Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2015 - 15 ZB 13.2384

28.05.2020 02:28, 27.02.2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2015 - 15 ZB 13.2384
Verwaltungsgericht Regensburg, 2 K 13.208, 23.09.2013

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung einer Frühstückspension mit 33 Betten in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 460/2 Gemarkung D. Südlich grenzt das Grundstück FlNr. 456/3 des Beigeladenen an, das mit einem Gebäude bebaut ist, welches mit Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts R. vom 4. Februar 1981 als Frühstückspension genehmigt wurde. Mit einem weiteren Bescheid vom 22. Juli 1988 erhielt der Beigeladene zudem die Baugenehmigung für die Erweiterung der Pension auf dem Grundstück durch einen Anbau im Osten.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Januar 2013 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen auf dessen Antrag eine befristete Baugenehmigung für die Umnutzung der Frühstückspension in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber.

Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 23. September 2013 mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Die Baugenehmigung verstoße weder gegen bauordnungsrechtliche noch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zum Prüfprogramm des hier nach Art. 60 BayBO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO einschlägigen Genehmigungsverfahrens gehörten und den Kläger als Nachbarn in seinen Rechten schützten. Dadurch, dass sich die Baugenehmigung auf die Prüfung der Nutzungsänderung beschränke und die abweichenden Bauausführungen von den Baugenehmigungen von 1981 und 1988 unberücksichtigt lasse, würden Nachbarrechte des Klägers nicht verletzt. Die Nutzungsänderung löse auch keine abstandsflächenrechtliche Gesamtbeurteilung aus, weil durch das Abstandsflächenrecht geschützte Belange (Belichtung, Belüftung, Wohnfrieden) nicht negativ beeinträchtigt würden. Eine Asylbewerberunterkunft mit üblicher Belegungsdichte begründe keine bodenrechtlich relevanten Störungen. Als Anlage für soziale Zwecke sei die Unterkunft bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Bei den davon ausgehenden Geräuschemissionen wie Gespräche, Zurufe, Abspielen von Tonträgern und Kochvorgänge bei offenem Fenster handle es sich um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche. Von unzumutbaren Störungen oder Belästigungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei nicht auszugehen. Im Übrigen könne sich der Kläger auf eine rechtswidrig unterlassene Vollprüfung der Nutzungsänderung unter Berücksichtigung des planabweichenden Bestands nicht berufen, weil passiver Bestandsschutz und Bestandskraft der Baugenehmigung vom 1988 eingetreten seien und der Kläger seine Nachbarrechte gegen den Altbestand zudem verwirkt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung für die Nutzungsänderung nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Umnutzung der in den Jahren 1981 und 1982 genehmigten Frühstückspension in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber keinen im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 Abs. 1 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch seinem (Nachbar-)Schutz dienen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Es ist nicht fraglich, dass die Baugenehmigung weder gegen bauordnungsrechtliche noch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt, die die Nachbarrechte des Klägers schützen.

1. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Baugenehmigung Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) verletze, weil es zu Unrecht das Erfordernis einer abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung verneint habe, ist nicht berechtigt.

Zwar lösen bauliche Änderungen eines Gebäudes, selbst wenn sie für die Berechnung der Abstandfläche maßgebliche Bauteile nicht unmittelbar berühren, grundsätzlich eine abstandflächenrechtliche Neubeurteilung für das gesamte Gebäude aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ (vgl. dazu BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 17) haben können (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2007 - 1 ZB 05.2572 - juris Rn. 12; U.v. 26.4.2007 - 26 B 06.1460 - juris Rn. 22; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 35). Entsprechendes gilt auch für Nutzungsänderungen (vgl. BayVGH U. v. 26.11.1979 - 51 XIV 78 - BayVBl 80, 405; U.v. 15.4.1981 - 15 B 80 A.1740 - BayVBl 1981, 537; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 13 m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Klägers liegen diese Voraussetzungen hier jedoch nicht vor.

a) Sein Einwand, eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung sei hier deswegen erforderlich, weil der Bestand auf dem Grundstück des Beigeladenen infolge der planabweichenden Bauausführung nie genehmigt worden sei, begründet schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht der (planabweichende) tatsächliche Bestand des als Frühstückspension bauaufsichtlich zugelassenen Gebäudes genehmigt wurde, sondern die bloße Umnutzung des Gebäudes in den Maßen der Baugenehmigungen von 1981 und 1988. Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist aber ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes, tatsächlich vorhandenes Bauwerk (vgl. OVG Saarl, U.v. 3.4.2008 - 2 A 387/07 - BRS 73 Nr. 178 = juris LS und Rn. 25). Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen werden mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 9. Januar 2013 keine baulichen Änderungen an dem als Frühstückspension genehmigten Gebäude zugelassen, insbesondere auch nicht vom Beigeladenen offenbar vorgenommene, von früheren Baugenehmigungen abweichende Bauausführungen. Vielmehr beinhaltet die Genehmigung, wie der Vergleich mit genehmigten Bauvorlagen der Genehmigungen von 1981 und 1988 ergibt, ausschließlich die Umnutzung des Gebäudes in den damals genehmigten Maßen ohne äußere bauliche Veränderungen von zum Grundstück des Klägers gewandten Bauteilen.

Dass dem Kläger als Nachbarn nicht deswegen ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zusteht, weil der Beigeladene wegen der fehlenden Einbeziehung des tatsächlichen Bestands des Gebäudes möglicherweise gegen die Bauvorlagenpflicht (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, §§ 3, 8 ff. BauVorlV) verstößt, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den fehlenden Drittschutz der verfahrensrechtlichen Vorschriften zutreffend ausgeführt (vgl. auch HessVGH, B.v. 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 - NVwZ 1995, 1010 = juris LS und Rn. 45 f.). Wird ein Vorhaben abweichend von einer Baugenehmigung und unter einem sich zulasten eines Nachbarn auswirkenden Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ausgeführt, kann das möglicherweise einen Anspruch dieses Nachbarn gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Ein solcher Anspruch ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

b) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Änderung der Nutzung der Frühstückspension in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber im Hinblick auf die nachbarlichen Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung oder des nachbarlichen „Wohnfriedens“ keine spürbaren nachteiligen Auswirkungen habe.

Soweit der Kläger insoweit auf die unterschiedlichen Anwesenheitszeiten von Gästen einer Frühstückspension und den Bewohnern einer Asylbewerberunterkunft hinweist, zeigt er nicht auf, inwieweit im konkreten Fall hierdurch sein Wohnanwesen in rechtlich erheblicher Weise nachteilig betroffen sein könnte. Er setzt sich auch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich bei der möglichen Zunahme von Geräuschemissionen durch 25 Bewohner der Asylbewerberunterkunft infolge von Gesprächen, Zurufen, Abspielen von Tonträgern und Kochvorgängen bei offenem Fenster oder anderen Lebensäußerungen um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche handelt. Sein Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1991 (Az. 7 B 1280/91), in dem eine abstandsflächenrechtliche Neubewertung infolge einer Verstärkung nachteiliger Auswirkungen auf den nachbarlichen „Wohnfrieden“ bejaht wurde, führt schon deswegen nicht weiter, weil die dort streitgegenständliche Nutzungsänderung von einem Verwaltungsgebäude in ein Wohnheim für bis zu 84 ausländische Flüchtlinge mit der Umnutzung einer Frühstückspension für 33 Gäste in eine Unterkunft für 25 Asylbewerber nicht vergleichbar ist.

c) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung, ob abstandsflächenrechtliche Belange durch das Vorhaben betroffen sein könnten, rechtlich fehlerhaft allein darauf abgestellt, ob die Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich zulässig sei, greift ebenfalls nicht durch. Auch wenn das Verwaltungsgericht die bauordnungsrechtliche Frage der Verletzung des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO von der eines möglichen Verstoßes gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot im 5. Absatz der Entscheidungsgründe nicht mit der wünschenswerten Klarheit voneinander abgegrenzt hat, kann den Ausführungen des Gerichts dennoch in hinreichender Weise entnommen werden, dass es eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkt angenommen hat (vgl. auch den Einleitungssatz im 3. Absatz der Entscheidungsgründe: „Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt weder gegen bauordnungsrechtliche noch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, …“).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils lägen aber auch dann nicht vor, wenn man die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Frage der abstandsflächenrechtlichen Neubeurteilung als fehlerhaft mit bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten begründet ansehen würde. Für die Beurteilung der Richtigkeit eines Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt es nämlich grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Begründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel. Ernstliche Zweifel liegen danach nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543; BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 - juris Rn. 10; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2). Das ist hier der Fall, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter a) und b) ergibt.

2. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe ein Abwehrrecht des Klägers gegen die Baugenehmigung zu Unrecht auch infolge der Annahme eines passiven Bestandsschutzes für das Gebäude des Beigeladenen bzw. wegen der Nachbarunterschrift des Klägers unter die Baugenehmigung von 1988 verneint, kann der Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil es sich hierbei um (Zusatz-)Begründungen des Verwaltungsgerichts handelt („Im Übrigen….“), auf die es aus seiner Sicht aufgrund der fehlenden Notwendigkeit einer erneuten abstandsflächenrechtlichen Prüfung nicht entscheidungserheblich ankam. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2008 - 9 B 31.08 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 = juris Rn. 7; B.v. 20.8.2014 - 3 B 50/13 - juris Rn. 9). Letzteres ist aus den unter 1. genannten Gründen nicht der Fall.

B. Ebenso wenig ist die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vorliegende Rechtsstreit wirft, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zu A. 1. ergibt, weder hinsichtlich der Frage des Verhältnisses des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot in Bezug auf Geräusche und sonstige Immissionen, noch hinsichtlich der Frage eines passiven Bestandsschutzes - schon mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage - über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

C. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt neben der Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage, dass aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2013 - 6 B 3/13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 55; B.v. 30.1.2014 - 5 B 44/13 - juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers nicht. Er zeigt bezüglich der von ihm aufgeworfenen Frage, ob der „Rückschluss des Verwaltungsgerichts zulässig sei, dass bei Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einer Beeinträchtigung abstandsflächenrechtlicher Belange ausgeschlossen ist“, insbesondere die Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Vielmehr beantwortet der Kläger diese Frage unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879) und des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris) selbst dahingehend, dass ein solcher Rückschluss nicht zulässig sei. Inwieweit daher die Frage für den vorliegenden Rechtsstreit noch einer Klärung bedürfen sollte, erschließt sich dem Senat nicht.

D. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen. Die vom Kläger behauptete Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen dieser Gerichte ist nicht ausreichend dargetan (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B.v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 23). So liegt es aber hier.

Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht widerspreche den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1999 (Az. 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879) und des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2006 (Az. 26 ZB 06.1926 - juris), wonach der „Rückschluss unzulässig (sei), dass bei Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einer Beeinträchtigung abstandsflächenrechtlicher Belange ausgeschlossen ist“, behauptet der Kläger lediglich eine Abweichung, macht aber in der Sache eine fehlerhafte Anwendung des von den genannten Gerichten aufgestellten Rechtssatzes geltend.

Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, das Urteil des Verwaltungsgerichts widerspreche dem vom Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Januar 1999 (Az. 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879) aufgestellten Rechtssatz, „dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit neben dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zu prüfen ist“, sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1999 (Az. 26 ZS 99.184) und vom 26. November 1979 (Az. 51 XIV 78), „dass bei Änderungen innerhalb der Abstandsflächen zwingend eine Befreiung zu erfolgen habe, wenn nachbarliche Interessen berührt sein könnten“ und „es hierbei genügt, wenn zusätzliche oder intensivere Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden, die selbst nicht abstandsflächenrelevant sind.“ Abgesehen davon, dass der Kläger schon nicht aufzeigt, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht von diesen Rechtssätzen abrücken soll, macht er mit diesem Vorbringen lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend.

Auch im Zusammenhang mit der gerügten Abweichung von den Entscheidungen vom 29. September 1999 (Az. 26 ZS 99.184) und vom 26. November 1979 (Az. 51 XIV 78) sowie von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2013 (Az. 14 CS 13.1383 - juris) und vom 8. Mai 2008 (Az. 14 B 06.2813 - BayVBl 2008, 730), in denen nach dem Vorbringen des Klägers der Rechtssatz enthalten ist, dass „bei einer reinen Nutzungsänderung eines bestandsgeschützten Gebäudes eine abstandsrechtliche Neubewertung notwendig ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass abstandsflächenrechtliche Belange durch die Nutzungsänderung betroffen sind“ bzw. „dass, wenn durch die Nutzungsänderung abstandsrechtliche Belange, wobei eine vermehrte Einsichtsmöglichkeit genügt, betroffen sein können, es einer Abweichung bedarf, wenn Abstandsflächenrecht nicht eingehalten ist“, stellt der Kläger keinen diesen Rechtssätzen widersprechenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern macht der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze geltend.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint schon deswegen billig, weil er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

28.05.2020 06:24

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe
28.05.2020 12:35

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassun
27.05.2020 15:13

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Januar 2015 ist wirkungslos geworden. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Der Beigelade


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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27.05.2020 23:28

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
27.05.2020 11:09

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2012 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela
20.08.2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
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31.03.2014 00:00

Gründe 1 Der Antragsteller ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeiobermeisters und wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung. 2 Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 Disziplinarges
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28.05.2020 12:35

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassun
28.05.2020 08:39

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Erding vom 13. Juli 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die unter dem ... Juli 2014 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kost
28.05.2020 06:24

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe
28.05.2020 06:24

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Einbau einer Wohnung in ein Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen FlNr. .../...der Gemarkung G.

Das Landratsamt D.erteilte dem damaligen Eigentümer dieses Grundstücks nach vorhergehender Baueinstellung mit Bescheid vom 6. Dezember 1961 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Nebengebäudes mit einer Gebäudelänge von ca. 33 m und einer Gebäudebreite von ca. 11 m. Im Erdgeschoss des Gebäudes umfasst sie ein Lager für Baugerüste und Baumaterial sowie für Garagen; eine gesonderte Festlegung zur Nutzung des Dachgeschosses ist den Plänen nicht zu entnehmen‚ allerdings sind die in der Eingabeplanung enthaltenen und tatsächlich auch eingebauten Dachfenster mit dem Vermerk „keine Dachfenster“ gestrichen. Der Abstand der westlichen Außenwand des Nebengebäudes zur Grenze des Grundstücks der Klägerin auf FlNr. .../... der Gemarkung G. beträgt ca. 0‚5 m. Bereits während der Bauarbeiten und vor Erteilung der Genehmigung war im nördlichen Teil auf einer Tiefe (von Norden her gemessen) von 8‚90 m eine Wohnung eingebaut worden. Ein hierfür eingereichter Bauantrag vom 27. Oktober 1964 wurde nicht verbeschieden; die Bauakte ist mit dem Vermerk „Ablehnung“ versehen.

Mit Bescheid vom 22. November 2011 genehmigte das Landratsamt D. unter Erteilung einer Abweichung für das Unterschreiten der Abstandsflächen um 2‚50 m zur Grundstückgrenze der Klägerin die Nutzungsänderung für den Einbau einer Wohnung im nördlichen Teil des Dachgeschosses.

Die hiergegen erhobene Klage‚ die u. a. auch auf die mit der Erteilung der Baugenehmigung erstmals geschaffenen Einblicksmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin sowie Brandschutzaspekten begründet wurde‚ wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2012 ab. Es liege ein atypischer Fall vor‚ da es sich bei dem Nebengebäude um ein bestandsgeschütztes Gebäude handle; der Einbau von Dachfenstern habe den Bestandsschutz nicht in Frage gestellt‚ da es sich dabei nicht um eine abweichende Bauausführung handle‚ welche die Identität des gesamten Gebäudes in Frage stelle. Brandschutzrechtliche Vorschriften seien im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Im Übrigen werde der Belang des Brandschutzes durch die Nutzungsänderung nicht weitergehend beeinträchtigt als durch die bestehende bestandsgeschützte Nutzung. Zu berücksichtigen sei weiterhin‚ dass das Dachgeschoss bereits seit Jahrzehnten faktisch zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Einsichtsmöglichkeiten aus den drei Dachflächenfenstern seien gering und beträfen vorrangig die nördliche Grünfläche des Grundstücks der Klägerin‚ so dass jedenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliege.

Mit der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassenen Berufung trägt die Klägerin u. a. vor:

Es liege bereits kein atypischer Fall vor‚ weil das Nebengebäude planabweichend errichtet sowie von Anfang an zu Wohnzwecken genutzt und damit nicht bestandsgeschützt sei. Es habe sich von Anfang an jedenfalls hinsichtlich seiner Nutzung als ein „aliud“ gegenüber der Baugenehmigung dargestellt. Bei der Nutzung des Dachgeschosses handle sich insgesamt um eine vollständig neue Nutzung‚ da mit der genannten Baugenehmigung nicht einmal eine Lagernutzung genehmigt sei. Brandschutzrechtliche Fragen seien vom Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften mit umfasst‚ so dass sie auch im vereinfachten Verfahren und damit im Rahmen der Abweichungsentscheidung zu den Abstandsflächenvorschriften zu prüfen seien. Nicht hinreichend berücksichtigt habe der Beklagte den von diesen Vorschriften intendierten ausreichenden Sozialabstand zum Grundstück der Klägerin und die damit verbundenen Einblickmöglichkeiten. Durch die Genehmigung der Wohnnutzung würden solche zwar nicht auf das Wohngebäude der Klägerin‚ jedoch auf den ebenfalls schutzbedürftigen‚ wohnakzessorischen Bereich im Garten geschaffen.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und den Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Bei dem vorhandenen Bestandsgebäude handle es sich entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung nicht um ein „Nebengebäude“‚ sondern um das Betriebsgebäude einer Baufirma. Der Nachbarschutz des Abstandsflächenrechts sei bei bestehenden Gebäuden‚ die die Abstandsflächen nicht einhielten‚ eingeschränkt. Von der beabsichtigten Wohnnutzung sei lediglich der rückwärtige‚ im Norden gelegene Gartenbereich des Grundstücks der Klägerin betroffen‚ der bereits dem Außenbereich angehören dürfte. Hinzu komme‚ dass die streitgegenständliche Wohnnutzung im Dachgeschoss seit Jahrzehnten ausgeübt werde. Ihre Legalisierung lasse keine nachhaltigen Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin erwarten.

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt‚ auf deren Feststellungen Bezug genommen wird. Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet‚ da das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat. Aus diesem Grund sind das Urteil des Verwaltungsgerichts und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) im Hinblick auf die nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO nicht genehmigungsfreie und damit nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung des Nebengebäudes zu Wohnzwecken liegen nicht vor. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen‚ wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen‚ insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO‚ vereinbar sind. Die erteilte Abweichung ist mit dem Normzweck des Abstandsflächenrechts, das auch den sog. Wohnfrieden schützt, nicht vereinbar. Sie ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt wird‚ die dann im Wege der Abweichung zugelassen werden kann‚ haben Abweichungen von den Regeln des Abstandsflächenrechts zur Folge‚ dass dessen Ziele oft nur unvollkommen verwirklicht werden. Es müssen also Gründe vorliegen‚ durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an den Schutzgütern des Abstandsflächenrechts im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische‚ von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (z. B. BayVGH‚ B.v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris; U.v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858; OVG Berlin-Brandenburg‚ B.v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44.12 - NVwZ-RR 2013‚ 400; OVG Bremen‚ B.v. 8.4.2013 - 1 B 303/12 - NVwZ 2013‚ 1027; kritisch zur Atypik neuerdings Happ‚ BayVBl 2014‚ 65). Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt‚ einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation ergeben (zusammenfassend z. B. BayVGH‚ B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858 m. w. N.). In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers‚ vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren‚ eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (zusammenfassend BayVGH a. a. O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall eine atypische Grundstückssituation bereits deshalb bejaht werden‚ da ein zu einer Nebennutzung genehmigtes Gebäude mit noch nutzbarer‚ einen wirtschaftlichen Wert darstellender Bausubstanz vorhanden und in dieser Nutzung bestandsgeschützt ist‚ da es zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 6. Dezember 1961 nach der damals geltenden Bayerischen Bauordnung 1901 eine Abstandsfläche nicht einhalten musste und eine Abweichung deshalb nicht erforderlich war. Dabei ist nicht entscheidungserheblich‚ ob es sich bei dem vorhandenen Bestandsgebäude entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung nicht um ein „Nebengebäude“‚ sondern - wie der Beklagte meint - um das Betriebsgebäude einer Baufirma handelte. Gleiches gilt für die Tatsache‚ dass der frühere Bauherr im Widerspruch zu den Festsetzungen der Baugenehmigung in das Gebäude Dachfenster eingebaut hat.

2. Eine atypische Fallgestaltung ist zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Zweck der jeweiligen Anforderung‚ in diesem Fall des Abstandsflächenrechts‚ zu berücksichtigen. Insofern entspricht es gesicherter Auffassung‚ dass der Zweck des Abstandsflächenrechts darin besteht‚ eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für notwendige Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern (z. B. BayVGH‚ U.v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 - BayVBl 1986‚ 143; U.v. 14.12.1994 - 26 B 93.4017 - VGHE n. F. 48‚ 24). Dies kann bereits unmittelbar den gesetzlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2‚ Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO entnommen werden. Der Senat ist allerdings der Auffassung‚ dass darüber hinaus auch der sog. Wohnfrieden (Sozialabstand) als Zweck des Abstandsflächenrechts anzuerkennen ist. Hierzu gehört der Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblickmöglichkeiten und vor dem unerwünschten Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft. Zwar besteht nach herrschender Meinung Einigkeit‚ dass -ungeachtet eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall - der Wohnfrieden insbesondere bei Einblickmöglichkeiten in Nachbargrundstücke planungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt ist (BVerwG‚ B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989‚ 1060; BayVGH‚ B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris); denn das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart‚ des Nutzungsmaßes‚ der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - davon nicht angesprochen (BVerwG a. a. O.). Demgegenüber sollen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch dem Interesse dienen‚ unmittelbare Einblicke zu begrenzen (vgl. BayVGH‚ B.v. 20.7.2010 - 15 CS 10.1151 - juris Rn. 19; U.v. 8.5.2008 - 14 B 06.2813 - juris; eindeutig ablehnend wohl nur VGH BW‚ B.v. 18.3.2014 - 8 S 2628/13 - NVwZ-RR 2014‚ 545‚ allerdings zur Rechtslage in Baden-Württemberg). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen‚ dass die amtliche Begründung zur Novellierung der Bayerischen Bauordnung im Jahr 1997 (s. LT-Drs. 13/7008 S. 29 f.) als Regelungszweck noch ein „Mindestmaß an Belichtung‚ Belüftung‚ Besonnung und Sozialabstand“ genannt hatte‚ während dieser Begriff in der amtlichen Begründung zur BayBO-Novelle im Jahr 2007 (s. LT-Drs. 15/7161 S. 43, 73) nicht mehr ausdrücklich enthalten ist. Daraus lässt sich nicht zwingend herleiten‚ dass der Wohnfrieden nun nicht mehr gesetzlich geschützt werden soll. Eher in das Gegenteil weisen die Vorschriften des Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 BayBO und des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO. Nach ersterer Vorschrift dürfen sich Abstandsflächen bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ausnahmsweise nur dann überdecken‚ wenn es sich um Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof handelt. Aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO folgt‚ dass grundsätzlich nur Gebäude ohne Aufenthaltsräume unter den dort bestimmten engen Voraussetzungen in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Aus den Vorschriften lässt sich demnach der Grundsatz herleiten‚ dass die Abstandsflächenvorschriften auch dem Schutz des Wohnfriedens dienen (vgl. zum - zivilrechtlichen - Schutzzweck des Art. 43 AGBGB der Wahrung des Wohnfriedens auch BayVerfGH‚ E.v. 14.12.2011 - Vf.108-VI-10 - BayVBl 2012‚ 332; kritisch neuerdings Happ‚ BayVBl 2014‚ 65) und dass nach der typisierenden Bewertung des Gesetzgebers Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen in aller Regel nicht zulässig sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.1990 - 2 B 89.339 - nicht veröffentlicht).

3. Eine Abweichung für Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen kann daher nur zugelassen werden, wenn im Einzelfall die vom Abstandsflächenrecht geschützten Zwecke nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und wenn die Abweichung unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen‚ insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO‚ vereinbar ist. Daraus folgt‚ dass es bei der Zulassung einer Nutzungsänderung unter (erheblicher) Abweichung von den Abstandsflächen - wie hier - maßgeblich sowohl auf die künftige Art der Nutzung als auch auf den Umfang der Abweichung ankommt. Das Interesse des Bauherrn‚ eine bessere wirtschaftliche Nutzung eines Gebäudes‚ insbesondere eine Wohnnutzung‚ herbeizuführen‚ reicht demgegenüber für die Erteilung einer Abweichung grundsätzlich nicht aus.

Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt hier Folgendes:

Auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückte Frage‚ dass es sich bei dem vorhandenen Bestandsgebäude - entgegen der Bezeichnung in der Baugenehmigung - nicht um ein Nebengebäude‚ sondern um das ehemalige Betriebsgebäude einer Baufirma handeln solle‚ kommt es nicht an. Die hier genehmigte Nutzungsänderung betrifft allein eine - erstmalige - Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zur Nachbargrenze‚ die aus den drei westlichen‚ zum Grundstück der Klägerin hin gerichteten Dachflächenfenstern erstmals dauerhaft Einblickmöglichkeiten jedenfalls in den Gartenbereich des Grundstücks der Klägerin ermöglicht. In einer solchen Situation kommt dem Normzweck und den Interessen des Nachbarn, Aufenthaltsräume in den Abstandsflächen zu verhindern, von vornherein eine Priorität gegenüber den Interessen des Bauherrn zu mit der Folge‚ dass im Regelfall eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - BayVBl 2014, 634). Die Frage‚ ob die dem Wohnhaus der Klägerin nördlich vorgelagerte Grundstücksfläche teilweise oder insgesamt dem Außenbereich zuzurechnen ist und deshalb möglicherweise nicht mit einem Wohngebäude bebaut werden kann‚ ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Auch die Tatsache‚ dass die Wohnnutzung im Dachgeschoss Jahrzehnte ausgeübt worden ist‚ führt zu keinem anderen Ergebnis‚ da eine Legalisierungswirkung durch die formell und materiell rechtswidrige Nutzung nicht eingetreten ist.

4. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall brandschutzrechtliche Vorschriften hätten geprüft werden müssen. Bei der Zulassung einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften wie denjenigen des Abstandsflächenrechts kann der Nachbar nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen. Wie bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzung (siehe hierzu BVerwG‚ B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - BayVBl 1999‚ 26 m. w. N.) ist er auch dann in seinen Rechten verletzt‚ wenn die Abweichung aus einem anderen Grund mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar und damit objektiv rechtswidrig ist (BayVGH‚ B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007‚ 1858; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung‚ Art. 63 Rn. 29). Allerdings hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht. Es sind lediglich die Belange in die Abwägung einzustellen, die durch die die Abweichung auslösende konkrete Maßnahme erstmals oder stärker als bisher beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 a. a. O.; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530). Nach alledem hätte das Landratsamt, auch ohne dass es eines gesonderten Antrags auf Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO bedurfte, hier die Vorschrift des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBO prüfen müssen.

Der Beklagte trägt als Unterliegender die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst‚ da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2012 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 trägt die Klägerin. Die Beigeladene zu 1 trägt in beiden Rechtszügen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die Beigeladene zu 2 war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckendes Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem eine ihr erteilte Baugenehmigung aufgehoben wurde. Im Berufungsverfahren begehrt die Beigeladene zu 2 die Aufhebung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem denkmalgeschützten, dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus (sog. O.haus) bebauten, in der historischen Innenstadt von A. gelegenen Grundstücks FlNr. 573/5 Gemarkung A. Die Beigeladene zu 2, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist Eigentümerin des westlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 573/4, das mit einer durch Bescheid der Beigeladenen zu 1 von Oktober 1983 genehmigten Reihenhauswohnanlage bebaut ist. Beide Grundstücke wurden anlässlich der Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen zu 2 aus dem Grundstück FlNr. 573 (alt) herausgemessen. Sie liegen im Geltungsbereich der am 23. Juni 1989 bekannt gemachten Bebauungspläne Nr. 435 „...“ und Nr. 444 „...“, geändert durch den am 8. April 2011 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 445 „...“.

Im November 2003 beantragte die Klägerin zur Verbesserung der Nutzungsqualität der Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 573/5 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von vier Balkonen auf der Westseite mit den Außenmaßen jeweils von 4,61 m x 1,63 m als vorgehängte Stahlkonstruktionen, wobei sich die Balkone im Luftraum teilweise über dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 befinden. Zugleich beantragte sie die Erteilung einer Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Die Bauvorlagen wurden für die Beigeladenen zu 2 vom damaligen Verwalter als Wohnungseigentümer unterschrieben.

2. Mit Bescheid vom 2. Februar 2004 genehmigte die Beigeladene zu 1 nach Art. 73 Abs. 1 BayBO 1998 das Vorhaben mit der Auflage, dass die maximale Ausladung der Balkone 1,50 m beträgt. Zugleich stellte sie fest, dass die Balkonanbauten an der westlichen Grundstücksgrenze den Abstandflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 4 BayBO 1998 widersprächen, wonach zu dieser Grundstücksgrenze eine Abstandsflächentiefe von 7,90 m eingehalten werden müsse. Sie ließ gemäß Art. 70 BayBO 1998 eine Abweichung von dieser baurechtlichen Anforderung zu. Der Baugenehmigungsbescheid wurde nur der Klägerin zugestellt.

Mit Formblatt vom 6. Juli 2006, geändert durch Schreiben vom 2. August 2006, stellte die Klägerin Bauantrag für eine „Tektur“ der Balkone unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und unter Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Nach den vorgelegten Planzeichnungen sollen die Balkone abweichend von der erteilten Baugenehmigung nicht als Hängekonstruktion, sondern mit Balkonstützen an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen zu 2 ausgeführt werden. Dem Antrag ist die Erklärung eines Ingenieurbüros für Tragwerksplanung vom 5. Juli 2006 an die Klägerin beigegeben, wonach „die geplanten Balkone … aus statischen Gründen mit einer durchgehenden Stützung mit Gründung auf Einzelfundamten auszuführen (seien), da eine auskragende Konstruktion mit ausschließlicher Verdübelung an der Außenwand nicht möglich (sei)“. Weiterhin ist dem Bauantrag eine von dem planenden Architekten und der Klägerin unterzeichnete Erklärung vom 5. Juli 2006 beigefügt, dass „die bisher geplante hängende Wandkonstruktion verworfen wird, um nicht in das lt. Statik ansonsten zu stark belastete best. alte Mauerwerksgefüge sowie nicht zu viel in best. Friese und Gesimse eingreifen zu müssen“. Die Maße sollten wie im genehmigten Bauantrag verbleiben. Über diesen Antrag ist bislang nicht entschieden. Im Herbst 2006 errichtete die Klägerin die Balkone entsprechend diesem Antrag.

Nachdem sich der Verwalter der Beigeladenen zu 2 mit mehreren Schreiben von Oktober und November 2006 an die Beigeladene zu 1 gegen die Errichtung der Balkone gewandt hatte, gab die Beigeladene zu 1 die Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 am 15. Dezember 2006 im Amtsblatt nach Art. 71 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO 1998 öffentlich bekannt. Am 3. Januar 2007 erhob die Beigeladene zu 2 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Baugenehmigung.

Eine zivilrechtliche Klage der Beigeladenen zu 2 gegen die Klägerin, die unter anderem auf Beseitigung der Balkone gerichtet war, wies das Landgericht A. mit Urteil vom 4. April 2008 (Az. 10 O 1055/07) hinsichtlich der Balkone ab. Die Berufung der Beigeladenen zu 2 wies das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 24. September 2008 (Az. 27 U 348/08) zurück.

Mit Schreiben vom 21. September 2009 teilte die Klägerin der Regierung von Schwaben als Widerspruchsbehörde mit, dass nach Art. 83 Abs. 1 BayBO 2008 auf das Bauvorhaben nunmehr die Bayerische Bauordnung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung angewandt werden solle, so dass das Abstandsflächenrecht nicht mehr zu prüfen sei.

3. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 hob die Regierung von Schwaben die Baugenehmigung auf. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an: Mit der Ausübung des Wahlrechts seien die Abstandsflächenvorschriften zwar grundsätzlich nicht mehr Prüfungsgegenstand. Bei Nichteinhaltung der Abstandsflächen sei jedoch weiterhin eine Abweichung zu beantragen. Im Baugenehmigungsbescheid sei ausdrücklich eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften erteilt worden. Diese würde in Bestandskraft erwachsen, wenn sie nicht aufgehoben werde. Abstandsflächen seien weder nach altem noch nach neuem Recht eingehalten. Aus diesem Grund sei im Widerspruchsverfahren eine Prüfung im Hinblick auf die Abstandsflächen vorzunehmen. Im Übrigen dürfe die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO in der seit 1. August 2009 geltenden Fassung bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften abgelehnt werden, wenn gegen Vorschriften außerhalb des Prüfkatalogs verstoßen werde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung lägen nicht vor. Es seien weder eine nur geringfügige Abstandsflächenüberschreitung noch eine atypische Grundstückssituation gegeben.

4. Auf die hiergegen erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 26. Januar 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei gegeben, weil mit der Aufhebung des Widerspruchsbescheids die Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 wiederauflebe. Die Klage sei auch begründet. Der Widerspruch der Beigeladenen zu 2 sei zwar zulässig gewesen. Insbesondere habe die Beigeladene zu 2 dem Bauantrag nicht nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO wirksam zugestimmt, weil der damalige Verwalter der Beigeladene zu 2 die Bauvorlagen nur für sich selbst, nicht aber für die Wohnungseigentümergemeinschaft unterschrieben habe. Ebenso wenig sei der Widerspruch verfristet, weil die Baugenehmigung der Beigeladenen zu 2 erstmals mit Schreiben vom 29. November 2006 übersandt worden sei. Auch habe die Beigeladene ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Der Widerspruch sei aber nicht begründet. Ob die Klägerin im Widerspruchsverfahren auf den Nachbarwiderspruch der Beigeladenen zu 2 hin ihr Verfahrenswahlrecht nach Art. 83 Abs. 1 BayBO wirksam habe ausüben können, könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass Abstandsflächenrecht noch zu prüfen sei, läge ein Verstoß gegen Nachbarrechte der Beigeladenen zu 2 nicht vor. Zwar müssten die Balkone, die wegen ihrer Maße hier nicht mehr als untergeordnete Bauteile im Sinn des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2b BayBO einzustufen seien, grundsätzlich eigene Abstandsflächen einhalten. Da die fiktive Außenwand der Balkone aber bereits auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 liege, seien die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO nicht erfüllt. Vielmehr liege ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot nach Art. 6 Abs. 3 BayBO vor. Zwar sei eine erforderliche Abweichung insoweit nicht erteilt worden. Ob der Nachbar hierdurch in seinen Rechten verletzt werde, sei aber nach der gesetzgeberischen Wertung in Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu beurteilen. Eine Abweichung sei im Hinblick auf den Schutzzweck des Abstandsflächenrechts hier vertretbar. Eine atypische Situation sei gegeben, weil die Grundstücke im dicht bebauten innerstädtischen Bereich mit zum Teil historischer Bausubstanz lägen und weil die Situation durch eine Grundstücksteilung entstanden sei, als das Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin bereits errichtet gewesen sei. Die Zulassung der Abweichung sei mit den Nachbarbelangen und mit öffentlichen Belangen vereinbar. Gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts werde nicht verstoßen, weil die im Bebauungsplan Nr. 435 festgesetzten Baugrenzen nicht dem Nachbarschutz dienten. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt.

5. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2012 (15 ZB 12.838) zugelassene Berufung der Beigeladenen zu 2. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Angesichts der erheblichen Maßabweichungen der tatsächlichen Ausführung der Balkone von der Baugenehmigung stelle sich die Frage, ob diese überhaupt noch wirksam sei. Jedenfalls sei der Widerspruchsbescheid rechtmäßig, weil die Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts verletze. Auch unter Zugrundelegung des neuen Rechts müsse eine Überprüfung der mit der Baugenehmigung zugleich erteilten Abweichung vorgenommen werden, damit diese nicht bestandskräftig werde. Eine Abweichung sei erforderlich, soweit sich die Abstandsflächen der Balkone auf das Grundstück der Beigeladenen zu 2 erstreckten. Die Klägerin könne abstandsflächenrechtlich nicht besser gestellt werden, weil sie die Balkone teilweise auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 errichtet habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung seien nicht erfüllt, weil weder eine atypische Grundstücksituation vorliege noch eine Abweichung mit den nachbarlichen Belangen vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht verkenne vor allem, dass von den sich überdeckenden Abstandsflächen jedenfalls die Abstandsfläche vor dem Gebäude der Beigeladenen zu 2 vollständig auf dem eigenen Grundstück liege.

Die Beigeladene zu 2 beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 zu ändern und die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 15. Dezember 2009 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei infolge der planabweichenden Errichtung der Balkone nicht erloschen. Sollten die Balkone tatsächlich 30 cm tiefer ausgeführt worden sein als beantragt, liege darin keine wesentliche Abweichung von der Genehmigung. Von einem „aliud“ könne nicht gesprochen werden. Abstandsflächenvorschriften seien nicht verletzt. Selbst wenn die Balkone gegen die Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO verstießen, wäre der Verstoß durch die zugelassene Abweichung geheilt. Das gelte auch für einen Verstoß gegen das Überdeckungsverbot. Eine Verschlechterung der Situation des Grundstücks der Beigeladenen zu 2 würde sich weder im Hinblick auf die Belichtung oder Belüftung noch den Brandschutz ergeben. Der Wohnfriede sei kein vom Abstandsflächenrecht erfasstes Schutzgut mehr. Der Nachbar sei nicht rechtlos gestellt. Zum einen könne er sich an die Zivilgerichte wenden. Zum anderen sei zu prüfen, ob eine Abweichung zugelassen werden könne. Dies sei vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden. Maßgeblich sei, dass die Balkone in den Abstandsflächen des Bestandsgebäudes lägen, so dass keine zusätzliche Beeinträchtigung der Belichtungs- und Belüftungssituation gegeben sei. Eine Nachbarrechtsverletzung der Beigeladenen zu 2 sei daher nicht erkennbar.

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, die Berufung sei begründet. Der Widerspruchsbescheid sei rechtens. Auch wenn man wegen der Ausübung des Verfahrenswahlrechts durch die Klägerin annehme, dass Abstandsflächenvorschriften nicht mehr Prüfungsgegenstand seien, habe die Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO aufgehoben werden können, weil die Balkone die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Balkone Abstandsflächen auf dem Grundstück der Klägerin nicht einhalten müssten, weil die westliche Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 liege, werde nicht geteilt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssten die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen. Wegen des Überbaus sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auf die Frage, ob auch gegen das Überdeckungsverbot verstoßen werde, komme es nicht an. Die zugelassene Abweichung sei unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Abstandsflächenrechts, wozu auch der Wohnfriede zähle, mit den nachbarlichen Belangen unvereinbar.

Die Beigeladene zu 1 stellt ebenfalls keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten und der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 15. Dezember 2009 zu Unrecht aufgehoben. Die Klage der Klägerin gegen den Bescheid ist bereits unzulässig (I.), sie wäre aber auch unbegründet (II.).

I.

Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist unzulässig.

Zwar ist die Klage gegen den isolierten Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Klägerin fehlt für die Klage aber das Rechtsschutzinteresse.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt im Regelfall vor und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. Wenn die Rechtsordnung ein materielles (Abwehr-)Recht gewährt, spricht sie in aller Regel auch demjenigen, den sie als Inhaber dieses Rechts ansieht, das Interesse an einem gerichtlichen Schutz dieses Rechts zu. Das Bedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt aber dann, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos erscheint, weil die begehrte gerichtliche Entscheidung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, U. v. 22.2.2012 - 6 C 11.11 - BVerwGE 142, 48 Rn. 27; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 335 m. w. N.).

So liegen die Dinge hier. Die Klägerin kann durch die Aufhebung des Widerspruchsbescheids und das damit verbundene Wiederaufleben der streitgegenständlichen Baugenehmigung ihre Rechtsstellung in keiner Weise verbessern, weil sich die Baugenehmigung infolge ihres „Tekturantrags“ vom 6. Juli 2006 und der planabweichenden Ausführung des Vorhabens im Herbst 2006 entsprechend diesem Antrag gemäß Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG „auf andere Weise“ erledigt und damit ihre Wirksamkeit verloren hat.

1. Nach den Umständen des Verfahrens ist anzunehmen, dass die Klägerin mit ihrem „Tekturantrag“ vom 6. Juli 2006 auf die Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 verzichtet hat. Dies ergibt sich nicht nur aus der planabweichenden Realisierung des Vorhabens entsprechend diesem Antrag, sondern vor allem auch aus dem Inhalt des „Tekturantrags“ selbst. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass sie die bisherige Planung nicht aufrechterhalten wollte und konnte. Die Klägerin hat mit dem „Tekturantrag“ vollständig neu gefertigte Planzeichnungen vorgelegt und unter Beifügung der Erklärung des Ingenieurbüros für Tragwerksplanung vom 5. Juli 2006, aus der sich ergibt, dass sich die ursprünglich geplante Konstruktion als nicht durchführbar erwiesen hat, ausdrücklich erklärt, dass „die bisher geplante hängende Wandkonstruktion verworfen wird“. Damit hat sie eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die neue Planung nicht alternativ neben der ursprünglichen Planung bestehen lassen wollte, um etwa zu einem späteren Zeitpunkt von einem Wahlrecht unter verschiedenen Planungen Gebrauch machen zu können, sondern dass sie das ursprüngliche Vorhaben nicht mehr ausführen will und kann. Darin liegt ein (konkludenter) Verzicht auf die Rechte aus der Baugenehmigung, mit der Folge, dass diese nach Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG unwirksam geworden ist.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des Widerspruchsbescheids besteht auch nicht deswegen, weil das ausgeführte Vorhaben der Klägerin nur als „Tektur“ des genehmigten Vorhabens und nicht als ein anderes Vorhaben („aliud“) einzustufen wäre, so dass der Klägerin noch ein Interesse an der Aufrechterhaltung der ursprünglichen Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 als Grundlage für eine diesen Bescheid ergänzende „Tekturgenehmigung“ zugesprochen werden könnte. Denn zum einen würde das nichts daran ändern, dass die Klägerin mit ihrem Tekturantrag und der Erklärung vom 5. Juli 2006 auf die Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 verzichtet hat (vgl. BayVGH, B. v. 11.4.2006 - 15 ZB 06.424 - juris Rn. 4). Zum anderen kann der Antrag vom 6. Juli 2006 nicht mehr nur als geringfügige, das Bauvorhaben in seinen Grundzügen nicht berührenden Änderungen und die „Identität des Vorhabens“ wahrende „Tektur“ angesehen werden. Vielmehr stellten sich die neuen Balkone im Verhältnis zur ursprünglichen Konstruktion als ein anderes Vorhaben („aliud“) dar, welches nunmehr aus Gründen der Standsicherheit (vgl. Art. 10 Satz 1 BayBO) eine Abstützung der Balkone mit insgesamt vier bis auf den Erdboden reichenden, seitlich angebrachten Stützen anstelle der an jeder Balkonbodenplatte seitlich nach oben in die Hauswand führenden „Hänger“ erfordert und dadurch ein auf den ersten Blick ins Auge fallendes, neues Erscheinungsbild mit aufgeständerten anstatt nur auskragenden Balkonen entstehen lässt (zur Abgrenzung Tektur- und Änderungsantrag vgl. BayVGH, B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl. 2007, 758 = juris Rn. 31 ff.; OVG BB, U. v. 14.11.2012 - 2 B 3.11 - juris Rn. 57; NdsOVG, B. v. 16.6.2014 - 1 ME 70/14 - BauR 2014, 1762 = juris Rn. 11 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64 Rn. 18 f.).

II.

Selbst wenn man aber annehmen würde, dass für die Klage noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestünde, wäre sie jedenfalls unbegründet. Die Aufhebung der Baugenehmigung durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 15. Dezember 2009 ist zu Recht erfolgt. Der Nachbarwiderspruch der Beigeladenen zu 2 gegen die Baugenehmigung war zulässig und begründet.

1. Der Widerspruch war zulässig.

Die Beigeladene zu 2 hatte ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids vom 2. Februar 2004, obwohl dieser infolge des Verzichts der Klägerin nach Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG wirkungslos geworden ist. Denn die Klägerin beruft sich, wie auch der vorliegende Rechtsstreit zeigt, noch auf die Wirksamkeit des Bescheids. Da mit dem Bescheid zulasten der Beigeladenen zu 2 eine Abweichung vom Erfordernis zugelassen wurde, dass vor der westlichen (fiktiven) Außenwand der Balkone Abstandsflächen freizuhalten sind und diese auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO), wird aufgrund der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) zumindest der Rechtsschein erweckt, dass durch das Bauvorhaben Abstandsflächenvorschriften zum Nachteil der Beigeladenen zu 2 nicht verletzt sind. An der Beseitigung dieses Rechtsscheins hatte die Beigeladene zu 2 ein rechtlich geschütztes Interesse.

Dass der Widerspruch nicht deswegen unzulässig war, weil die Beigeladene zu 2 mit der Unterschrift ihres Verwalters auf dem genehmigten „Eingabeplan“ dem Bauvorhaben nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zugestimmt und damit auf ihre öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte verzichtet hätte (vgl. BayVGH Großer Senat, B. v. 3.11.2005 - 2 BV 04.1756 u. a. - BayVBl 2006, 246 = juris Rn. 10), hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt (vgl. Urteilsabdruck Rn. 39). Hierauf wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO). Gleiches gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO gewahrt wurde (vgl. Urteilsabdruck Rn. 40 f.) und dass die Beigeladene zu 2 ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt hat (vgl. Urteilsabdruck Rn. 42 bis 44). Diese Ausführungen werden von den Beteiligten im Berufungsverfahren auch nicht mehr infrage gestellt.

2. Der Widerspruch war auch begründet.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, ist auch beim Nachbarwiderspruch grundsätzlich der Erlass des Ausgangsbescheids, nicht des Widerspruchsbescheids. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage werden nur berücksichtigt, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken, weil einem Bauherrn die Rechtsposition, die er mit Erteilung der Baugenehmigung erlangt hat, auch in einem Widerspruchsverfahren nicht wieder entzogen werden darf. Denn es wäre mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164 = juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 18.10.2005 - 1 ZB 04.1597 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167 - Rn. 21). Im Zeitpunkt ihres Erlasses war die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998 materiell rechtswidrig (vgl. dazu unten a). Aber auch dann, wenn man die Baugenehmigung zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt, ergibt sich deren Rechtswidrigkeit (vgl. dazu unten b).

a) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung war diese materiell rechtswidrig, weil das Vorhaben die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zur westlichen Grundstücksgrenze auf dem Baugrundstück nicht einhielt (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998) und eine dafür erforderliche Abweichung (Art. 70 Abs. 1 BayBO 1998) nicht erteilt wurde.

Für das Vorhaben war eine sog. abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung erforderlich. Die Balkone sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine untergeordneten Bauteile im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 (vgl. auch Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO), die für sich genommen abstandsflächenrechtlich irrelevant wären. Aufgrund der baulichen Verbindung mit dem Hauptgebäude war die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens jedoch nicht isoliert allein für die Abstandsflächen vor den Balkonen, sondern vor der westlichen Außenwand des O.hauses insgesamt zu prüfen (zur Frage der abstandflächenrechtlichen Neubeurteilung in Fällen des Anbaus an ein Bestandsgebäude vgl. BayVGH, U. v. 20.12.1988 - 20 B 88.00137 - BayVBl 1989, 721; U. v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris; U. v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - BayVBl 1990, 500; vgl. auch B. v. 15.1.2007 - 15 ZB 06.1361 - juris Rn. 4). Die Tiefe dieser Abstandsfläche beträgt nach den Eintragungen in den Bauvorlagen der Klägerin 11,16 m. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998 sind erfüllt, weil die westliche Außenwand des (Haupt)Gebäudes nur ca. 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegt, obwohl nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BayBO eine Abstandsflächentiefe von 11,16 m eingehalten werden müsste. Dass eine (rechtsfehlerhafte) Abweichung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 70 Abs. 1 BayBO 1998 isoliert nur für die vor der (fiktiven) Außenwand der Balkone erteilt wurde, ist insoweit unerheblich. Auf die Frage, ob auch ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO 1998 (Art. 6 Abs. 3 BayBO 2008) vorliegt, kommt es nicht mehr an (vgl. dazu aber BayVGH, B. v. 14.1.2009 - 1 ZB 08.97 - BayVBl. 2009, 694 = juris Ls und Rn. 27; Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: April 2014, Art. 6 Rn. 104).

Durch den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998 wurden die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beigeladenen zu 2 verletzt. Diesen Vorschriften kommt Nachbarschutz zu (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.1992 - 14 B 90.856 - BauR 1992, 605 = juris Rn. 14). Ob von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO eine (im Ermessen der Behörde stehende) Abweichung zugelassen hätte werden können, ist - anders als das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen zu Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO (vgl. Urteilsabdruck Rn. 67 ff.) offenbar meint - für die Frage der Rechtsverletzung schon deswegen ohne Belang, weil eine solche Abweichung nicht erteilt wurde.

Die Beigeladene zu 2 konnte sich auf diese Rechtsverletzung auch berufen. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber einer Baugenehmigung grundsätzlich nur dann nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - IBR 2011, 303 = juris Rn. 37; B. v. 23.12.2013 - 15 CS 13.2479 - juris Rn. 13; VGH BW B. v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - BRS 71 Nr. 181 = juris Rn. 4; B. v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10 - juris Rn. 5; OVG NW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2057/12 - juris Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 bei Anwendung des 16-m-Privilegs die Abstandsflächen zur östlichen Grundstücksgrenze in vollem Umfang einhält und bei einer Abstandsflächentiefe von 1 H nur geringfügig überschreitet, so dass sich keine „Gleichwertigkeit“ in den beiderseitigen Abweichungen von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts feststellen lässt.

b) Beurteilt man die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu einem späteren Zeitpunkt und berücksichtigt zugunsten der Klägerin insbesondere die Erklärung nach Art. 83 Abs. 1 BayBO 2008 vom 21. September 2009 zum Verfahrenswahlrecht, welches ohne Weiteres auch noch im Widerspruchsverfahren ausgeübt werden konnte (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 83 Rn. 5a), ergäbe sich für sie keine günstigere Rechtslage. Denn zu diesem Zeitpunkt war infolge des „Tekturantrags“ vom 6. Juli 2006 und der entsprechenden Ausführung des Vorhabens die Baugenehmigung bereits nach Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG unwirksam geworden (vgl. oben I. 1.), so dass die Erklärung insoweit ins Leere ging.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene hat zu 1 hat keinen Antrag gestellt, so dass ihr keine Kosten auferlegt werden können (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es besteht aber auch keine Veranlassung, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die Beigeladene zu 2 war notwendig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Tenor

Unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 89/04 – werden die Baugenehmigung des Beklagten vom 5.11.2002 und der auf die mündliche Verhandlung vom 5.2.2004 ergangene Widerspruchsbescheid aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den „Neubau einer PKW-Garage und die Errichtung einer Stahlbetonstützwand“. Er ist Miteigentümer des Wohnhausanwesens G 17a in A-Stadt-M (Parzelle Nr. 412/5 in Flur 7 der Gemarkung M). Das sich linksseitig anschließende, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück (Parzelle Nr. 412/4) steht im Eigentum der Beigeladenen.

Erstmals mit Bauschein vom Oktober 1995 (vgl. den Bauschein vom 19.10.1995 – BKL. Nr. 906/05 –, später modifiziert durch Bauschein vom 13.9.1996) genehmigte der Beklagte den Beigeladenen die Errichtung einer bis auf die gemeinsame Grenze reichenden Garage. Die Anlage sollte unter Vornahme einer Geländeabgrabung auf Straßenniveau ausgeführt werden, wobei das anstehende Gelände des Grundstücks des Klägers im Bereich der vorgelagerten Garagenzufahrt durch eine im August 1996 genehmigte Stützmauer abgefangen werden sollte. (vgl. den Bauschein vom 8.8.1996 – BKL. Nr. 705/96 –) Im Wesentlichen mit Standsicherheitsbedenken begründete Rechtsbehelfe des Klägers mit dem Ziel einer Verpflichtung des Beklagten zur Einstellung der im Jahre 1996 aufgenommenen Bauarbeiten blieben zunächst ohne Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.9.1996 – 2 F 78/96 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.10.1996 – 2 W 34/96 –, BRS 58 Nr. 181)

Im März 1997 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten dann unter Hinweis auf eine von den Genehmigungen abweichende Bauausführung, die Bauarbeiten einzustellen. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.1997 – 2 F 113/96 –) Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe gegen die Genehmigungen wurde im April 1997 unter Verweis auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen, nachdem die Beigeladenen erklärt hatten, die Bauarbeiten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzustellen. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.4.1997 – 2 F 112/96 –; das eine Anfechtungsklage gegen die Genehmigungen und eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Beseitigungsanordnung betreffende Verfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch Beschluss vom 2.2.1999 – 2 K 65/97 – eingestellt)

Im November 1998 (vgl. den Bauschein vom 19.11.1998 – BKL Nr. 48/97 -) wurde den Beigeladenen eine am geschaffenen Baubestand orientierte modifizierte Baugenehmigung für den Bau der Garage sowie der Stützwand erteilt. Nachdem das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Klage zunächst abgewiesen hatte, (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2000 – 5 K 194/99 –) wurde der Beklagte im April 2002 auf die Berufung des Klägers hin wegen einer Verletzung von Grenzabstandsvorschriften hinsichtlich der zulässigen Höhe der Garage unter Aufhebung der Genehmigung verpflichtet, die Beseitigung der Anlagen anzuordnen. (vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2002 – 2 R 7/01 –, BRS 65 Nr. 118) Die entsprechende Anordnung wurde im Oktober 2002 vom Beklagten erlassen, aber nie durchgesetzt.

Stattdessen erteilte der Beklagte den Beigeladenen im November 2002 im vereinfachten Genehmigungsverfahren die nunmehr streitgegenständliche Baugenehmigung für den „Neubau einer Pkw-Garage und Errichtung einer Stahlbetongrenzstützwand“. (vgl. den Bauschein vom 5.11.1002 – 00825-2002-1 –) Die zugehörigen genehmigten Bauvorlagen, denen auch eine statische Berechnung zur Standsicherheit beigefügt wurde, sehen eine höhenmäßige Reduzierung des geschaffenen Garagenbauwerks auf eine maximale seitliche Höhe von 2,985 m bezogen auf das Niveau des Baugrundstücks nach Abgrabung vor. Die Höhe der Winkelstützwand ist in der Bauvorlage „Schnitt A-A“ mit maximal 2,90 m bezogen auf die Lage der Garageneinfahrt angegeben und soll danach das Gelände auf dem Grundstück des Klägers um ca. 96 cm übersteigen.

Den am 22.11.2002 auch dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter anderem damit, dass die Stahlbetonstützwand mit einer Höhe von 3,50 m das für solche Anlagen an der Grenze maximal zulässige Maß von 2 m überschreite.

Im Juli 2003 wies das Verwaltungsgericht dann einen Antrag des Klägers auf Vollstreckung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom April 2002 mit Blick auf die Versuche nachträglicher Legalisierung der Anlagen zurück. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2003 – 5 VF 1/03 –)

Der Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung vom November 2002 wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 5.2.2004 ergangenen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde am 18.2.2004 als Einschreiben an den Kläger abgesandt. Mit Eingang am 18.3.2004 hat dieser Klage erhoben.

Zu deren Begründung hat er erneut eine Überschreitung der zulässigen Höhe der Stützwand geltend gemacht. Nehme man insoweit die gebotene Gesamtbetrachtung vor, werde neben der Länge mit insgesamt 11,24 m statt 9 m auch die für privilegierte Grenzgaragen geltende maximale Höhe von 3 m überschritten. Auch die Problematik unzureichender Standsicherheit bestehe nach wie vor und werde durch das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Sachverständigengutachten nicht ausgeräumt.

Der Kläger hat beantragt,

die Baugenehmigung vom 5.11.2002 zum Neubau einer Pkw-Garage und Errichtung einer Stahlbetonstützwand auf dem Grundstück in der Gemarkung M, Flur 7, Flurstück Nr. 412/4 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 5.2.2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 1.3.2006 – 5 K 89/04 – abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, eine Nachbarrechtsverletzung durch die in planungsrechtlicher Hinsicht unbedenkliche Baugenehmigung könne sich von vorneherein nicht unter dem Aspekt Standsicherheit ergeben. Diese bauordnungsrechtlichen Anforderungen seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Die Abstandsflächenvorschriften seien eingehalten. Die Garage überschreite in der nunmehr genehmigten Form die maximal zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m bezogen auf das Niveau des Baugrundstücks nicht. Deren Länge bleibe mit 5,99 m deutlich hinter den an der Grenze zulässigen 9 m zurück. Insoweit sei die Länge der vorgelagerten Stützwand nicht zu addieren. Beide Anlagen bildeten keine bauliche Einheit. Dass die Wand dazu diene, das Erdreich im Bereich der Garagenzufahrt abzustützen, mache diese noch nicht zu einem Teil der Garage. Letztere könne ohne weiteres beseitigt werden, ohne dass die Wand ihre Funktion „völlig“ verliere. Der abgesicherte Bereich könne beispielsweise als Stellplatz benutzt werden. Dass es sich um unterschiedliche Anlagen handele, zeige auch der Blick auf ihre abstandsflächenrechtliche Bedeutung. Die Garage falle unter die Abstandsflächenbestimmungen, nicht hingegen die Stützwand. Von ihr gingen keine gebäudegleichen Wirkungen aus, da sie lediglich 1 m über das Gelände des Grundstücks des Klägers hinausrage. Das habe die Kammer bereits in ihrem Urteil vom Dezember 2000 ausgeführt. Das diese Entscheidung aufhebende Berufungsurteil habe sich nur mit der Unzulässigkeit der Garage befasst. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Möglichkeiten einer Grenzbebauung mit derartigen Anlagen durch die Neufassung der Landesbauordnung im Jahre 2004 allenfalls Änderungen zugunsten der Beigeladenen vorgenommen worden seien.

Das Urteil wurde dem Kläger am 4.4.2006 zugestellt. Seine vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2007 – 2 Q 16/06 –) begründet er wie folgt: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die Baugenehmigungsbehörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 Abs. 4 LBO 1996 die Vollständigkeit der eingereichten Bauunterlagen zu prüfen und die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit zu überwachen. Beide Anlagen seien nicht von Fachleuten errichtet worden und nicht standsicher. Da das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht befolgt worden sei, sei ein in seiner Standsicherheit „höchst zweifelhafter Baukörper verblieben“, worauf er – der Kläger – mehrfach hingewiesen habe. Das genehmigte Bauwerk halte unstreitig die Vorschriften über die Abstandsflächen nicht ein. Entgegen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom April 2002, in der ein funktionaler Zusammenhang angenommen worden sei und beide Anlagen der Beseitigung anheim gegeben worden“ seien, betrachte das Verwaltungsgericht die Garage und die Stützwand erneut in unzulässiger Weise getrennt und komme dadurch zu „scheinbar gesetzeskonformen Ergebnissen“. Beide Anlagen bildeten technisch und rechtlich eine Einheit, die den Anforderungen an Grenzgebäude entsprechen müsse, allerdings eine mittlere Wandhöhe von über 3 m aufweise. Die abstandsflächenrechtliche Relevanz der Stützmauer ergebe sich daraus, dass die Anlage in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBO 1996 ausdrücklich einer Regelung unterworfen worden sei. Der Hinweis auf die Rechtsänderung im Jahre 2004 gehe fehl. Für den vorliegenden Fall gelte die Landesbauordnung in der Fassung aus dem Jahre 1996. Eine Aufweichung dieses Rechts mit Blick auf die „neue Handhabung der Verfahrensfreistellung“ sei nicht akzeptabel.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1.3.2006 – 5 K 89/04 – die Baugenehmigung des Beklagten vom 5.11.2002 zum Neubau einer Pkw-Garage und Errichtung einer Stahlbeton-Grenzstützwand auf dem Grundstück in der Gemarkung M, Flur 7, Flurstück Nr. 412/4 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 5.2.2004 aufzuheben.

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie schließen sich den Ausführungen des Beklagten an.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten, der Akten VG 2 F 78/96, OVG 2 W 34/96, VG 2 F 112/96, OVG 2 W 37/96, VG 2 F 113/96, VG 2 K 65/97, VG 5 K 194/99, OVG 2 R 7/01, VG 5 VF 1/03 und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht und in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit Begründung versehene Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Beklagten vom 5.11.2002 zum Neubau einer PKW-Garage und zur Errichtung einer Stahlbeton-Grenzstützwand auf der Parzelle Nr. 412/4 in Flur 7 der Gemarkung M und den seinen Widerspruch dagegen zurückweisenden Bescheid des Kreisrechtsausschusses vom 5.2.2004 zu Unrecht abgewiesen. Diese Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger als Eigentümer des von der Grenzbebauung betroffenen rechten Nachbargrundstücks (Parzelle Nr. 412/5) in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Beurteilungsgegenstand für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Bauerlaubnis ist generell ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht ein unter Umständen abweichend davon ausgeführtes tatsächlich vorhandenes Bauwerk. Eine subjektive Rechtsverletzung des Nachbarn kann sich dabei nur aus der Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften ergeben, die von der Behörde bei ihrer Genehmigungsentscheidung zu prüfen waren. Vorliegend maßgeblich ist mit Blick auf den Entscheidungszeitpunkt des Beklagten noch § 67 LBO 1996, das heißt das in dessen Abs. 2 enthaltene eingeschränkte materielle Programm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens.

Danach war insbesondere nicht Prüfungsgegenstand die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit (§ 16 LBO 1996, heute § 13 LBO 2004), die der Kläger als nicht gewahrt ansieht und die einen wesentlichen Teil seines Sachvortrags auch im vorliegenden Verfahren einnehmen. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Genehmigungsentscheidung des Beklagten unter diesem Aspekt scheidet daher von vorneherein aus. Fragen der Standsicherheit waren seit Inkrafttreten der LBO 1996 in vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Deswegen kommt es für vorliegende Entscheidung nicht darauf an, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des potentiell nachbarschützenden § 16 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 genügt, wonach durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens unter anderem die Tragfähigkeit des Baugrundes von Nachbargrundstücken nicht gefährdet werden darf. (vgl. zur ohnedies allenfalls eingeschränkten Bedeutung derartiger Einwände im Rahmen eines Anfechtungsstreits Bitz/Schwarz, Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI RNr. 119-121) Einen Verstoß gegen diese Vorschrift hätte der Kläger, sofern ein solcher denn vorgelegen hätte, allenfalls im Wege eines Einschreitensverlangens (§ 88 Abs. 1 LBO 1996, heute § 82 Abs. 1 LBO 2004) geltend machen können. Die uneingeschränkte Geltung materieller Anforderungen unabhängig von der präventiven Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde hatte der Gesetzgeber in §§ 67 Abs. 6, 65 Abs. 3 LBO 1996 ausdrücklich klar gestellt. Die von dem Kläger in dem Zusammenhang angeführte Bauvorlagenpflicht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996 stellt hingegen ein rein formelles Erfordernis dar, das im Falle seiner Nichtbeachtung keine subjektive Betroffenheit seinerseits auslösen könnte.

Das bauaufsichtsbehördliche Prüfungs- und damit auch Entscheidungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 67 LBO 1996 umfasste jedoch – anders als nach heutigem Bauordnungsrecht (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) – noch die Frage der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996). Mit den damals einschlägigen Vorschriften (§§ 6, 7 LBO 1996) ist das genehmigte Bauvorhaben indes nicht vereinbar.

Dies gilt allerdings, wenn man insoweit eine isolierte Betrachtung vornimmt und die Frage der Anfahrungsmöglichkeiten einmal außen vor lässt, in der nunmehr genehmigten Form nicht mehr für die Garage der Beigeladenen. Die genehmigten Bauvorlagen sehen einen Rückbau insbesondere hinsichtlich der bei der Ausführung seinerzeit nicht eingehaltenen maximalen mittleren Wandhöhe vor, so dass die Anlage nach entsprechender Reduzierung den materiellen Privilegierungsanforderungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff LBO 1996 genügen würde. (vgl. zum bisherigen Genehmigungsstand unter anderem OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2002 – 2 R 7/01 –, BRS 65 Nr. 118) Eine Nachbarrechtsverletzung des Klägers ergibt sich insoweit nicht mehr, zumal die Planung nach den Genehmigungsunterlagen nun an der Rückseite auch einen rechtwinkligen Ansatz der Rückwand an die dort schräg verlaufende Grenze aufweist. Ob ein solcher in diesen Fällen zur Vermeidung einer teilweise (nur) grenznahen Ausführung notwendig ist, bedarf daher keiner Vertiefung.

Abstandsflächenrechtlich unzulässig ist indes die im Bereich der vorgelagerten Einfahrt zur Garage seitlich zur Stützung des dort an der Grenze anstehenden Geländes des Grundstücks des Klägers genehmigte „Stahlbeton-Grenzstützwand“. Insofern liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht, speziell § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 vor. Danach waren Stützmauern „ohne eigene Abstandsfläche“ an der Grenze zum Nachbarn nur bis zu einer Höhe von 2 m – ausdrücklich: gemessen vom tiefer liegenden Grundstück – zulässig. Die genehmigte Mauer entlang der Garagenzufahrt der Beigeladenen hat hingegen eine Höhe von 2,90 m (Schnitt A-A), wobei die gesonderten Maßangaben bei Anschluss an das Garagengebäude (- 3,00 m bis – 0,01 m) ein Maß von 2,99 m ergeben. Insoweit hat das Verwaltungsgericht eine Höhe von 2,95 m zugrunde gelegt und ist im Übrigen von einer maximalen Höhe von 3,20 ausgegangen. Das mag indes auf sich beruhen. Aus einer Unbestimmtheit (Widersprüchlichkeit) genehmigter Bauvorlagen könnte kein „automatischer“ Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs hergeleitet werden. Vielmehr ist der Prüfung die für ihn „ungünstigste“ Variante zugrunde zu legen. Die genehmigte Stützmauer hat in jedem Fall eine Gesamthöhe von deutlich über den durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 maximal zugelassenen 2 m.

Das Verwaltungsgericht setzt das Verbot grenzständiger Stützmauern über 2 m mit seiner Interpretation faktisch „außer Kraft“, indem es auf das Abstandsflächenerfordernis grundsätzlich allein von Gebäuden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996) verweist, weswegen es keiner „Abweichung“ im Sinne der Überschrift zu § 7 LBO 1996 bedürfe. Ein Abstandserfordernis von sonstigen Anlagen, die nicht Gebäude sind (§ 6 Abs. 8 LBO 1996), wegen gebäudegleicher Wirkungen wird von ihm ebenfalls verneint, indem die Perspektive auf die Sicht des Nachbarn verschoben wurde. Bei der Stützwand wird indes die Betrachtungsweise vom tiefer liegenden Grundstück durch den § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 sogar ausdrücklich vorgegeben. „Abweichung“ im Sinne der Überschrift zu § 7 LBO 1996 – wenn man dies überhaupt als tauglichen Interpretationsansatz ansehen will – bedeutet daher in Ansehung der Regelung über Stützmauern, dass für derartige Anlagen über 2 m ein Abstandserfordernis begründet wird. Anders lässt sich die Vorschrift (sinnvoll) nicht interpretieren.

Dieser (objektivrechtliche) Verstoß gegen den § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 rechtfertigt auch die Annahme einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers als Eigentümer des von dieser Grenzbebauung betroffenen Grundstücks. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass von dem baulich-optischen Inerscheinungtreten der Anlage als „Wand“ her mit Blick auf die allgemeinen Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts, nämlich einer Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken, von einer Beeinträchtigung für den – vom Grundstücksniveau her – höher liegenden Kläger sicher nicht gesprochen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung durch die Nichtbeachtung von Grenzabstandserfordernissen jedoch nicht auf die Feststellung eines bestimmten Ausmaßes tatsächlicher Beeinträchtigung an. Das gilt nicht nur für die Beurteilung von ausnahmsweise materiell abstandsflächenrechtlich privilegierten Grenzgebäuden, (vgl. dazu auch die im Vorprozess hinsichtlich der Garage der Beigeladenen ergangene Entscheidung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2002 – 2 R 7/01 –, BRS 65 Nr. 118) sondern auch im vorliegenden Zusammenhang.

Mit der gesetzlichen Begrenzung der Höhe von Stützmauern an der Grenze verfolgte der Landesgesetzgeber – von Fragen der Standsicherheit abgesehen – auch andere baupolizeiliche Anliegen. Der durch die auf rein optische Auswirkungen von seiner Seite aus reduzierte Betrachtung schlechter gestellte Nachbar (hier der Kläger als „Oberlieger“) soll durch diese Höhenbegrenzung auch vor den sich bei derartigen massiven Abgrabungen auf dem Nachbargrundstück ergebenden offensichtlichen baupolizeilichen Problemen geschützt werden. Bei solchen Baumaßnahmen stellen sich sicherheitsrechtliche Anforderungen auch mit Blick auf die Herstellung von Absturzsicherungen und die Verantwortlichkeit hierfür (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TVO 1996, für Höhenunterschiede ab 1 m). Diese Problematik wird in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 – für die Mauern bis 2 m Höhe – ausdrücklich im Wortlaut angesprochen, indem der Landesgesetzgeber bei die genannte Maximalhöhe übersteigenden – aus Sicherheitsgründen notwendigen – Stützwänden ausdrücklich nur „offene Umwehrungen zur Sicherung des höher liegenden Grundstücks“ zugelassen hat. Auch wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift die Begrenzung der Beeinträchtigungen des vom Niveau her tiefer liegenden Grundstücks durch solche Stützmauern auf dem (höher liegenden) Nachbargrundstück zur Sicherung des dortigen Geländes im Blick gehabt haben mag, ist damit der Schutzgehalt nicht abschließend in dem Sinne beschrieben, dass in der hier vorliegenden „umgekehrten“ Konstellation der Nachbar Abgrabungen quasi in unbestimmter Tiefe und anschließend Stützmauern letztlich sogar in jeder Höhe, vielleicht begrenzt nur durch das technisch „Machbare“, hinnehmen müsste. Die Vorschrift schützt vielmehr den Nachbarn, hier den Kläger, auch davor, dass unmittelbar an seiner Grenze massive Abgrabungen in einer Tiefe vorgenommen werden, die dann die Errichtung von Stützmauern über das durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4b) LBO 1996 zugelassene Maß hinaus notwendig machen.

Die Beigeladenen, die durch die nachträgliche Baugenehmigung eine Legitimierung des selbst geschaffenen Bauzustands erstreben, und die auf Einschränkungen bei der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der Garage verweisen, können auch keine grundstücksbezogene Ausnahmesituation geltend machen, die – wie möglicherweise bei natürlichen Geländeversprüngen zwischen zwei Grundstücken - eine Befreiung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 LBO 1996, der im Übrigen ausdrücklich eine Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Belange anordnete, rechtfertigen könnte.

Im Ergebnis vermittelt die Verletzung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 dem Kläger hinsichtlich der konkreten Anlage einen subjektiven (abstandsflächenrechtlichen) Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996).

Auch die in Fällen der Nachbaranfechtungsklage bei Rechtsänderungen nach Erteilung der Baugenehmigung nach dem sog. Günstigkeitsgrundsatz allgemein gebotene zusätzliche Prüfung, ob sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Bauherrn geändert hat, (Vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI RNrn. 55-58) rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Eine (materielle) „Legalisierung“ der Stützmauer ist durch das im Juni 2004 mit der Neufassung der Landesbauordnung in Kraft getretene neue Abstandsflächenrecht (§§ 7, 8 LBO 2004) nicht eingetreten. Für den vorliegenden Fall enthält dieses keine entscheidenden Veränderungen. Die für Mauern zur Stützung natürlichen Geländes auf der Grenze geltende Höhenbegrenzung auf maximal 2 m, die hier deutlich überschritten wurde, gilt nach wie vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 b) LBO 2004). Dass die in der Vorläuferbestimmung enthaltene „Messanleitung“ nicht übernommen wurde, hat keine entscheidende Bedeutung. Der ohnehin nur auf die dort ebenfalls geregelten Einfriedungshöhen abhebende Satz in der Gesetzesbegründung (LTDS 12/866 vom 7.5.2003, Seite 159), dass die Beeinträchtigung des tiefer liegenden Grundstücks durch Einfriedungen nicht größer sei als durch sonstige zulässige Grenzbebauungen, hat für die vorliegende (umgekehrte) Konstellation keine Aussagekraft. Entscheidend ist, dass der Landesgesetzgeber die allgemein übliche Maßgeblichkeit der allein baugrundstücksbezogenen Höhenmessung in dem nunmehrigen § 2 Abs. 7 LBO 2004 durch entsprechende Wortlautänderung (nunmehr: „Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück“) quasi „vor die Klammer gezogen“ und für bodenbezogene Höhenmessungen im Bereich des saarländischen Bauordnungsrechts generell für verbindlich erklärt hat. Hierzu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (a.a.O. Seite 154), die bisherige Formulierung sei bei grenzständigen Gebäuden missverständlich gewesen. Außerdem gelte die Vorschrift nicht nur für Gebäude, sondern auch für andere bauliche Anlagen. Daraus ergibt sich, dass auch bei der Höhenbestimmung der Stützmauer der Beigeladenen auf das Geländeniveau auf dem „Baugrundstück“ abzustellen ist. Hinsichtlich der sonstigen Rechtsfragen sind – im materiell-rechtlichen Bereich – keine hier wesentlichen Veränderungen eingetreten. Die TVO wurde in die Landesbauordnung integriert. Das sicherheitsrechtliche Erfordernis von Umwehrungen ergibt sich nunmehr aus § 38 LBO 2004. Auch das zwischenzeitlich durch Verzicht auf die allein grundstücksbezogene „Härteklausel“ des § 75 Abs. 3 Nr. 1 LBO 1996, die in aller Regel eine Befreiung nicht zuließ, vom Gesetzgeber „entschärfte“ Abweichungsrecht (§ 68 LBO 2004) setzt bereits tatbestandlich eine aus den tatsächlichen Verhältnissen des Baugrundstücks abzuleitende Sondersituation in Abweichung von dem vom Gesetzgeber in den Blick genommenen „Normalfall“ voraus. Sie kann nicht aus der Verwirklichung des zu beurteilenden Bauvorhabens – hier der massiven Abgrabung durch die Beigeladenen – hergeleitet werden, sondern muss diesem vielmehr grundstücksbezogen vorgegeben sein.

Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass das sog. „Günstigkeitsprinzip“ nicht für den Bereich des Bauverfahrensrechts gilt. Nach dem Inkrafttreten der Neufassung der LBO (2004) ist eine Garage dieser Größe gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) LBO 2004 verfahrensfrei und damit von jeder präventiven bauaufsichtsbehördlichen Prüfung freigestellt, nicht allerdings von materiell-rechtlichen Anforderungen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Insoweit besteht auch kein Bauvorlagenerfordernis mehr. Die Stützmauer ist nach heutigem Verfahrensrecht nicht verfahrensfrei, da sie die insoweit geltende Höhenbegrenzung (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 lit. c LBO 2004) überschreitet und daher gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren bedarf. Vorbehaltlich ausdrücklicher Abweichungsanträge (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) findet allerdings auch insoweit keinerlei präventive bauordnungsrechtliche Überprüfung mehr statt. Materiellrechtlich bleibt allerdings auch das ohne Bedeutung (§ 60 Abs. 2 LBO 2004).

Die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, inwieweit sich durch eine bauliche „Integration“ der (jetzigen) Stützmauer in das Garagenbauwerk, also durch dessen Vergrößerung, mit Blick auf die dann einschlägige Mittelungsmöglichkeit für die Ermittlung der zulässigen grenzseitigen Wandhöhe, rechtliche Verbesserungen hinsichtlich des Abstandsflächenerfordernisses für die Beigeladenen erzielen ließen, bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Der Senat hat allein das genehmigte Bauvorhaben in Blick zu nehmen und in den eingangs geschilderten rechtlichen Grenzen auf seine Nachbarrechtmäßigkeit zu untersuchen.

Aufgrund des festgestellten Nachbarrechtsverstoßes ist die Baugenehmigung unabhängig von Fragen eines baulichen Funktionszusammenhangs schon aus rechtlichen Gründen insgesamt aufzuheben. Die Beigeladenen haben Garage und Stützmauer zum Gegenstand eines einheitlichen Genehmigungsverfahrens gemacht. Das Vorhaben ist auch für die Gerichte im Rahmen des Anfechtungsstreits nicht „teilbar“. Daher braucht auf die Frage des von den Beigeladenen und vom Verwaltungsgericht verneinten „funktionalen“ Zusammenhangs von Garage und Stützmauer, der allerdings eigentlich wegen der gerade von den Beigeladenen in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellten Sicherungsfunktion der Stützmauer für die Zufahrt eigentlich schwerlich verneint werden kann, nicht weiter eingegangen zu werden. Im Urteil des Senats vom 23.4.2002 – 2 R 7/01 – wurde im Rahmen der Bejahung des Einschreitensanspruchs des Klägers sogar von einem (untrennbaren) baulich „funktionalen Zusammenhang“ zwischen Garage und Stützmauer sowie von einem „zugehörigen unselbständigen Bauteil“ in Form eines insoweit „vorgelagerten Stützmauerteils“ ausgegangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand keine Veranlassung, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG; vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 21.8.2007 – 2 Q 16/06).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht und in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit Begründung versehene Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Beklagten vom 5.11.2002 zum Neubau einer PKW-Garage und zur Errichtung einer Stahlbeton-Grenzstützwand auf der Parzelle Nr. 412/4 in Flur 7 der Gemarkung M und den seinen Widerspruch dagegen zurückweisenden Bescheid des Kreisrechtsausschusses vom 5.2.2004 zu Unrecht abgewiesen. Diese Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger als Eigentümer des von der Grenzbebauung betroffenen rechten Nachbargrundstücks (Parzelle Nr. 412/5) in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Beurteilungsgegenstand für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Bauerlaubnis ist generell ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht ein unter Umständen abweichend davon ausgeführtes tatsächlich vorhandenes Bauwerk. Eine subjektive Rechtsverletzung des Nachbarn kann sich dabei nur aus der Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften ergeben, die von der Behörde bei ihrer Genehmigungsentscheidung zu prüfen waren. Vorliegend maßgeblich ist mit Blick auf den Entscheidungszeitpunkt des Beklagten noch § 67 LBO 1996, das heißt das in dessen Abs. 2 enthaltene eingeschränkte materielle Programm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens.

Danach war insbesondere nicht Prüfungsgegenstand die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit (§ 16 LBO 1996, heute § 13 LBO 2004), die der Kläger als nicht gewahrt ansieht und die einen wesentlichen Teil seines Sachvortrags auch im vorliegenden Verfahren einnehmen. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Genehmigungsentscheidung des Beklagten unter diesem Aspekt scheidet daher von vorneherein aus. Fragen der Standsicherheit waren seit Inkrafttreten der LBO 1996 in vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Deswegen kommt es für vorliegende Entscheidung nicht darauf an, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des potentiell nachbarschützenden § 16 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 genügt, wonach durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens unter anderem die Tragfähigkeit des Baugrundes von Nachbargrundstücken nicht gefährdet werden darf. (vgl. zur ohnedies allenfalls eingeschränkten Bedeutung derartiger Einwände im Rahmen eines Anfechtungsstreits Bitz/Schwarz, Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI RNr. 119-121) Einen Verstoß gegen diese Vorschrift hätte der Kläger, sofern ein solcher denn vorgelegen hätte, allenfalls im Wege eines Einschreitensverlangens (§ 88 Abs. 1 LBO 1996, heute § 82 Abs. 1 LBO 2004) geltend machen können. Die uneingeschränkte Geltung materieller Anforderungen unabhängig von der präventiven Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde hatte der Gesetzgeber in §§ 67 Abs. 6, 65 Abs. 3 LBO 1996 ausdrücklich klar gestellt. Die von dem Kläger in dem Zusammenhang angeführte Bauvorlagenpflicht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996 stellt hingegen ein rein formelles Erfordernis dar, das im Falle seiner Nichtbeachtung keine subjektive Betroffenheit seinerseits auslösen könnte.

Das bauaufsichtsbehördliche Prüfungs- und damit auch Entscheidungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 67 LBO 1996 umfasste jedoch – anders als nach heutigem Bauordnungsrecht (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) – noch die Frage der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996). Mit den damals einschlägigen Vorschriften (§§ 6, 7 LBO 1996) ist das genehmigte Bauvorhaben indes nicht vereinbar.

Dies gilt allerdings, wenn man insoweit eine isolierte Betrachtung vornimmt und die Frage der Anfahrungsmöglichkeiten einmal außen vor lässt, in der nunmehr genehmigten Form nicht mehr für die Garage der Beigeladenen. Die genehmigten Bauvorlagen sehen einen Rückbau insbesondere hinsichtlich der bei der Ausführung seinerzeit nicht eingehaltenen maximalen mittleren Wandhöhe vor, so dass die Anlage nach entsprechender Reduzierung den materiellen Privilegierungsanforderungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff LBO 1996 genügen würde. (vgl. zum bisherigen Genehmigungsstand unter anderem OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2002 – 2 R 7/01 –, BRS 65 Nr. 118) Eine Nachbarrechtsverletzung des Klägers ergibt sich insoweit nicht mehr, zumal die Planung nach den Genehmigungsunterlagen nun an der Rückseite auch einen rechtwinkligen Ansatz der Rückwand an die dort schräg verlaufende Grenze aufweist. Ob ein solcher in diesen Fällen zur Vermeidung einer teilweise (nur) grenznahen Ausführung notwendig ist, bedarf daher keiner Vertiefung.

Abstandsflächenrechtlich unzulässig ist indes die im Bereich der vorgelagerten Einfahrt zur Garage seitlich zur Stützung des dort an der Grenze anstehenden Geländes des Grundstücks des Klägers genehmigte „Stahlbeton-Grenzstützwand“. Insofern liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht, speziell § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 vor. Danach waren Stützmauern „ohne eigene Abstandsfläche“ an der Grenze zum Nachbarn nur bis zu einer Höhe von 2 m – ausdrücklich: gemessen vom tiefer liegenden Grundstück – zulässig. Die genehmigte Mauer entlang der Garagenzufahrt der Beigeladenen hat hingegen eine Höhe von 2,90 m (Schnitt A-A), wobei die gesonderten Maßangaben bei Anschluss an das Garagengebäude (- 3,00 m bis – 0,01 m) ein Maß von 2,99 m ergeben. Insoweit hat das Verwaltungsgericht eine Höhe von 2,95 m zugrunde gelegt und ist im Übrigen von einer maximalen Höhe von 3,20 ausgegangen. Das mag indes auf sich beruhen. Aus einer Unbestimmtheit (Widersprüchlichkeit) genehmigter Bauvorlagen könnte kein „automatischer“ Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs hergeleitet werden. Vielmehr ist der Prüfung die für ihn „ungünstigste“ Variante zugrunde zu legen. Die genehmigte Stützmauer hat in jedem Fall eine Gesamthöhe von deutlich über den durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 maximal zugelassenen 2 m.

Das Verwaltungsgericht setzt das Verbot grenzständiger Stützmauern über 2 m mit seiner Interpretation faktisch „außer Kraft“, indem es auf das Abstandsflächenerfordernis grundsätzlich allein von Gebäuden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996) verweist, weswegen es keiner „Abweichung“ im Sinne der Überschrift zu § 7 LBO 1996 bedürfe. Ein Abstandserfordernis von sonstigen Anlagen, die nicht Gebäude sind (§ 6 Abs. 8 LBO 1996), wegen gebäudegleicher Wirkungen wird von ihm ebenfalls verneint, indem die Perspektive auf die Sicht des Nachbarn verschoben wurde. Bei der Stützwand wird indes die Betrachtungsweise vom tiefer liegenden Grundstück durch den § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 sogar ausdrücklich vorgegeben. „Abweichung“ im Sinne der Überschrift zu § 7 LBO 1996 – wenn man dies überhaupt als tauglichen Interpretationsansatz ansehen will – bedeutet daher in Ansehung der Regelung über Stützmauern, dass für derartige Anlagen über 2 m ein Abstandserfordernis begründet wird. Anders lässt sich die Vorschrift (sinnvoll) nicht interpretieren.

Dieser (objektivrechtliche) Verstoß gegen den § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 rechtfertigt auch die Annahme einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers als Eigentümer des von dieser Grenzbebauung betroffenen Grundstücks. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass von dem baulich-optischen Inerscheinungtreten der Anlage als „Wand“ her mit Blick auf die allgemeinen Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts, nämlich einer Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken, von einer Beeinträchtigung für den – vom Grundstücksniveau her – höher liegenden Kläger sicher nicht gesprochen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung durch die Nichtbeachtung von Grenzabstandserfordernissen jedoch nicht auf die Feststellung eines bestimmten Ausmaßes tatsächlicher Beeinträchtigung an. Das gilt nicht nur für die Beurteilung von ausnahmsweise materiell abstandsflächenrechtlich privilegierten Grenzgebäuden, (vgl. dazu auch die im Vorprozess hinsichtlich der Garage der Beigeladenen ergangene Entscheidung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2002 – 2 R 7/01 –, BRS 65 Nr. 118) sondern auch im vorliegenden Zusammenhang.

Mit der gesetzlichen Begrenzung der Höhe von Stützmauern an der Grenze verfolgte der Landesgesetzgeber – von Fragen der Standsicherheit abgesehen – auch andere baupolizeiliche Anliegen. Der durch die auf rein optische Auswirkungen von seiner Seite aus reduzierte Betrachtung schlechter gestellte Nachbar (hier der Kläger als „Oberlieger“) soll durch diese Höhenbegrenzung auch vor den sich bei derartigen massiven Abgrabungen auf dem Nachbargrundstück ergebenden offensichtlichen baupolizeilichen Problemen geschützt werden. Bei solchen Baumaßnahmen stellen sich sicherheitsrechtliche Anforderungen auch mit Blick auf die Herstellung von Absturzsicherungen und die Verantwortlichkeit hierfür (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TVO 1996, für Höhenunterschiede ab 1 m). Diese Problematik wird in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 – für die Mauern bis 2 m Höhe – ausdrücklich im Wortlaut angesprochen, indem der Landesgesetzgeber bei die genannte Maximalhöhe übersteigenden – aus Sicherheitsgründen notwendigen – Stützwänden ausdrücklich nur „offene Umwehrungen zur Sicherung des höher liegenden Grundstücks“ zugelassen hat. Auch wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift die Begrenzung der Beeinträchtigungen des vom Niveau her tiefer liegenden Grundstücks durch solche Stützmauern auf dem (höher liegenden) Nachbargrundstück zur Sicherung des dortigen Geländes im Blick gehabt haben mag, ist damit der Schutzgehalt nicht abschließend in dem Sinne beschrieben, dass in der hier vorliegenden „umgekehrten“ Konstellation der Nachbar Abgrabungen quasi in unbestimmter Tiefe und anschließend Stützmauern letztlich sogar in jeder Höhe, vielleicht begrenzt nur durch das technisch „Machbare“, hinnehmen müsste. Die Vorschrift schützt vielmehr den Nachbarn, hier den Kläger, auch davor, dass unmittelbar an seiner Grenze massive Abgrabungen in einer Tiefe vorgenommen werden, die dann die Errichtung von Stützmauern über das durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4b) LBO 1996 zugelassene Maß hinaus notwendig machen.

Die Beigeladenen, die durch die nachträgliche Baugenehmigung eine Legitimierung des selbst geschaffenen Bauzustands erstreben, und die auf Einschränkungen bei der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der Garage verweisen, können auch keine grundstücksbezogene Ausnahmesituation geltend machen, die – wie möglicherweise bei natürlichen Geländeversprüngen zwischen zwei Grundstücken - eine Befreiung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 LBO 1996, der im Übrigen ausdrücklich eine Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Belange anordnete, rechtfertigen könnte.

Im Ergebnis vermittelt die Verletzung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 dem Kläger hinsichtlich der konkreten Anlage einen subjektiven (abstandsflächenrechtlichen) Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996).

Auch die in Fällen der Nachbaranfechtungsklage bei Rechtsänderungen nach Erteilung der Baugenehmigung nach dem sog. Günstigkeitsgrundsatz allgemein gebotene zusätzliche Prüfung, ob sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Bauherrn geändert hat, (Vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI RNrn. 55-58) rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Eine (materielle) „Legalisierung“ der Stützmauer ist durch das im Juni 2004 mit der Neufassung der Landesbauordnung in Kraft getretene neue Abstandsflächenrecht (§§ 7, 8 LBO 2004) nicht eingetreten. Für den vorliegenden Fall enthält dieses keine entscheidenden Veränderungen. Die für Mauern zur Stützung natürlichen Geländes auf der Grenze geltende Höhenbegrenzung auf maximal 2 m, die hier deutlich überschritten wurde, gilt nach wie vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 b) LBO 2004). Dass die in der Vorläuferbestimmung enthaltene „Messanleitung“ nicht übernommen wurde, hat keine entscheidende Bedeutung. Der ohnehin nur auf die dort ebenfalls geregelten Einfriedungshöhen abhebende Satz in der Gesetzesbegründung (LTDS 12/866 vom 7.5.2003, Seite 159), dass die Beeinträchtigung des tiefer liegenden Grundstücks durch Einfriedungen nicht größer sei als durch sonstige zulässige Grenzbebauungen, hat für die vorliegende (umgekehrte) Konstellation keine Aussagekraft. Entscheidend ist, dass der Landesgesetzgeber die allgemein übliche Maßgeblichkeit der allein baugrundstücksbezogenen Höhenmessung in dem nunmehrigen § 2 Abs. 7 LBO 2004 durch entsprechende Wortlautänderung (nunmehr: „Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück“) quasi „vor die Klammer gezogen“ und für bodenbezogene Höhenmessungen im Bereich des saarländischen Bauordnungsrechts generell für verbindlich erklärt hat. Hierzu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (a.a.O. Seite 154), die bisherige Formulierung sei bei grenzständigen Gebäuden missverständlich gewesen. Außerdem gelte die Vorschrift nicht nur für Gebäude, sondern auch für andere bauliche Anlagen. Daraus ergibt sich, dass auch bei der Höhenbestimmung der Stützmauer der Beigeladenen auf das Geländeniveau auf dem „Baugrundstück“ abzustellen ist. Hinsichtlich der sonstigen Rechtsfragen sind – im materiell-rechtlichen Bereich – keine hier wesentlichen Veränderungen eingetreten. Die TVO wurde in die Landesbauordnung integriert. Das sicherheitsrechtliche Erfordernis von Umwehrungen ergibt sich nunmehr aus § 38 LBO 2004. Auch das zwischenzeitlich durch Verzicht auf die allein grundstücksbezogene „Härteklausel“ des § 75 Abs. 3 Nr. 1 LBO 1996, die in aller Regel eine Befreiung nicht zuließ, vom Gesetzgeber „entschärfte“ Abweichungsrecht (§ 68 LBO 2004) setzt bereits tatbestandlich eine aus den tatsächlichen Verhältnissen des Baugrundstücks abzuleitende Sondersituation in Abweichung von dem vom Gesetzgeber in den Blick genommenen „Normalfall“ voraus. Sie kann nicht aus der Verwirklichung des zu beurteilenden Bauvorhabens – hier der massiven Abgrabung durch die Beigeladenen – hergeleitet werden, sondern muss diesem vielmehr grundstücksbezogen vorgegeben sein.

Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass das sog. „Günstigkeitsprinzip“ nicht für den Bereich des Bauverfahrensrechts gilt. Nach dem Inkrafttreten der Neufassung der LBO (2004) ist eine Garage dieser Größe gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) LBO 2004 verfahrensfrei und damit von jeder präventiven bauaufsichtsbehördlichen Prüfung freigestellt, nicht allerdings von materiell-rechtlichen Anforderungen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Insoweit besteht auch kein Bauvorlagenerfordernis mehr. Die Stützmauer ist nach heutigem Verfahrensrecht nicht verfahrensfrei, da sie die insoweit geltende Höhenbegrenzung (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 lit. c LBO 2004) überschreitet und daher gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren bedarf. Vorbehaltlich ausdrücklicher Abweichungsanträge (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) findet allerdings auch insoweit keinerlei präventive bauordnungsrechtliche Überprüfung mehr statt. Materiellrechtlich bleibt allerdings auch das ohne Bedeutung (§ 60 Abs. 2 LBO 2004).

Die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, inwieweit sich durch eine bauliche „Integration“ der (jetzigen) Stützmauer in das Garagenbauwerk, also durch dessen Vergrößerung, mit Blick auf die dann einschlägige Mittelungsmöglichkeit für die Ermittlung der zulässigen grenzseitigen Wandhöhe, rechtliche Verbesserungen hinsichtlich des Abstandsflächenerfordernisses für die Beigeladenen erzielen ließen, bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Der Senat hat allein das genehmigte Bauvorhaben in Blick zu nehmen und in den eingangs geschilderten rechtlichen Grenzen auf seine Nachbarrechtmäßigkeit zu untersuchen.

Aufgrund des festgestellten Nachbarrechtsverstoßes ist die Baugenehmigung unabhängig von Fragen eines baulichen Funktionszusammenhangs schon aus rechtlichen Gründen insgesamt aufzuheben. Die Beigeladenen haben Garage und Stützmauer zum Gegenstand eines einheitlichen Genehmigungsverfahrens gemacht. Das Vorhaben ist auch für die Gerichte im Rahmen des Anfechtungsstreits nicht „teilbar“. Daher braucht auf die Frage des von den Beigeladenen und vom Verwaltungsgericht verneinten „funktionalen“ Zusammenhangs von Garage und Stützmauer, der allerdings eigentlich wegen der gerade von den Beigeladenen in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellten Sicherungsfunktion der Stützmauer für die Zufahrt eigentlich schwerlich verneint werden kann, nicht weiter eingegangen zu werden. Im Urteil des Senats vom 23.4.2002 – 2 R 7/01 – wurde im Rahmen der Bejahung des Einschreitensanspruchs des Klägers sogar von einem (untrennbaren) baulich „funktionalen Zusammenhang“ zwischen Garage und Stützmauer sowie von einem „zugehörigen unselbständigen Bauteil“ in Form eines insoweit „vorgelagerten Stützmauerteils“ ausgegangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand keine Veranlassung, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG; vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 21.8.2007 – 2 Q 16/06).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 376 588,94 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin betreibt seit September 2006 die Arcus Klinik Pforzheim, die mit 30 Betten der Fachrichtungen Unfallchirurgie und Orthopädie in den Krankenhausplan des beklagten Landes aufgenommen ist. Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin die Einbeziehung der Klinik in die Investitionsförderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und dem Landeskrankenhausgesetz (LKHG). Hinsichtlich der Pauschalförderung für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und den sog. kleinen Bauaufwand (§ 15 und § 16 LKHG) machte sie geltend, dass ihr wegen des hohen Leistungs- und Ausstattungsniveaus des Krankenhauses eine über die Regelförderung hinausgehende Ausnahmepauschalförderung zustehe. Mit Bescheid vom 21. September 2009 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Pauschalförderung für die Arcus Klinik für die Jahre 2006 bis einschließlich 2009 auf insgesamt 199 725,78 € fest. Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Bewilligung einer höheren Regel-Pauschalförderung verfolgt. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass durch den Bescheid vom 21. September 2009 inzident die begehrte Aufstockung der Jahrespauschale wegen eines wesentlich abweichenden Bedarfs (§ 16 Abs. 2 LKHG) abgelehnt worden sei, hat die Klägerin die Klage entsprechend erweitert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 eine Pauschalförderung in Höhe von jährlich 1 437 368 € zu bewilligen, hilfsweise die für die Jahre 2006 bis 2009 bewilligten Grund- und Fallmengenpauschalen um im einzelnen bezifferte Beträge zu erhöhen, und den Bescheid vom 21. September 2009 aufzuheben, soweit er dem Begehren entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Beklagte mittlerweile Erstausstattungskosten in Höhe von 4 499 103 € als förderfähig anerkannt habe; bei Annahme einer Nutzungsdauer der kurzfristigen Anlagegüter von 10 Jahren errechne sich ein jährlicher Wiederbeschaffungsbedarf von 449 910 €; hinzukomme ein Förderbedarf für kleine bauliche Maßnahmen von jährlich 60 000 €. Ausgehend davon hat die Klägerin den Hauptantrag dahingehend geändert, den Beklagten zu verpflichten, ab dem 25. September 2006 eine Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG von jährlich 509 910 € abzüglich des bereits bewilligten Betrages von 199 725,78 € zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2012 das Verfahren abgetrennt, soweit die Klägerin Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG über den 31. Dezember 2009 hinaus begehrt. Des Weiteren hat er das Verfahren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt, soweit die Klage hinsichtlich des Hauptantrages zurückgenommen wurde. Im Übrigen hat er das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, über die gewährte Pauschalförderung hinaus insgesamt weitere 89 391,28 € zu bewilligen. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat er zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es unter anderem: Der Berufungsantrag beschränke sich nicht auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2009 und gehe damit über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinaus. Die Abtrennung des Verfahrens sei angezeigt gewesen, weil für die Jahre 2010, 2011 und 2012 weitere Klagen der Klägerin wegen Pauschalförderung nach § 15 und § 16 LKHG beim Verwaltungsgericht anhängig seien. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf eine besondere Festsetzung der Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG sei unbegründet. Es widerspreche dem Wesen der Pauschalierung, den Förderbedarf am konkreten Anschaffungs- und Wiederbeschaffungswert der Erstausstattung auszurichten. Unabhängig davon lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Regelförderung nicht vor. Es sei weder von der Klägerin hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein abweichender Pauschalbetrag im Sinne des § 16 Abs. 2 LKHG zum Erhalt der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses notwendig sei.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Weder weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.), noch liegt einer der gerügten Verfahrensmängel vor (2.).

3

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4

a) Mit der Frage,

„ob die in § 9 Abs. 3 KHG verankerte Investitionsförderung durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus frei wirtschaften kann, und das Grundprinzip des KHG eines 'eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhauses' (§ 1 KHG) es zulassen, eine die Regelpauschalförderung übersteigende Ausnahmepauschalförderung davon abhängig zu machen, dass sonst die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkret gefährdet wäre",

zeigt die Klägerin keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 16 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg gestützt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin die begehrte Ausnahmepauschalförderung hiernach nicht zusteht. Die Anwendung des § 16 Abs. 2 LKHG betrifft irrevisibles Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die von der Beschwerde gerügte Nichtbeachtung revisiblen Rechts bei der Anwendung der Landesnorm durch das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - revisiblen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; z.B. Beschlüsse vom 9. Juni 2008 - BVerwG 3 B 56.08 - juris Rn. 2 und vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 , jeweils m.w.N.). Das legt die Beschwerde nicht dar.

5

Nach der Zielvorgabe des § 9 Abs. 5 KHG sind die Fördermittel so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Das gilt unabhängig vom Förderweg, also auch für die Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleiner baulicher Maßnahmen durch jährliche Pauschalbeträge im Sinne von § 9 Abs. 3 KHG. Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet das nicht, dass jegliche Investitionskosten vollständig aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden müssen. § 9 Abs. 5 KHG verlangt nur, Träger von Plankrankenhäusern in die Lage zu versetzen, eine vollständige Deckung ihrer notwendigen Investitionskosten herbeizuführen. Wie dieses Ziel erreicht wird, obliegt nach § 9 Abs. 5 KHG („nach Maßgabe... des Landesrechts") und § 11 Satz 1 KHG der landesrechtlichen Ausgestaltung (Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 3 C 17.11 - BVerwGE 144, 109 = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 10, jeweils Rn. 22, 28). Geklärt ist in Bezug auf den durch § 9 Abs. 5 KHG vorgegebenen Kostendeckungsumfang auch, dass die Fördermittel so bemessen sein müssen, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses (vgl. dazu Beschluss vom 12. Februar 2007 - BVerwG 3 B 77.06 - juris Rn. 5; Urteile vom 26. August 1993 - BVerwG 3 C 70.90 - Buchholz 451.74 § 1 KHG Nr. 9 S. 5 = juris Rn. 16 m.w.N. und vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 41.84 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 8 S. 83 = juris Rn. 63) nicht in Frage gestellt wird. Der Landesgesetzgeber ist gehalten, die Pauschalen nach § 9 Abs. 3 KHG so auskömmlich festzulegen, dass es nicht zu einer die Leistungsfähigkeit schädigenden Unterfinanzierung notwendiger Investitionen kommt. Gegebenenfalls ist eine im Einzelfall gleichwohl eintretende Gefährdung mithilfe zusätzlicher Fördermittel abzufangen (Urteil vom 30. August 2012 a.a.O. Rn. 30, 42). Von diesen Maßgaben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (Urteilsabdruck S. 13 f.). Weitergehender allgemeiner Klärungsbedarf in Bezug auf § 9 Abs. 3 und Abs. 5 KHG ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Ob die jährlichen Pauschalbeträge ausreichend im Sinne des § 9 Abs. 5 KHG sind, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Dabei liegt auf der Hand, dass es für die Feststellung einer Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkreter, belastbarer Anhaltspunkte bedarf. Es ist daher aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für das Vorliegen eines abweichenden Bedarfs im Sinne von § 16 Abs. 2 LKHG darauf abgestellt hat, ob die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses der Klägerin ohne eine erhöhte Pauschalförderung konkret gefährdet wäre.

6

b) Die weitere von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage,

ob es mit Bundesrecht, insbesondere §§ 1, 4, 9 Abs. 3 und 5 KHG, vereinbar ist, eine Ausnahmepauschalförderung von einer wirtschaftlichen Notlage des Krankenhausträgers abhängig zu machen, durch die die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkret gefährdet wäre,

rechtfertigt ebenfalls keine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch insoweit beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung des Landesrechts Bundesrecht verletzt, ohne gleichzeitig herauszuarbeiten, dass die angeführten bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.

7

Abgesehen davon erfasst die Fragestellung die Ausführungen des Berufungsgerichts nur unvollständig. Nach dessen Rechtsauffassung verlangt die Gewährung einer abweichenden Förderpauschale nach § 16 Abs. 2 LKHG, dass die Beschränkung auf die Regel-Pauschalförderung nach § 15 Abs. 1 LKHG i.V.m. der Pauschalförderverordnung zu einer Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses führt. Diese Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof verneint, weil die Klägerin nicht belegt habe, dass zum Erhalt der Leistungsfähigkeit ihres Krankenhauses eine wesentlich erhöhte Pauschale erforderlich sei. Sie habe in keiner Weise plausibel gemacht, dass die bewilligte Regelförderung ihrer Höhe nach die Leistungsfähigkeit notwendigerweise beeinträchtigen oder sogar zu einer wirtschaftlichen Notlage führen würde. Das Berufungsgericht geht erkennbar davon aus, dass die allgemeine Förderpauschale nach § 15 Abs. 1 LKHG i.V.m. der Pauschalförderverordnung regelmäßig eine auskömmliche Finanzierung im Sinne des § 9 Abs. 5 KHG sicherstellt. Dementsprechend kommt § 16 Abs. 2 LKHG in der Auslegung durch das Berufungsgericht nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, wenn nämlich besondere Umstände vorliegen, die abweichend vom Regelfall eine die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses beeinträchtigende Unterfinanzierung notwendiger Investitionen erwarten lassen. Der Frage, unter welchen Voraussetzungen solche besonderen Umstände anzunehmen sind, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht abschließend nachgehen, weil er im Fall der Klägerin schon im Ansatz keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit gesehen hat. Ein grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ergibt sich hieraus nicht.

8

c) Aus denselben Gründen fehlt es an den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit die Klägerin eine Unvereinbarkeit des angegriffenen Urteils mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügt und eine verfassungskonforme Auslegung des § 16 Abs. 2 LKHG anmahnt (S. 22 ff. der Beschwerdeschrift).

9

d) Auch die weiteren Fragen,

„ob die notwendige Höhe einer Jahrespauschale von dem jeweiligen konkreten Jahresinvestitionsaufwand abhängig gemacht werden kann" und

„ob nicht aus dem Wesen der Pauschalförderung des § 9 Abs. 3 KHG abzuleiten ist, dass bei einer beantragten Ausnahmepauschalförderung der künftige Förderbedarf für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter aus dem notwendigen und bisher einzelgeförderten Anlagengüterbestand pauschal abzuleiten ist",

führen nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin meint, das Wesen der Pauschalförderung schließe es aus, im Rahmen einer beantragten Ausnahmepauschalförderung jährlich darzulegen und zu prüfen, ob die in dem Jahr vorgesehene Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter notwendig sei und ob Beschaffungen wegen unzureichender Regelförderung unterbleiben müssten. Daraus leitet sie ab, dass das Berufungsgericht ihre Pauschalmethode zur Bemessung des jährlichen Wiederbeschaffungsbedarfs nicht hätte ablehnen dürfen. Damit zeigt die Beschwerde aber schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil das Berufungsgericht die Unbegründetheit des Klageanspruchs nicht allein darauf gestützt hat, dass die Berechnungsmethode der Klägerin in Widerspruch zum Wesen der Pauschalförderung stehe, sondern zusätzlich selbstständig tragend („unabhängig davon" - S. 16 unten des Urteilsabdrucks) darauf abstellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine erhöhte Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG nicht erfüllt sind. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom 27. Januar 2014 - BVerwG 3 B 24.13 - ZOV 2014, 56 = juris Rn. 3 m.w.N.). Gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Fehlen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 LKHG hat die Klägerin jedoch, wie gezeigt, keine durchgreifende Zulassungsrüge erhoben. Soweit sie beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang den Nachweis konkreter Beschaffungen verlangt, die wegen einer zu geringen Regelpauschalförderung unterbleiben müssten, lässt sich das dem Berufungsurteil so nicht entnehmen (vgl. Urteilsabdruck S. 17 ff.).

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2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11

a) Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, die Voraussetzungen des § 93 Satz 2 VwGO für eine Verfahrenstrennung hätten nicht vorgelegen. Entscheidungen über die Trennung (oder Verbindung) von Verfahren sind nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar, dass sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 2011 - BVerwG 8 B 32.10 - juris Rn. 19 und vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43 Rn. 4 m.w.N.). Die Rüge der unrichtigen Anwendung des § 93 Satz 2 VwGO kann allenfalls dann einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen, wenn sie einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Abtrennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (stRspr; Beschluss vom 31. Januar 2011 a.a.O. m.w.N.). Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren mehrere Ansprüche umfasse; es handele sich vielmehr um einen einheitlichen Anspruch, der sich lediglich auf einzelne Jahrespauschalen verteile. Damit zeigt sie keinen Mangel auf, der dem Berufungsurteil selbst anhaftet. Richtig ist zwar, dass die Anordnung der Verfahrenstrennung unzulässig wäre, wenn sich das auf die Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG gerichtete Klagebegehren als einheitlicher Streitgegenstand erwiese (vgl. Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <321 ff.>). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der für den Zeitraum vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 begehrten Pauschalförderung und der ab dem 1. Januar 2010 beanspruchten Förderung handele es sich um verschiedene Ansprüche im Sinne des § 93 Satz 2 VwGO, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass der im Berufungsverfahren gestellte Klageantrag über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinausgeht. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 3. Mai 2010 (Bl. 171 f. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass der auf die erhöhte Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG bezogene Hauptantrag auf den Zeitraum vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 beschränkt war. Dass das Protokoll insoweit unrichtig wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Danach stellt sich die im Berufungsverfahren vorgenommene zeitliche Ausdehnung des Anspruchs über den 31. Dezember 2009 hinaus als Klageänderung (§ 91 VwGO) dar, weil die Klägerin ein weiteres, zusätzliches Begehren in die Klage einbezogen hat. Ihr Einwand, die zeitlich unbegrenzt begehrte Ausnahmepauschalförderung sei rechtlich als einheitlicher Anspruch zu behandeln, greift nicht durch. Dem angefochtenen Urteil liegt erkennbar die Rechtsauffassung zugrunde, dass sich die Gewährung der Pauschalförderung nach § 15 und § 16 LKHG in Jahrespauschalen vollzieht. Der Förderbedarf ist jährlich zu berechnen und zu bewilligen (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 5 LKHG). Die Auslegung des Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Senat bindend (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

12

b) Ohne Erfolg bleibt daher auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 88 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Umfang des Klagebegehrens weder verkannt noch einen Teil des Begehrens verfahrensfehlerhaft unbeschieden gelassen. Nach der - wie gezeigt - zulässigen Verfahrenstrennung war im verbleibenden Verfahren allein über den Anspruch auf Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG in Höhe von jährlich 509 910 € für die Jahre 2006 bis 2009 zu entscheiden. Dieses Klagebegehren hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil geprüft und vollständig beschieden. Zu Unrecht meint die Klägerin, einen auf die Jahre 2006 bis 2009 beschränkten Klageantrag habe sie nicht gestellt. Der Antrag ist im Klageanspruch auf zeitlich unbefristete jährliche Förderung ab dem 25. September 2006 mitenthalten.

13

c) § 91 VwGO ist ebenfalls nicht verletzt. In der Verfahrenstrennung liegt nicht, wie die Beschwerde sinngemäß vorträgt, ein widersprüchliches Verhalten, weil die Klageänderung im Nachhinein als nicht sachdienlich behandelt worden wäre. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist hier unabhängig von ihrer Sachdienlichkeit bereits dadurch gegeben, dass der Beklagte sich auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO; vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. November 2013 - 9 S 2474/12 - S. 6 des Beschlussabdrucks).

14

d) Ein Verfahrensfehler, der dem angefochtenen Urteil anhaftet, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abtrennung des Verfahrens nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung angeordnet worden ist. § 101 Abs. 1 VwGO ist nicht verletzt, weil das Berufungsgericht über den verbliebenen Streitgegenstand aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2012 entschieden hat. Das anstelle einer Verkündung zugestellte Urteil (§ 116 Abs. 2 VwGO) ist auch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erlassen worden. Der Urteilstenor einschließlich der Anordnung der Verfahrenstrennung ist am 19. Dezember 2012 der Geschäftsstelle übermittelt worden (Bl. 283 der Gerichtsakte). Soweit die Beschwerde das Prinzip der Mündlichkeit verletzt sieht, weil der Trennungsbeschluss erst nach der mündlichen Verhandlung und aufgrund nachträglich gewonnener Erkenntnis über die weiteren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren ergangen sei, richtet sich die Rüge unmittelbar gegen die Trennungsentscheidung. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch, wie bereits dargelegt, nicht begründet werden. Aus denselben Gründen bleibt die Rüge eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne Erfolg. Abgesehen davon können Entscheidungen über eine Verbindung oder Trennung von Verfahren ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 101 Abs. 3 VwGO).

15

e) Schließlich zeigt die Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) auf, auf der das angefochtene Urteil beruhen kann. Mit der Gehörsrüge wendet sich die Beschwerde ebenfalls unmittelbar gegen die nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Verfahrenstrennung. Soweit sie als Folge der Trennung eine zusätzliche Kostenbelastung beanstandet, betrifft das das abgetrennte Verfahren und nicht das hier angegriffene Berufungsurteil.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (3 x 509 910 € + 96/360 x 509 910 € - [199 725,78 + 89 391,28 €]).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 648,06 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (vgl. Beschluss vom 22. August 2013 - BVerwG 5 B 33.13 - juris Rn. 2 m.w.N.). Ist die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt, gebietet die Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass sich die Beschwerde mit dieser (bekannten) Rechtsprechung substantiiert auseinandersetzt. Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

3

a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

"ob sich der Arbeitgeber bei der Bewerbung eines Behinderten nach dem Grad der Behinderung erkundigen muss oder nicht, wenn der Bewerber die Behinderung zuvor offenbart hatte" (vgl. Beschwerdebegründung S. 3),

4

verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sich der Kläger nicht mit der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bekannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage auseinandersetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 2011 (- 8 AZR 608/10 - EzA § 15 AGG Nr. 16) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, sich nach einer Schwerbehinderteneigenschaft zu erkundigen, wenn ein Bewerber - wie im vorliegenden Fall - im Bewerbungsschreiben zwar seine Behinderung offenbart, aber seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht anzeigt. Demzufolge kann der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch (vgl. § 82 Satz 2 SGB IX) eine Indizwirkung im Sinne des § 22 AGG nicht mit der Begründung beigemessen werden, der Arbeitgeber habe es versäumt, den Bewerber nach dem Grad der Behinderung zu fragen. Die Pflicht des Arbeitgebers, den betreffenden Bewerber zu fragen, ob er im Sinne des Gesetzes schwerbehindert sei, sei von einem etwa bestehenden Recht des Arbeitgebers, sich nach einer Schwerbehinderteneigenschaft zu erkundigen, zu unterscheiden. Eine Fragepflicht bestehe schon deshalb nicht, weil der Arbeitgeber nicht berechtigt sei, sich tätigkeitsneutral nach dem Bestehen einer Schwerbehinderteneigenschaft zu erkundigen, wenn er hiermit keine positive Fördermaßnahme verbinden wolle. Mit einer Frage zur Schwerbehinderteneigenschaft könne der Arbeitgeber Indiztatsachen schaffen, die ihn bei einer Entscheidung gegen den schwerbehinderten Bewerber in einem späteren möglichen Prozess in die Darlegungslast nach § 22 AGG bringen könnten. Eine Pflicht zur Erkundigung zielte auf ein verbotenes Differenzierungsmerkmal nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 1 AGG und stellte eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung dar (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 43).

5

Die Beschwerdebegründung erwähnt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2011 (a.a.O.) nicht. Auch in der Sache setzt sie sich nicht substantiiert mit den Erwägungen in jener Entscheidung auseinander.

6

Dass der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen hat, weil der Frage, ob sich der Arbeitgeber im Hinblick auf § 1 AGG bei der Bewerbung eines Behinderten nach dem Grad der Behinderung erkundigen müsse, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukomme, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zwingt nicht zur Zulassung der Revision. Dies ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass auch nach der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Bedeutung in dem aufgezeigten Sinne darzulegen ist und die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts sich auf diese Darlegung beschränkt (vgl. Beschluss vom 21. April 1999 - BVerwG 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).

7

b) Die weitere für grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

"ob die Ordnungsfunktion des Bewerbungsverfahrens höher zu bewerten ist als die Schutzfunktion des Bewerbers aufgrund seiner Schwerbehinderung, wenn er diese im Bewerbungsverfahren verspätet offenbart" (vgl. Beschwerdebegründung S. 11),

8

rechtfertigt die Zulassung der Revision schon mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

9

Die aufgeworfene Frage bezieht sich auf die vom Verwaltungsgerichtshof seinem Urteil zugrunde gelegten Grundsätze zur Berücksichtigung einer nach Ablauf der Bewerbungsfrist angezeigten Schwerbehinderung. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit ausgeführt, die Ausschreibung und das Setzen einer Bewerbungsfrist im öffentlichen Dienst seien kein Selbstzweck. Als Hilfsmittel der Personalgewinnung strukturierten sie das Stellenbesetzungsverfahren und sollten zu einer möglichst raschen Besetzung der ausgeschriebenen Stellen beitragen. Bewerbungsfristen seien daher keine Ausschlussfristen, die den Verfall von Ansprüchen bewirkten. Ihnen komme vielmehr eine Ordnungsfunktion zu. Der Bewerberkreis solle zum Stichtag abschließend feststehen, damit der öffentliche Arbeitgeber unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretung und in Wahrung des Prinzips der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG seine Auswahl treffen könne. Der öffentliche Arbeitgeber sei deshalb berechtigt, nachträgliche Bewerbungen zurückzuweisen, wenn das Bewerbungsverfahren schon weit fortgeschritten oder die Auswahlentscheidung (intern) getroffen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - juris Rn. 30 f.) seien diese Grundsätze auch auf die nachträgliche Offenlegung einer (Schwer-) Behinderung anzuwenden. Ob ein seine Schwerbehinderung verspätet offenbarender Bewerber in ein noch laufendes Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen sei, richte sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalls.

10

Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich die Beschwerde nicht im Einzelnen und substantiiert auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr darauf festzustellen, dass die aufgeworfene Frage nicht geklärt und eine über diesen Fall hinausgreifende, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsfortbildung klärungsfähige und klärungsbedürftige konkretisierte Rechtsfrage sei. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegen.

11

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

13

4. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

Der Antragsteller ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeiobermeisters und wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung.

2

Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist unbegründet.

3

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Die Antragsgegnerin stützt sich erkennbar nicht auf letztgenannte Norm, sondern auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA, da ihrer Meinung nach im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

4

Bei der Anordnung der Suspendierung handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des Maßnahmenkataloges, sondern um eine beamtenrechtliche Maßnahme des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen.

5

1.) Die nach § 61 Abs. 2 DG LSA vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die vorläufige Dienstenthebung nicht aufzuheben ist. Ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen nicht.

6

a.) Die auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gestützte Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Dabei handelt es sich um die denkbar schwerste Sanktion für dienstliche Verfehlungen, welche nach der Rechtsprechung besondere Umstände voraussetzt. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. dazu: Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 91 Rz. 10: vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Beschl. v. 10.02.2007, 8 B 22/06; Beschl. v. 03.03.2010, 8 B 21/09; zuletzt: Beschl. v. 26.08.2013, 8 B 13/13; OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.03.2013, 19 ZD 4/13; alle juris).

7

Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. nur: Bay. VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DC 11.985; OVG Lüneburg Beschluss vom 13.5.2005, 3 ZD 1/05; alle juris). Neben der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung ist somit zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden.

8

Diese Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, Besch. v. 16.07.2009, 2 AV 4.09; BayVGH, Beschl. v. 20.04.2011, 16b DS 10.1120;Sächs. OVG, B. 19.08.2010, D 6 B115/10 mit Verweis auf Beschluss vom 08.07.2010, D6A116/10; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rz. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rz. 51). Anders gewendet, es müssen hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Entfernung aus dem Dienst im Ergebnis des – noch durchzuführenden - Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt. Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.09.1997, 2 WDB 3.97; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, 83 DB 1.09; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.06.2009, 6 B 289/09; alle juris).

9

Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002, 2 WDB 1.02; OVG Berlin-Brandenburg; Beschl. v. 18.08.2005, 80 SN 1.05; Bay VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DCV 11.985; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die - spätere – Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006, 1 D 1.06, v. 25.01.2007, 2 A 3.05; Beschlüsse v. 13.03.2006, 1 D 3.06, v. 18.11.2008, 2 B 63.08 und v. 21.04.2010, 2 B 101.09; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige – evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2012, 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, Beschluss v. 18.05.2011, 6 B 211/11; juris).

10

b.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach derSchwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2).

11

Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Urt. v. 03.05.2007, 2 C 9.06; B. v. 10.09.2010, 2 B 97/09; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; alle juris).

12

Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. N.; juris).

13

Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004, 2 BvR 52/02; BVerwG, U. v. 14.02.2007, 1 D 12.05 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; OVG Lüneburg, U. v. 20.11.2009, 6 LD 1/09; VGH Bad.-Württ., U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; VG Saarland, U. v. 17.09.2010, 7 K 238/09; alle juris).

14

2.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der Suspendierung, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 03.02. und 13.03.2014 ergebenden Sach- und Rechtsstand der von der Antragsgegnerin angestellten Prognoseentscheidung. Danach ist mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller ein derart schweres Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund des damit einhergehenden Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu seiner Entfernung aus dem Dienst führt.

15

a.) Die Antragsgegnerin stützt die vorläufige Dienstenthebung maßgeblich darauf, dass der Antragsteller gegen die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten nach § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen habe. Denn er habe u. a. [während der Dienstunfähigkeit] eine unerlaubte Nebentätigkeit sowie ein Gewerbe ausgeübt und sei strafrechtlich verurteilt worden.

16

Dazu führt die Antragsgegnerin u. a. aus, der Beamte betreibe mit Gewinnerziehungsabsicht ein Gestüt sowie eine Pferdepension und sei als Reitlehrer und Pferdeausbilder tätig. Nach Unterlagen aus der Zeit von 1998 bis 2002 habe der Beamte durch den Verkauf von Pferden einen Erlös in Höhe von 70.500,00 DM erzielt. Von 1990 bis 2002 habe er Pferde zum Preis von 71.000,00 DM erworben. Durch die Vermietung von zehn Pferdeboxen habe er pro Box monatliche Einnahmen zwischen 200,00 und 350,00 DM erzielt. Nachdem ihm 2007 behördlich aufgegeben worden sei, seinen Bestand von 33 Pferden zu verringern, habe er 2008 noch über 27 Pferde verfügt. Folglich müsse er 6 Pferde veräußert haben. Zeugenaussagen belegten, dass der Beamte auch nach 2002 Pferde veräußert habe. Als Reitlehrer habe der Beamte pro Wochenende „um die 200,00 Euro“ eingenommen. Zudem habe er gegen Entgelt seinen Hengst zum Decken zur Verfügung gestellt. Der Aktennotiz der Tierärztin Frau S… vom 27.01.2012 seien Hinweise zu entnehmen, die gegen ein bloßes Hobby sprächen:

17

- Alle zwei Tage werde Heu durch den Beamten geholt bzw. werde ihm geliefert
- Täglich werde Stroh nachgestreut
- Täglich werde Wasser aufgefüllt
- Frau S… sei seit 2007 helfend tätig gewesen, wobei die Hilfe geringer bis sporadisch erfolgte
- Donnerstags und samstags sei der Beamte mit dem Hänger nach D… zu einer Reitergruppe gefahren. Ansonsten habe er mindestens drei erwachsene Reiter und mehrere Kinder betreut.

18

Im November 2012 seien 24 Pferde bei dem Antragsteller sichergestellt worden. Zudem sei ein Kadaver gefunden worden.

19

Eine derartige Betätigung sei nicht mehr als Hobby zu bezeichnen. Die Tätigkeit sei auf Dauer angelegt und zunehmend professionalisiert worden. Für ein Pferd fielen Kosten von ca. 200,00 Euro monatlich an. Aus der beamtenrechtlichen Besoldung sei dies nicht zu bewerkstelligen.

20

Während seiner Dienstunfähigkeit vom 01.04. bis 31.05.2011 habe der Antragsteller am 14.05.2011 am Hoffest im Reiterhof G… teilgenommen und dort auch Pferde vorgestellt. Um diesen Zeitpunkt herum habe er auch Reitunterricht gegeben.

21

Schließlich sei der Beamte durch Urteil des Amtsgericht Wernigerode vom 07.11.2013 (812 Js 83275/12) nach den §§ 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz, 25 Abs. 2 StGB wegen quälerischer Tiermisshandlung in 16 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

22

Das so gezeigte außerdienstliche Verhalten habe einen unmittelbaren Bezug zu seinem konkret-funktionellen Amt als Polizeivollzugsbeamter. Die strafrechtliche Verurteilung habe zur Berichterstattung auch in überregionalen Medien geführt. Da der Strafrahmen nach § 17 Tierschutzgesetz bis zu drei Jahren betrage, komme auch nach der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung die Entfernung aus dem Dienst in Betracht.

23

b.) Für das Disziplinargericht ist bereits beachtlich, dass aufgrund des hohen Strafrahmens von bis zu drei Jahren des § 17 Tierschutzgesetz nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur: Urteil v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Beschluss v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris), der sich die Disziplinarkammer anschließt, auch bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten ohne Dienstbezug die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungsentscheidung anstehen kann und bei einem hinzutretenden Dienstbezug ansteht (vgl. dazu ausführlich mit weiteren Verweisen: VG Magdeburg, Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; juris). Daran ändert der tatsächliche Strafausspruch wegen der unterschiedlichen Zielsetzung des Straf- und Disziplinarrechts wenig. Die Höhe einer Kriminalstrafe ist für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die Vertrauensbeeinträchtigung ist in erster Linie von der Straftat selbst, ihrem gesetzlichen Strafrahmen und den Begehungsumständen abhängig (BVerwG, Urteil. v. 08.03.2005, 1 D 15.04; VG Magdeburg, Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; juris). Demnach ist nicht entscheidend, dass die Freiheitsstrafe mittlerweile in der Berufung von acht auf sechs Monate in zehn Fällen abgemildert wurde und der Antragsteller nunmehr Revision eingelegt hat. Wie oben ausgeführt, ist bei der prognostischen Bewertung der Schwere des Dienstvergehens für die vorläufige Dienstenthebung der vollständige Nachweis des Dienstvergehens nicht erforderlich. Demnach muss vorliegend bei der Entscheidung über die „nur“ vorläufige Dienstenthebung - anders als in dem laufenden Disziplinarverfahren (vgl. dazu: VG Magdeburg, Beschluss v. 14.04.2011, 8 A 20/10; juris) - auch nicht der rechtskräftige Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden. Eine Aussetzung, Ruhendstellung oder auch nur eine bloße Nichtbearbeitung verbietet sich. Die insoweit vom Antragsteller als „schematische Betrachtung“ bezeichnete Vorgehensweise bei der Bewertung des Dienstvergehens ist dem Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung immanent. Eine „rechtlich unzutreffende Würdigung“ zudem „tatsächlich noch nicht aufgeklärter Umstände“ ist damit nicht verbunden. Denn dies und vor allem die Berücksichtigung etwaiger Milderungs- und Entlastungsgründe obliegt dem laufenden Disziplinarverfahren.

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Bei der prognostischen Entscheidung bezüglich der Schwere des Dienstvergehens ist weiter entscheidend, dass dem Antragsteller neben der zur strafrechtlichen Verurteilung geführten Tierquälerei vorgeworfen wird, mit Gewinnerziehungsabsicht ein Gestüt sowie eine Pferdepension zu betreiben und als Reitlehrer und Pferdeausbilder tätig zu sein, womit er gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur vollen Hingabe seiner persönlichen Leistungsfähigkeit für seinen Dienstherrn verstoßen haben dürfte.

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Eine disziplinarwürdige nicht mehr als bloße hobbymäßige Freizeitgestaltung zu bewertende Nebentätigkeit liegt bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit vor, die typischerweise auf die Erzielung von Gelderwerb ausgerichtet ist (vgl. ausführlich; VG Magdeburg, Urteil v. 18.07.2012, 8 A 13/11; juris). In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie, ob eine Ansehensschädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. grundlegend: BDiG Frankfurt, GB v. 29.03.1999, XIV VL 1/99; VG Münster, Urteil v. 20.10.2011, 13 K 2137(09.O; juris). Der Sinn der Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit liegt darin, dass außerdienstliche Aktivitäten immer geeignet sein können, die dienstliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen (vgl. zusammenfassend: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl. 2009, S. 218 Rz. 7; S. 243 Rz. 2). Auch wenn eine Nebentätigkeit nur für einen kurzen Zeitraum ausgeübt wird, entfällt der diesbezügliche Tatbestand nicht (BVerwG, Urt. v. 17.03.1998, 1 D 73.96; juris).

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Dabei ist die Abgrenzung zwischen einer dem Bereich des Freizeitverhaltens zuzuordnenden Hobbytätigkeit und einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit im Einzelfall schwierig. Denn diese bewegt sich im Spannungsfeld der von Art. 2 GG geschützten Freizeitgestaltung des Beamten und dem dienstlichen Interesse des Dienstherrn auf volle Dienstleistung seiner Beschäftigten nach Art. 33 Abs. 5 GG (VG Trier, Urt. v. 10.11.2009, 3 K 361/09.TR; juris). Dementsprechend ist zur Abgrenzung auf Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Vorschriften zur Nebentätigkeit abzustellen. Wegen des Regelungszusammenhangs muss eine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinn eine gewisse Parallelität zum Beamtendienst aufweisen, die typischerweise in Erwerbsstreben zu sehen ist. Im Gegensatz dazu stellt die Freizeitgestaltung das Gegenteil des Erwerbsstrebens dar. Eine Nebentätigkeit liegt demnach bei einer wirtschaftlichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht vor, wobei egal ist, ob auch tatsächlich nach Abzug der Kosten ein Gewinn erzielt wird (BVerwG, Urt. v. 11.01.2007, 1 D 16.05; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.02.2002, 3 A 11578/01.OVG; beide juris). Anders gewendet, liegt eine Nebentätigkeit vor, wenn die (Neben-)Tätigkeit auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (Hess. VGH, Urt. v. 24.09.2003, 1 UE 783/02 m. w. N.; juris). Für eine Einordnung als – gewerbliche – Nebentätigkeit spricht insbesondere, wenn die Betätigung auf Dauer angelegt, mit einer gewissen auf Erwerb ausgerichteten Struktur erfolgt und wenn dies durch ein entsprechendes Auftreten nach außen dokumentiert wird. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Tätigkeit an, ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig ist und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (Bayr. VGH, Urteil v. 23.03.2011, 16b D 09.2798; juris). Hiervon auszugehen ist stets dann, wenn erkennbar allmählich ein Zweitberuf aufgebaut werden soll (VG Koblenz, Urt. v. 20.11.2001, 6 K 1546/01.KO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.03.2002, 2 A 10067/02; zusammenfassend: VG Trier, Urt. v. 10.11.2009, 3 K 361/09.TR; VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 19/10 und v. 18.07.2012, 8 A 13/11; alle juris).

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Dem Disziplinargericht erscheinen bei der Gesamtschau der im Disziplinarvorgang enthaltenen Unterlagen sowie der tatbestandlichen Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Wernigerode keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 61 Abs. 2 DG LSA hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen vorläufigen Dienstenthebung. Neben der strafrechtlichen Verurteilung stellen ebenso die Art und der Umfang der vom Antragsteller unstreitig vorgenommenen Haltung der zahlreichen Pferde sowie die daraus resultierende umfangreiche Betätigung greifbare Anhaltspunkte für die vorgehaltene Dienstpflichtverletzung dar. Soweit der Antragsteller ausführt, die ihm unterstellte Gewinnerzielungsabsicht stehe im Widerspruch zu der strafrechtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei, folgt das Disziplinargericht dem nicht. Denn die ihm vorgeworfenen Nebenaktivitäten und die Schlechtversorgung der ihm anvertrauten Tiere schließen sich nicht aus. Auch ein etwaiger wirtschaftlicher Misserfolg seiner Betätigung spricht nicht gegen den Pflichtentatbestand. Die vom Antragsteller vorgenommene anderswertige Bewertung der von der Antragsgegnerin herangezogenen Zeugenaussagen begründen ebenso keine ernstlichen Zweifel. Denn die Aussagen des Zeugen G… sind zunächst nicht offensichtlich unglaubhaft und der Zeuge ebenso nicht offensichtlich unglaubwürdig, sodass die abschließende Bewertung dem Disziplinarverfahren obliegt. Schließlich beruft sich die Antragsgegnerin zur Begründung des Disziplinarvorwurfs nicht nur auf weit zurückliegende tatsächliche Vorkommnisse, sondern auch auf solche, die unzweifelhaft noch nicht der Verjährung bzw. dem disziplinarrechtlichen Maßnahmeverbot unterliegen. Wobei das Disziplinargericht bereits jetzt darauf hinweisen darf, dass dies sowie die Problematik der sogenannten „Einheitlichkeit des Dienstvergehens“ (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08; juris) im Disziplinarverfahren zu prüfen sein wird.

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Weiter ist es zunächst unerheblich, ob und in welchen Umfang die Nebentätigkeit während der ärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit ausgeübt wurde. Denn dies betrifft den weiteren Pflichtentatbestand der Gesunderhaltung bzw. der Genesungspflicht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 11.02.2014, 8 A 1/14; juris gemeldet).

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Demnach bleibt festzustellen, dass die prognostische Gesamtbewertung der vorgeworfenen dienstlich wie außerdienstlich begangenen Pflichtenverstöße, auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts zum augenblicklichen Zeitpunkt die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigen.

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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.