Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Okt. 2015 - 23 U 1165/15

27.05.2020 22:19, 01.10.2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Okt. 2015 - 23 U 1165/15
Landgericht München I, 29 O 3915/14, 12.03.2015

Gründe

OLG München

Az.: 23 U 1165/15

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

01.10.2015

29 O 3915/14 LG München

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.03.2015, 29 O 3915/14 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der SHB I. F. GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München F. KG zur Insolvenztabelle.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Forderung nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt insbesondere, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, die Voraussetzungen des § 174 InsO seien nicht erfüllt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 12.03.2015, Az. 29 O 3915/14 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:

1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. GmbH, …28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 10.520,00 Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der SHB I. F. GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München F. KG, Anteilsnummer 1408056 im Nennwert von € 10.000,00 zusteht.

Hilfsweise

2. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. GmbH, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 10.520,00 zusteht.

Hilfsweise

3. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. GmbH, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 2.250,00 zusteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung mangelt (BGH Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 8).

1. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die von ihr angemeldete Forderung unstreitig in die Insolvenztabelle aufgenommen und geprüft worden ist, besagt dies nichts für die Frage des Vorliegens einer wirksamen Anmeldung (Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 174 Rn. 26). Der Insolvenzverwalter kann auf die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung nicht verzichten, weil § 181 InsO auch die übrigen Insolvenzgläubiger, denen gegenüber das Feststellungsurteil ebenfalls wirkt, schützen will (BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05, juris Tz. 13).

2. Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 9 f. m. w. N.; BGH, Urteil vom 21.02.2013, IX ZR 92/12, juris Tz. 15). Wesentlicher Bestandteil des vom Gläubiger bei der Anmeldung anzugebenden Anspruchsgrunds ist das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 165/02, juris Tz. 22 f.). Gläubiger und Insolvenzverwalter müssen durch die mit der Anmeldung mitgeteilten Umstände in die Lage versetzt werden, die Forderung zutreffend rechtlich zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05, juris Tz. 19).

Die Forderungsanmeldung vom 24.06.2013 (Anlage K 4) genügt diesen Anforderungen nicht.

2.1. Auf Seite 1 der Forderungsanmeldung wird die Forderung als „Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung“ beschrieben.

Der vorgelegten Forderungsanmeldung lassen sich zwar Namen des Anlegers und des Anlagefonds, das Zeichnungsdatum und die Zeichnungssumme entnehmen, der konkrete Beratungshergang, auf den der u. a. Anspruch gestützt wird, wird jedoch wie dem Senat bekannt ist, in einer Vielzahl von Fällen wörtlich gleichlautend geschildert. Sowohl in diesem als auch in dem heute ebenfalls vor dem Senat verhandelten Parallelverfahren 23 U 1767/15 wird in der Forderungsanmeldung als Grund der Forderung angegeben, der Zeichnung des Beitritts sei eine Beratung vorausgegangen. Das Beratungsgespräch sei aufgrund der Veranlassung des Kundenbetreuers erfolgt. Der Gläubiger habe dem Kundenbetreuer bereits beim ersten Gespräch mitgeteilt, dass er nur an sicheren Anlagen interessiert sei, weil seine Gelder hauptsächlich seiner Altersvorsorge dienen sollten. Deshalb sei von Gläubiger der Erhalt des eingesetzten Kapitals wichtig. Dies sei mit dem Kundenbetreuer besprochen worden. Im Beratungsgespräch habe der Kundenbetreuer aufgrund der mitgeteilten Anlageziele des Gläubigers und seiner Risikobereitschaft die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen.

Es werden dabei weder der Beratungszeitraum noch der Name des Kundenbetreuers genannt. Es fehlt daher schon insoweit an der nötigen Individualisierung des Klagegrunds (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.20105, III ZR 198/14, juris Tz. 27 zur Individualisierung des dem Anspruchsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts in einem Güteantrag, an die weniger strenge Anforderungen zu stellen sind).

2.2. Angemeldet wurden eine Schadensersatzforderung in Höhe von € 10.500,00 und Kosten für die Forderungsanmeldung in Höhe von € 20,00. Der Betrag von € 10.500,00 entspricht der Zeichnungssumme in Höhe von € 10.000,00, zuzüglich 5% Agio. Der Forderungsanmeldung lässt sich jedoch weder entnehmen, wie hoch das tatsächlich eingezahlte Kapital ist noch dass die Klägerin im Übrigen einen umgewandelten Freistellungsanspruch geltend macht (vgl. Seite 33 der Klage).

Der Senat verkennt nicht, dass der Übergang von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch, die beide auf derselben Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz beruhen, keine Klageänderung darstellt (BGH, Urteil vom 25.11.1993, IX ZR 51/93). Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der Berufungsführerin, von einer Unzulässigkeit der Klage könne nach der Rechtsprechung der BGH (Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05) nur dann ausgegangen werden, wenn der Schuldgrund zwischen Anmeldung und Klage geändert worden wäre.

Hier fehlt es schon deshalb an einer wirksamen Forderungsanmeldung, weil die Klägerin bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt, der die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt, nicht schlüssig dargelegt hat.

Aus der Forderungsanmeldung ergibt sich lediglich, dass die Klägerin die Variante „KAPITAL 4“ gezeichnet hat (K 4 Seite 2), ohne dass dies näher erläutert würde. Der Forderungsanmeldung lässt sich weder entnehmen, in welcher Höhe die Klägerin Raten zu zahlen hatte, noch inwieweit sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin in der Berufungsbegründung war der Forderungsanmeldung die Beitrittserklärung nicht als Anlage beigefügt. Zu den Voraussetzungen eines Freistellunganspruchs und seiner Umwandlung in einen Zahlungsanspruch nach § 250 BGB enthält die Forderungsanmeldung keine Ausführungen.

2.3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des BGH vom 21.10.2014, XI ZB 12/12, aus dem sich gerade nicht ergibt, dass allein mit der Angabe des Erwerbszeitpunkts und des angeblich fehlerhaften Prospekts jedenfalls im Mahn- oder Güteverfahren den Anforderungen an eine Individualisierung Genüge getan würde. Abgesehen davon, dass die Klägerin hier keine Prospekthaftungsansprüche geltend macht, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Nennung dieser Angaben Vortrag zu den einzelnen behaupteten Prospektfehlern im Mahn- und Güteverfahren entbehrlich ist um die Verjährung für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören, zu hemmen (BGH juris Tz. 145 f.). Die Anforderungen an eine Individualisierung von Ansprüchen werden hierdurch ersichtlich nicht berührt. Ausweislich eines Urteils des II. Senats des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014, (Az. II ZR 217/13, juris Tz. 16) hält der IX. Senat jedenfalls ausdrücklich an seiner gefestigten Rechtsprechung zur Individualisierung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung fest (BGH, Urteil vom 21.02.2013 IX ZR 92/12, juris Tz. 15 f.).

3. Es kann dahinstehen, ob in der Klagebegründung eine Neuanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 S. 3 InsO erblickt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. Tz. 17).

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 und § 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

14.01.2016 12:01

Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.
14.01.2016 12:01

Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.

27.05.2020 22:19

Gründe OLG München Az.: 23 U 1165/15 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil 01.10.2015 29 O 3915/14 LG München I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.03.2015, 29 O 3915/


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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27.05.2020 22:19

Gründe 22 O 5087/14 LG München I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.04.2015, 22 O 5087/14 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
27.05.2020 22:19

Gründe OLG München Az.: 23 U 1165/15 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil 01.10.2015 29 O 3915/14 LG München I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.03.2015, 29 O 3915/
06.05.2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird unter Verwerfung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Mai 2013 im Kostenpunkt und insowe
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27.05.2020 22:19

Gründe OLG München Az.: 23 U 1165/15 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil 01.10.2015 29 O 3915/14 LG München I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.03.2015, 29 O 3915/

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Gründe

22 O 5087/14 LG München

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.04.2015, 22 O 5087/14 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der SHB I. F. AG & Co. …München-Unterhaching KG zur Insolvenztabelle.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Forderung nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt insbesondere, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, die Voraussetzungen des § 174 InsO seien nicht erfüllt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 23.04.2015, Az. 22 O 5087/14 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:

1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 605/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 15.770,00 Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der SHB I. F. AG & Co. … München-Unterhaching KG, Anteilsnummer 1408056 im Nennwert von € 15.000,00 zusteht.

Hilfsweise

2. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 605/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 15.770,00 zusteht.

Hilfsweise

3. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 605/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 6.345,00 zusteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung mangelt (BGH Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 8).

1. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die von ihr angemeldete Forderung unstreitig in die Insolvenztabelle aufgenommen und geprüft worden ist, besagt dies nichts für die Frage des Vorliegens einer wirksamen Anmeldung (Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 174 Rn. 26). Der Insolvenzverwalter kann auf die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung nicht verzichten, weil § 181 InsO auch die übrigen Insolvenzgläubiger, denen gegenüber das Feststellungsurteil ebenfalls wirkt, schützen will (BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05, juris Tz. 13).

2. Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 9 f. m. w. N.; BGH, Urteil vom 21.02.2013, IX ZR 92/12, juris Tz. 15). Wesentlicher Bestandteil des vom Gläubiger bei der Anmeldung anzugebenden Anspruchsgrunds ist das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 165/02, juris Tz. 22 f.). Gläubiger und Insolvenzverwalter müssen durch die mit der Anmeldung mitgeteilten Umstände in die Lage versetzt werden, die Forderung zutreffend rechtlich zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05, juris Tz. 19).

Die Forderungsanmeldung vom 19.06.2013 (Anlage K 4) genügt diesen Anforderungen nicht.

2.1. Auf Seite 1 der Forderungsanmeldung wird die Forderung als „Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung“ beschrieben. Im streitgegenständlichen Verfahren macht die Klägerin keine Haftung aus Prospektfehlern geltend, sondern aus Beratungsverschulden. Sie behauptet, den Gesamtprospekt erst nach der Zeichnung zu haben erhalten (Seite 5 des Schriftsatzes vom 10.09.2014, Bl. 68 d. A.).

Der vorgelegten Forderungsanmeldung lassen sich zwar Namen des Anlegers und des Anlagefonds, das Zeichnungsdatum und die Zeichnungssumme entnehmen, der konkrete Beratungshergang, auf den der Anspruch gestützt wird, wird jedoch wie dem Senat bekannt ist, in einer Vielzahl von Fällen wörtlich gleichlautend geschildert. Sowohl in diesem als auch in dem heute ebenfalls vor dem Senat verhandelten Parallelverfahren 23 U 1165/15 wird in der Forderungsanmeldung als Grund der Forderung angegeben, der Zeichnung des Beitritts sei eine Beratung vorausgegangen. Das Beratungsgespräch sei aufgrund der Veranlassung des Kundenbetreuers erfolgt. Der Gläubiger habe dem Kundenbetreuer bereits beim ersten Gespräch mitgeteilt, dass er nur an sicheren Anlagen interessiert sei, weil seine Gelder hauptsächlich seiner Alternsvorsorge dienen sollten. Deshalb sei von dem Gläubiger der Erhalt des eingesetzten Kapitals wichtig. Dies sei mit dem Kundenbetreuer besprochen worden. Im Beratungsgespräch habe der Kundenbetreuer aufgrund der mitgeteilten Anlageziele des Gläubigers und seiner Risikobereitschaft die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen.

Es werden dabei weder der Beratungszeitraum noch der Name des Kundenbetreuers genannt. Auf der heute übergebenen Kopie des Zeichnungsscheins lässt sich zwar - anders als bei den vorher überreichten Kopien - der Name des Beraters lesen, so dass der Senat zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der Name des Kundenbetreuers auch auf der als Anlage 3 der Forderungsanmeldung beigefügten Beitrittserklärung zu lesen war. In welchem zeitlichen Abstand zur Zeichnung das Beratungsgespräch stattgefunden hat, ergibt sich auch daraus nicht. Es erscheint daher zumindest zweifelhaft, ob der Klagegrund insoweit hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.20105, III ZR 198/14, juris Tz. 27 zur Individualisierung des dem Anspruchsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts in einem Güteantrag, an die weniger strenge Anforderungen zu stellen sind.).

2.2. Angemeldet wurden eine Schadensersatzforderung in Höhe von € 15.750,00 und Kosten für die Forderungsanmeldung in Höhe von € 20,00 (Anlage 1 zu K 4). Der Betrag von € 15.750,00 entspricht der Zeichnungssumme in Höhe von € 15.000,00, zuzüglich 5% Agio. Der Forderungsmeldung lässt sich jedoch weder entnehmen, wie hoch das tatsächlich eingezahlte Kapital ist noch dass die Klägerin im Übrigen einen umgewandelten Freistellungsanspruch geltend macht (vgl. Seite 22 der Klage).

Der Senat verkennt nicht, dass der Übergang von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch, die beide auf derselben Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz beruhen, keine Klageänderung darstellt (BGH, Urteil vom 25.11.1993, IX ZR 51/93). Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der Berufungsführerin, von einer Unzulässigkeit der Klage könne nach der Rechtsprechung der BGH (Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05) nur dann ausgegangen werden, wenn der Schuldgrund zwischen Anmeldung und Klage geändert worden wäre.

Hier fehlt es schon deshalb an einer wirksamen Forderungsanmeldung, weil die Klägerin bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt, der die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt, nicht schlüssig dargelegt hat.

Aus der Forderungsanmeldung ergibt sich lediglich, dass die Klägerin die Variante „KAPITAL 4“ gezeichnet hat (K 4 Seite 2) und dass sie monatliche Raten in Höhe von € 67,50 zu zahlen hat (Anlage 3 zu K 4). Inwieweit die Klägerin dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wird in der Forderungsanmeldung nicht dargelegt. Die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich auch daraus, dass die Forderungsanmeldung keine Hinweise auf einen Freistellungsanspruch enthält (vgl. zum Güteantrag: BGH, Urteil vom 03.09.2015, III ZR 347/14, juris Tz. 18), zu dessen Voraussetzungen und zu dessen Umwandlung in einen Zahlungsanspruch nach § 250 BGB die Forderungsanmeldung keine Ausführungen enthält.

2.3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des BGH vom 21.10.2014, XI ZB 12/12, aus dem sich gerade nicht ergibt, dass allein mit der Angabe des Erwerbszeitpunkts und des angeblich fehlerhaften Prospekts jedenfalls im Mahn- oder Güteverfahren den Anforderungen an eine Individualisierung Genüge getan würde. Abgesehen davon, dass die Klägerin hier keine Prospekthaftungsansprüche geltend macht, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Nennung dieser Angaben Vortrag zu den einzelnen behaupteten Prospektfehlern im Mahn- und Güteverfahren entbehrlich ist um die Verjährung für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören, zu hemmen (BGH juris Tz. 145 f.). Die Anforderungen an eine Individualisierung von Ansprüchen werden hierdurch ersichtlich nicht berührt. Ausweislich eines Urteils des II. Senats des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014, (Az. II ZR 217/13, juris Tz. 16) hält der IX. Senat jedenfalls ausdrücklich an seiner gefestigten Rechtsprechung zur Individualisierung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung fest (BGH, Urteil vom 21.02.2013 IX ZR 92/12, juris Rn. 15 f.).

3. Es kann dahinstehen, ob in der Klagebegründung eine Neuanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 S. 3 InsO erblickt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 17 m. w. N.).

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 und § 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Verwerfung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage mit dem Hilfsfeststellungsantrag abgewiesen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1995 und wieder ab 15. Februar 1998 einer der Geschäftsführer der beklagten GmbH. Mit mehreren Schreiben seit dem 14. Dezember 2001 erklärten die Rechtsanwälte R.     und F.     namens des Aufsichtsrats der Beklagten die Abberufung des Klägers und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags aus wichtigem Grund.

2

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigungen nicht aufgelöst sei, sondern fortbestehe. Die Beklagte hat mit der Widerklage beantragt,

a) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € zu ersetzen,

1. der der Beklagten aus den Kreditverträgen mit Anlegern zum Kaufvertrag mit der N.              GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L.        straße    in H.      oder mit der P.                             mbH            über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L.        straße   in H.     unter Einschluss des Treuhänders M .                                  mbH, sämtliche Gesellschaften mit Sitz in H.     , entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG beruht, insbesondere weil der Treuhandvertrag formunwirksam ist oder weil die N.               GmbH und die Firma P.   GmbH ihrer Bauverpflichtung aus abgeschlossenen Werkverträgen nicht nachgekommen sind, oder auf der Verletzung von Aufklärungspflichten, soweit der betroffene Kredit nach dem 1.3.1998 vergeben wurde;

2. der der Beklagten aus Kreditverträgen mit Anlegern der drei Immobilienfonds F.                             GmbH & Co.KG,G.                                 mbH & Co. Beteiligungs KG und der P.R.                     GmbH & Co.KG entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG beruht und der betroffene Kredit nach dem 1.3.1998 vergeben wurde;

3. der der Beklagten aus dem mit der Prisma Pr.        AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, I.    straße   ,   E.    , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.10.1996 zum Konto Nr.         , ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr.         , zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass Provisionsansprüche vorfinanziert wurden, ohne dass sichergestellt war, dass die vorfinanzierten Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiatoren an die Beklagte abgetreten waren, oder dadurch, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner nicht angezeigt oder nicht sichergestellt war, dass der Schuldner nur an die Beklagte schuldbefreiend leisten konnte;

4. der der Beklagten durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J.    W.      , Konto Nr.          , aufgrund des Kreditvertrages vom 17.3.1999 zum genannten Konto entstanden ist oder entsteht;

b) den Kläger zu verurteilen, an sie 4.508,40 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2004 zu zahlen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, den Kläger zur Zahlung von 4.508,40 € verurteilt und unter Abweisung der weitergehenden Widerklage festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € zu ersetzen, der ihr nach den Widerklageanträgen a) 1., 3. und 4. entstanden ist.

4

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat die Beklagte hilfsweise beantragt festzustellen,

1. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 5.368,56 € pro Kreditvertrag zu ersetzen, der ihr aus den Kreditverträgen zum Kaufvertrag mit der N.             GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L.        straße   in H.    unter Einschluss des Treuhänders M.                                     mbH mit den Kreditnehmern

(1) G.    K.  , zu Konto Nr.      vom 1.9.1998,

(2) … (47) …

entstanden ist oder entsteht;

2. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der der Beklagten aus dem mit der Pr.             AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, I.      straße    ,    E.     , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23. September 1996 zum Konto Nr.          , ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr.         , zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass

a) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr.             AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiator bestanden haben, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 50.000 €;

b) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr.              AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche wirksam an die Beklagte abgetreten worden sind und nicht unbestimmt waren, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 125.000 €;

c) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr.              AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Forderungsschuldner offengelegt waren, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 125.000 €;

3. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 197.677,68 € zu ersetzen, der der Beklagten durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J.    W.    zum Konto Nr.          aufgrund des am 17.3.1999 geschlossenen Kreditvertrages nach dem 9.5.1999 einschließlich entstanden ist oder entsteht.

5

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihre Widerklageanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat nur hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Hilfsfeststellungsantrags Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

7

I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt, der Feststellungsantrag der Widerklage sei im Hauptantrag mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Hilfsantrag der Widerklage sei unbegründet. Zwar genüge er den Bestimmtheitsanforderungen, doch seien die Ansprüche verjährt. Die Erhebung der unzulässigen Feststellungswiderklage habe die Verjährung nicht gehemmt. Der Zahlungsantrag der Widerklage sei unzulässig, weil die Beklagte in der Berufung den Klagegrund geändert habe und die Klageänderung nicht sachdienlich sei. Die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht damit begründet, dass bisher nicht entschieden sei, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.) zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem nur ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, ohne den Teilbetrag zu verteilen, auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungs- oder Teilfeststellungsklage übertragbar ist.

8

II. Die Revision ist unzulässig, soweit die Widerklage mit dem Zahlungsantrag und dem Hauptfeststellungsantrag weiter verfolgt wird. Die Revision ist nur beschränkt auf den Hilfsfeststellungsantrag zugelassen.

9

Der Urteilstenor enthält zwar keine Beschränkung der Zulassung. Eine Beschränkung kann sich aber auch aus den Gründen ergeben. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wurde, sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.

10

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, wenn mit dem Mahnbescheid nur ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen ohne Verteilung auf diese geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.), auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungsklage und einer Teilfeststellungsklage übertragbar ist. Diese Rechtsfrage betrifft die Widerklage nur, soweit der Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung abgewiesen wurde, dagegen nicht, soweit der Zahlungsanspruch und der Hauptfeststellungsantrag als unzulässig abgewiesen sind. Den mit der Leistungswiderklage geltend gemachten Zahlungsanspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht wegen Verjährung abgewiesen, sondern wegen einer nicht sachdienlichen Änderung des Klagegrundes. Den Hauptfeststellungsantrag hat es wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Dass die Zulassung sich nur auf den Hilfsfeststellungsantrag beziehen soll, ergibt auch der Begründungszusammenhang des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht befasst sich zur Begründung der Zulassung der Revision ausdrücklich mit der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, wegen derer die Revision zugelassen wurde, und erörtert in diesem Zusammenhang nur die Verjährung der mit der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

11

Die Beschränkung ist auch zulässig. Die mit der Widerklage im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind von dem Zahlungsanspruch, mit dem der Ausgleich des Kontokorrentkontos bzw. eine Gehaltsüberzahlung geltend gemacht werden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig. Zu der Abweisung des Hauptfeststellungsantrags als unzulässig kann durch die weitere Entscheidung über den Hilfsfeststellungsantrag ebenfalls kein Widerspruch entstehen.

12

III. Soweit die Revision hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Hilfsfeststellungsantrags zulässig ist, ist sie begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Die Erhebung der unzulässigen Teilwiderklage mit dem Hauptfeststellungsantrag hat die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

13

1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, LM Nr. 7 zu § 253 ZPO; Urteil vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54, LM Nr. 11 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 74/57, NJW 1958, 1590; Urteil vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58, LM Nr. 24 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347). Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung.

14

Vor dem Schuldrechtsrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) war es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 209 Abs. 1 BGB a.F., dass die Bestimmung des eingeklagten Teils von mehreren mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen bei einer offenen Teilleistungsklage sogar noch im Revisionsrechtszug nachgeholt werden konnte und dies auf die Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der (unbestimmten) Teilklage „zurückwirkte“. Die wahlweise geltend gemachten Ansprüche sollten jeweils in Höhe des eingeklagten Teilbetrages zunächst auflösend bedingt rechtshängig gemacht worden und mit der Zuordnung dann die Bedingung eingetreten sein (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 195; Urteil vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819 f.; Urteil vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65, NJW 1967, 2210 f.; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f.; Urteil vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, NJW-RR 1988, 692, 693; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3494). Entsprechend wurde für einen Mahnbescheid entschieden, dem mehrere Teilansprüche zugrunde lagen, deren Summe über der geltend gemachten Gesamtforderung lag (BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 f.).

15

2. Für die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) durch Zustellung eines Mahnbescheids hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dagegen entschieden, dass jedenfalls bei der Geltendmachung eines Teils von mehreren Einzelforderungen eine nachträgliche Individualisierung des Klageanspruchs nach Widerspruch zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen könne, für die Verjährung aber keine Rückwirkung habe (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.). Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel bestehe kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages könne weder auf der Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch werde dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen wolle. Demgegenüber sei der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen wolle, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage. Dem ist der IX. Zivilsenat für den ähnlichen Fall einer nicht hinreichend individualisierten Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wird, gefolgt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, ZIP 2013, 680 Rn. 30 f.). Diese Rechtsprechung soll sich aber nur auf die Aufschlüsselung mehrerer Einzelforderungen, nicht auf die nachträgliche Individualisierung von mehreren Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 14; Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 15).

16

3. An der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, also „zurückwirkt“, ist festzuhalten (ebenso Henrich in Bamberger/Roth, BGB, § 204 Rn. 18; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 9; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 204 Rn. 6; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2009, § 204 Rn. 16; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 114; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 15; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 253 Rn. 28; aA Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 204 Rn. 16; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 23; Lakkis in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 204 Rn. 22) und sie ist auch auf die hier vorliegende Teilfeststellungsklage anzuwenden. Die abweichende Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Mahnbescheidsantrag bzw. diejenige des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren beruht auf den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren.

17

Dass ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages auf der Grundlage des Mahnbescheides kein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen können soll, betrifft nur das Mahnverfahren, aber nicht das Klageverfahren. Der Vollstreckungsbescheid, für den der Mahnbescheid die Grundlage ist, enthält keine weitere Individualisierung. Bei der Klage muss spätestens das Urteil als Vollstreckungstitel eine Individualisierung durch die Urteilsgründe enthalten. Das gilt auch für die Zuordnung von Teilansprüchen. Lediglich wenn der Kläger eine Aufschlüsselung bis zum Urteil nicht nachholt, erwächst ein Sachurteil nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f.). Diese Nachholung der Aufschlüsselung ist im Mahnverfahren nicht möglich. Entsprechendes gilt für die wie ein Urteil wirkende Feststellung der Forderung durch Eintragung in die Tabelle (§ 178 Abs. 3 InsO).

18

Auch dass eine Individualisierung des Mahnbescheids durch Aufschlüsselung erforderlich sein soll, um dem Schuldner eine Beurteilung zu ermöglichen, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will, betrifft nur das Mahnverfahren. Trotz des Fehlens einer Aufteilung ist es dem Schuldner bei einer Klage möglich zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Die geltend gemachten Ansprüche müssen in der Klageschrift jedenfalls im Sachverhalt dargestellt sein. Der Kläger kann selbst beurteilen, gegen welche Ansprüche er sich verteidigen will, und die fehlende Aufschlüsselung rügen.

19

Die Veränderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geben keinen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung. Die Rechtslage hat sich nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung, hier durch die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sind gegenüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung durch dieselbe Maßnahme (§ 209 Abs. 1 BGB aF) gleich geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 13).

Bergmann                  Caliebe                       Drescher

                   Born                      Sunder

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.