Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2021 - VIII ZR 345/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger kaufte am 4. April 2016 von der Beklagten zu 1 einen von der Beklagten zu 2 hergestellten (gebrauchten) , der mit einem Motor ausgestattet war, zum Preis von 31.750 €. Bei Abschluss des Kaufvertrags erhielt er im Hinblick auf die Abgasproblematik von der Beklagten zu 1 die Zusage kostenloser Serviceleistungen für die Dauer von 36 Monaten.
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- Die auf Zahlung einer angemessenen Minderung, mindestens 7.937,50 €, sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich der über den geltend gemachten Minderungsbetrag hinausgehenden Schäden gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen haben den Streitwert (ohne Begründung) auf den vom Kläger (ebenfalls ohne Begründung) in der Klageschrift angegebenen Betrag von 31.750 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde nimmt zur Begründung des Beschwerdewerts lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts Bezug.
II.
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- 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist, wie die Beschwerdeerwiderungen beider Beklagten mit Recht rügen, mangels Erreichens des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bereits unzulässig.
- 4
- a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 11; vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, juris Rn. 4; jeweils mwN).
- 5
- b) Diesen Anforderungen wird die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Zwar greift sie das Berufungsurteil in vollem Umfang an, doch verweist sie bezüglich der Beschwer lediglich auf den (nicht begründeten) Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts, aus dem sich unter Berücksichtigung der abgewiesenen Klaganträge für eine20.000 € übersteigende Beschwer des Klägers greifbare Anhaltspunkte nicht ergeben. Denn neben dem Zahlungsantrag (Min- derung in Höhe von mindestens 7.937,50 €) hat der Kläger nur noch die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige von dem Minderungsbetrag nicht erfassten Schäden begehrt. Insoweit ist aber weder ersichtlich noch dargelegt, welche nennenswerten Schäden überhaupt in Betracht kommen. Hinsichtlich des abgewiesenen Feststellungsantrags kann daher als Beschwer nur ein nomineller Betrag angesetzt werden, der unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % 800 € beträgt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, juris Rn. 15). Zusammen mit dem vom Kläger ebenfalls weiterverfolgten Zahlungsantrag (Minderung) wird daher der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht.
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- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 09.01.2019 - 91 O 509/18 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 07.11.2019 - 4 U 34/19 -
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
