Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2020 - VIII ZR 25/19

13.10.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2020 - VIII ZR 25/19
Landgericht Berlin, 15 O 92/12, 30.04.2013
Kammergericht, 23 U 196/13, 27.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 25/19
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die
Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an
der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder
der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln
ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht
(im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11,
NJW 2013, 875 Rn. 20; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020,
1055 Rn. 5).

b) Eine von dem Regelbeschwerdewert (2.500 € pro beanstandeter Klausel) abweichende
Bemessung der Beschwer folgt daher nicht schon daraus, dass ein
Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde
zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte.
BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2020:131020BVIIIZR25.19.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol und die Richterin Wiegand

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 17.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt die Beklagte (noch) auf Unterlassung der Verwendung von acht von ihr als Allgemeine Geschäftsbedingungen bewertete Klauseln in der "A. Datenschutzrichtlinie" in Anspruch. Die Beklagte betrieb bis zum Jahr 2012 im Internet eine Verkaufsplattform für Produkte des Unternehmens A. Inc., den so genannten "A. Online Store". Seit 2012 wird der Online-Handel von einer anderen irischen Gesellschaft des A. -Konzerns weitergeführt.
2
Die Webseite des "A. Online Store" enthielt im Jahr 2011 eine in den Bestellprozess eingebundene und mit einem voreingestellten Häkchen verse- hene Zustimmung zur laufenden Übermittlung von "A. Infos" sowie einen Hinweis auf die "Datenschutz-Vereinbarung von A. ". Auf der Webseite waren daneben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und die so genannte "A. Datenschutzrichtlinie" abrufbar.
3
Der Kläger hat von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von acht Passagen über die Nutzung personenbezogener Daten verlangt, welche Bestandteil der sogenannten "A. Datenschutzrichtlinie" sind und die die Datenverarbeitungspraxis der Beklagten betreffen.
4
Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Nutzung dieser acht Passagen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert , dass es die Klage bezüglich der Passage Nr. 4 abgewiesen hat. Im Übrigen hat es die ausgesprochene Verurteilung bestätigt. Es hat die von ihm beanstandeten Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eingestuft, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien, weil sie vom wesentlichen Grundgedanken des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO abwichen. Nach dieser Vorschrift sei der Beklagten die Verarbeitung von Daten nur dann erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegeben habe. Die Beklagte nehme mit den Klauseln für sich das Recht in Anspruch, einwilligungsbedürftige Datenverarbeitungsvorgänge auch ohne Einwilligung vorzunehmen.
5
Den Streitwert hat das Berufungsgericht auf 20.000 € festgesetzt und dabei jeder der acht Klauseln einen Wert von 2.500 € beigemessen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer betrage jedenfalls mehr als 20.000 €.
6
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 5. August 2020 die Beklagte darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Hiergegen hat die Beklagte Einwendungen erhoben.

II.

7
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sondern lediglich 17.500 € (2.500 € pro Klausel) beträgt.
8
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert und die Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 9; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 34; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 5; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, WM 2006, 635 Rn. 2; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 4; vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, aaO; jeweils mwN). Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Beschwer des unterliegenden Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Beschwer des unterliegenden Klauselverwenders (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; jeweils mwN).
9
Bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage ist regelmäßig von einem Streitwert und einer Beschwer von 2.500 € je angegriffener Teilklausel auszugehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe- schlüsse vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18, juris Rn. 4; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO Rn. 6; jeweils mwN).
10
Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 14; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 36; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO Rn. 7; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, aaO Rn. 6; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 5; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, NZM 2014, 255 Rn. 6 f.).
11
2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die sich aus ihrer Verurteilung ergebende Beschwer der Beklagten, die angegriffenen sieben Klauseln nicht verwenden zu dürfen, mit nicht mehr als 2.500 € pro Klausel zu bemessen.
12
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde verkennt bereits im Ansatz, dass eine von dem Regelbeschwerdewert abweichende Bemessung nicht schon daraus folgt, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte. Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, aaO; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5). Insoweit gilt nichts anderes als bei der Bestimmung des Beschwerdewerts in sonstigen Fällen. Die Bemessung des nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwerdewerts richtet sich nicht danach, ob die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zwingend ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt, was im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde neben der Einhaltung der Frist- und Formvorschriften auch erfordert , dass der gesetzlich angeordnete Beschwerdewert erreicht wird.
13
aa) Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich, wonach die Zulassung der Revision aus unions- und verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei, weil die aufgeworfenen Fragestellungen , "insbesondere im Hinblick auf die Auslegung und Heranziehung der Datenschutz -Grundverordnung im Rahmen einer AGB-Kontrolle nach nationalem Recht […] dem Auslegungsmonopol des Europäischen Gerichtshofs (Art. 267 AEUV)" unterlägen und eine Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig europarechtliche Fragestellungen einer unionsrechtlichen Prüfung durch den Senat und den Gerichtshof der Europäischen Union entziehen und damit auch gegen den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen würde.
14
bb) Entsprechendes gilt, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die darin liegende Geltendmachung eines Zulassungsgrunds ist für die - der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen vorgeschaltete - Frage, ob der gesetzliche Beschwerdewert erreicht und damit das Rechtsmittel zulässig ist, nicht von Bedeutung.
15
b) Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde liegt auch nicht eine Fallgestaltung vor, in der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise eine höhere Bemessung der Beschwer angezeigt ist.
16
aa) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, reicht allein der Umstand, dass die Sache ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, die möglicherweise auch für andere Verfahren bedeutsam sein können, nicht aus. Vielmehr setzt eine höhere Wertbemessung voraus, dass die Sache eine "herausragende wirtschaftliche Bedeutung für die beteiligten Verkehrskreise" hat, die wiederum dann anzunehmen ist, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies wiederum ist etwa dann der Fall, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, aaO).
17
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der letztgenannten Entscheidung diesen Maßstab zugrunde gelegt. Soweit sie darauf abstellt, der XI. Zivilsenat habe bei seinen weiteren Ausführungen eine "erhebliche wirtschaftliche Bedeutung" für die Branche genügen lassen, verkennt sie, dass damit nichts anderes gemeint ist, als mit dem vom Senat und von anderen Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs verwendeten Passus "Entscheidung muss für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung sein".
18
bb) Eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung in dem genannten Sinne hat die Nichtzulassungsbeschwerde in ihrer Beschwerdebegründung zwar für sich in Anspruch genommen, jedoch nicht ausreichend dargelegt. Sie setzt den Umstand, dass das Verfahren höchstrichterlich noch nicht in allen Einzelheiten geklärte Rechtsfragen aufwirft, die auch für andere Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sein könnten, mit einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung für die gesamte Branche gleich. Dabei blendet sie aus, dass die von ihr angeführten Rechtsfragen (ausweislich ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats geht es dabei vorwiegend um die Frage der Auslegung und Heranziehung der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen einer AGB-rechtlichen Kontrolle nach nationalem Recht) nicht losgelöst von der konkreten Gestaltung und Verwendung der Klauseln durch die Beklagte zu beurteilen, also nicht ohne Weiteres auf Datenschutzregelungen anderer Unternehmen zu übertragen sind, so dass einer höchstrichterlichen Entscheidung im vorliegenden Fall nicht schon wegen möglicherweise klärungsfähiger Fragen eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung für die gesamte Branche im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zukommt. Eine solche ergibt sich ferner nicht aus der nicht belegten Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde, auch anderen Unternehmen drohten aufgrund der Gestaltung ihrer Datenschutzregelungen ohne eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren erhebliche Sanktionen.
19
(1) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zunächst geltend, die Frage der Zulässigkeit informatorischer Datenschutzrichtlinien und deren Überprüfbarkeit am Maßstab des AGB-Rechts habe nicht nur für die Beklagte herausragende wirtschaftliche Bedeutung, sondern auch für andere Unternehmen verschiedenster Branchen. Dies stützt sie darauf, dass das Verhältnis von AGB-Recht und (europäischem) Datenschutzrecht und die Durchsetzbarkeit der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung über das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) noch völlig ungeklärt sei, und dass die Bedeutung der Frage, ob eine informatorische Datenschutzrichtlinie einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliege, weit über den konkreten Fall hinausreiche.
20
Daraus ergibt sich aber allenfalls eine mögliche rechtliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen für weitere Fälle, nicht aber, dass einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die vom Berufungsgericht beanstandeten Klauseln für die gesamte Branche die erforderliche herausragende wirtschaftliche Bedeutung zukäme. Dies gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Auslegungsmonopol des Gerichtshofs der Europäischen Union verweist. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde in ihrer ergänzenden Stellungnahme anführt, begründet eine "rechtliche Unsicherheit" allein eine solche wirtschaftliche Bedeutung für andere Unternehmen noch nicht, zumal die Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese ebenfalls die vom Berufungsgericht beanstandeten Klauseln in der von der Beklagten gewählten Art und Weise verwenden.
21
(2) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit weiterer Fragen angeführten Vorlageersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in den Verfahren C-673/17 und C-40/17 sind aus den vorgenannten Gründen und auch deswegen nicht geeignet, eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung des Senats im hiesigen Verfahren für die gesamte Branche zu begründen, weil es insoweit im Hinblick auf die bereits anhängigen Verfahren aus Sicht der Branche eines weiteren Vorlageersuchen nicht bedurfte.
22
(3) Allenfalls soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, bei Verstößen gegen die Informationspflichten über die Verarbeitung personenbezogener Daten drohten der Beklagten und anderen Unternehmen "empfindliche" Sanktionen, ist eine wirtschaftliche Betroffenheit ersichtlich. Dass sich hieraus eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung der vorliegenden Sache für die gesamte Branche ergäbe, ist jedoch weder dargelegt noch erkennbar.
23
(a) Die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt bei ihrer gegenteiligen Einschätzung nicht hinreichend, dass das Berufungsgericht bei der Bewertung der beanstandeten Passagen als Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die im konkreten Einzelfall gewählte Gestaltung (Überschrift, Einleitungssatz etc.) abgestellt hat. Dass die Überschrift "Datenschutzrichtlinie" auch von anderen Unternehmen verwendet wird, führt entgegen ihrer Auffassung nicht dazu, dass die in Frage stehende Auslegung der von der Beklagten verwendeten Klauseln auch für die Handhabung der Regelungswerke anderer Unternehmen maßgebend ist. Denn das Berufungsgericht hat für die Beurteilung, ob es sich bei den von der Beklagten verwendeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt , auch maßgeblich den Wortlaut der Erklärungen (Einleitungssatz und weiterer Text der Klauseln) herangezogen. Dass die gesamte Branche oder wenigstens eine Vielzahl von Unternehmen ihre "Datenschutzrichtlinien" entsprechend formuliert haben, legt die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich nur mit einem pauschalen Vergleich verschiedener "Datenschutzrichtlinien" begnügt, nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
24
(b) Der von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter angeführte Umstand, dass das Bundeskartellamt in einem Konditionenmissbrauchsverfahren den vom Berufungsgericht aufgestellten rechtlichen Maßstab, wonach der DatenschutzGrundverordnung im Rahmen einer AGB-rechtlichen Kontrolle Leitbildcharakter zukomme, auf die Vorschrift des § 19 Abs. 1 GWB übertragen hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass eine Entscheidung des Senats im hiesigen Fall für die gesamte Branche von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung wäre. Denn es ist nicht hinreichend dargelegt, dass andere Unternehmen ihre Datenschutzmitteilungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht nur als reine Informationen ausgestaltet haben. Gerade die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Entscheidung des 5. Zivilsenats des Kammergerichts zeigt, dass es letztlich von einer Auslegung der konkreten "Datenschutzrichtlinie" abhängt, ob den dort enthaltenen Passagen lediglich informatorischer Charakter zukommt, oder ob sie Regelungen im Sinne des § 305 BGB treffen.
25
(c) Weiter misst die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht dem Umstand keine Bedeutung zu, dass das Berufungsgericht nicht jegliche Regelungen über die Verwendung personenbezogener Daten für unzulässig erklärt, sondern die in Rede stehenden Klauseln nur deswegen beanstandet hat, weil sie nicht zum Ausdruck bringen, dass von den darin geregelten Befugnissen nur bei Vorliegen eines (freiwilligen) Einverständnisses des jeweiligen Kunden (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DS-GVO) Gebrauch gemacht wird. Damit ist es der Beklagten (und anderen datenschutzrechtlich Verantwortlichen) nicht etwa - wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint - generell unmöglich, den in Art. 12 ff. DS-GVO statuierten Informationspflichten durch entsprechende rechtliche Vorkehrungen (Umgestaltung der Datenschutzrichtlinie bzw. Einholung der Einwilligung des jeweiligen Kunden) nachzukommen und damit einer Sanktion zu entgehen.
26
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme auf den Standpunkt stellt, ohne eine höchstrichterliche Entscheidung könnten weder die Beklagte noch andere Unternehmen entsprechende Vorkehrungen gegen eine Verletzung der Informationspflichten treffen, verkennt sie, dass die Beklagte und andere Unternehmen nicht daran gehindert sind, aus Gründen rechtlicher Vorsicht die freiwillige Einwilligung des jeweiligen Kunden einzuholen oder die Datenschutzrichtlinie in ihren Formulierungen den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung anzupassen. Der Beklagten geht es letztlich allein darum, solche Maßnahmen in der Hoffnung, der Senat werde das Berufungsurteil aufheben, nicht ergreifen zu müssen. Dass ihr und anderen Unternehmen solche Maßnahmen unmöglich und sie aus diesem Grunde erheblichen Sanktionen ausgesetzt wären, folgt daraus aber gerade nicht.
27
(4) Auch die vom Berufungsgericht angenommene und von der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig beanstandete rückwirkende Anwendung der DS-GVO auf Fälle vor dem 25. Mai 2018 betrifft allein die rechtliche Bewertung des Falles, erhöht aber aus den genannten Gründen nicht die Beschwer der Beklagten.
28
(5) Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten besonderen Interesse der Verbraucher an einer transparenten und umfassenden Darstellung der Datenverarbeitungsvorgänge von Unternehmen folgt ebenfalls nur eine rechtliche, nicht aber eine besondere wirtschaftliche Bedeutung der in Streit stehenden Passagen.
29
(6) Soweit die Beklagte schließlich meint, das Urteil des Berufungsgerichts begründe für sie selbst im Hinblick auf die Unternehmensphilosophie und das Ansehen von A. eine bedeutende individuelle Beschwer, kann sie auch hiermit eine höhere Bemessung des Werts der geltend gemachten Beschwer nicht erreichen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es für eine Erhöhung der Regelbeschwer auf die wirtschaftliche Bedeutung einer AGB-Klausel für die gesamte Branche und nicht auf die Auswirkungen für das konkret betroffene Unternehmen an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 37; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 6; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, aaO Rn. 7). Davon abgesehen wären unter diesem Gesichtspunkt allein die - nicht im Einzelnen dargelegten - Auswirkungen für die Beklagte und nicht mögliche Beeinträchtigungen des gesamten A. -Konzerns maßgebend.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Wiegand
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2013 - 15 O 92/12 -
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

9
a) Danach orientieren sich der Gebührenstreitwert und auch die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts - oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl.
34
aa) Danach orientieren sich Gebührenstreitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, juris Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 5; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO).
5
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Der Wert einer angegriffenen Klausel wird dabei regelmäßig in einer Größenordnung bemessen , von der auch die Vorinstanzen bei ihrer Wertbemessung ausgegangen sind. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Bereinigung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB möglichst geschützt werden. Das gilt in gleicher Weise für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, juris Rn. 5; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16 juris Rn. 4; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).
6
Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5). Nichts anderes kann aber auch dann gelten, wenn die Verbandsklage - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist.
5
Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5, jeweils mwN).
4
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes , sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO und III ZR 36/15 aaO; vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jeweils mwN).
9
a) Danach orientieren sich der Gebührenstreitwert und auch die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts - oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl.
4
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes , sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO und III ZR 36/15 aaO; vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jeweils mwN).
5
Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5, jeweils mwN).
9
a) Danach orientieren sich der Gebührenstreitwert und auch die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts - oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl.
4
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes , sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO und III ZR 36/15 aaO; vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jeweils mwN).
4
Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), die eine entsprechende Hinweispflicht enthalte. Er verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214 €. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass sie nur auf freiwilliger Basis an einer Streitschlichtung teilnehme und daher von Gesetzes wegen nicht zur Angabe der konkret zuständigen Schlichtungsstelle auf ihrer Internetseite verpflichtet sei.
5
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Der Wert einer angegriffenen Klausel wird dabei regelmäßig in einer Größenordnung bemessen , von der auch die Vorinstanzen bei ihrer Wertbemessung ausgegangen sind. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Bereinigung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB möglichst geschützt werden. Das gilt in gleicher Weise für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, juris Rn. 5; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16 juris Rn. 4; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).
9
a) Danach orientieren sich der Gebührenstreitwert und auch die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts - oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl.
34
aa) Danach orientieren sich Gebührenstreitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, juris Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 5; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO).
5
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Der Wert einer angegriffenen Klausel wird dabei regelmäßig in einer Größenordnung bemessen , von der auch die Vorinstanzen bei ihrer Wertbemessung ausgegangen sind. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Bereinigung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB möglichst geschützt werden. Das gilt in gleicher Weise für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, juris Rn. 5; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16 juris Rn. 4; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).
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Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5). Nichts anderes kann aber auch dann gelten, wenn die Verbandsklage - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist.
5
Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5, jeweils mwN).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes , sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO und III ZR 36/15 aaO; vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jeweils mwN).

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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a) Danach orientieren sich der Gebührenstreitwert und auch die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts - oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl.
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aa) Danach orientieren sich Gebührenstreitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, juris Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 5; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO).
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Der Wert einer angegriffenen Klausel wird dabei regelmäßig in einer Größenordnung bemessen , von der auch die Vorinstanzen bei ihrer Wertbemessung ausgegangen sind. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Bereinigung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB möglichst geschützt werden. Das gilt in gleicher Weise für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, juris Rn. 5; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16 juris Rn. 4; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).
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Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5). Nichts anderes kann aber auch dann gelten, wenn die Verbandsklage - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist.
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Wenn Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots , bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5, jeweils mwN).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 06518 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes , sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO und III ZR 36/15 aaO; vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jeweils mwN).
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

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aa) Danach orientieren sich Gebührenstreitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, juris Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 5; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, aaO; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, aaO).
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Den Streitwert sowie die Beschwer setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an (z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO Rn. 6 und III ZR 36/15 aaO Rn. 5; vom 8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11 aaO Rn. 21 und IV ZR 208/11 aaO Rn. 21). Dies ist auch in dem vorliegenden Fall angemessen. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert Rechnung zu tragen , wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 jew. aaO; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.