Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Jan. 2017 - AN 3 S 16.02216

27.05.2020 13:34, 23.01.2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Jan. 2017 - AN 3 S 16.02216

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Den Antragstellern wurde mit Bescheid des Landratsamtes … vom 5. März 2015 untersagt, auf ihrem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, mehr als 40 Stück Geflügel zu halten. Weiterhin wurden die Antragsteller dazu verpflichtet, die auf dem Grundstück gehaltenen Hähne nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) im abgedunkelten Stall zu halten. Diese Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Es wurden im Fall der Nichterfüllung Zwangsgelder angedroht.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren AN 3 K 15.00580 erklärte der Beklagtenvertreter, dass die Frist für die Nutzungsuntersagung bis 31. Dezember 2015 verlängert wird.

Mit Urteil der Kammer vom 30. Juli 2015 wurden die hiergegen erhobenen Klagen der Antragsteller abgewiesen (AN 3 K 15.00580).

Mit Beschluss vom gleichen Tag wurden die Anträge der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (AN 3 S. 15.00696).

Die hiergegen von den Antragstellern erhobenen Beschwerden wurden mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2016 zurückgewiesen (9 CS 15.2118).

Auf die ausführlichen Gründe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 28. April 2016 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 forderte das Landratsamt … die Antragsteller im Hinblick auf den oben genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf, die hinsichtlich ihres Grundstücks verfügte Beschränkung der zulässigen Anzahl auf 40 Stück Geflügel bis zum 1. Oktober 2016 vorzunehmen.

Im Falle der Nichterfüllung wurde den Antragstellern angedroht, das im Bescheid vom 5. März 2015 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig zu stellen.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2016 ließen die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, dass ihre seit Januar 2016 erfolgte Suche in der ganzen Bundesrepublik nach geeigneten Unterbringungen für die Tiere bislang absolut erfolglos geblieben sei. Sogar eine Anfrage beim zuständigen Veterinäramt habe keinen Erfolg gebracht. Auch die Tierschutzvereine in der Umgebung seien auf eine solche Vielzahl von Tieren nicht eingestellt.

Es handele sich um wertvolle Rassetiere mit höchst seltenem genetischem Wert. Bei den Enten komme eine Schlachtung sowieso nicht in Frage, da sie als Braten ungeeignet seien. Laufenten hätten keine nennenswerten Fleischansatz. Jede Tötung wäre ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Es habe schon seine Gründe, warum so viele Enten auf dem Grundstück vorhanden seien. Es handele sich zu einem großen Teil um mehrjährige Exemplare. Die Antragsteller sähen keine andere Möglichkeit, die Tiere artgerecht unterzubringen. Es könne deshalb nicht garantiert werden, dass die Zahl der Tiere bis zum 1. Oktober 2016 auf 40 Exemplare reduziert sei.

Das Landratsamt … führte am 19. Oktober 2016 eine Ortsbesichtigung auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Beisein der Antragsteller durch. Dabei sei festgestellt worden, dass ca. 90 Stück Geflügel auf dem Grundstück gehalten würden. Die Tiere befänden sich entweder in Volieren oder würden frei auf dem Grundstück herumlaufen. Teilweise befänden sie sich auch im Kellergeschoss des Wohnhauses. Auf die in der Akte des Landratsamtes befindlichen Bilder (Bl. 387 bis 390) wird Bezug genommen.

Am 27. Oktober 2016 erließ das Landratsamt … gegenüber den Antragstellern folgenden Bescheid:

Für den Fall, dass erneut der Aufforderung zur Reduzierung der Geflügelanzahl auf 40 Tiere gemäß Bescheid vom 5. März 2015 nicht bis spätestens 1. Dezember 2016 nachgekommen sein sollte, wird ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht.

Das Landratsamt stützt seinen Bescheid auf Vorschriften des VwZVG und führte insbesondere aus, dass die bis zum 1. Dezember 2016 gesetzte Frist zur Reduzierung der Geflügelanzahl angemessen sei, da die Antragsteller bereits seit dem Schreiben vom 21. Juni 2016 ausreichend Zeit gehabt hätten, um für eine Reduzierung des Geflügelbestandes zu sorgen. Dieser Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis am 2. November 2016 zugestellt.

Mit den bei Gericht jeweils am 16. November 2016 eingegangenen Schriftsätzen ließen die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erheben (AN 3 K 16.02217), über die noch nicht entschieden ist, sowie beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR im Bescheid vom 27. Oktober 2016 anzuordnen.

Zur Begründung der Anträge wurden im Wesentlichen das Vorbringen der Antragsteller wiederholt, dass sie sich seit Januar 2016, also schon vor der Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, bemüht hätten, die Tierzahl auf insgesamt 40 Exemplare zu beschränken. Anfragen zur Unterbringung der Geflügel bei Tierschutzvereinen in der Umgebung seien erfolglos geblieben. Daraufhin hätten sich die Antragsteller an 69 Züchter aus der ganzen Bundesrepublik Deutschland gewandt. In allen Fällen sei den Antragstellern eine Absage erteilt worden. Die Antragsteller hätten schließlich noch Kleinanzeigen im Internet veröffentlicht. Die Reaktionen hierauf seien spärlich gewesen und hätten häufig auf fehlenden Sachverstand der Interessenten wegen der artgerechten Unterbringung und Versorgung der Tiere schließen lassen.

Damit hätten die Antragsteller sämtliche ihnen zumutbare Wege wegen der Abgabe der Tiere ausgeschöpft. Es hätten einige wenige Tiere (zehn Stück) vermittelt werden können. Es sei den Antragstellern unmöglich innerhalb der gesetzten Frist die Tiere auf die Gesamtzahl von 40 Exemplaren zu reduzieren.

Soweit einzig die Schlachtung der Tiere noch in Betracht gekommen wäre, sei dies gemäß Tierschutzgesetz strafbar, da ein wichtiger Grund zur Tötung der Laufenten nicht vorliege. Bei den Zwerghühnern handele es sich um wertvolle Zuchttiere, welche für den Bestand der Rasse „Zwerg-Sachsenhühner schwarz“ bundesweit gesehen extrem wichtig seien. Die Tötung der Tiere hätte eine Endgültigkeit zur Folge, selbst wenn im Hauptsacheverfahren eine Berufung erfolgreich wäre. Die daraus entstehenden Schäden seien irreversibel. Die Antragsteller hätten gegen die Zwangsgeldandrohung nicht verstoßen, da ein Verstoß voraussetze, dass alle tatsächlich und rechtlich zumutbaren Wege ausgeschöpft würden. Dies hätten die Antragsteller getan.

Der Antragsgegner wurde bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2016 auf die Schwierigkeit bei der Verbringung der Tiere vom Grundstück hingewiesen. Daraufhin sei es zu keiner Reaktion gekommen. Nach pflichtgemäßem Ermessen hätte der Antragsgegner Wege aufzeigen müssen, stattdessen sei die weitere Zwangsgeldandrohung erfolgt. Der Antragsgegner wisse offenbar selbst nicht, wie die Nutzungsuntersagung erfüllt werden könne. Das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiege. Auf die diesem Antrag beigefügte Schreiben wird Bezug genommen.

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt beantragte,

die Anträge abzulehnen.

Die in der erneuten Zwangsgeldandrohung gesetzte Frist bis zum 1. Dezember 2016 sei angemessen. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass der Verpflichtung auch zeitnah nachgekommen werde, da im andern Fall die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenstandslos würde. Die eingeräumte Frist berücksichtige auch das Interesse der Anwohner an einer Verlängerung der Lärmbelästigung durch das Gackern, Schnattern und Krähen der Hühner, Enten und Hähne.

Das ursprünglich angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR sei bereits nicht geeignet gewesen, dass die Antragsteller ihre Pflichten erfüllten, so dass das Landratsamt im vorliegenden Fall gehalten gewesen sei, das Zwangsgeld zu erhöhen. Eintritt der Zahlungsverpflichtung hänge allein vom selbstbestimmten Verhalten der Antragsteller ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des Landratsamtes … Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.

Nach Auffassung der Kammer ist die weitere Zwangsgeldandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamtes … vom 27. Oktober 2016 aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in diesem Bescheid begegnet keinen Rechtsbedenken.

Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsgelder so lange und so oft angedroht werden, bis die Verpflichtungen aus dem zu vollstreckenden Bescheid, demnach aus dem Bescheid des Landratsamtes … vom 5. März 2015, erfüllt sind. Eine erneute Zwangsgeldandrohung ist zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.

Das den Antragstellern im Bescheid des Landratsamtes … vom 5. März 2015 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Durchsetzung der Anordnung, die Haltung von Geflügel auf ihrem Grundstück auf 40 Tiere zu beschränken, hatte ihren Zweck nicht erreicht, weil die Antragsteller ihren Verpflichtungen aus diesem Bescheid nicht nachgekommen sind.

Ist, wie im vorliegenden Fall, die streitgegenständliche Anordnung im Bescheid des Landratsamtes vom 25. Oktober 2016 nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser, wie vorliegend, der Bescheid vom 5. März 2015 für sofort vollziehbar erklärt worden, wogegen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. April 2016 keine Bedenken erhoben hat, so kann die Anordnung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die weitere Zwangsgeldandrohung selbst behauptet wird (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Einwendungen gegen die im Bescheid vom 5. März 2015 verfügte Beschränkung der Geflügelanzahl auf ihrem Grundstück auf nicht mehr als 40 Stück können deshalb von den Antragstellern nicht mehr geltend gemacht werden; die angegriffene Zwangsgeldandrohung kann nur noch insoweit überprüft werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

Soweit die Antragsteller vortragen lassen, sie hätten innerhalb der gesetzten Frist nicht die Möglichkeit gehabt, die Tiere, die über die zulässige Anzahl von 40 Stück hinausgehen bei örtlichen Tierschutzvereinen in der Umgebung bzw. bei anderen Züchtern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland unterzubringen, lassen die Antragsteller außer Acht, dass sie gehalten gewesen wären, selbst für eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit, z.B. durch die Anmie-tung eines leerstehenden landwirtschaftlichen Gebäudes, zu sorgen. Die Antragsteller selbst hätten die Pflicht gehabt, eine derartige anderweitige Unterbringungsmöglichkeit aufzuzeigen. Eine derartige Verpflichtung trifft nicht das Landratsamt als zuständige Bauordnungsbehörde. Gemäß Art. 54 Abs. 2 BayBO trifft die Bauaufsichtsbehörde die Pflicht, bei der Nutzung eines Grundstücks darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nachdem, wie aus der vorgelegten Akte des Landratsamtes … hervorgeht, die betroffenen Nachbarn nach wie vor über Lärmbelästigungen hervorgerufen durch die übermäßige Haltung von Geflügel auf dem im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstück der Antragsteller klagen, hat das Landratsamt, um die Lärmbelästigungen zu minimieren, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine weitere Zwangsgeldandrohung zu erlassen. Dass vom Landratsamt eine Tötung der Tiere verfügt wurde, lässt sich aus dem streitgegenständlichen Bescheid nicht entnehmen. Ziel der Zwangsgeldandrohung ist die Verbringung der über die Anzahl von 40 Tieren hinausgehenden Tiere vom Grundstück der Antragsteller, um den Nachbarn ein störungsfreies Wohnen im allgemeinen Wohngebiet zu ermöglichen.

Das angedrohte weitere Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Nachdem die Antragsteller ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 5. März 2015 noch nicht nachgekommen sind, erscheint die Androhung weiterer Zwangsgelder ein grundsätzliches Mittel der Wahl, um den Antragstellern dadurch noch einmal Gelegenheit zu geben, zur Vermeidung intensiverer Zwangsmittel, wie die Ersatzvornahme nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 VwZVG, ihren Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 5. März 2015 nachzukommen. Soweit in der Antragsschrift vom 14. November 2016 beantragt wurde, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR im Bescheid vom 5. März 2015 anzuordnen, geht dieser Antrag ins Leere, nachdem diese Zwangs geldandrohung bereits Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungen im Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2015 sowie im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2016 war und der entsprechende Antrag bereits in diesen Beschlüssen abgelehnt worden ist.

Die Anträge der Antragsteller waren demnach abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

2

28.05.2020 06:20

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro fest
26.05.2020 20:07

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 15.00580 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 03 Hauptpunkte: Faktisches Allgemeines Wohngebie

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 3 K 15.00580

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juli 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 920 03

Hauptpunkte:

Faktisches Allgemeines Wohngebiet;

Kleintierhaltung;

Kleintiererhaltungszucht;

Untergeordnete Nebenanlagen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ... Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stumpf den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt die Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert und durch den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Juli 2015 am 30. Juli 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) und ihr Bruder, der Kläger zu 2), sind Eigentümer des ca. 2.250 qm großen Grundstücks Fl.Nr. ..., A.-Straße ... in ... Bauplanungsrechtliche Festsetzungen liegen für das Grundstück der Kläger, das an Außenbereichsflächen angrenzt, nicht vor. Das Landratsamt ... geht davon aus, dass das Grundstück in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegt.

Aufgrund einer Nachbarbeschwerde wurde im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 20. Januar 2014 festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt nach Aussage der Klägerin zu 1) sich 50 Laufenten und 30 Hühner auf dem Grundstück befunden haben. Die Klägerin zu 1) erklärte weiterhin, dass sie und ihr Bruder Rassegeflügelzüchter seien.

Das Grundstück ist gemäß einem vorliegenden Plan des Landratsamtes mit einem Wohnhaus, einer Doppelgarage und daneben mit einem weiteren Gebäude (ca. 7 x 11 m) zur östlichen Grundstücksgrenze bebaut.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 bestätigte das Veterinäramt des Landratsamtes ..., dass die Kläger beim Veterinäramt als Geflügelhalter (Enten und Hühner) registriert seien. Bei der Erfassung von Geflügelhaltungen in diesem Umfang werde im Veterinäramt im allgemeinen nicht unterschieden, ob ein Zucht- oder Mastbetrieb vorliege. Oft könne diesbezüglich auch keine strikte Unterscheidung gemacht werden, da neben dem Mästen zur Schlachtreife eben Eier ausgebrütet würden und somit beides zutreffe. Tierseuchenrechtlich seien nach der Geflügelpestverordnung Hühner zusammen mit Wassergeflügel zu halten im Verhältnis 11 bis 100 gehaltene Enten oder Gänse zu 10 bis 50 zu haltenden Hühner oder Puten.

Auf Anfrage erklärte das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamtes ... mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014, dass eine überschlägige Berechnung nach VDI 3894/2 ergeben habe, dass bei den angegebenen Tierzahlen von ca. 30 Hühnern und ca. 50 Enten diese Kleintierhaltung außerhalb des Geltungsbereichs der oben genannten VDI liege. Aufgrund der geringen Quellstärke sei die Kleintierhaltung aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht relevant.

Jeweils mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 an die Kläger führte das Landratsamt ... aus, dass das Grundstück Fl.Nr. ... in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liege. In einem Wohngebiet sei eine untergeordnete Tierhaltung nur zulässig, wenn diese den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge. Die Tierhaltung auf dem oben genannten Grundstück übersteige die in einem Wohngebiet übliche Kleintierhaltung und sei dem Wohnen nicht mehr untergeordnet. Eine Zucht sei ebenfalls nicht zulässig. Die Kläger würden daher aufgefordert, bis spätestens 30. Juni 2014 die Anzahl der Tiere auf 20 zu reduzieren, wobei hiervon maximal ein Hahn zulässig sei.

Mit Schriftsatz ihres vormaligen Bevollmächtigten vom 12. Juni 2014 ließen die Kläger hierzu ausführen, dass die praktizierte Tierhaltung keineswegs gegen den Gebietscharakter des angenommenen allgemeinen Wohngebiets verstoße. Zunächst werde bestritten, dass es sich faktisch überhaupt um ein allgemeines Wohngebiet handele, denn allein die Grundstücksgrößen in dieser Umgebung würden eine gärtnerische Nutzung der Grundstücke sowie eine Nutzung zum Zwecke der Kleintierhaltung eröffnen. Hinzu kämen zwei große Gewerbehallen der Lebensmittelindustrie. Es werde daher davon ausgegangen, dass es sich um ein Misch-, Dorf- oder um ein Kleinsiedlungsgebiet handele, was noch dadurch unterstrichen werde, dass speziell das Grundstück der Kläger direkt an den Außenbereich anschließe. Die von den Klägern betriebene Tierhaltung führe auch keineswegs zu Lärmbeeinträchtigungen, die über die Werte eines allgemeinen Wohngebiets hinausgehen würden. Die Klägerin zu 1) habe Immissionsschutzmessungen an verschiedenen Tagen durchgeführt. Dabei sei der Wert von 55 dB(A) tagsüber niemals durch Tiergeräusche erreicht worden, sondern allenfalls durch Geräusche infolge des Fahrzeugverkehrs oder des Rasenmähens auf Nachbargrundstücken. Auch die Werte zur Nachtzeit hätten stets unter 40 dB(A) gelegen. Damit es in der Nachtzeit nicht zu Beeinträchtigungen der Nachtruhe komme, würden die Tiere in fest errichteten Stallungen untergebracht, die einen gehörigen Lärmschutz bieten würden. Wenn, wie im Anhörungsschreiben ausgeführt, eine Zucht in allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig sein solle, stehe dies seit September 2013 in Widerspruch zur Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Dort sei ausdrücklich inzwischen festgehalten, dass in jedem Gebiet der Baunutzungsverordnung eine Kleintiererhaltungszucht betrieben werden dürfe. Die auf der alten Fassung des § 14 BauNVO beruhende Rechtsprechung, wonach in einem Wohngebiet allenfalls ein Hahn gehalten werden dürfe, sei hinfällig. Wenn der Gesetzgeber die Zucht erlaube, nehme er in Kauf, dass aus dem Zuchtvorgang wieder weitere Hähne hervorgehen würden. Die von der bisherigen Rechtsprechung vorgenommene abstrakte Bewertung, wonach von mehr als einem Hahn stets eine Unzumutbarkeit für ein Wohngebiet ausgehen solle, sei nach dem gesetzgeberischen Willen nicht mehr haltbar. Folglich könne eine Untersagung der Geflügelhaltung nur dann erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass das Gebot der Rücksichtnahme missachtet werde. Dies sei angesichts der Messergebnisse nicht festzustellen.

Außerdem handele es sich bei der Tätigkeit der Klägerin zu 1) um eine Erhaltungszucht, die Mitglieder des Bundes der Deutschen Rassegeflügelzüchter würden die alten Geflügelrassen erhalten und vermehren und sie sei in der Regel nicht gewerblich ausgerichtet. Für die Kleintiererhaltungszucht seien Stallungen im unmittelbaren menschlichen Umfeld notwendig, wo sie im Laufe des Jahrhunderts entstanden seien. Mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt aus dem Jahr 1992 habe sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die biologische Vielfalt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen zu erhalten. Hierzu gehöre auch biologische Vielfalt der domestizierten und gezüchteten Arten.

In einem Schreiben vom 9. Juli 2014 führte das Umweltamt des Landratsamtes ... aus, um zu prüfen, ob die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten würden, sei eine Prognoseberechnung nach TA-Lärm durchgeführt worden. Als Rechenbasis seien die im Praxisleitfaden „Schalltechnik in der Landwirtschaft 2013“ angegebenen Schallleistungspegel herangezogen worden. Für das Hahnengeschrei sei ein Spitzenpegel von 75 dB(A) in zehn Meter Entfernung in die Berechnung eingeflossen. Durch die Lärmemissionen des derzeitigen Tierbestandes von 50 Enten und 30 Hühnern würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet an den maßgeblichen Immissionsorten (Fl.Nr. ...) unterschritten. Das Hahnenkrähen werde als Einzelschallereignis betrachtet, da in der Regel nur ein Hahn zur gleichen Zeit schreie. Der Immissionsrichtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 85 dB(A) werde durch Hähnekrähen nicht überschritten. Für den Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr werde der zulässige Spitzenpegel überschritten. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sollten daher die Tiere während der Nachtzeit in einem abgedunkelten Stall gehalten werden.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2014 führte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Kläger aus:

Die beabsichtigte Beschränkung der Tierzahlen auf dem Grundstück der Kläger sei rechtswidrig. Es werde bereits den Ausführungen gegengetreten, dass es sich vorliegend um ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO handeln solle. Zwar würden die Gewerbebetriebe der Lebensmittelindustrie nicht an das von den Klägern genutzte Grundstück heranreichen, jedoch gehörten sie zur näheren Umgebung, da jedenfalls die dort entstehenden Geräusche durch Lieferverkehr auch auf dem Grundstück der Kläger vernommen werden könnten.

Die Gemeinde ... und speziell auch das Grundstück der Kläger mit seiner Lage direkt angrenzend an den Außenbereich sei zudem landschaftlich eingebettet in landwirtschaftlich intensiv genutzte Bereiche. Diese Nutzung präge das Ortsbild durch vorhandene Gelasse, aber auch durch ständigen Verkehr mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen auf den Straßen durch den Ort. Die Menschen in ... seien die Nähe zur Landwirtschaft und folglich auch zur Tierhaltung gewohnt. Wenn hier die üblichen pauschalen Ausführungen zum Gebietscharakter dieses unbeplanten Innenbereichs nach den pauschalen Einordnungen der Baunutzungsverordnung vorgenommen würden, lasse dies die tatsächlichen Gegebenheiten und die Einstellung der Bevölkerung zu den Nutzungen gänzlich außer Betracht. Dies betreffe auch das Freizeitverhalten der Menschen, welches vielfach untrennbar mit den Grundstücken verbunden sei und auch unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel erkauft werde. Das Freizeitverhalten in einer dörflich geprägten Umgebung sei gänzlich anders als in einer innenstadtnahen Neubausiedlung. Eine Umgebung, die durch große Grundstücke geprägt sei und wo auch andernorts der Geflügelhaltung nachgegangen werde, eröffne andere Nutzungen zu Freizeitzwecken als eine Umgebung mit Grundstücken mit gerade einmal 200 qm Größe. Bei größeren Grundstücken müsse jederzeit auch angesichts eines geänderten Natur- und Umweltbewusstseins mit Enten- und Hühnerhaltungen gerechnet werden. Immer mehr Menschen würden sich von den Geflügelprodukten aus der Massentierhaltung aber auch aus der Biohaltung abwenden und den Weg zu einer eigenen Tierhaltung finden, wie es vor Jahrzehnten auch in ... gewesen sei. Kurz gesagt: Allgemeines Wohngebiet sei nicht gleich allgemeines Wohngebiet, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Insoweit werde eine Auseinandersetzung mit der Neufassung dieser Vorschrift und eine entsprechende Prüfung vermisst. Der Gesetzgeber habe gute Gründe zur wiederholten Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Sinne der Kleintierhaltung und Kleintiererhaltungszucht gehabt. Der Begriff der Kleintierhaltung sei aufgenommen worden, da immer mehr Verwaltungsgerichte dazu übergegangen seien, jedenfalls in Wohngebieten Anlagen für die Haltung von Kleintieren generell für unzulässig zu halten. Dieser Tendenz in der Rechtsprechung sollte entgegengewirkt werden, denn es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers, dass grundsätzlich in jedem Gebiet der Kleintierhaltung nachgegangen werden könne. Die Änderung aus dem Jahr 1977 sei auch auf Betreiben der Verbände der Rassegeflügelzucht erfolgt. Der Begriff der Kleintierhaltung sei in den Folgejahren immer häufiger durch die Gerichte so ausgelegt worden, dass jedenfalls in einem Wohngebiet neben einigen Hennen allenfalls ein Hahn gehalten werden dürfe. Folge dieser Rechtsprechung sei gewesen, dass eine Vermehrung des Geflügels in Wohngebieten rechtswidrig gewesen sei. Fakt sei nun einmal, dass aus jedem Vermehrungsvorgang wieder auch männliche Tiere hervorgehen würden, die als Hähne im Spätsommer zu krähen beginnen würden, aber vorher noch nicht der Küche zugeführt werden könnten, da sie noch nicht schlachtreif seien. Die erwähnte Rechtsprechung habe ihre Grundlage allein in der Vorstellung gehabt, dass für ein paar Eier zum Zwecke der Selbstversorgung ein kleines Hühnervolk allenfalls mit einem Hahn ausreichend sei. Dabei blieben die Belange der Erhaltung alter und in ihrem Bestand bedrohter Geflügelrassen ohne Berücksichtigung, ebenso das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Tiere züchten zu dürfen.

Diese Rechtsprechung stehe in Widerspruch zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt aus dem Jahre 1992, welches aber in der Bundesrepublik Deutschland nicht in nationales Recht transformiert worden sei, jedenfalls nicht in der dafür vorgesehenen Form, sondern lediglich indirekt durch die Aufnahme einzelner Zielsetzungen in bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen. Zur biologischen Vielfalt in diesem Sinne zählten auch domestizierte oder gezüchtete Arten. Dieses Überkommen erfasse neben der ex-situ-Erhaltung, der Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume, auch die in-situ-Erhaltung, also die Bedingungen, unter denen sich genetische Ressourcen in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen und im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten die Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt hätten. Die Bundesrepublik Deutschland sei diesem Auftrag in gesetzlicher Hinsicht u. a. durch die Aufnahme der biologischen Vielfalt als öffentlicher Belang in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen nachgekommen.

In einer Bachelorarbeit aus dem Jahre 2011, angefertigt am Geografischen Institut der ...-Universität ... sei zusammenfassend für die Rassegeflügelzucht ausgeführt worden, es zeige sich, dass es sich bei Rassegeflügel um ein von Menschen verändertes Gut handele, das eng an die menschliche Entwicklungsgeschichte geknüpft sei. Dabei habe die Zucht kulturell insbesondere eine historische, aber auch ethnologische Funktion aufgrund der vielen lokal angepassten Rassen, die als Kulturgut Zeugnisse über die bäuerliche Tradition und Kunst des Tierzüchtens ablegen würde. Gerade im Kontext der Globalisierung werde die Besinnung auf das regionale Umfeld für viele Menschen immer wichtiger und stifte Stabilität und Identität.

In baurechtlicher Hinsicht komme die Studie zum Schluss, Analyseergebnisse hätten ergeben, dass ein entscheidender Anteil von 33,5% - also über 1/3 der aktiven Züchter - die Zucht in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet betreiben würden. Dabei hätten 86% dieser Züchter ihre Zuchtanlage am Wohnhaus, so dass mit einem direkten Einfluss von Tieremissionen auf die Nachbarn zu rechnen sei. Dadurch ergäben sich Probleme mit den Nachbarn, von denen insgesamt 18,4% der Züchter betroffen seien. In Wohngebieten steige diese Zahl auf 22,4% an. Wenn von den Züchtern in Wohngebieten fast ¼ von aus der Tierzucht resultierenden Problemen mit den Nachbarn berichten würden, dann sei anzunehmen, dass es sich nicht nur um Einzelfälle handele, sondern von einem verbreiteten Problem ausgegangen werden müsse. Für diese Annahme spreche auch, dass über 1/7 der passiven Züchter Probleme mit den Nachbarn als einen Grund für die Aufgabe der Zucht angegeben hätten. Zwar sei die Anzahl der gezüchteten Tiere signifikant höher, wenn es Probleme der Züchter mit ihren Nachbarn gebe, was für eine gerichtliche Einschränkung der Anzahl der Tiere zum Schutz der Nachbarn sprechen würde, jedoch liege auch die Anzahl der Tiere, die gezüchtet worden seien, wenn es keine Probleme gegeben habe, mit 51,5 Tieren weit über dem, was die Judikatur als Richtwert ansehe. Daneben zeigten die Analyseergebnisse, dass mit einem signifikant größeren Auslauf unter Umständen positive Reaktionen der Nachbarn verbunden seien. Dies lasse den Schluss zu, dass mit einer größeren und den Tieren Auslauf bietenden Zuchtanlage durchaus positive Reaktionen erreicht werden könnten.

In Kenntnis dieser Problematik habe sich der Bundestag als auch der Bundesrat für die Aufnahme dieses Begriffs in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausgesprochen. Damit hätten beide Gesetzgebungsorgane der Annahme widersprochen, dass eine Kleintiererhaltungszucht generell gegen den Charakter eines Wohngebietes verstoße und ebenso im Sinne der biologischen Vielfalt in Kauf genommen, dass Nachbarschaftskonflikte entstehen könnten. Auch wenn in der aktuellen Kommentierung lediglich von einer Klarstellung die Rede sei, habe der Gesetzgeber doch seine guten Gründe gehabt, diese herbeizuführen. Dies könne jedenfalls nicht bedeuten, dass die Änderung des Gesetzeswortlauts für die Praxis ohne Auswirkung bleibe, wie es im vorliegenden Fall praktiziert werde. Es handele sich genau genommen bereits um eine zweite Klarstellung. Der Gesetzgeber habe sich bereits zweimal gehalten gesehen, Entwicklungen in der behördlichen oder gerichtlichen Praxis, die auf eine nennenswerte Beschränkung der Kleintierhaltung hinaus gelaufen sei, entgegen zu wirken. Insoweit sei jedenfalls deutlich zu erkennen, dass jeder pauschalen Beurteilung, wonach es in einem Wohngebiet nur wenige Kleintiere geben dürfe, eine Absage erteilt worden sei. Hätte der Gesetzgeber an den pauschalen Bewertungen im öffentlichen Baurecht festhalten wollen, hätte es zum einen die Gesetzesänderung nicht geben dürfen, zum anderen wäre auch der Begriff der Zucht vermieden worden. Mit dieser Absage an die generellen Zahlenvorgaben der Behörden und Gerichte sei keineswegs zwangsläufig eine Belästigung der Nachbarschaft verbunden. Auch wenn selbst die Studie den Schluss zulassen könnte, dass bei der Geflügelerhaltung Konflikte vorprogrammiert seien, sei dies nach genauer Betrachtung nicht der Fall. Bestehende Konflikte beruhten auf den Umständen des Einzelfalles. Dies gelte sowohl für das Zivilrecht als auch für das öffentliche Baurecht. Ursachen mögen schlechte Haltungsbedingungen sein, unzureichend isolierte Ställe, Übernachten der Tiere im Freien, deutlich zahlenmäßig überbesetzte Gehege oder allgemeine nachbarrechtliche Schwierigkeiten, die lediglich auf dem „Rücken der Tiere“ ausgetragen würden.

Den Interessen der Nachbarschaft könne über das Gebot der Rücksichtnahme Rechnung getragen werden, also im Einzelfall. So könnten einem Züchter beispielsweise Auflagen wegen der Beschaffenheit der Stallungen, wegen der Zeiten, wann die Tiere Freilauf erhalten sollten oder wegen der Anzahl der Tiere gemacht werden. Die Stallungen der Kläger seien auch geeignet, Belästigungen für die Umgebung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Insbesondere bleibe festzustellen, dass der Gesetzgeber gerade die Erhaltungszucht begrifflich verankert habe. Er halte also nicht jede Vermehrung von Kleintieren in den Gebieten der Baunutzungsverordnung für zulässig, nur eine solche, die Erhaltungszwecke verfolge und damit einen gesellschaftlichen Wert habe. Dass daneben die persönliche Erbauung des Züchters erreicht und auch eine Selbstversorgung eröffnet werde, sei belanglos, aus verfassungsrechtlicher und ökologischer Sicht gegebenenfalls sogar zusätzlich notwendig und erstrebt. Erhaltungszwecke bestünden gerade bei der Erhaltung von alten Rassen, wie sie von den Klägern gezüchtet würden. Ihr Vorhalt, der Umfang der Tierhaltung der Kläger spreche generell gegen den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets, sei nach diesen Ausführungen nicht haltbar, ob es sich wegen der Gewerbebetriebe und der Angrenzung an den Außenbereich überhaupt um ein allgemeines Wohngebiet handele. Es werde bewusst auf eine konkrete Prüfung der Gegebenheiten verzichtet, obwohl bereits Messergebnisse vorliegen würden. Eine Kleintierhaltungszucht sei in jedem Gebiet der Baunutzungsverordnung grundsätzlich zulässig und könne folglich nicht von vorneherein gegen den Gebietserhaltungsanspruch verstoßen. Das Schutzbedürfnis der Nachbarn sei dadurch reduziert, dass sie sich in einem allgemeinen Wohngebiet niedergelassen hätten, welches durch dörfliche und landwirtschaftliche Strukturen tatsächlich beeinflusst werde. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Am 5. Dezember 2014 fand eine Ortsbesichtigung auf dem Grundstück der Kläger statt. Die Klägerin zu 1) hat dabei ausgeführt, derzeit ca. 80 Hühner und Laufenten auf ihrem Grundstück zu halten. Die Tiere liefen zum Teil frei auf dem Grundstück herum, zum Teil würden sie in Volieren gehalten oder befänden sich in einem verglasten Kellerraum. Ein bereits beim Kauf des Grundstücks erworbenes Nebengebäude werde als Stall genutzt. Die Klägerin zu 1) erklärte weiter, dass die derzeitige Anzahl der Tiere noch auf ca. 50 Tiere abnehme, im Frühjahr, wenn die Tiere Nachwuchs bekämen, jedoch wieder auf ca. 160 Tiere anwachse. Die Kläger würden nach ihren Angaben seltene Geflügelrassen züchten und machten geltend, dass sie aufgrund der Zucht eine gewisse Anzahl von Tieren zur Auswahl benötigen würden. Außerdem hätten sie dargelegt, dass nach eigenen Messungen die Immissionswerte eingehalten würden und händigten dem Landratsamt hierzu Messungsprotokolle aus. Der Vertreter des Landratsamtes erklärte hierzu, dass zunächst die Einhaltung der Immissionswerte nicht unbedingt ausschlaggebend sei, sondern vielmehr geklärt werden müsse, ob die Tierhaltung in dem allgemeinen Wohngebiet noch eine vertretbare Nebenanlage bzw. Nebennutzung darstelle. Nach einer ersten Einschätzung dürfte hier der Rahmen jedoch überschritten sein.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 führte der Klägerbevollmächtigte hierzu aus, in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts ... stelle dieses bereits darauf ab, ob ein Grundstück im Zentrum des im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindlich sei oder an den Außenbereich angrenze. Auch die Entfernung zu den Nachbarhäusern sei zu berücksichtigen. Dies folge ebenfalls aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ..., aber auch aus einem Vergleich, welche der Unterzeichner in ... anlässlich eines Ortstermins mit dem Verwaltungsgericht ... im Jahr 2013 geschlossen habe. Schließlich werde noch auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts NVwZ-RR 1994/309 ff. hingewiesen, wonach die Kleintierhaltung nach der alten Rechtslage dann nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage eingestuft werde, wenn die Grenze der Üblichkeit und Ungefährlichkeit überschritten werde. Dass die Tierhaltung der Kläger als ungefährlich einzustufen sei, werde schon dadurch deutlich, dass die Tierlaute die zulässigen Lärmpegel nicht überschreiten würden.

Jeweils mit Bescheid vom 5. März 2015 untersagte das Landratsamt ... der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) die Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zur Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel ab acht Wochen nach Zustellung dieses Bescheides (Ziffer 1) und verpflichtete die Kläger, die auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... gehaltenen Hähne nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) im abgedunkelten Stall zu halten (Ziffer 2). In Ziffer 3 der Bescheide wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet. Des Weiteren wurde in Ziffer 4 und 5 ein Zwangsgeld angedroht, falls die Kläger den in Ziffer 1 und 2 des Bescheides festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzungsuntersagung beruhe auf Art. 76 Satz 2 BayBO.

Das Grundstück Fl.Nr. ... liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sei hier als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO einzustufen. Das Grundstück Fl.Nr. ... befinde sich in einem mit überwiegend Wohnhäusern bebauten Gebiet. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ... sei das Grundstück als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das mit 2.250 qm relativ große Wohnbaugrundstück, auf dem neben dem Wohnhaus mit Doppelgarage weitere Nebengebäude und Volieren für die Geflügelhaltung errichtet worden seien, befinde sich am Ortsrand von ..., an den im Süden und Osten landwirtschaftliche Flächen angrenzen würden.

Im allgemeinen Wohngebiet sei die Kleintierhaltung, wozu auch das Halten von Hühnern, Hähnen und Enten zähle, zulässig, weil es sich hierbei um eine herkömmliche oder regional traditionell übliche Form der Tierhaltung handele, die noch als mit der Wohnnutzung vereinbar angesehen werden könne. Die Kleintierhaltung müsse einer im Rahmen der Wohnnutzung charakteristischen Freizeitbetätigung dienen bzw. es müsse sich um eine Tierhaltung im üblichen Umfang einzelner Haushalte handeln. Nach § 14 Abs. 1 BauNVO seien für die Kleintierhaltung auch untergeordnete Nebenanlagen zulässig.

Die Geflügelhaltung auf dem Wohngrundstück der Kläger mit derzeit aktuell 60 Stück Geflügel, deren Anzahl im Frühjahr nach Angaben der Klägerin zu 1) jedoch auch bis zu 150 Stück betragen könne, übersteige deutlich das in einem allgemeinen Wohngebiet typischerweise übliche Maß der Kleintierhaltung. Seitens des Landratsamtes würden im vorliegenden Fall entgegen der üblichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auf dem betreffenden Grundstück noch als wohngebietsverträglich insgesamt 40 Stück Geflügel als zulässig erachtet werden. Aufgrund der Größe und der Lage des Baugrundstücks am Ortsrand sowie im Hinblick darauf, dass hier für die Zucht von bestimmten Geflügelrassen eine gewisse Anzahl von Tieren notwendig sei, werde die Anzahl der Tiere auf 40 Stück festgelegt. Nach gängiger Rechtsprechung überschreite in der Regel in allgemeinen Wohngebieten die Haltung von mehr als 20 Hühnern bzw. Geflügel und mehr als einem Hahn den Rahmen der wohntypischen Freizeitbetätigung. Die Haltung von bis zu 150 Stück Geflügel einschließlich mehrerer Hähne sei somit nicht mehr mit einer im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Freizeitnutzung in Einklang zu bringen. Die hohe Anzahl an Kleintieren und der Hähne führe insbesondere durch das verstärkte auftretende und spontane Krähen der Hähne und das Geschnatter der Enten zu einer für die Nachbarschaft nicht zumutbaren Beeinträchtigung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, weil aufgrund der Lärmbelästigung ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes bestehe. Ein Zuwarten bis zur Rechtskraft dieses Bescheides sei aufgrund der starken Beeinträchtigung für die Nachbarn nicht möglich. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Mit einem am 7. April 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. April 2015 ließen die Kläger Klage erheben mit dem Antrag,

die Bescheide des Beklagten vom 5. März 2015 aufzuheben.

Daneben wurde mit Schriftsatz vom 19. April 2015, bei Gericht eingegangen am 24. April 2015, beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 5. April 2015 gegen die Bescheide vom 5. März 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung dieses Antrags, der noch nicht verbeschieden worden ist, wurden im Wesentlichen die Gründe im Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. September 2014 wiederholt. Ergänzend wurde insoweit noch ausgeführt, in den Bescheiden habe keine nachvollziehbare Ermessenserwägung stattgefunden, die sich mit den tatsächlichen Auswirkungen der Tierhaltung auf die Umgebung befassen würde. Die Verfügung sei auch ungeeignet, denn alleine aufgrund des Wortlauts dürfte die Klägerin zu 1) auf dem besagten Grundstück 40 Hähne halten. Dass dies nicht beabsichtigt sei, wäre ihr aber auch keineswegs untersagt. Ebenfalls ungeeignet sei die Aufforderung unter Ziffer 2, wonach die Hähne in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr im abgedunkelten Stall zu halten seien. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse aus Japan zeigten, dass der Krähruf gerade nicht von der Helligkeit abhängige, sondern von einer inneren Uhr der Tiere.

Sofern die Kläger der vorgegebenen Verpflichtung sofort nachkommen müssten, hätte dies zur Folge, dass zahlreiche wertvolle Zuchttiere aus dem Bestand entfernt werden müssten. Die Kläger verfügten aber über keine anderweitigen Unterbringungsmöglichkeiten für die Tiere. Auch bei anderen Tierhaltern erscheine die Unterbringung unmöglich, da diese entweder nicht über die notwendigen Kapazitäten verfügen oder speziell über das Jahr selbst viele Tiere besitzen würden. Außerdem habe nicht jeder die Möglichkeit, Enten zu halten, welche einen Zugang zu einer Wasserfläche benötigen würden. Faktisch stelle die Verfügung nicht eine Nutzungsuntersagung dar, sondern sei als Beseitigungsverfügung anzusehen. Dafür reiche jedoch die Bezugnahme in der Begründung auf angebliche Lärmbelästigungen durch die Tierhaltung nicht aus.

Am 30. Juli 2015 nahm das Gericht das streitgegenständliche Grundstück in Augenschein. Dabei wurde festgestellt, dass das an der östlichen Grundstücksgrenze liegende ca. 7 x 11 m große Nebengebäude vollständig als Stallung für Tiere genutzt wird, dass an der südlichen Außenwand des Wohngebäudes ein weiteres Stallgebäude für Sachsenhühner errichtet worden ist, sich auf dem Grundstück mehrere eingezäunte, zum Teil überdachte Freigehege befinden und im Übrigen die Tiere im östlichen, südlichen und westlichen Grundstücksteil des streitbefangenen Grundstücks frei laufen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter, dass die Frist in Ziffer 1 der Bescheide vom 5. März 2015 bis 31. Dezember 2015 verlängert wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschriften über die mündliche Verhandlung und die Augenscheinseinnahme und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen sind unbegründet, da die Bescheide des Landratsamtes ... vom 5. März 2015 - in der Fassung, die sie aufgrund der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2015 erhalten haben - rechtmäßig sind und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Untersagung der Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel auf dem streitbefangenen Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in Ziffer 1 der Bescheide vom 5. März 2015 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist Art. 76 Satz 2 BayBO, danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die Nutzungsuntersagung kann sich dabei auch auf Tiere, die hier rechtlich wie Sachen zu behandeln sind (§ 90 a Satz 3 BGB), beziehen, wenn sich die rechtswidrige Nutzung des Grundstücks gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit der Tiere manifestiert (BayVGHvom 19.11.2007 - 25 B 05.12; juris). Vorliegend führt gerade die bisherige Tierhaltung entgegen bauplanungsrechtlicher Vorschriften zur Rechtswidrigkeit der Nutzung.

Für die Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO genügt grundsätzlich bereits die formelle Illegalität, d. h. dass die Nutzung genehmigungspflichtig ist und eine solche Genehmigung nicht vorliegt (Simon/Busse, BayBO, Art. 76 RdNr. 282 m. w. N.). Bauliche Anlagen sind dabei sowohl Gebäude als auch unbebaute Grundstücke. Im vorliegenden Fall stellt die Tierhaltung der Kläger auf ihrem Grundstück eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ihrer baulichen Anlage dar.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Kleintierhaltung und der Kleintiererhaltungszucht auf dem streitgefangenen Grundstück bestimmt sich, da bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht vorliegen, nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, ebenso wie sich schon aus einem Blick auf das vorliegende Karten- und Bildmaterial ergibt. Das klägerische Grundstück ist von Wohnbebauung umgeben, die Kläger haben im Augenschein und in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, die Tierzucht falle eigentlich gar nicht auf, da ihr Grundstück von Norden her den umgebenden Wohngrundstücken gleiche. Auch die Klägerseite geht wohl nunmehr davon aus, dass es sich vorliegend um ein faktisches Wohngebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 i. V. m. § 4 BauNVO handelt, jedenfalls wurde dieser Einschätzung, die das Gericht der rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt hat, von Klägerseite nicht widersprochen. Darüber hinaus zeigen auch Lichtbilder, die im Rahmen der Augenscheinseinnahme gefertigt worden sind, dass die benachbarten Grundstücke Wohnzwecken dienen.

Dementsprechend ist das klägerische Anwesen einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO zuzuordnen.

Die Zulässigkeit der Kleintierhaltung und Kleintiererhaltungszucht im ausgeübten Umfang richtet sich somit danach, ob die Haltung von bis zu 160 Stück Geflügel im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Die ist vorliegend nicht der Fall.

Die Zulässigkeit der Tierhaltung beurteilt sich im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB unmittelbar nach § 14 BauNVO (Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 14 RdNr. 2, BayVGH, B. v. 27.7.2013 - 15 CS 12.1360; juris). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bestimmt, dass soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tiererhaltung zulässig sind, zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen i. S. d. Satzes 1 auch solche für die Kleintiererhaltung und Kleintiererhaltungszucht gehören. Die Zulässigkeit der Tiererhaltung der Kläger richtet sich dementsprechend zunächst nach der Gebietseinstufung und sodann nach der dort typischerweise zu erwartenden Nutzung, mithin nach den Wohnbedürfnissen, der Ortsüblichkeit und der konkreten Situation im jeweiligen Baugebiet (Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 14 RdNr. 20 d). Charakterisierend sind ferner die Lage und die Größe der Grundstücke im Baugebiet oder die Bebauungsdichte. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls (BayVGH vom 5.10.2009 - 15 B 08.2380; juris).

Mit Blick auf die nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO zu fordernde Unterordnung des Vorhabens ist der Umfang der von den Klägern getätigten Kleintierhaltung bzw. Kleintiererhaltungszucht heranzuziehen und ggfs. festzulegen. Ob sich die Kleintierhaltung bzw. die Erhaltungszucht der Kläger im Sinne einer untergeordneten Nebenanlage in einem allgemeinen Wohngebiet noch als Freizeitbetätigung im Rahmen einer Wohnnutzung hält, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dies ist vielmehr auch von der Verkehrsüblichkeit abhängig, diese kann lokal oder regional unterschiedlich sein (BVerwG v. 5.1.1999 - 4 B 131/98; juris). Zur Unterordnung gehört insbesondere, dass die Nebenanlage nicht nur ihrer Funktion, sondern auch räumlich gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet ist (BayVGH v. 27.7.2012 - 15 CS 12.1360; juris).

Die derzeit von den Klägern betriebene Kleintierhaltung und Kleintiererhaltungszucht auf dem klägerischen Grundstück entspricht nicht diesen Vorgaben. Wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, ist insbesondere eine Unterordnung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht gegeben. Die Kläger nutzen zu ihrer Tierhaltung und Tiererhaltungszucht zwei Nebengebäude, einmal das zur östlichen Grundstücksgrenze hin situierte Nebengebäude mit einer Größe von ca. 7 x 11 m, daneben das an die südliche Außenwand des Wohngebäudes gebaute Nebengebäude, das für die Haltung der Sachsenhühner verwendet wird. Darüber hinaus befinden sich auf dem Grundstück mehrere eingezäunte Freigehege ohne Überdachung und mehrere überdachte Freigehege, so dass die Summe all dieser Nebenanlagen entgegen den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung schon die Nutzfläche des Wohnhauses erreicht bzw. sogar überschreitet. Daneben befinden sich noch eine Reihe kleinerer Geflügelkäfige auf dem Grundstück und insgesamt wird darüber hinaus die gesamte Gartenfläche des klägerischen Grundstücks als Freilauf für das gehaltene Geflügel benutzt. Um als Nebenanlage i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz BauNVO zu gelten, muss diese Nebenanlage gleichsam eine vom Hauptvorhaben - hier Wohnen - „ausgelagerte“ Nutzungsweise bleiben. Vorliegend drängt sich eigentlich keine „ausgelagerte“ Nutzungsweise auf, sondern vielmehr eine zumindest gleichbedeutende, wenn nicht gar überwiegende. Die Kleintierhaltung und Kleintiererhaltungszucht, so die Augenscheinseinnahme, nimmt bis auf den nördlichen Bereich vor dem Wohnhaus der Kläger die gesamte südliche, östliche und westliche Fläche des klägerischen Grundstücks ein, so dass von einer untergeordneten Nutzung, die typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient, nicht mehr die Rede sein kann. Es ist nicht ernstlich zweifelnd, dass die von den Klägern ausgeübte Haltung von bis zu 160 Stück Geflügel nach der Anzahl der Tiere einem allgemeinen Wohngebiet widerspricht und dass diese Tierhaltung das in diesem Gebiet nach der Verkehrsanschauung Übliche überschreitet.

Der vom Klägervertreter geäußerten Auffassung, dass zwischen einem allgemeinen Wohngebiet in einer dicht besiedelten Gemeinde und einem solchen in einer ländlichen Gemeinde grundsätzlich unterschieden werden muss, es also praktisch unterschiedliche allgemeine Wohngebiete i. S. v. § 4 BauNVO gibt, kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Das, was der Klägervertreter in seinen Schriftsätzen als allgemeines Wohngebiet im ländlichen Raum beschreibt, entspricht eher einem Dorfgebiet als einem allgemeinen Wohngebiet. Ob sich eine Tierhaltung oder Tiererhaltungszucht i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO noch als Freizeitbetätigung im Rahmen einer Wohnnutzung hält, lässt sich, wie bereits ausführt, nicht allgemein festlegen. Dies ist von der Verkehrsüblichkeit abhängig, diese kann lokal oder regional unterschiedlich sein. Dem Klägervertreter ist insoweit Recht zu geben, dass die Lage eines Grundstücks innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets möglicherweise eine intensivere Kleintierhaltung zulässt. Dies ist in der Rechtsprechung und in der Literatur unbestritten, jedoch dienen allgemeine Wohngebiete sowohl im städtischen als auch im ländlichen Bereich hauptsächlich der Wohnnutzung und nicht der Tierhaltung, auch wenn die Kleintiererhaltungszucht 2013 in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als eigene Nutzung aufgenommen worden ist. Sie steht jedoch genauso wie die Kleintierhaltung unter der Prämisse, dass sie im Verhältnis zur Hauptnutzung untergeordnet sein muss und ihre Aufnahme in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO lediglich eine klarstellende Wirkung hat, so dass auch entgegen der Auffassung des Klägervertreters die Rechtsprechung vor der entsprechenden Änderung von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zur Zulässigkeit der Tierhaltung und Tiererhaltungszucht weiterhin herangezogen werden kann.

Die angefochtenen Bescheide vom 5. März 2015 berücksichtigen entgegen der Auffassung des Klägervertreters die Lage des klägerischen Grundstücks innerhalb des hier vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiets. Das klägerische Grundstück liegt nicht zentral im unbeplanten Innenbereich, sondern am Rande zum beginnenden Außenbereich. Aus einer Randlage zum Außenbereich folgt allerdings nicht, dass gebietsunverträgliche Nutzungen innerhalb des Wohngebiets zulässig wären; eine solche Lage beeinflusst aber die konkrete Eigenart des Gebiets und damit die Frage der Zulässigkeit der dortigen Kleintierhaltung (VG Düsseldorf v. 14.7.2004 - 9 L 1692/04; juris). Diese Lage des Grundstücks und auch dessen Größe hat das Landratsamt ... bei seiner Entscheidung hinsichtlich des Umfangs der Nutzungsuntersagung zur Haltung von Geflügel berücksichtigt. Soweit ersichtlich ist im allgemeinen Wohngebiet nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur die hobbymäßige Haltung einiger Hennen mit Hahn zulässig, nicht aber eine umfängliche Geflügelzucht. Die Geflügelzucht zur Erhaltung des hobbymäßig gehaltenen Kleintierbestandes kann dem Wohnen dienen, doch überschreitet danach die Haltung von mehr als 20 Hühnern bzw. Geflügel und mehr als einem Hahn den Rahmen der wohntypischen Freizeitbetätigung (Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 14 RdNr. 61 m. w. N.). Das Landratsamt ... hat in den angefochtenen Bescheiden die Zahl der Tiere, die auf dem klägerischen Grundstück gehalten werden dürfen, auf 40 Stück beschränkt, also das Doppelte dessen zugelassen, was wohl nach allgemeiner Meinung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Insoweit hat das Landratsamt ... den Einzelfall berücksichtigt und auch auf die Lage und Größe des Grundstücks abgestellt und dies durchaus in seine Entscheidung miteinbezogen. Im Übrigen liegt diese Zahl in relativer Nähe der vom Klägervertreter zitierten Bachelor-Arbeit aus dem Jahre 2011, die davon ausgeht, dass die Haltung von 51,5 Tieren eine Größenordnung darstellt, die keine Probleme mit der Nachbarschaft erwarten lässt. Somit ist die in Ziffer 1 der angefochtenen Bescheide vom 5. März 2015 angeordnete Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden.

Zu keinem anderen Ergebnis führen die Erklärungen des Sachgebiets Immissionsschutz des Landratsamts ... vom 19. Februar 2014 und des Umweltamts vom 9. Juli 2014, wonach die bisherige Tierhaltung auf dem Grundstück der Kläger wohl zu keiner signifikanten Geruchsbelästigung führt und auch Lärmemissionen bei einem Tierbestand von 50 Enten und 30 Hühnern die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet nicht überschritten werden, wenn Hähne für den Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in einem abgedunkelten Stall gehalten werden. § 14 BauNVO ist eine Vorschrift, die die Art der baulichen Nutzung betrifft. Insoweit kommt es auf die Einhaltung der immissionsschutz-rechtlichen Anforderungen durch die Kläger nicht an, da die von den Klägern ausgeübte Tierhaltung bereits den Rahmen des für eine Wohnnutzung Üblichen übersteigt, also gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung verstößt. Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung würde diese auch Nachbarn unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs gewähren (vgl. BayVGH vom 3.4.2014 - 15 ZB 12.2736; juris).

Nach alledem ist daher die in den Bescheiden vom 5. März 2015 in Ziffer 1 angeordnete Nutzungsuntersagung dem Umfang nach nicht zu beanstanden.

Soweit in Ziffer 1 der Bescheide darüber hinaus eine Frist von acht Wochen nach Zustellung des Bescheides angeordnet wurde, so hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2015 insoweit erklärt, dass diese Frist bis zum 31. Dezember 2015 ausgedehnt wird. Die Frist ist insoweit auch nicht zu beanstanden. Die Klägerin zu 1) hat erklärt, dass nach der Zucht, insbesondere im Winter, sich wohl nur noch ausgewachsene Tiere auf dem Grundstück aufhalten würden und die Zahl auf ca. 50 Tiere abnehme. Des Weiteren hat die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass sie sich durchaus vorstellen könne, die gehaltenen und gezüchteten Sachsenhühner abzugeben. Allerdings, und dies ist nachvollziehbar, dass dafür erst geeignete Aufenthaltsorte gefunden werden müssten. Aufgrund der verlängerten Frist in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger jedoch nach Auffassung des Gerichts nunmehr ausreichend Zeit, den Tierbestand auf die geforderte Anzahl von 40 Stück Geflügel zu reduzieren, ohne dass es auch zu Verstößen gegen das Tierschutzgesetz kommen würde. Dass insoweit in Ziffer 3 der angefochtenen Bescheide die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet worden ist, ist trotz der gewährten Fristverlängerung nicht zu beanstanden. Zum einen hat es tatsächlich mehrere Nachbarbeschwerden gegen die bisherige Tierhaltung auf dem klägerischen Grundstück gegeben, zum anderen wäre möglicherweise die ursprüngliche Frist von acht Wochen nach Zustellung des Bescheides auch ausreichend gewesen, da ja die Zucht wahrscheinlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in vollem Gange gewesen ist. Im Übrigen genügt die Begründung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Nach alledem waren daher die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. März 2015 getroffenen zwangsgeldbewehrten und für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen zur Untersagung der Nutzung ihres Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ... zur Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel (Nr. I des Bescheidstenors) und zur Verpflichtung, die auf dem Grundstück gehaltenen Hähne nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) im abgedunkelten Stall zu halten (Nr. II des Bescheidstenors). Mit Urteil vom 30. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. März 2015 in der Sache ab (Az. AN 3 K 15.00580; Zulassungsverfahren 9 ZB 15.2234).

Den Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss ebenfalls vom 5. März 2015 ab. Das Verwaltungsgericht führte unter Bezugnahme auf seine Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, die bisherige Tierhaltung mit bis zu 160 Stück Geflügel sei im anzunehmenden faktischen allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich unzulässig, weil sich die Kleintierhaltung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO unterordne. In einem allgemeinen Wohngebiet überschreite die Haltung von mehr als 20 Hühnern bzw. Geflügel und mehr als einem Hahn den Rahmen der wohntypischen Freizeitbeschäftigung. Die Beschränkung des Bestandes auf das Doppelte dessen, was danach in einem Wohngebiet zulässig sei, berücksichtige damit auch die Lage und Größe des Grundstücks der Antragsteller und sei nicht zu beanstanden.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, für eine Beschränkung der Haltung von 40 Stück Geflügel bestehe angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten, die das Verwaltungsgericht unzutreffend ermittelt habe, keine rechtliche Grundlage. Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei richtig und sorgfältig begründet.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Zulassungsverfahren 9 ZB 15.2234) und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.

Gründe

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt.

a) Entgegen den Darlegungen der Antragsteller wurde der angeordnete Sofortvollzug in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht werdenden Weise schriftlich begründet.

Das Landratsamt hat die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die es dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 43). Das Landratsamt hat insoweit darauf abgestellt, dass es den Nachbarn aufgrund der Lärmbelastung nicht zumutbar ist, den derzeit rechtswidrigen Zustand bis zur Rechtskraft des Bescheids hinzunehmen.

b) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die nähere Umgebung entspreche ihrer Eigenart nach einem allgemeinen Wohngebiet, weil das Baugrundstück von Wohnbebauung umgeben sei, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht ernstlich infrage gestellt.

Die Rechtsauffassung der Antragsteller, der Charakter eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sei hier nicht eindeutig, weil in Sichtweite des Antragstellergrundstücks stark frequentierte, großflächige Lagerhallen der Lebensmittelindustrie vorhanden seien und die Wohnbebauung deshalb durch von Transportfahrzeugen ausgehende Immissionen vorbelastet sei, geht fehl. Nach § 34 Abs. 2 BauGB bemisst sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) entspricht. Dies setzt voraus, dass die maßgebliche Umgebung - von unwesentlichen Nutzungen und sog. Fremdkörpern abgesehen - ausschließlich bauliche Elemente enthält, die nur einem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiete zuzuordnen sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, § 34 Rn. 39 m. w. N.). So liegt es hier, weil der bodenrechtliche Charakter des zu Wohnzwecken genutzten Antragstellergrundstücks abschließend durch die umgebenden Wohngebäude und -nutzung geprägt wird, weshalb jedenfalls vom Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen ist (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Ob in „Sichtweite“ der näheren Umgebung zum Antragstellergrundstück Gewerbebetriebe vorhanden sind und die nähere Umgebung durch Immissionen aus dem Transportverkehr vorbelastet ist, ist nicht von Belang.

c) Die Beschränkung der Geflügelhaltung der Antragsteller einschließlich der von ihnen betriebenen Rassezucht auf höchstens 40 Stück Geflügel im Weg der Nutzungsuntersagung ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. So liegt es hier.

aa) Die von den Antragstellern ausgeübte Geflügelhaltung einschließlich Zucht wäre als Hauptnutzung im allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO zulassungsfähig (vgl. BVerwG, B. v. 1.9.2010 - 4 B 31/10 - BauR 2011, 91 = juris Rn. 9 zu hauptgenutzten Anlagen der Tierhaltung im allgemeinen Wohngebiet). Eine von der Wohnnutzung losgelöste gewerblich betriebene Geflügelhaltung und Geflügelzucht ist weder allgemein nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig noch kommt ihre ausnahmsweise Zulassung nach § 4 Abs. 3 BauNVO in Betracht. Ein Geflügelhaltungs- und Geflügelzuchtbetrieb ist bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise im allgemeinen Wohngebiet funktionswidrig und deshalb weder als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) noch als mitgezogener Betriebsteil im Rahmen eines „Gartenbaubetriebs“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), zu vereinbaren (vgl. OVG RhPf, B. v. 2.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris Rn. 10).

bb) Zutreffend gehen deshalb auch die Antragsteller davon aus, dass sich die bebauungsrechtliche Zulässigkeit ihrer Geflügelhaltung- und Geflügelzucht nach § 14 Abs. 1 BauNVO bemisst. Danach sind in den Baugebieten außer den in den §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen (Satz 1). Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung (Satz 2). Nach der Wertung des Gesetzgebers sollte mit der Einfügung „einschließlich der Kleintiererhaltungszucht“ aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BauGB-Änderungsgesetz 2013; BGBl I S. 1548) klargestellt werden, dass auch Anlagen der Kleintiererhaltungszucht als Nebenanlage zu qualifizieren sind (vgl. BT-Drs. 17/11468, S. 18). Geflügel wie Hühner, Gänse, Puten oder Enten sind Kleintiere i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 14 Rn. 30).

cc) Da untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen der Kleintierhaltung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu den nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässigen Anlagen gehören, setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass die Anlage für die Kleintierhaltung dem Nutzungszweck der im jeweiligen Baugebiet liegenden Grundstücke oder dem Baugebiet selbst dient und dass sie nicht im Widerspruch zur Eigenart des jeweiligen Baugebiets steht (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1999 - 4 B 13.99 - BauR 2000, 73 = juris Rn. 4; Stock a. a. O., § 14 Rn. 28; Henkel in Beck’scher Online-Kommentar, BauNVO, Spannowsky/Hornmann/Kämper, Stand März 2016, § 14 Rn. 32, jeweils m. w. N.).

In einem vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Wohngebiet ist die Zulassung von Anlagen der Kleintierhaltung demnach nur zulässig, soweit die Kleintierhaltung den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt und auch nicht der Eigenart des Gebiets widerspricht (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1999, a. a. O.). Ausgehend von den besonderen Verhältnissen im Baugebiet darf die Kleintierhaltung nach Art und Anzahl der Tiere und ihrer Unterbringung das in dem Baugebiet nach der Verkehrsauffassung übliche Maß nicht überschreiten (Stock, a. a. O., § 14 Rn. 33; Arnold in Bönker/Bischopink, BauNVO, 1. Auflage 2014, § 14 Rn. 25 f.). Da allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), ist die freizeitgemäße Kleintierhaltung nur in einem den Wohnbedürfnissen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) gerecht werdenden Umfang gebietsverträglich. Zu den anerkannten Wohnbedürfnissen gehört dabei nicht nur innerhalb der Wohngebäude vor Beeinträchtigungen durch Außengeräusche geschützt zu sein, sondern auch die für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Grundstücksflächen angemessen nutzen zu können (BVerwG, B. v. 20.4.2010 - 4 BN 17.10 - juris Rn. 5 m. w. N.). Deshalb kann die Haltung von Kleintieren (auch) im Freien - wie hier - und die damit einhergehenden Geruchs- oder Geräuschbelästigungen dem Interesse an einem möglichst störungsfreien Wohnen eher zuwiderlaufen als deren Haltung in Gebäuden. So hat das OVG Koblenz die Auffassung vertreten, dass die Haltung von mehr als 20 Stück Hühnern mit mehr als einem Hahn den Rahmen einer für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprengt (vgl. OVG RhPf, B. v. 2.10.2006 - 8 B 11048/06 - juris Rn. 9 f.; ebs. VG Stuttgart, U. v. 23.9.2015 - 5 K 2780/13 - juris Rn. 75; Stock, a. a. O., § 14 Rn. 34 sowie in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand November 2015, § 14 Rn. 61 jeweils m. w. N.). Davon geht auch das Verwaltungsgericht aus. Angesichts der Klarstellung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass zur Kleintierhaltung auch die Kleintiererhaltungszucht gehört (vgl. bereits BVerwG, B. v. 5.1.1999 - 4 B 131.98 - BauR 1999, 732 = juris Rn. 2, zur Sporttaubenzucht), dürfte eine Beschränkung auf nur einen Hahn schon aufgrund der auch männlichen Nachzucht zwar nicht generalisierend gerechtfertigt sein, zumal - wie vorliegend - dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft insoweit Rechnung getragen werden kann, dass die erwachsenen Hähne zur Nachtzeit in einem abgedunkelten Stall gehalten werden. Im Übrigen dürfte aber außer Frage stehen, dass sich die Haltung von Geflügel im Wohngebiet nach wie vor auf einige wenige Stück zu beschränken hat, um den Wohnerwartungen der Wohnbevölkerung in einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet gerecht zu werden (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 14 Rn. 33 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, erscheint die Zahl von 20 Stück Geflügel als obere Grenze in Wohngebieten jedenfalls nicht zu gering bemessen. Inwieweit nach der Größe der Grundstücke und unter Berücksichtigung einer herkömmlichen oder regional traditionellen Kleintierhaltung hiervon abgewichen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls.

dd) Nichts anderes folgt aus der Klarstellung durch das BauGB-Änderungsgesetz 2013, wonach auch Anlagen der Kleintiererhaltungszucht als Nebenanlage zu qualifizieren sind. Dabei ist die Frage ohne praktische Bedeutung, ob mit „Kleintiererhaltungszucht“ eine den Bestand der gehaltenen Tiere erhaltende Zucht gemeint ist (vgl. Stock, a. a. O., § 14 Rn. 10 sowie in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, § 14 Rn. 17; Arnold, in Bönker/Bischopink, BauNVO, 1. Auflage 2014, § 14 Rn. 28, „nachhaltige Fortpflanzung der gehaltenen Tiere“) und/oder - wohl zutreffend - die Züchtung vom Aussterben bedrohter (Klein-) Tierarten (vgl. den Muster-Einführungserlass der Fachkommission Städtebau vom 20.9.2013 zum Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, Nr. 3.7.2, zu finden unter www.bauministerkonferenz.de/Mustererlasse/Staedtebau; ebs. Bunzel, „Planspiel zur Novellierung des Bauplanungsrechts 2012/2013“ ZfBR 2013, 211, 217). Denn die Kleintiererhaltungszucht i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist nach jedem Verständnis nur dann zulässig, wenn sie keine (i.d.R. gewerbliche) Hauptnutzung umfasst, also im Rahmen der Hobby- und Haustierhaltung bleibt und auch gebietsverträglich ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 14 Rn. 2 m. w. N.; eine andere Rechtsauffassung vertreten - anders als die Antragsteller offenbar meinen - auch Berkemann in DVBl 2013, 815, 821 und Kopf in LKRZ 2014, 45, 49 nicht). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich indes nicht danach, welche Anzahl von Tieren einer bestimmten Art oder Rasse für eine sinnvolle Erhaltungszucht erforderlich ist, sondern nach den zuvor genannten Maßstäben, insbesondere nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Erfordert demnach die Erhaltungszucht einer bestimmten Kleintierart oder Rasse eine über die Gebietsverträglichkeit des jeweiligen Baugebiets hinausgehende Anzahl von Tieren, ist sie unzulässig.

ee) Von Vorstehendem ausgehend ist die Beschränkung der Geflügelhaltung der Antragsteller einschließlich der von ihnen betriebenen Rassezucht auf höchstens 40 Stück Geflügel zum Zweck der Hobby- und Freizeitnutzung i. S. v. § 14 Abs. 1 BauNVO im gegenständlichen allgemeinen Wohngebiet gerechtfertigt.

(1) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Landratsamt die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls wie Lage und Größe des Antragstellergrundstücks hinreichend berücksichtigt und deshalb das Doppelte dessen zugelassen hat, was im allgemeinen Wohngebiet üblicherweise noch hingenommen werden kann. Eine über 40 Stück Geflügel hinausgehende Haltung und/oder Erhaltungszucht ist im konkreten Fall auch nach Auffassung des Senats nicht begründbar.

(2) Soweit die Antragsteller die Verkehrsüblichkeit von Kleintierhaltungen und Kleintiererhaltungszuchten im betreffenden Baugebiet, in ... und der näheren Umgebung einwenden, mag dies zwar in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. Dies besagt aber nichts über die aus Rechtsgründen zulässige Anzahl der jeweils gehaltenen Tiere im betreffenden Wohngebiet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom Landratsamt ermittelten Tierbestände anderer Kleintierhaltungen u. a. im maßgeblichen Wohngebiet (vgl. Stellungnahme vom 28.10.2015) auf unkorrekten Angaben „verängstigter“ Geflügelhalter beruhen.

(3) Auch das Vorbringen, mit einer auf 40 Stück Geflügel beschränkten Haltung ließe sich keine Kleintiererhaltungszucht betreiben, verhilft der Beschwerde der Antragsteller nicht zum Erfolg.

Es wurde bereits ausgeführt, dass eine Kleintiererhaltungszucht, die auf eine nicht mehr gebietsverträgliche Anzahl von Tieren angewiesen ist, auch nach der Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht zulässig ist. Daran ändert der Hinweis der Antragsteller nichts, dass sie aus tierseuchenrechtlichen Gründen neben ihren Enten auch Hühner halten müssten (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 GeflPestSchV). Zum einen ist die Entenhaltung - außerhalb von Stallungen oder Schutzvorrichtungen - auch ohne die Haltung von Hühnern nach § 13 Abs. 4 Satz 3 GeflPestSchV zulässig, wenn die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden (§ 13 Abs. 4 Satz 2 GeflPestSchV), zum andern müsste ggf. auf die Entenhaltung verzichtet werden, wenn sie auf eine nicht mehr gebietsverträgliche Anzahl von Tieren angewiesen wäre; die Hühnerhaltung ist auch ohne Entenhaltung zulässig. Dass die Antragsteller mehrere Erhaltungszuchten in den Bereichen der „Laufenten“, der „Zwerg-Sachsenhühner“ und der „Araucana“ (ebf. Hühner) betreiben, führt nicht dazu, dass die beanstandete Beschränkung auf 40 Stück Geflügel als unverhältnismäßig anzusehen wäre, sondern bestätigt die Annahme, dass die bisherige Haltung deutlich über das im allgemeinen Wohngebiet Zulässige hinausgeht. Insoweit kommt es nicht darauf an, von welcher durchschnittlichen Tieranzahl oder durchschnittlichen Grundstücksgröße nach statistischen Erhebungen einer Bachelorarbeit bei Erhaltungszuchten ausgegangen wird, sondern darauf, was im jeweiligen Baugebiet verträglich ist. Davon abgesehen wurde die Größe des Antragstellergrundstücks vom Landratsamt berücksichtigt.

(4) Unbeachtlich ist schließlich der Vortrag, die Kleintierhaltung würde in einem Umfang von ca. 30 Hühnern und 50 Enten aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht relevant sein.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht deshalb abgelehnt, weil eine über 40 Stück Geflügel hinausgehende Kleintierhaltung zu einer aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgenden, das Rücksichtnahmegebot verletzenden unzumutbaren Geräusch- oder Geruchsbelästigung in der Nachbarschaft führen würde. Es hat solche Wirkungen bis zu einem Tierbestand von 50 Enten und 30 Hühnern sogar ausdrücklich verneint (vgl. S. 17 f. d. UA). Entscheidungserheblich stellt das Verwaltungsgericht vielmehr allein darauf ab, dass der von den Antragstellern beabsichtigte Umfang der Kleintierhaltung bereits den Rahmen des für eine Wohnnutzung Üblichen übersteigt, also bereits gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung verstößt. Dies trifft nach den zuvor gemachten Ausführungen zu.

d) Die Kritik an den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Abmessungen, zur Beschaffenheit und zum Umfang der Haltungseinrichtungen geht nach dem zuvor Gesagten ins Leere. Dass die Anlagen und Einrichtungen zur Geflügelhaltung der Antragsteller keine bauplanungsrechtliche Relevanz aufweisen würden, ist unzutreffend. Prinzipiell sind alle baulichen Anlagen von bauplanungsrechtlicher Relevanz auch soweit sie nur als Nebenanlage der Kleintierhaltung dienen, weil sich auch nach deren Umfang bestimmt, ob die Kleintierhaltung die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu fordernde Unterordnung noch erfüllt. Hierzu gehören neben den Kleintierställen oder „Freigehegen“ auch sonst zum Zweck der Geflügelhaltung eingefriedete Teile des Grundstücks.

e) Hinsichtlich der Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 5. März 2015, die Hähne zur Nachtzeit im abgedunkelten Stall zu halten (Grund: Spitzenpegelüberschreitung durch Hähnekrähen), fehlt es an Darlegungen, die die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung substantiiert in Frage stellen.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.