Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Okt. 2015 - 23 U 1767/15

27.05.2020 22:19, 01.10.2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Okt. 2015 - 23 U 1767/15
Landgericht München I, 22 O 5087/14, 23.04.2015

Gründe

22 O 5087/14 LG München

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.04.2015, 22 O 5087/14 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der SHB I. F. AG & Co. …München-Unterhaching KG zur Insolvenztabelle.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Forderung nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt insbesondere, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, die Voraussetzungen des § 174 InsO seien nicht erfüllt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 23.04.2015, Az. 22 O 5087/14 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:

1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 605/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 15.770,00 Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der SHB I. F. AG & Co. … München-Unterhaching KG, Anteilsnummer 1408056 im Nennwert von € 15.000,00 zusteht.

Hilfsweise

2. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 605/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 15.770,00 zusteht.

Hilfsweise

3. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHB I. F. AG, … 28, Aschheim, Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 605/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von € 6.345,00 zusteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung mangelt (BGH Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 8).

1. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die von ihr angemeldete Forderung unstreitig in die Insolvenztabelle aufgenommen und geprüft worden ist, besagt dies nichts für die Frage des Vorliegens einer wirksamen Anmeldung (Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 174 Rn. 26). Der Insolvenzverwalter kann auf die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung nicht verzichten, weil § 181 InsO auch die übrigen Insolvenzgläubiger, denen gegenüber das Feststellungsurteil ebenfalls wirkt, schützen will (BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05, juris Tz. 13).

2. Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 9 f. m. w. N.; BGH, Urteil vom 21.02.2013, IX ZR 92/12, juris Tz. 15). Wesentlicher Bestandteil des vom Gläubiger bei der Anmeldung anzugebenden Anspruchsgrunds ist das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 165/02, juris Tz. 22 f.). Gläubiger und Insolvenzverwalter müssen durch die mit der Anmeldung mitgeteilten Umstände in die Lage versetzt werden, die Forderung zutreffend rechtlich zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05, juris Tz. 19).

Die Forderungsanmeldung vom 19.06.2013 (Anlage K 4) genügt diesen Anforderungen nicht.

2.1. Auf Seite 1 der Forderungsanmeldung wird die Forderung als „Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung“ beschrieben. Im streitgegenständlichen Verfahren macht die Klägerin keine Haftung aus Prospektfehlern geltend, sondern aus Beratungsverschulden. Sie behauptet, den Gesamtprospekt erst nach der Zeichnung zu haben erhalten (Seite 5 des Schriftsatzes vom 10.09.2014, Bl. 68 d. A.).

Der vorgelegten Forderungsanmeldung lassen sich zwar Namen des Anlegers und des Anlagefonds, das Zeichnungsdatum und die Zeichnungssumme entnehmen, der konkrete Beratungshergang, auf den der Anspruch gestützt wird, wird jedoch wie dem Senat bekannt ist, in einer Vielzahl von Fällen wörtlich gleichlautend geschildert. Sowohl in diesem als auch in dem heute ebenfalls vor dem Senat verhandelten Parallelverfahren 23 U 1165/15 wird in der Forderungsanmeldung als Grund der Forderung angegeben, der Zeichnung des Beitritts sei eine Beratung vorausgegangen. Das Beratungsgespräch sei aufgrund der Veranlassung des Kundenbetreuers erfolgt. Der Gläubiger habe dem Kundenbetreuer bereits beim ersten Gespräch mitgeteilt, dass er nur an sicheren Anlagen interessiert sei, weil seine Gelder hauptsächlich seiner Alternsvorsorge dienen sollten. Deshalb sei von dem Gläubiger der Erhalt des eingesetzten Kapitals wichtig. Dies sei mit dem Kundenbetreuer besprochen worden. Im Beratungsgespräch habe der Kundenbetreuer aufgrund der mitgeteilten Anlageziele des Gläubigers und seiner Risikobereitschaft die streitgegenständliche Beteiligung empfohlen.

Es werden dabei weder der Beratungszeitraum noch der Name des Kundenbetreuers genannt. Auf der heute übergebenen Kopie des Zeichnungsscheins lässt sich zwar - anders als bei den vorher überreichten Kopien - der Name des Beraters lesen, so dass der Senat zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der Name des Kundenbetreuers auch auf der als Anlage 3 der Forderungsanmeldung beigefügten Beitrittserklärung zu lesen war. In welchem zeitlichen Abstand zur Zeichnung das Beratungsgespräch stattgefunden hat, ergibt sich auch daraus nicht. Es erscheint daher zumindest zweifelhaft, ob der Klagegrund insoweit hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.20105, III ZR 198/14, juris Tz. 27 zur Individualisierung des dem Anspruchsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts in einem Güteantrag, an die weniger strenge Anforderungen zu stellen sind.).

2.2. Angemeldet wurden eine Schadensersatzforderung in Höhe von € 15.750,00 und Kosten für die Forderungsanmeldung in Höhe von € 20,00 (Anlage 1 zu K 4). Der Betrag von € 15.750,00 entspricht der Zeichnungssumme in Höhe von € 15.000,00, zuzüglich 5% Agio. Der Forderungsmeldung lässt sich jedoch weder entnehmen, wie hoch das tatsächlich eingezahlte Kapital ist noch dass die Klägerin im Übrigen einen umgewandelten Freistellungsanspruch geltend macht (vgl. Seite 22 der Klage).

Der Senat verkennt nicht, dass der Übergang von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch, die beide auf derselben Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz beruhen, keine Klageänderung darstellt (BGH, Urteil vom 25.11.1993, IX ZR 51/93). Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der Berufungsführerin, von einer Unzulässigkeit der Klage könne nach der Rechtsprechung der BGH (Urteil vom 05.07.2007, IX ZR 221/05) nur dann ausgegangen werden, wenn der Schuldgrund zwischen Anmeldung und Klage geändert worden wäre.

Hier fehlt es schon deshalb an einer wirksamen Forderungsanmeldung, weil die Klägerin bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt, der die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt, nicht schlüssig dargelegt hat.

Aus der Forderungsanmeldung ergibt sich lediglich, dass die Klägerin die Variante „KAPITAL 4“ gezeichnet hat (K 4 Seite 2) und dass sie monatliche Raten in Höhe von € 67,50 zu zahlen hat (Anlage 3 zu K 4). Inwieweit die Klägerin dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wird in der Forderungsanmeldung nicht dargelegt. Die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich auch daraus, dass die Forderungsanmeldung keine Hinweise auf einen Freistellungsanspruch enthält (vgl. zum Güteantrag: BGH, Urteil vom 03.09.2015, III ZR 347/14, juris Tz. 18), zu dessen Voraussetzungen und zu dessen Umwandlung in einen Zahlungsanspruch nach § 250 BGB die Forderungsanmeldung keine Ausführungen enthält.

2.3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des BGH vom 21.10.2014, XI ZB 12/12, aus dem sich gerade nicht ergibt, dass allein mit der Angabe des Erwerbszeitpunkts und des angeblich fehlerhaften Prospekts jedenfalls im Mahn- oder Güteverfahren den Anforderungen an eine Individualisierung Genüge getan würde. Abgesehen davon, dass die Klägerin hier keine Prospekthaftungsansprüche geltend macht, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Nennung dieser Angaben Vortrag zu den einzelnen behaupteten Prospektfehlern im Mahn- und Güteverfahren entbehrlich ist um die Verjährung für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören, zu hemmen (BGH juris Tz. 145 f.). Die Anforderungen an eine Individualisierung von Ansprüchen werden hierdurch ersichtlich nicht berührt. Ausweislich eines Urteils des II. Senats des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014, (Az. II ZR 217/13, juris Tz. 16) hält der IX. Senat jedenfalls ausdrücklich an seiner gefestigten Rechtsprechung zur Individualisierung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung fest (BGH, Urteil vom 21.02.2013 IX ZR 92/12, juris Rn. 15 f.).

3. Es kann dahinstehen, ob in der Klagebegründung eine Neuanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 S. 3 InsO erblickt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Tz. 17 m. w. N.).

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 und § 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

14.01.2016 12:01

Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.
14.01.2016 12:01

Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.

27.05.2020 22:19

Gründe OLG München Az.: 23 U 1165/15 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil 01.10.2015 29 O 3915/14 LG München I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.03.2015, 29 O 3915/


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
1

Rechtsanwalt

, ,

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
,

3

03.09.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 347/14 Verkündet am: 3. September 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl
06.05.2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird unter Verwerfung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Mai 2013 im Kostenpunkt und insowe
, , , ,
27.05.2020 22:19

Gründe OLG München Az.: 23 U 1165/15 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil 01.10.2015 29 O 3915/14 LG München I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.03.2015, 29 O 3915/

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 347/14
Verkündet am:
3. September 2015
P e l l o w s k i
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die
Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2013 wird insgesamt zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Zeugen Paul F. zeichnete der Kläger am 10. September 1997 eine Beteiligung als mittelbarer Kommanditist an der f. -Baubetreuung Forum Köpenick Immobilien-Anlagen KG (im Folgenden: F -Fonds ), einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage in Höhe von 60.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Diese Kapitalanlage finanzierte der Kläger mit einem Bankdarlehen über 63.000 DM.

3
Der Kläger hat geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen, und er sei nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Er habe eine sichere und risikolose sowie jederzeit verfügbare Kapitalanlage zur Altersvorsorge gewünscht und sei über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung, das (Total-)Verlustrisiko, die stark eingeschränkte Fungibilität und die Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sowie über die Höhe der Provisionen nicht aufgeklärt worden. Bei der Beratung sei ihm nur ein Werbeflyer übergeben worden, wohingegen er den Anlageprospekt nicht erhalten habe.
4
Die Beklagte hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattgefunden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen des Klägers im Einzelnen entgegen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
5
Mit Eingang vom 28. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators Franz X. R. in F. einen Güteantrag ein, der folgende Begründung enthielt: "Die Antragstellerpartei macht Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung am F. Fonds F. -Baubetreuung Forum K. Immobilien-Anlagen KG. Die Antragstellerpartei erwarb Anteile an diesem geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragstellerpartei hat Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei dieser Beteiligung als Anlagevermittler und -berater tätig. Die Beratung wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen.
Der Antragstellerpartei wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und ihr suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die Verwendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da der Prospekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält. Der Emissionsprospekt zur gegenständlichen Fondsbeteiligung ist in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit der Antragstellerpartei geschlossenen Anlageberatungsvertrag. Darüber hinaus wurde die Antragstellerpartei von der Antragsgegnerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Auch im Prospekt findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Das ist vorliegend nicht passiert. Danach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit der Antragstellerpartei geschlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung des mit der Antragstellerpartei geschlossenen Beratervertrages dar. Die Antragstellerpartei strebt eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die bei-
gefügte Mehrfertigung des Güteantrages der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten."
6
Die Beklagte wurde von Seiten der Gütestelle schriftlich unterrichtet. Nachdem die Beklagte hierauf mitgeteilt hatte, dass sie das Güteverfahren ablehne , stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 16. August 2012 dem Kläger gegenüber das Scheitern des Verfahrens fest. Während des Güteverfahrens hatte der Kläger außerdem mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 2012 von der Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung verlangt.
7
Mit Eingang vom 7. Februar 2013, der Beklagten zugestellt am 21. Februar 2013, hat der Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht.
8
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers und nach erneuter Zeugenvernehmung hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 22.847,03 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung zu zahlen, und diesbezüglich den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Hinsichtlich der weitergehenden Klage, die auch den Antrag umfasst hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von seinen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen , hat die Vorinstanz die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


9
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts.

I.

10
Das Berufungsgericht hat einen Anlageberatungsvertrag angenommen und eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen, dass der Zeuge F. gegenüber dem Kläger den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, die Beteiligung am F. -Fonds könne jederzeit wieder problemlos verkauft werden. Es hat den Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 22.847,03 € für begründet erachtet und eine Anspruchsverjährung verneint. Hierzu hat es ausgeführt :
11
Die Voraussetzungen für den Beginn der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist sei rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch Einreichung des Güteantrags gehemmt worden. In dem Güteantrag des Klägers sei der geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert worden. Der Güteantrag müsse nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen. Maßgebend sei die Perspektive des jeweiligen Antragsgegners. Die Beklagte sei aufgrund der Angaben im Güteantrag ohne weiteres in der Lage gewesen, den Vorgang zuzuordnen und die Beteiligungssumme festzustellen. Ob Pflichtverletzungen ausreichend substantiiert dargelegt seien, spiele für die Frage der Hemmungswirkung keine Rolle. Die Angabe, der Kläger wolle so gestellt werden, als habe er die Anlage nie getätigt, sei unzweifelhaft dahin zu verstehen, dass der Kläger die Einlagesumme zurückerhalten wolle, und mache somit die begehrte Rechtsfolge ausreichend erkennbar. Die Hemmung der Verjährung beschränke sich nicht auf die im Güteantrag geltend gemachten Pflichtverletzungen, sondern umfasse den gesamten Beratungsvorgang. Schließlich sei der Güteantrag auch "ernst gemeint", nämlich auf die Herbeiführung einer gütlichen Einigung gerichtet, und seine Bekanntgabe an die Beklagte noch "demnächst" veranlasst worden.

II.

12
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgeblichen Punkt nicht stand. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pflichtverletzung der Beklagten rechtsfehlerhaft sind. Denn etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aus der Anlageberatung der Beklagten sind wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB jedenfalls verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).
13
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die verjährungshemmende Wirkung des Güteantrags - im Falle der ausreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs - nicht auf die eigens darin erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe beschränkt, sondern sämtliche mit der Anlageberatung verbundenen Beratungsfehler umfasst. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.
14
Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2408 Rn. 14 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 ff Rn. 142 ff; s. auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216, 217 Rn. 1 und Senatsurteil vom 18. Juni 2015 aaO Rn. 15). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f; Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, NJW 2015, 2411 ff Rn. 8 ff und III ZR 198/14 aaO, jeweils mwN; s. auch Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 3).
15
2. Rechtsfehlerhaft indes hat das Berufungsgericht den Güteantrag des Klägers für ausreichend gehalten, um eine Hemmung der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist herbeizuführen. Wie die Revision zu Recht rügt und der Senat für weitestgehend gleichlautende Güteanträge inzwischen mehrfach entschieden hat (Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2408 ff Rn. 16 ff, sowie III ZR 189/14, juris Rn. 20 ff; III ZR 191/14, juris Rn. 21 ff und III ZR 227/14, juris Rn. 21 ff; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 aaO Rn. 4 ff und III ZR 164/14, BeckRS 2015, 13230 Rn. 2 ff), entspricht dieser Güteantrag nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
16
a) Der Güteantrag muss, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausführt, zwar nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen. Er muss für den Schuldner aber erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Auch wenn insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, weil das Güteverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren besteht, kommt hinzu, dass die Gütestelle durch den Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert wird (s. zu alldem Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 22 ff mwN). Maßgebend für die Individualisierung ist sonach entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht allein die Perspektive des Antragsgegners, sondern auch die Sicht der Gütestelle, an die sich der Güteantrag in erster Linie richtet, damit diese im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird.

17
b) Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 25 mwN sowie III ZR 189/14 aaO Rn. 24; III ZR 191/14, juris Rn. 25 und III ZR 227/14, juris Rn. 25; s. auch Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 164/14 aaO Rn. 3 und III ZR 302/14 aaO Rn. 5).
18
c) Den danach geltenden Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klägers nicht. Er weist keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen des Klägers (als "Antragstellerpartei") sowie die Bezeichnung des Anlagefonds (hier: F. -Fonds ) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird auch das angestrebte Verfahrensziel in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung" sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als habe sie [die Antragstellerpartei] die Beteiligung nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) be- gehrt wird. Zudem ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestand , wie es vorliegend der Fall war. Aus dem Güteantrag ergeben sich auch keine Hinweise auf Freistellungsansprüche, wie sie der Kläger bezüglich der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse M. mit der Klage geltend gemacht hat. Die Art und die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs waren für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) hieraus nicht im Ansatz zu erkennen, und unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.
19
d) Über die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs im Güteantrag hilft das anwaltliche Anspruchsschreiben vom 10. Februar 2012 entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht hinweg. Zum einen ist es erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist gefertigt und an die Beklagte übersandt worden. Die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs kann nach Ablauf der Verjährungsfrist aber nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (s. z.B. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2408 Rn. 17 mwN sowie Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216, 217 Rn. 2; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509, 3510 Rn. 17). Zum anderen ist dieses Schreiben der Gütestelle nicht mitgeteilt worden. Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte (prozessuale) Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden.
20
3. Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und die Klageforderung demzufolge insgesamt als unbegründet, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen.
Herrmann Hucke Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 16.10.2013 - 20 O 56/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2014 - 24 U 176/13 -

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Verwerfung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage mit dem Hilfsfeststellungsantrag abgewiesen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1995 und wieder ab 15. Februar 1998 einer der Geschäftsführer der beklagten GmbH. Mit mehreren Schreiben seit dem 14. Dezember 2001 erklärten die Rechtsanwälte R.     und F.     namens des Aufsichtsrats der Beklagten die Abberufung des Klägers und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags aus wichtigem Grund.

2

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigungen nicht aufgelöst sei, sondern fortbestehe. Die Beklagte hat mit der Widerklage beantragt,

a) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € zu ersetzen,

1. der der Beklagten aus den Kreditverträgen mit Anlegern zum Kaufvertrag mit der N.              GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L.        straße    in H.      oder mit der P.                             mbH            über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L.        straße   in H.     unter Einschluss des Treuhänders M .                                  mbH, sämtliche Gesellschaften mit Sitz in H.     , entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG beruht, insbesondere weil der Treuhandvertrag formunwirksam ist oder weil die N.               GmbH und die Firma P.   GmbH ihrer Bauverpflichtung aus abgeschlossenen Werkverträgen nicht nachgekommen sind, oder auf der Verletzung von Aufklärungspflichten, soweit der betroffene Kredit nach dem 1.3.1998 vergeben wurde;

2. der der Beklagten aus Kreditverträgen mit Anlegern der drei Immobilienfonds F.                             GmbH & Co.KG,G.                                 mbH & Co. Beteiligungs KG und der P.R.                     GmbH & Co.KG entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG beruht und der betroffene Kredit nach dem 1.3.1998 vergeben wurde;

3. der der Beklagten aus dem mit der Prisma Pr.        AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, I.    straße   ,   E.    , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.10.1996 zum Konto Nr.         , ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr.         , zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass Provisionsansprüche vorfinanziert wurden, ohne dass sichergestellt war, dass die vorfinanzierten Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiatoren an die Beklagte abgetreten waren, oder dadurch, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner nicht angezeigt oder nicht sichergestellt war, dass der Schuldner nur an die Beklagte schuldbefreiend leisten konnte;

4. der der Beklagten durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J.    W.      , Konto Nr.          , aufgrund des Kreditvertrages vom 17.3.1999 zum genannten Konto entstanden ist oder entsteht;

b) den Kläger zu verurteilen, an sie 4.508,40 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2004 zu zahlen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, den Kläger zur Zahlung von 4.508,40 € verurteilt und unter Abweisung der weitergehenden Widerklage festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € zu ersetzen, der ihr nach den Widerklageanträgen a) 1., 3. und 4. entstanden ist.

4

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat die Beklagte hilfsweise beantragt festzustellen,

1. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 5.368,56 € pro Kreditvertrag zu ersetzen, der ihr aus den Kreditverträgen zum Kaufvertrag mit der N.             GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L.        straße   in H.    unter Einschluss des Treuhänders M.                                     mbH mit den Kreditnehmern

(1) G.    K.  , zu Konto Nr.      vom 1.9.1998,

(2) … (47) …

entstanden ist oder entsteht;

2. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der der Beklagten aus dem mit der Pr.             AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, I.      straße    ,    E.     , abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23. September 1996 zum Konto Nr.          , ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr.         , zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass

a) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr.             AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiator bestanden haben, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 50.000 €;

b) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr.              AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche wirksam an die Beklagte abgetreten worden sind und nicht unbestimmt waren, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 125.000 €;

c) Kredit zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen an die Pr.              AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Forderungsschuldner offengelegt waren, beschränkt auf einen Schadenshöchstbetrag von 125.000 €;

3. dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 197.677,68 € zu ersetzen, der der Beklagten durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J.    W.    zum Konto Nr.          aufgrund des am 17.3.1999 geschlossenen Kreditvertrages nach dem 9.5.1999 einschließlich entstanden ist oder entsteht.

5

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihre Widerklageanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat nur hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Hilfsfeststellungsantrags Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

7

I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt, der Feststellungsantrag der Widerklage sei im Hauptantrag mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Hilfsantrag der Widerklage sei unbegründet. Zwar genüge er den Bestimmtheitsanforderungen, doch seien die Ansprüche verjährt. Die Erhebung der unzulässigen Feststellungswiderklage habe die Verjährung nicht gehemmt. Der Zahlungsantrag der Widerklage sei unzulässig, weil die Beklagte in der Berufung den Klagegrund geändert habe und die Klageänderung nicht sachdienlich sei. Die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht damit begründet, dass bisher nicht entschieden sei, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.) zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem nur ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, ohne den Teilbetrag zu verteilen, auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungs- oder Teilfeststellungsklage übertragbar ist.

8

II. Die Revision ist unzulässig, soweit die Widerklage mit dem Zahlungsantrag und dem Hauptfeststellungsantrag weiter verfolgt wird. Die Revision ist nur beschränkt auf den Hilfsfeststellungsantrag zugelassen.

9

Der Urteilstenor enthält zwar keine Beschränkung der Zulassung. Eine Beschränkung kann sich aber auch aus den Gründen ergeben. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wurde, sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.

10

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, wenn mit dem Mahnbescheid nur ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen ohne Verteilung auf diese geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.), auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungsklage und einer Teilfeststellungsklage übertragbar ist. Diese Rechtsfrage betrifft die Widerklage nur, soweit der Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung abgewiesen wurde, dagegen nicht, soweit der Zahlungsanspruch und der Hauptfeststellungsantrag als unzulässig abgewiesen sind. Den mit der Leistungswiderklage geltend gemachten Zahlungsanspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht wegen Verjährung abgewiesen, sondern wegen einer nicht sachdienlichen Änderung des Klagegrundes. Den Hauptfeststellungsantrag hat es wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Dass die Zulassung sich nur auf den Hilfsfeststellungsantrag beziehen soll, ergibt auch der Begründungszusammenhang des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht befasst sich zur Begründung der Zulassung der Revision ausdrücklich mit der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, wegen derer die Revision zugelassen wurde, und erörtert in diesem Zusammenhang nur die Verjährung der mit der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

11

Die Beschränkung ist auch zulässig. Die mit der Widerklage im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind von dem Zahlungsanspruch, mit dem der Ausgleich des Kontokorrentkontos bzw. eine Gehaltsüberzahlung geltend gemacht werden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig. Zu der Abweisung des Hauptfeststellungsantrags als unzulässig kann durch die weitere Entscheidung über den Hilfsfeststellungsantrag ebenfalls kein Widerspruch entstehen.

12

III. Soweit die Revision hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Hilfsfeststellungsantrags zulässig ist, ist sie begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Die Erhebung der unzulässigen Teilwiderklage mit dem Hauptfeststellungsantrag hat die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

13

1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, LM Nr. 7 zu § 253 ZPO; Urteil vom 30. April 1955 - VI ZR 87/54, LM Nr. 11 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 74/57, NJW 1958, 1590; Urteil vom 16. Juni 1959 - V ZR 156/58, LM Nr. 24 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347). Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung.

14

Vor dem Schuldrechtsrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) war es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 209 Abs. 1 BGB a.F., dass die Bestimmung des eingeklagten Teils von mehreren mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen bei einer offenen Teilleistungsklage sogar noch im Revisionsrechtszug nachgeholt werden konnte und dies auf die Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der (unbestimmten) Teilklage „zurückwirkte“. Die wahlweise geltend gemachten Ansprüche sollten jeweils in Höhe des eingeklagten Teilbetrages zunächst auflösend bedingt rechtshängig gemacht worden und mit der Zuordnung dann die Bedingung eingetreten sein (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 195; Urteil vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819 f.; Urteil vom 22. Mai 1967 - II ZR 87/65, NJW 1967, 2210 f.; Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f.; Urteil vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, NJW-RR 1988, 692, 693; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3494). Entsprechend wurde für einen Mahnbescheid entschieden, dem mehrere Teilansprüche zugrunde lagen, deren Summe über der geltend gemachten Gesamtforderung lag (BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 f.).

15

2. Für die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) durch Zustellung eines Mahnbescheids hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dagegen entschieden, dass jedenfalls bei der Geltendmachung eines Teils von mehreren Einzelforderungen eine nachträgliche Individualisierung des Klageanspruchs nach Widerspruch zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen könne, für die Verjährung aber keine Rückwirkung habe (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20 f.). Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger Individualisierungsmängel bestehe kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages könne weder auf der Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch werde dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen wolle. Demgegenüber sei der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen wolle, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage. Dem ist der IX. Zivilsenat für den ähnlichen Fall einer nicht hinreichend individualisierten Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wird, gefolgt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, ZIP 2013, 680 Rn. 30 f.). Diese Rechtsprechung soll sich aber nur auf die Aufschlüsselung mehrerer Einzelforderungen, nicht auf die nachträgliche Individualisierung von mehreren Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 14; Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 15).

16

3. An der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, also „zurückwirkt“, ist festzuhalten (ebenso Henrich in Bamberger/Roth, BGB, § 204 Rn. 18; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 9; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 204 Rn. 6; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2009, § 204 Rn. 16; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 114; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 15; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 253 Rn. 28; aA Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 204 Rn. 16; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 23; Lakkis in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 204 Rn. 22) und sie ist auch auf die hier vorliegende Teilfeststellungsklage anzuwenden. Die abweichende Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Mahnbescheidsantrag bzw. diejenige des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren beruht auf den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren.

17

Dass ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages auf der Grundlage des Mahnbescheides kein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen können soll, betrifft nur das Mahnverfahren, aber nicht das Klageverfahren. Der Vollstreckungsbescheid, für den der Mahnbescheid die Grundlage ist, enthält keine weitere Individualisierung. Bei der Klage muss spätestens das Urteil als Vollstreckungstitel eine Individualisierung durch die Urteilsgründe enthalten. Das gilt auch für die Zuordnung von Teilansprüchen. Lediglich wenn der Kläger eine Aufschlüsselung bis zum Urteil nicht nachholt, erwächst ein Sachurteil nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f.). Diese Nachholung der Aufschlüsselung ist im Mahnverfahren nicht möglich. Entsprechendes gilt für die wie ein Urteil wirkende Feststellung der Forderung durch Eintragung in die Tabelle (§ 178 Abs. 3 InsO).

18

Auch dass eine Individualisierung des Mahnbescheids durch Aufschlüsselung erforderlich sein soll, um dem Schuldner eine Beurteilung zu ermöglichen, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will, betrifft nur das Mahnverfahren. Trotz des Fehlens einer Aufteilung ist es dem Schuldner bei einer Klage möglich zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Die geltend gemachten Ansprüche müssen in der Klageschrift jedenfalls im Sachverhalt dargestellt sein. Der Kläger kann selbst beurteilen, gegen welche Ansprüche er sich verteidigen will, und die fehlende Aufschlüsselung rügen.

19

Die Veränderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geben keinen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung. Die Rechtslage hat sich nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung, hier durch die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sind gegenüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung durch dieselbe Maßnahme (§ 209 Abs. 1 BGB aF) gleich geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris Rn. 13).

Bergmann                  Caliebe                       Drescher

                   Born                      Sunder

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.