Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Okt. 2015 - AN 9 K 14.01875

26.05.2020 23:30, 21.10.2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Okt. 2015 - AN 9 K 14.01875

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 14.01875

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. Oktober 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0920

Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Baugenehmigung; Heranrückende Wohnnutzung; Bindungswirkung eines vorangegangenen Bauvorbescheids; Abweichung von der Einhaltung von Abstandsflächen; Abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung Nutzungsänderung und Balkone; Atypik

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

vertreten durch: ...

diese vertreten durch den Geschäftsführer

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt ..., Rechtsamt,

vertreten durch den Oberbürgermeister ...

- Beklagte -

beigeladen:

...,

vertreten durch ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin, die ehrenamtliche Richterin ..., und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Oktober 2015 am 21. Oktober 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt einen Lebensmitteleinzelhandelsmarkt und wendet sich mit ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Sanierung und Nutzungsänderung von Büro- und Verwaltungsgebäude zu Wohngebäude.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., P.-straße ..., ..., das nordöstlich unmittelbar an das streitgegenständliche Vorhabensgrundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., M. Straße ..., ... grenzt. Die Klägerin betreibt auf einer Verkaufsfläche einschließlich Ladenstraße von 1.015,36 qm und einer Geschossfläche nach § 20 Abs. 3 und Abs. 3 BauNVO von 1.671,33 qm einen Lebensmitteleinzel- bzw. Verbrauchermarkt, der zuletzt mit Baugenehmigung der Stadt ... vom 25. Februar 2014 hinsichtlich einer Erweiterung im Bereich des Pfandraumes sowie des Back-shops bauaufsichtlich genehmigt wurde. Das Grundstück der Klägerin, auf dem der Verbrauchermarkt betrieben wird, besitzt eine Gesamtfläche von 5.465,42 qm.

Bei dem Vorhabensgrundstück handelt es sich um das ehemalige Fabrikgebäude der ... Werke, einem viergeschossigen, traufständigen Putzbau mit zurückspringendem Mansardengeschoss und Ziergiebel, das als Baudenkmal gemäß Art. 1 DSchG unter Schutz steht. Das streitgegenständliche Gebäude wurde bislang als Büro- und Verwaltungsgebäude genutzt. Mit der angefochtenen Baugenehmigung soll das Gebäude einer ausschließlichen Wohnnutzung zugeführt werden.

Die Beigeladene beantragte am 19. März 2013 für das Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung ... in ..., für das Vorhaben „Sanierung und Nutzungsänderung von Büro- und Verwaltungsgebäude zu Wohngebäude mit 24 Wohneinheiten und fünf Appartements mit Errichtung von Balkonanlagen (Erdgeschoss bis drittes Obergeschoss)“ die Erteilung eines Vorbescheides. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2013 der Stadt ... wurde unter Ziffer 2 folgendes tenoriert:

„1. Kann das Gebäude einzig als Wohngebäude genutzt werden? Die komplette Nutzung als reines Wohngebäude ist sowohl planungs- als auch denkmalrechtlich zulässig.

2. Kann das Parksystem im Hof nachgewiesen werden? Der Stellplatznachweis kann als Parksystem im Hof nachgewiesen werden, wenn die Abstandsflächen zu den angrenzenden Nachbargrundstücken eingehalten bzw. die Abstandsflächen übernommen werden. Das gilt analog für die Nebengebäude. Zulässig ist eine privilegierte Grenzbebauung gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO.“

Der Bauvorbescheid vom 30. Dezember 2013 wurde der Klägerin am 8. Januar 2014 zugestellt und ist bestandskräftig geworden.

Auf den Bauantrag der Beigeladenen vom 17. April 2014 erteilte die Stadt ... mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Sanierung und Nutzungsänderung von Büro- und Verwaltungsgebäude zu Wohngebäude und Errichtung eines Kfz-Parksystems“. U. a. wurden Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den nach Art. 6 Abs. 2 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen. Hinsichtlich des vorhandenen Gebäudes wurde wegen Nichteinhaltung der nach Art. 6 Abs. 5 bzw. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken Fl. Nrn. ... und ..., Gemarkung ..., eine Abweichung zugelassen. Hinsichtlich der zu errichtenden Balkone wurde eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der nach Art. 6 Abs. 5 bzw. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zu den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, für das Vorhaben gelte ein einfacher Bebauungsplan in Verbindung mit § 34 BauGB. Der Gebietscharakter entspreche hier einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. Die beantragte Nutzungsänderung von Bürogebäude zu Wohngebäude habe keine Auswirkungen auf die bisherige Gebietseinstufung als Mischgebiet. Der vorhandene Einzelhandel auf dem nördlich angrenzenden Grundstück sei mit ca. 1.000 qm Verkaufsfläche nicht als gebietsversorgend im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu beurteilen. Er trage somit zum gewerblichen Anteil des Mischgebietes bei. Die beantragte Nutzungsänderung sei somit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig und füge sich auch nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein.

Das Vorhaben setze sich keinen unzumutbaren Störungen nach § 15 BauNVO aus. In der Genehmigung des Einzelhandels auf dem nördlich angrenzenden Grundstück sei durch ein schalltechnisches Gutachten nachgewiesen worden, dass an der Nordfassade M.-Straße ... im ersten Obergeschoss die Werte eines Mischgebietes ohne zusätzliche Maßnahmen eingehalten werden könnten.

Die Voraussetzungen bezüglich der Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO lägen vor. Die Nutzungsänderung bedürfe einer Neubeurteilung der Abstandsflächen. Eine zusätzliche Beeinträchtigung der Belange des Wohn- und Sozialfriedens oder ungünstigere Auswirkungen auf die nachbarlichen Interessen könne durch die geänderte Nutzung durch das Bestandsgebäude nicht gesehen werden. Die Balkone entsprächen für sich genommen untergeordneten Bauteilen nach Art. 6 Abs. 8 BayBO. Sie träten nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand, seien mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt und insgesamt nicht länger als 1/3 der Breite der Außenwand. Die Einschränkung auf höchstens 5,00 m Länge sei bei der Größenordnung des Gebäudes nicht sinnvoll umsetzbar. Für die Abstandsflächen nach Süden zu Fl. Nr. ... sei die Länge der Balkone nicht relevant. Die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Bestandsgebäudes werde durch die Abstandsfläche der untergeordneten Balkone nicht zusätzlich überschritten.

Der Parklift löse keine Abstandsflächen aus. Er werde nicht eingehaust. Der Parklift befinde sich in seiner Ruhestellung immer im abgesenkten Zustand und könne überfahren werden. Durch die Schlüsselblockierung werde bewirkt, dass der Bedienschlüssel erst dann abgezogen werden könne, wenn die Anlage wieder abgesenkt worden sei.

Gegen den am 30. Oktober 2014 zugestellten Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten am 1. Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, das Bauvorhaben verstoße in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegen den der Klägerin zustehenden Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot. Überdies sei das streitgegenständliche Bauvorhaben abstandsflächenrechtlich unzulässig, wobei sich insbesondere die erteilten Abweichungen als ermessensfehlerhaft darstellten.

Das Bauvorhaben umfasse neben der eigentlichen Nutzungsänderung, die eine Situierung zahlreicher Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume unmittelbar in Richtung des Betriebsgeländes der Klägerin vorsehe, weitergehende bauliche Maßnahmen, insbesondere die Installation von umfangreichen Außenbalkonen, die Errichtung einer Dachterrassenfläche im Bereich des nordöstlichen Querbaus sowie die Herstellung eines „Souterrain“-Geschosses in den unteren Stockwerken, für welches das Baugrundstück entlang der gesamten nordöstlichen Fassade des Gebäudes M. Straße ... abgegraben werden solle. Der bestandskräftige Vorbescheid vom 30. Dezember 2013 sei für die Beurteilung des streitgegenständlichen Bauvorhabens unerheblich zum einen hinsichtlich der abstandsflächenrechtlichen Einwände, zum anderen sei das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht identisch mit denjenigen des Vorbescheidsverfahrens. Insbesondere habe sich die Anzahl der Wohnungen gegenüber dem Vorbescheidsverfahren in nachbarrelevanter Weise erhöht. Damit könnten die nachfolgend ausgeführten bauplanungsrechtlichen Einwände nicht unter Bezugnahme auf den erteilten Vorbescheid außer Acht gelassen werden.

Das Bauvorhaben verstoße in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegen den der Klägerin zustehenden Gebietserhaltungsanspruch. Das verfahrensgegenständliche Wohn- und Geschäftsgebäude M. Straße ... sei eines der letzten, wenn nicht gar das letzte, nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude im hier maßgeblichen Geviert, das aus M. Straße, H.-straße, P.-straße und M.-straße gebildet werde. Werde für das Anwesen M. Straße ... eine reine Wohnnutzung zugelassen, bestehe die handgreifliche Gefahr, dass das vorstehend bezeichnete Geviert der Art der baulichen Nutzung nach von dem derzeit anzunehmenden Mischgebiet in ein allgemeines Wohngebiet „kippe“ und damit die Nutzung der Klägerin als bloßer Fremdkörper auf einen Bestandsschutz verwiesen wäre. Dies sei mit dem der Klägerin zustehenden Gebietserhaltungsanspruch, der sich auf die Erhaltung der Gebietsart als faktisches Mischgebiet beziehe, nicht vereinbar.

Überdies verstoße die geplante Nutzungsänderung einschließlich der geplanten baulichen Maßnahmen gegen das der Klägerin zustehende Rücksichtnahmegebot. Unter Berücksichtigung einer Schutzbedürftigkeit der geplanten Wohnnutzung als allgemeines Wohngebiet sei dort mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen von Seiten des klägerischen Betriebs zu rechnen. Damit stünden vorliegend gravierende Betriebsbeschränkungen für den Betrieb der Klägerin im Raum. Dies gelte insbesondere für die unmittelbar in der Nachbarschaft des geplanten Bauvorhabens situierten Stellplätze der Klägerin und die von dort ausgehenden Lärmeinwirkungen auf die geplante Wohnnutzung. Das im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens des klägerischen Betriebs eingereichte schalltechnische Gutachten vom 4. Februar 2002 berücksichtige zwar auch das Anwesen M. Straße ... und komme zu dem Ergebnis, dass die nach TA-Lärm für Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden könnten; die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwerte würden jedoch deutlich überschritten werden, so dass mit nachträglichen Betriebsbeschränkungen zu rechnen sei. Auch werde die Bezugnahme auf das schalltechnische Gutachten vom 4. Februar 2002 dem hier inmitten stehenden Nutzungskonflikt nicht gerecht. Das besagte schalltechnische Gutachten habe sich auf die zum damaligen Zeitpunkt gegebene tatsächliche Situation bezogen. Nunmehr würden jedoch insbesondere im Bereich des Dachgeschosses sowie im Bereich des geplanten Souterrains des Gebäudes M. Straße ... neue Immissionsorte eröffnet, die nicht von dem besagten Schallgutachten aus dem Jahr 2002 abgedeckt seien. Gerade in diesen Bereichen sei daher ein möglicher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund der hieraus möglicherweise resultierenden Betriebsbeschränkungen handgreiflich. Gerade die Nutzung der geplanten Balkonanlagen gehe mit erheblichen Lärmeinwirkungen einher und könnten damit Gegenstand entsprechender Begehren der jeweiligen Wohnungseigentümer oder Nutzer sein, den klägerischen Betrieb auf dem benachbarten Grundstück einzuschränken.

Schließlich sei das streitgegenständliche Bauvorhaben abstandsflächenrechtlich unzulässig. Maßgeblich für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Bauvorhabens seien die aus der Nutzungsänderung des Gebäudes resultierende abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung, die Abstandsflächen der neu geplanten Balkonanlage, die Abstandsflächen der Dachterrassennutzung im obersten Geschoss des nordöstlichen Querbaus, die Abgrabung zur Ermöglichung der Souterrainnutzung und die geplante Parkliftanlage. Im Rahmen abstandsflächenrechtlicher Abweichungen sei grundsätzlich zu beachten, dass jede Abweichung auf Tatbestandsseite eine grundstücksbezogene Atypik voraussetze. Gleichermaßen müsse das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt werden. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass das Abstandsflächenrecht zielorientiert sei. Es solle im Interesse der Gesundheit und des Wohlbefindens eine ausreichende Belichtung, Belüftung sowie einen adäquaten Brandschutz gewährleisten. Zugleich diene das Abstandsflächenrecht dem Wohnfrieden. Es sei zu berücksichtigten, dass den gesetzlich bestimmten Abstandsflächen eine Bewertung aller berührten öffentlichen und privaten Belange zugrunde liege, die der Gesetzgeber für sachgerecht angesehen habe, ohne dass es einer behördlichen Konkretisierung im Einzelfall bedürfte. Damit dürfe der durch den Gesetzgeber vorgegebene Schutzstandard nicht nach Belieben durch die Bauaufsichtsbehörde korrigiert werden. Hierbei sei vielmehr zu berücksichtigen, dass es im Abstandsflächenrecht im Regelfall keine Möglichkeit gebe, dessen Ziele auf andere Weise zu erreichen. Eine Reduzierung der Abstandsflächen verschlechtere daher regelmäßig die Belichtung und die Belüftung oder belaste den sozialen Grundfrieden (mit Verweis auf Simon/Busse, Art. 63 BayBO, Art. 6, Rn. 42 ff.). Da somit jede Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen zur Folge habe, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht würden, setze die Zulassung einer Abweichung neben einer atypischen Fallgestaltung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, welche die für den betroffenen Nachbarn resultierenden Einbußen als vertretbar erscheinen ließen (mit Verweis auf VG München, U. v. 27.2.2012 - M 8 K 11.5252 - juris). Diesen Anforderungen genügten die hier streitgegenständlichen Abweichungsentscheidungen nicht.

Die Abweichung bezüglich der infolge der geplanten Nutzungsänderung erforderlichen abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung des Bestandsgebäudes sei rechtsfehlerhaft erteilt worden. Soweit die Begründung des streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheides ausführe, eine zusätzliche Beeinträchtigung der Belange des Wohn- und Sozialfriedens oder ungünstigere Auswirkungen auf die nachbarlichen Interessen könnten durch die geänderte Nutzung durch das Bestandsgebäude nicht gesehen werden, gehe diese Annahme fehl. Insbesondere gebe es keine Gründe, weshalb die vorliegend verfahrensgegenständliche Nutzungsänderung zwingend für die bestandsgerechte Nutzung des vorhandenen Baubestands erforderlich sein sollte. Eine atypische Grundstücksituation sei daher vorliegend nicht ersichtlich. Gleichermaßen fehle im Rahmen der Begründung der streitgegenständlichen Baugenehmigung jedwede Ausführung, worin vorliegend die grundstücksbezogene Atypik liegen solle. Bereits dieser Umstand spreche per se für die Rechtswidrigkeit der erteilten Abweichung (mit Verweis auf VG München, U. v. 27.2.2012 a. a. O.). Die Begründung der streitgegenständlichen Baugenehmigung gehe fälscherlicherweise davon aus, dass durch die Nutzungsänderung keine Beeinträchtigung des Sozialfriedens erfolgen werde. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass eine an einen Gewerbebetrieb heranrückende Wohnbebauung stets eine Belastung des Sozialfriedens bzw. des nachbarlichen Verhältnisses mit sich bringen werde. Im vorliegenden Falle komme hinzu, dass gegenüber der ursprünglichen Nutzung des Gebäudes M. Straße ... sowohl das Dachgeschoss als auch das nunmehr geplante Souterraingeschoss solch Gebäudebereiche umfasse, die bisher keiner Hauptnutzung zugeführt gewesen seien. Dies erfolge nunmehr erstmalig im Rahmen der streitgegenständlichen Nutzungsänderung durch eine besonders geräuschsensible Wohnnutzung. Damit verschärfe sich der Nutzungskonflikt zulasten der Klägerin in besonderem Maße. Vergleiche man im Übrigen den bisher gegebenen Lärmkonflikt zwischen einem Verwaltungsgebäude und einer gewerblichen Nutzung einerseits und den Lärmkonflikt zwischen einer gewerblichen Nutzung und einer Wohnnutzung andererseits, sei ohne weitere Schwierigkeit erkennbar, dass sich der Schwerpunkt des Lärmkonflikts in zeitlicher Hinsicht verschiebe. Während ein Verwaltungsgebäude aus seiner Nutzung heraus einen möglichen Lärmkonflikt insbesondere während der Tageszeit verursachen werde, werde sich für ein Wohngebiet ein entsprechend verschärfter Konflikt gerade in den Morgen- und Abendstunden und nicht zuletzt zur Nachtzeit ergeben. Danach sei sehr wohl davon auszugehen, dass sich der bestehende Nutzungskonflikt durch die nunmehr zugelassene Wohnnutzung erheblich verschärfe und die streitgegenständliche Nutzungsänderung damit die Belange des Sozialfriedens in erheblicher Weise zulasten der Klägerin berühre. Hiermit setze sich die Begründung der Abweichung nicht im Ansatz auseinander, was den insoweit zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung keineswegs genüge. Vielmehr erschöpfe sich der Begründungstext lediglich in einer formelhaften und pauschalen Abhandlung der abstandsflächenrechtlichen Problematik, was als ermessensfehlerhaft zu beurteilen sei (mit Verweis auf VG München, U. v. 27.2.2012 a. a. O.).

Vergleichbares gelte für die in Ansehung der neu hinzukommenden Balkonanlage erteilten abstandsflächenrechtlichen Abweichung. Insoweit stelle die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids die Abstandsflächenpflichtigkeit der Balkonanlage per se in Frage, indem die Balkone als untergeordnete Bauteile bezeichnet würden. Diese Einschätzung sei unrichtig und führe zur Ermessensfehlerhaftigkeit der erteilten Abweichung. So sei bereits die Anforderung in Art. 6 Abs. 8 Nr. 2a BayBO, wonach die vorgesehenen Balkonanlagen insgesamt eine Breite von nicht mehr als 5 m aufweisen dürften, nicht erfüllt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die geplanten Balkonanlagen wegen der bis in die oberen Geschosse reichenden, mit einem Dach versehenen Konstruktion wegen der resultierenden Summenwirkung unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Abgrenzungskriterien als eigenständiger (fiktiver), versetzter Außenwandteil zu beurteilen seien. Ein derartiges Außenwandteil könne an der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2a BayBO nicht teilnehmen. Die in der vorgenannten Kommentarstelle (Simon/Busse, Art. 6 Abs. 8 Nr. 2a BayBO) insoweit genannte Breite von 2 m werde durch jede der an der nordöstlichen Fassade vorgesehenen Balkonanlagen deutlich überschritten. Gleichermaßen lasse der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid die Frage einer grundstücksbezogenen Atypik gänzlich offen und führe hierzu nichts aus. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, welche atypische Grundstückssituation die Realisierung einer derart massiven Balkonanlage zulassen sollte. Insgesamt sei daher auch hinsichtlich der Balkone nichts dafür ersichtlich, dass die Belange der Klägerin gegenüber den Belangen des Vorhabensträgers, die sich in rein wirtschaftlichen Erwägungen erschöpften, zurückgestellt werden könnten. Auch insoweit sei daher ein maßgeblicher Ermessensfehler anzunehmen.

Im Bereich des Querbaus an der nordwestlichen Grenze des Baugrundstücks sei anhand der Bauvorlagepläne davon auszugehen, dass dort eine abstandsflächenrechtlich relevante Dachterrassenkonstruktion ausgeführt werden solle. Hierzu werde das bestehende, schräge Dach zurückgebaut. Aufgrund der nach wie vor in Richtung Nordosten vorgesehenen Abgrenzung des Flachdachbereichs in Richtung des Grundstücks der Klägerin fielen von dort neue Abstandsflächen an, welche die aus dem Bestand resultierenden Abstandsflächen überschritten. Auch insoweit wäre daher eine Abweichung von den abstandflächenrechtlichen Vorgaben erforderlich. Eine solche Abweichung sei vorliegend nicht erteilt worden. Der Fall der normwidrigen Unterlassung einer notwendigen Abweichung stehe dem Fall einer rechtswidrig erteilten Abweichung gleich (mit Verweis auf VG Würzburg, B. v. 3.9.2012 - W 5 S 12.729 - juris mit Verweis auf Simon/Busse, Art. 66 BayBO, Rn. 587).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verkenne, dass durch die im Bereich des Souterrains auf der gesamten Gebäudelänge vorgenommene Abgrabung ein neuer unterer Bezugspunkt zur Ermittlung der Abstandsflächen geschaffen werden solle, der im vorliegenden Fall für die Bemessung der Abstandsflächentiefe relevant sei (mit Verweis auf BayVGH v. 23.12.2013 - 15 CS 13.2479 - juris). Auch insoweit sei daher eine abstandsflächenrechtliche Abweichung zwingend erforderlich gewesen. Da diese nicht erteilt worden sei, führe auch dies entsprechend zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung.

Hinsichtlich der geplanten Parkliftanlage scheine der Bescheid davon auszugehen, dass diese Anlage nicht abstandsflächenpflichtig sei. Insbesondere nehme die Begründung des streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheids Bezug darauf, dass der Parklift nicht eingehaust werde. Die in der Begründung angeführten Betriebsspezifikationen, wonach sich der Parklift in seiner Ruhestellung immer im abgesenkten Zustand befinde und überfahren werden könne, da die Schlüsselblockierung bewirke, dass der Bedienschlüssel erst nach Absenkung abgezogen werden könne, fänden keinen rechtserheblichen Niederschlag im Rahmen der Baugenehmigung, beispielsweise im Rahmen einer entsprechenden Nebenbestimmung. Auch fehle eine entsprechend aussagekräftige Betriebsbeschreibung, die als Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu bezeichnen wäre. Die Ausführung der Bescheidsbegründung seien daher für die Beurteilung der Parkliftanlage unerheblich. Berücksichtige man, dass die Parkliftanlage mit einer Länge von beinahe 30 m grenzständig errichtet werden solle, sei es der Klägerin nicht zuzumuten, dass zahlreiche der Bedienelemente - im schlimmsten Fall sogar alle - in voll ausgefahrenem Zustand für einen längeren Zeitraum belassen würden. Dieser Befürchtung hätte nur durch entsprechende Auflagen bzw. Nebenbestimmungen begegnet werden können, die vorliegend gerade nicht verfügt worden seien. Daher seien auf die Parkliftanlage Betriebszustände denkbar, die gegen geltendes Abstandsflächenrecht verstoßen würden.

Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 2. März 2015,

den Baugenehmigungsbescheid der Stadt ... vom 27. Oktober 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheids vom 30. Dezember 2013 sei die Klägerin mit Einwendungen, die die Art der baulichen Nutzung beträfen, ausgeschlossen. Dies gelte auch für die Einwendung, dass sich das Wohnen unzumutbaren Lärmimmissionen aussetzen werde. Auch auf einen vermeintlichen Gebietserhaltungsanspruch könne sich die Klägerin wegen der Bestandskraft des Vorbescheides nicht berufen. Nach Auffassung der Beklagten sei das streitgegenständliche Bauvorhaben identisch mit demjenigen, das Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens gewesen sei. Nicht zu folgen sei der Auffassung des Klägervertreters, dass sich die Anzahl der Wohnungen gegenüber dem Vorbescheidsverfahren in nachbarrelevanter Weise erhöht habe.

Nach der Baubeschreibung der genehmigten Nutzung für das klägerische Grundstück betrage die Fläche der Verkaufsräume einschließlich Ladenstraße 1.015,36 qm, die Geschossfläche nach § 20 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO 1.671,33 qm. Ein Einzelhandelsbetrieb in dieser Größe sei allenfalls nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO genehmigungsfähig. In einem allgemeinen Wohngebiet könnte das Vorhaben der Klägerin nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht allgemein zulässig sein. Auf § 11 Abs. 3 BauNVO werde verwiesen. Somit liege ein faktisches Mischgebiet vor. Das Grundstück der Klägerin, auf dem der Verbrauchermarkt betrieben werde, besitze eine Gesamtfläche von 5.465,42 qm. Die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke zwischen der P.-straße, der M.-straße, der M. Straße und der H.-straße besäßen eine Grundfläche von 6.745,98 qm. Dies bedeute, dass der Betrieb der Klägerin ca. 45% der Gesamtfläche im Baugebiet einnehme. Der Gebietscharakter eines Mischgebietes werde somit gewahrt. Dies gelte nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht, da vom Rangieren und Parken auf den Parkplätzen nahezu alle Wohngebäude im Gebiet betroffen seien. Somit bestehe ein gleichwertiges Nebeneinander zweier Nutzungsarten mit wechselseitiger Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse (mit Verweis auf BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris - Rn. 6). Dies bedeute, dass der Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt sei. Im Übrigen sei es auch nicht so, dass die Blockrandbebauung entlang der M. Straße, der M.-straße oder der H.-straße ausschließlich für Wohnzwecke genutzt würden. Augenscheinlich seien zumindest in den Erdgeschossbereichen vereinzelt auch gewerbliche Nutzungen anzutreffen.

Der Parkplatz des Verbrauchermarktes besitze Stellplätze nicht nur im Bereich des Baugrundstücks, sondern auch in unmittelbarer Nähe zu den Wohngebäuden in der H.-straße. Bemerkenswert sei, dass nach den vorhandenen Schrägluftbildansichten gerade die Stellplätze zum Baugrundstück gering genutzt würden, jedenfalls geringer als die übrigen Stellplatzflächen.

Nach dem Lärmgutachten des ... Ingenieurbüros für Bauphysik GmbH vom 4. Februar 2002 unterschritten die durch den Verbrauchermarkt verursachten Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an allen maßgeblichen Immissionsorten. Auch das Spitzenpegelkriterium werde eingehalten. Dies gelte auch für den im Gutachten bezeichneten Immissionsort 1, das erste Obergeschoss des Anwesens M. Straße ... Am Immissionsort 3, dem Anwesen P.-straße ..., sei der Beurteilungspegel für den Tagzeitraum sogar höher als am Anwesen M. Straße ... Für die neu zu errichtenden Balkone gälten nach der TA-Lärm keine höheren Anforderungen. Es sei auch nicht erkennbar, dass vor den geöffneten Fenstern der Wohnungen im Souterrain andere Beurteilungspegel zu erwarten seien als nach dem Gutachten aus dem Jahre 2002. Dies bedeute, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine Beschränkungen für den Gewerbebetrieb der Klägerin zur Folgen haben werde, weil die Klägerin schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen müsse. Lediglich bei zusätzlichen Rücksichtnahmepflichten, die der Betrieb aufgrund der neuen Bebauung hinnehmen müsste, wäre das störempfindliche Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Betrieb der Klägerin rücksichtslos (mit Verweis auf BayVGH, B. v. 4.8.2008 - 1 CS 07.277 -; VG Ansbach, U. v. 20.4.2010 - AN 3 K 10.00047 - juris).

Hinsichtlich der Bemessung der Abstandsflächen sei darauf hinzuweisen, dass das Gebäude auf dem Baugrundstück im Bestand im rückwärtigen Bereich drei Zwerchgiebel aufweise, wobei nur der mittlere der Zwerchgiebel der Außenfassade vorgesetzt sei, nämlich um 1,75 m. Die beiden äußeren Zwerchgiebel seien bündig mit der Außenfassade. Im vierten und letzten Obergeschoss springe die Außenwand um ca. einen Meter zurück, so dass die beiden äußeren Zwerchgiebel nur dort im selben Maße der Außenwand vorstünden.

Die Bemessung der abstandsflächenrelevante Balkonhöhe berücksichtige selbstredend die neue Geländeoberfläche, die durch das Absenken der Terrassen entstanden sei. Das abstandsflächenrelevante Maß von ca. 17 m sei von der Oberkante der Terrasse bis zur Traufe der Balkonüberdachungen gemessen worden. Dieses Maß sei auch im Abstandsflächenplan dargestellt. Die 1,5 m tiefen, zum Innenhof ausgerichteten Balkone nähmen insgesamt von der Außenwand 14,48 m (4,13 + 3,11 + 3,11 + 4,13) in Anspruch. Ohne Berücksichtigung des Querbaus betrage die Breite der Außenwand 44,65 m. Eine weitere Balkonanlage werde an der nach Südosten ausgerichteten Außenwand des Querbaus angebracht. Diese Außenwand besitze eine Länge von 5,75 m. Der Balkon habe dort eine Breite von 2,85 m. Die zum Grundstück der Klägerin hin ausgerichtete Außenwand (ohne Balkon) des Querbaus habe nach den Plänen eine Breite von 6,26 m. Somit nähmen die vier Balkonanlagen an der Fassade des Hauptgebäudes weniger als ein Drittel (1/3 = 14,88 m) der 44,65 m breiten Außenwand ein. Die Anforderungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2a BayBO seien auch dann gewahrt, wenn auch der Balkon am Querbau zusammen mit den 6,26 m und 5,75 m breiten Außenwand in die Berechnung einfließen würde. Die Obergrenze von 5 m nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2a BayBO sei auf jeden einzelnen Vorbau zu beziehen und nicht auf die gesamte Breite der jeweiligen Außenwand. Die Klage könnte aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2a BayBO - etwa des Balkons am Querbau wegen - nicht erfüllt sein sollten. Bezüglich der Zulassung untergeordneter Vorbauten sehe Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO ein zweistufiges Verfahren vor. Handele es sich um einen Vorbau, der von der Vorschrift erfasst werde, werde die Unterordnung des Vorhabens bei Einhaltung der angeführten Maßnahme gleichsam unwiderleglich vermutet. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, müsse der Bauherr eine Abweichung beantragen, die bei Unterordnung des Vorbaus im konkreten Fall auch erteilt werden könne (mit Verweis auf VG München, U. v. 3.5.2010 - M 8 K 09.2304 - juris Rn. 52 unter Bezugnahme auf Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO 2008, Art. 6, Rn. 227). Mit der Neuregelung habe gegenüber der Rechtslage nach der BayBO keine Maßstabsverschärfung hinsichtlich der materiellen Anforderungen an Vorbauten bewirkt werden sollen. Mit der mit Wirkung zum 1. August 2009 erfolgten Einfügung des Wortes „untergeordnete“ vor dem Wort „Vorbauten“ in § 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO habe der Gesetzgeber dies ausdrücklich klargestellt. Für die Frage der Unterordnung könnten daher weiterhin auch die von der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 entwickelten Kriterien herangezogen werden. Dies bedeute aber auch, dass für derartige Balkone eine grundstücksbezogene Atypik nicht notwendig sei (mit Verweis auf VG München, U. v. 3.5.2010, a. a. O., Rn. 51). Die streitgegenständlichen Balkone würden aber dem Gesamtbauvorhaben gegenüber nicht nennenswert ins Gewicht fallen, sie erschienen als unbedeutend und ordneten sich dem Gesamtvorhaben unter. Nach der Auflage Ziffer 5 der Baugenehmigung seien die zu errichtenden Balkonanlagen als filigrane Stahlkonstruktion mit offenen Profilen auszuführen. Die Balkonüberdachungen seien aus filigranen Stahlrahmen mit Segmenteinteilung und Glasfüllungen herzustellen. Die Unterordnung zeige sich auch in der Höhenentwicklung der Balkone. So reichten die Balkonanlagen nicht über das dritte Obergeschoss hinaus. Die Balkone überschritten mit ihrer Tiefe von nur 1,5 m nicht den durch den mittleren Zwerchgiebel für Vorbauten gesetzten Rahmen. Zudem lägen die Abstandsflächen der Balkone vollständig innerhalb der Abstandsflächen, die durch die rückwärtige Außenwand des Bestandsgebäudes ausgelöst würden.

Eine eigenständige Abweichung für die neu geplante Nutzung einer Dachterrasse auf dem nordwestlichen Querbau sei nicht ausgesprochen worden, da die Terrasse Teile des bestehenden Baukörpers sei. Im Bestand werde der Querbau nach oben durch ein seitlich geneigtes Pultdach abgeschlossen. Die bestehende Wandhöhe nach Nordosten und Nordwesten werde durch die Neuplanung nicht verändert. Das geplante Terrassengelände werde nach Nordosten nach der Darstellung im Grundriss für das vierte Obergeschoss um ca. 1,3 m von der Außenwand zurückversetzt, so dass dieses bei einer Höhe von 1,1 m gegenüber der bestehenden Außenwand keine zusätzlichen Abstandsflächen verursache. Auch falle die zurückgesetzte Terrassenfläche nicht so stark ins Gewicht, dass hier eine eigenständige Abweichung notwendig sei.

Nach dem Erdgeschossgrundrissplan würden die Parkplätze in Form der Parklifte an der Grenze zum Grundstück der Klägerin mit der Fl. Nr. ... im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet. Die Stellplätze an der Grundstücksgrenze sollten auf einer Länge von 23,28 m errichtet werden. Im Nordwesten schlössen sich Nebengebäude zur Unterbringung u. a. von Fahrrädern auf eine Länge von 4,22 m, im Südosten sonstige Nebengebäude („Nebengebäude 2“) auf eine Länge von ca. 3,7 m an. Aus der Darstellung in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung ergebe sich, dass auf jeder der acht Stellplatzflächen insgesamt drei Fahrzeuge untergebracht werden könnten, zwei Fahrzeuge nach Absenkung des Parkliftes in der Grube und ein Fahrzeug ebenerdig. Nach dem Datenblatt für Parkliftanlagen der Firma ... könne die oberste Plattform des Parkliftmodells „Parklift 462“ bis auf eine Höhe von 4,55 m ausgefahren werden. Das Datenblatt sei Teil der Bauvorlagen. Das Modell „Parklift 462“ könne zwei Pkws aufnehmen. Die oberste Plattform sei bodeneben und könne im abgesenkten Zustand überfahren werden. Nach Ziffer 5 der Hinweise des Datenblattes müsse die Anlage nach dem Bedienen immer in die unterste Einstellung gefahren werden. Nach den Ausführungen im Bescheid auf Seite 3 bewirke die im Hinweis Nr. 5 genannte Schlüsselblockierung, dass der Bedienschlüssel erst dann abgezogen werden könne, wenn die Anlage zuvor wieder abgesenkt worden sei. Aufgrund dieser technischen Begebenheiten stehe nicht zu befürchten, dass die Lifte für einen unzumutbar langen Zeitraum mit ein oder zwei Personenkraftwagen auf der oberen Ebene ausgefahren stehenbleiben würden. Vielmehr sei ein Hinauffahren nur dann zu erwarten, wenn ein Pkw aus der unteren Grube heraufgeholt werden solle. Die Parkliftanlagen würden somit nur während der Zu- und Abfahrten in Erscheinung treten. Mithin seien die Parklifte von ihren Auswirkungen her normalen Stellplätzen vergleichbar, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei hierdurch auszuschließen (mit Verweis auf VG München, B. v. 6.10.2009 - M 8 SN 09.4115 - juris Rn. 37). In den Auflagen zur Baugenehmigung sei zum Parkliftsystem auf Seite 6 vermerkt worden: „Des Weiteren gelten die in der Bau- bzw. Betriebsbeschreibung gemachten Angaben“. Einer rechtlichen Absicherung des Einfahrens der Anlage nach dem Parkvorgang habe es deshalb nicht bedurft.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich voll umfänglich auf die Ausführungen der Beklagten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 21. Oktober 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Oktober 2014 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Die Klägerin kann als Nachbarin die streitgegenständliche Baugenehmigung nur dann erfolgreich anfechten, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt. Prüfungsumfang ist insoweit die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO sowie beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBO). Da die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften im Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht enthalten ist, kann sich die Klägerin - abgesehen von den im streitgegenständlichen Bescheid erteilten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO - nicht auf die Verletzung von Nachbarrechten wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen berufen (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14). Die Prüfung und Zulassung einer Abweichung von abstandsrechtlichen Vorschriften führt nicht zu einer Erweiterung des Prüfungsrahmens des Art. 59 BayBO gegenüber der Klägerin (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 15). Ein Nachbar hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag deswegen ablehnt, weil das Bauvorhaben gegen sonstige, von Art. 59 Satz 1 BayBO nicht zum Prüfprogramm gestellte, öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

Aufgrund der bestandskräftigen Entscheidung im Bauvorbescheid vom 30. Dezember 2013 über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung von Büro- und Verwaltungsgebäude zu ausschließlicher Wohnnutzung stehen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen (vgl. nachfolgend unter 1.). Die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 27. Oktober 2014 erteilten Abweichungen von den abstandsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des vorhandenen Gebäudes und der neu zu errichtenden Balkone erweisen sich nach Art. 63 Abs. 1 BayBO als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. nachfolgend unter 2.).

1. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin, da sie aufgrund der abschließenden und bestandskräftigen Entscheidung im Bauvorbescheid vom 30. Dezember 2013 keine weitergehende Regelung trifft.

Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung bindet ein bestandskräftiger Vorbescheid während seiner Geltungsdauer (Art. 71 Satz 2 BayBO) die Bauaufsichtsbehörde und die Nachbarn, die beteiligt worden sind, in den Fragen, über die im Vorbescheid entschieden wurde. Ist der Vorbescheid bereits bestandskräftig geworden, findet im Baugenehmigungsverfahren keine erneute Sachprüfung mehr statt (vgl. BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14/85 - juris Rn. 9). Einem Dritten (Nachbarn) gegenüber tritt eine Bindungswirkung dann ein, wenn der Bauvorbescheid ihm gegenüber bei der Erteilung der Baugenehmigung bestandskräftig war. Soweit der Vorbescheid als abschließende Entscheidung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (hier: der Art der baulichen Nutzung) regelt, wird diese Frage in der nachfolgenden Baugenehmigung nicht erneut verbeschieden, da die Regelung insoweit als vorweggenommen gilt. Ein Dritter, dem gegenüber der Vorbescheid in Bestandskraft erwachsen ist, kann durch die Baugenehmigung insoweit mangels Regelung nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Die Bindungswirkung besteht jedoch nur bei Identität des Vorhabens, wobei geringfügige Abweichungen insoweit nicht schaden. Die Vorbescheidsprüfung bezieht sich auf ein bestimmtes Vorhaben und die diesem Vorbescheidsantrag zugrundeliegenden Planzeichnungen. Die Bindungswirkung eines Vorbescheids kann dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich das im Baugenehmigungsverfahren behandelte Vorhaben aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen gar nicht mehr auf das ursprünglich mittels Vorbescheid bereits ausschnittsweise beurteilte Vorhaben bezieht, sondern von diesem abweicht. Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen. Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufzunehmen ist. Wird ein Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8).

Die im Bauvorbescheidsverfahren gestellte Frage „Kann das Gebäude einzig als Wohngebäude genutzt werden?“ bezog sich auf eine reine Wohnnutzung des Gebäudes mit „24 Wohnungen und fünf Appartements“. Das Baugenehmigungsverfahren, das für eine Nutzungsänderung zu einer reinen Wohnnutzung für „29 Wohneinheiten“ gestellt wurde, betrifft insoweit ein identisches Vorhaben wie das Vorbescheidsverfahren. Abstandsflächenrechtliche Veränderungen der Dachterrasse oder Veränderungen der Wohnungszuschnitte sind insoweit als irrelevant anzusehen, als nicht in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abgewichen wird und damit die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht nicht neu aufgeworfen wird.

Aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Vorbescheids, der mit der Aussage „die komplette Nutzung als reines Wohngebäudes ist sowohl planungs- als auch denkmalrechtlich zulässig“ eine abschließende bauplanungsrechtliche Beurteilung getroffen hat, kann die Klägerin weder eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs noch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BauNVO geltend machen.

Gegen den geltend gemachten Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch durch Zulassung einer reinen Wohnnutzung und dem damit befürchteten „Kippen“ des Gebietscharakters in ein allgemeines Wohngebiet dürfte überdies bereits die prägende Wirkung des klägerischen Einzelhandelsbetriebs mit Verkaufsräumen von über 1.000 qm entgegenstehen. Denn ein Einzelhandelsbetrieb in dieser Größe wäre in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht allgemein zulässig.

Im Übrigen dürfte die Grundstücksnutzung seitens der Klägerin und der Beigeladenen aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein, die nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen führt, der Immis-sionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - NVwZ 2013, 372 bis 375). Ein Wohnungsbauvorhaben, dessen Umgebungsbebauung nach der Art durch ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung geprägt ist, fügt sich hinsichtlich der von ihm hinzunehmenden gewerblichen Emissionen in die derart „vorbelastete“ Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belästigungen ausgesetzt sein wird, als die bereits vorhandene Wohnbebauung (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1984 - 4 B 171/83 - BayVBl. 1984, 344; BayVGH, B. v. 4.8.2008 - 1 CS 07.2770 - juris Rn. 20). Vorliegend dürfte die Klägerin bereits durch die vorhandene Wohnbebauung in ihrer gewerblichen Nutzung limitiert sein.

2. Weder die Zulassung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen aufgrund einer abstandsflächenrechtlichen Neubeurteilung des Bestandsgebäudes (vgl. nachfolgend 2.1) noch die Zulassung einer Abweichung wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen durch die Balkone (vgl. nachfolgend 2.2) sind rechtlich zu beanstanden. Die Klägerin kann mit weiteren abstandsflächenrechtlichen Rügen die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht mit Erfolg angreifen (vgl. nachfolgend 2.3 und 2.4).

Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Bei Zulassung einer Abweichung von einer dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift des Bauordnungsrechts kann der Nachbar nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen; er ist vielmehr auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Abweichung aus einem anderen Grund objektiv rechtswidrig ist (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 -, NVwZ-RR 2008, 84). Gleichwohl sprechen nach neuerer Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gute Gründe dafür, die Auffassung, dass bei der Abweichung/Befreiung von nachbarschützendem Recht - hier: von Art. 6 BayBO - jeder Verstoß zur Rechtsverletzung des betroffenen Nachbarn führen soll, teleologisch zu reduzieren (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 14, 17). Danach reicht es im vorliegenden Zusammenhang als Maßgabe für die Überprüfung aus, dass die Abweichung von der Einhaltung nachbarschützender abstandsflächenrechtlicher Vorschriften die Rechte des betroffenen Nachbarn nur dann verletzt, wenn im Einzelfall die spezifischen objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Sonderfalles fehlen (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015, a. a. O.).

Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, wird regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung sowie eine Verringerung der Freiflächen im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich insoweit um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 16; B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; VG Ansbach, B. v. 26.6.2014 - AN 9 S 14.00658 - juris Rn. 77). Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen. Eine atypische Situation ist insbesondere dann anzunehmen, wenn jedwede bauliche Veränderung der historischen Bausubstanz geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23).

2.1 Bauliche Änderungen und Nutzungsänderungen eines Gebäudes lösen, selbst wenn sie die für die Berechnung der Abstandsfläche maßgeblichen Bauteile nicht unmittelbar berühren, grundsätzlich eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung für das gesamte Gebäude aus, wenn sie im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ haben können (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris m. w. N.; BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 2 CS 12.795 - juris Rn. 30). Wenngleich es keiner Vertiefung bedarf, ob die Gewährleistung des sozialen Wohnfriedens zu dem gesetzlichen Zweck des Abstandsflächenrechts gehört oder aber lediglich ein bloßer „Reflex“ dieses in erster Linie auf eine freie Belichtung oberirdischer Gebäude gerichteten Zwecks ist (vgl. BayVGH, B. v. 1.6.2012 - 15 ZB 10.1405 - juris), berührt eine Änderung der Nutzung von Büro- und Verwaltungsgebäude zu reiner Wohnnutzung abstandsflächenrechtliche Belange, so dass die Beklagte insoweit zu Recht eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung des bestehenden Gebäudes vorgenommen hat.

Die für die Zulassung einer Abweichung erforderliche Atypik ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen nicht allein schon deshalb anzunehmen, weil ein Vorhaben der Nutzungsänderung sich auf einen Altbestand bezieht, der die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8). Denn die gesetzlichen Ziele, ein bestimmtes Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden sicherzustellen, gelten vielmehr für Neubauten und Umbauten gleichermaßen. Dass der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist nach der Rechtsprechung im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2005, a. a. O.). Gleichwohl ist bei der Prüfung, ob eine Abweichung erteilt werden kann, den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Belangen des Eigentümers des bestehenden Gebäudes, der sich anders als bei einer Neuerrichtung nicht mehr auf das geltende Abstandsflächenrecht einstellen kann, entsprechend Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, dass die Nutzbarkeit einer vorhandenen und verwertbaren Bausubstanz im Rahmen einer Änderung nur verhindert werden kann, wenn dem berechtigte und mehr als geringfügige Belange der Allgemeinheit oder eines Nachbarn entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 17/90 - NJW 1991, 3293). In Fällen eines „normativen Überhangs“ (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO-Komm., Stand Mai 2015, Art. 63 Rn. 25 ff.), bei denen das Beharren auf der angeordneten Rechtsfolge das Normziel nicht fördert bzw. das Normziel auch ohne die angeordnete Rechtsfolge vollständig erreicht wird, kann eine Abweichung bei einer auf Einzelfälle beschränkten Atypik zur Vermeidung einer unbilligen oder unbeabsichtigten Härte gerechtfertigt sein (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris Rn. 17). Ein Beharren auf die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge würde den rechtswidrigen Zustand beispielsweise in dem Fall nicht verbessern, wenn bestehende Gebäude geändert werden sollen, die die nach heutigem Recht vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht einhalten. Soweit eine Nutzungsänderung eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung des gesamten Objekts erforderlich macht, müsste das Vorhaben auch dann abgelehnt werden, wenn die Änderung weder die Belange des Nachbarn noch sonstige öffentliche Belange nennenswert beeinträchtigt. Gleichwohl bliebe der unbefriedigende Zustand einer mangelnden Belichtung und Belüftung auch dann erhalten, wenn der Bauherr auf sein Vorhaben verzichten würde. In diesen Fällen ist den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an der sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz durch die Erteilung einer Abweichung Rechnung zu tragen (vgl. Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 63 Rn. 28).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der planungsrechtlichen Situation des Baugrundstücks und der gegebenen Blockrandbebauung jedwede Bebauung des Grundstücks aufgrund der aufzunehmenden Gebäudehöhe die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht einhalten könnte. Unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO wäre damit eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks geradezu unmöglich oder unzumutbar (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris Rn. 16). Aufgrund dieser besonderen durch das Planungsrecht vorgegebenen städtebaulichen Situation und unter Berücksichtigung der Nutzung des klägerischen benachbarten Grundstücks als Parkplatz, die sich im Hinblick auf die abstandsflächenrechtlichen Belange als wenig sensibel darstellt, ist vorliegend eine atypische Fallgestaltung im Interesse des Grundstückseigentümers an einer Nutzung der vorhandenen Bausubstanz zu bejahen. In besonderen städtebaulichen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene - und wie hier denkmalgeschützte und somit besonders erhaltungswürdige - Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; U. v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - BayVBl. 2013, 729). Somit ist die besondere Erhaltungsverpflichtung hinsichtlich des historischen, denkmalgeschützten Bestandsgebäudes sowie das berechtigte Modernisierungsinteresse des Bauherrn zu berücksichtigen, die eine anderweitige Ausnutzung des Baugrundstückes unzumutbar erschweren würden.

Des Weiteren erscheint die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Durch die Nutzung des klägerischen Grundstücks als Parkplatz werden die nachbarlichen Interessen an ausreichender Belichtung und Belüftung durch die Nichteinhaltung der Abstandsflächen seitens des Baubestandes des Beigeladenen nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine Abweichungsentscheidung kann auch aufgrund der spezifischen Nutzung des nachbarlichen Grundstückes, die die abstandsflächenrechtlichen Belange nur unwesentlich berührt, gerechtfertigt sein (vgl. BayVGH, B. v. 19.6.2008 - 15 ZB 07.1668 - juris für ein nicht bebautes Nachbargrundstück im Außenbereich). Unter Berücksichtigung der Nutzung des benachbarten Grundstücks als Parkplatz, mithin einer im Hinblick auf die abstandsflächenrechtlichen Belange nicht besonders sensiblen Nutzung, erscheint eine Abweichung mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Das öffentliche Interesse an Schaffung von Wohnraum sowie das Interesse des Bauherrn an einer zeitgemäßen Nutzung der vorhandenen, denkmalgeschützten Bausubstanz überwiegen insoweit die nachbarlichen Interessen. Ermessensfehler der Beklagten im Rahmen der Abweichungsentscheidung sind nicht erkennbar. Die Behörde ist insoweit zu Recht von einer nicht relevanten zusätzlichen Beeinträchtigung der Belange des Wohn- und Sozialfriedens oder ungünstigerer Auswirkungen auf die nachbarlichen Interessen durch die Nutzungsänderung des Bestandsgebäudes ausgegangen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Ermessenserwägungen insoweit hinreichend ergänzt, als für das Bestandsgebäude als Baudenkmal erhöhte Erhaltungsinteressen im Rahmen der Abweichung zu berücksichtigen waren.

2.2 Auch die Zulassung einer Abweichung wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 bzw. 6 BayBO durch die neu zu errichtenden Balkone ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den Balkonen um untergeordnete Vorbauten im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO handelt oder die Balkonanlage aufgrund ihrer vertikalen Ausdehnung und Massivität insoweit eine „fiktive Außenwand“ bildet (vgl. BayVGH, U. v. 13.4.2005 - 1 B 04.636 - juris Rn. 17; VG München, B. v. 28.10.2013 - M 11 S 13.4122 - juris Rn. 20; VG München, U. v. 3.5.2010 - M 8 K 09.2304 - juris Rn. 51 ff.). Die geplanten Balkone treten nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand und sind mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt (Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 b), c) BayBO). Ob die Balkonanlage auch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 a) BayBO, wonach untergeordnete Vorbauten wie Balkone insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt fünf Meter, in Anspruch nehmen dürfen, einhält, kann dahinstehen. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, im Verhältnis zur Vorgängerregelung keine Maßstabsverschärfung zu bewirken (vgl. LTDrs 15/7161, S. 43), spricht einiges dafür, dass sich die in Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 a) BayBO genannte Obergrenze von 5 m auf jeden einzelnen Vorbau bezieht (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO Kom., Art. 6 Rn. 432 ff.).

Jedenfalls ist die allenfalls geringfügige Überschreitung der Maße für untergeordnete Vorbauten im Rahmen der Abweichungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen (vgl. VG München, U. v. 3.5.2010 - M 8 K 09.2304 - juris Rn. 51, wonach bei einer Unterordnung nach Art und Umfang sowie nach den Auswirkungen im Verhältnis zum Gesamtbauvorhaben keine besondere Atypik zu verlangen sei).

Für die Annahme einer atypischen Fallgestaltung ist - wie ausgeführt - insoweit bedeutsam, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks auch unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO möglich und zumutbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris). Eine zeitgemäße, den Wohnbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Restaurierung der alten, denkmalgeschützten Bausubstanz kann im Einzelfall hier Ausnahmen von generalisierendem Abstandsflächenrecht erfordern (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2015 - 2 ZB 13.2395 - juris; BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Wenngleich Modernisierungswünsche aus Gründen der Gewinnmaximierung nicht ausreichen mögen, eine atypische Fallgestaltung zu begründen (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris), dienen Balkone, die in ihren Ausmaßen untergeordneten Vorbauten annähernd entsprechen, der Befriedigung zeitgemäßer Wohnbedürfnisse und damit den sinnvollen Modernisierungsinteressen des Bauherrn sowie dem Erhaltungsinteresse von denkmalgeschützter Bausubstanz. Im Rahmen der Abwägung darf insoweit - wie ausgeführt - auch die Situation des benachbarten Grundstücks Berücksichtigung finden. Eine Abweichung kann zugelassen werden, sofern die für sie sprechenden Gründe so viel Gewicht haben, dass die Anforderungen des Abstandsflächenrechts auch dann ausnahmsweise noch als angemessen berücksichtigt angesehen werden können, wenn sie nur eingeschränkt zum Zuge kommen. Werden die gesetzlichen Zwecke des Abstandsflächenrechts - wobei insoweit offenbleiben kann, ob die Gewährleistung eines sozialen Wohnfriedens überhaupt zu dem gesetzlichen Zweck des Abstandsflächenrechts gehört oder aber lediglich ein bloßer „Reflex“ des in erster Linie auf eine freie Belichtung oberirdischer Gebäude gerichteten Zwecks ist (vgl. BayVGH, B. v. 1.6.2012 - 15 ZB 10.1405 - juris) - nicht berührt, ist ein besonderes Bauherrninteresse angesichts dieses Atypik-Charakters auch nicht zu fordern (vgl. BayVGH, B. v. 19.6.2008, a. a. O.). Vorliegend trägt die Nutzung des benachbarten Grundstücks als Parkplatz, mithin einer im Hinblick auf die abstandsflächenrechtlichen Belange nicht besonders sensiblen Nutzung, dazu bei, eine Abweichung von den einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Die Wahrung der nachbarlichen Belange ist auch insoweit als gewahrt anzusehen, als die Abstandsflächen der neu zu errichtenden Balkonanlage vollständig innerhalb der Abstandsflächen des Gebäudes zum Liegen kommen.

Die Ermessensentscheidung der Beklagten, eine Abweichung von den einzuhaltenden Abstandsflächen durch die Balkonanbauten zuzulassen, ist insoweit nicht zu beanstanden.

2.3 Ob darüber hinaus durch die Errichtung einer Dachterrasse eine weitere Abweichung hätte beantragt werden müssen, kann offenbleiben, da die Prüfung und Zulassung einer Abweichung von abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht zu einer Erweiterung des Prüfungsrahmens im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO führt (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 15). Würde die Erforderlichkeit von Abweichungen generell zum Prüfungsgegenstand erhoben, würde dadurch die gesetzgeberische Entscheidung konterkariert werden, das Bauordnungsrecht im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht prüfen zu lassen (Wolf in Simon/Busse, BayBO-Komm., Art. 59 Rn. 63 ff.). Im Gegensatz zu dem von Klägerseite zitierten Fall des Verwaltungsgerichtes Würzburg (vgl. VG Würzburg, B. v. 3.9.2012 - W 5 S 12.729 - juris Rn. 22) hat vorliegend die Behörde das Abstandsflächenrecht nicht umfänglich zum Prüfungsgegenstand gemacht. Der Formulierung im streitgegenständlichen Bescheid „Der Parklift löst keine Abstandsflächen aus“ ist nicht die Schlussfolgerung zu entnehmen, die Behörde habe die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen vollumfänglich nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO geprüft.

2.4 Unter Berücksichtigung, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihren Nebenbestimmungen regelt, „des Weiteren gelten die in der Bau- bzw. Betriebsbeschreibung gemachten Angaben“, bedurfte es keiner wie von Klägerseite gefordert, weitergehenden Nebenbestimmung, um zu verhindern, dass die Parkliftanlage für einen längeren Zeitraum ausgefahren belassen wird. Da die Parkliftanlage nur bei Benutzung äußerlich in Erscheinung tritt, ist die Auffassung der Beklagten, dass es sich dabei nicht um eine Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO handelt und somit keine Abstandsflächen auslöst, ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach alledem ist mangels Verletzung nachbarschützender Rechte die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

28.05.2020 08:38

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
26.05.2020 23:30

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.01875 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Oktober 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Baugenehmigung; Heranrückende W
28.05.2020 10:26

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vol


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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28.05.2020 04:25

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
28.05.2020 02:28

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für da
28.05.2020 01:20

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für
27.05.2020 11:15

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Feb
28.05.2020 10:26

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vol
28.05.2020 08:38

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
26.05.2020 23:30

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.01875 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Oktober 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Baugenehmigung; Heranrückende W

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Tektur-Genehmigung vom 18. Oktober 2013 für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung M.

Das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... der Antragsteller grenzt im Westen an das Baugrundstück.

Mit Beschluss vom 29. November 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 15. November 2013 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Die Antragsteller berufen sich im Beschwerdeverfahren auf eine Verletzung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 18. Oktober 2013 anzuordnen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte zu treffen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Ihm wurde inzwischen die Fortführung der Bauarbeiten von der Antragsgegnerin untersagt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Der auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer sofort vollziehbaren Baueinstellungsverfügung gerichtete Antrag ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Antragsteller (zunächst) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage begehren.

Die im Beschwerdeverfahren allein geltend gemachte Verletzung der Abstandsflächenvorschriften verhilft der Beschwerde der Antragsteller nicht zum Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung wurde ausweislich der Bescheidsbegründung - zutreffend - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, weil das Vorhaben kein Sonderbau ist (Art. 59 Satz 1, Art. 2 Abs. 4 BayBO). Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsumfang des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HalbsBayBOayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N). Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen Antragsgegnerin in der Bescheidsbegründung zur Einhaltung der Abstandsflächen ins Leere. Dass der vom Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist ohne Belang und im Hinblick auf die darin dokumentierte Abstandsflächenübernahme nachvollziehbar.

2. Nachdem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat, kommen auch keine gerichtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 AltVwGOVwGO in Betracht.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Gemarkung S. M. im Ortsteil L. am Ostrand der Stadt K. Die betreffenden Flurnummern werden teils als landwirtschaftliche Flächen, teils als Golfplatz („Golfzentrum K.“) und teilweise als Wegeflächen genutzt. Ihre Klage gegen die Genehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 25 Gemarkung S. M. des Beigeladenen, das auf allen Seiten an die im Allein- oder Miteigentum stehenden Flächen der Klägerin grenzt, wies das Verwaltungsgericht ab. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei nicht rücksichtslos; die Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sei ermessensfehlerfrei erteilt worden. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dazu 1.) und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; dazu 2.) - rechtfertigen die beantragte Zulassung der Berufung nicht.

1. Das Verwaltungsgericht hat die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens an § 35 Abs. 2 BauGB gemessen und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme (vgl. für diesen Sachverhalt grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 und U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186) verneint. Dazu nimmt die Zulassungsbegründung nicht Stellung.

Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils allein deshalb, weil bei der Prüfung der nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1BayBO erteilten Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen die (objektive) planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens unberücksichtigt geblieben sei. An der Verwirklichung eines unzulässigen Vorhabens könne regelmäßig weder ein öffentliches noch ein besonderes Interesse des Bauherrn bestehen. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit spiele richtigerweise im Rahmen des Ermessens bei der Erteilung einer Abweichung eine Rolle, wenn die betroffenen Belange und Interessen zu berücksichtigen seien.

a) Ob diese Meinung richtig ist, bedarf bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt keiner abschließenden Antwort. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht angenommen, dass auf Seiten der Klägerin keine wehrfähigen öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange betroffen sind, weil die entsprechenden Grundstücke der Klägerin nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar sind (vgl. zu einem insoweit ähnlich gelagerten Fall: BayVGH, B.v. 14.7.2009 - 14 ZB 09.847 - juris Rn. 9). Das von den Abstandsflächen des streitgegenständliche Vorhabens berührte und im Alleineigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 78/2 ist im rechtverbindlichen Bebauungsplan „Golfplatz S. L.“ als Golfplatz/Driving Range festgesetzt. An deren Südgrenze setzt der Bebauungsplan gegenüber dem streitigen Bauvorhaben einen zwei Meter hohen Lärmschutzwall fest, weiter nach Osten folgt insoweit ein bis zu sechs Meter hoher Ballfangzaun. Das ebenfalls von den ursprünglichen Abstandsflächen des Vorhabens im Westen und Süden betroffene, im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. 20/2 (T.) ist als öffentlicher Feld- und Waldweg ausgewiesen (entsprechend der Legende ockerfarbig gekennzeichnet).

Nachdem die planungsrechtliche Zulässigkeit unter dem wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Verletzung eigener Rechte - wie unwidersprochen geschehen - zu bejahen ist und im Hinblick auf die auf Antrag (Art. 63 Abs. 2 BayBO) zu prüfende abstandsflächenrechtliche Zulassungsfähigkeit keine tatsächlichen, öffentlich-rechtlich wehrfähigen Belange auf Seiten der Klägerin gegeben sind, kann ihre Klage gegen die Baugenehmigung keinen Erfolg haben. Eine materielle Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte ist nicht festzustellen.

b) Im Übrigen sei angemerkt, dass die Meinung der Klägerin, im Zusammenhang mit der Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen müsse ein Vorhaben unter dem Gesichtspunkt seiner Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen regelmäßig planungsrechtlich positiv zu beurteilen sein, zweifelhaft erscheint.

(1) In mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs finden sich allerdings Hinweise darauf, dass im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Belangen im Einzelfall neben den von der Bayerischen Bauordnung geregelten auch weitere objektive öffentlich-rechtliche Belange zu berücksichtigen sein können (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21: Brandschutz; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 4, 7: Berücksichtigung jedoch nur im Rahmen des Prüfprogramms für die Baugenehmigung, deshalb im dort entschiedenen Fall keine Brandschutzvorschriften; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530 = juris Rn. 43, 44: Abwägungsrelevanz nur, soweit durch die Erteilung der Abweichung der jeweilige (erg.: fremde) Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft wird; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris LS 1 und Rn. 17, 24: Zu einer fehlerfreien Ermessensausübung gehört auch, dass von der Abweichung berührte, nicht nachbarschützende öffentliche Belange (dort: Denkmalschutz) zutreffend gewürdigt werden; U.v. 2.5.2002 - 2 B 99.2590 - juris Rn. 20: Bei der Ermessensausübung durfte darauf abgestellt werden, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gestalterisch problematisch war; B.v. 12.3.1999 - 2 ZB 98.3014 - BayVBl 2000, 630 = juris Rn. 8: Berücksichtigung negativer Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Ertragsentwicklung benachbarter landwirtschaftlicher Kulturen, Gefahr des Eisabwurfs auf nahe vorbeiführende öffentliche Wege, aus naturschutzfachlicher Sicht erheblich bedenklichere Einstufung des vorgesehenen Standorts im Vergleich zu einem raumordnerisch positiv abgeschlossenen ursprünglichen Standort).

(2) Zurückhaltender gegenüber der Berücksichtigung objektiver öffentlich-rechtlicher Belange anlässlich einer gegen die für ein Vorhaben erteilten Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gerichteten Nachbarklage hat sich im Anschluss an Kuchler, BayVBl 2009, 517, unter anderem eine Entscheidung des BayVGH (U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 48: Eine Überprüfung der nicht tragenden Ausführungen im B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 24 wurde angekündigt) geäußert. Für Einschränkungen beim Kreis der zu berücksichtigenden öffentlichen Belange spricht sich auch Molodovsky (in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. September 2014, Art. 63 Rn. 34a: Es ist nicht darauf abzustellen, ob andere öffentliche Belange, die nicht nachbarschützend sind, zutreffend gewürdigt werden, z. B. nicht nachbarschützende Belange des Planungsrechts oder des Immissions-, Natur- oder Denkmalschutzrechts) aus. Für eine Abkehr von der Rechtsprechung, die bei einer Abweichung generell auch andere Belange als die durch die jeweilige Vorschrift geschützten zum Zulassungsmaßstab rechnet, plädiert zuletzt König (in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2010, Art. 63 Rn. 15: An dieser Rechtsprechung sollte nicht festgehalten werden; derselbe in Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 866: Eigenständig gesetzlich geregelte Belange, wie die Belange des § 35 Abs. 3 BauGB sowie die im BNatSchG, BayNatSchG und DSchG geregelten Belange des Naturschutzes und der Denkmalpflege gehören nicht zum Maßstab für die Zulassung einer Abweichung. Den diese Belange schützenden Vorschriften muss das Bauvorhaben - unabhängig davon, ob ihre Einhaltung in einem Genehmigungsverfahren geprüft wird (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO) - ohnehin entsprechen. Ihre Berücksichtigung auch als öffentlicher Belang würde zu einer Doppelprüfung führen, für die es keine Rechtfertigung gibt). Die eventuelle bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines möglicherweise nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens im Außenbereich hat bereits eine frühere Entscheidung des Senats (BayVGH, B.v. 22.7.2003 - 15 ZB 02.1223 - juris Rn. 4, 7) nicht als einen bei der konkreten Abweichungsentscheidung zu berücksichtigenden öffentlichen Belang angesehen. Die mit § 35 Abs. 1 BauGB verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele (grundsätzliche Zuweisung bestimmter Vorhaben an den Außenbereich) stünden in keinem Zusammenhang mit dem Regelungszweck des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO (erg.: 1998) und blieben daher in diesem Kontext unberücksichtigt.

(3) Der Senat neigt dazu, der zuletzt dargestellten Auffassung aus den nachfolgenden Erwägungen den Vorzug zu geben.

(3.1) Den Ausgangspunkt aller einschlägigen Überlegungen, wie groß der Kreis der öffentlichen Belange sein kann bzw. sollte, die bei der gerichtlichen Überprüfung einer Abweichungsentscheidung im Rahmen einer Nachbarklage Berücksichtigung finden dürfen bzw. müssen, bildet § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO mit seiner Vorgabe, dass die zur gerichtlichen Kontrolle stehende Entscheidung für den Fall ihrer Aufhebung eigene Rechte der Klagepartei verletzen muss. Wann eine Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt, bestimmt sich nach den für das jeweilige Vorhaben anzuwendenden materiellen Vorschriften. Kuchler und König (jeweils a. a. O.) ist darin zu folgen, dass es für eine Doppelprüfung der für ein bestimmtes Vorhaben geltenden Vorschriften weder einen Anlass noch eine Berechtigung gibt. Zwar mag beispielsweise ein Vorhaben, das die (landesrechtlichen) Abstandsflächen einhält, aus tatsächlichen Gründen in der Regel auch (bauplanungsrechtlich) nicht rücksichtlos sein (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 3, 4). Gleichwohl folgt die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf seine Größe und sein Erscheinungsbild sowie seine Lage gegenüber einem Nachbargrundstück eigenen Regeln (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - BauR 1986, 542 = juris Rn. 17, 18: Das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBauG enthaltene bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich nicht auf bauordnungsrechtliche Merkmale; vgl. ferner BayVGH, U.v. 27.3.2013 - 14 B 12.192 - juris Rn. 31, 34 m. w. N.: ein die Abstandsflächen nicht (vollständig) einhaltendes Vorhaben ist damit nicht automatisch rücksichtslos). Mit der Prämisse, dass die Prüfung eines Vorhabens unter nachbarrelevanten planungs- und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte jeweils eigenständigen, in sich geschlossenen Regeln folgt, ist die Anreicherung der bei einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften zu untersuchenden Belange um den Gesichtspunkt der objektiven planungsrechtlichen Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Dies gilt in vergleichbarer Weise für die in eigenen Kodifikationen geregelten Natur- und Denkmalschutzbelange. Ob ein Vorhaben den einschlägigen objektiv-rechtlichen Anforderungen entspricht, ist unabhängig davon zu entscheiden, ob wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange eine Abweichung erteilt werden kann.

(3.2) Die Meinung, sonstige Belange seien bei der hier zu erörternden Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen für die Interessenabwägung relevant, wenn durch die Abweichung der jeweilige Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft werde, dürfte wohl bereits an der falschen Stelle des zu beurteilenden Lebenssachverhalts ansetzen. Den unter Umständen gegen Planungs-, Natur- oder Denkmalschutzrecht verstoßenden Standort seines Vorhabens wie auch dessen übrige Abmessungen bestimmt der Bauwerber durch den Inhalt der von ihm einzureichenden Bauvorlagen (vgl.: §§ 7, 8 BauVorlV). Nach der durch das in den jeweiligen Kodifikationen enthaltene materielle Recht vorgegebenen Prüfungsreihenfolge bildet die Untersuchung der Abstandsflächenproblematik des Vorhabens, von wenigen „Offensichtlichkeitsfällen“ vielleicht abgesehen, regelmäßig den Schlusspunkt der präventiven Kontrolle des Einzelfalls im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Vor diesem Hintergrund ist es von vorneherein zweifelhaft, wie ein hinzutretender Abstandsflächenverstoß überhaupt geeignet sein könnte, beispielsweise einen - wie gesagt, schon vorher festzustellenden - Verstoß dieses Vorhabens gegen planungsrechtliche Vorschriften „hervorzurufen“ oder „wesentlich zu verschärfen“. Für einen mit diesem Vorhaben verbundenen planungs-, naturschutz- oder denkmalschutzrechtlichen Missgriff kann die zusätzliche Nichteinhaltung der Abstandsflächen als solche schon rein äußerlich betrachtet nicht kausal sein.

Die darüber hinaus fehlende innere Abhängigkeit der angesprochenen Normkomplexe voneinander wird deutlich, wenn man sich die von den jeweiligen Gesetzen verfolgten Zwecke und Schutzgüter vergegenwärtigt. Planungsrechtliche Vorschriften dienen, von der Rechtsfigur des Rücksichtnahmegebots abgesehen, in erster Linie der Verwirklichung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen vor allem darin, die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG). Hauptanliegen des Denkmalschutzrechts sind die Erhaltung und der Schutz unter anderem von Bau- und Bodendenkmälern (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art, 4 bis 6 DSchG). Hier ist hervorzuheben, dass der Abwehranspruch des Eigentümers eines Baudenkmals gegen ein „heranrückendes“ Bauvorhaben, das den Denkmalwert oder das Erscheinungsbild seines Schutzgegenstands beeinträchtigt, vom Ansatz her grundlegend anderen Gesichtspunkten folgt als der zentimetergenauen Einhaltung von Abstandsflächen eines Vorhabens auf einem benachbarten Grundstück (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl 2013, 470 = juris Rn. 29 ff.: keine Beeinträchtigung eines Bootshauses durch einen unmittelbar daran vorbeigeführten Steg für die Allgemeinheit).

(3.3) In diesem Zusammenhang erscheint eine Korrektur der Auffassung angezeigt, dass bei der Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift auf die Klage des Nachbarn hin jeder Fehler bei der Rechtsanwendung zur Aufhebung der Baugenehmigung führt (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 zu § 31 Abs. 2 BauGB; BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter 4. - obiter dictum zur Rechtswidrigkeit einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts wegen Unvereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlichen Belangen und daraus folgender objektiver Rechtswidrigkeit). Auch die Vertreter der Meinung, dass im Rahmen einer Nachbarklage gegen die Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift zunächst eine umfassend angelegte Prüfung der Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens anzustellen sei, schränken ein, dass der Nachbar keinen Anspruch darauf habe, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007, 1858 und U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530). Eine Rechtfertigung für die Doppelprüfung objektiven, nicht schon im Tatbestand (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) enthaltenen Planungsrechts - nur und gerade aus Anlass einer Abweichungs-/Befreiungsentscheidung - lässt sich aus den vorbezeichneten allgemeinen Überlegungen jedenfalls nicht herleiten.

Prinzipiell erscheint die Anknüpfung an die zur Nachbarrechtsverletzung im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Maßstäbe bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 BayBO (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2014, Art. 63 Rn. 61) wenig überzeugend. § 31 Abs. 2 BauGB enthält einen, zuletzt durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748) geringfügig ergänzten, klar definierten und in sich geschlossenen Kanon objektiver Befreiungsvoraussetzungen. Fehlt es im Einzelfall bereits an einer der danach zu fordernden Voraussetzungen für die Befreiung von einer nachbarschützenden planungsrechtlichen Vorschrift, kann die dennoch erfolgte Entscheidung zugunsten eines Vorhabens im Nachbarrechtstreit keinen Bestand haben.

Im Bauordnungsrecht fehlt eine vergleichbar detaillierte gesetzliche Beschreibung der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung. In der (ständigen) Rechtsprechung wurde dazu eine Kasuistik entwickelt, die unter dem Oberbegriff der Atypik verschiedene Fallgestaltungen versteht, in denen ein Abgehen von den (abstandsflächenrechtlichen) Regelanforderungen des Gesetzes grundsätzlich möglich erscheint (vgl. stellvertretend BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16: Gründe von ausreichendem Gewicht, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen). Diese Atypik kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. Fehlt es bereits daran, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen von vorneherein als rechtswidrig; die Baugenehmigung ist auf eine Nachbarklage hin aufzuheben. Weshalb das gleiche Ergebnis eintreten sollte, wenn zwar die Atypik zu bejahen war und die individuelle Ermessensausübung fehlerfrei erfolgte, das Vorhaben aber - ohne darin liegende Verletzung nachbarlicher öffentlicher Rechte - „schlicht“ planungsrechtsrechtswidrig ist, lässt sich schwerlich nachvollziehen.

Nach Meinung des Senats sprechen daher gute Gründe dafür, die Auffassung, dass bei der Abweichung/Befreiung von nachbarschützendem Recht - hier: von Art. 6 BayBO - jeder Verstoß zur Rechtsverletzung des betroffenen Nachbarn führen soll, teleologisch zu reduzieren. Im vorliegenden Zusammenhang reicht es als Maßgabe für die Überprüfung aus, dass die Abweichung von der Einhaltung nachbarschützender abstandsflächenrechtlicher Bestimmungen die Rechte des betroffenen Nachbarn auch und schon, andererseits aber nur dann verletzt, wenn im Einzelfall die spezifischen objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Sonderfalls fehlen. Alles übrige aus Anlass des jeweiligen Falles zu prüfende öffentliche Recht ist unabhängig davon auf mögliche Nachbarrechtsverletzungen zu untersuchen, eine Doppelprüfung derselben Belange im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO unterbleibt. Das befreit nicht zuletzt auch die Anwendungspraxis von - im Einzelnen, wie gezeigt, kaum bzw. nicht plausibilisierungsfähigen - kausalen Verknüpfungsversuchen zwischen den Schutzgütern des Abstandflächenrechts und (beliebigen) sonstigen öffentlichen Belangen.

2. Aus dem Vorstehenden (vgl. oben II. 1 a) ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Für die Beantwortung der für dieses Verwaltungsstreitverfahren maßgeblichen Fragen bedarf es keines Berufungsverfahrens.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl-Beilage 1/2014).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung einer Frühstückspension mit 33 Betten in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 460/2 Gemarkung D. Südlich grenzt das Grundstück FlNr. 456/3 des Beigeladenen an, das mit einem Gebäude bebaut ist, welches mit Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts R. vom 4. Februar 1981 als Frühstückspension genehmigt wurde. Mit einem weiteren Bescheid vom 22. Juli 1988 erhielt der Beigeladene zudem die Baugenehmigung für die Erweiterung der Pension auf dem Grundstück durch einen Anbau im Osten.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Januar 2013 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen auf dessen Antrag eine befristete Baugenehmigung für die Umnutzung der Frühstückspension in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber.

Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 23. September 2013 mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Die Baugenehmigung verstoße weder gegen bauordnungsrechtliche noch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zum Prüfprogramm des hier nach Art. 60 BayBO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO einschlägigen Genehmigungsverfahrens gehörten und den Kläger als Nachbarn in seinen Rechten schützten. Dadurch, dass sich die Baugenehmigung auf die Prüfung der Nutzungsänderung beschränke und die abweichenden Bauausführungen von den Baugenehmigungen von 1981 und 1988 unberücksichtigt lasse, würden Nachbarrechte des Klägers nicht verletzt. Die Nutzungsänderung löse auch keine abstandsflächenrechtliche Gesamtbeurteilung aus, weil durch das Abstandsflächenrecht geschützte Belange (Belichtung, Belüftung, Wohnfrieden) nicht negativ beeinträchtigt würden. Eine Asylbewerberunterkunft mit üblicher Belegungsdichte begründe keine bodenrechtlich relevanten Störungen. Als Anlage für soziale Zwecke sei die Unterkunft bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Bei den davon ausgehenden Geräuschemissionen wie Gespräche, Zurufe, Abspielen von Tonträgern und Kochvorgänge bei offenem Fenster handle es sich um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche. Von unzumutbaren Störungen oder Belästigungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei nicht auszugehen. Im Übrigen könne sich der Kläger auf eine rechtswidrig unterlassene Vollprüfung der Nutzungsänderung unter Berücksichtigung des planabweichenden Bestands nicht berufen, weil passiver Bestandsschutz und Bestandskraft der Baugenehmigung vom 1988 eingetreten seien und der Kläger seine Nachbarrechte gegen den Altbestand zudem verwirkt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung für die Nutzungsänderung nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Umnutzung der in den Jahren 1981 und 1982 genehmigten Frühstückspension in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber keinen im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 Abs. 1 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Es ist nicht fraglich, dass die Baugenehmigung weder gegen bauordnungsrechtliche noch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt, die die Nachbarrechte des Klägers schützen.

1. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Baugenehmigung Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) verletze, weil es zu Unrecht das Erfordernis einer abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung verneint habe, ist nicht berechtigt.

Zwar lösen bauliche Änderungen eines Gebäudes, selbst wenn sie für die Berechnung der Abstandfläche maßgebliche Bauteile nicht unmittelbar berühren, grundsätzlich eine abstandflächenrechtliche Neubeurteilung für das gesamte Gebäude aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ (vgl. dazu BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 17) haben können (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2007 - 1 ZB 05.2572 - juris Rn. 12; U.v. 26.4.2007 - 26 B 06.1460 - juris Rn. 22; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 35). Entsprechendes gilt auch für Nutzungsänderungen (vgl. BayVGH U. v. 26.11.1979 - 51 XIV 78 - BayVBl 80, 405; U.v. 15.4.1981 - 15 B 80 A.1740 - BayVBl 1981, 537; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 13 m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Klägers liegen diese Voraussetzungen hier jedoch nicht vor.

a) Sein Einwand, eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung sei hier deswegen erforderlich, weil der Bestand auf dem Grundstück des Beigeladenen infolge der planabweichenden Bauausführung nie genehmigt worden sei, begründet schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht der (planabweichende) tatsächliche Bestand des als Frühstückspension bauaufsichtlich zugelassenen Gebäudes genehmigt wurde, sondern die bloße Umnutzung des Gebäudes in den Maßen der Baugenehmigungen von 1981 und 1988. Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist aber ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes, tatsächlich vorhandenes Bauwerk (vgl. OVG Saarl, U.v. 3.4.2008 - 2 A 387/07 - BRS 73 Nr. 178 = juris LS und Rn. 25). Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen werden mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 9. Januar 2013 keine baulichen Änderungen an dem als Frühstückspension genehmigten Gebäude zugelassen, insbesondere auch nicht vom Beigeladenen offenbar vorgenommene, von früheren Baugenehmigungen abweichende Bauausführungen. Vielmehr beinhaltet die Genehmigung, wie der Vergleich mit genehmigten Bauvorlagen der Genehmigungen von 1981 und 1988 ergibt, ausschließlich die Umnutzung des Gebäudes in den damals genehmigten Maßen ohne äußere bauliche Veränderungen von zum Grundstück des Klägers gewandten Bauteilen.

Dass dem Kläger als Nachbarn nicht deswegen ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zusteht, weil der Beigeladene wegen der fehlenden Einbeziehung des tatsächlichen Bestands des Gebäudes möglicherweise gegen die Bauvorlagenpflicht (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, §§ 3, 8 ff. BauVorlV) verstößt, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den fehlenden Drittschutz der verfahrensrechtlichen Vorschriften zutreffend ausgeführt (vgl. auch HessVGH, B.v. 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 - NVwZ 1995, 1010 = juris LS und Rn. 45 f.). Wird ein Vorhaben abweichend von einer Baugenehmigung und unter einem sich zulasten eines Nachbarn auswirkenden Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ausgeführt, kann das möglicherweise einen Anspruch dieses Nachbarn gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Ein solcher Anspruch ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

b) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Änderung der Nutzung der Frühstückspension in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber im Hinblick auf die nachbarlichen Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ keine spürbaren nachteiligen Auswirkungen habe.

Soweit der Kläger insoweit auf die unterschiedlichen Anwesenheitszeiten von Gästen einer Frühstückspension und den Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft hinweist, zeigt er nicht auf, inwieweit im konkreten Fall hierdurch sein Wohnanwesen in rechtlich erheblicher Weise nachteilig betroffen sein könnte. Er setzt sich auch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich bei der möglichen Zunahme von Geräuschemissionen durch 25 Bewohner der Asylbewerberunterkunft infolge von Gesprächen, Zurufen, Abspielen von Tonträgern und Kochvorgängen bei offenem Fenster oder anderen Lebensäußerungen um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche handelt. Sein Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1991 (Az. 7 B 1280/91), in dem eine abstandsflächenrechtliche Neubewertung infolge einer Verstärkung nachteiliger Auswirkungen auf den nachbarlichen „Wohnfrieden“ bejaht wurde, führt schon deswegen nicht weiter, weil die dort streitgegenständliche Nutzungsänderung von einem Verwaltungsgebäude in ein Wohnheim für bis zu 84 ausländische Flüchtlinge mit der Umnutzung einer Frühstückspension für 33 Gäste in eine Unterkunft für 25 Asylbewerber nicht vergleichbar ist.

c) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung, ob abstandsflächenrechtliche Belange durch das Vorhaben betroffen sein könnten, rechtlich fehlerhaft allein darauf abgestellt, ob die Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich zulässig sei, greift ebenfalls nicht durch. Auch wenn das Verwaltungsgericht die bauordnungsrechtliche Frage der Verletzung des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO von der eines möglichen Verstoßes gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot im 5. Absatz der Entscheidungsgründe nicht mit der wünschenswerten Klarheit voneinander abgegrenzt hat, kann den Ausführungen des Gerichts dennoch in hinreichender Weise entnommen werden, dass es eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkt angenommen hat (vgl. auch den Einleitungssatz im 3. Absatz der Entscheidungsgründe: „Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt weder gegen bauordnungsrechtliche noch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, …“).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils lägen aber auch dann nicht vor, wenn man die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Frage der abstandsflächenrechtlichen Neubeurteilung als fehlerhaft mit bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten begründet ansehen würde. Für die Beurteilung der Richtigkeit eines Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt es nämlich grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Begründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel. Ernstliche Zweifel liegen danach nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543; BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 - juris Rn. 10; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2). Das ist hier der Fall, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter a) und b) ergibt.

2. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe ein Abwehrrecht des Klägers gegen die Baugenehmigung zu Unrecht auch infolge der Annahme eines passiven Bestandsschutzes für das Gebäude des Beigeladenen bzw. wegen der Nachbarunterschrift des Klägers unter die Baugenehmigung von 1988 verneint, kann der Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil es sich hierbei um (Zusatz-)Begründungen des Verwaltungsgerichts handelt („Im Übrigen….“), auf die es aus seiner Sicht aufgrund der fehlenden Notwendigkeit einer erneuten abstandsflächenrechtlichen Prüfung nicht entscheidungserheblich ankam. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2008 - 9 B 31.08 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 = juris Rn. 7; B.v. 20.8.2014 - 3 B 50/13 - juris Rn. 9). Letzteres ist aus den unter 1. genannten Gründen nicht der Fall.

B. Ebenso wenig ist die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vorliegende Rechtsstreit wirft, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zu A. 1. ergibt, weder hinsichtlich der Frage des Verhältnisses des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot in Bezug auf Geräusche und sonstige Immissionen, noch hinsichtlich der Frage eines passiven Bestandsschutzes - schon mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage - über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

C. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt neben der Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage, dass aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2013 - 6 B 3/13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 55; B.v. 30.1.2014 - 5 B 44/13 - juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers nicht. Er zeigt bezüglich der von ihm aufgeworfenen Frage, ob der „Rückschluss des Verwaltungsgerichts zulässig sei, dass bei Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einer Beeinträchtigung abstandsflächenrechtlicher Belange ausgeschlossen ist“, insbesondere die Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Vielmehr beantwortet der Kläger diese Frage unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879) und des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris) selbst dahingehend, dass ein solcher Rückschluss nicht zulässig sei. Inwieweit daher die Frage für den vorliegenden Rechtsstreit noch einer Klärung bedürfen sollte, erschließt sich dem Senat nicht.

D. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen dieser Gerichte ist nicht ausreichend dargetan (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B.v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 23). So liegt es aber hier.

Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht widerspreche den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1999 (Az. 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879) und des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2006 (Az. 26 ZB 06.1926 - juris), wonach der „Rückschluss unzulässig (sei), dass bei Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einer Beeinträchtigung abstandsflächenrechtlicher Belange ausgeschlossen ist“, behauptet der Kläger lediglich eine Abweichung, macht aber in der Sache eine fehlerhafte Anwendung des von den genannten Gerichten aufgestellten Rechtssatzes geltend.

Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, das Urteil des Verwaltungsgerichts widerspreche dem vom Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Januar 1999 (Az. 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879) aufgestellten Rechtssatz, „dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit neben dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zu prüfen ist“, sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1999 (Az. 26 ZS 99.184) und vom 26. November 1979 (Az. 51 XIV 78), „dass bei Änderungen innerhalb der Abstandsflächen zwingend eine Befreiung zu erfolgen habe, wenn nachbarliche Interessen berührt sein könnten“ und „es hierbei genügt, wenn zusätzliche oder intensivere Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden, die selbst nicht abstandsflächenrelevant sind.“ Abgesehen davon, dass der Kläger schon nicht aufzeigt, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht von diesen Rechtssätzen abrücken soll, macht er mit diesem Vorbringen lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend.

Auch im Zusammenhang mit der gerügten Abweichung von den Entscheidungen vom 29. September 1999 (Az. 26 ZS 99.184) und vom 26. November 1979 (Az. 51 XIV 78) sowie von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2013 (Az. 14 CS 13.1383 - juris) und vom 8. Mai 2008 (Az. 14 B 06.2813 - BayVBl 2008, 730), in denen nach dem Vorbringen des Klägers der Rechtssatz enthalten ist, dass „bei einer reinen Nutzungsänderung eines bestandsgeschützten Gebäudes eine abstandsrechtliche Neubewertung notwendig ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass abstandsflächenrechtliche Belange durch die Nutzungsänderung betroffen sind“ bzw. „dass, wenn durch die Nutzungsänderung abstandsrechtliche Belange, wobei eine vermehrte Einsichtsmöglichkeit genügt, betroffen sein können, es einer Abweichung bedarf, wenn Abstandsflächenrecht nicht eingehalten ist“, stellt der Kläger keinen diesen Rechtssätzen widersprechenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern macht der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze geltend.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint schon deswegen billig, weil er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die beantragte Dachterrassenumwehrung ist abstandsflächenrelevant. Entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO kann die hierfür erforderliche Abstandsfläche nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ist die für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Oberer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe ist die Oberkante der Terrassenumwehrung.

a) Die Kläger machen geltend, dass es auf die Ausgestaltung des Bauteils ankomme. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Vorliegen einer Außenwand oder eines Außenwandteils grundsätzlich nicht von der Ausgestaltung der Wand abhängt. Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtungsweise die Wirkung einer Wand nicht gegeben ist, kann von einer Abstandsflächenpflicht nicht mehr ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2001 - 2 ZS 01.1331 - juris). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar soll eine transparente Einfassung der Dachterrasse entstehen. Diese ist aber geschlossen und zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine vollständig aus Glas hergestellte Einfriedung deutlich optisch wahrnehmbar ist. Auf die Funktion des Geländers als Absturzsicherung kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Denn entscheidend ist, wie das zu beurteilende Gebäudeteil konkret ausgestaltet ist.

Der Hinweis der Kläger auf die Regelung des Art. 6 Abs. 8 BayBO führt nicht weiter. Systematisch muss zunächst geprüft werden, wie hoch die Wandhöhe im Sinn von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO ist. Erst in einem zweiten Schritt können bestimmte Bauteile nach Art. 6 Abs. 8 BayBO bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben. Im Übrigen greift Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO bereits deshalb nicht, weil kein „vor die Außenwand vortretender Bauteil“ gegeben ist. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Terrassenumwehrung als Teil der Außenwand anzusehen ist. Für diese Frage gibt Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO nichts her. Gleiches gilt für Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO. Auch dieser ist vom Wortlaut her nicht einschlägig, da keine untergeordnete „Dachgaube“ vorliegt. Für die hier zu beurteilende Fragestellung ist auch diese Vorschrift unergiebig.

b) Es kann nicht beanstandet werden, dass das Erstgericht die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO verneint hat.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Bei der Zulassung einer Abweichung ist eine atypische Situation zu fordern. In besonderen städtebaulichen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; U. v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - BayVBl 2013, 729). Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Atypik verneint. Richtig ist, dass im vorliegenden Fall ein historisch gewachsener Bebauungszusammenhang vorliegt. Jedoch reicht dies nicht aus, um eine atypische Grundstückssituation zu begründen. Aus den vorliegenden Plänen ist für den Senat ersichtlich, dass keine besonderen Grundstückszuschnitte vorliegen. Auch eine beengte Hinterhofsituation ist für den Senat nicht erkennbar. Dabei kann offen bleiben, ob das Kriterium der Möglichkeit einer sinnvollen Ausnutzung des Grundstücks unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 BayBO für die Beurteilung einer atypischen Situation herangezogen werden kann oder ob die sinnvolle Nutzung erst beim Ermessen eine Rolle spielt. Denn jedenfalls sind nach den hier vorliegenden objektiven grundstücksbezogenen Gegebenheiten keine Besonderheiten ersichtlich, die die Annahme einer Atypik rechtfertigen würden.

Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass der Normzweck auch anders erreicht werden könnte und diesbezüglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2009 (Az 22 BV 08.3427 - juris) verweisen, verfängt dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, wieso die Grundsätze dieser Entscheidung hier nicht anwendbar sind (UA S. 14-15).

Konsequenterweise hat das Verwaltungsgericht mangels einer atypischen Lage Ermessensgesichtspunkte nicht mehr geprüft.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten. Dabei ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Frage der Einstufung von Terrassenumwehrungen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt und im Einzelfall nach natürlicher Betrachtungsweise zu beantworten. Soweit die Kläger geltend machen, dass das Vorliegen einer Atypik regelmäßig in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der Lage eines Grundstücks im dicht bebauten Innenstadtbereich objektiv bejaht wird, ist dies nicht zutreffend (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris). Der Begriff der Atypik im Rahmen der Prüfung des Art. 63 BayBO ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt.

Bei dem vorliegenden einfachen Sachverhalt erkennt der Senat auch keine tatsächlichen Schwierigkeiten. Aufzugs- und Balkonanbauten bzw. Dachterrassenerrichtungen im innerstädtischen Bereich werfen keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der angefochtene, im Zustimmungsverfahren erteilte Vorbescheid keine Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere sind die in Richtung zum klägerischen Grundstück nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen rechtmäßig. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlichen geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind.

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris). Die daher bei Zulassung einer Abweichung zu fordernde atypische Situation (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; BayVGH, B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris) liegt hier aber entgegen der Ansicht des Antragstellers hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist. Die Atypik ergibt sich aus der besonderen städtebaulichen Situation. Diese beruht im Wesentlichen darauf, dass die vorhandenen Baukörper noch auf der Grundlage der M. Bauordnung vom 29. Juli 1895 sowie der M. Staffelbauordnung vom 17. April 1904 genehmigt wurden. Nach der damals geltenden Baustaffel 6 war zwischen den Gebäuden ein Pavillonzwischenraum von mindestens 7 m vorgeschrieben. Deshalb hält in der Umgebung, die mit drei- bis fünfgeschossigen Gebäuden bebaut ist, kaum ein Gebäude die Vorgaben des heute geltenden Abstandsflächenrechts ein. In dieser beengten Situation würde jedwede wirtschaftlich vertretbare Ausnutzung des für das streitgegenständliche Grundstück bestehenden Baurechts zu einer Abstandsflächenüberschreitung zum klägerischen Grundstück führen. Zwar besteht südlich des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... ein Freiraum. Dort befindet sich der W.-Weg. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der nicht gewidmete W.-Weg im Grundsatz überbaut werden kann. Jedoch ändert dies nichts daran, dass eine atypische Situation vorliegt. Denn auch nach Süden beruht die städtebauliche Situation auf den oben geschilderten früheren baurechtlichen Gegebenheiten der Landeshauptstadt M. Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris). Zwar stellt der Kläger in Abrede, dass es sich um eine überalterte Bausubstanz handelt. Der Beklagte hat indes dargelegt, dass das früher als Hotel genutzte Gebäude aus den 1960er Jahren sehr ungünstige Zuschnitte hat und eine schlechte Bausubstanz aufweist. Weshalb diese Aussage nicht zutreffend sein sollte, wird vom Kläger nicht substantiiert dargetan.

Der Kläger rügt, dass hinsichtlich der Tiefe keine Atypik bestehe. Richtig ist, dass bereits der Teil des Bauvorhabens auf dem Grundstück Fl.Nr. ... eine größere Tiefe als das Bestandsgebäude des Klägers und das südlich gelegene Bestandsgebäude aufweist. Dieser Umstand steht jedoch einer atypischen Sachlage, die gerade im Hinblick auf die beengten Verhältnisse zur K-straße hin vorliegt, an der auch das klägerische Grundstück teilnimmt, nicht entgegen. Im Übrigen wäre - selbst wenn man dem Kläger folgen würde - zweifelhaft, ob er sich auf eine eventuell fehlende Atypik hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr.: (Hinterliegergrundstück), an das er nicht angrenzt, berufen könnte. Denn es wäre dem Beklagten unbenommen, für das Grundstück Fl.Nr. ... und das Grundstück Fl.Nr. ... zwei getrennte Vorbescheide zu erwirken. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... wäre der Kläger nicht Nachbar, so dass er bereits von daher keine wehrfähige Rechtsposition hätte.

b) Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen können zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Regelungszweck des Abstandsflächenrechts ist es zunächst, durch Abstände zwischen den Gebäuden dafür zu sorgen, dass die in den Gebäuden befindlichen Räume ausreichend belichtet, belüftet und besonnt werden, um ein störungsfreies Wohnen zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen gesichert werden (Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO). Weiteres beachtenswertes Ziel der Abstandsflächen ist der Brandschutz. Jede Abweichung von der Abstandsflächentiefe führt damit automatisch zu einer Beeinträchtigung des gesetzlichen Regelungszwecks. Allerdings lässt die Bayerische Bauordnung schon in der gesetzlichen Regelung selbst in verschiedenen Situationen (z. B. Grenzgarage) Abweichungen von dem Regelfall der Abstandsflächentiefe von 1 H (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) zu und erachtet somit selbst die Beeinträchtigung des gesetzlichen Regelungszwecks hier für hinnehmbar. Auch ist eine Verkürzung der Abstandsfläche auf ein Minimum von 3 m unter Abweichung vom Grundsatz 1 H in vielen Fällen möglich (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris).

aa) Der Kläger rügt, die erteilte und seine eigene Abweichung vom Abstandsflächenrecht seien nicht gleichwertig. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sein Gebäude nordseitig liege und es dadurch keinen relevanten Nachteil für das geplante Vorhaben haben könne. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ausführt, selbst wenn Treu und Glauben den Kläger mangels Gleichwertigkeit der Abweichungen von den Abstandsflächen vorliegend nicht hindern sollten, sich auf die Abstandsflächenvorschriften zu berufen, sein Abstandsflächenverstoß sei aber gleichwohl im Rahmen der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zu treffenden Abwägung ein durchaus gewichtiger Gesichtspunkt. Angesichts der im konkreten Fall vorliegenden Verhältnisse teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des Erstgerichts. Nach den vom Beklagten zuletzt vorgelegten Unterlagen überschreitet das Bestandsgebäude K-straße ... die Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers mit 216,20 m². Das Gebäude des Klägers liegt mit 158,50 m² Abstandsflächen auf dem Grundstück K-straße ... Mithin überschreitet das Bestandsgebäude K-straße ... im Vergleich zum Gebäude des Klägers K-straße ... die einzuhaltenden Abstandsflächen um 57,70 m² mehr. Aus dem Vorbescheid (Nr. 4) ergibt sich eine erteilte Abweichung von 204,94 m². Mit dem Neubau würde sich damit die vermehrte Abstandsflächenüberschreitung auf 46,44 m² reduzieren. Für den Kläger verbessert sich insgesamt die Abstandsflächensituation.

bb) In der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt, dass die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45 Grad in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1974). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Das Erstgericht hat zutreffend die Besonderheit herausgearbeitet, dass sich das Vorhaben im vorderen, östlichen Grundstücksbereich an der Kubatur des bisherigen Bestandsgebäudes orientiert und damit im Verhältnis zur seit Mitte der 1960er Jahre bestehenden Abstands- und Belichtungssituation keine Verschlechterung zu erwarten ist. Die bestehende Grundstücks- und Abstandssituation, die wesentlich auf der historischen Genehmigungssituation der Anwesen auf Grundlage der M. Bauordnung und der M. Staffelbauordnung beruht (s. o.), kann auch bei einer vollständigen Neubebauung unter Beseitigung der bisherigen Bebauung nicht völlig außer Betracht bleiben. Zudem wird der Lichteinfallswinkel von 45 Grad lediglich bis zum 1. Obergeschoss nicht eingehalten, wobei die betroffenen Wohnungen in den Wohnräumen zusätzliche Belichtung von Osten bzw. Westen aufweisen. Ausweislich der Grundrisse in den Genehmigungsakten sind lediglich Schlafräume, Küche und Bad ausschließlich von Süden belichtet. Angesichts des Umstands, dass sich die Belichtungsverhältnisse nicht verschlechtern und der derzeitige Bestand der historischen Genehmigungssituation geschuldet ist, steht der grundsätzlich erforderliche Lichteinfallswinkel von 45 Grad der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen in der vorliegenden speziellen Situation nicht entgegen.

Im Übrigen beruht die Belichtungssituation ganz wesentlich auch darauf, dass das klägerische Anwesen seinerseits nicht die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen einhält. Im straßenseitigen Bereich beträgt der Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze lediglich 3,97 m, im rückwärtigen Bereich aufgrund der verspringenden Grundstücksgrenze wird ein Abstand von 2,97 m zur Grundstücksgrenze eingehalten. Das Vorhabensgrundstück schließt südlich an das klägerische Grundstück an. Wenn auf dem Vorhabensgrundstück gebaut wird, ist eine Verschattung des Grundstücks des Klägers nie zu vermeiden. Unabhängig von der jeweiligen Ausrichtung führt im vorliegenden städtebaulichen Kontext jede Bebauung zwangsläufig zu einer Reduzierung der Belichtung bei den Nachbargebäuden (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris). Deshalb muss der Kläger in dieser besonderen Situation hinnehmen, dass der Lichteinfallswinkel von 45 Grad für seine Aufenthaltsräume nicht eingehalten wird.

cc) Der Kläger bringt vor, dass mit dem Argument, mit dem Bauvorhaben seien wichtige öffentliche Interessen zur Standortsicherung der Staatsbibliothek gegeben, jede staatliche Einrichtung die Negierung von Abstandsflächen erfordere. Öffentliche Interessen im vorgenannten Sinn seien aber nur städtebauliche bzw. gebäude- oder grundstücksbezogene Interessen. Zutreffend ist, dass im Rahmen der tatbestandlichen Prüfung der Voraussetzungen des Art. 63 BayBO subjektive Verhältnisse unmaßgeblich sind (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: April 2014, Art. 63 Rn. 32). Jedoch können im Rahmen der Ermessensbetätigung auch andere als baurechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. Molodovsky a. a. O. Art. 63 Rn. 45). Dies kann auch das öffentliche Interesse an der Standortsicherung der Staatsbibliothek sein. Unabhängig davon, ob man den systematischen Standort der Prüfung der gewichtigen öffentlichen Belange durch das Erstgericht für zutreffend erachtet, werden jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geweckt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn nicht nur den Gesichtspunkt der Standortsicherung, sondern auch berücksichtigt, dass das strittige Vorhaben an der östlich des Grundstücks festgesetzten Baulinie straßenseitig ausgerichtet werden muss. Damit wäre die Errichtung eines Bauwerks in der Größenordnung des bisherigen Bestandsgebäudes aber auch der Nachbarbebauung bei vollständiger Einhaltung der Abstandsflächen nicht möglich.

c) Soweit der Kläger eine riegelartige Bebauung geltend macht, ist ihm zuzugestehen, dass in seiner südlichen Nachbarschaft ein massiver Bau errichtet wird. Dennoch ist die Situation nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung etwa eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer riegelartigen Bebauung angenommen hat. Denn an den östlichen Teil des Baus von 25,3 m Länge und 13,05 m Wandhöhe, der in etwa der bisherigen Bebauung entspricht, schließt sich ein Zwischenbau mit 13,30 m Länge an, der lediglich 7,5 m Wandhöhe haben soll. Dieser Bauteil bleibt deutlich unter der Höhe der maximalen Wandhöhe des klägerischen Gebäudes von 12,75 m. Insofern mildert der Zwischenbau die massive Wirkung des Gebäudes, das insgesamt eine Länge von 83 m aufweist. Hinzu kommt, dass die bislang vorhandenen Nebengebäude an der Grenze zum klägerischen Grundstück ersatzlos beseitigt werden sollen und sich daher für den Kläger diesbezüglich die Situation verbessert.

d) Soweit der Kläger rügt, dass im Dachgeschoss des ostseitigen Gebäudeteils eine Terrassenumwehrung in Höhe von 90 cm bei der Ermittlung der Abstandsflächen zu berücksichtigen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach Nr. 1 c des angegriffenen Vorbescheids eine Höhenentwicklung von 10,25 m bzw. 13,05 m für zulässig erklärt wurde. Um von dem erteilten Vorbescheid abgedeckt zu sein, muss die Umwehrung so ausgeführt werden, dass sie keine Abstandsflächenrelevanz entfaltet. Für den Senat ist dann keine Verletzung von Rechten des Klägers ersichtlich.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten. Dabei ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2014 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg, weil die dargelegten Gründe eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordern.

Der Senat sieht nach einer in einem Eilverfahren mit dieser angemessen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung die Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin als Nachbarin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin wird wahrscheinlich Erfolg haben, weil der angefochtene Baugenehmigungsbescheid an einem derartigen Mangel leidet.

1. Die im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 verletzt nicht das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Antragstellerin. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht herausgearbeitet, dass eine einmauernde oder erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris).

2. Die erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO hinsichtlich der nach Art. 6 Abs. 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin FlNr. .../... der Gemarkung S. begegnet jedoch erheblichen rechtlichen Bedenken. Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln. Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - BayVBl 2013, 729). Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, sind auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2014 - 2 ZB 13.1627).

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen sind vorliegend grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten, weil ein sog. Pavillonabstand im Sinn von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO (vgl. BayVGH, U. v. 7.3.2013 - 2 BV 11.882 - BayVBl 2013, 634) gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin auf dem Grundstück FlNr. .../... nicht vorliegt. Das Gebäude der Antragstellerin und der inzwischen abgerissene Altbau der Beigeladenen waren vielmehr straßenseitig aneinander angebaut. Insoweit dürfte auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffen, dass in einem solchen Fall die Vorschrift des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO auf Abstände rückwärtiger Gebäudeteile an der grenzständig bebauten Seite keine Anwendung finden kann, weil die sog. Pavillonabstände einen Bezug zur Straße aufweisen müssen. Selbst wenn jedoch insoweit die Rechtsansicht der Beigeladenen zutreffen sollte, wären solche sog. Pavillonabstände in den rückwärtigen Grundstücksbereichen des maßgeblichen Gevierts nicht anzutreffen. Das Erstgericht hat zu Recht festgestellt, dass die hier vorzufindenden Abstände uneinheitlich sind.

Entgegen der Meinung der Beigeladenen rechtfertigt im vorliegenden Fall der Wunsch, eine Neubebauung in etwa dem gleichen Maß vorzunehmen, wie dies in der Umgebungsbebauung vorzufinden ist, wohl nicht die strittige Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächentiefe. Denn wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, wirft das Bauvorhaben in deutlich größerer Tiefe Abstandsflächen auf das Grundstück der Antragstellerin als deren Gebäude auf das Baugrundstück. Zwar kann auch bei nicht gleichwertiger Abweichung von der Abstandsflächenpflicht das Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung seines Vorhabens im Einzelfall überwiegen, wenn sich mit dem Neubau jedenfalls die vermehrte Abstandsflächenüberschreitung reduziert (vgl. BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Im vorliegenden Fall ist aber offensichtlich, dass sich für die Antragstellerin durch den Neubau die Abstandsflächensituation nicht insgesamt verbessert. In diesem Fall hat die Bauherrin jedenfalls keinen Anspruch darauf, ihre Neubebauung in etwa in gleichem Maß vorzunehmen, wie dies in der Umgebungsbebauung vorzufinden ist. Hiergegen sprechen bereits die unterschiedlichen Grundstückszuschnitte im maßgeblichen Geviert. Naturgemäß sind die Eigentümer von Eckgrundstücken insoweit begünstigt, da sie regelmäßig auf zwei Seiten mit dem Gebäude an die Straße heranrücken können. Ebenso sind aber auch größere Grundstücke wie das mit der FlNr. .../... hinsichtlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten begünstigt. Das Grundstück der Beigeladenen mit der FlNr. .../... weist jedoch mit einer Fläche von 760 qm jedenfalls eine beachtliche Größe auf, so dass eine beengte Situation, die jede wirtschaftlich vertretbare Ausnutzung des Grundstücks im nachbarschaftlichen Verhältnis zum Anwesen der Antragstellerin ausschließen würde, nicht anzunehmen ist. Hinzu kommt, dass die Beigeladene durch wahrscheinlich geringfügige Änderungen des Bauvorhabens, wie beispielsweise eine Veränderung der Dachform, eine Verbesserung zumindest im Hinblick auf die Belichtungssituation herbeiführen kann.

Selbst bei Vorliegen einer atypischen Situation ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf die Belichtungssituation anerkannt, dass nur die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45 Grad in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayBO 1974). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos, und kann insbesondere in speziellen Situationen, in denen sich die Belichtungsverhältnisse nicht verschlechtern und der bisherige Bestand der historischen Genehmigungssituation geschuldet ist, der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen ausnahmsweise nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Eine solche spezielle Situation ist hier aber nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall ist der erforderliche Lichteinfallswinkel von 45 Grad vor den Fenstern im Erdgeschoss auf der östlichen Seite des Gebäudes der Antragstellerin laut Belichtungsstudie nicht vollständig eingehalten. Dies kann hier auch deshalb nicht als unwesentlich angesehen werden, weil es sich beim Erdgeschoss des Gebäudes der Antragstellerin in Wirklichkeit eher um ein sog. Hochparterre handelt, so dass die maßgebliche Fensterbrüstung immerhin in ca. 2 m Höhe liegt. Angesichts dessen ist die Abwägungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde, dass eine Beeinträchtigung der Antragstellerin insbesondere hinsichtlich des Gesichtspunkts Belichtung nicht zu erwarten ist, unzutreffend.

Nach allem verletzt die im Baugenehmigungsbescheid vom 26. Februar 2014 enthaltene Abweichungsentscheidung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO hinsichtlich des Grundstücks FlNr. .../... die Antragstellerin voraussichtlich in ihren öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen. Diese nachbarlichen Belange können auch nicht im Rahmen einer Gesamtschau zurückgestellt werden, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen von zahlreichen weiteren Abweichungen getragen werden soll. Bei der strittigen Abweichung hinsichtlich der erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin handelt es sich auch nicht um einen selbstständig abtrennbaren Teil, ohne den die Baugenehmigung vom 26. Februar 2014 trotzdem weiter bestehen könnte.

3. Angesichts der Tatsache, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 26. Februar 2014 in der Hauptsache wahrscheinlich Erfolg haben wird, fällt auch die Interessenabwägung des Senats zugunsten der Antragstellerin aus. Die Beigeladene wird zwar durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zeitweilig daran gehindert, ihr Bauvorhaben ins Werk zu setzen, sie ist aber selbst durch wahrscheinlich nicht sehr ins Gewicht fallende Umplanungen in der Lage, die Belastungen für die Nachbarin zu vermindern. Demgegenüber müsste die Antragstellerin, falls ihrem Antrag nicht stattgegeben würde, mit der Schaffung vollendeter Tatsachen rechnen, weil mit der Fundamentierung und weiterem Baufortschritt sowie schließlich der Fertigstellung der umstrittenen Dachkonstruktion es immer unwahrscheinlicher würde, dass sie ihr Abwehrrecht letztlich durchsetzen könnte. Im Übrigen ist es zunächst Sache der Bauherrin und dann der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, mit welcher Planung den nachbarlichen Rechten der Antragstellerin ausreichend Rechnung getragen werden kann.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.