesehen werden. Dies hat das Berufungsgericht übersehen und stattdessen auf eine von ihm für richtig gehaltene Würdigung der vorgetragenen Umstände abgestellt, die es jedoch erst nach der gebotenen Klärung der vollständigen Tatsachengrundlage hätte vornehmen dürfen.
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- Ungeachtet dessen, dass die Weigerung, die Emissionsprospekte entgegen zu nehmen, weder die Beklagte von ihrer Aufklärungspflicht als solcher entband noch ohne weiteres als Verzicht auf eine Risikoaufklärung zu verstehen war, liegt darin jedoch ein Aspekt, der auf ein gewisses Desinteresse des Klägers an einer umfassenden Aufklärung über die das Investment betreffenden Umstände für seine Anlageentscheidung hindeuten kann. Dass dem Verhalten des Klägers ein solcher Aussagewert von vornherein nicht beigemessen werden kann, wovon das Berufungsgericht ausgeht, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Hinzu kommt, dass die in den Beraterbögen dokumentierten Anlageziele des Klägers - Ausschüttungen, Vermögensdiversifikation sowie teilweise auch Steuervergünstigung - ebenfalls zumindest einen gewissen Anhaltspunkt dafür darstellen können, dass es dem Kläger nicht maßgeblich auf die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten angekommen sein muss, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass die nicht in die Kapitalanlage fließenden Kosten des Vertriebs die Werthaltigkeit des Investments und damit dessen Rentabilität beeinflussen können. Welche Bedeutung diesen Indizien im Ergebnis beizumessen sein wird, ist eine andere nach abschließender Aufklärung des Sachverhalts zu beantwortende Frage. Die tatsächlich hinter der Zurückweisung der Prospekte stehende Motivation des Klägers ist deshalb im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären.
- 40
- Das Berufungsgericht wird mithin in dem neu eröffneten Berufungsverfahren dem Beweisantritt der Beklagten nachzugehen haben. Sodann wird es unter Einbeziehung der streitigen und unstreitigen Indizien zu würdigen haben, ob es der Beklagten gelungen ist, die gegen sie streitende Vermutung zu erschüttern.
- 41
- 3. In Bezug auf die vom Berufungsgericht für nicht durchgreifend erachtete Einrede der Verjährung macht die Revision keine Rechtsfehler geltend; solche sind auch nicht ersichtlich.
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- 4. Nach alledem entfällt auch die Grundlage für die Verurteilung zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten (Nr. 6 des Tenors des Berufungsurteils ). Zwar schuldet die Beklagte jedenfalls den Ausgleich dieser Kosten, soweit sie den Schadensersatz wegen des Patentfonds betreffen. Allerdings wird der Freistellungsanspruch je nach dem Ergebnis der weiteren Feststellungen in Bezug auf die übrigen Fonds insgesamt neu zu berechnen sein. Ebenso entfällt die Grundlage für die Feststellung des Annahmeverzugs (Nr. 7 des Tenors des Berufungsurteils), soweit nicht der Patentfonds betroffen ist.
III.
- 43
- Das Berufungsurteil ist daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen - auch zu den sonstigen von dem Kläger ge- rügten Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Zeichnung des "Twinfonds" - zu treffen sind, kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung der beiden Tankschiffsfonds Schadensersatz schuldet, bestehen entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten jedoch keine Bedenken gegen die von der Vorinstanz im Ergebnis vorgenommene Umdeutung des vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten Freistellungsantrags in ein Feststellungsbegehren (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295, 2296), wobei gegebenenfalls Gelegenheit bestehen wird, dies bei der Tenorierung klarzustellen.
Arend Böttcher
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.10.2015 - 11 O 344/14 -
OLG Celle, Entscheidung vom 15.09.2016 - 11 U 209/15 -
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 22. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Hinblick auf den Vorwurf nicht anlegergerechter Beratung abgewiesen worden ist.
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In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen an der inzwischen insolventen I. mbH (zuletzt H. GmbH) vom 19. August, 17. September und 6. Dezember 2007 geltend.
- 2
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Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Wesentlichen stattgegeben. Hierbei ist der Einzelrichter, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, davon ausgegangen, dass die Beratung der Klägerin nicht anlegergerecht gewesen sei. Denn diese habe eine sichere Anlage für ihre Altersvorsorge gewollt. Die für die Beklagte tätige Beraterin K. habe die Beteiligungen als sicher und risikolos empfohlen, obwohl es sich um ein spekulatives Anlageprodukt mit bestehendem und sich vorliegend auch realisiertem Totalverlustrisiko gehandelt habe. Der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht verjährt. Soweit sich im kleingedruckten Text der Zeichnungsscheine auch Risikohinweise befänden, stehe fest, dass die Klägerin den Text bei der Unterzeichnung nicht gelesen und deshalb die Diskrepanz zur erfolgten Beratung nicht erkannt habe. Das Verhalten der Klägerin sei insoweit allenfalls als normal fahrlässig einzustufen, sodass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vorlägen.
- 3
-
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Unterschreiben der Zeichnungsscheine ohne vorherige Lektüre des Inhalts sei grob fahrlässig. Hiergegen richtet sich die vom Senat beschränkt auf den Vorwurf der nicht anlegergerechten Beratung zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
- 4
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Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hierbei war über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, WM 2017, 280 Rn. 18 mwN).
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I.
- 5
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Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
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Die erstinstanzlichen Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs könnten dahinstehen, da die Klageforderung jedenfalls verjährt sei. Das Landgericht habe eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Jahre 2007 verneint, da keine Veranlassung oder Verpflichtung bestanden habe, die Zeichnungsscheine zu lesen. Diese Auffassung teile das Berufungsgericht nicht. In den Scheinen fänden sich Hinweise auf die Risiken der Anlage als Unternehmensbeteiligung. Es sei mit Rechtssicherheitsgesichtspunkten unvereinbar, wiederholt Verträge zu unterzeichnen und später dann deren Verbindlichkeit mit dem Hinweis zu leugnen, die Erklärungen nicht gelesen und mithin bewusst gegen eigene Interessen die Augen vor deren Inhalt verschlossen zu haben. Die Klägerin hätte die Scheine als Minimalanforderung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten lesen müssen. Dann wäre sofort der Widerspruch zum Inhalt der Beratung aufgefallen. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie sich zur Hingabe von Geld gegen Empfang eines Anlageprodukts verpflichtet habe. Die Scheine enthielten insoweit eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Es gebe keinen Grund, die Unterschrift als unverbindlich und rechtsfolgenlos anzusehen. Ihre Willenserklärung müsse sich die Klägerin vielmehr ähnlich wie bei einer Blankounterschrift zurechnen lassen.
-
II.
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-
Das angefochtene Urteil hält im Umfang der beschränkten Revisionszulassung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 8
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1. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst" vorgeworfen werden können. Sein Verhalten muss schlechthin "unverständlich" beziehungsweise "unentschuldbar" sein. Hierbei unterliegt die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungsauslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Verschuldens wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 f und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 10 f; jeweils mwN).
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2. Die Würdigung des Oberlandesgerichts ist insoweit nicht frei von Rechtsfehlern.
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Zwar handelt es sich bei der Zeichnung der Beteiligungen um rechtsverbindliche Willenserklärungen. Dies reicht aber für sich allein nicht aus, um zum Nachteil des Anlegers automatisch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei unterlassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der Zeichnungsscheine zu rechtfertigen. Vielmehr darf insoweit der Kontext, in dem es zu den Zeichnungen gekommen ist, nicht ausgeblendet werden.
- 11
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Im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senat, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 13 mwN). In Bezug auf das Anlageobjekt ist der Berater verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 15 mwN). Insoweit besteht bei einem Anleger, der die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters in Anspruch nimmt, die berechtigte Erwartung, dass er die für seine Entscheidung notwendigen Informationen in dem Gespräch mit dem Berater erhält. Der Anleger darf grundsätzlich auf die Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater ihm in der persönlichen Besprechung unterbreitet, vertrauen. Er muss regelmäßig nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird, substantielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage erhält. Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die unterlassene Lektüre ist daher in einer solchen Situation für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" und begründet deshalb im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst". Eine andere Beurteilung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss.
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Der vom Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme festgestellte konkrete Ablauf der Beratung der Klägerin bietet insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme grober Fahrlässigkeit. Hierbei war das Oberlandesgericht im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die von der 1. Instanz festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und eine erneute Feststellung geboten. Soweit einzelne Formulierungen im angefochtenen Urteil nahelegen, dass der Einzelrichter die Beweiswürdigung für zweifelhaft erachtet hat, hätte er die Beweisaufnahme wiederholen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZR 165/11 Rn. 5 f, auch zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen). Da dies nicht geschehen ist, musste er von dem Beweisergebnis ausgehen. Insoweit hat das Landgericht unter anderem festgestellt, dass die Zeugin K. im Anschluss an das Beratungsgespräch und die bereits getroffene Anlageentscheidung jeweils den Zeichnungsschein ausgefüllt und ihn der Klägerin dann nur noch zur Unterschrift vorgelegt hat, wobei keine Hinweise mehr erfolgten und keine Erörterung inhaltlicher Art mehr stattfand. Ein solcher Ablauf leuchtet auch unmittelbar ein. Denn da die Zeugin selbst eingeräumt hat, die Klägerin unzutreffend beraten zu haben, hatte sie keinerlei Interesse daran, dass die Klägerin zeitlich ausreichend Gelegenheit erhielt, den kleingedruckten Text im Einzelnen zu lesen. Wird in einer solchen Situation der Schein nur kurz zur Unterschrift und nicht länger zur eingehenden Lektüre vorgelegt, kann im Kontext der Zeichnungen nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.
- 13
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3. Da die verjährungsrechtliche Begründung des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil nicht trägt, ist die Entscheidung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
-
Rechtsbehelfsbelehrung
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Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
-
Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn der Rechtsbehelf nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
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In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.
-
Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.
-
Seiters
Reiter
Liebert
Pohl
Arend
Tenor
-
Auf die Revision der Beklagten zu 1 und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt - ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist.
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Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2010 werden auch hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
-
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit die Entscheidung hierüber aufgehoben worden ist (Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 1 und der Streithelferin), sowie die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger macht gegen die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Die Beklagte zu 2 war für die Beklagte zu 1 als selbständige Handelsvertreterin tätig und empfahl ihnen, über eine Treuhandkommanditistin mittelbar Kommanditanteile an der "S. -D. -U. Dreiländer Beteiligung Objekt - D. 98/29 - W. F. - KG" zu erwerben. Am 21. Mai 1999 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau ein entsprechendes Beteiligungsangebot mit einer Beteiligungssumme von 60.000 DM zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 3.000 DM.
- 2
-
Bereits im Jahr 2001 blieben die Fondsausschüttungen deutlich hinter der im Emissionsprospekt enthaltenen Prognose für einen planmäßigen Geschäftsverlauf von jährlich 7 % auf das Beteiligungskapital zurück. Der Kläger macht geltend, er habe keinen Anlageprospekt erhalten, die Beklagte zu 2 habe ihn und seine Ehefrau weder anleger- noch anlagegerecht beraten, insbesondere sei die vermittelte Anlage nicht zur Altersvorsorge geeignet.
- 3
-
Das Landgericht hat seine auf Rückgewähr der erbrachten Zahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen und Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage abgewiesen und auf die von der Beklagten zu 1 gegen seine Ehefrau erhobene Widerklage festgestellt, dass auch ihr kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus der Vermittlung der Beteiligung und/oder der Beratung zur Investition in die Beteiligungsgesellschaft zustehe. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1 im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Berufung bezüglich der Beklagten zu 2 hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision wenden sich die Beklagte zu 1 und die im Berufungsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin, die unter anderem den vorliegenden Fonds initiiert und den dazu gehörigen Prospekt herausgegeben hat, gegen diese Entscheidung; sie erstreben die Zurückweisung der Berufung insgesamt.
Entscheidungsgründe
- 4
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten (auch) im Verhältnis zur Beklagten zu 1.
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I.
- 5
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Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen fehlerhafter Beratung für begründet gehalten und dabei offen gelassen, ob ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zugrunde zu legen sei, weil in Bezug auf die konkret empfohlene Anlage keine unterschiedlichen Pflichten bestanden hätten. Denn eine Pflichtverletzung liege in beiden Fällen darin, dass der Emissionsprospekt, von dessen rechtzeitiger Übergabe an den Kläger und seine Ehefrau auszugehen sei, nach Form und Inhalt keine ausreichenden Informationen enthalte und damit nicht den Anforderungen an eine korrekte Beratung über die Anlage genüge. So seien die Angaben zur lediglich eingeschränkten und regelmäßig mit einem erheblichen Wertverlust verbundenen Veräußerbarkeit der Kommanditanteile inhaltsleer und nicht hinreichend aussagekräftig. Eine fehlerhafte Beratung liege zudem darin, dass sich die fragliche Anlage nicht zur - hier ergänzenden - Altersvorsorge geeignet habe. Selbst wenn damit zugleich Steuervorteile hätten erzielt werden sollen, seien der Kläger und seine Ehefrau weder im Prospekt noch durch zusätzliche Erläuterungen der Beklagten zu 2 darüber aufgeklärt worden, dass die Anlage nicht ein Mindestmaß an Sicherheit geboten habe, sondern hochspekulativ gewesen sei. Unzureichend seien auch die Angaben im Prospekt bezüglich der anfallenden Provisionen, zu denen die Beklagte zu 2 mündlich keine weiteren Erläuterungen gegeben habe. Die Besonderheit liege vorliegend darin, dass das Formular des Beteiligungsangebots explizit in Gestalt der Abwicklungsgebühr ein Agio von 5 % ausweise, in der gleichen Zeile jedoch die gezeichnete Beteiligungssumme von 60.000 DM aufgeführt werde und damit bei einem unbefangenen Kapitalanleger der unzutreffende Eindruck entstehe, dieser Betrag stehe im Wesentlichen ungekürzt als Investitionssumme zur Verfügung. Hinzu kämen jedoch Provisionsbeträge, die aufgrund der Einschaltung weiterer Gesellschaften durch die Beklagte zu 1 angefallen seien und den wirtschaftlichen Erfolg einschränkten, so dass darüber aufzuklären sei. Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus dem unzureichenden Inhalt der ergänzenden Angaben der Beklagten zu 2 als Beraterin. Hinsichtlich der Veräußerbarkeit der Anlage habe sie nach Darstellung des Klägers erklärt, man komme jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige. Ihr weiterer Hinweis, die Anlage sei nicht zum Verkauf gedacht, stelle nicht klar, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig gemacht werden könne. Auch ihre Erklärung, das Risiko eines Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investierten, ändere nichts daran, dass die Informationen zur Abschätzung dieses Risikos unzureichend gewesen seien.
- 6
-
Der danach dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zustehende Schadensersatzanspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt.
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II.
- 7
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Die in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommene Verurteilung der Beklagten zu 1 und die Abweisung ihrer Widerklage gegen die Ehefrau des Klägers halten den Revisionsangriffen nicht stand.
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Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Beklagte zu 1 als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Es hat dies für unerheblich gehalten, weil vorliegend einem Anlagevermittler in Bezug auf die vollständige und korrekte Information über die empfohlene Anlage und deren Beurteilung als für die Anleger geeignet keine geringeren Aufklärungs- und Hinweispflichten obgelegen hätten als einem Anlageberater. Ob, wie die Revision der Streithelferin gerügt hat, das Berufungsgericht wegen der undifferenzierten Behandlung von Anlageberatern und Anlagevermittlern seiner rechtlichen Beurteilung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn der rechtlichen Bewertung, der Auffassung des Klägers folgend, das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags und nicht nur eines Auskunftsvertrags zugrunde gelegt wird (vgl. zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f und Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10), beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 seien verschiedene Pflichtverletzungen vorzuwerfen, auf Rechtsfehlern.
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1. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10, jew. mwN). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007 aaO).
- 10
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a) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, ihm und seiner Ehefrau sei der fragliche Emissionsprospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben worden, lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revisionsbeklagten haben insoweit auch keine Gegenrügen erhoben.
- 11
-
b) Indes ist die vorgenommene Bewertung des Prospekts, dessen inhaltliche Aussagen der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925, 926 Rn. 6), rechtsfehlerhaft.
- 12
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Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12 und vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8 mwN).
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Gemessen daran entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionsprospekts den Anforderungen.
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aa) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eine entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 7 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 20). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Prospektangaben über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anteile an der Fondsgesellschaft seien insoweit unzureichend, weil das daraus resultierende Risiko, die Anlage, wenn überhaupt, regelmäßig nur mit einem erheblichen Wertverlust übertragen zu können, nicht nachvollziehbar bezeichnet werde, teilt der Senat nicht. Mit seiner Forderung, es müsse konkret dargetan werden, in welchen Fällen ein Zugriff auf welchen Teil des angelegten Geldes und damit dessen Verwertung möglich sei und wann ein "Notfall" vorliege, in dem eine Veräußerung der Anlage sinnvoll sein könne, überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die an den - notwendigen - Hinweis auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anlage zu stellen sind. Im Prospekt wird schon im Kapitel "Das Angebot im Überblick" (S. 6) unter der Überschrift "Laufzeit der Beteiligung" (S. 7) darauf hingewiesen, dass für die Anteile kein geregelter Zweitmarkt bestehe, jedoch von marktführenden Anbietern in den vergangenen Jahren Zweitmarktstrukturen entwickelt worden seien, auf die im Falle der Veräußerung eines Anteils, die sich grundsätzlich nur im Notfall empfehle, zurückgegriffen werden könne. Verwiesen wird zudem auf das Kapitel "Chancen und Risiken" (S. 101); dort wird unter der Überschrift "Übertragung der Anteile" nicht nur der Begriff Fungibilität verständlich verwendet, sondern unter anderem nochmals erläutert, dass noch kein geregelter Markt vorhanden sei, die Veräußerung sich daher regelmäßig nur für den Notfall empfehle und der Verkaufspreis sowohl über als auch unter dem Nominalwert des Anteils liegen könne. Dies ist ausreichend, weil damit für einen verständigen Anleger klargestellt wird, dass eine solche Verwertung praktischen Schwierigkeiten begegnen kann, weil Marktmechanismen, die den Abschluss solcher Geschäfte einschließlich der Bildung angemessener Preise erleichtern, noch nicht vorhanden sind. Soweit dem veräußerungswilligen Gesellschafter in diesem Zusammenhang (S. 101) auch Vermittlungsdienste angeboten werden, stellt dies keine Einschränkung des Hinweises auf die bestehenden praktischen Schwierigkeiten beim Verkauf dar, zumal sogleich darauf hingewiesen wird, dass eine Gewähr für den Verkauf damit nicht verbunden sei.
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Darüber hinaus ist der im Prospekt enthaltene Hinweis auf einen "Notfall" entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unschwer dahin zu verstehen, dass damit eine Situation gemeint ist, in der die finanzielle Lage des Anlegers eine vorzeitige Liquidation des Anteils notwendig machen könnte; dabei ist der Begriff "Notfall" ersichtlich auch deshalb gewählt worden, um zu verdeutlichen, dass ein Verkauf des Anteils im Hinblick auf die eingangs im Prospekt (S. 7 und 8) dargestellte Konzeption der Anlage als langfristige (Immobilien-)Investition möglichst vermieden werden sollte. Dies ist sachgerecht und ausreichend; eine nähere oder gar nur einigermaßen vollständige Beschreibung konkreter Notfallsituationen im Prospekt ist demgegenüber weder sinnvoll noch möglich, zumal dies von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten und der Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers abhängig ist. Auch ein Hinweis darauf, welcher Teil des Geldes wann flüssig gemacht werden kann, ist deshalb entbehrlich. Der Prospekt ist auch ohne diese Angaben aussagekräftig und geeignet, über das Risiko der eingeschränkten Veräußerbarkeit der Kapitalanlage ausreichend aufzuklären.
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bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege ein Prospektfehler hinsichtlich der anfallenden Provisionen vor.
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Bei der Prüfung der Frage, ob der Prospekt hinsichtlich der beim Vertrieb der Anlage anfallenden Provisionen unzulängliche oder irreführende Angaben enthält, ist in den Blick zu nehmen, dass der freie Anlageberater nicht verpflichtet ist, ungefragt Auskünfte über ihm zufließende Provisionen zu geben, wenn der Anleger - wie im Streitfall - selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen sind, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Dabei ist es, was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht hinreichend beachtet hat, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ohne Belang, ob die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/-vermittlung entnommen wird (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZR 184/12, BeckRS 2013, 03232; Urteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 11, 16; vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, NZG 2010, 623, 624 Rn. 14).
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Der streitgegenständliche Prospekt gewährt unter der Überschrift "Erläuterungen zur Investitionskalkulation" (S. 34) und der dazu gegebenen Begründung (S. 35 bis 37) ausreichende Aufklärung. In der Tabelle zur Investitionskalkulation (S. 34) werden im Abschnitt 2.0 "Mittelverwendung" die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung unter der Position 2.5 mit 7,5 % der Gesamtinvestition und absolut mit 64.769.337 € ausgewiesen. Aus dieser Tabelle ist unter Position 1.7 und 1.9 auch zu entnehmen, dass die Abwicklungsgebühr zu der Ge-samtinvestitionssumme hinzukommt. Deutlich gemacht wird zudem, dass die Abwicklungsgebühr "zur Deckung der mit der Eigenkapitalbeschaffung verbundenen Kosten herangezogen wird" (vgl. 1.0 - S. 35); verwiesen wird außerdem auf den Prospektteil "Rechtliche und vertragliche Angaben"; dort wird unter 8.0 "Eigenkapitalbeschaffung" (S. 85 f) ebenso wie in § 10 des Gesellschaftsvertrags hervorgehoben, dass zusätzlich zu der Grundvergütung für die Eigenkapitalbeschaffung von 7,5 % der kalkulierten Gesamtinvestitionssumme die Abwicklungsgebühr in Höhe von 5 % des Beteiligungskapitals zur Abdeckung weiterer Kosten der Eigenkapitalbeschaffung dient.
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Die Annahme des Berufungsgerichts, hinzu kämen weitere Provisionsbeträge für die Einschaltung weiterer Gesellschaften, die den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage schmälerten und über die aufzuklären sei, trägt dem Prospektinhalt ebenfalls nicht hinreichend Rechnung. So sind in der Tabelle auf Seite 34 sowie auf Seite 85 f weitere Prozentsätze an Vergütungen (2.8 Konzeption und Marketing, 2.9 Prospekterstellung und 2.10 Finanzierungsvermittlung) ausgewiesen. Dass Vergütungen gezahlt worden sind, die von den angegebenen Kostenpositionen nicht erfasst worden sind, ist weder dargetan noch vom Berufungsgericht festgestellt.
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Im Hinblick auf die detaillierte Darstellung der - vollständig offen ausgewiesenen - Vertriebskosten im Prospekt kann nicht davon ausgegangen werden, der Leser werde bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, NZG 2012, 1262, 1265 Rn. 30; Senatsurteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8) über deren Höhe nicht ausreichend informiert oder in die Irre geführt.
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Demgegenüber ist der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Formular des Beteiligungsangebots neben der Angabe der Beteiligungssumme "explizit" die Abwicklungsgebühr von 5 % ausweist, ohne Aussagekraft. Mit dieser - allgemein üblichen und keineswegs als Besonderheit des vorliegenden Falles anzusehenden - Ausgestaltung des Beitrittsformulars wird dem Anleger deutlich der von ihm zu tragende Gesamtaufwand für den Erwerb der Beteiligung vor Augen geführt. In Anbetracht der ausführlichen Prospektangaben zu den Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ist die Gefahr eines Missverständnisses dahin, dass außer dem Agio keinerlei Vertriebskosten entstehen werden, fernliegend (vgl. auch Senatsurteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 16 und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14).
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2. Vor dem Hintergrund, dass der Prospekt keine für die Anlageentschei- dung erheblichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten enthält, ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 1 ergebe sich auch aufgrund unzureichender ergänzender Angaben der Beklagten zu 2, von Rechtsfehlern beeinflusst.
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Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass in einem solchen Falle die hinreichende Darstellung (insbesondere) der Risiken und Chancen der Anlage im Prospekt für den Berater kein Freibrief ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 8). Eine derartige Sachlage liegt im Streitfall nicht vor.
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a) Bezüglich der Frage der Fungibilität hat sich das Landgericht nach Anhörung des Klägers, der Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2 nicht in der Lage gesehen zu beurteilen, ob den Angaben des Klägers - wonach die Beklagte zu 2 erklärt habe, man könne jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige - oder der Aussage der Beklagten zu 2 - wonach sie darauf hingewiesen habe, dass die Anlage nicht zum Verkauf gedacht sei - zu folgen sei (non liquet). Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte zu 2 nicht klargestellt habe, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig gemacht werden könne, ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 2 ohne konkrete Nachfragen auf derartige Einzelheiten nicht eingehen musste (s. die Ausführungen zu 1 b, aa).
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b) Eine Beschönigung oder Verharmlosung der Prospektangaben ist auch nicht mit der allgemein gehaltenen Äußerung der Beklagten zu 2 verbunden, das Risiko des Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung der Objekte geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investieren. Diese Aussage ist für sich genommen nicht zu beanstanden und steht nicht in Widerspruch zu den den Prospektangaben, nach denen ein Totalvermögensverlust nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. insbesondere S. 96 f). Dass demgegenüber im Streitfall aufgrund der konkret vorgenommenen Zusammenstellung der drei Fondsbestandteile ein erhöhtes Verlustrisiko bestanden hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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3. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, es habe keine anlegergerechte Beratung vorgelegen, weil die fragliche Anlage selbst für eine nur ergänzende Altersvorsorge nicht geeignet gewesen sei, sondern es sich um eine hochspekulative Anlage gehandelt habe, die der Kläger und seine Ehefrau gerade nicht hätten tätigen wollen.
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a) Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kun- den berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 20 mwN). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (vgl. Senatsurteile 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 21 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an dem vorliegenden Dreiländer-Fonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar. Dabei nimmt das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick, dass im Hinblick auf die bereits bestehende Absicherung des Klägers (gesetzliche Rente, schuldenfreie Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vordergrund stand. Vielmehr sollten Steuern eingespart werden; dies ist aber regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6). Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf mehrere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, NJW 2010, 3292, 3294 Rn. 18 mwN). Dass vorliegend ein Teil des Fondskapitals (etwa ein Drittel) in ein S. Wertpapierdepots angelegt werden sollte und darüber hinaus der Fonds - wie üblich - zu einem bestimmten Anteil (etwas mehr als 45 %) fremd finanziert wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115 Rn. 25), macht die Fondsbeteiligung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einer "hochspekulativen" Anlage, die auch für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste.
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Die mangelnde Eignung der Anlage lässt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf die Erwägung stützen, das Risiko eines Totalverlusts sei für den Kläger und seine Ehefrau nicht (sicher) abzuschätzen gewesen. Dabei zieht das Berufungsgericht abermals nicht hinreichend in Betracht, dass sich angesichts der Absicht, Steuern zu sparen, die Anlageempfehlungen der Beklagten zu 1 nicht, jedenfalls nicht vorrangig, auf "absolut" sichere Anlageformen ausrichten konnten beziehungsweise mussten. Dass das Risiko eines Totalverlusts nicht sicher abzuschätzen war, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im Prospekt die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten wurden. Insoweit enthält der Prospekt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, keine Mängel (s. dazu auch den ebenfalls den Dreiländer-Fonds betreffenden Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012 - III ZR 407/04, NJW-RR 2006, 770). Verharmlosende oder beschönigende Hinweise dazu hat die Beklagte zu 2 im Beratungsgespräch - wie ausgeführt (unter 2 b) - nicht gegeben.
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4. Die angefochtene Entscheidung ist nach alledem aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Da weitere Feststellungen hinsichtlich eine Haftung der Beklagten zu 1 begründender Beratungsfehler nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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Schlick Herrmann Hucke
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Remmert Reiter
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
