Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2020 - VIII ZR 161/19

13.10.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2020 - VIII ZR 161/19
Landgericht München I, 12 O 730/17, 01.03.2018
Oberlandesgericht München, 29 U 1091/18, 10.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 161/19
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die
Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an
der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder
der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln
ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht
(im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11,
NJW 2013, 875 Rn. 20; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020,
1055 Rn. 5; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, zur Veröffentlichung bestimmt
unter II 2 a).
Eine von dem Regelbeschwerdewert (2.500 € je beanstandeter Klausel) abweichende
Bemessung der Beschwer folgt daher nicht schon daraus, dass ein
Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde
zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte (Bestätigung
von Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, aaO).

b) Diese Grundsätze gelten auch für eine im Hinblick auf verbraucherschutzgesetzwidrige
Praktiken im Sinne des § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage.
BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2020:131020BVIIIZR161.19.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol und die Richterin Wiegand

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 7.500 €

Gründe:

I.

1
Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger hat die Beklagte auf die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Anspruch genommen, die Bestellungen mittels des von der Beklagten verwendeten sogenannten "A. Dash Buttons" betrifft. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Klausel verurteilt und den Streitwert insoweit mit 2.500 € bemessen (LG München I, Urteil vom 1. März 2018 - 12 O 730/17, juris Rn. 269).
2
Außerdem hat der Kläger die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auf Unterlassung eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 2 BGB sowie eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte auch insoweit zur Unterlassung verurteilt und den Streitwert jeweils mit 15.000 € bemessen. Zur Begründung dieser Wertfestsetzung hat das Landgericht auf die "Vielzahl der Verträge, die in Deutschland über den Dash Button abgeschlossen" würden, abgestellt (LG München I, Urteil vom 1. März 2018 - 12 O 730/17, aaO Rn. 268).
3
Das Berufungsgericht (OLG München, WRP 2019, 1067) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert in Übereinstimmung mit dem Landgericht - ohne weitere Begründung - auf 32.500 € festgesetzt.
4
Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer belaufe sich auf 32.500 €. Zwar sei ihre Beschwer aufgrund der Verurteilung zur Unterlassung der beanstandeten Klausel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mit 2.500 € zu bemessen. Jedoch sei die weitere Beschwer aufgrund der beiden vom Berufungsgericht angenommenen Verstöße gegen § 312j Abs. 2, 3 Satz 1 BGB jeweils mit 15.000 € zu bewerten, denn aufgrund der "Vielzahl der in Deutschland über den Dash Button abgeschlossenen Verträge" handele es sich um eine "Frage von großer wirtschaftlicher Tragweite".
5
Der Senat hat die Beklagte mit Hinweisbeschluss vom 5. August 2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Hiergegen hat die Beklagte Einwendungen erhoben.

II.

6
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen , da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
7
1. Zwar verkennt die Beschwerde nicht, dass bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage regelmäßig ein Streit- und Beschwerdewert in einer Größenordnung von 2.500 € je angegriffener Teil- klausel festzusetzen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 38 mwN), im gegebenen Fall mithin 2.500 €.
8
Dies gilt allerdings nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine im Hinblick auf verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken im Sinne des § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18, und VIIIVIII ZR 265/18, jeweils juris Rn. 1; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 10; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 34 f.; vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6).
9
Die vorgenannten Grundsätze sind ferner nicht nur für die Festlegung des Gebührenstreitwerts maßgebend, sondern auch für die nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO zu bestimmende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei. Dabei gelten sie - was auch die Beschwerde nicht in Frage stellt - nicht allein für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 38; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO; vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 und VIIIVIII ZR 265/18, aaO jeweils Rn. 2; jeweils mwN).
10
2. Allerdings ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, einer etwaigen herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer nach § 2 UKlaG angefochtenen Praxis für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise Rechnung zu tragen , wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 36; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 14; vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 und VIIIVIII ZR 265/18, aaO Rn. 3; jeweils mwN).
11
Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 € zu ermöglichen , innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - V ZR 174/13, juris Rn. 5; vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 5; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 16; vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, juris Rn. 4 jeweils mwN; vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5).
12
3. Nach diesen Maßgaben übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht.
13
a) Die Beschwerde hat innerhalb der vorgenannten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinreichende Umstände für die Annahme, die Zulässigkeit der Verwendung des Dash Buttons in der beanstandeten Form sei eine Frage von herausragender - entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht lediglich "großer" - wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des Obersatzes der vorgenannten Definition (oben unter II 2) weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde hat lediglich pauschal auf eine "Vielzahl der in Deutschland über den Dash Button abgeschlossenen Verträge" verwiesen. Das lässt die erforderliche wirtschaftliche Bedeutung dieses Vertriebskanals nicht erkennen.
14
b) Darauf hat der Senat die Beklagte mit Beschluss vom 5. August 2020 hingewiesen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 18. September 2020 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
15
aa) Die Beschwerde hat innerhalb der maßgeblichen Frist nicht ansatzweise die Größenordnung sowie die zentrale Bedeutung der Verwendung des Dash Buttons in der beanstandeten Form sowie der hierdurch generierten Umsätze dargelegt, weder bei Vertragsabschlüssen der Beklagten selbst noch bei Vertragsabschlüssen von Online-Händlern, die ihre Produkte über die InternetPlattform der Beklagten verkaufen. Dies wäre aber erforderlich, um die herausragende wirtschaftliche Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu begründen.
16
bb) In Anbetracht dessen ist die Ansicht der Beschwerde, der Senat nehme eine "überlegene Sachkunde" bei der Beurteilung der Beschwer in Anspruch , schon im Ansatz verfehlt. Denn die Beschwerde hat sich mit dem unzureichenden , pauschalen Hinweis auf eine "Vielzahl" in Deutschland mittelsdes Dash Buttons abgeschlossener Verträge begnügt, es aber schlicht unterlassen, die - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche (siehe oben unter II 2) - herausragende wirtschaftliche Bedeutung der Verwendung des Dash Buttons in der beanstandeten Form (glaubhaft) darzulegen.
17
cc) Vergeblich verweist die Beschwerde in ihrer Stellungnahme darauf, der Rechtsstreit um die Zulässigkeit des Dash Buttons sei "für sämtliche Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr von Bedeutung", weil insbesondere die Frage in Streit stehe, "wie ein Unternehmer seine Informationspflichten gegenüber Verbrauchern erfüllen kann, wenn er über mehrere Kanäle mit dem Verbraucher in Kontakt" stehe.
18
Diese undifferenzierte Sichtweise lässt das konkrete wirtschaftliche Gewicht des streitgegenständlichen verbraucherschutzgesetzwidrigen Verhaltens nicht erkennen. Denn nach dem Urteil des Berufungsgerichts verstößt die Warenbestellung über das Internet unter Verwendung des Dash Buttons in der beanstandeten Form konkret gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB, dessen Schalter mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften, sowie gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 2 BGB, dem Verbraucher unmittelbar, bevor er seine Bestellung tätigt, Informationen über wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware und deren Gesamtpreis zur Verfügung zu stellen. Dies lässt eine wirtschaftliche Bedeutung des Rechtstreits für sämtliche Verbraucherverträge oder Mehrkanalsysteme nicht erkennen.
19
dd) Ob eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung unter Umständen ausnahmsweise nicht erforderlich sein könnte, weil eine Benachteiligung eines innovativen Unternehmens, welches dem Markt in der Entwicklung seiner Produkte voraus ist, deren Nachahmung aber zu erwarten ist, zu besorgen ist, kann auf sich beruhen. Die Beschwerde hat bereits nicht aufgezeigt, dass solche Umstände gegeben sind.
20
Unabhängig davon hat die Beschwerdeerwiderung unwidersprochen vorgetragen , die Beklagte habe den Verkauf von Dash Buttons schon im März 2019 - unmittelbar nach Verkündung des Berufungsurteils und noch vor dessen Zustellung sowie vor der Einlegung der Beschwerde - eingestellt; im August 2019 habe die Beklagte darüber hinaus den Support eingestellt und die Dash Buttons abgeschaltet. In Anbetracht dessen stellt sich die Frage, ob die Beklagte das wirtschaftliche Interesse an der Innovation nicht bereits im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Januar 2019 praktisch verloren hatte.
21
ee) Nicht gefolgt werden kann der Beschwerde auch darin, es liege nahe, den Parteien die Entscheidung darüber zu belassen, ob eine herausragende Bedeutung einer streitgegenständlichen Klausel beziehungsweise eines verbraucherschutzgesetzwidrigen Verhaltens gegeben sei; insbesondere könne es dem Verbraucherschutzverband überlassen bleiben, ob er sein Kostenrisiko begrenzen wolle oder nicht.
22
Denn über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die - fehlerhafte - Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6; vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, juris Rn. 3; vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8, juris vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - NJW-RR 2005, 224 unter 1). Erst recht ist das Revisionsgericht nicht an entsprechende (Fehl-)Vorstellungen der Parteien gebunden. Der Hinweis der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, den Streitwert auf 32.500 € festsetzen zu wollen , woraufhin die Parteien keine Einwände erhoben hätten (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 10. Januar 2019), ist deshalb unbehelflich.
23
ff) Schließlich meint die Beschwerde, dass im Fall einer klagestattgebenden Entscheidung ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen sei (Art. 267 Abs. 3 AEUV), unter anderem zu der Frage, ob der Bestellvorgang durch den Dash Button "die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Verbraucherrechterichtlinie darstelle. Daher sei der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben. Da das Berufungsgericht - anders als der Bundesgerichtshof als letztinstanzliches Gericht - zu einem Vorabentscheidungsersuchen nicht verpflichtet gewesen sei, wäre die Beklagte nach Ansicht der Beschwerde im Fall der Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter, dem Gerichtshof der Europäischen Union, entzogen. Daher müsse das Revisionsgericht bei der Festsetzung der Beschwer an die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht gebunden sein.
24
Die Nichtzulassungsbeschwerde verkennt insoweit bereits im Ansatz, dass eine von dem Regelbeschwerdewert abweichende Bemessung nicht schon daraus folgt, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte. Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, aaO; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19 unter II 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Grundsätze gelten auch für eine im Hinblick auf verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken im Sinne des § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage. In beiden Fällen gilt insoweit nichts anderes als bei der Bestimmung des Beschwerdewerts in sonstigen Fällen. Die Bemessung des nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwerdewerts richtet sich nicht danach, ob die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zwingend ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt, was im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde neben der Einhaltung der Frist- und Formvorschriften auch erfordert, dass der gesetzlich angeordnete Beschwerdewert erreicht wird.
25
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Beschwerde unbeachtlich , wonach eine Zulassung der Revision aus unions- und verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei, weil eine Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig europarechtliche Fragestellungen einer unionsrechtlichen Prüfung durch den Senat und den Gerichtshof der Europäischen Union entziehen und damit gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, aaO unter II 2 a aa). Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Wiegand
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 01.03.2018 - 12 O 730/17 -
OLG München, Entscheidung vom 10.01.2019 - 29 U 1091/18 -

30.03.2021 00:00

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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13.10.2020 00:00

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07.05.2015 00:00

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25.05.2020 16:18

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30.03.2021 00:00

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

38
c) Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass für die Bemessung des Gebührenstreitwerts und der Beschwer allein das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des beanstandeten Verhaltens maßgebend ist. Bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage wird re- gelmäßig ein Streit- und Beschwerdewert in einer Größenordnung von 2.500 € je angegriffener Teilklausel festgesetzt (vgl. etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO Rn. 5; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, aaO; jeweils mwN). Diese Bemessungsgrundsätze lassen sich auch auf die vorliegend erhobene und in mehrere Anträge untergliederte Verbandsklage auf Unterlassung einer verbraucherschutzgesetzwidrigen Praxis (§ 2 UKlaG) übertragen.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

1
Der Kläger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop und bietet hierbei Verbrauchern Lebensmittel zum Kauf an.
10
Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG (hier § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UKlaG) erhobene Verbandsklage (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO; vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 35). Sie sind nicht nur für die Festlegung des Gebührenstreitwerts, sondern auch für die nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht allein für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes , sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners maßgebend (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 4; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5).
38
c) Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass für die Bemessung des Gebührenstreitwerts und der Beschwer allein das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des beanstandeten Verhaltens maßgebend ist. Bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage wird re- gelmäßig ein Streit- und Beschwerdewert in einer Größenordnung von 2.500 € je angegriffener Teilklausel festgesetzt (vgl. etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO Rn. 5; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, aaO; jeweils mwN). Diese Bemessungsgrundsätze lassen sich auch auf die vorliegend erhobene und in mehrere Anträge untergliederte Verbandsklage auf Unterlassung einer verbraucherschutzgesetzwidrigen Praxis (§ 2 UKlaG) übertragen.
16
aa) Allerdings wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemes- senen Kostenrisiken zu schützen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140; Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, juris Rn. 10). Gleiches gilt, wenn die Verbandsklage - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine Verbraucherschutzgesetzen widersprechende Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6). Diese Grundsätze schließen es jedoch nicht aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 7).
6
Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5). Nichts anderes kann aber auch dann gelten, wenn die Verbandsklage - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

38
c) Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass für die Bemessung des Gebührenstreitwerts und der Beschwer allein das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des beanstandeten Verhaltens maßgebend ist. Bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage wird re- gelmäßig ein Streit- und Beschwerdewert in einer Größenordnung von 2.500 € je angegriffener Teilklausel festgesetzt (vgl. etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO Rn. 5; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, aaO; jeweils mwN). Diese Bemessungsgrundsätze lassen sich auch auf die vorliegend erhobene und in mehrere Anträge untergliederte Verbandsklage auf Unterlassung einer verbraucherschutzgesetzwidrigen Praxis (§ 2 UKlaG) übertragen.
10
Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG (hier § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UKlaG) erhobene Verbandsklage (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO; vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 35). Sie sind nicht nur für die Festlegung des Gebührenstreitwerts, sondern auch für die nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht allein für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes , sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners maßgebend (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 4; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5).
1
Der Kläger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop und bietet hierbei Verbrauchern Lebensmittel zum Kauf an.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

1
Der Kläger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop und bietet hierbei Verbrauchern Lebensmittel zum Kauf an.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 26.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich über den Inhalt eines Wegerechts. Die Klägerin verpflichtete sich u.a., entlang der östlichen Grenze ihres Grundstücks einen Weg von 2,5 m Breite sowie eine Zufahrt zum Grundstück der Beklagten bei Aufteilung der Kosten neu anzulegen. Eine zugunsten des Grundstücks der Beklagten im Grundbuch mit anderem Inhalt eingetragene Grunddienstbarkeit sollte entsprechend geändert werden. Die für die Anlegung des Wegs von der Klägerin beantragte Umnutzung einer Waldfläche wurde von der zuständigen Behörde versagt. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

2

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage, die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Regelung über die Kostentragung für unzulässig zu erklären. Die Beklagten beantragen widerklagend - soweit hier von Interesse - die Verurteilung der Klägerin zu einer den Vergleich hinsichtlich des Verlaufs der Zuwegung ändernden Willenserklärung.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, eine Willenserklärung dahingehend abzugeben, dass der gerichtliche Vergleich hinsichtlich des Verlaufs der Zuwegung zu dem Grundstück der Beklagten in näher bezeichneter Weise geändert wird. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit und die Berufung der Beklagten insgesamt zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will die Klägerin die Abweisung der Widerklage erreichen.

II.

4

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).

5

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (Senat, Beschluss vom 29. November 2007 - V ZR 69/07, juris; Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899).

6

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin trägt lediglich vor, dass ihr Grundstück durch die Änderung der eingetragenen Grunddienstbarkeit zumindest in Höhe des Wertes der Dienstbarkeit gemindert werde. Diesen habe das Berufungsgericht dem Landgericht folgend auf 26.000 € fes t-gesetzt. Für die Wertfestsetzung des Landgerichts war jedoch das Interesse der Beklagten an der mit der Widerklage begehrten Änderung der Grunddienstbarkeit maßgebend. Dieses bemisst sich nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende, also das Grundstück der Beklagten hat (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris, Rn. 3). Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist aber hier, wie bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit (Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 207; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 2004, 134; Beschluss vom 29. November 2007 - V ZR 69/07, juris), ausschließlich die Wertminderung des dienenden Grundstücks. Zu dieser trägt die Klägerin nichts vor.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Anders als für die Bemessung der Beschwer der Klägerin ist insoweit maßgebend das Interesse der Beklagten an der Durchsetzung der Änderung der Grunddienstbarkeit, mithin die damit verbundene Wertsteigerung ihres Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, juris, Rn. 8). Diese haben die Vorinstanzen auf 26.000 € geschätzt.

Stresemann                      Lemke                     Schmidt-Räntsch

                      Czub                      Kazele

5
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger die Rechtsmittelbeschwer darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen muss. Dabei stützt es sich auf den Beschluss des Senats vom 6. April 2017 (V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 4), der jedoch das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betrifft. In diesem Verfahren müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO), und zwar innerhalb der in § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Frist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 26 Nr. 8 EGZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 € zu er- möglichen, innerhalb laufender Begründungsfrist (auch) darlegen und glaubhaft machen muss, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (zur Begründung eingehend Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 f.). Fehlt es daran, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn sich aus dem Berufungsurteil selbst und den darin in Bezug genommenen Aktenbestandteilen oder anderen offenkundigen Umständen (§ 291 ZPO) ergibt, dass die Wertgrenze überschritten ist (vgl. Senat , Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; BVerfG, NJW-RR 2007, 862, 863).
10
Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG (hier § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UKlaG) erhobene Verbandsklage (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO; vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 35). Sie sind nicht nur für die Festlegung des Gebührenstreitwerts, sondern auch für die nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht allein für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes , sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners maßgebend (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 4; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5).
4
Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für die Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle. Demgemäß hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzu- tragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 159/18
vom
6. Juni 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:060619BIZR159.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. September 2018 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.000 €

Gründe:

I. Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb des
1
Lebensmittels A. Vitalkost. Die Beklagte warb für ihr Produkt in einem als "Anzeige" gekennzeichneten werblichen Beitrag in der Ausgabe Nr. 16 der Zeitschrift "I.", welcher mit "Abnehmen mit A. Der Weg zum Wunschgewicht" überschrieben war und folgende Angabe enthielt: Hochwertiges Soja und probiotischer Magermilchjoghurt versorgen den Körper - die Muskeln - mit wertvollem Eiweiß.
2
Das Berufungsgericht hat die Beklagte - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Erzeugnis "A. Vitalkost" mit der Angabe zu werben: "probiotischer", sofern dies geschieht wie folgt [Einblendung der Anzeige].
3
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten
4
mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist im Hinblick auf den in Rede stehenden Unterlassungsantrag von einem Streitwert von 20.000 € ausgegangen. Dieser Wert entspricht der mit der von der Beklagten angestrebten Revision geltend zu machenden Beschwer. 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be5 misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Wendet sich - wie hier - die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung. Der so zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. Denn das Interesse des Klägers an einer Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten. Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat die beklagte Partei deshalb schon in den Vorinstanzen hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZR 11/18, GRUR 2018, 655 Rn. 8 f. mwN). Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5, jeweils mwN). Der Beschwerdeführer muss, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 € zu ermögli- chen, bereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, GRUR 2019, 662 Rn. 16 = WRP 2019, 485 mwN).
2. Nach diesen Grundsätzen beträgt der Beschwerdewert für den noch in
6
Rede stehenden Unterlassungsantrag 20.000 €.

a) Die Beschwerde macht geltend, im Streitfall sei unabhängig von der
7
erst- und zweitinstanzlichen Streitwertfestsetzung jedenfalls das Interesse der Beklagten an der Aufhebung ihrer Verurteilung mit weit mehr als 20.000 € zu bewerten. Die Beklagte vertreibe das Produkt "A. Vitalkost" in einer mit dem Produktnamen bedruckten und durch einen Deckel verschlossenen Dose. Unterhalb des Deckels befinde sich ein Beileger, in dessen Text bislang unter anderem das Wort "probiotisch" verwendet worden sei. Am 18. September 2018 hätten sich im Lager der Beklagten mit diesem Beileger ausgestattete "A. Vitalkost"-Produkte im Gesamtwert von 10.202.000 € befunden. Allein das Entfernen dieser Einleger hätte Kosten in Höhe von 74.400 € verursacht. Weitere bereits gedruckte, aber noch nicht in die Dosen gepackte 300.000 Einleger sei- en bereits zu Kosten in Höhe von 11.500 € entsorgt worden. Zur Glaubhaftma- chung der Richtigkeit dieser Angaben hat die Beschwerde die eidesstattliche Versicherung des bei der Beklagten als "Chief Operating Officer" in leitender Funktion tätigen Mitarbeiters sowie ein Exemplar des den Dosen beigefügten Beilegers vorgelegt.
8
b) Damit hat die Beschwerde keinen Erfolg.
aa) Die Beschwerde hat ihren Vortrag bereits nicht - wie geboten (vgl.
9
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8; BGH, GRUR 2018, 655 Rn. 12) - hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar hat die Beschwerde eine eidesstattliche Versicherung des "Chief Operating Officer" der Beklagten zu den Akten gereicht. Dort wird aber lediglich pauschal behauptet, die noch nicht den Dosen beigefügten 300.000 Einleger seien zu Kosten in Höhe von 11.500 € entsorgt worden und das Entfernen der Einleger bei dem aktuellen Lagerbestand würde Kosten in Höhe von 74.000 € verursachen. Wie beide Beträge sich zusammensetzen, also welche Positionen zu welchem Preis eingesetzt wurden, ist jedoch nicht dargelegt worden. Die Behauptungen sind damit nicht einlassungsfähig und nicht nachvollziehbar.
bb) Die Beschwerde hat zudem nicht dargelegt, dass die Beklagte be10 reits in den Instanzen einen entsprechenden Vortrag gehalten hat. Sie hat vielmehr nach der Berufungsverhandlung mit anderer Begründung eineErhöhung des Streitwerts für die nach teilweiser Klagerücknahme nur noch im Streit ste- hende Angabe "probiotisch" auf 25.000 € und damit auf einen weit niedrigeren Betrag beantragt.
11
cc) Zudem ist das zur Begründung einer Abänderung der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gehaltene Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde unergiebig.
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Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist das Interesse des Unterlassungsschuldners an der Beseitigung der in Rede stehenden Verpflichtung. Dafür ist nach den dargelegten Grundsätzen unter anderem Umfang und Richtung der Verletzungshandlung maßgebend. Der Beklagten ist die Werbung für das Erzeugnis "A. Vitalkost" mit der Angabe "probiotischer" untersagt worden, sofern dies geschieht wie in der im Tenor des Berufungsurteils abgedruckten Anzeigenwerbung. Die Beschwerde macht jedoch eine Beschwer geltend, die sich nicht aus dem Verbot einer Anzeigenwerbung, sondern aus dem Verbot der Verwendung von bereits hergestellten Produktverpackungen ergibt. Das Verbot von Angaben auf Produktverpackungen verursacht jedoch für den Unterlassungsschuldner regelmäßig einen ungleich größeren wirtschaftlichen Schaden als ein bloßes Werbeverbot in Anzeigen, weil nicht lediglich - schwer messbare - Umsatzverluste infolge erreichbarer, tatsächlich aber nicht erreichter Leserkontakte in Rede stehen, sondern bereits konkret getätigte verlorene Aufwendungen für die Produktion der Verpackung, Kosten für die Entsorgung dieser Altpackungen, neue Investitionen für Entwurf und Produktion geänderter Packungen sowie konkret messbare Umsatzausfälle für die Zwischenzeit. Der Angriff von Angaben auf Verpackungen kommt deshalb der Sache nach zumindest teilweise einem Vertriebsverbot gleich und verursacht mithin erheblich größere wirtschaftliche Belastungen als das Verbot einer Anzeigenwerbung. Nur Letzteres hat der Kläger jedoch begehrt, indem er nicht ein Schlechthinverbot der Angabe "probiotischer" beantragt hat, sondern das Verbot dieser Angabe "wie geschehen" in der dem Antrag konkret beigefügten Anzeige. Wegen der Eingrenzung des Klageantrags auf die konkrete Verletzungsform kann nicht davon ausgegangen werden, er habe sich generell gegen die beanstandete Angabe wenden und damit das Prozesskostenrisiko eingehen wollen, welches mit dem Verbot der Produktverpackung einhergeht.
Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 22.02.2018 - 7 O 79/17 -
OLG Celle, Entscheidung vom 04.09.2018 - 13 U 37/18 -

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

3
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3), hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens der Klägerin also gemäß § 3 Halbs. 1 ZPO nach freiem Ermessen zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8). Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2). Der Beschwerdeführer hat darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - V ZR 28/13, juris Rn. 6).
3
Dieser Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht, an welche der Senat nicht gebunden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2010 aaO Rn. 3 und vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 mwN), wird nicht gefolgt. Es erscheint nicht angemessen, den Wert des Feststellungsantrages mit 20 % der Nominalbeteiligung anzusetzen. Die Einlage ist voll eingezahlt , Nachschusspflichten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Andere Risiken als das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB sind nicht erkennbar. Dieses kann sich allerdings maximal auf die von der Klägerin erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.400 € beziehen. Selbst bei vollständiger Ansetzung dieses Betrages ergäbe sich bei Vornahme des für Feststellungsanträge üblichen Abschlags von 20 % ein Feststellungsin- teresse von nur 1.920 €. Rechnet man diesen Betrag zu der Klageforderung zu Ziffer 1 hinzu, folgt hieraus insgesamt eine Beschwer von 19.976 €. Die Mindestgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist daher nicht erreicht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 25/19
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die
Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an
der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder
der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln
ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht
(im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11,
NJW 2013, 875 Rn. 20; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020,
1055 Rn. 5).

b) Eine von dem Regelbeschwerdewert (2.500 € pro beanstandeter Klausel) abweichende
Bemessung der Beschwer folgt daher nicht schon daraus, dass ein
Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde
zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte.
BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2020:131020BVIIIZR25.19.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol und die Richterin Wiegand

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 17.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt die Beklagte (noch) auf Unterlassung der Verwendung von acht von ihr als Allgemeine Geschäftsbedingungen bewertete Klauseln in der "A. Datenschutzrichtlinie" in Anspruch. Die Beklagte betrieb bis zum Jahr 2012 im Internet eine Verkaufsplattform für Produkte des Unternehmens A. Inc., den so genannten "A. Online Store". Seit 2012 wird der Online-Handel von einer anderen irischen Gesellschaft des A. -Konzerns weitergeführt.
2
Die Webseite des "A. Online Store" enthielt im Jahr 2011 eine in den Bestellprozess eingebundene und mit einem voreingestellten Häkchen verse- hene Zustimmung zur laufenden Übermittlung von "A. Infos" sowie einen Hinweis auf die "Datenschutz-Vereinbarung von A. ". Auf der Webseite waren daneben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und die so genannte "A. Datenschutzrichtlinie" abrufbar.
3
Der Kläger hat von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von acht Passagen über die Nutzung personenbezogener Daten verlangt, welche Bestandteil der sogenannten "A. Datenschutzrichtlinie" sind und die die Datenverarbeitungspraxis der Beklagten betreffen.
4
Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Nutzung dieser acht Passagen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert , dass es die Klage bezüglich der Passage Nr. 4 abgewiesen hat. Im Übrigen hat es die ausgesprochene Verurteilung bestätigt. Es hat die von ihm beanstandeten Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eingestuft, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien, weil sie vom wesentlichen Grundgedanken des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO abwichen. Nach dieser Vorschrift sei der Beklagten die Verarbeitung von Daten nur dann erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegeben habe. Die Beklagte nehme mit den Klauseln für sich das Recht in Anspruch, einwilligungsbedürftige Datenverarbeitungsvorgänge auch ohne Einwilligung vorzunehmen.
5
Den Streitwert hat das Berufungsgericht auf 20.000 € festgesetzt und dabei jeder der acht Klauseln einen Wert von 2.500 € beigemessen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer betrage jedenfalls mehr als 20.000 €.
6
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 5. August 2020 die Beklagte darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Hiergegen hat die Beklagte Einwendungen erhoben.

II.

7
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sondern lediglich 17.500 € (2.500 € pro Klausel) beträgt.
8
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert und die Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 9; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 34; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 5; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, WM 2006, 635 Rn. 2; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 4; vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, aaO; jeweils mwN). Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Beschwer des unterliegenden Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Beschwer des unterliegenden Klauselverwenders (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; jeweils mwN).
9
Bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage ist regelmäßig von einem Streitwert und einer Beschwer von 2.500 € je angegriffener Teilklausel auszugehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe- schlüsse vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18, juris Rn. 4; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO Rn. 6; jeweils mwN).
10
Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 14; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 36; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO Rn. 7; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, aaO Rn. 6; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 5; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, NZM 2014, 255 Rn. 6 f.).
11
2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die sich aus ihrer Verurteilung ergebende Beschwer der Beklagten, die angegriffenen sieben Klauseln nicht verwenden zu dürfen, mit nicht mehr als 2.500 € pro Klausel zu bemessen.
12
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde verkennt bereits im Ansatz, dass eine von dem Regelbeschwerdewert abweichende Bemessung nicht schon daraus folgt, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte. Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, aaO; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5). Insoweit gilt nichts anderes als bei der Bestimmung des Beschwerdewerts in sonstigen Fällen. Die Bemessung des nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwerdewerts richtet sich nicht danach, ob die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zwingend ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt, was im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde neben der Einhaltung der Frist- und Formvorschriften auch erfordert , dass der gesetzlich angeordnete Beschwerdewert erreicht wird.
13
aa) Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich, wonach die Zulassung der Revision aus unions- und verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei, weil die aufgeworfenen Fragestellungen , "insbesondere im Hinblick auf die Auslegung und Heranziehung der Datenschutz -Grundverordnung im Rahmen einer AGB-Kontrolle nach nationalem Recht […] dem Auslegungsmonopol des Europäischen Gerichtshofs (Art. 267 AEUV)" unterlägen und eine Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig europarechtliche Fragestellungen einer unionsrechtlichen Prüfung durch den Senat und den Gerichtshof der Europäischen Union entziehen und damit auch gegen den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen würde.
14
bb) Entsprechendes gilt, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die darin liegende Geltendmachung eines Zulassungsgrunds ist für die - der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen vorgeschaltete - Frage, ob der gesetzliche Beschwerdewert erreicht und damit das Rechtsmittel zulässig ist, nicht von Bedeutung.
15
b) Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde liegt auch nicht eine Fallgestaltung vor, in der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise eine höhere Bemessung der Beschwer angezeigt ist.
16
aa) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, reicht allein der Umstand, dass die Sache ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, die möglicherweise auch für andere Verfahren bedeutsam sein können, nicht aus. Vielmehr setzt eine höhere Wertbemessung voraus, dass die Sache eine "herausragende wirtschaftliche Bedeutung für die beteiligten Verkehrskreise" hat, die wiederum dann anzunehmen ist, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies wiederum ist etwa dann der Fall, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, aaO).
17
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der letztgenannten Entscheidung diesen Maßstab zugrunde gelegt. Soweit sie darauf abstellt, der XI. Zivilsenat habe bei seinen weiteren Ausführungen eine "erhebliche wirtschaftliche Bedeutung" für die Branche genügen lassen, verkennt sie, dass damit nichts anderes gemeint ist, als mit dem vom Senat und von anderen Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs verwendeten Passus "Entscheidung muss für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung sein".
18
bb) Eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung in dem genannten Sinne hat die Nichtzulassungsbeschwerde in ihrer Beschwerdebegründung zwar für sich in Anspruch genommen, jedoch nicht ausreichend dargelegt. Sie setzt den Umstand, dass das Verfahren höchstrichterlich noch nicht in allen Einzelheiten geklärte Rechtsfragen aufwirft, die auch für andere Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sein könnten, mit einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung für die gesamte Branche gleich. Dabei blendet sie aus, dass die von ihr angeführten Rechtsfragen (ausweislich ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats geht es dabei vorwiegend um die Frage der Auslegung und Heranziehung der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen einer AGB-rechtlichen Kontrolle nach nationalem Recht) nicht losgelöst von der konkreten Gestaltung und Verwendung der Klauseln durch die Beklagte zu beurteilen, also nicht ohne Weiteres auf Datenschutzregelungen anderer Unternehmen zu übertragen sind, so dass einer höchstrichterlichen Entscheidung im vorliegenden Fall nicht schon wegen möglicherweise klärungsfähiger Fragen eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung für die gesamte Branche im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zukommt. Eine solche ergibt sich ferner nicht aus der nicht belegten Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde, auch anderen Unternehmen drohten aufgrund der Gestaltung ihrer Datenschutzregelungen ohne eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren erhebliche Sanktionen.
19
(1) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zunächst geltend, die Frage der Zulässigkeit informatorischer Datenschutzrichtlinien und deren Überprüfbarkeit am Maßstab des AGB-Rechts habe nicht nur für die Beklagte herausragende wirtschaftliche Bedeutung, sondern auch für andere Unternehmen verschiedenster Branchen. Dies stützt sie darauf, dass das Verhältnis von AGB-Recht und (europäischem) Datenschutzrecht und die Durchsetzbarkeit der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung über das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) noch völlig ungeklärt sei, und dass die Bedeutung der Frage, ob eine informatorische Datenschutzrichtlinie einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliege, weit über den konkreten Fall hinausreiche.
20
Daraus ergibt sich aber allenfalls eine mögliche rechtliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen für weitere Fälle, nicht aber, dass einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die vom Berufungsgericht beanstandeten Klauseln für die gesamte Branche die erforderliche herausragende wirtschaftliche Bedeutung zukäme. Dies gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Auslegungsmonopol des Gerichtshofs der Europäischen Union verweist. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde in ihrer ergänzenden Stellungnahme anführt, begründet eine "rechtliche Unsicherheit" allein eine solche wirtschaftliche Bedeutung für andere Unternehmen noch nicht, zumal die Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese ebenfalls die vom Berufungsgericht beanstandeten Klauseln in der von der Beklagten gewählten Art und Weise verwenden.
21
(2) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit weiterer Fragen angeführten Vorlageersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in den Verfahren C-673/17 und C-40/17 sind aus den vorgenannten Gründen und auch deswegen nicht geeignet, eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung des Senats im hiesigen Verfahren für die gesamte Branche zu begründen, weil es insoweit im Hinblick auf die bereits anhängigen Verfahren aus Sicht der Branche eines weiteren Vorlageersuchen nicht bedurfte.
22
(3) Allenfalls soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, bei Verstößen gegen die Informationspflichten über die Verarbeitung personenbezogener Daten drohten der Beklagten und anderen Unternehmen "empfindliche" Sanktionen, ist eine wirtschaftliche Betroffenheit ersichtlich. Dass sich hieraus eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung der vorliegenden Sache für die gesamte Branche ergäbe, ist jedoch weder dargelegt noch erkennbar.
23
(a) Die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt bei ihrer gegenteiligen Einschätzung nicht hinreichend, dass das Berufungsgericht bei der Bewertung der beanstandeten Passagen als Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die im konkreten Einzelfall gewählte Gestaltung (Überschrift, Einleitungssatz etc.) abgestellt hat. Dass die Überschrift "Datenschutzrichtlinie" auch von anderen Unternehmen verwendet wird, führt entgegen ihrer Auffassung nicht dazu, dass die in Frage stehende Auslegung der von der Beklagten verwendeten Klauseln auch für die Handhabung der Regelungswerke anderer Unternehmen maßgebend ist. Denn das Berufungsgericht hat für die Beurteilung, ob es sich bei den von der Beklagten verwendeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt , auch maßgeblich den Wortlaut der Erklärungen (Einleitungssatz und weiterer Text der Klauseln) herangezogen. Dass die gesamte Branche oder wenigstens eine Vielzahl von Unternehmen ihre "Datenschutzrichtlinien" entsprechend formuliert haben, legt die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich nur mit einem pauschalen Vergleich verschiedener "Datenschutzrichtlinien" begnügt, nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
24
(b) Der von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter angeführte Umstand, dass das Bundeskartellamt in einem Konditionenmissbrauchsverfahren den vom Berufungsgericht aufgestellten rechtlichen Maßstab, wonach der DatenschutzGrundverordnung im Rahmen einer AGB-rechtlichen Kontrolle Leitbildcharakter zukomme, auf die Vorschrift des § 19 Abs. 1 GWB übertragen hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass eine Entscheidung des Senats im hiesigen Fall für die gesamte Branche von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung wäre. Denn es ist nicht hinreichend dargelegt, dass andere Unternehmen ihre Datenschutzmitteilungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht nur als reine Informationen ausgestaltet haben. Gerade die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Entscheidung des 5. Zivilsenats des Kammergerichts zeigt, dass es letztlich von einer Auslegung der konkreten "Datenschutzrichtlinie" abhängt, ob den dort enthaltenen Passagen lediglich informatorischer Charakter zukommt, oder ob sie Regelungen im Sinne des § 305 BGB treffen.
25
(c) Weiter misst die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht dem Umstand keine Bedeutung zu, dass das Berufungsgericht nicht jegliche Regelungen über die Verwendung personenbezogener Daten für unzulässig erklärt, sondern die in Rede stehenden Klauseln nur deswegen beanstandet hat, weil sie nicht zum Ausdruck bringen, dass von den darin geregelten Befugnissen nur bei Vorliegen eines (freiwilligen) Einverständnisses des jeweiligen Kunden (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DS-GVO) Gebrauch gemacht wird. Damit ist es der Beklagten (und anderen datenschutzrechtlich Verantwortlichen) nicht etwa - wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint - generell unmöglich, den in Art. 12 ff. DS-GVO statuierten Informationspflichten durch entsprechende rechtliche Vorkehrungen (Umgestaltung der Datenschutzrichtlinie bzw. Einholung der Einwilligung des jeweiligen Kunden) nachzukommen und damit einer Sanktion zu entgehen.
26
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme auf den Standpunkt stellt, ohne eine höchstrichterliche Entscheidung könnten weder die Beklagte noch andere Unternehmen entsprechende Vorkehrungen gegen eine Verletzung der Informationspflichten treffen, verkennt sie, dass die Beklagte und andere Unternehmen nicht daran gehindert sind, aus Gründen rechtlicher Vorsicht die freiwillige Einwilligung des jeweiligen Kunden einzuholen oder die Datenschutzrichtlinie in ihren Formulierungen den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung anzupassen. Der Beklagten geht es letztlich allein darum, solche Maßnahmen in der Hoffnung, der Senat werde das Berufungsurteil aufheben, nicht ergreifen zu müssen. Dass ihr und anderen Unternehmen solche Maßnahmen unmöglich und sie aus diesem Grunde erheblichen Sanktionen ausgesetzt wären, folgt daraus aber gerade nicht.
27
(4) Auch die vom Berufungsgericht angenommene und von der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig beanstandete rückwirkende Anwendung der DS-GVO auf Fälle vor dem 25. Mai 2018 betrifft allein die rechtliche Bewertung des Falles, erhöht aber aus den genannten Gründen nicht die Beschwer der Beklagten.
28
(5) Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten besonderen Interesse der Verbraucher an einer transparenten und umfassenden Darstellung der Datenverarbeitungsvorgänge von Unternehmen folgt ebenfalls nur eine rechtliche, nicht aber eine besondere wirtschaftliche Bedeutung der in Streit stehenden Passagen.
29
(6) Soweit die Beklagte schließlich meint, das Urteil des Berufungsgerichts begründe für sie selbst im Hinblick auf die Unternehmensphilosophie und das Ansehen von A. eine bedeutende individuelle Beschwer, kann sie auch hiermit eine höhere Bemessung des Werts der geltend gemachten Beschwer nicht erreichen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es für eine Erhöhung der Regelbeschwer auf die wirtschaftliche Bedeutung einer AGB-Klausel für die gesamte Branche und nicht auf die Auswirkungen für das konkret betroffene Unternehmen an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 37; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 6; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, aaO Rn. 7). Davon abgesehen wären unter diesem Gesichtspunkt allein die - nicht im Einzelnen dargelegten - Auswirkungen für die Beklagte und nicht mögliche Beeinträchtigungen des gesamten A. -Konzerns maßgebend.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Wiegand
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2013 - 15 O 92/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.12.2018 - 23 U 196/13 -

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 25/19
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die
Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an
der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder
der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln
ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht
(im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11,
NJW 2013, 875 Rn. 20; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020,
1055 Rn. 5).

b) Eine von dem Regelbeschwerdewert (2.500 € pro beanstandeter Klausel) abweichende
Bemessung der Beschwer folgt daher nicht schon daraus, dass ein
Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde
zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte.
BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2020:131020BVIIIZR25.19.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol und die Richterin Wiegand

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 17.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt die Beklagte (noch) auf Unterlassung der Verwendung von acht von ihr als Allgemeine Geschäftsbedingungen bewertete Klauseln in der "A. Datenschutzrichtlinie" in Anspruch. Die Beklagte betrieb bis zum Jahr 2012 im Internet eine Verkaufsplattform für Produkte des Unternehmens A. Inc., den so genannten "A. Online Store". Seit 2012 wird der Online-Handel von einer anderen irischen Gesellschaft des A. -Konzerns weitergeführt.
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Die Webseite des "A. Online Store" enthielt im Jahr 2011 eine in den Bestellprozess eingebundene und mit einem voreingestellten Häkchen verse- hene Zustimmung zur laufenden Übermittlung von "A. Infos" sowie einen Hinweis auf die "Datenschutz-Vereinbarung von A. ". Auf der Webseite waren daneben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und die so genannte "A. Datenschutzrichtlinie" abrufbar.
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Der Kläger hat von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von acht Passagen über die Nutzung personenbezogener Daten verlangt, welche Bestandteil der sogenannten "A. Datenschutzrichtlinie" sind und die die Datenverarbeitungspraxis der Beklagten betreffen.
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Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Nutzung dieser acht Passagen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert , dass es die Klage bezüglich der Passage Nr. 4 abgewiesen hat. Im Übrigen hat es die ausgesprochene Verurteilung bestätigt. Es hat die von ihm beanstandeten Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eingestuft, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien, weil sie vom wesentlichen Grundgedanken des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO abwichen. Nach dieser Vorschrift sei der Beklagten die Verarbeitung von Daten nur dann erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegeben habe. Die Beklagte nehme mit den Klauseln für sich das Recht in Anspruch, einwilligungsbedürftige Datenverarbeitungsvorgänge auch ohne Einwilligung vorzunehmen.
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Den Streitwert hat das Berufungsgericht auf 20.000 € festgesetzt und dabei jeder der acht Klauseln einen Wert von 2.500 € beigemessen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer betrage jedenfalls mehr als 20.000 €.
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Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 5. August 2020 die Beklagte darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Hiergegen hat die Beklagte Einwendungen erhoben.

II.

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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sondern lediglich 17.500 € (2.500 € pro Klausel) beträgt.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert und die Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 9; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 34; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 5; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, WM 2006, 635 Rn. 2; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 4; vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, aaO; jeweils mwN). Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Beschwer des unterliegenden Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Beschwer des unterliegenden Klauselverwenders (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; jeweils mwN).
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Bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage ist regelmäßig von einem Streitwert und einer Beschwer von 2.500 € je angegriffener Teilklausel auszugehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe- schlüsse vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18, juris Rn. 4; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO Rn. 6; jeweils mwN).
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Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 14; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 36; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO Rn. 7; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, aaO Rn. 6; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 5; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, NZM 2014, 255 Rn. 6 f.).
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2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die sich aus ihrer Verurteilung ergebende Beschwer der Beklagten, die angegriffenen sieben Klauseln nicht verwenden zu dürfen, mit nicht mehr als 2.500 € pro Klausel zu bemessen.
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a) Die Nichtzulassungsbeschwerde verkennt bereits im Ansatz, dass eine von dem Regelbeschwerdewert abweichende Bemessung nicht schon daraus folgt, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte. Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, aaO; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5). Insoweit gilt nichts anderes als bei der Bestimmung des Beschwerdewerts in sonstigen Fällen. Die Bemessung des nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwerdewerts richtet sich nicht danach, ob die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zwingend ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt, was im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde neben der Einhaltung der Frist- und Formvorschriften auch erfordert , dass der gesetzlich angeordnete Beschwerdewert erreicht wird.
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aa) Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich, wonach die Zulassung der Revision aus unions- und verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei, weil die aufgeworfenen Fragestellungen , "insbesondere im Hinblick auf die Auslegung und Heranziehung der Datenschutz -Grundverordnung im Rahmen einer AGB-Kontrolle nach nationalem Recht […] dem Auslegungsmonopol des Europäischen Gerichtshofs (Art. 267 AEUV)" unterlägen und eine Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig europarechtliche Fragestellungen einer unionsrechtlichen Prüfung durch den Senat und den Gerichtshof der Europäischen Union entziehen und damit auch gegen den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen würde.
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bb) Entsprechendes gilt, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die darin liegende Geltendmachung eines Zulassungsgrunds ist für die - der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen vorgeschaltete - Frage, ob der gesetzliche Beschwerdewert erreicht und damit das Rechtsmittel zulässig ist, nicht von Bedeutung.
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b) Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde liegt auch nicht eine Fallgestaltung vor, in der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise eine höhere Bemessung der Beschwer angezeigt ist.
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aa) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, reicht allein der Umstand, dass die Sache ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, die möglicherweise auch für andere Verfahren bedeutsam sein können, nicht aus. Vielmehr setzt eine höhere Wertbemessung voraus, dass die Sache eine "herausragende wirtschaftliche Bedeutung für die beteiligten Verkehrskreise" hat, die wiederum dann anzunehmen ist, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies wiederum ist etwa dann der Fall, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, aaO).
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Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der letztgenannten Entscheidung diesen Maßstab zugrunde gelegt. Soweit sie darauf abstellt, der XI. Zivilsenat habe bei seinen weiteren Ausführungen eine "erhebliche wirtschaftliche Bedeutung" für die Branche genügen lassen, verkennt sie, dass damit nichts anderes gemeint ist, als mit dem vom Senat und von anderen Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs verwendeten Passus "Entscheidung muss für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung sein".
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bb) Eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung in dem genannten Sinne hat die Nichtzulassungsbeschwerde in ihrer Beschwerdebegründung zwar für sich in Anspruch genommen, jedoch nicht ausreichend dargelegt. Sie setzt den Umstand, dass das Verfahren höchstrichterlich noch nicht in allen Einzelheiten geklärte Rechtsfragen aufwirft, die auch für andere Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sein könnten, mit einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung für die gesamte Branche gleich. Dabei blendet sie aus, dass die von ihr angeführten Rechtsfragen (ausweislich ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats geht es dabei vorwiegend um die Frage der Auslegung und Heranziehung der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen einer AGB-rechtlichen Kontrolle nach nationalem Recht) nicht losgelöst von der konkreten Gestaltung und Verwendung der Klauseln durch die Beklagte zu beurteilen, also nicht ohne Weiteres auf Datenschutzregelungen anderer Unternehmen zu übertragen sind, so dass einer höchstrichterlichen Entscheidung im vorliegenden Fall nicht schon wegen möglicherweise klärungsfähiger Fragen eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung für die gesamte Branche im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zukommt. Eine solche ergibt sich ferner nicht aus der nicht belegten Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde, auch anderen Unternehmen drohten aufgrund der Gestaltung ihrer Datenschutzregelungen ohne eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren erhebliche Sanktionen.
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(1) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zunächst geltend, die Frage der Zulässigkeit informatorischer Datenschutzrichtlinien und deren Überprüfbarkeit am Maßstab des AGB-Rechts habe nicht nur für die Beklagte herausragende wirtschaftliche Bedeutung, sondern auch für andere Unternehmen verschiedenster Branchen. Dies stützt sie darauf, dass das Verhältnis von AGB-Recht und (europäischem) Datenschutzrecht und die Durchsetzbarkeit der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung über das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) noch völlig ungeklärt sei, und dass die Bedeutung der Frage, ob eine informatorische Datenschutzrichtlinie einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliege, weit über den konkreten Fall hinausreiche.
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Daraus ergibt sich aber allenfalls eine mögliche rechtliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen für weitere Fälle, nicht aber, dass einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die vom Berufungsgericht beanstandeten Klauseln für die gesamte Branche die erforderliche herausragende wirtschaftliche Bedeutung zukäme. Dies gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Auslegungsmonopol des Gerichtshofs der Europäischen Union verweist. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde in ihrer ergänzenden Stellungnahme anführt, begründet eine "rechtliche Unsicherheit" allein eine solche wirtschaftliche Bedeutung für andere Unternehmen noch nicht, zumal die Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese ebenfalls die vom Berufungsgericht beanstandeten Klauseln in der von der Beklagten gewählten Art und Weise verwenden.
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(2) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit weiterer Fragen angeführten Vorlageersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in den Verfahren C-673/17 und C-40/17 sind aus den vorgenannten Gründen und auch deswegen nicht geeignet, eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung des Senats im hiesigen Verfahren für die gesamte Branche zu begründen, weil es insoweit im Hinblick auf die bereits anhängigen Verfahren aus Sicht der Branche eines weiteren Vorlageersuchen nicht bedurfte.
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(3) Allenfalls soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, bei Verstößen gegen die Informationspflichten über die Verarbeitung personenbezogener Daten drohten der Beklagten und anderen Unternehmen "empfindliche" Sanktionen, ist eine wirtschaftliche Betroffenheit ersichtlich. Dass sich hieraus eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung der vorliegenden Sache für die gesamte Branche ergäbe, ist jedoch weder dargelegt noch erkennbar.
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(a) Die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt bei ihrer gegenteiligen Einschätzung nicht hinreichend, dass das Berufungsgericht bei der Bewertung der beanstandeten Passagen als Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die im konkreten Einzelfall gewählte Gestaltung (Überschrift, Einleitungssatz etc.) abgestellt hat. Dass die Überschrift "Datenschutzrichtlinie" auch von anderen Unternehmen verwendet wird, führt entgegen ihrer Auffassung nicht dazu, dass die in Frage stehende Auslegung der von der Beklagten verwendeten Klauseln auch für die Handhabung der Regelungswerke anderer Unternehmen maßgebend ist. Denn das Berufungsgericht hat für die Beurteilung, ob es sich bei den von der Beklagten verwendeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt , auch maßgeblich den Wortlaut der Erklärungen (Einleitungssatz und weiterer Text der Klauseln) herangezogen. Dass die gesamte Branche oder wenigstens eine Vielzahl von Unternehmen ihre "Datenschutzrichtlinien" entsprechend formuliert haben, legt die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich nur mit einem pauschalen Vergleich verschiedener "Datenschutzrichtlinien" begnügt, nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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(b) Der von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter angeführte Umstand, dass das Bundeskartellamt in einem Konditionenmissbrauchsverfahren den vom Berufungsgericht aufgestellten rechtlichen Maßstab, wonach der DatenschutzGrundverordnung im Rahmen einer AGB-rechtlichen Kontrolle Leitbildcharakter zukomme, auf die Vorschrift des § 19 Abs. 1 GWB übertragen hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass eine Entscheidung des Senats im hiesigen Fall für die gesamte Branche von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung wäre. Denn es ist nicht hinreichend dargelegt, dass andere Unternehmen ihre Datenschutzmitteilungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht nur als reine Informationen ausgestaltet haben. Gerade die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Entscheidung des 5. Zivilsenats des Kammergerichts zeigt, dass es letztlich von einer Auslegung der konkreten "Datenschutzrichtlinie" abhängt, ob den dort enthaltenen Passagen lediglich informatorischer Charakter zukommt, oder ob sie Regelungen im Sinne des § 305 BGB treffen.
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(c) Weiter misst die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht dem Umstand keine Bedeutung zu, dass das Berufungsgericht nicht jegliche Regelungen über die Verwendung personenbezogener Daten für unzulässig erklärt, sondern die in Rede stehenden Klauseln nur deswegen beanstandet hat, weil sie nicht zum Ausdruck bringen, dass von den darin geregelten Befugnissen nur bei Vorliegen eines (freiwilligen) Einverständnisses des jeweiligen Kunden (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DS-GVO) Gebrauch gemacht wird. Damit ist es der Beklagten (und anderen datenschutzrechtlich Verantwortlichen) nicht etwa - wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint - generell unmöglich, den in Art. 12 ff. DS-GVO statuierten Informationspflichten durch entsprechende rechtliche Vorkehrungen (Umgestaltung der Datenschutzrichtlinie bzw. Einholung der Einwilligung des jeweiligen Kunden) nachzukommen und damit einer Sanktion zu entgehen.
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Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme auf den Standpunkt stellt, ohne eine höchstrichterliche Entscheidung könnten weder die Beklagte noch andere Unternehmen entsprechende Vorkehrungen gegen eine Verletzung der Informationspflichten treffen, verkennt sie, dass die Beklagte und andere Unternehmen nicht daran gehindert sind, aus Gründen rechtlicher Vorsicht die freiwillige Einwilligung des jeweiligen Kunden einzuholen oder die Datenschutzrichtlinie in ihren Formulierungen den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung anzupassen. Der Beklagten geht es letztlich allein darum, solche Maßnahmen in der Hoffnung, der Senat werde das Berufungsurteil aufheben, nicht ergreifen zu müssen. Dass ihr und anderen Unternehmen solche Maßnahmen unmöglich und sie aus diesem Grunde erheblichen Sanktionen ausgesetzt wären, folgt daraus aber gerade nicht.
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(4) Auch die vom Berufungsgericht angenommene und von der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig beanstandete rückwirkende Anwendung der DS-GVO auf Fälle vor dem 25. Mai 2018 betrifft allein die rechtliche Bewertung des Falles, erhöht aber aus den genannten Gründen nicht die Beschwer der Beklagten.
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(5) Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten besonderen Interesse der Verbraucher an einer transparenten und umfassenden Darstellung der Datenverarbeitungsvorgänge von Unternehmen folgt ebenfalls nur eine rechtliche, nicht aber eine besondere wirtschaftliche Bedeutung der in Streit stehenden Passagen.
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(6) Soweit die Beklagte schließlich meint, das Urteil des Berufungsgerichts begründe für sie selbst im Hinblick auf die Unternehmensphilosophie und das Ansehen von A. eine bedeutende individuelle Beschwer, kann sie auch hiermit eine höhere Bemessung des Werts der geltend gemachten Beschwer nicht erreichen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es für eine Erhöhung der Regelbeschwer auf die wirtschaftliche Bedeutung einer AGB-Klausel für die gesamte Branche und nicht auf die Auswirkungen für das konkret betroffene Unternehmen an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 37; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 6; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, aaO Rn. 7). Davon abgesehen wären unter diesem Gesichtspunkt allein die - nicht im Einzelnen dargelegten - Auswirkungen für die Beklagte und nicht mögliche Beeinträchtigungen des gesamten A. -Konzerns maßgebend.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Wiegand
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2013 - 15 O 92/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.12.2018 - 23 U 196/13 -