Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 24. Feb. 2015 - RN 6 S 15.30120

28.05.2020 03:02, 24.02.2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 24. Feb. 2015 - RN 6 S 15.30120

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die am ... 1960 geborene Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige vom Volk der Roma mit serbisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 19.1.2015 mit ihrer Familie nach Deutschland ein und stellte am 26.1.2015 Asylantrag. Zur Begründung trug sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vor, dass sie ihr Land habe verlassen müssen, weil es viele Alkoholiker gebe, welche Roma malträtierten und verfolgten. Von jungen Männern sei sie auf sexueller Grundlage beleidigt worden. Außerdem habe sie gesundheitliche Probleme, weil ihr Herz nicht gut sei, sie Migräne und hohen Blutdruck habe und sie außerdem zuckerkrank sei. Sie sei bereits in Serbien in Behandlung gewesen, könne aber keine Atteste vorlegen, da ihre Ausreise so plötzlich erfolgt sei. Gelegentlich sei sie in Serbien beim Arzt gewesen, habe aber Schwierigkeiten gehabt, die Kosten zu tragen.

Mit Bescheid vom 29.1.2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte der Antragstellerin den subsidiären Schutzstatus nicht zu und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde ihr die Abschiebung nach Serbien angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Antragstellerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und nichts glaubhaft vorgetragen habe, was die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllen könne. Es sei auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben ersichtlich, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen könne.

Gegen diesen Bescheid, welcher der Antragstellerin am 5.2.2015 zugestellt wurde, hat diese am 19.2.2015 durch ihren Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Gleichzeitig hat sie vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt vor, dass sie aufgrund permanenter Diskriminierung in Serbien ihr Heimatland verlassen habe. Sie sei in Serbien mehrfach malträtiert und geschlagen sowie auf der Straße beleidigt und diskriminiert worden. Dies sei ausschließlich aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit geschehen. Die örtliche Polizei habe nichts unternommen, um sie vor entsprechenden Übergriffen und Anfeindungen zu schützen. Angehörige der Roma würden durch den serbischen Staat in ihrem elementaren Recht auf Freizügigkeit beschnitten und kriminalisiert. Sie unterlägen besonderen Restriktionen, der Zugang zur öffentlichen Grundversorgung sei nicht ohne weiteres sichergestellt.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29.1.2015 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Bundesamts sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem und im Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen RN 6 K 15.30121.

II.

Die Entscheidung erfolgt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach Satz 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor.

Der Antrag ist unzulässig, da die nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einzuhaltende Antragsfrist nicht eingehalten wurde. Für die Fristberechnung gelten die §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB, so dass bei einer Zustellung am 5.2.2015 Fristablauf mit Ablauf des folgenden Donnerstags (12.2.2015) eintrat. Bei Eingang des mit Telefax vom 19.2.2015 gestellten Eilantrags am 19.2.2015 war die Antragsfrist somit abgelaufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Antrag hätte auch in der Sache nicht zum Erfolg geführt.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Da sich diese darauf stützt, dass die Anträge auf Anträge auf Asylanerkennung bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden und weder ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes anerkannt noch das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AsylVfG festgestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht auch diese Fragen zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris).

Es bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin.

Nach § 29 a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

Gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG sind sichere Herkunftsstaaten neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die in Anlage II des AsylVfG bezeichneten Staaten. Aufgrund der mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10.2014 (EinstufAsylbG) bewirkten Änderung der Anlage II sind Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien mit Wirkung ab dem 6.11.2014 als sichere Herkunftsstaaten anzusehen.

Demgemäß liegen die Anforderungen für die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG im Fall der Antragstellerin offensichtlich nicht vor.

Gegen die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung der deutschen Verwaltungsgerichte (VG Berlin, B. v. 4.12.2014 - 7 L 596.14 A - juris, Rn. 6 ff.). Die entgegenstehende Ansicht des VG Münster (B. v. 27.11.2014 - 4 L 867/14.A - juris, Rn. 7) vermag nicht ansatzweise zu überzeugen, da sie sich zur Begründung einer möglicherweise bestehenden Verfassungswidrigkeit im Wesentlichen darauf beruft, dass der Gesetzgeber die geänderten serbischen Ausreisebestimmungen und ihre Anwendung insbesondere auf die Volkszugehörigen der Roma nicht hinreichend beachtet habe (VG Münster, B. v. 27.11.2014, a. a. O., Rn. 11 ff.). Dass die melderechtlichen Bestimmungen Serbiens an sich, die - ähnlich wie die vergleichbaren Bestimmungen in Deutschland - eine bußgeldbewehrte Pflicht zur Abmeldung vorsehen, ersichtlich keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit darstellen hat das erkennende Gericht bereits früher entschieden (VG Regensburg, B. v. 7.5.2014 - RO 6 K 14.30326 - juris, Rn. 20, ebenso nun auch OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 - juris, Rn. 17 ff.). Gleiches gilt für den durch Art. 33 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs neu eingefügten Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs, da diese Norm eindeutig nicht auf die Bestrafung des serbischen Bürgers abzielt, der aus Serbien ausreisen will, sondern Unterstützungsleistungen und Beihilfehandlungen Dritter zur missbräuchlichen Asylantragstellung mit Strafe bedroht (VG Regensburg, B. v. 7.5.2014, a. a. O., OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014, a. a. O.). Entgegen der Ansicht des VG Münster (B. v. 8.7.2014 - 4 L 461/14.A - juris) bestehen aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine selektive Anwendung der genannten Normen auf Roma in Serbien (vgl. hierzu ausführlich OVG Lüneburg, B. v. 22.10.2014, a. a. O.).

Auch sonst ergeben sich keinerlei Hinweise für eine Gruppenverfolgung von Roma in Serbien (vgl. VG Regensburg, U. v. 7.5.2014 a. a. O., Rn. 19). Diese Einschätzung wird auch durch den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 15.12.2014 (im Folgenden: Lagebericht) bestätigt, der systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Roma ausdrücklich verneint (Lagebericht, S. 9). Vielmehr ist festzustellen, dass Roma, die mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben. Im Übrigen hat sich die Situation der Roma in den letzten Jahren verbessert, wobei staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, der Zugang zu „Gesundheitsbüchlein“ und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von 175 Pädagogischen Assistenten an Schulen erste Erfolge zeigen (Lagebericht, a. a. O.).

Die Antragstellerin hat die durch § 29 a AsylVfG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Belästigungen und Beleidigungen insbesondere durch alkoholisierte Jugendliche gehen ersichtlich weder vom Staat noch von den Staat beherrschenden Parteien oder Organisationen aus. Ebenso bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Bedrohung durch nicht staatliche Akteure i. S. v. § 3 c Nr. 3 AsylVfG vorliegt, gegen welche die Antragstellerin staatlichen Schutz nicht erlangen könnte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach dem Lagebericht eingeräumt wird, dass die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vorgeht und die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich verfolgt (Lagegericht, S. 11). Nach dem Bericht ist jedoch auch davon auszugehen, dass Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung zu Gerichtsprozessen führen. Außerdem bestehen nach dem Lagebericht Ausweichmöglichkeiten für Angehörige der betroffenen Gruppen, sich in toleranteren Teilen Serbiens niederzulassen (Lagebericht a. a. O.).

Auch ein Anspruch auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG scheidet damit aus, weil gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG § 3 c AsylVfG entsprechend Anwendung findet.

Ebenso wenig führt das Vorbringen der Antragstellerin dazu, dass im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG auszugehen wäre. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergäbe, ist nicht ersichtlich. Auch für eine individuell-konkrete Gefahr für die Antragstellerin i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Da diese Norm lediglich zielstaatsbezogene Gefahren erfasst, kann eine eventuelle Reiseunfähigkeit im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keine Berücksichtigung finden, sondern wäre von der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen.

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis scheidet hier schon deshalb aus, weil die Antragstellerin keinerlei Nachweise für die von ihr behaupteten Erkrankungen erbracht hat. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass in Serbien die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Nach dem Lagebericht ist zudem davon auszugehen, dass unter anderem Angehörige der Roma, die über keinen festen Wohnsitz in Serbien verfügen, kostenfrei behandelt werden. Zahlreiche Krankheitsbilder werden überdies unabhängig vom Status der Patienten stets kostenfrei behandelt, darunter auch Diabetes (Lagebericht, S. 15, 16).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG abzulehnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

27.05.2020 04:07

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr.5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 wird bezüglich der Antragstellerin zu 2) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt
27.05.2020 05:09

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist Staatsangehöriger Serbiens und Zugehöriger der
27.05.2020 02:29

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller, serbische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben z


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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22.10.2014 00:00

Tenor Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 20. August 2014 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren werde
, , , ,
28.05.2020 09:08

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 15.30100 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 710 Hauptpunkte: Gerichtsbescheid; Se
27.05.2020 11:03

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger sind serbisc
27.05.2020 11:03

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Serbiens und Zugehöriger der Volksgruppe der Roma
27.05.2020 11:01

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe Die Antragstellerin ist Staatsangehörige Serbiens und Zugehörige der Volksgruppe der Ro

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 20. August 2014 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Kosten des Verfahrens wegen Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte, Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Republik Serbien und Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Dezember 2011 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Kläger stützen ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und des Verfahrensmangels (2.). Diese Gründe sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

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1. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie eine höchstrichterlich oder - soweit es eine Tatsachenfrage betrifft - obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2011 - 8 LA 297/10 -, juris Rn. 4; GK-AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 Rn. 88 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2011, § 78 Rn. 140 f. jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2012 - 8 LA 132/12 -, juris Rn. 3; GK-AsylVfG, a.a.O., § 78 Rn. 591 f. jeweils m.w.N.).

4

Hieran gemessen kommt den von den Klägern aufgeworfenen Fragen,

5

1. "ob gegenwärtig eine gefahrlose Rückkehrmöglichkeit von Roma serbischer Staatsangehörigkeit nach Serbien besteht",

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2. "ob aktuell Roma serbischer Staatsangehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gefahr einer Verfolgung zu rechnen haben, die an ein asylrelevantes Merkmal, die Rasse, anknüpft, sie insbesondere durch den serbischen Staat in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und kriminalisiert werden, weil sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machen",

7

3. "inwieweit das neue serbische Meldegesetz von asylerheblicher Beachtlichkeit ist, wonach sich Personen, die länger als 90 Tage im Ausland bleiben, vor ihrer Ausreise und bei ihrer Rückkehr bei den zuständigen serbischen Behörden melden müssen und Verstöße hiergegen mit Geldstrafen geahndet werden können",

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4. "inwieweit nach … (§ 350a des serbischen Strafgesetzbuchs) allein wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen ist",

9

5. "ob die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen ausdrücklich dazu bestimmt (sind) und eingesetzt werden, Angehörigen von Minderheiten die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen",

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6. "ob schwer erkrankte Roma in Serbien uneingeschränkten und unbenachteiligten Zugang zur ärztlichen und medizinischen Versorgung haben, sie mithin ohne erhebliche Eigengefährdung auf das Gesundheitssystem verwiesen werden können",

11

7. "ob die insbesondere erhebliche Krankenversorgung von schweren depressiven Störungen unter besonderer Berücksichtigung von intensiver Medikation und stationären Behandlungen von Roma in Serbien zumutbar und hinreichend gesichert ist, als eine gefahrlose Rückkehr angenommen werden kann."

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eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

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Die Frage zu 1. ist nicht entscheidungserheblich. Weder für die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch für die Feststellung von Abschiebungsverboten kommt es darauf an, ob Roma serbischer Staatsangehörigkeit "gefahrlos" nach Serbien zurückkehren können.

14

Die Frage zu 2. ist in der Rechtsprechung des Senats bereits dahingehend geklärt, dass eine allgemeine asylrelevante Gefahrenlage für Roma in Serbien und auch in Kosovo nicht besteht (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 23.1.2014 - 8 LA 5/14 -; v. 22.1.2013 - 8 LA 19/13 - m.w.N.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.8.2011 - 5 A 416/11.A -, juris Rn. 7 f.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2011 - A 4 A 666/09 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.2.2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190 f. jeweils m.w.N.).

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Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen oder sie aufgrund einer relevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Berufungsverfahren einer weitergehenden Überprüfung zu unterziehen, besteht nach dem Zulassungsvorbringen der Kläger auch mit Blick auf die weiteren, ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu beantwortenden Fragen zu 3. bis 5. nicht.

16

Aus den von den Klägern präsentierten aktuellen Erkenntnismitteln (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart v. 25.3.2014 - A 11 K 5036/13 -; Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster v. 8.7.2014 - 4 L 461/14.A - und v. 28.5.2014 - 4 L 263/14.A -; Pro Asyl (Hrsg.), Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als "sichere Herkunftsstaaten", April 2014,veröffentlicht unter www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/NEWS/2014/Pro_Asyl_Gutachten_zum_Vorhaben_der_Einstufung_von_Serbien__Mazedonien_und_Bosnien_und_Herzego-wina_als__sichere_Herkunftsstaaten_.pdf, Stand: 20.10.2014; Dr. Karin Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland ? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation, April 2013, veröffentlicht unter www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/Serbien_kein_sicherer_Herkunftsstaat.pdf, Stand: 20.10.2014) ergeben sich für den Senat insbesondere keine Anhaltspunkte für asylrelevante Eingriffe des serbischen Staates in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma.

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Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Bestimmungen des serbischen Melderechts (siehe Frage 3.) in asylrelevanter Weise in die Ausreisefreiheit der Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma eingreifen.

18

Das serbische Meldegesetz (ZAKON O PREBIVALIŠTU I BORAVIŠTU GRAĐANA, veröffentlicht unter: www.paragraf.rs/propisi/zakon_o_prebivalistu_i_boravistu_gradjana.html, Stand: 20.10.2014) sieht in Art. 19 zwar vor, dass serbische Bürgerinnen und Bürger sich bei den zuständigen Behörden abmelden müssen, wenn sie einen ständigen Aufenthalt von mehr als neunzig Tagen im Ausland beabsichtigen (Art. 19 Abs. 1 und 2). Nach der Rückkehr sind sie verpflichtet, sich binnen acht Tagen wieder anzumelden (Art. 19 Abs. 3). Verstöße gegen diese Meldepflichten können nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 5 des serbischen Meldegesetzes mit einem Bußgeld von 10.000 bis 50.000 serbischen Dinar (etwa 85 bis 420 EUR bei einem Wechselkurs von 118,49 : 1, vgl. Deutsche Bundesbank, Devisenkursstatistik - Oktober 2014, Statistisches Beiheft 5 zum Monatsbericht, S. 37) geahndet werden.

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Solche Meldepflichten und die Sanktionierung ihrer Nichterfüllung - die vergleichbar in deutschen melderechtlichen Vorschriften vorgesehen sind (vgl. etwa §§ 9 Abs. 2, 37 Abs. 1 Nr. 1 und 38 des Niedersächsischen Meldegesetzes vom 25.1.1998 (Nds. GVBl. S. 56), in der zuletzt durch das Gesetz vom 23.7.2014 (Nds. GVBl. S. 209) geänderten Fassung) - bewirken ersichtlich keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit. Allenfalls mittelbar könnte der Umfang der vorgesehenen Sanktion die Ausübung der Ausreisefreiheit faktisch beeinflussen. Einen solchen Einfluss hält der Senat mit Blick auf die hier vorgesehene Geldbuße aber für eher fernliegend. Auch für die behauptete selektive Anwendung der melderechtlichen Bestimmungen auf Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma fehlt es an nachvollziehbarem Datenmaterial. Waringo (a.a.O., S. 41 in Verbindung mit Fn. 266) bezieht sich allein auf Informationen des Regional Center for Minorities. In dessen Bericht "Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl - Zur Situation serbischer Roma, die im Ausland Asyl beantragt haben", Juli 2012 (veröffentlicht unter:www.fluecht-lingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2011/10/bericht-serbien1.pdf, Stand: 20.10.2014), wird auf Seite 45 zwar behauptet, "dass diese Bestimmung (Anm.: Art. 19 des serbischen Meldegesetzes) ausschließlich auf Angehörige der Romaminderheit angewendet wird, die in der EU oder in einem anderen Land des Schengenraums Asyl beantragt haben." Nachvollziehbar ist diese Behauptung indes nicht; Belege oder Datenmaterial fehlen vollständig.

20

Es ist auch nicht ersichtlich, dass Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs (siehe Frage 4.) in asylrelevanter Weise in die Ausreisefreiheit der Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma eingreift.

21

Der durch Art. 33 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs neu eingefügte Art. 350a (veröffentlicht unter www.parlament.rs/upload/archive/files/lat/pdf/zakoni/2012/4108-12Lat.pdf, Stand: 20.10.2014 sieht nur eine Bestrafung desjenigen vor, der es einem anderen serbischen Bürger durch konkret benannte Handlungen ermöglicht, aufgrund einer falschen Darstellung der Gefährdung seiner Menschenrechte und -freiheiten in einem anderen Land um das Erwerben von politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten zu ersuchen. Der Wortlaut der Bestimmung zielt also nicht auf eine Bestrafung des serbischen Bürgers ab, der aus Serbien ausreist und in einem anderen Land einen Asylantrag stellt. Unter Strafe gestellt werden ausschließlich Unterstützungsleistungen und Beihilfehandlungen Dritter zur missbräuchlichen Asylantragstellung (so auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien, Stand: August 2013, S. 23 f.). Diese Intention ist der Bestimmung auch vom serbischen Justizminister bei den Gesetzesberatungen im serbischen Parlament beigemessen worden (vgl. Waringo, a.a.O., S. 40; Chachipe, Serbien stellt "Beihilfe zum Asylmissbrauch" unter Strafe, v. 4.3.2013, veröffentlicht unter: romarights.wordpress.com/2013/03/04/ serbien-stellt-beihilfe-zu-asylmissbrauch-unter-strafe-pr/, Stand: 20.10.2014).

22

Der Senat vermag daher - anders als das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 28.5.2014 - A 11 K 1996/14 -, juris Rn. 48; Urt. v. 25.3.2014 - A 11 K 5036/13 -, juris Rn. 38 f.) - der Annahme von Waringo (a.a.O., S. 40) nicht zu folgen, wonach Asylbewerber allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen haben und das Gesetz die Möglichkeit einer späteren Kriminalisierung der Asylbewerber beinhaltet, weil denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen. Diese Auslegung ist nicht vom Wortlaut der Bestimmung getragen. Auch fehlt der behauptete Vorwurf an die Asylbewerber; bei der "falschen Darstellung der Gefährdung seiner Menschenrechte und -freiheiten" handelt es sich allein um ein Tatbestandsmerkmal, das - abhängig von den Feststellungen im jeweiligen Einzelfall - erfüllt sein kann oder nicht und selbst bejahendenfalls keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber dem Asylbewerber begründet, sondern allein Voraussetzung für eine Bestrafung der die Unterstützungsleistungen und die Beihilfehandlungen leistenden Dritten ist.

23

Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Anwendung der Bestimmung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs in der serbischen Rechtspraxis sind für den Senat nicht ersichtlich. Die von Waringo (in: Pro Asyl (Hrsg.), Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als "sichere Herkunftsstaaten", April 2014, S. 84) dargestellten Fälle,

24

"Im März 2014 berichteten serbische Medien, dass die serbische Polizei eine Anzeige gegen einen Mann aus Apatin in der Vojvodina bei der Staatsanwaltschaft in Sombor erstattet habe, der wegen des Verdachts festgenommen worden sei, serbischen BürgerInnen dabei geholfen zu haben, Asyl im Ausland zu beantragen. In einem früheren Artikel zum gleichen Vorfall wird noch von zwei Männern berichtet, denen vorgeworfen wird in der Zeit zwischen August und September oder Dezember 2013 serbischen BürgerInnen gegen Geld geholfen zu haben, in Deutschland Asyl zu beantragen."

25

betreffen vielmehr durchweg Strafverfahren wegen Unterstützungsleistungen und Beihilfehandlungen Dritter.

26

Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die "neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen" (siehe Frage 5.) in asylrelevanter Weise in die Ausreisefreiheit der Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma eingreifen.

27

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 8.7.2014 - 4 L 461/14.A -, juris Rn. 25) existiert eine gesetzliche Regelung, welche die Behinderung oder die Verhinderung der Ausreise von serbischen Staatsangehörigen vorsieht, nicht. Nach der Mitte 2011 in Kraft getretenen serbischen "Verordnung zur näheren Regelung der Art der Ausübung der polizeilichen Befugnisse der Grenzpolizisten und den Pflichten der Personen, die die Grenze überqueren" darf die Grenzpolizei aber außer dem Reisepass noch die Vorlage weiterer Unterlagen zum Reisezweck und der Rückkehrbereitschaft (z.B. Hotelbuchung, Einladung) von serbischen Bürgern bei der Ausreise verlangen. Es finden außerdem umfangreiche Aufklärungskampagnen unter Einschluss aller Print- und elektronischen Medien statt. Flyer und Plakate an Grenzübergängen erläutern die Voraussetzungen der visafreien Einreise in das Schengengebiet und die Problematik der missbräuchlichen Asylantragstellung. Darüber hinaus sollen nach Waringo (Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland ? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation, April 2013, S. 38 f.) Personen, die in den Verdacht geraten, sogenannte falsche oder Scheinasylanten (lažni azilanti) zu sein, an der Aus- und Weiterreise gehindert worden sein.

28

Die dargestellten Kontrollen ausreisender serbischer Bürger durch die Grenzpolizei und die Aufklärungskampagnen machen die Ausreise ersichtlich nicht unmöglich. Sie bewirken daher keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch eine nur mittelbar faktische Wirkung, wonach die Kontrollen und Aufklärungskampagnen die serbischen Bürger von der Ausübung ihrer Ausreisefreiheit abhalten könnten, ist nicht erkennbar.

29

Hinsichtlich der darüber hinaus von Waringo (a.a.O., S. 38 f.) dargestellten Verhinderung der Ausreise von serbischen Bürgern, die in den Verdacht geraten, sogenannte falsche oder Scheinasylanten zu sein, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, auf welcher Tatsachengrundlage diese Darstellung beruht. Waringo (a.a.O., S. 39) räumt selbst ein, dass "hierzu keine offiziellen Zahlen vorliegen bzw. keine Statistiken veröffentlicht wurden" und nur davon "auszugehen (sei), dass die Mehrheit der Personen, die an der Grenze zurückgehalten wurden, Angehörige ethnischer Minderheiten, insbesondere Roma, sind. Dies geht sowohl aus Medienberichten, als auch den Beobachtungen von Nichtregierungsorganisationen und Reisenden vor Ort aus." Die zum Beleg in Bezug genommenen Berichte stellen aber entweder nur die Kontrollen an der Grenze dar (so Regional Center for Minorities, a.a.O., S. 22 und 23 und 40 f.) oder weisen auf wenige Einzelfälle hin, in denen serbische Bürger an der Ausreise gehindert worden sein sollen (so Chachipe, Selective Freedom - The Visa Liberalisation and Restrictions on the Right to Travel in the Balkans, Dezember 2012, S. 21 und 22, veröffentlicht unter: romarights.files.wordpress.com/2013/03/chachipe-visa-liberalisation-report-updated.pdf, Stand: 20.10.2014). Dass eine Vielzahl serbischer Bürger an der Ausreise gehindert werden und die Mehrheit dieser Angehörige ethnischer Minderheiten sind, ergibt sich hieraus indes nicht. Gleiches gilt für die Behauptung der Kläger, die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen seien ausdrücklich dazu bestimmt und würden dazu eingesetzt, Angehörigen von Minderheiten die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen.

30

Aus den von den  Klägern präsentierten Erkenntnismitteln ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass das serbische Melderecht, Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs oder die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen nur Mitglieder einer nach asylrelevanten Merkmalen bestimmten Gruppe treffen oder mit der für die Annahme einer politischen Verfolgung erforderlichen erheblichen Intensität in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma eingreifen (so auch VG Bayreuth, Urt. v. 4.8.2014 - B 3 K 14.30247 -, juris Rn. 25 f.; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 30.6.2014 - A 3 K 2238/12 -, juris Rn. 20 f.; VG Würzburg, Urt. v. 17.6.2014 - W 1 K 13.30393 -, juris Rn. 18 f.; VG Sigmaringen, Urt. v. 25.4.2014 - 1 K 234/14 -, juris Rn. 30 f.). Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Erkenntnissen, die die Bundesregierung bei der Vorbereitung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer (BT-Drs. 18/1528, dort insbesondere S. 15 bis 17: "Eine Asylantragstellung in Deutschland hat in Serbien keine staatlichen Repressionen zur Folge. … Es besteht Konsens darüber, dass Diskriminierung und soziale Ausgrenzung zwar eine erhebliche Härte darstellen können, jedoch nicht mit Verfolgung oder ernsthaftem Schaden im asylrechtlichen Sinn gleichzusetzen sind.") gewonnen hat. Der Senat kann daher hier dahinstehen lassen, ob Eingriffe in die Ausreisefreiheit überhaupt eine asylrelevante politische Verfolgung begründen können und die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einem solchen Eingriff zu rechnen haben.

31

Die Fragen zu 6. und 7. sind nicht entscheidungserheblich. Für das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt es weder darauf an, ob eine Rückkehr in den Heimatland "ohne erhebliche Eigengefährdung" (Frage zu 6.) oder gar "gefahrlos" (Frage zu 7.) möglich ist. Im Übrigen sind die Fragen zu 6. und 7. nicht allgemein klärungsfähig. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006- BVerwG 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33, 36; Senatsbeschl. v. 9.12.2010 - 8 LA 291/10 -). Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - BVerwG 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, 464). Erfordert die Feststellung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG danach die Berücksichtigung sowohl genereller als auch individueller Umstände, sind die aufgeworfenen Fragen zu 6. und 7. aber nicht allgemein klärungsfähig, sondern können nur in jedem Einzelfall abhängig von den individuellen Verhältnissen des Ausländers und den Verhältnissen im Zielstaat beantwortet werden.

32

Soweit die Kläger darüber hinaus eine grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die in einem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Mai 2014 - 4 K 802/13.A - aufgeworfenen Fragen geltend machen, haben sie den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht hinreichend dargelegt. Der Beweisbeschluss und die darin aufgeworfenen Fragen sind dem Senat nicht bekannt; sie ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen der Kläger nicht. Im Übrigen haben die Kläger nicht ansatzweise aufgezeigt, dass diese Fragen im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wären und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

33

2. Der Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zugelassen werden.

34

Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht habe ihnen rechtliches Gehör versagt. Die Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet bei Roma aus Serbien könne dann keinen Bestand haben, wenn Aussagen von Sachverständigen bekannt seien, die von der Verfolgung von Personen ausgingen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten. Sie - die Kläger - hätten hierzu umfassend vorgetragen und Sachverständigenbeweis angeboten. Das Verwaltungsgericht sei dem jedoch nicht oder nur zu ihrem Nachteil nachgegangen. Es habe den Sachverhalt hingegen von Amts wegen weiter aufklären müssen.

35

Aus diesem Zulassungsvorbringen ergibt sich ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht. Die Verletzung der Pflicht zur gerichtlichen Sachverhaltsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO stellt von vornherein keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG dar, da eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten - qualifizierten - Verfahrensmängeln gehört (vgl. Senatsbeschl. v. 10.3.2010 - 8 LA 180/09 -; Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.6.2009 - A 3 A 310/07 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.1.2009 - 9 ZB 08.30355 -, juris Rn. 2; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 78 Rn. 1045 f. m.w.N.).

36

Wegen der von den Klägern darüber hinaus erhobenen inhaltlichen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der sie offenbar Zweifel an deren Richtigkeit geltend machen wollen, kommt eine Zulassung der Berufung von vorneherein nicht in Betracht. Denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils stellen in asylrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Beschl. v. 6.3.1996 - BVerwG 9 B 714.95 -, NVwZ-RR 1997, 255 f.; Marx, a.a.O., § 78 Rn. 11, § 74 Rn. 2 f. m.w.N.), anders als nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, keinen Zulassungsgrund dar. Die Aufzählung in § 78 Abs. 3 AsylVfG ist abschließend (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2011, a.a.O., Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.9.2008 - 11 ZB 08.30289 -, juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere für die - mit Blick auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Juli 2014 - 4 L 461/14.A - und vom 28. Mai 2014 - 4 L 263/14.A - erfolgten - Ausführungen der Kläger zur Ablehnung ihrer Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet im angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2011, zumal das Verwaltungsgericht die diese Begehren weiter verfolgende Klage nicht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 78 Abs. 1 AsylVfG abgewiesen hat.

37

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbegründet, weil der Berufungszulassungsantrag, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine Aussicht auf Erfolg hat.

38

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

 


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.