Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 03. Juni 2015 - W 4 K 15.30100
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 4 K 15.30100
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom
4. Kammer
Sachgebiets-Nr: 710
Hauptpunkte:
Gerichtsbescheid;
Serbien;
Roma;
Bedrohung durch Albaner;
keine rechtlichen Bedenken gegen Einstufung Serbiens als sicheren Herkunftsstaat;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1) ...,
2) ...,
3) ...,
zu 2) und 3): gesetzlich vertreten durch die Mutter ...,
zu 1) bis 3) wohnhaft...,
- Klägerinnen -
zu 1) bis 3) bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagte -
beteiligt: Regierung von ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses
wegen Asylrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer durch den Richter Wutz als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 3. Juni 2015 folgenden Gerichtsbescheid:
I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
1. Die Klägerinnen sind serbische Staatsangehörige und Volkszugehörige der Roma. Sie reisten nach eigenen Angaben am
Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. August 2014 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, dass sie mit ihrer Familie zunächst in Plementin gewohnt habe. Sie und ihre Familienangehörigen seien dort wegen der Beteiligung ihres Schwiegervaters am Balkankrieg von Albanern bedroht worden. Letztere hätten auch versucht, die Klägerin zu 1) zu vergewaltigen. Daraufhin sei sie mit ihrer Familie nach Belgrad gegangen. Dort hätte sie erfahren, dass man in Deutschland einen Asylantrag stelle könne.
2. Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Die Klägerinnen seien serbische Staatsangehörige und stammten damit aus einem sicheren Herkunftsstaat gem. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage II zum AsylVfG. Sie hätten nichts vorgetragen, was entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat für eine begründete Furcht vor Verfolgung sprechen könnte. Auch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus scheide aus. Denn hinsichtlich der mutmaßlichen Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure könne der serbische Staat ausreichend Schutz bieten. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben.
3. Mit Schriftsatz vom
Sie beantragten im Klageverfahren,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ihrer Abschiebung nach Serbien Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegenstehen
und die Abschiebungsandrohung aufzuheben.
Eine Begründung der Klage erfolgte nicht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 4 S 15.30102) wurde vorgetragen, dass der Bescheid vom
4. Die Beklagte beantragte
Klageabweisung
und verwies zur Begründung auf die Gründe des angegriffenen Bescheids.
5. Mit Beschluss vom 23. Februar 2015
Mit gerichtlichem Schreiben vom
Mit Beschluss vom 28. Mai 2015
6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylVfG). Der Bescheid des Bundesamtes vom
Das Gericht folgt - wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes und nimmt gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug. Die Klägerinnen haben im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach Ergehen des Beschlusses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach der gerichtlichen Ankündigung des Gerichtsbescheids, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet liegen vor. Die Klägerinnen stammen aus Serbien und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. d. § 29a AsylVfG. Gemäß § 29a AsylVfG ist ein Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Teilt das Gericht im Hauptsacheverfahren die Einschätzung des Bundesamtes, dass diese gesetzliche Vermutung durch die Klägerseite nicht entkräftet wurde, ist die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 29a Rn. 41; Heusch in BeckOK AuslR, Stand Mai 2015, § 29a AsylVfG Rn. 1 u. 45).
1. Das Gericht teilt nicht die vom Klägerbevollmächtigten vorgebrachten rechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Einstufung Serbiens als sicheren Herkunftsstaat, sondern schließt sich vielmehr der nunmehr wohl einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. VG Münster, U. v. 11.5.2015 - 4 K 3220/13.A - juris; VG Oldenburg, B. v. 9.4.2015 - 7 B 1548/15 - juris; VG Berlin, U. v. 25.3.2015 - 7 K 602.14 A - juris Rn. 14;
2. Die Klägerinnen können nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Eine Benachteiligung wegen ihrer Volkszugehörigkeit haben die Klägerinnen nicht vorgetragen. Unabhängig von der Frage, ob eine Gruppenverfolgung überhaupt im Rahmen des Widerlegensvortrags nach § 29a Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG relevant sein kann (vgl. dazu Heusch in BeckOK AuslR, § 29a AsylVfG Rn. 38), geht das Gericht im Übrigen mit der weit überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VG Münster, U. v. 11.5.2015 - 4 K 802/13.A; VG Oldenburg, B. v. 9.4.2015 - 7 B 1548/15; VG Hamburg, B. v. 6.3.2015 - 5 AE 270/15; VG Regensburg, B. v. 24.2.2015 - RN 6 S 15.30120; VG Aachen, B. v. 3.2.2015 - 9 L 680/14.A; NdsOVG, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14; VG Dresden, B. v. 8.10.2014 - A 3 L 997/14; VG Bayreuth, U. v. 1.8.2014 - B 3 K 14.30263; VG Aachen, B. v. 9.7.2014 - 9 L 430/14.A; VG Freiburg, U. v. 30.6.2014 - A 3 K 2238/12; VG Sigmaringen, U. v. 25.4.2014 - 1 K 234/14; SächsOVG, U. v. 17.5.2011 - A 4 A 510/10; OVG NW, B. v. 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A - alle juris) davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien keiner Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind.
Auch der Vortrag der Klägerin zu 1), sie und ihre Familie seien an ihrem früheren Wohnort von Albanern bedroht worden, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit zu entkräften. Unabhängig davon, ob die vorgetragene Bedrohung überhaupt an asylrelevante Merkmale anknüpft, ist in keiner Weise ersichtlich, dass diese von einem asyl- bzw. flüchtlingsschutzrelevanten Akteur ausgeht. Insbesondere ist in keiner Weise substantiiert vorgetragen, dass die Klägerinnen - entgegen der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat - gegenüber den angeblichen Bedrohungen keinen staatlichen Schutz (vgl. § 3c Nr. 3 AsylVfG) erlangen könnten. Auf entsprechende Nachfrage hat die Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vielmehr angegeben, dass sie sich wegen der behaupteten Bedrohung nicht an staatliche Stellen gewandt habe.
3. Auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) liegen offensichtlich nicht vor. Denn selbst wenn man den Vortrag zu den Bedrohungen durch Albaner vollumfänglich als wahr unterstellt, kann dies die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus offensichtlich nicht rechtfertigen. Von der Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, haben die Klägerinnen - wie bereits ausgeführt - keinen Gebrauch gemacht. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen sich nach eigenen Angaben aufgrund der Bedrohungen nach Belgrad begeben haben, wo weitere Verwandte leben. Über weitere Bedrohungen in Belgrad haben die Klägerinnen nicht berichtet. Vielmehr gab die Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt an, sie habe dann in Belgrad erfahren, dass man in Deutschland einen Asylantrag stellen könne. Für das Gericht lässt dieses Vorbringen nur den Schluss zu, dass die Klägerinnen in Belgrad Schutz vor der vorgetragenen Bedrohung gefunden haben und dass sie ihr Herkunftsland in der Folgezeit aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen haben.
4. Aus den vorgenannten Gründen bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
5. Ohne dass es für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids darauf ankommt, geht das Gericht im Übrigen davon aus, dass die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde bei der Vorbereitung und Durchführung derselben den Familienverband der Klägerinnen mit ihrem Mann bzw. Vater, über dessen Asylbegehren ebenfalls bereits gerichtlich entschieden wurde (W 6 K 15.30136), erhält.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Wird der Antrag nicht gestellt, so wird der Gerichtsbescheid unanfechtbar (§ 78 Abs. 1
AsylVfG, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die am ... 1960 geborene Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige vom Volk der Roma mit serbisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid, welcher der Antragstellerin am 5.2.2015 zugestellt wurde, hat diese am 19.2.2015 durch ihren Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Gleichzeitig hat sie vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt vor, dass sie aufgrund permanenter Diskriminierung in Serbien ihr Heimatland verlassen habe. Sie sei in Serbien mehrfach malträtiert und geschlagen sowie auf der Straße beleidigt und diskriminiert worden. Dies sei ausschließlich aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit geschehen. Die örtliche Polizei habe nichts unternommen, um sie vor entsprechenden Übergriffen und Anfeindungen zu schützen. Angehörige der Roma würden durch den serbischen Staat in ihrem elementaren Recht auf Freizügigkeit beschnitten und kriminalisiert. Sie unterlägen besonderen Restriktionen, der Zugang zur öffentlichen Grundversorgung sei nicht ohne weiteres sichergestellt.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Bundesamts sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem und im Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen RN 6 K 15.30121.
II.
Die Entscheidung erfolgt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach Satz 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor.
Der Antrag ist unzulässig, da die nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einzuhaltende Antragsfrist nicht eingehalten wurde. Für die Fristberechnung gelten die §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB, so dass bei einer Zustellung am 5.2.2015 Fristablauf mit Ablauf des folgenden Donnerstags (12.2.2015) eintrat. Bei Eingang des mit Telefax vom 19.2.2015 gestellten Eilantrags am 19.2.2015 war die Antragsfrist somit abgelaufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Antrag hätte auch in der Sache nicht zum Erfolg geführt.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Da sich diese darauf stützt, dass die Anträge auf Anträge auf Asylanerkennung bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden und weder ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes anerkannt noch das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AsylVfG festgestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht auch diese Fragen zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris).
Es bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin.
Nach § 29 a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG sind sichere Herkunftsstaaten neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die in Anlage II des AsylVfG bezeichneten Staaten. Aufgrund der mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (EinstufAsylbG) bewirkten Änderung der Anlage II sind Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien mit Wirkung ab dem 6.11.2014 als sichere Herkunftsstaaten anzusehen.
Demgemäß liegen die Anforderungen für die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG im Fall der Antragstellerin offensichtlich nicht vor.
Gegen die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung der deutschen Verwaltungsgerichte (VG Berlin, B. v. 4.12.2014 - 7 L 596.14 A - juris, Rn. 6 ff.). Die entgegenstehende Ansicht des VG Münster (B. v. 27.11.2014 - 4 L 867/14.A - juris, Rn. 7) vermag nicht ansatzweise zu überzeugen, da sie sich zur Begründung einer möglicherweise bestehenden Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen darauf beruft, dass der Gesetzgeber die geänderten serbischen Ausreisebestimmungen und ihre Anwendung insbesondere auf die Volkszugehörigen der Roma nicht hinreichend beachtet habe (VG Münster, B. v. 27.11.2014, a. a. O., Rn. 11 ff.). Dass die melderechtlichen Bestimmungen Serbiens an sich, die - ähnlich wie die vergleichbaren Bestimmungen in Deutschland - eine bußgeldbewehrte Pflicht zur Abmeldung vorsehen, ersichtlich keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit darstellen hat das erkennende Gericht bereits früher entschieden (VG Regensburg, B. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris, Rn. 20, ebenso nun auch OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 - juris, Rn. 17 ff.). Gleiches gilt für den durch Art. 33 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs neu eingefügten Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs, da diese Norm eindeutig nicht auf die Bestrafung des serbischen Bürgers abzielt, der aus Serbien ausreisen will, sondern Unterstützungsleistungen und Beihilfehandlungen Dritter zur missbräuchlichen Asylantragstellung mit Strafe bedroht (VG Regensburg, B. v. 7.5.2014, a. a. O., OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014, a. a. O.). Entgegen der Ansicht des VG Münster (B. v. 8.7.2014 - 4 L 461/14.A - juris) bestehen aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine selektive Anwendung der genannten Normen auf Roma in Serbien (vgl. hierzu ausführlich OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014, a. a. O.).
Auch sonst ergeben sich keinerlei Hinweise für eine Gruppenverfolgung von Roma in Serbien (vgl. VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 a. a. O., Rn. 19). Diese Einschätzung wird auch durch den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15.12.2014 (im Folgenden: Lagebericht) bestätigt, der systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Roma ausdrücklich verneint (Lagebericht, S. 9). Vielmehr ist festzustellen, dass Roma, die mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben. Im Übrigen hat sich die Situation der Roma in den letzten Jahren verbessert, wobei staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, der Zugang zu „Gesundheitsbüchlein“ und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von 175 Pädagogischen Assistenten an Schulen erste Erfolge zeigen (Lagebericht, a. a. O.).
Die Antragstellerin hat die durch § 29 a AsylVfG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Belästigungen und Beleidigungen insbesondere durch alkoholisierte Jugendliche gehen ersichtlich weder vom Staat noch von den Staat beherrschenden Parteien oder Organisationen aus. Ebenso bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Bedrohung durch nicht staatliche Akteure i. S. v. § 3 c Nr. 3 AsylVfG vorliegt, gegen welche die Antragstellerin staatlichen Schutz nicht erlangen könnte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach dem Lagebericht eingeräumt wird, dass die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vorgeht und die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich verfolgt (Lagegericht, S. 11). Nach dem Bericht ist jedoch auch davon auszugehen, dass Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung zu Gerichtsprozessen führen. Außerdem bestehen nach dem Lagebericht Ausweichmöglichkeiten für Angehörige der betroffenen Gruppen, sich in toleranteren Teilen Serbiens niederzulassen (Lagebericht a. a. O.).
Auch ein Anspruch auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG scheidet damit aus, weil gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG § 3 c AsylVfG entsprechend Anwendung findet.
Ebenso wenig führt das Vorbringen der Antragstellerin dazu, dass im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG auszugehen wäre. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergäbe, ist nicht ersichtlich. Auch für eine individuell-konkrete Gefahr für die Antragstellerin i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Da diese Norm lediglich zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, kann eine eventuelle Reiseunfähigkeit im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keine Berücksichtigung finden, sondern wäre von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis scheidet hier schon deshalb aus, weil die Antragstellerin keinerlei Nachweise für die von ihr behaupteten Erkrankungen erbracht hat. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass in Serbien die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Nach dem Lagebericht ist zudem davon auszugehen, dass unter anderem Angehörige der Roma, die über keinen festen Wohnsitz in Serbien verfügen, kostenfrei behandelt werden. Zahlreiche Krankheitsbilder werden überdies unabhängig vom Status der Patienten stets kostenfrei behandelt, darunter auch Diabetes (Lagebericht, S. 15, 16).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Anträge der Antragsteller, die Staatsangehörige Serbiens und der Volkszugehörigkeit nach Roma sind, auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24.11.2014, der laut Postzustellungsurkunde am 04.12.2014 zugestellt wurde, als (offensichtlich) unbegründet abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragsteller wurden zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert, widrigenfalls sie abgeschoben werden.
Gegen diesen Bescheid bzw. die darin enthaltene Abschiebungsandrohung richtet sich der beim Verwaltungsgericht Bayreuth
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens (B 3 K 14. 30487) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß Art. 16 a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die zur Entscheidung über diesen Antrag berufene Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) hat aus den Gründen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 24.11.2014, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), jedenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne der o.a. Vorschriften.
Die Antragsteller stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Serbien ist in der Anlage II zum Asylverfahrensgesetz als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet.
Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Das Gericht schließt sich ausdrücklich der ausführlichen und überzeugenden Würdigung im Beschluss des VG Berlin
Weiterhin geht das Gericht insbesondere mit Blick auf die geltend gemachten Beschränkungen der Ausreisefreiheit nicht von einer Gruppenverfolgung der Roma in Serbien aus. Das Gericht schließt sich der ausführlichen Würdigung im Beschluss des OVG Lüneburg
Auch soweit der subsidiäre Schutzstatus (§ 4 AsylVfG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zuerkannt wurden, bestehen keine ernsthaften Zweifel, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 24.11.2014 verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die am ... 1960 geborene Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige vom Volk der Roma mit serbisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid, welcher der Antragstellerin am 5.2.2015 zugestellt wurde, hat diese am 19.2.2015 durch ihren Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Gleichzeitig hat sie vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt vor, dass sie aufgrund permanenter Diskriminierung in Serbien ihr Heimatland verlassen habe. Sie sei in Serbien mehrfach malträtiert und geschlagen sowie auf der Straße beleidigt und diskriminiert worden. Dies sei ausschließlich aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit geschehen. Die örtliche Polizei habe nichts unternommen, um sie vor entsprechenden Übergriffen und Anfeindungen zu schützen. Angehörige der Roma würden durch den serbischen Staat in ihrem elementaren Recht auf Freizügigkeit beschnitten und kriminalisiert. Sie unterlägen besonderen Restriktionen, der Zugang zur öffentlichen Grundversorgung sei nicht ohne weiteres sichergestellt.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Bundesamts sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem und im Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen RN 6 K 15.30121.
II.
Die Entscheidung erfolgt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach Satz 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor.
Der Antrag ist unzulässig, da die nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einzuhaltende Antragsfrist nicht eingehalten wurde. Für die Fristberechnung gelten die §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB, so dass bei einer Zustellung am 5.2.2015 Fristablauf mit Ablauf des folgenden Donnerstags (12.2.2015) eintrat. Bei Eingang des mit Telefax vom 19.2.2015 gestellten Eilantrags am 19.2.2015 war die Antragsfrist somit abgelaufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Antrag hätte auch in der Sache nicht zum Erfolg geführt.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Da sich diese darauf stützt, dass die Anträge auf Anträge auf Asylanerkennung bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden und weder ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes anerkannt noch das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AsylVfG festgestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht auch diese Fragen zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris).
Es bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin.
Nach § 29 a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG sind sichere Herkunftsstaaten neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die in Anlage II des AsylVfG bezeichneten Staaten. Aufgrund der mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (EinstufAsylbG) bewirkten Änderung der Anlage II sind Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien mit Wirkung ab dem 6.11.2014 als sichere Herkunftsstaaten anzusehen.
Demgemäß liegen die Anforderungen für die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG im Fall der Antragstellerin offensichtlich nicht vor.
Gegen die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung der deutschen Verwaltungsgerichte (VG Berlin, B. v. 4.12.2014 - 7 L 596.14 A - juris, Rn. 6 ff.). Die entgegenstehende Ansicht des VG Münster (B. v. 27.11.2014 - 4 L 867/14.A - juris, Rn. 7) vermag nicht ansatzweise zu überzeugen, da sie sich zur Begründung einer möglicherweise bestehenden Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen darauf beruft, dass der Gesetzgeber die geänderten serbischen Ausreisebestimmungen und ihre Anwendung insbesondere auf die Volkszugehörigen der Roma nicht hinreichend beachtet habe (VG Münster, B. v. 27.11.2014, a. a. O., Rn. 11 ff.). Dass die melderechtlichen Bestimmungen Serbiens an sich, die - ähnlich wie die vergleichbaren Bestimmungen in Deutschland - eine bußgeldbewehrte Pflicht zur Abmeldung vorsehen, ersichtlich keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit darstellen hat das erkennende Gericht bereits früher entschieden (VG Regensburg, B. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris, Rn. 20, ebenso nun auch OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 - juris, Rn. 17 ff.). Gleiches gilt für den durch Art. 33 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs neu eingefügten Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs, da diese Norm eindeutig nicht auf die Bestrafung des serbischen Bürgers abzielt, der aus Serbien ausreisen will, sondern Unterstützungsleistungen und Beihilfehandlungen Dritter zur missbräuchlichen Asylantragstellung mit Strafe bedroht (VG Regensburg, B. v. 7.5.2014, a. a. O., OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014, a. a. O.). Entgegen der Ansicht des VG Münster (B. v. 8.7.2014 - 4 L 461/14.A - juris) bestehen aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine selektive Anwendung der genannten Normen auf Roma in Serbien (vgl. hierzu ausführlich OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014, a. a. O.).
Auch sonst ergeben sich keinerlei Hinweise für eine Gruppenverfolgung von Roma in Serbien (vgl. VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 a. a. O., Rn. 19). Diese Einschätzung wird auch durch den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15.12.2014 (im Folgenden: Lagebericht) bestätigt, der systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Roma ausdrücklich verneint (Lagebericht, S. 9). Vielmehr ist festzustellen, dass Roma, die mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben. Im Übrigen hat sich die Situation der Roma in den letzten Jahren verbessert, wobei staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, der Zugang zu „Gesundheitsbüchlein“ und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von 175 Pädagogischen Assistenten an Schulen erste Erfolge zeigen (Lagebericht, a. a. O.).
Die Antragstellerin hat die durch § 29 a AsylVfG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Belästigungen und Beleidigungen insbesondere durch alkoholisierte Jugendliche gehen ersichtlich weder vom Staat noch von den Staat beherrschenden Parteien oder Organisationen aus. Ebenso bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Bedrohung durch nicht staatliche Akteure i. S. v. § 3 c Nr. 3 AsylVfG vorliegt, gegen welche die Antragstellerin staatlichen Schutz nicht erlangen könnte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach dem Lagebericht eingeräumt wird, dass die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vorgeht und die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich verfolgt (Lagegericht, S. 11). Nach dem Bericht ist jedoch auch davon auszugehen, dass Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung zu Gerichtsprozessen führen. Außerdem bestehen nach dem Lagebericht Ausweichmöglichkeiten für Angehörige der betroffenen Gruppen, sich in toleranteren Teilen Serbiens niederzulassen (Lagebericht a. a. O.).
Auch ein Anspruch auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG scheidet damit aus, weil gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG § 3 c AsylVfG entsprechend Anwendung findet.
Ebenso wenig führt das Vorbringen der Antragstellerin dazu, dass im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG auszugehen wäre. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergäbe, ist nicht ersichtlich. Auch für eine individuell-konkrete Gefahr für die Antragstellerin i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Da diese Norm lediglich zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, kann eine eventuelle Reiseunfähigkeit im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keine Berücksichtigung finden, sondern wäre von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis scheidet hier schon deshalb aus, weil die Antragstellerin keinerlei Nachweise für die von ihr behaupteten Erkrankungen erbracht hat. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass in Serbien die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Nach dem Lagebericht ist zudem davon auszugehen, dass unter anderem Angehörige der Roma, die über keinen festen Wohnsitz in Serbien verfügen, kostenfrei behandelt werden. Zahlreiche Krankheitsbilder werden überdies unabhängig vom Status der Patienten stets kostenfrei behandelt, darunter auch Diabetes (Lagebericht, S. 15, 16).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 20. August 2014 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Kosten des Verfahrens wegen Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte, Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Republik Serbien und Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Dezember 2011 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
- 2
Die Kläger stützen ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und des Verfahrensmangels (2.). Diese Gründe sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
- 3
1. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie eine höchstrichterlich oder - soweit es eine Tatsachenfrage betrifft - obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2011 - 8 LA 297/10 -, juris Rn. 4; GK-AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 Rn. 88 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2011, § 78 Rn. 140 f. jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2012 - 8 LA 132/12 -, juris Rn. 3; GK-AsylVfG, a.a.O., § 78 Rn. 591 f. jeweils m.w.N.).
- 4
Hieran gemessen kommt den von den Klägern aufgeworfenen Fragen,
- 5
1. "ob gegenwärtig eine gefahrlose Rückkehrmöglichkeit von Roma serbischer Staatsangehörigkeit nach Serbien besteht",
- 6
2. "ob aktuell Roma serbischer Staatsangehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gefahr einer Verfolgung zu rechnen haben, die an ein asylrelevantes Merkmal, die Rasse, anknüpft, sie insbesondere durch den serbischen Staat in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und kriminalisiert werden, weil sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machen",
- 7
3. "inwieweit das neue serbische Meldegesetz von asylerheblicher Beachtlichkeit ist, wonach sich Personen, die länger als 90 Tage im Ausland bleiben, vor ihrer Ausreise und bei ihrer Rückkehr bei den zuständigen serbischen Behörden melden müssen und Verstöße hiergegen mit Geldstrafen geahndet werden können",
- 8
4. "inwieweit nach … (§ 350a des serbischen Strafgesetzbuchs) allein wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen ist",
- 9
5. "ob die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen ausdrücklich dazu bestimmt (sind) und eingesetzt werden, Angehörigen von Minderheiten die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen",
- 10
6. "ob schwer erkrankte Roma in Serbien uneingeschränkten und unbenachteiligten Zugang zur ärztlichen und medizinischen Versorgung haben, sie mithin ohne erhebliche Eigengefährdung auf das Gesundheitssystem verwiesen werden können",
- 11
7. "ob die insbesondere erhebliche Krankenversorgung von schweren depressiven Störungen unter besonderer Berücksichtigung von intensiver Medikation und stationären Behandlungen von Roma in Serbien zumutbar und hinreichend gesichert ist, als eine gefahrlose Rückkehr angenommen werden kann."
- 12
eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
- 13
Die Frage zu 1. ist nicht entscheidungserheblich. Weder für die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch für die Feststellung von Abschiebungsverboten kommt es darauf an, ob Roma serbischer Staatsangehörigkeit "gefahrlos" nach Serbien zurückkehren können.
- 14
Die Frage zu 2. ist in der Rechtsprechung des Senats bereits dahingehend geklärt, dass eine allgemeine asylrelevante Gefahrenlage für Roma in Serbien und auch in Kosovo nicht besteht (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 23.1.2014 - 8 LA 5/14 -; v. 22.1.2013 - 8 LA 19/13 - m.w.N.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.8.2011 - 5 A 416/11.A -, juris Rn. 7 f.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2011 - A 4 A 666/09 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.2.2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190 f. jeweils m.w.N.).
- 15
Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen oder sie aufgrund einer relevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Berufungsverfahren einer weitergehenden Überprüfung zu unterziehen, besteht nach dem Zulassungsvorbringen der Kläger auch mit Blick auf die weiteren, ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu beantwortenden Fragen zu 3. bis 5. nicht.
- 16
Aus den von den Klägern präsentierten aktuellen Erkenntnismitteln (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart v. 25.3.2014 - A 11 K 5036/13 -; Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster v. 8.7.2014 - 4 L 461/14.A - und v. 28.5.2014 - 4 L 263/14.A -; Pro Asyl (Hrsg.), Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als "sichere Herkunftsstaaten", April 2014,veröffentlicht unter www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/NEWS/2014/Pro_Asyl_Gutachten_zum_Vorhaben_der_Einstufung_von_Serbien__Mazedonien_und_Bosnien_und_Herzego-wina_als__sichere_Herkunftsstaaten_.pdf, Stand: 20.10.2014; Dr. Karin Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland ? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation, April 2013, veröffentlicht unter www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/Serbien_kein_sicherer_Herkunftsstaat.pdf, Stand: 20.10.2014) ergeben sich für den Senat insbesondere keine Anhaltspunkte für asylrelevante Eingriffe des serbischen Staates in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma.
- 17
Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Bestimmungen des serbischen Melderechts (siehe Frage 3.) in asylrelevanter Weise in die Ausreisefreiheit der Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma eingreifen.
- 18
Das serbische Meldegesetz (ZAKON O PREBIVALIŠTU I BORAVIŠTU GRAĐANA, veröffentlicht unter: www.paragraf.rs/propisi/zakon_o_prebivalistu_i_boravistu_gradjana.html, Stand: 20.10.2014) sieht in Art. 19 zwar vor, dass serbische Bürgerinnen und Bürger sich bei den zuständigen Behörden abmelden müssen, wenn sie einen ständigen Aufenthalt von mehr als neunzig Tagen im Ausland beabsichtigen (Art. 19 Abs. 1 und 2). Nach der Rückkehr sind sie verpflichtet, sich binnen acht Tagen wieder anzumelden (Art. 19 Abs. 3). Verstöße gegen diese Meldepflichten können nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 5 des serbischen Meldegesetzes mit einem Bußgeld von 10.000 bis 50.000 serbischen Dinar (etwa 85 bis 420 EUR bei einem Wechselkurs von 118,49 : 1, vgl. Deutsche Bundesbank, Devisenkursstatistik - Oktober 2014, Statistisches Beiheft 5 zum Monatsbericht, S. 37) geahndet werden.
- 19
Solche Meldepflichten und die Sanktionierung ihrer Nichterfüllung - die vergleichbar in deutschen melderechtlichen Vorschriften vorgesehen sind (vgl. etwa §§ 9 Abs. 2, 37 Abs. 1 Nr. 1 und 38 des Niedersächsischen Meldegesetzes vom 25.1.1998 (Nds. GVBl. S. 56), in der zuletzt durch das Gesetz vom 23.7.2014 (Nds. GVBl. S. 209) geänderten Fassung) - bewirken ersichtlich keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit. Allenfalls mittelbar könnte der Umfang der vorgesehenen Sanktion die Ausübung der Ausreisefreiheit faktisch beeinflussen. Einen solchen Einfluss hält der Senat mit Blick auf die hier vorgesehene Geldbuße aber für eher fernliegend. Auch für die behauptete selektive Anwendung der melderechtlichen Bestimmungen auf Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma fehlt es an nachvollziehbarem Datenmaterial. Waringo (a.a.O., S. 41 in Verbindung mit Fn. 266) bezieht sich allein auf Informationen des Regional Center for Minorities. In dessen Bericht "Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl - Zur Situation serbischer Roma, die im Ausland Asyl beantragt haben", Juli 2012 (veröffentlicht unter:www.fluecht-lingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2011/10/bericht-serbien1.pdf, Stand: 20.10.2014), wird auf Seite 45 zwar behauptet, "dass diese Bestimmung (Anm.: Art. 19 des serbischen Meldegesetzes) ausschließlich auf Angehörige der Romaminderheit angewendet wird, die in der EU oder in einem anderen Land des Schengenraums Asyl beantragt haben." Nachvollziehbar ist diese Behauptung indes nicht; Belege oder Datenmaterial fehlen vollständig.
- 20
Es ist auch nicht ersichtlich, dass Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs (siehe Frage 4.) in asylrelevanter Weise in die Ausreisefreiheit der Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma eingreift.
- 21
Der durch Art. 33 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs neu eingefügte Art. 350a (veröffentlicht unter www.parlament.rs/upload/archive/files/lat/pdf/zakoni/2012/4108-12Lat.pdf, Stand: 20.10.2014 sieht nur eine Bestrafung desjenigen vor, der es einem anderen serbischen Bürger durch konkret benannte Handlungen ermöglicht, aufgrund einer falschen Darstellung der Gefährdung seiner Menschenrechte und -freiheiten in einem anderen Land um das Erwerben von politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten zu ersuchen. Der Wortlaut der Bestimmung zielt also nicht auf eine Bestrafung des serbischen Bürgers ab, der aus Serbien ausreist und in einem anderen Land einen Asylantrag stellt. Unter Strafe gestellt werden ausschließlich Unterstützungsleistungen und Beihilfehandlungen Dritter zur missbräuchlichen Asylantragstellung (so auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien, Stand: August 2013, S. 23 f.). Diese Intention ist der Bestimmung auch vom serbischen Justizminister bei den Gesetzesberatungen im serbischen Parlament beigemessen worden (vgl. Waringo, a.a.O., S. 40; Chachipe, Serbien stellt "Beihilfe zum Asylmissbrauch" unter Strafe, v. 4.3.2013, veröffentlicht unter: romarights.wordpress.com/2013/03/04/ serbien-stellt-beihilfe-zu-asylmissbrauch-unter-strafe-pr/, Stand: 20.10.2014).
- 22
Der Senat vermag daher - anders als das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 28.5.2014 - A 11 K 1996/14 -, juris Rn. 48; Urt. v. 25.3.2014 - A 11 K 5036/13 -, juris Rn. 38 f.) - der Annahme von Waringo (a.a.O., S. 40) nicht zu folgen, wonach Asylbewerber allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen haben und das Gesetz die Möglichkeit einer späteren Kriminalisierung der Asylbewerber beinhaltet, weil denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen. Diese Auslegung ist nicht vom Wortlaut der Bestimmung getragen. Auch fehlt der behauptete Vorwurf an die Asylbewerber; bei der "falschen Darstellung der Gefährdung seiner Menschenrechte und -freiheiten" handelt es sich allein um ein Tatbestandsmerkmal, das - abhängig von den Feststellungen im jeweiligen Einzelfall - erfüllt sein kann oder nicht und selbst bejahendenfalls keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber dem Asylbewerber begründet, sondern allein Voraussetzung für eine Bestrafung der die Unterstützungsleistungen und die Beihilfehandlungen leistenden Dritten ist.
- 23
Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Anwendung der Bestimmung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs in der serbischen Rechtspraxis sind für den Senat nicht ersichtlich. Die von Waringo (in: Pro Asyl (Hrsg.), Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als "sichere Herkunftsstaaten", April 2014, S. 84) dargestellten Fälle,
- 24
"Im März 2014 berichteten serbische Medien, dass die serbische Polizei eine Anzeige gegen einen Mann aus Apatin in der Vojvodina bei der Staatsanwaltschaft in Sombor erstattet habe, der wegen des Verdachts festgenommen worden sei, serbischen BürgerInnen dabei geholfen zu haben, Asyl im Ausland zu beantragen. In einem früheren Artikel zum gleichen Vorfall wird noch von zwei Männern berichtet, denen vorgeworfen wird in der Zeit zwischen August und September oder Dezember 2013 serbischen BürgerInnen gegen Geld geholfen zu haben, in Deutschland Asyl zu beantragen."
- 25
betreffen vielmehr durchweg Strafverfahren wegen Unterstützungsleistungen und Beihilfehandlungen Dritter.
- 26
Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die "neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen" (siehe Frage 5.) in asylrelevanter Weise in die Ausreisefreiheit der Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma eingreifen.
- 27
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 8.7.2014 - 4 L 461/14.A -, juris Rn. 25) existiert eine gesetzliche Regelung, welche die Behinderung oder die Verhinderung der Ausreise von serbischen Staatsangehörigen vorsieht, nicht. Nach der Mitte 2011 in Kraft getretenen serbischen "Verordnung zur näheren Regelung der Art der Ausübung der polizeilichen Befugnisse der Grenzpolizisten und den Pflichten der Personen, die die Grenze überqueren" darf die Grenzpolizei aber außer dem Reisepass noch die Vorlage weiterer Unterlagen zum Reisezweck und der Rückkehrbereitschaft (z.B. Hotelbuchung, Einladung) von serbischen Bürgern bei der Ausreise verlangen. Es finden außerdem umfangreiche Aufklärungskampagnen unter Einschluss aller Print- und elektronischen Medien statt. Flyer und Plakate an Grenzübergängen erläutern die Voraussetzungen der visafreien Einreise in das Schengengebiet und die Problematik der missbräuchlichen Asylantragstellung. Darüber hinaus sollen nach Waringo (Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland ? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation, April 2013, S. 38 f.) Personen, die in den Verdacht geraten, sogenannte falsche oder Scheinasylanten (lažni azilanti) zu sein, an der Aus- und Weiterreise gehindert worden sein.
- 28
Die dargestellten Kontrollen ausreisender serbischer Bürger durch die Grenzpolizei und die Aufklärungskampagnen machen die Ausreise ersichtlich nicht unmöglich. Sie bewirken daher keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch eine nur mittelbar faktische Wirkung, wonach die Kontrollen und Aufklärungskampagnen die serbischen Bürger von der Ausübung ihrer Ausreisefreiheit abhalten könnten, ist nicht erkennbar.
- 29
Hinsichtlich der darüber hinaus von Waringo (a.a.O., S. 38 f.) dargestellten Verhinderung der Ausreise von serbischen Bürgern, die in den Verdacht geraten, sogenannte falsche oder Scheinasylanten zu sein, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, auf welcher Tatsachengrundlage diese Darstellung beruht. Waringo (a.a.O., S. 39) räumt selbst ein, dass "hierzu keine offiziellen Zahlen vorliegen bzw. keine Statistiken veröffentlicht wurden" und nur davon "auszugehen (sei), dass die Mehrheit der Personen, die an der Grenze zurückgehalten wurden, Angehörige ethnischer Minderheiten, insbesondere Roma, sind. Dies geht sowohl aus Medienberichten, als auch den Beobachtungen von Nichtregierungsorganisationen und Reisenden vor Ort aus." Die zum Beleg in Bezug genommenen Berichte stellen aber entweder nur die Kontrollen an der Grenze dar (so Regional Center for Minorities, a.a.O., S. 22 und 23 und 40 f.) oder weisen auf wenige Einzelfälle hin, in denen serbische Bürger an der Ausreise gehindert worden sein sollen (so Chachipe, Selective Freedom - The Visa Liberalisation and Restrictions on the Right to Travel in the Balkans, Dezember 2012, S. 21 und 22, veröffentlicht unter: romarights.files.wordpress.com/2013/03/chachipe-visa-liberalisation-report-updated.pdf, Stand: 20.10.2014). Dass eine Vielzahl serbischer Bürger an der Ausreise gehindert werden und die Mehrheit dieser Angehörige ethnischer Minderheiten sind, ergibt sich hieraus indes nicht. Gleiches gilt für die Behauptung der Kläger, die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen seien ausdrücklich dazu bestimmt und würden dazu eingesetzt, Angehörigen von Minderheiten die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen.
- 30
Aus den von den Klägern präsentierten Erkenntnismitteln ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass das serbische Melderecht, Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs oder die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen nur Mitglieder einer nach asylrelevanten Merkmalen bestimmten Gruppe treffen oder mit der für die Annahme einer politischen Verfolgung erforderlichen erheblichen Intensität in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma eingreifen (so auch VG Bayreuth, Urt. v. 4.8.2014 - B 3 K 14.30247 -, juris Rn. 25 f.; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 30.6.2014 - A 3 K 2238/12 -, juris Rn. 20 f.; VG Würzburg, Urt. v. 17.6.2014 - W 1 K 13.30393 -, juris Rn. 18 f.; VG Sigmaringen, Urt. v. 25.4.2014 - 1 K 234/14 -, juris Rn. 30 f.). Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Erkenntnissen, die die Bundesregierung bei der Vorbereitung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer (BT-Drs. 18/1528, dort insbesondere S. 15 bis 17: "Eine Asylantragstellung in Deutschland hat in Serbien keine staatlichen Repressionen zur Folge. … Es besteht Konsens darüber, dass Diskriminierung und soziale Ausgrenzung zwar eine erhebliche Härte darstellen können, jedoch nicht mit Verfolgung oder ernsthaftem Schaden im asylrechtlichen Sinn gleichzusetzen sind.") gewonnen hat. Der Senat kann daher hier dahinstehen lassen, ob Eingriffe in die Ausreisefreiheit überhaupt eine asylrelevante politische Verfolgung begründen können und die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einem solchen Eingriff zu rechnen haben.
- 31
Die Fragen zu 6. und 7. sind nicht entscheidungserheblich. Für das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt es weder darauf an, ob eine Rückkehr in den Heimatland "ohne erhebliche Eigengefährdung" (Frage zu 6.) oder gar "gefahrlos" (Frage zu 7.) möglich ist. Im Übrigen sind die Fragen zu 6. und 7. nicht allgemein klärungsfähig. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006- BVerwG 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33, 36; Senatsbeschl. v. 9.12.2010 - 8 LA 291/10 -). Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - BVerwG 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, 464). Erfordert die Feststellung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG danach die Berücksichtigung sowohl genereller als auch individueller Umstände, sind die aufgeworfenen Fragen zu 6. und 7. aber nicht allgemein klärungsfähig, sondern können nur in jedem Einzelfall abhängig von den individuellen Verhältnissen des Ausländers und den Verhältnissen im Zielstaat beantwortet werden.
- 32
Soweit die Kläger darüber hinaus eine grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die in einem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Mai 2014 - 4 K 802/13.A - aufgeworfenen Fragen geltend machen, haben sie den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht hinreichend dargelegt. Der Beweisbeschluss und die darin aufgeworfenen Fragen sind dem Senat nicht bekannt; sie ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen der Kläger nicht. Im Übrigen haben die Kläger nicht ansatzweise aufgezeigt, dass diese Fragen im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wären und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.
- 33
2. Der Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zugelassen werden.
- 34
Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht habe ihnen rechtliches Gehör versagt. Die Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet bei Roma aus Serbien könne dann keinen Bestand haben, wenn Aussagen von Sachverständigen bekannt seien, die von der Verfolgung von Personen ausgingen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten. Sie - die Kläger - hätten hierzu umfassend vorgetragen und Sachverständigenbeweis angeboten. Das Verwaltungsgericht sei dem jedoch nicht oder nur zu ihrem Nachteil nachgegangen. Es habe den Sachverhalt hingegen von Amts wegen weiter aufklären müssen.
- 35
Aus diesem Zulassungsvorbringen ergibt sich ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht. Die Verletzung der Pflicht zur gerichtlichen Sachverhaltsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO stellt von vornherein keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG dar, da eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten - qualifizierten - Verfahrensmängeln gehört (vgl. Senatsbeschl. v. 10.3.2010 - 8 LA 180/09 -; Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.6.2009 - A 3 A 310/07 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.1.2009 - 9 ZB 08.30355 -, juris Rn. 2; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 78 Rn. 1045 f. m.w.N.).
- 36
Wegen der von den Klägern darüber hinaus erhobenen inhaltlichen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der sie offenbar Zweifel an deren Richtigkeit geltend machen wollen, kommt eine Zulassung der Berufung von vorneherein nicht in Betracht. Denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils stellen in asylrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Beschl. v. 6.3.1996 - BVerwG 9 B 714.95 -, NVwZ-RR 1997, 255 f.; Marx, a.a.O., § 78 Rn. 11, § 74 Rn. 2 f. m.w.N.), anders als nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, keinen Zulassungsgrund dar. Die Aufzählung in § 78 Abs. 3 AsylVfG ist abschließend (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2011, a.a.O., Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.9.2008 - 11 ZB 08.30289 -, juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere für die - mit Blick auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Juli 2014 - 4 L 461/14.A - und vom 28. Mai 2014 - 4 L 263/14.A - erfolgten - Ausführungen der Kläger zur Ablehnung ihrer Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet im angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2011, zumal das Verwaltungsgericht die diese Begehren weiter verfolgende Klage nicht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 78 Abs. 1 AsylVfG abgewiesen hat.
- 37
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbegründet, weil der Berufungszulassungsantrag, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine Aussicht auf Erfolg hat.
- 38
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE140002854&psml=bsndprod.psml&max=true
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
