Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juni 2015 - 15 U 375/15

27.05.2020 18:42, 24.06.2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juni 2015 - 15 U 375/15

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.12.2014, Az.: 22 O 12530/14, in den Ziffern 1. bis 3. wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 17.440,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € 16.480,00 ab dem 11.09.2013 und aus 960,00 € seit 26.09.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 40.000,00 freizustellen.

Die Erfüllung dieser Verpflichtungen erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 40.000,00.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger fordern im Wege des Schadenersatzes die Rückabwicklung ihrer gemeinsamen mittelbaren Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds von der Beklagten als Beteiligungstreuhänderin.

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,

  • 1.Die Beklage wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 17.440,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € 17.440,00 ab dem 11.09.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 42.000,00 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 42.000,00 freizustellen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.760,12 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 2.758,46 ab dem 11.09.2013 zu zahlen.

  • 4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.354,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 5.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) im Verzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht München I hat der Klage mit Endurteil vom 30.12.2014, auf das der Senat wegen des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz Bezug nimmt, ganz überwiegend mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte hafte den Klägern aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Die Beklagte müsse als Beteiligungstreuhänderin dafür einstehen, dass der streitgegenständliche Fonds als „Altersvorsorgefonds“ bezeichnet werde, obwohl er dazu nicht geeignet gewesen sei. Bei pflichtgemäßer Aufklärung hätten sich die Kläger nicht an dem Fonds beteiligt.

Die Beklagte verfolgt ihr Begehren der Klageabweisung im Wege der Berufung weiter.

Die Beklagte bringt, sie hafte nicht als aufnehmende Gesellschafterin.

Aus § 15 des Treuhandvertrages ergebe sich, dass sie nicht zu den Gründungsgesellschaftern des Fonds gehöre. Da sie erst nach dem Beitritt der Kläger am 19.01.2007 im Handelsregister der Fondsgesellschaft eingetragen worden sei und keinen Gesellschaftsanteil halte, sei sie am 19.01.2007 weder im Innenverhältnis noch im Außenverhältnis Gesellschafterin gewesen.

Ihre Rolle sei auf die einer Register- und Verwaltungstreuhänderin beschränkt gewesen. Eine Haftung komme lediglich wegen der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten als künftige Treuhänderin der Kläger in Betracht.

Aus den vom Landgericht zitierten Urteilen des BGH vom 23.04.2012 - II ZR 211/09 beziehungsweise II ZR 75/10 ergebe sich gerade keine Haftung der Treuhänderin, sondern nur der geschäftsführenden Gründungskommanditistin, die zugleich Prospektherausgeberin gewesen sei.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der BGH die Haftung der Treuhänderin in den Entscheidungen vom 09.07.2013 - II ZR 9/12 (Rz 29 bei Juris) und vom 23.04.2012 - II ZR 211/09 Rz 21 bei Juris daraus abgeleitet, dass sie „vielmehr auch jeweils einen eigenen Anteil“ gehalten habe.

Dieselbe Meinung vertrete der 23. Zivilsenat des OLG München in einem Hinweisbeschluss vom 06.03.2015 im Verfahren 23 U 4322/14.

Mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligungen habe sie nichts zu tun gehabt. Sie und ihre Geschäftsführer seien an der Konzeption der Gesellschaft nicht beteiligt gewesen und hätten keinen Einfluss auf die Gestaltung des Fonds oder auf die Gestaltung des Gesellschafts- und Treuhandvertrags gehabt.

Sie sei als Treuhandkommanditistin auf Basis der Informationen des Prospekts gewonnen worden.

Den „…“ und das „…“ habe sie nicht initiiert; Treuhänderin dort sei nicht sie, sondern die ….

Sie habe keinen eigenen Handlungsspielraum beim Abschluss der Treuhandverträge gehabt.

Als bloße Beteiligungstreuhänderin sei sie nach dem Urteil des OLG München vom 03.07.2013 - 13 U 3705/12 nur für die ihr bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschlössen, aufklärungspflichtig. Diese seien nicht ersichtlich, die Namensbezeichnung „Altersvorsorgefonds“ könne es nicht sein, da sie sich gerade aus der Lektüre des Prospekts ergebe.

Bei der Verwendung der Bezeichnung „Altersvorsorgefonds“ stehe der werbende Charakter im Vordergrund. Bei derartigen schlagwortartigen Angaben handele es sich nach der Rechtsprechung des BGH um marktschreierische Anpreisungen beziehungsweise subjektive Werturteile, denen kein verbindlicher Charakter beizumessen sei. So sei nach dem Beschluss des BGH vom 29.07.2014 - II ZB 1/12 Rz 57 bei Juris die Bezeichrnung „Garantiefonds“ kein Prospektfehler.

Das angegebene Totalverlustrisiko mache den Fonds nicht zur Altersvorsorge ungeeignet. Es gebe keine verbindliche Definition von Altersvorsorge. Ob eine Vermögensanlage zur Altersvorsorge geeignet sei, hänge von der individuellen Situation des einzelnen Anlegers ab. Die Kläger hätten nicht schlüssig vorgetragen, warum der Fonds zur ergänzenden Altersvorsorge ungeeignet sei.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 06.12.2012 - III ZR 66/12 und vom 24.04.2014 - III ZR 389/12) sei eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko als ergänzende Altersvorsorge auch bei teilweiser Fremdfinanzierung und der Anlage eines Teiles des Fondskapitals in Wertpapieren nicht generell ungeeignet und sogar bei einer Investition in Auslandsimmobilien über eine Auslandsgesellschaft wie beim sogenannten Dreiländer-Fonds. Wenn ein derartiger Mischfonds zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sei, dann auch der streitgegenständliche Fonds.

Auch ein besonders hoher Fremdkapitalanteil führe nach dem Urteil des OLG München vom 06.11.2013 nicht zu einem aufklärungsbedürftigen Totalverlustrisiko.

Von einer „sicheren“ Beteiligung oder einer „sicheren Altersvorsorge“ sei im Prospekt an keiner Stelle die Rede.

Entsprechende Angaben im Prospekt sagten zudem nichts über das konkrete Anlageziel der Kläger aus, so dass das Landgericht daraus hätte keine Rückschlüsse ziehen dürfen.

Selbst wenn man einen Prospektfehler unterstelle, werde dieser durch die Risikohinweise im Prospekt, so den Hinweis auf das Totalverlustrisiko, richtig gestellt.

Die Kläger seien durch den Vermittler … auf die auf den Seiten 11 bis 17 des Verkaufsprospekts abgedruckten Hinweise hingewiesen worden. Das Landgericht hätte … als Zeugen vernehmen müssen.

Die Schadenersatzansprüche der Kläger seien verjährt. Aus der im Geschäftsbericht 2009, der in der Gesellschafterversammlung 2010 ausgehändigt worden sei, angekündigten erheblichen Reduktion der Ausschüttungen hätten die Kläger erkennen können, dass sie eine unternehmerische Beteiligung mit beteiligungsspezifischen Risiken gezeichnet hatten. Hierbei handele es sich nach dem Urteil des OLG München vom 06.11.2013 - 20 U 2064/13 Rz 37 bei Juris um verjährungsrechtlich relevante Umstände.

Ihre, der Beklagten, Haftung sei nach § 15 Abs. 2 und 3 des Treuhandvertrags aufgrund zulässiger Vertrauensverwahrung ausgeschlossen.

Die Beteiligungssumme der Kläger betrage nicht 42.000,00 €, sondern nur 40.000,00 €.

Die Beklagte beantragt,

Unter Abänderung des am 30.12.2014 verkündeten Endurteils des Landgerichts München I, Az. 22 O 12530/14, wird die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.12.2014 zum Gerichtsaktenzeichen 22 O 12530/14 zurückzuweisen, wobei

1. anstelle des Klageantrages zu Ziffer 1. der Klageschrift beantragt wird, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 17.440,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € 17.440,00 ab dem 11.09.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Reche aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 40.000,00 zu zahlen

2. anstelle des Klageantrages zu Ziffer 2. der Klageschrift beantragt wird, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 40.000,00 freizustellen und

3. zu Ziffer 2. und 3. des Ersturteils klarstellend beantragt wird, das Wort „mittelbar“ vor dem Wort „Kommanditbeteiligung“ einzufügen.

Die Kläger bringen vor, die Beklagte sei an die Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gebunden.

Die Beklagte sei nach § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung Gesellschafterin des Fonds geworden, also spätestens mit ihrem Beitritt.

Die Beklagte hafte als Treuhandkommanditistin.

Es sei ihnen, den Klägern, um eine Anlage zur Altersvorsorge gegangen.

Der Fonds sei als langfristige unternehmerische Investition mit hohem Fremdkapitalanteil und Totalverlustrisiko zur Altersvorsorge nicht geeignet gewesen. Dies werde durch die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ verschleiert.

Der Prospekt sei erst am Tag der Zeichnung übergeben worden.

Sie seien weder anlegernoch anlagegerecht beraten worden.

An Gesellschafterversammlungen hätten sie nicht teilgenommen. Das Vorbringen zum Geschäftsbericht 2009 sei neu und verspätet. Der Geschäftsbericht 2009 sei von ihren Prozessbevollmächtigten im Rahmen von Recherchen beschafft worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze der Beklagten vom 06.04.2015 (Bl. 150/169 d. A.) sowie der Kläger vom 15.05.2015 (Bl. 178/192 d. A.).

Der Senat hat zum Ablauf der Vermittlung der Beteiligung Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 03.06.2015 (Protokoll Bl. 193/200 d. A. Seite 4 - 7). Im selben Termin hat er die Kläger persönlich informatorisch angehört.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist abgesehen von der erforderlichen und von den Klägern im Beufungsverfahren auch vorgenommenen Präzisierung ihres Antrags nicht begründet. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtet auf die Rückabwicklung ihrer Beteiligung zu.

1) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern trafen, aus deren Verletzung sich ein auf Ersatz des Zeichnungsschadens gerichteter Schadensersatzanspruch der Kläger ergeben kann.

a) Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft (§ 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags, vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 143), nicht jedoch Gründungskommanditistin. Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind die … sowie … (§ 4 Nrn. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags). Die Beklagte ist der am 30.12.2005 gegründeten (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 104; Eintragung im März 2006, vgl. Anlage B 7) Fondsgesellschaft erst mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung eines Anlegers (§ 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags; § 15 Nr. 4 des Treuhandvertrags, vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 158) beigetreten. Aufgabe der Beklagten ist das Halten und Verwalten der Kommanditbeteiligungen der als Treugeber beigetretenen Anleger (vgl. Anlage K 3, S. 83, 108, 143, 156 ff.). Sie hält daneben keinen eigenen Gesellschaftsanteil. Der Abschluss des Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und den Klägern im Januar 2007 erfolgte durch die Annahme des im Zeichnungsschein (Anlage K 1) liegenden Angebots der Kläger durch die von der Beklagten hierzu bevollmächtigten geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Prospekt Anlage K 3, S. 108, 156).

b) Als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als ihrer Treugeber wahrzunehmen hatte, traf die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch regelwidrige Umstände der Anlage, aufzuklären, die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung waren. Bei einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht kommt eine Haftung des Treuhänders aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Betracht (BGHZ 84, 141; BGH, NJW 2002, 1711; NJW-RR 2007, 406; NJW-RR 2008, 1129; EWiR 2009, 105; NJW-RR 2009, 613; GWR 2009, 300; WM 2010, 1017; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 6 Rn. 148). Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (BGH, NJW-RR 2007, 406 m. w. N.). Sieht sich der Treuhandkommanditist zur Aufklärung nicht in der Lage oder sieht er eine Prüfung als unzumutbar an, so muss er die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen oder die Beitrittsinteressenten dahin unterrichten, dass die an sich gebotene Prüfung des Treugutes nicht erfolgt ist (BGHZ 84, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1342).

Die Haftung des Treuhandkommanditisten setzt dabei nicht voraus, dass er schon als Gründungsgesellschafter beteiligt war. Denn Haftungsgrund ist insoweit schon seine vorvertragliche Beziehung zum Anleger aus dem abzuschließenden Treuhandvertrag (vgl. BGH, NJW 2002, 1711; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 148; Münchener Kommentar zum BGB/Emmerich, 6. Aufl. 2012, § 311 Rn. 157). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, lediglich Register- und Beteiligungstreuhänderin gewesen zu sein, hindert dies eine Haftung nicht. Die Aufklärungspflicht eines Treuhandkommanditisten entfällt nicht bereits deshalb, weil er mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt tritt und seine Aufgabe als die eines bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänders versteht. Denn die mittelbare Beteiligung eines Anlegers vollzieht sich durch den Abschluss des Treuhandvertrags zwischen dem Treuhänder und dem Anleger, ist also ohne Mitwirkung des Treuhänders nicht möglich (BGH, NJW-RR 2008, 1129; EWiR 2009, 105; NJW-RR 2009, 613; WM 2010, 1017).

Der 23. Zivilsenat des OLG München hat in dem von der Beklagten erwähnten Verfahren 23 U 4322/14 zur Haftung der Beklagten als Beteiligungstreuhänderin keine abweichende Auffassung vertreten. Das Verfahren betrifft jedoch einen anderen Fonds, in dessen Prospekt der 23. Zivilsenat keine Fehler festgestellt hat.

Zutreffend ist allerdings, dass der Umfang der Aufklärungspflicht eines bloßen Beteiligungstreuhänders nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich von dessen konkretem Kenntnisstand abhängt. Die Aufklärungspflicht besteht nur in Bezug auf solche regelwidrigen Umstände der Anlage, die dem Treuhänder bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten (vgl. BGH, NJW 2002, 1711; NJW-RR 2009, 613, Juris-Rn. 26; OLG München, Urteil vom 03.07.2013, 13 U 3705/12; auch in der Entscheidung BGH, NJW-RR 2008, 1129, Juris-Rn. 26 wird auf die konkrete Kenntnis des Treuhandkommanditisten abgestellt). Soweit in dem vorstehend genannten Urteil des 13. Zivilsenats des OLG München vom 03.07.2013 ausgeführt wird, dass der bloße Beteiligungstreuhänder nur für solche ihm bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten hafte, „die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen“, wird hierdurch keine weitergehende Einschränkung der Aufklärungspflicht des Treuhänders postuliert, was sich schon daraus ergibt, dass sich eine solche Einschränkung in der in diesem Urteil zitierten Entscheidung des BGH vom 29.05.2008 - III ZR 59/07 (NJW-RR 2008, 1129) nicht findet; es soll hiermit ersichtlich lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vorliegt, wenn der dem Anleger rechtzeitig zur Verfügung gestellte Prospekt über die Beteiligung zutreffend und verständlich aufklärt.

Die Umstände, die im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung begründen, waren der Beklagten bekannt. Die Beklagte wusste zum einen, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelte, bei der - zumal angesichts der hohen Fremdkapitalquote - das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals bestand. Ihr war zum anderen auch die plakative Bezeichnung der Beteiligung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt. Beides wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

Ein Beteiligungstreuhänder haftet darüber hinaus auch unabhängig von seinem eigenen Kenntnisstand für Fehler des Emissionsprospekts, wenn er die Fondsgesellschaft bzw. deren Gesellschafter dazu ermächtigt hat, die Verhandlungen mit den Anlegern über den Abschluss der jeweiligen Treuhandverträge in seinem Namen zu führen. In diesem Fall muss sich der Treuhänder deren in der Verwendung des fehlerhaften Prospekts liegendes Aufklärungsverschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGHZ 84, 141, Juris-Rn. 8, 12; BGH, NJW 2002, 1711, Juris-Rn. 14; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 148). Die Beklagte bestreitet zwar, am Vertrieb des streitgegenständlichen Fonds beteiligt gewesen zu sein. Unstreitig hatte sie jedoch die geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft bevollmächtigt, das im ausgefüllten Zeichnungsschein liegende Angebot der Anleger auf Abschluss des jeweiligen Treuhandvertrags in ihrem Namen anzunehmen. Mit Sicherheit war der Beklagten auch bekannt war, dass das Beteiligungsangebot mittels eines Prospekts beworben wurde. Ob dies für eine von eigenen Kenntnisstand unabhängige Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall ausreicht, bedarf jedoch letztlich keiner abschließenden Entscheidung, da der Beklagten, wie oben dargestellt, der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko und die hierzu widersprüchliche Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt waren.

Einer Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer sich aus der auf den Abschluss des Treuhandvertrags gerichteten vorvertraglichen Beziehung zu den Klägern ergebenden Aufklärungspflichten ist auch nicht durch die Regelung in § 15 Nrn. 2 und 3 des Treuhandvertrags (Anlage K 3, S. 158) ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob eine derartige „Vertrauensverwahrung“ schon deswegen als unwirksam anzusehen ist, weil sie mit dem zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber regelmäßig bestehenden Vertrauensverhältnis nicht zu vereinbaren ist (vgl. hierzu etwa Assmann/Schütze, § 6 Rn. 149 m. w. N.). Jedenfalls im vorliegenden Fall kann sie eine Haftung der Beklagten wegen Aufklärungspflichtverletzung nicht ausschließen. Nach der zu einer vergleichbaren Klausel ergangenen Entscheidung des BGH vom 13.07.2006 (III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406, Rz 9 bei Juris) kann die in einem Treuhandvertrag enthaltene formularmäßige Erklärung, eine Prüfung des Treugutes nicht vorgenommen zu haben, den Treuhänder selbst dann, wenn man sie für eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung halten wollte, nicht ohne Rücksicht auf seinen wirklichen Kenntnisstand von seiner Haftung befreien. Da der Beklagten vorliegend, wie oben ausgeführt, die eine Aufklärungspflichtverletzung begründenden Umstände bekannt waren, ändert die Regelung in § 15 des Treuhandvertrags danach an der grundsätzlich bestehenden Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung nichts.

c) Ob die Beklagte darüber hinaus aufgrund ihrer Stellung als bereits vor dem mittelbaren Beitritt der Kläger an der Fondsgesellschaft beteiligte Kommanditistin in gleicher Weise für Prospektfehler haftet wie ein Gründungsgesellschafter oder ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, insoweit einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, was der BGH in den von der Beklagten genannten Entscheidungen vom 09.07.2013 (II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255, Rz 29 bei Juris II ZR 193/11, NJW-Spezial 2013, 687, Rz 21 bei Juris) ausdrücklich offen gelassen hat, ist nach alledem nicht entscheidungserheblich und kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

2) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Prospekt der streitgegenständlichen Kapitalanlage widersprüchlich und irreführend ist. Durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“, die sich blickfangmäßig bereits auf dem Deckblatt des Prospekts findet, sowie das wiederholte Herausstellen der Eignung der Anlage zum „sicheren Vermögensaufbau“ und zur Altersvorsorge im Text des Prospekts wird der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung, die das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals in sich trägt, verschleiert bzw. verharmlost.

a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welcher für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, das heißt, er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGHZ 79, 337; 195, 1; BGH, NJW-RR 2003, 1054; NJW 2010, 1077; NJW-RR 2010, 952; NJW-RR 2012, 937; NJW-RR 2013, 561; GWR 2013, 339). Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein (BGH, NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2007, 1332). Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen. Maßgeblich für die Frage, ob der Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist der Empfängerhorizont. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, NJW-RR 2005, 772; NJW-RR 2007, 1332). Wendet sich der Emittent - wie hier - auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt (BGHZ 195, 1; BGH, GWR 2013, 339).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die schlagwortartige Bezeichnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit der wiederholten Betonung ihrer Eignung zur Altersvorsorge als irreführend anzusehen.

Bei der … handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Fonds, der zum einen als Kommanditist am Immobilienfonds … beteiligt ist, welche wiederum Kommanditanteile an einer Objektgesellschaft hält. Darüber hinaus war eine weitere Beteiligung der Fondsgesellschaft an einer Immobilieninvestition in Höhe von ca. 100 Mio. EUR im Jahr 2006 geplant, wobei eine konkrete Investitionsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststand (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 6 f., 50). Bei der Beteiligung an der … handelt es sich somit, was im Prospekt auch dargestellt wird, um eine langfristige unternehmerische Investition, mit der der Anleger an der wirtschaftlichen Entwicklung der Investitionen der Fondsgesellschaft partizipiert. Das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung des Anlegers ist von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängig, deren Entwicklung sich nicht sicher vorhersagen lässt. Es besteht das Risiko, dass es zum teilweisen oder gänzlichen Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals kommen kann (Prospekt Anlage K 3, S. 11 f.). Dieses Risiko wird durch die konzeptgemäße hohe Fremdfinanzierungsquote der geplanten Investitionen (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 49 ff.) nicht unerheblich erhöht (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 12 f., 19).

Dieser Charakter der Beteiligung als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko wird durch die plakative Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ verschleiert.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der Bezeichnung des streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ und den im Prospekt enthaltenen wiederholten Hinweisen zur Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge um lediglich subjektive Werturteile und unverbindliche, werbende Anpreisungen handele, da der Begriff „Altersvorsorge“ nicht gesetzlich definiert sei und sich die Frage, ob eine bestimmte Beteiligung zur Altersvorsorge geeignet sei, nicht einheitlich für alle Anlegertypen beantworten lasse, sondern nur anhand der individuellen Situation des einzelnen Anlegers.

Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass subjektive Werturteile und unverbindliche, werbende Anpreisungen, die keine Aussagen über konkrete wertbildende Merkmale einer Kapitalanlage enthalten, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, weder geeignet sind, eine arglistige Täuschung des Anlegers zu begründen (BGHZ 169, 109; 183, 169; BGH, WM 2007, 440; BKR 2013, 280; Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04), noch als solche einen Prospektfehler darstellen können (BGH, WM 2009, 2303; WM 2009, 2306; Haas/Hanowski, NZG 2010, 254; Münchner Kommentar zum BGB/Emmerich, § 311 Rn. 162). Zutreffend ist weiter, dass die Aussage, eine Kapitalanlage sei „hervorragend zur Altersvorsorge geeignet“ bzw. stelle eine „bombensichere Altersversorgung“ dar, in der Rechtsprechung regelmäßig als eine derartige lediglich werbende Anpreisung gewertet wird (BGHZ 169, 109; 183, 169; BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04; OLG München, WM 2011, 2133).

Die Möglichkeit, in zulässiger Weise Werbeangaben in einem Emissionsprospekt zu verwenden, ist jedoch kein Freischein für den Prospektersteller. Die Grenze von zulässigen unverbindlichen Werbeangaben zu verbindlichen Prospektangaben ist überschritten, wenn sie bei dem Anleger ein in die Irre führendes Bild des Beteiligungsobjekts hervorrufen. Dabei ist nicht auf die einzelnen Angaben für sich abzustellen, sondern entscheidend, welchen Gesamteindruck der Prospekt bei einem durchschnittlichen Anleger erweckt. Dies bedeutet, dass ein Prospektfehler bei einer Häufung mehrerer positiver, jeweils für sich vertretbarer werbender Angaben, vorliegen kann, wenn diese in ihrer Gesamtheit zu einer falschen Vorstellung des Anlegers von dem Beteiligungsobjekt führen (BGH, NJW 1982, 2823, Juris-Rn. 26 ff.; OLG Hamm, WM 2014, 609; Haas/Hanowski, NZG 2010, 254; Münchner Kommentar zum BGB/Emmerich, § 311 Rn. 162).

Dies ist vorliegend zu bejahen:

Bereits die plakative Bezeichnung des streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“, die sich blickfangmäßig auf dem Deckblatt des Prospekts findet und durch die sich der Fonds schon auf den ersten Blick von anderen geschlossenen Immobilienfonds abhebt, erweckt bei einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger den Eindruck, dass es sich bei diesem Fonds um eine Kapitalanlage handelt, die sich in besonderem Maße zum Aufbau einer Altersvorsorge eignet und die speziell für diesen Zweck konzipiert ist. Dieser Eindruck wird durch wiederholte Angaben im Prospekt verstärkt. Während es insoweit im Vorwort noch eher zurückhaltend heißt, dass eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft „entweder als Ergänzung zu bereits bestehenden Vorsorgeinstrumenten einen wichtigen Beitrag zur Altersvorsorge der Anleger leisten oder als klassische Renditeanlage genutzt werden“ könne, wird bereits zu Beginn des einleitenden Kapitels „Beteiligungsangebot im Überblick“ auf S. 6 des Prospekts herausgestellt, dass der „Renditefonds […] durch die Investition in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge“ darstelle. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 26.03.2015 unter Berufung auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 01.12.2014 (23 U 33/14, WM 2015, 277) und vom 18.11.2011 (19 U 68/11) geltend macht, durch die Verwendung des Begriffs „Renditefonds“ werde dem Anleger verdeutlicht, dass es sich um eine ausschüttungsorientierte Anlage handele, bei der zwangsläufig keine Kapitalerhaltungssicherheit bestehen könne, sondern überdurchschnittliche Risiken bestünden, blendet sie hierbei aus, dass es im Folgenden auf S. 19 des Prospekts weiter heißt: „Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“. Entgegen der Behauptung der Beklagten wird die Anlage hier somit durchaus als eine solche zur „sicheren Altersvorsorge“ beworben. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Hinweisbeschluss des OLG München vom 06.03.2015 (23 U 4322/14, Anlage BK 3) betrifft gerade nicht den hier streitgegenständlichen „Altersvorsorgefonds“, wie sich aus Ziffer 2.8 der dortigen Gründe ergibt, weswegen die Ausführungen in diesem Hinweis nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Vorliegend entfalten die dargestellten Aussagen im Prospekt gerade in Verbindung mit der plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ ihre besondere suggestive Wirkung. Auch eine Bestimmung wie in § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der streitgegenständlichen Anlage, wonach der Erwerb der Beteiligungen an geschlossenen Fonds durch die Fondsgesellschaft „insbesondere dem Zweck der Altersvorsorge ihrer Gesellschafter“ diene (Prospekt S. 143), findet sich in den Verträgen vergleichbarer …-Fonds wie etwa dem Fonds „…“ gerade nicht.

Für die Frage, ob der auf diese Weise erweckte Eindruck als irreführend anzusehen ist, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass die Eignung einer Kapitalanlage zur Altersvorsorge maßgeblich von der individuellen Situation des einzelnen Anlegers abhängt und dass nach der Rechtsprechung des BGH auch ein geschlossener Immobilienfonds nicht von vornherein als zur ergänzenden Altersvorsorge ungeeignet angesehen werden kann, so dass eine entsprechende Empfehlung bei Offenlegung der bestehenden Risiken nicht ohne weiteres pflichtwidrig ist (BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075). Entscheidend ist vielmehr, wie die dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge vom Empfängerhorizont eines als Adressat des Prospekts in Betracht kommenden durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, zu verstehen sind, der über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt.

Der durchschnittliche (Klein-)Anleger versteht unter einer der Altersversorgung dienenden Beteiligung eine sichere Vermögensanlage, bei der in jedem Fall ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals sichergestellt ist. Auch die Überlegung des Landgerichts, dass die Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ vorliegend bewusst gewählt wurde, um gerade das Interesse konservativer Anleger zu wecken, die an einem sicheren Vermögensaufbau ohne Risiken interessiert sind und sich hierdurch eine finanzielle Rücklage im Alter schaffen wollen, ist überzeugend. Ein anderer Grund für die Wahl der Bezeichnung ist schlechterdings nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Wie oben dargelegt, ist bei der streitgegenständlichen Beteiligung ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals jedoch keineswegs sichergestellt, vielmehr besteht das Risiko, dass das eingesetzte Kapital ganz oder zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Somit kann die streitgegenständliche Beteiligung nicht als eine praktisch risikofreie und mithin sichere „Kapitalanlage zur Altersvorsorge“ eingeordnet werden (vgl. BGHZ 186, 152).

Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Fonds, anders als dies durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ suggeriert wird, auch nicht speziell als eine Kapitalanlage gerade zum Zwecke der Altersvorsorge konzipiert ist. Dem Emissionsprospekt lässt sich nicht entnehmen, dass beim streitgegenständlichen Fonds besondere, bei vergleichbaren anderen in Immobilien investierenden Fonds nicht vorhandene Sicherungsmechanismen eingebaut worden wären, durch die das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Kapitalverlusts gegenüber anderen vergleichbaren Fonds verringert werden soll. Im Gegenteil ist die im Prospekt prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds aufgrund des Umstands, dass das Objekt der geplanten zweiten Investition des Fonds bei Prospekterstellung noch nicht feststand, tendenziell mit größeren Unsicherheiten behaftet als die eines „gewöhnlichen“ Immobilienfonds mit bereits bei Prospekterstellung feststehenden Projekten (sog. „Blind-Pool-Risiko“). Hinzu kommt die Erhöhung des Totalverlustrisikos durch die beträchtliche Fremdfinanzierungsquote (vgl. hierzu etwa BGHZ 186, 152) mit einem beträchtlichen Finanzierungsanteil in CHF (vgl. S. 63 des Prospekts). Die Problematik derartiger Finanzierungen wird vor dem derzeitigen massiven Kursverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken besonders deutlich, war aber schon immer bekannt. Vor diesem Hintergrund ist eine innere Rechtfertigung für die gewählte Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die - wie dargelegt, bei vergleichbaren anderen Fonds nicht vorhandene - ausdrückliche Nennung der „Altersvorsorge der Gesellschafter“ als Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag nicht ansatzweise erkennbar.

Der Annahme eines Prospektfehlers steht auch nicht entgegen, dass auf S. 11 ff. des Prospekts auf den Charakter der Beteiligung als langfristiges unternehmerisches Investment sowie auf die tatsächlichen und rechtlichen Risiken der Beteiligung ausführlich hingewiesen wird und hierbei auch das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals ausdrücklich erwähnt wird.

Zwar kommt es für die Frage, ob ein Prospekt dazu geeignet ist, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, auf den Gesamteindruck des Prospekts an, weswegen einzelne Prospektangaben nicht für sich genommen betrachtet werden dürfen, sondern im Gesamtbild des Prospekts verstanden werden müssen. Von einem Anleger ist auch zu erwarten, dass er den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (BGH, NJW-RR 1992, 879; NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2012, 491; NJW-RR 2012, 937; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 83 m. w. N.), was insbesondere auch für eine im Prospekt abgedruckte zusammenhängende Darstellung der Risiken der Beteiligung gilt.

Die gebotene Gesamtschau des Prospekts ergibt jedoch, dass die warnende Wirkung der Risikohinweise auf S. 11 ff. des Prospekts durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die oben dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung des streitgegenständlichen Fonds zur Altersvorsorge weitgehend entwertet wird (vgl. hierzu etwa BGH, WM 2006, 84; NJW-RR 2004, 203). Ein unbefangener Anleger wird aus den zuletzt genannten Angaben den Schluss ziehen, dass es sich bei dem in den Risikohinweisen erwähnten Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals lediglich um ein theoretisches handelt. Dies gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil durch die Formulierung auf S. 19 des Prospekts „Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“ suggeriert wird, dass es sich bei der vorliegenden Beteiligung entgegen den Risikohinweisen auf S. 11 ff. des Prospekts doch um eine sichere Anlageform ohne Verlustrisiko handelt. Dadurch, dass hier Sicherheit des Vermögensaufbaus und Altersvorsorge in einem Atemzug genannt werden und sowohl durch die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ als auch durch die oben genannten weiteren Passagen im Prospekt die besondere Eignung zur Altersvorsorge mehrfach hervorgehoben werden, werden die Hinweise auf das bestehende Totalverlustrisiko nach Auffassung des Senats bewusst verharmlost. Zumindest ist der Prospekt in diesem Punkt in sich widersprüchlich und unklar. Denn wenn die streitgegenständliche Kapitalanlage eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko ist wie jeder andere in Immobilien investierenden Fonds, ist nicht nachvollziehbar, wieso sie sich durch die explizite Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ von diesen abheben will.

Die Beklagte hat die in sich widersprüchlichen und irreführenden Angaben im Prospekt gegenüber den Klägern auch nicht selbst richtig gestellt, obwohl ihr der dargestellte Widerspruch, wie oben ausgeführt, bekannt war. Hierdurch hat sie ihre Aufklärungspflichten verletzt, die ihr aus der auf den Abschluss des Treuhandvertrags gerichteten vorvertraglichen Beziehung zu den Klägern oblagen. Zur Widerlegung der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts vorgebracht.

3) Auch die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Zeichnung der Kläger ist gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift bei Vorliegen eines Prospektfehlers zugunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung, so dass die Beklagte dafür beweispflichtig ist, dass die Kläger die streitgegenständliche Anlage auch bei Kenntnis des Prospektfehlers gezeichnet hätte (vgl. BGHZ 193, 159 m. w. N.). Ein entsprechendes Beweisangebot hat die Beklagte nicht unterbreitet.

Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem der Beklagten anzulastenden Aufklärungsfehler und der Zeichnungsentscheidung des Klägers wurde schließlich auch nicht durch eine Richtigstellung des Prospektfehlers durch den Vermittler beziehungsweise Berater Norbert Hofmann unterbrochen.

Durch die Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 03.06.2015 konnte die Beklagte nicht beweisen, dass er die Kläger anhand der Seiten 11 - 17 über die fehlende Eignung des Fonds zur Altersvorsorge aufgeklärt hat. Eine konkrete Erinnerung an das Zeichnungsgespräch mit den Klägern hatte der Zeuge nicht. Er schilderte jedoch den üblichen Ablauf im Vertrieb, der seinen Angaben nach einem festen Schema entsprach. Nach einem Erstgespräch beim Kunden zur Analyse von dessen Vermögensverhältnissen sei bei einem Beratungsgespräch in der Firma das konkrete Produkt vorgestellt und der Prospekt übergeben worden. Als positive Eigenschaften des Fonds seien Inflationsschutz, Sicherheit und Rendite hervorgehoben worden. Anlässlich dieses Gesprächs sei in der Regel auch die Zeichnung erfolgt. Einige Tage später habe sich noch ein Servicegespräch beim Kunden angeschlossen.

Auf Vorhalt der Angaben der Kläger bei ihrer informatorischen Anhörung, der Fonds sei ihnen von ihm als sichere Altersvorsorge dargestellt worden, erklärte der Zeuge, daran könne er sich nicht erinnern, er wisse es nicht mehr. Es könne aber schon sein, dass das dem Berater durch den Namen Altersvorsorgefonds irgendwie in den Mund gelegt werde. Er wisse nicht, ob er den Anlegern gesagt habe, dass der Fonds zur Altersvorsorge nicht oder möglicherweise nicht geeignet gewesen sei.

Ob er die Risikohinweise auf Seite 11 - 17 des Prospekts mit den Klägern durchgegangen sei, wisse er nicht mehr. Es sei aber in jedem Fall darauf hingewiesen wurden, dass die Risikohinweise im Prospekt abgedruckt seien.

Das Totalverlustrisiko werde schon angesprochen, man sage das so, das Schlimmste was passieren könne, sei, dass das Geld komplett verloren gehe, dass dies aber relativ unwahrscheinlich sei. Auch das Vermietungsrisiko sei generell angesprochen, aber unter Hinweis auf den hohen Vermietungsstand des Objekts relativiert worden.

Die Angaben der Kläger bei ihrer informatorischen Anhörung zum Ablauf der Gespräche, wichen von der Schilderung des Zeugen im Großen und Ganzen kaum ab; nur einen Hinweis auf das Totalverlustrisiko durch … wollen sie nicht erhalten haben. Ob insoweit einer der Beteiligten die Unwahrheit gesagt, oder das subjektive Erleben des Zeichnungsgesprächs beziehungsweise Erinnerungslücken zu diesem Widerspruch geführt haben, ließ sich nicht klären. Nach den Angaben aller Beteiligten erfolgte die Vorstellung des Fonds anhand des Prospekts, unter anderem wurde die Vermietungssituation erläutert.

Dass der Zeuge … die im Prospekt schon vom Namen des Fonds suggerierte Eignung zur Altersvorsorge in irgendeiner Weise gegenüber den Klägern korrigiert hat, hat die Beweisaufnahme demnach nicht gezeigt. Wohl war eher das Gegenteil der Fall. Selbst wenn ein isolierter Hinweis auf das Totalverlustrisiko erfolgt sein sollte, was schon mangels konkreter Erinnerung des Zeugen … nicht zu beweisen ist, wurde dieser nach den von ihm geschilderten Vorgaben anschließend sofort relativiert.

5) Die Schadenersatzansprüche sind nicht verjährt.

Aus dem von der Klägerin als Anlage K 6 vorgelegten Geschäftsbericht für das Jahr 2009 ergibt sich lediglich, dass auf Seite 14 über eine Kürzung der Ausschüttungen für die Jahre 2009 und 2010 berichtet beziehungsweise diese angekündigt wird. Dass sich hieraus dem Kläger in einer den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB) begründenden Weise aufdrängen musste, dass die gezeichnete Beteiligung keineswegs risikolos war, sondern die Gefahr bestand, dass er das eingesetzte Kapital ganz oder teilweise nicht mehr zurückerhalten würde, lässt sich hieraus nicht herleiten, zumal zugleich aus dem hohen Vemietungsstand der Objekte in Köln und München ein Schluss auf eine mittelfristige Besserung der Erlössituation gezogen wird („Ausblick 2010“ in Anlage K 6 Seite 22). Eine derartige Erkenntnis muss sich einem Anleger nicht schon bei einer vorübergehenden Kürzung der prospektierten Ausschüttungen aufdrängen, sondern erst dann, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg keine oder allenfalls noch geringe Ausschüttungen gezahlt werden. Auch in der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des OLG München vom 06.11.2013, 20 U 2064/13, wurde eine grob fahrlässige Unkenntnis vom behaupteten Beratungsfehler erst ab einem Zeitpunkt angenommen, als der dortige Anleger bereits fünf Jahre lang überhaupt keine Ausschüttungen mehr erhalten hatte.

Unwiderlegt ist unabhängig davon die Behauptung der Kläger, den Geschäftsbericht 2009 hätte erst ihre Rechtsanwältin beschafft.

6) Die Kläger sind nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätten sie sich an dem streitgegenständlichen Fonds nicht beteiligt.

Den den Klägern zu ersetzenden Zeichnungsschaden hat das Landgericht zutreffend mit den beantragten 17.440,00 € angesetzt, was von der Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr angegriffen wird.

Das erstinstanzliche Urteil war jedoch abzuändern, soweit das Landgericht die Beklagte in Ziffer 2. des Urteilstenors verurteilt hat, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen. Die Zuerkennung eines Freistellungsanspruchs setzt voraus, dass dieser - wie ein Zahlungsanspruch - nach Grund und Höhe bezeichnet ist. Soweit dies - wie hier - nicht möglich ist, kommt nur ein Feststellungsausspruch in Betracht (BGH, NJW-RR 2010, 952), den die Kläger auf entsprechenden Hinweis des Senats nunmehr beantragt hat. Zudem ist das Agio von 2.000,00 € an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen.

Weiterhin war in Ziffer 2. und 3. des Ersturteils klarzustellen, dass die Kläger lediglich eine mittelbare Beteiligung besitzen.

Bei ihrem neu formulierten Antrag haben die Kläger übersehen, dass das Landgericht ihnen die Zinsen aus einem Teilbetrag von 960,00 € erst ab dem 26.09.2014 zugesprochen hat. Eine Anschlussberufung war insoweit offenkundig nicht beabsichtigt.

7) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, NJW 2009, 572 m.w.N.). Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen; hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, NJW 2002, 3029). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Dass einen lediglich mit der Beteiligungsverwaltung betrauten Treuhandkommanditisten, der nicht Gründungsgesellschafter ist, aufgrund des Treuhandverhältnisses die Verpflichtung trifft, die als Treugeber beitretenden Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, ebenso, dass sich der Treuhänder jedenfalls durch eine formularmäßige „Vertrauensverwahrung“ nicht ohne Rücksicht auf seinen Kenntnisstand von seiner Haftung wegen der Verletzung dieser Aufklärungspflicht befreien kann. Auf die vorstehend zitierten Entscheidungen wird verwiesen. Das Beufungsgericht weicht bei der Entscheidung des vorliegenden Falles von dieser Rechtsprechung nicht ab, so dass eine Revisionszulassung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Auf die vom BGH in seinen Entscheidungen vom 09.07.2013 (II ZR 9/12 und II ZR 193/11) offen gelassene Frage, ob einen Beteiligungstreuhänder daneben auch eine Haftung für Prospektfehler wie einen Gründungsgesellschafter trifft oder er insoweit einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, kommt es, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht an.

Auch soweit der Senat einen Fehler des streitgegenständlichen Prospekts in der auf dem Deckblatt enthaltenen plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit dem wiederholten Herausstellen der Eignung der Anlage zur Altersvorsorge im Text des Prospekts sieht, weicht der Senat nicht von der von der Beklagten insoweit zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch nicht von der Entscheidung des BGH vom 29.07.2014 - II ZB 1/12 = WM 2014, 2040 ab und auch nicht von den oben zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt. Ob ein geschlossener Immobilienfonds generell als eine zum Zwecke der Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage anzusehen ist, ist, wie ausgeführt, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant; die Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Prospekts ergibt sich daraus, dass einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger durch die oben dargestellten Prospektaussagen in ihrer Gesamtheit eine Sicherheit der Anlage suggeriert wird, die nicht gegeben ist. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Senat die Fehlerhaftigkeit des Prospekts gerade nicht allein aus der Verwendung der Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ auf dem Deckblatt ableitet, sondern daneben auch die mehrfache weitere Herausstellung der Eignung zur (sicheren) Altersvorsorge im Prospekt miteinbezieht. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 29.07.2014 (a.a.O., Rz 55 bei Juris) ergibt sich schließlich, dass ein Prospekt, der mit Hilfe schlagwortartiger Bezeichnungen einen irreführender Eindruck von wesentlichen Merkmale der Anlage erweckt, auch dann als fehlerhaft angesehen werden kann, wenn sich an anderer Stelle zwar zutreffende Erläuterungen finden, der Prospekt aber - wie hier - gleichwohl in sich widersprüchlich ist.

Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen, dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Berufungsgerichts, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor beziehungsweise liege nicht vor, beschränkt wäre. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH Beschluss vom 03.02.2015 - II ZR 54/14 Rz 8 und 9 bei Juris).

8) Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2015 (Bl. 201/209 d. A.), der sich auf drei bei anderen Senaten des OLG München anhängige Parallelverfahren beruft, gibt deshalb keinen Grund zur Zulassung der Revision zur Frage, ob der streitgegenständliche Fonds zur Altersversorgung geeignet ist.

Der Schriftsatz bietet auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.

Der Senat stützt sich bei der Bejahung eines Prospektfehlers, wie bereits ausgeführt, auf die Kombination der schlagwortartigen Bezeichnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit der wiederholten Betonung ihrer Eignung zur Altersvorsorge. Damit besteht keine Vergleichbarkeit mit der … und ….

Die Ergebnisse der von der Beklagten angeführte Sensivitätsanalyse auf der Seite 77 des Prospekts beziehen sich auf die Veränderung nur eines Parameters. Bei der negativen Entwicklung mehrerer oder aller behandelten Annahmen verschärft sich die wirtschaftliche Auswirkung jedoch fundamental.

Dass die im Schriftsatz vom 21.06.2015 angeführten Vorkehrungen schwere wirtschaftliche Einbußen oder einen Totalverlust nicht sicher verhindern konnten, liegt auf der Hand. Neben der vom Fonds überhaupt nicht beeinflussbaren Entwicklung des Wechselkurses des Schweizer Frankens und der Zinshöhe hing dessen mittel- und langfristige Erfolg, der für eine Anlage zur Altersvorsorge maßgeblich ist, von der Weitervermietung zu auskömmlichen Mieten an solvente Mieter ab. Eine für einen begrenzten Zeitraum gegebene Mietgarantie sagt hierüber ohne Rücksicht auf die Solvenz des Mietgaranten ebensowenig etwas aus wie die Beteiligung eines Gesellschafterausschusses am Erwerb des Folgeobjekts oder der Vorhalt von Liquidität zur Auszahlung der stillen Gesellschafter.

Die Begrenzung der Haftung der Anleger bedeutet nicht, dass der Fonds zur Altersvorsorge geeignet ist. Eine unbegrenzte Haftung wäre nur ein zusätzliches Argument für die Ungeeignetheit.

Eine Beschränkung der Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses auf Gründungsgesellschafter nimmt der BGH im Urteil vom 13.07.2006 - III ZR 361/04 Rz 9 bei Juris nicht vor. Die Verwendung der Worte „namentlich dann“ bedeutet nur eine Verstärkung der Argumentation.

Zum Urteil des 13. Zivilsenats vom 03.07.2013 - 13 U 3705/12 wurde bereits Stellung genommen.

16.03.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 489/16 Verkündet am: 16. März 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 280 Abs.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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03.02.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 5 4 / 1 4 vom 3. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin
26.05.2020 18:44

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger ... € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ... € seit 11.09.2013 und aus ... € seit 26.09.2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird...
24.04.2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten zu 1 und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt - ausgenommen die Ent
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16.03.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 489/16 Verkündet am: 16. März 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 280 Abs.
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt - ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist.

Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2010 werden auch hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit die Entscheidung hierüber aufgehoben worden ist (Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 1 und der Streithelferin), sowie die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Die Beklagte zu 2 war für die Beklagte zu 1 als selbständige Handelsvertreterin tätig und empfahl ihnen, über eine Treuhandkommanditistin mittelbar Kommanditanteile an der "S. -D. -U. Dreiländer Beteiligung Objekt - D. 98/29 - W. F. - KG" zu erwerben. Am 21. Mai 1999 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau ein entsprechendes Beteiligungsangebot mit einer Beteiligungssumme von 60.000 DM zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 3.000 DM.

2

Bereits im Jahr 2001 blieben die Fondsausschüttungen deutlich hinter der im Emissionsprospekt enthaltenen Prognose für einen planmäßigen Geschäftsverlauf von jährlich 7 % auf das Beteiligungskapital zurück. Der Kläger macht geltend, er habe keinen Anlageprospekt erhalten, die Beklagte zu 2 habe ihn und seine Ehefrau weder anleger- noch anlagegerecht beraten, insbesondere sei die vermittelte Anlage nicht zur Altersvorsorge geeignet.

3

Das Landgericht hat seine auf Rückgewähr der erbrachten Zahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen und Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage abgewiesen und auf die von der Beklagten zu 1 gegen seine Ehefrau erhobene Widerklage festgestellt, dass auch ihr kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus der Vermittlung der Beteiligung und/oder der Beratung zur Investition in die Beteiligungsgesellschaft zustehe. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1 im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Berufung bezüglich der Beklagten zu 2 hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision wenden sich die Beklagte zu 1 und die im Berufungsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin, die unter anderem den vorliegenden Fonds initiiert und den dazu gehörigen Prospekt herausgegeben hat, gegen diese Entscheidung; sie erstreben die Zurückweisung der Berufung insgesamt.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten (auch) im Verhältnis zur Beklagten zu 1.

I.

5

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen fehlerhafter Beratung für begründet gehalten und dabei offen gelassen, ob ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zugrunde zu legen sei, weil in Bezug auf die konkret empfohlene Anlage keine unterschiedlichen Pflichten bestanden hätten. Denn eine Pflichtverletzung liege in beiden Fällen darin, dass der Emissionsprospekt, von dessen rechtzeitiger Übergabe an den Kläger und seine Ehefrau auszugehen sei, nach Form und Inhalt keine ausreichenden Informationen enthalte und damit nicht den Anforderungen an eine korrekte Beratung über die Anlage genüge. So seien die Angaben zur lediglich eingeschränkten und regelmäßig mit einem erheblichen Wertverlust verbundenen Veräußerbarkeit der Kommanditanteile inhaltsleer und nicht hinreichend aussagekräftig. Eine fehlerhafte Beratung liege zudem darin, dass sich die fragliche Anlage nicht zur - hier ergänzenden - Altersvorsorge geeignet habe. Selbst wenn damit zugleich Steuervorteile hätten erzielt werden sollen, seien der Kläger und seine Ehefrau weder im Prospekt noch durch zusätzliche Erläuterungen der Beklagten zu 2 darüber aufgeklärt worden, dass die Anlage nicht ein Mindestmaß an Sicherheit geboten habe, sondern hochspekulativ gewesen sei. Unzureichend seien auch die Angaben im Prospekt bezüglich der anfallenden Provisionen, zu denen die Beklagte zu 2 mündlich keine weiteren Erläuterungen gegeben habe. Die Besonderheit liege vorliegend darin, dass das Formular des Beteiligungsangebots explizit in Gestalt der Abwicklungsgebühr ein Agio von 5 % ausweise, in der gleichen Zeile jedoch die gezeichnete Beteiligungssumme von 60.000 DM aufgeführt werde und damit bei einem unbefangenen Kapitalanleger der unzutreffende Eindruck entstehe, dieser Betrag stehe im Wesentlichen ungekürzt als Investitionssumme zur Verfügung. Hinzu kämen jedoch Provisionsbeträge, die aufgrund der Einschaltung weiterer Gesellschaften durch die Beklagte zu 1 angefallen seien und den wirtschaftlichen Erfolg einschränkten, so dass darüber aufzuklären sei. Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus dem unzureichenden Inhalt der ergänzenden Angaben der Beklagten zu 2 als Beraterin. Hinsichtlich der Veräußerbarkeit der Anlage habe sie nach Darstellung des Klägers erklärt, man komme jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige. Ihr weiterer Hinweis, die Anlage sei nicht zum Verkauf gedacht, stelle nicht klar, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig gemacht werden könne. Auch ihre Erklärung, das Risiko eines Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investierten, ändere nichts daran, dass die Informationen zur Abschätzung dieses Risikos unzureichend gewesen seien.

6

Der danach dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zustehende Schadensersatzanspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt.

II.

7

Die in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommene Verurteilung der Beklagten zu 1 und die Abweisung ihrer Widerklage gegen die Ehefrau des Klägers halten den Revisionsangriffen nicht stand.

8

Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Beklagte zu 1 als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Es hat dies für unerheblich gehalten, weil vorliegend einem Anlagevermittler in Bezug auf die vollständige und korrekte Information über die empfohlene Anlage und deren Beurteilung als für die Anleger geeignet keine geringeren Aufklärungs- und Hinweispflichten obgelegen hätten als einem Anlageberater. Ob, wie die Revision der Streithelferin gerügt hat, das Berufungsgericht wegen der undifferenzierten Behandlung von Anlageberatern und Anlagevermittlern seiner rechtlichen Beurteilung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn der rechtlichen Bewertung, der Auffassung des Klägers folgend, das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags und nicht nur eines Auskunftsvertrags zugrunde gelegt wird (vgl. zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f und Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10), beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 seien verschiedene Pflichtverletzungen vorzuwerfen, auf Rechtsfehlern.

9

1. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10, jew. mwN). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007 aaO).

10

a) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, ihm und seiner Ehefrau sei der fragliche Emissionsprospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben worden, lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revisionsbeklagten haben insoweit auch keine Gegenrügen erhoben.

11

b) Indes ist die vorgenommene Bewertung des Prospekts, dessen inhaltliche Aussagen der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925, 926 Rn. 6), rechtsfehlerhaft.

12

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12 und vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8 mwN).

13

Gemessen daran entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionsprospekts den Anforderungen.

14

aa) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eine entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 7 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 20). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Prospektangaben über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anteile an der Fondsgesellschaft seien insoweit unzureichend, weil das daraus resultierende Risiko, die Anlage, wenn überhaupt, regelmäßig nur mit einem erheblichen Wertverlust übertragen zu können, nicht nachvollziehbar bezeichnet werde, teilt der Senat nicht. Mit seiner Forderung, es müsse konkret dargetan werden, in welchen Fällen ein Zugriff auf welchen Teil des angelegten Geldes und damit dessen Verwertung möglich sei und wann ein "Notfall" vorliege, in dem eine Veräußerung der Anlage sinnvoll sein könne, überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die an den - notwendigen - Hinweis auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anlage zu stellen sind. Im Prospekt wird schon im Kapitel "Das Angebot im Überblick" (S. 6) unter der Überschrift "Laufzeit der Beteiligung" (S. 7) darauf hingewiesen, dass für die Anteile kein geregelter Zweitmarkt bestehe, jedoch von marktführenden Anbietern in den vergangenen Jahren Zweitmarktstrukturen entwickelt worden seien, auf die im Falle der Veräußerung eines Anteils, die sich grundsätzlich nur im Notfall empfehle, zurückgegriffen werden könne. Verwiesen wird zudem auf das Kapitel "Chancen und Risiken" (S. 101); dort wird unter der Überschrift "Übertragung der Anteile" nicht nur der Begriff Fungibilität verständlich verwendet, sondern unter anderem nochmals erläutert, dass noch kein geregelter Markt vorhanden sei, die Veräußerung sich daher regelmäßig nur für den Notfall empfehle und der Verkaufspreis sowohl über als auch unter dem Nominalwert des Anteils liegen könne. Dies ist ausreichend, weil damit für einen verständigen Anleger klargestellt wird, dass eine solche Verwertung praktischen Schwierigkeiten begegnen kann, weil Marktmechanismen, die den Abschluss solcher Geschäfte einschließlich der Bildung angemessener Preise erleichtern, noch nicht vorhanden sind. Soweit dem veräußerungswilligen Gesellschafter in diesem Zusammenhang (S. 101) auch Vermittlungsdienste angeboten werden, stellt dies keine Einschränkung des Hinweises auf die bestehenden praktischen Schwierigkeiten beim Verkauf dar, zumal sogleich darauf hingewiesen wird, dass eine Gewähr für den Verkauf damit nicht verbunden sei.

15

Darüber hinaus ist der im Prospekt enthaltene Hinweis auf einen "Notfall" entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unschwer dahin zu verstehen, dass damit eine Situation gemeint ist, in der die finanzielle Lage des Anlegers eine vorzeitige Liquidation des Anteils notwendig machen könnte; dabei ist der Begriff "Notfall" ersichtlich auch deshalb gewählt worden, um zu verdeutlichen, dass ein Verkauf des Anteils im Hinblick auf die eingangs im Prospekt (S. 7 und 8) dargestellte Konzeption der Anlage als langfristige (Immobilien-)Investition möglichst vermieden werden sollte. Dies ist sachgerecht und ausreichend; eine nähere oder gar nur einigermaßen vollständige Beschreibung konkreter Notfallsituationen im Prospekt ist demgegenüber weder sinnvoll noch möglich, zumal dies von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten und der Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers abhängig ist. Auch ein Hinweis darauf, welcher Teil des Geldes wann flüssig gemacht werden kann, ist deshalb entbehrlich. Der Prospekt ist auch ohne diese Angaben aussagekräftig und geeignet, über das Risiko der eingeschränkten Veräußerbarkeit der Kapitalanlage ausreichend aufzuklären.

16

bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege ein Prospektfehler hinsichtlich der anfallenden Provisionen vor.

17

Bei der Prüfung der Frage, ob der Prospekt hinsichtlich der beim Vertrieb der Anlage anfallenden Provisionen unzulängliche oder irreführende Angaben enthält, ist in den Blick zu nehmen, dass der freie Anlageberater nicht verpflichtet ist, ungefragt Auskünfte über ihm zufließende Provisionen zu geben, wenn der Anleger - wie im Streitfall - selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen sind, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Dabei ist es, was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht hinreichend beachtet hat, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ohne Belang, ob die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/-vermittlung entnommen wird (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZR 184/12, BeckRS 2013, 03232; Urteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 11, 16; vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, NZG 2010, 623, 624 Rn. 14).

18

Der streitgegenständliche Prospekt gewährt unter der Überschrift "Erläuterungen zur Investitionskalkulation" (S. 34) und der dazu gegebenen Begründung (S. 35 bis 37) ausreichende Aufklärung. In der Tabelle zur Investitionskalkulation (S. 34) werden im Abschnitt 2.0 "Mittelverwendung" die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung unter der Position 2.5 mit 7,5 % der Gesamtinvestition und absolut mit 64.769.337 € ausgewiesen. Aus dieser Tabelle ist unter Position 1.7 und 1.9 auch zu entnehmen, dass die Abwicklungsgebühr zu der Ge-samtinvestitionssumme hinzukommt. Deutlich gemacht wird zudem, dass die Abwicklungsgebühr "zur Deckung der mit der Eigenkapitalbeschaffung verbundenen Kosten herangezogen wird" (vgl. 1.0 - S. 35); verwiesen wird außerdem auf den Prospektteil "Rechtliche und vertragliche Angaben"; dort wird unter 8.0 "Eigenkapitalbeschaffung" (S. 85 f) ebenso wie in § 10 des Gesellschaftsvertrags hervorgehoben, dass zusätzlich zu der Grundvergütung für die Eigenkapitalbeschaffung von 7,5 % der kalkulierten Gesamtinvestitionssumme die Abwicklungsgebühr in Höhe von 5 % des Beteiligungskapitals zur Abdeckung weiterer Kosten der Eigenkapitalbeschaffung dient.

19

Die Annahme des Berufungsgerichts, hinzu kämen weitere Provisionsbeträge für die Einschaltung weiterer Gesellschaften, die den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage schmälerten und über die aufzuklären sei, trägt dem Prospektinhalt ebenfalls nicht hinreichend Rechnung. So sind in der Tabelle auf Seite 34 sowie auf Seite 85 f weitere Prozentsätze an Vergütungen (2.8 Konzeption und Marketing, 2.9 Prospekterstellung und 2.10 Finanzierungsvermittlung) ausgewiesen. Dass Vergütungen gezahlt worden sind, die von den angegebenen Kostenpositionen nicht erfasst worden sind, ist weder dargetan noch vom Berufungsgericht festgestellt.

20

Im Hinblick auf die detaillierte Darstellung der - vollständig offen ausgewiesenen - Vertriebskosten im Prospekt kann nicht davon ausgegangen werden, der Leser werde bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, NZG 2012, 1262, 1265 Rn. 30; Senatsurteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8) über deren Höhe nicht ausreichend informiert oder in die Irre geführt.

21

Demgegenüber ist der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Formular des Beteiligungsangebots neben der Angabe der Beteiligungssumme "explizit" die Abwicklungsgebühr von 5 % ausweist, ohne Aussagekraft. Mit dieser - allgemein üblichen und keineswegs als Besonderheit des vorliegenden Falles anzusehenden - Ausgestaltung des Beitrittsformulars wird dem Anleger deutlich der von ihm zu tragende Gesamtaufwand für den Erwerb der Beteiligung vor Augen geführt. In Anbetracht der ausführlichen Prospektangaben zu den Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ist die Gefahr eines Missverständnisses dahin, dass außer dem Agio keinerlei Vertriebskosten entstehen werden, fernliegend (vgl. auch Senatsurteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 16 und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14).

22

2. Vor dem Hintergrund, dass der Prospekt keine für die Anlageentschei- dung erheblichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten enthält, ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 1 ergebe sich auch aufgrund unzureichender ergänzender Angaben der Beklagten zu 2, von Rechtsfehlern beeinflusst.

23

Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass in einem solchen Falle die hinreichende Darstellung (insbesondere) der Risiken und Chancen der Anlage im Prospekt für den Berater kein Freibrief ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 8). Eine derartige Sachlage liegt im Streitfall nicht vor.

24

a) Bezüglich der Frage der Fungibilität hat sich das Landgericht nach Anhörung des Klägers, der Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2 nicht in der Lage gesehen zu beurteilen, ob den Angaben des Klägers - wonach die Beklagte zu 2 erklärt habe, man könne jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige - oder der Aussage der Beklagten zu 2 - wonach sie darauf hingewiesen habe, dass die Anlage nicht zum Verkauf gedacht sei - zu folgen sei (non liquet). Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte zu 2 nicht klargestellt habe, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig gemacht werden könne, ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 2 ohne konkrete Nachfragen auf derartige Einzelheiten nicht eingehen musste (s. die Ausführungen zu 1 b, aa).

25

b) Eine Beschönigung oder Verharmlosung der Prospektangaben ist auch nicht mit der allgemein gehaltenen Äußerung der Beklagten zu 2 verbunden, das Risiko des Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung der Objekte geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investieren. Diese Aussage ist für sich genommen nicht zu beanstanden und steht nicht in Widerspruch zu den den Prospektangaben, nach denen ein Totalvermögensverlust nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. insbesondere S. 96 f). Dass demgegenüber im Streitfall aufgrund der konkret vorgenommenen Zusammenstellung der drei Fondsbestandteile ein erhöhtes Verlustrisiko bestanden hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

26

3. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, es habe keine anlegergerechte Beratung vorgelegen, weil die fragliche Anlage selbst für eine nur ergänzende Altersvorsorge nicht geeignet gewesen sei, sondern es sich um eine hochspekulative Anlage gehandelt habe, die der Kläger und seine Ehefrau gerade nicht hätten tätigen wollen.

27

a) Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kun- den berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 20 mwN). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (vgl. Senatsurteile 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 21 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6).

28

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an dem vorliegenden Dreiländer-Fonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar. Dabei nimmt das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick, dass im Hinblick auf die bereits bestehende Absicherung des Klägers (gesetzliche Rente, schuldenfreie Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vordergrund stand. Vielmehr sollten Steuern eingespart werden; dies ist aber regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6). Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf mehrere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, NJW 2010, 3292, 3294 Rn. 18 mwN). Dass vorliegend ein Teil des Fondskapitals (etwa ein Drittel) in ein S. Wertpapierdepots angelegt werden sollte und darüber hinaus der Fonds - wie üblich - zu einem bestimmten Anteil (etwas mehr als 45 %) fremd finanziert wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115 Rn. 25), macht die Fondsbeteiligung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einer "hochspekulativen" Anlage, die auch für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste.

29

Die mangelnde Eignung der Anlage lässt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf die Erwägung stützen, das Risiko eines Totalverlusts sei für den Kläger und seine Ehefrau nicht (sicher) abzuschätzen gewesen. Dabei zieht das Berufungsgericht abermals nicht hinreichend in Betracht, dass sich angesichts der Absicht, Steuern zu sparen, die Anlageempfehlungen der Beklagten zu 1 nicht, jedenfalls nicht vorrangig, auf "absolut" sichere Anlageformen ausrichten konnten beziehungsweise mussten. Dass das Risiko eines Totalverlusts nicht sicher abzuschätzen war, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im Prospekt die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten wurden. Insoweit enthält der Prospekt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, keine Mängel (s. dazu auch den ebenfalls den Dreiländer-Fonds betreffenden Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012 - III ZR 407/04, NJW-RR 2006, 770). Verharmlosende oder beschönigende Hinweise dazu hat die Beklagte zu 2 im Beratungsgespräch - wie ausgeführt (unter 2 b) - nicht gegeben.

30

4. Die angefochtene Entscheidung ist nach alledem aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Da weitere Feststellungen hinsichtlich eine Haftung der Beklagten zu 1 begründender Beratungsfehler nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Schlick                                   Herrmann                                   Hucke

                      Remmert                                         Reiter

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger ... € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ... € seit 11.09.2013 und aus ... € seit 26.09.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von allen Verbindlichkeiten aus der Kommanditbeteiligung an der ... Anteilsnummer ..., mit einer Beteiligungssumme von ... €, freizustellen.

3. Die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung der Kläger an der ..., Anteilsnummer ... mit einer Beteiligungssumme von ... €

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere ... € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.04.2014 zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 3) in Verzug befindet.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt von der Beklagten im Wege des Schadenersatzes die Rückabwicklung ihrer Beteiligung an der ... (im Folgenden: Fonds).

Die Klagepartei beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 17.01.2007 (Anlage K 1) in Höhe von ... € zuzüglich 5 % Abwicklungsgebühr über die Beklagte als Treuhandkommanditistin am Fonds. Hierbei wählte sie die „Variante 3“ (vgl. Anlage K 2), bei der eine Einmalzahlung in Höhe von 5 % der Beteiligungssumme und das Agio und die restliche Beteiligungssumme in monatlichen Raten in Höhe von jeweils ... € zu leisten waren. Die Klagepartei hat bisher Zahlungen in Höhe von ... € erbracht. Die Anlage wurde der Klagepartei auf der Grundlage des Emissionsprospektes vom 1. März 2006 (Anlage K 3) vermittelt. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung hat die Klagepartei auch den im Emissionsprospekt abgedruckten Treuhandvertrag (Anlage K 3 S. 156 ff.) mit der Beklagten geschlossen.

Der ebenfalls im Emissionsprospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag (Anlage K 3 S. 143 ff.) lautet unter „§ 4 Gesellschafter, Kapital“ wie folgt:

„(...) 3. Treuhandkommanditistin wird die ... mit einer festen Hafteinlage in Höhe von ... €. Die Treuhandkommanditistin tritt der Gesellschaft mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung bei.

Die Treuhandkommanditistin erbringt ihre Einlage aus der treuhänderischen Übernahme von Einlagen gemäß § 5 und tritt zu diesem Zweck ihre gegen die jeweiligen Treugeber bestehenden Ansprüche an die Gesellschaft ab (...).“

Die Klagepartei ist der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft. Insbesondere der schon auf der Titelseite hervorgehobene Zweck der Altersvorsorge werde nämlich dadurch konterkariert, dass es sich faktisch um einen Teil-Blindpool mit Totalverlustrisiko handele. Der Emissionsprospekt weise zudem nicht darauf hin, dass die in der Leistungsbilanz dargestellten Ausschüttungen der Vorgängerfonds in keiner Beziehung zu den wirtschaftlichen Ergebnissen der Vorgängerfonds stünden. Auch weise der Emissionsprospekt nicht darauf hin, dass die Platzierungsgarantin, die ..., wegen der Probleme des Vorgängerfonds mit der BaFin einem erheblichen Prozessrisiko ausgesetzt gewesen sei. Weiter weise der Prospekt nicht darauf hin, dass über das Vermögen des damaligen Vorstandsmitglieds ... im Jahre 1991 das Konkursverfahren eröffnet worden sei und dass die Abtragung seiner persönlichen Verbindlichkeiten erst 2004 habe abgeschlossen werden können. Zudem sei das Fondskonzept unplausibel.

Nach teilweiser Klageerweiterung und teilweiser Klagerücknahme in der Sitzung am 25.09.2014 beantragt die Klagepartei zuletzt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € ... zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € ... ab dem 11.09.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der ... Anteilsnummer ..., mit einer Beteiligungssumme von € ... zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen Verpflichtungen aus der Kommanditbeteiligung an der ..., Anteilsnummer ..., mit einer Beteiligungssumme von € ..., freizustellen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € ... zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € ... ab dem 11.09.2013 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € ... zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) im Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, der Emissionsprospekt hab der Klagepartei einige Tage vor Zeichnung der Beitrittserklärung vorgelegen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Insbesondere sei die Beteiligung nur als renditeorientierter Baustein zu einer zusätzlichen Altersvorsorge beworben worden, wozu sie auch geeignet sei. Auch weise der Prospekt ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Beteiligung um eine unternehmerische Beteiligung handele. Dass die Ausschüttungen in keinem Verhältnis zum Gewinn stünden, werde auf Seite 12 des Emissionsprospekts erläutert. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da sie nicht zum Kreis der Gründungsgesellschafter gehöre und auch keinen eigenen Gesellschaftsanteil übernommen habe. Dass der Beklagten keine eigenen Aufklärungspflichten obliegen, ergebe sich auch aus § 15 Abs. 2, 3 des Treuhandvertrages.

Mit Beschluss vom 07.05.2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 24.06.2014 an das Landgericht München I verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf sämtliche eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

A.

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist keine anderweitige Rechtshängigkeit oder Rechtskraft gegeben. So wurden in dem Verfahren vor dem Landgericht München I mit dem Az. 3 O 3537/14 zwar ebenfalls Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagepartei an der ... Anteilsnummer ... geltend gemacht. Die Klage richtete sich jedoch bereits gegen eine andere Partei.

II.

Die Beklagte haftet auch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

1. Die Beklagte war aufgrund ihrer Stellung als aufnehmende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zur vollständigen Aufklärung der Klagepartei verpflichtet.

a. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Absatz 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 – II ZR 75/10, ZIP 2012). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112).

Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, Seite 1231). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10).

Bei einer Publikumsgesellschaft – wie hier bei der Fondsgesellschaft – ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richtet, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH, Urteil vom 24. April 1978 – II ZR 172/76, BGHZ 71, Seite 284; Urteil vom 30. März 1987 – II ZR 163/86, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 354/02, Urteil vom 20. März 2006 – II ZR 326/04). Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht vor. Zwar wurde die Beklagte erst mit treuhänderischer Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung (vgl. § 4 Ziffer 3 des GesV) Gesellschafterin der Fondsgesellschaft und hielt auch keinen einen eigenen Gesellschaftsanteil. Die Gesellschafterstellung erschöpfte sich vielmehr im treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Dennoch war sie bei Beitritt der Klagepartei aufnehmende Gesellschafterin, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Klagepartei der erste Treugeber gewesen ist und die Beklagte somit erst nach Abschluss des ersten Treuhandvertrags Gesellschafterin der Fondsgesellschaft geworden ist. Die Beklagte haftet daher als aufnehmende Gesellschafterin. Die Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger kommt ihr dagegen nicht zugute. Denn die Beklagte verfolgt – anders als ein nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter – nicht ausschließlich Anlageinteressen, da sie für ihre Dienste nach § 3 der Treuhandverträge ein einmaliges Entgelt in Höhe von 10.000 € erhält. Zudem verfolgt die Beklagte unstreitig keine Anlageinteressen, da sie die Beteiligung nicht zu Anlagezwecken eingegangen ist.

Die Grundsätze der Prospekthaftung im weiteren Sinn sind auch zugunsten nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beitretender Treugeber anzuwenden, falls die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand von vornherein vorgesehen ist, im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Treugeber schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind und den Treugebern eine den Kommanditisten vergleichbare Stellung verschafft wird (vgl. BGH, NJW 1987, 2677).

Die mittelbare Beteiligung von Anlegern als Treugeber war im Gesellschaftsvertrag von Anfang an konzeptionsgemäß vorgesehen, § 4 Ziff. 4, § 6 Ziff. 4, § 7 Ziff. 1 GesV. Der Treuhandvertrag war bereits im Prospekt abgedruckt (vgl. Anlage K 3, S. 156 ff.). Die Stellung der Treugeber war weitestgehend derjenigen der Direktkommanditisten angeglichen, § 7 Ziff. 2 GesV. Auch wurden diese nach § 4 Ziff. 4, 5 GesV im Gesellschaftsvertrag stets als „Gesellschafter“ bezeichnet.

b. Damit war die Beklagte verpflichtet, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. sie muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufklären (s. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, Seite 1231 Randnummer 13 m.w.N.).

2. Der bei der Beratung der Klagepartei unstreitig verwendete Prospekt weist jedoch zumindest einen Mangel auf, für den die Beklagte als aufnehmende Gesellschafterin haftet.

Er ist nämlich insoweit widersprüchlich und damit fehlerhaft, als er den streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ benennt, obwohl dieser nach den im Prospekt selbst erteilten siebenseitigen Risikohinweisen (vgl. S. 11 ff.) gerade nicht zur Altersvorsorge geeignet ist. Es handelt sich nämlich um ein „langfristiges unternehmerisches Investment“, dessen „Ergebnis in Abhängigkeit von einer Reihe variabler Faktoren“ steht (u.a. Vermietung und Wertentwicklung von Immobilien, Risiken betreffend die Beteiligung an der ... und Blindpool-Risiken) und bei dem es daher zu einem „teilweisen oder gänzlichen Verlust des eingesetzten Kapitals“ kommen kann. Im Gegenteil dazu wird dem Anleger, der eine als „Altersvorsorgefonds“ titulierte Beteiligung erwirbt, jedoch mit dieser schlagwortartigen Bezeichnung, die schon auf dem Prospektumschlag prangt, vorgespiegelt, dass er damit durch Bildung von Rücklagen für eine zusätzliche finanzielle Absicherung im Alter Vorsorge treffen kann.

Tatsächlich unterscheidet sich die streitgegenständliche Beteiligung aber von ihrer Konzeption her nicht von den anderen der Kammer aus Parallelverfahren bekannten von der Beklagten initiierten Fonds, z.B. dem „...“ oder dem „...“: Auch der vorliegende Fonds ist nämlich als Kommanditist an einem Immobilienfonds beteiligt, der seinerseits Kommanditanteile an einer Objektgesellschaft hält; darüber hinaus ist eine weitere Beteiligung an einer noch nicht feststehenden Immobilieninvestition in Höhe von ca. 100 Millionen Euro prospektiert. Im Hinblick hierauf ist für das Gericht kein sachlicher Grund ersichtlich, den streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ zu titulieren. Bei dieser Bezeichnung kann es sich somit nur um ein Lockmittel zur Anziehung derjenigen Anlegerzielgruppe handeln, die eine finanzielle Altersvorsorge und damit eine konservative Anlagestrategie verfolgt.

Soweit die Beklagte weiter der Ansicht ist, der Prospekt sei im Hinblick auf die Bezeichnung Altersvorsorgefonds nicht fehlerhaft und sich insoweit auf das Urteil des BGH vom 24.04.2014 – III ZR 389/12 bezieht, sind die Sachverhalte nicht vergleichbar, da die Entscheidung zur Haftung eines Anlageberaters und insoweit zur Frage der anlegergerechten Beratung erging. Entsprechend führt der BGH aus, dass nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge habe dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an dem vorliegenden Dreiländer-Fonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar, rechtfertige. Das Berufungsgericht habe hierbei nicht ausreichend in den Blick genommen, dass im Hinblick auf die bereits bestehende Absicherung des Klägers (gesetzliche Rente, schuldenfreie Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vordergrund gestanden habe. Vielmehr sollten Steuern eingespart werden; dies sei aber regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen. Entsprechend müssten solche auch in Kauf genommen werden. Soweit er weiter auf eine ergänzende Altersvorsorge abstellt, ist der Sachverhalt mit der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht vergleichbar, da sich die streitgegenständliche Beteiligung ausweislich ihres Namens und der Erläuterungen im Prospekt an Personen richtet, die an einer „Altersvorsorge“ interessiert sind und nicht an Personen, die sich für eine „ergänzenden Altersvorsorge“ interessieren.

Damit ist der Prospekt in diesem Punkt nach Form und Inhalt nicht geeignet, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln (st. Rspr., vgl. BGH III ZR 17/08; BGH III ZR 145/06; BGH II ZR 140/03), sodass der Klagepartei grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht.

Ob der in § 15 Abs. 2, 3 des Treuhandvertrages geregelte Ausschluss einer Prospektprüfungspflicht durch die Beklagte wirksam ist, kann offen gelassen werden, da jedenfalls die diesbezügliche Regelung im Treuhandvertrag nur Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Beklagten als Treuhänderin, nicht jedoch als aufnehmende Gesellschafterin haben kann.

3. Gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird vermutet, dass die Beklagte die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Zu ihrer Entlastung fehlt jeglicher Vortrag.

4. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht die Lebenserfahrung dafür, dass eine unterbliebene Aufklärung im Prospekt für den Beitritt der Klagepartei ursächlich gewesen ist (vgl. nur BGHZ 61, 118; 79, 337; 124, 159; BGH WM 2004, 1823; ZIP 2005, 763, 765; NJW-RR 2006, 685; 2009, 613, 617). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat diese Vermutung nicht erschüttert.

5. Der in dem Verfahren vor dem Landgericht München I mit dem Az. 3 O 3537/14 geschlossene Vergleich steht der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch die Klagepartei im hiesigen Verfahren nicht entgegen. So ist in dem Vergleich nur eine Regelung zu der Fondsbeteiligung zwischen den Parteien des dortigen Rechtsstreits getroffen worden, diese Regelung wirkt jedoch nicht für und gegen die Beklagte im hiesigen Verfahren.

6. Die Klagepartei kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Ersatz des negativen Interesses geltend machen. Die Beklagte hat den Zeichnungsschaden zu ersetzen. Erlangte Vorteile sind hierbei zurück zu gewähren.

a. Bei pflichtgemäßer Aufklärung hätte sich die Klagepartei nicht an dem Fonds beteiligt, sodass sie die Rückzahlung der bislang geleisteten Einlagen, sowie der bezahlten Abwicklungsgebühren verlangen kann. Diese betragen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in der Sitzung am 25.09.2014 ... €.

Der dargestellte Anspruch steht der Klagepartei Zug um Zug gegen Übertragung der gegenständlichen Fondsbeteiligung an die Beklagte zu. Der Anspruch auf Schadenswiedergutmachung geht nämlich dahin, dass die Klagepartei so zu stellen ist, als hätte sie die Beteiligung an dem Fonds nicht gezeichnet. Dies erfordert die Übertragung des Fondsanteils auf den Anspruchsgegner.

b. Der Freistellungsantrag Ziffer 2 Ist ebenfalls begründet, da die Rückabwicklungskosten und die Verpflichtung zur Zahlung der restlichen Raten bei unterbliebenen Beteiligungen nicht entstanden wären.

c. Ein Anspruch der Klagepartei auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als weiterer Schadensposition besteht zwar grundsätzlich, nicht jedoch in der geltend gemachten Höhe. So handelt es sich um eine Angelegenheit mittlerer Art und Güte, bei der eine 1,3-Geschäftsgebühr angemessen wäre. Das Ermessen des klägerischen Rechtsanwalts berechtigt ihn allenfalls zu einer Erhöhung auf eine 1,5-Geschäftsgebühr. Mithin kann inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer lediglich ... € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt werden.

d. Mit Blick auf die Zurückweisung der angebotenen Übertragung der Beteiligung jedenfalls infolge des Klageabweisungsantrags der Beklagten war gemäß Klageantrag Ziffer 5 festzustellen, dass diese sich mit der Annahme der Übertragung in Verzug befindet.

e. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Durch das Mahnschreiben vom 28.08.2013 (Anlage K 12) mit Fristsetzung zum 10.09.2013 ist lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Forderung von ... € Verzug zum 11.09.2013 eingetreten, bezüglich weiterer ... € mit der Geltendmachung der Klageerweiterung in der Sitzung am 25.09.2014. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch besteht nicht.

f. Die Klagepartei kann jedoch keine Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns beanspruchen (§ 252 BGB).

Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Alleine die Behauptung, man hätte sich mit einer niedrigeren Verzinsung begnügt, ist insoweit nicht ausreichend.

Auch kann sich die Klagepartei nicht auf § 252 S. 2 Fall 1 BGB berufen, wonach als entgangen der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Zwar sind an die Darlegung des entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 S. 2 BGB keine strengen Anforderungen zu stellen (BGH, NJW 2002, 2553 ff.), jedoch hat die Klagepartei Ausgangs- und Anknüpfungspunkte für eine Schadensschätzung vorzutragen (BGH NJW 88, 3017). Dem ist die Klagepartei nicht nachgekommen. Die Behauptung, die ... und die ... hätten für Tagesgeld 3,7 bzw. 4 % Zinsen gezahlt, ist nicht ausreichend. Dass die Klagepartei in Tagesgeld investiert hätte, wurde nicht vorgetragen.

7. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Dass die Klagepartei auf den Gesellschafterversammlungen darüber informiert wurden, dass die streitgegenständliche Beteiligung nicht zur Altersvorsorge geeignet ist, ist nicht vorgetragen.

B.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

C.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt - ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist.

Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2010 werden auch hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit die Entscheidung hierüber aufgehoben worden ist (Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 1 und der Streithelferin), sowie die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Die Beklagte zu 2 war für die Beklagte zu 1 als selbständige Handelsvertreterin tätig und empfahl ihnen, über eine Treuhandkommanditistin mittelbar Kommanditanteile an der "S. -D. -U. Dreiländer Beteiligung Objekt - D. 98/29 - W. F. - KG" zu erwerben. Am 21. Mai 1999 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau ein entsprechendes Beteiligungsangebot mit einer Beteiligungssumme von 60.000 DM zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 3.000 DM.

2

Bereits im Jahr 2001 blieben die Fondsausschüttungen deutlich hinter der im Emissionsprospekt enthaltenen Prognose für einen planmäßigen Geschäftsverlauf von jährlich 7 % auf das Beteiligungskapital zurück. Der Kläger macht geltend, er habe keinen Anlageprospekt erhalten, die Beklagte zu 2 habe ihn und seine Ehefrau weder anleger- noch anlagegerecht beraten, insbesondere sei die vermittelte Anlage nicht zur Altersvorsorge geeignet.

3

Das Landgericht hat seine auf Rückgewähr der erbrachten Zahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen und Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage abgewiesen und auf die von der Beklagten zu 1 gegen seine Ehefrau erhobene Widerklage festgestellt, dass auch ihr kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus der Vermittlung der Beteiligung und/oder der Beratung zur Investition in die Beteiligungsgesellschaft zustehe. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1 im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Berufung bezüglich der Beklagten zu 2 hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision wenden sich die Beklagte zu 1 und die im Berufungsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin, die unter anderem den vorliegenden Fonds initiiert und den dazu gehörigen Prospekt herausgegeben hat, gegen diese Entscheidung; sie erstreben die Zurückweisung der Berufung insgesamt.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten (auch) im Verhältnis zur Beklagten zu 1.

I.

5

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen fehlerhafter Beratung für begründet gehalten und dabei offen gelassen, ob ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zugrunde zu legen sei, weil in Bezug auf die konkret empfohlene Anlage keine unterschiedlichen Pflichten bestanden hätten. Denn eine Pflichtverletzung liege in beiden Fällen darin, dass der Emissionsprospekt, von dessen rechtzeitiger Übergabe an den Kläger und seine Ehefrau auszugehen sei, nach Form und Inhalt keine ausreichenden Informationen enthalte und damit nicht den Anforderungen an eine korrekte Beratung über die Anlage genüge. So seien die Angaben zur lediglich eingeschränkten und regelmäßig mit einem erheblichen Wertverlust verbundenen Veräußerbarkeit der Kommanditanteile inhaltsleer und nicht hinreichend aussagekräftig. Eine fehlerhafte Beratung liege zudem darin, dass sich die fragliche Anlage nicht zur - hier ergänzenden - Altersvorsorge geeignet habe. Selbst wenn damit zugleich Steuervorteile hätten erzielt werden sollen, seien der Kläger und seine Ehefrau weder im Prospekt noch durch zusätzliche Erläuterungen der Beklagten zu 2 darüber aufgeklärt worden, dass die Anlage nicht ein Mindestmaß an Sicherheit geboten habe, sondern hochspekulativ gewesen sei. Unzureichend seien auch die Angaben im Prospekt bezüglich der anfallenden Provisionen, zu denen die Beklagte zu 2 mündlich keine weiteren Erläuterungen gegeben habe. Die Besonderheit liege vorliegend darin, dass das Formular des Beteiligungsangebots explizit in Gestalt der Abwicklungsgebühr ein Agio von 5 % ausweise, in der gleichen Zeile jedoch die gezeichnete Beteiligungssumme von 60.000 DM aufgeführt werde und damit bei einem unbefangenen Kapitalanleger der unzutreffende Eindruck entstehe, dieser Betrag stehe im Wesentlichen ungekürzt als Investitionssumme zur Verfügung. Hinzu kämen jedoch Provisionsbeträge, die aufgrund der Einschaltung weiterer Gesellschaften durch die Beklagte zu 1 angefallen seien und den wirtschaftlichen Erfolg einschränkten, so dass darüber aufzuklären sei. Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus dem unzureichenden Inhalt der ergänzenden Angaben der Beklagten zu 2 als Beraterin. Hinsichtlich der Veräußerbarkeit der Anlage habe sie nach Darstellung des Klägers erklärt, man komme jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige. Ihr weiterer Hinweis, die Anlage sei nicht zum Verkauf gedacht, stelle nicht klar, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig gemacht werden könne. Auch ihre Erklärung, das Risiko eines Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investierten, ändere nichts daran, dass die Informationen zur Abschätzung dieses Risikos unzureichend gewesen seien.

6

Der danach dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zustehende Schadensersatzanspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt.

II.

7

Die in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommene Verurteilung der Beklagten zu 1 und die Abweisung ihrer Widerklage gegen die Ehefrau des Klägers halten den Revisionsangriffen nicht stand.

8

Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Beklagte zu 1 als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Es hat dies für unerheblich gehalten, weil vorliegend einem Anlagevermittler in Bezug auf die vollständige und korrekte Information über die empfohlene Anlage und deren Beurteilung als für die Anleger geeignet keine geringeren Aufklärungs- und Hinweispflichten obgelegen hätten als einem Anlageberater. Ob, wie die Revision der Streithelferin gerügt hat, das Berufungsgericht wegen der undifferenzierten Behandlung von Anlageberatern und Anlagevermittlern seiner rechtlichen Beurteilung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn der rechtlichen Bewertung, der Auffassung des Klägers folgend, das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags und nicht nur eines Auskunftsvertrags zugrunde gelegt wird (vgl. zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f und Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10), beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 seien verschiedene Pflichtverletzungen vorzuwerfen, auf Rechtsfehlern.

9

1. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10, jew. mwN). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007 aaO).

10

a) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, ihm und seiner Ehefrau sei der fragliche Emissionsprospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben worden, lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revisionsbeklagten haben insoweit auch keine Gegenrügen erhoben.

11

b) Indes ist die vorgenommene Bewertung des Prospekts, dessen inhaltliche Aussagen der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925, 926 Rn. 6), rechtsfehlerhaft.

12

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12 und vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8 mwN).

13

Gemessen daran entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionsprospekts den Anforderungen.

14

aa) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eine entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 7 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 20). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Prospektangaben über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anteile an der Fondsgesellschaft seien insoweit unzureichend, weil das daraus resultierende Risiko, die Anlage, wenn überhaupt, regelmäßig nur mit einem erheblichen Wertverlust übertragen zu können, nicht nachvollziehbar bezeichnet werde, teilt der Senat nicht. Mit seiner Forderung, es müsse konkret dargetan werden, in welchen Fällen ein Zugriff auf welchen Teil des angelegten Geldes und damit dessen Verwertung möglich sei und wann ein "Notfall" vorliege, in dem eine Veräußerung der Anlage sinnvoll sein könne, überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die an den - notwendigen - Hinweis auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anlage zu stellen sind. Im Prospekt wird schon im Kapitel "Das Angebot im Überblick" (S. 6) unter der Überschrift "Laufzeit der Beteiligung" (S. 7) darauf hingewiesen, dass für die Anteile kein geregelter Zweitmarkt bestehe, jedoch von marktführenden Anbietern in den vergangenen Jahren Zweitmarktstrukturen entwickelt worden seien, auf die im Falle der Veräußerung eines Anteils, die sich grundsätzlich nur im Notfall empfehle, zurückgegriffen werden könne. Verwiesen wird zudem auf das Kapitel "Chancen und Risiken" (S. 101); dort wird unter der Überschrift "Übertragung der Anteile" nicht nur der Begriff Fungibilität verständlich verwendet, sondern unter anderem nochmals erläutert, dass noch kein geregelter Markt vorhanden sei, die Veräußerung sich daher regelmäßig nur für den Notfall empfehle und der Verkaufspreis sowohl über als auch unter dem Nominalwert des Anteils liegen könne. Dies ist ausreichend, weil damit für einen verständigen Anleger klargestellt wird, dass eine solche Verwertung praktischen Schwierigkeiten begegnen kann, weil Marktmechanismen, die den Abschluss solcher Geschäfte einschließlich der Bildung angemessener Preise erleichtern, noch nicht vorhanden sind. Soweit dem veräußerungswilligen Gesellschafter in diesem Zusammenhang (S. 101) auch Vermittlungsdienste angeboten werden, stellt dies keine Einschränkung des Hinweises auf die bestehenden praktischen Schwierigkeiten beim Verkauf dar, zumal sogleich darauf hingewiesen wird, dass eine Gewähr für den Verkauf damit nicht verbunden sei.

15

Darüber hinaus ist der im Prospekt enthaltene Hinweis auf einen "Notfall" entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unschwer dahin zu verstehen, dass damit eine Situation gemeint ist, in der die finanzielle Lage des Anlegers eine vorzeitige Liquidation des Anteils notwendig machen könnte; dabei ist der Begriff "Notfall" ersichtlich auch deshalb gewählt worden, um zu verdeutlichen, dass ein Verkauf des Anteils im Hinblick auf die eingangs im Prospekt (S. 7 und 8) dargestellte Konzeption der Anlage als langfristige (Immobilien-)Investition möglichst vermieden werden sollte. Dies ist sachgerecht und ausreichend; eine nähere oder gar nur einigermaßen vollständige Beschreibung konkreter Notfallsituationen im Prospekt ist demgegenüber weder sinnvoll noch möglich, zumal dies von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten und der Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers abhängig ist. Auch ein Hinweis darauf, welcher Teil des Geldes wann flüssig gemacht werden kann, ist deshalb entbehrlich. Der Prospekt ist auch ohne diese Angaben aussagekräftig und geeignet, über das Risiko der eingeschränkten Veräußerbarkeit der Kapitalanlage ausreichend aufzuklären.

16

bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege ein Prospektfehler hinsichtlich der anfallenden Provisionen vor.

17

Bei der Prüfung der Frage, ob der Prospekt hinsichtlich der beim Vertrieb der Anlage anfallenden Provisionen unzulängliche oder irreführende Angaben enthält, ist in den Blick zu nehmen, dass der freie Anlageberater nicht verpflichtet ist, ungefragt Auskünfte über ihm zufließende Provisionen zu geben, wenn der Anleger - wie im Streitfall - selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen sind, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Dabei ist es, was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht hinreichend beachtet hat, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ohne Belang, ob die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/-vermittlung entnommen wird (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZR 184/12, BeckRS 2013, 03232; Urteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 11, 16; vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, NZG 2010, 623, 624 Rn. 14).

18

Der streitgegenständliche Prospekt gewährt unter der Überschrift "Erläuterungen zur Investitionskalkulation" (S. 34) und der dazu gegebenen Begründung (S. 35 bis 37) ausreichende Aufklärung. In der Tabelle zur Investitionskalkulation (S. 34) werden im Abschnitt 2.0 "Mittelverwendung" die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung unter der Position 2.5 mit 7,5 % der Gesamtinvestition und absolut mit 64.769.337 € ausgewiesen. Aus dieser Tabelle ist unter Position 1.7 und 1.9 auch zu entnehmen, dass die Abwicklungsgebühr zu der Ge-samtinvestitionssumme hinzukommt. Deutlich gemacht wird zudem, dass die Abwicklungsgebühr "zur Deckung der mit der Eigenkapitalbeschaffung verbundenen Kosten herangezogen wird" (vgl. 1.0 - S. 35); verwiesen wird außerdem auf den Prospektteil "Rechtliche und vertragliche Angaben"; dort wird unter 8.0 "Eigenkapitalbeschaffung" (S. 85 f) ebenso wie in § 10 des Gesellschaftsvertrags hervorgehoben, dass zusätzlich zu der Grundvergütung für die Eigenkapitalbeschaffung von 7,5 % der kalkulierten Gesamtinvestitionssumme die Abwicklungsgebühr in Höhe von 5 % des Beteiligungskapitals zur Abdeckung weiterer Kosten der Eigenkapitalbeschaffung dient.

19

Die Annahme des Berufungsgerichts, hinzu kämen weitere Provisionsbeträge für die Einschaltung weiterer Gesellschaften, die den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage schmälerten und über die aufzuklären sei, trägt dem Prospektinhalt ebenfalls nicht hinreichend Rechnung. So sind in der Tabelle auf Seite 34 sowie auf Seite 85 f weitere Prozentsätze an Vergütungen (2.8 Konzeption und Marketing, 2.9 Prospekterstellung und 2.10 Finanzierungsvermittlung) ausgewiesen. Dass Vergütungen gezahlt worden sind, die von den angegebenen Kostenpositionen nicht erfasst worden sind, ist weder dargetan noch vom Berufungsgericht festgestellt.

20

Im Hinblick auf die detaillierte Darstellung der - vollständig offen ausgewiesenen - Vertriebskosten im Prospekt kann nicht davon ausgegangen werden, der Leser werde bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, NZG 2012, 1262, 1265 Rn. 30; Senatsurteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8) über deren Höhe nicht ausreichend informiert oder in die Irre geführt.

21

Demgegenüber ist der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Formular des Beteiligungsangebots neben der Angabe der Beteiligungssumme "explizit" die Abwicklungsgebühr von 5 % ausweist, ohne Aussagekraft. Mit dieser - allgemein üblichen und keineswegs als Besonderheit des vorliegenden Falles anzusehenden - Ausgestaltung des Beitrittsformulars wird dem Anleger deutlich der von ihm zu tragende Gesamtaufwand für den Erwerb der Beteiligung vor Augen geführt. In Anbetracht der ausführlichen Prospektangaben zu den Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ist die Gefahr eines Missverständnisses dahin, dass außer dem Agio keinerlei Vertriebskosten entstehen werden, fernliegend (vgl. auch Senatsurteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 16 und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14).

22

2. Vor dem Hintergrund, dass der Prospekt keine für die Anlageentschei- dung erheblichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten enthält, ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 1 ergebe sich auch aufgrund unzureichender ergänzender Angaben der Beklagten zu 2, von Rechtsfehlern beeinflusst.

23

Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass in einem solchen Falle die hinreichende Darstellung (insbesondere) der Risiken und Chancen der Anlage im Prospekt für den Berater kein Freibrief ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 8). Eine derartige Sachlage liegt im Streitfall nicht vor.

24

a) Bezüglich der Frage der Fungibilität hat sich das Landgericht nach Anhörung des Klägers, der Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2 nicht in der Lage gesehen zu beurteilen, ob den Angaben des Klägers - wonach die Beklagte zu 2 erklärt habe, man könne jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige - oder der Aussage der Beklagten zu 2 - wonach sie darauf hingewiesen habe, dass die Anlage nicht zum Verkauf gedacht sei - zu folgen sei (non liquet). Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte zu 2 nicht klargestellt habe, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig gemacht werden könne, ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 2 ohne konkrete Nachfragen auf derartige Einzelheiten nicht eingehen musste (s. die Ausführungen zu 1 b, aa).

25

b) Eine Beschönigung oder Verharmlosung der Prospektangaben ist auch nicht mit der allgemein gehaltenen Äußerung der Beklagten zu 2 verbunden, das Risiko des Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung der Objekte geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investieren. Diese Aussage ist für sich genommen nicht zu beanstanden und steht nicht in Widerspruch zu den den Prospektangaben, nach denen ein Totalvermögensverlust nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. insbesondere S. 96 f). Dass demgegenüber im Streitfall aufgrund der konkret vorgenommenen Zusammenstellung der drei Fondsbestandteile ein erhöhtes Verlustrisiko bestanden hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

26

3. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, es habe keine anlegergerechte Beratung vorgelegen, weil die fragliche Anlage selbst für eine nur ergänzende Altersvorsorge nicht geeignet gewesen sei, sondern es sich um eine hochspekulative Anlage gehandelt habe, die der Kläger und seine Ehefrau gerade nicht hätten tätigen wollen.

27

a) Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kun- den berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 20 mwN). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (vgl. Senatsurteile 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 21 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6).

28

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an dem vorliegenden Dreiländer-Fonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar. Dabei nimmt das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick, dass im Hinblick auf die bereits bestehende Absicherung des Klägers (gesetzliche Rente, schuldenfreie Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vordergrund stand. Vielmehr sollten Steuern eingespart werden; dies ist aber regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6). Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf mehrere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, NJW 2010, 3292, 3294 Rn. 18 mwN). Dass vorliegend ein Teil des Fondskapitals (etwa ein Drittel) in ein S. Wertpapierdepots angelegt werden sollte und darüber hinaus der Fonds - wie üblich - zu einem bestimmten Anteil (etwas mehr als 45 %) fremd finanziert wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115 Rn. 25), macht die Fondsbeteiligung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einer "hochspekulativen" Anlage, die auch für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste.

29

Die mangelnde Eignung der Anlage lässt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf die Erwägung stützen, das Risiko eines Totalverlusts sei für den Kläger und seine Ehefrau nicht (sicher) abzuschätzen gewesen. Dabei zieht das Berufungsgericht abermals nicht hinreichend in Betracht, dass sich angesichts der Absicht, Steuern zu sparen, die Anlageempfehlungen der Beklagten zu 1 nicht, jedenfalls nicht vorrangig, auf "absolut" sichere Anlageformen ausrichten konnten beziehungsweise mussten. Dass das Risiko eines Totalverlusts nicht sicher abzuschätzen war, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im Prospekt die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten wurden. Insoweit enthält der Prospekt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, keine Mängel (s. dazu auch den ebenfalls den Dreiländer-Fonds betreffenden Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012 - III ZR 407/04, NJW-RR 2006, 770). Verharmlosende oder beschönigende Hinweise dazu hat die Beklagte zu 2 im Beratungsgespräch - wie ausgeführt (unter 2 b) - nicht gegeben.

30

4. Die angefochtene Entscheidung ist nach alledem aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Da weitere Feststellungen hinsichtlich eine Haftung der Beklagten zu 1 begründender Beratungsfehler nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Schlick                                   Herrmann                                   Hucke

                      Remmert                                         Reiter

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 5 4 / 1 4
vom
3. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Caliebe, die Richter Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Januar 2014 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 29.641,52 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 30. Oktober 1999 im Modell „Classic“ mit 60.000 DM (30.677,51 €) zuzüglich Agio in Höhe von 6 % (1.840,65 €) als atypischer stiller Gesellschafter an der N. AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Grundlage der Beteiligung war der Emissionsprospekt L. Fonds 2000 Stand 1999/2000.
3
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückzahlung des von ihm bislang erbrachten Beteiligungsbetrags zuzüglich Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 22.052,60 €. Ferner macht er entgangenen Gewinn geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von einer Haftung im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen und ihm weitere Schäden, die ihre Ursache in der stillen Gesellschaftsbeteiligung haben, zu ersetzen.
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, dass die durch den Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
5
II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
6
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten wer- den (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ-RR 2014, 855 Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Prospekts.
7
Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht , kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung , sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).
8
Ob die hier vom Kläger behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre.
9
Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen „im Hinblick auf die Fehler- freiheit des streitgegenständlichen Prospektes (…) insbesondere in Bezug auf die Darstellung der weichen Kosten“ nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
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III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten verneint.
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1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt.
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So räumt die Revision selbst ein, dass sich auf S. 48 des Prospekts die Aussage findet, dass mögliche Ursache für einen Totalverlust eine wirtschaftliche Entwicklung sein könne, die von den kalkulierten Planzahlen abweiche. Sie bemängelt aber, dass nicht erläutert werde, was unter „Planzahlen“ zu verste- hen sei; insbesondere bleibe unklar, ob hiermit auf Seite 29 des Prospekts („Unternehmensplanung“) verwiesen werden solle. Über die Angaben im Pros- pekt müsse zudem die Einschätzung des Risikos möglich sein, also die Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos. Hierfür müsse dem Anleger ein Maßstab für eine eigene Prognose zur Verfügung gestellt werden. Dem werde der Prospekt nicht gerecht, da er nur sprachliche Allgemeinplätze enthalte. Auch sei der Hinweis auf die Abhängigkeit der zu erwartenden Erträge vom wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg ambivalent, da es nie eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und Erwartungen gebe, die ja in der Zukunft lägen. Außerdem sei das Totalverlustrisiko dadurch erhöht, dass die Beklagte als Geschäftsinhaberin entgegen § 231 HGB am Verlust nicht beteiligt sei, weshalb die Beklagte jedenfalls nicht schon aus eigenem Interesse alles unternehmen werde, um den Unternehmensplan entsprechend Seite 29 des Prospekts einzuhalten. Eine weitere Erhöhung des Totalverlustrisikos ergebe sich aus der Haftungsvergütung für die Beklagte, da hierdurch ebenso wie durch den Vorabgewinn gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags das eingezahlte Kapital einer schleichenden Auszehrung unterliege.
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Damit zeigt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, auf Seite 48 des Prospekts werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen dazu gehörigen Risiken handelt und dass das Schicksal der Einlage entscheidend von demjenigen des Wirtschaftsunternehmens und seiner Erfolge abhängt und deshalb keinesfalls sicher ist. Konkreter konnten etwaige zukünftige Szenarien, die zu einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung führen könnten, auch nicht genannt werden, da es sich um einen „Blind-Pool“ handelte und die konkreten einzelnen Investitions- vorhaben und ihre Finanzierung noch nicht feststanden, wie auf Seite 50 des Prospekts erläutert wird. Weitergehender Angaben für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos bedurfte es auch deshalb nicht, weil das Totalverlustrisiko bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29).
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Hinsichtlich der Abweichung von § 231 HGB, der Haftungsvergütung und des Vorabgewinns der Beklagten gibt der Gesellschaftsvertrag, der im Prospekt abgedruckt ist und folglich von einem Anlageinteressenten ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14, 17), hinreichend Auskunft, und zwar unter § 7 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 bzw. § 7 Nr. 1 Buchst. b. Die Haftungsvergütung und der Vorabgewinn der Beklagten werden außerdem auf Seite 35 des Prospekts nochmals erwähnt. Im Übrigen bleibt, auch wenn der Geschäftsinhaber nicht am Verlust beteiligt ist, seine Haftung nach außen bestehen. Wird er in Anspruch genommen, hat er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die stillen Gesellschafter (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 231 Rn. 12 mwN), deren Insolvenzrisiko er folglich trägt. Eine Vergütung für die Übernahme dieses Risikos erscheint nicht völlig überraschend.
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2. Der Prospekt genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch hinsichtlich der Angaben zu den gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Risikohinweise nicht verharmlosend und musste ein Anleger den Prospekt nicht so verstehen, dass sich nach vollständiger Einlageerbringung bei Erhalt gewinnunabhängiger Ausschüttungen keine weiteren Zahlungspflichten ergeben könnten. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von 10 % p.a. zur Folge haben, dass nach zehn Jahren die Einlage wieder ausgekehrt ist. Die sich hieraus möglicherweise ergebenden rechtlichen Folgen sind dem Prospekt aber zu entnehmen.
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Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einlagesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguthaben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des negativen Kapitalkontos ausreicht. Dies wird im Prospekt außerdem auf Seite 37 und 51 erläutert. Auf Sei- te 35 findet sich der Hinweis, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um eine Garantieverzinsung, sondern um das Kapitalkonto verringernde Entnahmen handele; zusätzlich ergibt sich dies auch aus der Darstellung der Verrechnung der drei Konten jedes Gesellschafters zum Jahresende auf Seite 35.
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Für den Fall der Insolvenz verweist § 14 Abs. 2 des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags auf § 236 Abs. 2 HGB, wonach der stille Gesellschafter in der Insolvenz zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insolvenzmasse verpflichtet ist. In der Zusammenfassung auf Seite 51 des Prospekts wird nochmals auf die Pflicht zur Zahlung rückständiger, nicht gezahlter Einlagen im Insolvenzfall verwiesen.
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Die Angaben auf Seite 12 und 36 des Prospekts, wo es heißt, dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht bestehe, ändern an diesem Befund nichts. Dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht besteht, trifft zu, solange die Einlage erbracht ist, und darauf, dass der atypisch stille Gesellschafter über seine Einlage hinaus nicht haftet, wird auf Seite 12 unmittelbar vor der Angabe „grundsätzlich keine Nachschusspflicht“ hingewiesen. Auch auf Seite 36steht die Angabe, dass „darüber hinausgehende Nachschüsse“ grundsätzlich nicht zu leisten seien, in erkennbarem Zusammenhang mit der unmittelbar davor erwähnten Zahlung der vertraglich vereinbarten Einlage und des Agio. Da der Prospekt im Übrigen, wie auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, hinreichend deutlich macht, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen das Kapitalkonto, in dessen Berechnung nach Darstellung des Prospekts auch die Einlagen fließen, verringernde Entnahmen sind, kann auch ein durchschnittlicher Anleger, der sich für eine derartige Beteiligungsform interessiert , ohne weiteres den Schluss ziehen, dass der Erhalt solcher Ausschüt- tungen rechtlich zu demselben Ergebnis führen kann, als habe er seine Einlage zu keinem Zeitpunkt vollständig erbracht.
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3. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung und der sich daraus möglicherweise ergebenden Risiken geltend gemachten Prospektfehler liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist aus dem Prospekt (Seite 27) ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den einzuwerbenden atypisch stillen Einlagen in Höhe von insgesamt 200 Mio. DM um eine Planung für die Zukunft handelte, während das tatsächlich eingeworbene Eigenkapital Ende 1999 plangemäß bei 71,1 Mio. DM liegen sollte. Wenn nun im Prospekt die Eigenkapitalquote - erkennbar - mittels Vergleichs der insgesamt einzuwerbenden Einlagen mit dem eingeplanten Fremdkapital errechnet wird, so kann der Anleger anhand der im Prospekt für das Jahr 1999 angegebenen geringeren Planzahlen ohne weiteres mit einem einfachen Rechenschritt die aktuelle Eigenkapitalquote errechnen.
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4. Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger.
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Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 16).
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Diesen Anforderungen genügt der Prospekt. Auf Seite 27 und 28 werden die nötigen Informationen dargestellt, aus denen die Emissionskostenquote in Bezug auf das geplante stille Beteiligungskapital errechnet werden kann. Die gesamten Emissionskosten werden auf Seite 28 mit 41 Mio. DM, das Agio mit 12 Mio. DM und auf Seite 27 die stillen Einlagen mit 200 Mio. DM angegeben. Daraus lässt sich ohne Schwierigkeiten errechnen, dass 19,3 % der stillen Einlagen inklusive Agio bzw. 20,5 % exklusive Agio nicht für Investitionen zur Verfügung stehen. Dass das Agio von 12 Mio. DM nicht ausreicht, um die Emissionskosten von 41 Mio. DM zu decken, liegt auf der Hand.
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Entgegen der Revision wird auch deutlich gemacht, was unter Emissionskosten zu verstehen ist, nämlich 39,6 Mio. DM für das Vertriebshaus zuzüglich Honoraren und Treuhandgebühren. Dass die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten der Anlegerverwaltung nicht hierunter fallen, ergibt sich aus Seite 27 f. des Prospekts, da Verwaltungskosten (15 Mio. DM) und Platzierungskosten (41 Mio. DM) dort getrennt abgehandelt werden. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwaltungs- und Platzierungskosten als auf Seite 27/28 ist ebenfalls nicht erforderlich, weil dies für den Anleger, der anhand dieser Zahlen unschwer erkennen kann, in welchem Umfang sein Kapital nicht der Investition als solcher zugutekommt, nicht weiter von Interesse ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16).
Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 318 O 347/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2014 - 11 U 29/13 -

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.