Landgericht München I Endurteil, 30. Dez. 2014 - 22 O 12530/14

26.05.2020 18:44, 30.12.2014 00:00
Landgericht München I Endurteil, 30. Dez. 2014 - 22 O 12530/14

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger ... € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ... € seit 11.09.2013 und aus ... € seit 26.09.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von allen Verbindlichkeiten aus der Kommanditbeteiligung an der ... Anteilsnummer ..., mit einer Beteiligungssumme von ... €, freizustellen.

3. Die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung der Kläger an der ..., Anteilsnummer ... mit einer Beteiligungssumme von ... €

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere ... € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.04.2014 zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 3) in Verzug befindet.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt von der Beklagten im Wege des Schadenersatzes die Rückabwicklung ihrer Beteiligung an der ... (im Folgenden: Fonds).

Die Klagepartei beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 17.01.2007 (Anlage K 1) in Höhe von ... € zuzüglich 5 % Abwicklungsgebühr über die Beklagte als Treuhandkommanditistin am Fonds. Hierbei wählte sie die „Variante 3“ (vgl. Anlage K 2), bei der eine Einmalzahlung in Höhe von 5 % der Beteiligungssumme und das Agio und die restliche Beteiligungssumme in monatlichen Raten in Höhe von jeweils ... € zu leisten waren. Die Klagepartei hat bisher Zahlungen in Höhe von ... € erbracht. Die Anlage wurde der Klagepartei auf der Grundlage des Emissionsprospektes vom 1. März 2006 (Anlage K 3) vermittelt. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung hat die Klagepartei auch den im Emissionsprospekt abgedruckten Treuhandvertrag (Anlage K 3 S. 156 ff.) mit der Beklagten geschlossen.

Der ebenfalls im Emissionsprospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag (Anlage K 3 S. 143 ff.) lautet unter „§ 4 Gesellschafter, Kapital“ wie folgt:

„(...) 3. Treuhandkommanditistin wird die ... mit einer festen Hafteinlage in Höhe von ... €. Die Treuhandkommanditistin tritt der Gesellschaft mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung bei.

Die Treuhandkommanditistin erbringt ihre Einlage aus der treuhänderischen Übernahme von Einlagen gemäß § 5 und tritt zu diesem Zweck ihre gegen die jeweiligen Treugeber bestehenden Ansprüche an die Gesellschaft ab (...).“

Die Klagepartei ist der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft. Insbesondere der schon auf der Titelseite hervorgehobene Zweck der Altersvorsorge werde nämlich dadurch konterkariert, dass es sich faktisch um einen Teil-Blindpool mit Totalverlustrisiko handele. Der Emissionsprospekt weise zudem nicht darauf hin, dass die in der Leistungsbilanz dargestellten Ausschüttungen der Vorgängerfonds in keiner Beziehung zu den wirtschaftlichen Ergebnissen der Vorgängerfonds stünden. Auch weise der Emissionsprospekt nicht darauf hin, dass die Platzierungsgarantin, die ..., wegen der Probleme des Vorgängerfonds mit der BaFin einem erheblichen Prozessrisiko ausgesetzt gewesen sei. Weiter weise der Prospekt nicht darauf hin, dass über das Vermögen des damaligen Vorstandsmitglieds ... im Jahre 1991 das Konkursverfahren eröffnet worden sei und dass die Abtragung seiner persönlichen Verbindlichkeiten erst 2004 habe abgeschlossen werden können. Zudem sei das Fondskonzept unplausibel.

Nach teilweiser Klageerweiterung und teilweiser Klagerücknahme in der Sitzung am 25.09.2014 beantragt die Klagepartei zuletzt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € ... zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € ... ab dem 11.09.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der ... Anteilsnummer ..., mit einer Beteiligungssumme von € ... zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen Verpflichtungen aus der Kommanditbeteiligung an der ..., Anteilsnummer ..., mit einer Beteiligungssumme von € ..., freizustellen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € ... zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € ... ab dem 11.09.2013 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € ... zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) im Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, der Emissionsprospekt hab der Klagepartei einige Tage vor Zeichnung der Beitrittserklärung vorgelegen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Insbesondere sei die Beteiligung nur als renditeorientierter Baustein zu einer zusätzlichen Altersvorsorge beworben worden, wozu sie auch geeignet sei. Auch weise der Prospekt ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Beteiligung um eine unternehmerische Beteiligung handele. Dass die Ausschüttungen in keinem Verhältnis zum Gewinn stünden, werde auf Seite 12 des Emissionsprospekts erläutert. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da sie nicht zum Kreis der Gründungsgesellschafter gehöre und auch keinen eigenen Gesellschaftsanteil übernommen habe. Dass der Beklagten keine eigenen Aufklärungspflichten obliegen, ergebe sich auch aus § 15 Abs. 2, 3 des Treuhandvertrages.

Mit Beschluss vom 07.05.2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 24.06.2014 an das Landgericht München I verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf sämtliche eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

A.

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist keine anderweitige Rechtshängigkeit oder Rechtskraft gegeben. So wurden in dem Verfahren vor dem Landgericht München I mit dem Az. 3 O 3537/14 zwar ebenfalls Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagepartei an der ... Anteilsnummer ... geltend gemacht. Die Klage richtete sich jedoch bereits gegen eine andere Partei.

II.

Die Beklagte haftet auch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

1. Die Beklagte war aufgrund ihrer Stellung als aufnehmende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zur vollständigen Aufklärung der Klagepartei verpflichtet.

a. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Absatz 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 – II ZR 75/10, ZIP 2012). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112).

Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, Seite 1231). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10).

Bei einer Publikumsgesellschaft – wie hier bei der Fondsgesellschaft – ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richtet, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH, Urteil vom 24. April 1978 – II ZR 172/76, BGHZ 71, Seite 284; Urteil vom 30. März 1987 – II ZR 163/86, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 354/02, Urteil vom 20. März 2006 – II ZR 326/04). Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht vor. Zwar wurde die Beklagte erst mit treuhänderischer Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung (vgl. § 4 Ziffer 3 des GesV) Gesellschafterin der Fondsgesellschaft und hielt auch keinen einen eigenen Gesellschaftsanteil. Die Gesellschafterstellung erschöpfte sich vielmehr im treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Dennoch war sie bei Beitritt der Klagepartei aufnehmende Gesellschafterin, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Klagepartei der erste Treugeber gewesen ist und die Beklagte somit erst nach Abschluss des ersten Treuhandvertrags Gesellschafterin der Fondsgesellschaft geworden ist. Die Beklagte haftet daher als aufnehmende Gesellschafterin. Die Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger kommt ihr dagegen nicht zugute. Denn die Beklagte verfolgt – anders als ein nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter – nicht ausschließlich Anlageinteressen, da sie für ihre Dienste nach § 3 der Treuhandverträge ein einmaliges Entgelt in Höhe von 10.000 € erhält. Zudem verfolgt die Beklagte unstreitig keine Anlageinteressen, da sie die Beteiligung nicht zu Anlagezwecken eingegangen ist.

Die Grundsätze der Prospekthaftung im weiteren Sinn sind auch zugunsten nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beitretender Treugeber anzuwenden, falls die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand von vornherein vorgesehen ist, im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Treugeber schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind und den Treugebern eine den Kommanditisten vergleichbare Stellung verschafft wird (vgl. BGH, NJW 1987, 2677).

Die mittelbare Beteiligung von Anlegern als Treugeber war im Gesellschaftsvertrag von Anfang an konzeptionsgemäß vorgesehen, § 4 Ziff. 4, § 6 Ziff. 4, § 7 Ziff. 1 GesV. Der Treuhandvertrag war bereits im Prospekt abgedruckt (vgl. Anlage K 3, S. 156 ff.). Die Stellung der Treugeber war weitestgehend derjenigen der Direktkommanditisten angeglichen, § 7 Ziff. 2 GesV. Auch wurden diese nach § 4 Ziff. 4, 5 GesV im Gesellschaftsvertrag stets als „Gesellschafter“ bezeichnet.

b. Damit war die Beklagte verpflichtet, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. sie muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufklären (s. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, Seite 1231 Randnummer 13 m.w.N.).

2. Der bei der Beratung der Klagepartei unstreitig verwendete Prospekt weist jedoch zumindest einen Mangel auf, für den die Beklagte als aufnehmende Gesellschafterin haftet.

Er ist nämlich insoweit widersprüchlich und damit fehlerhaft, als er den streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ benennt, obwohl dieser nach den im Prospekt selbst erteilten siebenseitigen Risikohinweisen (vgl. S. 11 ff.) gerade nicht zur Altersvorsorge geeignet ist. Es handelt sich nämlich um ein „langfristiges unternehmerisches Investment“, dessen „Ergebnis in Abhängigkeit von einer Reihe variabler Faktoren“ steht (u.a. Vermietung und Wertentwicklung von Immobilien, Risiken betreffend die Beteiligung an der ... und Blindpool-Risiken) und bei dem es daher zu einem „teilweisen oder gänzlichen Verlust des eingesetzten Kapitals“ kommen kann. Im Gegenteil dazu wird dem Anleger, der eine als „Altersvorsorgefonds“ titulierte Beteiligung erwirbt, jedoch mit dieser schlagwortartigen Bezeichnung, die schon auf dem Prospektumschlag prangt, vorgespiegelt, dass er damit durch Bildung von Rücklagen für eine zusätzliche finanzielle Absicherung im Alter Vorsorge treffen kann.

Tatsächlich unterscheidet sich die streitgegenständliche Beteiligung aber von ihrer Konzeption her nicht von den anderen der Kammer aus Parallelverfahren bekannten von der Beklagten initiierten Fonds, z.B. dem „...“ oder dem „...“: Auch der vorliegende Fonds ist nämlich als Kommanditist an einem Immobilienfonds beteiligt, der seinerseits Kommanditanteile an einer Objektgesellschaft hält; darüber hinaus ist eine weitere Beteiligung an einer noch nicht feststehenden Immobilieninvestition in Höhe von ca. 100 Millionen Euro prospektiert. Im Hinblick hierauf ist für das Gericht kein sachlicher Grund ersichtlich, den streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ zu titulieren. Bei dieser Bezeichnung kann es sich somit nur um ein Lockmittel zur Anziehung derjenigen Anlegerzielgruppe handeln, die eine finanzielle Altersvorsorge und damit eine konservative Anlagestrategie verfolgt.

Soweit die Beklagte weiter der Ansicht ist, der Prospekt sei im Hinblick auf die Bezeichnung Altersvorsorgefonds nicht fehlerhaft und sich insoweit auf das Urteil des BGH vom 24.04.2014 – III ZR 389/12 bezieht, sind die Sachverhalte nicht vergleichbar, da die Entscheidung zur Haftung eines Anlageberaters und insoweit zur Frage der anlegergerechten Beratung erging. Entsprechend führt der BGH aus, dass nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge habe dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an dem vorliegenden Dreiländer-Fonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar, rechtfertige. Das Berufungsgericht habe hierbei nicht ausreichend in den Blick genommen, dass im Hinblick auf die bereits bestehende Absicherung des Klägers (gesetzliche Rente, schuldenfreie Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vordergrund gestanden habe. Vielmehr sollten Steuern eingespart werden; dies sei aber regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen. Entsprechend müssten solche auch in Kauf genommen werden. Soweit er weiter auf eine ergänzende Altersvorsorge abstellt, ist der Sachverhalt mit der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht vergleichbar, da sich die streitgegenständliche Beteiligung ausweislich ihres Namens und der Erläuterungen im Prospekt an Personen richtet, die an einer „Altersvorsorge“ interessiert sind und nicht an Personen, die sich für eine „ergänzenden Altersvorsorge“ interessieren.

Damit ist der Prospekt in diesem Punkt nach Form und Inhalt nicht geeignet, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln (st. Rspr., vgl. BGH III ZR 17/08; BGH III ZR 145/06; BGH II ZR 140/03), sodass der Klagepartei grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht.

Ob der in § 15 Abs. 2, 3 des Treuhandvertrages geregelte Ausschluss einer Prospektprüfungspflicht durch die Beklagte wirksam ist, kann offen gelassen werden, da jedenfalls die diesbezügliche Regelung im Treuhandvertrag nur Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Beklagten als Treuhänderin, nicht jedoch als aufnehmende Gesellschafterin haben kann.

3. Gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird vermutet, dass die Beklagte die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Zu ihrer Entlastung fehlt jeglicher Vortrag.

4. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht die Lebenserfahrung dafür, dass eine unterbliebene Aufklärung im Prospekt für den Beitritt der Klagepartei ursächlich gewesen ist (vgl. nur BGHZ 61, 118; 79, 337; 124, 159; BGH WM 2004, 1823; ZIP 2005, 763, 765; NJW-RR 2006, 685; 2009, 613, 617). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat diese Vermutung nicht erschüttert.

5. Der in dem Verfahren vor dem Landgericht München I mit dem Az. 3 O 3537/14 geschlossene Vergleich steht der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch die Klagepartei im hiesigen Verfahren nicht entgegen. So ist in dem Vergleich nur eine Regelung zu der Fondsbeteiligung zwischen den Parteien des dortigen Rechtsstreits getroffen worden, diese Regelung wirkt jedoch nicht für und gegen die Beklagte im hiesigen Verfahren.

6. Die Klagepartei kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Ersatz des negativen Interesses geltend machen. Die Beklagte hat den Zeichnungsschaden zu ersetzen. Erlangte Vorteile sind hierbei zurück zu gewähren.

a. Bei pflichtgemäßer Aufklärung hätte sich die Klagepartei nicht an dem Fonds beteiligt, sodass sie die Rückzahlung der bislang geleisteten Einlagen, sowie der bezahlten Abwicklungsgebühren verlangen kann. Diese betragen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in der Sitzung am 25.09.2014 ... €.

Der dargestellte Anspruch steht der Klagepartei Zug um Zug gegen Übertragung der gegenständlichen Fondsbeteiligung an die Beklagte zu. Der Anspruch auf Schadenswiedergutmachung geht nämlich dahin, dass die Klagepartei so zu stellen ist, als hätte sie die Beteiligung an dem Fonds nicht gezeichnet. Dies erfordert die Übertragung des Fondsanteils auf den Anspruchsgegner.

b. Der Freistellungsantrag Ziffer 2 Ist ebenfalls begründet, da die Rückabwicklungskosten und die Verpflichtung zur Zahlung der restlichen Raten bei unterbliebenen Beteiligungen nicht entstanden wären.

c. Ein Anspruch der Klagepartei auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als weiterer Schadensposition besteht zwar grundsätzlich, nicht jedoch in der geltend gemachten Höhe. So handelt es sich um eine Angelegenheit mittlerer Art und Güte, bei der eine 1,3-Geschäftsgebühr angemessen wäre. Das Ermessen des klägerischen Rechtsanwalts berechtigt ihn allenfalls zu einer Erhöhung auf eine 1,5-Geschäftsgebühr. Mithin kann inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer lediglich ... € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt werden.

d. Mit Blick auf die Zurückweisung der angebotenen Übertragung der Beteiligung jedenfalls infolge des Klageabweisungsantrags der Beklagten war gemäß Klageantrag Ziffer 5 festzustellen, dass diese sich mit der Annahme der Übertragung in Verzug befindet.

e. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Durch das Mahnschreiben vom 28.08.2013 (Anlage K 12) mit Fristsetzung zum 10.09.2013 ist lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Forderung von ... € Verzug zum 11.09.2013 eingetreten, bezüglich weiterer ... € mit der Geltendmachung der Klageerweiterung in der Sitzung am 25.09.2014. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch besteht nicht.

f. Die Klagepartei kann jedoch keine Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns beanspruchen (§ 252 BGB).

Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Alleine die Behauptung, man hätte sich mit einer niedrigeren Verzinsung begnügt, ist insoweit nicht ausreichend.

Auch kann sich die Klagepartei nicht auf § 252 S. 2 Fall 1 BGB berufen, wonach als entgangen der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Zwar sind an die Darlegung des entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 S. 2 BGB keine strengen Anforderungen zu stellen (BGH, NJW 2002, 2553 ff.), jedoch hat die Klagepartei Ausgangs- und Anknüpfungspunkte für eine Schadensschätzung vorzutragen (BGH NJW 88, 3017). Dem ist die Klagepartei nicht nachgekommen. Die Behauptung, die ... und die ... hätten für Tagesgeld 3,7 bzw. 4 % Zinsen gezahlt, ist nicht ausreichend. Dass die Klagepartei in Tagesgeld investiert hätte, wurde nicht vorgetragen.

7. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Dass die Klagepartei auf den Gesellschafterversammlungen darüber informiert wurden, dass die streitgegenständliche Beteiligung nicht zur Altersvorsorge geeignet ist, ist nicht vorgetragen.

B.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

C.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

27.05.2020 18:42

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.12.2014, Az.: 22 O 12530/14, in den Ziffern 1. bis 3. wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Hö


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

2

24.04.2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten zu 1 und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt - ausgenommen die Ent
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27.05.2020 18:42

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.12.2014, Az.: 22 O 12530/14, in den Ziffern 1. bis 3. wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Hö

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt - ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist.

Die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2010 werden auch hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit die Entscheidung hierüber aufgehoben worden ist (Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 1 und der Streithelferin), sowie die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Die Beklagte zu 2 war für die Beklagte zu 1 als selbständige Handelsvertreterin tätig und empfahl ihnen, über eine Treuhandkommanditistin mittelbar Kommanditanteile an der "S. -D. -U. Dreiländer Beteiligung Objekt - D. 98/29 - W. F. - KG" zu erwerben. Am 21. Mai 1999 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau ein entsprechendes Beteiligungsangebot mit einer Beteiligungssumme von 60.000 DM zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 3.000 DM.

2

Bereits im Jahr 2001 blieben die Fondsausschüttungen deutlich hinter der im Emissionsprospekt enthaltenen Prognose für einen planmäßigen Geschäftsverlauf von jährlich 7 % auf das Beteiligungskapital zurück. Der Kläger macht geltend, er habe keinen Anlageprospekt erhalten, die Beklagte zu 2 habe ihn und seine Ehefrau weder anleger- noch anlagegerecht beraten, insbesondere sei die vermittelte Anlage nicht zur Altersvorsorge geeignet.

3

Das Landgericht hat seine auf Rückgewähr der erbrachten Zahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen und Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage abgewiesen und auf die von der Beklagten zu 1 gegen seine Ehefrau erhobene Widerklage festgestellt, dass auch ihr kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus der Vermittlung der Beteiligung und/oder der Beratung zur Investition in die Beteiligungsgesellschaft zustehe. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1 im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; die Berufung bezüglich der Beklagten zu 2 hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision wenden sich die Beklagte zu 1 und die im Berufungsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin, die unter anderem den vorliegenden Fonds initiiert und den dazu gehörigen Prospekt herausgegeben hat, gegen diese Entscheidung; sie erstreben die Zurückweisung der Berufung insgesamt.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Anfechtung und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten (auch) im Verhältnis zur Beklagten zu 1.

I.

5

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen fehlerhafter Beratung für begründet gehalten und dabei offen gelassen, ob ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zugrunde zu legen sei, weil in Bezug auf die konkret empfohlene Anlage keine unterschiedlichen Pflichten bestanden hätten. Denn eine Pflichtverletzung liege in beiden Fällen darin, dass der Emissionsprospekt, von dessen rechtzeitiger Übergabe an den Kläger und seine Ehefrau auszugehen sei, nach Form und Inhalt keine ausreichenden Informationen enthalte und damit nicht den Anforderungen an eine korrekte Beratung über die Anlage genüge. So seien die Angaben zur lediglich eingeschränkten und regelmäßig mit einem erheblichen Wertverlust verbundenen Veräußerbarkeit der Kommanditanteile inhaltsleer und nicht hinreichend aussagekräftig. Eine fehlerhafte Beratung liege zudem darin, dass sich die fragliche Anlage nicht zur - hier ergänzenden - Altersvorsorge geeignet habe. Selbst wenn damit zugleich Steuervorteile hätten erzielt werden sollen, seien der Kläger und seine Ehefrau weder im Prospekt noch durch zusätzliche Erläuterungen der Beklagten zu 2 darüber aufgeklärt worden, dass die Anlage nicht ein Mindestmaß an Sicherheit geboten habe, sondern hochspekulativ gewesen sei. Unzureichend seien auch die Angaben im Prospekt bezüglich der anfallenden Provisionen, zu denen die Beklagte zu 2 mündlich keine weiteren Erläuterungen gegeben habe. Die Besonderheit liege vorliegend darin, dass das Formular des Beteiligungsangebots explizit in Gestalt der Abwicklungsgebühr ein Agio von 5 % ausweise, in der gleichen Zeile jedoch die gezeichnete Beteiligungssumme von 60.000 DM aufgeführt werde und damit bei einem unbefangenen Kapitalanleger der unzutreffende Eindruck entstehe, dieser Betrag stehe im Wesentlichen ungekürzt als Investitionssumme zur Verfügung. Hinzu kämen jedoch Provisionsbeträge, die aufgrund der Einschaltung weiterer Gesellschaften durch die Beklagte zu 1 angefallen seien und den wirtschaftlichen Erfolg einschränkten, so dass darüber aufzuklären sei. Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus dem unzureichenden Inhalt der ergänzenden Angaben der Beklagten zu 2 als Beraterin. Hinsichtlich der Veräußerbarkeit der Anlage habe sie nach Darstellung des Klägers erklärt, man komme jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige. Ihr weiterer Hinweis, die Anlage sei nicht zum Verkauf gedacht, stelle nicht klar, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig gemacht werden könne. Auch ihre Erklärung, das Risiko eines Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investierten, ändere nichts daran, dass die Informationen zur Abschätzung dieses Risikos unzureichend gewesen seien.

6

Der danach dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zustehende Schadensersatzanspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt.

II.

7

Die in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommene Verurteilung der Beklagten zu 1 und die Abweisung ihrer Widerklage gegen die Ehefrau des Klägers halten den Revisionsangriffen nicht stand.

8

Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Beklagte zu 1 als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Es hat dies für unerheblich gehalten, weil vorliegend einem Anlagevermittler in Bezug auf die vollständige und korrekte Information über die empfohlene Anlage und deren Beurteilung als für die Anleger geeignet keine geringeren Aufklärungs- und Hinweispflichten obgelegen hätten als einem Anlageberater. Ob, wie die Revision der Streithelferin gerügt hat, das Berufungsgericht wegen der undifferenzierten Behandlung von Anlageberatern und Anlagevermittlern seiner rechtlichen Beurteilung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn der rechtlichen Bewertung, der Auffassung des Klägers folgend, das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags und nicht nur eines Auskunftsvertrags zugrunde gelegt wird (vgl. zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f und Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10), beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 seien verschiedene Pflichtverletzungen vorzuwerfen, auf Rechtsfehlern.

9

1. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10, jew. mwN). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007 aaO).

10

a) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, ihm und seiner Ehefrau sei der fragliche Emissionsprospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben worden, lässt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revisionsbeklagten haben insoweit auch keine Gegenrügen erhoben.

11

b) Indes ist die vorgenommene Bewertung des Prospekts, dessen inhaltliche Aussagen der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925, 926 Rn. 6), rechtsfehlerhaft.

12

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12 und vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8 mwN).

13

Gemessen daran entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionsprospekts den Anforderungen.

14

aa) Ein Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eine entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 7 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 20). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Prospektangaben über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anteile an der Fondsgesellschaft seien insoweit unzureichend, weil das daraus resultierende Risiko, die Anlage, wenn überhaupt, regelmäßig nur mit einem erheblichen Wertverlust übertragen zu können, nicht nachvollziehbar bezeichnet werde, teilt der Senat nicht. Mit seiner Forderung, es müsse konkret dargetan werden, in welchen Fällen ein Zugriff auf welchen Teil des angelegten Geldes und damit dessen Verwertung möglich sei und wann ein "Notfall" vorliege, in dem eine Veräußerung der Anlage sinnvoll sein könne, überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die an den - notwendigen - Hinweis auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anlage zu stellen sind. Im Prospekt wird schon im Kapitel "Das Angebot im Überblick" (S. 6) unter der Überschrift "Laufzeit der Beteiligung" (S. 7) darauf hingewiesen, dass für die Anteile kein geregelter Zweitmarkt bestehe, jedoch von marktführenden Anbietern in den vergangenen Jahren Zweitmarktstrukturen entwickelt worden seien, auf die im Falle der Veräußerung eines Anteils, die sich grundsätzlich nur im Notfall empfehle, zurückgegriffen werden könne. Verwiesen wird zudem auf das Kapitel "Chancen und Risiken" (S. 101); dort wird unter der Überschrift "Übertragung der Anteile" nicht nur der Begriff Fungibilität verständlich verwendet, sondern unter anderem nochmals erläutert, dass noch kein geregelter Markt vorhanden sei, die Veräußerung sich daher regelmäßig nur für den Notfall empfehle und der Verkaufspreis sowohl über als auch unter dem Nominalwert des Anteils liegen könne. Dies ist ausreichend, weil damit für einen verständigen Anleger klargestellt wird, dass eine solche Verwertung praktischen Schwierigkeiten begegnen kann, weil Marktmechanismen, die den Abschluss solcher Geschäfte einschließlich der Bildung angemessener Preise erleichtern, noch nicht vorhanden sind. Soweit dem veräußerungswilligen Gesellschafter in diesem Zusammenhang (S. 101) auch Vermittlungsdienste angeboten werden, stellt dies keine Einschränkung des Hinweises auf die bestehenden praktischen Schwierigkeiten beim Verkauf dar, zumal sogleich darauf hingewiesen wird, dass eine Gewähr für den Verkauf damit nicht verbunden sei.

15

Darüber hinaus ist der im Prospekt enthaltene Hinweis auf einen "Notfall" entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unschwer dahin zu verstehen, dass damit eine Situation gemeint ist, in der die finanzielle Lage des Anlegers eine vorzeitige Liquidation des Anteils notwendig machen könnte; dabei ist der Begriff "Notfall" ersichtlich auch deshalb gewählt worden, um zu verdeutlichen, dass ein Verkauf des Anteils im Hinblick auf die eingangs im Prospekt (S. 7 und 8) dargestellte Konzeption der Anlage als langfristige (Immobilien-)Investition möglichst vermieden werden sollte. Dies ist sachgerecht und ausreichend; eine nähere oder gar nur einigermaßen vollständige Beschreibung konkreter Notfallsituationen im Prospekt ist demgegenüber weder sinnvoll noch möglich, zumal dies von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten und der Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des einzelnen Anlegers abhängig ist. Auch ein Hinweis darauf, welcher Teil des Geldes wann flüssig gemacht werden kann, ist deshalb entbehrlich. Der Prospekt ist auch ohne diese Angaben aussagekräftig und geeignet, über das Risiko der eingeschränkten Veräußerbarkeit der Kapitalanlage ausreichend aufzuklären.

16

bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege ein Prospektfehler hinsichtlich der anfallenden Provisionen vor.

17

Bei der Prüfung der Frage, ob der Prospekt hinsichtlich der beim Vertrieb der Anlage anfallenden Provisionen unzulängliche oder irreführende Angaben enthält, ist in den Blick zu nehmen, dass der freie Anlageberater nicht verpflichtet ist, ungefragt Auskünfte über ihm zufließende Provisionen zu geben, wenn der Anleger - wie im Streitfall - selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen sind, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Dabei ist es, was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht hinreichend beachtet hat, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ohne Belang, ob die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/-vermittlung entnommen wird (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZR 184/12, BeckRS 2013, 03232; Urteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 11, 16; vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, NZG 2010, 623, 624 Rn. 14).

18

Der streitgegenständliche Prospekt gewährt unter der Überschrift "Erläuterungen zur Investitionskalkulation" (S. 34) und der dazu gegebenen Begründung (S. 35 bis 37) ausreichende Aufklärung. In der Tabelle zur Investitionskalkulation (S. 34) werden im Abschnitt 2.0 "Mittelverwendung" die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung unter der Position 2.5 mit 7,5 % der Gesamtinvestition und absolut mit 64.769.337 € ausgewiesen. Aus dieser Tabelle ist unter Position 1.7 und 1.9 auch zu entnehmen, dass die Abwicklungsgebühr zu der Ge-samtinvestitionssumme hinzukommt. Deutlich gemacht wird zudem, dass die Abwicklungsgebühr "zur Deckung der mit der Eigenkapitalbeschaffung verbundenen Kosten herangezogen wird" (vgl. 1.0 - S. 35); verwiesen wird außerdem auf den Prospektteil "Rechtliche und vertragliche Angaben"; dort wird unter 8.0 "Eigenkapitalbeschaffung" (S. 85 f) ebenso wie in § 10 des Gesellschaftsvertrags hervorgehoben, dass zusätzlich zu der Grundvergütung für die Eigenkapitalbeschaffung von 7,5 % der kalkulierten Gesamtinvestitionssumme die Abwicklungsgebühr in Höhe von 5 % des Beteiligungskapitals zur Abdeckung weiterer Kosten der Eigenkapitalbeschaffung dient.

19

Die Annahme des Berufungsgerichts, hinzu kämen weitere Provisionsbeträge für die Einschaltung weiterer Gesellschaften, die den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage schmälerten und über die aufzuklären sei, trägt dem Prospektinhalt ebenfalls nicht hinreichend Rechnung. So sind in der Tabelle auf Seite 34 sowie auf Seite 85 f weitere Prozentsätze an Vergütungen (2.8 Konzeption und Marketing, 2.9 Prospekterstellung und 2.10 Finanzierungsvermittlung) ausgewiesen. Dass Vergütungen gezahlt worden sind, die von den angegebenen Kostenpositionen nicht erfasst worden sind, ist weder dargetan noch vom Berufungsgericht festgestellt.

20

Im Hinblick auf die detaillierte Darstellung der - vollständig offen ausgewiesenen - Vertriebskosten im Prospekt kann nicht davon ausgegangen werden, der Leser werde bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, NZG 2012, 1262, 1265 Rn. 30; Senatsurteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, BeckRS 2008, 04773 Rn. 8) über deren Höhe nicht ausreichend informiert oder in die Irre geführt.

21

Demgegenüber ist der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Formular des Beteiligungsangebots neben der Angabe der Beteiligungssumme "explizit" die Abwicklungsgebühr von 5 % ausweist, ohne Aussagekraft. Mit dieser - allgemein üblichen und keineswegs als Besonderheit des vorliegenden Falles anzusehenden - Ausgestaltung des Beitrittsformulars wird dem Anleger deutlich der von ihm zu tragende Gesamtaufwand für den Erwerb der Beteiligung vor Augen geführt. In Anbetracht der ausführlichen Prospektangaben zu den Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ist die Gefahr eines Missverständnisses dahin, dass außer dem Agio keinerlei Vertriebskosten entstehen werden, fernliegend (vgl. auch Senatsurteile vom 7. März 2013 - III ZR 160/12, BeckRS 2013, 05593 Rn. 16 und vom 10. November 2011 - III ZR 245/10, NJW-RR 2012, 372, 373 Rn. 14).

22

2. Vor dem Hintergrund, dass der Prospekt keine für die Anlageentschei- dung erheblichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten enthält, ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 1 ergebe sich auch aufgrund unzureichender ergänzender Angaben der Beklagten zu 2, von Rechtsfehlern beeinflusst.

23

Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass in einem solchen Falle die hinreichende Darstellung (insbesondere) der Risiken und Chancen der Anlage im Prospekt für den Berater kein Freibrief ist, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 8). Eine derartige Sachlage liegt im Streitfall nicht vor.

24

a) Bezüglich der Frage der Fungibilität hat sich das Landgericht nach Anhörung des Klägers, der Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 2 nicht in der Lage gesehen zu beurteilen, ob den Angaben des Klägers - wonach die Beklagte zu 2 erklärt habe, man könne jederzeit an das Geld heran, wenn man es benötige - oder der Aussage der Beklagten zu 2 - wonach sie darauf hingewiesen habe, dass die Anlage nicht zum Verkauf gedacht sei - zu folgen sei (non liquet). Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte zu 2 nicht klargestellt habe, unter welchen Voraussetzungen genau welcher Teil des Geldes im Bedarfsfall flüssig gemacht werden könne, ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 2 ohne konkrete Nachfragen auf derartige Einzelheiten nicht eingehen musste (s. die Ausführungen zu 1 b, aa).

25

b) Eine Beschönigung oder Verharmlosung der Prospektangaben ist auch nicht mit der allgemein gehaltenen Äußerung der Beklagten zu 2 verbunden, das Risiko des Totalverlusts sei wegen der breiten Streuung der Objekte geringer als bei Anlagen, die nur in ein Projekt investieren. Diese Aussage ist für sich genommen nicht zu beanstanden und steht nicht in Widerspruch zu den den Prospektangaben, nach denen ein Totalvermögensverlust nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. insbesondere S. 96 f). Dass demgegenüber im Streitfall aufgrund der konkret vorgenommenen Zusammenstellung der drei Fondsbestandteile ein erhöhtes Verlustrisiko bestanden hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

26

3. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, es habe keine anlegergerechte Beratung vorgelegen, weil die fragliche Anlage selbst für eine nur ergänzende Altersvorsorge nicht geeignet gewesen sei, sondern es sich um eine hochspekulative Anlage gehandelt habe, die der Kläger und seine Ehefrau gerade nicht hätten tätigen wollen.

27

a) Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kun- den berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 20 mwN). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (vgl. Senatsurteile 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 21 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6).

28

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an dem vorliegenden Dreiländer-Fonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar. Dabei nimmt das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick, dass im Hinblick auf die bereits bestehende Absicherung des Klägers (gesetzliche Rente, schuldenfreie Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vordergrund stand. Vielmehr sollten Steuern eingespart werden; dies ist aber regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6). Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf mehrere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, NJW 2010, 3292, 3294 Rn. 18 mwN). Dass vorliegend ein Teil des Fondskapitals (etwa ein Drittel) in ein S. Wertpapierdepots angelegt werden sollte und darüber hinaus der Fonds - wie üblich - zu einem bestimmten Anteil (etwas mehr als 45 %) fremd finanziert wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115 Rn. 25), macht die Fondsbeteiligung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einer "hochspekulativen" Anlage, die auch für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste.

29

Die mangelnde Eignung der Anlage lässt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf die Erwägung stützen, das Risiko eines Totalverlusts sei für den Kläger und seine Ehefrau nicht (sicher) abzuschätzen gewesen. Dabei zieht das Berufungsgericht abermals nicht hinreichend in Betracht, dass sich angesichts der Absicht, Steuern zu sparen, die Anlageempfehlungen der Beklagten zu 1 nicht, jedenfalls nicht vorrangig, auf "absolut" sichere Anlageformen ausrichten konnten beziehungsweise mussten. Dass das Risiko eines Totalverlusts nicht sicher abzuschätzen war, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im Prospekt die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten wurden. Insoweit enthält der Prospekt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, keine Mängel (s. dazu auch den ebenfalls den Dreiländer-Fonds betreffenden Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012 - III ZR 407/04, NJW-RR 2006, 770). Verharmlosende oder beschönigende Hinweise dazu hat die Beklagte zu 2 im Beratungsgespräch - wie ausgeführt (unter 2 b) - nicht gegeben.

30

4. Die angefochtene Entscheidung ist nach alledem aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 entschieden worden ist. Da weitere Feststellungen hinsichtlich eine Haftung der Beklagten zu 1 begründender Beratungsfehler nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Schlick                                   Herrmann                                   Hucke

                      Remmert                                         Reiter

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.