Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2019 - IX ZR 264/18

19.05.2020 17:00, 12.09.2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2019 - IX ZR 264/18

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 264/18 Verkündet am:
12. September 2019
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO §§ 129, 133; UVG § 7 Abs. 1 Satz 1; AllgZustVO-Kom ND § 5 aF;
FinVertG ND § 4 F.: 12. März 1999 (NFVG); FinVertG ND § 8 (NFVG)
In Niedersachsen ist die kommunale Gebietskörperschaft, welche nach den niedersächsischen
Zuständigkeitsregelungen ermächtigt ist, die auf das Land nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüche außergerichtlich und
gerichtlich geltend zu machen, Anfechtungsgegner, wenn sie Zahlungen des Unterhaltsschuldners
auf die geleisteten Unterhaltsvorschüsse entgegengenommen
hat.
Ein unterhaltspflichtiger Schuldner kann trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit bei
Vornahme von Unterhaltszahlungen ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handeln
, wenn sich die einzelnen Unterhaltszahlungen in einer Größenordnung bewegen
, die es nahelegt, dass es sich wirtschaftlich um Zahlungen aus dem zugunsten
der Unterhaltsgläubiger pfändungsgeschützten Teil des Einkommens oder
von einem jederzeit schützbaren Konto handelt. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter
für die Anfechtung von Unterhaltszahlungen weitere Umstände
darlegen und beweisen, die für einen Benachteiligungsvorsatz sprechen, etwa
eine erheblich die Pfändungsfrei-grenzen übersteigende Höhe der monatlichen
Einnahmen des Schuldners.
BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18 - LG Lüneburg
AG Dannenberg (Elbe)
ECLI:DE:BGH:2019:120919BIXZR264.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
K. K. (künftig: Schuldner) schuldete seinen beiden 1994 und 1996 geborenen Töchtern monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 48 €. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkam, erbrachte der beklagte Landkreis an seine Töchter Zahlungen für die Zeit ab Juni 2003 bis zur Vollendung ihres zwölften Lebensjahres nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG). Im März 2007 erkannte der Schuldner gegenüber dem Land Niedersachsen an, den laufenden Unterhalt für die jüngere Tochter zu zahlen und wegen der vom Beklagten an die Töchter von Juni 2003 bis März 2006 erbrachten Zahlungen 3.674,43 € zu schulden. Gleichzeitig schlossen die Vertragsparteien eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. Von April 2007 bis Juli 2014 zahlte der Schuldner auf die Unterhaltsvorschussschulden 3.683 € in 51 Raten in unterschiedlicher Höhe an den Beklagten. Auf Antrag des Schuldners vom 4. November 2014 eröffnete das Insolvenzgericht am 13. November 2014 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
2
Der Kläger hat die Zahlungen an den Beklagten angefochten und deren Rückgewähr verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I.

4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob § 133 InsO auf Unterhaltszahlungen Anwendung finde und ob die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt seien. Jedenfalls sei der Beklagte nicht passiv legitimiert. Anfechtungsgegner sei nur derjenige, der im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt worden sei. Bei der Anfechtung im Mehrpersonenverhältnis sei auf den bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff abzustellen. Für die Zahlung von Unterhaltsvorschussschulden müsse die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inkassozession entsprechend gelten. Grundlage der Zahlungen des Schuldners sei der Unterhaltsanspruch, der durch Legalzession gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land übergegangen sei. Der beklagte Landkreis sei als Träger des Jugendamts mit der Beitreibung beauftragt, aber nicht Inhaber der Forderung, die dem Land zustehe. Dementsprechend sei auch die Stundungsvereinbarung mit dem Land geschlossen worden. Die Beteiligung des Landkreises an den Geldleistungen gemäß § 8 des Niedersächsischen Gesetzes zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG) ändere daran nichts. Deshalb sei nur das Land Empfänger der Leistung und Anfechtungsgegner.

II.

5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beklagte ist der richtige Anfechtungsgegner. Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten Anfechtungsgegners bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht. Das gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 14 f mwN). In diesem Sinne war der Beklagte richtiger Anfechtungsgegner.
6
1. Die Länder führen das Unterhaltsvorschussgesetz nach Art. 83, 84 Abs. 1 GG als eigene Angelegenheit aus. Sie regeln in diesen Fällen die Einrichtung der Behörden und grundsätzlich auch das Verwaltungsverfahren. Niedersachsen hat die Verwaltungszuständigkeit auf die Landkreise und Gemeinden mit Jugendamt übertragen (ab 1. November 2001 § 5 Abs. 7 AllgZustVOKom in der Fassung vom 5. Juni 2001 gemäß § 80 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001; ab 1. Januar 2005 § 5 Abs. 6 AllgZustVO-Kom in der Fassung vom 14. Dezember 2004; gültig bis 14. Oktober 2018, zuletzt in der Fassung vom 22. Juli 2013; heute § 8 ZustVOGuS in der Fassung vom 9. Oktober 2018). Der beklagte Landkreis erfüllte die ihm nach Art. 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung und dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beziehungsweise der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) übertragene Aufgabe (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises; Auftragsangelegenheiten) nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben und unterlag dabei, weil sich hierauf das Selbstverwaltungsrecht nicht bezieht, der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden (seit 1. November 2011 § 6 Abs. 2 Satz 1 NKomVG; vorher § 4 NLO; vgl. Krafft in Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl., Kapitel I Rn. 10). Dennoch behalten die kommunalen Gebietskörperschaften im übertragenen Wirkungskreis ihre Identität als Gebietskörperschaften; sie handeln nicht als untere staatliche Behörde (Ipsen, Niedersächsisches Kommunalrecht, 4. Aufl., Rn. 167 mwN).
7
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, in Höhe der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf das Land über. Das Land Niedersachen hat in § 5 Abs. 7 beziehungsweise Abs. 6 AllgZustVO-Kom (heute § 8 ZustVOGuS ) die kommunalen Gebietskörperschaften ermächtigt, die nach § 7 UVG auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UVG in den bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassungen wurden die Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen, doch konnten diese die nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen zwischen sich und den Gemeinden angemessen aufteilen. Von dieser Möglichkeit hat das Land Niedersachsen Gebrauch gemacht. Bis zum 31. Dezember 2006 nach § 4 NFVG vom 12. März 1999 und ab dem 13. September 2007 nach § 8 NFVG in der Fassung vom 13. September 2007 trugen die zuständigen kommunalen Körperschaften 20 vom Hundert der nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erforderlichen Geldleistungen und mussten ein Drittel der nach § 7 UVG eingezogenen Beträge an das Land abführen, praktisch also das Drittel, welches das Land nach § 8 Abs. 2 UVG aF an den Bund weiterleiten musste. Sie nahmen nach § 9 UVG in Verbindung mit der niedersächsischen Zuständigkeitsregelung die Anträge der Unterhaltsberechtigten entgegen und machten die dem Land Niedersachen zustehenden Zahlungsansprüche nach § 7 UVG gerichtlich und außergerichtlich geltend. Es kann dahinstehen, ob die Unterhaltsverpflichteten die auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche diesem gegenüber rechtlich erfüllen konnten; tatsächlich traten ihnen gegenüber allein die zuständigen kommunalen Körperschaften auf, nur diese nehmen die Zahlungen entgegen und konnten sie entsprechend verbuchen und abrechnen.
8
2. Der Bundesgerichtshof hat bei der Bestimmung des Anfechtungsgegners im Mehrpersonenverhältnis im Wesentlichen zwei Fallgruppen herausgebildet.

9
a) Mittelbare Zuwendungen, die über einen unmittelbaren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden, werden regelmäßig so behandelt , als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben. Der Rückgewähranspruch richtet sich in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat; die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger schließt die Anfechtung gegen den Leistungsmittler aus, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkennbar - für den Leistenden gehandelt hat (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 16 mwN). Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, NZI 2009, 384 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12). Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar , kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 14). Eine Anfechtung gegenüber dem Inkassounternehmen soll nicht möglich sein (Kayser, ZIP 2015, 449, 453); jedenfalls nach Weiterleitung der Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber kann sie nur diesem gegenüber angefochten werden (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, NZI 2016, 82 Rn. 5).
10
b) Soweit die Vermögensübertragung unmittelbar auch eigene Rechte oder Pflichten der Zwischenperson - etwa als (Mit-)Schuldner oder Sicherungsnehmer - berührt, diese also nicht als Zahlungs- und Verrechnungsstelle einge- schaltet ist, richtet sich der Anfechtungsanspruch grundsätzlich gegen die Zwischenperson (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017, aaO Rn. 17). In gleicher Weise ist die Zwischenperson verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und - sofern dies nicht lediglich auf einer Abtretung beruht - schuldbefreiend nur an sie geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163 f mwN; vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f; vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, NZI 2006, 399 Rn. 8) ebenso wie bei den Umsatzsteuerforderungen einziehenden Bundesland (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, NZI 2007, 721 Rn. 4; Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, NZI 2012, 665 Rn. 13) und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rn. 26 ff) zu bejahen ist.
11
c) In der ersten Fallgruppe wird der beauftragende Gläubiger oder Zedent als Leistungsempfänger im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO eingestuft. Den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt dafür bildet die Pflicht des Empfangsbeauftragten oder Zessionars zur Auskehr der empfangenen Beträge. Nicht entscheidend sind die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses und die Frage, ob die Zahlungen des Schuldners über ein Treuhandkonto eingezogen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 23; Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, NZI 2016, 82 Rn. 10).
12
In der zweiten Fallgruppe, bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Steuern, ist die Einzugsstelle jedoch auch insoweit Anfechtungsgegnerin , als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außen- verhältnis der Einzugsstelle zu dem Abgabenschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen (BGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 24; Beschluss vom 24. September 2015, aaO Rn. 11).
13
3. Der Streitfall ist der zweiten Fallgruppe zuzuordnen. Eine Pflicht des einziehungsberechtigten Landkreises zur Auskehr der empfangenen Beträge besteht nur im Hinblick auf einen (kleineren) Teilbetrag, welcher darüber hinaus letztlich nicht beim Land Niedersachsen verblieb. Es besteht eine Konstellation wie bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen oder Steuern, die im Innenverhältnis teilweise an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Denn die Empfangszuständigkeit des Landkreises wurde nicht - wie in den Inkassofällen - erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers begründet, also durch Abtretung oder rechtsgeschäftliche Erteilung einer Einziehungsermächtigung. Die Empfangszuständigkeit beruhte - wie bei den Krankenkassen, tarifvertraglich bestimmten Einzugsstellen (§ 4 TVG) und Finanzbehörden - auf einer Rechtsvorschrift, hier § 5 AllgZustVO-Kom aF. Es liegt kein Fall vor, in dem sich der ursprüngliche Forderungsinhaber als Leistungsempfänger behandeln lassen müsste, weil er aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO; Beschluss vom 24. September 2015, aaO). Ob der Schuldner rechtlich auch an das Land Niedersachsen befreiend hätte leisten können, kann dahin- stehen. Tatsächlich wäre ihm dies jedenfalls aufgrund der oben dargestellten rechtlichen Regelungen und der zwischen den Gebietskörperschaften und dem Land praktizierten Handhabung nicht möglich gewesen. Auch insoweit ähnelt der zu entscheidende Fall der zweiten Fallgruppe.

III.

14
Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO).
15
1. § 133 InsO ermöglicht die Anfechtung von Unterhaltsleistungen, auch wenn diese sich im Rahmen des Existenzminimums des Unterhaltsempfängers bewegen. Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen.
16
a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfGE 125, 175, 222; 132, 134 Rn. 62). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, weil das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175, 222 f; 132, 134 Rn. 63). Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er besteht (vgl. BVerfGE 125, 175, 225; 132, 134 Rn. 72).

17
b) Das Grundrecht verpflichtet den Staat, dem Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins zur Verfügung zu stellen, und zwar zu der Zeit, zu welcher der Bedarf besteht. Daraus lässt sich nicht ableiten, der Staat müsse den Hilfebedürftigen - oder dessen Rechtsnachfolger - davor bewahren, Geldbeträge zurückzahlen zu müssen, deren Verfügbarkeit in der Vergangenheit dazu beigetragen hat, einen damals bestehenden elementaren Lebensbedarf zu decken (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59 Rn. 28 ff mwN zu Arbeitsentgelt). Vor der Inanspruchnahme durch Gläubiger des Hilfebedürftigen schützt das Gesetz - in verfassungsgemäßer Weise - nicht den Bedarf, der in der Vergangenheit bestand, sondern den Bedarf zur Zeit einer Zwangsvollstreckung gegen den Bedürftigen; auf diesen Bedarf stellen die Pfändungsschutzvorschriften ab (vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 8, §§ 850 ff ZPO; Lütcke, NZI 2014, 350, 351).
18
2. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vorliegen und ein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO besteht.
19
a) Auf den Streitfall findet § 133 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) Anwendung , weil das Insolvenzverfahren am 13. November 2014 und damit vor dem 5. April 2017 eröffnet wurde (vgl. Art. 103j Abs. 1 EGInsO). Die angefochtenen Zahlungen aus der Zeit von April 2007 bis Juli 2014 liegen innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vor dem Antrag vom 4. November 2014, auf den das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auch hat der Schuldner nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellun- gen selbst die Zahlungen an den Beklagten vorgenommen, so dass eine Rechtshandlung des Schuldners gegeben ist.
20
b) Die Zahlungen haben die Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt.
21
aa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, NZI 2019, 333 Rn. 11). An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn die Zahlungen aus insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners erfolgten. Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger durch eine Verfügung über unpfändbare Gegenstände, ist diese Verfügung mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, weil diese Gegenstände von vornherein nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehören (BGH, Urteil vom 7. April 2016 - IX ZR 145/15, NZI 2016, 584 Rn. 17 mwN). Deshalb werden die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn der Schuldner für das Konto, über das die angefochtenen Zahlungen erfolgten, einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung gestellt und das Vollstreckungsgericht die Pfändung des Guthabens aufgehoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, NZI 2014, 863 Rn. 14 f) oder wenn er die angefochtenen Zahlungen aus dem unpfändbaren Guthaben eines Pfändungsschutzkontos gemäß § 850k Abs. 1 ZPO in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung erbracht hat. Bei Bargeldzahlungen kommt eine Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO in Betracht (BGH, Urteil vom 7. April 2016, aaO).

22
Demgegenüber erlischt der Pfändungsschutz nach §§ 850c, 850i ZPO, sobald der Drittschuldner, vorliegend ein etwaiger Arbeitgeber des Schuldners, seine Leistung auf ein nicht geschütztes Schuldnerkonto überweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 15). Daraus folgt, dass die Zahlungen des Schuldners vom nicht geschützten Schuldnerkonto grundsätzlich gläubigerbenachteiligend sind, weil er sie aus seinem pfändbaren Vermögen erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 13 ff), auch wenn der Schuldner - was nicht festgestellt ist - Einnahmen nur in Höhe des Pfändungsfreibetrags gehabt haben sollte. Denn durch die Zahlungen aus dem nicht geschützten Schuldnerkonto wird das Aktivvermögen verkürzt. Dem steht die Senatsentscheidung zum Lastschriftwiderruf vom 20. Juli 2010 (aaO Rn. 16 f) nicht entgegen. Diese betrifft nicht das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Schuldner, sondern den Pflichtenkreis des Verwalters, der daran gehindert sein soll, gegen den Willen des Schuldners für zurückliegende Zeiträume in Zahlungsvorgänge einzugreifen, die dieser unter Einsatz seiner an sich pfändungsfreien Mittel in Gang gesetzt hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 15).
23
In der Literatur wird eine Funktionsübertragung der §§ 850 ff ZPO von den Forderungen des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf das Einkommen erwogen. Sonst drohe dem Schuldner das Risiko, seinen Lebensunterhalt nicht mehr mit dem wirtschaftlichen Ergebnis seiner Erwerbstätigkeit bestreiten zu können (Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 401-405). Dies widerspricht jedoch der genannten Rechtsprechung, ohne dass hierfür überzeugende Gründe angeführt werden. Die Leistungsempfänger sind regelmäßig dadurch geschützt, dass die (subjektiven) Anfechtungsvoraussetzungen in ihrer Person nicht vorliegen. Ein Schuldner kann sich heute zudem durch die Einrich- tung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO schützen (vgl. BVerfG, NJW 2014, 3771 Rn. 7 ff).
24
Im Streitfall hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht ausdrücklich festgestellt, auf welchem Weg die angefochtenen Zahlungen an den Beklagten erfolgt sind. Der Kläger hat jedoch unbestritten vorgetragen - und auf diesen Vortrag hat das Berufungsgericht Bezug genommen -, dass die Zahlungen nicht von einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO erfolgt sind und der Schuldner auch keinen Schutzantrag nach § 850k Abs. 1 ZPO gestellt hat. Mithin erfolgten die Zahlungen aus einem nicht geschützten Schuldnerkonto und waren grundsätzlich gläubigerbenachteiligend.
25
bb) Zwischen den Rechtshandlungen des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung besteht ein kausaler Zusammenhang. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Schuldner hätte, wäre sein Guthaben auf seinem ungeschützten Konto gepfändet worden, sowohl nach § 850k ZPO aF als auch nach § 850k ZPO nF Pfändungsschutz erreichen können. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische , nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum. Sie können die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung für die Gläubigerbenachteiligung nicht ausschließen und im Regelfall auch nicht begründen. Steht eine Gläubigerbenachteiligung fest, kann der Anfechtungsgegner diesem Kausalverlauf nicht entgegenhalten, die tatsächlich eingetretene Gläubigerbenachteiligung wäre - hypothetisch - auf andere Art und Weise ebenfalls eingetreten oder entfallen (BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, NZI 2019, 333 Rn. 17). Da die Gläubigerbenachteiligung bei einer Zahlung aus einem nicht geschützten Konto regelmäßig vorliegt, handelt es sich bei den Überlegungen, was gel- ten würde, wenn ein Gläubiger im Zeitpunkt der Vornahme der Unterhaltszahlungen das Schuldnerkonto gepfändet hätte, um einen solchen nicht zu beachtenden hypothetischen Kausalverlauf.

IV.

26
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ob die Anfechtungsklage begründet ist, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entschieden werden. Denn dieses hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat.
27
1. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, NZI 2018, 114 Rn. 8). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, NZI 2015, 369 Rn. 14). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 14. September 2017, aaO).
28
2. Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann aber ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz verlieren.
29
a) Dies hat der Bundesgerichtshof angenommen, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war. In einem solchen Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet. Das Wissen um die Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 28. März 2019 - IX ZR 7/18, ZInsO 2019, 1060 Rn. 7). Ebenso hat der Senat in Fällen kongruenter Leistungen anerkannt, dass der Schuldner trotz der Indizwirkung einer erkannten Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt. Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustausches die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZR 313/16, NZI 2019, 74 Rn. 3).
30
b) Entsprechendes kann gelten, wenn ein Schuldner bei Vornahme der Zahlungen von Unterhalt im Hinblick darauf, dass diese Ansprüche sowohl in der Einzel- wie auch in der Gesamtvollstreckung besonders geschützt sind, davon ausging, dass die Unterhaltsansprüche den Ansprüchen seiner übrigen Gläubiger in der Vollstreckung vorgingen und diese deswegen durch die Unterhaltszahlungen nicht benachteiligt würden.

31
aa) Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, sind sowohl in der Einzel- wie auch in der Gesamtvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflichteten in mehrfacher Hinsicht begünstigt.
32
Nach § 120 Abs. 1 FamFG, § 850d ZPO sind das Arbeitseinkommen und die Nebenbezüge des Schuldners ohne die bei der Vollstreckung wegen anderer Forderungen bestehenden Beschränkungen (§§ 850a, 850c ZPO) pfändbar. Dem Schuldner ist (neben gewissen Teilen seiner Nebeneinkünfte nach § 850a ZPO) lediglich so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem vollstreckenden Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. zum unpfändbaren notwendigen Unterhalt des Schuldners BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - VII ZB 40/17, ZInsO 2018, 2015 Rn. 9 mwN; für die Vollstreckung von Unterhaltsrückständen vgl. allerdings § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Bei einer Pfändung wegen anderer Ansprüche als Unterhaltsansprüche ist der pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners nach § 850c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO erhöht, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt gewährt. Weiter kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner gemäß § 850f Abs. 1 lit. c ZPO auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen , wenn der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
33
Diese Schutzvorschriften gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Familienrechtliche Unterhaltsansprüche, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden, sind einfache Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO. Die nach Verfahrenseröffnung entstehenden familienrechtlichen Unterhaltsansprüche nehmen nach § 40 InsO im Regelfall nicht am Insolvenzverfahren teil, und Gläubiger solcher Ansprüche sind Neugläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, NJW 2012, 609 Rn. 7). Der Schuldner bleibt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterhaltspflichtig, soweit er leistungsfähig ist (§ 1603 BGB). Abweichend vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 und 2 Satz 1 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens gestattet § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850d ZPO die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs in laufende Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners hinsichtlich des Teils der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
34
bb) Auch die Länder, auf welche die Unterhaltsansprüche der Verwandten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG übergegangen sind, können sich auf diese Schutzvorschriften berufen. Ein Unterhaltsanspruch verliert durch die Überleitung auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse nicht den Charakter eines Unterhaltsanspruchs. Das für den Fall der Zwangsvollstreckung bestehende Vorzugsrecht des § 850d Abs. 1 ZPO bleibt bei einem Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 412, 401 Abs. 2 BGB grundsätzlich erhalten (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, BGHZ 202, 293 Rn. 5). Ebenso gilt das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB in Verbindung mit § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, soweit diese Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 192/11, BGHZ 197, 326 Rn. 15, 25). Anfechtungsrechtlich gilt nichts Anderes.
35
cc) Der Schuldner hätte bei Vornahme der Unterhaltszahlungen an seine Kinder sein Konto zudem dem Zugriff der nicht unterhaltsberechtigten Gläubiger in gewissem Umfang entziehen können. Einen Antrag gemäß § 850k ZPO aF auf Aufhebung der Pfändung hätte er nach erfolgter Pfändung stellen können. Gemäß § 850k Abs. 7 ZPO nF hätte er auch noch nach einer erfolgten Pfändung von seiner Bank verlangen können, sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Die Umwandlung des Girokontos des Schuldners, dessen Guthaben gepfändet wurde, vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (diesen Tag nicht eingerechnet ) hätte in gleicher Weise Pfändungsschutz bewirkt wie er für ein bei Pfändung vorhandenes Pfändungsschutzkonto bestanden hätte (§ 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO), wenn die Umstellung bis zum Ablauf der Frist erfolgt wäre (vgl. BVerfG, NJW 2014, 3771 Rn. 9; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850k Rn. 2).
36
dd) Angesichts dieser Gesetzeslage kann der Tatrichter davon ausgehen , dass der unterhaltsverpflichtete Schuldner trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat, wenn dieser Unterhaltszahlungen vornimmt und sich die einzelnen Unterhaltszahlungen in einer Größenordnung bewegen, die es nahelegt, dass es sich wirtschaftlich um Zahlungen aus dem zugunsten der Unterhaltsgläubiger pfändungsgeschützten Teil des Einkommens oder von einem jederzeit schützbaren Konto handelt. In einem solchen Fall kann die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet sein. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter für die Anfechtung von Unterhaltszahlungen weitere Umstände darlegen und beweisen, die für einen Benachteiligungsvorsatz sprechen, etwa eine erheblich die Pfändungsfreigrenzen übersteigende Höhe der monatlichen Einnahmen des Schuldners.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 07.02.2018 - 31 C 100/17 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.08.2018 - 3 S 19/18 -

30.04.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 162/16 Verkündet am: 30. April 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129
19.05.2020 15:38

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 170/18 Verkündet am: 31. Oktober 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 D
22.10.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 208/18 Verkündet am: 22. Oktober 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

13


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/18 Verkündet am: 28. März 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:280319UIXZR7.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
21.05.2020 23:59

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 145/15 Verkündet am: 7. April 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 38 Ansprüche
21.05.2020 19:47

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 3/16 Verkündet am: 14. September 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1
21.05.2020 18:21

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 289/14 Verkündet am: 19. Oktober 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 129, 143 Ab
22.10.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 208/18 Verkündet am: 22. Oktober 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
30.04.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 162/16 Verkündet am: 30. April 2020 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129
19.05.2020 15:38

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 170/18 Verkündet am: 31. Oktober 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 D

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

16
bb) Deshalb werden mittelbare Zuwendungen, die über einen unmittelbaren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden, so behandelt , als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedr. in BGHZ 138, 291). Der Rückgewähranspruch richtet sich in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat; die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger schließt die Anfechtung gegen den Leistungsmittler aus, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkennbar - für den Leistenden gehandelt hat (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 23. Oktober 2014 - IX ZR 290/13, ZIP 2014, 2351 Rn. 7 ff). Wird ein Dritter, etwa ein Inkassounternehmen, als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, ZIP 2015, 2486 Rn. 6). Hat ein Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto eines Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch , ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015, aaO). Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 14; Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231) oder die Zwischenperson nur als Empfangsbeauftragte des Gläubigers eingeschaltet war (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12) oder die Leistung auf Anweisung des späteren Schuldners an den Gläubiger weiterzuleiten hatte (BGH, Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 190/80, ZIP 1982, 76, 77). Sofern der Senat neben einer Haftung des Leistungsempfängers eine Anfechtung auch gegenüber dem uneigennützigen Treuhänder zugelassen hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 12, 26; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rn. 18, 21), beruhte dies darauf, dass sich der Leistungsmittler im kollusiven Zusammenwirken an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung beteiligt hatte; er muss sich dann den Vermögenszufluss bei Leistungsempfänger wie einen eigenen zurechnen lassen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2013 und das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Februar 2012 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 13. Juli 2009 über das Vermögen der A.    GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 23. Oktober 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.

2

Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen in Höhe von 16.262,50 € gegen die Schuldnerin zu. Mangels Zahlung beauftragte die Beklagte am 20. März 2008 die C.                   GmbH (nachfolgend: Inkassogesellschaft) mit dem Forderungseinzug. In der mit "Inkassoauftrag und Forderungseinzug" überschriebenen Vereinbarung heißt es auszugsweise:

"Aufgrund des zwischen Ihnen und uns bestehenden Inkassorahmenvertrages treten wir oben genannte Forderungen nebst Schadensersatzansprüchen an die AD.    fiduziarisch ab."

3

Die Inkassogesellschaft betrieb ohne Erfolg aus einem nach Durchführung des Mahnverfahrens am 25. Juli 2008 erwirkten Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Durch ein an alle Gläubiger gerichtetes Anwaltsschreiben vom 4. November 2008 bat die Schuldnerin um Zahlungsaufschub, weil andernfalls eine Sanierung ausscheide und nur der Weg zum Insolvenzgericht bleibe. Da die Inkassogesellschaft diesen Wunsch nicht beachtete, sondern der Schuldnerin die Vollstreckung androhte, zahlte diese am 17. November 2008, 20. Dezember 2008 und 20. April 2009 jeweils 3.000 € an die Inkassogesellschaft. Nach Abzug ihrer Gebühren kehrte die Inkassogesellschaft insgesamt 2.169,55 € an die Beklagte aus.

4

Der Kläger nimmt die Beklagte, welche die Zahlung vom 20. April 2009 zurückgewährt hat, im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung des Restbetrages über 6.000 € in Anspruch. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 6.000 €.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

7

Die Beklagte sei nicht Leistungsempfängerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO, weil der Fall einer mittelbaren Zuwendung nicht gegeben sei. Abzugrenzen von der mittelbaren Zuwendung seien Fälle der Leistungskette, bei denen nur der erste Empfänger der Zahlung Anfechtungsgegner sei. Während bei einer mittelbaren Zuwendung ein und dieselbe Rechtshandlung den Zahlungserfolg herbeiführe, erreiche die Zahlung bei einer Leistungskette durch mehraktige Handlungen den Begünstigten. Vorliegend handele es sich um eine Leistungskette, weil die Inkassogesellschaft zunächst Zahlung erlangt, diese mit eigenen Gebühren verrechnet und einen relativ geringen Restbetrag von 2.169,55 € aus 6.000 € an die Beklagte ausgekehrt habe. Aufgrund der Inkassozession handele es sich um eine im Außenverhältnis gegenüber der Schuldnerin unbeschränkt berechtigte Forderung der Inkassogesellschaft. Diese Konstellation unterscheide sich aufgrund der Abtretung erheblich von den Fällen der bloßen Ermächtigung zum Forderungseinzug im Namen des Gläubigers.

8

Daneben fehle es an einer Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Da kein Fall der Stellvertretung vorliege, sei das Wissen der Inkassogesellschaft von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Leistungen der Beklagten nicht nach § 166 BGB zurechenbar. Die der Beklagten vor der Abtretung bekannt gewordenen Zahlungsstockungen seien nach Umfang und Dauer nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie daraus den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit habe ziehen können.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

10

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Inkassogesellschaft die Zahlung der Schuldnerin auf der Grundlage einer Forderungsabtretung und nicht einer bloßen Einziehungsermächtigung erlangt hat.

11

a) Ob eine Inkassozession oder eine Einziehungsermächtigung vorliegt, ist im Wege der Auslegung des Rechtsgeschäfts zu bestimmen. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365 Rn. 14).

12

b) Im Streitfall legt bereits der eindeutige Wortlaut der zwischen der Inkassogesellschaft und der Beklagten getroffenen Abrede, derzufolge die Forderung fiduziarisch abgetreten wird, eine treuhänderische Inkassozession nahe. Die Abgrenzung zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung richtet sich ferner danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders mit der Folge einer Inkassozession wollen oder ob die uneingeschränkte Auskehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten und damit eine Einzugsermächtigung das eigentliche Ziel der Abtretung ist (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Da die Inkassogesellschaft zum Abzug ihrer Provision berechtigt sein sollte, war den Vertragspartnern ersichtlich daran gelegen, die Forderung als Vollrecht auf sie zu übertragen. Überdies ist bei einer Einziehungsermächtigung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einklagung der fremden Forderung im eigenen Namen erforderlich, während der Inkassozessionar als Vollrechtsinhaber berechtigt ist, die abgetretene Forderung ungeachtet eines eigenen schutzwürdigen Interesses in eigener Person einzuklagen (BGH, aaO). Wird - wie hier - ein Inkassounternehmen eingeschaltet, ist zum Zweck der erleichterten prozessualen Durchsetzbarkeit der Forderung regelmäßig von einer Forderungsabtretung auszugehen (Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl zu §§ 398 ff Rn. 125; MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 52).

13

2. Die von der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als treuhänderische Empfangsbeauftragte bewirkten Zahlungen können gegenüber der Beklagten angefochten werden.

14

a) Wird ein Dritter als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet. Aufgrund der treuhänderischen Pflicht zur Weiterleitung des Betrages ist nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger. Hat der Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB erworben, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden. Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12; Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231).

15

b) Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte Verpflichtete eines Anfechtungsanspruchs, weil sie die Inkassogesellschaft im Wege der Forderungsabtretung als uneigennützige Treuhänderin mit dem Empfang der von der Schuldnerin bewirkten Leistung beauftragt hat. Insoweit stellt sich die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht anders als bei der Einschaltung eines Einziehungsermächtigten dar.

16

aa) Der Inkassozessionar und der Einziehungsermächtigte sind jeweils Treuhänder des Forderungsinhabers.

17

(1) Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechtsverständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen oder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem Interesse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte übertragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 232).

18

(2) Bei einer Inkassozession geht das abgetretene Recht auf den Zessionar über, der lediglich in der Ausnutzung seiner Gläubigerstellung treuhänderisch gebunden ist (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614; RGZ 99, 142, 143). Eine Einziehungsermächtigung ist demgegenüber ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten über ein fremdes, dem Ermächtigenden verbleibendes Recht durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vorhandensein des entsprechenden Interesses - auch im eigenen Namen einklagen (BGH, aaO). Anders als bei der Vollabtretung kann der Ermächtigte über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 10. Dezember 1951 - GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 165). Beide Rechtsinstitute dienen dem übereinstimmenden wirtschaftlichen Zweck, einen Dritten mit der Einziehung einer Forderung und der Abführung des Zahlungsbetrages an den Berechtigten zu betrauen (MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 40; Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl §§ 398 ff Rn. 107, 108).

19

(3) Die Inkassozession bildet ein Treuhandverhältnis, weil der Zessionar als Forderungsinhaber im Außenverhältnis über mehr Rechtsmacht verfügt, als er im Innenverhältnis zu dem Zedenten ausüben darf (MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 41; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 110 ff; vgl. RGZ 99, 142, 143). Da die Rechtsübertragung dem Interesse des Zedenten an einem reibungslosen Forderungseinzug dient, handelt es sich um eine uneigennützige Treuhand oder Verwaltungstreuhand (Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 58; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 360 f), die von der eigennützigen Treuhand oder Sicherungstreuhand zu unterscheiden ist, die im Sicherungsinteresse des Treuhänders begründet wird (Staudinger/Busche, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 373). Die Einziehungsermächtigung beruht auf einer unechten uneigennützigen Verwaltungstreuhand, weil der Ermächtigte im Unterschied zur Inkassozession nicht die Forderung erwirbt, sondern lediglich zu ihrem Einzug befugt ist (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 359). Wegen der fehlenden Übertragung der Forderung beschränkt sich das Treuhandverhältnis auf die eingezogenen Gelder (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88, BGHZ 109, 47, 51; vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 195).

20

bb) Die gleichartige rechtliche Behandlung von Erfüllungsleistungen und der gemeinsame wirtschaftliche Zweck rechtfertigen es, eine an den Treuhänder bewirkte Zahlung in Fällen einer Inkassozession wie auch einer Einziehungsermächtigung anfechtungsrechtlich unmittelbar dem Treugeber zuzurechnen.

21

(1) Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Forderung - nach Maßgabe der jeweils gewählten rechtlichen Gestaltung - gegenüber dem Inkassozessionar als Abtretungsempfänger (Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 362 Rn. 13) oder gegenüber dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163) begleicht. Der aus der Forderung in Anspruch genommene Schuldner ist gemäß § 404 BGB berechtigt, mit ihm gegen den Inkassozedenten (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360, 367; vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81, NJW 1983, 1903, 1905; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 44) wie auch gegen den Ermächtigenden (MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 47; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 Rn. 133) zustehenden Forderungen aufzurechnen. Erfolgt eine Abtretung oder Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, wird der Schuldner nach Maßgabe von § 82 InsO durch Leistung an die Empfangsperson von seiner Verbindlichkeit befreit (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 6). Die rechtlichen Unterschiede zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung äußern sich darum im Wesentlichen darin, dass der Inkassozessionar anders als der Ermächtigte Vollrechtsinhaber wird und uneingeschränkt zur Prozessführung gegen den Forderungsschuldner berechtigt ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 50 ff).

22

(2) Der Inkassozessionar ist kraft des Treuhandverhältnisses gemäß §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Forderung für Rechnung und im Interesse des Zedenten einzuziehen (RGZ 99, 142, 143; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 43; Müller in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 398 Rn. 21). Gleiches gilt für den Ermächtigten im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Für diese Verpflichtung ist es ohne Bedeutung, dass bei der Inkassozession wegen der damit verbundenen Vollabtretung Erfüllung unmittelbar im Verhältnis zu dem Inkassozessionar (§ 362 Abs. 1 BGB) und bei der Einziehungsermächtigung im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (§ 362 Abs. 1, § 185 BGB) bewirkt wird. Maßgeblich ist vielmehr für das Anfechtungsrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 31), derzufolge in beiden Gestaltungen die Forderung für Rechnung des Zedenten oder Forderungsinhabers eingezogen wird. Die Zahlung an einen Inkassozessionar als Geheißperson ist der Zahlung an den Gläubiger gleichzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 29 ff; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 362 Rn. 16). Anfechtungsgegner ist nur, wer im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde (Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 230). Dies ist der Zedent, an den der Inkassozessionar die empfangene Zahlung treuhänderisch weiterzuleiten hat.

23

(3) Für diese Würdigung ist es ohne Bedeutung, ob die Inkassogesellschaft die Zahlungen der Schuldnerin über ein Treuhandkonto oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - über ihr allgemeines Geschäftskonto eingezogen hat. Die aus §§ 667, 675 BGB folgende Pflicht der Inkassogesellschaft zur Auskehr der empfangenen Beträge bildet den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt, die Beklagte als Leistungsempfängerin im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO einzustufen. Insoweit ist die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12). Hätte die Inkassogesellschaft die Zahlungen über ein Treuhandkonto eingezogen, würde dieser Umstand freilich zusätzlich dafür sprechen, die Beklagte als Leistungsempfängerin zu betrachten. Da die Beklagte in der Insolvenz der Inkassogesellschaft die auf einem Treuhandkonto befindliche eingezogene Forderung gemäß § 47 InsO aussondern könnte (BGH, Urteil vom 5. März 1998 - IX ZR 265/97, NJW 1998, 2213; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 12), würde eine Anfechtung gegen die Inkassogesellschaft in diesem Fall ungeachtet des insoweit ebenfalls bestehenden nachrangigen Aussonderungsrechts des Verwalters (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 358 ff) ins Leere gehen.

24

cc) Eine andere Beurteilung folgt schließlich nicht daraus, dass bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NZI 2004, 379 f; vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f) und Steuern (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, WM 2007, 2158 Rn. 4) die Einzugsstelle auch insoweit Anfechtungsgegner ist, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einzugsstelle zu dem Beitragsschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, WM 2013, 2142 Rn. 28). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen. In Einklang mit dieser rechtlichen Würdigung richtet sich nach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs, denen für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen Leitbildfunktion zukommt (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 19), bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich nicht gegen den Abtretungsempfänger (Zessionar), sondern gegen den Zedenten als vermeintlichen ursprünglichen Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f).

25

3. Bei dieser Sachlage liegt weder eine mittelbare Zuwendung noch eine Leistungskette vor, weil durch die Zahlung an die Inkassogesellschaft Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten war.

26

a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 7; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 30). Da die Beklagte die Forderung gegen die Schuldnerin treuhänderisch an die Inkassogesellschaft abgetreten hatte, trat bereits mit der Zahlung an diese Erfüllung ein. Mithin erfolgte die Gläubigerbenachteiligung nicht erst - wie bei mittelbaren Zuwendungen vorausgesetzt - unmittelbar durch die Tätigkeit des Leistungsmittlers (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287). Aus dieser Erwägung kann der Vorgang auch nicht so behandelt werden, wie wenn die Inkassogesellschaft als Angewiesene erst an die Schuldnerin als Anweisende geleistet und diese sodann die Beklagte als Gläubigerin befriedigt hätte (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25). Eine mittelbare Zuwendung scheidet schließlich aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit - hier den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2) - zu tilgen sucht (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 31).

27

b) Im Rahmen einer Leistungskette überträgt der Schuldner den Vermögensgegenstand anfechtbar auf einen ersten Leistungsempfänger, der ihn aufgrund einer eigenständigen Rechtshandlung seinerseits an einen Dritten weiterleitet (HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 85; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 129 Rn. 43). Beide Zuwendungsvorgänge sind anfechtungsrechtlich selbständig zu behandeln. Deshalb kommt eine Anfechtung nur gegen den Erstempfänger als primäres Glied der Leistungskette in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 8; vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 33). Da bereits die Zahlung der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte im Verhältnis zu der Beklagten Erfüllungswirkung entfaltete, scheidet eine Leistungskette aus (Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231).

III.

28

Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind erfüllt.

29

1. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin als Grundlage jeder Vorsatzanfechtung liegt vor.

30

Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, WM 2009, 810 Rn. 3). Bleibt ein Pfändungsversuch hingegen fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens stehende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner später doch auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung Leistungen erbringt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 13). Leistet der Schuldner - wie im Streitfall - nach Fehlschlagen einer Zwangsvollstreckung zur Abwendung einer weiteren ihm angedrohten Zwangsvollstreckung, so ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben, weil er noch in der Lage war, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 10).

31

2. Die Schuldnerin hat mit einem von der Beklagten erkannten Benachteiligungsvorsatz gehandelt, als sie durch die Zahlungen über insgesamt 6.000 € ihr Aktivvermögen zum Nachteil der Gläubigergesamtheit vermindert hat.

32

a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, den Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 10). Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Existenz weiterer Gläubiger unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO; Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 11).

33

b) Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz, weil ihr ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt war.

34

aa) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 20 mwN). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, aaO; Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 21).

35

bb) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen.

36

Die Schuldnerin hat im Rundschreiben vom 4. November 2008 ihren Gläubigern mitgeteilt, dass ihre Reserven aufgebraucht seien und eine positive Fortbestehensprognose nur gestellt werden könne, wenn die Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen Stundungen, Stillhalteabkommen, Vollstreckungsverzichte und ggfs. Rangrücktritte über einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten akzeptierten. Falls ein Teil der Gläubiger diesem Vorgehen nicht entspreche, bleibe dem Geschäftsführer aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen nur der Gang zum Insolvenzgericht. Die Gläubiger wurden außerdem um eine Stellungnahme binnen zehn Tagen gebeten. Durch das Rundschreiben hat die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit eingeräumt. Dies ergibt sich unzweideutig aus ihrer eigenen Erklärung, nach der Gesetzeslage (§ 15a InsO) einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, falls ihr kein Zahlungsaufschub gewährt werde. Dieser Wissensstand war auch zum Zeitpunkt der an die Inkassogesellschaft erbrachten Zahlungen gegeben.

37

c) Infolge der Kenntnisnahme des Rundschreibens war der Inkassogesellschaft und damit der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gleichfalls geläufig.

38

Im Widerspruch zu dem erbetenen Zahlungsaufschub hat die Inkassogesellschaft durch Vollstreckungsandrohungen die vorliegend angefochtenen Zahlungen vom 17. November und 20. Dezember 2008 erwirkt. Damit hat die Inkassogesellschaft nach Unterrichtung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eine bevorzugte Befriedigung der Forderungen der Beklagten durchgesetzt. Insoweit vermag es die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu entlasten, dass der aus der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin herzuleitende Benachteiligungsvorsatz nur für die Inkassogesellschaft offenbar geworden ist. Vielmehr ist die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte zugleich Wissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich maßgebende Kenntnis, die der Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 3; Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 26; vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, WM 2013, 567 Rn. 4 ff).

39

d) Der Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis sind nicht mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Sanierung der Schuldnerin entfallen.

40

aa) Allerdings kann die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung als Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungskonzepts von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war. Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11). Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11). Den über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichteten Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt zu haben (Gehrlein, WM 2011, 577, 578 f; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33).

41

bb) Im Streitfall fehlt es an einem schlüssigen Sanierungskonzept. Das Rundschreiben vom 4. November 2008 diente erst dazu, die Grundlagen für die Entwicklung eines Sanierungskonzepts zu schaffen. Maßgebliche Voraussetzung der Sanierung bildete nach seinem Inhalt die Gewährung eines Zahlungsaufschubs durch die Gläubiger über einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten. Das Einverständnis der Gläubiger musste - wie sich aus der ihnen mitgeteilten Stellungnahmefrist von zehn Tagen ergibt - erst noch eingeholt werden. Waren die Gläubiger mehrheitlich mit dem erbetenen Zahlungsaufschub nicht einverstanden, war für eine Sanierung von vornherein kein Raum. Fand sich die Mehrheit der Gläubiger zu einem Zahlungsaufschub bereit, bedurfte es der Klärung, ob eine Sanierung mit Rücksicht auf die sonstigen, sofort zu befriedigenden Forderungen Erfolg versprach (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 13). Bei dieser Sachlage war allenfalls das Planungsstadium einer Sanierung erreicht. Ein schlüssiges Sanierungskonzept konnte erst auf der Grundlage der Stellungnahmen der Gläubiger ausgearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem der Vorsatzanfechtung entgegenstehenden ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuch ausgegangen werden.

42

3. Der Erstattungsanspruch des Klägers beläuft sich gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf 6.000 €.

43

Hatte der Schuldner eine Verbindlichkeit in anfechtbarer Weise getilgt, ist der Anfechtungsgegner verpflichtet, die empfangene Leistung zurück zu gewähren (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 50). Im Falle einer Zahlung kann der Insolvenzverwalter im Wege des Wertersatzes Erstattung eines entsprechenden Geldbetrages fordern (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 30; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, InsO, 4. Aufl., § 143 Rn. 17). Die Beklagte kann nicht die an die Inkassogesellschaft gezahlte Provision absetzen, weil sie gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 31 ff).

IV.

44

Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Vill                    Gehrlein                         Fischer

          Grupp                        Möhring

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR308/14
vom
24. September 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht
nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen
fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem
von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert
wird.
BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14 - OLG Jena
LG Erfurt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Bär
am 24. September 2015

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.296,98 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Anlass für eine Rechtsfortbildung geben (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO).
3
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich im Streitfall nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepflogen- heiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält und deshalb kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3 f). Die Beklagte zu 1 hatte gegenüber der Schuldnerin vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung wiederholt die Zahlung der rückständigen Rechnungen ohne Erfolg angemahnt. Ausweislich der dritten Mahnung hatte die Schuldnerin eine fernmündlich erteilte Zahlungszusage nicht eingehalten. Die erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Bei dieser Sachlage konnte die Bitte der Schuldnerin um Ratenzahlung entsprechend der Auslegung des Berufungsge- richts dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Bär
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 29.11.2013 - 9 O 408/13 -
OLG Jena, Entscheidung vom 04.12.2014 - 1 U 981/13 -

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2013 und das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Februar 2012 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 13. Juli 2009 über das Vermögen der A.    GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 23. Oktober 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.

2

Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen in Höhe von 16.262,50 € gegen die Schuldnerin zu. Mangels Zahlung beauftragte die Beklagte am 20. März 2008 die C.                   GmbH (nachfolgend: Inkassogesellschaft) mit dem Forderungseinzug. In der mit "Inkassoauftrag und Forderungseinzug" überschriebenen Vereinbarung heißt es auszugsweise:

"Aufgrund des zwischen Ihnen und uns bestehenden Inkassorahmenvertrages treten wir oben genannte Forderungen nebst Schadensersatzansprüchen an die AD.    fiduziarisch ab."

3

Die Inkassogesellschaft betrieb ohne Erfolg aus einem nach Durchführung des Mahnverfahrens am 25. Juli 2008 erwirkten Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Durch ein an alle Gläubiger gerichtetes Anwaltsschreiben vom 4. November 2008 bat die Schuldnerin um Zahlungsaufschub, weil andernfalls eine Sanierung ausscheide und nur der Weg zum Insolvenzgericht bleibe. Da die Inkassogesellschaft diesen Wunsch nicht beachtete, sondern der Schuldnerin die Vollstreckung androhte, zahlte diese am 17. November 2008, 20. Dezember 2008 und 20. April 2009 jeweils 3.000 € an die Inkassogesellschaft. Nach Abzug ihrer Gebühren kehrte die Inkassogesellschaft insgesamt 2.169,55 € an die Beklagte aus.

4

Der Kläger nimmt die Beklagte, welche die Zahlung vom 20. April 2009 zurückgewährt hat, im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung des Restbetrages über 6.000 € in Anspruch. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 6.000 €.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

7

Die Beklagte sei nicht Leistungsempfängerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO, weil der Fall einer mittelbaren Zuwendung nicht gegeben sei. Abzugrenzen von der mittelbaren Zuwendung seien Fälle der Leistungskette, bei denen nur der erste Empfänger der Zahlung Anfechtungsgegner sei. Während bei einer mittelbaren Zuwendung ein und dieselbe Rechtshandlung den Zahlungserfolg herbeiführe, erreiche die Zahlung bei einer Leistungskette durch mehraktige Handlungen den Begünstigten. Vorliegend handele es sich um eine Leistungskette, weil die Inkassogesellschaft zunächst Zahlung erlangt, diese mit eigenen Gebühren verrechnet und einen relativ geringen Restbetrag von 2.169,55 € aus 6.000 € an die Beklagte ausgekehrt habe. Aufgrund der Inkassozession handele es sich um eine im Außenverhältnis gegenüber der Schuldnerin unbeschränkt berechtigte Forderung der Inkassogesellschaft. Diese Konstellation unterscheide sich aufgrund der Abtretung erheblich von den Fällen der bloßen Ermächtigung zum Forderungseinzug im Namen des Gläubigers.

8

Daneben fehle es an einer Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Da kein Fall der Stellvertretung vorliege, sei das Wissen der Inkassogesellschaft von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Leistungen der Beklagten nicht nach § 166 BGB zurechenbar. Die der Beklagten vor der Abtretung bekannt gewordenen Zahlungsstockungen seien nach Umfang und Dauer nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie daraus den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit habe ziehen können.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

10

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Inkassogesellschaft die Zahlung der Schuldnerin auf der Grundlage einer Forderungsabtretung und nicht einer bloßen Einziehungsermächtigung erlangt hat.

11

a) Ob eine Inkassozession oder eine Einziehungsermächtigung vorliegt, ist im Wege der Auslegung des Rechtsgeschäfts zu bestimmen. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365 Rn. 14).

12

b) Im Streitfall legt bereits der eindeutige Wortlaut der zwischen der Inkassogesellschaft und der Beklagten getroffenen Abrede, derzufolge die Forderung fiduziarisch abgetreten wird, eine treuhänderische Inkassozession nahe. Die Abgrenzung zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung richtet sich ferner danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders mit der Folge einer Inkassozession wollen oder ob die uneingeschränkte Auskehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten und damit eine Einzugsermächtigung das eigentliche Ziel der Abtretung ist (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Da die Inkassogesellschaft zum Abzug ihrer Provision berechtigt sein sollte, war den Vertragspartnern ersichtlich daran gelegen, die Forderung als Vollrecht auf sie zu übertragen. Überdies ist bei einer Einziehungsermächtigung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einklagung der fremden Forderung im eigenen Namen erforderlich, während der Inkassozessionar als Vollrechtsinhaber berechtigt ist, die abgetretene Forderung ungeachtet eines eigenen schutzwürdigen Interesses in eigener Person einzuklagen (BGH, aaO). Wird - wie hier - ein Inkassounternehmen eingeschaltet, ist zum Zweck der erleichterten prozessualen Durchsetzbarkeit der Forderung regelmäßig von einer Forderungsabtretung auszugehen (Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl zu §§ 398 ff Rn. 125; MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 52).

13

2. Die von der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als treuhänderische Empfangsbeauftragte bewirkten Zahlungen können gegenüber der Beklagten angefochten werden.

14

a) Wird ein Dritter als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet. Aufgrund der treuhänderischen Pflicht zur Weiterleitung des Betrages ist nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger. Hat der Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB erworben, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden. Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12; Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231).

15

b) Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte Verpflichtete eines Anfechtungsanspruchs, weil sie die Inkassogesellschaft im Wege der Forderungsabtretung als uneigennützige Treuhänderin mit dem Empfang der von der Schuldnerin bewirkten Leistung beauftragt hat. Insoweit stellt sich die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht anders als bei der Einschaltung eines Einziehungsermächtigten dar.

16

aa) Der Inkassozessionar und der Einziehungsermächtigte sind jeweils Treuhänder des Forderungsinhabers.

17

(1) Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechtsverständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen oder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem Interesse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte übertragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 232).

18

(2) Bei einer Inkassozession geht das abgetretene Recht auf den Zessionar über, der lediglich in der Ausnutzung seiner Gläubigerstellung treuhänderisch gebunden ist (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614; RGZ 99, 142, 143). Eine Einziehungsermächtigung ist demgegenüber ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten über ein fremdes, dem Ermächtigenden verbleibendes Recht durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vorhandensein des entsprechenden Interesses - auch im eigenen Namen einklagen (BGH, aaO). Anders als bei der Vollabtretung kann der Ermächtigte über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 10. Dezember 1951 - GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 165). Beide Rechtsinstitute dienen dem übereinstimmenden wirtschaftlichen Zweck, einen Dritten mit der Einziehung einer Forderung und der Abführung des Zahlungsbetrages an den Berechtigten zu betrauen (MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 40; Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl §§ 398 ff Rn. 107, 108).

19

(3) Die Inkassozession bildet ein Treuhandverhältnis, weil der Zessionar als Forderungsinhaber im Außenverhältnis über mehr Rechtsmacht verfügt, als er im Innenverhältnis zu dem Zedenten ausüben darf (MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 41; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 110 ff; vgl. RGZ 99, 142, 143). Da die Rechtsübertragung dem Interesse des Zedenten an einem reibungslosen Forderungseinzug dient, handelt es sich um eine uneigennützige Treuhand oder Verwaltungstreuhand (Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 58; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 360 f), die von der eigennützigen Treuhand oder Sicherungstreuhand zu unterscheiden ist, die im Sicherungsinteresse des Treuhänders begründet wird (Staudinger/Busche, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 373). Die Einziehungsermächtigung beruht auf einer unechten uneigennützigen Verwaltungstreuhand, weil der Ermächtigte im Unterschied zur Inkassozession nicht die Forderung erwirbt, sondern lediglich zu ihrem Einzug befugt ist (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 359). Wegen der fehlenden Übertragung der Forderung beschränkt sich das Treuhandverhältnis auf die eingezogenen Gelder (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88, BGHZ 109, 47, 51; vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 195).

20

bb) Die gleichartige rechtliche Behandlung von Erfüllungsleistungen und der gemeinsame wirtschaftliche Zweck rechtfertigen es, eine an den Treuhänder bewirkte Zahlung in Fällen einer Inkassozession wie auch einer Einziehungsermächtigung anfechtungsrechtlich unmittelbar dem Treugeber zuzurechnen.

21

(1) Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Forderung - nach Maßgabe der jeweils gewählten rechtlichen Gestaltung - gegenüber dem Inkassozessionar als Abtretungsempfänger (Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 362 Rn. 13) oder gegenüber dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163) begleicht. Der aus der Forderung in Anspruch genommene Schuldner ist gemäß § 404 BGB berechtigt, mit ihm gegen den Inkassozedenten (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360, 367; vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81, NJW 1983, 1903, 1905; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 44) wie auch gegen den Ermächtigenden (MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 47; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 Rn. 133) zustehenden Forderungen aufzurechnen. Erfolgt eine Abtretung oder Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, wird der Schuldner nach Maßgabe von § 82 InsO durch Leistung an die Empfangsperson von seiner Verbindlichkeit befreit (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 6). Die rechtlichen Unterschiede zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung äußern sich darum im Wesentlichen darin, dass der Inkassozessionar anders als der Ermächtigte Vollrechtsinhaber wird und uneingeschränkt zur Prozessführung gegen den Forderungsschuldner berechtigt ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 50 ff).

22

(2) Der Inkassozessionar ist kraft des Treuhandverhältnisses gemäß §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Forderung für Rechnung und im Interesse des Zedenten einzuziehen (RGZ 99, 142, 143; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 43; Müller in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 398 Rn. 21). Gleiches gilt für den Ermächtigten im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Für diese Verpflichtung ist es ohne Bedeutung, dass bei der Inkassozession wegen der damit verbundenen Vollabtretung Erfüllung unmittelbar im Verhältnis zu dem Inkassozessionar (§ 362 Abs. 1 BGB) und bei der Einziehungsermächtigung im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (§ 362 Abs. 1, § 185 BGB) bewirkt wird. Maßgeblich ist vielmehr für das Anfechtungsrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 31), derzufolge in beiden Gestaltungen die Forderung für Rechnung des Zedenten oder Forderungsinhabers eingezogen wird. Die Zahlung an einen Inkassozessionar als Geheißperson ist der Zahlung an den Gläubiger gleichzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 29 ff; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 362 Rn. 16). Anfechtungsgegner ist nur, wer im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde (Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 230). Dies ist der Zedent, an den der Inkassozessionar die empfangene Zahlung treuhänderisch weiterzuleiten hat.

23

(3) Für diese Würdigung ist es ohne Bedeutung, ob die Inkassogesellschaft die Zahlungen der Schuldnerin über ein Treuhandkonto oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - über ihr allgemeines Geschäftskonto eingezogen hat. Die aus §§ 667, 675 BGB folgende Pflicht der Inkassogesellschaft zur Auskehr der empfangenen Beträge bildet den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt, die Beklagte als Leistungsempfängerin im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO einzustufen. Insoweit ist die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12). Hätte die Inkassogesellschaft die Zahlungen über ein Treuhandkonto eingezogen, würde dieser Umstand freilich zusätzlich dafür sprechen, die Beklagte als Leistungsempfängerin zu betrachten. Da die Beklagte in der Insolvenz der Inkassogesellschaft die auf einem Treuhandkonto befindliche eingezogene Forderung gemäß § 47 InsO aussondern könnte (BGH, Urteil vom 5. März 1998 - IX ZR 265/97, NJW 1998, 2213; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 12), würde eine Anfechtung gegen die Inkassogesellschaft in diesem Fall ungeachtet des insoweit ebenfalls bestehenden nachrangigen Aussonderungsrechts des Verwalters (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 358 ff) ins Leere gehen.

24

cc) Eine andere Beurteilung folgt schließlich nicht daraus, dass bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NZI 2004, 379 f; vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f) und Steuern (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, WM 2007, 2158 Rn. 4) die Einzugsstelle auch insoweit Anfechtungsgegner ist, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einzugsstelle zu dem Beitragsschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, WM 2013, 2142 Rn. 28). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen. In Einklang mit dieser rechtlichen Würdigung richtet sich nach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs, denen für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen Leitbildfunktion zukommt (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 19), bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich nicht gegen den Abtretungsempfänger (Zessionar), sondern gegen den Zedenten als vermeintlichen ursprünglichen Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f).

25

3. Bei dieser Sachlage liegt weder eine mittelbare Zuwendung noch eine Leistungskette vor, weil durch die Zahlung an die Inkassogesellschaft Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten war.

26

a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 7; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 30). Da die Beklagte die Forderung gegen die Schuldnerin treuhänderisch an die Inkassogesellschaft abgetreten hatte, trat bereits mit der Zahlung an diese Erfüllung ein. Mithin erfolgte die Gläubigerbenachteiligung nicht erst - wie bei mittelbaren Zuwendungen vorausgesetzt - unmittelbar durch die Tätigkeit des Leistungsmittlers (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287). Aus dieser Erwägung kann der Vorgang auch nicht so behandelt werden, wie wenn die Inkassogesellschaft als Angewiesene erst an die Schuldnerin als Anweisende geleistet und diese sodann die Beklagte als Gläubigerin befriedigt hätte (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25). Eine mittelbare Zuwendung scheidet schließlich aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit - hier den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2) - zu tilgen sucht (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 31).

27

b) Im Rahmen einer Leistungskette überträgt der Schuldner den Vermögensgegenstand anfechtbar auf einen ersten Leistungsempfänger, der ihn aufgrund einer eigenständigen Rechtshandlung seinerseits an einen Dritten weiterleitet (HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 85; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 129 Rn. 43). Beide Zuwendungsvorgänge sind anfechtungsrechtlich selbständig zu behandeln. Deshalb kommt eine Anfechtung nur gegen den Erstempfänger als primäres Glied der Leistungskette in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 8; vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 33). Da bereits die Zahlung der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte im Verhältnis zu der Beklagten Erfüllungswirkung entfaltete, scheidet eine Leistungskette aus (Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231).

III.

28

Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind erfüllt.

29

1. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin als Grundlage jeder Vorsatzanfechtung liegt vor.

30

Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, WM 2009, 810 Rn. 3). Bleibt ein Pfändungsversuch hingegen fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens stehende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner später doch auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung Leistungen erbringt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 13). Leistet der Schuldner - wie im Streitfall - nach Fehlschlagen einer Zwangsvollstreckung zur Abwendung einer weiteren ihm angedrohten Zwangsvollstreckung, so ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben, weil er noch in der Lage war, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 10).

31

2. Die Schuldnerin hat mit einem von der Beklagten erkannten Benachteiligungsvorsatz gehandelt, als sie durch die Zahlungen über insgesamt 6.000 € ihr Aktivvermögen zum Nachteil der Gläubigergesamtheit vermindert hat.

32

a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, den Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 10). Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Existenz weiterer Gläubiger unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO; Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 11).

33

b) Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz, weil ihr ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt war.

34

aa) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 20 mwN). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, aaO; Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 21).

35

bb) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen.

36

Die Schuldnerin hat im Rundschreiben vom 4. November 2008 ihren Gläubigern mitgeteilt, dass ihre Reserven aufgebraucht seien und eine positive Fortbestehensprognose nur gestellt werden könne, wenn die Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen Stundungen, Stillhalteabkommen, Vollstreckungsverzichte und ggfs. Rangrücktritte über einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten akzeptierten. Falls ein Teil der Gläubiger diesem Vorgehen nicht entspreche, bleibe dem Geschäftsführer aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen nur der Gang zum Insolvenzgericht. Die Gläubiger wurden außerdem um eine Stellungnahme binnen zehn Tagen gebeten. Durch das Rundschreiben hat die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit eingeräumt. Dies ergibt sich unzweideutig aus ihrer eigenen Erklärung, nach der Gesetzeslage (§ 15a InsO) einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, falls ihr kein Zahlungsaufschub gewährt werde. Dieser Wissensstand war auch zum Zeitpunkt der an die Inkassogesellschaft erbrachten Zahlungen gegeben.

37

c) Infolge der Kenntnisnahme des Rundschreibens war der Inkassogesellschaft und damit der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gleichfalls geläufig.

38

Im Widerspruch zu dem erbetenen Zahlungsaufschub hat die Inkassogesellschaft durch Vollstreckungsandrohungen die vorliegend angefochtenen Zahlungen vom 17. November und 20. Dezember 2008 erwirkt. Damit hat die Inkassogesellschaft nach Unterrichtung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eine bevorzugte Befriedigung der Forderungen der Beklagten durchgesetzt. Insoweit vermag es die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu entlasten, dass der aus der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin herzuleitende Benachteiligungsvorsatz nur für die Inkassogesellschaft offenbar geworden ist. Vielmehr ist die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte zugleich Wissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich maßgebende Kenntnis, die der Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 3; Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 26; vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, WM 2013, 567 Rn. 4 ff).

39

d) Der Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis sind nicht mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Sanierung der Schuldnerin entfallen.

40

aa) Allerdings kann die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung als Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungskonzepts von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war. Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11). Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11). Den über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichteten Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt zu haben (Gehrlein, WM 2011, 577, 578 f; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33).

41

bb) Im Streitfall fehlt es an einem schlüssigen Sanierungskonzept. Das Rundschreiben vom 4. November 2008 diente erst dazu, die Grundlagen für die Entwicklung eines Sanierungskonzepts zu schaffen. Maßgebliche Voraussetzung der Sanierung bildete nach seinem Inhalt die Gewährung eines Zahlungsaufschubs durch die Gläubiger über einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten. Das Einverständnis der Gläubiger musste - wie sich aus der ihnen mitgeteilten Stellungnahmefrist von zehn Tagen ergibt - erst noch eingeholt werden. Waren die Gläubiger mehrheitlich mit dem erbetenen Zahlungsaufschub nicht einverstanden, war für eine Sanierung von vornherein kein Raum. Fand sich die Mehrheit der Gläubiger zu einem Zahlungsaufschub bereit, bedurfte es der Klärung, ob eine Sanierung mit Rücksicht auf die sonstigen, sofort zu befriedigenden Forderungen Erfolg versprach (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 13). Bei dieser Sachlage war allenfalls das Planungsstadium einer Sanierung erreicht. Ein schlüssiges Sanierungskonzept konnte erst auf der Grundlage der Stellungnahmen der Gläubiger ausgearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem der Vorsatzanfechtung entgegenstehenden ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuch ausgegangen werden.

42

3. Der Erstattungsanspruch des Klägers beläuft sich gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf 6.000 €.

43

Hatte der Schuldner eine Verbindlichkeit in anfechtbarer Weise getilgt, ist der Anfechtungsgegner verpflichtet, die empfangene Leistung zurück zu gewähren (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 50). Im Falle einer Zahlung kann der Insolvenzverwalter im Wege des Wertersatzes Erstattung eines entsprechenden Geldbetrages fordern (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 30; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, InsO, 4. Aufl., § 143 Rn. 17). Die Beklagte kann nicht die an die Inkassogesellschaft gezahlte Provision absetzen, weil sie gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 31 ff).

IV.

44

Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Vill                    Gehrlein                         Fischer

          Grupp                        Möhring

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR308/14
vom
24. September 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht
nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen
fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem
von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert
wird.
BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14 - OLG Jena
LG Erfurt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Bär
am 24. September 2015

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.296,98 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Anlass für eine Rechtsfortbildung geben (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO).
3
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich im Streitfall nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepflogen- heiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält und deshalb kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3 f). Die Beklagte zu 1 hatte gegenüber der Schuldnerin vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung wiederholt die Zahlung der rückständigen Rechnungen ohne Erfolg angemahnt. Ausweislich der dritten Mahnung hatte die Schuldnerin eine fernmündlich erteilte Zahlungszusage nicht eingehalten. Die erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Bei dieser Sachlage konnte die Bitte der Schuldnerin um Ratenzahlung entsprechend der Auslegung des Berufungsge- richts dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Bär
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 29.11.2013 - 9 O 408/13 -
OLG Jena, Entscheidung vom 04.12.2014 - 1 U 981/13 -

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 5. April 2017 eröffnet worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen unterliegen vor dem 5. April 2017 den bis dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem 5. April 2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

11
a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 20; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 25), wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Hand- lung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 78 f; vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 25; vom 25. Januar 2018 - IX ZR 299/16, WM 2018, 328 Rn. 9 mwN). Hingegen fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn der Schuldner nur einen möglichen Erwerb unterlässt. Dieses Unterlassen ist nicht anfechtbar , weil es nicht zu einer Minderung des Schuldnervermögens führt, sondern lediglich dessen Mehrung verhindert (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 236/07, WM 2009, 1042 Rn. 15; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, ZIP 2018, 1601 Rn. 15 mwN).

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

17
Jedoch steht nicht fest, ob die Zahlung die Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt hat. Daran fehlt es, wenn die Zahlung aus insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners erfolgte. Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger durch eine Verfügung über unpfändbare Gegenstände, ist diese Verfügung mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, weil diese Gegenstände von vornherein nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehören (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 84 mwN; Schmidt/ K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 52). Deshalb kann es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen, wenn der Schuldner die Versicherungsprämie für seinen privaten Krankenversicherungsvertrag aus unpfändbarem Vermögen zahlt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung 300 € in bar an den Gerichtsvollzieher zahlte. Insoweit kommt eine Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO in Betracht. Nachdem es bisher auf diesen Gesichtspunkt nicht ankam, ist den Parteien hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme und zu ergänzendem Sachvortrag zu gewähren.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

11
a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 20; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 25), wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Hand- lung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 78 f; vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 25; vom 25. Januar 2018 - IX ZR 299/16, WM 2018, 328 Rn. 9 mwN). Hingegen fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn der Schuldner nur einen möglichen Erwerb unterlässt. Dieses Unterlassen ist nicht anfechtbar , weil es nicht zu einer Minderung des Schuldnervermögens führt, sondern lediglich dessen Mehrung verhindert (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 236/07, WM 2009, 1042 Rn. 15; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, ZIP 2018, 1601 Rn. 15 mwN).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

8
a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909 Rn. 8; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 7). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen , aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628 Rn. 16, 18; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 11 ff; vom 24. März 2016, aaO).

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

14
b) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet auch dies gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 18. Juli 2013, aaO Rn. 8 mwN).
7
2. Erste Voraussetzung einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 5. Oktober 1994 (fortan nur: § 133 InsO) ist eine Rechtshandlung , welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Befriedigt ein Schuldner einen Gläubiger, obwohl er zahlungsunfähig ist und seine drohende oder be- reits eingetretene Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt er in der Regel mit dem Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen; denn er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZR 313/16, WM 2018, 2097 Rn. 3). Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann aber ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war. In einem solchen Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet. Das Wissen um die Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 14 mwN; vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9).
3
a) Befriedigt ein Schuldner einen Gläubiger, obwohl er zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel mit dem Vorsatz, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen. In diesem Fall weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. In Fällen kongruenter Leistungen hat der Senat allerdings anerkannt, dass der Schuldner trotz der Indizwirkung einer erkannten Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt. Der subjektive Tatbestand kann hiernach nicht festgestellt werden, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet. Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann. Auch im Falle eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausches wird sich der Schuldner der eintretenden mittelbaren Gläubigerbenachteiligung allerdings dann bewusst werden, wenn er weiß, dass er trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortführung seines Geschäfts mittels der durch bargeschäftsähnliche Handlungen erworbenen Gegenstände weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussich- ten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, ZIP 2017, 1232 Rn. 7 mwN).

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.

(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.

(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

9
a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09 Rn. 9, NJW-RR 2011, 706; Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 17/09 Rn. 3, FamRZ 2010, 1798; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07 Rn. 13, NJW-RR 2008, 733 m.w.N.). Bestandteil des notwendigen Unterhalts im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein Betrag in Höhe des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09 Rn. 13 m.w.N., NJW-RR 2011, 706). § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimmt weiter, dass der Leistungsbedarf für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt wird.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.