Verwaltungsgericht Hannover Urteil, 18. Mai 2017 - 7 A 5352/16

18.05.2017 00:00
Verwaltungsgericht Hannover Urteil, 18. Mai 2017 - 7 A 5352/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten. Der Beklagte vollstreckt für den Beigeladenen gegen den Kläger wegen festgesetzter Rundfunkbeiträge.

2

Am 03.08.2016 erließ der Beklagte die streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die der Drittschuldnerin am 05.08.2016 und dem Kläger am 20.08.2016 zugestellt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung lautet:

3

„Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardstr. 15, 30175 Hannover schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.“

4

Am 21.09.2016 überwies die Drittschuldnerin den Gesamtbetrag von 686,04 € an den Beklagten. Am 30.01.2017 hob dieser die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.08.2016 auf.

5

Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.08.2016 hat der Kläger am 21.09.2016 Klage erhoben. Er habe die Klageschrift am 19.09.2016 zur Post aufgegeben, damit sei die Klagefrist gewahrt. Es komme auf das Datum des Poststempels an. Lieferzeiten des Postdienstleisters lägen außerhalb seines Einflussbereichs.

6

Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.08.2016 rechtswidrig war.

8

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Verfügung. Die Klage sei unzulässig, da die Klagefrist versäumt worden sei.

11

Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, verteidigt die angefochtene Verfügung des Beklagten. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts vertritt der Beigeladene die Auffassung, Ausführungen zum elektronischen Rechtsverkehr könnten das Verständnis der Rechtsmittelbelehrung noch erschweren. Ein Verzicht auf diese sei daher ein praktikabler Weg. Der schlichte Verweis auf die Möglichkeit der elektronischen Dokumentenübermittlung könne dagegen zu einer nicht ausreichenden Einlegung des Rechtsbehelfs, etwa per E-Mail, führen, weil nicht allgemein bekannt sei, welche Vorgaben für die fristwahrende Einlegung eines elektronischen Rechtsbehelfs gelten würden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, weil die Klagefrist versäumt wurde.

14

Gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier - ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 NJAG).

15

Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.08.2016 ist dem Kläger am 20.08.2016 zugegangen. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Postzustellungsurkunde. Die Klagefrist endete deshalb am Mittwoch, den 20.09.2016. Die Klage ist jedoch erst am 21.09.2016 bei Gericht eingegangen. Maßgeblich ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht das Datum des Poststempels, sondern der Eingang bei Gericht.

16

Die Klagefrist hat sich auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO verlängert. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs (nur) innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung macht die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO.

17

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (fehlender Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht: BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 2/01 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.).

18

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder in elektronischer Form belehrt worden ist. Vorliegend ist der Zusatz „schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ enthalten. Dieser basiert auf dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 VwGO, wonach die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben ist (Satz 1). Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden (§ 81 Abs. 1 S. 2 VwGO). Die durch § 55a VwGO eröffnete Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung wird in der vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung dagegen nicht erwähnt. Nach § 55a Abs. 1 S. 1 VwGO können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden ist. Der elektronische Rechtsverkehr wurde durch die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Niedersachsen (Nds. ERVVO) vom 21.10. 2011 (Nds.GVBl. S. 367) eröffnet.

19

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob der Zusatz, der Rechtsbehelf könne schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden, ohne den Hinweis auch auf die Möglichkeit, die Klage mittels elektronischen Dokuments zu erheben, geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren.

20

Nach einer Auffassung ist das Fehlen des Hinweises generell geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die verschiedenen Möglichkeiten, den Formerfordernissen zu genügen, hervorzurufen. Die Annahme der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung wird damit begründet, der Hinweis auf die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten sei nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage trotz bestehender Möglichkeit nicht in elektronischer Form erhoben werden könne. Die Verweisung auf das Erfordernis, den Rechtsbehelf schriftlich einzureichen, erschwere dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Es sei durchaus denkbar, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form - für den Beteiligten persönlich ebenso wie für dessen Bevollmächtigten - eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post bzw. Boten oder Fax darstelle. Der fehlende Hinweis könne auch bei Rechtsanwälten, die über die qualifizierte elektronische Signatur verfügen, zu Zweifeln über die Art und Weise der Klageerhebung führen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.10.2014 - 1 L 99/13 - und Urteil vom 12.11.2013 - 1 L 15/13 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2012 - 1 A 11258/11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 02.02.2011 - 2 N 10.10 -; vom 03.05.2010 - 2 S 106.09 - und vom 22.04.2010 - 2 S 12.10 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2010 - 4 L 115/09 -; VG Berlin, Urteil vom 20.10.2016 - 2 K 568.15 -; VG Oldenburg, Urteil vom 11.01.2016 - 11 A 892/15 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2015 - 1 A 24/15 -; VG Magdeburg, Urteil vom 10.05.2012 - 4 A 261/11 -; VG Neustadt, Urteil vom 10.09.2010 - 2 K 156/10.NW -; VG Koblenz, Urteil vom 24.08.2010 - 2 K 1005/09.KO -; VG Potsdam, Urteil vom 18.08.2010 - 8 K 2929/09 -; VG Trier, Urteil vom 22.09.2009 - 1 K 365/09.TR - jeweils juris; für die Sozialgerichtsbarkeit: Hess. LSG, Urteil vom 13.04.2012 - L 5 R 154/11 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2011 - L 3 U 88/10 - jeweils juris).

21

Nach der Gegenauffassung muss dagegen nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage mittels elektronischer Datenübermittlung hingewiesen werden, weil diese Form bisher wenig verbreitet sei und besonderen Voraussetzungen und Umständen unterliege. Die elektronische Klageerhebung unterscheide sich von herkömmlichen Formen der Klageerhebung durch Zugangsvoraussetzungen, die gerade nicht jedermann offenstünden. Die dadurch eröffnete beschleunigte Übermittlung einer fristgebundenen Eingabe bei Gericht stehe nur einem Anwenderkreis offen, der in das Verfahren eingebunden sei und typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen könne. Der Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, dem Beteiligten den richtigen und regelmäßigen Weg der Klageerhebung zu zeigen, dürfe nicht dadurch verwässert werden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auch alle anderen Möglichkeiten, die das Gesetz zur Fristwahrung genügen lasse, aufzählen müsse. Die Rechtsbehelfsbelehrung werde dadurch nicht übersichtlicher, sondern länger und verwirrend. Insbesondere auch im Verhältnis zur Klageerhebung per Fax, auf die nicht gesondert hingewiesen werden müsse, stelle der elektronische Rechtsverkehr keine Vereinfachung des Rechtsschutzzugangs dar. Daher müsse auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form nicht gesondert hingewiesen werden (OVG Bremen, Urteil vom 08.08.2012 - 2 A 53/12.A -; VG Braunschweig, Urteil vom 16.12.2015 - 5 A 17/14 -; VG Magdeburg, Urteil vom 22.07.2014 - 7 A 482/12 -; VG Neustadt, Urteil vom 22.09.2011 - 4 K 540/11.NW -; VG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2011 - 11 K 4808/10.F -; VG Berlin, Beschluss vom 20.05.2010 - 12 L 253/10 -; BFH, Beschluss vom 02.02.2010 - III B 20/09 - der auf den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO hinweist, nach dem der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist; ähnlich: Bay. VGH, Beschluss vom 18.04.2011 – 20 ZB 11.349 - zu § 70 VwGO; für die Sozialgerichtsbarkeit: BSG, Urteil vom 14.03.2013 a. a. O. ; LSG Hessen, Urt. vom 20.06.2011 - L 7 AL 87/10 -, jeweils juris).

22

Das BSG hat zur Begründung der letztgenannten Auffassung ausgeführt (Urteil vom 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R -, juris):

23

„1) Auch nach der Änderung bzw Ergänzung der sozialgerichtlichen Verfahrensordnung durch das JKomG findet in den spezifischen Vorschriften des SGG, die nähere Vorgaben zur Art und Weise der Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln machen, die elektronische Form keine Erwähnung. Das gilt für die Klageerhebung (§ 90 SGG: "schriftlich oder zur Niederschrift") ebenso wie für die Einlegung der Berufung (§ 151 Abs 1 und 2 SGG: "schriftlich oder zur Niederschrift"), der Berufungs-Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Abs 1 S 2 SGG: "schriftlich oder zur Niederschrift"), der Revision (§ 164 Abs 1 S 1 SGG: "schriftlich"), der Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 3 SGG: "Beschwerdeschrift"), der sonstigen Beschwerden (§ 173 S 1 und 2 SGG: "schriftlich oder zur Niederschrift"), der Erinnerung gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten (§ 178 S 2 iVm § 173 SGG: "schriftlich oder zur Niederschrift") sowie der Anhörungsrüge (§ 178a Abs 2 S 4 SGG: "schriftlich oder zur Niederschrift"), in gleicher Weise aber auch für Anträge auf Tatbestandsberichtigung (§ 138 SGG), Urteilsergänzung (§ 140 SGG) oder auf Erlass von Anordnungen im einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b SGG). Lediglich am Rande ist in § 160a Abs 1 S 3 bzw in § 164 Abs 1 S 3 SGG bestimmt, dass die Soll-Vorschrift zur Beifügung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils nicht gilt, "soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden".

24

Diese allenfalls beiläufige Einbeziehung der elektronischen Form in die Grundnormen des SGG zur Art und Weise der Einlegung von Rechtsbehelfen belegt, dass der Gesetzgeber diese Form zwar grundsätzlich auch hierfür erlauben wollte. Er hat aber offenkundig noch keine Veranlassung gesehen, sie neben der Schriftform und der mündlichen Form (zur Niederschrift) als gleich gewichtige Form und weiteren Regelweg zu normieren. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Postulat der Rechtsmittelklarheit erfordert, die elektronische Form auch in die einzelnen Bestimmungen über die formalen Anforderungen an die Einlegung der jeweiligen Rechtsbehelfe aufzunehmen, um den Rechtsuchenden den Weg zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung mit der gebotenen Klarheit vorzuzeichnen (vgl BVerfG BVerfGE 107, 395, 416 f = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1 RdNr 57; s auch BVerfG vom 22.5.2012 - 2 BvR 2207/10 - Juris RdNr 3: "Der Gesetzgeber muss für die Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen."). Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Vorschrift des § 65a SGG zur elektronischen Form befasst sich nicht einmal ausdrücklich mit der Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln.

25

(…)

26

 (2) Das Erfordernis einer Belehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs ist, wie bereits ausgeführt (s oben unter b), aus einer am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten erweiternden Auslegung des § 66 Abs 1 SGG herzuleiten. In Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 S 1 GG; s hierzu zB BVerfGE 40, 272, 275) soll die Regelung in § 66 SGG verhüten helfen, dass jemand aus Unkenntnis den Rechtsweg nicht ausschöpft. Ziel einer jeden Rechtsbehelfsbelehrung muss es demnach sein, den Empfänger über den wesentlichen Inhalt der zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten und es ihm so zu ermöglichen, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs einzuleiten (BSGE 79, 293, 294 = SozR 3-1500 § 66 Nr 6 S 24). Ausgerichtet auf dieses Ziel genügt es, über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften zu informieren (BSG vom 26.1.1993 - 1 RK 33/92 - Juris RdNr 6). Infolgedessen muss eine "richtige" Belehrung nicht stets allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Rechnung tragen; es reicht aus, wenn sie die Beteiligten in die richtige Richtung lenkt (BSG SozR 4-1500 § 66 Nr 1 RdNr 6 am Ende).

27

Das ist bei einer Rechtsmittelbelehrung, die sich hinsichtlich der formalen Anforderungen auf die "klassischen" und allgemein gebräuchlichen Möglichkeiten einer schriftlichen oder mündlichen (zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) Einlegung der Berufung beschränkt, jedenfalls derzeit noch ersichtlich der Fall. Sie zeigt den Beteiligten die regelmäßig allen Bürgern - auch soweit sie nicht über informationstechnische Spezialkenntnisse und eine spezifische technische Ausstattung verfügen - offenstehenden Wege für die Einlegung des Rechtsmittels klar und deutlich auf (vgl BSGE 42, 140, 144 = SozR 1500 § 84 Nr 1 S 4). Die hier in Rede stehende Rechtsmittelbelehrung trägt auch in keiner Weise zu einer formwidrigen oder verspäteten Einlegung des Rechtsbehelfs bei (vgl BSG SozR 4-1500 § 66 Nr 1 RdNr 6). Sie enthält keine Inhalte, die - bei abstrakter Betrachtungsweise - geeignet sein könnten, den Informationswert der richtigen Angaben zu mindern oder, was hier von besonderer Bedeutung ist, die Beteiligten von Erkundigungen über möglicherweise im Einzelfall bestehende weitere Möglichkeiten abzuhalten. Sie macht insbesondere keine Angaben, die von Rechtsuchenden dahingehend verstanden werden könnten, dass eine Berufungseinlegung auf elektronischem Weg ausgeschlossen sei.

28

(3) Die Möglichkeit, Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren als elektronisches Dokument dem Gericht elektronisch zu übermitteln, hat allein durch ihre rechtliche Zulassung in § 65a SGG iVm einer ausfüllenden Rechtsverordnung noch keine solche praktische Bedeutung erlangt, dass es geboten wäre, die Beteiligten zum Schutz vor Rechtsnachteilen durch Unwissenheit (vgl BSGE 42, 140, 144 = SozR 1500 § 84 Nr 1 S 4) auch auf diese Form notwendig hinzuweisen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der mit einer rechtswirksamen elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht gemäß § 65a SGG verbundene Aufwand bei Weitem denjenigen übersteigt, der mit einer Übermittlung auf herkömmliche Weise (schriftlich oder zur Niederschrift) einhergeht. Auch wenn die erforderlichen IT-Geräte und ein ausreichend leistungsfähiger Zugang zum Internet mittlerweile in breiten Bevölkerungskreisen zur Verfügung stehen (zur Berücksichtigung eines Internet-Anschlusses für die Nachrichtenübermittlung bei der Bemessung des Regelbedarfs nach dem SGB II vgl BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - RdNr 74, zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 20 Nr 17 vorgesehen), wird zusätzlich nach § 2 iVm Anl 2 Nr 1 ElRVerkV Hessen eine spezielle Zugangs- und Übertragungssoftware (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach - EGVP) benötigt. Diese wird zwar von der Justizverwaltung kostenfrei zur Verfügung gestellt, doch muss der Nutzer ihre fehlerfreie Installation, Konfiguration und Bedienung selbst bewerkstelligen. Außerdem ist zur Anbringung der für die Rechtsmitteleinlegung vorgeschriebenen qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Abs 1 S 3 SGG iVm § 2 und Anl 2 Nr 2 ElRVerkV Hessen) nicht nur ein Kartenlesegerät, sondern auch eine gültige Signaturkarte erforderlich, die - kostenpflichtig - in einem zeitintensiven Identifizierungsverfahren bei einem zugelassenen Anbieter erworben werden muss.

29

Dieser einer elektronischen Übermittlung in gerichtlichen Verfahren notwendig vorausgehende Zusatzaufwand von erheblichem Ausmaß - insbesondere hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur - hat nach Einschätzung der Bundesregierung dazu geführt, dass die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten auch zehn Jahre nach dessen Einführung "weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist" (Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 6.3.2013, BT-Drucks 17/12634 S 1 - unter A. ), sodass auch heute noch die Kommunikation mit der Justiz "fast ausschließlich auf Papier" basiert (aaO). Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls Ende 2010 und auch derzeit noch nicht davon ausgegangen werden, dass zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zwingend eine Belehrung auch über die Möglichkeiten einer elektronischen Kommunikation mit den Gerichten erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als Bürger oder Behörden in der Zugangs- und Übertragungssoftware EGVP ohnehin ein Verzeichnis derjenigen Gerichte vorfinden, mit denen die elektronische Kommunikation möglich ist.“

30

Diese überzeugende Argumentation lässt sich auf die Verwaltungsgerichtsordnung übertragen, auch wenn es im vorliegenden Fall um die Rechtsmittelbelehrung einer Behörde und nicht um diejenige eines Gerichtes geht. Denn es kommen jeweils dieselben Normen der VwGO zur Anwendung. In die Verwaltungsgerichtsordnung wurde durch das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz - JKomG - vom 22.03.2005 (BGBl. S. 837 ff.) § 55a VwGO eingefügt. Dieser befasst sich wie § 65a SGG mit der elektronischen Datenübermittlung, aber nicht ausdrücklich mit der Klageerhebung. Auch die Vorschriften der VwGO, die sich mit der Einlegung eines Rechtsmittels befassen, erwähnen die Möglichkeit der elektronischen Form nicht (Berufung: § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO; Revision: § 139 Abs. 1 VwGO; Beschwerde: § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO). Besonders hervorzuheben ist, dass § 81 Abs. 1 VwGO, der die Möglichkeiten der schriftlichen Klageerhebung und derjenigen zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle regelt, durch das JKomG nicht geändert worden ist, obwohl sich der Gesetzgeber während des Gesetzgebungsverfahrens mit dieser Norm ausdrücklich befasst hat. Denn in § 81 Abs. 2 VwGO, der bestimmt, dass in der Regel die erforderlichen Abschriften beizufügen sind, wurde der Wortlaut „vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.

31

Die erkennende Kammer schließt sich daher der letztgenannten Auffassung an, nach der eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung nicht enthält, nicht unrichtig im Sinne § 58 Abs. 2 VwGO ist.

32

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt worden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzungsgründe sind hier nicht erkennbar. So trägt der Kläger selbst vor, die Klageschrift erst am 19.09.2016, also einen Tag vor Ablauf der Klagefrist, bei der Post eingereicht zu haben. Dadurch, dass die Klageschrift postalisch erst am 21.09.2016 bei dem erkennenden Gericht eingegangen ist, hat sich das Übermittlungsrisiko realisiert. Dieses geht entgegen der klägerischen Auffassung hier zu seinen Lasten. Denn es kommt entscheidend auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht und nicht auf das Datum des Poststempels an. Eine Postlaufzeit von zwei Tagen bewegt sich in einem Rahmen, mit dem der Kläger hätte rechnen müssen.

33

Es sei aufgrund des klägerischen Vortrags, er beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente, höchst vorsorglich darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV Empfänger vonGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Ob der Kläger Grundsicherung bei Erwerbsminderung bezieht, kann aufgrund des Akteninhalts jedoch nicht beurteilt werden.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

 


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

5

11.01.2016 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit is
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16.12.2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwend
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05.11.2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1
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08.03.2012 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. September 2011 wird der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2010 in Gestalt des Wid
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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. September 2011 wird der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 12. Mai 2011 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihr eine Sondernutzungserlaubnis erteilt und zugleich für die Zeit der dadurch zugelassenen Sondernutzung eine Gebühr festgesetzt worden ist.

2

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), an der die Beklagte als Gesellschafterin beteiligt ist, betreibt in Kaiserslautern auf einer von einer privaten Projektentwicklungsgesellschaft unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entwickelten Konversionsfläche ein Spaß- und Freizeitbad. Unmittelbar vor dem Bad befindet sich nördlich daran anschließend eine im Eigentum der Beklagten stehende Fläche, welche diese unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zu einer Parkplatzfläche ausgebaut hat, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist. Diese etwa 7.300 m² große Fläche stellte die Beklagte der Klägerin mit Vereinbarung vom 17. Dezember 2004 zur betriebsnotwendigen Nutzung als Parkplatzfläche kostenlos zur Verfügung. Gemäß § 8 der Vereinbarung bedarf die Weitergabe des Nutzungsrechtes bzw. die Errichtung von Bauwerken auf der Parkplatzfläche der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Beklagten als Grundstückseigentümerin.

3

In der Folgezeit beabsichtigte die Klägerin einen wesentlichen Teil der Wärmelieferung über ein neu zu errichtendes Blockheizkraftwerk sicherzustellen. Mit Bauschein vom 12. September 2006 erteilte die Beklagte der Firma L... A... K... G... & C. ..., die als Bauherrin fungierte, die Genehmigung zur Errichtung zweier Blockheizkraftwerke in Containerbauweise auf dem eigenen Betriebsgrundstück der Klägerin, Flur-Nr. .../... Die Blockheizkraftwerke wurden in der Folgezeit aber auf dem Parkplatzgrundstück aufgestellt. Nach den Angaben der Klägerin erwies sich der genehmigte Standort wegen der Lärmemissionen des Blockheizkraftwerkes als ungeeignet, weshalb ein weniger störender Standort gesucht und auf der Parkplatzfläche gefunden wurde. Mit Antrag vom 15. März 2007 begehrte die Bauherrin für die Standortänderung der Container nachträglich eine Tekturgenehmigung. Diese wurde der Firma L... A... K... G... & C. ... mit Bescheid vom 4. Februar 2009 erteilt.

4

Seit dem Jahre 2007 gab es Gespräche zwischen der Beklagten und dem zuständigen Ministerium des Innern und für Sport wegen der Bedenken hinsichtlich der möglichen Förderungsschädlichkeit des genehmigten Bauvorhabens auf der Parkplatzfläche. Insoweit stand eine mögliche – teilweise - Rückforderung der für den Parkplatzbau gewährten Zuschüsse im Raum. In diesem Zusammenhang wurde im Mai 2008 von der ADD Außenstelle Neustadt/Weinstr. die Frage aufgeworfen, ob insoweit eine Sondernutzungserlaubnis erteilt und eine entsprechende Sondernutzungsgebühr gefordert werde. Letztendlich äußerte das Ministerium die Auffassung, dass die anderweitige Nutzung förderschädlich und bei ihrer Fortsetzung die anteilige Förderung in Höhe von 66.000,00 € für diese Teilfläche zurückzuzahlen sei. Mit Schreiben vom 09. März 2010 forderte die Beklagte die Klägerin zur Räumung der Parkplatzfläche auf. In der Folgezeit wurden die Container mit dem Blockheizkraftwerk bis Ende Mai 2010 von der Parkplatzfläche entfernt.

5

Unter dem 15. November 2010 erteilte die Beklagte der Klägerin eine von dieser nicht beantragte Sondernutzungserlaubnis und setzte zugleich für den Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2010 eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von insgesamt 7.576,80 € fest. Zugrunde gelegt wurde dabei die Grundfläche der Container mit 123 m², eine monatliche Gebühr von 1,40 €/m² sowie ein Zeitraum von 44 Monaten. Die Gebühr orientierte sich an der entsprechenden Satzung der Beklagten und der hierzu gehörenden Gebührentabelle. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides lautete wie folgt:

6

„Gegen beiliegende Erlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Stadtentwicklung, Rathaus, Willy-Brand-Platz 1, 11. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 1123-1124 oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 1. Obergeschoss, Zimmer-Nr. B 110, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.“

7

Der Bescheid wurde am 15. November 2010 zur Post gegeben. In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen den Beteiligten, die allerdings ohne Ergebnis blieben.

8

Am 10. Januar 2011 legte die Klägerin schriftlich Widerspruch bei der Beklagten ein und führte aus, der Widerspruch erfolge fristgemäß, weil die Monatsfrist hier nicht einschlägig sei, da die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids nicht ausreichend sei. Nach der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sei der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sei, irreführend und fehlerhaft. Damit laufe die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. In der Sache sei der Bescheid rechtswidrig.

9

Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2011 wegen Verfristung als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, eine Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form sei nicht notwendig gewesen, da die Beklagte nach der Verkehrsanschauung keinen Zugang für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet habe. Gründe, unter Ermessensgesichtspunkten trotz Verfristung über den Widerspruch in der Sache zu entscheiden, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe im Übrigen auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

10

Zur Begründung der hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, weil ein Hinweis auf die elektronische Einlegung des Widerspruches gefehlt habe. Entgegen der Auffassung des Stadtrechtsausschusses sei auch der Zugang für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet gewesen. Der angefochtene Bescheid sei fehlerhaft. Das Blockheizkraftwerk sei von der Firma L... A... K... G... & C. ... betrieben worden. Der 2006 genehmigte Standort habe sich als ungeeignet erwiesen. Deshalb sei mit Kenntnis und Zustimmung der Beklagten der Standort auf dem Parkplatz gewählt worden. Dort seien die Container erst im April 2007 aufgestellt worden. Erst als das zuständige Ministerium die Förderungsschädlichkeit der Aufstellung der Container auf dem Parkplatz erklärt habe, habe die Beklagte die Nutzung des Parkplatzes als Standort für die Container untersagt. Bei der Festsetzung der Gebühr habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Bad um eine öffentliche Einrichtung handele, weshalb eine Sondernutzungsgebühr für die Nutzung der Parkplatzfläche nicht verlangt werden könne. Die entsprechende Gebührensatzung der Beklagten regele zudem nicht ausdrücklich die Aufstellung von Blockheizkraftwerken auf öffentlichen Verkehrsflächen. Daher habe die Beklagte fehlerhafterweise die Ziffer 8.5 der Gebührentabelle zugrunde gelegt. Bei einer Nutzung, wie sie vorgenommen worden sei, müsse berücksichtigt werden, dass die Nutzung im öffentlichen Interesse liege. Dem werde der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Zudem sei nur eine kleine Fläche in Anspruch genommen worden.

11

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage durch Urteil vom 22. September 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 15. November 2010 sei verfristet gewesen. Er sei nämlich nach Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Beklagten eingegangen. Werde der Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen, wie es hier geschehen sei, so sei die hierauf erhobene Klage ebenfalls unzulässig. Im vorliegenden Fall habe die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegolten, da die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 15. November 2010 nicht fehlerhaft gewesen sei. Zwar hätte die Beklagte seinerzeit den Zugang für die wirksame elektronische Widerspruchseinlegung eröffnet. Sie sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, in der Belehrung des Bescheides vom 15. November 2010 auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung hinzuweisen. Die Belehrung, die die einschlägige Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Wortlaut wiedergegeben habe, sei damit objektiv zutreffend gewesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung stelle keine „Gebrauchsanweisung“ dar, weshalb eine Belehrung über die Form des Widerspruchs nicht zwingend sei. Zwar sei eine Rechtsbehelfsbelehrung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch dann falsch, wenn sie nicht zwingend erforderliche, indessen irreführende Hinweise enthalte. An der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gemessen sei die hier zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung indessen nicht fehlerhaft. Ob auch ein Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung erforderlich sei, sei in der Rechtsprechung umstritten. Maßgeblich sei aber letztlich die Formulierung des § 70 Abs. 1 VwGO, der die elektronische Widerspruchseinlegung nicht erwähne. Das gelte ungeachtet des Umstandes, dass sowohl die VwGO als auch das Verwaltungsverfahrensgesetz Regelungen über die elektronische Kommunikation enthielten, die danach die Schriftform ersetze. Gleichwohl müsse nicht auf jede Möglichkeit der Widerspruchseinlegung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Beschränkung auf den Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Rechtsbehelfsbelehrung sei daher ausreichend gewesen.

12

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung wegen des Fehlens eines Hinweises auf die elektronische Widerspruchseinlegung fehlerhaft gewesen sei, weil sie insofern irreführend gewesen sei. Die elektronische Kommunikation sei heute Alltag. Dem trage auch der Gesetzgeber durch die verschiedenen Regelungen in den Prozessordnungen und Verwaltungsverfahrensvorschriften seit längerer Zeit Rechnung. Auch die Beklagte selbst habe inzwischen ihre Rechtsbehelfsbelehrungen entsprechend neu formuliert. Das alleinige Abstellen des Verwaltungsgerichtes auf den Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO trage daher der gewandelten Wirklichkeit nicht mehr Rechnung. Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber in zahlreichen eigenständigen Vorschriften den Weg zur elektronischen Kommunikation ausdrücklich eröffnet habe und es dem gesetzgeberischen Willen entspreche, dass auch in dieser Form Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden könne, reiche ein bloßer Hinweis auf die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der die elektronische Form nicht erwähne, nicht aus.

13

Der angefochtene Bescheid sei fehlerhaft, weil nicht sie, sondern die Firma L... A... G... & C.. ... die Betreiberin des Blockheizkraftwerkes gewesen sei. Diese habe ihr die gelieferte Heizwärme in Rechnung gestellt. Im Übrigen bezieht die Klägerin sich auf ihre Ausführungen in der ersten Instanz.

14

Die Klägerin beantragt,

15

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. September 2011 den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 12. Mai 2011 aufzuheben.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie trägt vor, die Rechtsbehelfsbelehrung sei ausreichend gewesen. Zudem habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie vorgehabt hätte, elektronisch Widerspruch einzulegen. Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung zitierte Rechtsprechung befasse sich zudem überwiegend nicht mit Ausgangsbescheiden wie dem hier streitigen. Außerdem habe gerade die Entwicklung der Rechtsprechung das Verwaltungsgericht zur Änderung seiner ursprünglich zu dieser Problematik vertretenen Rechtsauffassung veranlasst.

19

Bezüglich des Blockheizkraftwerkes und dessen Standort sei Ansprechpartner immer die Klägerin gewesen, weshalb auch an diese der angefochtene Bescheid gerichtet worden sei.

20

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (2 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung ist zulässig.

22

Die Berufung hat auch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nämlich nicht als unzulässig abweisen dürfen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid der Beklagten vom 15. November 2010 fehlerhaft war, weshalb die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO galt, innerhalb derer die Klägerin Widerspruch eingelegt hat. Dieser ist damit rechtzeitig eingelegt worden, weshalb die nachfolgende Klage zulässig war. Das Begehren der Klägerin ist auch in der Sache begründet, weil nicht sie Betreiberin des in zwei Containern auf der öffentlichen Parkplatzfläche aufgestellten Blockheizkraftwerkes war, bezüglich dessen durch den genannten Bescheid für einen zu diesem Zeitpunkt bereits zurückliegenden Zeitraum eine Sondernutzungserlaubnis erteilt und zugleich eine Gebühr festgesetzt worden ist. Das Blockheizkraftwerk wurde vielmehr von der Firma L... A... G... & C.. ... betrieben, der auch die Baugenehmigungen vom 12. September 2006 und vom 04. Februar 2009 erteilt wurden, wobei letztere die Aufstellung des Blockheizkraftwerkes auf der Parkplatzfläche zuließ.

23

Bezüglich der Zulässigkeit des Widerspruchs und damit auch der Anfechtungsklage streiten die Beteiligten im vorliegenden Verfahren ausschließlich darüber, ob die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wegen des Fehlens eines Hinweises auf die Möglichkeit, den Widerspruch im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 3a VwVfG einzulegen, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt von Rechtsbehelfsbelehrungen und Rechtsmittelbelehrungen objektiv geeignet war, den Irrtum zu begründen, diese Möglichkeit der Widerspruchseinlegung sei hier nicht gegeben. In diesem Zusammenhang geben die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren Anlass darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wie z.B. in dem Urteil vom 30. April 2009 (NJW 2009, 2322 m.w.N.) ausgeführt wird, nicht darauf ankommt, ob die im Einzelfall von dem jeweiligen Kläger beanstandete Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung tatsächlich kausal für die Nichteinhaltung der jeweils geltenden Frist war. Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung aus:

24

§ 58 VwGO macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfs tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Das dient der Rechtsmittelklarheit; in dem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für die Bestimmungen der formellen Rechtskraft die Hand.“

25

Somit ist bezüglich der Zulässigkeit des nach Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO indessen innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwVfG eingegangenen Widerspruchs und ebenso bezüglich der Zulässigkeit der Klage ausschließlich zu prüfen, ob die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes war, obwohl sie keinen Hinweis auf die rechtlich zulässige und tatsächlich mögliche Einlegung des Widerspruches im Wege der elektronischen Kommunikation enthielt, und nicht der Frage nachzugehen, ob dieser Umstand kausal für die Nichteinhaltung der Monatsfrist war. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß erfolgte, ist entgegen der – gewandelten – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes zu verneinen. Die von dem Verwaltungsgericht in der Auseinandersetzung mit der insoweit unterschiedliche Auffassungen vertretende Rechtsprechung zur Begründung seiner eigenen Rechtsauffassung aufgeführten Argumente rechtfertigen nämlich nicht den Schluss, die die verschiedenen Möglichkeiten der Widerspruchseinlegung nicht vollständig aufzählende Rechtsbehelfsbelehrung sei gleichwohl ordnungsmäßig erfolgt.

26

Auszugehen ist im vorliegenden Fall zunächst davon, dass die Beklagte den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG im Zeitpunkt des Bescheides vom 15. November 2010 eröffnet hatte, was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 6 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, da die Beklagte dem im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist. Damit war zu diesem Zeitpunkt die Widerspruchseinlegung im Wege der elektronischen Kommunikation nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 3a VwVfG wie auch z.B. in § 55a VwGO bezüglich der Kommunikation mit den Verwaltungsgerichten zum Ausdruck kommt, nicht nur grundsätzlich zulässig, sondern, nachdem der Zugang hierfür gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG eröffnet war, auch tatsächlich möglich. Daher stand der Klägerin zur Widerspruchseinlegung neben der schriftlichen Form – in welcher Gestalt auch immer – und der schriftlichen Form unter Zuhilfenahme eine Amtsperson (zur Niederschrift) als weitere Form die elektronische Kommunikation zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund war eine Rechtsbehelfsbelehrung, die lediglich auf die schriftliche Form oder die Möglichkeit, den Widerspruch zur Niederschrift einer Amtsperson einzulegen, verwies, unvollständig und deshalb irreführend, weil sie geeignet war, den Eindruck zu erwecken, die elektronische Kommunikation hierzu zu nutzen, sei nicht möglich.

27

In diesem Zusammenhang bedürfen die an die amtliche Begründung der Vorgängerregelung des § 55a VwGO, nämlich des früheren § 86a VwGO, anknüpfenden Überlegungen, ob mit der Erwähnung „schriftlich“ in § 70 Abs. 1 VwGO möglicherweise auch die elektronische Kommunikation erfasst sein könnte, keiner Vertiefung. Ob aus dieser amtlichen Begründung (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 55a VwGO, Rn. 3; VG Trier, Urteil vom 22. September 2009 – 1 K 365/09.TR -) möglicherweise geschlossen werden könnte, der Gesetzgeber verstehe die Formulierung „schriftlich“ derart umfassend, dass hierunter auch elektronische Kommunikation einzuordnen wäre, mag zwar von Interesse für akademische Debatten sein, übersteigt aber ersichtlich das Verständnis des Normalbürgers, auf das es in diesem Zusammenhang allein ankommt und von dem nicht erwartet werden kann, dass er unter Auswertung amtlicher Begründungen zu einem Gesetzentwurf eine Subsumtion dahingehend vornimmt, mit der Formulierung „schriftlich“ meine der Gesetzgeber auch die elektronische Kommunikation. Vielmehr ist von dem allgemeinen Sprachverständnis auszugehen, wonach „schriftlich“ die Erstellung eines tatsächlich existierenden schriftlichen Dokumentes – in welcher Form es letztendlich auch immer übermittelt wird – meint. Damit ist festzuhalten, dass nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont die hier streitige Rechtsbehelfsbelehrung lediglich auf die eigenständige Erstellung eines schriftlichen Dokumentes bzw. durch einen Bevollmächtigten oder auf die Erstellung eines solchen schriftlichen Dokuments unter Zuhilfenahme einer Amtsperson verweist.

28

Bezüglich der Frage, ob die hier zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß oder unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO war, kommt es, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht darauf an, dass der Hinweis auf die Form der Rechtsbehelfseinlegung und damit auch auf die Möglichkeit, den Rechtsbehelf im Wege der elektronischen Kommunikation einzulegen, nicht zu dem Mindestinhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zählt, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08. Dezember 1961 (NJW 1962, 1220) ausgeführt hat. Darum geht es in diesem Zusammenhang nämlich nicht. Vielmehr ist darüber zu entscheiden, ob der über den Mindestinhalt hinausgehende Hinweis auf die Formerfordernisse so vollständig war, dass er einen Irrtum über die verschiedenen Möglichkeiten, den Formerfordernissen zu genügen, ausschloss. Das ist angesichts des fehlenden Hinweises auf die elektronische Kommunikation zu verneinen (vgl. VG Trier, Urteil vom 22. September 2009 – 1 K 365/09.TR -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 03. Mai 2010 – OVG 2 S 106/09 – und vom 02. Februar 2011 – OVG 2 N 10.10 – jeweils in juris; VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2010 – 8 K 2929/09 – in juris; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteile vom 10. Juni 2010 – 2 K 1192/09.NW, vom 10. September 2010 –2 K 156/10.NW – und vom 30. Juni 2011 – 4 K 131/11.NW -; VG Koblenz, Urteil vom 24. August 2010 – 2 K 1005/09.KO – in juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. November 2010 – 4 L 115/09 – in juris; Niedersächs. Finanzgericht, Urteil vom 24. November 2011 – 10 K 275/11 – in juris). Der gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. BFH, Beschluss vom 02. Februar 2010
III B 20/09 – in juris; Sozialgericht Marburg, Urteil vom 15. Juni 2011
S 12 KA 295/10 – in juris; Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2011
L 7 AL 87/10 – in juris; VG Frankfurt, Urteil vom 08. Juli 2011 – 11 K 4808/10.F – in juris) an der sich das Verwaltungsgericht – teilweise – orientiert hat, folgt der Senat hingegen nicht.

29

Hinsichtlich der Anforderungen, denen eine Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes genügen muss, um nicht als unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO eingestuft werden zu müssen, kann beispielhaft auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 1978 (BVerwGE 57, 188 ff. m.w.N.) verwiesen werden. In der genannten Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass § 58 Abs. 1 VwGO zwar eine Belehrung über das Formerfordernis nicht ausdrücklich verlange und ein solches Erfordernis auch nicht aus der gesetzlichen Formulierung herausgelesen werden könne. Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei jedoch nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthalte, vielmehr treffe das auch dann zu, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt sei, der geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen. Einen derartigen irreführenden, über den Mindestinhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hinausgehenden Hinweis hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall angenommen, dass sie die verschiedenen vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten, den Rechtsbehelf einzulegen, nicht vollständig aufführt, weil hierdurch der Eindruck erweckt werden kann, nur die in der Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich erwähnte Möglichkeit, der Form zu genügen, sei zulässig. Das waren seinerzeit allein die Vorgehensweisen, den Rechtsbehelf „schriftlich“ oder „zur Niederschrift“ einzulegen. Inzwischen hat der Gesetzgeber aber seit langem sowohl in den verschiedenen Verfahrensgesetzen wie auch in den unterschiedlichen Prozessordnungen die elektronische Kommunikation als weitere Möglichkeit geregelt, mit der den Formerfordernissen bei der Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln genügt werden kann. Auf diese Möglichkeit ist zur Vermeidung von Irrtümern daher dann auch in der Rechtsbehelfsbelehrung oder Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen.

30

In diesem Zusammenhang geht es nicht darum, ob die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung eine umfassende Gebrauchsanweisung sein muss, wie das Verwaltungsgericht erörtert. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob das Fehlen eines Hinweises auf eine von den drei durch den Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten, formgerecht den Rechtsbehelf einzulegen, den Eindruck erwecken kann, im konkreten Einzelfall bestehe diese Möglichkeit nicht. Davon ist zur Überzeugung des Senates auszugehen, wenn, wie hier, seitens der Beklagten auf deren Homepage einerseits ausdrücklich die „formgebundene elektronische Kommunikation“ erläutert wird, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil darlegt (UA S. 7), andererseits aber die Rechtsbehelfsbelehrung lediglich die schriftliche Widerspruchseinlegung oder die Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift erwähnt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene auch auf dem in der Rechtsbehelfsbelehrung erwähnten Weg zu seinem Ziel gelangen kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 a.a.O.) nämlich nicht als ausreichend angesehen.

31

Die Argumente, die gegen die Notwendigkeit auch eines Hinweises auf die elektronische Kommunikation in der Rechtsbehelfsbelehrung vorgetragen werden, überzeugen nicht. Soweit darauf abgestellt wird (vgl. Sozialgericht Marburg, Urteil vom 15. Juli 2011, Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2011 und VG Frankfurt, Urteil vom 08. Juli 2011, jeweils a.a.O.), dass die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation, wie sie in § 3a VwVfG geregelt ist, noch nicht so verbreitet seien und deshalb die schriftliche Rechtsbehelfseinlegung bzw. die Einlegung zur Niederschrift „der regelmäßige Weg“ oder „Regelweg“ darstellten und zusätzliche Hinweise auf die elektronische Kommunikation den betroffenen Bürger nur verwirren würden, ist dem nicht zu folgen. Die elektronische Kommunikation – auch unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 VwVfG – ist längst aus dem Status „Exotik“ herausgewachsen und stellt nach dem Willen des Gesetzgebers einen den seit jeher bekannten Formen der Rechtsbehelfseinlegung gleichgestellten Weg dar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit es zur Verwirrung führen sollte, wenn auf diesen gleichberechtigten, nunmehr von dem Gesetzgeber eröffneten Weg in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird. Die Erweiterung von ursprünglich bestehenden zwei Wegen, Rechtsbehelfe einzulegen, auf nunmehr einen dritten Weg stellt zweifellos keine Überforderung des betroffenen Bürgers dar. Zudem wird durch einen solchen Hinweis von ihm nicht gefordert, ausschließlich diesen Weg zu beschreiten. Vielmehr bleiben ihm bei einer derartigen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung daneben die dann gleichfalls erwähnten, ihm seit alters her bekannten Wege offen, den Rechtsbehelf einzulegen.

32

Letztendlich stützt sich die Argumentation, der sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil angeschlossen hat, alleine darauf, dass der Gesetzgeber in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezüglich des Widerspruchs wie etwa auch in § 81 Abs. 1 VwGO bezüglich der Erhebung der Klage die elektronische Kommunikation als mögliche zulässige Form nicht erwähnt. Unzweifelhaft ist, dass der Gesetzgeber durch die genannten Bestimmungen die rechtlich zulässige Form nicht auf die beiden lediglich im Gesetzestext erwähnten Möglichkeiten „schriftlich“ oder „zur Niederschrift“ hat begrenzen wollen. Die entsprechenden Hinweise auf die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation hat der Gesetzgeber in anderen Vorschriften – bezüglich der Kommunikation mit den Gerichten in § 55a VwGO und bezüglich der Kommunikation mit der Verwaltung in § 3a VwVfG – gegeben, weshalb es nicht sachgerecht ist, lediglich § 70 Abs. 1 VwGO bzw. § 81 Abs. 1 VwGO in den Blick zu nehmen ohne zu berücksichtigen, dass an anderer Stelle im Gesetz eigenständige Regelungen bezüglich der elektronischen Kommunikation bestehen (vgl. Niedersächs. Finanzgericht, Urteil vom 24. November 2011 a.a.O.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung des Weges zur elektronischen Kommunikation erst noch weiterer Schritte wie bezüglich Rheinland-Pfalz in der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 09.Januar 2008 (GVBl. 2008, 33) und der jeweils konkreten Eröffnung des Zuganges gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG durch die jeweilige Behörde bedurfte. Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund die Möglichkeiten, formgerecht einen Rechtsbehelf einzulegen, in verschiedenen Bestimmungen geregelt hat, kann aus dem Umstand, dass dies nicht alles bereits in einer Vorschrift zusammengefasst ist, nicht geschlossen werden, dass die Erwähnung der lediglich in einer Norm aufgeführten Formen, den Rechtsbehelf zulässig einzulegen, hinreichend wäre, einen Irrtum bei dem Betroffenen über die Möglichkeiten, den Rechtsbehelf einzulegen, auszuschließen. Dass der Betroffene auch mit den Hinweisen, die § 70 Abs. 1 VwGO enthält, seinen Rechtsbehelf formgerecht einlegen kann, insoweit also die Wegweiserfunktion der Rechtsbehelfsbelehrung – jedenfalls teilweise – erfüllt ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Entscheidungserheblich ist vielmehr lediglich, ob ihm der Eindruck vermittelt wird, ein anderer Weg, den der Gesetzgeber ihm eröffnet hat, sei hier nicht gangbar. Diesen Eindruck konnte die Rechtsbehelfsbelehrung im vorliegenden Fall erwecken, weshalb sie als unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO anzusehen ist und damit die Jahresfrist gemäß der genannten Vorschrift galt, innerhalb derer die Klägerin den Widerspruch eingelegt hat. Dieser Widerspruch ist damit zulässig gewesen. Ebenso hätte das Verwaltungsgericht die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen.

33

Das Begehren der Klägerin ist auch in der Sache begründet. Die ihr durch den angefochtenen Bescheid vom 15. November 2010 erteilte Sondernutzungserlaubnis ist bereits deshalb fehlerhaft, weil die Klägerin einen entsprechenden Antrag überhaupt nicht gestellt hatte. Die durch den genannten Bescheid des Weiteren von ihr verlangte Gebühr für die Sondernutzung kann darüber hinaus von ihr nicht verlangt werden, weil nicht die Klägerin selbst, sondern die Firma L... A... K... G... & C. ... Betreiberin des auf der öffentlichen Parkplatzfläche abgestellten Blockheizkraftwerkes war. Damit hat die letztgenannte Firma und nicht die Klägerin die öffentliche Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen, weshalb eine entsprechende Gebührenforderung allenfalls an diese Firma gerichtet werden könnte.

34

Unzweifelhaft hat die Klägerin keinen Antrag auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 41 Abs. 1 LStrG gestellt. Ein entsprechender Antrag ist den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Auch behauptet die Beklagte eine Antragstellung der Klägerin nicht. Ein solcher Antrag wäre, nachdem das Blockheizkraftwert von der Firma L... A... K... G... & C. ... von der Parkplatzfläche entfernt worden war, ohnedies nicht mehr sinnvoll gewesen. Die vorliegenden Verwaltungsvorgänge vermitteln vielmehr den Eindruck, dass eigene Überlegungen der Beklagten dazu geführt haben, die Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, nachdem eine solche von der ADD Außenstelle Neustadt a.d.Weinstraße im Zusammenhang mit den Überlegungen ins Spiel gebracht worden war, ob die Aufstellung des Blockheizwerkes auf der mit öffentlichen Mitteln geförderten Parkplatzfläche förderungsschädlich sein könnte. Möglicherweise bestehende Überlegungen der Beklagten, sich auf diesem Wege die Förderung dauerhaft sichern zu können, rechtfertigen jedoch nicht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, ohne dass der Betroffene überhaupt einen solchen Antrag gestellt hätte. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1970 (DÖV 1971, 103) zu der vergleichbaren Vorschrift im Fernstraßengesetz ausgeführt hat, ist die Sondernutzungserlaubnis ein grundsätzlich antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der fehlerfrei nur bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages erteilt werden kann. An diese Rechtsprechung knüpft die Kommentierung des § 41 LStrG (Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld/Kaminski, Praxis der Kommunalverwaltung L 12 § 41 LStrG Anm. 2.7.2) ausdrücklich an und führt hierzu aus:

35

„Gegen seinen Willen darf dem Bürger, wenn er nicht zu einem Antrag verpflichtet ist, ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt nicht aufgedrängt werden (VG Oldenburg, 14. Dezember 2007 – 7 B 3307/07 -, juris, Beschwerde zurückgewiesen durch OVG Lüneburg, 03. März 2008 – 12 ME 3/08 – juris; VG Berlin, 01. Dezember 2004 – 1 A 235.03 -, juris) eine ohne Antrag erteilte Sondernutzungserlaubnis ist deshalb wegen ihres zugleich belastenden Charakters auch dann zumindest fehlerhaft, wenn der Betroffene vorher einen erlaubnispflichtigen Tatbestand (hier durch Aufstellen durch Automaten) geschaffen hatte (VGH Kassel, 14. Dezember 1972 – V OE 14/72 -, ESVGH 23 S. 74).“

36

Damit erweist sich die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Sondernutzungserlaubnis bereits aus diesem Grund als fehlerhaft, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die Klägerin überhaupt die Sondernutzung ausgeübt hat.

37

Das Fehlen eines Antrages hindert allerdings nicht die Erhebung einer Gebühr für die ausgeübte Sondernutzung, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 1970 (a.a.O., vgl. auch die Kommentierung des Landesstraßengesetzes a.a.O.) festgestellt hat. Denn diese Gebühr wird nicht für die Sondernutzungserlaubnis, sondern für die Tatsache der Sondernutzung geschuldet.

38

Zwar stellte die hier in Rede stehende Aufstellung von Containern auf einer öffentlichen Verkehrsfläche eine gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass die Parkplatzfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist. Gegenteiliges behauptet die Klägerin nicht. Auch kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Aufstellung derartiger Container, wie sie hier von der Firma L... A... K... G... & C. ... aufgestellt worden sind, einen Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus darstellt, sodass grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, dass in den auf der Parkplatzfläche abgestellten Containern ein Blockheizkraftwerk betrieben worden ist, dessen kostengünstige Wärmelieferung einer Einrichtung zugutekam, deren Trägerin eine Gesellschaft ist, an der auch die Beklagte beteiligt ist und mit der öffentliche Ziele verfolgt werden. Maßgeblich ist allein, ob die Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Das ist immer dann der Fall, wenn die öffentliche Verkehrsfläche zu anderen Zwecken als sich darauf fortzubewegen oder ein Fahrzeug, so es denn straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, darauf abzustellen, genutzt wird.

39

Gemäß § 47 Abs. 1 LStrG kann für die Sondernutzung eine Gebühr erhoben werden, die sich, da die Beklagte hier Trägerin der Straßenbaulast ist, gemäß § 47 Abs. 3 nach dem Kommunalabgabengesetz i.V.m. der entsprechenden Gebührensatzung richtet. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Sondernutzungssatzung der Beklagten vom 03. September 2001 (Bl. 31 ff GA). Die gegen diese Satzung von der Klägerin vorgetragenen Bedenken greifen allerdings nicht durch. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die vorerwähnte Satzung die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Urteil vom 09. November 1999, BayVBl. 2000, 626 ff.; vgl. auch die Kommentierung des Landesstraßengesetzes a.a.O., § 47 LStrG, Anm. 4) und die darin dargelegten Grundsätze zur Berücksichtigung von öffentlichen Interessen an der Sondernutzung, worauf sich die Klägerin ausdrücklich stützt, nicht berücksichtigen würde. Die Einwendungen der Klägerin werden durch die Gebührentabelle zur Sondernutzungssatzung widerlegt. Die Beklagte hat darin nämlich zwischen Sondernutzungen mit wirtschaftlichen Interesse einerseits und Sondernutzungen ohne vorwiegendes wirtschaftliches Interesse andererseits ausdrücklich differenziert, was auch in den jeweiligen deutlich unterschiedlichen Gebührensätzen zum Ausdruck kommt. Lediglich beispielhaft soll hier die Gebühr gemäß Ziffer 1.1 für bewegliche Verkaufseinrichtungen herausgegriffen werden, wo die pro Quadratmeter geforderte Gebühr von 1,40 € für jeden Tag gefordert wird, wohingegen bezüglich Sondernutzungen ohne vorwiegendes wirtschaftliches Interesse, worauf sich die Klägerin hier beruft, gemäß Ziffer 8.5 der Gebührentabelle ein derartiger Betrag lediglich für den Monat gefordert wird. Solche Differenzierungen sind ausreichend, das von der Klägerin geltend gemachte öffentliche Interesse an der Sondernutzung hinreichend zu berücksichtigen. Ebenso wenig bestehen Bedenken dagegen, dass die Beklagte die Ziffer 8.5 der Gebührentabelle bei der Berechnung ihrer Gebührenforderung zugrunde gelegt hat. Bei dieser Ziffer handelt es sich ersichtlich um einen Auffangtatbestand. Die Regelung eines derartigen Auffangtatbestandes ist indessen sachgerecht, da nicht für jede irgendwann einmal vorkommende Aufstellung von Containern der unterschiedlichsten Art auf öffentlichen Verkehrsflächen eine gesonderte Ziffer in der Gebührentabelle vorzusehen ist. Die Aufstellung von Blockheizkraftwerken in Containern auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfte so ungewöhnlich sein, dass hierfür eine eigene Ziffer in einer Gebührentabelle vorzusehen, von der Beklagten nicht verlangt werden kann.

40

Indes kann für den Fall, dass eine Straße ohne Sondernutzungserlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird, eine Gebühr dann jedoch lediglich für die tatsächliche Sondernutzung verlangt werden. Hieran hat sich die Beklagte in ihrem Bescheid vom 15. November 2010 jedoch nicht orientiert. Sie hat offensichtlich allein auf den Zeitpunkt abgestellt, für den eine Baugenehmigung für die Aufstellung von Containern bestand, ohne indessen zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt sie überhaupt auf der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt worden sind. Dies ist nach den Angaben der Klägerin erst im April 2007 geschehen. Den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen sind keinerlei Anhaltspunkte über den genauen Zeitraum der Aufstellung zu entnehmen. Lediglich bezüglich der Beendigung der Aufstellung im Mai 2010 besteht Übereinstimmung zwischen den Beteiligten. Allerdings bedurfte es im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Sachaufklärung der tatsächlichen Sondernutzung wie auch der Frage, ob die Beklagte möglicherweise als Mitgesellschafterin der Klägerin durch die insoweit erfolgende Teilnahme an entsprechenden Beschlussfassungen der Gesellschaft im Rahmen der Nutzungsvereinbarung vom 16. Dezember 2004 und insoweit gemäß § 8 der Nutzungsvereinbarung der Aufstellung der Container zugestimmt haben könnte und deswegen eine Gebühr nicht verlangen könnte, weil jedenfalls an die Klägerin eine Gebührenforderung nicht gerichtet werden kann.

41

Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin, wie sie bereits in ihrer Klagebegründung vorgetragen hat (S. 2 der Klagebegründung vom 08. Juli 2011) gar nicht Betreiberin des streitigen Blockheizkraftwerkes war. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichtes ausgeführt, dass die Firma L... A... K... G... & C. ... die entsprechende Heizwärme aus dem Blockheizkraftwerk geliefert und ihr auch in Rechnung gestellt hat. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung außerdem den Wärmelieferungsvertrag mit der L... A... K... G... & C. ... vom 01. September 2006 vorgelegt, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass die letztgenannte Firma die Betreiberin des Blockheizkraftwerkes war. In § 1 des Vertrages wird nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerin den Wärmebedarf bezieht, dass hingegen die Firma L... A... K... G... & C. ... das Blockheizkraftwerk betreibe. Insoweit wird ausdrücklich festgelegt, dass „eine Betreiberpflicht für den Kunden nicht bestehe“. Angesichts dessen kann die geltend gemachte Gebührenforderung nicht an die Klägerin, sondern allenfalls an die Firma L... A... K... G... & C. ... gerichtet werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise für die Beklagte insoweit der Ansprechpartner gewesen ist. Sie ist allenfalls als Bevollmächtigte der genannten Firma tätig geworden, die jeweils selbst die entsprechenden Bauanträge gestellt hat und der die Beklagte auch die entsprechenden Baugenehmigungen erteilt hatte. Schon daraus musste der Beklagten klar werden, dass nicht die Klägerin die Betreiberin des Blockheizkraftwerkes sein konnte. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist daher abzuändern und der angefochtene Bescheid ist somit aufzuheben.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

44

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

45

Beschluss

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.568,50 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der am 17. November 19.. geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik.

2

Er reiste am 24. Oktober 1995 unter anderem mit seiner Mutter, welche einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte, mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 13. November 1995 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, welche mehrfach verlängert worden ist. Am 2. November 2007 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis.

3

Der Kläger ist mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 22. Januar 2007 stellte das Amtsgericht Oldenburg ein Verfahren gegen den Kläger wegen Diebstahls und übler Nachrede gem. § 47 JGG gegen die Erbringung von Arbeitsleistungen ein. Der Kläger hatte einen Ladendiebstahl verübt und eine andere Person unzutreffend als „Junkie“ bezeichnet. Am 23. Januar 2008 verhängte das Amtsgericht Oldenburg wegen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie Sachbeschädigung eine Geldauflage in Höhe von 100,00 €. Der Kläger hatte vergeblich versucht, ein mit einem Schloss gesichertes Fahrrad aufzubrechen und dann aus Wut hierüber das Vorderrad beschädigt. Am 22. September 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Oldenburg ein Verfahren wegen Bedrohung nach § 45 JGG ein. Am 1. Juni 2010 verhängte das Amtsgericht Oldenburg wegen Beleidigung erneut eine Geldauflage. Wegen gefährlicher Körperverletzung hat ihn das Amtsgericht Oldenburg am 16. Dezember 2010 zu einer weiteren Geldauflage verurteilt. Der Kläger hatte einem anderen eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen.

4

Schließlich verurteilte ihn das Landgericht Oldenburg am 18. Juni 2013 wegen versuchten besonders schweren Falles eines Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie eines weiteren besonders schweren Falles des Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Kläger hatte am 23. September 2012 mit einem anderen eine Pizza bestellt und den Pizzaboten in einem Hinterhalt überfallen. Dem Opfer wurde ein Küchenmesser vor den Hals gehalten und die Geldbörse abgenommen. Hierdurch ist ein Betrag in Höhe von 226,85 € erbeutet worden. Am 24./25. Oktober 2012 bot der Kläger mit anderen in einem Internetportal ein nicht existierendes Auto an. Am vereinbarten Treffpunkt wurden die Geschädigten mit Pfefferspray, einer ungeladenen Gaspistole und einem Messer überfallen. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung, welche letztlich zur Flucht der Täter führte. Zwei der Opfer haben mit Prellungen und Schürfwunden jeweils einen Tag im Krankenhaus verbracht. Der dritte Geschädigte wurde wegen einer Fraktur des Orbitabodens und einer Platzwunde an der Augenbraue operiert und eine Woche im Krankenhaus behandelt. Das Landgericht Oldenburg bewertete die Taten im Hinblick auf den vom Kläger zugesagten Täter-Opferausgleich und den bloßen Versuch in einem Fall als minderschwere Fälle. Darüber hinaus wurde zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, das er geständig und reuig und die Tatbeute gering war. Andererseits wurde zu seinen Lasten bewertet, dass er strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist, das Tatgepräge nachteilig wirkte und er im zweiten Fall auch eine gefährliche Körperverletzung begangen hat.

5

Der Kläger hat sich vom 20. November 2012 bis zum 9. Juli 2015 in Haft befunden. Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Oldenburg - Strafvollstreckungskammer  bei dem Amtsgericht Vechta - vom 3. Juli 2015 wurde der Kläger nach Verbüßung von gut 2/3 der Strafe vorzeitig auf Bewährung entlassen.

6

Nach Anhörung wies die Beklagte den Kläger bereits mit Bescheid vom 13. Januar 2015, zugestellt am 16. Januar 2015, aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm die Abschiebung in die Dominikanische Republik an und befristete die Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden: Der Kläger erfülle einen zwingenden Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG a.F. Ihm stehe allerdings besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F. zur Verfügung. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit lägen bei einer Verurteilung im Sinne des § 53 AufenthG a.F. aber regelmäßig vor. Ein Sonderfall sei nicht ersichtlich. Die zwingende Ausweisung werde allerdings zur Regelausweisung herabgestuft. Insoweit sei ein Ausnahmefall gegeben, weil der Kläger bereits als Minderjähriger eingereist und faktisch sein Leben in Deutschland verbracht habe. Die Ausweisung erfolge daher nach Ermessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nicht abschließend sozial integriert habe, wie sich aus den zahlreichen und intensiven Straftaten ergebe. Der Kläger sei bereits als Minderjähriger straffällig geworden. Er zeige keine Einsicht, denn vorherige Sanktionen seien ohne erzieherische Wirkung geblieben. Wegen der Vielzahl der Delikte seien auch nach der Haftentlassung weitere Straftaten zu befürchten. Er habe besonders schwerwiegende Rechtsgüter durch Gewalttaten verletzt. Auch wirtschaftlich habe sich der Kläger nicht integriert. Er habe von 2005 bis 2010 sowie ab Februar 2011 bis zu seiner Inhaftierung Leistungen nach den SGB II erhalten, keine Berufsausbildung absolviert und sei hochverschuldet. Dadurch bestehe eine hohe Wiederholungsgefahr. Er werde Schwierigkeiten bei der Eingewöhnung im Heimatland haben, könne dort als junger Mann aber Arbeit und Auskommen finden. Selbst wenn dort keine engeren familiären Bindungen bestünden, habe er dort jedenfalls zahlreiche Halbgeschwister. Der Kläger sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Die Ausweisung sei deshalb auch nicht unverhältnismäßig. Es seien die vielfachen strafrechtlichen Verstöße, die ungesicherte wirtschaftliche Situation und die Wiederholungsgefahr zu beachten. Seine Geschwister und seine Mutter seien auf seine Lebenshilfe nicht angewiesen. Der Kläger habe Schutzgüter von hohem Rang, wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit, verletzt und besonders schwere Gewaltdelikte begangen. Die Ausweisung erfolge daher auch aus generalpräventiven Gründen. Trotz der beanstandungsfreien Führung in der Haft und Teilnahme an schulischen Maßnahmen sowie an Behandlungsmaßnahmen bestehe weiter eine konkrete Wiederholungsgefahr. Derzeit stehe der Kläger noch unter hohem Anpassungsdruck. Bei der Befristung der Ausweisung sei wegen der Straftaten im Ansatz von einer Zeit von fünf Jahren auszugehen. Wegen seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, den familiären Bindungen und der positiven Entwicklung in der Haft sei eine Reduzierung auf drei Jahre angemessen.

7

Am 17. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Sperrwirkung der Ausweisung auf zwei Jahre reduziert. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

8

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor: Ihm sei wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die langjährige Bürovorsteherin seines Prozessbevollmächtigten habe es trotz ausdrücklicher Anweisung versäumt, die Klageschrift am 16. Februar 2015 fristwahrend per Fax zu übermitteln. Eine Zurechnung des Verschuldens der bis dahin beanstandungsfrei arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten, die seit 1999 in der Kanzlei tätig und seit 2006 Bürovorsteherin sei, könne daher nicht erfolgen. Zur Glaubhaftmachung wurde auf eine eidesstattliche Versicherung von Frau I. M. vom 4. März 2015 verwiesen. In der Sache sei die Ausweisung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass er faktischer Inländer sei und die Verbringung in die Dominikanische Republik zu einer Entwurzelung führen würde. Er spreche die dortige Sprache nicht und habe keine engeren familiären oder sonstigen Bindungen. Es sei unklar wie er sich dort integrieren und Arbeit finden solle. Die Lehre als Koch habe er unverschuldet wegen der Insolvenz des Arbeitsgebers beenden müssen. Die Beklagte habe im Ausweisungsbescheid auch Taten aufgezählt hinsichtlich derer die Strafverfahren mangels Tatverdachts eingestellt worden seien. Die Taten seien von der Anzahl her übersichtlich. Sie seien weniger krimineller Energie als Geldmangel geschuldet. Sie seien auch nicht überwiegend gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtet gewesen. Die Verletzungen bei dem versuchten Raub seien ihm im Strafverfahren einseitig zugerechnet worden. Die Justizvollzugsanstalt bescheinige ihm gute Führung. Er sei Erstverbüßer. Die Ausweisung sei auch erst eineinhalb Jahre nach Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils erfolgt. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, zumal er an einem Anti-Aggressionstraining teilgenommen habe. Inzwischen sei er vorzeitig aus der Haft entlassen worden und seit dem 17. Juli 2015 in dem Betrieb „…“ beschäftigt. Am 8. Juni 2015 habe er den Realschulabschluss erlangt und sei nach dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer nunmehr in der Lage ein straffreies Leben zu führen. Die Ausweisung sei daher auch unverhältnismäßig.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2015/11. Januar 2016 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie erwidert im Wesentlichen: Die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich, da in der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten des Prozessbevollmächtigten keine Angaben dazu gemacht worden seien, dass allgemein oder im Einzelfall eine Anweisung bestehe, dass eine Ausgangskontrolle zu erfolgen habe. Dass der Kläger faktischer Inländer sei und sich in der Haft positiv entwickelt habe, sei bei der Ausweisungsentscheidung berücksichtigt worden. Die Strafverfahren, welche eingestellt worden seien, habe man nicht maßgeblich berücksichtigt.

14

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Akte 15 StVK 1148/15 des Amtsgerichts Vechta Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

16

Die Klage ist im Übrigen zulässig.

17

Der Kläger hat zwar die einmonatige Klagefrist nach § 74 VwGO nicht eingehalten. Der angegriffene Bescheid ist ihm am 16. Januar 2015 zugestellt worden, die Klage ist jedoch erst am 17. Februar 2015 bei Gericht eingegangen.

18


Hier galt aber die Ausschlussfrist von einem Jahr gem. § 58 Abs. 2 VwGO. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides der Beklagten vom 13. Januar 2015 ist nämlich die Möglichkeit der Erhebung der Klage durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments (§ 55a VwGO) nicht erwähnt. Zwar bedarf es grundsätzlich keiner Belehrung über die Art und Weise wie ein Rechtsbehelf anzubringen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - NJW 1991, 508, juris Rn. 16; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - I B 127/12 - juris, Rn. 17). Wenn aber - wie hier - darüber hinaus Angaben über die Form der Klageerhebung gemacht werden („schriftlich oder zur Niederschrift“) müssen diese vollständig sein. Fehlt in einem solchen Fall der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung ist dies generell geeignet, den Rechtssuchenden in die Irre zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14.Oktober 2014 - 1 L 99/13 - juris, Rn. 32 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 8. März 2012 - 1 A 11258/11 - juris, Rn. 26 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2011
- OVG 2 N 10.10 - juris, Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 12 zu § 58). Der Gegenauffassung (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 - IV R 18/13 - juris, Rn. 21 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 25. August 2015 - 2 LB 283/14 - juris, Rn. 32 ff.) kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht, dass der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung grundsätzlich auch bei Rechtsanwälten, die allein über die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO) verfügen werden, zu Zweifeln über die Art und Weise der Klageerhebung führen können. Zudem erfolgt die Klageerhebung inzwischen nicht mehr nur in seltenen Ausnahmefällen auf elektronischem Wege.

19

Darüber hinaus wäre dem Kläger auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Insbesondere hat sein Prozessbevollmächtigter die Versäumung der Klagefrist nicht verschuldet. Dieser hat durch anwaltliche Versicherung und die eidesstattliche Versicherung dessen Bürovorsteherin glaubhaft gemacht, dass die sonst zuverlässige Angestellte trotz ausdrücklicher schriftlicher Anweisung die Klageschrift nicht am Tage des Ablaufs der Klagefrist per Telefax fristwahrend, sondern lediglich mit einfacher Post übermittelt hat. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt nur dann vor, wenn bei einfacheren Arbeiten eine Bürokraft tätig geworden ist, die nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet oder überwacht worden ist. Insbesondere die Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax darf übertragen werden, wenn eine allgemeine Anweisung oder eine Anweisung im Einzelfall besteht, dass der rechtzeitige Zugang überprüft wird, d.h. im Fristenbuch erst eine Streichung erfolgt, wenn der Sendebericht vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 4 B 48.07 - juris, Rn. 2; Beschluss vom 23. Mai 2006 - 7 B 36.06. - juris, Rn. 5). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat anwaltlich versichert, dass seine langjährige Bürovorsteherin bisher zuverlässig gearbeitet hat und eine Fristenkontrolle erfolgt. Insbesondere Letzteres erscheint nicht zweifelhaft, auch wenn dies in der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten nicht ausdrücklich angeführt ist. Sie hat zudem in ihrer Erklärung erwähnt, dass der Fristenkalender an diesem Tage von ihr nicht mehr kontrolliert worden sei, weil keine weiteren fristwahrenden Schriftsätze mehr übersandt worden seien. Dies zeigt im Umkehrschluss, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten üblicherweise so verfahren wird. Der Wiedereinsetzungsgrund ist auch innerhalb von zwei Wochen (§ 60 Abs. 2 VwGO) glaubhaft gemacht worden. Der Prozessbevollmächtigte hat den Hinweis des Gerichts vom 18. Februar 2015 frühestens am 19. Februar 2015 erhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bei Gericht am 5. März 2015 eingegangen.

20

Die verbliebene Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2015/11. Januar 2016 rechtmäßig ist.

21

Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung über die Ausweisung und ihre Befristung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - InfAuslR 2013, 418, Rn. 8 m.w.N).

22

Die Ausweisung des Klägers beurteilt sich daher nach den §§ 53 - 55 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung, welche sie insbesondere durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) erhalten haben.

23

Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Es handelt hierbei nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Einzubeziehen sind hierbei die in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierend aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen. Hat ein danach vertyptes Interesse nach der gesetzgeberischen Wertung stärkeres Gewicht als die gegenläufigen Belange, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Abwägung rechtfertigen können (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.).

24

Bei der Abwägung sind nach der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 50) neben den in § 53 Abs. 2 AufenhtG ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkten (Dauer des Aufenthalts, persönliche, wirtschaftliche und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Familienangehörige) auch maßgeblich die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 66837/11 - juris, Rn. 29 m.w.N.) für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zu Grunde zu legen. Hierbei ist vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen.

25

Im Falle des Klägers besteht einerseits ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Andererseits liegt aber auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vor, weil der Kläger über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

26

Die Abwägung ergibt hier dennoch, dass die Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Art und Schwere der von ihm begangenen Straften ist erheblich. Der Kläger ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Diese Strafe liegt um 75 % über der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeführten Grenze von zwei Jahren ab der ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht. Der Kläger hat zusammen mit anderen zwei Raubüberfälle mit Messern begangen und hierbei erhebliche Gewalt angewendet. Es handelte sich dabei nicht um Spontantaten, sondern die Überfälle erfolgten aufgrund einer genauen Planung, in dem die Opfer jeweils in einen Hinterhalt gelockt wurden. Bei dem Vorfall am 25. Oktober 2012 haben die Mittäter zudem Pfefferspray und eine ungeladene Gaspistole bei sich geführt. Es ist hierbei zu schwerwiegenden körperlichen Auseinandersetzungen mit erheblichen Verletzungen, die auch Krankenhausaufenthalte zur Folge hatten, gekommen.

27

Es besteht zur Überzeugung des Gerichts die beachtliche Gefahr weiterer strafrechtlicher Verstöße. Seit den angeführten Raubüberfällen sind zwar inzwischen mehr als drei Jahre verstrichen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger auch schon zuvor in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zwischen 2007 und 2010 ist er insgesamt fünf Mal jugendgerichtlich sanktioniert worden. Es handelte sich zwar insoweit vorwiegend um reine Eigentumsdelikte. Andererseits hat er aber auch bereits eine gefährliche Körperverletzung begangen, indem er einem anderen eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen hat. Auch die Bedrohung und die Beleidigungen lassen auf eine erhebliche Aggressivität schließen.

28

Der Kläger hat sich allerdings in der Haft weitgehend gut geführt (vgl. die Stellungnahme der JVA Vechta vom 26. März 2015). Er ist nach Verbüßung von etwa 2/3 der Strafe vorzeitig entlassen worden. Diesen Gesichtspunkten vermag das Gericht aber kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Ein Wohlverhalten im engen Rahmen des Strafvollzuges ist eine Selbstverständlichkeit und hat deshalb für die ausweisungsrechtliche Prognose weniger Bedeutung. Seit der Haftentlassung, die an Bewährungsauflagen geknüpft ist, ist erst etwa ein halbes Jahr verstrichen. Nach dem Prognosegutachten von Dr. med. M. E. vom 20. Mai 2015 (S. 26 f.) ist der Kläger recht selbstkritisch mit sich umgegangen, hat allerdings vor allem ausgeführt, dass er die Folgen der Taten insbesondere die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich nicht bedacht habe. Es ist mithin nur eine geringe Opferempathie ersichtlich. Bei einem psychologischen Test hat der Kläger nur geringe Offenheitswerte erlangt, so dass er vor allem wohl darauf bedacht war einen guten Eindruck zu machen und nicht auf eine offene Selbstbeschreibung. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass immer noch ein Risiko von Gewaltdelikten, wenn auch im unteren Bereich, bestehe. Das Risiko sonstiger Straftaten steige mit der Zeit an.

29

Darüber hinaus hat der Kläger in der Haft seinen Realschulabschluss erlangt und nach der Entlassung eine auf ein Jahr befristete Tätigkeit als Küchenmitarbeiter aufgenommen. Auch dies vermag jedoch die Gefahr weiterer Straftaten nicht entscheidend zu verringern. Nach seinen eigenen Angaben auch im Klageverfahren war Ursache seiner Straftaten vor allem Geldmangel. Er hat nach dem Bericht der Bewährungshelferin vom 23. September 2015 aber weiterhin 18.000,00 Euro Schulden. Er hat viele Jahre von Leistungen nach dem SGB II gelebt. Die Berufsausbildung zum Koch konnte er wegen des zweimaligen Nichtbestehens der praktischen Prüfung nicht beenden. Da die jetzige Arbeitsstelle nur befristet ist und er eine Anlerntätigkeit ausübt, ist der Lebensunterhalt auch jetzt noch nicht dauerhaft gesichert.

30

Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich, dass der Kläger - wie er nicht bestreitet - im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 7. Oktober 2015 die tätigen Beamten erheblich beleidigt hat. Auch wenn der Kläger sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits kurze Zeit später schriftlich hierfür entschuldigt hat, zeigt der Vorfall während der Bewährungszeit und nach Erlass der Ausweisungsverfügung, dass er nicht über genügend Selbstkontrolle verfügt, um künftig ein straffreies Leben zu führen.

31

Wegen der somit bestehenden beachtlichen Gefahr weiterer Straftaten kann auch der seit gut 20 Jahren rechtmäßige Aufenthalt und der Umstand, dass er bereits im Alter von knapp fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland gelangt und hier aufgewachsen ist, eine andere Einschätzung nicht rechtfertigen. Besonders schützenswerte familiäre Bindungen bestehen darüber hinaus nicht. Der Kläger ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Zwar leben seine Mutter und Geschwister hier. Der Kläger ist aber volljährig und es ist nicht erkennbar, dass diese Verwandten besonders auf seine Anwesenheit angewiesen sind. Wie bereits ausgeführt ist eine abschließende wirtschaftliche Integration des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen. Im Heimatland wird er zwar Schwierigkeiten haben sich einzugewöhnen. Andererseits hat er zumindest als Kind bereits einmal Spanisch gelernt und ist von seinem Alter her in der Lage beruflich noch einmal neu zu beginnen. In der Dominikanischen Republik hat er zudem nach seinen Angaben 13 Halbgeschwister, die ihn unterstützen könnten.

32

Auch die Befristung des nach § 11 Abs. 1 AufenthG durch die Ausweisung entstehende Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

33

Auch insoweit ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2013 - 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574, Rn. 13), wie sich nunmehr auch daraus erschließt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Falle eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die Befristungsentscheidung die grundsätzlich eintretende aufschiebenden Wirkung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG).

34

Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Diese darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.

35

Die Frist ist dabei allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen. In einem ersten Schritt ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes prognostisch einzuschätzen, wie lange die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird. Im einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist anhand der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 – 1 C 2.13 – juris, Rn. 12; Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13.12 – InfAuslR 2013, 334, Rn. 30 ff.; Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 – InfAuslR 2013, 141, Rn. 14 ff; Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 – InfAuslR 2013, 169, Rn. 40 ff.; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 – InfAuslR 2013, 397, Rn. 42 f.)

36

Der Beklagte hat zwar in Bezug auf die Befristung entsprechend der früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 – BVerwGE 142, 29, Rn. 31 ff.) im Bescheid vom 13. Januar 2015 kein Ermessen ausgeübt, sondern eine rechtgebundene Entscheidung getroffen. Da eine Pflicht zur Ermessensausübung erst auf Grund der Änderung des § 11 AufenthG durch das Gesetz vom 27. Juli 2015 (a.a.O.) zum 1. August 2015 eingetreten ist, konnte die Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - ihre bisherigen Gründe in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO als Ermessenserwägungen fortgelten lassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 - InfAuslR 2012, 171).

37

Die diesbezüglichen im Tatbestand dargestellten Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 13. Januar 2015 berücksichtigen die oben angeführten maßgeblichen Gesichtspunkte hinreichend. Die Beklagte hat zudem die Frist in der mündlichen Verhandlung in Ausübung ihres Ermessens um ein Jahr verkürzt und dabei die seitherigen positiven Entwicklungen angemessen berücksichtigt.

38

Die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2015 findet ihre rechtliche Grundlage in § 59 AufenthG.

 


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung die Fortnahme, Unterbringung und Veräußerung dreier Pferde betreffend.

2

Der Kläger ist Eigentümer von drei Pferden (zwei Stuten, braun-schwarz und braun, im Dezember 2014 nach tierärztlicher Einschätzung ca. acht und zehn Jahre alt, ein Hengstfohlen, braun, im Dezember 2014 nach tierärztlicher Einschätzung ca. drei bis vier Monate alt). Gegen ihn besteht ein durch Bescheid des Amtes P...-L… vom 7. März 2002 ausgesprochenes unbefristetes Tierhaltungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferde. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 18. Dezember 2003 rechtskräftig abgewiesen (1 A 231/02). Ein weiteres Verfahren die beantragte Aufhebung dieses Tierhaltungsverbots betreffend (1 A 81/08) ist durch Klagerücknahme beendet worden.

3

Der Kläger brachte ab dem 4. Dezember 2014 die oben genannten drei Pferde auf einer Fläche in R... an der T…er Straße in der Nähe der BAB 23 in einem Schuppen unter.

4

Aufgrund einer Vorortbegutachtung mit der Veterinäraufsicht des Kreises P..., vertreten durch die Amtstierärztin ..., stellte die Beklagte am 8. bzw. 9. Dezember 2014 fest, dass sich beide Stuten in einem mäßigen bis schlechten Ernährungs- und Pflegezustand befanden. Sie wiesen - teilweise offene, nässende - Druckstellen von zu eng sitzenden bzw. zu lange getragenen Halftern auf. Das Fohlen wies einen mäßigen Ernährungs- und Pflegezustand auf. Die Pferde konnten den teilweise baufälligen Stall nicht verlassen und hatten - vorbehaltlich der Versorgung durch dritte Personen - keinen Zugang zu Heu- und Wasserversorgung. Der als Gruppenbox genutzte, ca. 12,25 qm große Schuppen war über einen längeren Zeitraum nicht entmistet worden, eine trockene Liegefläche stand den Pferden nicht zur Verfügung. Nach Auskunft der helfenden Freiwilligen vor Ort gegenüber der Beklagten habe man das Geschehen über mehrere Tage beobachtet, habe aber zu keinem Zeitpunkt jemanden wahrnehmen können, der sich in einer wie auch immer gearteten Weise um die Tiere kümmere. Die maßgeblichen Angaben zum Zustand der Tiere und zu ihrer Auffindesituation sind in einem Bericht der Tierärztin ... festgehalten, den diese auf der Grundlage der am 8. Dezember 2014 vorgenommenen Vorortbesichtigung erstellt hatte. Auch zum Zeitpunkt des Vororttermins der Beklagten am 9. Dezember 2014 war der Halter bzw. Eigentümer der Tiere noch unbekannt bzw. konnte nicht ermittelt werden. Die Beklagte nahm daraufhin die Pferde in Gewahrsam und brachte sie anderweitig unter. Über dieses Vorgehen informierte sie den Kläger mittels eines fest am Schuppen angebrachten Aushangs.

5

Nachdem der Kläger sich als Eigentümer der Pferde bei der Beklagten gemeldet hatte, erließ die Beklagte unter dem 16. Dezember 2014 eine Ordnungsverfügung, dem Kläger zugestellt am 18. Dezember 2014, mit dem nachfolgenden Inhalt: Die am 9. Dezember 2014 vorgenommene Sicherstellung der Pferde wandele sich mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in eine Fortnahme der Tiere (Ziff. 1). Der Kläger sei aufgrund des Tierhaltungsverbots aus dem Jahr 2002 nicht zur Veräußerung oder anderweitigen Unterbringung berechtigt, daher werde die Veräußerung durch die Beklagte erfolgen (Ziff. 2). Bezüglich der Ziff. 1 und 2 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Zustand der beiden Stuten habe erkennen lassen, dass sie über einen längeren Zeitraum unterversorgt waren. Die Tiere seien nur noch „Haut und Knochen" und vollständig abgemuskelt gewesen. Eine trockene Liegefläche habe nicht zur Verfügung gestanden. Insbesondere auch der fehlende Auslauf der Tiere führe zu einer gravierenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens und ziehe so ein haltungsbedingtes Leiden der Tiere nach sich. Auch das Wohlbefinden des Jungtieres sei nicht, wie erforderlich, zumindest einmal täglich durch den Halter kontrolliert worden. Eine angemessene Versorgung der Tiere mit Nahrung und Wasser sei über einen längeren Zeitraum nicht sichergestellt gewesen. Es sei eine sofortige Änderung der Gesamtsituation der Tiere erforderlich gewesen. Insbesondere die Tatsache, dass freiwillige Helfer bereits seit mehreren Tagen ein Minimum an Versorgung sichergestellt hätten, müsse bei der Bewertung des Grades der Vernachlässigung berücksichtigt werden. Ohne diese Hilfe hätte sich, so die Beklagte, die Situation sehr viel dramatischer dargestellt. Die Beklagte habe daher mit einer Ersatzvornahme nach §§ 230, 238 LVwG zur Abwehr weiteren Schadens für die Tiere reagiert. Im Hinblick auf die dabei entstandenen Kosten und Auslagen werde ein gesonderter Bescheid ergehen. Die Fortnahme und kostenpflichtige anderweitige pflegliche Unterbringung sowie die Veräußerung der Tiere basierten auf § 16a Abs. 1 Ziff. 2 TierSchG. Eine tierschutzgemäße Haltung iSd § 2 TierSchG könne durch den Kläger wegen des bestehenden Tierhaltungsverbots aus dem Jahre 2002 nicht gewährleistet werden. Daher dürfe er auch die Tiere auch nicht verkaufen, verschenken oder anderweitig verwerten, was daher durch die Beklagte vorgenommen werde.

6

Der Kläger legte gegen den Bescheid am 19. Januar 2015 Widerspruch ein, ohne diesen näher zu begründen.

7

Der Kreis P... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2015, zugestellt am 6. Februar 2015, einem Freitag, zurück. Zur Begründung trug er vor, dass die Tiere weder verhaltensgemäß ernährt, gepflegt oder untergebracht gewesen seien. Dies werde in der Sache nicht bestritten. Dementsprechend habe die örtliche Ordnungsbehörde die Tiere im Wege einer Ersatzvornahme nach §§ 230, 238 LVwG sichergestellt. Der Kläger sei als Eigentümer und Verursacher der Unterbringungssituation Verhaltens- und Zustandsstörer iSd §§ 218, 219 LVwG. Die Fortnahme der Tiere und anderweitige pflegliche Unterbringung finde die Grundlage in § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG. Aufgrund des nach wie vor bestehenden Tierhaltungsverbotes könne eine dem § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt werden. Auch eine anderweitige Verfügung durch den Kläger über die Tiere sei daher ausgeschlossen. Es seien auch sofortige Maßnahmen zur Verbesserung des Gesamtzustandes der Tiere erforderlich gewesen. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Tiere sei deren Eigentümer noch unbekannt gewesen, die entsprechende Ermittlung habe jedoch aufgrund des Zustandes der Tiere nicht abgewartet werden können. Der Widerspruchsbescheid enthielt die nachfolgende Rechtsbehelfsbelehrung:

8

„Gegen den Bescheid vom 16.11-2014 in der Form dieses Widerspruchsbescheides können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig, Brockdorff- Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, erheben. Die Klage kann schriftlich erhoben oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes erklärt werden. Die Klage ist gegen die Gemeinde R..., Die Bürgermeisterin, Hauptstraße 60, 25462 R..., zu richten."

9

Der Kläger hat am 8. März 2015, einem Sonntag, per Fax Klage erhoben.

10

Zur Begründung trägt er vor, dass er die Pferde nur zum Zweck der Übergabe an Herrn ... für einige Tage in den Stall bringen ließ und dass sie von diesem versorgt werden sollten. Er selbst sei zum Zeitpunkt der Unterbringung nicht in der Lage gewesen, ein Pferd oder ein Kfz zu bewegen, weil er ausweislich eines beigelegten Attestes vom 16. Januar 2015 das rechte Handgelenk gebrochen habe und seit dem 1. Dezember 2014 arbeitsunfähig gewesen sei.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß

12

den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2015 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte verweist zur Begründung darauf, dass die Klage wegen der Überschreitung der Klagefrist bereits unzulässig sei.

16

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. April 2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. März 2015 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

19

Unter Auslegung des klägerischen Begehrens iSd § 88 VwGO bzw. des schriftlichen Vorbringens richtet sich die vorliegende Klage (ausschließlich) gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2015, nicht aber gegen die tatsächliche „Sicherstellung“ der Pferde bereits am 9. Dezember 2014. Letztgenannte Maßnahme dürfte sich als Realdurchsetzung der zu diesem Zeitpunkt mangels Möglichkeit der Halterermittlung hypothetisch gebliebenen Fortnahmeanordnung iSd 230 LVwG darstellen. Zwar bestehen hier Zweifel daran, ob es sich tatsächlich, wie von der Beklagten u.a. in Bescheidbegründung vom 16. Dezember 2014 erläutert, um eine Ersatzvornahme iSd § 238 LVwG handelte (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 25.05.1998 - 4 E 24/98 -, Rn. 3, juris (Maßnahmen nach (damaligem) § 16a S. 2 Nr. 2 TierSchG als unmittelbare Ausführung außerhalb der Verwaltungsvollstreckung bzw. als ordnungsrechtliche Maßnahme sui generis ohne Regelungscharakter) und VGH Mannheim, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, Rn. 6, juris (Pflicht zur Herausgabe von Tieren, die sich im Besitz des Halters befinden, als unvertretbare Handlung) sowie Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., 2007, § 16a, Rn. 15, 17 (Fortnahmeanordnung richtet sich auf Duldung durch Adressaten, d.h. nur Zwangsgeld oder unmittelbarer Zwang als taugliche Zwangsmittel)). Allerdings wäre diese Maßnahme, vorbehaltlich eines - ausdrücklich zu stellenden, hier aber nicht ersichtlichen - Feststellungsantrags, erst inzident im Rahmen des angekündigten Kostenbescheides betreffend die Unterbringungskosten vom 9. Dezember 2014 bis 15. Dezember 2014 zu untersuchen. Die hier vorliegende Klage setzt an dem Zeitpunkt an, zu dem nach der Halterermittlung die Fortnahmeanordnung, u.a. als Grundlage für die Kostenerstattung über den 16. Dezember 2014 hinaus, erlassen wurde bzw. die (weitergehende) Veräußerungsanordnung erfolgte.

20

Die so verstandene Anfechtungsklage, gerichtet gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2015, ist zulässig, aber unbegründet.

21

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere die hier maßgebliche Klagefrist ist gewahrt.

22

Nach der Zustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 6. Februar 2015 zugestellt. Die einmonatige Klagefrist für die Erhebung einer Anfechtungsklage iSd § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO endete danach am Freitag, den 6. März 2015, während die Klage erst am Sonntag, den 8. März 2015, per Fax bei Gericht einging. Vorliegend gilt aber statt der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO, weil sich die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2015 mangels Hinweises auf die Möglichkeit, die Klage im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzulegen, als fehlerhaft erweist.

23

a) Der aufgrund des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl. I, S. 837) mit Wirkung zum 1. April 2005 eingefügte § 55a VwGO eröffnet die Möglichkeit, elektronische Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzureichen. Nach § 55a Abs. 1 S. 1 VwGO setzt die elektronische Übermittlung voraus, dass die Bundesregierung oder Landesregierung diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung zugelassen hat. Von dieser Ermächtigung des Bundesgesetzgebers hat Schleswig-Holstein durch den Erlass der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12. Dezember 2006 (GVOBl. 2006, S. 361) Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 der Verordnung in der Fassung vom 13. Januar 2015 ist iVm Nr. 14 der Anlage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht seit dem 1. Februar 2015 in allen Verfahren die Einreichung elektronischer Dokumente eröffnet. Diese Möglichkeit ist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Kreises P... als zuständiger Widerspruchsbehörde vom 5. Februar 2015, die lediglich auf die Möglichkeit, die Klage schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erklären, hinweist, nicht genannt.

24

Ob ein solcher Mangel eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft iSd § 58 Abs. 2 VwGO macht, ist umstritten. Die Tendenz geht dabei dahin, dass die Verwaltungs(ober)gerichte dazu neigen, die Fehlerhaftigkeit und damit den Lauf der Jahresfrist zu bejahen, während die überwiegende sozial- und finanzgerichtliche Rechtsprechung, einschließlich des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs, die Fehlerhaftigkeit verneint.

25

Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig iSd § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. nur BVerwG, Urt. 21.03.2002 - 4 C 2/01 -, Rn. 12 mwN, juris). Im Hinblick auf die Formerfordernisse eines Rechtsbehelfs handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Hinweise, die § 58 Abs. 1 VwGO in der Aufzählung der erforderlichen Inhalte einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht erfasst und die damit nicht zwingend enthalten sein müssen. Sofern die Belehrung dergestaltige Hinweise dennoch enthält, entsprechen diese Zusätze nur dann den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie keinen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt haben, der generell geeignet ist, den Betroffenen von der (ordnungsgemäßen) Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten. Nicht entscheidend ist, ob der beanstandete Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Es genügt, dass der irreführende Zusatz objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 3 C 23/08 -, Rn. 17 mwN, juris).

26

Zentraler Streitpunkt ist damit, ob eine Belehrung mit einem Formhinweis, der auf die schriftliche Erhebung und die Erklärung zur Niederschrift beschränkt ist, die Option des elektronischen Rechtsverkehrs trotz Möglichkeit bzw. Eröffnung beim Adressaten des Rechtsbehelfs aber nicht nennt, objektiv zur Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung geeignet ist.

27

b) Dies verneint ein Teil der Rechtsprechung mit den folgenden Begründungserwägungen: Zunächst sei eine Belehrung, die dem gesetzlichen Wortlaut entspreche - im verwaltungs(gerichtlichen) Verfahren § 70 Abs. 1 S. 1 bzw. § 81 Abs. 1 VwGO -, nach dem zugrunde zu legenden objektiven Empfängerhorizont nicht geeignet, eine Fehlvorstellung hervorzurufen (vgl. nur BFH, Beschl. v. 12.12.2012 - I B 127/12 -, Rn. 19; Urt. v. 20.11.2013  - X R 2/12 -, Rn. 15 ff., beide juris, zu den entsprechenden Vorschriften der AO sowie BFH, Urt. v. 05.03.2014 - VIII R 51/12 -, Rn 25 f.; Urt. v. 18.06.2015 - IV R 18/13 -, Rn. 20 ff., beide juris, zu den entsprechenden Vorschriften der FGO; ohne nähere Begründung auch VGH München, Beschl. v. 18.04.2011 - 20 ZB 11.349 -, Rn. 3, juris). Das Bundessozialgericht stellt weiter entscheidend darauf ab, dass der Gesetzgeber die Einlegung von Rechtsbehelfen auf elektronischem Wege durch die Aufnahme entsprechender Vorschriften lediglich zugelassen habe. Der Gesetzgeber habe aber keine Veranlassung gesehen, diese Option neben der schriftlichen und mündlichen (zur Niederschrift) Form als gleich gewichtige Form und weiteren Regelweg zu normieren (BSG, Urt. v. 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R -, Rn. 21, juris; sich dem BSG anschließend Mey, SGb 2014, S. 99 (101)). Ausgehend vom Sinn und Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, nämlich zu verhüten, dass jemand aus Unkenntnis den Rechtsweg nicht ausschöpft, müsse eine „richtige“ Belehrung nicht stets allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Rechnung tragen. Es reiche vielmehr aus, wenn sie die Beteiligten in die richtige Richtung lenke (BSG, a.a.O., Rn. 23). Dies sei bei einer Belehrung, die auf die „klassischen“ und allgemein gebräuchlichen Möglichkeiten der Einlegung hinweise, der Fall. Eine solche Belehrung zeige die offenstehenden Wege hinreichend klar und deutlich auf (BSG, a.a.O., Rn. 24). Im Übrigen verweist das Bundessozialgericht auf praktische Schwierigkeiten, die daraus entstehen können, dass etwa länderübergreifende Behörden tätig werden, die nach dem unterschiedlichen Grad der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs differenzieren müssten und daher Gefahr liefen, gehäuft unrichtige Rechtsbehelfsbelehrungen zu erlassen (BSG, a.a.O., Rn. 28). Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt sich mit im Wesentlichen vergleichbarer Argumentation das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg an (LSG Potsdam, Urt. v. 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12 -, Rn. 28 ff.; Urt. v. 23.01.2014 - L 3 R 1020/08 -, Rn. 24 ff., beide juris). Das Hessische Landessozialgericht verweist weiter darauf, dass für die Vollständigkeit einer Belehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung die Gefahr der Unübersichtlichkeit der Belehrung spreche. Bei einem Hinweis auf die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs könne leicht der Eindruck erweckt werden, dass die Einlegung durch einfache E-Mail geschehen könne. Weitere Hinweise zur qualifizierten elektronischen Signatur und die Anmeldung zu diesem Verfahren seien daher unentbehrlich. Gerade diese Hinweise könnten die Belehrung aber so überfrachten, dass der Rechtsunkundige die notwendigen und für ihn naheliegenden Schritte nicht mehr erkennen könne (LSG Darmstadt, Urt. v. 20.06.2011 - l 7 AL 87/10 -, Rn. 23, juris). Das Oberverwaltungsgericht Bremen, das, soweit ersichtlich, als bisher einziges Verwaltungsobergericht nach ausführlicher Erörterung im Ergebnis die Fehlerhaftigkeit der Belehrung verneint, führt aus, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Wege der elektronischen Kommunikation zwar objektiv nicht der schriftlichen Einlegung gleichzustellen sei bzw. die erstgenannte Form keinen Unterfall der zweitgenannten darstelle. Darauf komme es aber auch nicht entscheidend an. Vielmehr sei ausschlaggebend, dass die elektronische Kommunikation, wenn sie denn die nach gesetzgeberischer Vorstellung erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen soll, mit erheblichem Informations- und Vorbereitungsaufwand verbunden sei und keine Vereinfachung des Rechtsschutzzugangs im Vergleich zur schriftlichen Erhebung oder zur Erklärung zur Niederschrift darstelle. Für einen durchschnittlichen Adressaten ziehe daher der fehlende Hinweis auf diese Möglichkeit kein Risiko für einen Verlust eines Rechtsmittels nach sich (OVG Bremen, Urt. v. 08.08.2012 - 2 A 53/12.A -, Rn. 26 f. und bestätigt im Beschluss v. 25.08.2015 - 2 LB 283/14 -, Rn. 32; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 22.07.2014 - 7 A 482/12 -, Rn. 14 ff.; VG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2011 - 11 K 4808/10.F -, Rn. 23, alle juris; sich dem OVG Bremen ohne nähere Erläuterung anschließend Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. EL, 03/2015, §58, Rn. 44).

28

c) Im Gegensatz dazu erachtet die Mehrzahl der Verwaltungs(ober)gerichte eine solche unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung für fehlerhaft iSd § 58 Abs. 2 VwGO mit der Folge des Laufs der Jahresfrist. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz führt zur Begründung dieser Auffassung aus, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Terminus „schriftlich" die Erstellung eines tatsächlich existierenden Dokumentes meine und die elektronische Form demnach nach dem objektiven Empfängerhorizont eine eigenständige dritte Form neben der schriftlichen und mündlichen (zur Niederschrift) Einlegung des Rechtsbehelfs darstelle (OVG Koblenz, Urt. v. 08.03.2012 - 1 A 11258/11 -, Rn. 27; vgl. dazu auch OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2014 - 1 L 99/13 -, Rn. 33, beide juris; Löbner, SGb 2013, S. 267 (269)). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei von einem irreführenden Hinweis in einer Rechtsbehelfsbelehrung auszugehen, wenn die möglichen Arten der Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht vollständig aufgeführt seien, weil hierdurch der Eindruck erweckt werden könne, nur die erwähnten Möglichkeiten seien zulässig (OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 29; vgl. auch OVG Magdeburg, a.a.O., Rn. 34; OVG Magdeburg, Urt. v. 12.11.2013 - 1 L 15/13 -, Rn. 27, juris). Dies sei insbesondere dann zu besorgen, wenn etwa auf der Homepage der Stelle bzw. des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen wäre, über die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs informiert werde, die entsprechende Belehrung aber keinen entsprechenden Hinweis enthalte (OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 30). Allein das Aufzeigen einer zusätzlichen, gleichberechtigten Option der Einlegung mache die Belehrung auch nicht unübersichtlich bzw. erwecke nicht den Eindruck, als sei dieser Weg nunmehr zwingend in Erwägung zu ziehen (OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 31; ohne vertiefte Begründung ebenso OVG Berlin, Beschl. v. 05.03.2010 - OVG 2 S 106.09 - , Rn. 6; Beschl. v. 02.02.2011 - OVG 2 N 10.10 -, Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 11.07.2013 - 19 B 406/13 -, Rn. 19, alle juris, sowie VG Cottbus, Urt. v. 23.01.2015 - 1 K 758/13 -, Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.01.2015 - 5 K 587/14 -, Rn. 28; VG Potsdam, Urt. v. 19.05.2014 - 12 K 1994/13 -, Rn. 40; VG Trier, Urt. v. 22.09.2009 - 1 K 365/09.TR -, Rn. 25 ff., alle juris; sich dieser Rechtsprechung anschließend Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 58, Rn. 12; v. Albedyll, in: Ba- der/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., 2011, § 58, Rn. 14; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 58, Rn. 66; Thiel, DVP 2013, S. 180 (184)).

29

d) Die erkennende Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an und erachtet eine solchermaßen unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung als fehlerhaft.

30

Es ist nach Überzeugung der Kammer nicht von vorneherein auszuschließen, dass die Nichtbenennung der Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Es ist nämlich nicht gerechtfertigt, bei der Beurteilung einer Belehrung nur einen eingeschränkten Adressatenkreis im Blick zu haben, nämlich den des „Durchschnittsbürgers“, für den der elektronische Rechtsverkehr in der Tat - jedenfalls momentan noch - regelmäßig mit einem nennenswerten Vorbereitungsund Informationsaufwand verbunden wäre. Selbst wenn bisher sogar Rechtsanwälte noch eher zögerlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so stellen jedenfalls sie eine tatsächlich bestehende Zielgruppe dar, die diese Vorgehensweise nutzt und die sich mit einiger Wahrscheinlichkeit zukünftig weiter vergrößern wird. Da aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit mit dem Bundesverwaltungsgericht nur nach der generellen Eignung einer Rechtsbehelfsbelehrung, einen Irrtum zu verursachen, zu fragen ist, es aber nicht auf die konkrete Fehlerkausalität ankommt, kann mit Blick auf diese Zielgruppe auch nicht argumentiert werden, dass ihnen die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs an den jeweiligen Gerichten bzw. jeweiligen Behörden ohnehin bekannt sein dürfte. Weiter überzeugt die Differenzierung nach den potentiellen Adressaten der Belehrung - Wer ist spontan und ohne großen Aufwand in der Lage, den elektronischen Rechtsverkehr auch tatsächlich zu nutzen? - angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen insgesamt sehr formalen Betrachtung der Rechtsbehelfsbelehrungen (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 3 C 23/08 -, Rn. 17, juris: „Das Ob und das Wie dieser Belehrung sind jedoch streng formalisiert.“) nicht. Auch das Argument, der Gesetzgeber habe eine bestimmte Form zwar zugelassen, aber nicht als gleichberechtigten Regelweg einführen wollen, steht der Annahme der Fehlerhaftigkeit nicht entgegen. Wie die verschiedenen, zur Verfügung gestellten Formen, ihre Zulässigkeit einmal vorausgesetzt, vom Bürger tatsächlich angenommen werden, vermag der Gesetzgeber nämlich nicht zu steuern. Es mag beispielsweise großräumig bemessene Gerichtsbezirke geben, in denen Bürger aus deren am Rande belegenen Regionen faktisch nie von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Rechtsbehelf zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen. Dessen ungeachtet wird es, soweit ersichtlich, von niemandem in Betracht gezogen, diese Option als „Nichtregelfall“ aus der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu entfernen. Auch soweit dieser Überlegung entgegenzusetzen sein könnte, dass die Erklärung zur Niederschrift jedenfalls nicht mit der Erhebung auf dem elektronischen Wege vergleichbar sei, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Die Einschätzung nämlich, welcher Weg für die Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs einfacher, bequemer, zeit- und aufwandsparender sei, ist eine rein subjektive, die sich ganz nach individuellem Alter, Bildungsgrad, Herkunftsort usw. richtet und sich daher einer generellen Kategorisierung entzieht.

31

Soweit im Übrigen darauf abgestellt wird, aus einer auf zwei Alternativen beschränkten Belehrung lasse sich nicht zwangsläufig ableiten, eine dritte, gesetzlich ebenfalls zulässige Form sei ausgeschlossen, ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Eine solche Schlussfolgerung ist aber eben auch nicht ganz fernliegend. Versetzt man sich etwa in einen durchschnittlich gebildeten und interessierten Bürger hinein, ist davon auszugehen, dass er jedenfalls schon einmal von den Bemühungen des Gesetzgebers und auch der Behörden und der Justiz gehört hat, mit den fortlaufenden technischen Neuerungen Schritt zu halten und diesen auch im Kontakt mit dem Bürger Rechnung zu tragen. Angesichts der wachsenden Verbreitung der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist es nicht auszuschließen, dass er selbst in bestimmten Bereichen schon einmal damit in Kontakt gekommen ist. Sieht er sich dann einer Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber, die diese Möglichkeit ausspart, so liegt es näher, dass er davon ausgeht, dass sie ihm in der konkreten Situation nicht zur Verfügung steht, als dass er sich überlegt, dass sie dort nur deswegen nicht genannt wird, weil sie noch verhältnismäßig selten genutzt wird.

32

Die Besorgnis, eine Belehrung, die auch auf die elektronische Möglichkeit hinweist, werde aufgrund der aufzunehmenden Details zu unübersichtlich, überfordere ihren Adressaten und erweise sich schon aufgrund ihrer schieren Informationsfülle als potentiell irrtumsanfällig, ist ebenfalls nachvollziehbar. Allerdings gibt es auch diesbezüglich Wege, deutlich zu machen, dass z.B. das Einsenden einer einfachen E-Mail nicht ausreichend ist. So kann etwa ausdrücklich auf besondere Voraussetzungen und Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs durch Verweis auf die entsprechende Landesverordnung hingewiesen werden, ohne dass beispielsweise alle Details der technischen Ausstattung, etc. in der Belehrung wiedergegeben werden müssten. Auch im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Schriftlichkeit werden in der Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig nicht die besonderen Anforderungen an die Verdeutlichung der Urheberschaft und des Willens, die Erklärung in den (gerichtlichen) Verkehr zu bringen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 81, Rn. 5 ff.), erläutert.

33

Im Ergebnis ist damit die Klage trotz Überschreitung der Monatsfrist zulässig.

34

2. Die Klage ist aber unbegründet. Die im Bescheid vom 16. Dezember 2014 enthaltene Fortnahmeanordnung (Ziff. 1) sowie die weiter enthaltene Anordnung der Veräußerung (Ziff. 2) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

35

a) Rechtsgrundlage für die Anordnung der Fortnahme der Tiere ist § 16a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) als spezialgesetzliche Befugnisnorm des Tierschutzrechts. Gemäß § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1. Halbsatz TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese allgemein formulierten und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze lassen sich durch Auslegung - insbesondere unter Berücksichtigung des in § 1 S. 1 TierSchG niedergelegten Zwecks des Tierschutzgesetzes, nämlich "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen" - sowie mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums sowie sachverständiger Äußerungen, namentlich den vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegebenen sachverständigen “Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ vom 9. Juni 2009, in ausreichender Form konkretisierten (so bereits VGH München, Beschl. v. 15.07.2002 - 25 CS 02.1371 -, Rn. 2, juris; VG Aachen, Urt. v. 11.09.2003 - 6 L 734/03 -, Rn. 14, juris, beide im Hinblick auf die Vorgängerversion der genannten Leitlinien). In diesen Leitlinien wird insbesondere ausgeführt, dass sich Pferde unter natürlichen Bedingungen im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Mangelnde Bewegung kann danach die Ursache von Verhaltensstörungen sein, bedingt Schäden, insbesondere am Bewegungsapparat und an den Atemorganen, und beeinträchtigt den gesamten Stoffwechsel (Ziff. 2.1.2). Weiter verbringen danach Fohlen bis zu einem Alter von einem Jahr etwa 50% ihrer täglichen Gesamtruhezeit im Liegen, wobei Pferde eine trockene und verformbare Liegefläche benötigen, die so groß bemessen ist, dass alle in Gruppenhaltung gehaltenen Tiere auch gleichzeitig liegen können (Ziff. 2.1.3). Des weiteren ist bei der Haltung zu beachten, dass das angeborene Verhalten und der Verdauungsapparat des Pferdes auf eine kontinuierliche Nahrungsaufnahme eingestellt sind, so dass entsprechendes Futter, geschützt vor Verderb und Verschmutzung, kontinuierlich bereit gestellt werden muss. Wasser muss Pferden grundsätzlich ständig zur Verfügung stehen, mindestens jedoch dreimal täglich bis zur Sättigung verabreicht werden (Ziff. 2.1.4). Im Übrigen muss das Wohlbefinden der Pferde mindestens einmal täglich überprüft werden (Ziff. 2.2).

36

Diese Bedingungen waren nach den von der Beklagten dargelegten Erkenntnissen des Verwaltungsverfahrens nicht erfüllt. Vielmehr stellten sich die Pferde zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG durch den Kläger als erheblich vernachlässigt dar. Eine erhebliche Vernachlässigung liegt vor, wenn diese sich nach Art oder Dauer gewichtig darstellt, d.h. wenn einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., 2007, § 16a, Rn. 15). So liegt es hier.

37

Nach den sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ergebenden Feststellungen der Amtstierärztin ... vom 8. Dezember 2014 wurden die Pferde vom Kläger in einem baufälligen Schuppen gehalten, ohne dass ihnen eine Möglichkeit zum Auslauf zur Verfügung stand oder im Laufe des Tages wenigstens zeitweilig gewährt wurde. Auch die Tatsache, dass die Pferde keinen Zugang zu ausreichend Futter- und Wasserversorgung hatten und der körperliche Zustand der Pferde, wie er von der Tierärztin beschrieben wurde, erlauben den Rückschluss darauf, dass die Tiere jedenfalls über mehrere Tage nicht ausreichend versorgt wurden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Zustand nach Auffassung und Befund der Tierärztin nicht ganz so dramatisch darstellte, wie es die Beklagte in ihrem Bescheid vom 16. Dezember 2014 formulierte. Insbesondere finden sich in dem tierärztlichen Vermerk keine Hinweise darauf, dass die Stuten „gänzlich abgemuskelt“ bzw. nur noch „Haut und Knochen“ waren. Auch eine entsprechende Dokumentation etwa mittels Lichtbildern findet sich nicht bei den Verwaltungsakten. Nichtsdestotrotz ist die Kammer nach den Darlegungen der Beklagten überzeugt, dass es im Wesentlichen der (Not-Versorgung durch die freiwilligen Helfer geschuldet war, dass die Tiere sich nicht in einem Zustand an der Grenze zur lebensgefährlichen Unterversorgung befanden. Weiter weisen die zum Zeitpunkt der Begutachtung vorgefundenen und amtstierärztlich dokumentierten Druckstellen darauf hin, dass eine ausreichende (tierärztliche) Versorgung und Pflege der Tiere über einen längeren Zeitraum nicht erfolgte. Diese Haltungsbedingungen schränkten die Ernährungs-, Pflege- und Unterbringungsbedürfnisse iSd § 2 Nr. 1 TierSchG sowie die Bewegungsbedürfnisse iSd § 2 Nr. 2 TierSchG der beiden Stuten und des Fohlens in nicht hinzunehmender Weise ein bzw. erfüllen die Anforderungen, die § 2 TierSchG - konkretisiert durch die oben genannten Leitlinien - an eine artgerechte Haltung von Pferden stellt, nicht. Vor dem Hintergrund, dass die mangelhaften Zustände jedenfalls bereits mehrere Tage andauerten, also gerade nicht nur vorübergehender Natur waren, und angesichts der Erkenntnis, dass Pferde als Lauf- und Fluchttiere durch Bewegungsentzug besonders empfindlich in ihren artspezifischen Bedürfnissen beeinträchtigt werden, lag eine nach Art und Dauer gewichtige und damit erhebliche Vernachlässigung der Tiere vor. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger vorträgt, ein Herr... habe die Pferde in seinem Auftrag versorgen sollen. Denn selbst das Zutreffen dieses Vorbringens unterstellt, ändert dies nichts an dem tierschutzrechtlichen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG durch den Kläger. Die Tiere zeigten sich bei ihrem Auffinden in dem beschriebenen mangelhaften Ernährungs- und Pflegezustand, so dass davon auszugehen ist, dass die Versorgung, selbst wenn sie durch Herrn ... erfolgen sollte bzw. erfolgte, unzureichend war bzw. die Versorgung nicht vom Kläger im Rahmen seiner Verantwortung als Eigentümer und Halter hinreichend sichergestellt und überprüft worden ist.

38

Die unzureichenden Haltungsbedingungen bzw. die erhebliche Vernachlässigung sind auch aufgrund eines Gutachtens im Sinne der Vorschrift festgestellt worden. An das Gutachten, das nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG vorliegen muss, sind generell keine hohen Anforderungen zu stellen. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG bestimmt nicht näher, in welcher Form die Begutachtung erfolgen muss. Es ist daher als ausreichend anzusehen, wenn ein Sachverständiger - vorliegend die Amtstierärztin der Beklagten - eine Aussage zu einer sein bzw. ihr Fachgebiet betreffenden Frage macht (so auch VG Aachen, Urt. v. 11.09.2003 - 6 L 734/03 -, Rn. 15, juris).

39

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG eingeräumte Ermessen iSd § 114 S. 1 VwGO fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Sie hat sich ausweislich ihrer Begründung entscheidend von der in § 1 TierSchG festgeschriebenen Zielsetzung und nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Keinen Einfluss auf die behördliche Reaktion auf die Vernachlässigung hat, ob der der Halter schuldhaft bzw. vorwerfbar gehandelt hat (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., 2007, § 16a, Rn. 15). Insoweit vermag der vom Kläger - überdies auch erst im Klageverfahren - vorgetragene Umstand des Bruchs seiner rechten Hand keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. Dezember 2014 zu nehmen.

40

b) Auch die im Bescheid vom 16. Dezember 2014 in Ziff. 2 enthaltene Veräußerung der Pferde ist in rechtmäßiger Weise angeordnet worden. Diese Anordnung findet ihre Grundlage in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde das Tier nach der Fortnahme veräußern, wenn entweder eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Die Vorschrift räumt der zuständigen Behörde damit die Option ein, dem Halter nicht nur lediglich vorübergehend den Besitz zu entziehen. Die Behörde ist vielmehr auch befugt, das Eigentum an dem Tier dauerhaft zu entziehen. Eine entsprechende Anordnung lässt als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, Rn. 14, juris). Zum Zeitpunkt der Veräußerungsanordnung am 16. Dezember 2014 waren die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Veräußerung erfüllt. In Ansehung des nach wie vor Geltung beanspruchenden umfassenden und unbefristeten Tierhaltungsverbots vom 7. März 2002 ist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Haltung der Tiere durch den Kläger auf nicht absehbare Zeit unmöglich. Einer entsprechenden Fristsetzung zur Herstellung verträglicher Haltungsbedingungen dem Kläger gegenüber bedurfte es wegen dieser Unmöglichkeit nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, Rn. 14, juris, für den Fall eines zugleich angeordneten Tierhaltungsverbots). Auch im Rahmen dieser Anordnung sind Ermessensfehler iSd § 114 S. 1 VwGO nicht ersichtlich. Insbesondere die dem dauerhaften Entzug offenbar zugrundeliegende Einschätzung der Beklagten, das Tierhaltungsverbotes aus dem Jahr 2002 werde auch in Zukunft Geltung beanspruchen, ist nicht zu beanstanden, nachdem sich der Kläger hiergegen bereits erfolglos zur Wehr gesetzt hatte.

41

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

42

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.200,- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung sowie gegen ein in diesem Zusammenhang gegen ihn festgesetztes Zwangsgeld.

2

Der im Jahr E. geborene Kläger ist ledig und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er wurde zuletzt im Jahr 1989 erkennungsdienstlich behandelt.

3

Im Bundeszentralregister waren zu Ende des Jahres 2012 insgesamt die nachfolgend aufgeführten 12 strafrechtlichen Verurteilungen für den Kläger eingetragen:

4

1. Amtsgericht Salzgitter vom 27. Juli 1989 (F.):

5

Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB,

6

2. Amtsgericht Braunschweig vom 3. Oktober 1989 (G.):

7

Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,

8

3. Amtsgericht Gifhorn vom 14. November 1989 (H.):

9

Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr,

10

4. Amtsgericht Gifhorn vom 17. Januar 1990 (I.):

11

6 Monate Freiheitsstrafe, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung, wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und fortgesetzter Sachbeschädigung,

12

5. Amtsgericht Salzgitter vom 8. Januar 1991 (J.):

13

Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,

14

6. Amtsgericht Salzgitter vom 16. April 1992 (K.):

15

2 Jahre Freiheitsstrafe, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung, wegen Zuhälterei in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, fortgesetzter Freiheitsberaubung in 3 Fällen, Diebstahl,

16

7. Landgericht Braunschweig vom 20. Dezember 1995 (L.):

17

2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe wegen Geldfälschung in 2 Fällen,

18

8. Amtsgericht Braunschweig vom 19. August 1997 (M.):

19

Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,

20

9. Amtsgericht Salzgitter vom 22. Juli 1999 (N.):

21

Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen wegen Betrugs,

22

10. Amtsgericht Salzgitter vom 26. April 2000 (O.):

23

Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen wegen falscher Versicherung an Eides statt,

24

11. Amtsgericht Hannover vom 10. Februar 2003 (P.):

25

2 Jahre Freiheitsstrafe, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung, wegen Zuhälterei, räuberischer Erpressung und falscher unendlicher Aussage,

26

12. Amtsgericht Salzgitter vom 1. Juli 2004 (Q.):

27

4 Monate Freiheitsstrafe, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.

28

Wegen eines Vorfalls am R. Dezember 2012 ermittelte die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts der Beleidigung und Bedrohung gegen den Kläger (Aktenzeichen: S.). Ein Hundehalter hatte bei der Polizei in Salzgitter angezeigt, ein anderer, ihm namentlich nicht bekannter Hundehalter habe ihn, nachdem dessen Hund seinen Hund angegriffen und schwer verletzt habe, massiv beleidigt und mit dem Tode gedroht. Aufgrund der Angaben des Anzeigeerstatters zum Aussehen und zum Kraftfahrzeugkennzeichen konnte der Kläger als Beschuldigter ermittelt werden. Die Staatsanwaltschaft verwies den Anzeigeerstatter auf den Weg der Privatklage und stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein.

29

Seit dem T. September 2013 ermittelte die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts einer Beleidigung, Bedrohung  und Körperverletzung gegen den Kläger (Aktenzeichen: U.). Der Kläger war von mehreren Personen angezeigt worden, am T. September 2013, als er seinen eigenen Hund ausgeführt habe und hierbei in einen Streit mit einem anderen Hundehalter geraten sei, diesen in den Schwitzkasten genommen und ihn am Hals verletzt sowie weiteren Personen mit Schlägen gedroht und sie beleidigt zu haben. Der Kläger ließ sich im Wesentlichen dahingehend ein, die Aggression sei von dem fremden Hund, der nicht angeleint gewesen sei, ausgegangen; er selbst und sein Hund seien verletzt worden. Er habe den anderen Hundehalter wohl leicht zur Seite gedrückt, mehr aber nicht. Insbesondere habe er ihn nicht in Schwitzkasten genommen oder geschlagen. Es könne sein, dass ihm in der Aufregung ein Schimpfwort rausgerutscht sei. Auch insoweit verwies die Staatsanwaltschaft Braunschweig nach Abschluss der Ermittlungen die Anzeigeerstatter auf den Weg der Privatklage und stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein.

30

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31. Oktober 2013 ordnete die Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung (Abnahme von Fingerabdrücken, Handflächen-, Handkanten-und Fingerkuppenabdrücken, Aufnahme von Lichtbildern bzw. Portraitaufnahmen, Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sowie Messungen) des Klägers unter Bezugnahme auf den Vorfall vom T. September 2013 an. Als Termin für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung setzte sie den V. Januar 2014, 11:00 Uhr fest. Sie drohte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200 € an, falls der Kläger der Vorladung ohne ausreichenden Grund nicht Folge leisten würde. Die Beklagte begründete die Anordnung im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger sei aktuell im Hinblick auf den Vorfall am T. September 2013 Beschuldigter einer strafrechtlichen Ermittlung. Er werde durch die Angaben verschiedener Zeugen belastet. In der Vergangenheit sei wegen zahlreicher Straftaten gegen ihn ermittelt worden, unter anderem wegen Betrugs, räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung, Bedrohung, Beleidigung, Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung und weiterer Taten. Seine erkennungsdienstliche Behandlung sei notwendig, weil er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und es aus kriminalpolizeilicher Sicht wahrscheinlich sei, dass auch zukünftig polizeiliche Ermittlungen gegen ihn geführt werden müssten. Seine letzte erkennungsdienstliche Behandlung sei im Jahr 1989 erfolgt; eine Aktualisierung der Unterlagen sei erforderlich. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, dass es möglich sei, eine Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Braunschweig zu erheben. Sie enthielt jedoch keinen Hinweis auf die seit dem 1. November 2013 auch bestehende Möglichkeit, die Klage im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zu erheben. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. November 2013 zugestellt.

31

Mit weiterem Bescheid vom 8. Januar 2014 setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € gegen den Kläger fest und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Er sei der Vorladung vom 31. Oktober 2013 zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am V. Januar 2014 nicht nachgekommen; deswegen werde das dort angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid (Blatt 6 f. der Beiakte A) verwiesen.

32

Mit Schreiben vom 18. Januar 2014, bei Gericht am 24. Januar 2014 eingegangen, hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Bescheide vom 31. Oktober 2013 und vom 8. Januar 2014 erhoben. Er begründet diese im Wesentlichen wie folgt: Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei rechtswidrig, weil er keine Straftaten begangen habe, die diese Anordnung rechtfertigen könnten. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig habe das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung und Beleidigung am T. September 2013 eingestellt. Nach Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens könne die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht aufrechterhalten werden. Aus dem gleichen Grund sei es rechtswidrig gewesen, mit dem Bescheid vom 8. Januar 2014 das Zwangsgeld gegen ihn festzusetzen.

33

Unter dem 8. Mai 2014 hat die Beklagte den Zwangsgeldbescheid vom 8. Januar 2014 aufgehoben.

34

Der Kläger beantragt sinngemäß,

35

die Bescheide der Beklagten vom 31. Oktober 2013 und vom 8. Januar 2014 aufzuheben.

36

Die Beklagte beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Sie erwidert im Wesentlichen wie folgt:

39

Die Klage sei hinsichtlich des Zwangsgeldbescheides vom 8. Januar 2014 unzulässig geworden, nachdem sie diesen Bescheid aufgehoben habe.

40

Auch hinsichtlich des Bescheides über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 31. Oktober 2013 sei die Klage unzulässig. Der Bescheid sei dem Kläger am 13. November 2013 zugestellt worden. Die Klagefrist betrage einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids und sei im Zeitpunkt der Klageerhebung im Januar 2014 deswegen bereits verstrichen gewesen.

41

Unabhängig hiervon sei die Klage auch unbegründet; der Bescheid vom 31. Oktober 2013 sei rechtmäßig. Insbesondere sei eine hinreichende Wiederholungsgefahr gegeben. Der Kläger sei in der Vergangenheit häufig wegen zum Teil auch schwerwiegender Delikte strafrechtlich verurteilt worden. Auch in der jüngeren Vergangenheit sowie während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätten strafrechtliche Ermittlungen, unter anderem wegen des Verdachts der Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung, gegen ihn geführt werden müssen. In der Gesamtbetrachtung sei darauf zu schließen, dass der Kläger ein hohes Aggressionspotenzial sowie eine nicht geringe Gewaltbereitschaft habe; deswegen sei davon auszugehen, dass es auch zukünftig zu strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Kläger kommen werde, zu deren Aufklärung erkennungsdienstliche Unterlagen beitragen können.

42

Der Kläger ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strafrechtlich auffällig geworden: Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom W. August 2014 hat das Amtsgericht Salzgitter ihn zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen wegen Sachbeschädigung in 6 Fällen verurteilt (Aktenzeichen: X.). Dem lag zugrunde, dass der Kläger am Nachmittag des 4. April 2014 mit dem Fahrrad durch Salzgitter gefahren war und während des Fahrens mit dem Fuß gegen mehrere Außenspiegel parkender Autos getreten hatte, wodurch diese beschädigt wurden und jeweils ein geschätzter Schaden in Höhe von 100 € entstanden war. Der Kläger war von mehreren Zeugen bei einer Wahllichtbildvorlage identifiziert worden; er selbst hatte die Tat bestritten. Aktuell ist ein weiteres Strafverfahren anhängig. Das Amtsgericht Salzgitter hat mit Beschluss vom Y. Februar 2015 das Hauptverfahren wegen des Vorwurfs einer gefährlichen Körperverletzung zugelassen. Dem Kläger wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Braunschweig vorgeworfen, am Vormittag des R. Oktober 2014 einem anderen Hundehalter zweimal mit dem Maulkorb seines Hundes in das Gesicht geschlagen zu haben, sodass dieser eine Nasenbeinfraktur sowie eine Mittelfingerprellung erlitt. Zuvor habe der Hund des Klägers den anderen Hundehalter umgeworfen, daraufhin sei es zu einem Wortgefecht zwischen dem Kläger und dem anderen Hundehalter gekommen. Der Kläger bestreitet, einen Maulkorb verwendet zu haben.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

44

Die Klage, über die die Kammer in Abwesenheit des Klägers am 16. Dezember 2015 verhandeln und entscheiden durfte, weil der Kläger in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hierauf hingewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Sie ist insgesamt unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung wendet, ist die Klage - im Sinne einer selbstständig tragenden Begründung - auch unbegründet.

45

Die Klage ist nicht fristgerecht erhoben und deswegen unzulässig, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2014 wendet, mit dem die Beklagte seine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet hat.

46

Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden, wenn ein Widerspruchsbescheid im Sinne von § 68 VwGO nicht erforderlich ist. Vorliegend ist ein Widerspruchsverfahren nach § 8a Abs. 1 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung entbehrlich gewesen. Der Lauf der Klagefrist hat mit Bekanntgabe des Bescheids vom 31. Oktober 2013 begonnen, weil der Kläger in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist, § 58 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Klage gegen diesen erhoben: Bekanntgegeben ist ihm der Bescheid vom 31. Oktober 2013 mit dessen Zustellung - ausweislich der Postzustellungsurkunde - am 13. November 2013; Klage erhoben hat er erst am 24. Januar 2014.

47

Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat hat sich nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO verlängert. Nach § 58 Abs. 2 VwGO verlängert sich die Frist auf die Dauer eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 31. Oktober 2013 ist nicht im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig gewesen. Zwar hat die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids darauf hingewiesen, dass eine Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts möglich sei, und hat insoweit nicht auch auf die seit dem 1. November 2013 bestehende Möglichkeit, im Sinne von § 55a VwGO mittels eines Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (im Folgenden: EGVP) Klage zu erheben, hingewiesen. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob eine derartige Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig bzw. irreführend und deswegen unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist (vgl. dies bejahend bspw.: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, U. v. 5.11.2015 – 1 A 24/15 –; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, U. v. 14.10.2014 – 1 L 99/13 –; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 3.5.2010 – OVG 2 S 106.09 –; vgl. dies ablehnend bspw.: Bundesfinanzhof; U. v. 18.6.2015 – IV R 18/13 –; Bundessozialgericht, U. v. 14.03.2013 - B 13 19/12 R; jeweils nach juris).

48

Die erkennende Kammer schließt sich dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen an, das in seinem Beschluss 25. August 2015 (– 2 LB 283/14 –, juris Rn. 32 ff.) dargelegt und ausführlich begründet hat, weshalb eine solche Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist. Für die erkennende Kammer ist insoweit maßgeblich, dass das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit der Klageerhebung per EGVP im Hinblick auf dessen derzeitige Ausgestaltung generell nicht geeignet ist, das Einlegen eines Rechtsmittels zu beeinträchtigen. Die Teilnahme am EGVP hat besondere, technisch aufwändige Zugangsvoraussetzungen, die sich von den jedermann leicht zugänglichen Möglichkeiten der schriftlichen Klageerhebung oder der Klageerhebung zur Niederschrift gravierend unterscheiden. Es liegt vielmehr nahe, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung per EGVP, mit dem nicht zugleich die aufwändigen technischen Einzelheiten erläutert werden, einen Rechtsschutzsuchenden, der nicht bereits in das Verfahren nach dem EGVP eingebunden ist, womöglich sogar dazu verleiten kann, eine Klage rechtlich unwirksam auf elektronischem Wege - beispielsweise durch einfache E-Mail -  zu erheben und ihn hierdurch davon abhalten kann, rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift Klage einzureichen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt die Kammer auf die Ausführungen im genannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (a.a.O., juris Rn. 32 ff.) Bezug, denen sie folgt.

49

Unabhängig hiervon – im Sinne einer selbstständig tragenden Begründung – ist die Klage hinsichtlich des Bescheids vom 31. Oktober 2013 unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet; der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

50

Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu präventiv-polizeilichen Zwecken ist § 81b 2. Alternative StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.

51

Der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Bescheiderlasses Beschuldigter i. S. v. § 81b 2. Alternative StPO, da die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts einer Körperverletzung am T. September 2013 gegen ihn Ermittlungen führte.

52

Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist notwendig im Sinne des § 81b 2. Alternative StPO. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte (Stichwort: Wiederholungsgefahr) und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern können (Stichwort: Eignung). Denn § 81 b 2. Alternative StPO dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Wegen der Begrenzung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf das notwendige Maß darf im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen (Stichwort: Angemessenheit) (vgl. zu Nds. OVG, U. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 -, juris Rn. 20 ff.). Bei der Überprüfung von Anordnungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung berücksichtigt das Gericht, dass mit diesen (auch wegen der sich anschließenden Speicherung der Unterlagen) ein schwerwiegender Grundrechtseingriff insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen, das sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergibt, verbunden ist.

53

Eine für die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers hinreichende Wiederholungsgefahr ist gegeben. Es ist mit hinreichender Sicherheit zu prognostizieren, dass der Kläger zukünftig erneut Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen geben wird. Die Kammer nimmt insoweit zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründung des Bescheids vom 31. Oktober 2013, der sie folgt.

54

Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich diese negative Prognose im Wesentlichen darauf stützt, dass der Kläger seit mehr als 25 Jahren regelmäßig wegen unterschiedlicher - zum Teil sehr schwerwiegender - Straftaten verurteilt worden ist. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Herbst des Jahres 2012 waren im Bundeszentralregister insgesamt 12 strafrechtliche Verurteilungen für den Kläger eingetragen. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelte - wie bereits circa ein Jahr zuvor - erneut wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung sowie von Beleidigungen und Bedrohungen gegen den Kläger. Der Kläger ist im Jahr 2014 erneut zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Aktuell ist ein strafrechtliches Hauptverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs einer gefährlichen Körperverletzung beim Amtsgericht Salzgitter anhängig. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt dies die Prognose, dass der Kläger auch zukünftig Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen geben kann.

55

Dass und inwiefern der Kläger während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erneut wiederholt strafrechtlich auffällig geworden ist, kann die erkennende Kammer bei ihrer Entscheidung zur Wiederholungsgefahr berücksichtigen (vgl. Nds. OVG, U. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die teilweise lange Zeit zurückliegenden strafrechtlichen Verurteilungen seit dem Jahr 1989. Zwar ist der Kläger im Zeitraum von November 2004 bis zum August 2014 nicht strafrechtlich verurteilt worden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dies Ausdruck eines grundlegenden und fortwirkenden Wandel seiner Persönlichkeit gewesen ist und insofern eine Zäsur zu seinem früherem strafrechtlich relevanten Verhalten anzunehmen wäre, die es verhindert oder jedenfalls erschwert, die früheren Verurteilungen in die Prognose zu einer Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Denn der Kläger ist seit dem Jahr 2012 wiederum in häufiger Frequenz strafrechtlich auffällig geworden und zuletzt nicht unerheblich strafrechtlich verurteilt worden. Eine nachhaltige Abkehr von strafrechtlich relevanten Verhaltensmustern ist deswegen nicht erkennbar. Dies kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass die strafrechtlichen Verurteilungen seit dem Jahr 1989 immer noch im Bundeszentralregister eingetragen und nicht wegen eines hinreichend langen Zeitraums ohne strafrechtliche Verurteilung in der Zwischenzeit getilgt worden sind.

56

Der Kläger dringt schließlich auch nicht mit seinem zentralen Einwand durch, seine erkennungsdienstlichen Behandlung sei rechtswidrig, weil das Verfahren wegen der Anlasstat am T. September 2013 von der Staatsanwaltschaft Braunschweig eingestellt worden sei. Bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, kann ein Tatvorwurf - auch hinsichtlich der Anlasstat - nämlich selbst dann berücksichtigt werden, wenn das Strafverfahren nach §§ 153 ff. StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die Einstellung des Verfahrens bringt nämlich nicht zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob die Schuld des Täters als gering anzusehen ist (§ 153 Abs. 1 S. 1 StPO), ob von der Anklage unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegen steht (§ 153a Abs. 1 S. 1 StPO) bzw. ob die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Abs. 1 StPO), weil der Tatvorwurf wahrscheinlich bewiesen werden kann und die Überführung des Beschuldigten zu erwarten ist. Derartige Einschätzungen der Strafverfolgungsbehörde stehen einer Bewertung des zugrunde liegenden „Anfangsverdachts“ sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles die Frage zu beantworten, ob mit der Einstellung eines Strafverfahrens der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen ist oder ob ein „Restverdacht“ gegeben ist, weshalb begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beteiligte auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könne (vgl. Nds. OVG, U. v. 26.02.2009 - 11 LB 431/08 -, juris Rn. 45, m.w.N.). Ein derartiger Restverdacht ist hinsichtlich des Geschehens vom T. September 2013 gegeben. Zwar hat der Kläger den Vorwurf teilweise bestritten. Es ist aber schon deshalb nicht ersichtlich, dass dies den strafrechtlichen Verdacht vollständig entkräftet hat (vgl. insoweit Nds. OVG, U. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 -, juris Rn. 22), weil mehrere Zeugen den Kläger in ihren schriftlichen Zeugenaussagen belastet hatten. Dass deren Angaben widerlegt sind, ist nicht ersichtlich.

57

Hinsichtlich der Eignung der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers, zukünftige mögliche Ermittlungen zu fördern, bestehen keine Bedenken, zumal die letzte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers im Jahr 1989 erfolgt ist und eine Aktualisierung der Unterlagen sachgerecht ist (vgl. insoweit auch Nds. OVG, U. v. 21.02.2008  - 11 LB 417/07-, juris Rn. 31). Entsprechendes gilt für die Angemessenheit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers.

58

Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen den Zwangsgeldbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2014 wendet. Das Verfahren hat sich insoweit in der Hauptsache erledigt, weil die Beklagte den Zwangsgeldbescheid vom 8. Januar 2014 aufgehoben hat. Eine Hauptsacheerledigungserklärung hat der Kläger nicht abgegeben, obwohl ihm mit den Beschlüssen des erkennenden Gerichts vom 26. August 2014 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2014 (11 PA 220/14) im Prozesskostenhilfeverfahren dargelegt worden war, dass sich die Klage durch die Aufhebung des Zwangsgeldbescheids erledigt hat und unzulässig geworden ist.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

60

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2013, Beilage Heft 2, 57 ff., Nr. 35.5), soweit sich der Kläger gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wendet. Hinsichtlich des Zwangsgeldbescheids vom 8. Januar 2014 beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Einzelstreitwerte waren nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.

 


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten.

2

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), betreibt im so genannten PRE-Park in Kaiserslautern auf einer von einer privaten Projektentwicklungsgesellschaft unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entwickelten Konversionsfläche ein Spaß- und Freizeitbad. An der KG ist die Beklagte als Kommanditistin beteiligt. Unmittelbar vor dem Bad befindet sich nördlich eine im Eigentum der Beklagten stehende Fläche, welche diese unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zu einer Parkplatzfläche ausgebaut hat. Diese etwa 7.300 m² große Fläche stellte die Beklagte der Klägerin mit Vereinbarung vom 17. Dezember 2004 zur betriebsnotwendigen Nutzung als Parkplatzfläche kostenlos zur Verfügung. Gemäß § 8 dieser Vereinbarung bedarf die Nutzerin der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Grundstückseigentümerin u.a. zur ganzen oder teilweisen Weitergabe des Nutzungsrechts bzw. Errichtung von Bauwerken jeglicher Art auf der Nutzungsfläche.

3

In der Folgezeit beabsichtigte die Klägerin einen wesentlichen Teil der Wärmelieferung über ein neu zu errichtendes Blockheizkraftwerk sicherzustellen. Mit Bauschein vom 12. September 2006 erteilte die Beklagte der Firma L, die als Bauherrin fungierte, die Genehmigung zur Errichtung zweier Blockheizkraftwerke in Containerbauweise auf dem eigenen Betriebsgrundstück der Klägerin, FlurNr. ……. Die Blockheizkraftwerke wurden in der Folgezeit aber auf dem Parkplatzgrundstück aufgestellt. Mit Antrag vom 15. März 2007 begehrte die Bauherrin für die Stellungsänderung der Container vom eigenen Betriebsgrundstück der Klägerin, FlurNr. ………, auf eine 123 qm große und ca. 13 Parkplätze umfassende Teilfläche des Parkplatzgrundstückes, FlurNr. ……, nachträglich eine Tekturgenehmigung. Diese Tektur wurde mit Bescheid vom 4. Februar 2009 genehmigt.

4

Bereits im Jahr 2007 wurden von der Beklagten wegen einer möglichen Förderungsschädlichkeit dieses Bauvorhabens auf der Parkplatzfläche Gespräche mit dem zuständigen Ministerium des Innern und für Sport aufgenommen. Das Ministerium äußerte letztendlich die Auffassung, dass die anderweitige Nutzung förderschädlich und bei Fortsetzung die anteilige Förderung in Höhe von 66.000,00 € für diese Teilfläche zurückzuzahlen sei. In der Folgezeit wurde der Rückbau der Anlage bis zum 31. Mai 2010 vorgenommen.

5

Im Nachgang hierzu erteilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15. November 2010 eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung dieser Teilfläche des Parkplatzes in der Vergangenheit und setzte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2010 Sondernutzungsgebühren in Höhe von insgesamt 7.568,50 € fest. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids lautete wie folgt:

6

„Gegen beiliegende Erlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Stadtentwicklung, Rathaus, Willy-Brandt-Platz 1, 11. Obergeschoss, Zimmer Nr. 1123-1124 oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Rathaus Nord Benzinoring 1, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. B 110, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.“

7

Gegen den am 15. November 2010 zur Post gegebenen Bescheid legte die Klägerin am 10. Januar 2011 schriftlich Widerspruch bei der Beklagten ein und führte aus, falls in formeller Hinsicht die Frist des Widerspruchs beanstandet werden sollte, werde darauf hingewiesen, dass die Monatsfrist nicht einschlägig sei, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids nicht ausreichend sei. Nach Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sei der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sei, irreführend und fehlerhaft. Damit laufe die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. In der Sache sei der Bescheid rechtswidrig.

8

Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2011 wegen Verfristung als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, eine Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form sei nicht notwendig gewesen, da die Beklagte nach der Verkehrsanschauung keinen Zugang für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet habe. Gründe, unter Ermessensgesichtspunkten trotz Verfristung über den Widerspruch in der Sache zu entscheiden, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe im Übrigen auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

9

Dagegen hat die Klägerin am 09. Juni 2011 Klage erhoben. Sie wiederholt weitgehend ihr Vorbringen aus dem Widerspruchverfahren und führt ergänzend aus, dass die Beklagte einen Zugang für Schreiben in elektronischer Form durch Hinweis auf ihrer Homepage eröffnet habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid vom 15. November 2010 über die Sondernutzungserlaubnis und die Festsetzung der Gebühren in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2011 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie bezieht sich auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.

15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage, die sich gegen die in dem Bescheid vom 15. November 2010 enthaltene Gebührenfestsetzung richtet, ist unzulässig. Denn die Klägerin hat das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erforderliche Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

17

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Wird diese Frist versäumt, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch und auch für die Klage. Wird der Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen, ist die hierauf erhobene Klage ebenfalls unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, vor § 68 Rn. 7 und § 70 Rn. 6 m.w.N.).

18

Die Klägerin hat den Widerspruch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt (1.). Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 15. November 2010 war nicht fehlerhaft. Zwar hatte die Beklagte den Zugang für die wirksame elektronische Widerspruchseinlegung eröffnet (2.). Jedoch war die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet, in der Belehrung des Bescheids vom 15. November 2010 auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung hinzuweisen, da die Belehrung die einschlägige Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Wortlaut wiedergegeben hat und damit objektiv zutreffend war (3.)

19

1. Die Klägerin hat die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs versäumt. Der am 15. November 2010 per einfachem Brief zur Post gegebene Bescheid galt gemäß §§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -, 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - als am 18. November 2010 gegenüber der Klägerin bekannt gegeben, so dass die nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung - ZPO - oder nach §§ 79, 31 VwVfG, §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zu berechnende Monatsfrist am Montag, dem 20. Dezember 2010, ablief. Der Widerspruch ging bei der Beklagten jedoch erst am 10. Januar 2011 und damit verspätet ein.

20

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 15. November 2010 nicht fehlerhaft mit der Folge, dass der Widerspruch innerhalb eines Jahres hätte erhoben werden können. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich.

21

Hier hat die Beklagte in dem Bescheid vom 15. November 2010 die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtet, denn sie hat in der dem Bescheid beigefügten schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung den Wortlaut der maßgeblichen Norm wiedergegeben, indem sie die Klägerin auf die Möglichkeit eines Widerspruchs „schriftlich oder zur Niederschrift“ binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids hingewiesen hat. Diese Rechtsbehelfsbelehrung ist objektiv zutreffend und daher rechtlich nicht zu beanstanden.

22

Zwar hatte die Beklagte gemäß § 1 LVwVfG, §§ 79, 3a VwVfG den Zugang für die elektronische Widerspruchseinlegung in ihrem Zuständigkeitsbereich eröffnet mit der Folge, dass Widerspruchsführer ihren Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt jederzeit elektronisch einreichen konnten. Nach § 3a Abs. 1 VwVfG ist dafür zum einen notwendig, dass der Empfänger einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Von einer Zugangseröffnung kann bei Behörden im Allgemeinen davon ausgegangen werden, wenn sie auf ihren Briefköpfen und/oder auf ihrer Homepage eine E-Mail-Adresse angegeben haben, die nach der Verkehrsanschauung nicht allein reinen Informationszwecken dient (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 3a Rn. 14). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Beklagte auf ihrer Homepage unter http://www.kaiserslautern.de/service/impressum/elektronsche_kommunikation/index. html?lang=de als Adresse für eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation die E-Mail-Adresse [email protected] angibt.

23

Liegt eine Zugangseröffnung nach § 3a Abs. 1 VwVfG vor, muss, um den elektronischen Widerspruch wirksam einlegen zu können, die Behörde darüber hinaus gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG den Zugang auch für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet haben. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben, da die Beklagte auf ihrer Homepage ausführt:

24

„3. Formgebundene elektronische Kommunikation

25

Eine rechtsverbindliche formgebundene elektronische Kommunikation ist erforderlich, wenn für Dokumente, die Sie der Stadtverwaltung Kaiserslautern übermitteln wollen, gesetzlich die Schriftform angeordnet ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn für bestimmte Unterlagen eine eigenhändige Unterschrift vorgeschrieben ist, z.B. bei der Erhebung eines Widerspruchs. Die eigenhändige Unterschrift kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bei einer elektronischen Übermittlung eines Dokuments durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ersetzt werden.

26

Für den Versand von E-Mails und Anlagen, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, steht Ihnen wie bei der formfreien elektronischen (siehe Ziffer 2) die folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung:

27

[email protected]

28

In der Belehrung des Bescheids vom 15. November 2010 hat die Beklagte, obwohl sie den Zugang für die elektronische Widerspruchseinlegung in ihrem Zuständigkeitsbereich eröffnet hat, lediglich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ einzulegen sei. Soweit der Stadtrechtsausschuss der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2011 ausgeführt hat, die Beklagte habe nach der Verkehrsanschauung keinen Zugang für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet, ist dies unzutreffend. Es hätte der Beklagten daher frei gestanden, in Übereinstimmung mit Nr. 2.2. des an alle Behörden des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie alle sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gerichteten Rundschreibens der Staatskanzlei und der Ministerien vom 23. Juni 2008 (s. Justizblatt 2008, 131 ff.) in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung ausdrücklich hinzuweisen. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestand nach Auffassung der Kammer jedoch nicht.

29

3. § 58 VwGO dient dem Schutz der durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung Betroffenen. Niemand soll durch Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen. Deshalb knüpft die Vorschrift den Lauf von Rechtsbehelfsfristen an eine bestimmt geartete Belehrung. Diese ist allerdings nicht etwa als „Gebrauchsanweisung“ zu verstehen, die allen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten Rechnung trägt, dem Betroffenen alle Einzelheiten seines Verhaltens vorschreibt und ihm damit auch jede eigene Verantwortung abnimmt (BVerwG, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 2). Da die Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen u.a. auch die erforderliche Form des Rechtsbehelfs umfasst (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 2), gehört die Belehrung über die Form, in der ein Rechtsbehelf einzulegen ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, nicht zu den von § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben (s. z.B. BVerwG, NJW 1991, 508 und NJW 1976, 1332).

30

Das Bundesverwaltungsgericht betont jedoch stets, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann fehlerhaft ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch dann, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der objektiv geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren (s. z. B. BVerwG, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 77, DVBl 2002, 1553, NJW 2009, 2322). § 58 VwGO macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Das dient der Rechtsmittelklarheit; indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand. Ein unrichtiger oder irreführender Zusatz ist objektiv geeignet, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren, wenn sie den Adressaten davon abhalten kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder formgerecht einzulegen (BVerwG, NVwZ 1997, 1211).

31

Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht in der Konstellation angenommen, dass nur darüber belehrt worden war, der Widerspruch könne „schriftlich“ eingelegt werden (NJW 1979, 1670). Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, diese Formulierung widerspreche dem Gesetz. Es sei durchaus denkbar, dass sich ein Widerspruchsführer dem Erfordernis, den Widerspruch schriftlich einzureichen, nicht gewachsen fühle, er auch die mit der Hilfe durch Rechtskundige verbundenen Umständlichkeiten und Kosten scheue und deshalb von der Einlegung des Widerspruchs absehe. Eine Erschwernis für den Betroffenen hat das OVG Nordrhein-Westfalen (DÖV 1979, 104) auch darin gesehen, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Verwaltungsakts nur darauf hingewiesen worden war, dass Widerspruch auch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden könne. Das OVG Nordrhein-Westfalen begründete seine Auffassung damit, es sei vorstellbar, dass ein Betroffener, für den die Widerspruchsbehörde nicht ebenso gut erreichbar sei wie die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen habe, sich allein wegen der räumlichen Entfernung zum Sitz der in der Belehrung angegebenen Widerspruchsbehörde von der Einlegung eines Widerspruchs abhalten lasse. Fehlerhaft war nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (DÖV 1981, 635) auch die Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheids, der Widerspruch könne „schriftlich bzw. zur Niederschrift“ eingelegt werden. Diese Angabe, so das Bundesverwaltungsgericht, weiche von der Regelung des gesetzlichen Formerfordernisses in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab. Für die Auslegung von Willenserklärungen der Verwaltung sei gemäß der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger habe verstehen können. Etwaige Unklarheiten gingen zu Lasten der Verwaltung. Bei objektiver Würdigung der beanstandeten Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung könne es aber nicht zweifelhaft sein, dass die Bedeutung des Begriffs "beziehungsweise" nicht mit der des Wortes "oder" übereinstimme. Dieser unrichtige Zusatz sei jedoch nicht geeignet, den Entschluss des Adressaten zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu erschweren. Es könne nicht angenommen werden, dass sich ein Betroffener durch diese Formulierung von der Einlegung eines an sich in Aussicht genommenen Rechtsbehelfs abhalten lasse. Denn auch der rechtsunkundige Adressat einer derartigen Rechtsbehelfsbelehrung werde erkennen, dass es sich bei dem Formerfordernis "zur Niederschrift bei der Behörde" um eine selbständige Form für die Einlegung des Rechtsbehelfs handele.

32

Gemessen an diesen Vergleichsfällen war die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid der Beklagten vom 15. November 2010 nicht fehlerhaft. Denn der mangelnde Hinweis auf die Möglichkeit, den Widerspruch auch elektronisch einlegen zu können, erschwerte der Klägerin die Rechtsverfolgung nicht in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise.

33

Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur zur verwaltungsgerichtlichen Klageerhebung in den Bundesländern, in denen - wie in Rheinland-Pfalz - der elektronische Rechtsverkehr nach § 55 a VwGO eröffnet ist, die Ansicht vertreten, dass der in Übereinstimmung mit § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO stehende Hinweis, die Klage sei schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet sei, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage nicht in elektronischer Form erhoben werden könne (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 03. Mai 2010 - 2 S 106.09 - und vom 02. Februar 2011 - OVG 2 N 10.10 -, jeweils juris; VG Trier, Urteil vom 22. September 2009 - 1 K 365/09.TR -, ESOVG und juris; VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2010 - 8 K 2929/09 - juris; VG Neustadt, Urteil vom 10. September 2010 - 2 K 156/10.NW - juris; Starke, LKV 2010, 358; ferner verlangen Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 58 Rn. 10 und Kintz, NVwZ 2004, 1429 einen entsprechenden Hinweis auf die Möglichkeit elektronischer Widerspruchseinlegung auch in der Rechtbehelfsbelehrung eines Ausgangsbescheids; vgl. für den Sozialprozess ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2010 - L 5 AS 1773/10 B PKH -, juris). Denn die Verweisung auf das Erfordernis, die Begründung schriftlich einzureichen, erschwere dem Betroffenen die Rechtsverfolgung. Es sei durchaus denkbar, dass die Einreichung der Klage in elektronischer Form eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post bzw. Boten oder Fax darstelle.

34

Nach der Gegenmeinung muss dagegen nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage mittels elektronischer Datenübermittlung hingewiesen werden, weil diese Form bisher wenig verbreitet sei und besonderen Voraussetzungen und Umständen unterliege. Die elektronische Klageerhebung unterscheide sich von herkömmlichen Formen der Klageerhebung durch die eine Zugangsvoraussetzung, die gerade nicht jedermann offenstehe. Die dadurch eröffnete beschleunigte Übermittlung einer fristgebundenen Eingabe bei Gericht stehe nur einem Anwenderkreis offen, der in das Verfahren eingebunden sei und typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen könne. Der Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, dem Beteiligten den richtigen und regelmäßigen Weg der Klageerhebung zu zeigen, dürfe nicht dadurch verwässert werden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auch alle anderen Möglichkeiten, die das Gesetz zur Fristwahrung genügen lasse, aufzählen müsse. Die Rechtsbehelfsbelehrung werde dadurch nicht übersichtlicher, sondern länger und verwirrend. Von daher müsse auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form nicht gesondert hingewiesen werden (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 08. Juli 2011 - 11 K 4808/10.F -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 12 L 253/10 -, juris; für den Sozialprozess LSG Hessen, Urteil vom 20. Juni 2011 - L 7 AL 87/10 -, juris und SG Marburg, Urteil vom 15. Juni 2011 - S 12 KA 295/10 -, juris).

35

Die erkennende Kammer folgt im Ergebnis der zuletzt genannten Meinung, wählt aber einen etwas anderen Ansatz. Da das Bundesverwaltungsgericht darauf abstellt, ob die Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung die Rechtsverfolgung des Betroffenen in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise erschwert und deshalb irreführend ist, orientiert sich die Kammer ausschließlich am Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift enthält die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben über Form und Frist des Widerspruchs. Die genannte Norm sieht - ebenso wie bei der Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 VwGO - zwei gleichberechtigte Formen für die wirksame Einlegung des Widerspruchs vor, nämlich die schriftliche Widerspruchseinlegung oder den Widerspruch zur Niederschrift bei der Behörde. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die - wie hier - den Inhalt dieser maßgeblichen Vorschrift zutreffend wiedergibt, widerspricht nicht dem Gesetz und ist daher nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2011 – 20 ZB 11.349 -, juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - III B 20/09 – juris).

36

Zwar kann die verwaltungsgerichtliche Klage aufgrund der Regelung des § 55 a VwGO und der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichen Fachgerichtsbarkeiten unter näher bezeichneten Anforderungen seit vielen Jahren auch elektronisch erhoben werden. Für das Widerspruchsverfahren gilt nichts anderes, denn über die Vorschriften der §§ 1 LVwVfG, 79 VwVfG findet die Bestimmung des § 3 a VwVfG Anwendung. Nach dessen Abs. 2 Sätze 1 und 2 kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. § 3 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG spricht ausdrücklich davon, dass die durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform - hier § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - durch die elektronische Formersetzt wird. Eine ähnliche Formulierung findet sich in § 126 Abs. 3 und 4 BGB. Nach § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. § 126 Abs. 4 BGB bestimmt, dass die schriftliche Form durch die notarielle Beurkundung ersetzt wird.

37

Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die elektronische Form ein Unterfall der Schriftform ist (bejahend Skrobotz, jurisPR-ITR 24/2009 Anm. 5 und Braun, jurisPR-ITR 15/2011 Anm. 5; eher ablehnend VG Trier, Urteil vom 22. September 2009 - 1 K 365/09.TR -, juris unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien, in denen das elektronische Dokument als „Alternative zur Schriftform“, „modifizierte Schriftform“ sowie „neue prozessuale Form“ charakterisiert und als gleichberechtigt neben der - herkömmlichen papiergebundenen - Schriftform bezeichnet wird [s. BT-Drucksache 14/4987, Seiten 13 und 23]). Maßgeblich ist allein, dass die in § 70 Abs. 1 VwGO angeordnete Schriftform des Widerspruchs gemäß § 3 a Abs. 2 VwVfG durch die elektronische Formersetzt werden kann, d.h. unter näher genannten Voraussetzungen dem Schriftformerfordernis genügt. Es ist in der Rechtsprechung seit Jahren allgemein anerkannt, dass die Schriftform auch durch eine Widerspruchseinlegung oder Klageerhebung per Telefax (BVerfG, NJW 1987, 2098), Computerfax (GmSOBG, NJW 2000, 2340) oder Funkfax (BVerwG, NJW 2006, 1989) gewahrt wird. Ein gesonderter Verweis auf diese Formen der wirksamen Rechtsbehelfseinlegung wird von der Rechtsprechung in den Rechtsbehelfsbelehrungen aber gerade nicht verlangt. Ebenso unterliegt es keinem Zweifel, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung oder Klageerhebung durch notarielle Urkunde, die dem gesetzlichen Formerfordernis nach § 70 Abs. 1 VwGO bzw. § 81 Abs. 1 VwGO genügt, nicht erfordert. Warum etwas anderes für den bloß zusätzlichen Übermittlungsweg eines Rechtsbehelfs per elektronischer Form gelten soll, obwohl damit die Schriftform - ebenso wie bisher schon durch die notarielle Beurkundung (vgl. § 126 Abs. 4 BGB) - ersetzt wird, erschließt sich der Kammer nicht. Dafür spricht für die elektronische Klageerhebung im Übrigen auch die Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Diese Bestimmung, die mit In-Kraft-Treten des Justizkommunikationsgesetzes am 01. April 2005 geändert worden ist, unterstreicht, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des § 81 Abs. 2 VwGO keine Veranlassung gesehen hat, den Absatz 1 Satz 1 um die Passage „oder elektronisch“ zu ergänzen, da er das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokument einem schriftlich zu unterzeichnenden Dokument gleichgestellt hat (s. § 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO).

38

Die von der Beklagten erteilte Rechtsbehelfsbelehrung gibt somit in zulässiger Weise den Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wieder, weil nach dem oben Gesagten ein mit einer qualifizierten Signatur versehener elektronischer Widerspruch aufgrund des § 3 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG den schriftlichen Widerspruch ersetzt und damit wie ein solcher zu behandeln ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift enthält, ist aber objektiv zutreffend und damit ausreichend (s. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2011 - 20 ZB 11.349 -, juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - III B 20/09 - juris). Belehrt ein Bescheid über die einschlägige gesetzliche Vorschrift, so wird die Rechtsverfolgung des Betroffenen nicht in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise erschwert; sie ist daher auch nicht irreführend. Die reine Wortlautwiedergabe kann per se keine irreführende Auskunft enthalten, solange die entsprechende Norm nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Es wird durch diese Variante der Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht der Eindruck vermittelt, dass die elektronische Rechtsbehelfsbelehrung unzulässig sei. Es ist zwar zutreffend, dass für die Auslegung der Rechtsbehelfsbelehrung der objektive Empfängerhorizont nach § 157 BGB maßgeblich ist und nicht das wirklich Gemeinte nach § 133 BGB. Allerdings kann die Wortlautwiederholung des Gesetzes nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht mehr aussagen als die zitierte Norm selbst.

39

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 iVm 708 Nr. 11, 711.

40

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, VwGO). Denn bei der Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Ausgangsbescheid einer Behörde, die den Zugang für die wirksame Einlegung eines elektronischen Widerspruchs eröffnet hat, fehlerhaft ist, wenn die Behörde in der Belehrung ausdrücklich über die Form belehrt hat, ohne auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung hinzuweisen, handelt es sich um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.568,50 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.