Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Juli 2015 - AN 3 K 15.00580

26.05.2020 20:07, 30.07.2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Juli 2015 - AN 3 K 15.00580

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 3 K 15.00580

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juli 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 920 03

Hauptpunkte:

Faktisches Allgemeines Wohngebiet;

Kleintierhaltung;

Kleintiererhaltungszucht;

Untergeordnete Nebenanlagen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ... Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stumpf den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt die Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert und durch den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Juli 2015 am 30. Juli 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) und ihr Bruder, der Kläger zu 2), sind Eigentümer des ca. 2.250 qm großen Grundstücks Fl.Nr. ..., A.-Straße ... in ... Bauplanungsrechtliche Festsetzungen liegen für das Grundstück der Kläger, das an Außenbereichsflächen angrenzt, nicht vor. Das Landratsamt ... geht davon aus, dass das Grundstück in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegt.

Aufgrund einer Nachbarbeschwerde wurde im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 20. Januar 2014 festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt nach Aussage der Klägerin zu 1) sich 50 Laufenten und 30 Hühner auf dem Grundstück befunden haben. Die Klägerin zu 1) erklärte weiterhin, dass sie und ihr Bruder Rassegeflügelzüchter seien.

Das Grundstück ist gemäß einem vorliegenden Plan des Landratsamtes mit einem Wohnhaus, einer Doppelgarage und daneben mit einem weiteren Gebäude (ca. 7 x 11 m) zur östlichen Grundstücksgrenze bebaut.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 bestätigte das Veterinäramt des Landratsamtes ..., dass die Kläger beim Veterinäramt als Geflügelhalter (Enten und Hühner) registriert seien. Bei der Erfassung von Geflügelhaltungen in diesem Umfang werde im Veterinäramt im allgemeinen nicht unterschieden, ob ein Zucht- oder Mastbetrieb vorliege. Oft könne diesbezüglich auch keine strikte Unterscheidung gemacht werden, da neben dem Mästen zur Schlachtreife eben Eier ausgebrütet würden und somit beides zutreffe. Tierseuchenrechtlich seien nach der Geflügelpestverordnung Hühner zusammen mit Wassergeflügel zu halten im Verhältnis 11 bis 100 gehaltene Enten oder Gänse zu 10 bis 50 zu haltenden Hühner oder Puten.

Auf Anfrage erklärte das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamtes ... mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014, dass eine überschlägige Berechnung nach VDI 3894/2 ergeben habe, dass bei den angegebenen Tierzahlen von ca. 30 Hühnern und ca. 50 Enten diese Kleintierhaltung außerhalb des Geltungsbereichs der oben genannten VDI liege. Aufgrund der geringen Quellstärke sei die Kleintierhaltung aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht relevant.

Jeweils mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 an die Kläger führte das Landratsamt ... aus, dass das Grundstück Fl.Nr. ... in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liege. In einem Wohngebiet sei eine untergeordnete Tierhaltung nur zulässig, wenn diese den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge. Die Tierhaltung auf dem oben genannten Grundstück übersteige die in einem Wohngebiet übliche Kleintierhaltung und sei dem Wohnen nicht mehr untergeordnet. Eine Zucht sei ebenfalls nicht zulässig. Die Kläger würden daher aufgefordert, bis spätestens 30. Juni 2014 die Anzahl der Tiere auf 20 zu reduzieren, wobei hiervon maximal ein Hahn zulässig sei.

Mit Schriftsatz ihres vormaligen Bevollmächtigten vom 12. Juni 2014 ließen die Kläger hierzu ausführen, dass die praktizierte Tierhaltung keineswegs gegen den Gebietscharakter des angenommenen allgemeinen Wohngebiets verstoße. Zunächst werde bestritten, dass es sich faktisch überhaupt um ein allgemeines Wohngebiet handele, denn allein die Grundstücksgrößen in dieser Umgebung würden eine gärtnerische Nutzung der Grundstücke sowie eine Nutzung zum Zwecke der Kleintierhaltung eröffnen. Hinzu kämen zwei große Gewerbehallen der Lebensmittelindustrie. Es werde daher davon ausgegangen, dass es sich um ein Misch-, Dorf- oder um ein Kleinsiedlungsgebiet handele, was noch dadurch unterstrichen werde, dass speziell das Grundstück der Kläger direkt an den Außenbereich anschließe. Die von den Klägern betriebene Tierhaltung führe auch keineswegs zu Lärmbeeinträchtigungen, die über die Werte eines allgemeinen Wohngebiets hinausgehen würden. Die Klägerin zu 1) habe Immissionsschutzmessungen an verschiedenen Tagen durchgeführt. Dabei sei der Wert von 55 dB(A) tagsüber niemals durch Tiergeräusche erreicht worden, sondern allenfalls durch Geräusche infolge des Fahrzeugverkehrs oder des Rasenmähens auf Nachbargrundstücken. Auch die Werte zur Nachtzeit hätten stets unter 40 dB(A) gelegen. Damit es in der Nachtzeit nicht zu Beeinträchtigungen der Nachtruhe komme, würden die Tiere in fest errichteten Stallungen untergebracht, die einen gehörigen Lärmschutz bieten würden. Wenn, wie im Anhörungsschreiben ausgeführt, eine Zucht in allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig sein solle, stehe dies seit September 2013 in Widerspruch zur Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Dort sei ausdrücklich inzwischen festgehalten, dass in jedem Gebiet der Baunutzungsverordnung eine Kleintiererhaltungszucht betrieben werden dürfe. Die auf der alten Fassung des § 14 BauNVO beruhende Rechtsprechung, wonach in einem Wohngebiet allenfalls ein Hahn gehalten werden dürfe, sei hinfällig. Wenn der Gesetzgeber die Zucht erlaube, nehme er in Kauf, dass aus dem Zuchtvorgang wieder weitere Hähne hervorgehen würden. Die von der bisherigen Rechtsprechung vorgenommene abstrakte Bewertung, wonach von mehr als einem Hahn stets eine Unzumutbarkeit für ein Wohngebiet ausgehen solle, sei nach dem gesetzgeberischen Willen nicht mehr haltbar. Folglich könne eine Untersagung der Geflügelhaltung nur dann erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass das Gebot der Rücksichtnahme missachtet werde. Dies sei angesichts der Messergebnisse nicht festzustellen.

Außerdem handele es sich bei der Tätigkeit der Klägerin zu 1) um eine Erhaltungszucht, die Mitglieder des Bundes der Deutschen Rassegeflügelzüchter würden die alten Geflügelrassen erhalten und vermehren und sie sei in der Regel nicht gewerblich ausgerichtet. Für die Kleintiererhaltungszucht seien Stallungen im unmittelbaren menschlichen Umfeld notwendig, wo sie im Laufe des Jahrhunderts entstanden seien. Mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt aus dem Jahr 1992 habe sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die biologische Vielfalt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen zu erhalten. Hierzu gehöre auch biologische Vielfalt der domestizierten und gezüchteten Arten.

In einem Schreiben vom 9. Juli 2014 führte das Umweltamt des Landratsamtes ... aus, um zu prüfen, ob die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten würden, sei eine Prognoseberechnung nach TA-Lärm durchgeführt worden. Als Rechenbasis seien die im Praxisleitfaden „Schalltechnik in der Landwirtschaft 2013“ angegebenen Schallleistungspegel herangezogen worden. Für das Hahnengeschrei sei ein Spitzenpegel von 75 dB(A) in zehn Meter Entfernung in die Berechnung eingeflossen. Durch die Lärmemissionen des derzeitigen Tierbestandes von 50 Enten und 30 Hühnern würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet an den maßgeblichen Immissionsorten (Fl.Nr. ...) unterschritten. Das Hahnenkrähen werde als Einzelschallereignis betrachtet, da in der Regel nur ein Hahn zur gleichen Zeit schreie. Der Immissionsrichtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 85 dB(A) werde durch Hähnekrähen nicht überschritten. Für den Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr werde der zulässige Spitzenpegel überschritten. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sollten daher die Tiere während der Nachtzeit in einem abgedunkelten Stall gehalten werden.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2014 führte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Kläger aus:

Die beabsichtigte Beschränkung der Tierzahlen auf dem Grundstück der Kläger sei rechtswidrig. Es werde bereits den Ausführungen gegengetreten, dass es sich vorliegend um ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO handeln solle. Zwar würden die Gewerbebetriebe der Lebensmittelindustrie nicht an das von den Klägern genutzte Grundstück heranreichen, jedoch gehörten sie zur näheren Umgebung, da jedenfalls die dort entstehenden Geräusche durch Lieferverkehr auch auf dem Grundstück der Kläger vernommen werden könnten.

Die Gemeinde ... und speziell auch das Grundstück der Kläger mit seiner Lage direkt angrenzend an den Außenbereich sei zudem landschaftlich eingebettet in landwirtschaftlich intensiv genutzte Bereiche. Diese Nutzung präge das Ortsbild durch vorhandene Gelasse, aber auch durch ständigen Verkehr mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen auf den Straßen durch den Ort. Die Menschen in ... seien die Nähe zur Landwirtschaft und folglich auch zur Tierhaltung gewohnt. Wenn hier die üblichen pauschalen Ausführungen zum Gebietscharakter dieses unbeplanten Innenbereichs nach den pauschalen Einordnungen der Baunutzungsverordnung vorgenommen würden, lasse dies die tatsächlichen Gegebenheiten und die Einstellung der Bevölkerung zu den Nutzungen gänzlich außer Betracht. Dies betreffe auch das Freizeitverhalten der Menschen, welches vielfach untrennbar mit den Grundstücken verbunden sei und auch unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel erkauft werde. Das Freizeitverhalten in einer dörflich geprägten Umgebung sei gänzlich anders als in einer innenstadtnahen Neubausiedlung. Eine Umgebung, die durch große Grundstücke geprägt sei und wo auch andernorts der Geflügelhaltung nachgegangen werde, eröffne andere Nutzungen zu Freizeitzwecken als eine Umgebung mit Grundstücken mit gerade einmal 200 qm Größe. Bei größeren Grundstücken müsse jederzeit auch angesichts eines geänderten Natur- und Umweltbewusstseins mit Enten- und Hühnerhaltungen gerechnet werden. Immer mehr Menschen würden sich von den Geflügelprodukten aus der Massentierhaltung aber auch aus der Biohaltung abwenden und den Weg zu einer eigenen Tierhaltung finden, wie es vor Jahrzehnten auch in ... gewesen sei. Kurz gesagt: Allgemeines Wohngebiet sei nicht gleich allgemeines Wohngebiet, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Insoweit werde eine Auseinandersetzung mit der Neufassung dieser Vorschrift und eine entsprechende Prüfung vermisst. Der Gesetzgeber habe gute Gründe zur wiederholten Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Sinne der Kleintierhaltung und Kleintiererhaltungszucht gehabt. Der Begriff der Kleintierhaltung sei aufgenommen worden, da immer mehr Verwaltungsgerichte dazu übergegangen seien, jedenfalls in Wohngebieten Anlagen für die Haltung von Kleintieren generell für unzulässig zu halten. Dieser Tendenz in der Rechtsprechung sollte entgegengewirkt werden, denn es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers, dass grundsätzlich in jedem Gebiet der Kleintierhaltung nachgegangen werden könne. Die Änderung aus dem Jahr 1977 sei auch auf Betreiben der Verbände der Rassegeflügelzucht erfolgt. Der Begriff der Kleintierhaltung sei in den Folgejahren immer häufiger durch die Gerichte so ausgelegt worden, dass jedenfalls in einem Wohngebiet neben einigen Hennen allenfalls ein Hahn gehalten werden dürfe. Folge dieser Rechtsprechung sei gewesen, dass eine Vermehrung des Geflügels in Wohngebieten rechtswidrig gewesen sei. Fakt sei nun einmal, dass aus jedem Vermehrungsvorgang wieder auch männliche Tiere hervorgehen würden, die als Hähne im Spätsommer zu krähen beginnen würden, aber vorher noch nicht der Küche zugeführt werden könnten, da sie noch nicht schlachtreif seien. Die erwähnte Rechtsprechung habe ihre Grundlage allein in der Vorstellung gehabt, dass für ein paar Eier zum Zwecke der Selbstversorgung ein kleines Hühnervolk allenfalls mit einem Hahn ausreichend sei. Dabei blieben die Belange der Erhaltung alter und in ihrem Bestand bedrohter Geflügelrassen ohne Berücksichtigung, ebenso das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Tiere züchten zu dürfen.

Diese Rechtsprechung stehe in Widerspruch zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt aus dem Jahre 1992, welches aber in der Bundesrepublik Deutschland nicht in nationales Recht transformiert worden sei, jedenfalls nicht in der dafür vorgesehenen Form, sondern lediglich indirekt durch die Aufnahme einzelner Zielsetzungen in bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen. Zur biologischen Vielfalt in diesem Sinne zählten auch domestizierte oder gezüchtete Arten. Dieses Überkommen erfasse neben der ex-situ-Erhaltung, der Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume, auch die in-situ-Erhaltung, also die Bedingungen, unter denen sich genetische Ressourcen in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen und im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten die Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt hätten. Die Bundesrepublik Deutschland sei diesem Auftrag in gesetzlicher Hinsicht u. a. durch die Aufnahme der biologischen Vielfalt als öffentlicher Belang in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen nachgekommen.

In einer Bachelorarbeit aus dem Jahre 2011, angefertigt am Geografischen Institut der ...-Universität ... sei zusammenfassend für die Rassegeflügelzucht ausgeführt worden, es zeige sich, dass es sich bei Rassegeflügel um ein von Menschen verändertes Gut handele, das eng an die menschliche Entwicklungsgeschichte geknüpft sei. Dabei habe die Zucht kulturell insbesondere eine historische, aber auch ethnologische Funktion aufgrund der vielen lokal angepassten Rassen, die als Kulturgut Zeugnisse über die bäuerliche Tradition und Kunst des Tierzüchtens ablegen würde. Gerade im Kontext der Globalisierung werde die Besinnung auf das regionale Umfeld für viele Menschen immer wichtiger und stifte Stabilität und Identität.

In baurechtlicher Hinsicht komme die Studie zum Schluss, Analyseergebnisse hätten ergeben, dass ein entscheidender Anteil von 33,5% - also über 1/3 der aktiven Züchter - die Zucht in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet betreiben würden. Dabei hätten 86% dieser Züchter ihre Zuchtanlage am Wohnhaus, so dass mit einem direkten Einfluss von Tieremissionen auf die Nachbarn zu rechnen sei. Dadurch ergäben sich Probleme mit den Nachbarn, von denen insgesamt 18,4% der Züchter betroffen seien. In Wohngebieten steige diese Zahl auf 22,4% an. Wenn von den Züchtern in Wohngebieten fast ¼ von aus der Tierzucht resultierenden Problemen mit den Nachbarn berichten würden, dann sei anzunehmen, dass es sich nicht nur um Einzelfälle handele, sondern von einem verbreiteten Problem ausgegangen werden müsse. Für diese Annahme spreche auch, dass über 1/7 der passiven Züchter Probleme mit den Nachbarn als einen Grund für die Aufgabe der Zucht angegeben hätten. Zwar sei die Anzahl der gezüchteten Tiere signifikant höher, wenn es Probleme der Züchter mit ihren Nachbarn gebe, was für eine gerichtliche Einschränkung der Anzahl der Tiere zum Schutz der Nachbarn sprechen würde, jedoch liege auch die Anzahl der Tiere, die gezüchtet worden seien, wenn es keine Probleme gegeben habe, mit 51,5 Tieren weit über dem, was die Judikatur als Richtwert ansehe. Daneben zeigten die Analyseergebnisse, dass mit einem signifikant größeren Auslauf unter Umständen positive Reaktionen der Nachbarn verbunden seien. Dies lasse den Schluss zu, dass mit einer größeren und den Tieren Auslauf bietenden Zuchtanlage durchaus positive Reaktionen erreicht werden könnten.

In Kenntnis dieser Problematik habe sich der Bundestag als auch der Bundesrat für die Aufnahme dieses Begriffs in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausgesprochen. Damit hätten beide Gesetzgebungsorgane der Annahme widersprochen, dass eine Kleintiererhaltungszucht generell gegen den Charakter eines Wohngebietes verstoße und ebenso im Sinne der biologischen Vielfalt in Kauf genommen, dass Nachbarschaftskonflikte entstehen könnten. Auch wenn in der aktuellen Kommentierung lediglich von einer Klarstellung die Rede sei, habe der Gesetzgeber doch seine guten Gründe gehabt, diese herbeizuführen. Dies könne jedenfalls nicht bedeuten, dass die Änderung des Gesetzeswortlauts für die Praxis ohne Auswirkung bleibe, wie es im vorliegenden Fall praktiziert werde. Es handele sich genau genommen bereits um eine zweite Klarstellung. Der Gesetzgeber habe sich bereits zweimal gehalten gesehen, Entwicklungen in der behördlichen oder gerichtlichen Praxis, die auf eine nennenswerte Beschränkung der Kleintierhaltung hinaus gelaufen sei, entgegen zu wirken. Insoweit sei jedenfalls deutlich zu erkennen, dass jeder pauschalen Beurteilung, wonach es in einem Wohngebiet nur wenige Kleintiere geben dürfe, eine Absage erteilt worden sei. Hätte der Gesetzgeber an den pauschalen Bewertungen im öffentlichen Baurecht festhalten wollen, hätte es zum einen die Gesetzesänderung nicht geben dürfen, zum anderen wäre auch der Begriff der Zucht vermieden worden. Mit dieser Absage an die generellen Zahlenvorgaben der Behörden und Gerichte sei keineswegs zwangsläufig eine Belästigung der Nachbarschaft verbunden. Auch wenn selbst die Studie den Schluss zulassen könnte, dass bei der Geflügelerhaltung Konflikte vorprogrammiert seien, sei dies nach genauer Betrachtung nicht der Fall. Bestehende Konflikte beruhten auf den Umständen des Einzelfalles. Dies gelte sowohl für das Zivilrecht als auch für das öffentliche Baurecht. Ursachen mögen schlechte Haltungsbedingungen sein, unzureichend isolierte Ställe, Übernachten der Tiere im Freien, deutlich zahlenmäßig überbesetzte Gehege oder allgemeine nachbarrechtliche Schwierigkeiten, die lediglich auf dem „Rücken der Tiere“ ausgetragen würden.

Den Interessen der Nachbarschaft könne über das Gebot der Rücksichtnahme Rechnung getragen werden, also im Einzelfall. So könnten einem Züchter beispielsweise Auflagen wegen der Beschaffenheit der Stallungen, wegen der Zeiten, wann die Tiere Freilauf erhalten sollten oder wegen der Anzahl der Tiere gemacht werden. Die Stallungen der Kläger seien auch geeignet, Belästigungen für die Umgebung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Insbesondere bleibe festzustellen, dass der Gesetzgeber gerade die Erhaltungszucht begrifflich verankert habe. Er halte also nicht jede Vermehrung von Kleintieren in den Gebieten der Baunutzungsverordnung für zulässig, nur eine solche, die Erhaltungszwecke verfolge und damit einen gesellschaftlichen Wert habe. Dass daneben die persönliche Erbauung des Züchters erreicht und auch eine Selbstversorgung eröffnet werde, sei belanglos, aus verfassungsrechtlicher und ökologischer Sicht gegebenenfalls sogar zusätzlich notwendig und erstrebt. Erhaltungszwecke bestünden gerade bei der Erhaltung von alten Rassen, wie sie von den Klägern gezüchtet würden. Ihr Vorhalt, der Umfang der Tierhaltung der Kläger spreche generell gegen den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets, sei nach diesen Ausführungen nicht haltbar, ob es sich wegen der Gewerbebetriebe und der Angrenzung an den Außenbereich überhaupt um ein allgemeines Wohngebiet handele. Es werde bewusst auf eine konkrete Prüfung der Gegebenheiten verzichtet, obwohl bereits Messergebnisse vorliegen würden. Eine Kleintierhaltungszucht sei in jedem Gebiet der Baunutzungsverordnung grundsätzlich zulässig und könne folglich nicht von vorneherein gegen den Gebietserhaltungsanspruch verstoßen. Das Schutzbedürfnis der Nachbarn sei dadurch reduziert, dass sie sich in einem allgemeinen Wohngebiet niedergelassen hätten, welches durch dörfliche und landwirtschaftliche Strukturen tatsächlich beeinflusst werde. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Am 5. Dezember 2014 fand eine Ortsbesichtigung auf dem Grundstück der Kläger statt. Die Klägerin zu 1) hat dabei ausgeführt, derzeit ca. 80 Hühner und Laufenten auf ihrem Grundstück zu halten. Die Tiere liefen zum Teil frei auf dem Grundstück herum, zum Teil würden sie in Volieren gehalten oder befänden sich in einem verglasten Kellerraum. Ein bereits beim Kauf des Grundstücks erworbenes Nebengebäude werde als Stall genutzt. Die Klägerin zu 1) erklärte weiter, dass die derzeitige Anzahl der Tiere noch auf ca. 50 Tiere abnehme, im Frühjahr, wenn die Tiere Nachwuchs bekämen, jedoch wieder auf ca. 160 Tiere anwachse. Die Kläger würden nach ihren Angaben seltene Geflügelrassen züchten und machten geltend, dass sie aufgrund der Zucht eine gewisse Anzahl von Tieren zur Auswahl benötigen würden. Außerdem hätten sie dargelegt, dass nach eigenen Messungen die Immissionswerte eingehalten würden und händigten dem Landratsamt hierzu Messungsprotokolle aus. Der Vertreter des Landratsamtes erklärte hierzu, dass zunächst die Einhaltung der Immissionswerte nicht unbedingt ausschlaggebend sei, sondern vielmehr geklärt werden müsse, ob die Tierhaltung in dem allgemeinen Wohngebiet noch eine vertretbare Nebenanlage bzw. Nebennutzung darstelle. Nach einer ersten Einschätzung dürfte hier der Rahmen jedoch überschritten sein.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 führte der Klägerbevollmächtigte hierzu aus, in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts ... stelle dieses bereits darauf ab, ob ein Grundstück im Zentrum des im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindlich sei oder an den Außenbereich angrenze. Auch die Entfernung zu den Nachbarhäusern sei zu berücksichtigen. Dies folge ebenfalls aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ..., aber auch aus einem Vergleich, welche der Unterzeichner in ... anlässlich eines Ortstermins mit dem Verwaltungsgericht ... im Jahr 2013 geschlossen habe. Schließlich werde noch auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts NVwZ-RR 1994/309 ff. hingewiesen, wonach die Kleintierhaltung nach der alten Rechtslage dann nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage eingestuft werde, wenn die Grenze der Üblichkeit und Ungefährlichkeit überschritten werde. Dass die Tierhaltung der Kläger als ungefährlich einzustufen sei, werde schon dadurch deutlich, dass die Tierlaute die zulässigen Lärmpegel nicht überschreiten würden.

Jeweils mit Bescheid vom 5. März 2015 untersagte das Landratsamt ... der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) die Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zur Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel ab acht Wochen nach Zustellung dieses Bescheides (Ziffer 1) und verpflichtete die Kläger, die auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... gehaltenen Hähne nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) im abgedunkelten Stall zu halten (Ziffer 2). In Ziffer 3 der Bescheide wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet. Des Weiteren wurde in Ziffer 4 und 5 ein Zwangsgeld angedroht, falls die Kläger den in Ziffer 1 und 2 des Bescheides festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzungsuntersagung beruhe auf Art. 76 Satz 2 BayBO.

Das Grundstück Fl.Nr. ... liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sei hier als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO einzustufen. Das Grundstück Fl.Nr. ... befinde sich in einem mit überwiegend Wohnhäusern bebauten Gebiet. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ... sei das Grundstück als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das mit 2.250 qm relativ große Wohnbaugrundstück, auf dem neben dem Wohnhaus mit Doppelgarage weitere Nebengebäude und Volieren für die Geflügelhaltung errichtet worden seien, befinde sich am Ortsrand von ..., an den im Süden und Osten landwirtschaftliche Flächen angrenzen würden.

Im allgemeinen Wohngebiet sei die Kleintierhaltung, wozu auch das Halten von Hühnern, Hähnen und Enten zähle, zulässig, weil es sich hierbei um eine herkömmliche oder regional traditionell übliche Form der Tierhaltung handele, die noch als mit der Wohnnutzung vereinbar angesehen werden könne. Die Kleintierhaltung müsse einer im Rahmen der Wohnnutzung charakteristischen Freizeitbetätigung dienen bzw. es müsse sich um eine Tierhaltung im üblichen Umfang einzelner Haushalte handeln. Nach § 14 Abs. 1 BauNVO seien für die Kleintierhaltung auch untergeordnete Nebenanlagen zulässig.

Die Geflügelhaltung auf dem Wohngrundstück der Kläger mit derzeit aktuell 60 Stück Geflügel, deren Anzahl im Frühjahr nach Angaben der Klägerin zu 1) jedoch auch bis zu 150 Stück betragen könne, übersteige deutlich das in einem allgemeinen Wohngebiet typischerweise übliche Maß der Kleintierhaltung. Seitens des Landratsamtes würden im vorliegenden Fall entgegen der üblichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auf dem betreffenden Grundstück noch als wohngebietsverträglich insgesamt 40 Stück Geflügel als zulässig erachtet werden. Aufgrund der Größe und der Lage des Baugrundstücks am Ortsrand sowie im Hinblick darauf, dass hier für die Zucht von bestimmten Geflügelrassen eine gewisse Anzahl von Tieren notwendig sei, werde die Anzahl der Tiere auf 40 Stück festgelegt. Nach gängiger Rechtsprechung überschreite in der Regel in allgemeinen Wohngebieten die Haltung von mehr als 20 Hühnern bzw. Geflügel und mehr als einem Hahn den Rahmen der wohntypischen Freizeitbetätigung. Die Haltung von bis zu 150 Stück Geflügel einschließlich mehrerer Hähne sei somit nicht mehr mit einer im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Freizeitnutzung in Einklang zu bringen. Die hohe Anzahl an Kleintieren und der Hähne führe insbesondere durch das verstärkte auftretende und spontane Krähen der Hähne und das Geschnatter der Enten zu einer für die Nachbarschaft nicht zumutbaren Beeinträchtigung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, weil aufgrund der Lärmbelästigung ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes bestehe. Ein Zuwarten bis zur Rechtskraft dieses Bescheides sei aufgrund der starken Beeinträchtigung für die Nachbarn nicht möglich. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Mit einem am 7. April 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. April 2015 ließen die Kläger Klage erheben mit dem Antrag,

die Bescheide des Beklagten vom 5. März 2015 aufzuheben.

Daneben wurde mit Schriftsatz vom 19. April 2015, bei Gericht eingegangen am 24. April 2015, beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 5. April 2015 gegen die Bescheide vom 5. März 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung dieses Antrags, der noch nicht verbeschieden worden ist, wurden im Wesentlichen die Gründe im Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. September 2014 wiederholt. Ergänzend wurde insoweit noch ausgeführt, in den Bescheiden habe keine nachvollziehbare Ermessenserwägung stattgefunden, die sich mit den tatsächlichen Auswirkungen der Tierhaltung auf die Umgebung befassen würde. Die Verfügung sei auch ungeeignet, denn alleine aufgrund des Wortlauts dürfte die Klägerin zu 1) auf dem besagten Grundstück 40 Hähne halten. Dass dies nicht beabsichtigt sei, wäre ihr aber auch keineswegs untersagt. Ebenfalls ungeeignet sei die Aufforderung unter Ziffer 2, wonach die Hähne in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr im abgedunkelten Stall zu halten seien. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse aus Japan zeigten, dass der Krähruf gerade nicht von der Helligkeit abhängige, sondern von einer inneren Uhr der Tiere.

Sofern die Kläger der vorgegebenen Verpflichtung sofort nachkommen müssten, hätte dies zur Folge, dass zahlreiche wertvolle Zuchttiere aus dem Bestand entfernt werden müssten. Die Kläger verfügten aber über keine anderweitigen Unterbringungsmöglichkeiten für die Tiere. Auch bei anderen Tierhaltern erscheine die Unterbringung unmöglich, da diese entweder nicht über die notwendigen Kapazitäten verfügen oder speziell über das Jahr selbst viele Tiere besitzen würden. Außerdem habe nicht jeder die Möglichkeit, Enten zu halten, welche einen Zugang zu einer Wasserfläche benötigen würden. Faktisch stelle die Verfügung nicht eine Nutzungsuntersagung dar, sondern sei als Beseitigungsverfügung anzusehen. Dafür reiche jedoch die Bezugnahme in der Begründung auf angebliche Lärmbelästigungen durch die Tierhaltung nicht aus.

Am 30. Juli 2015 nahm das Gericht das streitgegenständliche Grundstück in Augenschein. Dabei wurde festgestellt, dass das an der östlichen Grundstücksgrenze liegende ca. 7 x 11 m große Nebengebäude vollständig als Stallung für Tiere genutzt wird, dass an der südlichen Außenwand des Wohngebäudes ein weiteres Stallgebäude für Sachsenhühner errichtet worden ist, sich auf dem Grundstück mehrere eingezäunte, zum Teil überdachte Freigehege befinden und im Übrigen die Tiere im östlichen, südlichen und westlichen Grundstücksteil des streitbefangenen Grundstücks frei laufen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter, dass die Frist in Ziffer 1 der Bescheide vom 5. März 2015 bis 31. Dezember 2015 verlängert wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschriften über die mündliche Verhandlung und die Augenscheinseinnahme und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen sind unbegründet, da die Bescheide des Landratsamtes ... vom 5. März 2015 - in der Fassung, die sie aufgrund der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2015 erhalten haben - rechtmäßig sind und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Untersagung der Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel auf dem streitbefangenen Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in Ziffer 1 der Bescheide vom 5. März 2015 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist Art. 76 Satz 2 BayBO, danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die Nutzungsuntersagung kann sich dabei auch auf Tiere, die hier rechtlich wie Sachen zu behandeln sind (§ 90 a Satz 3 BGB), beziehen, wenn sich die rechtswidrige Nutzung des Grundstücks gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit der Tiere manifestiert (BayVGHvom 19.11.2007 - 25 B 05.12; juris). Vorliegend führt gerade die bisherige Tierhaltung entgegen bauplanungsrechtlicher Vorschriften zur Rechtswidrigkeit der Nutzung.

Für die Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO genügt grundsätzlich bereits die formelle Illegalität, d. h. dass die Nutzung genehmigungspflichtig ist und eine solche Genehmigung nicht vorliegt (Simon/Busse, BayBO, Art. 76 RdNr. 282 m. w. N.). Bauliche Anlagen sind dabei sowohl Gebäude als auch unbebaute Grundstücke. Im vorliegenden Fall stellt die Tierhaltung der Kläger auf ihrem Grundstück eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ihrer baulichen Anlage dar.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Kleintierhaltung und der Kleintiererhaltungszucht auf dem streitgefangenen Grundstück bestimmt sich, da bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht vorliegen, nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, ebenso wie sich schon aus einem Blick auf das vorliegende Karten- und Bildmaterial ergibt. Das klägerische Grundstück ist von Wohnbebauung umgeben, die Kläger haben im Augenschein und in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, die Tierzucht falle eigentlich gar nicht auf, da ihr Grundstück von Norden her den umgebenden Wohngrundstücken gleiche. Auch die Klägerseite geht wohl nunmehr davon aus, dass es sich vorliegend um ein faktisches Wohngebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 i. V. m. § 4 BauNVO handelt, jedenfalls wurde dieser Einschätzung, die das Gericht der rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt hat, von Klägerseite nicht widersprochen. Darüber hinaus zeigen auch Lichtbilder, die im Rahmen der Augenscheinseinnahme gefertigt worden sind, dass die benachbarten Grundstücke Wohnzwecken dienen.

Dementsprechend ist das klägerische Anwesen einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO zuzuordnen.

Die Zulässigkeit der Kleintierhaltung und Kleintiererhaltungszucht im ausgeübten Umfang richtet sich somit danach, ob die Haltung von bis zu 160 Stück Geflügel im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Die ist vorliegend nicht der Fall.

Die Zulässigkeit der Tierhaltung beurteilt sich im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB unmittelbar nach § 14 BauNVO (Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 14 RdNr. 2, BayVGH, B. v. 27.7.2013 - 15 CS 12.1360; juris). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bestimmt, dass soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tiererhaltung zulässig sind, zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen i. S. d. Satzes 1 auch solche für die Kleintiererhaltung und Kleintiererhaltungszucht gehören. Die Zulässigkeit der Tiererhaltung der Kläger richtet sich dementsprechend zunächst nach der Gebietseinstufung und sodann nach der dort typischerweise zu erwartenden Nutzung, mithin nach den Wohnbedürfnissen, der Ortsüblichkeit und der konkreten Situation im jeweiligen Baugebiet (Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 14 RdNr. 20 d). Charakterisierend sind ferner die Lage und die Größe der Grundstücke im Baugebiet oder die Bebauungsdichte. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls (BayVGH vom 5.10.2009 - 15 B 08.2380; juris).

Mit Blick auf die nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO zu fordernde Unterordnung des Vorhabens ist der Umfang der von den Klägern getätigten Kleintierhaltung bzw. Kleintiererhaltungszucht heranzuziehen und ggfs. festzulegen. Ob sich die Kleintierhaltung bzw. die Erhaltungszucht der Kläger im Sinne einer untergeordneten Nebenanlage in einem allgemeinen Wohngebiet noch als Freizeitbetätigung im Rahmen einer Wohnnutzung hält, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dies ist vielmehr auch von der Verkehrsüblichkeit abhängig, diese kann lokal oder regional unterschiedlich sein (BVerwG v. 5.1.1999 - 4 B 131/98; juris). Zur Unterordnung gehört insbesondere, dass die Nebenanlage nicht nur ihrer Funktion, sondern auch räumlich gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet ist (BayVGH v. 27.7.2012 - 15 CS 12.1360; juris).

Die derzeit von den Klägern betriebene Kleintierhaltung und Kleintiererhaltungszucht auf dem klägerischen Grundstück entspricht nicht diesen Vorgaben. Wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, ist insbesondere eine Unterordnung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht gegeben. Die Kläger nutzen zu ihrer Tierhaltung und Tiererhaltungszucht zwei Nebengebäude, einmal das zur östlichen Grundstücksgrenze hin situierte Nebengebäude mit einer Größe von ca. 7 x 11 m, daneben das an die südliche Außenwand des Wohngebäudes gebaute Nebengebäude, das für die Haltung der Sachsenhühner verwendet wird. Darüber hinaus befinden sich auf dem Grundstück mehrere eingezäunte Freigehege ohne Überdachung und mehrere überdachte Freigehege, so dass die Summe all dieser Nebenanlagen entgegen den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung schon die Nutzfläche des Wohnhauses erreicht bzw. sogar überschreitet. Daneben befinden sich noch eine Reihe kleinerer Geflügelkäfige auf dem Grundstück und insgesamt wird darüber hinaus die gesamte Gartenfläche des klägerischen Grundstücks als Freilauf für das gehaltene Geflügel benutzt. Um als Nebenanlage i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz BauNVO zu gelten, muss diese Nebenanlage gleichsam eine vom Hauptvorhaben - hier Wohnen - „ausgelagerte“ Nutzungsweise bleiben. Vorliegend drängt sich eigentlich keine „ausgelagerte“ Nutzungsweise auf, sondern vielmehr eine zumindest gleichbedeutende, wenn nicht gar überwiegende. Die Kleintierhaltung und Kleintiererhaltungszucht, so die Augenscheinseinnahme, nimmt bis auf den nördlichen Bereich vor dem Wohnhaus der Kläger die gesamte südliche, östliche und westliche Fläche des klägerischen Grundstücks ein, so dass von einer untergeordneten Nutzung, die typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient, nicht mehr die Rede sein kann. Es ist nicht ernstlich zweifelnd, dass die von den Klägern ausgeübte Haltung von bis zu 160 Stück Geflügel nach der Anzahl der Tiere einem allgemeinen Wohngebiet widerspricht und dass diese Tierhaltung das in diesem Gebiet nach der Verkehrsanschauung Übliche überschreitet.

Der vom Klägervertreter geäußerten Auffassung, dass zwischen einem allgemeinen Wohngebiet in einer dicht besiedelten Gemeinde und einem solchen in einer ländlichen Gemeinde grundsätzlich unterschieden werden muss, es also praktisch unterschiedliche allgemeine Wohngebiete i. S. v. § 4 BauNVO gibt, kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Das, was der Klägervertreter in seinen Schriftsätzen als allgemeines Wohngebiet im ländlichen Raum beschreibt, entspricht eher einem Dorfgebiet als einem allgemeinen Wohngebiet. Ob sich eine Tierhaltung oder Tiererhaltungszucht i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO noch als Freizeitbetätigung im Rahmen einer Wohnnutzung hält, lässt sich, wie bereits ausführt, nicht allgemein festlegen. Dies ist von der Verkehrsüblichkeit abhängig, diese kann lokal oder regional unterschiedlich sein. Dem Klägervertreter ist insoweit Recht zu geben, dass die Lage eines Grundstücks innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets möglicherweise eine intensivere Kleintierhaltung zulässt. Dies ist in der Rechtsprechung und in der Literatur unbestritten, jedoch dienen allgemeine Wohngebiete sowohl im städtischen als auch im ländlichen Bereich hauptsächlich der Wohnnutzung und nicht der Tierhaltung, auch wenn die Kleintiererhaltungszucht 2013 in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als eigene Nutzung aufgenommen worden ist. Sie steht jedoch genauso wie die Kleintierhaltung unter der Prämisse, dass sie im Verhältnis zur Hauptnutzung untergeordnet sein muss und ihre Aufnahme in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO lediglich eine klarstellende Wirkung hat, so dass auch entgegen der Auffassung des Klägervertreters die Rechtsprechung vor der entsprechenden Änderung von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zur Zulässigkeit der Tierhaltung und Tiererhaltungszucht weiterhin herangezogen werden kann.

Die angefochtenen Bescheide vom 5. März 2015 berücksichtigen entgegen der Auffassung des Klägervertreters die Lage des klägerischen Grundstücks innerhalb des hier vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiets. Das klägerische Grundstück liegt nicht zentral im unbeplanten Innenbereich, sondern am Rande zum beginnenden Außenbereich. Aus einer Randlage zum Außenbereich folgt allerdings nicht, dass gebietsunverträgliche Nutzungen innerhalb des Wohngebiets zulässig wären; eine solche Lage beeinflusst aber die konkrete Eigenart des Gebiets und damit die Frage der Zulässigkeit der dortigen Kleintierhaltung (VG Düsseldorf v. 14.7.2004 - 9 L 1692/04; juris). Diese Lage des Grundstücks und auch dessen Größe hat das Landratsamt ... bei seiner Entscheidung hinsichtlich des Umfangs der Nutzungsuntersagung zur Haltung von Geflügel berücksichtigt. Soweit ersichtlich ist im allgemeinen Wohngebiet nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur die hobbymäßige Haltung einiger Hennen mit Hahn zulässig, nicht aber eine umfängliche Geflügelzucht. Die Geflügelzucht zur Erhaltung des hobbymäßig gehaltenen Kleintierbestandes kann dem Wohnen dienen, doch überschreitet danach die Haltung von mehr als 20 Hühnern bzw. Geflügel und mehr als einem Hahn den Rahmen der wohntypischen Freizeitbetätigung (Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 14 RdNr. 61 m. w. N.). Das Landratsamt ... hat in den angefochtenen Bescheiden die Zahl der Tiere, die auf dem klägerischen Grundstück gehalten werden dürfen, auf 40 Stück beschränkt, also das Doppelte dessen zugelassen, was wohl nach allgemeiner Meinung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Insoweit hat das Landratsamt ... den Einzelfall berücksichtigt und auch auf die Lage und Größe des Grundstücks abgestellt und dies durchaus in seine Entscheidung miteinbezogen. Im Übrigen liegt diese Zahl in relativer Nähe der vom Klägervertreter zitierten Bachelor-Arbeit aus dem Jahre 2011, die davon ausgeht, dass die Haltung von 51,5 Tieren eine Größenordnung darstellt, die keine Probleme mit der Nachbarschaft erwarten lässt. Somit ist die in Ziffer 1 der angefochtenen Bescheide vom 5. März 2015 angeordnete Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden.

Zu keinem anderen Ergebnis führen die Erklärungen des Sachgebiets Immissionsschutz des Landratsamts ... vom 19. Februar 2014 und des Umweltamts vom 9. Juli 2014, wonach die bisherige Tierhaltung auf dem Grundstück der Kläger wohl zu keiner signifikanten Geruchsbelästigung führt und auch Lärmemissionen bei einem Tierbestand von 50 Enten und 30 Hühnern die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet nicht überschritten werden, wenn Hähne für den Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in einem abgedunkelten Stall gehalten werden. § 14 BauNVO ist eine Vorschrift, die die Art der baulichen Nutzung betrifft. Insoweit kommt es auf die Einhaltung der immissionsschutz-rechtlichen Anforderungen durch die Kläger nicht an, da die von den Klägern ausgeübte Tierhaltung bereits den Rahmen des für eine Wohnnutzung Üblichen übersteigt, also gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung verstößt. Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung würde diese auch Nachbarn unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs gewähren (vgl. BayVGH vom 3.4.2014 - 15 ZB 12.2736; juris).

Nach alledem ist daher die in den Bescheiden vom 5. März 2015 in Ziffer 1 angeordnete Nutzungsuntersagung dem Umfang nach nicht zu beanstanden.

Soweit in Ziffer 1 der Bescheide darüber hinaus eine Frist von acht Wochen nach Zustellung des Bescheides angeordnet wurde, so hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2015 insoweit erklärt, dass diese Frist bis zum 31. Dezember 2015 ausgedehnt wird. Die Frist ist insoweit auch nicht zu beanstanden. Die Klägerin zu 1) hat erklärt, dass nach der Zucht, insbesondere im Winter, sich wohl nur noch ausgewachsene Tiere auf dem Grundstück aufhalten würden und die Zahl auf ca. 50 Tiere abnehme. Des Weiteren hat die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass sie sich durchaus vorstellen könne, die gehaltenen und gezüchteten Sachsenhühner abzugeben. Allerdings, und dies ist nachvollziehbar, dass dafür erst geeignete Aufenthaltsorte gefunden werden müssten. Aufgrund der verlängerten Frist in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger jedoch nach Auffassung des Gerichts nunmehr ausreichend Zeit, den Tierbestand auf die geforderte Anzahl von 40 Stück Geflügel zu reduzieren, ohne dass es auch zu Verstößen gegen das Tierschutzgesetz kommen würde. Dass insoweit in Ziffer 3 der angefochtenen Bescheide die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet worden ist, ist trotz der gewährten Fristverlängerung nicht zu beanstanden. Zum einen hat es tatsächlich mehrere Nachbarbeschwerden gegen die bisherige Tierhaltung auf dem klägerischen Grundstück gegeben, zum anderen wäre möglicherweise die ursprüngliche Frist von acht Wochen nach Zustellung des Bescheides auch ausreichend gewesen, da ja die Zucht wahrscheinlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in vollem Gange gewesen ist. Im Übrigen genügt die Begründung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Nach alledem waren daher die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

27.05.2020 13:34

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Den Antragstellern wurde mit Be
26.05.2020 20:07

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 15.00580 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 03 Hauptpunkte: Faktisches Allgemeines Wohngebie


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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26.05.2020 22:48

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. I
26.05.2020 20:07

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 15.00580 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 03 Hauptpunkte: Faktisches Allgemeines Wohngebie
27.05.2020 13:34

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Den Antragstellern wurde mit Be
26.05.2020 20:07

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 15.00580 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 03 Hauptpunkte: Faktisches Allgemeines Wohngebie

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung der Sonnenenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung der Sonnenenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung der Sonnenenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung der Sonnenenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung der Sonnenenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung der Sonnenenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung der Sonnenenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung der Sonnenenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung der Sonnenenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung der Sonnenenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung der Sonnenenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten erlassene zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagungsverfügung vom 28. Juni 2011, mit der ihnen die derzeitige Haltung von 3 Eseln, 2 Schweinen und 2 Ziegen auf dem klägerischen Anwesen und die Nutzung von benachbarten Grundstücken als Weide für die genannten Tiere untersagt wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich der Sache nach auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die aufgrund eines Ortstermins getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die nähere Umgebung zum Grundstück der Kläger einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, sind nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich „im oben genannten maßgeblichen Straßengeviert“ (N. Straße, G.-straße, B.-straße und B.-weg) abgesehen von einem weiteren Architekturbüro, einem Feuerwehrhaus und einem Schuhmachermeister ausschließlich Wohngebäude befinden. Soweit die Kläger vortragen, in der G.-straße befinde sich auch eine Theaterwerkstatt mit Tanzstudio, liegt dieses Gebäude außerhalb des Straßengevierts. Angesichts des mittig innerhalb des Straßengevierts liegenden Anwesens der Kläger hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass wohl nur die Bebauung innerhalb des Straßengevierts für das Grundstück der Kläger prägend sein kann. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. Selbst aber wenn man das westlich der G.-straße an der N. Straße (Haus-Nr. 14) anliegende Grundstück berücksichtigen würde, an dessen Gebäude eine Tafel mit der Aufschrift „Theaterlabor“ angebracht ist, so stellte das den Charakter der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet nicht infrage. Denn auch Anlagen für kulturelle Zwecke sind im allgemeinen Wohngebiet zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Unerheblich ist auch, dass das im Straßengeviert gelegene Feuerwehrhaus im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden kann und eine Ausnahmegenehmigung nicht vorgelegt wurde (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO; vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 - juris). Dass in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht der Annahme eines allgemeinen „faktischen“ Wohngebiets noch nicht entgegen (BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - juris). Ob für die Errichtung des Feuerwehrhauses ausdrücklich eine Ausnahme nach § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO erteilt wurde, kann dahinstehen, weil eine bauaufsichtlich zugelassene Nutzung Bestandsschutz genießt. Ohne Einfluss auf den Wohngebietscharakter der näheren Umgebung ist schließlich, dass außerhalb des Straßengevierts auf der Zufahrt zur FlNr. ... südlich der N. Straße weidende Kühe auf eine Breite von 5 m bis an die Straße herankommen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass das unbebaute Grundstück FlNr. ... in den Außenbereich übergeht, nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt und in bodenrechtlicher Hinsicht für das Straßengeviert, in dessen Mitte sich das klägerische Grundstück befindet, nicht mehr prägend ist. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Nichts anderes gilt für den Vortrag, weiter westlich direkt nach dem W. Weg würden ebenfalls Kühe weiden. Davon abgesehen wird die Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB durch die vorhandene Bebauung und ihre Nutzung geprägt, nicht aber durch außerhalb der umgebenden Bebauung vorhandene Flächen für weidende Kühe. Soweit eingewandt wird, die G.-straße steige nach Norden hin deutlich an, wurde dies vom Verwaltungsgericht berücksichtigt. Danach ändere auch eine Unterteilung des Straßengevierts wegen des Höhenversatzes zur G.-straße hin nichts an der Einstufung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet, weil die angeführten Nutzungen (weiteres Architekturbüro, Feuerwehrhaus, Schuhmachermeister und Wohngebäude) allesamt im unteren Teil des Straßengevierts liegen würden. Auch dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die von den Klägern eingewandten Lärmwirkungen aus der umliegenden Landwirtschaft lassen den Gebietscharakter der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet unberührt. Ob die in der Baugenehmigung vom 25. Januar 1999 festgelegten Immissionswerte in Höhe der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet ebenfalls für das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets sprechen, kann dahinstehen.

bb) Soweit die Kläger in ihrem außerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 u. a. einwenden, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellungen im Ortstermin nur nach den Äußerlichkeiten der jeweiligen Anwesen getroffen, alleine vom äußeren Augenschein könne nicht auf die tatsächliche Aufgabe der Landwirtschaft geschlossen werden, berufen sie sich auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 - 8 B 125/09 - juris Rn. 23 m. w. N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht, weil schon nicht hinreichend konkret dargelegt wird, hinsichtlich welcher ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude in der näheren Umgebung weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären. Aus dem etwaigen Bestehen einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer können jedenfalls keine Schlussfolgerungen auf den Fortbestand einer landwirtschaftlichen Hofstelle in der näheren Umgebung gezogen werden.

b) Der Vortrag, im Zeitpunkt der Genehmigung des Kleintierstalls am 25. Januar 1999 habe erst recht kein allgemeines Wohngebiet vorgelegen, weil zu diesem Zeitpunkt die Grundstücke nördlich und östlich des Klägergrundstücks noch unbebaut und südlich der N. Straße landwirtschaftlich genutzte Flächen vorhanden gewesen seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Auch wenn die beiden Wohnhäuser auf den unmittelbar östlich und nördlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücken im Jahr 1999 noch nicht errichtet waren, ändert das angesichts der weit überwiegenden Wohnbebauung ebenso wenig den Wohngebietscharakter der näheren Umgebung wie die seinerzeit noch geringere Dichte der Bebauung. Aus „ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäuden“ im Bereich der N. Straße oder landwirtschaftlich genutzten Flächen südlich der N. Straße lässt sich nichts für die Annahme gewinnen, die nähere Umgebung habe im Jahr 1999 noch keinem allgemeinen Wohngebiet entsprochen.

c) Der Einwand, den Klägern sei mit Bescheid vom 25. Januar 1999 ein Kleintierstall mit einer Fläche von 23 m² bauaufsichtlich genehmigt worden, die Bebauung sei zu dieser Zeit vollkommen anders gewesen, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich aus dem in der Bauvorlage im Bestand eingezeichneten Kleintierstall keine Rechte zu Art und Umfang der Tierhaltung über das durch § 14 BauNVO zulässige Maß hinaus ableiten lassen. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist schon zweifelhaft, ob sich die Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung auf eine im Bestand eingetragene Nutzung erstreckt. Unabhängig davon ergibt sich aber weder aus dem Bauantrag noch aus einer Betriebsbeschreibung, dass eine Tierhaltung mit den von den Klägern gehaltenen Arten und im ausgeübten Umfang genehmigt ist. Soweit die Kläger darlegen, dass unmittelbar an das Klägergrundstück erst im Jahr 2005 und 2010 gebaut worden sei, wird auf die vorstehenden Ausführungen in Nr. 1 Buchst. b) verwiesen.

d) Der Einwand, in der Genehmigung seien weder eine Tierart noch eine bestimmte Anzahl benannt, Tierart und Tieranzahl würden somit den Klägern überlassen bleiben, geht fehl.

Mangels Angaben in den Bauvorlagen zum Umfang der beabsichtigten Tierhaltung im Kleintierstall bemisst sich deren Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Insoweit führt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass die Kleintierhaltung nur Tiere erfasst, deren Haltung in Baugebieten typischerweise üblich und ungefährlich ist und, soweit es um Wohngebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1984 - 4 B 20/84 - NVwZ 1984, 647). Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die von den Klägern ausgeübte Haltung von Eseln, Schweinen und Ziegen in einem Stallgebäude und auf Weideflächen nach Art und Anzahl der Tiere einem allgemeinen Wohngebiet widerspricht und dass diese Tierhaltung das in diesem Gebiet nach der Verkehrsanschauung Übliche überschreitet, weil das Anwesen der Kläger inmitten des faktischen Wohngebiets und nicht etwa am äußersten Rand des Baugebiets im Übergang zum Außenbereich liegt. An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn eingestellt wird, dass zwei Wohngebäude nördlich und östlich des Klägergrundstücks erst in den Jahren 2005 und 2010 errichtet wurden. Die von den Klägern konkret ausgeübte Tierhaltung in einem Stallgebäude und auf Weideflächen hält sich nicht im Rahmen des für eine Wohnnutzung Üblichen. Sowohl Esel als auch Ziegen und Schweine sind unabhängig von ihrer Einstufung als Groß- oder Kleintiere typischerweise nicht in einem Wohngebiet zu erwarten; ihre Haltung liegt nicht im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung. Auch ändert sich die Lage des klägerischen Anwesens inmitten des faktischen Wohngebiets nicht dadurch, dass zwei Wohngebäude im Jahr 1999 noch nicht errichtet waren. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob Ziegen oder Schweine als Kleintiere i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO anzusehen sind. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die von den Klägern aufgenommene Tierhaltung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt, für die es an einer Genehmigung fehlt. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

e) Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 22. November 2012 einen landwirtschaftlichen Betrieb aufgenommen hat, der aus dem streitgegenständlichen Anwesen und einem weitaus größeren Anwesen an anderer Stelle besteht, lässt keine andere rechtliche Bewertung zu. Denn die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung im gegenständlichen Anwesen ist im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet nicht zulassungsfähig.

Ebenso wenig lässt sich aus dem Betrieb des Bio-Ladens der Kläger oder ihrer Tätigkeit im Bereich der Tierkinesiologie ableiten, eine Tierhaltung in dem von den Klägern betriebenen Umfang sei gleichsam mitgenehmigt.

f) Auch die weiteren Darlegungen der Kläger zum Vorliegen eines Bestandsschutzes führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Angesichts des geringen Umfangs der Tierhaltung der Kläger (nach dem Formblatt „Allgemeine Viehzählung“ vom 3. Dezember 1992 3 Schafe und 8 Hühner) bestehen keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass sich die Kläger auf keinen aus der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung folgenden Bestandsschutz für ihre Tierhaltung berufen können. Insbesondere ist auszuschließen, dass sich aus der (erst) in der Bauvorlage zur Baugenehmigung vom 25. Januar 1999 im Bestand eingetragenen Bezeichnung „Kleintierstall“ ergeben könnte, dieser dürfe nach wie vor landwirtschaftlich genutzt werden. Unabhängig davon ist nicht zu ersehen, dass die von den Klägern gehaltenen Tiere zu irgendeinem Zeitpunkt anderen als Freizeitzwecken oder einem über die eigene Versorgung hinausgehenden landwirtschaftlichen Zweck gedient hätten.

g) Mit dem Vortrag, bei der Tierzählung am 3. Dezember 1992 habe der Kläger bereits die Haltung von 3 Schafen angegeben, der Beklagte habe diese Haltung geduldet und mit Bescheid vom 25. Januar 1999 auch noch einen Kleintierstall genehmigt, werden keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt.

Amtliche Viehzählungen erfolgen auf Grundlage des Gesetzes über Agrarstatistiken (AgrStatG) bzw. des früheren Viehzählungsgesetzes. Die amtliche Viehzählung dient der Erfassung der Viehbestände für die Agrarstatistik und nicht der bauaufsichtlichen Kontrolle; sie wurde vom Veterinäramt durchgeführt und nicht von der Bauaufsichtsbehörde. Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, die für bauaufsichtliche Maßnahmen zuständige Bauaufsichtsbehörde habe eine Nutztierhaltung geduldet. Davon abgesehen unterliegt die Befugnis zum Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen nicht der Verwirkung, weil sie kein subjektives Recht ist, auf das verzichtet werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.1969 - 133 II 66 - BayVBl 1970, 103). Auch hindert die schlichte Duldung den Erlass einer Nutzungsuntersagung ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2012 - 14 CS 12.242 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 15 CS 11.2402 - juris Rn. 12; jeweils m. w. N.). Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gewährt § 14 BauNVO dem Nachbarn zudem unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs (BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 12/03 - juris Rn. 28). Insoweit wäre es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Bauaufsichtsbehörde trotz längerer Duldung eines baurechtswidrigen Zustands aus Anlass von Nachbarbeschwerden gegen eine nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzung bauaufsichtlich einschreitet.

h) Dass Lärmwirkungen auch von der östlich verlaufenden Eisenbahnstrecke und von umliegenden Bauernhöfen verursacht werden, verhilft dem Zulassungsantrag der Kläger nicht zum Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es auf die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen durch die Kläger nicht ankommt, weil die von den Klägern ausgeübte Tierhaltung bereits den Rahmen des für eine Wohnnutzung Üblichen übersteigt. Das ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht ernstlich zweifelhaft.

2. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.