Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil, 16. Dez. 2015 - 5 A 17/14

16.12.2015 00:00
Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil, 16. Dez. 2015 - 5 A 17/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.200,- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung sowie gegen ein in diesem Zusammenhang gegen ihn festgesetztes Zwangsgeld.

2

Der im Jahr E. geborene Kläger ist ledig und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er wurde zuletzt im Jahr 1989 erkennungsdienstlich behandelt.

3

Im Bundeszentralregister waren zu Ende des Jahres 2012 insgesamt die nachfolgend aufgeführten 12 strafrechtlichen Verurteilungen für den Kläger eingetragen:

4

1. Amtsgericht Salzgitter vom 27. Juli 1989 (F.):

5

Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB,

6

2. Amtsgericht Braunschweig vom 3. Oktober 1989 (G.):

7

Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,

8

3. Amtsgericht Gifhorn vom 14. November 1989 (H.):

9

Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr,

10

4. Amtsgericht Gifhorn vom 17. Januar 1990 (I.):

11

6 Monate Freiheitsstrafe, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung, wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und fortgesetzter Sachbeschädigung,

12

5. Amtsgericht Salzgitter vom 8. Januar 1991 (J.):

13

Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,

14

6. Amtsgericht Salzgitter vom 16. April 1992 (K.):

15

2 Jahre Freiheitsstrafe, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung, wegen Zuhälterei in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, fortgesetzter Freiheitsberaubung in 3 Fällen, Diebstahl,

16

7. Landgericht Braunschweig vom 20. Dezember 1995 (L.):

17

2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe wegen Geldfälschung in 2 Fällen,

18

8. Amtsgericht Braunschweig vom 19. August 1997 (M.):

19

Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,

20

9. Amtsgericht Salzgitter vom 22. Juli 1999 (N.):

21

Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen wegen Betrugs,

22

10. Amtsgericht Salzgitter vom 26. April 2000 (O.):

23

Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen wegen falscher Versicherung an Eides statt,

24

11. Amtsgericht Hannover vom 10. Februar 2003 (P.):

25

2 Jahre Freiheitsstrafe, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung, wegen Zuhälterei, räuberischer Erpressung und falscher unendlicher Aussage,

26

12. Amtsgericht Salzgitter vom 1. Juli 2004 (Q.):

27

4 Monate Freiheitsstrafe, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.

28

Wegen eines Vorfalls am R. Dezember 2012 ermittelte die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts der Beleidigung und Bedrohung gegen den Kläger (Aktenzeichen: S.). Ein Hundehalter hatte bei der Polizei in Salzgitter angezeigt, ein anderer, ihm namentlich nicht bekannter Hundehalter habe ihn, nachdem dessen Hund seinen Hund angegriffen und schwer verletzt habe, massiv beleidigt und mit dem Tode gedroht. Aufgrund der Angaben des Anzeigeerstatters zum Aussehen und zum Kraftfahrzeugkennzeichen konnte der Kläger als Beschuldigter ermittelt werden. Die Staatsanwaltschaft verwies den Anzeigeerstatter auf den Weg der Privatklage und stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein.

29

Seit dem T. September 2013 ermittelte die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts einer Beleidigung, Bedrohung  und Körperverletzung gegen den Kläger (Aktenzeichen: U.). Der Kläger war von mehreren Personen angezeigt worden, am T. September 2013, als er seinen eigenen Hund ausgeführt habe und hierbei in einen Streit mit einem anderen Hundehalter geraten sei, diesen in den Schwitzkasten genommen und ihn am Hals verletzt sowie weiteren Personen mit Schlägen gedroht und sie beleidigt zu haben. Der Kläger ließ sich im Wesentlichen dahingehend ein, die Aggression sei von dem fremden Hund, der nicht angeleint gewesen sei, ausgegangen; er selbst und sein Hund seien verletzt worden. Er habe den anderen Hundehalter wohl leicht zur Seite gedrückt, mehr aber nicht. Insbesondere habe er ihn nicht in Schwitzkasten genommen oder geschlagen. Es könne sein, dass ihm in der Aufregung ein Schimpfwort rausgerutscht sei. Auch insoweit verwies die Staatsanwaltschaft Braunschweig nach Abschluss der Ermittlungen die Anzeigeerstatter auf den Weg der Privatklage und stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein.

30

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31. Oktober 2013 ordnete die Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung (Abnahme von Fingerabdrücken, Handflächen-, Handkanten-und Fingerkuppenabdrücken, Aufnahme von Lichtbildern bzw. Portraitaufnahmen, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sowie Messungen) des Klägers unter Bezugnahme auf den Vorfall vom T. September 2013 an. Als Termin für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung setzte sie den V. Januar 2014, 11:00 Uhr fest. Sie drohte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200 € an, falls der Kläger der Vorladung ohne ausreichenden Grund nicht Folge leisten würde. Die Beklagte begründete die Anordnung im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger sei aktuell im Hinblick auf den Vorfall am T. September 2013 Beschuldigter einer strafrechtlichen Ermittlung. Er werde durch die Angaben verschiedener Zeugen belastet. In der Vergangenheit sei wegen zahlreicher Straftaten gegen ihn ermittelt worden, unter anderem wegen Betrugs, räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung, Bedrohung, Beleidigung, Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung und weiterer Taten. Seine erkennungsdienstliche Behandlung sei notwendig, weil er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und es aus kriminalpolizeilicher Sicht wahrscheinlich sei, dass auch zukünftig polizeiliche Ermittlungen gegen ihn geführt werden müssten. Seine letzte erkennungsdienstliche Behandlung sei im Jahr 1989 erfolgt; eine Aktualisierung der Unterlagen sei erforderlich. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, dass es möglich sei, eine Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Braunschweig zu erheben. Sie enthielt jedoch keinen Hinweis auf die seit dem 1. November 2013 auch bestehende Möglichkeit, die Klage im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zu erheben. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. November 2013 zugestellt.

31

Mit weiterem Bescheid vom 8. Januar 2014 setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € gegen den Kläger fest und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Er sei der Vorladung vom 31. Oktober 2013 zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am V. Januar 2014 nicht nachgekommen; deswegen werde das dort angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid (Blatt 6 f. der Beiakte A) verwiesen.

32

Mit Schreiben vom 18. Januar 2014, bei Gericht am 24. Januar 2014 eingegangen, hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Bescheide vom 31. Oktober 2013 und vom 8. Januar 2014 erhoben. Er begründet diese im Wesentlichen wie folgt: Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei rechtswidrig, weil er keine Straftaten begangen habe, die diese Anordnung rechtfertigen könnten. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig habe das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung und Beleidigung am T. September 2013 eingestellt. Nach Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens könne die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht aufrechterhalten werden. Aus dem gleichen Grund sei es rechtswidrig gewesen, mit dem Bescheid vom 8. Januar 2014 das Zwangsgeld gegen ihn festzusetzen.

33

Unter dem 8. Mai 2014 hat die Beklagte den Zwangsgeldbescheid vom 8. Januar 2014 aufgehoben.

34

Der Kläger beantragt sinngemäß,

35

die Bescheide der Beklagten vom 31. Oktober 2013 und vom 8. Januar 2014 aufzuheben.

36

Die Beklagte beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Sie erwidert im Wesentlichen wie folgt:

39

Die Klage sei hinsichtlich des Zwangsgeldbescheides vom 8. Januar 2014 unzulässig geworden, nachdem sie diesen Bescheid aufgehoben habe.

40

Auch hinsichtlich des Bescheides über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 31. Oktober 2013 sei die Klage unzulässig. Der Bescheid sei dem Kläger am 13. November 2013 zugestellt worden. Die Klagefrist betrage einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids und sei im Zeitpunkt der Klageerhebung im Januar 2014 deswegen bereits verstrichen gewesen.

41

Unabhängig hiervon sei die Klage auch unbegründet; der Bescheid vom 31. Oktober 2013 sei rechtmäßig. Insbesondere sei eine hinreichende Wiederholungsgefahr gegeben. Der Kläger sei in der Vergangenheit häufig wegen zum Teil auch schwerwiegender Delikte strafrechtlich verurteilt worden. Auch in der jüngeren Vergangenheit sowie während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätten strafrechtliche Ermittlungen, unter anderem wegen des Verdachts der Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung, gegen ihn geführt werden müssen. In der Gesamtbetrachtung sei darauf zu schließen, dass der Kläger ein hohes Aggressionspotenzial sowie eine nicht geringe Gewaltbereitschaft habe; deswegen sei davon auszugehen, dass es auch zukünftig zu strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Kläger kommen werde, zu deren Aufklärung erkennungsdienstliche Unterlagen beitragen können.

42

Der Kläger ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strafrechtlich auffällig geworden: Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom W. August 2014 hat das Amtsgericht Salzgitter ihn zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen wegen Sachbeschädigung in 6 Fällen verurteilt (Aktenzeichen: X.). Dem lag zugrunde, dass der Kläger am Nachmittag des 4. April 2014 mit dem Fahrrad durch Salzgitter gefahren war und während des Fahrens mit dem Fuß gegen mehrere Außenspiegel parkender Autos getreten hatte, wodurch diese beschädigt wurden und jeweils ein geschätzter Schaden in Höhe von 100 € entstanden war. Der Kläger war von mehreren Zeugen bei einer Wahllichtbildvorlage identifiziert worden; er selbst hatte die Tat bestritten. Aktuell ist ein weiteres Strafverfahren anhängig. Das Amtsgericht Salzgitter hat mit Beschluss vom Y. Februar 2015 das Hauptverfahren wegen des Vorwurfs einer gefährlichen Körperverletzung zugelassen. Dem Kläger wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Braunschweig vorgeworfen, am Vormittag des R. Oktober 2014 einem anderen Hundehalter zweimal mit dem Maulkorb seines Hundes in das Gesicht geschlagen zu haben, sodass dieser eine Nasenbeinfraktur sowie eine Mittelfingerprellung erlitt. Zuvor habe der Hund des Klägers den anderen Hundehalter umgeworfen, daraufhin sei es zu einem Wortgefecht zwischen dem Kläger und dem anderen Hundehalter gekommen. Der Kläger bestreitet, einen Maulkorb verwendet zu haben.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

44

Die Klage, über die die Kammer in Abwesenheit des Klägers am 16. Dezember 2015 verhandeln und entscheiden durfte, weil der Kläger in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hierauf hingewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Sie ist insgesamt unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung wendet, ist die Klage - im Sinne einer selbstständig tragenden Begründung - auch unbegründet.

45

Die Klage ist nicht fristgerecht erhoben und deswegen unzulässig, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2014 wendet, mit dem die Beklagte seine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet hat.

46

Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden, wenn ein Widerspruchsbescheid im Sinne von § 68 VwGO nicht erforderlich ist. Vorliegend ist ein Widerspruchsverfahren nach § 8a Abs. 1 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung entbehrlich gewesen. Der Lauf der Klagefrist hat mit Bekanntgabe des Bescheids vom 31. Oktober 2013 begonnen, weil der Kläger in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist, § 58 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Klage gegen diesen erhoben: Bekanntgegeben ist ihm der Bescheid vom 31. Oktober 2013 mit dessen Zustellung - ausweislich der Postzustellungsurkunde - am 13. November 2013; Klage erhoben hat er erst am 24. Januar 2014.

47

Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat hat sich nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO verlängert. Nach § 58 Abs. 2 VwGO verlängert sich die Frist auf die Dauer eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 31. Oktober 2013 ist nicht im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig gewesen. Zwar hat die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids darauf hingewiesen, dass eine Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts möglich sei, und hat insoweit nicht auch auf die seit dem 1. November 2013 bestehende Möglichkeit, im Sinne von § 55a VwGO mittels eines Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (im Folgenden: EGVP) Klage zu erheben, hingewiesen. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob eine derartige Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig bzw. irreführend und deswegen unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist (vgl. dies bejahend bspw.: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, U. v. 5.11.2015 – 1 A 24/15 –; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, U. v. 14.10.2014 – 1 L 99/13 –; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 3.5.2010 – OVG 2 S 106.09 –; vgl. dies ablehnend bspw.: Bundesfinanzhof; U. v. 18.6.2015 – IV R 18/13 –; Bundessozialgericht, U. v. 14.03.2013 - B 13 19/12 R; jeweils nach juris).

48

Die erkennende Kammer schließt sich dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen an, das in seinem Beschluss 25. August 2015 (– 2 LB 283/14 –, juris Rn. 32 ff.) dargelegt und ausführlich begründet hat, weshalb eine solche Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist. Für die erkennende Kammer ist insoweit maßgeblich, dass das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit der Klageerhebung per EGVP im Hinblick auf dessen derzeitige Ausgestaltung generell nicht geeignet ist, das Einlegen eines Rechtsmittels zu beeinträchtigen. Die Teilnahme am EGVP hat besondere, technisch aufwändige Zugangsvoraussetzungen, die sich von den jedermann leicht zugänglichen Möglichkeiten der schriftlichen Klageerhebung oder der Klageerhebung zur Niederschrift gravierend unterscheiden. Es liegt vielmehr nahe, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung per EGVP, mit dem nicht zugleich die aufwändigen technischen Einzelheiten erläutert werden, einen Rechtsschutzsuchenden, der nicht bereits in das Verfahren nach dem EGVP eingebunden ist, womöglich sogar dazu verleiten kann, eine Klage rechtlich unwirksam auf elektronischem Wege - beispielsweise durch einfache E-Mail -  zu erheben und ihn hierdurch davon abhalten kann, rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift Klage einzureichen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt die Kammer auf die Ausführungen im genannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (a.a.O., juris Rn. 32 ff.) Bezug, denen sie folgt.

49

Unabhängig hiervon – im Sinne einer selbstständig tragenden Begründung – ist die Klage hinsichtlich des Bescheids vom 31. Oktober 2013 unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet; der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

50

Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu präventiv-polizeilichen Zwecken ist § 81b 2. Alternative StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.

51

Der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Bescheiderlasses Beschuldigter i. S. v. § 81b 2. Alternative StPO, da die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts einer Körperverletzung am T. September 2013 gegen ihn Ermittlungen führte.

52

Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist notwendig im Sinne des § 81b 2. Alternative StPO. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte (Stichwort: Wiederholungsgefahr) und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern können (Stichwort: Eignung). Denn § 81 b 2. Alternative StPO dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Wegen der Begrenzung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf das notwendige Maß darf im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen (Stichwort: Angemessenheit) (vgl. zu Nds. OVG, U. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 -, juris Rn. 20 ff.). Bei der Überprüfung von Anordnungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung berücksichtigt das Gericht, dass mit diesen (auch wegen der sich anschließenden Speicherung der Unterlagen) ein schwerwiegender Grundrechtseingriff insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen, das sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergibt, verbunden ist.

53

Eine für die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers hinreichende Wiederholungsgefahr ist gegeben. Es ist mit hinreichender Sicherheit zu prognostizieren, dass der Kläger zukünftig erneut Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen geben wird. Die Kammer nimmt insoweit zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründung des Bescheids vom 31. Oktober 2013, der sie folgt.

54

Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich diese negative Prognose im Wesentlichen darauf stützt, dass der Kläger seit mehr als 25 Jahren regelmäßig wegen unterschiedlicher - zum Teil sehr schwerwiegender - Straftaten verurteilt worden ist. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Herbst des Jahres 2012 waren im Bundeszentralregister insgesamt 12 strafrechtliche Verurteilungen für den Kläger eingetragen. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelte - wie bereits circa ein Jahr zuvor - erneut wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung sowie von Beleidigungen und Bedrohungen gegen den Kläger. Der Kläger ist im Jahr 2014 erneut zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Aktuell ist ein strafrechtliches Hauptverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs einer gefährlichen Körperverletzung beim Amtsgericht Salzgitter anhängig. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt dies die Prognose, dass der Kläger auch zukünftig Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen geben kann.

55

Dass und inwiefern der Kläger während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erneut wiederholt strafrechtlich auffällig geworden ist, kann die erkennende Kammer bei ihrer Entscheidung zur Wiederholungsgefahr berücksichtigen (vgl. Nds. OVG, U. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die teilweise lange Zeit zurückliegenden strafrechtlichen Verurteilungen seit dem Jahr 1989. Zwar ist der Kläger im Zeitraum von November 2004 bis zum August 2014 nicht strafrechtlich verurteilt worden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dies Ausdruck eines grundlegenden und fortwirkenden Wandel seiner Persönlichkeit gewesen ist und insofern eine Zäsur zu seinem früherem strafrechtlich relevanten Verhalten anzunehmen wäre, die es verhindert oder jedenfalls erschwert, die früheren Verurteilungen in die Prognose zu einer Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Denn der Kläger ist seit dem Jahr 2012 wiederum in häufiger Frequenz strafrechtlich auffällig geworden und zuletzt nicht unerheblich strafrechtlich verurteilt worden. Eine nachhaltige Abkehr von strafrechtlich relevanten Verhaltensmustern ist deswegen nicht erkennbar. Dies kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass die strafrechtlichen Verurteilungen seit dem Jahr 1989 immer noch im Bundeszentralregister eingetragen und nicht wegen eines hinreichend langen Zeitraums ohne strafrechtliche Verurteilung in der Zwischenzeit getilgt worden sind.

56

Der Kläger dringt schließlich auch nicht mit seinem zentralen Einwand durch, seine erkennungsdienstlichen Behandlung sei rechtswidrig, weil das Verfahren wegen der Anlasstat am T. September 2013 von der Staatsanwaltschaft Braunschweig eingestellt worden sei. Bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, kann ein Tatvorwurf - auch hinsichtlich der Anlasstat - nämlich selbst dann berücksichtigt werden, wenn das Strafverfahren nach §§ 153 ff. StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die Einstellung des Verfahrens bringt nämlich nicht zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob die Schuld des Täters als gering anzusehen ist (§ 153 Abs. 1 S. 1 StPO), ob von der Anklage unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegen steht (§ 153a Abs. 1 S. 1 StPO) bzw. ob die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Abs. 1 StPO), weil der Tatvorwurf wahrscheinlich bewiesen werden kann und die Überführung des Beschuldigten zu erwarten ist. Derartige Einschätzungen der Strafverfolgungsbehörde stehen einer Bewertung des zugrunde liegenden „Anfangsverdachts“ sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles die Frage zu beantworten, ob mit der Einstellung eines Strafverfahrens der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen ist oder ob ein „Restverdacht“ gegeben ist, weshalb begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beteiligte auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könne (vgl. Nds. OVG, U. v. 26.02.2009 - 11 LB 431/08 -, juris Rn. 45, m.w.N.). Ein derartiger Restverdacht ist hinsichtlich des Geschehens vom T. September 2013 gegeben. Zwar hat der Kläger den Vorwurf teilweise bestritten. Es ist aber schon deshalb nicht ersichtlich, dass dies den strafrechtlichen Verdacht vollständig entkräftet hat (vgl. insoweit Nds. OVG, U. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 -, juris Rn. 22), weil mehrere Zeugen den Kläger in ihren schriftlichen Zeugenaussagen belastet hatten. Dass deren Angaben widerlegt sind, ist nicht ersichtlich.

57

Hinsichtlich der Eignung der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers, zukünftige mögliche Ermittlungen zu fördern, bestehen keine Bedenken, zumal die letzte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers im Jahr 1989 erfolgt ist und eine Aktualisierung der Unterlagen sachgerecht ist (vgl. insoweit auch Nds. OVG, U. v. 21.02.2008  - 11 LB 417/07-, juris Rn. 31). Entsprechendes gilt für die Angemessenheit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers.

58

Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen den Zwangsgeldbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2014 wendet. Das Verfahren hat sich insoweit in der Hauptsache erledigt, weil die Beklagte den Zwangsgeldbescheid vom 8. Januar 2014 aufgehoben hat. Eine Hauptsacheerledigungserklärung hat der Kläger nicht abgegeben, obwohl ihm mit den Beschlüssen des erkennenden Gerichts vom 26. August 2014 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2014 (11 PA 220/14) im Prozesskostenhilfeverfahren dargelegt worden war, dass sich die Klage durch die Aufhebung des Zwangsgeldbescheids erledigt hat und unzulässig geworden ist.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

60

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2013, Beilage Heft 2, 57 ff., Nr. 35.5), soweit sich der Kläger gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wendet. Hinsichtlich des Zwangsgeldbescheids vom 8. Januar 2014 beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Einzelstreitwerte waren nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.

 


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18.05.2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschul
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

4

05.11.2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1
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18.06.2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. Januar 2012  2 K 128/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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20.11.2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 11. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten
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18.05.2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschul
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(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung die Fortnahme, Unterbringung und Veräußerung dreier Pferde betreffend.

2

Der Kläger ist Eigentümer von drei Pferden (zwei Stuten, braun-schwarz und braun, im Dezember 2014 nach tierärztlicher Einschätzung ca. acht und zehn Jahre alt, ein Hengstfohlen, braun, im Dezember 2014 nach tierärztlicher Einschätzung ca. drei bis vier Monate alt). Gegen ihn besteht ein durch Bescheid des Amtes P...-L… vom 7. März 2002 ausgesprochenes unbefristetes Tierhaltungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferde. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 18. Dezember 2003 rechtskräftig abgewiesen (1 A 231/02). Ein weiteres Verfahren die beantragte Aufhebung dieses Tierhaltungsverbots betreffend (1 A 81/08) ist durch Klagerücknahme beendet worden.

3

Der Kläger brachte ab dem 4. Dezember 2014 die oben genannten drei Pferde auf einer Fläche in R... an der T…er Straße in der Nähe der BAB 23 in einem Schuppen unter.

4

Aufgrund einer Vorortbegutachtung mit der Veterinäraufsicht des Kreises P..., vertreten durch die Amtstierärztin ..., stellte die Beklagte am 8. bzw. 9. Dezember 2014 fest, dass sich beide Stuten in einem mäßigen bis schlechten Ernährungs- und Pflegezustand befanden. Sie wiesen - teilweise offene, nässende - Druckstellen von zu eng sitzenden bzw. zu lange getragenen Halftern auf. Das Fohlen wies einen mäßigen Ernährungs- und Pflegezustand auf. Die Pferde konnten den teilweise baufälligen Stall nicht verlassen und hatten - vorbehaltlich der Versorgung durch dritte Personen - keinen Zugang zu Heu- und Wasserversorgung. Der als Gruppenbox genutzte, ca. 12,25 qm große Schuppen war über einen längeren Zeitraum nicht entmistet worden, eine trockene Liegefläche stand den Pferden nicht zur Verfügung. Nach Auskunft der helfenden Freiwilligen vor Ort gegenüber der Beklagten habe man das Geschehen über mehrere Tage beobachtet, habe aber zu keinem Zeitpunkt jemanden wahrnehmen können, der sich in einer wie auch immer gearteten Weise um die Tiere kümmere. Die maßgeblichen Angaben zum Zustand der Tiere und zu ihrer Auffindesituation sind in einem Bericht der Tierärztin ... festgehalten, den diese auf der Grundlage der am 8. Dezember 2014 vorgenommenen Vorortbesichtigung erstellt hatte. Auch zum Zeitpunkt des Vororttermins der Beklagten am 9. Dezember 2014 war der Halter bzw. Eigentümer der Tiere noch unbekannt bzw. konnte nicht ermittelt werden. Die Beklagte nahm daraufhin die Pferde in Gewahrsam und brachte sie anderweitig unter. Über dieses Vorgehen informierte sie den Kläger mittels eines fest am Schuppen angebrachten Aushangs.

5

Nachdem der Kläger sich als Eigentümer der Pferde bei der Beklagten gemeldet hatte, erließ die Beklagte unter dem 16. Dezember 2014 eine Ordnungsverfügung, dem Kläger zugestellt am 18. Dezember 2014, mit dem nachfolgenden Inhalt: Die am 9. Dezember 2014 vorgenommene Sicherstellung der Pferde wandele sich mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in eine Fortnahme der Tiere (Ziff. 1). Der Kläger sei aufgrund des Tierhaltungsverbots aus dem Jahr 2002 nicht zur Veräußerung oder anderweitigen Unterbringung berechtigt, daher werde die Veräußerung durch die Beklagte erfolgen (Ziff. 2). Bezüglich der Ziff. 1 und 2 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Zustand der beiden Stuten habe erkennen lassen, dass sie über einen längeren Zeitraum unterversorgt waren. Die Tiere seien nur noch „Haut und Knochen" und vollständig abgemuskelt gewesen. Eine trockene Liegefläche habe nicht zur Verfügung gestanden. Insbesondere auch der fehlende Auslauf der Tiere führe zu einer gravierenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens und ziehe so ein haltungsbedingtes Leiden der Tiere nach sich. Auch das Wohlbefinden des Jungtieres sei nicht, wie erforderlich, zumindest einmal täglich durch den Halter kontrolliert worden. Eine angemessene Versorgung der Tiere mit Nahrung und Wasser sei über einen längeren Zeitraum nicht sichergestellt gewesen. Es sei eine sofortige Änderung der Gesamtsituation der Tiere erforderlich gewesen. Insbesondere die Tatsache, dass freiwillige Helfer bereits seit mehreren Tagen ein Minimum an Versorgung sichergestellt hätten, müsse bei der Bewertung des Grades der Vernachlässigung berücksichtigt werden. Ohne diese Hilfe hätte sich, so die Beklagte, die Situation sehr viel dramatischer dargestellt. Die Beklagte habe daher mit einer Ersatzvornahme nach §§ 230, 238 LVwG zur Abwehr weiteren Schadens für die Tiere reagiert. Im Hinblick auf die dabei entstandenen Kosten und Auslagen werde ein gesonderter Bescheid ergehen. Die Fortnahme und kostenpflichtige anderweitige pflegliche Unterbringung sowie die Veräußerung der Tiere basierten auf § 16a Abs. 1 Ziff. 2 TierSchG. Eine tierschutzgemäße Haltung iSd § 2 TierSchG könne durch den Kläger wegen des bestehenden Tierhaltungsverbots aus dem Jahre 2002 nicht gewährleistet werden. Daher dürfe er auch die Tiere auch nicht verkaufen, verschenken oder anderweitig verwerten, was daher durch die Beklagte vorgenommen werde.

6

Der Kläger legte gegen den Bescheid am 19. Januar 2015 Widerspruch ein, ohne diesen näher zu begründen.

7

Der Kreis P... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2015, zugestellt am 6. Februar 2015, einem Freitag, zurück. Zur Begründung trug er vor, dass die Tiere weder verhaltensgemäß ernährt, gepflegt oder untergebracht gewesen seien. Dies werde in der Sache nicht bestritten. Dementsprechend habe die örtliche Ordnungsbehörde die Tiere im Wege einer Ersatzvornahme nach §§ 230, 238 LVwG sichergestellt. Der Kläger sei als Eigentümer und Verursacher der Unterbringungssituation Verhaltens- und Zustandsstörer iSd §§ 218, 219 LVwG. Die Fortnahme der Tiere und anderweitige pflegliche Unterbringung finde die Grundlage in § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG. Aufgrund des nach wie vor bestehenden Tierhaltungsverbotes könne eine dem § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt werden. Auch eine anderweitige Verfügung durch den Kläger über die Tiere sei daher ausgeschlossen. Es seien auch sofortige Maßnahmen zur Verbesserung des Gesamtzustandes der Tiere erforderlich gewesen. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Tiere sei deren Eigentümer noch unbekannt gewesen, die entsprechende Ermittlung habe jedoch aufgrund des Zustandes der Tiere nicht abgewartet werden können. Der Widerspruchsbescheid enthielt die nachfolgende Rechtsbehelfsbelehrung:

8

„Gegen den Bescheid vom 16.11-2014 in der Form dieses Widerspruchsbescheides können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig, Brockdorff- Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, erheben. Die Klage kann schriftlich erhoben oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes erklärt werden. Die Klage ist gegen die Gemeinde R..., Die Bürgermeisterin, Hauptstraße 60, 25462 R..., zu richten."

9

Der Kläger hat am 8. März 2015, einem Sonntag, per Fax Klage erhoben.

10

Zur Begründung trägt er vor, dass er die Pferde nur zum Zweck der Übergabe an Herrn ... für einige Tage in den Stall bringen ließ und dass sie von diesem versorgt werden sollten. Er selbst sei zum Zeitpunkt der Unterbringung nicht in der Lage gewesen, ein Pferd oder ein Kfz zu bewegen, weil er ausweislich eines beigelegten Attestes vom 16. Januar 2015 das rechte Handgelenk gebrochen habe und seit dem 1. Dezember 2014 arbeitsunfähig gewesen sei.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß

12

den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2015 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte verweist zur Begründung darauf, dass die Klage wegen der Überschreitung der Klagefrist bereits unzulässig sei.

16

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. April 2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. März 2015 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

19

Unter Auslegung des klägerischen Begehrens iSd § 88 VwGO bzw. des schriftlichen Vorbringens richtet sich die vorliegende Klage (ausschließlich) gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2015, nicht aber gegen die tatsächliche „Sicherstellung“ der Pferde bereits am 9. Dezember 2014. Letztgenannte Maßnahme dürfte sich als Realdurchsetzung der zu diesem Zeitpunkt mangels Möglichkeit der Halterermittlung hypothetisch gebliebenen Fortnahmeanordnung iSd 230 LVwG darstellen. Zwar bestehen hier Zweifel daran, ob es sich tatsächlich, wie von der Beklagten u.a. in Bescheidbegründung vom 16. Dezember 2014 erläutert, um eine Ersatzvornahme iSd § 238 LVwG handelte (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 25.05.1998 - 4 E 24/98 -, Rn. 3, juris (Maßnahmen nach (damaligem) § 16a S. 2 Nr. 2 TierSchG als unmittelbare Ausführung außerhalb der Verwaltungsvollstreckung bzw. als ordnungsrechtliche Maßnahme sui generis ohne Regelungscharakter) und VGH Mannheim, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, Rn. 6, juris (Pflicht zur Herausgabe von Tieren, die sich im Besitz des Halters befinden, als unvertretbare Handlung) sowie Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., 2007, § 16a, Rn. 15, 17 (Fortnahmeanordnung richtet sich auf Duldung durch Adressaten, d.h. nur Zwangsgeld oder unmittelbarer Zwang als taugliche Zwangsmittel)). Allerdings wäre diese Maßnahme, vorbehaltlich eines - ausdrücklich zu stellenden, hier aber nicht ersichtlichen - Feststellungsantrags, erst inzident im Rahmen des angekündigten Kostenbescheides betreffend die Unterbringungskosten vom 9. Dezember 2014 bis 15. Dezember 2014 zu untersuchen. Die hier vorliegende Klage setzt an dem Zeitpunkt an, zu dem nach der Halterermittlung die Fortnahmeanordnung, u.a. als Grundlage für die Kostenerstattung über den 16. Dezember 2014 hinaus, erlassen wurde bzw. die (weitergehende) Veräußerungsanordnung erfolgte.

20

Die so verstandene Anfechtungsklage, gerichtet gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2015, ist zulässig, aber unbegründet.

21

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere die hier maßgebliche Klagefrist ist gewahrt.

22

Nach der Zustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 6. Februar 2015 zugestellt. Die einmonatige Klagefrist für die Erhebung einer Anfechtungsklage iSd § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO endete danach am Freitag, den 6. März 2015, während die Klage erst am Sonntag, den 8. März 2015, per Fax bei Gericht einging. Vorliegend gilt aber statt der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO, weil sich die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2015 mangels Hinweises auf die Möglichkeit, die Klage im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzulegen, als fehlerhaft erweist.

23

a) Der aufgrund des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl. I, S. 837) mit Wirkung zum 1. April 2005 eingefügte § 55a VwGO eröffnet die Möglichkeit, elektronische Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzureichen. Nach § 55a Abs. 1 S. 1 VwGO setzt die elektronische Übermittlung voraus, dass die Bundesregierung oder Landesregierung diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung zugelassen hat. Von dieser Ermächtigung des Bundesgesetzgebers hat Schleswig-Holstein durch den Erlass der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12. Dezember 2006 (GVOBl. 2006, S. 361) Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 der Verordnung in der Fassung vom 13. Januar 2015 ist iVm Nr. 14 der Anlage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht seit dem 1. Februar 2015 in allen Verfahren die Einreichung elektronischer Dokumente eröffnet. Diese Möglichkeit ist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Kreises P... als zuständiger Widerspruchsbehörde vom 5. Februar 2015, die lediglich auf die Möglichkeit, die Klage schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erklären, hinweist, nicht genannt.

24

Ob ein solcher Mangel eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft iSd § 58 Abs. 2 VwGO macht, ist umstritten. Die Tendenz geht dabei dahin, dass die Verwaltungs(ober)gerichte dazu neigen, die Fehlerhaftigkeit und damit den Lauf der Jahresfrist zu bejahen, während die überwiegende sozial- und finanzgerichtliche Rechtsprechung, einschließlich des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs, die Fehlerhaftigkeit verneint.

25

Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig iSd § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. nur BVerwG, Urt. 21.03.2002 - 4 C 2/01 -, Rn. 12 mwN, juris). Im Hinblick auf die Formerfordernisse eines Rechtsbehelfs handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Hinweise, die § 58 Abs. 1 VwGO in der Aufzählung der erforderlichen Inhalte einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht erfasst und die damit nicht zwingend enthalten sein müssen. Sofern die Belehrung dergestaltige Hinweise dennoch enthält, entsprechen diese Zusätze nur dann den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie keinen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt haben, der generell geeignet ist, den Betroffenen von der (ordnungsgemäßen) Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten. Nicht entscheidend ist, ob der beanstandete Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Es genügt, dass der irreführende Zusatz objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 3 C 23/08 -, Rn. 17 mwN, juris).

26

Zentraler Streitpunkt ist damit, ob eine Belehrung mit einem Formhinweis, der auf die schriftliche Erhebung und die Erklärung zur Niederschrift beschränkt ist, die Option des elektronischen Rechtsverkehrs trotz Möglichkeit bzw. Eröffnung beim Adressaten des Rechtsbehelfs aber nicht nennt, objektiv zur Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung geeignet ist.

27

b) Dies verneint ein Teil der Rechtsprechung mit den folgenden Begründungserwägungen: Zunächst sei eine Belehrung, die dem gesetzlichen Wortlaut entspreche - im verwaltungs(gerichtlichen) Verfahren § 70 Abs. 1 S. 1 bzw. § 81 Abs. 1 VwGO -, nach dem zugrunde zu legenden objektiven Empfängerhorizont nicht geeignet, eine Fehlvorstellung hervorzurufen (vgl. nur BFH, Beschl. v. 12.12.2012 - I B 127/12 -, Rn. 19; Urt. v. 20.11.2013  - X R 2/12 -, Rn. 15 ff., beide juris, zu den entsprechenden Vorschriften der AO sowie BFH, Urt. v. 05.03.2014 - VIII R 51/12 -, Rn 25 f.; Urt. v. 18.06.2015 - IV R 18/13 -, Rn. 20 ff., beide juris, zu den entsprechenden Vorschriften der FGO; ohne nähere Begründung auch VGH München, Beschl. v. 18.04.2011 - 20 ZB 11.349 -, Rn. 3, juris). Das Bundessozialgericht stellt weiter entscheidend darauf ab, dass der Gesetzgeber die Einlegung von Rechtsbehelfen auf elektronischem Wege durch die Aufnahme entsprechender Vorschriften lediglich zugelassen habe. Der Gesetzgeber habe aber keine Veranlassung gesehen, diese Option neben der schriftlichen und mündlichen (zur Niederschrift) Form als gleich gewichtige Form und weiteren Regelweg zu normieren (BSG, Urt. v. 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R -, Rn. 21, juris; sich dem BSG anschließend Mey, SGb 2014, S. 99 (101)). Ausgehend vom Sinn und Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, nämlich zu verhüten, dass jemand aus Unkenntnis den Rechtsweg nicht ausschöpft, müsse eine „richtige“ Belehrung nicht stets allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Rechnung tragen. Es reiche vielmehr aus, wenn sie die Beteiligten in die richtige Richtung lenke (BSG, a.a.O., Rn. 23). Dies sei bei einer Belehrung, die auf die „klassischen“ und allgemein gebräuchlichen Möglichkeiten der Einlegung hinweise, der Fall. Eine solche Belehrung zeige die offenstehenden Wege hinreichend klar und deutlich auf (BSG, a.a.O., Rn. 24). Im Übrigen verweist das Bundessozialgericht auf praktische Schwierigkeiten, die daraus entstehen können, dass etwa länderübergreifende Behörden tätig werden, die nach dem unterschiedlichen Grad der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs differenzieren müssten und daher Gefahr liefen, gehäuft unrichtige Rechtsbehelfsbelehrungen zu erlassen (BSG, a.a.O., Rn. 28). Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt sich mit im Wesentlichen vergleichbarer Argumentation das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg an (LSG Potsdam, Urt. v. 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12 -, Rn. 28 ff.; Urt. v. 23.01.2014 - L 3 R 1020/08 -, Rn. 24 ff., beide juris). Das Hessische Landessozialgericht verweist weiter darauf, dass für die Vollständigkeit einer Belehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung die Gefahr der Unübersichtlichkeit der Belehrung spreche. Bei einem Hinweis auf die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs könne leicht der Eindruck erweckt werden, dass die Einlegung durch einfache E-Mail geschehen könne. Weitere Hinweise zur qualifizierten elektronischen Signatur und die Anmeldung zu diesem Verfahren seien daher unentbehrlich. Gerade diese Hinweise könnten die Belehrung aber so überfrachten, dass der Rechtsunkundige die notwendigen und für ihn naheliegenden Schritte nicht mehr erkennen könne (LSG Darmstadt, Urt. v. 20.06.2011 - l 7 AL 87/10 -, Rn. 23, juris). Das Oberverwaltungsgericht Bremen, das, soweit ersichtlich, als bisher einziges Verwaltungsobergericht nach ausführlicher Erörterung im Ergebnis die Fehlerhaftigkeit der Belehrung verneint, führt aus, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Wege der elektronischen Kommunikation zwar objektiv nicht der schriftlichen Einlegung gleichzustellen sei bzw. die erstgenannte Form keinen Unterfall der zweitgenannten darstelle. Darauf komme es aber auch nicht entscheidend an. Vielmehr sei ausschlaggebend, dass die elektronische Kommunikation, wenn sie denn die nach gesetzgeberischer Vorstellung erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen soll, mit erheblichem Informations- und Vorbereitungsaufwand verbunden sei und keine Vereinfachung des Rechtsschutzzugangs im Vergleich zur schriftlichen Erhebung oder zur Erklärung zur Niederschrift darstelle. Für einen durchschnittlichen Adressaten ziehe daher der fehlende Hinweis auf diese Möglichkeit kein Risiko für einen Verlust eines Rechtsmittels nach sich (OVG Bremen, Urt. v. 08.08.2012 - 2 A 53/12.A -, Rn. 26 f. und bestätigt im Beschluss v. 25.08.2015 - 2 LB 283/14 -, Rn. 32; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 22.07.2014 - 7 A 482/12 -, Rn. 14 ff.; VG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2011 - 11 K 4808/10.F -, Rn. 23, alle juris; sich dem OVG Bremen ohne nähere Erläuterung anschließend Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. EL, 03/2015, §58, Rn. 44).

28

c) Im Gegensatz dazu erachtet die Mehrzahl der Verwaltungs(ober)gerichte eine solche unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung für fehlerhaft iSd § 58 Abs. 2 VwGO mit der Folge des Laufs der Jahresfrist. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz führt zur Begründung dieser Auffassung aus, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Terminus „schriftlich" die Erstellung eines tatsächlich existierenden Dokumentes meine und die elektronische Form demnach nach dem objektiven Empfängerhorizont eine eigenständige dritte Form neben der schriftlichen und mündlichen (zur Niederschrift) Einlegung des Rechtsbehelfs darstelle (OVG Koblenz, Urt. v. 08.03.2012 - 1 A 11258/11 -, Rn. 27; vgl. dazu auch OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2014 - 1 L 99/13 -, Rn. 33, beide juris; Löbner, SGb 2013, S. 267 (269)). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei von einem irreführenden Hinweis in einer Rechtsbehelfsbelehrung auszugehen, wenn die möglichen Arten der Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht vollständig aufgeführt seien, weil hierdurch der Eindruck erweckt werden könne, nur die erwähnten Möglichkeiten seien zulässig (OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 29; vgl. auch OVG Magdeburg, a.a.O., Rn. 34; OVG Magdeburg, Urt. v. 12.11.2013 - 1 L 15/13 -, Rn. 27, juris). Dies sei insbesondere dann zu besorgen, wenn etwa auf der Homepage der Stelle bzw. des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen wäre, über die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs informiert werde, die entsprechende Belehrung aber keinen entsprechenden Hinweis enthalte (OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 30). Allein das Aufzeigen einer zusätzlichen, gleichberechtigten Option der Einlegung mache die Belehrung auch nicht unübersichtlich bzw. erwecke nicht den Eindruck, als sei dieser Weg nunmehr zwingend in Erwägung zu ziehen (OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 31; ohne vertiefte Begründung ebenso OVG Berlin, Beschl. v. 05.03.2010 - OVG 2 S 106.09 - , Rn. 6; Beschl. v. 02.02.2011 - OVG 2 N 10.10 -, Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 11.07.2013 - 19 B 406/13 -, Rn. 19, alle juris, sowie VG Cottbus, Urt. v. 23.01.2015 - 1 K 758/13 -, Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.01.2015 - 5 K 587/14 -, Rn. 28; VG Potsdam, Urt. v. 19.05.2014 - 12 K 1994/13 -, Rn. 40; VG Trier, Urt. v. 22.09.2009 - 1 K 365/09.TR -, Rn. 25 ff., alle juris; sich dieser Rechtsprechung anschließend Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 58, Rn. 12; v. Albedyll, in: Ba- der/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., 2011, § 58, Rn. 14; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 58, Rn. 66; Thiel, DVP 2013, S. 180 (184)).

29

d) Die erkennende Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an und erachtet eine solchermaßen unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung als fehlerhaft.

30

Es ist nach Überzeugung der Kammer nicht von vorneherein auszuschließen, dass die Nichtbenennung der Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Es ist nämlich nicht gerechtfertigt, bei der Beurteilung einer Belehrung nur einen eingeschränkten Adressatenkreis im Blick zu haben, nämlich den des „Durchschnittsbürgers“, für den der elektronische Rechtsverkehr in der Tat - jedenfalls momentan noch - regelmäßig mit einem nennenswerten Vorbereitungsund Informationsaufwand verbunden wäre. Selbst wenn bisher sogar Rechtsanwälte noch eher zögerlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so stellen jedenfalls sie eine tatsächlich bestehende Zielgruppe dar, die diese Vorgehensweise nutzt und die sich mit einiger Wahrscheinlichkeit zukünftig weiter vergrößern wird. Da aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit mit dem Bundesverwaltungsgericht nur nach der generellen Eignung einer Rechtsbehelfsbelehrung, einen Irrtum zu verursachen, zu fragen ist, es aber nicht auf die konkrete Fehlerkausalität ankommt, kann mit Blick auf diese Zielgruppe auch nicht argumentiert werden, dass ihnen die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs an den jeweiligen Gerichten bzw. jeweiligen Behörden ohnehin bekannt sein dürfte. Weiter überzeugt die Differenzierung nach den potentiellen Adressaten der Belehrung - Wer ist spontan und ohne großen Aufwand in der Lage, den elektronischen Rechtsverkehr auch tatsächlich zu nutzen? - angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen insgesamt sehr formalen Betrachtung der Rechtsbehelfsbelehrungen (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 3 C 23/08 -, Rn. 17, juris: „Das Ob und das Wie dieser Belehrung sind jedoch streng formalisiert.“) nicht. Auch das Argument, der Gesetzgeber habe eine bestimmte Form zwar zugelassen, aber nicht als gleichberechtigten Regelweg einführen wollen, steht der Annahme der Fehlerhaftigkeit nicht entgegen. Wie die verschiedenen, zur Verfügung gestellten Formen, ihre Zulässigkeit einmal vorausgesetzt, vom Bürger tatsächlich angenommen werden, vermag der Gesetzgeber nämlich nicht zu steuern. Es mag beispielsweise großräumig bemessene Gerichtsbezirke geben, in denen Bürger aus deren am Rande belegenen Regionen faktisch nie von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Rechtsbehelf zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen. Dessen ungeachtet wird es, soweit ersichtlich, von niemandem in Betracht gezogen, diese Option als „Nichtregelfall“ aus der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu entfernen. Auch soweit dieser Überlegung entgegenzusetzen sein könnte, dass die Erklärung zur Niederschrift jedenfalls nicht mit der Erhebung auf dem elektronischen Wege vergleichbar sei, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Die Einschätzung nämlich, welcher Weg für die Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs einfacher, bequemer, zeit- und aufwandsparender sei, ist eine rein subjektive, die sich ganz nach individuellem Alter, Bildungsgrad, Herkunftsort usw. richtet und sich daher einer generellen Kategorisierung entzieht.

31

Soweit im Übrigen darauf abgestellt wird, aus einer auf zwei Alternativen beschränkten Belehrung lasse sich nicht zwangsläufig ableiten, eine dritte, gesetzlich ebenfalls zulässige Form sei ausgeschlossen, ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Eine solche Schlussfolgerung ist aber eben auch nicht ganz fernliegend. Versetzt man sich etwa in einen durchschnittlich gebildeten und interessierten Bürger hinein, ist davon auszugehen, dass er jedenfalls schon einmal von den Bemühungen des Gesetzgebers und auch der Behörden und der Justiz gehört hat, mit den fortlaufenden technischen Neuerungen Schritt zu halten und diesen auch im Kontakt mit dem Bürger Rechnung zu tragen. Angesichts der wachsenden Verbreitung der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist es nicht auszuschließen, dass er selbst in bestimmten Bereichen schon einmal damit in Kontakt gekommen ist. Sieht er sich dann einer Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber, die diese Möglichkeit ausspart, so liegt es näher, dass er davon ausgeht, dass sie ihm in der konkreten Situation nicht zur Verfügung steht, als dass er sich überlegt, dass sie dort nur deswegen nicht genannt wird, weil sie noch verhältnismäßig selten genutzt wird.

32

Die Besorgnis, eine Belehrung, die auch auf die elektronische Möglichkeit hinweist, werde aufgrund der aufzunehmenden Details zu unübersichtlich, überfordere ihren Adressaten und erweise sich schon aufgrund ihrer schieren Informationsfülle als potentiell irrtumsanfällig, ist ebenfalls nachvollziehbar. Allerdings gibt es auch diesbezüglich Wege, deutlich zu machen, dass z.B. das Einsenden einer einfachen E-Mail nicht ausreichend ist. So kann etwa ausdrücklich auf besondere Voraussetzungen und Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs durch Verweis auf die entsprechende Landesverordnung hingewiesen werden, ohne dass beispielsweise alle Details der technischen Ausstattung, etc. in der Belehrung wiedergegeben werden müssten. Auch im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Schriftlichkeit werden in der Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig nicht die besonderen Anforderungen an die Verdeutlichung der Urheberschaft und des Willens, die Erklärung in den (gerichtlichen) Verkehr zu bringen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 81, Rn. 5 ff.), erläutert.

33

Im Ergebnis ist damit die Klage trotz Überschreitung der Monatsfrist zulässig.

34

2. Die Klage ist aber unbegründet. Die im Bescheid vom 16. Dezember 2014 enthaltene Fortnahmeanordnung (Ziff. 1) sowie die weiter enthaltene Anordnung der Veräußerung (Ziff. 2) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

35

a) Rechtsgrundlage für die Anordnung der Fortnahme der Tiere ist § 16a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) als spezialgesetzliche Befugnisnorm des Tierschutzrechts. Gemäß § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1. Halbsatz TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese allgemein formulierten und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze lassen sich durch Auslegung - insbesondere unter Berücksichtigung des in § 1 S. 1 TierSchG niedergelegten Zwecks des Tierschutzgesetzes, nämlich "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen" - sowie mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums sowie sachverständiger Äußerungen, namentlich den vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegebenen sachverständigen “Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ vom 9. Juni 2009, in ausreichender Form konkretisierten (so bereits VGH München, Beschl. v. 15.07.2002 - 25 CS 02.1371 -, Rn. 2, juris; VG Aachen, Urt. v. 11.09.2003 - 6 L 734/03 -, Rn. 14, juris, beide im Hinblick auf die Vorgängerversion der genannten Leitlinien). In diesen Leitlinien wird insbesondere ausgeführt, dass sich Pferde unter natürlichen Bedingungen im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Mangelnde Bewegung kann danach die Ursache von Verhaltensstörungen sein, bedingt Schäden, insbesondere am Bewegungsapparat und an den Atemorganen, und beeinträchtigt den gesamten Stoffwechsel (Ziff. 2.1.2). Weiter verbringen danach Fohlen bis zu einem Alter von einem Jahr etwa 50% ihrer täglichen Gesamtruhezeit im Liegen, wobei Pferde eine trockene und verformbare Liegefläche benötigen, die so groß bemessen ist, dass alle in Gruppenhaltung gehaltenen Tiere auch gleichzeitig liegen können (Ziff. 2.1.3). Des weiteren ist bei der Haltung zu beachten, dass das angeborene Verhalten und der Verdauungsapparat des Pferdes auf eine kontinuierliche Nahrungsaufnahme eingestellt sind, so dass entsprechendes Futter, geschützt vor Verderb und Verschmutzung, kontinuierlich bereit gestellt werden muss. Wasser muss Pferden grundsätzlich ständig zur Verfügung stehen, mindestens jedoch dreimal täglich bis zur Sättigung verabreicht werden (Ziff. 2.1.4). Im Übrigen muss das Wohlbefinden der Pferde mindestens einmal täglich überprüft werden (Ziff. 2.2).

36

Diese Bedingungen waren nach den von der Beklagten dargelegten Erkenntnissen des Verwaltungsverfahrens nicht erfüllt. Vielmehr stellten sich die Pferde zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG durch den Kläger als erheblich vernachlässigt dar. Eine erhebliche Vernachlässigung liegt vor, wenn diese sich nach Art oder Dauer gewichtig darstellt, d.h. wenn einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., 2007, § 16a, Rn. 15). So liegt es hier.

37

Nach den sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ergebenden Feststellungen der Amtstierärztin ... vom 8. Dezember 2014 wurden die Pferde vom Kläger in einem baufälligen Schuppen gehalten, ohne dass ihnen eine Möglichkeit zum Auslauf zur Verfügung stand oder im Laufe des Tages wenigstens zeitweilig gewährt wurde. Auch die Tatsache, dass die Pferde keinen Zugang zu ausreichend Futter- und Wasserversorgung hatten und der körperliche Zustand der Pferde, wie er von der Tierärztin beschrieben wurde, erlauben den Rückschluss darauf, dass die Tiere jedenfalls über mehrere Tage nicht ausreichend versorgt wurden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Zustand nach Auffassung und Befund der Tierärztin nicht ganz so dramatisch darstellte, wie es die Beklagte in ihrem Bescheid vom 16. Dezember 2014 formulierte. Insbesondere finden sich in dem tierärztlichen Vermerk keine Hinweise darauf, dass die Stuten „gänzlich abgemuskelt“ bzw. nur noch „Haut und Knochen“ waren. Auch eine entsprechende Dokumentation etwa mittels Lichtbildern findet sich nicht bei den Verwaltungsakten. Nichtsdestotrotz ist die Kammer nach den Darlegungen der Beklagten überzeugt, dass es im Wesentlichen der (Not-Versorgung durch die freiwilligen Helfer geschuldet war, dass die Tiere sich nicht in einem Zustand an der Grenze zur lebensgefährlichen Unterversorgung befanden. Weiter weisen die zum Zeitpunkt der Begutachtung vorgefundenen und amtstierärztlich dokumentierten Druckstellen darauf hin, dass eine ausreichende (tierärztliche) Versorgung und Pflege der Tiere über einen längeren Zeitraum nicht erfolgte. Diese Haltungsbedingungen schränkten die Ernährungs-, Pflege- und Unterbringungsbedürfnisse iSd § 2 Nr. 1 TierSchG sowie die Bewegungsbedürfnisse iSd § 2 Nr. 2 TierSchG der beiden Stuten und des Fohlens in nicht hinzunehmender Weise ein bzw. erfüllen die Anforderungen, die § 2 TierSchG - konkretisiert durch die oben genannten Leitlinien - an eine artgerechte Haltung von Pferden stellt, nicht. Vor dem Hintergrund, dass die mangelhaften Zustände jedenfalls bereits mehrere Tage andauerten, also gerade nicht nur vorübergehender Natur waren, und angesichts der Erkenntnis, dass Pferde als Lauf- und Fluchttiere durch Bewegungsentzug besonders empfindlich in ihren artspezifischen Bedürfnissen beeinträchtigt werden, lag eine nach Art und Dauer gewichtige und damit erhebliche Vernachlässigung der Tiere vor. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger vorträgt, ein Herr... habe die Pferde in seinem Auftrag versorgen sollen. Denn selbst das Zutreffen dieses Vorbringens unterstellt, ändert dies nichts an dem tierschutzrechtlichen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG durch den Kläger. Die Tiere zeigten sich bei ihrem Auffinden in dem beschriebenen mangelhaften Ernährungs- und Pflegezustand, so dass davon auszugehen ist, dass die Versorgung, selbst wenn sie durch Herrn ... erfolgen sollte bzw. erfolgte, unzureichend war bzw. die Versorgung nicht vom Kläger im Rahmen seiner Verantwortung als Eigentümer und Halter hinreichend sichergestellt und überprüft worden ist.

38

Die unzureichenden Haltungsbedingungen bzw. die erhebliche Vernachlässigung sind auch aufgrund eines Gutachtens im Sinne der Vorschrift festgestellt worden. An das Gutachten, das nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG vorliegen muss, sind generell keine hohen Anforderungen zu stellen. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG bestimmt nicht näher, in welcher Form die Begutachtung erfolgen muss. Es ist daher als ausreichend anzusehen, wenn ein Sachverständiger - vorliegend die Amtstierärztin der Beklagten - eine Aussage zu einer sein bzw. ihr Fachgebiet betreffenden Frage macht (so auch VG Aachen, Urt. v. 11.09.2003 - 6 L 734/03 -, Rn. 15, juris).

39

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG eingeräumte Ermessen iSd § 114 S. 1 VwGO fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Sie hat sich ausweislich ihrer Begründung entscheidend von der in § 1 TierSchG festgeschriebenen Zielsetzung und nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Keinen Einfluss auf die behördliche Reaktion auf die Vernachlässigung hat, ob der der Halter schuldhaft bzw. vorwerfbar gehandelt hat (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., 2007, § 16a, Rn. 15). Insoweit vermag der vom Kläger - überdies auch erst im Klageverfahren - vorgetragene Umstand des Bruchs seiner rechten Hand keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. Dezember 2014 zu nehmen.

40

b) Auch die im Bescheid vom 16. Dezember 2014 in Ziff. 2 enthaltene Veräußerung der Pferde ist in rechtmäßiger Weise angeordnet worden. Diese Anordnung findet ihre Grundlage in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde das Tier nach der Fortnahme veräußern, wenn entweder eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Die Vorschrift räumt der zuständigen Behörde damit die Option ein, dem Halter nicht nur lediglich vorübergehend den Besitz zu entziehen. Die Behörde ist vielmehr auch befugt, das Eigentum an dem Tier dauerhaft zu entziehen. Eine entsprechende Anordnung lässt als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, Rn. 14, juris). Zum Zeitpunkt der Veräußerungsanordnung am 16. Dezember 2014 waren die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Veräußerung erfüllt. In Ansehung des nach wie vor Geltung beanspruchenden umfassenden und unbefristeten Tierhaltungsverbots vom 7. März 2002 ist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Haltung der Tiere durch den Kläger auf nicht absehbare Zeit unmöglich. Einer entsprechenden Fristsetzung zur Herstellung verträglicher Haltungsbedingungen dem Kläger gegenüber bedurfte es wegen dieser Unmöglichkeit nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, Rn. 14, juris, für den Fall eines zugleich angeordneten Tierhaltungsverbots). Auch im Rahmen dieser Anordnung sind Ermessensfehler iSd § 114 S. 1 VwGO nicht ersichtlich. Insbesondere die dem dauerhaften Entzug offenbar zugrundeliegende Einschätzung der Beklagten, das Tierhaltungsverbotes aus dem Jahr 2002 werde auch in Zukunft Geltung beanspruchen, ist nicht zu beanstanden, nachdem sich der Kläger hiergegen bereits erfolglos zur Wehr gesetzt hatte.

41

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

42

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. Januar 2012  2 K 128/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde in den Streitjahren 2006 bis 2008 mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der verrechenbaren Verluste nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (im Weiteren Gewinnfeststellungsbescheide) zunächst jeweils erklärungsgemäß veranlagt. Aufgrund einer Außenprüfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Aufwendungen der Klägerin nicht als Betriebsausgaben an und erließ unter dem 28. März 2011 entsprechend geänderte Gewinnfeststellungsbescheide.

2

Den dagegen erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2011, zur Post gegeben am selben Tag, als unbegründet zurück.

3

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2011, eingegangen beim Finanzgericht (FG) am selben Tag, hat die Klägerin gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 2006 bis 2008 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011 beantragte die Klägerin hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass sie wegen der Fristversäumung kein persönliches Verschulden treffe. In dem Büro ihrer Prozessbevollmächtigten sei im hier relevanten Zeitraum der O allein für die Fristenkontrolle zuständig gewesen. Bei diesem handele es sich um einen erfahrenen und fachlich vorgebildeten Mitarbeiter, der regelmäßig im Hinblick auf die Aufgabe der Fristenkontrolle von dem Steuerberater und Rechtsanwalt H überwacht werde. Bisher habe die Tätigkeit des Mitarbeiters O insbesondere im Hinblick auf die Fristenbearbeitung keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben.

4

Die Fristenkontrolle werde so vorgenommen, dass regelmäßig am Tag des Fristablaufs für die jeweils ablaufenden Fristen des Tages ein "roter Fristenkontrollzettel" ausgedruckt und mit der Handakte des jeweiligen Aktenvorgangs H, dem einzigen Steuerberater in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten, zur fristwahrenden Bearbeitung vorgelegt werde. Zum Ende des Arbeitstages erfolge an Hand des Fristenkontrollzettels eine Rückkopplung mit H, ob und wie die Fristen bearbeitet worden seien. Die Art und Weise der Fristeneinhaltung werde sodann auf dem roten Fristenkontrollzettel vermerkt. Vor dem Tag des Fristablaufs gebe es zwei Vorfristen, die zehn bzw. fünf Tage vor dem Fristablauf lägen. Es sei organisatorisch vorgesehen, dass der jeweilige Vorgang auch bei diesen Fristen H vorgelegt werde.

5

Im vorliegenden Fall sei der Fristablauf ausweislich des Fristenkontrollzettels ordnungsgemäß notiert worden. Am 30. Juni 2011 habe es der sonst sehr pflichtbewusst und gewissenhaft arbeitende O aufgrund einer aufkommenden Magenverstimmung übersehen, die ablaufende Frist zu überwachen und H unter erneuter Vorlage der Akte darauf hinzuweisen, dass in der Angelegenheit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2011 Klage zu erheben sei. Infolge des fehlenden roten Fristenkontrollzettels sei der Fristablauf von H unentdeckt geblieben. Erst durch eine Nachfrage von Seiten der Klägerin sei man am 4. Juli 2011 auf den Ablauf der Klagefrist aufmerksam geworden. Bei dem Vorgang habe sich lediglich ein gelber Fristenkontrollzettel befunden, der im Zeitpunkt der Erfassung der Frist angelegt worden sei.

6

Dass das D-Fristenkontrollsystem, mit dem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gearbeitet habe, nicht wie andere Fristenkontrollsysteme ein "Alarmfenster" aufweise, sei "rechtlich unschädlich".

7

Das FG hat, nachdem es O als Zeugen zu den Umständen der Fristversäumung gehört hatte, die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin habe die Klagefrist versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die Organisation des Bürobetriebs der Prozessbevollmächtigten geeignet gewesen sei, etwaige Fristversäumnisse auszuschließen. Das Büro müsse so organisiert sein, dass die Versäumung von Fristen aufgrund menschlichen Versagens bei normalem Lauf der Dinge möglichst ausgeschlossen sei. Es habe im Büro der Prozessbevollmächtigten aber keine abschließende Kontrolle gegeben, aufgrund derer sichergestellt gewesen sei, dass die vorgemerkten Fristen eines Tages tatsächlich abgerufen und abgearbeitet würden.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Zu Unrecht habe das FG eine Fristversäumung angenommen. Die Klägerin habe gemäß § 55 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb eines Jahres Klage erheben können, da die der Einspruchsentscheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig gewesen sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung habe keinen Hinweis dazu enthalten, dass eine Klageerhebung auch per E-Mail mittels qualifizierter elektronischer Signatur möglich sei.

9

Zudem habe das FG auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes die Anforderungen an die Büroorganisation kleinerer Steuerberaterkanzleien im Zusammenhang mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überspannt. Die im Büro des Prozessbevollmächtigten nach dem D-Fristenkontrollsystem zweistufig aufgebaute Fristenkontrolle sei ausreichend, um sicherzustellen, dass es nach menschlichem Ermessen nicht zu einer Fristversäumung komme. Es sei aufgrund eines Verschuldens des O zu einem Kontrolldefizit der vorliegenden Klagefrist gekommen. Da O jahrelang zuverlässig als Büroleiter gearbeitet habe, habe sich H auf ihn verlassen dürfen und sei deshalb exkulpiert. Im Übrigen seien etwaige Mängel im Fristenkontrollsystem im konkreten Fall für das Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen. Ursächlich sei allein der Umstand gewesen, dass H entgegen der Weisung kein roter Fristenkontrollzettel vorgelegt worden sei.

10

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

11

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Die Klage sei nicht fristgerecht erhoben worden. Die der Einspruchsentscheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 55 Abs. 1 FGO; sie sei daher nicht unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 FGO.

13

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erfüllt. Das FG habe ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten, welches sich die Klägerin habe zurechnen lassen müssen, zutreffend bejaht.

Entscheidungsgründe

14

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

15

Zutreffend hat das FG die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben hat (dazu unter 1.) und der Klägerin wegen der Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (dazu unter 2.).

16

1. Die Klägerin hat die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben.

17

a) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (Einspruchsentscheidung). Die Klagefrist beginnt allerdings nur dann zu laufen, wenn die der Einspruchsentscheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 55 Abs. 1 FGO entsprechend erteilt worden ist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist die Erhebung der Klage gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zulässig.

18

b) Die Einspruchsentscheidung ist laut Absendevermerk des FA am Freitag, dem 27. Mai 2011, zur Post gegeben worden. Sie gilt daher der Klägerin als am Montag, dem 30. Mai 2011, bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO--). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Senat sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab.

19

c) Die einmonatige Klagefrist begann mit dem Tage der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO), da die Klägerin über die Erhebung der Klage mit der der Einspruchsentscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 55 Abs. 1 FGO entsprechend belehrt worden ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung gibt den Wortlaut des § 64 Abs. 1 FGO zutreffend wieder und ist deshalb nicht "unrichtig" i.S. des § 55 Abs. 2 FGO.

20

Die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung ist nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO unrichtig erteilt worden, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung der Klage mittels eines elektronischen Dokumentes gemäß § 52a FGO enthielt.

21

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in jüngerer Zeit mit Urteilen vom 20. November 2013 X R 2/12 (BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236) und vom 18. März 2014 VIII R 33/12 (BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922) entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt, nicht "unrichtig" i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist. Da § 357 Abs. 1 Satz 1 AO für die in den jeweiligen Streitfällen maßgeblichen Verfahrenszeiträume 2010 und 2011 nur bestimme, dass der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei, sei ein Verweis auf § 87a AO (elektronische Kommunikation) nicht geboten (BFH-Urteile in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, und in BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922).

22

Diese Rechtsprechung hat der BFH auch auf die insoweit vergleichbare Regelung in § 55 Abs. 2 FGO zur Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung übertragen und ausgeführt, dass das Fehlen eines Verweises auf § 52a FGO (Übermittlung elektronischer Dokumente) ebenfalls nicht dazu führe, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 FGO erteilt worden sei (BFH-Urteil vom 5. März 2014 VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Denn gemäß § 64 Abs. 1 FGO ist, insoweit inhaltsgleich mit der Regelung in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (geändert ab 1. August 2013 durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013, BGBl I 2013, 2749), die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Einen Verweis auf die Möglichkeit der Übermittlung der Klageschrift mittels elektronischen Dokuments enthält § 64 Abs. 1 FGO nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe in den BFH-Urteilen in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236 und in BFH/NV 2014, 1010 Bezug genommen.

23

d) Die einmonatige Klagefrist endete daher gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 30. Juni 2011. Die Klage ist am 4. Juli 2011 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim FG erhoben worden.

24

2. Der Klägerin war wegen der Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

25

a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist bei Versäumung der Klagefrist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zu seiner Begründung sind glaubhaft zu machen und die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 56 Abs. 2 FGO). Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (u.a. BFH-Beschluss vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117, m.w.N.). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

26

b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und, soweit sie die Fristenkontrolle dem Büropersonal überlassen, die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (u.a. BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909, und in BFH/NV 2013, 1117, m.w.N.). Wird --wie im Streitfall-- Wiedereinsetzung wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1117). Zur Überwachung der Fristen bedarf es der Einrichtung eines Fristenkontrollbuchs oder einer gleichwertigen Einrichtung. Zudem ist im Rahmen einer abendlichen Erledigungskontrolle sicherzustellen, dass die Fristsachen ordnungsgemäß erledigt worden sind (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 1998 II ZB 11/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 670, und vom 6. November 2001 XI ZB 11/01, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 17). Bei einer elektronischen Fristenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1117).

27

c) Danach hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Frist zur Erhebung der Klage nicht ohne Verschulden versäumt. Sie hat, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, nicht dargelegt, dass die Organisation des Bürobetriebs dergestalt beschaffen war, Fristversäumnisse grundsätzlich auszuschließen. Es kann dahinstehen, ob das von der Prozessbevollmächtigten geführte elektronische Fristenkontrollbuch überhaupt geeignet war, die Einhaltung und Überwachung der Fristen sicherzustellen. Jedenfalls fehlte es, worauf das FG zutreffend abgestellt hat, an der Durchführung einer erforderlichen abendlichen Kontrolle der in dem elektronischen Fristenkontrollbuch erfassten Fristen. Dass die Büroorganisation ersichtlich nicht ausreichend beschaffen war, wird nicht zuletzt durch das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten belegt, dass die Fristversäumnis nicht von ihr entdeckt, sie vielmehr erst aufgrund der telefonischen Nachfrage der Klägerin auf die Versäumung der Klagefrist aufmerksam geworden sei. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen.

(Anmerkung: Satz 1 der Randnummer geändert aufgrund des Berichtigungsbeschlusses des BFH vom 25. August 2015 IV R 18/13, nicht dokumentiert).

28

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

29

4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 121 Satz 1, 90 Abs. 2 FGO).

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 11. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.

2

Der 1976 geborene Kläger wurde bis zum Jahr 2000 strafrechtlich wiederholt auffällig. Im Juli 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft D. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Im Folgenden gab sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft E. ab. Der Kläger war in den Verdacht geraten, am 11. Juli 2010 zwischen 1.00 Uhr und 7.30 Uhr in E. ein Kraftfahrzeug und einen Tag zuvor in F. die Originalschlüssel zu diesem Fahrzeug gestohlen, das Fahrzeug in den Bereich G. verbracht und es seinem Bekannten H. I. überlassen zu haben. Anlass für diese Ermittlungen gegen den Kläger waren Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des - inzwischen vom Landgericht D. zusammen mit zwei weiteren Tätern zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilten - genannten Bekannten, gegen den die Staatsanwaltschaft D. wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei sowie des gewerbsmäßigen bandenmäßigen Betruges Ermittlungen geführt hatte (Aktenzeichen der Sammelakte der Staatsanwaltschaft D., in der zahlreiche Einzelermittlungen zusammengeführt wurden: ..). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung ordnete das Amtsgericht D. mit Beschluss vom 26. Juli 2010 die Durchsuchung der Wohnung des Klägers an. Diese fand am 2. August 2010 statt. Hierbei wurden verschiedene Gegenstände (u.a. diverse Hotelquittungen aus dem ganzen Bundesgebiet und mehrere Schlüssel fremder Kraftfahrzeuge) sichergestellt. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft E. das Ermittlungsverfahren mangels hinreichender Beweislage unter Hinweis auf das Verwendungsverbot des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

3

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 ordnete die Beklagte wegen des genannten strafrechtlichen (Anlass-)Ermittlungsverfahrens die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eines Kraftfahrzeugs in einem besonders schweren Fall nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass er künftig in den Kreis potenzieller Beteiligter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstliche Behandlung die dann zu führenden Ermittlungen den Kläger überführend oder entlastend fördern könne.

4

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei ermessensfehlerhaft und nicht hinreichend begründet. Die Beklagte habe eine hinreichende Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr nicht getroffen. Diese fehlenden Erwägungen könne sie im gerichtlichen Verfahren nicht nachholen.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2010 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie ist der Auffassung gewesen, eine hinreichende Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2010. Für ihre Prognose zur Wiederholungsgefahr dürfe sie die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers berücksichtigen. Es handele sich hierbei um sogenannte „Zufallserkenntnisse“. Strafprozessual dürften solche Erkenntnisse unmittelbar nur für die Aufklärung einer sogenannten Katalogtat im Sinne des § 100a StPO verwendet werden. Nach zutreffender Auffassung sei aber strafprozessual auch die mittelbare Verwendung dieser Erkenntnisse für den Nachweis der Begehung einer Straftat anerkannt, die nicht im Katalog von § 100a StPO aufgeführt sei. Mittelbare Verwendung bedeute hierbei, dass die Erkenntnisse zum Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen gemacht werden dürften, auf deren Grundlage ein Nachweis der Tatbegehung erfolgen könne. Diese Grundsätze seien auf die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu übertragen. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Anlasstat am 11. Juli 2010 in E. begangen habe, und deswegen auch hinreichende Anhaltspunkte für ihre Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO. Hinzu komme, dass bei dem Kläger diverse Gegenstände, u.a. Fahrzeugschlüssel sowie Fahrzeugbriefe und Geldbanderolen, gefunden worden seien, die verdächtig erschienen. Auf sein Konto hätten zudem regelmäßige Bareinzahlungen stattgefunden, obwohl er Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Bei der Würdigung der Persönlichkeit des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er seit der Jugendzeit wiederholt aufgefallen und bereits einschlägig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei.

10

Im Laufe des Klageverfahrens wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft G. geführt. Diese stellte das gegen den Kläger - ebenso wie dasjenige gegen einen weiteren Beschuldigten - gerichtete Verfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 100 EUR ein.

11

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten mit Urteil vom 11. Juli 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung sei nicht notwendig. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemesse sich danach, ob der Sachverhalt nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gemäß kriminalistischer Erfahrung in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Diese Prognose lasse sich auf der Grundlage der vorhandenen und verwertbaren Erkenntnisse nicht treffen. Das Anlassverfahren rechtfertige nicht die Prognose einer hinreichenden Wiederholungsgefahr. Dies ergebe sich zwar nicht bereits aus dem Umstand, dass dieses Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft E. nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers, die Anlass für die Ermittlungen gegen den Kläger gewesen seien, sowie die auf der Grundlage von § 100g StPO erhobenen Verkehrsdaten des Mobiltelefons des Klägers dürften jedoch gemäß § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO nicht verwendet werden. Ohne Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung des Bekannten des Klägers bzw. der Erhebung der Verkehrsdaten zum Mobiltelefon des Klägers fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dieser am 11. Juli 2010 in E. einen Pkw gestohlen haben könnte. Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Kontakt zu seinem Bekannten oder sonstigen Mitgliedern der Bande gehabt habe, ergäben sich nicht. Die bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 2. August 2010 sichergestellten Gegenstände begründeten ebenfalls keinen Restverdacht der Begehung einer Straftat, der die Prognose der Beklagten zur Wiederholungsgefahr unterstütze. Die Polizeibehörden hätten das Auffinden dieser Gegenstände nicht zum Anlass für weitergehende Ermittlungen gegen den Kläger genommen. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Bareinzahlungen auf das Konto des Klägers bei der Stadtsparkasse G..

12

Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

13

Während des Berufungsverfahrens wurde bekannt, dass gegen den Kläger weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind. Wegen des (wahlweise angenommenen) Verdachtes des Wohnungsdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) eines Mobiltelefons bzw. der Hehlerei an diesem Mobiltelefon (§ 259 StGB) und des Diebstahls eines Bargeldbetrages von 30 EUR am 26. November 2012 gegen 17.30 Uhr bis 19.45 Uhr aus dem Zimmer 232 des J. -Hotels in K. zulasten des Geschädigten L. M. leitete die Staatsanwaltschaft N. gegen den Kläger am 15. Mai 2013 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. In diesem Verfahren ist am 8. November 2013 Anklage erhoben worden, ohne dass bisher - soweit ersichtlich - ein Urteil seitens des Amtsgerichts O. vorliegt. Wegen des aufgrund der Eingänge nicht unerheblicher Geldbeträge auf dem Girokonto des Klägers herrührenden Verdachtes des Sozialleistungsbetrugs wurde am 29. August 2013 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Dieses Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft G. mit Blick auf das vorgenannte Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO unter dem 23. Dezember 2013 vorläufig ein.

14

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gegeben. Der Kläger sei im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewesen. Trotz der Einstellung dieses Verfahrens wegen eines in strafprozessualer Hinsicht gegebenen Verwendungsverbots sei gegen den Kläger ein Restverdacht bestehen geblieben. Das strafrechtliche Verwendungsverbot schlage entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf die Tatsachen im Verwaltungsverfahren durch, die der Prognose der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO zugrunde zu legen seien. Dem Bereich der präventiven Gefahrenabwehr sei ein Verwendungsverbot fremd, ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Fahrerlaubnis- und Waffenrecht sei anerkannt, dass auf Erkenntnisse, die strafrechtlichen Verwertungsverboten unterlägen, zurückgegriffen werden könne. Zudem sei in der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass Zufallserkenntnisse, die aus einer Überwachung nach § 100a StPO gewonnen worden seien, als Grundlage für weitere Ermittlungsansätze in anderen Strafverfahren genutzt werden könnten. Die erkennungsdienstliche Behandlung stelle eine solche Grundlage für weitere Ermittlungen dar. Unabhängig hiervon sei zwischen dem Eingriff in die Grundrechte des Klägers und dem öffentlichen Interesse an der polizeilichen Ermittlungsarbeit abzuwägen, um ein Verwendungsverbot anzunehmen. Diese Abwägung falle zulasten des Klägers aus, zumal mit der Telekommunikationsüberwachung nicht in die intimste Privatsphäre des Klägers eingegriffen worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass es vorliegend nicht um die Durchführung eines bestimmten bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, sondern lediglich um die erkennungsdienstliche Behandlung für erst noch zukünftige potentielle Ermittlungsverfahren gehe, deren Eröffnung noch völlig offen sei. Hinzu komme, dass ein etwaiger zukünftiger Rückgriff auf die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gewonnenen Daten zu einer Entlastung des Klägers führen könne. Ungeachtet dessen sei die Prognose der Wiederholungsgefahr entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände sowie nunmehr wegen der im Berufungsverfahren hinzugekommenen weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gerechtfertigt.

15

Die Beklagte beantragt,

16

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

und vertieft sein Vorbringen aus dem Klageverfahren.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten sowie die genannten Strafakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten zu Recht aufgehoben, weil dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Rechtsgrundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist § 81b Alt. 2 StPO. Hiernach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Derartige erkennungsdienstliche Unterlagen werden nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225, juris; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 - und v. 30.1.2013 - 11 LB 115/12 -, NdsVBl. 2013, 225, juris). Es handelt sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei § 81b Alt. 2 StPO nicht um eine Regelung im Bereich der Strafverfolgung, sondern um die Ermächtigung zu Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge im Sinne präventiv-polizeilicher Tätigkeit. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 -  BVerwG 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192; Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, a.a.O.). Es bedarf also einer Wiederholungsgefahr, die (auch) auf den Ergebnissen des Verfahrens wegen der Anlasstat beruhen muss (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 20.11.2008 - 11 ME 297/08 -, juris, Rdnr. 9). Wird das Verfahren wegen der Anlasstat eingestellt (vgl. zur Unschädlichkeit der Einstellung: Senatsurt. v. 26.2.2009 - 11 LB 431/08 -, NdsVBl. 2009, 202, juris, Rdnr. 45), muss (auch) hinsichtlich der Anlasstat wenigstens ein die Anordnung rechtfertigender "Restverdacht" verbleiben (Senatsbeschl. v. 31.8.2010 - 11 ME 288/10 -, Nds. Rpfl 2011, 58, juris, Rdnr. 7). Lediglich ergänzend können zur Begründung einer Wiederholungsgefahr weitere - ältere und neuere - Ermittlungsverfahren und strafgerichtliche Verurteilungen des Betroffenen herangezogen werden (Senatsurt. v. 19.4.2011 - 11 LB 481/10 -, V.n.b., und Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 11 LA 555/09 -, V.n.b.). Maßgeblich sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im Anlassverfahren und gegebenenfalls in anderen Verfahren, auch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz neu hinzutretenden Verfahren, zur Last gelegten Straftaten sowie das hieraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild. Erforderlich ist mithin eine Gesamtschau, in die unterschiedliche Gesichtspunkte einfließen können.

23

Für die Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die erkennungsdienstlichen Maßnahmen noch nicht vollzogen worden sind - insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, a.a.O.; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 - und v. 30.1.2013 - 11 LB 115/12 -, a.a.O.).

24

Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers rechtswidrig. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids zwar Beschuldigter eines Strafverfahrens (dazu 1.). Die erkennungsdienstliche Behandlung war zum Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren aber nicht notwendig in dem oben aufgezeigten Sinn (dazu 2.).

25

1. Soweit es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 14.7.2014 - BVerwG 6 B 2.14 -, juris, Rdnr. 4). Im maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Anordnung vom 22. Oktober 2010 war der Kläger Beschuldigter im Sinne von § 81b Alt. 2 StPO und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme. Beschuldigter ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO das Strafverfahren betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet. Diese Voraussetzung liegt vor. Gegen den Kläger wurde seit August 2010 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des Diebstahls eines Kraftfahrzeuges geführt. Dass dieses Strafverfahren - wie andere zwischenzeitlich gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren - mittlerweile eingestellt worden ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme. Für die Bejahung der Beschuldigteneigenschaft im Rahmen der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme ist allein maßgeblich, ob gegen den Betroffenen im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Dass dieser vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes durch Freispruch, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens die Beschuldigteneigenschaft verliert, ändert nichts an der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt und mithin an der auf dieses Tatbestandsmerkmal bezogenen Rechtmäßigkeit der Anordnung (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, a.a.O., Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, a.a.O.; Senatsurt. v. 28.6.2007 - 11 LC 372/06 -, juris; Senatsbeschl. v. 7.1.2010 - 11 ME 439/09 -; Bay. VGH, Urt. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 -, juris, Rdnr. 19 m.w.N.; Hamb. OVG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -, DVBl. 2013, 939, juris, Rdnr. 37; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.7.2011 - 1 S 350/11 -, juris, Rdnr. 18 m.w.N.). Ebenso wenig ist erheblich, ob die Einleitung des Strafverfahrens nach materiellem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist; es ist allein auf die formelle Einleitung des Strafverfahrens abzustellen, da andernfalls die Polizei in jedem Einzelfall überprüfen müsste, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten zu Recht eingeleitet worden ist (Senatsurt. v. 28.9.2006 - 11 LB 53/06 -, NdsVBl. 2007, 42, juris, Rdnr. 23; Bay. VGH, Urt. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 -, a.a.O.).

26

Etwas anderes ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Staatsanwaltschaft E. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Blick auf das sich aus § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebende Verwendungsverbot eingestellt hat. Auf den Grund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommt es bei der im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beantwortenden Frage, ob im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, nicht an.

27

2. Es fehlt an der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers.

28

Ist das Ermittlungsverfahren wegen der Anlasstat - wie hier - eingestellt worden, ist zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur präventiv-polizeilichen Bekämpfung von Straftaten rechtfertigen. Die Verfahrenseinstellung als solche steht der Annahme eines (Rest-)Tatverdachts nicht entgegen. Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar und verstößt deshalb nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung und der Prüfung, ob die Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind (BVerfG, Beschl. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rdnr. 11; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 -; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.10.2012 - 3 A 72/12 -, juris, Rdnr. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.4.2010 - 5 A 479/09 -, NWVBl. 2010, 436, juris, Rdnr. 37; Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2009 - 3 B 355/08 -, juris, Rdnr. 4).

29

Hiernach erweist sich die Einschätzung der Beklagten, es bestünden nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, als rechtsfehlerhaft. Dies ergibt sich aus Folgendem:

30

Das Anlassverfahren ist bei der Prognose der Wiederholungsgefahr gänzlich auszublenden (dazu b), weil ein Verwendungsverbot der Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers besteht (dazu a).

31

a) Nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen die auf Grund einer Maßnahme, die nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig ist - hier: sogenannter Katalogstraftaten im Sinne des § 100a StPO -, erlangten personenbezogenen Daten wegen des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft E. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren richten sich die Folgerungen nach § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.5.2006 - 11 ME 110/06 -, NJW 2006, 2343, juris, Rdnr. 10; VG Bremen, Beschl. v. 18.8.2008 - 5 V 1936/08 -, juris, Rdnr. 25 f., jeweils zu § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F., nunmehr § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO). Nach dieser Vorschrift dürfen personenbezogene Daten, die - wie hier - durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur unter den in Nrn. 1 bis 3 dieser Norm abschließend bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.

32

Im vorliegenden Fall kommt lediglich die Erlaubnisnorm des § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO in Betracht. Hiernach ist die Verwendung in Strafverfahren erlangter personenbezogener Daten zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlaubt. Zur näheren Bestimmung des Begriffs der erheblichen Gefahr ist auf die Legaldefinitionen des § 2 Nr. 1a (Gefahr) und Nr. 1c (erhebliche Gefahr) Nds. SOG zurückzugreifen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.5.2006 - 11 ME 110/06 -, a.a.O.). Danach ist eine erhebliche Gefahr eine konkrete Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie unter anderem Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter. Im vorliegenden Fall kommen als geschützte Rechtsgüter vor allem, aber nicht nur nicht unwesentliche Vermögenswerte Dritter in Betracht, die es zu schützen gilt. Es mangelt aber insoweit an der erforderlichen Konkretheit einer solchen Gefahr. Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1a Nds. SOG besteht die konkrete Gefahr dann, wenn eine Sachlage vorliegt, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Die streitgegenständliche erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers soll nicht eine konkrete Gefahr in diesem Sinn abwenden, sondern dient nach dem oben Gesagten nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung präventiven Zwecken ohne unmittelbaren Bezug zu konkreten Strafverfahren im Sinne einer vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Polizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind.

33

Ein anderes Ergebnis ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb gerechtfertigt, weil in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf die unterschiedlichen Zwecke von Strafverfahren und Verwaltungsverfahren (dort: Ahndung strafbaren Unrechts, hier: präventive Gefahrenabwehr) anerkannt ist, dass Erkenntnisse, die in strafprozessualen Ermittlungen in rechtswidriger Weise gewonnen worden sind, in Verwaltungsverfahren einem Verwertungsverbot nicht unterliegen. Richtig an diesem Einwand ist im Ansatz, dass im Recht der Gefahrenabwehr - vorbehaltlich einer ausdrücklichen Verbotsnorm - ein Verwertungsverbot nicht von vornherein und voraussetzungslos eintritt, sondern dass es einer Güterabwägung bedarf (vgl. allgemein Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24, Rdnr. 31 ff. m.w.N.;  weitergehend wohl VG Düsseldorf, Urt. v. 13.9.2012 - 18 K 7552/11 -, juris, Rdnr. 32: „Ein Beweisverwertungsverbot ist dem Recht der Gefahrenabwehr fremd“). Im ordnungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterliegen deshalb unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder gegen den Richtervorbehalt gemäß § 81a Abs. 2 StPO gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse ähnlich wie Erkenntnisse, die in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtswidrig gewonnen wurden, nicht einem pauschalen Verwertungsverbot. Es ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie des Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot besteht (vgl. hierzu etwa Bay. VGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris. Rdnr. 8; Beschl. v. 31.1.2014 - 11 CS 13.2216 -, BayVBl. 2014, 665, juris, Rdnr.13; Thüringer OVG, Beschl. v. 25.6.2014 - 2 EO 124/14 -, juris, Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.6.2010 - 10 S 4/10 -, VBlBW 2010, 400, juris. Rdnr. 11; Sächs. OVG, Beschl. v. 1.2.2010 - 3 B 161/08 -, juris, Rdnr. 7; Nds. OVG Urt. v. 14.8.2008 - 12 ME 183/08 -, juris, Rdnr. 6, jeweils m.w.N.). Vergleichbares gilt etwa im Ausländerrecht bei dem Verdacht einer „Scheinehe“ (s. hierzu Hamb. OVG, Beschl. v. 21.3.2007 - 3 Bs396/05 -, NJW 2008, 96, juris), im Fall der Betriebsprüfung eines Taxenunternehmers (VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 22.9.2014 - 3 K 364/14.NW -, juris, Rdnr. 64 m.w.N.) und bei aufgrund einer Prüfung des Betriebes durch das Finanzamt zu Tage getretenen Erkenntnissen über zweckfremde Mittelverwendung im Subventionsrecht (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.8.2014 - 20 K 176/14 -, juris, Rdnr. 35).

34

Bei der hier streitgegenständlichen Konstellation der Frage der Verwendung von Erkenntnissen aus einer gegenüber einem Dritten zu Recht angeordneten Telefonüberwachung nach § 100a StPO hat der Gesetzgeber mit Blick auf das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG die Abwägung zwischen dem Interesse des mittelbar Betroffenen - hier: des Klägers - und dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr selbst vorgenommen und in § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO bestimmt, dass die „darüber hinaus“ (d. h. über die Strafverfolgung hinausgehende, etwa - wie hier - aus präventiven Gründen) gehende Verwendung personenbezogener Daten, die durch eine derartige Maßnahme erlangt worden sind, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift zulässig ist. Für eine weitergehende Interessenabwägung im Einzelfall ist daher nach der gesetzgeberischen Wertung kein Raum (vgl. zum Verwendungsverbot nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO für Zwecke des Besteuerungsverfahrens: BFH, Beschl. v. 24.4.2013 - VII B 202/12 -, juris). Mit anderen Worten besteht ein Verwendungsverbot in verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn - wie dies hier nach dem oben Gesagten der Fall ist - die Voraussetzungen des § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht vorliegen.

35

b) Folge dieses Verwendungsverbotes ist, dass die im Anlassverfahren durch die Telefonüberwachung ermittelten Tatsachen zur Beantwortung der Frage, ob die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO notwendig ist, nicht herangezogen werden dürfen. Darf das Anlassverfahren nicht herangezogen werden, ist es mit anderen Worten hinwegzudenken, wird der Prognoseprüfung nach dem oben Gesagten die Grundlage entzogen, ohne dass es auf etwaige weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ankommt. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 2. August 2010 sichergestellten Gegenstände nicht den Restverdacht der Begehung einer Straftat begründen, der die Prognose der Beklagten zur Wiederholungsgefahr unterstützen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen er folgt.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

 


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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 11. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.

2

Der 1976 geborene Kläger wurde bis zum Jahr 2000 strafrechtlich wiederholt auffällig. Im Juli 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft D. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Im Folgenden gab sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft E. ab. Der Kläger war in den Verdacht geraten, am 11. Juli 2010 zwischen 1.00 Uhr und 7.30 Uhr in E. ein Kraftfahrzeug und einen Tag zuvor in F. die Originalschlüssel zu diesem Fahrzeug gestohlen, das Fahrzeug in den Bereich G. verbracht und es seinem Bekannten H. I. überlassen zu haben. Anlass für diese Ermittlungen gegen den Kläger waren Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des - inzwischen vom Landgericht D. zusammen mit zwei weiteren Tätern zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilten - genannten Bekannten, gegen den die Staatsanwaltschaft D. wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei sowie des gewerbsmäßigen bandenmäßigen Betruges Ermittlungen geführt hatte (Aktenzeichen der Sammelakte der Staatsanwaltschaft D., in der zahlreiche Einzelermittlungen zusammengeführt wurden: ..). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung ordnete das Amtsgericht D. mit Beschluss vom 26. Juli 2010 die Durchsuchung der Wohnung des Klägers an. Diese fand am 2. August 2010 statt. Hierbei wurden verschiedene Gegenstände (u.a. diverse Hotelquittungen aus dem ganzen Bundesgebiet und mehrere Schlüssel fremder Kraftfahrzeuge) sichergestellt. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft E. das Ermittlungsverfahren mangels hinreichender Beweislage unter Hinweis auf das Verwendungsverbot des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

3

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 ordnete die Beklagte wegen des genannten strafrechtlichen (Anlass-)Ermittlungsverfahrens die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eines Kraftfahrzeugs in einem besonders schweren Fall nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass er künftig in den Kreis potenzieller Beteiligter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstliche Behandlung die dann zu führenden Ermittlungen den Kläger überführend oder entlastend fördern könne.

4

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei ermessensfehlerhaft und nicht hinreichend begründet. Die Beklagte habe eine hinreichende Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr nicht getroffen. Diese fehlenden Erwägungen könne sie im gerichtlichen Verfahren nicht nachholen.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2010 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie ist der Auffassung gewesen, eine hinreichende Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2010. Für ihre Prognose zur Wiederholungsgefahr dürfe sie die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers berücksichtigen. Es handele sich hierbei um sogenannte „Zufallserkenntnisse“. Strafprozessual dürften solche Erkenntnisse unmittelbar nur für die Aufklärung einer sogenannten Katalogtat im Sinne des § 100a StPO verwendet werden. Nach zutreffender Auffassung sei aber strafprozessual auch die mittelbare Verwendung dieser Erkenntnisse für den Nachweis der Begehung einer Straftat anerkannt, die nicht im Katalog von § 100a StPO aufgeführt sei. Mittelbare Verwendung bedeute hierbei, dass die Erkenntnisse zum Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen gemacht werden dürften, auf deren Grundlage ein Nachweis der Tatbegehung erfolgen könne. Diese Grundsätze seien auf die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu übertragen. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Anlasstat am 11. Juli 2010 in E. begangen habe, und deswegen auch hinreichende Anhaltspunkte für ihre Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO. Hinzu komme, dass bei dem Kläger diverse Gegenstände, u.a. Fahrzeugschlüssel sowie Fahrzeugbriefe und Geldbanderolen, gefunden worden seien, die verdächtig erschienen. Auf sein Konto hätten zudem regelmäßige Bareinzahlungen stattgefunden, obwohl er Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Bei der Würdigung der Persönlichkeit des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er seit der Jugendzeit wiederholt aufgefallen und bereits einschlägig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei.

10

Im Laufe des Klageverfahrens wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft G. geführt. Diese stellte das gegen den Kläger - ebenso wie dasjenige gegen einen weiteren Beschuldigten - gerichtete Verfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 100 EUR ein.

11

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten mit Urteil vom 11. Juli 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung sei nicht notwendig. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemesse sich danach, ob der Sachverhalt nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gemäß kriminalistischer Erfahrung in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Diese Prognose lasse sich auf der Grundlage der vorhandenen und verwertbaren Erkenntnisse nicht treffen. Das Anlassverfahren rechtfertige nicht die Prognose einer hinreichenden Wiederholungsgefahr. Dies ergebe sich zwar nicht bereits aus dem Umstand, dass dieses Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft E. nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers, die Anlass für die Ermittlungen gegen den Kläger gewesen seien, sowie die auf der Grundlage von § 100g StPO erhobenen Verkehrsdaten des Mobiltelefons des Klägers dürften jedoch gemäß § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO nicht verwendet werden. Ohne Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung des Bekannten des Klägers bzw. der Erhebung der Verkehrsdaten zum Mobiltelefon des Klägers fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dieser am 11. Juli 2010 in E. einen Pkw gestohlen haben könnte. Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Kontakt zu seinem Bekannten oder sonstigen Mitgliedern der Bande gehabt habe, ergäben sich nicht. Die bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 2. August 2010 sichergestellten Gegenstände begründeten ebenfalls keinen Restverdacht der Begehung einer Straftat, der die Prognose der Beklagten zur Wiederholungsgefahr unterstütze. Die Polizeibehörden hätten das Auffinden dieser Gegenstände nicht zum Anlass für weitergehende Ermittlungen gegen den Kläger genommen. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Bareinzahlungen auf das Konto des Klägers bei der Stadtsparkasse G..

12

Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

13

Während des Berufungsverfahrens wurde bekannt, dass gegen den Kläger weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind. Wegen des (wahlweise angenommenen) Verdachtes des Wohnungsdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) eines Mobiltelefons bzw. der Hehlerei an diesem Mobiltelefon (§ 259 StGB) und des Diebstahls eines Bargeldbetrages von 30 EUR am 26. November 2012 gegen 17.30 Uhr bis 19.45 Uhr aus dem Zimmer 232 des J. -Hotels in K. zulasten des Geschädigten L. M. leitete die Staatsanwaltschaft N. gegen den Kläger am 15. Mai 2013 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. In diesem Verfahren ist am 8. November 2013 Anklage erhoben worden, ohne dass bisher - soweit ersichtlich - ein Urteil seitens des Amtsgerichts O. vorliegt. Wegen des aufgrund der Eingänge nicht unerheblicher Geldbeträge auf dem Girokonto des Klägers herrührenden Verdachtes des Sozialleistungsbetrugs wurde am 29. August 2013 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Dieses Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft G. mit Blick auf das vorgenannte Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO unter dem 23. Dezember 2013 vorläufig ein.

14

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gegeben. Der Kläger sei im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewesen. Trotz der Einstellung dieses Verfahrens wegen eines in strafprozessualer Hinsicht gegebenen Verwendungsverbots sei gegen den Kläger ein Restverdacht bestehen geblieben. Das strafrechtliche Verwendungsverbot schlage entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf die Tatsachen im Verwaltungsverfahren durch, die der Prognose der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO zugrunde zu legen seien. Dem Bereich der präventiven Gefahrenabwehr sei ein Verwendungsverbot fremd, ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Fahrerlaubnis- und Waffenrecht sei anerkannt, dass auf Erkenntnisse, die strafrechtlichen Verwertungsverboten unterlägen, zurückgegriffen werden könne. Zudem sei in der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass Zufallserkenntnisse, die aus einer Überwachung nach § 100a StPO gewonnen worden seien, als Grundlage für weitere Ermittlungsansätze in anderen Strafverfahren genutzt werden könnten. Die erkennungsdienstliche Behandlung stelle eine solche Grundlage für weitere Ermittlungen dar. Unabhängig hiervon sei zwischen dem Eingriff in die Grundrechte des Klägers und dem öffentlichen Interesse an der polizeilichen Ermittlungsarbeit abzuwägen, um ein Verwendungsverbot anzunehmen. Diese Abwägung falle zulasten des Klägers aus, zumal mit der Telekommunikationsüberwachung nicht in die intimste Privatsphäre des Klägers eingegriffen worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass es vorliegend nicht um die Durchführung eines bestimmten bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, sondern lediglich um die erkennungsdienstliche Behandlung für erst noch zukünftige potentielle Ermittlungsverfahren gehe, deren Eröffnung noch völlig offen sei. Hinzu komme, dass ein etwaiger zukünftiger Rückgriff auf die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gewonnenen Daten zu einer Entlastung des Klägers führen könne. Ungeachtet dessen sei die Prognose der Wiederholungsgefahr entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände sowie nunmehr wegen der im Berufungsverfahren hinzugekommenen weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gerechtfertigt.

15

Die Beklagte beantragt,

16

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

und vertieft sein Vorbringen aus dem Klageverfahren.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten sowie die genannten Strafakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten zu Recht aufgehoben, weil dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Rechtsgrundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist § 81b Alt. 2 StPO. Hiernach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Derartige erkennungsdienstliche Unterlagen werden nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225, juris; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 - und v. 30.1.2013 - 11 LB 115/12 -, NdsVBl. 2013, 225, juris). Es handelt sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei § 81b Alt. 2 StPO nicht um eine Regelung im Bereich der Strafverfolgung, sondern um die Ermächtigung zu Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge im Sinne präventiv-polizeilicher Tätigkeit. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 -  BVerwG 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192; Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, a.a.O.). Es bedarf also einer Wiederholungsgefahr, die (auch) auf den Ergebnissen des Verfahrens wegen der Anlasstat beruhen muss (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 20.11.2008 - 11 ME 297/08 -, juris, Rdnr. 9). Wird das Verfahren wegen der Anlasstat eingestellt (vgl. zur Unschädlichkeit der Einstellung: Senatsurt. v. 26.2.2009 - 11 LB 431/08 -, NdsVBl. 2009, 202, juris, Rdnr. 45), muss (auch) hinsichtlich der Anlasstat wenigstens ein die Anordnung rechtfertigender "Restverdacht" verbleiben (Senatsbeschl. v. 31.8.2010 - 11 ME 288/10 -, Nds. Rpfl 2011, 58, juris, Rdnr. 7). Lediglich ergänzend können zur Begründung einer Wiederholungsgefahr weitere - ältere und neuere - Ermittlungsverfahren und strafgerichtliche Verurteilungen des Betroffenen herangezogen werden (Senatsurt. v. 19.4.2011 - 11 LB 481/10 -, V.n.b., und Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 11 LA 555/09 -, V.n.b.). Maßgeblich sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im Anlassverfahren und gegebenenfalls in anderen Verfahren, auch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz neu hinzutretenden Verfahren, zur Last gelegten Straftaten sowie das hieraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild. Erforderlich ist mithin eine Gesamtschau, in die unterschiedliche Gesichtspunkte einfließen können.

23

Für die Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die erkennungsdienstlichen Maßnahmen noch nicht vollzogen worden sind - insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, a.a.O.; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 - und v. 30.1.2013 - 11 LB 115/12 -, a.a.O.).

24

Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers rechtswidrig. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids zwar Beschuldigter eines Strafverfahrens (dazu 1.). Die erkennungsdienstliche Behandlung war zum Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren aber nicht notwendig in dem oben aufgezeigten Sinn (dazu 2.).

25

1. Soweit es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 14.7.2014 - BVerwG 6 B 2.14 -, juris, Rdnr. 4). Im maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Anordnung vom 22. Oktober 2010 war der Kläger Beschuldigter im Sinne von § 81b Alt. 2 StPO und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme. Beschuldigter ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO das Strafverfahren betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet. Diese Voraussetzung liegt vor. Gegen den Kläger wurde seit August 2010 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des Diebstahls eines Kraftfahrzeuges geführt. Dass dieses Strafverfahren - wie andere zwischenzeitlich gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren - mittlerweile eingestellt worden ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme. Für die Bejahung der Beschuldigteneigenschaft im Rahmen der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme ist allein maßgeblich, ob gegen den Betroffenen im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Dass dieser vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes durch Freispruch, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens die Beschuldigteneigenschaft verliert, ändert nichts an der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt und mithin an der auf dieses Tatbestandsmerkmal bezogenen Rechtmäßigkeit der Anordnung (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, a.a.O., Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, a.a.O.; Senatsurt. v. 28.6.2007 - 11 LC 372/06 -, juris; Senatsbeschl. v. 7.1.2010 - 11 ME 439/09 -; Bay. VGH, Urt. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 -, juris, Rdnr. 19 m.w.N.; Hamb. OVG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -, DVBl. 2013, 939, juris, Rdnr. 37; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.7.2011 - 1 S 350/11 -, juris, Rdnr. 18 m.w.N.). Ebenso wenig ist erheblich, ob die Einleitung des Strafverfahrens nach materiellem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist; es ist allein auf die formelle Einleitung des Strafverfahrens abzustellen, da andernfalls die Polizei in jedem Einzelfall überprüfen müsste, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten zu Recht eingeleitet worden ist (Senatsurt. v. 28.9.2006 - 11 LB 53/06 -, NdsVBl. 2007, 42, juris, Rdnr. 23; Bay. VGH, Urt. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 -, a.a.O.).

26

Etwas anderes ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Staatsanwaltschaft E. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Blick auf das sich aus § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebende Verwendungsverbot eingestellt hat. Auf den Grund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommt es bei der im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beantwortenden Frage, ob im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, nicht an.

27

2. Es fehlt an der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers.

28

Ist das Ermittlungsverfahren wegen der Anlasstat - wie hier - eingestellt worden, ist zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur präventiv-polizeilichen Bekämpfung von Straftaten rechtfertigen. Die Verfahrenseinstellung als solche steht der Annahme eines (Rest-)Tatverdachts nicht entgegen. Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar und verstößt deshalb nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung und der Prüfung, ob die Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind (BVerfG, Beschl. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rdnr. 11; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 -; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.10.2012 - 3 A 72/12 -, juris, Rdnr. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.4.2010 - 5 A 479/09 -, NWVBl. 2010, 436, juris, Rdnr. 37; Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2009 - 3 B 355/08 -, juris, Rdnr. 4).

29

Hiernach erweist sich die Einschätzung der Beklagten, es bestünden nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, als rechtsfehlerhaft. Dies ergibt sich aus Folgendem:

30

Das Anlassverfahren ist bei der Prognose der Wiederholungsgefahr gänzlich auszublenden (dazu b), weil ein Verwendungsverbot der Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers besteht (dazu a).

31

a) Nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen die auf Grund einer Maßnahme, die nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig ist - hier: sogenannter Katalogstraftaten im Sinne des § 100a StPO -, erlangten personenbezogenen Daten wegen des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft E. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren richten sich die Folgerungen nach § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.5.2006 - 11 ME 110/06 -, NJW 2006, 2343, juris, Rdnr. 10; VG Bremen, Beschl. v. 18.8.2008 - 5 V 1936/08 -, juris, Rdnr. 25 f., jeweils zu § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F., nunmehr § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO). Nach dieser Vorschrift dürfen personenbezogene Daten, die - wie hier - durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur unter den in Nrn. 1 bis 3 dieser Norm abschließend bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.

32

Im vorliegenden Fall kommt lediglich die Erlaubnisnorm des § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO in Betracht. Hiernach ist die Verwendung in Strafverfahren erlangter personenbezogener Daten zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlaubt. Zur näheren Bestimmung des Begriffs der erheblichen Gefahr ist auf die Legaldefinitionen des § 2 Nr. 1a (Gefahr) und Nr. 1c (erhebliche Gefahr) Nds. SOG zurückzugreifen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.5.2006 - 11 ME 110/06 -, a.a.O.). Danach ist eine erhebliche Gefahr eine konkrete Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie unter anderem Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter. Im vorliegenden Fall kommen als geschützte Rechtsgüter vor allem, aber nicht nur nicht unwesentliche Vermögenswerte Dritter in Betracht, die es zu schützen gilt. Es mangelt aber insoweit an der erforderlichen Konkretheit einer solchen Gefahr. Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1a Nds. SOG besteht die konkrete Gefahr dann, wenn eine Sachlage vorliegt, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Die streitgegenständliche erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers soll nicht eine konkrete Gefahr in diesem Sinn abwenden, sondern dient nach dem oben Gesagten nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung präventiven Zwecken ohne unmittelbaren Bezug zu konkreten Strafverfahren im Sinne einer vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Polizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind.

33

Ein anderes Ergebnis ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb gerechtfertigt, weil in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf die unterschiedlichen Zwecke von Strafverfahren und Verwaltungsverfahren (dort: Ahndung strafbaren Unrechts, hier: präventive Gefahrenabwehr) anerkannt ist, dass Erkenntnisse, die in strafprozessualen Ermittlungen in rechtswidriger Weise gewonnen worden sind, in Verwaltungsverfahren einem Verwertungsverbot nicht unterliegen. Richtig an diesem Einwand ist im Ansatz, dass im Recht der Gefahrenabwehr - vorbehaltlich einer ausdrücklichen Verbotsnorm - ein Verwertungsverbot nicht von vornherein und voraussetzungslos eintritt, sondern dass es einer Güterabwägung bedarf (vgl. allgemein Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24, Rdnr. 31 ff. m.w.N.;  weitergehend wohl VG Düsseldorf, Urt. v. 13.9.2012 - 18 K 7552/11 -, juris, Rdnr. 32: „Ein Beweisverwertungsverbot ist dem Recht der Gefahrenabwehr fremd“). Im ordnungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterliegen deshalb unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder gegen den Richtervorbehalt gemäß § 81a Abs. 2 StPO gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse ähnlich wie Erkenntnisse, die in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtswidrig gewonnen wurden, nicht einem pauschalen Verwertungsverbot. Es ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie des Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot besteht (vgl. hierzu etwa Bay. VGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris. Rdnr. 8; Beschl. v. 31.1.2014 - 11 CS 13.2216 -, BayVBl. 2014, 665, juris, Rdnr.13; Thüringer OVG, Beschl. v. 25.6.2014 - 2 EO 124/14 -, juris, Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.6.2010 - 10 S 4/10 -, VBlBW 2010, 400, juris. Rdnr. 11; Sächs. OVG, Beschl. v. 1.2.2010 - 3 B 161/08 -, juris, Rdnr. 7; Nds. OVG Urt. v. 14.8.2008 - 12 ME 183/08 -, juris, Rdnr. 6, jeweils m.w.N.). Vergleichbares gilt etwa im Ausländerrecht bei dem Verdacht einer „Scheinehe“ (s. hierzu Hamb. OVG, Beschl. v. 21.3.2007 - 3 Bs396/05 -, NJW 2008, 96, juris), im Fall der Betriebsprüfung eines Taxenunternehmers (VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 22.9.2014 - 3 K 364/14.NW -, juris, Rdnr. 64 m.w.N.) und bei aufgrund einer Prüfung des Betriebes durch das Finanzamt zu Tage getretenen Erkenntnissen über zweckfremde Mittelverwendung im Subventionsrecht (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.8.2014 - 20 K 176/14 -, juris, Rdnr. 35).

34

Bei der hier streitgegenständlichen Konstellation der Frage der Verwendung von Erkenntnissen aus einer gegenüber einem Dritten zu Recht angeordneten Telefonüberwachung nach § 100a StPO hat der Gesetzgeber mit Blick auf das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG die Abwägung zwischen dem Interesse des mittelbar Betroffenen - hier: des Klägers - und dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr selbst vorgenommen und in § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO bestimmt, dass die „darüber hinaus“ (d. h. über die Strafverfolgung hinausgehende, etwa - wie hier - aus präventiven Gründen) gehende Verwendung personenbezogener Daten, die durch eine derartige Maßnahme erlangt worden sind, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift zulässig ist. Für eine weitergehende Interessenabwägung im Einzelfall ist daher nach der gesetzgeberischen Wertung kein Raum (vgl. zum Verwendungsverbot nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO für Zwecke des Besteuerungsverfahrens: BFH, Beschl. v. 24.4.2013 - VII B 202/12 -, juris). Mit anderen Worten besteht ein Verwendungsverbot in verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn - wie dies hier nach dem oben Gesagten der Fall ist - die Voraussetzungen des § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht vorliegen.

35

b) Folge dieses Verwendungsverbotes ist, dass die im Anlassverfahren durch die Telefonüberwachung ermittelten Tatsachen zur Beantwortung der Frage, ob die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO notwendig ist, nicht herangezogen werden dürfen. Darf das Anlassverfahren nicht herangezogen werden, ist es mit anderen Worten hinwegzudenken, wird der Prognoseprüfung nach dem oben Gesagten die Grundlage entzogen, ohne dass es auf etwaige weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ankommt. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 2. August 2010 sichergestellten Gegenstände nicht den Restverdacht der Begehung einer Straftat begründen, der die Prognose der Beklagten zur Wiederholungsgefahr unterstützen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen er folgt.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

 


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.