Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2020 - V ZR 296/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
Gründe:
I.
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- Der Beklagte ist Eigentümer eines großen, parkähnlichen Anwesens an der Straße am Ufer des J. sees in P. . An einem schmalen, zum See hin breiter werdenden Flurstück am westlichen Rand seines Grundstücks lastet eine Grunddienstbarkeit, die den jeweilige Eigentümer des Grundstücks des Klägers berechtigt, das Flurstück als Geh- und Fahrweg für nicht motorisierte Fahrzeuge zu nutzen.
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- Der Kläger verlangt von dem Beklagten, es zu unterlassen, den Vorplatz seiner Garage und die Einfahrt, die auch das Flurstück mit dem Wegerecht umfassen , mit Kameras zu erfassen, zu filmen und abzuhören, eine Stützmauer aus Feldsteinen, die 6 cm in den dort 1,60 m breiten Weg hineinragt, und eine Regenrinne an der Westseite des Wegs zu entfernen, drei näher bezeichnete, weniger als 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzte Bäume auf dem Grundstück zu beseitigen und den nur am Rand des Grundstücks des Beklagten befestigten Weg auch vor seinem Grundstück zu befestigen. Seine Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Verwerfung, hilfsweise Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt er seine Anträge weiter.
II.
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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- 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 und vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).
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- 2. Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN). Entsprechendes gilt für die Abweisung einer Klage auf Unterlassung der Störung in der Ausübung einer Dienstbarkeit. Anhaltspunkte für die Bemessung des Interesses können ein Wertverlust des Eigentums bzw. der Dienstbarkeit oder sonstige durch die behaupteten Störungen unmittelbar entstehende Nachteile sein.
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- 3. Dass dieses Interesse einen Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht.
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- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (Senat, Beschlüsse vom 8. März 2017 - V ZR 238/17, NZM 2018, 845 Rn. 6 und vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6 jeweils mwN).
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- b) So liegt es hier.
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- aa) Der Streitwert der Klage (der der Beschwer des Klägers entspricht) ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift und den Klageweiterungen in den Schriftsätzen vom 17. September 2015 und vom 15. Dezember 2015 auf insgesamt 10.000 € festgesetzt worden. Eine abweichende Festsetzung hat der Kläger zu keiner Zeit verlangt. Er hat auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
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- bb) Den Wert seines Antrags zu 1 (Unterlassung der Videoüberwachung) hat der Kläger in der Klageschrift mit 4.000 € angegeben. Dieser Wertliegt im Rahmen des Üblichen; der Wert einer Klage auf Unterlassung einer Videoüberwachung wird je nach den Umständen des Einzelfalls im Regelfall mit Beträgen zwischen 1.000 € und 5.000 € bemessen (KG, WuM 2008, 663: 2.000 € für Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Videoüberwachung im Aufzug eines Miethauses ; umfangreiche Nachweise bei AG Brandenburg, WuM 2019, 398). Außer der vagen Beschreibung des von zwei Kameras aufgenommenen Passierens der kurzen Wegstrecke entlang dem Vorplatz der Garage und der Einfahrt zu dem Anwesen des Beklagten als „Dauerüberwachung“ hat der Kläger nichts Konkre- tes dargelegt, das eine entsprechend höhere Einschätzung erfordert hätte. Entsprechendes gilt für den Wert des Antrags zu 4 (Herstellung des Wegs vor seinem Grundstück), den der Kläger selbst im Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 unter Verweis auf ein ihm vorliegendes Angebot mit 4.000 € angegeben hat.
- 11
- cc) Den Wert seines Antrags zu 3 hat der Kläger auf der Grundlage einer Wertbeeinträchtigung seines Grundstücks mit 5.500 € angegeben. Er legt aber auch jetzt nicht dar, wie sich dieser Wert berechnet und insbesondere, welchen Wert sein Grundstück gegenwärtig hat und wie sich die erstrebte Beseitigung der Bäume auf diesen Wert auswirkt. Selbst wenn man diesen Betrag dennoch be- rücksichtigte, ergäbe sich keine 20.000 € überschreitende Beschwer des Klä- gers. Er hat nämlich nicht dargelegt, dass die Abweisung seiner Anträge zu 2 (Beseitigung der Stützmauer aus Feldsteinen und der Regenrinne am befestigten Teil des Wegs) ihn in einem Maße beschwert, das den noch fehlenden Betrag von 6.500 € übersteigt. Er hat dazu lediglich auf seine Berechtigung verwiesen, den Weg in voller Breite zu nutzen, und dargelegt, dass die Regenrinne eine Stolperfalle sei. Das genügt den Anforderungen nicht und erlaubt auch keine entsprechende Schätzung durch den Senat.
III.
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- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit den Vorinstanzen auf 10.000 € geschätzt (§ 3 ZPO).
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 18.08.2017 - 1 O 71/16 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2019 - 1 U 13/17 -
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
