Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 20. Nov. 2014 - 11 LC 232/13

20.11.2014 00:00
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 20. Nov. 2014 - 11 LC 232/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 11. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.

2

Der 1976 geborene Kläger wurde bis zum Jahr 2000 strafrechtlich wiederholt auffällig. Im Juli 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft D. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Im Folgenden gab sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft E. ab. Der Kläger war in den Verdacht geraten, am 11. Juli 2010 zwischen 1.00 Uhr und 7.30 Uhr in E. ein Kraftfahrzeug und einen Tag zuvor in F. die Originalschlüssel zu diesem Fahrzeug gestohlen, das Fahrzeug in den Bereich G. verbracht und es seinem Bekannten H. I. überlassen zu haben. Anlass für diese Ermittlungen gegen den Kläger waren Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des - inzwischen vom Landgericht D. zusammen mit zwei weiteren Tätern zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilten - genannten Bekannten, gegen den die Staatsanwaltschaft D. wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei sowie des gewerbsmäßigen bandenmäßigen Betruges Ermittlungen geführt hatte (Aktenzeichen der Sammelakte der Staatsanwaltschaft D., in der zahlreiche Einzelermittlungen zusammengeführt wurden: ..). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung ordnete das Amtsgericht D. mit Beschluss vom 26. Juli 2010 die Durchsuchung der Wohnung des Klägers an. Diese fand am 2. August 2010 statt. Hierbei wurden verschiedene Gegenstände (u.a. diverse Hotelquittungen aus dem ganzen Bundesgebiet und mehrere Schlüssel fremder Kraftfahrzeuge) sichergestellt. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft E. das Ermittlungsverfahren mangels hinreichender Beweislage unter Hinweis auf das Verwendungsverbot des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

3

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 ordnete die Beklagte wegen des genannten strafrechtlichen (Anlass-)Ermittlungsverfahrens die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eines Kraftfahrzeugs in einem besonders schweren Fall nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass er künftig in den Kreis potenzieller Beteiligter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstliche Behandlung die dann zu führenden Ermittlungen den Kläger überführend oder entlastend fördern könne.

4

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei ermessensfehlerhaft und nicht hinreichend begründet. Die Beklagte habe eine hinreichende Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr nicht getroffen. Diese fehlenden Erwägungen könne sie im gerichtlichen Verfahren nicht nachholen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Sie ist der Auffassung gewesen, eine hinreichende Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2010. Für ihre Prognose zur Wiederholungsgefahr dürfe sie die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers berücksichtigen. Es handele sich hierbei um sogenannte „Zufallserkenntnisse“. Strafprozessual dürften solche Erkenntnisse unmittelbar nur für die Aufklärung einer sogenannten Katalogtat im Sinne des § 100a StPO verwendet werden. Nach zutreffender Auffassung sei aber strafprozessual auch die mittelbare Verwendung dieser Erkenntnisse für den Nachweis der Begehung einer Straftat anerkannt, die nicht im Katalog von § 100a StPO aufgeführt sei. Mittelbare Verwendung bedeute hierbei, dass die Erkenntnisse zum Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen gemacht werden dürften, auf deren Grundlage ein Nachweis der Tatbegehung erfolgen könne. Diese Grundsätze seien auf die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu übertragen. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Anlasstat am 11. Juli 2010 in E. begangen habe, und deswegen auch hinreichende Anhaltspunkte für ihre Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO. Hinzu komme, dass bei dem Kläger diverse Gegenstände, u.a. Fahrzeugschlüssel sowie Fahrzeugbriefe und Geldbanderolen, gefunden worden seien, die verdächtig erschienen. Auf sein Konto hätten zudem regelmäßige Bareinzahlungen stattgefunden, obwohl er Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Bei der Würdigung der Persönlichkeit des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er seit der Jugendzeit wiederholt aufgefallen und bereits einschlägig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei.

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Im Laufe des Klageverfahrens wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft G. geführt. Diese stellte das gegen den Kläger - ebenso wie dasjenige gegen einen weiteren Beschuldigten - gerichtete Verfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 100 EUR ein.

11

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten mit Urteil vom 11. Juli 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung sei nicht notwendig. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemesse sich danach, ob der Sachverhalt nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gemäß kriminalistischer Erfahrung in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Diese Prognose lasse sich auf der Grundlage der vorhandenen und verwertbaren Erkenntnisse nicht treffen. Das Anlassverfahren rechtfertige nicht die Prognose einer hinreichenden Wiederholungsgefahr. Dies ergebe sich zwar nicht bereits aus dem Umstand, dass dieses Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft E. nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers, die Anlass für die Ermittlungen gegen den Kläger gewesen seien, sowie die auf der Grundlage von § 100g StPO erhobenen Verkehrsdaten des Mobiltelefons des Klägers dürften jedoch gemäß § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO nicht verwendet werden. Ohne Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung des Bekannten des Klägers bzw. der Erhebung der Verkehrsdaten zum Mobiltelefon des Klägers fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dieser am 11. Juli 2010 in E. einen Pkw gestohlen haben könnte. Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Kontakt zu seinem Bekannten oder sonstigen Mitgliedern der Bande gehabt habe, ergäben sich nicht. Die bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 2. August 2010 sichergestellten Gegenstände begründeten ebenfalls keinen Restverdacht der Begehung einer Straftat, der die Prognose der Beklagten zur Wiederholungsgefahr unterstütze. Die Polizeibehörden hätten das Auffinden dieser Gegenstände nicht zum Anlass für weitergehende Ermittlungen gegen den Kläger genommen. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Bareinzahlungen auf das Konto des Klägers bei der Stadtsparkasse G..

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Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

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Während des Berufungsverfahrens wurde bekannt, dass gegen den Kläger weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind. Wegen des (wahlweise angenommenen) Verdachtes des Wohnungsdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) eines Mobiltelefons bzw. der Hehlerei an diesem Mobiltelefon (§ 259 StGB) und des Diebstahls eines Bargeldbetrages von 30 EUR am 26. November 2012 gegen 17.30 Uhr bis 19.45 Uhr aus dem Zimmer 232 des J. -Hotels in K. zulasten des Geschädigten L. M. leitete die Staatsanwaltschaft N. gegen den Kläger am 15. Mai 2013 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. In diesem Verfahren ist am 8. November 2013 Anklage erhoben worden, ohne dass bisher - soweit ersichtlich - ein Urteil seitens des Amtsgerichts O. vorliegt. Wegen des aufgrund der Eingänge nicht unerheblicher Geldbeträge auf dem Girokonto des Klägers herrührenden Verdachtes des Sozialleistungsbetrugs wurde am 29. August 2013 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Dieses Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft G. mit Blick auf das vorgenannte Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO unter dem 23. Dezember 2013 vorläufig ein.

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Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gegeben. Der Kläger sei im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewesen. Trotz der Einstellung dieses Verfahrens wegen eines in strafprozessualer Hinsicht gegebenen Verwendungsverbots sei gegen den Kläger ein Restverdacht bestehen geblieben. Das strafrechtliche Verwendungsverbot schlage entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf die Tatsachen im Verwaltungsverfahren durch, die der Prognose der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO zugrunde zu legen seien. Dem Bereich der präventiven Gefahrenabwehr sei ein Verwendungsverbot fremd, ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Fahrerlaubnis- und Waffenrecht sei anerkannt, dass auf Erkenntnisse, die strafrechtlichen Verwertungsverboten unterlägen, zurückgegriffen werden könne. Zudem sei in der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass Zufallserkenntnisse, die aus einer Überwachung nach § 100a StPO gewonnen worden seien, als Grundlage für weitere Ermittlungsansätze in anderen Strafverfahren genutzt werden könnten. Die erkennungsdienstliche Behandlung stelle eine solche Grundlage für weitere Ermittlungen dar. Unabhängig hiervon sei zwischen dem Eingriff in die Grundrechte des Klägers und dem öffentlichen Interesse an der polizeilichen Ermittlungsarbeit abzuwägen, um ein Verwendungsverbot anzunehmen. Diese Abwägung falle zulasten des Klägers aus, zumal mit der Telekommunikationsüberwachung nicht in die intimste Privatsphäre des Klägers eingegriffen worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass es vorliegend nicht um die Durchführung eines bestimmten bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, sondern lediglich um die erkennungsdienstliche Behandlung für erst noch zukünftige potentielle Ermittlungsverfahren gehe, deren Eröffnung noch völlig offen sei. Hinzu komme, dass ein etwaiger zukünftiger Rückgriff auf die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gewonnenen Daten zu einer Entlastung des Klägers führen könne. Ungeachtet dessen sei die Prognose der Wiederholungsgefahr entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände sowie nunmehr wegen der im Berufungsverfahren hinzugekommenen weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gerechtfertigt.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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und vertieft sein Vorbringen aus dem Klageverfahren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten sowie die genannten Strafakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten zu Recht aufgehoben, weil dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist § 81b Alt. 2 StPO. Hiernach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Derartige erkennungsdienstliche Unterlagen werden nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225, juris; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 - und v. 30.1.2013 - 11 LB 115/12 -, NdsVBl. 2013, 225, juris). Es handelt sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei § 81b Alt. 2 StPO nicht um eine Regelung im Bereich der Strafverfolgung, sondern um die Ermächtigung zu Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge im Sinne präventiv-polizeilicher Tätigkeit. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 -  BVerwG 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192; Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, a.a.O.). Es bedarf also einer Wiederholungsgefahr, die (auch) auf den Ergebnissen des Verfahrens wegen der Anlasstat beruhen muss (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 20.11.2008 - 11 ME 297/08 -, juris, Rdnr. 9). Wird das Verfahren wegen der Anlasstat eingestellt (vgl. zur Unschädlichkeit der Einstellung: Senatsurt. v. 26.2.2009 - 11 LB 431/08 -, NdsVBl. 2009, 202, juris, Rdnr. 45), muss (auch) hinsichtlich der Anlasstat wenigstens ein die Anordnung rechtfertigender "Restverdacht" verbleiben (Senatsbeschl. v. 31.8.2010 - 11 ME 288/10 -, Nds. Rpfl 2011, 58, juris, Rdnr. 7). Lediglich ergänzend können zur Begründung einer Wiederholungsgefahr weitere - ältere und neuere - Ermittlungsverfahren und strafgerichtliche Verurteilungen des Betroffenen herangezogen werden (Senatsurt. v. 19.4.2011 - 11 LB 481/10 -, V.n.b., und Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 11 LA 555/09 -, V.n.b.). Maßgeblich sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im Anlassverfahren und gegebenenfalls in anderen Verfahren, auch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz neu hinzutretenden Verfahren, zur Last gelegten Straftaten sowie das hieraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild. Erforderlich ist mithin eine Gesamtschau, in die unterschiedliche Gesichtspunkte einfließen können.

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Für die Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die erkennungsdienstlichen Maßnahmen noch nicht vollzogen worden sind - insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, a.a.O.; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 - und v. 30.1.2013 - 11 LB 115/12 -, a.a.O.).

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Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers rechtswidrig. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids zwar Beschuldigter eines Strafverfahrens (dazu 1.). Die erkennungsdienstliche Behandlung war zum Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren aber nicht notwendig in dem oben aufgezeigten Sinn (dazu 2.).

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1. Soweit es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 14.7.2014 - BVerwG 6 B 2.14 -, juris, Rdnr. 4). Im maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Anordnung vom 22. Oktober 2010 war der Kläger Beschuldigter im Sinne von § 81b Alt. 2 StPO und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme. Beschuldigter ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO das Strafverfahren betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet. Diese Voraussetzung liegt vor. Gegen den Kläger wurde seit August 2010 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des Diebstahls eines Kraftfahrzeuges geführt. Dass dieses Strafverfahren - wie andere zwischenzeitlich gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren - mittlerweile eingestellt worden ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme. Für die Bejahung der Beschuldigteneigenschaft im Rahmen der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme ist allein maßgeblich, ob gegen den Betroffenen im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Dass dieser vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes durch Freispruch, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens die Beschuldigteneigenschaft verliert, ändert nichts an der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt und mithin an der auf dieses Tatbestandsmerkmal bezogenen Rechtmäßigkeit der Anordnung (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, a.a.O., Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, a.a.O.; Senatsurt. v. 28.6.2007 - 11 LC 372/06 -, juris; Senatsbeschl. v. 7.1.2010 - 11 ME 439/09 -; Bay. VGH, Urt. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 -, juris, Rdnr. 19 m.w.N.; Hamb. OVG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -, DVBl. 2013, 939, juris, Rdnr. 37; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.7.2011 - 1 S 350/11 -, juris, Rdnr. 18 m.w.N.). Ebenso wenig ist erheblich, ob die Einleitung des Strafverfahrens nach materiellem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist; es ist allein auf die formelle Einleitung des Strafverfahrens abzustellen, da andernfalls die Polizei in jedem Einzelfall überprüfen müsste, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten zu Recht eingeleitet worden ist (Senatsurt. v. 28.9.2006 - 11 LB 53/06 -, NdsVBl. 2007, 42, juris, Rdnr. 23; Bay. VGH, Urt. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 -, a.a.O.).

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Etwas anderes ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Staatsanwaltschaft E. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Blick auf das sich aus § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebende Verwendungsverbot eingestellt hat. Auf den Grund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommt es bei der im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beantwortenden Frage, ob im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, nicht an.

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2. Es fehlt an der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers.

28

Ist das Ermittlungsverfahren wegen der Anlasstat - wie hier - eingestellt worden, ist zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur präventiv-polizeilichen Bekämpfung von Straftaten rechtfertigen. Die Verfahrenseinstellung als solche steht der Annahme eines (Rest-)Tatverdachts nicht entgegen. Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar und verstößt deshalb nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung und der Prüfung, ob die Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind (BVerfG, Beschl. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rdnr. 11; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 -; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.10.2012 - 3 A 72/12 -, juris, Rdnr. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.4.2010 - 5 A 479/09 -, NWVBl. 2010, 436, juris, Rdnr. 37; Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2009 - 3 B 355/08 -, juris, Rdnr. 4).

29

Hiernach erweist sich die Einschätzung der Beklagten, es bestünden nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, als rechtsfehlerhaft. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Das Anlassverfahren ist bei der Prognose der Wiederholungsgefahr gänzlich auszublenden (dazu b), weil ein Verwendungsverbot der Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers besteht (dazu a).

31

a) Nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen die auf Grund einer Maßnahme, die nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig ist - hier: sogenannter Katalogstraftaten im Sinne des § 100a StPO -, erlangten personenbezogenen Daten wegen des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft E. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren richten sich die Folgerungen nach § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.5.2006 - 11 ME 110/06 -, NJW 2006, 2343, juris, Rdnr. 10; VG Bremen, Beschl. v. 18.8.2008 - 5 V 1936/08 -, juris, Rdnr. 25 f., jeweils zu § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F., nunmehr § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO). Nach dieser Vorschrift dürfen personenbezogene Daten, die - wie hier - durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur unter den in Nrn. 1 bis 3 dieser Norm abschließend bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.

32

Im vorliegenden Fall kommt lediglich die Erlaubnisnorm des § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO in Betracht. Hiernach ist die Verwendung in Strafverfahren erlangter personenbezogener Daten zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlaubt. Zur näheren Bestimmung des Begriffs der erheblichen Gefahr ist auf die Legaldefinitionen des § 2 Nr. 1a (Gefahr) und Nr. 1c (erhebliche Gefahr) Nds. SOG zurückzugreifen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.5.2006 - 11 ME 110/06 -, a.a.O.). Danach ist eine erhebliche Gefahr eine konkrete Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie unter anderem Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter. Im vorliegenden Fall kommen als geschützte Rechtsgüter vor allem, aber nicht nur nicht unwesentliche Vermögenswerte Dritter in Betracht, die es zu schützen gilt. Es mangelt aber insoweit an der erforderlichen Konkretheit einer solchen Gefahr. Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1a Nds. SOG besteht die konkrete Gefahr dann, wenn eine Sachlage vorliegt, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Die streitgegenständliche erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers soll nicht eine konkrete Gefahr in diesem Sinn abwenden, sondern dient nach dem oben Gesagten nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung präventiven Zwecken ohne unmittelbaren Bezug zu konkreten Strafverfahren im Sinne einer vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Polizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind.

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Ein anderes Ergebnis ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb gerechtfertigt, weil in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf die unterschiedlichen Zwecke von Strafverfahren und Verwaltungsverfahren (dort: Ahndung strafbaren Unrechts, hier: präventive Gefahrenabwehr) anerkannt ist, dass Erkenntnisse, die in strafprozessualen Ermittlungen in rechtswidriger Weise gewonnen worden sind, in Verwaltungsverfahren einem Verwertungsverbot nicht unterliegen. Richtig an diesem Einwand ist im Ansatz, dass im Recht der Gefahrenabwehr - vorbehaltlich einer ausdrücklichen Verbotsnorm - ein Verwertungsverbot nicht von vornherein und voraussetzungslos eintritt, sondern dass es einer Güterabwägung bedarf (vgl. allgemein Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24, Rdnr. 31 ff. m.w.N.;  weitergehend wohl VG Düsseldorf, Urt. v. 13.9.2012 - 18 K 7552/11 -, juris, Rdnr. 32: „Ein Beweisverwertungsverbot ist dem Recht der Gefahrenabwehr fremd“). Im ordnungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterliegen deshalb unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder gegen den Richtervorbehalt gemäß § 81a Abs. 2 StPO gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse ähnlich wie Erkenntnisse, die in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtswidrig gewonnen wurden, nicht einem pauschalen Verwertungsverbot. Es ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie des Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot besteht (vgl. hierzu etwa Bay. VGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris. Rdnr. 8; Beschl. v. 31.1.2014 - 11 CS 13.2216 -, BayVBl. 2014, 665, juris, Rdnr.13; Thüringer OVG, Beschl. v. 25.6.2014 - 2 EO 124/14 -, juris, Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.6.2010 - 10 S 4/10 -, VBlBW 2010, 400, juris. Rdnr. 11; Sächs. OVG, Beschl. v. 1.2.2010 - 3 B 161/08 -, juris, Rdnr. 7; Nds. OVG Urt. v. 14.8.2008 - 12 ME 183/08 -, juris, Rdnr. 6, jeweils m.w.N.). Vergleichbares gilt etwa im Ausländerrecht bei dem Verdacht einer „Scheinehe“ (s. hierzu Hamb. OVG, Beschl. v. 21.3.2007 - 3 Bs396/05 -, NJW 2008, 96, juris), im Fall der Betriebsprüfung eines Taxenunternehmers (VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 22.9.2014 - 3 K 364/14.NW -, juris, Rdnr. 64 m.w.N.) und bei aufgrund einer Prüfung des Betriebes durch das Finanzamt zu Tage getretenen Erkenntnissen über zweckfremde Mittelverwendung im Subventionsrecht (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.8.2014 - 20 K 176/14 -, juris, Rdnr. 35).

34

Bei der hier streitgegenständlichen Konstellation der Frage der Verwendung von Erkenntnissen aus einer gegenüber einem Dritten zu Recht angeordneten Telefonüberwachung nach § 100a StPO hat der Gesetzgeber mit Blick auf das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG die Abwägung zwischen dem Interesse des mittelbar Betroffenen - hier: des Klägers - und dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr selbst vorgenommen und in § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO bestimmt, dass die „darüber hinaus“ (d. h. über die Strafverfolgung hinausgehende, etwa - wie hier - aus präventiven Gründen) gehende Verwendung personenbezogener Daten, die durch eine derartige Maßnahme erlangt worden sind, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift zulässig ist. Für eine weitergehende Interessenabwägung im Einzelfall ist daher nach der gesetzgeberischen Wertung kein Raum (vgl. zum Verwendungsverbot nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO für Zwecke des Besteuerungsverfahrens: BFH, Beschl. v. 24.4.2013 - VII B 202/12 -, juris). Mit anderen Worten besteht ein Verwendungsverbot in verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn - wie dies hier nach dem oben Gesagten der Fall ist - die Voraussetzungen des § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht vorliegen.

35

b) Folge dieses Verwendungsverbotes ist, dass die im Anlassverfahren durch die Telefonüberwachung ermittelten Tatsachen zur Beantwortung der Frage, ob die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO notwendig ist, nicht herangezogen werden dürfen. Darf das Anlassverfahren nicht herangezogen werden, ist es mit anderen Worten hinwegzudenken, wird der Prognoseprüfung nach dem oben Gesagten die Grundlage entzogen, ohne dass es auf etwaige weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ankommt. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 2. August 2010 sichergestellten Gegenstände nicht den Restverdacht der Begehung einer Straftat begründen, der die Prognose der Beklagten zur Wiederholungsgefahr unterstützen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen er folgt.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

 


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16.12.2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwend
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28.05.2020 04:36

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf B
04.02.2016 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigkeitserklärung seines Jagdscheines. 2 Am 16. November 2014 um 0:05 Uhr wurde der Antragsteller von Beamten der Polizeistation B. auf der K9 b
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

8

27.05.2020 09:44

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
26.05.2020 20:33

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird unter Änderung der Nr. III der angefochtenen Befugnis zur Änderung des B
22.09.2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass die ihr e
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24.04.2013 00:00

Tatbestand I. 1 Der im Streitfall vom Finanzgericht (FG) vernommene Zeuge S wurde im August 201
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28.05.2020 04:36

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf B
04.02.2016 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigkeitserklärung seines Jagdscheines. 2 Am 16. November 2014 um 0:05 Uhr wurde der Antragsteller von Beamten der Polizeistation B. auf der K9 b
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16.12.2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwend
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(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

1.
eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder
2.
eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,
so dürfen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,
b)
besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4,
c)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
d)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
e)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie des § 184c Absatz 2,
f)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
g)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,
h)
Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist,
i)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c,
2.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
3.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Absatz 7 und 8,
4.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
b)
eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
5.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
6.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
7.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig,

1.
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und
3.
soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Auf nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zurückgegriffen werden.

(4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers und der Speicherung der dabei erhobenen Daten.

Im Februar 2009 wurden gegen den 1954 geborenen Kläger mehrere Strafermittlungsverfahren eingeleitet. Gegenstand der Ermittlungen war der Verdacht des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, des Raubes und der Nachstellung. Die Verfahren wurden später bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt unter den Aktenzeichen 14 Js 22/09, 04 Js 1502/10 und 04 Js 942/09 geführt.

Mit Bescheid vom 4.3.2009 wurde eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet, die die Anfertigung von zehn Fingerabdrücken, Handflächen- und Handkantenabdrücken, Lichtbildern und einer Ganzaufnahme umfasste. Als Begründung war in der Anordnung angeführt, dass dies zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO nötig sei. Gegen den Kläger würden mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB in Tateinheit mit Vergewaltigung/sexueller Nötigung gemäß § 177 StGB, Verdacht des Raubes gemäß § 249 StGB und der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB geführt. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes ergebe sich der Verdacht, dass der Kläger weiter straffällig werden könne. Eine sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet.

Die Anordnung wurde am 5.3.2009 umgesetzt, als der Kläger sich bei der Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt eingefunden hatte, um entsprechend einer an ihn ergangenen Aufforderung ihm gehörende, bei einer Hausdurchsuchung sichergestellte Videokassetten abzuholen.

Nach Durchführung der Maßnahme wandte sich der Kläger mit Schreiben vom selben Tag an das Amtsgericht A-Stadt und machte geltend, sich über die erkennungsdienstliche Behandlung beschweren zu wollen. Er sei lediglich vor Ort gewesen, um seine Videokassetten abzuholen. Nach Aushändigung der Kassetten habe man ihm eröffnet, dass er erkennungsdienstlich behandelt werden solle. Hiergegen habe er sich mit der Begründung gewandt, zunächst einen Rechtsbeistand hinzuziehen zu wollen. Man habe ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Maßnahme sofort durchgeführt werde und er sich später beschweren könne. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei gegen seinen klar ausgedrückten Willen vorgenommen worden.

Auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des Amtsgerichts A-Stadt legte der Kläger mit Schreiben vom 19.3.2009 Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Behandlung ein. Zur Begründung trug er vor, dass die erkennungsdienstliche Behandlung in Anbetracht der Gesamtumstände der gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe rechtswidrig sei. Ferner habe er deren Durchführung lediglich geduldet, weil er am Gehen gehindert worden sei. Die widerrechtlich erlangten Daten seien zu löschen.

Im Zuge des Widerspruchsverfahrens gaben die Polizeibeamten, die die erkennungsdienstliche Maßnahme durchgeführt hatten, dienstliche Stellungnahmen ab, nach denen der Kläger sich kooperativ verhalten habe. Im Übrigen sei er vor der erkennungsdienstlichen Behandlung über seine Rechte belehrt worden. Nach erfolgter Belehrung habe der Kläger das entsprechende Formblatt unterschrieben und keinen Widerspruch gegen die erkennungsdienstlichen Maßnahmen eingelegt. Der Kläger habe sich mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden erklärt. Eine Androhung oder Anwendung unmittelbaren Zwangs sei nicht erforderlich gewesen und auch nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 19.11.2009 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Da die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bereits vollzogen war, wurde der Widerspruch des Klägers als Antrag auf Löschung der erhobenen und gespeicherten Daten ausgelegt. Der so verstandene Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei § 81 b 2. Alt. StPO. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und Speicherung der dabei gewonnenen Daten seien im Falle des Klägers erfüllt gewesen. Gegen den Kläger würden Ermittlungen wegen sexuellen Missbrauchs, wegen Raubes und wegen Nachstellung geführt. Aus diesen Strafverfahren, insbesondere der ihm zur Last gelegten Sexualstraftat, ergebe sich auch die für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung notwendige Wiederholungsgefahr. Ein Sexualdelikt sei regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und könne deshalb die Gefahr einer Wiederholung schon bei erstmaliger Begehung mit sich bringen.

Am 18.12.2009 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.

Wenige Tage nach Klageerhebung wurde das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Ermittlungen ergaben aus Sicht der Staatsanwaltschaft keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Erhebung einer entsprechenden öffentlichen Klage. In Bezug auf den Verdacht der Nachstellung gemäß § 238 StGB wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Blick auf das gegen den Kläger noch anhängige Verfahren wegen des Verdachts des Raubes eingestellt. Außerdem wurde es als zweifelhaft bezeichnet, ob die angezeigten Verhaltensweisen des Klägers den Tatbestand des § 238 StGB erfüllten.

Zur Begründung der vorliegenden Klage hat der Kläger vorgetragen, dass bereits die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtswidrig gewesen sei, da sie unter Androhung von Zwangsanwendung erfolgt sei. Die weitere Speicherung der Daten verletzte ihn ebenfalls in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ungeachtet der rechtswidrigen Datenerhebung folge dies auch daraus, dass das Strafermittlungsverfahren gegen den Kläger, in dessen Rahmen diese Daten erhoben worden seien, inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Tatverdacht somit ausgeräumt worden sei. Von daher könne kein öffentliches Interesse an der Speicherung der Daten mehr bestehen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4.3.2009 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 zu verpflichten, die elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten über den Kläger zu löschen und die Löschung der in der POLAS-Datei oder in anderen Dateien gespeicherten Daten zu bewirken sowie die Unterlagen mit den persönlichen Daten des Klägers einschließlich derjenigen der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 5.3.2009 zu vernichten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, dass ein in einem Ermittlungsverfahren erhobener Tatverdacht nach den Umständen des Einzelfalles auch bei einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermöge. Im Falle des Klägers sei zu Recht eine solche Wiederholungsgefahr angenommen worden. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass der Kläger seit der erkennungsdienstlichen Behandlung erneut mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, so unter anderem wegen Ladendiebstahls und Hausfriedensbruchs. Da der Kläger erneut verdächtigt werde, Straftaten begangen zu haben, seien die bereits erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen weiterhin zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich und zu speichern gewesen. Auch wenn die Speicherung personenbezogener Daten einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen darstelle, rechtfertige die Schwere der von den Ermittlungen erfassten Taten, insbesondere die Raubstraftat, die weitere Speicherung.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.2.2011 ergangenem Urteil - 6 K 2132/09 -, hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass die Datenerhebung und -speicherung weder im Zeitpunkt ihrer Vornahme unzulässig gewesen sei, noch die Voraussetzungen für das weitere Vorhalten der Daten später entfallen seien. Das Vorbringen des Klägers, wonach er sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung in der Situation eines unmittelbaren Zwangs gesehen habe, sei rechtlich ohne Belang. Zwar wären, wenn man die klägerische Darstellung als zutreffend zugrunde lege, Verfahrensfehler anzunehmen, nämlich die Ausübung unmittelbaren Zwangs ohne vorherige Androhung und der Vollzug der Maßnahme ohne Anordnung ihres Sofortvollzugs. Indessen könnten sich diese Fehler, ihr Vorliegen unterstellt, nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt haben. Das gegen den Kläger geführte Strafermittlungsverfahren 14 Js 22/09 habe im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung in tatsächlicher Hinsicht ausreichenden Anlass für diese Maßnahme geboten. In Rede gestanden habe der Verdacht eines sexuellen Übergriffs, der Anwendung von Gewalt bei der Wegnahme eines Handys und verschiedener Nachstellungstaten. Angesichts des schon zu Beginn der Ermittlungen zutage getretenen komplizierten Beziehungsgeflechts zwischen dem Kläger und dem Anzeigeerstatter habe schon damals Grund zu der Annahme bestanden, der Kläger könne auch künftig mit guten Gründen erneut Gegenstand von Strafermittlungen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die zuständigen Amtsträger einseitig ermittelt oder dem Anzeigeerstatter voreilig Glauben geschenkt hätten, seien den Ermittlungsakten nicht zu entnehmen. Auch bestehe bis heute ein hinreichender Anlass für ein präventives Vorgehen der Polizeibehörden. Die vom Kläger angeführte Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO betreffe nur den Verdacht des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger. Hinsichtlich des Verdachts der gewaltsamen Wegnahme des Handys Anfang Februar 2009 hätten die Ermittlungen hingegen genügenden Anlass zur Anklageerhebung ergeben und sei der Kläger schließlich in der Berufungsinstanz zu sieben Monaten Haftstrafe verurteilt worden. Das Ermittlungsverfahren wegen Nachstellungsverdachts sei lediglich aus Gründen des § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt worden. Die Anlassverfahren beinhalteten verschiedene Hinweise darauf, dass der Kläger auch künftig Gegenstand diesbezüglicher Strafermittlungen werden könnte, was im Übrigen auch durch die weiteren Ereignisse belegt werde. So seien nach Abschluss des Anlassverfahrens tatsächlich mehrere weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt worden. Der vorliegende Sachverhalt biete nach kriminalistischer Erfahrung des Weiteren hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger auch in Zukunft in den Kreis potentieller Beteiligter einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die dem Kläger vorgeworfenen Nachstellungshandlungen. Die Datenerhebung und -speicherung sei auch erforderlich und verhältnismäßig gewesen.

Das Urteil wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 5.4.2011 zugestellt. Am 5.5.2011 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19.3.2012 - 3 A 263/11 - entsprochen.

Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 2.7.2012 mitgeteilt, dass die den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zwischenzeitlich gelöscht bzw. vernichtet worden seien.

Daraufhin hat der Kläger seine ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichtete Klage in eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung bzw. -speicherung gerichtete Klage umgestellt.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend: Die Erhebung und Speicherung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen seien rechtsfehlerhaft erfolgt. Die erkennungsdienstliche Behandlung vom 5.3.2009 sei bereits deswegen rechtswidrig gewesen, weil er unter falschem Vorwand, nämlich zur Entgegennahme beschlagnahmter Videokassetten, zur Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt einbestellt worden sei. Tatsächlich sei er dann unter Androhung körperlicher Gewaltanwendung dazu genötigt worden, die erkennungsdienstliche Behandlung über sich ergehen zu lassen. Dabei sei weder eine vorherige Androhung unmittelbaren Zwangs erfolgt noch sei der sofortige Vollzug des Bescheids vom 4.3.2009 angeordnet worden. Beides sei verfahrensfehlerhaft gewesen. Auch sei er nicht über mögliche Rechtsmittel gegen die erkennungsdienstliche Behandlung belehrt worden. Ihm sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, sich vor Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen diese rechtlich zur Wehr zu setzen. Er habe gegenüber den Beamten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht einverstanden sei.

Zudem hätten bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO nicht vorgelegen. Die Speicherung der gewonnenen Daten sei zu keiner Zeit für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig gewesen. Man habe den Kläger vorschnell als Beschuldigten eines Sexualdeliktes angesehen, weil eine hinreichende Hinterfragung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Anzeigeerstatters unterblieben sei. Dementsprechend sei das betreffende Ermittlungsverfahren dann auch gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auch das Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Nachstellung sei eingestellt worden. Des Weiteren könne man davon ausgehen, dass das derzeit in der Revision anhängige Verfahren wegen Raubes eingestellt werde, da das streitgegenständliche Handy dem Kläger gehöre und die ihm zur Last gelegte Tat sich als Besitzkehr darstelle. Sämtliche Straftaten, welche dem Kläger zur Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Last gelegt worden seien, beruhten ausschließlich auf falschen Beschuldigungen des Anzeigeerstatters.

Der Kläger habe nach der Löschung bzw. Vernichtung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse daran, dass die Anordnung und Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen sowie die Speicherung der gewonnenen persönlichen Daten rechtswidrig gewesen seien. Das berechtigte Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die verfahrensfehlerhafte Erhebung und Speicherung der Daten den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 104 Abs. 2 GG tiefgreifend verletzt habe. Zudem bestehe auch eine Wiederholungsgefahr.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.2.2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 2132/09 - festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, dem Kläger fehle schon das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die begehrte Feststellung sei nicht geeignet, die Rechtsposition des Klägers in irgendeiner Weise zu verbessern. Eine fortdauernde Beeinträchtigung des Klägers sei nicht ersichtlich. Eine Rehabilitation des Klägers sei nicht erforderlich, da die angefochtenen Maßnahmen nicht diskriminierend gewesen seien. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass eine Maßnahme nach § 81 b 2. Alt. StPO keine Sanktion darstelle, sondern ausschließlich präventiven Charakter habe. Außerdem handele es sich bei den vorgenommenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht um öffentliche, sondern um rein interne Datenerhebungen, welche nicht an die Öffentlichkeit gedrungen seien. Auch im Hinblick auf die kurze Dauer der Speicherung von drei Jahren handele es sich - wenn überhaupt - lediglich um einen marginalen Grundrechtseingriff. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe auch keine Wiederholungsgefahr.

Überdies sei die Klage auch unbegründet. Die vorgenommenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien rechtmäßig erfolgt. Der Kläger sei weder unter einem falschen Vorwand zur Kriminalpolizeiinspektion bestellt, noch „unter Androhung körperlicher Gewaltanwendung dazu genötigt“ worden, die erkennungsdienstliche Behandlung „über sich ergehen zu lassen“. Vielmehr habe sich der Kläger mit den Maßnahmen einverstanden erklärt und ohne fremde Einwirkung die Anordnung und die Erklärung, keinen Widerspruch erheben zu wollen, unterschrieben. Der Kläger habe sich insgesamt kooperativ gezeigt. Zudem sei der Kläger ausdrücklich über mögliche Rechtsmittel belehrt worden, was auch aus dem vom Kläger unterzeichneten Formblatt über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen hervorgehe. Die vom Kläger im Kontext der ED-Behandlung gegen die Polizeibeamten erhobenen Vorwürfe seien unwahr.

Die Speicherung der Daten sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig gewesen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, hätten die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO am 5.3.2009 und auch in der Folgezeit vorgelegen.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zwischenzeitlich gelöscht bzw. vernichtet worden seien. Die Löschung bzw. Vernichtung sei gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. SPolG aus Anlass einer erneuten einzelfallbezogenen Prüfung erfolgt. Die im Juni 2012 durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass eine Speicherung der 2009 erhobenen Daten nicht weiter erforderlich sei, da wegen Zeitablaufs keine Wiederholungsgefahr mehr gesehen worden sei.

Der Senat hat über die näheren Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., B. und C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5.10.2012 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie der beigezogenen Verfahrensakten 14 Js 22/09, 4 Js 942/09, 4 Js 943/09 und einen Auszug aus der Verfahrensakte 4 Js 1502/10 der Staatsanwaltschaft A-Stadt sowie den Inhalt der Ermittlungsakte 45 Js 7917/10 der Staatsanwaltschaft Konstanz verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Antrag des Klägers, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt worden ist. Dort hat der Kläger seinen ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung ihn betreffender erkennungsdienstlicher Daten gerichteten Antrag in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des die erkennungsdienstliche Behandlung anordnenden Bescheids des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 umgestellt.

Der vom Kläger nunmehr gestellte Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich das ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung der den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichtete Begehren des Klägers im Laufe des Berufungsverfahrens durch entsprechende Maßnahmen des Beklagten erledigt hat.

Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung kann dem Kläger ebenfalls nicht abgesprochen werden. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rz. 129 ff..

Vorliegend kann sich der Kläger auf ein berechtigtes Interesse aufgrund von Rehabilitationsgesichtspunkten berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, erfordern, ein Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben

vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2/95 -, m.w.N., NJW 1997, 2534 ff..

Ausgehend davon bejaht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwischenzeitlichen Löschung bzw. Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten regelmäßig ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 F 2211/02 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.4.2012 - W 5 K 11.757 -; VG E-Stadt, Urteil vom 21.1.2010 - 6 K 860/08 -, jeweils m.w.N.; dokumentiert bei juris.

Denn die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen zwecks Speicherung in entsprechenden Datensammlungen der Ermittlungsbehörden stellt einen gewichtigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dar. Die erhobenen Daten stehen der Polizei für einen längeren Zeitraum in Sammlungen zur Verfügung, in denen der Betroffene als einschlägig Verdächtiger geführt wird. Von daher ist in aller Regel ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus Rehabilitationsgesichtspunkten gegeben. Dies ist auch im Falle des Klägers anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einem Rehabilitationsinteresse des Klägers weder entgegen, dass die Datenerhebung eine polizeiinterne Maßnahme darstellte, welche wohl nicht an die Öffentlichkeit gedrungen ist, noch, dass die Daten „nur“ drei Jahre lang gespeichert wurden.

Die demnach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Der die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers anordnende Bescheid des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für die vorgenannten Bescheide und die auf dieser Grundlage durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers war § 81 b 2. Alt. StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Regelung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht Polizeirecht dar und dient ebenso wie die weitere Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung der Daten in kriminalpolizeilichen Sammlungen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris.

Entgegen der Auffassung des Klägers begegnen die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide vom 4.3.2009 und 19.11.2009 zunächst unter formellen Gesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken.

Insbesondere genügt der angefochtene Bescheid vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 den Begründungserfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Zudem soll nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Die Begründungspflicht bezweckt in erster Linie, dass die Betroffenen die für ihren konkreten Fall maßgeblichen Gründe erfahren, damit sie in der Lage sind, sich über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und ihn sachgemäß zu begründen. Die Begründung muss so sein, dass die Betroffenen und die Gerichte sie nachvollziehen können. Sie muss für die Betroffenen aus sich heraus verständlich sein. Eine lediglich formale und nichtssagende Begründung genügt nicht. Maßgeblich dafür, welche Gründe i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wesentlich sind, und wie intensiv die Begründung im konkreten Fall sein muss, sind vor allem die Art des in Frage stehenden Verwaltungsakts und der betroffenen Rechte, die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und auch der Kenntnisstand des Betroffenen hinsichtlich der in Betracht kommenden Gründe

vgl. Kopp, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 39 VwVfG, Rz. 18 f, m.w.N.

Ausgehend davon ist vorliegend kein beachtliches Begründungsdefizit anzunehmen. So ist in der Anordnung vom 4.3.2009 zur Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung ausgeführt, dass gegen den Kläger zur Zeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB in Tateinheit mit Vergewaltigung/sexueller Nötigung gemäß § 177 StGB, des Verdachts des Raubes gemäß § 249 StGB und der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig seien. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes ergebe sich der Verdacht, dass der Kläger weiter straffällig werde. Ob diese recht knappe Begründung insbesondere mit Blick auf den Kenntnisstand des Klägers von den Gesamtumständen den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG bereits gerecht wird, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls in Zusammenschau mit der weiteren Argumentation im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Im Widerspruchsbescheid ist insoweit ausgeführt, dass nach Auffassung der Widerspruchsbehörde im Falle des Klägers von einem hinreichenden Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB ausgegangen werden könne. Der hinreichende Tatverdacht werde allein schon durch die Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bestätigt. Soweit ein derartiges Verfahren eröffnet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass ausreichend Indizien hierfür vorlägen. Der Tatverdacht gegen den Kläger sei hierdurch ausreichend begründet gewesen. Da Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien, könne in solchen Fällen auch regelmäßig eine Wiederholungsgefahr angenommen werden. Zudem würden dem Kläger weitere Straftaten ( Raub und Nachstellung ) vorgeworfen. Die Erkenntnisse aus der erkennungsdienstlichen Behandlung seien auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Gerade in Fällen sexuellen Missbrauchs könne z.B. die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch Opfern die Strafverfolgung zur Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Dem Kläger wurden insoweit die wesentlichen Gründe für die erkennungsdienstliche Behandlung in nachvollziehbarer Form dargelegt. Selbst wenn man die Begründung in der Anordnung vom 4.3.2009 als nicht ausreichend erachtete, so wäre dieser Mangel jedenfalls durch die vorgenannten Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Ob die angegebene Begründung einer materiell-rechtlichen Überprüfung standhält, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, sondern der Begründetheit der zu entscheidenden Fortsetzungsfeststellungsklage.

Die auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers war auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 81 b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass es sich bei dem Adressaten der Maßnahme um einen Beschuldigten in einem Strafverfahren handelt. Der Beschuldigtenbegriff ist dabei so zu verstehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen darf und nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann. Vielmehr müssen sich aus dem konkret gegen den Betroffenen geführten Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht sowohl der Anlass als auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten lassen

vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, juris.

Des Weiteren muss die Datenerhebung (und die folgende Speicherung in einer entsprechenden kriminalpolizeilichen Datensammlung) bezogen auf die Zukunft notwendig und verhältnismäßig sein. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten

ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192, 199 und vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -; juris.

Für die Annahme der Notwendigkeit bedarf es somit einer Wiederholungsgefahr. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, m.w.N.; juris.

Grundsätzlich genügt es, dass der Betroffene während des Verwaltungsverfahrens Beschuldigter war

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -; VG Minden, Urteil vom 20.2.2008 - 11 K 40/08 -, juris.

Wurde jedoch das zugrunde liegende Anlassverfahren später eingestellt, setzt eine fortdauernde Datenspeicherung einen verbleibenden Straftatverdacht voraus. Im Falle der Verfahrenseinstellung ( oder auch eines Freispruchs ) ist daher zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung

vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2010 - 5 A 479/09 -, m.w.N., juris.

Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anlasswirkung der Beschuldigteneigenschaft nach § 81 b StPO folgt zudem, dass die Wiederholungsgefahr sich auf vergleichbare Straftaten wie die, die das Anlassverfahren auslösten, beziehen muss.

Ausgehend davon waren der Bescheid vom 4.3.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Da gegen den Kläger seit Februar 2009 mehrere Ermittlungsverfahren , und zwar eines wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB und wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie zwei wegen Raubes gemäß § 249 StGB, anhängig waren, war er im maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der erkennungsdienstlichen Daten und auch des Erlasses des Widerspruchsbescheides Beschuldigter eines Strafverfahrens und daher grundsätzlich zulässiger Adressat von Maßnahmen im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO.

Es bestand auch ein hinreichender Anlassverdacht. Der Zeuge C. hatte im Februar 2009 verschiedene Taten angezeigt, die allesamt in der Beziehung zwischen ihm und dem Kläger wurzelten. Die Ermittlungen waren am 4./5.3.2009 in tatsächlicher Hinsicht auch schon weit genug fortgeschritten, um einen hinreichenden Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung zu bieten. Nach den ausführlichen Angaben des Zeugen C. standen der Verdacht eines sexuellen Übergriffs, der zweifachen Anwendung von körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys und verschiedene Nachstellungstaten in Rede. Dabei wurden die Angaben des Anzeigeerstatters betreffend die Anwendung körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys in einem Fall in wesentlichen Teilen durch entsprechende Angaben eines unbeteiligten, neutralen Zeugen, Herrn D., bestätigt. Zudem geht aus den dem Senat vorliegenden Ermittlungsakten hervor, dass im Zusammenhang mit den dem Kläger vorgeworfenen Nachstellungsaktivitäten wiederholt Polizeibeamte hinzu gerufen worden waren und in einem Fall sogar ein Platzverweis gegenüber dem Kläger ausgesprochen wurde. Die vorliegenden Verdachtsmomente gründeten also nicht allein auf den Angaben des Anzeigeerstatters sondern auch auf diese zumindest teilweise bestätigende Wahrnehmungen unbeteiligter Dritter. Allein der Umstand, dass der Anzeigeerstatter drogenkrank war, bot keinen Anlass, dessen Angaben von vorneherein keine Bedeutung beizumessen bzw. dessen Glaubwürdigkeit schon vom Grundsatz her in Frage zu stellen. Vielmehr war dessen Sachvortrag durchaus detailreich und wurde zudem – jedenfalls in Teilen - durch bestätigende Angaben neutraler Zeugen gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten – wie vom Kläger vorgetragen - einseitig ermittelt oder sogar aus unsachlichen Gründen dem Anzeigeerstatter voreilig Glauben geschenkt hätten, sind den Ermittlungsakten nicht zu entnehmen.

Auch lässt sich die Behauptung des Klägers, der Zeuge C. habe ihn mit seinen Strafanzeigen, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrten, bloß fälschlich belasten wollen, weil er Schulden bei ihm gehabt habe, die er nicht habe zurückzahlen wollen, durch nichts belegen.

Vielmehr hat sich das Bestehen eines hinreichenden Anlassverdachts zwischenzeitlich sogar durch entsprechende Verurteilungen des Klägers bestätigt. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe des zweifachen Raubes führten jeweils zu Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. So wurde der Kläger im Verfahren 4 Js 924/09 mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 8.11.2010 zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit weiterem - noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 1.6.1012 – 11 Ns 243/11, 4 Js 1502/10 – wurde der Kläger unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 8.11.2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Verurteilung wegen Raubes ist in beiden Fällen nur nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ unterblieben, weil nicht abschließend geklärt werden konnte, wer Eigentümer des entwendeten Handys war.

Dass das Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger sowie der Nachstellung – 14 Js 22/09 – am 21.12.2009, somit nach Erlass des Widerspruchsbescheides, eingestellt wurde, ist insoweit unerheblich und vermag am Vorliegen eines hinreichenden Anlassverdachts sowohl zum Zeitpunkt der Datenerhebung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids nichts zu ändern. Zum einen war bereits der Verdacht des zweifachen Raubes, dem eine Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe folgte, ausreichend für die Annahme eines hinreichenden Anlassverdachts im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO und wurde die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers außer auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger ausdrücklich auch auf den Verdacht des Raubes und der Nachstellung gestützt.

Zum anderen wurde das Verfahren wegen Nachstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Wesentlichen deshalb eingestellt, weil gleichzeitig gegen den Kläger noch das Verfahren wegen Verdachts des Raubes anhängig war und in Anbe-tracht der hier zu erwartenden Strafe eine wegen Nachstellung zusätzlich zu verhängende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre. Auch wenn daneben Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB geäußert wurden, so lässt sich dem jedoch nicht entnehmen, dass die bis dahin gegen den Kläger bestehenden Verdachtsmomente ausgeräumt gewesen wären. Vielmehr hatte sich daran nichts geändert und wurde lediglich in Frage gestellt, dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten schon den Tatbestand des § 238 StGB erfüllt.

Zwar wurde das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandunfähigen Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch hier ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung aber nicht, dass der Kläger die ihm vom Zeugen C. vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Vielmehr ist in der Einstellungsverfügung vom 21.12.2009 insoweit lediglich ausgeführt, dass die beim Kläger sichergestellten Videoaufzeichnungen den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht bestätigt hätten und mangels sonstiger den Tatverdacht erhärtender Umstände die Beweislage für eine Fortsetzung des Verfahrens nicht ausreichend gewesen sei.

Lag somit ein hinreichender Anlassverdacht vor, bestand angesichts des schon zu Beginn der Ermittlungen zu Tage getretenen komplizierten Beziehungsgeflechts zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids ebenso Grund zu der Annahme, der Kläger könne auch künftig erneut Gegenstand von Strafermittlungen werden, so dass zu Recht von der erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen wurde.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Raubes ergab sich die erforderliche Wiederholungsgefahr schon mit Blick darauf, dass der Kläger dem Zeugen C. Ende Januar/ Anfang Februar 2009 innerhalb von ca. 2 Wochen gleich zweimal das in dessen Besitz befindliche Handy gewaltsam weggenommen und er dabei dem Zeugen offenbar jeweils gezielt nachgestellt hat. Auch hinsichtlich des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs der Nachstellung gemäß § 238 StGB lag eine Wiederholungsgefahr auf der Hand. Der Nachstellung ist die Gefahr von wiederholten Übergriffen, die auch in Taten bestehen können, die nach anderen Straftatbeständen strafbar sind, immanent. Nach gesicherten kriminologischen Erkenntnissen kommt Nachstellungshandlungen sogar ein hohes Eskalationspotential zu

vgl. Fischer, Kommentar zur StGB, 57. Aufl. 2010, § 238 Rz. 3b.

Hinsichtlich der diesbezüglichen die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründenden konkreten Fallumstände wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Dass im Widerspruchsbescheid die für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderliche Wiederholungsgefahr hauptsächlich auf das dem Kläger vorgeworfene Sexualdelikt gestützt wurde, hinsichtlich dessen das Ermittlungsverfahren später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, begegnet demgegenüber keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum einen wurde die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung keineswegs ausschließlich aus dem Verdacht des Sexualdelikts abgeleitet. Vielmehr bezogen sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid sämtliche gegen den Kläger vorliegende Verdachtsmomente in die Begründung ein. Zum anderen wurde das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch betrieben. Die Einstellung folgte erst später und auch dann – wie dargelegt – nicht etwa, weil der Verdacht ausgeräumt war, sondern wegen einer unzureichenden Beweislage.

Dass die aus den Anlassverfahren gewonnene Einschätzung der Notwendigkeit der Datenerhebung und -speicherung für präventive Zwecke zutreffend gewesen ist, wird im Übrigen auch durch die weiteren Ereignisse belegt. So wurden – wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - in der Folgezeit bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt tatsächlich mehrere weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt, unter anderem erneut wegen Nachstellung zu Lasten des Zeugen C.. Die Staatsanwaltschaft Konstanz führte unter dem Az. 45 Js 7917/10 ebenfalls ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Nachstellung und des Hausfriedensbruchs. Anlass war das Eindringen des Klägers in eine Therapieeinrichtung in S., in der sich der Zeuge C. wegen seiner Drogenprobleme aufhielt. Nicht zuletzt geht aus der beigezogenen Akte 4 Js 1502/10 der Staatsanwaltschaft A-Stadt hervor, dass der Kläger dem Zeugen C. bis in die jüngste Vergangenheit nachgestellt hat und zuletzt sogar dessen ganze Familie belästigt hat.

Die erhobenen und gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten waren auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Finger- bzw. Handflächen- oder –kantenabdrücke erleichtern die Überprüfung von möglichen Tatortspuren. Des Weiteren kann die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch weiteren Opfern die Strafverfolgung durch Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Tatsächlich wurde dies im vorliegenden Fall sogar dadurch bestätigt, dass im Ermittlungsverfahren 45 Js 7917/10 der Staatsanwaltschaft K. daktyloskopische Spuren abgeglichen wurden und dadurch der Nachweis erbracht wurde, dass der Kläger unbefugt in das Gebäude der Drogenheilstätte in S. und dort in das Zimmer des Zeugen C. eingedrungen ist und unter anderem den Therapiezweck gefährdende Medikamente, Geld und Alkohol hinterlassen hat.

Die Datenerhebung und -speicherung war mit Blick auf deren Anlass auch verhältnismäßig. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte angesichts der Schwere der zu Grunde liegenden Anlassstraftaten dem mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verfolgten Zweck der Förderung möglicher künftiger Ermittlungen und damit indirekt auch eines eventuellen Opferschutzes höheres Gewicht beigemessen hat als dem durch die Maßnahme tangierten Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 5.3.2009 war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie erfolgte, ohne dass zuvor die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 4.3.2009 angeordnet worden war. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es vorliegend nicht, da nach dem von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Original der ED-Anordnung sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Kläger gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen Widerspruch eingelegt hat, sich vielmehr kooperativ verhalten hat. Der dem entgegenstehenden Behauptung des Klägers, wonach er gegenüber den handelnden Polizeibeamten deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht einverstanden sei und diese nur deshalb habe über sich ergehen lassen, um einer Anwendung körperlicher Gewalt zu entgehen, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht näher dargelegt hat, inwiefern ihm konkret körperliche Gewalt angedroht worden sein soll, ist diese Behauptung schon durch die nunmehr im Original vorgelegte ED-Anordnung widerlegt. Darin hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt, darüber belehrt worden zu sein, dass gegen die erkennungsdienstliche Behandlung Widerspruch erhoben werden könne, dieser jedoch im Falle einer angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung habe und darüber hinaus auch gegen die Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen Widerspruch zulässig sei, wobei sich die Unterschrift des Klägers unmittelbar unter der entsprechenden Belehrung befindet. Des Weiteren hat der Kläger in dem entsprechenden Formular ausdrücklich erklärt, gegen die erkennungsdienstliche Behandlung keinen Widerspruch einzulegen und dies nochmals gesondert unterzeichnet. Im Gegensatz dazu hat der Kläger zeitgleich eine DNA-Maßnahme ausdrücklich abgelehnt. In der ihm neben dem ED-Formular vorgelegten „Einverständniserklärung zur Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischen Untersuchung“ vermerkte der Kläger ausdrücklich, dass er in die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung nicht einwillige, da kein begründeter Anlass vorliege, woraufhin diese Maßnahme auch unterblieben ist. Gerade auch der Umstand, dass der Kläger offenkundig zwischen der vorgesehenen DNA-Maßnahme einerseits und der ED-Behandlung andererseits differenziert hat und einmal seine Einwilligung ausdrücklich verweigerte, während er hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung unterschriftlich bestätigte, hiergegen keinen Widerspruch zu erheben, spricht dafür, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, lediglich das Formular zur DNA-Maßnahme ausgefüllt und die Aushändigung seiner Videokassetten unterschriftlich bestätigt zu haben, nicht jedoch die ED-Anordnung zweifach unterzeichnet zu haben, ist dies als reine Schutzbehauptung anzusehen. Denn die auf dem ED-Formular befindlichen Unterschriften stimmen mit den in den Akten befindlichen sonstigen Unterschriften des Klägers offensichtlich überein und selbst der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nach Inaugenscheinnahme nicht behauptet, dass es sich hierbei nicht um seine Unterschriften handele. Andererseits hatte der Kläger auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie seine Unterschriften ohne seinen Willen auf das ED-Formular gelangt sein könnten, was im Übrigen auch realitätsfern erscheint. Dass der Kläger – wie aus der ED-Anordnung hervorgeht – der erkennungsdienstlichen Behandlung tatsächlich nicht widersprochen hat, wird zudem durch die glaubhaften Angaben insbesondere des Zeugen A. und auch des Zeugen B. bestätigt. Diese haben im Kern übereinstimmend berichtet, dass der Kläger sich bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung insgesamt kooperativ verhalten habe. Der Senat geht aufgrund der überzeugenden Angaben des Zeugen A., der die näheren Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung sachlich, frei und ohne Beschönigungen dargelegt hat, davon aus, dass der Kläger bei Eröffnung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zwar zunächst monierte, lediglich zwecks Aushändigung seiner Videokassetten zur Polizeiinspektion gekommen zu sein, nach einer Unterredung mit dem Zeugen A. aber mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden war und keinen Widerspruch hiergegen erhob. Darüber hinaus hat der Zeuge auch glaubhaft angegeben, dass der Kläger den Verzicht auf einen Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Behandlung auf dem entsprechenden Formular mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch der Zeuge B. hat unter Bezugnahme auf eine dienstliche Stellungnahme vom 2.9.2009 bestätigt, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzt bzw. ihr nicht widersprochen, sondern kooperativ mitgewirkt hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der beiden vorgenannten Zeugen, etwa hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Hinzuziehung des Zeugen B, hingewiesen hat, vermag dieses Vorbringen die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die wesentlichen Aussagen der Zeugen übereinstimmen. Echte Widersprüche sind nicht feststellbar. Soweit die Aussagen nicht in sämtlichen Details übereinstimmen, haben beide Zeugen glaubhaft dargelegt, sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern zu können, was angesichts des relativ langen Zeitablaufs zwischen der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Zeugenvernehmung auch ohne weiteres nachvollziehbar ist und die Glaubhaftigkeit ihrer Kernaussagen nicht zu erschüttern vermag.

Der vom Kläger als Zeuge vom Hörensagen benannte Zeuge C. vermochte hingegen die Version des Klägers, wonach er sich mit diesem noch am Abend des 5.3.2009 über die erkennungsdienstliche Behandlung und deren nähere Umstände unterhalten habe, nicht zu bestätigen. Der Zeuge C. hatte keinerlei Erinnerung an Derartiges.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersprochen hat und von daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Durchführung der Maßnahme nicht erforderlich war. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger sich bereits mit Schreiben vom 5.3.2009 bei dem Amtsgericht A-Stadt über die erkennungsdienstliche Behandlung beschwerte. Dies allein lässt noch nicht darauf schließen, dass der Kläger der Maßnahme auch bereits bei deren Durchführung am Vormittag widersprochen hat. Vielmehr kann der Kläger seine Einstellung hierzu im Laufe des Tages durchaus geändert haben, wofür - wie bereits dargelegt - insbesondere spricht, dass der Kläger auf dem ED-Formular noch mit seiner Unterschrift erklärt hat, gegen die Maßnahme keinen Widerspruch einzulegen.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung war schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne gesonderte Vorladung anlässlich der Rückgabe verschiedener Asservate an den Kläger erfolgte. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Notwendigkeit einer gesonderten Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Maßgeblich ist insoweit allein, dass der Betroffene vor der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung über seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend informiert war, wovon man im Falle des Klägers ausweislich des von ihm unterzeichneten Formulars der ED-Anordnung vom 4.3.2009 ausgehen kann. Ein Verfahrensfehler ist auch insoweit nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass man – wie behauptet - die (tatsächlich erfolgte) Rückgabe mehrerer Videokassetten lediglich als Vorwand genutzt habe, um den Kläger auf der Polizeidienststelle dann vor vollendete Tatsachen zu stellen, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Es handelt sich hierbei um eine reine Mutmaßung des Klägers, für deren Beleg konkrete Tatsachen weder benannt wurden noch ersichtlich sind.

Lässt demnach die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 keine Rechtsfehler erkennen und sind auch ansonsten keine Verfahrensfehler feststellbar, ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Antrag des Klägers, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt worden ist. Dort hat der Kläger seinen ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung ihn betreffender erkennungsdienstlicher Daten gerichteten Antrag in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des die erkennungsdienstliche Behandlung anordnenden Bescheids des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 umgestellt.

Der vom Kläger nunmehr gestellte Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich das ursprünglich auf Löschung bzw. Vernichtung der den Kläger betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichtete Begehren des Klägers im Laufe des Berufungsverfahrens durch entsprechende Maßnahmen des Beklagten erledigt hat.

Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung kann dem Kläger ebenfalls nicht abgesprochen werden. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rz. 129 ff..

Vorliegend kann sich der Kläger auf ein berechtigtes Interesse aufgrund von Rehabilitationsgesichtspunkten berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, erfordern, ein Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben

vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2/95 -, m.w.N., NJW 1997, 2534 ff..

Ausgehend davon bejaht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwischenzeitlichen Löschung bzw. Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten regelmäßig ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung

vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 F 2211/02 -; VG Würzburg, Urteil vom 12.4.2012 - W 5 K 11.757 -; VG E-Stadt, Urteil vom 21.1.2010 - 6 K 860/08 -, jeweils m.w.N.; dokumentiert bei juris.

Denn die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen zwecks Speicherung in entsprechenden Datensammlungen der Ermittlungsbehörden stellt einen gewichtigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dar. Die erhobenen Daten stehen der Polizei für einen längeren Zeitraum in Sammlungen zur Verfügung, in denen der Betroffene als einschlägig Verdächtiger geführt wird. Von daher ist in aller Regel ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus Rehabilitationsgesichtspunkten gegeben. Dies ist auch im Falle des Klägers anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einem Rehabilitationsinteresse des Klägers weder entgegen, dass die Datenerhebung eine polizeiinterne Maßnahme darstellte, welche wohl nicht an die Öffentlichkeit gedrungen ist, noch, dass die Daten „nur“ drei Jahre lang gespeichert wurden.

Die demnach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Der die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers anordnende Bescheid des Beklagten vom 4.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für die vorgenannten Bescheide und die auf dieser Grundlage durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers war § 81 b 2. Alt. StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Regelung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht Polizeirecht dar und dient ebenso wie die weitere Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung der Daten in kriminalpolizeilichen Sammlungen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, juris.

Entgegen der Auffassung des Klägers begegnen die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide vom 4.3.2009 und 19.11.2009 zunächst unter formellen Gesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken.

Insbesondere genügt der angefochtene Bescheid vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 den Begründungserfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Zudem soll nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Die Begründungspflicht bezweckt in erster Linie, dass die Betroffenen die für ihren konkreten Fall maßgeblichen Gründe erfahren, damit sie in der Lage sind, sich über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und ihn sachgemäß zu begründen. Die Begründung muss so sein, dass die Betroffenen und die Gerichte sie nachvollziehen können. Sie muss für die Betroffenen aus sich heraus verständlich sein. Eine lediglich formale und nichtssagende Begründung genügt nicht. Maßgeblich dafür, welche Gründe i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wesentlich sind, und wie intensiv die Begründung im konkreten Fall sein muss, sind vor allem die Art des in Frage stehenden Verwaltungsakts und der betroffenen Rechte, die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und auch der Kenntnisstand des Betroffenen hinsichtlich der in Betracht kommenden Gründe

vgl. Kopp, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 39 VwVfG, Rz. 18 f, m.w.N.

Ausgehend davon ist vorliegend kein beachtliches Begründungsdefizit anzunehmen. So ist in der Anordnung vom 4.3.2009 zur Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung ausgeführt, dass gegen den Kläger zur Zeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB in Tateinheit mit Vergewaltigung/sexueller Nötigung gemäß § 177 StGB, des Verdachts des Raubes gemäß § 249 StGB und der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig seien. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes ergebe sich der Verdacht, dass der Kläger weiter straffällig werde. Ob diese recht knappe Begründung insbesondere mit Blick auf den Kenntnisstand des Klägers von den Gesamtumständen den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG bereits gerecht wird, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls in Zusammenschau mit der weiteren Argumentation im Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Im Widerspruchsbescheid ist insoweit ausgeführt, dass nach Auffassung der Widerspruchsbehörde im Falle des Klägers von einem hinreichenden Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB ausgegangen werden könne. Der hinreichende Tatverdacht werde allein schon durch die Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bestätigt. Soweit ein derartiges Verfahren eröffnet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass ausreichend Indizien hierfür vorlägen. Der Tatverdacht gegen den Kläger sei hierdurch ausreichend begründet gewesen. Da Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien, könne in solchen Fällen auch regelmäßig eine Wiederholungsgefahr angenommen werden. Zudem würden dem Kläger weitere Straftaten ( Raub und Nachstellung ) vorgeworfen. Die Erkenntnisse aus der erkennungsdienstlichen Behandlung seien auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Gerade in Fällen sexuellen Missbrauchs könne z.B. die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch Opfern die Strafverfolgung zur Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Dem Kläger wurden insoweit die wesentlichen Gründe für die erkennungsdienstliche Behandlung in nachvollziehbarer Form dargelegt. Selbst wenn man die Begründung in der Anordnung vom 4.3.2009 als nicht ausreichend erachtete, so wäre dieser Mangel jedenfalls durch die vorgenannten Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Ob die angegebene Begründung einer materiell-rechtlichen Überprüfung standhält, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, sondern der Begründetheit der zu entscheidenden Fortsetzungsfeststellungsklage.

Die auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers war auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 81 b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass es sich bei dem Adressaten der Maßnahme um einen Beschuldigten in einem Strafverfahren handelt. Der Beschuldigtenbegriff ist dabei so zu verstehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen darf und nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann. Vielmehr müssen sich aus dem konkret gegen den Betroffenen geführten Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht sowohl der Anlass als auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten lassen

vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, juris.

Des Weiteren muss die Datenerhebung (und die folgende Speicherung in einer entsprechenden kriminalpolizeilichen Datensammlung) bezogen auf die Zukunft notwendig und verhältnismäßig sein. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten

ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192, 199 und vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -; juris.

Für die Annahme der Notwendigkeit bedarf es somit einer Wiederholungsgefahr. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, m.w.N.; juris.

Grundsätzlich genügt es, dass der Betroffene während des Verwaltungsverfahrens Beschuldigter war

vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -; VG Minden, Urteil vom 20.2.2008 - 11 K 40/08 -, juris.

Wurde jedoch das zugrunde liegende Anlassverfahren später eingestellt, setzt eine fortdauernde Datenspeicherung einen verbleibenden Straftatverdacht voraus. Im Falle der Verfahrenseinstellung ( oder auch eines Freispruchs ) ist daher zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung

vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2010 - 5 A 479/09 -, m.w.N., juris.

Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anlasswirkung der Beschuldigteneigenschaft nach § 81 b StPO folgt zudem, dass die Wiederholungsgefahr sich auf vergleichbare Straftaten wie die, die das Anlassverfahren auslösten, beziehen muss.

Ausgehend davon waren der Bescheid vom 4.3.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Da gegen den Kläger seit Februar 2009 mehrere Ermittlungsverfahren , und zwar eines wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB und wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie zwei wegen Raubes gemäß § 249 StGB, anhängig waren, war er im maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der erkennungsdienstlichen Daten und auch des Erlasses des Widerspruchsbescheides Beschuldigter eines Strafverfahrens und daher grundsätzlich zulässiger Adressat von Maßnahmen im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO.

Es bestand auch ein hinreichender Anlassverdacht. Der Zeuge C. hatte im Februar 2009 verschiedene Taten angezeigt, die allesamt in der Beziehung zwischen ihm und dem Kläger wurzelten. Die Ermittlungen waren am 4./5.3.2009 in tatsächlicher Hinsicht auch schon weit genug fortgeschritten, um einen hinreichenden Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung zu bieten. Nach den ausführlichen Angaben des Zeugen C. standen der Verdacht eines sexuellen Übergriffs, der zweifachen Anwendung von körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys und verschiedene Nachstellungstaten in Rede. Dabei wurden die Angaben des Anzeigeerstatters betreffend die Anwendung körperlicher Gewalt zwecks Wegnahme eines Handys in einem Fall in wesentlichen Teilen durch entsprechende Angaben eines unbeteiligten, neutralen Zeugen, Herrn D., bestätigt. Zudem geht aus den dem Senat vorliegenden Ermittlungsakten hervor, dass im Zusammenhang mit den dem Kläger vorgeworfenen Nachstellungsaktivitäten wiederholt Polizeibeamte hinzu gerufen worden waren und in einem Fall sogar ein Platzverweis gegenüber dem Kläger ausgesprochen wurde. Die vorliegenden Verdachtsmomente gründeten also nicht allein auf den Angaben des Anzeigeerstatters sondern auch auf diese zumindest teilweise bestätigende Wahrnehmungen unbeteiligter Dritter. Allein der Umstand, dass der Anzeigeerstatter drogenkrank war, bot keinen Anlass, dessen Angaben von vorneherein keine Bedeutung beizumessen bzw. dessen Glaubwürdigkeit schon vom Grundsatz her in Frage zu stellen. Vielmehr war dessen Sachvortrag durchaus detailreich und wurde zudem – jedenfalls in Teilen - durch bestätigende Angaben neutraler Zeugen gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten – wie vom Kläger vorgetragen - einseitig ermittelt oder sogar aus unsachlichen Gründen dem Anzeigeerstatter voreilig Glauben geschenkt hätten, sind den Ermittlungsakten nicht zu entnehmen.

Auch lässt sich die Behauptung des Klägers, der Zeuge C. habe ihn mit seinen Strafanzeigen, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrten, bloß fälschlich belasten wollen, weil er Schulden bei ihm gehabt habe, die er nicht habe zurückzahlen wollen, durch nichts belegen.

Vielmehr hat sich das Bestehen eines hinreichenden Anlassverdachts zwischenzeitlich sogar durch entsprechende Verurteilungen des Klägers bestätigt. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe des zweifachen Raubes führten jeweils zu Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. So wurde der Kläger im Verfahren 4 Js 924/09 mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 8.11.2010 zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit weiterem - noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 1.6.1012 – 11 Ns 243/11, 4 Js 1502/10 – wurde der Kläger unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 8.11.2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Verurteilung wegen Raubes ist in beiden Fällen nur nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ unterblieben, weil nicht abschließend geklärt werden konnte, wer Eigentümer des entwendeten Handys war.

Dass das Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger sowie der Nachstellung – 14 Js 22/09 – am 21.12.2009, somit nach Erlass des Widerspruchsbescheides, eingestellt wurde, ist insoweit unerheblich und vermag am Vorliegen eines hinreichenden Anlassverdachts sowohl zum Zeitpunkt der Datenerhebung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids nichts zu ändern. Zum einen war bereits der Verdacht des zweifachen Raubes, dem eine Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe folgte, ausreichend für die Annahme eines hinreichenden Anlassverdachts im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO und wurde die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers außer auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger ausdrücklich auch auf den Verdacht des Raubes und der Nachstellung gestützt.

Zum anderen wurde das Verfahren wegen Nachstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Wesentlichen deshalb eingestellt, weil gleichzeitig gegen den Kläger noch das Verfahren wegen Verdachts des Raubes anhängig war und in Anbe-tracht der hier zu erwartenden Strafe eine wegen Nachstellung zusätzlich zu verhängende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre. Auch wenn daneben Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB geäußert wurden, so lässt sich dem jedoch nicht entnehmen, dass die bis dahin gegen den Kläger bestehenden Verdachtsmomente ausgeräumt gewesen wären. Vielmehr hatte sich daran nichts geändert und wurde lediglich in Frage gestellt, dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten schon den Tatbestand des § 238 StGB erfüllt.

Zwar wurde das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandunfähigen Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch hier ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung aber nicht, dass der Kläger die ihm vom Zeugen C. vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Vielmehr ist in der Einstellungsverfügung vom 21.12.2009 insoweit lediglich ausgeführt, dass die beim Kläger sichergestellten Videoaufzeichnungen den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht bestätigt hätten und mangels sonstiger den Tatverdacht erhärtender Umstände die Beweislage für eine Fortsetzung des Verfahrens nicht ausreichend gewesen sei.

Lag somit ein hinreichender Anlassverdacht vor, bestand angesichts des schon zu Beginn der Ermittlungen zu Tage getretenen komplizierten Beziehungsgeflechts zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als auch des Erlasses des Widerspruchsbescheids ebenso Grund zu der Annahme, der Kläger könne auch künftig erneut Gegenstand von Strafermittlungen werden, so dass zu Recht von der erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen wurde.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Raubes ergab sich die erforderliche Wiederholungsgefahr schon mit Blick darauf, dass der Kläger dem Zeugen C. Ende Januar/ Anfang Februar 2009 innerhalb von ca. 2 Wochen gleich zweimal das in dessen Besitz befindliche Handy gewaltsam weggenommen und er dabei dem Zeugen offenbar jeweils gezielt nachgestellt hat. Auch hinsichtlich des gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs der Nachstellung gemäß § 238 StGB lag eine Wiederholungsgefahr auf der Hand. Der Nachstellung ist die Gefahr von wiederholten Übergriffen, die auch in Taten bestehen können, die nach anderen Straftatbeständen strafbar sind, immanent. Nach gesicherten kriminologischen Erkenntnissen kommt Nachstellungshandlungen sogar ein hohes Eskalationspotential zu

vgl. Fischer, Kommentar zur StGB, 57. Aufl. 2010, § 238 Rz. 3b.

Hinsichtlich der diesbezüglichen die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründenden konkreten Fallumstände wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Dass im Widerspruchsbescheid die für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderliche Wiederholungsgefahr hauptsächlich auf das dem Kläger vorgeworfene Sexualdelikt gestützt wurde, hinsichtlich dessen das Ermittlungsverfahren später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, begegnet demgegenüber keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum einen wurde die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung keineswegs ausschließlich aus dem Verdacht des Sexualdelikts abgeleitet. Vielmehr bezogen sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid sämtliche gegen den Kläger vorliegende Verdachtsmomente in die Begründung ein. Zum anderen wurde das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch betrieben. Die Einstellung folgte erst später und auch dann – wie dargelegt – nicht etwa, weil der Verdacht ausgeräumt war, sondern wegen einer unzureichenden Beweislage.

Dass die aus den Anlassverfahren gewonnene Einschätzung der Notwendigkeit der Datenerhebung und -speicherung für präventive Zwecke zutreffend gewesen ist, wird im Übrigen auch durch die weiteren Ereignisse belegt. So wurden – wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - in der Folgezeit bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt tatsächlich mehrere weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt, unter anderem erneut wegen Nachstellung zu Lasten des Zeugen C.. Die Staatsanwaltschaft Konstanz führte unter dem Az. 45 Js 7917/10 ebenfalls ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Nachstellung und des Hausfriedensbruchs. Anlass war das Eindringen des Klägers in eine Therapieeinrichtung in S., in der sich der Zeuge C. wegen seiner Drogenprobleme aufhielt. Nicht zuletzt geht aus der beigezogenen Akte 4 Js 1502/10 der Staatsanwaltschaft A-Stadt hervor, dass der Kläger dem Zeugen C. bis in die jüngste Vergangenheit nachgestellt hat und zuletzt sogar dessen ganze Familie belästigt hat.

Die erhobenen und gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten waren auch geeignet, die Verfolgung künftiger Straftaten zu erleichtern. Finger- bzw. Handflächen- oder –kantenabdrücke erleichtern die Überprüfung von möglichen Tatortspuren. Des Weiteren kann die Vorlage von Lichtbildern bei Zeugen aber auch weiteren Opfern die Strafverfolgung durch Identifizierung oder auch Ausschluss Unschuldiger erleichtern. Tatsächlich wurde dies im vorliegenden Fall sogar dadurch bestätigt, dass im Ermittlungsverfahren 45 Js 7917/10 der Staatsanwaltschaft K. daktyloskopische Spuren abgeglichen wurden und dadurch der Nachweis erbracht wurde, dass der Kläger unbefugt in das Gebäude der Drogenheilstätte in S. und dort in das Zimmer des Zeugen C. eingedrungen ist und unter anderem den Therapiezweck gefährdende Medikamente, Geld und Alkohol hinterlassen hat.

Die Datenerhebung und -speicherung war mit Blick auf deren Anlass auch verhältnismäßig. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte angesichts der Schwere der zu Grunde liegenden Anlassstraftaten dem mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verfolgten Zweck der Förderung möglicher künftiger Ermittlungen und damit indirekt auch eines eventuellen Opferschutzes höheres Gewicht beigemessen hat als dem durch die Maßnahme tangierten Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 5.3.2009 war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie erfolgte, ohne dass zuvor die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 4.3.2009 angeordnet worden war. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es vorliegend nicht, da nach dem von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Original der ED-Anordnung sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Kläger gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen Widerspruch eingelegt hat, sich vielmehr kooperativ verhalten hat. Der dem entgegenstehenden Behauptung des Klägers, wonach er gegenüber den handelnden Polizeibeamten deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht einverstanden sei und diese nur deshalb habe über sich ergehen lassen, um einer Anwendung körperlicher Gewalt zu entgehen, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht näher dargelegt hat, inwiefern ihm konkret körperliche Gewalt angedroht worden sein soll, ist diese Behauptung schon durch die nunmehr im Original vorgelegte ED-Anordnung widerlegt. Darin hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt, darüber belehrt worden zu sein, dass gegen die erkennungsdienstliche Behandlung Widerspruch erhoben werden könne, dieser jedoch im Falle einer angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung habe und darüber hinaus auch gegen die Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen Widerspruch zulässig sei, wobei sich die Unterschrift des Klägers unmittelbar unter der entsprechenden Belehrung befindet. Des Weiteren hat der Kläger in dem entsprechenden Formular ausdrücklich erklärt, gegen die erkennungsdienstliche Behandlung keinen Widerspruch einzulegen und dies nochmals gesondert unterzeichnet. Im Gegensatz dazu hat der Kläger zeitgleich eine DNA-Maßnahme ausdrücklich abgelehnt. In der ihm neben dem ED-Formular vorgelegten „Einverständniserklärung zur Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischen Untersuchung“ vermerkte der Kläger ausdrücklich, dass er in die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung nicht einwillige, da kein begründeter Anlass vorliege, woraufhin diese Maßnahme auch unterblieben ist. Gerade auch der Umstand, dass der Kläger offenkundig zwischen der vorgesehenen DNA-Maßnahme einerseits und der ED-Behandlung andererseits differenziert hat und einmal seine Einwilligung ausdrücklich verweigerte, während er hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung unterschriftlich bestätigte, hiergegen keinen Widerspruch zu erheben, spricht dafür, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, lediglich das Formular zur DNA-Maßnahme ausgefüllt und die Aushändigung seiner Videokassetten unterschriftlich bestätigt zu haben, nicht jedoch die ED-Anordnung zweifach unterzeichnet zu haben, ist dies als reine Schutzbehauptung anzusehen. Denn die auf dem ED-Formular befindlichen Unterschriften stimmen mit den in den Akten befindlichen sonstigen Unterschriften des Klägers offensichtlich überein und selbst der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nach Inaugenscheinnahme nicht behauptet, dass es sich hierbei nicht um seine Unterschriften handele. Andererseits hatte der Kläger auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie seine Unterschriften ohne seinen Willen auf das ED-Formular gelangt sein könnten, was im Übrigen auch realitätsfern erscheint. Dass der Kläger – wie aus der ED-Anordnung hervorgeht – der erkennungsdienstlichen Behandlung tatsächlich nicht widersprochen hat, wird zudem durch die glaubhaften Angaben insbesondere des Zeugen A. und auch des Zeugen B. bestätigt. Diese haben im Kern übereinstimmend berichtet, dass der Kläger sich bei Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung insgesamt kooperativ verhalten habe. Der Senat geht aufgrund der überzeugenden Angaben des Zeugen A., der die näheren Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung sachlich, frei und ohne Beschönigungen dargelegt hat, davon aus, dass der Kläger bei Eröffnung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zwar zunächst monierte, lediglich zwecks Aushändigung seiner Videokassetten zur Polizeiinspektion gekommen zu sein, nach einer Unterredung mit dem Zeugen A. aber mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden war und keinen Widerspruch hiergegen erhob. Darüber hinaus hat der Zeuge auch glaubhaft angegeben, dass der Kläger den Verzicht auf einen Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Behandlung auf dem entsprechenden Formular mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch der Zeuge B. hat unter Bezugnahme auf eine dienstliche Stellungnahme vom 2.9.2009 bestätigt, dass der Kläger sich der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersetzt bzw. ihr nicht widersprochen, sondern kooperativ mitgewirkt hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen der beiden vorgenannten Zeugen, etwa hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Hinzuziehung des Zeugen B, hingewiesen hat, vermag dieses Vorbringen die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die wesentlichen Aussagen der Zeugen übereinstimmen. Echte Widersprüche sind nicht feststellbar. Soweit die Aussagen nicht in sämtlichen Details übereinstimmen, haben beide Zeugen glaubhaft dargelegt, sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern zu können, was angesichts des relativ langen Zeitablaufs zwischen der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Zeugenvernehmung auch ohne weiteres nachvollziehbar ist und die Glaubhaftigkeit ihrer Kernaussagen nicht zu erschüttern vermag.

Der vom Kläger als Zeuge vom Hörensagen benannte Zeuge C. vermochte hingegen die Version des Klägers, wonach er sich mit diesem noch am Abend des 5.3.2009 über die erkennungsdienstliche Behandlung und deren nähere Umstände unterhalten habe, nicht zu bestätigen. Der Zeuge C. hatte keinerlei Erinnerung an Derartiges.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nicht widersprochen hat und von daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Durchführung der Maßnahme nicht erforderlich war. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger sich bereits mit Schreiben vom 5.3.2009 bei dem Amtsgericht A-Stadt über die erkennungsdienstliche Behandlung beschwerte. Dies allein lässt noch nicht darauf schließen, dass der Kläger der Maßnahme auch bereits bei deren Durchführung am Vormittag widersprochen hat. Vielmehr kann der Kläger seine Einstellung hierzu im Laufe des Tages durchaus geändert haben, wofür - wie bereits dargelegt - insbesondere spricht, dass der Kläger auf dem ED-Formular noch mit seiner Unterschrift erklärt hat, gegen die Maßnahme keinen Widerspruch einzulegen.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung war schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne gesonderte Vorladung anlässlich der Rückgabe verschiedener Asservate an den Kläger erfolgte. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Notwendigkeit einer gesonderten Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Maßgeblich ist insoweit allein, dass der Betroffene vor der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung über seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend informiert war, wovon man im Falle des Klägers ausweislich des von ihm unterzeichneten Formulars der ED-Anordnung vom 4.3.2009 ausgehen kann. Ein Verfahrensfehler ist auch insoweit nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass man – wie behauptet - die (tatsächlich erfolgte) Rückgabe mehrerer Videokassetten lediglich als Vorwand genutzt habe, um den Kläger auf der Polizeidienststelle dann vor vollendete Tatsachen zu stellen, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Es handelt sich hierbei um eine reine Mutmaßung des Klägers, für deren Beleg konkrete Tatsachen weder benannt wurden noch ersichtlich sind.

Lässt demnach die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 keine Rechtsfehler erkennen und sind auch ansonsten keine Verfahrensfehler feststellbar, ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) wegen Alkoholabhängigkeit und Abhängigkeit von Sedativa/Hypnotika, die durch ein von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes ärztliches Gutachten der TÜV SÜD Live Service GmbH festgestellt wurden.

Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die genannten Zulassungsgründe zum Teil nicht ausreichend dargelegt sind, im Übrigen nicht vorliegen.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Die Klägerin trägt zur Begründung vor, es sei fraglich, ob die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens überhaupt rechtens gewesen sei, weil in dem Bericht der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde ärztliche Unterlagen von ihr verwendet worden seien, die gegen ihren Willen zur Polizeiakte gelangt seien. Dabei handelt es sich um einen Auszug (eine Seite) aus dem Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses W. vom 10. Juni 2011, in dem die Diagnosen die Klägerin betreffend und die Medikation bei der Entlassung aufgeführt sind, und um einen Auszug (eine Seite) aus einer Rechnung des Universitätsklinikums E. vom 11. Februar 2013, in dem ebenfalls Diagnosen und Behandlungen der Klägerin aufgeführt sind. Diese Unterlagen wurden vom Ehemann der Klägerin der Polizei übergeben.

Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 14 Mitte) darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein mit Wissen und Wollen des Betroffenen vorgelegtes Gutachten zur Fahreignung unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Beibringungsaufforderung verwertet werden kann (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.11.2012 - 11 CS 12.2189 - juris). Zwar wurde das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde vom Ehemann der Klägerin übergeben, jedoch hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass ihr Ehemann das Gutachten gegen ihren Willen oder ohne ihr Wissen vorgelegt hat

1.2 Weiter macht die Klägerin geltend, es sei zu klären, ob die Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren die ihr rechtswidrig entwendeten Unterlagen bei Erstellung des Gutachtens hätte verwenden dürfen. Damit bringt die Klägerin nicht nur zum Ausdruck, dass die Fahrerlaubnisbehörde der Begutachtungsstelle diese Unterlagen nicht hätte übermitteln dürfen, sondern auch, dass die von ihr beauftragte Begutachtungsstelle für Fahreignung die von ihrem Ehemann der Polizei übergebenen Unterlagen bei der Erstellung des Gutachtens nicht hätte berücksichtigen dürfen.

Es kann offen bleiben, unter welchen Umständen und nach welchen Voraussetzungen ein Universitätsklinikum und ein Bezirkskrankenhaus Unterlagen über den Gesundheitszustand eines Patienten der Polizei oder der Fahrerlaubnisbehörde übermitteln dürfen, und unter welchen Umständen andere Personen, die Zugang zu solchen Unterlagen haben, diese der Polizei oder der Fahrerlaubnisbehörde zur Kenntnis geben dürfen.

Denn bereits das Verwaltungsgericht (UA S. 12) hat darauf hingewiesen, dass im sicherheitsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse jedenfalls keinem pauschalen Verwertungsverbot unterliegen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2009 - 11 CS 08.3307 - juris Rn. 13 ff.). In diesen Fällen ist jedenfalls nicht allgemein von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie des Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2014 - 11 CS 13.2216 - juris Rn. 13 zum Sozialdatenschutz des § 35 SGB I).

Von einem Verwertungsverbot ist hier schon deswegen nicht auszugehen, weil sich die Klägerin trotz anfänglicher Vorbehalte gegen die Verwertung der beiden Unterlagen und gegen die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens letztlich der ärztlichen Untersuchung gestellt und dabei ihre Krankheitsgeschichte berichtet hat. Es wäre widersinnig, wenn sich die Klägerin nunmehr noch im Nachhinein auf die Unverwertbarkeit der Unterlagen, die neben den Schilderungen ihres Ehemannes und dem Bericht der Polizei vom 25. Februar 2013 zumindest auch Anlass für die Untersuchung waren, berufen könnte.

1.3 Entgegen dem Zulassungsvorbringen bestehen auch an der Richtigkeit des ärztlichen Gutachtens des TÜV SÜD vom 16. Juli 2013 keine Zweifel. Jedenfalls hat die Klägerin keine solchen aufgezeigt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S.13.) ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Gutachterin die aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehenden Befunde nicht einfach übernommen, sondern sich ein eigenes Bild von der Klägerin gemacht hat. Sie führte ein ärztliches Untersuchungsgespräch mit ihr, untersuchte sie körperlich und erhob Laborwerte. Das Gutachten zog zur Verifizierung der in den vorgelegten Auszügen dargestellten Diagnosen ausdrücklich die Kriterien der ICD-10 zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit heran und bejahte ausdrücklich das Vorliegen von vier der sieben Kriterien, nämlich einen starken Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren, eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginns, Beendigung und Menge des Konsums, eine Toleranzentwicklung und ein fortgesetzter Konsum trotz Nachweises schädlicher Folgen bei vorhergehenden Entgiftungen.

Das Gutachten ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung ihre Alkoholabhängigkeit bereits überwunden gehabt hätte. Es kann offen bleiben, ob sie tatsächlich seit März 2013 alkoholabstinent ist, weil eine solche Abstinenz über wenige Monate eine Alkoholabhängigkeit nicht heilen kann. Es besteht kein Zweifel, dass die Klägerin, die sich bereits vom 4. Januar bis 28. Januar 2013 und dann nach dem von ihr in der Untersuchung geschilderten Rückfall im Februar 2013 erneut bis 1. April 2013 in der Klinik befand, an Alkoholabhängigkeit erkrankt war. Das von ihrem Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. September 2013 vorgelegte Attest des Universitätsklinikums E. vom 9. August 2013 bestätigt, dass die Behandlung während der stationären Aufenthalte der Klägerin im Jahr 2013 maßgeblich auf die Motivation zu einer dauerhaften Abstinenz von Alkohol und Benzodiazepinen ausgerichtet gewesen ist. Selbst wenn darin eine - erfolgreiche - Entwöhnungsbehandlung nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV zu sehen wäre, konnte die Klägerin jedenfalls ihre Fahreignung am Untersuchungstag am 16. Juli 2013 und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. Oktober 2013, auf den bei Anfechtungsklagen abzustellen ist, noch nicht wiedererlangt haben, weil dafür - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat (UA S. 14) - in der Regel ein Jahr Abstinenz erforderlich (und nachzuweisen) ist. Solange die Abstinenzzeit von einem Jahr nicht abgelaufen ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererlangung der Fahreignung nicht prüfen. Ärztliche Atteste, die eine Alkoholabhängigkeit der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt verneinen, ändern daran nichts. Diese können erst in einem Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden.

Alkoholabhängigkeit ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV eine Krankheit, die die Fahreignung ausschließt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden durch die Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. Zum Verwertungsverbot wird auf die vorstehenden Ausführungen (Nrn. 1.1 und 1.2) verwiesen. Auch die geltend gemachten erheblichen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des ärztlichen Gutachtens vom 16. Juli 2013 können diesen Zulassungsgrund nicht begründen.

3. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts-oder Tatsachenfrage, die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit und die Darlegung, warum die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

Die von der Klägerin formulierte Frage, ob außergerichtlich erlangte Beweismittel im Verwaltungsverfahren verwendet werden können, ist, selbst wenn damit unter Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen gewonnene Erkenntnisse gemeint wären, nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern - wie dargelegt - eine Frage der Abwägung des Einzelfalles.

4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO) kann grundsätzlich dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein - wie hier - anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 13 m. w. N.). Das war hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2014 der Fall. Etwas anders gilt dann, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen musste (allgemeine Auffassung, vgl. z. B. Kopp/Schenke, a. a. O.), was hier aus den unter Nr. 1 dargestellten Gründen nicht der Fall ist. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und zutreffend dargestellt, warum das vorliegende Gutachten nicht zu beanstanden ist, so dass sich die Frage nach Einholung eines weiteren Gutachtens nicht stellte. Soweit in der Zulassungsbegründung die Vernehmung des Gutachtenerstellers angesprochen ist, hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014 ausdrücklich auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet. Nach dem Vorstehenden war eine Vernehmung auch nicht erforderlich.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.1 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung der Nr. III der angefochtenen Befugnis zur Änderung des Beschlusses für beide Instanzen auf je 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller geht es darum, vorerst weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, bis in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C1, C1E, CE79, M, L und S sowie zur Fahrgastbeförderung mit Bescheid des Landratsamts vom 26. August 2013 entschieden wurde.

Der Fahrerlaubnisentziehung lag zugrunde, dass die geschiedene Ehefrau des Antragstellers dem Landratsamt Unterlagen aus einem unterhaltsrechtlichen Verfahren hat zukommen lassen. Darunter ein landgerichtsärztliches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit, aus dem sich ergab, dass beim Antragsteller im 8. Lebensjahr ein Kleinhirntumor festgestellt worden war. Nach teilweiser Entfernung des Tumors und Bestrahlung sei bis zum Untersuchungszeitpunkt kein Rezidiv aufgetreten. Bei den Unterlagen befand sich auch ein Protokoll über eine nichtöffentliche Sitzung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Juli 2011 in deren Verlauf der Antragsteller geäußert habe, er selbst könne nicht mehr Auto fahren. Ferner wurden dem Landratsamt Auszüge aus der Schwerbehindertenakte des Antragstellers zugespielt.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 11 Abs. 7 FeV gestützte Fahrerlaubnisentziehung mit Beschluss vom 30. September 2013 abgelehnt. Die dem Landratsamt von der Ex-Ehefrau des Antragstellers zugespielten Unterlagen seien zu Recht verwertet worden. Weder ein Verwertungsverbot noch der Sozialdatenschutz stünden dem entgegen. Eine Verletzung des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I i. V. m. § 78 SGB X) scheide aus. Die Akte des Antragstellers sei zu Recht vom Versorgungsamt an das Oberlandesgericht Nürnberg übermittelt worden; die geschiedene Ehefrau des Antragstellers und deren Bevollmächtigter hätten dort berechtigter Weise Einsicht nehmen dürfen und seien nicht an das Sozialgeheimnis gebunden. Die Erhebung der zugespielten Daten durch das Landratsamt sei gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) BayDSG zulässig. Auch die Nutzung der Daten zur Fahrerlaubnisentziehung sei nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art 17 Abs. 1 BayDSG gerechtfertigt. Selbst wenn man aber einen Verstoß gegen das Sozial- oder Datengeheimnis unterstelle, bewirke dies kein Beweisverwertungsverbot, das die Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung zur Folge hätte, denn das öffentliche Interesse an der Straßenverkehrssicherheit gehe wegen des hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter jedenfalls dem Interesse des Antragstellers vor. Aufgrund des Inhalts der zugespielten Unterlagen habe das Landratsamt ohne Anordnung einer Begutachtung gemäß § 11 Abs. 7 FeV von fehlender Fahreignung des Antragstellers ausgehen dürfen.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, es liege kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Das Landratsamt habe die Unterlagen unter Verstoß gegen das Sozialgeheimnis (§ 35 Abs. 1 SGB I) erlangt. Aus § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebe sich, dass das Landratsamt die ihm übermittelten Daten nicht habe nutzen dürfen. Die Vorschriften des SGB X über den Datenschutz seien lex specialis gegenüber den Bestimmungen des Bayer. Datenschutzgesetzes. Auch aus dem Bayer. Datenschutzgesetz ergebe sich unmittelbar das Verbot, die erlangten Daten zu erheben und zu nutzen. Es bestehe ein Verwendungs- und Verwertungsverbot bezüglich der unbefugt übermittelten Sozialdaten. Das Landratsamt habe die Fahrerlaubnis auch nicht ohne weitere Begutachtung nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen dürfen, denn aus den zugespielten Unterlagen ergebe sich seine Fahrungeeignetheit nicht. Wenn überhaupt, hätten allenfalls Anhaltspunkte für einen Fahreignungsmangel und damit Anlass für eine Begutachtung bestanden. Die Annahme ständiger oder anfallsweiser Störungen des Gleichgewichts i. S. d. Nr. 2.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei aufgrund der Unterlagen ebenso wenig gerechtfertigt wie die Annahme eines Mangels i. S. d. Nr. 6.5.2 i. V. m. Nr. 7.7.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihm im Rahmen des Erwerbs der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 10. August 2010 ausdrücklich die Fahreignung bestätigt worden sei. Dass er tatsächlich in der Lage sei, den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht zu werden, ergebe sich auch aus der Stellungnahme seines behandelnden Nervenarztes vom 25. Oktober 2013. Die Interessenabwägung müsse zu seinen Gunsten ausgehen, da die Hauptsacheklage offenkundig aussichtsreich sei.

Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 26. August 2013 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt ihre Zurückweisung. Wenn auch die datenschutzrechtliche Begründung teils unzutreffend sei, erweise sich doch die Auffassung des Erstgerichts im Ergebnis als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Im Lichte des Beschwerdevorbringens spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht die Weitergabe der Schwerbehindertenakte des Antragstellers an die Fahrerlaubnisbehörde zu Unrecht als datenschutzrechtlich zulässig eingestuft hat.

Der Antragsteller macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde habe die Schwerbehindertenakte (Unterlagen des Versorgungsamts sowie des Zentrums Bayern Familie und Soziales) unter Verstoß gegen das Sozialgeheimnis des § 35 SGB I erlangt, denn die Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des SGB X, insbesondere von § 74 SGB X, seien nicht gegeben. Das Versorgungsamt und das Zentrum Bayern Familie und Soziales hätten diese Akte nicht an das Oberlandesgericht übermitteln dürfen. Aus § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei zu folgern, dass auch die geschiedene Frau des Antragstellers und deren Bevollmächtigter zur Beachtung des Sozialgeheimnisses verpflichtet waren.

Ob sich die Befugnis zur Übermittlung der Schwerbehindertenakte des Antragstellers aus § 74 SGB X ergibt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Gemäß der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2011 ging oder geht es vor dem Oberlandesgericht um Kindesunterhalt. Vermutlich handelt es sich um ein Verfahren infolge der Scheidung der Ehe des Antragstellers aus der nach den Akten eine Tochter hervorgegangen ist. Im Kindesunterhaltsverfahren geht es mutmaßlich im Rahmen der Klärung seiner Einkommensverhältnisse um die Frage, ob der Antragsteller gesundheitlich dazu in der Lage ist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ob dies zutrifft und ob §§ 67 ff. SGB X die Datenübermittlung zu diesem Zweck erlauben, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Unterstellt, die Datenübermittlung an das Oberlandesgericht wäre durch die §§ 67 ff SGB X gedeckt gewesen, erstreckte sich die Zweckbindung der Datenübermittlung sowie die Geheimhaltungspflicht jedenfalls gemäß § 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X auch auf die Ex-Ehefrau des Antragstellers und deren Bevollmächtigten als Beteiligte im Unterhaltsprozess. Eine Verarbeitung und Nutzung der Schwerbehindertenakte durch die Fahrerlaubnisbehörde als Sicherheitsbehörde wäre zwar gemäß § 78 Abs. 1 Satz 5 SGB X, auf den der Antragsgegner zu Recht hinweist, unabhängig vom ursprünglichen Übermittlungszweck zulässig. Es erscheint aber zumindest äußerst zweifelhaft, ob dies auch unabhängig von der Zulässigkeit der Übermittlung gilt. Sowohl der Wortlaut wie auch der Sinn und Zweck der Vorschrift im Regelungskontext der §§ 67 ff. und des § 78 Abs. 1 SGB X sprechen hiergegen und legen es vielmehr nahe, dass § 78 Abs. 1 Satz 5 SGB X zugunsten des Sicherheitsrechts lediglich die Zweckbindung entfallen lässt, aber eine legale, d. h. durch die §§ 67 bis 77 SGB X gedeckte Datenübermittlung voraussetzt, an der es hier jedenfalls im Verhältnis der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers und ihres Bevollmächtigten zur Fahrerlaubnisbehörde fehlt (vgl. zum Ganzen Pickel/Marschner, SGB X, Stand 17.1.2014, § 78, Rn.9; Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 78 R4 ff.; Kunkel in Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar SGB X, 2013, § 78 Rn. 25 f.).

2. Ob die der Fahrerlaubnisbehörde übermittelten Unterlagen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einem Verwertungsverbot unterliegen, braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Der Antragsteller verweist sinngemäß auf den hohen Stellenwert des Sozialgeheimnisses, das sich in der Rechtsgüterabwägung durchsetzen müsse. In seinem Beschluss vom 12. März 2009 (11 CS 08.3307- juris Rn. 13 ff.) hat der Senat zu einem Fall von Alkoholabhängigkeit die Auffassung vertreten, dass das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG), aus dem auch ein Beweisverwertungsverbot folgen könne, hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) dritter Verkehrsteilnehmer zurücktreten müsse.

Der Senat hält daran fest, dass im sicherheitsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse ähnlich wie Erkenntnisse, die in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren möglicherweise rechtswidrig gewonnenen wurden jedenfalls keinem pauschalen Verwertungsverbot unterliegen (BayVGH, B. v. 12.3.2009 a. a. O. m. w. N.). In diesen Fällen ist jedenfalls nicht allgemein von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie des Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot anzunehmen ist. Im zu entscheidenden Fall spricht - vorbehaltlich abschließender Klärung im Hauptsacheverfahren - vieles dafür, dass diese Abwägung zu einem Verwertungsverbot führt. Das öffentliche Interesse an der Straßenverkehrssicherheit und der Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vermag sich hier möglicherweise deshalb nicht gegen das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung durchzusetzen, weil - unterstellt, er ist aufgrund umfassender Gesundheitsbeeinträchtigungen so hinfällig, wie es sich insbesondere aus den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 20. Juni 2011 und 16. August 2012 ergibt - seine aktive Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr und damit eine signifikante Gefährdung Dritter wohl schon aus rein praktischen Gründen ausscheidet.

3. Auch wenn man die Verwertbarkeit der dem Landratsamt zugespielten Schwerbehindertenakte unterstellt, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei bereits aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse gemäß § 11 Abs. 7 FeV von fehlender Fahreignung des Antragstellers auszugehen, kaum haltbar.

Aus der knapp 18 Jahre zurückliegenden ärztlichen Stellungnahme zur Fahreignung vom 13. Februar 1996 kann die Fahrungeeignetheit nicht hergeleitet werden, zumal der Antragsteller danach mehrere Fahrerlaubnisse erworben und von Ihnen offenbar ohne Beanstandung Gebrauch gemacht hat. Die übrigen Äußerungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers haben keinen unmittelbaren verkehrsmedizinischen Hintergrund. Zwar stellen die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 20. Juni 2011 und 16. August 2012 tatsächlich in Frage, ob der Antragsteller aufgrund seines schlechten Gesamtzustandes (zuletzt Pflegestufe II) überhaupt noch in der Lage ist, selbst ein Kraftfahrzeug zu führen. Auch hat er ausweislich des Protokolls vom 12. Juli 2011 - gegen dessen Verwertung der Antragsteller i. Ü. ebenso wenig Einwände erhoben hat wie gegen die Verwertung des gerichtsärztlichen Gutachtens vom 16. Dezember 2010 - im Unterhaltsverfahren vor dem Oberlandesgericht geäußert, er könne selbst nicht mehr Auto fahren. Das dem Antragsteller offenbar schwere Beeinträchtigungen attestierende Gutachten von Herrn Dr. St., welches im Protokoll des Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2011 erwähnt wird, kann nicht ausschlaggebend gewertet werden, weil es nicht vorliegt. Gegen schwerwiegende Beeinträchtigungen das Antragstellers sprechen das gerichtsärztliche Gutachten vom 16. Dezember 2010, die Aussage des Landgerichtsarztes in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2011 vor dem Oberlandesgericht und die nun vorgelegte Äußerung des behandelnden Neurologen und Psychiaters vom 25. Oktober 2013, wonach der Antragsteller keine gravierenden Gesundheitsstörungen hat, die sich auf die Fahreignung auswirken. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller beim Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vom 10. August 2010 den Eignungsanforderungen mehr als nur durchschnittlich gut gerecht geworden ist.

In der Gesamtschau ergeben die vorliegenden Erkenntnisse - ihre Verwertbarkeit unterstellt - aber zweifelsfrei ausreichende Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers begründen und die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV rechtfertigen. Die unmittelbare Überzeugung von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers tragen sie wohl nicht.

4. Auch das kann aber letztlich unentschieden bleiben, denn die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung, auf die das Verwaltungsgericht die angegriffene Entscheidung selbstständig stützt, ist im Ergebnis durch das Beschwerdevorbingen nicht erschüttert. Angesichts der gravierenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers kann nicht verantwortet werden, seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bis zur Klärung in der Hauptsache, in Kauf zu nehmen. Zur Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und dem Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter dritter Verkehrsteilnehmer kommt hinzu, dass der Antragsteller angesichts seiner eigenen Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2011 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg, er könne nicht mehr Auto fahren, und angesichts des gerichtsärztlichen Gutachtens vom 16. Dezember 2010, wonach er an Gefühls-, Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen leidet und sich nicht mehr traut, Auto zu fahren, hätte darlegen müssen, warum er nun ein überwiegendes Interesse daran haben will, bis zur Hauptsacheentscheidung von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen. Gegen die Übermittlung und Verwertung des Protokolls vom 12. Juli 2011 und des gerichtsärztlichen Gutachtens vom 16. Dezember 2010 im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren hat der Antragsteller in der Beschwerde keine datenschutzrechtlichen Einwände vorgebracht.

5. Die Beschwerde war daher mit Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3, 46.5 und 46.10 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Da die Erweiterung der Fahrerlaubnisklassen B, C1, C und D um die frühere Klasse E betreffend die Befugnis zum Führen von Anhängern nicht mehr streitwerterhöhend wirkt, ist es konsequent, auch bezogen auf die Klasse CE 79 keine Streitwerterhöhung mehr anzunehmen. Denn auch die Führerscheinklasse CE mit Schlüsselzahl 79 - CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) - erweitert die Berechtigung der Klasse C1 nur um die Befugnis zum Führen bestimmter Anhängern. Sie umfasst nach Nr. 48 der Anlage 9 zur Fahrerlaubnis-Verordnung das Recht, Züge mit Anhängern zu führen, die von der Klasse C1E wegen der Beschränkung auf 12000 kg Gesamtmasse der Fahrzeugkombination nicht umfasst werden. Als Zugfahrzeug ist immer ein Zugfahrzeug der Klasse C1 erforderlich. Eine Streitwerterhöhung wäre somit nicht mehr angemessen (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342).

Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass die ihr erteilten Taxikonzessionen mit der Ordnungsnummer ... und der Ordnungsnummer ... erloschen seien.

2

Sie beantragte am 31. März 2011 die Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – für zwei Taxen. Als Betriebssitz wurde im Antrag A-Straße ... in ... Ludwigshafen angegeben und eine Handynummer. Diese Adresse war bereits von der Vorgängerin der Klägerin, der A-Taxi und Mietwagen GbR, am 4. Juli 2007 als Betriebssitz mitgeteilt worden.

3

Die Klägerin betreibt neben dem Gelegenheitsverkehr mit zwei Taxen auch einen Gelegenheitsverkehr mit zwei Mietwagen, für den als Betriebssitz dieselbe Adresse angegeben wurde.

4

Unter der angegebenen Anschrift ist auch die B-GmbH eingetragen und ansässig.

5

Am 28. Oktober 2013 fand eine Betriebsprüfung der Klägerin durch zwei Mitarbeiter des Bereichs Straßenverkehr der Beklagten am angegebenen Betriebssitz statt. Aufgrund der dort getroffenen Feststellungen, die die Mitarbeiter in einem Vermerk festhielten und fotografisch dokumentierten, erließ der Bereich Straßenverkehr der Beklagten am 28. Oktober 2013 eine Verfügung, in der festgestellt wurde, dass die Klägerin im A-Straße ... in ... Ludwigshafen keinen Betriebssitz unterhalte (Nr. 1). Ferner dürften ab Zustellung dieses Bescheides die genehmigten Taxen mit den Ordnungsnummern ... und ... nicht mehr eingesetzt werden (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 3) und die Kosten auf 256,70 € (253,60 € Gebühr, 3,10 € Auslagen) festgesetzt.

6

Der Geschäftsführer der Klägerin teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 mit, aufgrund des Geschäftsführerwechsels seien einige Dinge angefallen und wörtlich:

7

"Die Problematik des Firmensitzes ist mir bekannt, zumal mir letzte Woche eröffnet wurde, dass sich bei diesem Firmensitz i. L. nächsten Jahres noch verschärftere Richtlinien zum Eintritt in das Gebäude zu erwarten sind."

8

Es wurde um eine Frist bis 1. Dezember 2013 gebeten, um einen neuen Büroraum zu finden.

9

Am 29. Oktober 2013 vermerkten die Mitarbeiter des Bereichs Straßenverkehr, dass der Geschäftsführer der Klägerin vorgesprochen und die Feststellungen bei der Betriebsprüfung bestätigt habe.

10

Die Klägerin erhob gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2013 Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Mit Beschluss vom 28. November 2013 – 3 L 967/13.NW – hob das Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheids auf, weil der Sofortvollzug nicht gemäß § 80 Abs. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – begründet worden war.

11

Die Klägerin wurde mit Fax vom 18. Februar 2014 aufgefordert, zur mündlichen Verhandlung des Stadtrechtsausschusses die Mietverträge über die Räume in der A-Straße und in der C-Straße mitzubringen. In der Sitzung vorgelegt wurden zwei Mietverträge über Räume in der C-Straße bzw. in der D-Straße. Der Mietvertrag betreffend Räumlichkeiten in der A-Straße wurde nicht vorgelegt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin wies darauf hin, dass die Verträge dem Verwaltungsgericht Neustadt aufgrund des durchgeführten Eilverfahrens vorliegen würden.

12

Der Verfahrensbevollmächtigte rügte erneut das Vorgehen der Mitarbeiter der Beklagten bei der Betriebsüberprüfung. Die Betriebsprüfung habe ohne Wissen der Klägerin stattgefunden. Damit sei die Überprüfung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 54a PBefG gedeckt.

13

Der Bereich Straßenverkehr der Beklagten räumte ein, es sei richtig, dass zwei Mitarbeiter ohne den Unternehmer zur Adresse in der A-Straße gegangen seien. Da es sich um den angegebenen Betriebssitz der Klägerin gehandelt habe, sei man davon ausgegangen, dort jemanden anzutreffen. Zunächst habe man sich jedoch bei der unter der gleichen Adresse ansässigen B-GmbH erkundigen müssen, wo sich das Büro der Klägerin befinde, da kein Hinweis auf die Klägerin gefunden worden sei. Ein Mitarbeiter des …. Großhandels habe ihnen den Weg gewiesen. Der Betriebsraum der Klägerin sei nicht betreten worden, sondern die Mitarbeiter hätten den Geschäftsführer der Klägerin angerufen und gebeten, zu kommen. Erst nach diesem Telefonat sei den Mitarbeitern Zugang zu den Räumlichkeiten der Klägerin gewährt worden und erst danach seien die in der Akte befindlichen Fotos gemacht worden.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014, zugestellt am 4. April 2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

15

Die Klägerin hat am 17. April 2014 gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2013 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014 Klage erhoben. Am 28. Oktober 2013 habe die Beklagte eine "Betriebsprüfung" am Betriebssitz durchgeführt. Der Betriebssitz habe sich zu diesem Zeitpunkt seit 2007 in den Räumen der Firma B-GmbH, wo ein Büroraum angemietet gewesen sei, befunden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch sei bereits durch den Geschäftsführer die Anmietung eines neuen Betriebssitzes erreicht und der Umzug dorthin geplant worden. Hierbei habe die Klägerin beabsichtigt, den neuen Betriebssitz ab dem 1. November 2013 in Räume des E-Verbandes zu verlegen. Ein entsprechender Mietvertrag sei bereits vorbereitet gewesen und der Klägerin am 12. November 2013 übergeben worden, nachdem der Umzug durchgeführt gewesen sei.

16

Seit dem 1. November 2013 befinde sich der Betriebssitz des Unternehmens in der F-Straße … in … Ludwigshafen. Im Büro in der F-Straße befänden sich eine übliche Büroeinrichtung, ein PC, ein Telefonanschluss sowie die notwendigen Unterlagen.

17

Nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides und insbesondere des Widerspruchsbescheides stelle die Beklagte das Erlöschen der Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen gemäß § 26 Abs.2 PBefG fest. Die Feststellungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten seien rechtswidrig.

18

Ausgangspunkt der in den angefochtenen Bescheiden niedergelegten Begründungen sei zunächst eine völlig rechtswidrige "Durchsuchungsmaßnahme" in den Geschäftsräumen der Klägerin. Denn die von der Beklagten durchgeführte "Betriebsprüfung" entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 54a PBefG in keiner Weise. Dies folge bereits daraus, dass die Sachbearbeiter der Beklagten die Geschäftsräume in der A-Straße betreten bzw. sich Zugang dorthin verschafft hätten, ohne dass der Geschäftsführer der Klägerin oder bei ihm beschäftigte Personen in den Räumen vor Ort gewesen seien. Dies setze jedoch die Prüfungsbefugnis nach § 54a PBefG zwingend voraus, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe. Daneben könnten seitens der Beklagten keine Befugnisse für eine Durchsuchung, wie hier geschehen, aus dieser Vorschrift abgeleitet werden, d. h. ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss verbiete sich jegliche Maßnahme der Beklagten, wenn und soweit die Klägerin nicht durch ihren Geschäftsführer oder durch in ihrem Betrieb beschäftigte Personen der Zugang gewährt worden sei.

19

Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten, man habe – so meine es diese offensichtlich – eine Befugnis in einem Telefonat eingeholt, könnten seitens der Klägerin nicht nachvollzogen werden, da zum Zeitpunkt der telefonischen Information die Mitarbeiter der Beklagten sich schon Zutritt zu den Geschäftsräumen verschafft gehabt hätten.

20

Im Übrigen seien diese Ausführungen der Beklagten nicht nachvollziehbar, da weder entsprechende Aktenvermerke noch sonstige Aufzeichnungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss der Klägerin in irgendeiner Form zugänglich gemacht worden seien. Insbesondere sei eine Akteneinsicht in die Aufzeichnungen der Beklagten betreffend die Kontrolle vom 28. Oktober nicht gewährt worden.

21

Im Übrigen lasse der Widerspruchsbescheid jegliche Ausführungen vermissen, die sich mit dem Vortrag der Klägerin auseinandersetzen, dass diese ihren Betriebssitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Genehmigungsbehörde zum 1. November 2013 tatsächlich verlegt habe und die Beklagte im Rahmen von Feststellungen auch die dortigen Räumlichkeiten in Augenschein genommen habe. Hierzu führe die Beklagte lediglich aus, sie bezweifele die Begründung eines neuen Betriebssitzes, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Feststellungen hierzu, welche in irgendeiner Form objektivierbar seien, nicht vorlägen. Ebenso wenig gäben für die Frage des Betriebssitzes angebliche Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin etwas her, soweit dieser erklärt habe, Geschäftsunterlagen zur Bearbeitung an seine Wohnanschrift mitgenommen zu haben. Auch das Personenbeförderungsrecht könne dem Geschäftsführer der Klägerin nicht vorschreiben, dass dieser im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit ausschließlich in seinen Geschäftsräumen seine Arbeit zu verrichten habe. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer einer juristischen Person auch zuhause arbeiten könne, sei für die Frage des tatsächlichen Betriebssitzes wohl kaum entscheidend.

22

Der Vollständigkeit halber sei insoweit noch darauf hingewiesen, dass eine diesbezügliche Überprüfung der Frage, wo sich tatsächlich ein Betriebssitz befinde oder nicht, nicht stattgefunden habe. Die Beklagte stelle hier nur Vermutungen an, deren Nachvollziehbarkeit mehr als fraglich sei. Letztlich sei noch darauf zu verweisen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Begründungen sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 2. Oktober 2009 beziehe. Diese Bezugnahme sei völlig neben der Sache, denn in dem dort entschiedenen Fall sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass am angegebenen Betriebssitz das Gewerbe noch nie geführt worden sei. Dies werde hier ausdrücklich bestritten, zumal die Klägerin und deren Rechtsvorgänger, insbesondere der Vater des jetzigen Geschäftsführers bereits seit 50 Jahren im Besitz von Taxikonzessionen sei.

23

Rein vorsorglich werde darauf verwiesen, dass insbesondere im Hinblick auf den kurzen Zeitraum zwischen den angeblichen Feststellungen der Beklagten und der Verlegung des Unternehmens an den jetzigen Betriebssitz die Ausführung der Beklagten schlichtweg nicht nachvollzogen werden könne und zwar in gleicher Weise wie die von ihr vorgenommenen "Prüfungshandlungen". Das Verhalten der Beklagten sei völlig unverhältnismäßig. Vor Erlass eines Bescheides wäre es angezeigt gewesen, die Klägerin anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hätten sämtliche aufgeworfenen Fragen durch die Klägerin geklärt werden können. Auch hätte sich vermeiden lassen, dass die Sachbearbeiter der Beklagten bei Dritten vorstellig würden und voreilig Untersuchungshandlungen vornähmen, welche von ihren Prüfungsberechtigungen aus dem Personenbeförderungsgesetz nicht gedeckt seien.

24

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Genehmigungsurkunden vorgelegt, in denen als Betriebssitz „F-Straße …, ... Ludwigshafen“ eingetragen wurde, und zwar nach ihren Angaben am 12. August 2014.

25

Die Klägerin beantragt,

26

den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 aufzuheben.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen,

29

und verweist hierzu auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte, die Gerichtsakte 3 L 967/13.NW und die zur Gerichtsakte 3 K 364/14.NW gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 22. September 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

32

Der Klägerin fehlt nicht das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist nicht im Besitz neu erteilter Taxengenehmigungen.

33

In der Eintragung des Betriebssitzes „… Ludwigshafen, F-Straße ...“ in den in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 vorgelegten Genehmigungsurkunden liegt keine Neuerteilung von Taxengenehmigungen. Weder lagen der Beklagten entsprechende Anträge der Klägerin auf Erteilung von Taxengenehmigungen vor noch bestand Veranlassung für eine derartige Antragstellung, weil die Klägerin – wie ihr Klagevorbringen belegt – vom Weiterbestehen der ihr am 3. Mai 2011 erteilten Genehmigungen ausgeht. Zudem war weder im August 2014 noch ist im gegenwärtigen Zeitpunkt der angefochtene Bescheid vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2014, mit dem das Erlöschen der erteilten Taxengenehmigungen Nr. ... und Nr. ... festgestellt wurde, bestandskräftig, vielmehr kommt der vorliegenden Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 VwGO), so dass bereits aus diesem Grund keine Notwendigkeit für eine Antragstellung und Neuerteilung von Taxenkonzessionen bestand.

34

Ein Wille der Beklagten zur Erteilung neuer Konzessionen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist nicht zu erkennen. Weder wurde in diese Urkunden ein neues Ausstellungsdatum aufgenommen noch wurden die Genehmigungsurkunden erneut unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen. Auch wurde keine neue Geltungsdauer für die Genehmigungsurkunden eingetragen. Mit der Eintragung des Betriebssitzes scheint allein dem Umstand Rechnung getragen worden zu sein, dass der vorliegenden Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO) und damit der Feststellung des Erlöschens der Taxengenehmigungen keine sofortige Vollziehungswirkung zukommt.

35

Demzufolge können auch die Auszüge aus den Genehmigungsurkunden, die in Kopie mit Schriftsatz vom 23. September 2014 vorgelegt wurden, keine Neuerteilung der Genehmigungen belegen.

II.

36

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 verlangen, da sich dieser Bescheid als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

37

Die Klägerin hatte ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde als Ludwigshafen am Rhein verlegt (1.). Die Betriebsprüfung, anlässlich derer die Betriebssitzverlegung festgestellt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.), insbesondere besteht kein Verwertungsverbot (3.). Die Taxenkonzession lebte auch nicht durch die Wiederbegründung eines Betriebssitzes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten wieder auf (4.).

38

1. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides, der in seiner Nummer 1 feststellt, dass die Klägerin unter der als Betriebssitz seinerzeit angegebenen Anschrift keinen Betriebssitz unterhält, und aus diesem Grund die genehmigten Taxen mit den Ordnungsnummern ... und ... nicht mehr eingesetzt werden dürfen (Nr. 2 des Bescheides), steht mit § 26 Nr. 2 i. V. m. 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG im Einklang. Dies ergibt sich aus Umständen, die anlässlich einer Betriebsprüfung (§ 54a PBefG) bei der Klägerin festgestellt wurden.

39

Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG kann die Genehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen und insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen zu diesem Zweck die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden.

40

Dieses Aufsichtsrecht betrifft die Erfüllung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, der aufgrund des § 57 PBefG erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen.

41

§ 54 Abs. 2 Satz 1 PBefG deklariert eine Unterrichtungsbefugnis der Aufsichtsbehörde in Bezug auf alle Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Art und Häufigkeit der Aufsichts- und Prüfungsmaßnahmen werden im Gesetz nicht näher beschrieben. Innerhalb der gesetzlich gezogenen Grenzen steht es daher im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde, ob und wie sie von ihrer Aufsichtsbefugnis Gebrauch macht (Bidinger, PBefG, Stand: Erg.-Lfg. 1/13, § 54a PBefG, Rn. 42). Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde werden durch § 54a Abs. 1 PBefG näher konkretisiert. Dabei handelt es sich um eine sogenannte tatbestandslose Ermächtigung, deren alleinige Voraussetzung ist, der Erfüllung der Aufsichtsverpflichtungen der zuständigen Behörde bzw. der Vorbereitung ihrer Entscheidungen im finalen Sinn zu dienen. Die Frage, ob für eine Betriebsprüfung ein Anlass besteht, ist daher allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung durch die Behörde zu überprüfen.

42

Zunächst ist somit festzuhalten, dass es zur Betriebsprüfung weder des Verdachts auf einen Gesetzes- oder sonstigen Pflichtenverstoß noch eines besonderen Anlasses bedarf. Es kann daher dahinstehen, ob der Beklagten tatsächlich ein aktueller Hinweis vorlag, dass die Klägerin im A-Straße ... in Ludwigshafen am Rhein keinen Betriebssitz mehr habe, wie es bereits einer Auskunft des Hauptzollamtes Karlsruhe vom 13. März 2007 zu entnehmen sein soll, wonach schon damals der Eindruck eines fiktiven Betriebssitzes bestanden habe. Die zuständige Behörde darf somit prüfen, ob an dem als Betriebssitz angegebenen Ort tatsächlich der Betrieb geführt wird.

43

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG dürfen Taxen nämlich nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Eine Definition des Begriffs „Betriebssitz“, dem aufgrund der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG, wonach Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat, und aufgrund des Erlöschens der Genehmigung bei Verlagerung des Betriebssitzes vorschreibenden § 26 Nr. 2 PBefG eine maßgebliche Bedeutung zukommt, enthält das Personenbeförderungsgesetz nicht. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Juni 1993 – I ZR 140/91 –, NJW-RR 1993, 1322,1323) in einem Fall eines Mietwagenunternehmers ist entscheidend für den Begriff des Betriebssitzes, dass an ihm wesentliche, für den Betrieb des Unternehmens maßgebende Tätigkeiten ausgeübt werden. Dazu gehörten Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer, die Fahrzeugdisposition, die buchmäßige Erfassung der Beförderungsvorgänge, die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und die Möglichkeit der Fahrzeugrückkehr. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28. September 1993 – 3 S 1443/93 –, juris, Rn. 27) hält ausgehend von dem Erfordernis, dass die für die Aufsicht über die Taxiunternehmen gemäß § 54 Abs. 1 PBefG zuständigen Genehmigungsbehörden jederzeit in der Lage sein müssen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen, die vom Bundesgerichtshof für Mietwagenunternehmen entwickelten Anforderungen für weitgehend auf den Verkehr mit Taxen übertragbar. Dem schließt sich auch die erkennende Kammer an.

44

Das bloße Bereithalten von Taxen an den genehmigten Standplätzen durch ein Unternehmen, das seinen Verwaltungssitz außerhalb der Standortgemeinde hat und von dort aus den Fahrzeugeinsatz im Übrigen durchführt, genügt nicht zur Begründung eines Betriebssitzes. Denn Hintergrund des Erfordernisses eines Betriebssitzes am Ort des Bereithaltens von Taxen ist zum einen die Zuständigkeitsregelung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, wonach die Genehmigungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Betriebssitz ist der geschäftliche Standort innerhalb der Betriebssitzgemeinde. Dieser Begriff ist gleichbedeutend mit dem Begriff Sitz und Niederlassung. Der Sitz ist demnach der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Mai 2001 – 12 E 1602/00 –, juris, Rn. 17). Die Vorschrift will eine örtliche Verbindung von Geschäftsführung des Betriebs und der Tätigkeit der zuständigen Behörde sicherstellen. Eine derartige Befugnis kann sinnvoll nur diejenige Genehmigungsbehörde ausüben, in deren örtlichem Bereich ein Geschäftsbetrieb des Unternehmens tatsächlich vorhanden ist. Zum anderen aber ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 13 Abs. 4 PBefG in den Blick zu nehmen. Nach dieser Vorschrift ist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Weiter sind danach für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr und die Taxendichte zu berücksichtigen. Diese Bedarfsüberprüfung als Genehmigungsvoraussetzung ist im Hinblick auf den Bezirk der Genehmigungsbehörde vorzunehmen. Dementsprechend bestimmt § 26 Nr. 2 PBefG das Erlöschen der Genehmigung, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt, denn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an diesem neuen Betriebssitz wurden bei der Erteilung der Genehmigung nicht geprüft.

45

Die von dem Bundesgerichtshof im Falle eines Mietwagenunternehmens entwickelten Grundsätze zur Annahme eines Betriebssitzes können unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen einem Mietwagen- und einem Taxiunternehmen (z. B. keine Rückkehrpflicht eines Taxis an den Betriebssitz nach einer Fahrt) zwar nicht in vollem Umfang übernommen werden. Soweit nach dieser Rechtsprechung zu dem Begriff Betriebssitz die Entgegennahme und Weiterleitung von Beförderungsaufträgen gehören soll, ist es für Taxiunternehmen unschädlich, wenn Beförderungsaufträge nicht von dem eigentlichen Betriebssitz des Taxiunternehmens, sondern über eine Taxizentrale in der Betriebssitzgemeinde vermittelt werden. Dasselbe dürfte auch gelten, wenn die Fahrten von einem als „Zentrale“ fungierenden Taxifahrer vermittelt werden, wenn dessen Taxi in der Gemeinde bereitgehalten wird, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG). Über diesen Betriebssitz bestimmt allein der Unternehmer. An dem Betriebssitz müssen aber die Verwaltungsgeschäfte, die in einem Taxiunternehmen anfallen, geführt werden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz ZivilprozessordnungZPO –). Betriebssitz ist damit der Ort der kaufmännischen Leitung des Unternehmens (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Erg.-Lfg. 3/97, § 26 Ziffer 2 c und § 47 Ziffer 26). Zur kaufmännischen Leitung gehören alle mit dem Betrieb eines Taxiunternehmens anfallenden Arbeiten, wie, soweit es sich nicht um einen Ein-Mann-Betrieb handelt, z.B. die Einstellung von Mitarbeitern und die Fahrerdisposition sowie die Anschaffung und Verwaltung von Kraftfahrzeugen.

46

Nach diesen Kriterien und den Feststellungen der Beklagten sowie Berücksichtigung der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin steht zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass die Klägerin an der von ihr angegebenen Adresse A-Straße... in ... Ludwigshafen am 28. Oktober 2013 keinen Betriebssitz mehr unterhielt und unter der Anschrift F-Straße … in ... Ludwigshafen erst ab 1. November 2013 wieder Betriebsräume angemietet hat.

47

Zur Überprüfung, ob der Taxiunternehmer tatsächlich einen Betriebssitz in diesem Sinne im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde unterhält, kann nach § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG die Genehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen und insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen zu diesem Zweck die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden.

48

Die Beklagte hat die Prüfung am 28. Oktober 2013 – einem Montag – unstreitig innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden vorgenommen. Sie konnte im Falle der Klägerin auch davon ausgehen, entweder den Geschäftsführer der Klägerin oder eine in ihrem Betrieb beschäftigte Person vor Ort anzutreffen, da sowohl für das Taxen- als auch für das Mietwagenunternehmen A als Betriebssitz A-Straße ... in ... Ludwigshafen benannt worden war. Da Mietwagen aber anders als Taxen ihre Beförderungsaufträge am Betriebssitz erhalten und dorthin nach jeder Fahrt zurückkehren müssen, konnte die Beklagte von der Anwesenheit zumindest eines Beschäftigten der Klägerin am Betriebssitz ausgehen, der den Geschäftsführer hätte verständigen können.

49

Die von der Beklagten anlässlich der Prüfung vor Ort in der A-Straße ... in ... Ludwigshafen am 28. Oktober 2013 gewonnenen Erkenntnisse sind wie folgt zusammenzufassen: In dem Gebäude ist die B-GmbH untergebracht. Ein Hinweisschild auf die Klägerin war an dem Gebäude am 28. Oktober 2013 nicht zu finden, und zwar weder ein Klingelschild noch ein Briefkasten mit ihrem Namen. Hinsichtlich letzterem hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 erklärt, beide Betriebe hätten einen gemeinsamen Briefkasten genutzt. An dem Briefkasten sei ein Namensschild der Klägerin angebracht gewesen, was aber im Zeitpunkt der Betriebsprüfung von den Mitarbeitern der Klägerin so nicht mehr festgestellt wurde. Die Klägerin hat nach Bekunden ihres Geschäftsführers zu keinem Zeitpunkt unmittelbaren Zugriff auf diesen Gemeinschaftsbriefkasten gehabt, da sie nie über einen Schlüssel für diesen Briefkasten verfügte. Des Weiteren gab es keinen separaten Eingang zu der von der Klägerin angemietet gewesenen Räumlichkeit, vielmehr war ein Zutritt nur über Räumlichkeiten des B-handels möglich. Nach außen hin trat die Klägerin somit in dem Gebäude A-Straße ... in ... Ludwigshafen nicht in Erscheinung, obwohl sie – dies sei hier angemerkt – diese Adresse auch für ihren Mietwagenbetrieb angegeben hatte. Bereits diese Umstände begründen berechtigte Zweifel daran, dass die Klägerin an der von ihr angegeben Adresse im Oktober 2013 noch ihren Betriebssitz unterhielt.

50

Die Feststellungen im Gebäudeinnern verdichten diese Zweifel zu einer entsprechenden Gewissheit. Die Mitarbeiter der Beklagten stellten, nachdem ihnen von einem Beschäftigten des ... Handels der Zutritt zunächst verweigert, nach einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Klägerin aber ermöglicht worden war (s. Aktenvermerk vom 28. Oktober 2013, Bl. 10, 5. Absatz VA), fest, dass die in dem Raum vorhandenen Schränke entweder leer waren oder aber die vorhandenen Aktenordner nicht der Klägerin zuzuordnen waren, sondern, wie der jeweilige Rückenaufdruck der Aktenordner zeigt, von ihrer Vorgängerin, der A Taxi und Mietwagen GbR, stammten (siehe Lichtbilder, Bl. 17,18 VA). Ein fester Telefonanschluss der Klägerin war nicht vorhanden. Ein solcher dürfte aber angesichts der Verbreitung von Mobiltelefonen nicht mehr erforderlich sein, um die Firmengeschäfte abwickeln zu können. Vorgefunden wurde ein PC, neben dem allerdings „Klebeetiketten der Fleischerei“ lagen. Dies begründet die – später durch die G Verpachtungsbetrieb GbR bestätigte – Annahme, dass der Aufstellungsraum dieses PC von der B-GmbH zumindest mitgenutzt wurde.

51

In die Betrachtung mit einzubeziehen ist schließlich die in dem Aktenvermerk vom 28. Oktober 2013 festgehaltene Auskunft des Geschäftsführers der Klägerin, Unterlagen (wie Schichtzettel, Verträge, Unterlagen von den Fahrzeugen, Urkunden, Auftragsbuch etc.) befänden sich „schon die ganze Zeit bei ihm zuhause, dort würde er die Sachen bearbeiten“. Dieser Aussage kommt neben den getroffenen Feststellungen vor Ort eine entscheidende Bedeutung zu. Denn die Erledigung der anfallenden kaufmännischen Arbeiten eines Taxiunternehmens hat an dem Betriebssitz der Firma zu erfolgen, der aber in der Gemeinde gelegen sein muss, für die die jeweilige Konzession erteilt wurde. Da die Konzessionen der Klägerin für das Stadtgebiet der Beklagten erteilt wurden, der Geschäftsführer der Klägerin aber nicht in der Stadt Ludwigshafen am Rhein, sondern im Gebiet des Rhein-Pfalz-Kreises wohnhaft ist, ist es relevant, ob er die Geschäfte der Klägerin in seiner Wohnung führt.

52

Der Umstand, dass die Klägerin den Raum in der A-Straße ... laut Schreiben der G Verpachtungsbetrieb GbR vom 19. September 2014 nur noch bis Ende 2013 nutzen durfte, was ihr Anfang Oktober 2013 mitgeteilt worden sei und sie sich deswegen in einer Umorientierungsphase hinsichtlich des Betriebssitzes befunden habe, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die Klägerin hatte seitens der Vermieterin eine angemessene Zeit (bis Ende 2013) zur Räumung erhalten, so dass sie nicht gezwungen gewesen war, die zur Führung des Betriebes erforderlichen Unterlagen und Materialien aus diesem Grund kurzfristig anderweitig (in der Wohnung des Geschäftsführers) unterzubringen, was sie im Übrigen so auch nicht behauptet. Es kann demnach nicht zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass sie nur kurzfristig die Betriebsunterlagen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten zwischengelagert gehabt hatte.

53

Der am 12. November 2013 mit dem E-Verband abgeschlossene Mietvertrag über einen Büroraum im Anwesen F-Straße … in ... Ludwigshafen rechtfertigt ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung, zumal der dort angemietete Raum der Klägerin laut Mietvertrag erst ab dem 1. November 2013 zur Verfügung stand. Ausweislich einer ergänzenden Stellungnahme der Mitarbeiter der Beklagten vom 12. November 2013 (Bl. 13 der Widerspruchsakte) erklärte auf ihre Nachfrage der Geschäftsführer des E-Verbands, Herr ..., ein Mietvertrag mit der Klägerin für einen Raum in der F-Straße …. sei in Planung und auf mehrmaliges Nachfragen bestätigte er, dass es keinen Mietvertrag gebe.

54

Schließlich rechtfertigt auch der Wechsel des Geschäftsführers der Klägerin keine andere Bewertung. Denn dieser Wechsel in der Person des Geschäftsführers war bereits am 21. August 2013 in das Handelsregister eingetragen worden (vgl. Genehmigungsurkunde, Bl. 40 GA), so dass genügend Zeit verblieben war, als Geschäftsführer die Angelegenheiten der Klägerin, so auch die Frage des Betriebssitzes, zu regeln, zumal der Geschäftsführer bereits zuvor Gesellschafter der A Taxi und Mietwagen GbR, der Vorgängerin der Klägerin, gewesen war.

55

In einer Gesamtwürdigung dieser Erkenntnisse steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin jedenfalls Ende Oktober 2013 unter der Anschrift A-Straße ... in ... Ludwigshafen keinen Betriebssitz mehr unterhalten hat.

56

2. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwertung der am 28. Oktober 2013 durch Mitarbeiter der Beklagten gewonnenen Erkenntnisse zum Betriebssitz der Klägerin.

57

Die Durchführung der Betriebsprüfung an diesem Tag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es bedurfte weder einer Ankündigung der Betriebsprüfung noch einer richterlichen Durchsuchungserlaubnis.

58

Das Personenbeförderungsgesetz sieht eine Ankündigung der Betriebsprüfung nicht vor. Der Grund hierfür dürfte in Sinn und Zweck dieser Prüfung liegen. Denn durch die §§ 54, 54a PBefG werden der Aufsichtsbehörde Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes, insbesondere aus dem Genehmigungsvorbehalt der §§ 2, 13 PBefG, dem Widerrufsrecht nach § 25 PBefG und der Befugnis zu Bedingungen und Auflagen nach § 15 Abs. 3 PBefG, die der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienen. Aus diesem Grund kann es Sachverhalte geben, die die Ankündigung einer Betriebsprüfung als kontraproduktiv erscheinen lassen.

59

Eine solche Konstellation liegt jedenfalls vor, wenn geprüft werden soll, ob an dem angegebenen Betriebssitz tatsächlich die Betriebsräume des Taxiunternehmens sind. Denn im Falle einer Ankündigung der Betriebsprüfung könnte durch entsprechende Maßnahmen ein tatsächlich nicht vorhandener Betriebssitz vorgetäuscht werden.

60

Aus § 54a Abs. 1 Satz 2 PBefG folgt auch, dass es keiner richterlichen Durchsuchungserlaubnis zum Betreten und Besichtigen der Betriebsräume bedarf.

61

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Betretungs- und Besichtigungsrecht für Geschäfts- und Betriebsräume dann gegeben, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt, das Betreten der Räume einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung nur zu den Zeiten stattfindet, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66 –, BVerfGE 32, 54 und juris). Es ist davon auszugehen, dass § 54a Abs. 1 PBefG für die Überprüfung von Taxiunternehmen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Fragen darstellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1998 –13 B 1488/97 –, VRS 95, 151 und GewArch 1999, 113). Dass die Einsichtnahme in die Bücher und Geschäftspapiere im Rahmen einer Betriebsprüfung in den Betriebsräumen des Unternehmers der Überprüfung, ob der Unternehmer seinen Pflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen nachkommt, dient und hierfür erforderlich ist, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein und wird im Übrigen durch die gesetzliche Vorschrift des § 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG ausdrücklich normiert.

62

Nicht durch § 54a PBefG gedeckt sind hingegen Durchsuchungsmaßnahmen der Genehmigungs- und damit Aufsichtsbehörde, wie z. B. das Öffnen von Schränken.

63

Zum verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung (Art. 13 Grundgesetz – GG –) gehört, dass der Inhaber der Räume den Sachverhalt, um dessen Ermittlung es sich handelt, geheim halten möchte. Dieser Tatbestand ist nicht immer schon dann verwirklicht, wenn bei der Besichtigung von Räumen Gegenstände wahrgenommen werden, die offen in den Räumen zutage liegen, die der Inhaber aber lieber dem behördlichen Einblick entzogen hätte. Diese Interpretation wird den Begriffen des „Suchens" und „Aufspürens" nicht gerecht. Diese beinhalten, dass Handlungen vorgenommen werden, beispielsweise Schränke oder Schubladen geöffnet werden, um Verborgenes zutage zu fördern. Eine Durchsuchung liegt daher vor, wenn der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung/Geschäftsräume über ein Betreten oder das Besichtigen offen liegender Gegenstände hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 1113/85 –, BVerfGE 75, 318, 327).

64

3. Es kann hier dahinstehen, ob solche von § 54a PBefG nicht gedeckten Handlungen von den Mitarbeitern der Beklagten anlässlich der Betriebsprüfung am 28. Oktober 2013 vorgenommen wurden. Denn hieraus gewonnene Erkenntnisse unterlägen keinem Verwertungsverbot. Für den Bereich des Personenbeförderungsrechts ist ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete Durchsuchungen nicht normiert. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert (vgl. Kopp/Ram-sauer, VwVfG, 12. Aufl., 2011, § 24 Rn. 29a). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 2 BvR 784/08 –, NJW 2008, 3053). Zu berücksichtigen ist, dass die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes – z. B. aus dem Genehmigungsvorbehalt der §§ 2, 13 PBefG, dem Widerrufsrecht nach § 25 PBefG und der Befugnis zu Bedingungen und Auflagen nach § 15 Abs. 3 PBefG – der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienen. Die Kammer sieht im Bereich der Gefahrenabwehr kein Verwertungsverbot für Erkenntnisse, die möglicherweise durch Maßnahmen gewonnen wurden, die bereits unter den Begriff der Durchsuchung (wie Öffnen von Schränken) fallen (vgl. zum Verwertungsverbot im Gefahrenabwehrrecht: Sächs OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 3 B 161/08 –; NdsOVG, Urteil vom 14. August 2008 – 12 ME 183/08 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2009 – 1 S 205.09 –; OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 10 B 11226/09 –; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 11 CS 09.1443 –; alle veröffentlicht in juris).

65

Die von der Beklagten am 28. Oktober 2013 gewonnenen Erkenntnisse sind hier verwertbar. Nach diesen Erkenntnissen steht fest, dass die Klägerin Ende Oktober 2013 keinen Betriebssitz mehr in der A-Straße … oder mangels entsprechender Angaben der Klägerin an einer anderen Stelle in Ludwigshafen am Rhein hatte.

66

4. Hatte die Klägerin keinen Betriebssitz mehr im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, sind nach § 26 Nr. 2 PBefG die Taxenkonzessionen kraft Gesetzes erloschen, da der Betriebssitz in eine andere Gemeinde, nämlich den Wohnsitz des Geschäftsführers der Klägerin im Rhein-Pfalz-Kreis, verlegt wurde. Die Genehmigung lebt nicht automatisch wieder auf, wenn in der früheren Betriebssitzgemeinde ein Betriebssitz wieder begründet wird.

67

Die Feststellung der Beklagten, dass die der Klägerin erteilten Taxenkonzessionen (Nr. 17 und Nr. 41) nach § 26 Nr. 2 PBefG erloschen sind, ist damit rechtmäßig.

68

5. Da gegen die übrigen Regelungen in dem angefochtenen Bescheid keine Einwände erhoben werden und für die Kammer keine Gründe, an deren Rechtmäßigkeit zu zweifeln, ersichtlich sind, erübrigen sich insoweit Ausführungen.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

70

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

71

Beschluss

72

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

73

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

74

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

75

Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

76

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

Tatbestand

I.

1

Der im Streitfall vom Finanzgericht (FG) vernommene Zeuge S wurde im August 2011 vom Amtsgericht (AG) wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt. Der Verurteilung lag (u.a.) der Verkauf von insgesamt 190 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten im August und September 2007 durch S an D zugrunde. Für die insoweit entstandene Abgabenschuld (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) nahm der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) den Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) als Haftenden gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) mit der Begründung in Anspruch, dieser habe das Kaufgeschäft vermittelt und damit den Tatbestand der Steuerhehlerei des § 374 Abs. 1 AO erfüllt.

2

Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das FG den angefochtenen Steuerhaftungsbescheid auf. Eine Beteiligung des Klägers am Verkauf der Zigaretten habe sich nicht feststellen lassen. Zum einen habe das AG in dem Strafurteil lediglich den Verkauf der Zigaretten durch S an D, nicht jedoch eine Beteiligung des Klägers daran festgestellt. Zum anderen habe der Zeuge S zwar in seiner Vernehmung eingeräumt, zweimal unverzollte und unversteuerte Zigaretten an D verkauft zu haben, jedoch behauptet, der Kläger habe damit nichts zu tun gehabt. Die Protokolle über eine im Jahr 2007 durchgeführte Telefonüberwachung (TÜ-Protokolle), auf die das HZA seine Behauptung der Beteiligung des Klägers am Kaufgeschäft stütze, seien nicht verwertbar. § 100a der Strafprozessordnung (StPO) habe in seiner Fassung des Jahres 2007 (StPO a.F.), als für den Streitfall Erkenntnisse durch die Telefonüberwachung gewonnen worden seien, Steuerstraftaten der AO nicht erfasst. Einige dieser Strafvorschriften seien erst durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung ... (TKÜNReglG) vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3198) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 in § 100a StPO eingefügt worden. Aus der durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150) in die AO aufgenommenen Vorschrift des § 393 Abs. 3 lasse sich nichts anderes herleiten, da diese rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnene Erkenntnisse voraussetze und daher keine Erkenntnisse aus Zeiträumen erfasse, in denen für seinerzeit noch nicht in § 100a StPO aufgeführte Steuerstraftaten ein Verwertungsverbot bestanden habe.

3

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des HZA, welche es auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Das HZA hält es für klärungsbedürftig, ob die Finanzbehörde vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 100a StPO gewonnene Ermittlungsergebnisse in noch nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahren verwenden dürfe. Nach Ansicht des HZA hat das FG diese Frage zu Unrecht verneint und deshalb die Protokolle über die Telefonüberwachung verfahrensfehlerhaft nicht als Beweismittel zugelassen.

Entscheidungsgründe

II.

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

5

1. Die für den Streitfall maßgebenden Rechtsfragen der Verwertung von Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung im Besteuerungsverfahren sind nicht klärungsbedürftig, sondern lassen sich anhand der Vorschriften der AO und der StPO sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eindeutig beantworten.

6

Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, zu denen durch eine Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse gehören, dürfen nach § 393 Abs. 3 Satz 2 AO von der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren verwendet werden, soweit sie diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlung gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der StPO den Finanzbehörden Auskunft erteilt werden darf.

7

Die seitens der Beschwerde formulierte und für klärungsbedürftig gehaltene Frage, "ob die Finanzbehörde Erkenntnisse, die sie [vor dem Inkrafttreten des TKÜNReglG und des JStG 2008] rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, in noch nicht abgeschlossenen Fällen im Besteuerungsverfahren verwenden darf", stellt sich im Streitfall nicht, denn die Erkenntnisse aus den TÜ-Protokollen, die das HZA im Streitfall als Beweismittel verwenden will, stammen nicht --wie es der 1. Alternative des § 393 Abs. 3 Satz 2 AO entspräche-- aus eigenen strafrechtlichen Ermittlungen, sondern beruhen --wie sich aus dem angefochtenen FG-Urteil ergibt-- auf vom AG auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordneten Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation gemäß § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO a.F., denen nach den in der Akte befindlichen TÜ-Protokollen der Verdacht auf Bandendiebstahl zugrunde lag.

8

Gemäß der 2. Alternative des § 393 Abs. 3 Satz 2 AO dürfen daher die Erkenntnisse aus den TÜ-Protokollen im Besteuerungsverfahren gegen den Kläger nur verwendet werden, soweit nach den Vorschriften der StPO den Finanzbehörden Auskunft erteilt werden darf. Wie auch das HZA in seiner Beschwerdebegründung ausführt, sind insoweit § 474 Abs. 2 und § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO einschlägig. Auskünfte aus Strafverfahren an die Finanzbehörden zur Feststellung eines Haftungsanspruchs wegen einer begangenen Steuerhehlerei (§ 71 AO) sind zwar gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO i.V.m. § 116 AO grundsätzlich zulässig, unterliegen aber den besonderen Voraussetzungen einer Informationsübermittlung gemäß § 477 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 55. Aufl., § 477 Rz 1; Julius/Temming, Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 477 Rz 1).

9

Nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen aufgrund einer nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässigen Maßnahme erlangte personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach der StPO hätte angeordnet werden dürfen. Die Voraussetzungen einer Informationsübermittlung nach dieser Vorschrift sind im Streitfall nicht gegeben. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob die Auskunftserteilung im Streitfall bereits deshalb unzulässig ist, weil die Erkenntnisse aus den TÜ-Protokollen nicht zu Beweiszwecken in einem anderen Strafverfahren, sondern zum Nachweis der Haftungsvoraussetzungen in einem Besteuerungsverfahren verwendet werden sollen, denn § 393 Abs. 3 AO, der im Besteuerungsverfahren gerade der Verwertung der dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegender Erkenntnisse aus dem Strafverfahren dienen soll, liefe dann weitgehend leer.

10

Jedenfalls steht aber § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO der Verwertung sog. Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung zu Beweiszwecken entgegen, wenn sich diese Erkenntnisse nicht auf die sog. Katalogtaten des § 100a StPO beziehen (Julius/ Temming, a.a.O., § 477 Rz 5). Daher könnten im Streitfall die aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse nicht in einem gegen den Kläger geführten Strafverfahren wegen Steuerhehlerei verwendet werden, weil dieser Straftatbestand in § 100a StPO nicht aufgeführt ist. Die Verwertung solcher sich nicht auf Katalogtaten beziehenden Zufallserkenntnisse für Zwecke des Besteuerungsverfahrens unterliegt keinen geringeren Anforderungen. Insoweit ist zwar nach dem BGH-Urteil vom 27. November 2008  3 StR 342/08 (BGHSt 53, 64) auf die aktuelle Rechtslage, d.h. auf § 100a StPO in seiner derzeitigen Fassung und nicht in der im Jahr 2007 geltenden Fassung abzustellen. Auch nach der aktuellen Fassung des § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c StPO sind jedoch Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nur beim Verdacht auf Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 2 AO, also beim Verdacht gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung zulässig. Dass ein derartiger Verdacht gegen den Kläger besteht, ist weder seitens des HZA vorgetragen noch ersichtlich. Das HZA hat den Steuerhaftungsbescheid auf den Tatbestand der Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 1 AO gestützt.

11

Für die Zulässigkeit einer Informationsübermittlung zu präventiven Zwecken gemäß § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte.

12

2. Aus alledem folgt, dass das FG im Streitfall die Verwertung der TÜ-Protokolle als Beweismittel zu Recht abgelehnt hat, das Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel.

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.