Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - IX ZR 26/18
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 21. März 2019
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Schuldnerin, gegen welche die Klägerin sich einer Schadensersatzforderung in Höhe von 26.250 € berühmt. Diese meldete die Forderung nebst Feststellungspauschale in Höhe von 20 € zur Tabelle an, der Beklagte bestritt die Forderung mangels schlüssiger Darlegung der Anspruchsgrundlage, woraufhin die Klägerin gegen den Beklagten eine Tabellenfeststellungsklage nach § 180 InsO erhoben hat. Das Landgericht hat den Beklagten auf einen Hilfsantrag verurteilt und festgestellt, dass der Klägerin eine Insolvenzforderung in Höhe von 9.000 € und eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung in Höhe von 17.250 € zustehe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und den Streitwert auf 604,20 € festgesetzt. Zur Begründung des Streitwerts hat es auf § 182 InsO verwiesen und darauf, dass bei ungünstigen Annahmen jedenfalls mit einer Quote von 2,28 vom Hundert zu rechnen sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie die Zulassung der Revision und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen möchte.
II.
- 2
- Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung ein Betrag zu erwarten ist, der 20.000 € übersteigt (§ 26Nr. 8 EGZPO). Das wäre nur dann der Fall, wenn mit einer Quote von über 76 vom Hundert zu rechnen wäre. Davon ist nicht auszugehen.
- 3
- 1. Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4). Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 4). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014, aaO Rn. 5; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3). Der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwarten ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse. Bei der Schätzung der Schuldenmasse ist die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (MünchKommInsO /Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812).
- 4
- Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für die Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle. Demgemäß hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzu- tragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen.
- 5
- 2. Nach diesen Maßstäben geht die Klägerin zu Unrecht von einer zu erwartenden Quote in Höhe von annähernd 100 vom Hundert aus. Sie beruft sich dafür allerdings im Ansatz zutreffend auf den achten Sachstandsbericht des Beklagten für den Zeitraum vom 25. Februar bis zum 15. September 2017 vom 26. September 2017 (Anlage K 21), erläutert durch den Schriftsatz des Beklagten vom 8. Dezember 2017. Da Bericht und Erläuterung sich auf einen Zeitraum nicht lange vor der am 15. November 2017 erfolgten letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beziehen, können hierauf die Schätzungen für die Teilungs- und Schuldenmasse gestützt werden. Doch treffen die Schlussfolgerungen, welche die Klägerin aus diesem Bericht zur Höhe der zu erwartenden Quote zieht, nicht zu. Der Bericht endet zwar mit den Worten , der Beklagte gehe zurzeit von einer hohen Quote aus, auf der Basis der derzeit festgestellten Forderungen sogar von einer Quote in Höhe von 100 vom Hundert, allerdings sei diese davon abhängig, ob von den nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen in Höhe von über 41 Mio. € noch größere Beträge anerkannt werden müssten. Mithin erklärt sich die hohe Quote allein daraus, dass der Beklagte der Teilungsmasse nur eine Schuldenmasse aus zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen gegenübergestellt hat. So kann die Wertgrenze für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht bestimmt werden. Vielmehr sind auch die bestrittenen Forderungen nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Berechtigung in die Schätzung einzubeziehen.
- 6
- Nach dem Bericht und dem erläuternden Schriftsatz des Beklagten bestand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs- gericht nach Abzug der mutmaßlichen Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbindlichkeiten und unter Berücksichtigung des unsicheren Verlustausgleichsanspruchs der Masse, welcher hier nach der Realisierungswahrscheinlichkeit mit 355.000 € in die Schätzung eingestellt wird (5 vom Hundert von 7,1 Mio. €), eine Teilungsmasse in Höhe von 2.240.623,26 €. Dem stand folgende Schuldenmasse gegenüber: Zur Tabelle festgestellte Insolvenzforderungen in Höhe von 789.207,49 €; die aufschiebend bedingt und für den Ausfall zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen wurden im Rahmen der Schätzung mit 20 vom Hundert des festgestellten Betrages berücksichtigt, also in Höhe von 42.090,98 €; die von den vorinstanzlichen Prozessvertre- tern der Klägerin für weitere Anleger angemeldeten und bestrittenen Forderungen in Höhe von ca. 1,426 Mio. € wurden im Hinblick auf den Ausgang dieses Prozesses mit 0,00 €; berücksichtigt: angemeldete und bestrittene Forderungen in einem Umfang von 34.949.241,08 € wurden im Hinblick auf den später zwischen den Insolvenzgläubigern und dem Beklagten ausgehandelten Vergleich mit einem Wahrscheinlichkeitswert in Höhe von 45 vom Hundert in die Schätzung eingestellt: 15.727.158,49 €; die restlichen bestrittenen Forderungen in ei- nem Umfang von 16.958.969,97 € wurden mit einem Wahrscheinlichkeitswert in Höhe von 5 vom Hundert in die Schätzung eingestellt: 847.948,50 €; zum Schluss wurde die Klageforderung im vol- len Wert hinzugerechnet (die Feststellungs- pauschale wurde im Rechtsstreit nicht mehr geltend gemacht): 26.250,00 €.
- 7
- Das ergibt eine Schuldenmasse in Höhe von 17.432.655,46 € und eine zu erwartende Quote in Höhe von aufgerundet 12,85 vom Hundert. Daraus errechnet sich der festgesetzte Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit 3.373,13 €.
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.02.2015 - 22 O 4806/14 -
OLG München, Entscheidung vom 22.12.2017 - 13 U 989/15 -
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
Tenor
-
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. März 2013 wird auf ihre Kosten verworfen.
-
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betragen bis zu 7.000 €.
Gründe
- 1
-
I. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des T. G. . Die Klägerin, eine GmbH, begehrt die Feststellung einer Forderung auf Zahlung eines Aufgeldes aus einer Geschäftsanteilsübernahme in Höhe von 150.000 € zur Insolvenztabelle. Ein Teilbetrag von 60.000 € aus dem ursprünglich eingeklagten Gesamtbetrag von 210.000 € wurde bereits zur Insolvenztabelle festgestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2013 ergangenen Urteil zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.500 € festgesetzt.
- 2
-
Die Klägerin ist der Auffassung, die mit der Revision geltend zu machende Beschwer betrage 44.010 €. Bei der Bemessung der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde komme es nicht auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwartende Insolvenzquote an. Deshalb sei folgender Umstand zu berücksichtigen: Der Vater des Schuldners habe seinem Sohn die Übernahme des Aufgeldes zugesagt. Zwar habe der beklagte Insolvenzverwalter diese Forderung des Schuldners gegen seinen Vater zunächst nicht geltend gemacht, weil offenbar zwischen den Parteien keine Einigkeit über die Finanzierung dieses Rechtsstreits habe erzielt werden können. Gemäß Schreiben vom 29. Juli 2013 habe sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber zur Übernahme der Kosten einer Klage gegen den Vater des Schuldners bereiterklärt. Einer Klage unter der Bedingung der Vorfinanzierung habe der Beklagte zugestimmt. Die Befriedigungsmöglichkeit der Klägerin werde daher erweitert. Die Forderung sei mit mindestens einem Viertel ihres Nennwerts anzusetzen. Hiervon ausgehend errechne sich zusammen mit der bisher erwartbaren quotalen Befriedigung von 6.510 € ein Beschwerdewert von 44.010 €.
- 3
-
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin beträgt nicht mehr als 7.000 € und liegt damit unter dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Mindestbetrag von 20.000 €.
- 4
-
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, juris Rn. 3).
- 5
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Den Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung der Klägerin zu erwarten ist, hat das Berufungsgericht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, von der Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen unbeanstandet, auf 6.500 € festgesetzt, so dass von einem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von bis zu 7.000 € auszugehen ist.
- 6
-
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht.
- 7
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a) Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2).
- 8
-
b) Der Umstand, dass nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz durch die Kostenzusage der Klägerin für eine Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners die Möglichkeit geschaffen wurde, die Insolvenzmasse zu vergrößern, kann bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt werden, so dass nicht entschieden werden muss, welcher Wert diesem Sachverhalt beizumessen ist.
- 9
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aa) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2011 - II ZR 288/09, juris Rn. 1; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10, VersR 2012, 204 Rn. 5). Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur soweit von Bedeutung sein, als sie bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht relevant sind.
- 10
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bb) Der Beklagte hält die Zusage des Vaters des Schuldners auf Übernahme des Aufgeldes für nicht rechtsverbindlich, weshalb er vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bereit war, diese auf Kosten der Insolvenzmasse auf dem Klageweg durchzusetzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde meint zwar, es könne keine Rolle spielen, dass der Insolvenzverwalter die Forderung nicht für rechtsverbindlich halte. Sie macht aber keine Umstände glaubhaft, die diese Einschätzung entkräften, sondern führt selbst aus, „Zweifel [an der Forderung] mögen im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bestehen". Die von einem Insolvenzverwalter begründete Nichtverfolgung von vom Gläubiger behaupteter Ansprüche führt dazu, dass diese unabhängig von ihrem Bestehen und ihrer Durchsetzbarkeit bei der Verteilungsmasse keine Berücksichtigung finden können (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 11).
- 11
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Erst die Kostenzusage der Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung führt zu einer Änderung der Situation und der daraus resultierenden Möglichkeit einer Vergrößerung der Insolvenzmasse. Neue Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen, haben aber außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3). Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. September 1999 (IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811) lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Dort ging es um den Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung.
- 12
-
cc) Das Vorbringen der Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darf nicht berücksichtigt werden. Zudem ist die Behauptung nicht glaubhaft gemacht, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe bereits festgestanden, dass die Forderung gegen den Vater des Schuldners zum Vorteil der Klägerin rechtshängig gemacht werde; allein unentschieden sei gewesen, ob die Forderung von dem Insolvenzverwalter eingeklagt werde, der hierfür Kostenfreihaltung von der Klägerin begehrt habe, oder ob sie an die Klägerin zu einem ihrer Durchsetzungswahrscheinlichkeit entsprechenden Preis verkauft werde. Letztlich lässt dieses Vorbringen die Möglichkeit offen, dass die Forderung zu einem Preis verkauft worden wäre, der nicht ausreichend gewesen wäre, um den Wert der Beschwer über 20.000 € anzuheben.
- 13
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c) Die angebliche Forderung des Schuldners gegen seinen Vater kann unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ferner bereits deshalb die für die Bemessung der Beschwer zu berücksichtigende Verteilungsmasse nicht erhöhen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Anspruch besteht. Im Gegenteil hat sie sich, wie bereits ausgeführt, insoweit eingelassen, dass Zweifel an der Forderung im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bestehen mögen.
- 14
-
d) Soweit die Klägerin geltend macht, das vorliegende Verfahren sei vorgreiflich für die beabsichtigte Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners, beeinflusst das den Wert der Beschwer nicht. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen ebenso außer Betracht (BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1) wie ein über die erstrebte Verurteilung hinausgehender weiterer wirtschaftlicher Nutzen, den die Klägerin durch den Prozessgewinn erreichen will (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZR 64/08, juris Rn. 6).
- 15
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3. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend.
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Bergmann Strohn Reichart
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Drescher Born
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. März 2013 wird auf ihre Kosten verworfen.
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Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betragen bis zu 7.000 €.
Gründe
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I. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des T. G. . Die Klägerin, eine GmbH, begehrt die Feststellung einer Forderung auf Zahlung eines Aufgeldes aus einer Geschäftsanteilsübernahme in Höhe von 150.000 € zur Insolvenztabelle. Ein Teilbetrag von 60.000 € aus dem ursprünglich eingeklagten Gesamtbetrag von 210.000 € wurde bereits zur Insolvenztabelle festgestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2013 ergangenen Urteil zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.500 € festgesetzt.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die mit der Revision geltend zu machende Beschwer betrage 44.010 €. Bei der Bemessung der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde komme es nicht auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwartende Insolvenzquote an. Deshalb sei folgender Umstand zu berücksichtigen: Der Vater des Schuldners habe seinem Sohn die Übernahme des Aufgeldes zugesagt. Zwar habe der beklagte Insolvenzverwalter diese Forderung des Schuldners gegen seinen Vater zunächst nicht geltend gemacht, weil offenbar zwischen den Parteien keine Einigkeit über die Finanzierung dieses Rechtsstreits habe erzielt werden können. Gemäß Schreiben vom 29. Juli 2013 habe sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber zur Übernahme der Kosten einer Klage gegen den Vater des Schuldners bereiterklärt. Einer Klage unter der Bedingung der Vorfinanzierung habe der Beklagte zugestimmt. Die Befriedigungsmöglichkeit der Klägerin werde daher erweitert. Die Forderung sei mit mindestens einem Viertel ihres Nennwerts anzusetzen. Hiervon ausgehend errechne sich zusammen mit der bisher erwartbaren quotalen Befriedigung von 6.510 € ein Beschwerdewert von 44.010 €.
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II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin beträgt nicht mehr als 7.000 € und liegt damit unter dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Mindestbetrag von 20.000 €.
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1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, juris Rn. 3).
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Den Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung der Klägerin zu erwarten ist, hat das Berufungsgericht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, von der Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen unbeanstandet, auf 6.500 € festgesetzt, so dass von einem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von bis zu 7.000 € auszugehen ist.
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht.
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a) Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2).
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b) Der Umstand, dass nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz durch die Kostenzusage der Klägerin für eine Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners die Möglichkeit geschaffen wurde, die Insolvenzmasse zu vergrößern, kann bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt werden, so dass nicht entschieden werden muss, welcher Wert diesem Sachverhalt beizumessen ist.
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aa) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2011 - II ZR 288/09, juris Rn. 1; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10, VersR 2012, 204 Rn. 5). Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur soweit von Bedeutung sein, als sie bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht relevant sind.
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bb) Der Beklagte hält die Zusage des Vaters des Schuldners auf Übernahme des Aufgeldes für nicht rechtsverbindlich, weshalb er vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bereit war, diese auf Kosten der Insolvenzmasse auf dem Klageweg durchzusetzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde meint zwar, es könne keine Rolle spielen, dass der Insolvenzverwalter die Forderung nicht für rechtsverbindlich halte. Sie macht aber keine Umstände glaubhaft, die diese Einschätzung entkräften, sondern führt selbst aus, „Zweifel [an der Forderung] mögen im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bestehen". Die von einem Insolvenzverwalter begründete Nichtverfolgung von vom Gläubiger behaupteter Ansprüche führt dazu, dass diese unabhängig von ihrem Bestehen und ihrer Durchsetzbarkeit bei der Verteilungsmasse keine Berücksichtigung finden können (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 11).
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Erst die Kostenzusage der Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung führt zu einer Änderung der Situation und der daraus resultierenden Möglichkeit einer Vergrößerung der Insolvenzmasse. Neue Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen, haben aber außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3). Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. September 1999 (IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811) lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Dort ging es um den Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung.
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cc) Das Vorbringen der Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darf nicht berücksichtigt werden. Zudem ist die Behauptung nicht glaubhaft gemacht, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe bereits festgestanden, dass die Forderung gegen den Vater des Schuldners zum Vorteil der Klägerin rechtshängig gemacht werde; allein unentschieden sei gewesen, ob die Forderung von dem Insolvenzverwalter eingeklagt werde, der hierfür Kostenfreihaltung von der Klägerin begehrt habe, oder ob sie an die Klägerin zu einem ihrer Durchsetzungswahrscheinlichkeit entsprechenden Preis verkauft werde. Letztlich lässt dieses Vorbringen die Möglichkeit offen, dass die Forderung zu einem Preis verkauft worden wäre, der nicht ausreichend gewesen wäre, um den Wert der Beschwer über 20.000 € anzuheben.
- 13
-
c) Die angebliche Forderung des Schuldners gegen seinen Vater kann unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ferner bereits deshalb die für die Bemessung der Beschwer zu berücksichtigende Verteilungsmasse nicht erhöhen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Anspruch besteht. Im Gegenteil hat sie sich, wie bereits ausgeführt, insoweit eingelassen, dass Zweifel an der Forderung im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bestehen mögen.
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d) Soweit die Klägerin geltend macht, das vorliegende Verfahren sei vorgreiflich für die beabsichtigte Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners, beeinflusst das den Wert der Beschwer nicht. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen ebenso außer Betracht (BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1) wie ein über die erstrebte Verurteilung hinausgehender weiterer wirtschaftlicher Nutzen, den die Klägerin durch den Prozessgewinn erreichen will (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZR 64/08, juris Rn. 6).
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3. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend.
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Bergmann Strohn Reichart
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Drescher Born
