Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2015 - 10 C 15.304

28.05.2020 04:36, 02.04.2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2015 - 10 C 15.304

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen den Bescheid der Polizeiinspektion S. vom 8. Dezember 2014 weiter. Mit diesem Bescheid war die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet worden.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint, weil die beabsichtigte Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2014, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO angeordnet wurde, voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Zunächst ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 8. Dezember 2014 Beschuldigter eines Strafverfahrens und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme gemäß § 81b Alt. 2 StPO war.

Soweit es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, B. v. 14.7.2014 - BVerwG 6 B 2.14 - juris Rn. 4). Beschuldigter i. S. d. § 81 Alt. 2 StPO ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (§ 152 Abs. 2 StPO) das Strafverfahren betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet. Die ersten Ermittlungshandlungen gegen den Kläger wurden nach der Anzeige wegen des Vorfalls vom 23. April 2014 eingeleitet. Unerheblich für die Beschuldigteneigenschaft des Klägers ist, dass inzwischen wegen dieses Vorfalls am 20. Oktober 2014 Anklage zum Amtsgericht S. wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern erhoben wurde. Denn § 81b Alt. 2 StPO ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient, ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren, der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass deren Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20). Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es somit allein darauf an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war. Die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO entfällt nicht rückwirkend, wie der Kläger wohl meint, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und Anklage erhoben wird.

Nicht erheblich ist insoweit, ob die Einleitung des Strafverfahrens nach materiellem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder die Rechte des Betroffenen im Ermittlungsverfahren gewahrt wurden. Mit § 81 Alt. 2 StPO und Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG stehen zwei Befugnisnormen für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Polizei zur Verfügung, deren Anwendungsbereich sich nur durch die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen abgrenzen lässt und die zueinander in Gesetzeskonkurrenz stehen (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 2 und 9), so dass ausschließlich auf die formelle Einleitung des Strafverfahrens abzustellen ist, weil sonst die Polizeibehörden in jedem Einzelfall überprüfen müssten, ob das Strafverfahren gegen einen Beschuldigten zu Recht eingeleitet worden ist (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - Rn. 19; BayVGH, B. v. 6.11.2011 - 10 ZB 11.365 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25; NdsOVG, U. v. 28.9.2006 - 11 LB 53/6 - juris Rn. 23). Somit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen von ihm behaupteten Verfahrensfehlers im Ermittlungsverfahren tatsächlich verurteilt werden könnte. Selbst wenn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre, wäre dies allenfalls im Strafverfahren zu berücksichtigen. Auf die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO wäre dies aber ohne Einfluss. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Beschuldigteneigenschaft entfällt nämlich selbst bei einem späteren Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens nicht (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 19; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25 jeweils m. w. N.).

Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 Alt. 2 StPO zu einem Zeitpunkt, in dem der Betroffene noch nicht wegen der ihm zur Last gelegten Straftat rechtskräftig verurteilt ist, widerspricht auch nicht der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Behandlung als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Die Feststellung eines Tatverdachts ist vielmehr etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2014 - 10 ZB 14.1355 - juris Rn. 7 m. w. N.). Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO als Maßnahme zur Strafverfolgungsvorsorge ist vielmehr unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Frage nachzugehen, ob mit der Einstellung des Strafverfahrens bzw. mit dem Freispruch der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen ist, oder ob ein „Restverdacht“ verbleibt. Widerspricht die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO selbst dann nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, wenn die Beschuldigteneigenschaft nach Erlass der Anordnung durch Verfahrenseinstellung oder Freispruch entfällt und ein Restverdacht verbleibt, so gilt dies erst recht für den Zeitraum, in dem das Strafverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist.

Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis der Verdächtigen einer noch aufzuklärenden anderen Straftat einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend, fördern könnten (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es hat stets eine Abwägung zu erfolgen, in die einerseits das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und andererseits das Interesse des Betroffenen einzustellen ist, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Falle des Klägers hat der der Anzeige der Großmutter der Geschädigten zugrunde liegende Sachverhalt zur Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft und inzwischen wohl auch zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht geführt. Dieser Sachverhalt rechtfertigt auch die Prognose des Beklagten, der Kläger werde auch in Zukunft Straftaten auf sexueller Basis begehen. Für die Prognose der Wiederholungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehensweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dem er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkte heranzuziehen. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Einschätzung des Beklagten, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Kläger könne als Beschuldigter einer Sexualstraftat künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, als zutreffend. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (OVG Saarland, B. v. 13.3.2009 - 3 B 34.09 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, U. v. 22.11.2013 - 10 B 12.278 - juris Rn. 25). Gegen die Einmaligkeit der Anlasstat spricht vorliegend bereits, dass die Geschädigte der Tat vom 23. April 2014 ausgesagt hat, dass sie den Kläger bereits im Januar oder Februar 2014 ebenfalls im Hallenbad in S. bei exhibitionistischen Handlungen beobachtet habe. Auch die Begehensweise der Tat in einem Schwimmbad, in dem die anderen Schwimmer nur mit Badekleidung bekleidet sind und sich in unmittelbarer Nähe des Klägers im Schwimmbecken aufhalten, spricht gegen den Kläger. Das von den Stadtwerken S. ausgesprochene Hausverbot in dem Schwimmbad in S. lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es ist nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Kläger aufgrund seiner Veranlagung andere Bäder aufsuchen könnte, um dort exhibitionistische Handlungen zu begehen, nachdem ihm für das Hallenbad in S. ein Hausverbot erteilt worden ist.

Der Beklagte hat sich im Bescheid vom 8. Dezember 2014 auch damit auseinandergesetzt, welche erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger benötigt werden. Er hat ausgeführt, dass mit Hilfe von Lichtbildern und einer Personenbeschreibung eine Identifizierung möglich ist oder Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Mit Fingerabdrücken könne die Anwesenheit an einem bestimmten Tatort nachgewiesen werden. Die Einwendungen des Klägers, wonach bei Tathandlungen unter Wasser Fingerabdrücke zur Identifizierung nicht geeignet seien und ihm außerdem schon vor ca. 30 Jahren Fingerabdrücke abgenommen worden sein, lassen die im Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Finger- und Handflächenabdrücke unterliegen schon durch den natürlichen Alterungsprozess Veränderungen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2011 - 10 CS 10.2725 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, U. v. 21.2.2008 - 11 LB 417/97 - juris Rn. 30 ff. m. w. N.). Aus der dem Kläger zur Last gelegten Straftat ergibt sich auch nicht zwangsläufig, dass der Kläger exhibitionistische Handlungen ausschließlich unter Wasser vornehmen würde und daher die Abnahme von Fingerabdrücken zu seiner Überführung nicht notwendig sein könnte. Da es sich bei Sexualstraftaten um Neigungsdelikte handelt, ist durchaus denkbar, dass der Kläger auch außerhalb von Schwimmbädern mit exhibitionistischen Handlungen auffällig wird und dabei Fingerabdrücke hinterlässt.

Bedenken an der Zumutbarkeit der durch den Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten Maßnahmen bestehen auch im Hinblick auf die vom Kläger behauptete seelische Belastung durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht. Im konkreten Einzelfall darf zwar die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesse stehen (NdsOVG, U. v. 30.1.2013 - 11 LB 51/12 - juris Rn. 34). Da aber tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Kläger auch künftig wieder exhibitionistische Handlungen vornehmen könnte und somit eine Gefahr für ein hohes Schutzgut besteht, und demgegenüber nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vornahme der angeordneten er-kennungsdienstlichen Maßnahmen den Kläger wegen der von ihm geschilderten Verfolgung durch das SED-Regime in besonderer Weise belasten würde, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse, ermittlungsfördernde Unterlagen über den Kläger zu erhalten. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen zu den Opfern des SED-Regimes und dem Vorbringen des Klägers nicht, dass es durch die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung beim Kläger zu einer schweren psychischen Krise oder ähnlich schwerwiegenden Folgen kommen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

24.09.2018 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. Dezember 2017 die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urtei
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27.05.2020 10:59

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der am ... geborene Kläger ist Mitglied der „...“, einer Fangruppierung des 1. FC ..., die den...
24.09.2018 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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28.05.2020 01:15

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahr
20.11.2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 11. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten
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28.05.2020 09:39

Tenor I. Der Bescheid der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt - K 5 vom 3. März 2017 wird in den Nrn. 2 und 3 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II
28.05.2020 09:26

Tenor 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe
28.05.2020 06:18

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen
28.05.2020 03:32

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 11. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.

2

Der 1976 geborene Kläger wurde bis zum Jahr 2000 strafrechtlich wiederholt auffällig. Im Juli 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft D. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Im Folgenden gab sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft E. ab. Der Kläger war in den Verdacht geraten, am 11. Juli 2010 zwischen 1.00 Uhr und 7.30 Uhr in E. ein Kraftfahrzeug und einen Tag zuvor in F. die Originalschlüssel zu diesem Fahrzeug gestohlen, das Fahrzeug in den Bereich G. verbracht und es seinem Bekannten H. I. überlassen zu haben. Anlass für diese Ermittlungen gegen den Kläger waren Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des - inzwischen vom Landgericht D. zusammen mit zwei weiteren Tätern zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilten - genannten Bekannten, gegen den die Staatsanwaltschaft D. wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei sowie des gewerbsmäßigen bandenmäßigen Betruges Ermittlungen geführt hatte (Aktenzeichen der Sammelakte der Staatsanwaltschaft D., in der zahlreiche Einzelermittlungen zusammengeführt wurden: ..). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung ordnete das Amtsgericht D. mit Beschluss vom 26. Juli 2010 die Durchsuchung der Wohnung des Klägers an. Diese fand am 2. August 2010 statt. Hierbei wurden verschiedene Gegenstände (u.a. diverse Hotelquittungen aus dem ganzen Bundesgebiet und mehrere Schlüssel fremder Kraftfahrzeuge) sichergestellt. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft E. das Ermittlungsverfahren mangels hinreichender Beweislage unter Hinweis auf das Verwendungsverbot des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

3

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 ordnete die Beklagte wegen des genannten strafrechtlichen (Anlass-)Ermittlungsverfahrens die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eines Kraftfahrzeugs in einem besonders schweren Fall nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass er künftig in den Kreis potenzieller Beteiligter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstliche Behandlung die dann zu führenden Ermittlungen den Kläger überführend oder entlastend fördern könne.

4

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei ermessensfehlerhaft und nicht hinreichend begründet. Die Beklagte habe eine hinreichende Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr nicht getroffen. Diese fehlenden Erwägungen könne sie im gerichtlichen Verfahren nicht nachholen.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2010 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie ist der Auffassung gewesen, eine hinreichende Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2010. Für ihre Prognose zur Wiederholungsgefahr dürfe sie die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers berücksichtigen. Es handele sich hierbei um sogenannte „Zufallserkenntnisse“. Strafprozessual dürften solche Erkenntnisse unmittelbar nur für die Aufklärung einer sogenannten Katalogtat im Sinne des § 100a StPO verwendet werden. Nach zutreffender Auffassung sei aber strafprozessual auch die mittelbare Verwendung dieser Erkenntnisse für den Nachweis der Begehung einer Straftat anerkannt, die nicht im Katalog von § 100a StPO aufgeführt sei. Mittelbare Verwendung bedeute hierbei, dass die Erkenntnisse zum Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen gemacht werden dürften, auf deren Grundlage ein Nachweis der Tatbegehung erfolgen könne. Diese Grundsätze seien auf die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu übertragen. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Anlasstat am 11. Juli 2010 in E. begangen habe, und deswegen auch hinreichende Anhaltspunkte für ihre Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO. Hinzu komme, dass bei dem Kläger diverse Gegenstände, u.a. Fahrzeugschlüssel sowie Fahrzeugbriefe und Geldbanderolen, gefunden worden seien, die verdächtig erschienen. Auf sein Konto hätten zudem regelmäßige Bareinzahlungen stattgefunden, obwohl er Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Bei der Würdigung der Persönlichkeit des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er seit der Jugendzeit wiederholt aufgefallen und bereits einschlägig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei.

10

Im Laufe des Klageverfahrens wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft G. geführt. Diese stellte das gegen den Kläger - ebenso wie dasjenige gegen einen weiteren Beschuldigten - gerichtete Verfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 100 EUR ein.

11

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten mit Urteil vom 11. Juli 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung sei nicht notwendig. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemesse sich danach, ob der Sachverhalt nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gemäß kriminalistischer Erfahrung in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Diese Prognose lasse sich auf der Grundlage der vorhandenen und verwertbaren Erkenntnisse nicht treffen. Das Anlassverfahren rechtfertige nicht die Prognose einer hinreichenden Wiederholungsgefahr. Dies ergebe sich zwar nicht bereits aus dem Umstand, dass dieses Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft E. nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers, die Anlass für die Ermittlungen gegen den Kläger gewesen seien, sowie die auf der Grundlage von § 100g StPO erhobenen Verkehrsdaten des Mobiltelefons des Klägers dürften jedoch gemäß § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO nicht verwendet werden. Ohne Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung des Bekannten des Klägers bzw. der Erhebung der Verkehrsdaten zum Mobiltelefon des Klägers fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dieser am 11. Juli 2010 in E. einen Pkw gestohlen haben könnte. Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Kontakt zu seinem Bekannten oder sonstigen Mitgliedern der Bande gehabt habe, ergäben sich nicht. Die bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 2. August 2010 sichergestellten Gegenstände begründeten ebenfalls keinen Restverdacht der Begehung einer Straftat, der die Prognose der Beklagten zur Wiederholungsgefahr unterstütze. Die Polizeibehörden hätten das Auffinden dieser Gegenstände nicht zum Anlass für weitergehende Ermittlungen gegen den Kläger genommen. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Bareinzahlungen auf das Konto des Klägers bei der Stadtsparkasse G..

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Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

13

Während des Berufungsverfahrens wurde bekannt, dass gegen den Kläger weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind. Wegen des (wahlweise angenommenen) Verdachtes des Wohnungsdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) eines Mobiltelefons bzw. der Hehlerei an diesem Mobiltelefon (§ 259 StGB) und des Diebstahls eines Bargeldbetrages von 30 EUR am 26. November 2012 gegen 17.30 Uhr bis 19.45 Uhr aus dem Zimmer 232 des J. -Hotels in K. zulasten des Geschädigten L. M. leitete die Staatsanwaltschaft N. gegen den Kläger am 15. Mai 2013 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. In diesem Verfahren ist am 8. November 2013 Anklage erhoben worden, ohne dass bisher - soweit ersichtlich - ein Urteil seitens des Amtsgerichts O. vorliegt. Wegen des aufgrund der Eingänge nicht unerheblicher Geldbeträge auf dem Girokonto des Klägers herrührenden Verdachtes des Sozialleistungsbetrugs wurde am 29. August 2013 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Dieses Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft G. mit Blick auf das vorgenannte Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO unter dem 23. Dezember 2013 vorläufig ein.

14

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gegeben. Der Kläger sei im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewesen. Trotz der Einstellung dieses Verfahrens wegen eines in strafprozessualer Hinsicht gegebenen Verwendungsverbots sei gegen den Kläger ein Restverdacht bestehen geblieben. Das strafrechtliche Verwendungsverbot schlage entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf die Tatsachen im Verwaltungsverfahren durch, die der Prognose der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO zugrunde zu legen seien. Dem Bereich der präventiven Gefahrenabwehr sei ein Verwendungsverbot fremd, ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Fahrerlaubnis- und Waffenrecht sei anerkannt, dass auf Erkenntnisse, die strafrechtlichen Verwertungsverboten unterlägen, zurückgegriffen werden könne. Zudem sei in der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass Zufallserkenntnisse, die aus einer Überwachung nach § 100a StPO gewonnen worden seien, als Grundlage für weitere Ermittlungsansätze in anderen Strafverfahren genutzt werden könnten. Die erkennungsdienstliche Behandlung stelle eine solche Grundlage für weitere Ermittlungen dar. Unabhängig hiervon sei zwischen dem Eingriff in die Grundrechte des Klägers und dem öffentlichen Interesse an der polizeilichen Ermittlungsarbeit abzuwägen, um ein Verwendungsverbot anzunehmen. Diese Abwägung falle zulasten des Klägers aus, zumal mit der Telekommunikationsüberwachung nicht in die intimste Privatsphäre des Klägers eingegriffen worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass es vorliegend nicht um die Durchführung eines bestimmten bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, sondern lediglich um die erkennungsdienstliche Behandlung für erst noch zukünftige potentielle Ermittlungsverfahren gehe, deren Eröffnung noch völlig offen sei. Hinzu komme, dass ein etwaiger zukünftiger Rückgriff auf die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gewonnenen Daten zu einer Entlastung des Klägers führen könne. Ungeachtet dessen sei die Prognose der Wiederholungsgefahr entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände sowie nunmehr wegen der im Berufungsverfahren hinzugekommenen weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gerechtfertigt.

15

Die Beklagte beantragt,

16

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

und vertieft sein Vorbringen aus dem Klageverfahren.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten sowie die genannten Strafakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten zu Recht aufgehoben, weil dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Rechtsgrundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist § 81b Alt. 2 StPO. Hiernach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Derartige erkennungsdienstliche Unterlagen werden nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225, juris; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 - und v. 30.1.2013 - 11 LB 115/12 -, NdsVBl. 2013, 225, juris). Es handelt sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei § 81b Alt. 2 StPO nicht um eine Regelung im Bereich der Strafverfolgung, sondern um die Ermächtigung zu Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge im Sinne präventiv-polizeilicher Tätigkeit. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 -  BVerwG 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192; Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, a.a.O.). Es bedarf also einer Wiederholungsgefahr, die (auch) auf den Ergebnissen des Verfahrens wegen der Anlasstat beruhen muss (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 20.11.2008 - 11 ME 297/08 -, juris, Rdnr. 9). Wird das Verfahren wegen der Anlasstat eingestellt (vgl. zur Unschädlichkeit der Einstellung: Senatsurt. v. 26.2.2009 - 11 LB 431/08 -, NdsVBl. 2009, 202, juris, Rdnr. 45), muss (auch) hinsichtlich der Anlasstat wenigstens ein die Anordnung rechtfertigender "Restverdacht" verbleiben (Senatsbeschl. v. 31.8.2010 - 11 ME 288/10 -, Nds. Rpfl 2011, 58, juris, Rdnr. 7). Lediglich ergänzend können zur Begründung einer Wiederholungsgefahr weitere - ältere und neuere - Ermittlungsverfahren und strafgerichtliche Verurteilungen des Betroffenen herangezogen werden (Senatsurt. v. 19.4.2011 - 11 LB 481/10 -, V.n.b., und Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 11 LA 555/09 -, V.n.b.). Maßgeblich sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im Anlassverfahren und gegebenenfalls in anderen Verfahren, auch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz neu hinzutretenden Verfahren, zur Last gelegten Straftaten sowie das hieraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild. Erforderlich ist mithin eine Gesamtschau, in die unterschiedliche Gesichtspunkte einfließen können.

23

Für die Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die erkennungsdienstlichen Maßnahmen noch nicht vollzogen worden sind - insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, a.a.O.; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 - und v. 30.1.2013 - 11 LB 115/12 -, a.a.O.).

24

Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers rechtswidrig. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids zwar Beschuldigter eines Strafverfahrens (dazu 1.). Die erkennungsdienstliche Behandlung war zum Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren aber nicht notwendig in dem oben aufgezeigten Sinn (dazu 2.).

25

1. Soweit es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 14.7.2014 - BVerwG 6 B 2.14 -, juris, Rdnr. 4). Im maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Anordnung vom 22. Oktober 2010 war der Kläger Beschuldigter im Sinne von § 81b Alt. 2 StPO und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme. Beschuldigter ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO das Strafverfahren betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet. Diese Voraussetzung liegt vor. Gegen den Kläger wurde seit August 2010 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des Diebstahls eines Kraftfahrzeuges geführt. Dass dieses Strafverfahren - wie andere zwischenzeitlich gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren - mittlerweile eingestellt worden ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme. Für die Bejahung der Beschuldigteneigenschaft im Rahmen der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme ist allein maßgeblich, ob gegen den Betroffenen im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Dass dieser vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes durch Freispruch, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens die Beschuldigteneigenschaft verliert, ändert nichts an der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt und mithin an der auf dieses Tatbestandsmerkmal bezogenen Rechtmäßigkeit der Anordnung (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, a.a.O., Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, a.a.O.; Senatsurt. v. 28.6.2007 - 11 LC 372/06 -, juris; Senatsbeschl. v. 7.1.2010 - 11 ME 439/09 -; Bay. VGH, Urt. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 -, juris, Rdnr. 19 m.w.N.; Hamb. OVG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -, DVBl. 2013, 939, juris, Rdnr. 37; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.7.2011 - 1 S 350/11 -, juris, Rdnr. 18 m.w.N.). Ebenso wenig ist erheblich, ob die Einleitung des Strafverfahrens nach materiellem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist; es ist allein auf die formelle Einleitung des Strafverfahrens abzustellen, da andernfalls die Polizei in jedem Einzelfall überprüfen müsste, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten zu Recht eingeleitet worden ist (Senatsurt. v. 28.9.2006 - 11 LB 53/06 -, NdsVBl. 2007, 42, juris, Rdnr. 23; Bay. VGH, Urt. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 -, a.a.O.).

26

Etwas anderes ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Staatsanwaltschaft E. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Blick auf das sich aus § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebende Verwendungsverbot eingestellt hat. Auf den Grund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommt es bei der im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beantwortenden Frage, ob im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, nicht an.

27

2. Es fehlt an der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers.

28

Ist das Ermittlungsverfahren wegen der Anlasstat - wie hier - eingestellt worden, ist zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur präventiv-polizeilichen Bekämpfung von Straftaten rechtfertigen. Die Verfahrenseinstellung als solche steht der Annahme eines (Rest-)Tatverdachts nicht entgegen. Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar und verstößt deshalb nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung und der Prüfung, ob die Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind (BVerfG, Beschl. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rdnr. 11; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 -; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.10.2012 - 3 A 72/12 -, juris, Rdnr. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.4.2010 - 5 A 479/09 -, NWVBl. 2010, 436, juris, Rdnr. 37; Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2009 - 3 B 355/08 -, juris, Rdnr. 4).

29

Hiernach erweist sich die Einschätzung der Beklagten, es bestünden nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, als rechtsfehlerhaft. Dies ergibt sich aus Folgendem:

30

Das Anlassverfahren ist bei der Prognose der Wiederholungsgefahr gänzlich auszublenden (dazu b), weil ein Verwendungsverbot der Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers besteht (dazu a).

31

a) Nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen die auf Grund einer Maßnahme, die nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig ist - hier: sogenannter Katalogstraftaten im Sinne des § 100a StPO -, erlangten personenbezogenen Daten wegen des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft E. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren richten sich die Folgerungen nach § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.5.2006 - 11 ME 110/06 -, NJW 2006, 2343, juris, Rdnr. 10; VG Bremen, Beschl. v. 18.8.2008 - 5 V 1936/08 -, juris, Rdnr. 25 f., jeweils zu § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F., nunmehr § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO). Nach dieser Vorschrift dürfen personenbezogene Daten, die - wie hier - durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur unter den in Nrn. 1 bis 3 dieser Norm abschließend bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.

32

Im vorliegenden Fall kommt lediglich die Erlaubnisnorm des § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO in Betracht. Hiernach ist die Verwendung in Strafverfahren erlangter personenbezogener Daten zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlaubt. Zur näheren Bestimmung des Begriffs der erheblichen Gefahr ist auf die Legaldefinitionen des § 2 Nr. 1a (Gefahr) und Nr. 1c (erhebliche Gefahr) Nds. SOG zurückzugreifen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.5.2006 - 11 ME 110/06 -, a.a.O.). Danach ist eine erhebliche Gefahr eine konkrete Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie unter anderem Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter. Im vorliegenden Fall kommen als geschützte Rechtsgüter vor allem, aber nicht nur nicht unwesentliche Vermögenswerte Dritter in Betracht, die es zu schützen gilt. Es mangelt aber insoweit an der erforderlichen Konkretheit einer solchen Gefahr. Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1a Nds. SOG besteht die konkrete Gefahr dann, wenn eine Sachlage vorliegt, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Die streitgegenständliche erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers soll nicht eine konkrete Gefahr in diesem Sinn abwenden, sondern dient nach dem oben Gesagten nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung präventiven Zwecken ohne unmittelbaren Bezug zu konkreten Strafverfahren im Sinne einer vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Polizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind.

33

Ein anderes Ergebnis ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb gerechtfertigt, weil in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf die unterschiedlichen Zwecke von Strafverfahren und Verwaltungsverfahren (dort: Ahndung strafbaren Unrechts, hier: präventive Gefahrenabwehr) anerkannt ist, dass Erkenntnisse, die in strafprozessualen Ermittlungen in rechtswidriger Weise gewonnen worden sind, in Verwaltungsverfahren einem Verwertungsverbot nicht unterliegen. Richtig an diesem Einwand ist im Ansatz, dass im Recht der Gefahrenabwehr - vorbehaltlich einer ausdrücklichen Verbotsnorm - ein Verwertungsverbot nicht von vornherein und voraussetzungslos eintritt, sondern dass es einer Güterabwägung bedarf (vgl. allgemein Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24, Rdnr. 31 ff. m.w.N.;  weitergehend wohl VG Düsseldorf, Urt. v. 13.9.2012 - 18 K 7552/11 -, juris, Rdnr. 32: „Ein Beweisverwertungsverbot ist dem Recht der Gefahrenabwehr fremd“). Im ordnungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterliegen deshalb unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder gegen den Richtervorbehalt gemäß § 81a Abs. 2 StPO gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse ähnlich wie Erkenntnisse, die in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtswidrig gewonnen wurden, nicht einem pauschalen Verwertungsverbot. Es ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie des Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot besteht (vgl. hierzu etwa Bay. VGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris. Rdnr. 8; Beschl. v. 31.1.2014 - 11 CS 13.2216 -, BayVBl. 2014, 665, juris, Rdnr.13; Thüringer OVG, Beschl. v. 25.6.2014 - 2 EO 124/14 -, juris, Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.6.2010 - 10 S 4/10 -, VBlBW 2010, 400, juris. Rdnr. 11; Sächs. OVG, Beschl. v. 1.2.2010 - 3 B 161/08 -, juris, Rdnr. 7; Nds. OVG Urt. v. 14.8.2008 - 12 ME 183/08 -, juris, Rdnr. 6, jeweils m.w.N.). Vergleichbares gilt etwa im Ausländerrecht bei dem Verdacht einer „Scheinehe“ (s. hierzu Hamb. OVG, Beschl. v. 21.3.2007 - 3 Bs396/05 -, NJW 2008, 96, juris), im Fall der Betriebsprüfung eines Taxenunternehmers (VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 22.9.2014 - 3 K 364/14.NW -, juris, Rdnr. 64 m.w.N.) und bei aufgrund einer Prüfung des Betriebes durch das Finanzamt zu Tage getretenen Erkenntnissen über zweckfremde Mittelverwendung im Subventionsrecht (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.8.2014 - 20 K 176/14 -, juris, Rdnr. 35).

34

Bei der hier streitgegenständlichen Konstellation der Frage der Verwendung von Erkenntnissen aus einer gegenüber einem Dritten zu Recht angeordneten Telefonüberwachung nach § 100a StPO hat der Gesetzgeber mit Blick auf das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG die Abwägung zwischen dem Interesse des mittelbar Betroffenen - hier: des Klägers - und dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr selbst vorgenommen und in § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO bestimmt, dass die „darüber hinaus“ (d. h. über die Strafverfolgung hinausgehende, etwa - wie hier - aus präventiven Gründen) gehende Verwendung personenbezogener Daten, die durch eine derartige Maßnahme erlangt worden sind, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift zulässig ist. Für eine weitergehende Interessenabwägung im Einzelfall ist daher nach der gesetzgeberischen Wertung kein Raum (vgl. zum Verwendungsverbot nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO für Zwecke des Besteuerungsverfahrens: BFH, Beschl. v. 24.4.2013 - VII B 202/12 -, juris). Mit anderen Worten besteht ein Verwendungsverbot in verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn - wie dies hier nach dem oben Gesagten der Fall ist - die Voraussetzungen des § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht vorliegen.

35

b) Folge dieses Verwendungsverbotes ist, dass die im Anlassverfahren durch die Telefonüberwachung ermittelten Tatsachen zur Beantwortung der Frage, ob die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO notwendig ist, nicht herangezogen werden dürfen. Darf das Anlassverfahren nicht herangezogen werden, ist es mit anderen Worten hinwegzudenken, wird der Prognoseprüfung nach dem oben Gesagten die Grundlage entzogen, ohne dass es auf etwaige weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ankommt. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 2. August 2010 sichergestellten Gegenstände nicht den Restverdacht der Begehung einer Straftat begründen, der die Prognose der Beklagten zur Wiederholungsgefahr unterstützen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen er folgt.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

 


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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 11. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.

2

Der 1976 geborene Kläger wurde bis zum Jahr 2000 strafrechtlich wiederholt auffällig. Im Juli 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft D. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Im Folgenden gab sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft E. ab. Der Kläger war in den Verdacht geraten, am 11. Juli 2010 zwischen 1.00 Uhr und 7.30 Uhr in E. ein Kraftfahrzeug und einen Tag zuvor in F. die Originalschlüssel zu diesem Fahrzeug gestohlen, das Fahrzeug in den Bereich G. verbracht und es seinem Bekannten H. I. überlassen zu haben. Anlass für diese Ermittlungen gegen den Kläger waren Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des - inzwischen vom Landgericht D. zusammen mit zwei weiteren Tätern zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilten - genannten Bekannten, gegen den die Staatsanwaltschaft D. wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei sowie des gewerbsmäßigen bandenmäßigen Betruges Ermittlungen geführt hatte (Aktenzeichen der Sammelakte der Staatsanwaltschaft D., in der zahlreiche Einzelermittlungen zusammengeführt wurden: ..). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung ordnete das Amtsgericht D. mit Beschluss vom 26. Juli 2010 die Durchsuchung der Wohnung des Klägers an. Diese fand am 2. August 2010 statt. Hierbei wurden verschiedene Gegenstände (u.a. diverse Hotelquittungen aus dem ganzen Bundesgebiet und mehrere Schlüssel fremder Kraftfahrzeuge) sichergestellt. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft E. das Ermittlungsverfahren mangels hinreichender Beweislage unter Hinweis auf das Verwendungsverbot des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

3

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 ordnete die Beklagte wegen des genannten strafrechtlichen (Anlass-)Ermittlungsverfahrens die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eines Kraftfahrzeugs in einem besonders schweren Fall nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass er künftig in den Kreis potenzieller Beteiligter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstliche Behandlung die dann zu führenden Ermittlungen den Kläger überführend oder entlastend fördern könne.

4

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei ermessensfehlerhaft und nicht hinreichend begründet. Die Beklagte habe eine hinreichende Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr nicht getroffen. Diese fehlenden Erwägungen könne sie im gerichtlichen Verfahren nicht nachholen.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2010 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie ist der Auffassung gewesen, eine hinreichende Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2010. Für ihre Prognose zur Wiederholungsgefahr dürfe sie die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers berücksichtigen. Es handele sich hierbei um sogenannte „Zufallserkenntnisse“. Strafprozessual dürften solche Erkenntnisse unmittelbar nur für die Aufklärung einer sogenannten Katalogtat im Sinne des § 100a StPO verwendet werden. Nach zutreffender Auffassung sei aber strafprozessual auch die mittelbare Verwendung dieser Erkenntnisse für den Nachweis der Begehung einer Straftat anerkannt, die nicht im Katalog von § 100a StPO aufgeführt sei. Mittelbare Verwendung bedeute hierbei, dass die Erkenntnisse zum Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen gemacht werden dürften, auf deren Grundlage ein Nachweis der Tatbegehung erfolgen könne. Diese Grundsätze seien auf die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu übertragen. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Anlasstat am 11. Juli 2010 in E. begangen habe, und deswegen auch hinreichende Anhaltspunkte für ihre Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO. Hinzu komme, dass bei dem Kläger diverse Gegenstände, u.a. Fahrzeugschlüssel sowie Fahrzeugbriefe und Geldbanderolen, gefunden worden seien, die verdächtig erschienen. Auf sein Konto hätten zudem regelmäßige Bareinzahlungen stattgefunden, obwohl er Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Bei der Würdigung der Persönlichkeit des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er seit der Jugendzeit wiederholt aufgefallen und bereits einschlägig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei.

10

Im Laufe des Klageverfahrens wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft G. geführt. Diese stellte das gegen den Kläger - ebenso wie dasjenige gegen einen weiteren Beschuldigten - gerichtete Verfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 100 EUR ein.

11

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten mit Urteil vom 11. Juli 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung sei nicht notwendig. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemesse sich danach, ob der Sachverhalt nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gemäß kriminalistischer Erfahrung in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Diese Prognose lasse sich auf der Grundlage der vorhandenen und verwertbaren Erkenntnisse nicht treffen. Das Anlassverfahren rechtfertige nicht die Prognose einer hinreichenden Wiederholungsgefahr. Dies ergebe sich zwar nicht bereits aus dem Umstand, dass dieses Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft E. nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers, die Anlass für die Ermittlungen gegen den Kläger gewesen seien, sowie die auf der Grundlage von § 100g StPO erhobenen Verkehrsdaten des Mobiltelefons des Klägers dürften jedoch gemäß § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO im Rahmen der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO nicht verwendet werden. Ohne Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung des Bekannten des Klägers bzw. der Erhebung der Verkehrsdaten zum Mobiltelefon des Klägers fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dieser am 11. Juli 2010 in E. einen Pkw gestohlen haben könnte. Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Kontakt zu seinem Bekannten oder sonstigen Mitgliedern der Bande gehabt habe, ergäben sich nicht. Die bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 2. August 2010 sichergestellten Gegenstände begründeten ebenfalls keinen Restverdacht der Begehung einer Straftat, der die Prognose der Beklagten zur Wiederholungsgefahr unterstütze. Die Polizeibehörden hätten das Auffinden dieser Gegenstände nicht zum Anlass für weitergehende Ermittlungen gegen den Kläger genommen. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Bareinzahlungen auf das Konto des Klägers bei der Stadtsparkasse G..

12

Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

13

Während des Berufungsverfahrens wurde bekannt, dass gegen den Kläger weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind. Wegen des (wahlweise angenommenen) Verdachtes des Wohnungsdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) eines Mobiltelefons bzw. der Hehlerei an diesem Mobiltelefon (§ 259 StGB) und des Diebstahls eines Bargeldbetrages von 30 EUR am 26. November 2012 gegen 17.30 Uhr bis 19.45 Uhr aus dem Zimmer 232 des J. -Hotels in K. zulasten des Geschädigten L. M. leitete die Staatsanwaltschaft N. gegen den Kläger am 15. Mai 2013 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. In diesem Verfahren ist am 8. November 2013 Anklage erhoben worden, ohne dass bisher - soweit ersichtlich - ein Urteil seitens des Amtsgerichts O. vorliegt. Wegen des aufgrund der Eingänge nicht unerheblicher Geldbeträge auf dem Girokonto des Klägers herrührenden Verdachtes des Sozialleistungsbetrugs wurde am 29. August 2013 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Dieses Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft G. mit Blick auf das vorgenannte Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO unter dem 23. Dezember 2013 vorläufig ein.

14

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gegeben. Der Kläger sei im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewesen. Trotz der Einstellung dieses Verfahrens wegen eines in strafprozessualer Hinsicht gegebenen Verwendungsverbots sei gegen den Kläger ein Restverdacht bestehen geblieben. Das strafrechtliche Verwendungsverbot schlage entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf die Tatsachen im Verwaltungsverfahren durch, die der Prognose der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO zugrunde zu legen seien. Dem Bereich der präventiven Gefahrenabwehr sei ein Verwendungsverbot fremd, ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Fahrerlaubnis- und Waffenrecht sei anerkannt, dass auf Erkenntnisse, die strafrechtlichen Verwertungsverboten unterlägen, zurückgegriffen werden könne. Zudem sei in der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass Zufallserkenntnisse, die aus einer Überwachung nach § 100a StPO gewonnen worden seien, als Grundlage für weitere Ermittlungsansätze in anderen Strafverfahren genutzt werden könnten. Die erkennungsdienstliche Behandlung stelle eine solche Grundlage für weitere Ermittlungen dar. Unabhängig hiervon sei zwischen dem Eingriff in die Grundrechte des Klägers und dem öffentlichen Interesse an der polizeilichen Ermittlungsarbeit abzuwägen, um ein Verwendungsverbot anzunehmen. Diese Abwägung falle zulasten des Klägers aus, zumal mit der Telekommunikationsüberwachung nicht in die intimste Privatsphäre des Klägers eingegriffen worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass es vorliegend nicht um die Durchführung eines bestimmten bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, sondern lediglich um die erkennungsdienstliche Behandlung für erst noch zukünftige potentielle Ermittlungsverfahren gehe, deren Eröffnung noch völlig offen sei. Hinzu komme, dass ein etwaiger zukünftiger Rückgriff auf die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gewonnenen Daten zu einer Entlastung des Klägers führen könne. Ungeachtet dessen sei die Prognose der Wiederholungsgefahr entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände sowie nunmehr wegen der im Berufungsverfahren hinzugekommenen weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gerechtfertigt.

15

Die Beklagte beantragt,

16

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

und vertieft sein Vorbringen aus dem Klageverfahren.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten sowie die genannten Strafakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten zu Recht aufgehoben, weil dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Rechtsgrundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist § 81b Alt. 2 StPO. Hiernach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Derartige erkennungsdienstliche Unterlagen werden nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225, juris; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 - und v. 30.1.2013 - 11 LB 115/12 -, NdsVBl. 2013, 225, juris). Es handelt sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei § 81b Alt. 2 StPO nicht um eine Regelung im Bereich der Strafverfolgung, sondern um die Ermächtigung zu Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge im Sinne präventiv-polizeilicher Tätigkeit. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 -  BVerwG 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192; Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, a.a.O.). Es bedarf also einer Wiederholungsgefahr, die (auch) auf den Ergebnissen des Verfahrens wegen der Anlasstat beruhen muss (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 20.11.2008 - 11 ME 297/08 -, juris, Rdnr. 9). Wird das Verfahren wegen der Anlasstat eingestellt (vgl. zur Unschädlichkeit der Einstellung: Senatsurt. v. 26.2.2009 - 11 LB 431/08 -, NdsVBl. 2009, 202, juris, Rdnr. 45), muss (auch) hinsichtlich der Anlasstat wenigstens ein die Anordnung rechtfertigender "Restverdacht" verbleiben (Senatsbeschl. v. 31.8.2010 - 11 ME 288/10 -, Nds. Rpfl 2011, 58, juris, Rdnr. 7). Lediglich ergänzend können zur Begründung einer Wiederholungsgefahr weitere - ältere und neuere - Ermittlungsverfahren und strafgerichtliche Verurteilungen des Betroffenen herangezogen werden (Senatsurt. v. 19.4.2011 - 11 LB 481/10 -, V.n.b., und Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 11 LA 555/09 -, V.n.b.). Maßgeblich sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im Anlassverfahren und gegebenenfalls in anderen Verfahren, auch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz neu hinzutretenden Verfahren, zur Last gelegten Straftaten sowie das hieraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild. Erforderlich ist mithin eine Gesamtschau, in die unterschiedliche Gesichtspunkte einfließen können.

23

Für die Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die erkennungsdienstlichen Maßnahmen noch nicht vollzogen worden sind - insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, a.a.O.; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 - und v. 30.1.2013 - 11 LB 115/12 -, a.a.O.).

24

Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers rechtswidrig. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids zwar Beschuldigter eines Strafverfahrens (dazu 1.). Die erkennungsdienstliche Behandlung war zum Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren aber nicht notwendig in dem oben aufgezeigten Sinn (dazu 2.).

25

1. Soweit es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 14.7.2014 - BVerwG 6 B 2.14 -, juris, Rdnr. 4). Im maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Anordnung vom 22. Oktober 2010 war der Kläger Beschuldigter im Sinne von § 81b Alt. 2 StPO und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme. Beschuldigter ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO das Strafverfahren betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet. Diese Voraussetzung liegt vor. Gegen den Kläger wurde seit August 2010 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes des Diebstahls eines Kraftfahrzeuges geführt. Dass dieses Strafverfahren - wie andere zwischenzeitlich gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren - mittlerweile eingestellt worden ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme. Für die Bejahung der Beschuldigteneigenschaft im Rahmen der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme ist allein maßgeblich, ob gegen den Betroffenen im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Dass dieser vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes durch Freispruch, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens die Beschuldigteneigenschaft verliert, ändert nichts an der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt und mithin an der auf dieses Tatbestandsmerkmal bezogenen Rechtmäßigkeit der Anordnung (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, a.a.O., Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, a.a.O.; Senatsurt. v. 28.6.2007 - 11 LC 372/06 -, juris; Senatsbeschl. v. 7.1.2010 - 11 ME 439/09 -; Bay. VGH, Urt. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 -, juris, Rdnr. 19 m.w.N.; Hamb. OVG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 Bf 141/11 -, DVBl. 2013, 939, juris, Rdnr. 37; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.7.2011 - 1 S 350/11 -, juris, Rdnr. 18 m.w.N.). Ebenso wenig ist erheblich, ob die Einleitung des Strafverfahrens nach materiellem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist; es ist allein auf die formelle Einleitung des Strafverfahrens abzustellen, da andernfalls die Polizei in jedem Einzelfall überprüfen müsste, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten zu Recht eingeleitet worden ist (Senatsurt. v. 28.9.2006 - 11 LB 53/06 -, NdsVBl. 2007, 42, juris, Rdnr. 23; Bay. VGH, Urt. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 -, a.a.O.).

26

Etwas anderes ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Staatsanwaltschaft E. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Blick auf das sich aus § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebende Verwendungsverbot eingestellt hat. Auf den Grund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommt es bei der im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beantwortenden Frage, ob im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, nicht an.

27

2. Es fehlt an der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers.

28

Ist das Ermittlungsverfahren wegen der Anlasstat - wie hier - eingestellt worden, ist zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zur präventiv-polizeilichen Bekämpfung von Straftaten rechtfertigen. Die Verfahrenseinstellung als solche steht der Annahme eines (Rest-)Tatverdachts nicht entgegen. Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar und verstößt deshalb nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung und der Prüfung, ob die Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind (BVerfG, Beschl. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231, juris, Rdnr. 11; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LB 43/13 -; OVG Saarlouis, Urt. v. 5.10.2012 - 3 A 72/12 -, juris, Rdnr. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.4.2010 - 5 A 479/09 -, NWVBl. 2010, 436, juris, Rdnr. 37; Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2009 - 3 B 355/08 -, juris, Rdnr. 4).

29

Hiernach erweist sich die Einschätzung der Beklagten, es bestünden nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, als rechtsfehlerhaft. Dies ergibt sich aus Folgendem:

30

Das Anlassverfahren ist bei der Prognose der Wiederholungsgefahr gänzlich auszublenden (dazu b), weil ein Verwendungsverbot der Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Bekannten des Klägers besteht (dazu a).

31

a) Nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen die auf Grund einer Maßnahme, die nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig ist - hier: sogenannter Katalogstraftaten im Sinne des § 100a StPO -, erlangten personenbezogenen Daten wegen des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft E. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren richten sich die Folgerungen nach § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.5.2006 - 11 ME 110/06 -, NJW 2006, 2343, juris, Rdnr. 10; VG Bremen, Beschl. v. 18.8.2008 - 5 V 1936/08 -, juris, Rdnr. 25 f., jeweils zu § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F., nunmehr § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO). Nach dieser Vorschrift dürfen personenbezogene Daten, die - wie hier - durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur unter den in Nrn. 1 bis 3 dieser Norm abschließend bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.

32

Im vorliegenden Fall kommt lediglich die Erlaubnisnorm des § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO in Betracht. Hiernach ist die Verwendung in Strafverfahren erlangter personenbezogener Daten zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erlaubt. Zur näheren Bestimmung des Begriffs der erheblichen Gefahr ist auf die Legaldefinitionen des § 2 Nr. 1a (Gefahr) und Nr. 1c (erhebliche Gefahr) Nds. SOG zurückzugreifen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.5.2006 - 11 ME 110/06 -, a.a.O.). Danach ist eine erhebliche Gefahr eine konkrete Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie unter anderem Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter. Im vorliegenden Fall kommen als geschützte Rechtsgüter vor allem, aber nicht nur nicht unwesentliche Vermögenswerte Dritter in Betracht, die es zu schützen gilt. Es mangelt aber insoweit an der erforderlichen Konkretheit einer solchen Gefahr. Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1a Nds. SOG besteht die konkrete Gefahr dann, wenn eine Sachlage vorliegt, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Die streitgegenständliche erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers soll nicht eine konkrete Gefahr in diesem Sinn abwenden, sondern dient nach dem oben Gesagten nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung präventiven Zwecken ohne unmittelbaren Bezug zu konkreten Strafverfahren im Sinne einer vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Polizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind.

33

Ein anderes Ergebnis ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb gerechtfertigt, weil in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf die unterschiedlichen Zwecke von Strafverfahren und Verwaltungsverfahren (dort: Ahndung strafbaren Unrechts, hier: präventive Gefahrenabwehr) anerkannt ist, dass Erkenntnisse, die in strafprozessualen Ermittlungen in rechtswidriger Weise gewonnen worden sind, in Verwaltungsverfahren einem Verwertungsverbot nicht unterliegen. Richtig an diesem Einwand ist im Ansatz, dass im Recht der Gefahrenabwehr - vorbehaltlich einer ausdrücklichen Verbotsnorm - ein Verwertungsverbot nicht von vornherein und voraussetzungslos eintritt, sondern dass es einer Güterabwägung bedarf (vgl. allgemein Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24, Rdnr. 31 ff. m.w.N.;  weitergehend wohl VG Düsseldorf, Urt. v. 13.9.2012 - 18 K 7552/11 -, juris, Rdnr. 32: „Ein Beweisverwertungsverbot ist dem Recht der Gefahrenabwehr fremd“). Im ordnungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterliegen deshalb unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder gegen den Richtervorbehalt gemäß § 81a Abs. 2 StPO gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse ähnlich wie Erkenntnisse, die in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtswidrig gewonnen wurden, nicht einem pauschalen Verwertungsverbot. Es ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie des Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot besteht (vgl. hierzu etwa Bay. VGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris. Rdnr. 8; Beschl. v. 31.1.2014 - 11 CS 13.2216 -, BayVBl. 2014, 665, juris, Rdnr.13; Thüringer OVG, Beschl. v. 25.6.2014 - 2 EO 124/14 -, juris, Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.6.2010 - 10 S 4/10 -, VBlBW 2010, 400, juris. Rdnr. 11; Sächs. OVG, Beschl. v. 1.2.2010 - 3 B 161/08 -, juris, Rdnr. 7; Nds. OVG Urt. v. 14.8.2008 - 12 ME 183/08 -, juris, Rdnr. 6, jeweils m.w.N.). Vergleichbares gilt etwa im Ausländerrecht bei dem Verdacht einer „Scheinehe“ (s. hierzu Hamb. OVG, Beschl. v. 21.3.2007 - 3 Bs396/05 -, NJW 2008, 96, juris), im Fall der Betriebsprüfung eines Taxenunternehmers (VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 22.9.2014 - 3 K 364/14.NW -, juris, Rdnr. 64 m.w.N.) und bei aufgrund einer Prüfung des Betriebes durch das Finanzamt zu Tage getretenen Erkenntnissen über zweckfremde Mittelverwendung im Subventionsrecht (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.8.2014 - 20 K 176/14 -, juris, Rdnr. 35).

34

Bei der hier streitgegenständlichen Konstellation der Frage der Verwendung von Erkenntnissen aus einer gegenüber einem Dritten zu Recht angeordneten Telefonüberwachung nach § 100a StPO hat der Gesetzgeber mit Blick auf das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG die Abwägung zwischen dem Interesse des mittelbar Betroffenen - hier: des Klägers - und dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr selbst vorgenommen und in § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO bestimmt, dass die „darüber hinaus“ (d. h. über die Strafverfolgung hinausgehende, etwa - wie hier - aus präventiven Gründen) gehende Verwendung personenbezogener Daten, die durch eine derartige Maßnahme erlangt worden sind, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift zulässig ist. Für eine weitergehende Interessenabwägung im Einzelfall ist daher nach der gesetzgeberischen Wertung kein Raum (vgl. zum Verwendungsverbot nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO für Zwecke des Besteuerungsverfahrens: BFH, Beschl. v. 24.4.2013 - VII B 202/12 -, juris). Mit anderen Worten besteht ein Verwendungsverbot in verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn - wie dies hier nach dem oben Gesagten der Fall ist - die Voraussetzungen des § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht vorliegen.

35

b) Folge dieses Verwendungsverbotes ist, dass die im Anlassverfahren durch die Telefonüberwachung ermittelten Tatsachen zur Beantwortung der Frage, ob die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO notwendig ist, nicht herangezogen werden dürfen. Darf das Anlassverfahren nicht herangezogen werden, ist es mit anderen Worten hinwegzudenken, wird der Prognoseprüfung nach dem oben Gesagten die Grundlage entzogen, ohne dass es auf etwaige weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ankommt. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 2. August 2010 sichergestellten Gegenstände nicht den Restverdacht der Begehung einer Straftat begründen, der die Prognose der Beklagten zur Wiederholungsgefahr unterstützen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen er folgt.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

 


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Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 18. September 2013 weiter. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Aufnahme von Lichtbildern, Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Messungen und Aufnahme einer Personenbeschreibung angeordnet und entsprechende Zwangsmittel angedroht. Für das Zulassungsverfahren hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Der am 18. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht vorab per Telefax eingegangene und damit fristgerecht gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO allein unterliegenden Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.1.). Den weiteren Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.2.).

2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG erforderlichen Verdacht einer Straftat darin gesehen, dass ungeachtet des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 24. Juni 2013 gemäß § 154d Satz 3 StPO endgültig eingestellten Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Unterschlagung eines ihm überlassenen Fahrzeugs beim Kläger (auch) mit Blick auf den Tatvorwurf und seine Tätigkeit als Kfz-Händler weiter ein hinreichender Tatverdacht bezüglich dieser „Anlasstat“ bestehe.

Demgegenüber macht der Kläger geltend, an einer solchen Anlasstat fehle es in seinem Fall. Frühere von ihm begangene Straßenverkehrsdelikte könnten nicht herangezogen werden, da die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten ungeeignet sei. Alle anderen vom Verwaltungsgericht genannten „Anlasstaten“ beruhten auf eingestellten Ermittlungsverfahren und angeblichen Ermittlungsergebnissen, gegen die sich der Kläger jedoch nicht wehren könne, da ihm kein Rechtsmittel zur Feststellung seiner Unschuld zustehe. Auf der Grundlage vager und widerlegter Verdachtsmomente werde eine Anlasstat konstruiert. Dem stünden jedoch die Unschuldsvermutung und das in Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG berücksichtigte grundgesetzlich garantierte Willkürverbot entgegen.

Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach ständiger Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Behandlung als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig; die Feststellung des Tatverdachts ist vielmehr etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung. Die Unschuldsvermutung (s. Art. 6 Abs. 2 EMRK) steht daher der Heranziehung von Verdachtsgründen („Resttatverdacht“), die auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung fortbestehen können, nicht entgegen (BayVGH, B. v. 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8 f. zu § 81b 2. Alt. StPO unter Verweis auf BVerfG, B. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 9 ff., 13; SächsOVG, B. v. 5.5.2014 - 3 A 82/13 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG LSA, B. v. 29.8.2014 - 3 O 322/13 - juris Rn. 12; VGH BW, U. v. 13.7.2011 - 1 S 350/11 - juris Rn. 21). Dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid und ihm folgend das Verwaltungsgericht hier zu Unrecht einen solchen Resttatverdacht trotz Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft angenommen hätten, wird in der Zulassungsbegründung jedoch nicht substantiiert dargelegt. Zur Gefahrenprognose des Beklagten und des Erstgerichts bezüglich der beim Kläger angenommenen Wiederholungsgefahr verhält sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.

2.2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 10 ZB 12.1095 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht. Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass im erstinstanzlichen Urteil die Unschuldsvermutung unbeachtet geblieben sei. Abgesehen davon, dass er damit bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, im Hinblick auf die die Rechtssache seiner Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung haben soll, fehlt es auch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Denn klärungsbedürftig ist nicht die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem; die vom Kläger behauptete bloße Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung gibt der Rechtssache jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.