Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - III ZR 489/16

ECLI:
16.03.2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - III ZR 489/16

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 489/16
Verkündet am:
16. März 2017
A n k e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Treuhandkommanditist ist verpflichtet, die Anleger über alle wesentlichen
Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die
ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für
die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung
sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJWRR
2007, 406; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129; vom
6. November 2008 - III ZR 231/07, NJW-RR 2009, 329; vom 12. Februar 2009
- III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613; vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, BeckRS
2009, 22724; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017; vom 15. Juli
2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 und vom 12. Dezember 2013 - III ZR
404/12, WM 2014, 118).

b) Von einem Treuhandkommanditisten kann jedenfalls erwartet werden, dass er
den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer
Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild
über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen,
soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich
richtig und vollständig sind.
BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:160317UIIIZR489.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 23. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 35. Zivilkammer - vom 20. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger nehmen die Beklagte als Treuhandkommanditistin wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Mit Beitrittserklärung vom 29. Juni 2006 beteiligten sich die Kläger in Hö- he von 25.000 € zuzüglich fünf Prozent Abwicklungsgebühr als mittelbare Kommanditisten an der S. GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG und boten zugleich der Beklagten, die als reine Treuhandkommanditistin nicht zu den Gründungsgesellschaftern gehörte und auch keinen eigenen Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft hielt, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Der Abschluss des Treuhandvertrags erfolgte - wie in der formularmäßigen Beitrittserklärung vorgesehen - durch die hierzu bevollmächtigten geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft. Die Kläger wählten die Beteiligungsart "IMMORENTE Plus", bei der fünf Prozent der Beteiligungssumme sowie die Abwicklungsgebühr sofort zu zahlen und anschließend 156 monatliche Raten zu jeweils 100 € zu leisten waren. Insgesamt erbrachten die Kläger Zahlungen in Höhe von 10.900 €.
3
Mit Beitrittserklärung vom 13. Juli 2006 beteiligten sich die Kläger mit weiteren 160.000 € zuzüglich fünf ProzentAbwicklungsgebühr und schlossen wiederum mit der Beklagten einen Treuhandvertrag ab. Die gewählte Beteiligungsart "Clevere KOMBI" sah vor, dass 50 Prozent der Beteiligungssumme sowie der Abwicklungsgebühr sofort zu zahlen waren. Die zweite Hälfte der Beteiligungssumme und der Abwicklungsgebühr sollte durch Ausschüttungen erbracht werden. Insgesamt leisteten die Kläger Zahlungen in Höhe von 84.000 €.
4
Die Beteiligungen der Kläger erfolgten auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom März 2006. Danach war die Fondsgesellschaft zum einen als Kommanditistin an der L. GmbH & Co. Beteiligungs KG beteiligt, die ihrerseits Kommanditanteile an einer ImmobilienObjektgesellschaft hielt. Zum anderen war bis Ende des Jahres 2006 eine weitere Beteiligung an einer Immobilieninvestition in Höhe von ca. 100.000.000 € geplant, wobei eine konkrete Investitionsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststand. Der Prospekt enthält unter anderem in ei- nem gesonderten Abschnitt "Risikohinweise", die auszugsweise wie folgt lauten (S. 11 f): 1. Allgemeine Hinweise Das vorliegende Beteiligungsangebot stellt … grundsätzlich ein langfris- tiges unternehmerisches Investment dar. … Aus einer solchen Beteiligung können Risiken resultieren, die sich nachteilig auf die Entwicklung der Vermögenswerte der Fondsgesellschaft sowie deren laufende Erträge auswirken können. Bei unerwartetem Zusammentreffen von Risikofaktoren kann es neben geringeren Ausschüttungen als prognostiziert auch zum teilweisen oder gänzlichen Verlust des eingesetzten Kapitals kommen. 3. Allgemeine Risiken hinsichtlich Vermietung und Wertentwicklung von Immobilien … Sollte bei künftigen Immobilienveräußerungen der erzielte Veräußerungserlös hinter dem Stand der gegebenenfalls noch vorhandenen Verbindlichkeiten zurückbleiben, könnte es im Extremfall zu einem Totalverlust der Kapitaleinlagen der Anleger kommen."
5
Seite 6 des Prospekts enthält folgende Aussage: "Dieser Renditefonds stellt durch die Investition in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge dar."
6
Auf Seite 19 des Prospekts werden Ausführungen zum "Innovativen Sicherungskonzept" gemacht: "Es ist mit diesem Angebot gelungen, die Interessen von Großanlegern und Immobilieneinsteigern aufeinander abzustimmen … Ein Immobilien- einsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben."
7
Der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag (S. 143) bestimmt in § 2 folgenden Gesellschaftszweck: "Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds, … Der Erwerb der Beteiligungen durch die Gesellschaft dient insbesondere dem Zweck der Altersvorsorge ihrer Gesellschafter."
8
Die Kläger haben Zahlung von 94.900 € Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus ihren mittelbaren Kommanditbeteiligungen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie von allen Verbindlichkeiten aus ihren Gesellschaftsbeteiligungen freizustellen. Außerdem haben sie entgangenen Gewinn, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie dieFeststellung verlangt, dass die Beklagte sich mit der angebotenen Gegenleistung in Annahmeverzug befinde. Sie haben geltend gemacht, der Prospekt sei fehlerhaft. Der auf der Titelseite hervorgehobene Zweck der Altersvorsorge werde dadurch konterkariert, dass es sich faktisch um einen Teil-Blind-Pool mit Totalverlustrisiko handele.
9
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Prospekt enthalte zutreffende und klarstellende Risikohinweise. Der Fonds sei durchaus zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet. Die Beklagte hat darüber hinaus die Einrede der Verjährung erhoben.
10
Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme entgangenen Gewinns - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Ersturteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


11
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts.

I.


12
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Die Kläger hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Es möge durchaus sein, dass der Prospekt, insbesondere durch die plakative Bezeichnung der Anlage als "Altersvorsorgefonds" , der die Anlage zum sicheren Vermögensaufbau und zur Altersvorsorge bewerbe, widersprüchlich und irreführend sei. Der bei fehlender oder fehlerhafter Aufklärung grundsätzlich anzunehmende Zurechnungszusammenhang zwischen Aufklärungsfehler und Zeichnungsentscheidung sei jedoch nicht gegeben. Aus den von den Klägern unterzeichneten Beratungsprotokollen und Beitrittserklärungen vom 29. Juni 2006 und 13. Juli 2006 ergebe sich, dass sie den Emissionsprospekt rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage erhalten hätten. Da sie jedoch die mehrseitigen Risikohinweise - unter Missachtung ihrer Pflicht zur sorgfältigen Lektüre - nicht zur Kenntnis genommen und hinsichtlich der Beteiligung "Clevere KOMBI" auf einen weiteren Prospekt überhaupt keinen Wert mehr gelegt hätten, könnten sie sich nicht auf etwaige Prospektfehler berufen. Es seien auch keine unrichtigen Belehrungen und Erläuterungen seitens des bei den Beitrittsverhandlungen eingeschalteten Anlageberaters gemacht worden. Nach persönlicher Anhörung der Kläger und Zeugenvernehmung des Anlageberaters sei der Senat davon überzeugt, dass die Beratung anhand des Emissionsprospekts stattgefunden habe. Die umfangreichen Risikohinweise des Prospekts seien mit den Klägern erörtert worden. Auch wenn die einzelnen Gesprächsinhalte auf Grund der vagen Angaben des Zeugen und der Parteien nicht mehr hätten geklärt werden können, sei es den Klägern nach alledem verwehrt, erfolgreich die Behauptung aufzustellen, dass sie der als sichere Altersvorsorge beworbenen Anlage aufgesessen seien.

II.


14
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
15
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz.
16
1. Die Beklagte hat die ihr als Treuhandkommanditistin obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Sie hätte die Kläger als Anlageinteressenten darüber informieren müssen, dass die angebotene Kapitalanlage entgegen den - zudem durch die Firma der Fondsgesellschaft untermauerten - Prospektangaben weder als spezieller Altersvorsorgefonds noch als ideale Form der Altersvorsorge konzipiert war und gegenüber sonstigen (geschlossenen) Immobilienfonds keine zusätzlichen Sicherungsinstrumente aufwies.
17
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 26 f mwN). Beteiligt sich der Anleger - wie hier - mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Publikums-KG, schließt regelmäßig nur der Treuhandkommanditist den Gesellschafts- beziehungsweise Aufnahmevertrag. Der Anleger selbst begründet durch Vertragsschluss mit dem Treuhandkommanditisten ein Treuhandverhältnis, aus dem sich vorvertragliche Aufklärungspflichten ergeben können.
18
b) aa) Zu den Pflichten eines Treuhandkommanditisten gehört es, die Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgemäß alles zu unterlassen,was dieses Ziel gefährden könnte. Der Treuhandkommanditist ist deshalb gehalten, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen, Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen. Die Beitrittsinteressenten können erwarten, vor Abschluss des Treuhandvertrags über Tatsachen, die für die Beurteilung des Treuguts wesentlich sind, unterrichtet zu werden (BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 – II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 144 f). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem die Verpflichtung des Treuhandkommanditisten anerkannt, die Anleger über alle wesentlichen Punkte , insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind (Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406 Rn. 9; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, NJW-RR 2009, 329 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8; vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, BeckRS 2009, 22724 Rn. 6; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7; vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 9 und vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 26. No- vember 2015 - III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464 Rn. 16; BGH, Urteile vom 24. Mai 1982 aaO S. 144 und vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711 Rn. 13).
19
bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 12. Dezember 2013 aaO Rn. 12 und vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9; jeweils mwN). Vollzieht sich der Beitritt des Treugebers - wie im vorliegenden Fall - in der Weise, dass er mit dem Treuhandkommanditisten einen Treuhandvertrag schließt und diesen bereits in der Beitrittserklärung bevollmächtigt, alle zur Durchführung des rechtswirksamen Erwerbs der mittelbaren Kommanditbeteiligung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, trifft den Treuhänder im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses - unabhängig von der Einschaltung Dritter für den Vertrieb der Anlage - eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (Senatsurteil vom 13. Juli 2007 aaO).
20
cc) Einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht war die Beklagte auch nicht deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt der Kläger setzte sowohl das Zustandekommen eines Treuhandvertrags mit der Beklagten als auch die Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin voraus. Ohne die rechtsge- schäftliche Einbindung der Beklagten war somit ein Beitritt nicht möglich (Senatsurteile vom 29. Mai 2008; vom 12. Februar 2009; vom 23. Juli 2009 und vom 22. April 2010; jeweils aaO).
21
c) Zu Recht hat das Landgericht die Fehlerhaftigkeit des bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekts bejaht, weil dieser zum einen widersprüchlich ist und zum anderen einem durchschnittlichen Anleger den unzutreffenden Eindruck vermittelt, dass es sich bei der angebotenen Beteiligung um eine speziell für den Zweck der Altersvorsorge konzipierte Kapitalanlage handele.
22
aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet (Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 22). Insbesondere dann, wenn bereits eine Absicherung für das Alter besteht (z.B. gesetzliche Rente, Immobilien) und bei der Kapitalanlage die Altersvorsorge nicht im Vordergrund steht, weil in erster Linie Steuern gespart werden sollen, kann auch ein geschlossener Immobilienfonds zur ergänzenden Altersvorsorge tauglich sein (Senatsurteil vom 24. April 2014 aaO Rn. 28). Wird jedoch eine sichere Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht, so kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein (Senatsurteile vom 6. Dezember 2012 aaO und vom 24. April 2014 aaO Rn. 27). Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Fall eine typische unternehmerische Beteiligung (mit Totalverlustrisiko) angeboten wurde, stellt es eine gezielte Desinformation des künftigen Anlegers dar, einen solchen (gewöhnlichen) Immobilienfonds, bei dem nicht nur keine besonderen Sicherungsmechanismen vorgesehen sind, sondern zusätzliche Risiken in Form einer Blind-Pool-Investition bestehen, als speziellen Altersvorsorge- fonds und ideale Form der Altersvorsorge (Prospekt, S. 6) zu bezeichnen. Der irreführende Eindruck wird durch § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags noch verstärkt, indem als vorrangiger Gesellschaftszweck die Altersvorsorge der Gesellschafter genannt wird. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Fonds durchaus zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sei. Der Umstand einer bloß ergänzenden Altersvorsorge wird lediglich im Vorwort zu dem Prospekt erwähnt, während im Prospekt selbst die "ideale Form der Altersvorsorge" und das "innovative Sicherungskonzept" zum Zwecke der Altersvorsorge betont werden, ohne dass zwischen einer Eignung der Anlage zur Altersvorsorge oder lediglich zur ergänzenden Altersvorsorge differenziert wird.
23
bb) Die für sich genommen zutreffenden Risikohinweise in dem Prospekt , es liege eine unternehmerische Investition mit Totalverlustrisiko vor, vermögen nichts daran zu ändern, dass dem verständigen Anleger der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, es handele sich um ein speziell zum Zwecke der Altersvorsorge entwickeltes Produkt, und das Fondskonzept trage dem im Vordergrund stehenden Interesse des Anlegers am Erhalt des investierten Kapitals durch eine entsprechende Gestaltung umfassend Rechnung.
24
Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12; vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, NJW-RR 2015, 732 Rn. 18 und vom 16. Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 19; jeweils mwN). Eine Gesamtschau des Prospekts, wie sie dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegt, ergibt, dass die warnende Wirkung der Risikohinweise durch die plakative Bezeichnung als "Altersvorsorgefonds", wofür eine innere Rechtfertigung nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, und die mehrfachen Hinweise auf die besondere Eignung des Fonds zur Altersversorgung gezielt entwertet werden. Dem verständigen Anleger erschließt sich nicht, dass bei der angebotenen Beteiligung der Kapitalerhalt und die sichere Altersvorsorge nicht im Vordergrund stehen. Dementsprechend sind andere Senate des Oberlandesgerichts München in vom erkennenden Senat bestätigten, zu demselben Fonds ergangenen Entscheidungen davon ausgegangen, dass der Emissionsprospekt widersprüchlich und bewusst irreführend ist (OLG München, Urteile vom 8. April 2015 - 15 U 2919/14 und vom 24. Juni 2015 - 15 U 375/15; die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten hat der Senat mit Beschlüssen vom 1. September 2016 - III ZR 464/15 und III ZR 463/15 zurückgewiesen).
25
d) Der irreführende Prospektinhalt ist gegenüber den Klägern durch den als Anlageberater eingeschalteten Zeugen L. nicht richtig gestellt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - XI ZR 264/08, BeckRS 2009, 26985 Rn. 5). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zeuge die Prospektangaben nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr hat er die Risikoberatung allein anhand des Emissionsprospekts durchgeführt, indem er die im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Klägern "erörtert" hat. Wie bereits ausgeführt , wurden diese - bei isolierter Betrachtung - nicht zu beanstandenden Risikohinweise indes durch den übrigen Prospektinhalt ("ideale Form der Altersversorgung" ) stark relativiert und die Risiken der Anlage gezielt verschleiert. Insoweit ist die gebotene Richtigstellung unterblieben. Der Umstand, dass diesbezüglich die einzelnen Gesprächsinhalte nicht mehr näher aufgeklärt werden konnten, wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, die für die rechtzeitige Berichtigung etwaiger Prospektfehler beweispflichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2009 aaO).
26
e) Die Beklagte hat die ihr obliegenden Aufklärungspflichten verletzt. Die Unrichtigkeit des Prospekts war für die Beklagte, die die Anlageinteressenten insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären hatte, bereits bei einer bloßen Plausibilitätsprüfung, wozu sie jedenfalls verpflichtet war, ohne weiteres erkennbar. Von einem Treuhandkommanditisten kann erwartet werden , dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind (s. Senatsurteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116 und vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873 Rn. 4 zum Maßstab bei der Plausibilitätsüberprüfung eines Anlageprospekts durch einen Anlagevermittler). Auch wenn die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, hätten die im vorliegenden Fall gegebenen Ungereimtheiten und inneren Widersprüche des Emissionsprospekts der Beklagten auffallen müssen. Die Beklagte kannte als Treuhandkommanditistin den Prospektinhalt und die Fondsstruktur. Ihr war somit bekannt, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelte , bei der das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals bestand. Zugleich durfte sie die Augen nicht davor verschließen , dass der Fonds in dem Prospekt als ideale Form der Altersvorsorge dargestellt und als spezieller Altersvorsorgefonds angeboten wird. Bei der gebotenen Gesamtschau der Prospektangaben waren diese Ungereimtheiten evident. Davon hätte die Beklagte die Treugeber in Kenntnis setzen müssen.
27
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob sich aus der Gesellschafterstellung eines Treuhandkommanditisten, der keine eigenen Anteile an der Fondsgesellschaft hält, ein weiterreichender Pflichtenkatalog ergibt (s.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 29; dort wurde diese Frage ebenfalls offen gelassen).
28
f) Dass die Beklagte ihre Pflichtverletzung zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie sich entlasten könnte. Unter Berücksichtigung des Sachvortrags in den Vorinstanzen und des Vorbringens der Parteien im Revisionsrechtszug ist weitere Aufklärung nicht zu erwarten, so dass der Senat eine insoweit abschließende Würdigung selbst vornehmen kann.
29
g) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht durch § 15 Abs. 2 und 3 des Treuhandvertrags ausgeschlossen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 sollen der Treuhandkommanditistin keine weitergehenden Prüfungspflichten obliegen. § 15 Abs. 3 Satz 1 enthält die Erklärung, dass die Treuhandkommanditistin an der Konzeption und Erstellung des Emissionsprospekts nicht mitgewirkt und dessen Aussagen nicht auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten überprüft hat. In § 15 Abs. 3 Satz 2 erkennt der Treugeber an, dass die Treuhandkommanditistin zu einer solchen Überprüfung nicht verpflichtet sei.
30
Die Klausel unterliegt als formularmäßige Haftungsfreizeichnung der AGB-rechtlichen Kontrolle. Da es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Regelung handelt, ist die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 41). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Treuhandkommanditist seine Aufklärungsverpflichtung nicht durch eine im Treuhandvertrag enthaltene "Verwahrungserklärung" ausschließen. Derartige Klauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Haftungsfreizeichnung mittels "Verwah- rungserklärung" widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteile vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 42 mwN; s. auch Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406 Rn. 9; anders, aber unzutreffend OLG München, WM 2002, 689, 692).
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2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es jedenfalls am Zurechnungszusammenhang zwischen einem der Beklagten anzulastenden Aufklärungsfehler und der Zeichnungsentscheidung fehle, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Insbesondere ist verkannt worden, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob die Kläger den Emissionsprospekt rechtzeitig erhalten und gelesen haben. Demgegenüber hat das Landgericht die Kausalität des Aufklärungsmangels für die Anlageentscheidung der Kläger zutreffend bejaht.
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a) Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung. Es ist grundsätzlich Sache des Aufklärungspflichtverletzers , die Vermutung, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, durch konkreten Vortrag zu entkräften (z.B. Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 22 ff; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13). Ein Prospektfehler ist auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt - wie hier - entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern/-beratern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird. Es kommt dann - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist oder ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat (Senatsurteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07, BeckRS 2009, 22376 Rn. 7). Da sich im Streitfall die Aufklärungspflicht für die Beklagte als Treuhandkommanditistin aus der Fehlerhaftigkeit des bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekts ergibt, ist nicht von entscheidender Bedeutung , ob die Kläger den Prospekt insbesondere hinsichtlich der Risikohinweise überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Vielmehr ist unter solchen Umständen die Frage zu stellen, wie sich die Kläger verhalten hätten, wenn sie die notwendige Aufklärung erhalten hätten. Auch hierbei kommt ihnen eine Kausalitätsvermutung zugute (Senatsurteil aaO Rn. 8). Dafür, dass die Kausalitätsvermutung entkräftet sein könnte, ist nichts ersichtlich. Denn die Kläger haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Sicherstellung ihrer Altersversorgung sowie die Finanzierung etwaiger Pflegefälle angestrebt und wollten deshalb eine sichere Anlage. Danach liegt es sogar ausgesprochen nahe, dass sie bei richtiger Aufklärung über den irreführenden Prospektinhalt von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätten.
33
b) Soweit das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass die Kläger den Emissionsprospekt nicht gelesen haben, den Schluss zieht, dass sie auf die im Prospekt dargestellten Risiken keinen Wert gelegt hätten, ist dies rechtsfehlerhaft. Mit dieser Begründung kann die Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über den widersprüchlichen und irreführenden Prospektinhalt nicht verneint werden. Denn der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch - zumal wie hier auf der Grundlage des Emissionsprospekts - unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die notwendig allgemein gehaltenen und mit zahlreichen Fachbegriffen versehenen Prospektangaben treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 33; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 19 sowie - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 15 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7). Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies nur auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin (Senatsurteil vom 22. Juli 2010 aaO). Darüber hinaus übersieht das Berufungsgericht, dass sich die Kausalitätsfrage - wie unter a) ausgeführt - dahin stellt, wie sich die Dinge entwickelt hätten, wenn die Kläger in der gebotenen Weise aufgeklärt worden wären (Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 18 und vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07, juris Rn. 7). Auf die bloße Lektüre des Prospekts durfte schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese nicht zu einer zutreffenden Unterrichtung der Kläger über den wahren Charakter der Anlage geführt hätte. Sie wären vielmehr in ihrer irrigen Vorstellung, einen speziellen Altersvorsorgefonds zu erwerben, bestärkt worden.
34
3. Nach alledem kann dahinstehen, ob die Rüge der Revision zutrifft, die in den Beitrittserklärungen und Beratungsprotokollen enthaltenen Bestätigungsvermerke über den Erhalt des Emissionsprospekts seien gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b) BGB unwirksam.
35
4. Die Ansprüche der Kläger sind auch nicht kenntnisabhängig nach § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Nach der Senatsrechtsprechung genügt allein der Umstand , dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Prospekt nicht durchgelesen hat, noch nicht, um ein grob fahrlässiges Verschulden desGläubigers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzunehmen. Die Kläger haben - wie unter 3 b) dargelegt - auf den Rat und die Angaben "ihres" Beraters vertraut und deshalb davon abgesehen, den Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten. Darin ist im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Die unterbliebene Lektüre des Prospekts war nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 33; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 19 sowie - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 15 und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Beklagten musste sich den Klägern auf Grund des Umstands, dass der Geschäftsbericht 2008, der den Gesellschaftern am 15. Dezember 2009 zur Verfügung gestellt wurde, auf die Erforderlichkeit von Ausschüttungsreduzierungen hinwies, eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Begründung des Treuhandverhältnisses nicht aufdrängen, zumal in dem Geschäftsbericht die Eignung der Anlage zur Altersvorsorge nicht in Frage gestellt wurde.
36
5. Die Kläger können verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie die Anlageentscheidung nicht getroffen (z.B. BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 220 f). Sie haben deshalb Anspruch auf Rückzahlung des aufgewendeten Anlagebetrags nebst Agio Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Beteiligungen sowie auf Feststellung der Befreiung von eingegangenen Verbindlichkeiten. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.

III.


37
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Herrmann Seiters Reiter
Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.10.2014 - 35 O 8038/14 -
OLG München, Entscheidung vom 23.12.2015 - 13 U 4123/14 -

02.03.2022 18:17

(vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 28). Danach ist davon auszugehen, dass die Vergütung des Streithelfers für die implantologischen Leistungen gemäß III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 28densersatz-bei-fristloser-kuen

28.05.2020 06:16

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.09.2015, Az. 3 O 3842/15 aufgehoben. 1. Die Beklagte wird verurteilt, - an den Kläger 51.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk
21.05.2020 17:37

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 413/16 Verkündet am: 16. November 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR413.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundes
20.05.2020 10:35

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 498/16 Verkündet am: 7. Februar 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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27.05.2020 18:42

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.12.2014, Az.: 22 O 12530/14, in den Ziffern 1. bis 3. wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Hö
27.05.2020 18:42

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.07.2014, Az. 22 O 4485/14, in Ziffern 2. und 3. wie folgt neu gefasst: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klä
21.05.2020 15:57

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 78/15 vom 26. November 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebe
24.04.2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten zu 1 und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt - ausgenommen die Ent
, , , ,
04.07.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 358/16 Verkündet am: 4. Juli 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 278, 280 Abs
28.05.2020 06:25

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.04.2017, Az. 15 HK O 17915/16 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 9.598,55 nebst Zinsen hieraus in Höhe vo
28.05.2020 06:16

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.09.2015, Az. 3 O 3842/15 aufgehoben. 1. Die Beklagte wird verurteilt, - an den Kläger 51.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk
28.05.2020 05:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2016, Az. 32 O 14556/15, aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.169,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

16
Das übergangene Vorbringen des Klägers ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 1 zu bejahen sind, wenn das Vorbringen des Klägers berücksichtigt wird. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war die Beklagte zu 1 Gründungskommanditis- tin. Es ist in diesem Fall nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1 als Gründungskommanditistin wegen Zurechnung möglicher unrichtiger oder unzureichender Angaben des Zeugen H. entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316) vorliegen, wenn das übergangene Vorbringen berücksichtigt wird. Auch wenn die Beklagte zu 1 nicht Gründungsgesellschafterin wäre, wie dies die Beklagte zu 1 vorgetragen hat, wäre es bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Treuhandkommanditist , der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter haftet (Urteil vom 9. Juli 2013 aaO), nicht auszuschließen , dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu bejahen wären. Die Beklagte zu 1 hat erstinstanzlich hierzu vorgetragen, dass ihr Beitritt am 2. November 2005 erfolgt sei, so dass sie nach ihrem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers bereits Gesellschafterin war. Die Treuhandkommanditistin trifft im Übrigen auch als Vertragspartnerin des Treuhandvertrags die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 322/08, BeckRS 2010, 19207 Rn. 9 und vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8 jeweils mwN). Auch insoweit ist eine Zurechnung einer Aufklärungspflichtverletzung über § 278 BGB denkbar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt - ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist.

Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2010 werden auch hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit die Entscheidung hierüber aufgehoben worden ist (Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 1 und der Streithelferin), sowie die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Die Beklagte zu 2 war für die Beklagte zu 1 als selbständige Handelsvertreterin tätig und empfahl ihnen, über eine Treuhandkommanditistin mittelbar Kommanditanteile an der "S. -D. -U. Dreiländer Beteiligung Objekt - D. 98/29 - W. F. - KG" zu erwerben. Am 21. Mai 1999 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau ein entsprechendes Beteiligungsangebot mit einer Beteiligungssumme von 60.000 DM zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 3.000 DM.

2

Bereits im Jahr 2001 blieben die Fondsausschüttungen deutlich hinter der im Emissionsprospekt enthaltenen Prognose für einen planmäßigen Geschäftsverlauf von jährlich 7 % auf das Beteiligungskapital zurück. Der Kläger macht geltend, er habe keinen Anlageprospekt erhalten, die Beklagte zu 2 habe ihn und seine Ehefrau weder anleger- noch anlagegerecht beraten, insbesondere sei die vermittelte Anlage nicht zur Altersvorsorge geeignet.

3

Das Landgericht hat seine auf Rückgewähr der erbrachten Zahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen und Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage abgewiesen und auf die von der Beklagten zu 1 gegen seine Ehefrau erhobene Widerklage festgestellt, dass auch ihr kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus der Vermittlung der Beteiligung und/oder der Beratung zur Investition in die Beteiligungsgesellschaft zustehe. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1 im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Berufung bezüglich der Beklagten zu 2 hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision wenden sich die Beklagte zu 1 und die im Berufungsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin, die unter anderem den vorliegenden Fonds initiiert und den dazu gehörigen Prospekt herausgegeben hat, gegen diese Entscheidung; sie erstreben die Zurückweisung der Berufung insgesamt.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten (auch) im Verhältnis zur Beklagten zu 1.

I.

5

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen fehlerhafter Beratung für begründet gehalten und dabei offen gelassen, ob ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zugrunde zu legen sei, weil in Bezug auf die konkret empfohlene Anlage keine unterschiedlichen Pflichten bestanden hätten. Denn eine Pflichtverletzung liege in beiden Fällen darin, dass der Emissionsprospekt, von dessen rechtzeitiger Übergabe an den Kläger und seine Ehefrau auszugehen sei, nach Form und Inhalt keine ausreichenden Informationen enthalte und damit nicht den Anforderungen an eine korrekte Beratung über die Anlage genüge. So seien die Angaben zur lediglich eingeschränkten und regelmäßig mit einem erheblichen Wertverlust verbundenen Veräußerbarkeit der Kommanditanteile inhaltsleer und nicht hinreichend aussagekräftig. Eine fehlerhafte Beratung liege zudem darin, dass sich die fragliche Anlage nicht zur - hier ergänzenden - Altersvorsorge geeignet habe. Selbst wenn damit zugleich Steuervorteile hätten erzielt werden sollen, seien der Kläger und seine Ehefrau weder im Prospekt noch durch zusätzliche Erläuterungen der Beklagten zu 2 darüber aufgeklärt worden, dass die Anlage nicht ein Mindestmaß an Sicherheit geboten habe, sondern hochspekulativ gewesen sei. Unzureichend seien auch die Angaben im Prospekt bezüglich der anfallenden Provisionen, zu denen die Beklagte zu 2 mündlich keine weiteren Erläuterungen gegeben habe. Die Besonderheit liege vorliegend darin, dass das Formular des Beteiligungsangebots explizit in Gestalt der Abwicklungsgebühr ein Agio von 5 % ausweise, in der gleichen Zeile jedoch die gezeichnete Beteiligungssumme von 60.000 DM aufgeführt werde und damit bei einem unbefangenen Kapitalanleger der unzutreffende Eindruck entstehe, dieser Betrag stehe im Wesentlichen ungekürzt als Investitionssumme zur Verfügung. Hinzu kämen jedoch Provisionsbeträge, die aufgrund der Einschaltung weiterer Gesellschaften durch die Beklagte zu 1 angefallen seien und den wirtschaftlichen Erfolg einschränkten, so dass darüber aufzuklären sei. Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus dem unzureichenden Inhalt der ergänzenden Angaben der Beklagten zu 2 als Beraterin. Hinsichtlich der Veräußerbarkeit der Anlage habe sie nach Darstellung des Klägers erklärt, man komme jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige. Ihr weiterer Hinweis, die Anlage sei nicht zum Verkauf gedacht, stelle nicht klar, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig gemacht werden könne. Auch ihre Erklärung, das Risiko eines Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investierten, ändere nichts daran, dass die Informationen zur Abschätzung dieses Risikos unzureichend gewesen seien.

6

Der danach dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zustehende Schadensersatzanspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt.

II.

7

Die in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommene Verurteilung der Beklagten zu 1 und die Abweisung ihrer Widerklage gegen die Ehefrau des Klägers halten den Revisionsangriffen nicht stand.

8

Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Beklagte zu 1 als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Es hat dies für unerheblich gehalten, weil vorliegend einem Anlagevermittler in Bezug auf die vollständige und korrekte Information über die empfohlene Anlage und deren Beurteilung als für die Anleger geeignet keine geringeren Aufklärungs- und Hinweispflichten obgelegen hätten als einem Anlageberater. Ob, wie die Revision der Streithelferin gerügt hat, das Berufungsgericht wegen der undifferenzierten Behandlung von Anlageberatern und Anlagevermittlern seiner rechtlichen Beurteilung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn der rechtlichen Bewertung, der Auffassung des Klägers folgend, das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags und nicht nur eines Auskunftsvertrags zugrunde gelegt wird (vgl. zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f und Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10), beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 seien verschiedene Pflichtverletzungen vorzuwerfen, auf Rechtsfehlern.

9

1. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10, jew. mwN). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007 aaO).

10

a) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, ihm und seiner Ehefrau sei der fragliche Emissionsprospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben worden, lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revisionsbeklagten haben insoweit auch keine Gegenrügen erhoben.

11

b) Indes ist die vorgenommene Bewertung des Prospekts, dessen inhaltliche Aussagen der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925, 926 Rn. 6), rechtsfehlerhaft.

12

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12 und vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8 mwN).

13

Gemessen daran entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionsprospekts den Anforderungen.

14

aa) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eine entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 7 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 20). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Prospektangaben über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anteile an der Fondsgesellschaft seien insoweit unzureichend, weil das daraus resultierende Risiko, die Anlage, wenn überhaupt, regelmäßig nur mit einem erheblichen Wertverlust übertragen zu können, nicht nachvollziehbar bezeichnet werde, teilt der Senat nicht. Mit seiner Forderung, es müsse konkret dargetan werden, in welchen Fällen ein Zugriff auf welchen Teil des angelegten Geldes und damit dessen Verwertung möglich sei und wann ein "Notfall" vorliege, in dem eine Veräußerung der Anlage sinnvoll sein könne, überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die an den - notwendigen - Hinweis auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anlage zu stellen sind. Im Prospekt wird schon im Kapitel "Das Angebot im Überblick" (S. 6) unter der Überschrift "Laufzeit der Beteiligung" (S. 7) darauf hingewiesen, dass für die Anteile kein geregelter Zweitmarkt bestehe, jedoch von marktführenden Anbietern in den vergangenen Jahren Zweitmarktstrukturen entwickelt worden seien, auf die im Falle der Veräußerung eines Anteils, die sich grundsätzlich nur im Notfall empfehle, zurückgegriffen werden könne. Verwiesen wird zudem auf das Kapitel "Chancen und Risiken" (S. 101); dort wird unter der Überschrift "Übertragung der Anteile" nicht nur der Begriff Fungibilität verständlich verwendet, sondern unter anderem nochmals erläutert, dass noch kein geregelter Markt vorhanden sei, die Veräußerung sich daher regelmäßig nur für den Notfall empfehle und der Verkaufspreis sowohl über als auch unter dem Nominalwert des Anteils liegen könne. Dies ist ausreichend, weil damit für einen verständigen Anleger klargestellt wird, dass eine solche Verwertung praktischen Schwierigkeiten begegnen kann, weil Marktmechanismen, die den Abschluss solcher Geschäfte einschließlich der Bildung angemessener Preise erleichtern, noch nicht vorhanden sind. Soweit dem veräußerungswilligen Gesellschafter in diesem Zusammenhang (S. 101) auch Vermittlungsdienste angeboten werden, stellt dies keine Einschränkung des Hinweises auf die bestehenden praktischen Schwierigkeiten beim Verkauf dar, zumal sogleich darauf hingewiesen wird, dass eine Gewähr für den Verkauf damit nicht verbunden sei.

15

Darüber hinaus ist der im Prospekt enthaltene Hinweis auf einen "Notfall" entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unschwer dahin zu verstehen, dass damit eine Situation gemeint ist, in der die finanzielle Lage des Anlegers eine vorzeitige Liquidation des Anteils notwendig machen könnte; dabei ist der Begriff "Notfall" ersichtlich auch deshalb gewählt worden, um zu verdeutlichen, dass ein Verkauf des Anteils im Hinblick auf die eingangs im Prospekt (S. 7 und 8) dargestellte Konzeption der Anlage als langfristige (Immobilien-)Investition möglichst vermieden werden sollte. Dies ist sachgerecht und ausreichend; eine nähere oder gar nur einigermaßen vollständige Beschreibung konkreter Notfallsituationen im Prospekt ist demgegenüber weder sinnvoll noch möglich, zumal dies von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten und der Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers abhängig ist. Auch ein Hinweis darauf, welcher Teil des Geldes wann flüssig gemacht werden kann, ist deshalb entbehrlich. Der Prospekt ist auch ohne diese Angaben aussagekräftig und geeignet, über das Risiko der eingeschränkten Veräußerbarkeit der Kapitalanlage ausreichend aufzuklären.

16

bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege ein Prospektfehler hinsichtlich der anfallenden Provisionen vor.

17

Bei der Prüfung der Frage, ob der Prospekt hinsichtlich der beim Vertrieb der Anlage anfallenden Provisionen unzulängliche oder irreführende Angaben enthält, ist in den Blick zu nehmen, dass der freie Anlageberater nicht verpflichtet ist, ungefragt Auskünfte über ihm zufließende Provisionen zu geben, wenn der Anleger - wie im Streitfall - selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen sind, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Dabei ist es, was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht hinreichend beachtet hat, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ohne Belang, ob die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/-vermittlung entnommen wird (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZR 184/12, BeckRS 2013, 03232; Urteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 11, 16; vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, NZG 2010, 623, 624 Rn. 14).

18

Der streitgegenständliche Prospekt gewährt unter der Überschrift "Erläuterungen zur Investitionskalkulation" (S. 34) und der dazu gegebenen Begründung (S. 35 bis 37) ausreichende Aufklärung. In der Tabelle zur Investitionskalkulation (S. 34) werden im Abschnitt 2.0 "Mittelverwendung" die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung unter der Position 2.5 mit 7,5 % der Gesamtinvestition und absolut mit 64.769.337 € ausgewiesen. Aus dieser Tabelle ist unter Position 1.7 und 1.9 auch zu entnehmen, dass die Abwicklungsgebühr zu der Ge-samtinvestitionssumme hinzukommt. Deutlich gemacht wird zudem, dass die Abwicklungsgebühr "zur Deckung der mit der Eigenkapitalbeschaffung verbundenen Kosten herangezogen wird" (vgl. 1.0 - S. 35); verwiesen wird außerdem auf den Prospektteil "Rechtliche und vertragliche Angaben"; dort wird unter 8.0 "Eigenkapitalbeschaffung" (S. 85 f) ebenso wie in § 10 des Gesellschaftsvertrags hervorgehoben, dass zusätzlich zu der Grundvergütung für die Eigenkapitalbeschaffung von 7,5 % der kalkulierten Gesamtinvestitionssumme die Abwicklungsgebühr in Höhe von 5 % des Beteiligungskapitals zur Abdeckung weiterer Kosten der Eigenkapitalbeschaffung dient.

19

Die Annahme des Berufungsgerichts, hinzu kämen weitere Provisionsbeträge für die Einschaltung weiterer Gesellschaften, die den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage schmälerten und über die aufzuklären sei, trägt dem Prospektinhalt ebenfalls nicht hinreichend Rechnung. So sind in der Tabelle auf Seite 34 sowie auf Seite 85 f weitere Prozentsätze an Vergütungen (2.8 Konzeption und Marketing, 2.9 Prospekterstellung und 2.10 Finanzierungsvermittlung) ausgewiesen. Dass Vergütungen gezahlt worden sind, die von den angegebenen Kostenpositionen nicht erfasst worden sind, ist weder dargetan noch vom Berufungsgericht festgestellt.

20

Im Hinblick auf die detaillierte Darstellung der - vollständig offen ausgewiesenen - Vertriebskosten im Prospekt kann nicht davon ausgegangen werden, der Leser werde bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, NZG 2012, 1262, 1265 Rn. 30; Senatsurteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8) über deren Höhe nicht ausreichend informiert oder in die Irre geführt.

21

Demgegenüber ist der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Formular des Beteiligungsangebots neben der Angabe der Beteiligungssumme "explizit" die Abwicklungsgebühr von 5 % ausweist, ohne Aussagekraft. Mit dieser - allgemein üblichen und keineswegs als Besonderheit des vorliegenden Falles anzusehenden - Ausgestaltung des Beitrittsformulars wird dem Anleger deutlich der von ihm zu tragende Gesamtaufwand für den Erwerb der Beteiligung vor Augen geführt. In Anbetracht der ausführlichen Prospektangaben zu den Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ist die Gefahr eines Missverständnisses dahin, dass außer dem Agio keinerlei Vertriebskosten entstehen werden, fernliegend (vgl. auch Senatsurteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 16 und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14).

22

2. Vor dem Hintergrund, dass der Prospekt keine für die Anlageentschei- dung erheblichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten enthält, ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 1 ergebe sich auch aufgrund unzureichender ergänzender Angaben der Beklagten zu 2, von Rechtsfehlern beeinflusst.

23

Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass in einem solchen Falle die hinreichende Darstellung (insbesondere) der Risiken und Chancen der Anlage im Prospekt für den Berater kein Freibrief ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 8). Eine derartige Sachlage liegt im Streitfall nicht vor.

24

a) Bezüglich der Frage der Fungibilität hat sich das Landgericht nach Anhörung des Klägers, der Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2 nicht in der Lage gesehen zu beurteilen, ob den Angaben des Klägers - wonach die Beklagte zu 2 erklärt habe, man könne jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige - oder der Aussage der Beklagten zu 2 - wonach sie darauf hingewiesen habe, dass die Anlage nicht zum Verkauf gedacht sei - zu folgen sei (non liquet). Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte zu 2 nicht klargestellt habe, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig gemacht werden könne, ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 2 ohne konkrete Nachfragen auf derartige Einzelheiten nicht eingehen musste (s. die Ausführungen zu 1 b, aa).

25

b) Eine Beschönigung oder Verharmlosung der Prospektangaben ist auch nicht mit der allgemein gehaltenen Äußerung der Beklagten zu 2 verbunden, das Risiko des Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung der Objekte geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investieren. Diese Aussage ist für sich genommen nicht zu beanstanden und steht nicht in Widerspruch zu den den Prospektangaben, nach denen ein Totalvermögensverlust nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. insbesondere S. 96 f). Dass demgegenüber im Streitfall aufgrund der konkret vorgenommenen Zusammenstellung der drei Fondsbestandteile ein erhöhtes Verlustrisiko bestanden hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

26

3. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, es habe keine anlegergerechte Beratung vorgelegen, weil die fragliche Anlage selbst für eine nur ergänzende Altersvorsorge nicht geeignet gewesen sei, sondern es sich um eine hochspekulative Anlage gehandelt habe, die der Kläger und seine Ehefrau gerade nicht hätten tätigen wollen.

27

a) Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kun- den berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 20 mwN). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (vgl. Senatsurteile 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 21 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6).

28

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an dem vorliegenden Dreiländer-Fonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar. Dabei nimmt das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick, dass im Hinblick auf die bereits bestehende Absicherung des Klägers (gesetzliche Rente, schuldenfreie Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vordergrund stand. Vielmehr sollten Steuern eingespart werden; dies ist aber regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6). Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf mehrere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, NJW 2010, 3292, 3294 Rn. 18 mwN). Dass vorliegend ein Teil des Fondskapitals (etwa ein Drittel) in ein S. Wertpapierdepots angelegt werden sollte und darüber hinaus der Fonds - wie üblich - zu einem bestimmten Anteil (etwas mehr als 45 %) fremd finanziert wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115 Rn. 25), macht die Fondsbeteiligung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einer "hochspekulativen" Anlage, die auch für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste.

29

Die mangelnde Eignung der Anlage lässt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf die Erwägung stützen, das Risiko eines Totalverlusts sei für den Kläger und seine Ehefrau nicht (sicher) abzuschätzen gewesen. Dabei zieht das Berufungsgericht abermals nicht hinreichend in Betracht, dass sich angesichts der Absicht, Steuern zu sparen, die Anlageempfehlungen der Beklagten zu 1 nicht, jedenfalls nicht vorrangig, auf "absolut" sichere Anlageformen ausrichten konnten beziehungsweise mussten. Dass das Risiko eines Totalverlusts nicht sicher abzuschätzen war, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im Prospekt die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten wurden. Insoweit enthält der Prospekt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, keine Mängel (s. dazu auch den ebenfalls den Dreiländer-Fonds betreffenden Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012 - III ZR 407/04, NJW-RR 2006, 770). Verharmlosende oder beschönigende Hinweise dazu hat die Beklagte zu 2 im Beratungsgespräch - wie ausgeführt (unter 2 b) - nicht gegeben.

30

4. Die angefochtene Entscheidung ist nach alledem aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Da weitere Feststellungen hinsichtlich eine Haftung der Beklagten zu 1 begründender Beratungsfehler nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Schlick                                   Herrmann                                   Hucke

                      Remmert                                         Reiter

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.07.2014, Az. 22 O 4485/14, in Ziffern 2. und 3. wie folgt neu gefasst:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der SHB I.F. K. GmbH & Co. A. KG, Anteilsnummer .„193, mit einer Beteiligungssumme von 44.000,- EUR freizustellen.

3. Die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß vorstehenden Ziffern 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der mittelbaren Kommanditbeteiligung des Klägers an der SHB I. F. K. GmbH & Co. A. KG, Anteilsnummer .„193, mit einer Beteiligungssumme von 44.000,- EUR.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Dieses Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung an der ... I. F. Konzepte GmbH & Co. A. KG.

Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Parteivorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils (Bl. 77/89 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Beklagte hafte dem Kläger gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Stellung als aufnehmende Gesellschafterin verpflichtet gewesen, den Kläger über die Beteiligung vollständig und richtig aufzuklären. Dass die Beklagte nicht Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft sei, sondern ihr erst mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung beigetreten sei, ändere hieran nichts. Der bei den Verhandlungen über den Beitritt des Klägers verwendete Prospekt sei insoweit widersprüchlich und damit fehlerhaft, als er den streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ benenne. Einem Anleger werde mit dieser schlagwortartigen Bezeichnung schon auf dem Prospektumschlag vorgespiegelt, dass er damit durch Bildung von Rücklagen für eine zusätzliche finanzielle Absicherung im Alter Vorsorge treffen könne. Tatsächlich handele es sich bei der Beteiligung aber, wie sich aus den im Prospekt enthaltenen Risikohinweisen ergebe, um ein „langfristiges unternehmerisches Investment“ mit dem Risiko des teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals, das sich von der Konzeption her nicht von anderen von der Beklagten initiierten Immobilienfonds unterscheide. Bei der Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ könne es sich somit nur um ein Lockmittel zur Anziehung von Anlegern handeln, die eine finanzielle Altersvorsorge und damit eine konservative Anlagestrategie verfolgten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, die einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betreffe. Die irreführende Darstellung werde auch nicht durch den Prospektnachtrag vom 15.06.2006 beseitigt. Die Kausalitätsvermutung habe die Beklagte nicht erschüttert. Sie habe dem Kläger daher den Zeichnungsschaden zu ersetzen; lediglich den geltend gemachten entgangenen Gewinn könne der Kläger nicht verlangen, da er die Voraussetzungen des § 252 BGB nicht ausreichend dargelegt habe. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Die Beklagte, die mit der Berufung weiterhin eine vollständige Abweisung der Klage anstrebt, macht geltend, sie sei unstreitig nicht Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft gewesen, sondern lediglich Register- und Verwaltungstreuhänderin, die nach § 14 des Treuhandvertrags von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen gewesen sei. Sie sei in keiner Weise in den Vertrieb der Fondsbeteiligungen eingebunden gewesen, so dass sie auch nicht über § 278 BGB für die Vermittler der Beteiligung hafte. Es treffe auch nicht zu, dass sie zu den Initiatoren der Vorgängerfonds „Businesspark S.“ und „Einkaufszentrum C. G.“ zähle. Das Landgericht habe sie daher nicht der Haftung unterwerfen dürfen, die vom BGH für Gründungs- und Altgesellschafter entwickelt worden sei. Ein reiner Register- und Verwaltungstreuhänder sei nur für die ihm positiv bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten aufklärungspflichtig, die sich nicht direkt aus dem Emissionsprospekt ergäben. Dass die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ irreführend sei, habe das Landgericht aber gerade aus den im Prospekt selbst abgedruckten Risikohinweisen geschlossen.

Die Verwendung des Begriffs „Altersvorsorgefonds“ stelle keine Irreführung der Anleger dar. Bei der Bezeichnung stehe ersichtlich deren werbender, unverbindlicher Charakter im Vordergrund; nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne die Verwendung von Begriffen wie „bombensichere Altersvorsorge“ keine arglistige Täuschung oder Irreführung begründen. Der Begriff „Altersvorsorge“ sei nicht gesetzlich definiert. Ob eine Vermögensanlage zur Altersvorsorge geeignet sei, hänge von der individuellen Situation und den Anlagezielen des einzelnen Anlegers ab. Weder die Risiken der Beteiligung noch eine hohe Fremdkapitalquote stünden einer Eignung zur Altersvorsorge zwingend entgegen. Die vom Kläger zitierte Hinweisverfügung des OLG Stuttgart vom 13.11.2014 befasse sich ausschließlich mit der Haftung eines Anlageberaters und sei in mehreren Punkten fehlerhaft. Jedenfalls scheide ein Prospektfehler aus, weil der vom Landgericht beanstandete Eindruck durch die im Prospekt selbst abgedruckten Risikohinweise richtiggestellt werde.

Der Kläger sei durch den Vermittler in jeder Hinsicht anlage- und anlegergerecht beraten worden. Einen Beratungsfehler habe der Kläger nicht vorgetragen.

Der geltend gemachte Anspruch sei zudem verjährt, da der Kläger bereits im Jahr 2009 durch den Geschäftsbericht des Jahres 2008 (Anlage BK 2) Kenntnis von den reduzierten Ausschüttungen und damit den unternehmerischen Risiken der Beteiligung Kenntnis erlangt habe.

Die Beklagte beantragt,

Das Urteil des Landgerichts München I vom 23.07.2014 - Az. 22 O 4485/14 - wird wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte die Zulassung der Revision.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, wobei anstelle des Antrags Ziffer 2. der Klageschrift beantragt wird, festzustellen, [zu ergänzen: dass die Beklagte verpflichtet ist,] den Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der SHB I. F. K. GmbH & Co. A. KG, Anteilsnummer … 193, mit einer Beteiligungssumme von 44.000,- EUR freizustellen, und zu Ziffer 3. des Ersturteils klarstellend beantragt wird, dass zu ergänzen ist bei Kommanditbeteiligung das Wort „mittelbar“.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ob die Beklagte Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft sei, sei für ihre Haftung nach der Rechtsprechung des BGH unerheblich. Sie sei schon aufgrund des mit dem Kläger abgeschlossenen Treuhandvertrags verpflichtet gewesen, ihn über Prospektfehler aufzuklären.

Der Prospekt sei widersprüchlich, da die streitgegenständliche Beteiligung als geeignete Anlage zur Altersvorsorge dargestellt werde, obwohl sie insbesondere aufgrund einer hohen Fremdfinanzierung, die nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.11.2014 (Anlage K 13) 90% betrage, ein hohes Totalverlustrisiko aufweise und daher zur Altersvorsorge nicht geeignet sei. Darauf, dass die Risiken im Prospekt dargestellt seien, komme es nicht an.

Der Kläger habe den Berater Freitag auf eine sichere Beteiligung zur Vermögensbildung und zur späteren Altersvorsorge angesprochen. Hierauf habe ihm der Berater die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen und ca. eine Woche vor der Zeichnung den Emissionsprospekt überreicht. Der Kläger sei schon aufgrund der Überschrift des Prospekts „Altersvorsorgefonds“ davon ausgegangen, dass sich die Beteiligung für sein Anlageziel der Altersvorsorge eigne. Der anhand des Prospekts geschulte Berater habe ihm dies im Beratungsgespräch auch zugesichert. Dass der Berater Freitag auf die Risikohinweise auf S. 11 des Prospekts hingewiesen habe, werde bestritten.

Ergänzend wird zum Vorbringen der Parteien in zweiter Instanz auf die Schriftsätze der Beklagten vom 14.08., 23.10. und 02.12.2014 (Bl. 96/106, 117, 125/140 d.A.) und des Kläger vom 23.10., 24.11.2014 und 21.01.2015 (Bl. 118/122, 123/124, 134/135 d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 03.12.2014 (Bl. 131/133 d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat aufgrund Beweisbeschluss vom 28.01.2015 (Bl. 137/138 d.A.) Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen K. F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2015 (Bl. 147/153 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein auf die Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung zusteht. Lediglich die Fassung von Ziffern 2. und 3. des Tenors des Ersturteils war entsprechend den auf Hinweis des Senats umgestellten Anträgen des Klägers geringfügig abzuändern.

1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger trafen, aus deren Verletzung sich ein auf Ersatz des Zeichnungsschadens gerichteter Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben kann.

a. Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft (§ 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags, vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 143), nicht jedoch Gründungskommanditistin. Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind die ... I. F. GmbH sowie Herr M. S. (§ 4 Nrn. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags). Die Beklagte ist der im Dezember 2005 gegründeten (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 104; Eintragung im März 2006, vgl. Anlage BK 1) Fondsgesellschaft erst im Januar 2007 (vgl. Anlage BK 1) mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung eines Anlegers (§ 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags; § 15 Nr. 4 des Treuhandvertrags, vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 158) beigetreten. Aufgabe der Beklagten ist das Halten und Verwalten der Kommanditbeteiligungen der als Treugeber beigetretenen Anleger (vgl. Anlage K 3, S. 83, 108, 143, 156 ff.). Sie hält daneben keinen eigenen Gesellschaftsanteil. Der Abschluss des Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Kläger im Mai 2007 erfolgte durch die Annahme des im Zeichnungsschein (Anlage K 1) liegenden Angebots des Klägers durch die von der Beklagten hierzu bevollmächtigten geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Prospekt Anlage K 3, S. 108, 156).

b. Als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als ihrer Treugeber wahrzunehmen hatte, traf die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch regelwidrige Umstände der Anlage, aufzuklären, die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung waren. Bei einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht kommt eine Haftung des Treuhänders aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Betracht (BGHZ 84, 141; BGH, NJW 2002, 1711; NJW-RR 2007, 406; NJW-RR 2008, 1129; EWiR 2009, 105; NJW-RR 2009, 613; GWR 2009, 300; WM 2010, 1017; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 6 Rn. 148). Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (BGH, NJW-RR 2007, 406 m.w.N.). Sieht sich der Treuhandkommanditist zur Aufklärung nicht in der Lage oder sieht er eine Prüfung als unzumutbar an, so muss er die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen oder die Beitrittsinteressenten dahin unterrichten, dass die an sich gebotene Prüfung des Treugutes nicht erfolgt ist (BGHZ 84, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1342).

aa. Die Haftung des Treuhandkommanditisten setzt dabei nicht voraus, dass er schon als Gründungsgesellschafter beteiligt war. Denn Haftungsgrund ist insoweit schon seine vorvertragliche Beziehung zum Anleger aus dem abzuschließenden Treuhandvertrag (vgl. BGH, NJW 2002, 1711; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 148; Münchener Kommentar zum BGB/Emmerich, 6. Aufl. 2012, § 311 Rn. 157). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, lediglich Register- und Beteiligungstreuhänderin gewesen zu sein, hindert dies eine Haftung nicht. Die Aufklärungspflicht eines Treuhandkommanditisten entfällt nicht bereits deshalb, weil er mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt tritt und seine Aufgabe als die eines bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänders versteht. Denn die mittelbare Beteiligung eines Anlegers vollzieht sich durch den Abschluss des Treuhandvertrags zwischen dem Treuhänder und dem Anleger, ist also ohne Mitwirkung des Treuhänders nicht möglich (BGH, NJW-RR 2008, 1129; EWiR 2009, 105; NJW-RR 2009, 613; WM 2010, 1017).

bb. Zutreffend ist allerdings, dass der Umfang der Aufklärungspflicht eines bloßen Beteiligungstreuhänders nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich von dessen konkretem Kenntnisstand abhängt. Die Aufklärungspflicht besteht nur in Bezug auf solche regelwidrigen Umstände der Anlage, die dem Treuhänder bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten (vgl. BGH, NJW 2002, 1711; NJW-RR 2009, 613, Juris-Rn. 26; OLG München, Urteil vom 03.07.2013, 13 U 3705/12; auch in der Entscheidung BGH, NJW-RR 2008, 1129, Juris-Rn. 26 wird auf die konkrete Kenntnis des Treuhandkommanditisten abgestellt). Soweit in dem vorstehend genannten Urteil des 13. Zivilsenats des OLG München vom 03.07.2013 ausgeführt wird, dass der bloße Beteiligungstreuhänder nur für solche ihm bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten hafte, „die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen“, wird hierdurch keine weitergehende Einschränkung der Aufklärungspflicht des Treuhänders postuliert, was sich schon daraus ergibt, dass sich eine solche Einschränkung in der in diesem Urteil zitierten Entscheidung des BGH vom 29.05.2008 - III ZR 59/07 (NJW-RR 2008, 1129) nicht findet; es soll hiermit ersichtlich lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vorliegt, wenn der dem Anleger rechtzeitig zur Verfügung gestellte Prospekt über die Beteiligung zutreffend und verständlich aufklärt.

Die Umstände, die im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung begründen, waren der Beklagten bekannt. Die Beklagte wusste zum einen, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelte, bei der - zumal angesichts der hohen Fremdkapitalquote - das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals bestand. Ihr war zum anderen auch die plakative Bezeichnung der Beteiligung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt. Beides wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

cc. Ein Beteiligungstreuhänder haftet darüber hinaus auch unabhängig von seinem eigenen Kenntnisstand für Fehler des Emissionsprospekts, wenn er die Fondsgesellschaft bzw. deren Gesellschafter dazu ermächtigt hat, die Verhandlungen mit den Anlegern über den Abschluss der jeweiligen Treuhandverträge in seinem Namen zu führen. In diesem Fall muss sich der Treuhänder deren in der Verwendung des fehlerhaften Prospekts liegendes Aufklärungsverschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGHZ 84, 141, Juris-Rn. 8, 12; BGH, NJW 2002, 1711, Juris-Rn. 14; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 148). Die Beklagte bestreitet zwar, am Vertrieb des streitgegenständlichen Fonds beteiligt gewesen zu sein. Unstreitig hatte sie jedoch die geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft bevollmächtigt, das im ausgefüllten Zeichnungsschein liegende Angebot der Anleger auf Abschluss des jeweiligen Treuhandvertrags in ihrem Namen anzunehmen. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Beklagten auch bekannt war, dass das Beteiligungsangebot mittels eines Prospekts beworben wurde. Ob dies für eine von eigenen Kenntnisstand unabhängige Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall ausreicht, bedarf jedoch letztlich keiner abschließenden Entscheidung, da der Beklagten, wie oben unter bb) dargestellt, der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko und die hierzu widersprüchliche Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt waren.

dd. Einer Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer sich aus der auf den Abschluss des Treuhandvertrags gerichteten vorvertraglichen Beziehung zum Kläger ergebenden Aufklärungspflichten ist auch nicht durch die Regelung in § 15 Nrn. 2 und 3 des Treuhandvertrags (Anlage K 3, S. 158) ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob eine derartige „Vertrauensverwahrung“ schon deswegen als unwirksam anzusehen ist, weil sie mit dem zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber regelmäßig bestehenden Vertrauensverhältnis nicht zu vereinbaren ist (vgl. hierzu etwa Assmann/Schütze, § 6 Rn. 149 m.w.N.). Jedenfalls im vorliegenden Fall kann sie eine Haftung der Beklagten wegen Aufklärungspflichtverletzung nicht ausschließen. Nach der zu einer vergleichbaren Klausel ergangenen Entscheidung des BGH vom 13.07.2006 (III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406, Juris-Rn. 9) kann die in einem Treuhandvertrag enthaltene formularmäßige Erklärung, eine Prüfung des Treugutes nicht vorgenommen zu haben, den Treuhänder selbst dann, wenn man sie für eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung halten wollte, nicht ohne Rücksicht auf seinen wirklichen Kenntnisstand von seiner Haftung befreien. Da der Beklagten vorliegend, wie oben ausgeführt, die eine Aufklärungspflichtverletzung begründenden Umstände bekannt waren, ändert die Regelung in § 15 des Treuhandvertrags danach an der grundsätzlich bestehenden Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung nichts.

c. Ob die Beklagte darüber hinaus aufgrund ihrer Stellung als bereits vor dem mittelbaren Beitritt des Klägers an der Fondsgesellschaft beteiligte Kommanditistin in gleicher Weise für Prospektfehler haftet wie ein Gründungsgesellschafter oder ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, insoweit einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, was der BGH in den von der Beklagten genannten Entscheidungen vom 09.07.2013 (II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255, Juris-Rn. 29; II ZR 193/11, NJW-Spezial 2013, 687, Juris-Rn. 21) ausdrücklich offen gelassen hat, ist nach alledem nicht entscheidungserheblich und kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Prospekt der streitgegenständlichen Kapitalanlage widersprüchlich und irreführend ist. Durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“, die sich blickfangmäßig bereits auf dem Deckblatt des Prospekts findet, sowie das wiederholte Herausstellen der Eignung der Anlage zum „sicheren Vermögensaufbau“ und zur Altersvorsorge im Text des Prospekts wird der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung, die das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals in sich trägt, verschleiert bzw. verharmlost.

a. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welcher für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGHZ 79, 337; 195, 1; BGH, NJW-RR 2003, 1054; NJW 2010, 1077; NJW-RR 2010, 952; NJW-RR 2012, 937; NJW-RR 2013, 561; GWR 2013, 339). Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein (BGH, NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2007, 1332). Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen. Maßgeblich für die Frage, ob der Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist der Empfängerhorizont. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, NJW-RR 2005, 772; NJW-RR 2007, 1332). Wendet sich der Emittent - wie hier - auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt (BGHZ 195, 1; BGH, GWR 2013, 339).

b. Nach diesen Grundsätzen ist die schlagwortartige Bezeichnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit der wiederholten Betonung ihrer Eignung zur Altersvorsorge als irreführend anzusehen.

aa. Bei der ... I. F. GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Fonds, der zum einen als Kommanditist am Immobilienfonds ... I. GmbH & Co. T.-P. K. B. KG beteiligt ist, welche wiederum Kommanditanteile an einer Objektgesellschaft hält. Darüber hinaus war eine weitere Beteiligung der Fondsgesellschaft an einer Immobilieninvestition in Höhe von ca. 100 Mio. EUR im Jahr 2006 geplant, wobei eine konkrete Investitionsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststand (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 6 f., 50). Bei der Beteiligung an der ... I. F. GmbH & Co. A. KG handelt es sich somit, was im Prospekt auch dargestellt wird, um eine langfristige unternehmerische Investition, mit der der Anleger an der wirtschaftlichen Entwicklung der Investitionen der Fondsgesellschaft partizipiert. Das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung des Anlegers ist von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängig, deren Entwicklung sich nicht sicher vorhersagen lässt. Es besteht das Risiko, dass es zum teilweisen oder gänzlichen Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals kommen kann (Prospekt Anlage K 3, S. 11 f.). Dieses Risiko wird durch die konzeptgemäße hohe Fremdfinanzierungsquote der geplanten Investitionen (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 49 ff.) nicht unerheblich erhöht (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 12 f., 19).

bb. Dieser Charakter der Beteiligung als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko wird durch die plakative Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ verschleiert.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der Bezeichnung des streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ und den im Prospekt enthaltenen wiederholten Hinweisen zur Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge um lediglich subjektive Werturteile und unverbindliche, werbende Anpreisungen handele, da der Begriff „Altersvorsorge“ nicht gesetzlich definiert sei und sich die Frage, ob eine bestimmte Beteiligung zur Altersvorsorge geeignet sei, nicht einheitlich für alle Anlegertypen beantworten lasse, sondern nur anhand der individuellen Situation des einzelnen Anlegers.

Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass subjektive Werturteile und unverbindliche, werbende Anpreisungen, die keine Aussagen über konkrete wertbildende Merkmale einer Kapitalanlage enthalten, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, weder geeignet sind, eine arglistige Täuschung des Anlegers zu begründen (BGHZ 169, 109; 183, 169; BGH, WM 2007, 440; BKR 2013, 280; Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04), noch als solche einen Prospektfehler darstellen können (BGH, WM 2009, 2303; WM 2009, 2306; Haas/Hanowski, NZG 2010, 254; Münchner Kommentar zum BGB/Emmerich, § 311 Rn. 162). Zutreffend ist weiter, dass die Aussage, eine Kapitalanlage sei „hervorragend zur Altersvorsorge geeignet“ bzw. stelle eine „bombensichere Altersversorgung“ dar, in der Rechtsprechung regelmäßig als eine derartige lediglich werbende Anpreisung gewertet wird (BGHZ 169, 109; 183, 169; BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04; OLG München, WM 2011, 2133).

Die Möglichkeit, in zulässiger Weise Werbeangaben in einem Emissionsprospekt zu verwenden, ist jedoch kein Freischein für den Prospektersteller. Die Grenze von zulässigen unverbindlichen Werbeangaben zu verbindlichen Prospektangaben ist überschritten, wenn sie bei dem Anleger ein in die Irre führendes Bild des Beteiligungsobjekts hervorrufen. Dabei ist nicht auf die einzelnen Angaben für sich abzustellen, sondern entscheidend, welchen Gesamteindruck der Prospekt bei einem durchschnittlichen Anleger erweckt. Dies bedeutet, dass ein Prospektfehler bei einer Häufung mehrerer positiver, jeweils für sich vertretbarer werbender Angaben, vorliegen kann, wenn diese in ihrer Gesamtheit zu einer falschen Vorstellung des Anlegers von dem Beteiligungsobjekt führen (BGH, NJW 1982, 2823, Juris-Rn. 26 ff.; OLG Hamm, WM 2014, 609; Haas/Hanowski, NZG 2010, 254; Münchner Kommentar zum BGB/Emmerich, § 311 Rn. 162).

Dies ist vorliegend zu bejahen:

Bereits die plakative Bezeichnung des streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“, die sich blickfangmäßig auf dem Deckblatt des Prospekts findet und durch die sich der Fonds schon auf den ersten Blick von anderen geschlossenen Immobilienfonds abhebt, erweckt bei einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger den Eindruck, dass es sich bei diesem Fonds um eine Kapitalanlage handelt, die sich in besonderem Maße zum Aufbau einer Altersvorsorge eignet und die speziell für diesen Zweck konzipiert ist. Dieser Eindruck wird durch wiederholte Angaben im Prospekt verstärkt. Während es insoweit im Vorwort noch eher zurückhaltend heißt, dass eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft „entweder als Ergänzung zu bereits bestehenden Vorsorgeinstrumenten einen wichtigen Beitrag zur Altersvorsorge der Anleger leisten oder als klassische Renditeanlage genutzt werden“ könne, wird bereits zu Beginn des einleitenden Kapitels „Beteiligungsangebot im Überblick“ auf S. 6 des Prospekts herausgestellt, dass der „Renditefonds […] durch die Investition in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge“ darstelle. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 26.03.2015 unter Berufung auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 01.12.2014 (23 U 33/14, WM 2015, 277) und vom 18.11.2011 (19 U 68/11) geltend macht, durch die Verwendung des Begriffs „Renditefonds“ werde dem Anleger verdeutlicht, dass es sich um eine ausschüttungsorientierte Anlage handele, bei der zwangsläufig keine Kapitalerhaltungssicherheit bestehen könne, sondern überdurchschnittliche Risiken bestünden, blendet sie hierbei aus, dass es im Folgenden auf S. 19 des Prospekts weiter heißt: „Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“. Entgegen der Behauptung der Beklagten wird die Anlage hier somit durchaus als eine solche zur „sicheren Altersvorsorge“ beworben. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Hinweisbeschluss des OLG München vom 06.03.2015 (23 U 4322/14, Anlage BK 3) betrifft gerade nicht den hier streitgegenständlichen „Altersvorsorgefonds“, wie sich aus Ziffer 2.8 der dortigen Gründe ergibt, weswegen die Ausführungen in diesem Hinweis nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Vorliegend entfalten die dargestellten Aussagen im Prospekt gerade in Verbindung mit der plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ ihre besondere suggestive Wirkung. Auch eine Bestimmung wie in § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der streitgegenständlichen Anlage, wonach der Erwerb der Beteiligungen an geschlossenen Fonds durch die Fondsgesellschaft „insbesondere dem Zweck der Altersvorsorge ihrer Gesellschafter“ diene (Prospekt S. 143), findet sich in den Verträgen vergleichbarer SHB-Fonds wie etwa dem Fonds „Einkaufszentrum C. G.“ gerade nicht.

Für die Frage, ob der auf diese Weise erweckte Eindruck als irreführend anzusehen ist, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass die Eignung einer Kapitalanlage zur Altersvorsorge maßgeblich von der individuellen Situation des einzelnen Anlegers abhängt und dass nach der Rechtsprechung des BGH auch ein geschlossener Immobilienfonds nicht von vornherein als zur ergänzenden Altersvorsorge ungeeignet angesehen werden kann, so dass eine entsprechende Empfehlung bei Offenlegung der bestehenden Risiken nicht ohne weiteres pflichtwidrig ist (BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075). Entscheidend ist vielmehr, wie die dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge vom Empfängerhorizont eines als Adressat des Prospekts in Betracht kommenden durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, zu verstehen sind, der über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der durchschnittliche (Klein-)Anleger unter einer der Altersversorgung dienenden Beteiligung eine sichere Vermögensanlage versteht, bei der in jedem Fall ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals sichergestellt ist. Auch die Überlegung des Landgerichts, dass die Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ vorliegend bewusst gewählt wurde, um gerade das Interesse konservativer Anleger zu wecken, die an einem sicheren Vermögensaufbau ohne Risiken interessiert sind und sich hierdurch eine finanzielle Rücklage im Alter schaffen wollen, ist überzeugend. Ein anderer Grund für die Wahl der Bezeichnung ist schlechterdings nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Wie oben dargelegt, ist bei der streitgegenständlichen Beteiligung ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals jedoch keineswegs sichergestellt, vielmehr besteht das Risiko, dass das eingesetzte Kapital ganz oder zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Somit kann die streitgegenständliche Beteiligung nicht als eine praktisch risikofreie und mithin sichere „Kapitalanlage zur Altersvorsorge“ eingeordnet werden (vgl. BGHZ 186, 152).

Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Fonds, anders als dies durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ suggeriert wird, auch nicht speziell als eine Kapitalanlage gerade zum Zwecke der Altersvorsorge konzipiert ist. Dem Emissionsprospekt lässt sich nicht entnehmen, dass beim streitgegenständlichen Fonds besondere, bei vergleichbaren anderen in Immobilien investierenden Fonds nicht vorhandene Sicherungsmechanismen eingebaut worden wären, durch die das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Kapitalverlusts gegenüber anderen vergleichbaren Fonds verringert werden soll. Im Gegenteil ist die im Prospekt prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds aufgrund des Umstands, dass das Objekt der geplanten zweiten Investition des Fonds bei Prospekterstellung noch nicht feststand, tendenziell mit größeren Unsicherheiten behaftet als die eines „gewöhnlichen“ Immobilienfonds mit bereits bei Prospekterstellung feststehenden Projekten (sog. „Blind-Pool-Risiko“). Hinzu kommt die Erhöhung des Totalverlustrisikos durch die beträchtliche Fremdfinanzierungsquote (vgl. hierzu etwa BGHZ 186, 152) mit einem beträchtlichen Finanzierungsanteil in CHF (vgl. S. 63 des Prospekts), wobei deren konkrete Höhe letztlich nicht entscheidungserheblich ist, so dass es keiner Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Parteien zu der vom Kläger vorgelegten Hinweisverfügung des OLG Stuttgart vom 14.11.2014, 3 U 66/14 (Anlage K 13) bedarf. Auch vor diesem Hintergrund ist eine innere Rechtfertigung für die gewählte Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die - wie dargelegt, bei vergleichbaren anderen Fonds nicht vorhandene - ausdrückliche Nennung der „Altersvorsorge der Gesellschafter“ als Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag nicht ansatzweise erkennbar.

cc. Der Annahme eines Prospektfehlers steht auch nicht entgegen, dass auf S. 11 ff. des Prospekts auf den Charakter der Beteiligung als langfristiges unternehmerisches Investment sowie auf die tatsächlichen und rechtlichen Risiken der Beteiligung ausführlich hingewiesen wird und hierbei auch das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals ausdrücklich erwähnt wird.

Zwar kommt es für die Frage, ob ein Prospekt dazu geeignet ist, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, auf den Gesamteindruck des Prospekts an, weswegen einzelne Prospektangaben nicht für sich genommen betrachtet werden dürfen, sondern im Gesamtbild des Prospekts verstanden werden müssen. Von einem Anleger ist auch zu erwarten, dass er den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (BGH, NJW-RR 1992, 879; NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2012, 491; NJW-RR 2012, 937; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 83 m.w.N.), was insbesondere auch für eine im Prospekt abgedruckte zusammenhängende Darstellung der Risiken der Beteiligung gilt.

Die gebotene Gesamtschau des Prospekts ergibt jedoch, dass die warnende Wirkung der Risikohinweise auf S. 11 ff. des Prospekts durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die oben dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung des streitgegenständlichen Fonds zur Altersvorsorge weitgehend entwertet wird (vgl. hierzu etwa BGH, WM 2006, 84; NJW-RR 2004, 203). Ein unbefangener Anleger wird aus den zuletzt genannten Angaben den Schluss ziehen, dass es sich bei dem in den Risikohinweisen erwähnten Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals lediglich um ein theoretisches handelt. Dies gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil durch die Formulierung auf S. 19 des Prospekts „Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“ suggeriert wird, dass es sich bei der vorliegenden Beteiligung entgegen den Risikohinweisen auf S. 11 ff. des Prospekts doch um eine sichere Anlageform ohne Verlustrisiko handelt. Dadurch, dass hier Sicherheit des Vermögensaufbaus und Altersvorsorge in einem Atemzug genannt werden und sowohl durch die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ als auch durch die oben genannten weiteren Passagen im Prospekt die besondere Eignung zur Altersvorsorge mehrfach hervorgehoben werden, werden die Hinweise auf das bestehende Totalverlustrisiko nach Auffassung des Senats bewusst verharmlost. Zumindest ist der Prospekt in diesem Punkt in sich widersprüchlich und unklar. Denn wenn die streitgegenständliche Kapitalanlage eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko ist wie jeder andere in Immobilien investierenden Fonds, ist schlechterdings nicht verständlich, wieso sie sich durch die explizite Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ von diesen abheben will.

c. Dass auch der Nachtrag zum Emissionsprospekt vom 15.06.2006 (Anlage B 3) nicht zur Richtigstellung der irreführenden Darstellung im Prospekt geeignet ist, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Ersturteil, gegen die die Berufung nichts Substantielles vorbringt, Bezug genommen.

3. Die Beklagte hat die in sich widersprüchlichen und irreführenden Angaben im Prospekt gegenüber dem Kläger auch nicht selbst richtig gestellt, obwohl ihr der dargestellte Widerspruch, wie oben unter II. 1. b) bb) ausgeführt, bekannt war. Hierdurch hat sie ihre Aufklärungspflichten verletzt, die ihr aus der auf den Abschluss des Treuhandvertrags gerichteten vorvertraglichen Beziehung zum Kläger oblagen. Zur Widerlegung der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts vorgebracht.

4. Auch die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Zeichnung des Klägers ist gegeben.

3. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift bei Vorliegen eines Prospektfehlers zugunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung, so dass die Beklagte dafür beweispflichtig ist, dass der Kläger die streitgegenständliche Anlage auch bei Kenntnis des Prospektfehlers gezeichnet hätte (vgl. BGHZ 193, 159 m.w.N.). Ein entsprechendes Beweisangebot hat die Beklagte nicht unterbreitet. Soweit ihr in das Wissen des Zeugen K. F. gestellter Vortrag auf S. 7 der Klageerwiderung vom 14.11.2013 (Bl. 29 d.A.), der Kläger habe die Fondsbeteiligung vorrangig mit dem Ziel gezeichnet, Steuern zu sparen, als Bestreiten der Kausalität des Aufklärungsfehlers für die Anlageentscheidung des Klägers zu verstehen sein sollte, hat der Zeuge F. diesen Vortrag im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat nicht bestätigt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.03.2015, S. 6, Bl. 152 d.A.).

b. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem der Beklagten anzulastenden Aufklärungsfehler und der Zeichnungsentscheidung des Klägers wurde schließlich auch nicht durch eine Richtigstellung des vorstehend bejahten Prospektfehlers durch den Vermittler Karl Freitag unterbrochen.

Die Beklagte hat insoweit zwar vorgetragen, der Zeuge F. habe den Kläger bei der Vorstellung der Beteiligung ausdrücklich auf die Risikohinweise auf S. 11 des Prospekts und das dort dargestellte Totalverlustrisiko hingewiesen (Klageerwiderung vom 14.11.2013, S. 4, Bl. 26 d.A.) und von Anfang an klargestellt, dass die überdurchschnittliche Rendite des Fonds nur dann erzielbar sei, wenn der Kläger auch bereit sei, ein überdurchschnittliches Risiko einzugehen, was der Kläger verstanden und akzeptiert habe (Schriftsatz vom 13.02.2014, S. 2, Bl. 51 d.A.).

Der Zeuge F. hat diesen Vortrag jedoch nicht bestätigt, sondern vielmehr bestritten, den Kläger über Risiken des Fonds aufgeklärt zu haben. Der Zeuge hat angegeben, er habe dem Kläger den „Altersvorsorgefonds“ empfohlen, weil er selbst von ihm als Produkt überzeugt gewesen sei. Der Kläger habe zwar einerseits auch Rendite gewollt, sein Hauptgebot sei aber die Sicherheit der Anlage gewesen, weil er damit seine Altersvorsorge habe schaffen wollen. Der Zeuge F. habe dem Kläger, als dieser ihn hierauf angesprochen habe, ausdrücklich erklärt, dass die Sache sicher sei. Er habe ihm zwar den Emissionsprospekt gegeben, ihm dabei aber weder die Seite 11 vorgehalten oder erläutert noch sonstige Seiten. Wenn er dem Kläger die Hinweise auf Seite 11 gezeigt hätte, hätte dieser den Fonds nicht gezeichnet, weil er keinerlei Verluste hätte in Kauf nehmen wollen. Er habe den Kläger auch sonst nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, bei der man das Kapital verlieren könne. Auch im Zusammenhang mit der Rendite habe er mit dem Kläger nicht über ein Risiko gesprochen. Man könne mit dem Kläger nicht über Risiken sprechen, weil er nicht risikobereit sei. Die Erklärung über den Hinweis auf die Risiken in Ziffer 9. im Beratungsprotokoll (Anlage B 2) habe er mit „ja“ angekreuzt, weil der Beteiligungsantrag sonst nicht bearbeitet worden wäre. Wahrscheinlich habe er die Kreuze in Anwesenheit des Klägers gemacht, er wisse das aber nicht mehr sicher. Er habe keine Erinnerung daran, ob der Kläger hierzu Rückfragen gestellt habe; sofern dies der Fall gewesen sein sollte, hätte er ihm gesagt, dass die Angaben nur „pro forma“ wären und sich das Risiko praktisch nicht verwirklichen würde.

Zwar vermag der Senat aufgrund des vom Zeugen F. gewonnenen Eindrucks nicht auszuschließen, dass es sich bei der Aussage des Zeugen, der mit dem Kläger bekannt ist und diesen duzt, um eine Gefälligkeitsaussage gehandelt hat, da es durchaus ungewöhnlich ist, dass ein ehemaliger Vermittler im Rahmen seiner Aussage derart deutlich zum Ausdruck bringt, einen Anleger bewusst nicht über die Risiken der vermittelten Beteiligung aufgeklärt bzw. diese verharmlost zu haben, weil der Anleger ansonsten nicht gezeichnet hätte, und auch auffällig war, wie stark der Zeuge von sich aus betont hat, dass für den Kläger die Sicherheit der Beteiligung und deren Beteiligung zur Altersvorsorge an erster Stelle gestanden hätten. Dass insoweit Zweifel an der uneingeschränkten Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, führt jedoch nicht dazu, dass der der Beklagten obliegende Beweis einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs wegen einer ausreichenden Risikoaufklärung durch den Vermittler Freitag als geführt angesehen werden könnte.

5. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Aus dem von der Beklagten als Anlage BK 2 auszugsweise vorgelegten Geschäftsbericht für das Jahr 2008 ergibt sich lediglich, dass hier eine Kürzung der Ausschüttungen für die Jahre 2009 und 2010 angekündigt wird. Dass sich hieraus dem Kläger in einer den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB) begründenden Weise aufdrängen musste, dass die gezeichnete Beteiligung keineswegs risikolos war, sondern die Gefahr bestand, dass er das eingesetzte Kapital ganz oder teilweise nicht mehr zurückerhalten würde, lässt sich hieraus nicht herleiten. Eine derartige Erkenntnis muss sich einem Anleger nicht schon bei einer vorübergehenden Kürzung der prospektierten Ausschüttungen aufdrängen, sondern erst dann, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg keine oder allenfalls noch geringe Ausschüttungen gezahlt werden. Auch in der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des OLG München vom 06.11.2013, 20 U 2064/13, wurde eine grob fahrlässige Unkenntnis vom behaupteten Beratungsfehler erst ab einem Zeitpunkt angenommen, als der dortige Anleger bereits fünf Jahre lang überhaupt keine Ausschüttungen mehr erhalten hatte.

6. Der Kläger ist daher nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er sich an dem streitgegenständlichen Fonds nicht beteiligt.

a. Den dem Kläger zu ersetzenden Zeichnungsschadens hat das Landgericht zutreffend mit den beantragten 14.850,- EUR angesetzt, was von der Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr angegriffen wird. Dass sich der Kläger hierauf etwaige aus der Beteiligung erzielte Steuervorteile nicht anrechnen lassen muss, ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt (vgl. BGHZ 200, 51; BGH, NJW-RR 2013, 611).

b. Das erstinstanzliche Urteil war jedoch abzuändern, soweit das Landgericht die Beklagte in Ziffer 2. des Urteilstenors verurteilt hat, den Kläger von allen Verpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen. Die Zuerkennung eines Freistellungsanspruchs setzt voraus, dass dieser - wie ein Zahlungsanspruch - nach Grund und Höhe bezeichnet ist. Soweit dies - wie hier - nicht möglich ist, kommt nur ein Feststellungsausspruch in Betracht (BGH, NJW-RR 2010, 952), den der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Senats nunmehr beantragt hat.

c. Weiterhin war in Ziffer 2. und 3. des Ersturteils klarzustellen, dass der Kläger lediglich eine mittelbare Beteiligung besitzt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, NJW 2009, 572 m.w.N.). Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen; hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, NJW 2002, 3029). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Dass einen lediglich mit der Beteiligungsverwaltung betrauten Treuhandkommanditisten, der nicht Gründungsgesellschafter ist, aufgrund des Treuhandverhältnisses die Verpflichtung trifft, die als Treugeber beitretenden Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, ebenso, dass sich der Treuhänder jedenfalls durch eine formularmäßige „Vertrauensverwahrung“ nicht ohne Rücksicht auf seinen Kenntnisstand von seiner Haftung wegen der Verletzung dieser Aufklärungspflicht befreien kann. Auf die vorstehend zitierten Entscheidungen wird verwiesen. Der erkennende Senat weicht bei der Entscheidung des vorliegenden Falles von dieser Rechtsprechung nicht ab, so dass eine Revisionszulassung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Auf die vom BGH in seinen Entscheidungen vom 09.07.2013 (II ZR 9/12 und II ZR 193/11) offen gelassene Frage, ob einen Beteiligungstreuhänder daneben auch eine Haftung für Prospektfehler wie einen Gründungsgesellschafter trifft oder er insoweit einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, kommt es, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht an.

Auch soweit der Senat einen Fehler des streitgegenständlichen Prospekts in der auf dem Deckblatt enthaltenen plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit dem wiederholten Herausstellen der Eignung der Anlage zur Altersvorsorge im Text des Prospekts sieht, weicht der Senat nicht von der von der Beklagten insoweit zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Die Beurteilung, ob der Prospekt deswegen als widersprüchlich und irreführend anzusehen ist, beruht auf einer Würdigung der konkreten im Prospekt enthaltenen Formulierungen und vermag daher ebenfalls eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nicht zu begründen, zumal auch insoweit abweichende höchst- oder obergerichtliche Entscheidungen nicht ersichtlich sind. Der Senat weicht bei seiner Entscheidung insbesondere weder von den oben zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt noch von der Entscheidung des BGH vom 29.07.2014 - II ZR 1/12 (WM 2014, 2040) ab. Ob ein geschlossener Immobilienfonds generell als eine zum Zwecke der Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage anzusehen ist, ist, wie ausgeführt, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant; die Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Prospekts ergibt sich daraus, dass einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger durch die oben dargestellten Prospektaussagen in ihrer Gesamtheit eine Sicherheit der Anlage suggeriert wird, die nicht gegeben ist. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Senat die Fehlerhaftigkeit des Prospekts gerade nicht allein aus der Verwendung der Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ auf dem Deckblatt ableitet, sondern daneben auch die mehrfache weitere Herausstellung der Eignung zur (sicheren) Altersvorsorge im Prospekt miteinbezieht. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 29.07.2014 (a.a.O., Juris-Rn. 55) ergibt sich schließlich, dass ein Prospekt, der mit Hilfe schlagwortartiger Bezeichnungen einen irreführender Eindruck von wesentlichen Merkmale der Anlage erweckt, auch dann als fehlerhaft angesehen werden kann, wenn sich an anderer Stelle zwar zutreffende Erläuterungen finden, der Prospekt aber - wie hier - gleichwohl in sich widersprüchlich ist.

Auf die von der Beklagten weiter aufgeworfene Frage der Haftungszurechnung im Zusammenhang mit Beratungsexzessen kommt es im vorliegenden Fall ebenfalls nicht an. Der Senat stützt die Haftung der Beklagten nicht auf die Zurechnung eines Beratungsfehlers des Vermittlers Freitag gem. § 278 BGB, sondern allein darauf, dass die Beklagte die ihr bekannte Widersprüchlichkeit des Prospekts hinsichtlich des Charakters der streitgegenständlichen Beteiligung gegenüber dem Kläger nicht richtiggestellt hat.

V.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 26.03.2015 (Bl. 147/151 d.A.) gibt keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Er enthält lediglich Rechtsausführungen, die der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.12.2014, Az.: 22 O 12530/14, in den Ziffern 1. bis 3. wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 17.440,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € 16.480,00 ab dem 11.09.2013 und aus 960,00 € seit 26.09.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 40.000,00 freizustellen.

Die Erfüllung dieser Verpflichtungen erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 40.000,00.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger fordern im Wege des Schadenersatzes die Rückabwicklung ihrer gemeinsamen mittelbaren Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds von der Beklagten als Beteiligungstreuhänderin.

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,

  • 1.Die Beklage wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 17.440,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € 17.440,00 ab dem 11.09.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 42.000,00 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 42.000,00 freizustellen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.760,12 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 2.758,46 ab dem 11.09.2013 zu zahlen.

  • 4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.354,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 5.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) im Verzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht München I hat der Klage mit Endurteil vom 30.12.2014, auf das der Senat wegen des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz Bezug nimmt, ganz überwiegend mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte hafte den Klägern aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Die Beklagte müsse als Beteiligungstreuhänderin dafür einstehen, dass der streitgegenständliche Fonds als „Altersvorsorgefonds“ bezeichnet werde, obwohl er dazu nicht geeignet gewesen sei. Bei pflichtgemäßer Aufklärung hätten sich die Kläger nicht an dem Fonds beteiligt.

Die Beklagte verfolgt ihr Begehren der Klageabweisung im Wege der Berufung weiter.

Die Beklagte bringt, sie hafte nicht als aufnehmende Gesellschafterin.

Aus § 15 des Treuhandvertrages ergebe sich, dass sie nicht zu den Gründungsgesellschaftern des Fonds gehöre. Da sie erst nach dem Beitritt der Kläger am 19.01.2007 im Handelsregister der Fondsgesellschaft eingetragen worden sei und keinen Gesellschaftsanteil halte, sei sie am 19.01.2007 weder im Innenverhältnis noch im Außenverhältnis Gesellschafterin gewesen.

Ihre Rolle sei auf die einer Register- und Verwaltungstreuhänderin beschränkt gewesen. Eine Haftung komme lediglich wegen der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten als künftige Treuhänderin der Kläger in Betracht.

Aus den vom Landgericht zitierten Urteilen des BGH vom 23.04.2012 - II ZR 211/09 beziehungsweise II ZR 75/10 ergebe sich gerade keine Haftung der Treuhänderin, sondern nur der geschäftsführenden Gründungskommanditistin, die zugleich Prospektherausgeberin gewesen sei.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der BGH die Haftung der Treuhänderin in den Entscheidungen vom 09.07.2013 - II ZR 9/12 (Rz 29 bei Juris) und vom 23.04.2012 - II ZR 211/09 Rz 21 bei Juris daraus abgeleitet, dass sie „vielmehr auch jeweils einen eigenen Anteil“ gehalten habe.

Dieselbe Meinung vertrete der 23. Zivilsenat des OLG München in einem Hinweisbeschluss vom 06.03.2015 im Verfahren 23 U 4322/14.

Mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligungen habe sie nichts zu tun gehabt. Sie und ihre Geschäftsführer seien an der Konzeption der Gesellschaft nicht beteiligt gewesen und hätten keinen Einfluss auf die Gestaltung des Fonds oder auf die Gestaltung des Gesellschafts- und Treuhandvertrags gehabt.

Sie sei als Treuhandkommanditistin auf Basis der Informationen des Prospekts gewonnen worden.

Den „…“ und das „…“ habe sie nicht initiiert; Treuhänderin dort sei nicht sie, sondern die ….

Sie habe keinen eigenen Handlungsspielraum beim Abschluss der Treuhandverträge gehabt.

Als bloße Beteiligungstreuhänderin sei sie nach dem Urteil des OLG München vom 03.07.2013 - 13 U 3705/12 nur für die ihr bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschlössen, aufklärungspflichtig. Diese seien nicht ersichtlich, die Namensbezeichnung „Altersvorsorgefonds“ könne es nicht sein, da sie sich gerade aus der Lektüre des Prospekts ergebe.

Bei der Verwendung der Bezeichnung „Altersvorsorgefonds“ stehe der werbende Charakter im Vordergrund. Bei derartigen schlagwortartigen Angaben handele es sich nach der Rechtsprechung des BGH um marktschreierische Anpreisungen beziehungsweise subjektive Werturteile, denen kein verbindlicher Charakter beizumessen sei. So sei nach dem Beschluss des BGH vom 29.07.2014 - II ZB 1/12 Rz 57 bei Juris die Bezeichrnung „Garantiefonds“ kein Prospektfehler.

Das angegebene Totalverlustrisiko mache den Fonds nicht zur Altersvorsorge ungeeignet. Es gebe keine verbindliche Definition von Altersvorsorge. Ob eine Vermögensanlage zur Altersvorsorge geeignet sei, hänge von der individuellen Situation des einzelnen Anlegers ab. Die Kläger hätten nicht schlüssig vorgetragen, warum der Fonds zur ergänzenden Altersvorsorge ungeeignet sei.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 06.12.2012 - III ZR 66/12 und vom 24.04.2014 - III ZR 389/12) sei eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko als ergänzende Altersvorsorge auch bei teilweiser Fremdfinanzierung und der Anlage eines Teiles des Fondskapitals in Wertpapieren nicht generell ungeeignet und sogar bei einer Investition in Auslandsimmobilien über eine Auslandsgesellschaft wie beim sogenannten Dreiländer-Fonds. Wenn ein derartiger Mischfonds zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sei, dann auch der streitgegenständliche Fonds.

Auch ein besonders hoher Fremdkapitalanteil führe nach dem Urteil des OLG München vom 06.11.2013 nicht zu einem aufklärungsbedürftigen Totalverlustrisiko.

Von einer „sicheren“ Beteiligung oder einer „sicheren Altersvorsorge“ sei im Prospekt an keiner Stelle die Rede.

Entsprechende Angaben im Prospekt sagten zudem nichts über das konkrete Anlageziel der Kläger aus, so dass das Landgericht daraus hätte keine Rückschlüsse ziehen dürfen.

Selbst wenn man einen Prospektfehler unterstelle, werde dieser durch die Risikohinweise im Prospekt, so den Hinweis auf das Totalverlustrisiko, richtig gestellt.

Die Kläger seien durch den Vermittler … auf die auf den Seiten 11 bis 17 des Verkaufsprospekts abgedruckten Hinweise hingewiesen worden. Das Landgericht hätte … als Zeugen vernehmen müssen.

Die Schadenersatzansprüche der Kläger seien verjährt. Aus der im Geschäftsbericht 2009, der in der Gesellschafterversammlung 2010 ausgehändigt worden sei, angekündigten erheblichen Reduktion der Ausschüttungen hätten die Kläger erkennen können, dass sie eine unternehmerische Beteiligung mit beteiligungsspezifischen Risiken gezeichnet hatten. Hierbei handele es sich nach dem Urteil des OLG München vom 06.11.2013 - 20 U 2064/13 Rz 37 bei Juris um verjährungsrechtlich relevante Umstände.

Ihre, der Beklagten, Haftung sei nach § 15 Abs. 2 und 3 des Treuhandvertrags aufgrund zulässiger Vertrauensverwahrung ausgeschlossen.

Die Beteiligungssumme der Kläger betrage nicht 42.000,00 €, sondern nur 40.000,00 €.

Die Beklagte beantragt,

Unter Abänderung des am 30.12.2014 verkündeten Endurteils des Landgerichts München I, Az. 22 O 12530/14, wird die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.12.2014 zum Gerichtsaktenzeichen 22 O 12530/14 zurückzuweisen, wobei

1. anstelle des Klageantrages zu Ziffer 1. der Klageschrift beantragt wird, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 17.440,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € 17.440,00 ab dem 11.09.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Reche aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 40.000,00 zu zahlen

2. anstelle des Klageantrages zu Ziffer 2. der Klageschrift beantragt wird, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 40.000,00 freizustellen und

3. zu Ziffer 2. und 3. des Ersturteils klarstellend beantragt wird, das Wort „mittelbar“ vor dem Wort „Kommanditbeteiligung“ einzufügen.

Die Kläger bringen vor, die Beklagte sei an die Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gebunden.

Die Beklagte sei nach § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung Gesellschafterin des Fonds geworden, also spätestens mit ihrem Beitritt.

Die Beklagte hafte als Treuhandkommanditistin.

Es sei ihnen, den Klägern, um eine Anlage zur Altersvorsorge gegangen.

Der Fonds sei als langfristige unternehmerische Investition mit hohem Fremdkapitalanteil und Totalverlustrisiko zur Altersvorsorge nicht geeignet gewesen. Dies werde durch die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ verschleiert.

Der Prospekt sei erst am Tag der Zeichnung übergeben worden.

Sie seien weder anlegernoch anlagegerecht beraten worden.

An Gesellschafterversammlungen hätten sie nicht teilgenommen. Das Vorbringen zum Geschäftsbericht 2009 sei neu und verspätet. Der Geschäftsbericht 2009 sei von ihren Prozessbevollmächtigten im Rahmen von Recherchen beschafft worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze der Beklagten vom 06.04.2015 (Bl. 150/169 d. A.) sowie der Kläger vom 15.05.2015 (Bl. 178/192 d. A.).

Der Senat hat zum Ablauf der Vermittlung der Beteiligung Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 03.06.2015 (Protokoll Bl. 193/200 d. A. Seite 4 - 7). Im selben Termin hat er die Kläger persönlich informatorisch angehört.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist abgesehen von der erforderlichen und von den Klägern im Beufungsverfahren auch vorgenommenen Präzisierung ihres Antrags nicht begründet. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtet auf die Rückabwicklung ihrer Beteiligung zu.

1) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern trafen, aus deren Verletzung sich ein auf Ersatz des Zeichnungsschadens gerichteter Schadensersatzanspruch der Kläger ergeben kann.

a) Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft (§ 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags, vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 143), nicht jedoch Gründungskommanditistin. Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind die … sowie … (§ 4 Nrn. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags). Die Beklagte ist der am 30.12.2005 gegründeten (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 104; Eintragung im März 2006, vgl. Anlage B 7) Fondsgesellschaft erst mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung eines Anlegers (§ 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags; § 15 Nr. 4 des Treuhandvertrags, vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 158) beigetreten. Aufgabe der Beklagten ist das Halten und Verwalten der Kommanditbeteiligungen der als Treugeber beigetretenen Anleger (vgl. Anlage K 3, S. 83, 108, 143, 156 ff.). Sie hält daneben keinen eigenen Gesellschaftsanteil. Der Abschluss des Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und den Klägern im Januar 2007 erfolgte durch die Annahme des im Zeichnungsschein (Anlage K 1) liegenden Angebots der Kläger durch die von der Beklagten hierzu bevollmächtigten geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Prospekt Anlage K 3, S. 108, 156).

b) Als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als ihrer Treugeber wahrzunehmen hatte, traf die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch regelwidrige Umstände der Anlage, aufzuklären, die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung waren. Bei einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht kommt eine Haftung des Treuhänders aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Betracht (BGHZ 84, 141; BGH, NJW 2002, 1711; NJW-RR 2007, 406; NJW-RR 2008, 1129; EWiR 2009, 105; NJW-RR 2009, 613; GWR 2009, 300; WM 2010, 1017; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 6 Rn. 148). Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (BGH, NJW-RR 2007, 406 m. w. N.). Sieht sich der Treuhandkommanditist zur Aufklärung nicht in der Lage oder sieht er eine Prüfung als unzumutbar an, so muss er die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen oder die Beitrittsinteressenten dahin unterrichten, dass die an sich gebotene Prüfung des Treugutes nicht erfolgt ist (BGHZ 84, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1342).

Die Haftung des Treuhandkommanditisten setzt dabei nicht voraus, dass er schon als Gründungsgesellschafter beteiligt war. Denn Haftungsgrund ist insoweit schon seine vorvertragliche Beziehung zum Anleger aus dem abzuschließenden Treuhandvertrag (vgl. BGH, NJW 2002, 1711; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 148; Münchener Kommentar zum BGB/Emmerich, 6. Aufl. 2012, § 311 Rn. 157). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, lediglich Register- und Beteiligungstreuhänderin gewesen zu sein, hindert dies eine Haftung nicht. Die Aufklärungspflicht eines Treuhandkommanditisten entfällt nicht bereits deshalb, weil er mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt tritt und seine Aufgabe als die eines bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänders versteht. Denn die mittelbare Beteiligung eines Anlegers vollzieht sich durch den Abschluss des Treuhandvertrags zwischen dem Treuhänder und dem Anleger, ist also ohne Mitwirkung des Treuhänders nicht möglich (BGH, NJW-RR 2008, 1129; EWiR 2009, 105; NJW-RR 2009, 613; WM 2010, 1017).

Der 23. Zivilsenat des OLG München hat in dem von der Beklagten erwähnten Verfahren 23 U 4322/14 zur Haftung der Beklagten als Beteiligungstreuhänderin keine abweichende Auffassung vertreten. Das Verfahren betrifft jedoch einen anderen Fonds, in dessen Prospekt der 23. Zivilsenat keine Fehler festgestellt hat.

Zutreffend ist allerdings, dass der Umfang der Aufklärungspflicht eines bloßen Beteiligungstreuhänders nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich von dessen konkretem Kenntnisstand abhängt. Die Aufklärungspflicht besteht nur in Bezug auf solche regelwidrigen Umstände der Anlage, die dem Treuhänder bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten (vgl. BGH, NJW 2002, 1711; NJW-RR 2009, 613, Juris-Rn. 26; OLG München, Urteil vom 03.07.2013, 13 U 3705/12; auch in der Entscheidung BGH, NJW-RR 2008, 1129, Juris-Rn. 26 wird auf die konkrete Kenntnis des Treuhandkommanditisten abgestellt). Soweit in dem vorstehend genannten Urteil des 13. Zivilsenats des OLG München vom 03.07.2013 ausgeführt wird, dass der bloße Beteiligungstreuhänder nur für solche ihm bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten hafte, „die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen“, wird hierdurch keine weitergehende Einschränkung der Aufklärungspflicht des Treuhänders postuliert, was sich schon daraus ergibt, dass sich eine solche Einschränkung in der in diesem Urteil zitierten Entscheidung des BGH vom 29.05.2008 - III ZR 59/07 (NJW-RR 2008, 1129) nicht findet; es soll hiermit ersichtlich lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vorliegt, wenn der dem Anleger rechtzeitig zur Verfügung gestellte Prospekt über die Beteiligung zutreffend und verständlich aufklärt.

Die Umstände, die im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung begründen, waren der Beklagten bekannt. Die Beklagte wusste zum einen, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelte, bei der - zumal angesichts der hohen Fremdkapitalquote - das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals bestand. Ihr war zum anderen auch die plakative Bezeichnung der Beteiligung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt. Beides wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

Ein Beteiligungstreuhänder haftet darüber hinaus auch unabhängig von seinem eigenen Kenntnisstand für Fehler des Emissionsprospekts, wenn er die Fondsgesellschaft bzw. deren Gesellschafter dazu ermächtigt hat, die Verhandlungen mit den Anlegern über den Abschluss der jeweiligen Treuhandverträge in seinem Namen zu führen. In diesem Fall muss sich der Treuhänder deren in der Verwendung des fehlerhaften Prospekts liegendes Aufklärungsverschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGHZ 84, 141, Juris-Rn. 8, 12; BGH, NJW 2002, 1711, Juris-Rn. 14; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 148). Die Beklagte bestreitet zwar, am Vertrieb des streitgegenständlichen Fonds beteiligt gewesen zu sein. Unstreitig hatte sie jedoch die geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft bevollmächtigt, das im ausgefüllten Zeichnungsschein liegende Angebot der Anleger auf Abschluss des jeweiligen Treuhandvertrags in ihrem Namen anzunehmen. Mit Sicherheit war der Beklagten auch bekannt war, dass das Beteiligungsangebot mittels eines Prospekts beworben wurde. Ob dies für eine von eigenen Kenntnisstand unabhängige Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall ausreicht, bedarf jedoch letztlich keiner abschließenden Entscheidung, da der Beklagten, wie oben dargestellt, der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko und die hierzu widersprüchliche Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt waren.

Einer Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer sich aus der auf den Abschluss des Treuhandvertrags gerichteten vorvertraglichen Beziehung zu den Klägern ergebenden Aufklärungspflichten ist auch nicht durch die Regelung in § 15 Nrn. 2 und 3 des Treuhandvertrags (Anlage K 3, S. 158) ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob eine derartige „Vertrauensverwahrung“ schon deswegen als unwirksam anzusehen ist, weil sie mit dem zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber regelmäßig bestehenden Vertrauensverhältnis nicht zu vereinbaren ist (vgl. hierzu etwa Assmann/Schütze, § 6 Rn. 149 m. w. N.). Jedenfalls im vorliegenden Fall kann sie eine Haftung der Beklagten wegen Aufklärungspflichtverletzung nicht ausschließen. Nach der zu einer vergleichbaren Klausel ergangenen Entscheidung des BGH vom 13.07.2006 (III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406, Rz 9 bei Juris) kann die in einem Treuhandvertrag enthaltene formularmäßige Erklärung, eine Prüfung des Treugutes nicht vorgenommen zu haben, den Treuhänder selbst dann, wenn man sie für eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung halten wollte, nicht ohne Rücksicht auf seinen wirklichen Kenntnisstand von seiner Haftung befreien. Da der Beklagten vorliegend, wie oben ausgeführt, die eine Aufklärungspflichtverletzung begründenden Umstände bekannt waren, ändert die Regelung in § 15 des Treuhandvertrags danach an der grundsätzlich bestehenden Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung nichts.

c) Ob die Beklagte darüber hinaus aufgrund ihrer Stellung als bereits vor dem mittelbaren Beitritt der Kläger an der Fondsgesellschaft beteiligte Kommanditistin in gleicher Weise für Prospektfehler haftet wie ein Gründungsgesellschafter oder ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, insoweit einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, was der BGH in den von der Beklagten genannten Entscheidungen vom 09.07.2013 (II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255, Rz 29 bei Juris II ZR 193/11, NJW-Spezial 2013, 687, Rz 21 bei Juris) ausdrücklich offen gelassen hat, ist nach alledem nicht entscheidungserheblich und kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

2) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Prospekt der streitgegenständlichen Kapitalanlage widersprüchlich und irreführend ist. Durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“, die sich blickfangmäßig bereits auf dem Deckblatt des Prospekts findet, sowie das wiederholte Herausstellen der Eignung der Anlage zum „sicheren Vermögensaufbau“ und zur Altersvorsorge im Text des Prospekts wird der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung, die das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals in sich trägt, verschleiert bzw. verharmlost.

a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welcher für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, das heißt, er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGHZ 79, 337; 195, 1; BGH, NJW-RR 2003, 1054; NJW 2010, 1077; NJW-RR 2010, 952; NJW-RR 2012, 937; NJW-RR 2013, 561; GWR 2013, 339). Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein (BGH, NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2007, 1332). Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen. Maßgeblich für die Frage, ob der Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist der Empfängerhorizont. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, NJW-RR 2005, 772; NJW-RR 2007, 1332). Wendet sich der Emittent - wie hier - auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt (BGHZ 195, 1; BGH, GWR 2013, 339).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die schlagwortartige Bezeichnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit der wiederholten Betonung ihrer Eignung zur Altersvorsorge als irreführend anzusehen.

Bei der … handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Fonds, der zum einen als Kommanditist am Immobilienfonds … beteiligt ist, welche wiederum Kommanditanteile an einer Objektgesellschaft hält. Darüber hinaus war eine weitere Beteiligung der Fondsgesellschaft an einer Immobilieninvestition in Höhe von ca. 100 Mio. EUR im Jahr 2006 geplant, wobei eine konkrete Investitionsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststand (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 6 f., 50). Bei der Beteiligung an der … handelt es sich somit, was im Prospekt auch dargestellt wird, um eine langfristige unternehmerische Investition, mit der der Anleger an der wirtschaftlichen Entwicklung der Investitionen der Fondsgesellschaft partizipiert. Das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung des Anlegers ist von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängig, deren Entwicklung sich nicht sicher vorhersagen lässt. Es besteht das Risiko, dass es zum teilweisen oder gänzlichen Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals kommen kann (Prospekt Anlage K 3, S. 11 f.). Dieses Risiko wird durch die konzeptgemäße hohe Fremdfinanzierungsquote der geplanten Investitionen (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 49 ff.) nicht unerheblich erhöht (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 12 f., 19).

Dieser Charakter der Beteiligung als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko wird durch die plakative Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ verschleiert.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der Bezeichnung des streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ und den im Prospekt enthaltenen wiederholten Hinweisen zur Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge um lediglich subjektive Werturteile und unverbindliche, werbende Anpreisungen handele, da der Begriff „Altersvorsorge“ nicht gesetzlich definiert sei und sich die Frage, ob eine bestimmte Beteiligung zur Altersvorsorge geeignet sei, nicht einheitlich für alle Anlegertypen beantworten lasse, sondern nur anhand der individuellen Situation des einzelnen Anlegers.

Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass subjektive Werturteile und unverbindliche, werbende Anpreisungen, die keine Aussagen über konkrete wertbildende Merkmale einer Kapitalanlage enthalten, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, weder geeignet sind, eine arglistige Täuschung des Anlegers zu begründen (BGHZ 169, 109; 183, 169; BGH, WM 2007, 440; BKR 2013, 280; Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04), noch als solche einen Prospektfehler darstellen können (BGH, WM 2009, 2303; WM 2009, 2306; Haas/Hanowski, NZG 2010, 254; Münchner Kommentar zum BGB/Emmerich, § 311 Rn. 162). Zutreffend ist weiter, dass die Aussage, eine Kapitalanlage sei „hervorragend zur Altersvorsorge geeignet“ bzw. stelle eine „bombensichere Altersversorgung“ dar, in der Rechtsprechung regelmäßig als eine derartige lediglich werbende Anpreisung gewertet wird (BGHZ 169, 109; 183, 169; BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04; OLG München, WM 2011, 2133).

Die Möglichkeit, in zulässiger Weise Werbeangaben in einem Emissionsprospekt zu verwenden, ist jedoch kein Freischein für den Prospektersteller. Die Grenze von zulässigen unverbindlichen Werbeangaben zu verbindlichen Prospektangaben ist überschritten, wenn sie bei dem Anleger ein in die Irre führendes Bild des Beteiligungsobjekts hervorrufen. Dabei ist nicht auf die einzelnen Angaben für sich abzustellen, sondern entscheidend, welchen Gesamteindruck der Prospekt bei einem durchschnittlichen Anleger erweckt. Dies bedeutet, dass ein Prospektfehler bei einer Häufung mehrerer positiver, jeweils für sich vertretbarer werbender Angaben, vorliegen kann, wenn diese in ihrer Gesamtheit zu einer falschen Vorstellung des Anlegers von dem Beteiligungsobjekt führen (BGH, NJW 1982, 2823, Juris-Rn. 26 ff.; OLG Hamm, WM 2014, 609; Haas/Hanowski, NZG 2010, 254; Münchner Kommentar zum BGB/Emmerich, § 311 Rn. 162).

Dies ist vorliegend zu bejahen:

Bereits die plakative Bezeichnung des streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“, die sich blickfangmäßig auf dem Deckblatt des Prospekts findet und durch die sich der Fonds schon auf den ersten Blick von anderen geschlossenen Immobilienfonds abhebt, erweckt bei einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger den Eindruck, dass es sich bei diesem Fonds um eine Kapitalanlage handelt, die sich in besonderem Maße zum Aufbau einer Altersvorsorge eignet und die speziell für diesen Zweck konzipiert ist. Dieser Eindruck wird durch wiederholte Angaben im Prospekt verstärkt. Während es insoweit im Vorwort noch eher zurückhaltend heißt, dass eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft „entweder als Ergänzung zu bereits bestehenden Vorsorgeinstrumenten einen wichtigen Beitrag zur Altersvorsorge der Anleger leisten oder als klassische Renditeanlage genutzt werden“ könne, wird bereits zu Beginn des einleitenden Kapitels „Beteiligungsangebot im Überblick“ auf S. 6 des Prospekts herausgestellt, dass der „Renditefonds […] durch die Investition in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge“ darstelle. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 26.03.2015 unter Berufung auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 01.12.2014 (23 U 33/14, WM 2015, 277) und vom 18.11.2011 (19 U 68/11) geltend macht, durch die Verwendung des Begriffs „Renditefonds“ werde dem Anleger verdeutlicht, dass es sich um eine ausschüttungsorientierte Anlage handele, bei der zwangsläufig keine Kapitalerhaltungssicherheit bestehen könne, sondern überdurchschnittliche Risiken bestünden, blendet sie hierbei aus, dass es im Folgenden auf S. 19 des Prospekts weiter heißt: „Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“. Entgegen der Behauptung der Beklagten wird die Anlage hier somit durchaus als eine solche zur „sicheren Altersvorsorge“ beworben. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Hinweisbeschluss des OLG München vom 06.03.2015 (23 U 4322/14, Anlage BK 3) betrifft gerade nicht den hier streitgegenständlichen „Altersvorsorgefonds“, wie sich aus Ziffer 2.8 der dortigen Gründe ergibt, weswegen die Ausführungen in diesem Hinweis nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Vorliegend entfalten die dargestellten Aussagen im Prospekt gerade in Verbindung mit der plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ ihre besondere suggestive Wirkung. Auch eine Bestimmung wie in § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der streitgegenständlichen Anlage, wonach der Erwerb der Beteiligungen an geschlossenen Fonds durch die Fondsgesellschaft „insbesondere dem Zweck der Altersvorsorge ihrer Gesellschafter“ diene (Prospekt S. 143), findet sich in den Verträgen vergleichbarer …-Fonds wie etwa dem Fonds „…“ gerade nicht.

Für die Frage, ob der auf diese Weise erweckte Eindruck als irreführend anzusehen ist, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass die Eignung einer Kapitalanlage zur Altersvorsorge maßgeblich von der individuellen Situation des einzelnen Anlegers abhängt und dass nach der Rechtsprechung des BGH auch ein geschlossener Immobilienfonds nicht von vornherein als zur ergänzenden Altersvorsorge ungeeignet angesehen werden kann, so dass eine entsprechende Empfehlung bei Offenlegung der bestehenden Risiken nicht ohne weiteres pflichtwidrig ist (BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075). Entscheidend ist vielmehr, wie die dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge vom Empfängerhorizont eines als Adressat des Prospekts in Betracht kommenden durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, zu verstehen sind, der über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt.

Der durchschnittliche (Klein-)Anleger versteht unter einer der Altersversorgung dienenden Beteiligung eine sichere Vermögensanlage, bei der in jedem Fall ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals sichergestellt ist. Auch die Überlegung des Landgerichts, dass die Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ vorliegend bewusst gewählt wurde, um gerade das Interesse konservativer Anleger zu wecken, die an einem sicheren Vermögensaufbau ohne Risiken interessiert sind und sich hierdurch eine finanzielle Rücklage im Alter schaffen wollen, ist überzeugend. Ein anderer Grund für die Wahl der Bezeichnung ist schlechterdings nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Wie oben dargelegt, ist bei der streitgegenständlichen Beteiligung ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals jedoch keineswegs sichergestellt, vielmehr besteht das Risiko, dass das eingesetzte Kapital ganz oder zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Somit kann die streitgegenständliche Beteiligung nicht als eine praktisch risikofreie und mithin sichere „Kapitalanlage zur Altersvorsorge“ eingeordnet werden (vgl. BGHZ 186, 152).

Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Fonds, anders als dies durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ suggeriert wird, auch nicht speziell als eine Kapitalanlage gerade zum Zwecke der Altersvorsorge konzipiert ist. Dem Emissionsprospekt lässt sich nicht entnehmen, dass beim streitgegenständlichen Fonds besondere, bei vergleichbaren anderen in Immobilien investierenden Fonds nicht vorhandene Sicherungsmechanismen eingebaut worden wären, durch die das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Kapitalverlusts gegenüber anderen vergleichbaren Fonds verringert werden soll. Im Gegenteil ist die im Prospekt prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds aufgrund des Umstands, dass das Objekt der geplanten zweiten Investition des Fonds bei Prospekterstellung noch nicht feststand, tendenziell mit größeren Unsicherheiten behaftet als die eines „gewöhnlichen“ Immobilienfonds mit bereits bei Prospekterstellung feststehenden Projekten (sog. „Blind-Pool-Risiko“). Hinzu kommt die Erhöhung des Totalverlustrisikos durch die beträchtliche Fremdfinanzierungsquote (vgl. hierzu etwa BGHZ 186, 152) mit einem beträchtlichen Finanzierungsanteil in CHF (vgl. S. 63 des Prospekts). Die Problematik derartiger Finanzierungen wird vor dem derzeitigen massiven Kursverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken besonders deutlich, war aber schon immer bekannt. Vor diesem Hintergrund ist eine innere Rechtfertigung für die gewählte Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die - wie dargelegt, bei vergleichbaren anderen Fonds nicht vorhandene - ausdrückliche Nennung der „Altersvorsorge der Gesellschafter“ als Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag nicht ansatzweise erkennbar.

Der Annahme eines Prospektfehlers steht auch nicht entgegen, dass auf S. 11 ff. des Prospekts auf den Charakter der Beteiligung als langfristiges unternehmerisches Investment sowie auf die tatsächlichen und rechtlichen Risiken der Beteiligung ausführlich hingewiesen wird und hierbei auch das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals ausdrücklich erwähnt wird.

Zwar kommt es für die Frage, ob ein Prospekt dazu geeignet ist, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, auf den Gesamteindruck des Prospekts an, weswegen einzelne Prospektangaben nicht für sich genommen betrachtet werden dürfen, sondern im Gesamtbild des Prospekts verstanden werden müssen. Von einem Anleger ist auch zu erwarten, dass er den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (BGH, NJW-RR 1992, 879; NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2012, 491; NJW-RR 2012, 937; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 83 m. w. N.), was insbesondere auch für eine im Prospekt abgedruckte zusammenhängende Darstellung der Risiken der Beteiligung gilt.

Die gebotene Gesamtschau des Prospekts ergibt jedoch, dass die warnende Wirkung der Risikohinweise auf S. 11 ff. des Prospekts durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die oben dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung des streitgegenständlichen Fonds zur Altersvorsorge weitgehend entwertet wird (vgl. hierzu etwa BGH, WM 2006, 84; NJW-RR 2004, 203). Ein unbefangener Anleger wird aus den zuletzt genannten Angaben den Schluss ziehen, dass es sich bei dem in den Risikohinweisen erwähnten Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals lediglich um ein theoretisches handelt. Dies gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil durch die Formulierung auf S. 19 des Prospekts „Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“ suggeriert wird, dass es sich bei der vorliegenden Beteiligung entgegen den Risikohinweisen auf S. 11 ff. des Prospekts doch um eine sichere Anlageform ohne Verlustrisiko handelt. Dadurch, dass hier Sicherheit des Vermögensaufbaus und Altersvorsorge in einem Atemzug genannt werden und sowohl durch die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ als auch durch die oben genannten weiteren Passagen im Prospekt die besondere Eignung zur Altersvorsorge mehrfach hervorgehoben werden, werden die Hinweise auf das bestehende Totalverlustrisiko nach Auffassung des Senats bewusst verharmlost. Zumindest ist der Prospekt in diesem Punkt in sich widersprüchlich und unklar. Denn wenn die streitgegenständliche Kapitalanlage eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko ist wie jeder andere in Immobilien investierenden Fonds, ist nicht nachvollziehbar, wieso sie sich durch die explizite Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ von diesen abheben will.

Die Beklagte hat die in sich widersprüchlichen und irreführenden Angaben im Prospekt gegenüber den Klägern auch nicht selbst richtig gestellt, obwohl ihr der dargestellte Widerspruch, wie oben ausgeführt, bekannt war. Hierdurch hat sie ihre Aufklärungspflichten verletzt, die ihr aus der auf den Abschluss des Treuhandvertrags gerichteten vorvertraglichen Beziehung zu den Klägern oblagen. Zur Widerlegung der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts vorgebracht.

3) Auch die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Zeichnung der Kläger ist gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift bei Vorliegen eines Prospektfehlers zugunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung, so dass die Beklagte dafür beweispflichtig ist, dass die Kläger die streitgegenständliche Anlage auch bei Kenntnis des Prospektfehlers gezeichnet hätte (vgl. BGHZ 193, 159 m. w. N.). Ein entsprechendes Beweisangebot hat die Beklagte nicht unterbreitet.

Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem der Beklagten anzulastenden Aufklärungsfehler und der Zeichnungsentscheidung des Klägers wurde schließlich auch nicht durch eine Richtigstellung des Prospektfehlers durch den Vermittler beziehungsweise Berater Norbert Hofmann unterbrochen.

Durch die Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 03.06.2015 konnte die Beklagte nicht beweisen, dass er die Kläger anhand der Seiten 11 - 17 über die fehlende Eignung des Fonds zur Altersvorsorge aufgeklärt hat. Eine konkrete Erinnerung an das Zeichnungsgespräch mit den Klägern hatte der Zeuge nicht. Er schilderte jedoch den üblichen Ablauf im Vertrieb, der seinen Angaben nach einem festen Schema entsprach. Nach einem Erstgespräch beim Kunden zur Analyse von dessen Vermögensverhältnissen sei bei einem Beratungsgespräch in der Firma das konkrete Produkt vorgestellt und der Prospekt übergeben worden. Als positive Eigenschaften des Fonds seien Inflationsschutz, Sicherheit und Rendite hervorgehoben worden. Anlässlich dieses Gesprächs sei in der Regel auch die Zeichnung erfolgt. Einige Tage später habe sich noch ein Servicegespräch beim Kunden angeschlossen.

Auf Vorhalt der Angaben der Kläger bei ihrer informatorischen Anhörung, der Fonds sei ihnen von ihm als sichere Altersvorsorge dargestellt worden, erklärte der Zeuge, daran könne er sich nicht erinnern, er wisse es nicht mehr. Es könne aber schon sein, dass das dem Berater durch den Namen Altersvorsorgefonds irgendwie in den Mund gelegt werde. Er wisse nicht, ob er den Anlegern gesagt habe, dass der Fonds zur Altersvorsorge nicht oder möglicherweise nicht geeignet gewesen sei.

Ob er die Risikohinweise auf Seite 11 - 17 des Prospekts mit den Klägern durchgegangen sei, wisse er nicht mehr. Es sei aber in jedem Fall darauf hingewiesen wurden, dass die Risikohinweise im Prospekt abgedruckt seien.

Das Totalverlustrisiko werde schon angesprochen, man sage das so, das Schlimmste was passieren könne, sei, dass das Geld komplett verloren gehe, dass dies aber relativ unwahrscheinlich sei. Auch das Vermietungsrisiko sei generell angesprochen, aber unter Hinweis auf den hohen Vermietungsstand des Objekts relativiert worden.

Die Angaben der Kläger bei ihrer informatorischen Anhörung zum Ablauf der Gespräche, wichen von der Schilderung des Zeugen im Großen und Ganzen kaum ab; nur einen Hinweis auf das Totalverlustrisiko durch … wollen sie nicht erhalten haben. Ob insoweit einer der Beteiligten die Unwahrheit gesagt, oder das subjektive Erleben des Zeichnungsgesprächs beziehungsweise Erinnerungslücken zu diesem Widerspruch geführt haben, ließ sich nicht klären. Nach den Angaben aller Beteiligten erfolgte die Vorstellung des Fonds anhand des Prospekts, unter anderem wurde die Vermietungssituation erläutert.

Dass der Zeuge … die im Prospekt schon vom Namen des Fonds suggerierte Eignung zur Altersvorsorge in irgendeiner Weise gegenüber den Klägern korrigiert hat, hat die Beweisaufnahme demnach nicht gezeigt. Wohl war eher das Gegenteil der Fall. Selbst wenn ein isolierter Hinweis auf das Totalverlustrisiko erfolgt sein sollte, was schon mangels konkreter Erinnerung des Zeugen … nicht zu beweisen ist, wurde dieser nach den von ihm geschilderten Vorgaben anschließend sofort relativiert.

5) Die Schadenersatzansprüche sind nicht verjährt.

Aus dem von der Klägerin als Anlage K 6 vorgelegten Geschäftsbericht für das Jahr 2009 ergibt sich lediglich, dass auf Seite 14 über eine Kürzung der Ausschüttungen für die Jahre 2009 und 2010 berichtet beziehungsweise diese angekündigt wird. Dass sich hieraus dem Kläger in einer den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB) begründenden Weise aufdrängen musste, dass die gezeichnete Beteiligung keineswegs risikolos war, sondern die Gefahr bestand, dass er das eingesetzte Kapital ganz oder teilweise nicht mehr zurückerhalten würde, lässt sich hieraus nicht herleiten, zumal zugleich aus dem hohen Vemietungsstand der Objekte in Köln und München ein Schluss auf eine mittelfristige Besserung der Erlössituation gezogen wird („Ausblick 2010“ in Anlage K 6 Seite 22). Eine derartige Erkenntnis muss sich einem Anleger nicht schon bei einer vorübergehenden Kürzung der prospektierten Ausschüttungen aufdrängen, sondern erst dann, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg keine oder allenfalls noch geringe Ausschüttungen gezahlt werden. Auch in der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des OLG München vom 06.11.2013, 20 U 2064/13, wurde eine grob fahrlässige Unkenntnis vom behaupteten Beratungsfehler erst ab einem Zeitpunkt angenommen, als der dortige Anleger bereits fünf Jahre lang überhaupt keine Ausschüttungen mehr erhalten hatte.

Unwiderlegt ist unabhängig davon die Behauptung der Kläger, den Geschäftsbericht 2009 hätte erst ihre Rechtsanwältin beschafft.

6) Die Kläger sind nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätten sie sich an dem streitgegenständlichen Fonds nicht beteiligt.

Den den Klägern zu ersetzenden Zeichnungsschaden hat das Landgericht zutreffend mit den beantragten 17.440,00 € angesetzt, was von der Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr angegriffen wird.

Das erstinstanzliche Urteil war jedoch abzuändern, soweit das Landgericht die Beklagte in Ziffer 2. des Urteilstenors verurteilt hat, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen. Die Zuerkennung eines Freistellungsanspruchs setzt voraus, dass dieser - wie ein Zahlungsanspruch - nach Grund und Höhe bezeichnet ist. Soweit dies - wie hier - nicht möglich ist, kommt nur ein Feststellungsausspruch in Betracht (BGH, NJW-RR 2010, 952), den die Kläger auf entsprechenden Hinweis des Senats nunmehr beantragt hat. Zudem ist das Agio von 2.000,00 € an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen.

Weiterhin war in Ziffer 2. und 3. des Ersturteils klarzustellen, dass die Kläger lediglich eine mittelbare Beteiligung besitzen.

Bei ihrem neu formulierten Antrag haben die Kläger übersehen, dass das Landgericht ihnen die Zinsen aus einem Teilbetrag von 960,00 € erst ab dem 26.09.2014 zugesprochen hat. Eine Anschlussberufung war insoweit offenkundig nicht beabsichtigt.

7) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, NJW 2009, 572 m.w.N.). Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen; hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, NJW 2002, 3029). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Dass einen lediglich mit der Beteiligungsverwaltung betrauten Treuhandkommanditisten, der nicht Gründungsgesellschafter ist, aufgrund des Treuhandverhältnisses die Verpflichtung trifft, die als Treugeber beitretenden Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, ebenso, dass sich der Treuhänder jedenfalls durch eine formularmäßige „Vertrauensverwahrung“ nicht ohne Rücksicht auf seinen Kenntnisstand von seiner Haftung wegen der Verletzung dieser Aufklärungspflicht befreien kann. Auf die vorstehend zitierten Entscheidungen wird verwiesen. Das Beufungsgericht weicht bei der Entscheidung des vorliegenden Falles von dieser Rechtsprechung nicht ab, so dass eine Revisionszulassung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Auf die vom BGH in seinen Entscheidungen vom 09.07.2013 (II ZR 9/12 und II ZR 193/11) offen gelassene Frage, ob einen Beteiligungstreuhänder daneben auch eine Haftung für Prospektfehler wie einen Gründungsgesellschafter trifft oder er insoweit einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, kommt es, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht an.

Auch soweit der Senat einen Fehler des streitgegenständlichen Prospekts in der auf dem Deckblatt enthaltenen plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit dem wiederholten Herausstellen der Eignung der Anlage zur Altersvorsorge im Text des Prospekts sieht, weicht der Senat nicht von der von der Beklagten insoweit zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch nicht von der Entscheidung des BGH vom 29.07.2014 - II ZB 1/12 = WM 2014, 2040 ab und auch nicht von den oben zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt. Ob ein geschlossener Immobilienfonds generell als eine zum Zwecke der Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage anzusehen ist, ist, wie ausgeführt, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant; die Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Prospekts ergibt sich daraus, dass einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger durch die oben dargestellten Prospektaussagen in ihrer Gesamtheit eine Sicherheit der Anlage suggeriert wird, die nicht gegeben ist. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Senat die Fehlerhaftigkeit des Prospekts gerade nicht allein aus der Verwendung der Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ auf dem Deckblatt ableitet, sondern daneben auch die mehrfache weitere Herausstellung der Eignung zur (sicheren) Altersvorsorge im Prospekt miteinbezieht. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 29.07.2014 (a.a.O., Rz 55 bei Juris) ergibt sich schließlich, dass ein Prospekt, der mit Hilfe schlagwortartiger Bezeichnungen einen irreführender Eindruck von wesentlichen Merkmale der Anlage erweckt, auch dann als fehlerhaft angesehen werden kann, wenn sich an anderer Stelle zwar zutreffende Erläuterungen finden, der Prospekt aber - wie hier - gleichwohl in sich widersprüchlich ist.

Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen, dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Berufungsgerichts, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor beziehungsweise liege nicht vor, beschränkt wäre. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH Beschluss vom 03.02.2015 - II ZR 54/14 Rz 8 und 9 bei Juris).

8) Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2015 (Bl. 201/209 d. A.), der sich auf drei bei anderen Senaten des OLG München anhängige Parallelverfahren beruft, gibt deshalb keinen Grund zur Zulassung der Revision zur Frage, ob der streitgegenständliche Fonds zur Altersversorgung geeignet ist.

Der Schriftsatz bietet auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.

Der Senat stützt sich bei der Bejahung eines Prospektfehlers, wie bereits ausgeführt, auf die Kombination der schlagwortartigen Bezeichnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit der wiederholten Betonung ihrer Eignung zur Altersvorsorge. Damit besteht keine Vergleichbarkeit mit der … und ….

Die Ergebnisse der von der Beklagten angeführte Sensivitätsanalyse auf der Seite 77 des Prospekts beziehen sich auf die Veränderung nur eines Parameters. Bei der negativen Entwicklung mehrerer oder aller behandelten Annahmen verschärft sich die wirtschaftliche Auswirkung jedoch fundamental.

Dass die im Schriftsatz vom 21.06.2015 angeführten Vorkehrungen schwere wirtschaftliche Einbußen oder einen Totalverlust nicht sicher verhindern konnten, liegt auf der Hand. Neben der vom Fonds überhaupt nicht beeinflussbaren Entwicklung des Wechselkurses des Schweizer Frankens und der Zinshöhe hing dessen mittel- und langfristige Erfolg, der für eine Anlage zur Altersvorsorge maßgeblich ist, von der Weitervermietung zu auskömmlichen Mieten an solvente Mieter ab. Eine für einen begrenzten Zeitraum gegebene Mietgarantie sagt hierüber ohne Rücksicht auf die Solvenz des Mietgaranten ebensowenig etwas aus wie die Beteiligung eines Gesellschafterausschusses am Erwerb des Folgeobjekts oder der Vorhalt von Liquidität zur Auszahlung der stillen Gesellschafter.

Die Begrenzung der Haftung der Anleger bedeutet nicht, dass der Fonds zur Altersvorsorge geeignet ist. Eine unbegrenzte Haftung wäre nur ein zusätzliches Argument für die Ungeeignetheit.

Eine Beschränkung der Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses auf Gründungsgesellschafter nimmt der BGH im Urteil vom 13.07.2006 - III ZR 361/04 Rz 9 bei Juris nicht vor. Die Verwendung der Worte „namentlich dann“ bedeutet nur eine Verstärkung der Argumentation.

Zum Urteil des 13. Zivilsenats vom 03.07.2013 - 13 U 3705/12 wurde bereits Stellung genommen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.