Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2017 - IX ZR 289/14

21.05.2020 18:21, 19.10.2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2017 - IX ZR 289/14

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 289/14
Verkündet am:
19. Oktober 2017
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet,
die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet
hat.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 289/14 - OLG Dresden
LG Chemnitz
ECLI:DE:BGH:2017:191017UIXZR289.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. November 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 27. April 2012 über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 28. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin schloss, ebenso wie die Ka. GmbH & Co. KG, am 30. Mai 2007 einen Vertrag über die Anmietung von Gewerbemietraum. Vermieter war der Geschäftsführer der Schuldnerin, welcher das Grundstück unter Übernahme einer zugunsten der beklagten Volksbank eingetragenen Grundschuld erworben hatte. Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 ordnete das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Beklagten in dem gegen die frühere Eigentümerin geführten Zwangsvollstreckungsverfahren die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte einen Zwangsverwalter.

2
Zwischen August 2011 und Februar 2012 erwirkte der Zwangsverwalter aufgrund rückständiger Mietforderungen rechtskräftige Zahlungstitel gegen die Schuldnerin und die Ka. GmbH & Co. KG und beauftragte zur Durchsetzung dieser Forderungen einen Gerichtsvollzieher. Die Schuldnerin beglich sodann ihre Schuld in Höhe von insgesamt 40.137,72 €. Gestützt auf §§ 130, 131, 143 InsO begehrt der Kläger deren Rückzahlung, sowie - gestützt auf § 134 Abs. 1, § 143 InsO - Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 8.162,21 €, den die Schuldnerin im Zeitraum zwischen August 2011 und Mai 2012 auf die Schuld der Ka. GmbH & Co. KG geleistet haben soll. Ob die Beklagte vom Zwangsverwalter einen Betrag in Höhe von 16.000 € als Ausschüttung oder als Rückzahlung von Vorschüssen erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig.
3
Der Kläger hat zunächst den Zwangsverwalter in Anspruch genommen und - nachdem am 11. Oktober 2012 das Zwangsverwaltungsverfahren nach Antragsrücknahme durch die Beklagte eingestellt worden war - die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Nunmehr nimmt er die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung der an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 48.299,93 € nebst Nutzungsersatz und Zinsen in Anspruch.
4
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

A.


6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in NZI 2015, 92 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein auf § 143 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO gestützter Rückgewähranspruch gegen die Beklagte zu. Diese sei nicht als Empfängerin einer schuldnerischen Leistung im Sinne von § 143 Abs. 1 InsO anzusehen.
7
Der Zwangsverwalter, dessen Stellung in wesentlichen Elementen derjenigen von Einzugsstellen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge gleiche, sei im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren und nach dessen Aufhebung für bereits rechtshängige Anfechtungsansprüche alleiniger Anfechtungsgegner. Der betreibende Gläubiger rücke nach Aufhebung der Zwangsverwaltung auch bezüglich noch nicht rechtshängiger Anfechtungsansprüche nicht in die Stellung des Anfechtungsgegners ein. Zwar kämen die durch den Zwangsverwalter eingenommenen Mieten - unabhängig von einer späteren Ausschüttung - wirtschaftlich dem Grundpfandrechtsgläubiger zugute, weil dieser für die Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens hafte. Dem stehe jedoch gegenüber, dass der Zwangsverwalter die Mieten für Rechnung des Vollstreckungsschuldners einnehme und sich auch die wirtschaftlichen Vorteile der Zwangsverwaltung für den Vollstreckungsgläubiger als aus dem Vermögen des Vollstreckungsschuldners kommend darstellten. Letzterer habe gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger für die Kosten der Zwangsverwaltung einzustehen. Auch aus Wertungs- gesichtspunkten sei ein gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bestehender Anfechtungsanspruch nicht geboten. Ob die Anfechtung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erfolgen könne, müsse nicht entschieden werden. Der Verlust eines Anfechtungsgegners nach Aufhebung der Zwangsverwaltung stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar. Der Gefahr, der Vollstreckungsgläubiger könnte Anfechtungsansprüche umgehen, stehe das vom Vollstreckungsgläubiger zu tragende Kostenrisiko des Zwangsverwaltungsverfahrens entgegen.
8
Eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Zuwendung scheide auch aus, wenn eine Ausschüttung in Höhe von 16.000 € durch den Zwangsverwalter an die Beklagte unterstellt werde. Die Gläubigerbenachteiligung sei bereits durch Zahlung der Schuldnerin an den Zwangsverwalter eingetreten. Eine mittelbare Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte liege nicht vor.

B.


9
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte ist nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge Antragsrücknahme (§ 161 Abs. 4, § 29 ZVG) nicht Schuldnerin der auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähransprüche des Klägers geworden. Die Mietzahlungen der Schuldnerin an den Zwangsverwalter sind vielmehr so zu behandeln, als wären sie an den Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks (im Folgenden : Vollstreckungsschuldner) geleistet worden.

I.


10
Soweit der Kläger Zahlungen der Schuldnerin auf eigene Mietverbindlichkeiten in Höhe von 40.137,72 € anficht und nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, §§ 143, 145 Abs. 2 InsO deren Rückgewähr begehrt, ist die Beklagte nicht Schuldnerin des Insolvenzanfechtungsanspruchs. Die an den Zwangsverwalter gezahlten Mieten sind zwar gläubigerbenachteiligend. Die beklagte Zwangsvollstreckungsgläubigerin ist insoweit jedoch weder Rechtsnachfolgerin des Vollstreckungsschuldners oder des Zwangsverwalters, noch hat sie unmittelbar noch mittelbar etwas zu Lasten der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin erlangt, selbst wenn sie aus dem vom Zwangsverwalter erlangten Betrag 16.000 € als Ausschüttung auf ihre Forderung, derentwegen sie die Zwangsvollstreckung betreibt, erhalten haben sollte.
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1. Eine Anfechtung scheitert nicht bereits an dem Erfordernis der objektiven Gläubigerbenachteiligung. Es liegt kein Fall der Befriedigung eines insolvenzfest gesicherten Absonderungsberechtigten vor. Absonderungsrechte stehen der Beklagten allenfalls im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner, nicht aber im Verhältnis zur Schuldnerin als dessen Mieterin zu (zutreffend Nöll, ZInsO 2007, 1125, 1127; Jacoby, ZfIR 2017, 685, 689).
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2. Die Beklagte ist nicht Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters oder des Vollstreckungsschuldners im Sinne des § 145 Abs. 2 InsO. Die einzig in Betracht kommende Einzelrechtsnachfolge (§ 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO) setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger einen Gegenstand erlangt hat, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, BGHZ 155, 199, 203 f; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, ZIP 2008, 2183 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 98/11, ZIP 2012, 1617 Rn. 2; jeweils mwN). Geht es - wie hier - um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die auf Grund der Anfechtung herauszugeben sind (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 mwN), was bei dem hier gegebenen Zahlungsfluss ausgeschlossen ist.
13
3. Die Beklagte hat weder unmittelbar - was offenkundig ist - noch mittelbar etwas von der späteren Insolvenzschuldnerin erlangt, auch wenn der Zwangsverwalter Ausschüttungen an sie vorgenommen haben sollte. Rückgewähransprüche wegen Leistungen, die der Zwangsverwalter in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt hat, sind während des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Zwangsverwalter, nach unbeschränkter Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge Antragsrücknahme grundsätzlich gegen den Vollstreckungsschuldner geltend zu machen.
14
a) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO derjenige , der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, NJW 1974, 57; vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 5 mwN; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 129 Rn. 112; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 129 Rn. 20; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 129 Rn. 20; Kayser, ZIP 2015, 449, 452).
15
aa) Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14). Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten Anfechtungsgegners bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht. Das gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen. Den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs kommt für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen eine Leitbildfunktion zu (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 24 mwN.)
16
bb) Deshalb werden mittelbare Zuwendungen, die über einen unmittelbaren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden, so behandelt , als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedr. in BGHZ 138, 291). Der Rückgewähranspruch richtet sich in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat; die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger schließt die Anfechtung gegen den Leistungsmittler aus, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkennbar - für den Leistenden gehandelt hat (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 23. Oktober 2014 - IX ZR 290/13, ZIP 2014, 2351 Rn. 7 ff). Wird ein Dritter, etwa ein Inkassounternehmen, als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, ZIP 2015, 2486 Rn. 6). Hat ein Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto eines Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch , ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015, aaO). Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 14; Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231) oder die Zwischenperson nur als Empfangsbeauftragte des Gläubigers eingeschaltet war (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12) oder die Leistung auf Anweisung des späteren Schuldners an den Gläubiger weiterzuleiten hatte (BGH, Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 190/80, ZIP 1982, 76, 77). Sofern der Senat neben einer Haftung des Leistungsempfängers eine Anfechtung auch gegenüber dem uneigennützigen Treuhänder zugelassen hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 12, 26; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, NZI 2013, 249 Rn. 18, 21), beruhte dies darauf, dass sich der Leistungsmittler im kollusiven Zusammenwirken an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung beteiligt hatte; er muss sich dann den Vermögenszufluss bei Leistungsempfänger wie einen eigenen zurechnen lassen.
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cc) Soweit demgegenüber die Vermögensübertragung unmittelbar auch eigene Rechte oder Pflichten der Zwischenperson - etwa als (Mit-)Schuldner oder Sicherungsnehmer - berührt, diese also nicht als Zahlungs- und Verrechnungsstelle eingeschaltet ist, richtet sich der Anfechtungsanspruch grundsätzlich gegen die Zwischenperson. Desgleichen kann die Zahlung eines Schuldners nur dann als - mittelbare - Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger angefochten werden, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet war, die Zahlung im Endergebnis dem Gläubiger zuzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 20 ff; vom 9. Juli 2015 - IX ZR 207/13, ZIP 2015, 1545 Rn. 2). Das entspricht inhaltlich den Voraussetzungen, unter denen auch bereicherungsrechtlich in Dreipersonenverhältnissen die funktional gewollten Zuwendungen durchweg als Leistungen gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 49). In gleicher Weise ist aus dem anfechtungsrechtlichen Rückgewährverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zwischenperson verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und - sofern dies nicht lediglich auf einer Abtretung beruht - schuldbefreiend nur an sie geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NZI 2004, 379, 380; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rn. 28) ebenso wie bei dem Umsatzsteuerforderungen einziehenden Bundesland (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, NZI 2012, 665 Rn. 13) und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der LKW-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rn. 27 ff) zu bejahen ist.
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b) Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass während laufender Zwangsverwaltung allein der Zwangsverwalter als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden kann (vgl. auch OLG Dresden, NZI 2014, 923; LG Zwickau, ZfIR 2013, 820; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 64 b; Drasdo, NZI 2014, 926; ders., NJW 2015, 1791, 1795; aA Depré, ZfIR 2015, 117, 118; ders. in Festschrift Kübler, 295, S. 109, 118; Schmidberger, ZfIR 2013, 820, 823). Der Zwangsverwalter ist weder Leistungsmittler einer vom Insolvenzschuldner an den Vollstreckungsgläubiger zu erbringenden Leistung noch von Gläubiger oder Schuldner beauftragt oder zu einer Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger angewiesen.

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aa) Der Zwangsverwalter wird als Partei kraft Amtes tätig und hat selbständig , aber für Rechnung des Vollstreckungsschuldners dessen Vermögen zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers als Dritten zu verwalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 21/07, BGHZ 179, 336 Rn. 11 mwN). Mit Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Vollstreckungsschuldner die Verwaltung und Benutzung des ihm gehörenden Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). Diese Befugnis geht auf den bestellten Zwangsverwalter über (§ 152 Abs. 1 ZVG), der ein besonderes Rechtspflegeorgan ist und seine Tätigkeit auf Grund eigenen Rechts ausübt, das ihm mit der Ernennung durch das Vollstreckungsgericht übertragen wird. Er ist von Weisungen des Vollstreckungsschuldners und des Vollstreckungsgläubigers unabhängig und unterliegt gemäß § 153 ZVG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts. Er hat sowohl die berechtigten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und als auch die des Vollstreckungsschuldners zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 15/05, NJW-RR 2005, 1299, 1300 mwN).
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bb) Aufgabe und Stellung des Zwangsverwalters sind nicht mit der eines Inkassozessionars (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963) oder eines Gerichtsvollziehers vergleichbar. Beide werden vom Gläubiger beauftragt. Der privatrechtlich beauftragte Inkassobevollmächtigte muss typischerweise den Weisungen des Gläubigers Folge leisten, er hat die Forderung für dessen Rechnung und in dessen Interesse einzuziehen, sich der Weiterabtretung und sonstiger Beeinträchtigungen zu enthalten und die Forderung auf Verlangen des Gläubigers zurück zu übertragen (RGZ 99, 142, 143; MünchKomm-BGB/Roth/Kieninger, § 398 Rn. 44 mwN). DerGerichtsvollzieher ist zwar auch ein Organ der Zwangsvollstreckung, handelt in Ausübung öffentli- cher Gewalt und ist weder mit dem Gläubiger durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden, noch dessen Stellvertreter, noch dessen Erfüllungs - oder Verrichtungsgehilfe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 36/08, NJW-RR 2009, 658 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Ulrici, 2017, § 753 Rn. 10). Aber auch der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung im Auftrag des Gläubigers zu bewirken (§ 753 Abs. 1 ZPO) und hat Weisungen des Gläubigers zu berücksichtigen, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Gesetzen stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, ZInsO 2016, 148 Rn. 7). Sein Auftrag, dessen Umfang der Gläubiger bestimmen kann (MünchKomm -ZPO/Heßler, 5. Aufl., § 753 Rn. 25), ist in der Regel ausschließlich darauf gerichtet, aus einem bestimmten Vollstreckungstitel in Schuldnervermögen zu vollstrecken und den Ertrag abzüglich der Kosten und Auslagen des Vollstreckungsverfahrens an den Gläubiger auszukehren.
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cc) Die Zwangsverwaltung dient zwar der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers , ist aber zu diesem Zweck - weitergehend - auf die Verwaltung eines Grundstückes des Vollstreckungsschuldners gerichtet. In bereits bestehende , das beschlagnahmte Objekt betreffende Mietverhältnisse tritt der Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 ZVG ein. Er ist berechtigt, alle Rechte des Eigentümers aus diesen Vertragsverhältnissen selbständig geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - VII ZB 48/10, MDR 2012, 997 Rn. 7; vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09, ZInsO 2010, 1452 Rn. 7 f). Er hat beispielsweise noch nicht geleistete Kautionen einzuziehen und ist umgekehrt dem Mieter gegenüber verpflichtet, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, eine geleistete Kaution zu Lasten der Masse herauszugeben (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342; vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962, 963). Ein Grundschuldgläubiger, der sich entschieden hat, die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsver- waltung zu betreiben, muss es auch hinnehmen, dass das Einziehungsrecht an den Mieten allein dem Zwangsverwalter unterliegt, selbst wenn er sich die Mieten zusätzlich zur Sicherheit hat abtreten lassen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10, WM 2011, 2369 Rn. 25). Gegen Besitzstörungen und Eingriffe Dritter in den verwalteten Grundbesitz hat der Zwangsverwalter - gegebenenfalls gerichtlich - aus eigenem Recht vorzugehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487); für die Kosten eines hierauf gerichteten Verfahrens haftet die Zwangsverwaltungsmasse. Aus dieser sind auch öffentliche Lasten und wiederkehrende Leistungen - etwa die Grundsteuer - zu bestreiten (§ 156 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Soweit seine Verwaltung reicht, ist der Zwangsverwalter Verpflichteter nach § 34 AO (BFH, ZIP 1989, 122; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 34 Rn. 25), und er hat nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (BFH, NJW 2015, 2524). Der Zwangsverwalter ist auch zum Neuabschluss von Verträgen berechtigt (vgl. § 6 ZwVwV), kann also Verbindlichkeiten begründen, mit deren Erfüllung ein dem Vollstreckungsgläubiger zukommender Überschuss jedenfalls zunächst vermindert wird. Der Senat hat die Rechtsstellung des Zwangsverwalters mit der eines Insolvenzverwalters verglichen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 21/07, BGHZ 179, 336 Rn. 10).
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dd) Darüber hinaus ist der Zwangsverwalter bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens hinsichtlich der Geltendmachung der Rechte des Eigentümers aus den das beschlagnahmte Objekt betreffenden Mietverhältnissen Prozessstandschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - VII ZB 48/10, ZMR 2012, 834, 835 mwN). Er unterscheidet sich insofern nicht von gesetzlichen Krankenkassen oder anderen Stellen, welche öffentliche Leistungen gebündelt einziehen. Zwar zeichnen sich diese nicht durch eine streng durchgeführte Vermögenstrennung aus (vgl. Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 233), wohingegen der Zwangsverwalter verpflichtet ist, die Mieten auf ein gesondertes Treuhandkonto einzuziehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV; vgl. Drasdo, NZI 2012, 337, 340 mwN; Cymutta, IMR 2014, 484). Die dadurch erreichte Bildung einer von anderen Einnahmen des Zwangsverwalters getrennten Zwangsverwaltungsmasse und deren Verteilung nach einem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan (vgl. Depré, ZfIR 2015, 117, 118) rechtfertigen es nicht, die Einziehung durch den Zwangsverwalter im Ergebnis anders als die Einziehung durch die genannten Einzugsstellen zu behandeln. Wie bei diesen dienen die aus anfechtbaren Rechtshandlungen erzielten Erträge nicht allein einem nachgelagerten Zahlungsempfänger und die Zahlungen erweisen sich als in einer Leistungskette bewirkt.
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(1) Die von der Schuldnerin gezahlten Mieten sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an den Vollstreckungsschuldner erbracht, dessen Verwaltungsbefugnis allerdings während des Zwangsverwaltungsverfahrens ausschließlich vom Zwangsverwalter wahrgenommen wird. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung werden dem Vollstreckungsschuldner die Verfügungsbefugnis sowie die Verwaltung und die Benutzung des Grundstücks entzogen (§§ 146 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 148 Abs. 2 ZVG). Die Beschlagnahme erfasst nach § 148 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 ZVG auch die nach § 1192 Abs. 1, § 1123 Abs. 1 BGB in den Haftungsverbund der Grundschuld fallende Mietforderungen. Aber das Handeln des Zwangsverwalters ist materiellrechtlich dem Vollstreckungsschuldner zuzuordnen (Engels in Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 152 Rn. 224). Dieser bleibt Eigentümer des in Beschlag genommenen Grundstücks. Die gemäß § 155 Abs. 1 ZVG vorab zu bestreitenden Ausgaben der Verwaltung, zu denen neben den Verwaltungsund Bewirtschaftungskosten auch die Masseforderungen aus den vom Verwalter - regelmäßig zur Erhaltung und Nutzung des im Eigentum des Vollstreckungsschuldners stehenden Grundstücks - eingegangenen Rechtsgeschäften rechnen, kommen unmittelbar dem zwangsverwalteten Grundbesitz zugute. Insoweit hat nicht der Vollstreckungsgläubiger etwas erlangt, sondern allein das vom Beschlag und der Zwangsverwaltung umfasste Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Entsprechend stehen auch die nach Abzug der Ausgaben für Verwaltung und das Zwangsverwaltungsverfahren in der Rangfolge des § 10 ZVG zu verteilenden Überschüsse verbleibenden weitergehenden Überschüsse dem Schuldner zu (Drasdo, NZI 2014, 97, 98).
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(2) Nichts anderes gilt für die gemäß § 155 Abs. 1 ZVG ebenfalls vorab zu bedienenden Verfahrenskosten, die der Zwangsverwalter auch nach Aufhebung des Verfahrens der Masse entnehmen darf (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - V ZB 233/11, WM 2013, 42 Rn. 8 ff). Für diese haftet vorrangig das Grundstück. Hat der Zwangsverwalter insoweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die von ihm verwaltete Masse bereichert, haftet diese gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Rückgewähr. Soweit die Masse nicht ausreicht , um die Vergütung zu decken, kann der Zwangsverwalter sich zwar an den Vollstreckungsgläubiger halten (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ZwVwV; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, NZM 2004, 718; Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 233/11, WM 2013, 42 Rn. 11), diesem steht aber der Kostenerstattungsanspruch des § 788 ZPO zur Seite. Anders als in der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2004 (IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163, 2164) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation ist vorliegend der unmittelbare Zahlungsempfänger, der Zwangsverwalter, nicht zugleich Schuldner der Vollstreckungskosten.

25
(3) Der Zwangsverwalter ist auch insoweit Anfechtungsgegner, als er an den Vollstreckungsgläubiger - wie es der Kläger hier in Bezug auf die Beklagte behauptet - Zahlungen aus anfechtbar vereinnahmten Mieten geleistet hat. Dadurch werden die an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen nicht zu mittelbaren Zuwendungen an den Vollstreckungsgläubiger. Die Mietzahlungen wurden nicht vom Schuldner mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschoben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 7). Der Vollstreckungsgläubiger hat keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Zwangsverwalter auf Auskehr der vom Schuldner empfangenen Beträge. Vielmehr leistet der Schuldner in einem ersten Schritt - in Erfüllung seiner mietvertraglichen Pflicht - an den Zwangsverwalter, der die Einnahmen - wie aufgezeigt - der von ihm verwalteten Masse zuführt und in einer vorgegebenen Reihenfolge verwendet. Erst durch einen weiteren, von Zwangsverwalter und Vollstreckungsgericht zu verantwortenden Leistungsschritt können Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger erfolgen. Deshalb kann auch insoweit der Vollstreckungsgläubiger nicht Schuldner des geltend gemachten Rückgewähranspruchs sein. Dieser hat sich vielmehr - entsprechend der aufgezeigten Leistungskette - an den das betroffene Vermögen des Vollstreckungsschuldners allein verwaltenden Zwangsverwalter zu richten. Für Ansprüche, die von der Beschlagnahmeanordnung umfasst werden, ist ausschließlich der Verwalter im eigenen Namen aktiv- und passivlegitimiert (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487).
26
c) Entfällt nach Aufhebung der Zwangsverwaltung die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters, fällt diese ebenso wie die Verpflichtung zur Rückgewähr des vom Zwangsverwalter durch anfechtbare Rechtsgeschäfte Erlangten an den Vollstreckungsschuldner zurück. Auch in dieser Konstellation ist die Insolvenzanfechtung nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten, sondern gegen den Vollstreckungsschuldner (vgl. Jacoby, ZfIR 2017, 685, 690), wenn das Zwangsverwaltungsverfahren infolge uneingeschränkter Antragsrücknahme vor Rechtshängigkeit des Anfechtungsprozesses aufgehoben wurde.
27
aa) Die von der Beklagten erklärte uneingeschränkte Antragsrücknahme hat zwingend die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gemäß § 161 Abs. 4, § 29 ZVG zur Folge. Mit Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses endet die Beschlagnahme. Zugleich enden - von unaufschiebbaren und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung dienenden Maßnahmen abgesehen - die dem Zwangsverwalter kraft seines Amtes zustehenden Befugnisse (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - V ZB 31/07, NZM 2008, 223 Rn. 8; vom 10. Juli 2008 - V ZB 130/07, NJW 2008, 3067 Rn. 8). Der Zwangsverwalter darf die Masse nur noch abwickeln; öffentliche Lasten und Zahlungen an Berechtigte eines Teilungsplans sind nicht mehr zu leisten (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 197/11, NJW 2013, 3520 Rn. 6 mwN). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Verwalter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer Handlungen besonders ermächtigt hat (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008, aaO). Eine solche Anordnung ist hier nach den unangefochtenen Feststellungen nicht erteilt.
28
Dies hat zur Folge, dass die aus § 152 Abs. 1 ZVG abgeleitete Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für anhängige Prozesse erlischt, wenn die Aufhebung der Zwangsverwaltung - wie hier - nicht mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Fortführung von Prozessen verbunden wurde. Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich für einen Fall entschieden, in dem die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden war (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NZM 2006, 312). Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht mehr passivlegitimiert (Keller, EWiR 2014, 721, 722; BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, ZfIR 2010, 652 Rn. 12). Eine Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis des in Anspruch genommenen Zwangsverwalters als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, ZfIR 2006, 484 Rn. 10; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 60e; Engels inHintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG, § 152 Rn. 248; Wedekind/Wedekind, Zwangsverwaltung , Rn. 1842 f).
29
bb) Ob für die Fortführung eines bei Aufhebung der Zwangsverwaltung bereits rechtshängigen Anfechtungsprozesses oder im Fall der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlags in der Zwangsversteigerung anderes zu gelten hat, muss hier nicht entschieden werden (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 unter 2. für während der Zwangsverwaltung entstandene Mietrückstände; Urteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, ZIP 1992, 1781, 1782; vom 11. August 2010 - XII ZR 181/08, BGHZ 187, 10 Rn. 13 ff jeweils zur Aufhebung wegen Zuschlags; kritisch dazu Ganter, ZfIR 2011, 229; andererseits BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38 zur Antragsrücknahme durch den betreibenden Gläubiger ; offen gelassen in BGH, Urteil vom 25. Mai 2005, aaO), ebenso wenig die Frage, ob ein - wenigstens gewillkürter - Parteiwechsel auf den materiell Berechtigten (Grundstückseigentümer) zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2003, aaO S. 45; BAG, NJW 1980, 2148; KG, NJW-RR 2004, 1457; Böttcher/ Keller, aaO § 152 Rn. 60a). Denn in keinem Fall würde der Vollstreckungsgläubiger prozessführungsbefugt oder zum Schuldner des geltend gemachten Anfechtungsanspruchs.
30
Ist die Beschlagnahme bewirkt worden, setzt sich das nach § 1123 Abs. 1 BGB erstreckte Grundpfandrecht im Wege der Surrogation an dem eingezogenen Erlös nach Maßgabe der §§ 155, 156 ZVG fort. Ist die Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme indes vorbehaltlos aufgehoben worden, wird der noch vorhandene Erlösüberschuss für den Eigentümer des bisher zwangsverwalteten Grundbesitzes frei (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 197/11, NJW 2013, 3520 Rn. 9). Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück an den Schuldner herauszugeben und zwar einschließlich der Nutzungen, die von ihm nicht mehr benötigt werden; Zahlungen auf den Teilungsplan erfolgen nicht mehr (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10, NZI 2012, 54 Rn. 18 mwN). Ansprüche aus dem Grundstück kann der Vollstreckungsschuldner wieder selbst geltend machen (BGH, Urteil vom 7. April 1978 - V ZR 154/75, NJW 1978, 1529).

II.


31
Die Beklagte ist auch nicht die richtige Anfechtungsgegnerin eines mit der Behauptung auf §§ 134, 143 InsO gestützten Anfechtungsanspruchs, die Insolvenzschuldnerin habe nicht nur eigene, sondern in Höhe von 8.162,21 € auch die Mietforderungen der Ka. GmbH & Co. KG erfüllt.
32
Anfechtungsgegner ist auch für die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO derjenige, der durch die angefochtene Rechtshandlung eine vermögenswerte, nach § 143 InsO zurückzugewährende Position zum Nachteil der Masse erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12 f; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 14; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 134 Rn. 4; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 134 Rn. 25 f). War die infolge der behaupteten schuldnerischen Zahlung erloschene Forderung der Schuldnerin gegen die Ka. GmbH & Co. KG nicht - wie der Kläger unter Hinweis auf eine bereits zum Zeitpunkt der ersten Zahlung am 18. August 2011 eingetretene Zahlungsunfähigkeit geltend macht - wirtschaftlich wertlos, käme eine vorrangige Deckungsanfechtung gegenüber der Ka. GmbH & Co. KG als Forderungsschuldnerin zum Tragen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 49). Andernfalls (vgl. zur Erfüllung wirtschaftlich wertloser Forderungen BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, WM 2016, 44 Rn.6; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 42/14, WM 2016, 465 Rn. 9) richtet sich der Anfechtungsanspruch nach - wie hier - uneingeschränkter Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens (§ 161 Abs. 4, § 29 ZVG) aus den oben dargelegten Gründen nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger.
Kayser Lohmann Pape
Möhring Meyberg

Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 14.02.2014 - 5 O 585/13 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.11.2014 - 13 U 408/14 -

20.05.2020 10:33

Berichtigt durch Beschluss vom 28.3.2019 Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL IX ZR 149/16 Verkündet am: 14. Februar 2019 Preuß Justizangestell
19.05.2020 17:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 264/18 Verkündet am: 12. September 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
11.07.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 243/17 Verkündet am: 11. Juli 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §
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9

25.05.2020 17:20

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 42/14 Verkündet am: 4. Februar 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 130, 131, 134
02.12.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 42/14 vom 2. Dezember 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 775 Nr. 4, § 843 Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung
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29.10.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 123/13 Verkündet am: 29. Oktober 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1
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24.09.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR308/14 vom 24. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht d
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09.07.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 304/19 Verkündet am: 9. Juli 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 161 Abs. 1 Wird d
20.05.2020 10:33

Berichtigt durch Beschluss vom 28.3.2019 Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL IX ZR 149/16 Verkündet am: 14. Februar 2019 Preuß Justizangestell
19.05.2020 17:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 264/18 Verkündet am: 12. September 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
11.07.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 243/17 Verkündet am: 11. Juli 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §
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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.

(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.

(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.

(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2013 und das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Februar 2012 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 13. Juli 2009 über das Vermögen der A.    GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 23. Oktober 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.

2

Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen in Höhe von 16.262,50 € gegen die Schuldnerin zu. Mangels Zahlung beauftragte die Beklagte am 20. März 2008 die C.                   GmbH (nachfolgend: Inkassogesellschaft) mit dem Forderungseinzug. In der mit "Inkassoauftrag und Forderungseinzug" überschriebenen Vereinbarung heißt es auszugsweise:

"Aufgrund des zwischen Ihnen und uns bestehenden Inkassorahmenvertrages treten wir oben genannte Forderungen nebst Schadensersatzansprüchen an die AD.    fiduziarisch ab."

3

Die Inkassogesellschaft betrieb ohne Erfolg aus einem nach Durchführung des Mahnverfahrens am 25. Juli 2008 erwirkten Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Durch ein an alle Gläubiger gerichtetes Anwaltsschreiben vom 4. November 2008 bat die Schuldnerin um Zahlungsaufschub, weil andernfalls eine Sanierung ausscheide und nur der Weg zum Insolvenzgericht bleibe. Da die Inkassogesellschaft diesen Wunsch nicht beachtete, sondern der Schuldnerin die Vollstreckung androhte, zahlte diese am 17. November 2008, 20. Dezember 2008 und 20. April 2009 jeweils 3.000 € an die Inkassogesellschaft. Nach Abzug ihrer Gebühren kehrte die Inkassogesellschaft insgesamt 2.169,55 € an die Beklagte aus.

4

Der Kläger nimmt die Beklagte, welche die Zahlung vom 20. April 2009 zurückgewährt hat, im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung des Restbetrages über 6.000 € in Anspruch. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 6.000 €.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

7

Die Beklagte sei nicht Leistungsempfängerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO, weil der Fall einer mittelbaren Zuwendung nicht gegeben sei. Abzugrenzen von der mittelbaren Zuwendung seien Fälle der Leistungskette, bei denen nur der erste Empfänger der Zahlung Anfechtungsgegner sei. Während bei einer mittelbaren Zuwendung ein und dieselbe Rechtshandlung den Zahlungserfolg herbeiführe, erreiche die Zahlung bei einer Leistungskette durch mehraktige Handlungen den Begünstigten. Vorliegend handele es sich um eine Leistungskette, weil die Inkassogesellschaft zunächst Zahlung erlangt, diese mit eigenen Gebühren verrechnet und einen relativ geringen Restbetrag von 2.169,55 € aus 6.000 € an die Beklagte ausgekehrt habe. Aufgrund der Inkassozession handele es sich um eine im Außenverhältnis gegenüber der Schuldnerin unbeschränkt berechtigte Forderung der Inkassogesellschaft. Diese Konstellation unterscheide sich aufgrund der Abtretung erheblich von den Fällen der bloßen Ermächtigung zum Forderungseinzug im Namen des Gläubigers.

8

Daneben fehle es an einer Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Da kein Fall der Stellvertretung vorliege, sei das Wissen der Inkassogesellschaft von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Leistungen der Beklagten nicht nach § 166 BGB zurechenbar. Die der Beklagten vor der Abtretung bekannt gewordenen Zahlungsstockungen seien nach Umfang und Dauer nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie daraus den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit habe ziehen können.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

10

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Inkassogesellschaft die Zahlung der Schuldnerin auf der Grundlage einer Forderungsabtretung und nicht einer bloßen Einziehungsermächtigung erlangt hat.

11

a) Ob eine Inkassozession oder eine Einziehungsermächtigung vorliegt, ist im Wege der Auslegung des Rechtsgeschäfts zu bestimmen. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365 Rn. 14).

12

b) Im Streitfall legt bereits der eindeutige Wortlaut der zwischen der Inkassogesellschaft und der Beklagten getroffenen Abrede, derzufolge die Forderung fiduziarisch abgetreten wird, eine treuhänderische Inkassozession nahe. Die Abgrenzung zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung richtet sich ferner danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders mit der Folge einer Inkassozession wollen oder ob die uneingeschränkte Auskehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten und damit eine Einzugsermächtigung das eigentliche Ziel der Abtretung ist (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Da die Inkassogesellschaft zum Abzug ihrer Provision berechtigt sein sollte, war den Vertragspartnern ersichtlich daran gelegen, die Forderung als Vollrecht auf sie zu übertragen. Überdies ist bei einer Einziehungsermächtigung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einklagung der fremden Forderung im eigenen Namen erforderlich, während der Inkassozessionar als Vollrechtsinhaber berechtigt ist, die abgetretene Forderung ungeachtet eines eigenen schutzwürdigen Interesses in eigener Person einzuklagen (BGH, aaO). Wird - wie hier - ein Inkassounternehmen eingeschaltet, ist zum Zweck der erleichterten prozessualen Durchsetzbarkeit der Forderung regelmäßig von einer Forderungsabtretung auszugehen (Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl zu §§ 398 ff Rn. 125; MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 52).

13

2. Die von der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als treuhänderische Empfangsbeauftragte bewirkten Zahlungen können gegenüber der Beklagten angefochten werden.

14

a) Wird ein Dritter als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet. Aufgrund der treuhänderischen Pflicht zur Weiterleitung des Betrages ist nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger. Hat der Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB erworben, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden. Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12; Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231).

15

b) Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte Verpflichtete eines Anfechtungsanspruchs, weil sie die Inkassogesellschaft im Wege der Forderungsabtretung als uneigennützige Treuhänderin mit dem Empfang der von der Schuldnerin bewirkten Leistung beauftragt hat. Insoweit stellt sich die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht anders als bei der Einschaltung eines Einziehungsermächtigten dar.

16

aa) Der Inkassozessionar und der Einziehungsermächtigte sind jeweils Treuhänder des Forderungsinhabers.

17

(1) Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechtsverständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen oder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem Interesse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte übertragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 232).

18

(2) Bei einer Inkassozession geht das abgetretene Recht auf den Zessionar über, der lediglich in der Ausnutzung seiner Gläubigerstellung treuhänderisch gebunden ist (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614; RGZ 99, 142, 143). Eine Einziehungsermächtigung ist demgegenüber ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten über ein fremdes, dem Ermächtigenden verbleibendes Recht durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vorhandensein des entsprechenden Interesses - auch im eigenen Namen einklagen (BGH, aaO). Anders als bei der Vollabtretung kann der Ermächtigte über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 10. Dezember 1951 - GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 165). Beide Rechtsinstitute dienen dem übereinstimmenden wirtschaftlichen Zweck, einen Dritten mit der Einziehung einer Forderung und der Abführung des Zahlungsbetrages an den Berechtigten zu betrauen (MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 40; Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl §§ 398 ff Rn. 107, 108).

19

(3) Die Inkassozession bildet ein Treuhandverhältnis, weil der Zessionar als Forderungsinhaber im Außenverhältnis über mehr Rechtsmacht verfügt, als er im Innenverhältnis zu dem Zedenten ausüben darf (MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 41; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 110 ff; vgl. RGZ 99, 142, 143). Da die Rechtsübertragung dem Interesse des Zedenten an einem reibungslosen Forderungseinzug dient, handelt es sich um eine uneigennützige Treuhand oder Verwaltungstreuhand (Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 58; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 360 f), die von der eigennützigen Treuhand oder Sicherungstreuhand zu unterscheiden ist, die im Sicherungsinteresse des Treuhänders begründet wird (Staudinger/Busche, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 373). Die Einziehungsermächtigung beruht auf einer unechten uneigennützigen Verwaltungstreuhand, weil der Ermächtigte im Unterschied zur Inkassozession nicht die Forderung erwirbt, sondern lediglich zu ihrem Einzug befugt ist (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 359). Wegen der fehlenden Übertragung der Forderung beschränkt sich das Treuhandverhältnis auf die eingezogenen Gelder (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88, BGHZ 109, 47, 51; vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 195).

20

bb) Die gleichartige rechtliche Behandlung von Erfüllungsleistungen und der gemeinsame wirtschaftliche Zweck rechtfertigen es, eine an den Treuhänder bewirkte Zahlung in Fällen einer Inkassozession wie auch einer Einziehungsermächtigung anfechtungsrechtlich unmittelbar dem Treugeber zuzurechnen.

21

(1) Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Forderung - nach Maßgabe der jeweils gewählten rechtlichen Gestaltung - gegenüber dem Inkassozessionar als Abtretungsempfänger (Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 362 Rn. 13) oder gegenüber dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163) begleicht. Der aus der Forderung in Anspruch genommene Schuldner ist gemäß § 404 BGB berechtigt, mit ihm gegen den Inkassozedenten (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360, 367; vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81, NJW 1983, 1903, 1905; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 44) wie auch gegen den Ermächtigenden (MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 47; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 Rn. 133) zustehenden Forderungen aufzurechnen. Erfolgt eine Abtretung oder Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, wird der Schuldner nach Maßgabe von § 82 InsO durch Leistung an die Empfangsperson von seiner Verbindlichkeit befreit (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 6). Die rechtlichen Unterschiede zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung äußern sich darum im Wesentlichen darin, dass der Inkassozessionar anders als der Ermächtigte Vollrechtsinhaber wird und uneingeschränkt zur Prozessführung gegen den Forderungsschuldner berechtigt ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 50 ff).

22

(2) Der Inkassozessionar ist kraft des Treuhandverhältnisses gemäß §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Forderung für Rechnung und im Interesse des Zedenten einzuziehen (RGZ 99, 142, 143; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 43; Müller in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 398 Rn. 21). Gleiches gilt für den Ermächtigten im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Für diese Verpflichtung ist es ohne Bedeutung, dass bei der Inkassozession wegen der damit verbundenen Vollabtretung Erfüllung unmittelbar im Verhältnis zu dem Inkassozessionar (§ 362 Abs. 1 BGB) und bei der Einziehungsermächtigung im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (§ 362 Abs. 1, § 185 BGB) bewirkt wird. Maßgeblich ist vielmehr für das Anfechtungsrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 31), derzufolge in beiden Gestaltungen die Forderung für Rechnung des Zedenten oder Forderungsinhabers eingezogen wird. Die Zahlung an einen Inkassozessionar als Geheißperson ist der Zahlung an den Gläubiger gleichzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 29 ff; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 362 Rn. 16). Anfechtungsgegner ist nur, wer im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde (Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 230). Dies ist der Zedent, an den der Inkassozessionar die empfangene Zahlung treuhänderisch weiterzuleiten hat.

23

(3) Für diese Würdigung ist es ohne Bedeutung, ob die Inkassogesellschaft die Zahlungen der Schuldnerin über ein Treuhandkonto oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - über ihr allgemeines Geschäftskonto eingezogen hat. Die aus §§ 667, 675 BGB folgende Pflicht der Inkassogesellschaft zur Auskehr der empfangenen Beträge bildet den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt, die Beklagte als Leistungsempfängerin im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO einzustufen. Insoweit ist die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12). Hätte die Inkassogesellschaft die Zahlungen über ein Treuhandkonto eingezogen, würde dieser Umstand freilich zusätzlich dafür sprechen, die Beklagte als Leistungsempfängerin zu betrachten. Da die Beklagte in der Insolvenz der Inkassogesellschaft die auf einem Treuhandkonto befindliche eingezogene Forderung gemäß § 47 InsO aussondern könnte (BGH, Urteil vom 5. März 1998 - IX ZR 265/97, NJW 1998, 2213; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 12), würde eine Anfechtung gegen die Inkassogesellschaft in diesem Fall ungeachtet des insoweit ebenfalls bestehenden nachrangigen Aussonderungsrechts des Verwalters (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 358 ff) ins Leere gehen.

24

cc) Eine andere Beurteilung folgt schließlich nicht daraus, dass bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NZI 2004, 379 f; vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f) und Steuern (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, WM 2007, 2158 Rn. 4) die Einzugsstelle auch insoweit Anfechtungsgegner ist, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einzugsstelle zu dem Beitragsschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, WM 2013, 2142 Rn. 28). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen. In Einklang mit dieser rechtlichen Würdigung richtet sich nach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs, denen für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen Leitbildfunktion zukommt (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 19), bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich nicht gegen den Abtretungsempfänger (Zessionar), sondern gegen den Zedenten als vermeintlichen ursprünglichen Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f).

25

3. Bei dieser Sachlage liegt weder eine mittelbare Zuwendung noch eine Leistungskette vor, weil durch die Zahlung an die Inkassogesellschaft Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten war.

26

a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 7; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 30). Da die Beklagte die Forderung gegen die Schuldnerin treuhänderisch an die Inkassogesellschaft abgetreten hatte, trat bereits mit der Zahlung an diese Erfüllung ein. Mithin erfolgte die Gläubigerbenachteiligung nicht erst - wie bei mittelbaren Zuwendungen vorausgesetzt - unmittelbar durch die Tätigkeit des Leistungsmittlers (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287). Aus dieser Erwägung kann der Vorgang auch nicht so behandelt werden, wie wenn die Inkassogesellschaft als Angewiesene erst an die Schuldnerin als Anweisende geleistet und diese sodann die Beklagte als Gläubigerin befriedigt hätte (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25). Eine mittelbare Zuwendung scheidet schließlich aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit - hier den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2) - zu tilgen sucht (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 31).

27

b) Im Rahmen einer Leistungskette überträgt der Schuldner den Vermögensgegenstand anfechtbar auf einen ersten Leistungsempfänger, der ihn aufgrund einer eigenständigen Rechtshandlung seinerseits an einen Dritten weiterleitet (HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 85; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 129 Rn. 43). Beide Zuwendungsvorgänge sind anfechtungsrechtlich selbständig zu behandeln. Deshalb kommt eine Anfechtung nur gegen den Erstempfänger als primäres Glied der Leistungskette in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 8; vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 33). Da bereits die Zahlung der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte im Verhältnis zu der Beklagten Erfüllungswirkung entfaltete, scheidet eine Leistungskette aus (Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231).

III.

28

Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind erfüllt.

29

1. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin als Grundlage jeder Vorsatzanfechtung liegt vor.

30

Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, WM 2009, 810 Rn. 3). Bleibt ein Pfändungsversuch hingegen fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens stehende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner später doch auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung Leistungen erbringt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 13). Leistet der Schuldner - wie im Streitfall - nach Fehlschlagen einer Zwangsvollstreckung zur Abwendung einer weiteren ihm angedrohten Zwangsvollstreckung, so ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben, weil er noch in der Lage war, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 10).

31

2. Die Schuldnerin hat mit einem von der Beklagten erkannten Benachteiligungsvorsatz gehandelt, als sie durch die Zahlungen über insgesamt 6.000 € ihr Aktivvermögen zum Nachteil der Gläubigergesamtheit vermindert hat.

32

a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, den Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 10). Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Existenz weiterer Gläubiger unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO; Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 11).

33

b) Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz, weil ihr ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt war.

34

aa) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 20 mwN). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, aaO; Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 21).

35

bb) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen.

36

Die Schuldnerin hat im Rundschreiben vom 4. November 2008 ihren Gläubigern mitgeteilt, dass ihre Reserven aufgebraucht seien und eine positive Fortbestehensprognose nur gestellt werden könne, wenn die Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen Stundungen, Stillhalteabkommen, Vollstreckungsverzichte und ggfs. Rangrücktritte über einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten akzeptierten. Falls ein Teil der Gläubiger diesem Vorgehen nicht entspreche, bleibe dem Geschäftsführer aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen nur der Gang zum Insolvenzgericht. Die Gläubiger wurden außerdem um eine Stellungnahme binnen zehn Tagen gebeten. Durch das Rundschreiben hat die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit eingeräumt. Dies ergibt sich unzweideutig aus ihrer eigenen Erklärung, nach der Gesetzeslage (§ 15a InsO) einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, falls ihr kein Zahlungsaufschub gewährt werde. Dieser Wissensstand war auch zum Zeitpunkt der an die Inkassogesellschaft erbrachten Zahlungen gegeben.

37

c) Infolge der Kenntnisnahme des Rundschreibens war der Inkassogesellschaft und damit der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gleichfalls geläufig.

38

Im Widerspruch zu dem erbetenen Zahlungsaufschub hat die Inkassogesellschaft durch Vollstreckungsandrohungen die vorliegend angefochtenen Zahlungen vom 17. November und 20. Dezember 2008 erwirkt. Damit hat die Inkassogesellschaft nach Unterrichtung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eine bevorzugte Befriedigung der Forderungen der Beklagten durchgesetzt. Insoweit vermag es die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu entlasten, dass der aus der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin herzuleitende Benachteiligungsvorsatz nur für die Inkassogesellschaft offenbar geworden ist. Vielmehr ist die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte zugleich Wissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich maßgebende Kenntnis, die der Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 3; Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 26; vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, WM 2013, 567 Rn. 4 ff).

39

d) Der Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis sind nicht mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Sanierung der Schuldnerin entfallen.

40

aa) Allerdings kann die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung als Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungskonzepts von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war. Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11). Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11). Den über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichteten Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt zu haben (Gehrlein, WM 2011, 577, 578 f; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33).

41

bb) Im Streitfall fehlt es an einem schlüssigen Sanierungskonzept. Das Rundschreiben vom 4. November 2008 diente erst dazu, die Grundlagen für die Entwicklung eines Sanierungskonzepts zu schaffen. Maßgebliche Voraussetzung der Sanierung bildete nach seinem Inhalt die Gewährung eines Zahlungsaufschubs durch die Gläubiger über einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten. Das Einverständnis der Gläubiger musste - wie sich aus der ihnen mitgeteilten Stellungnahmefrist von zehn Tagen ergibt - erst noch eingeholt werden. Waren die Gläubiger mehrheitlich mit dem erbetenen Zahlungsaufschub nicht einverstanden, war für eine Sanierung von vornherein kein Raum. Fand sich die Mehrheit der Gläubiger zu einem Zahlungsaufschub bereit, bedurfte es der Klärung, ob eine Sanierung mit Rücksicht auf die sonstigen, sofort zu befriedigenden Forderungen Erfolg versprach (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 13). Bei dieser Sachlage war allenfalls das Planungsstadium einer Sanierung erreicht. Ein schlüssiges Sanierungskonzept konnte erst auf der Grundlage der Stellungnahmen der Gläubiger ausgearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem der Vorsatzanfechtung entgegenstehenden ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuch ausgegangen werden.

42

3. Der Erstattungsanspruch des Klägers beläuft sich gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf 6.000 €.

43

Hatte der Schuldner eine Verbindlichkeit in anfechtbarer Weise getilgt, ist der Anfechtungsgegner verpflichtet, die empfangene Leistung zurück zu gewähren (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 50). Im Falle einer Zahlung kann der Insolvenzverwalter im Wege des Wertersatzes Erstattung eines entsprechenden Geldbetrages fordern (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 30; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, InsO, 4. Aufl., § 143 Rn. 17). Die Beklagte kann nicht die an die Inkassogesellschaft gezahlte Provision absetzen, weil sie gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 31 ff).

IV.

44

Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Vill                    Gehrlein                         Fischer

          Grupp                        Möhring

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR308/14
vom
24. September 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht
nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen
fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem
von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert
wird.
BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14 - OLG Jena
LG Erfurt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Bär
am 24. September 2015

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.296,98 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Anlass für eine Rechtsfortbildung geben (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO).
3
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich im Streitfall nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepflogen- heiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält und deshalb kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3 f). Die Beklagte zu 1 hatte gegenüber der Schuldnerin vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung wiederholt die Zahlung der rückständigen Rechnungen ohne Erfolg angemahnt. Ausweislich der dritten Mahnung hatte die Schuldnerin eine fernmündlich erteilte Zahlungszusage nicht eingehalten. Die erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Bei dieser Sachlage konnte die Bitte der Schuldnerin um Ratenzahlung entsprechend der Auslegung des Berufungsge- richts dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Bär
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 29.11.2013 - 9 O 408/13 -
OLG Jena, Entscheidung vom 04.12.2014 - 1 U 981/13 -

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.

(2) Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2013 und das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Februar 2012 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 13. Juli 2009 über das Vermögen der A.    GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 23. Oktober 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.

2

Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen in Höhe von 16.262,50 € gegen die Schuldnerin zu. Mangels Zahlung beauftragte die Beklagte am 20. März 2008 die C.                   GmbH (nachfolgend: Inkassogesellschaft) mit dem Forderungseinzug. In der mit "Inkassoauftrag und Forderungseinzug" überschriebenen Vereinbarung heißt es auszugsweise:

"Aufgrund des zwischen Ihnen und uns bestehenden Inkassorahmenvertrages treten wir oben genannte Forderungen nebst Schadensersatzansprüchen an die AD.    fiduziarisch ab."

3

Die Inkassogesellschaft betrieb ohne Erfolg aus einem nach Durchführung des Mahnverfahrens am 25. Juli 2008 erwirkten Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Durch ein an alle Gläubiger gerichtetes Anwaltsschreiben vom 4. November 2008 bat die Schuldnerin um Zahlungsaufschub, weil andernfalls eine Sanierung ausscheide und nur der Weg zum Insolvenzgericht bleibe. Da die Inkassogesellschaft diesen Wunsch nicht beachtete, sondern der Schuldnerin die Vollstreckung androhte, zahlte diese am 17. November 2008, 20. Dezember 2008 und 20. April 2009 jeweils 3.000 € an die Inkassogesellschaft. Nach Abzug ihrer Gebühren kehrte die Inkassogesellschaft insgesamt 2.169,55 € an die Beklagte aus.

4

Der Kläger nimmt die Beklagte, welche die Zahlung vom 20. April 2009 zurückgewährt hat, im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung des Restbetrages über 6.000 € in Anspruch. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 6.000 €.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

7

Die Beklagte sei nicht Leistungsempfängerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO, weil der Fall einer mittelbaren Zuwendung nicht gegeben sei. Abzugrenzen von der mittelbaren Zuwendung seien Fälle der Leistungskette, bei denen nur der erste Empfänger der Zahlung Anfechtungsgegner sei. Während bei einer mittelbaren Zuwendung ein und dieselbe Rechtshandlung den Zahlungserfolg herbeiführe, erreiche die Zahlung bei einer Leistungskette durch mehraktige Handlungen den Begünstigten. Vorliegend handele es sich um eine Leistungskette, weil die Inkassogesellschaft zunächst Zahlung erlangt, diese mit eigenen Gebühren verrechnet und einen relativ geringen Restbetrag von 2.169,55 € aus 6.000 € an die Beklagte ausgekehrt habe. Aufgrund der Inkassozession handele es sich um eine im Außenverhältnis gegenüber der Schuldnerin unbeschränkt berechtigte Forderung der Inkassogesellschaft. Diese Konstellation unterscheide sich aufgrund der Abtretung erheblich von den Fällen der bloßen Ermächtigung zum Forderungseinzug im Namen des Gläubigers.

8

Daneben fehle es an einer Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Da kein Fall der Stellvertretung vorliege, sei das Wissen der Inkassogesellschaft von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Leistungen der Beklagten nicht nach § 166 BGB zurechenbar. Die der Beklagten vor der Abtretung bekannt gewordenen Zahlungsstockungen seien nach Umfang und Dauer nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie daraus den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit habe ziehen können.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

10

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Inkassogesellschaft die Zahlung der Schuldnerin auf der Grundlage einer Forderungsabtretung und nicht einer bloßen Einziehungsermächtigung erlangt hat.

11

a) Ob eine Inkassozession oder eine Einziehungsermächtigung vorliegt, ist im Wege der Auslegung des Rechtsgeschäfts zu bestimmen. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365 Rn. 14).

12

b) Im Streitfall legt bereits der eindeutige Wortlaut der zwischen der Inkassogesellschaft und der Beklagten getroffenen Abrede, derzufolge die Forderung fiduziarisch abgetreten wird, eine treuhänderische Inkassozession nahe. Die Abgrenzung zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung richtet sich ferner danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders mit der Folge einer Inkassozession wollen oder ob die uneingeschränkte Auskehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten und damit eine Einzugsermächtigung das eigentliche Ziel der Abtretung ist (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Da die Inkassogesellschaft zum Abzug ihrer Provision berechtigt sein sollte, war den Vertragspartnern ersichtlich daran gelegen, die Forderung als Vollrecht auf sie zu übertragen. Überdies ist bei einer Einziehungsermächtigung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einklagung der fremden Forderung im eigenen Namen erforderlich, während der Inkassozessionar als Vollrechtsinhaber berechtigt ist, die abgetretene Forderung ungeachtet eines eigenen schutzwürdigen Interesses in eigener Person einzuklagen (BGH, aaO). Wird - wie hier - ein Inkassounternehmen eingeschaltet, ist zum Zweck der erleichterten prozessualen Durchsetzbarkeit der Forderung regelmäßig von einer Forderungsabtretung auszugehen (Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl zu §§ 398 ff Rn. 125; MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 52).

13

2. Die von der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als treuhänderische Empfangsbeauftragte bewirkten Zahlungen können gegenüber der Beklagten angefochten werden.

14

a) Wird ein Dritter als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet. Aufgrund der treuhänderischen Pflicht zur Weiterleitung des Betrages ist nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger. Hat der Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB erworben, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden. Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12; Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231).

15

b) Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte Verpflichtete eines Anfechtungsanspruchs, weil sie die Inkassogesellschaft im Wege der Forderungsabtretung als uneigennützige Treuhänderin mit dem Empfang der von der Schuldnerin bewirkten Leistung beauftragt hat. Insoweit stellt sich die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht anders als bei der Einschaltung eines Einziehungsermächtigten dar.

16

aa) Der Inkassozessionar und der Einziehungsermächtigte sind jeweils Treuhänder des Forderungsinhabers.

17

(1) Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechtsverständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen oder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem Interesse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte übertragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 232).

18

(2) Bei einer Inkassozession geht das abgetretene Recht auf den Zessionar über, der lediglich in der Ausnutzung seiner Gläubigerstellung treuhänderisch gebunden ist (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614; RGZ 99, 142, 143). Eine Einziehungsermächtigung ist demgegenüber ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten über ein fremdes, dem Ermächtigenden verbleibendes Recht durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vorhandensein des entsprechenden Interesses - auch im eigenen Namen einklagen (BGH, aaO). Anders als bei der Vollabtretung kann der Ermächtigte über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 10. Dezember 1951 - GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 165). Beide Rechtsinstitute dienen dem übereinstimmenden wirtschaftlichen Zweck, einen Dritten mit der Einziehung einer Forderung und der Abführung des Zahlungsbetrages an den Berechtigten zu betrauen (MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 40; Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl §§ 398 ff Rn. 107, 108).

19

(3) Die Inkassozession bildet ein Treuhandverhältnis, weil der Zessionar als Forderungsinhaber im Außenverhältnis über mehr Rechtsmacht verfügt, als er im Innenverhältnis zu dem Zedenten ausüben darf (MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 41; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 110 ff; vgl. RGZ 99, 142, 143). Da die Rechtsübertragung dem Interesse des Zedenten an einem reibungslosen Forderungseinzug dient, handelt es sich um eine uneigennützige Treuhand oder Verwaltungstreuhand (Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 58; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 360 f), die von der eigennützigen Treuhand oder Sicherungstreuhand zu unterscheiden ist, die im Sicherungsinteresse des Treuhänders begründet wird (Staudinger/Busche, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 373). Die Einziehungsermächtigung beruht auf einer unechten uneigennützigen Verwaltungstreuhand, weil der Ermächtigte im Unterschied zur Inkassozession nicht die Forderung erwirbt, sondern lediglich zu ihrem Einzug befugt ist (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 359). Wegen der fehlenden Übertragung der Forderung beschränkt sich das Treuhandverhältnis auf die eingezogenen Gelder (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88, BGHZ 109, 47, 51; vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 195).

20

bb) Die gleichartige rechtliche Behandlung von Erfüllungsleistungen und der gemeinsame wirtschaftliche Zweck rechtfertigen es, eine an den Treuhänder bewirkte Zahlung in Fällen einer Inkassozession wie auch einer Einziehungsermächtigung anfechtungsrechtlich unmittelbar dem Treugeber zuzurechnen.

21

(1) Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Forderung - nach Maßgabe der jeweils gewählten rechtlichen Gestaltung - gegenüber dem Inkassozessionar als Abtretungsempfänger (Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 362 Rn. 13) oder gegenüber dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163) begleicht. Der aus der Forderung in Anspruch genommene Schuldner ist gemäß § 404 BGB berechtigt, mit ihm gegen den Inkassozedenten (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360, 367; vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81, NJW 1983, 1903, 1905; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 44) wie auch gegen den Ermächtigenden (MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 47; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 Rn. 133) zustehenden Forderungen aufzurechnen. Erfolgt eine Abtretung oder Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, wird der Schuldner nach Maßgabe von § 82 InsO durch Leistung an die Empfangsperson von seiner Verbindlichkeit befreit (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 6). Die rechtlichen Unterschiede zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung äußern sich darum im Wesentlichen darin, dass der Inkassozessionar anders als der Ermächtigte Vollrechtsinhaber wird und uneingeschränkt zur Prozessführung gegen den Forderungsschuldner berechtigt ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 50 ff).

22

(2) Der Inkassozessionar ist kraft des Treuhandverhältnisses gemäß §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Forderung für Rechnung und im Interesse des Zedenten einzuziehen (RGZ 99, 142, 143; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 43; Müller in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 398 Rn. 21). Gleiches gilt für den Ermächtigten im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Für diese Verpflichtung ist es ohne Bedeutung, dass bei der Inkassozession wegen der damit verbundenen Vollabtretung Erfüllung unmittelbar im Verhältnis zu dem Inkassozessionar (§ 362 Abs. 1 BGB) und bei der Einziehungsermächtigung im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (§ 362 Abs. 1, § 185 BGB) bewirkt wird. Maßgeblich ist vielmehr für das Anfechtungsrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 31), derzufolge in beiden Gestaltungen die Forderung für Rechnung des Zedenten oder Forderungsinhabers eingezogen wird. Die Zahlung an einen Inkassozessionar als Geheißperson ist der Zahlung an den Gläubiger gleichzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 29 ff; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 362 Rn. 16). Anfechtungsgegner ist nur, wer im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde (Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 230). Dies ist der Zedent, an den der Inkassozessionar die empfangene Zahlung treuhänderisch weiterzuleiten hat.

23

(3) Für diese Würdigung ist es ohne Bedeutung, ob die Inkassogesellschaft die Zahlungen der Schuldnerin über ein Treuhandkonto oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - über ihr allgemeines Geschäftskonto eingezogen hat. Die aus §§ 667, 675 BGB folgende Pflicht der Inkassogesellschaft zur Auskehr der empfangenen Beträge bildet den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt, die Beklagte als Leistungsempfängerin im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO einzustufen. Insoweit ist die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12). Hätte die Inkassogesellschaft die Zahlungen über ein Treuhandkonto eingezogen, würde dieser Umstand freilich zusätzlich dafür sprechen, die Beklagte als Leistungsempfängerin zu betrachten. Da die Beklagte in der Insolvenz der Inkassogesellschaft die auf einem Treuhandkonto befindliche eingezogene Forderung gemäß § 47 InsO aussondern könnte (BGH, Urteil vom 5. März 1998 - IX ZR 265/97, NJW 1998, 2213; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 12), würde eine Anfechtung gegen die Inkassogesellschaft in diesem Fall ungeachtet des insoweit ebenfalls bestehenden nachrangigen Aussonderungsrechts des Verwalters (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 358 ff) ins Leere gehen.

24

cc) Eine andere Beurteilung folgt schließlich nicht daraus, dass bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NZI 2004, 379 f; vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f) und Steuern (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, WM 2007, 2158 Rn. 4) die Einzugsstelle auch insoweit Anfechtungsgegner ist, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einzugsstelle zu dem Beitragsschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, WM 2013, 2142 Rn. 28). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen. In Einklang mit dieser rechtlichen Würdigung richtet sich nach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs, denen für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen Leitbildfunktion zukommt (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 19), bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich nicht gegen den Abtretungsempfänger (Zessionar), sondern gegen den Zedenten als vermeintlichen ursprünglichen Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f).

25

3. Bei dieser Sachlage liegt weder eine mittelbare Zuwendung noch eine Leistungskette vor, weil durch die Zahlung an die Inkassogesellschaft Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten war.

26

a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 7; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 30). Da die Beklagte die Forderung gegen die Schuldnerin treuhänderisch an die Inkassogesellschaft abgetreten hatte, trat bereits mit der Zahlung an diese Erfüllung ein. Mithin erfolgte die Gläubigerbenachteiligung nicht erst - wie bei mittelbaren Zuwendungen vorausgesetzt - unmittelbar durch die Tätigkeit des Leistungsmittlers (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287). Aus dieser Erwägung kann der Vorgang auch nicht so behandelt werden, wie wenn die Inkassogesellschaft als Angewiesene erst an die Schuldnerin als Anweisende geleistet und diese sodann die Beklagte als Gläubigerin befriedigt hätte (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25). Eine mittelbare Zuwendung scheidet schließlich aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit - hier den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2) - zu tilgen sucht (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 31).

27

b) Im Rahmen einer Leistungskette überträgt der Schuldner den Vermögensgegenstand anfechtbar auf einen ersten Leistungsempfänger, der ihn aufgrund einer eigenständigen Rechtshandlung seinerseits an einen Dritten weiterleitet (HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 85; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 129 Rn. 43). Beide Zuwendungsvorgänge sind anfechtungsrechtlich selbständig zu behandeln. Deshalb kommt eine Anfechtung nur gegen den Erstempfänger als primäres Glied der Leistungskette in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 8; vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 33). Da bereits die Zahlung der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte im Verhältnis zu der Beklagten Erfüllungswirkung entfaltete, scheidet eine Leistungskette aus (Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231).

III.

28

Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind erfüllt.

29

1. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin als Grundlage jeder Vorsatzanfechtung liegt vor.

30

Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, WM 2009, 810 Rn. 3). Bleibt ein Pfändungsversuch hingegen fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens stehende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner später doch auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung Leistungen erbringt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 13). Leistet der Schuldner - wie im Streitfall - nach Fehlschlagen einer Zwangsvollstreckung zur Abwendung einer weiteren ihm angedrohten Zwangsvollstreckung, so ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben, weil er noch in der Lage war, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 10).

31

2. Die Schuldnerin hat mit einem von der Beklagten erkannten Benachteiligungsvorsatz gehandelt, als sie durch die Zahlungen über insgesamt 6.000 € ihr Aktivvermögen zum Nachteil der Gläubigergesamtheit vermindert hat.

32

a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, den Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 10). Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Existenz weiterer Gläubiger unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO; Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 11).

33

b) Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz, weil ihr ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt war.

34

aa) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 20 mwN). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, aaO; Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 21).

35

bb) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen.

36

Die Schuldnerin hat im Rundschreiben vom 4. November 2008 ihren Gläubigern mitgeteilt, dass ihre Reserven aufgebraucht seien und eine positive Fortbestehensprognose nur gestellt werden könne, wenn die Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen Stundungen, Stillhalteabkommen, Vollstreckungsverzichte und ggfs. Rangrücktritte über einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten akzeptierten. Falls ein Teil der Gläubiger diesem Vorgehen nicht entspreche, bleibe dem Geschäftsführer aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen nur der Gang zum Insolvenzgericht. Die Gläubiger wurden außerdem um eine Stellungnahme binnen zehn Tagen gebeten. Durch das Rundschreiben hat die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit eingeräumt. Dies ergibt sich unzweideutig aus ihrer eigenen Erklärung, nach der Gesetzeslage (§ 15a InsO) einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, falls ihr kein Zahlungsaufschub gewährt werde. Dieser Wissensstand war auch zum Zeitpunkt der an die Inkassogesellschaft erbrachten Zahlungen gegeben.

37

c) Infolge der Kenntnisnahme des Rundschreibens war der Inkassogesellschaft und damit der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gleichfalls geläufig.

38

Im Widerspruch zu dem erbetenen Zahlungsaufschub hat die Inkassogesellschaft durch Vollstreckungsandrohungen die vorliegend angefochtenen Zahlungen vom 17. November und 20. Dezember 2008 erwirkt. Damit hat die Inkassogesellschaft nach Unterrichtung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eine bevorzugte Befriedigung der Forderungen der Beklagten durchgesetzt. Insoweit vermag es die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu entlasten, dass der aus der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin herzuleitende Benachteiligungsvorsatz nur für die Inkassogesellschaft offenbar geworden ist. Vielmehr ist die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte zugleich Wissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich maßgebende Kenntnis, die der Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 3; Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 26; vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, WM 2013, 567 Rn. 4 ff).

39

d) Der Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis sind nicht mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Sanierung der Schuldnerin entfallen.

40

aa) Allerdings kann die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung als Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungskonzepts von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war. Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11). Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11). Den über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichteten Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt zu haben (Gehrlein, WM 2011, 577, 578 f; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33).

41

bb) Im Streitfall fehlt es an einem schlüssigen Sanierungskonzept. Das Rundschreiben vom 4. November 2008 diente erst dazu, die Grundlagen für die Entwicklung eines Sanierungskonzepts zu schaffen. Maßgebliche Voraussetzung der Sanierung bildete nach seinem Inhalt die Gewährung eines Zahlungsaufschubs durch die Gläubiger über einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten. Das Einverständnis der Gläubiger musste - wie sich aus der ihnen mitgeteilten Stellungnahmefrist von zehn Tagen ergibt - erst noch eingeholt werden. Waren die Gläubiger mehrheitlich mit dem erbetenen Zahlungsaufschub nicht einverstanden, war für eine Sanierung von vornherein kein Raum. Fand sich die Mehrheit der Gläubiger zu einem Zahlungsaufschub bereit, bedurfte es der Klärung, ob eine Sanierung mit Rücksicht auf die sonstigen, sofort zu befriedigenden Forderungen Erfolg versprach (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 13). Bei dieser Sachlage war allenfalls das Planungsstadium einer Sanierung erreicht. Ein schlüssiges Sanierungskonzept konnte erst auf der Grundlage der Stellungnahmen der Gläubiger ausgearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem der Vorsatzanfechtung entgegenstehenden ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuch ausgegangen werden.

42

3. Der Erstattungsanspruch des Klägers beläuft sich gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf 6.000 €.

43

Hatte der Schuldner eine Verbindlichkeit in anfechtbarer Weise getilgt, ist der Anfechtungsgegner verpflichtet, die empfangene Leistung zurück zu gewähren (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 50). Im Falle einer Zahlung kann der Insolvenzverwalter im Wege des Wertersatzes Erstattung eines entsprechenden Geldbetrages fordern (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 30; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, InsO, 4. Aufl., § 143 Rn. 17). Die Beklagte kann nicht die an die Inkassogesellschaft gezahlte Provision absetzen, weil sie gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 31 ff).

IV.

44

Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Vill                    Gehrlein                         Fischer

          Grupp                        Möhring

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.

7
aa) Das Zwangsvollstreckungsrecht ist als formalisiertes Verfahrensrecht öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - VIII ZR 137/76, BGHZ 70, 206, 210, juris Rn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., Vor § 704 Rn. 24). Der Gläubiger ist allerdings grundsätzlich berechtigt, über das Vollstreckungsverfahren zu disponieren, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (vgl. Zöller/Stöber, aaO, Vor § 704 Rn. 19, 24; Musielak/Voit/ Lackmann, ZPO, 12. Aufl., Vor § 704 Rn. 17; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 753 Rn. 9; Schuschke/Walker/Schuschke, ZPO, 5. Aufl., Einf. Rn. 10; Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 63; Wieser, NJW 1988, 665, 669). Dies bedeutet , dass der Gläubiger grundsätzlich sowohl die Art der Vollstreckungs- maßnahme, den Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, als auch den Zeitpunkt bestimmen kann, zu dem die Vollstreckung gegen den Schuldner erfolgen soll, soweit nicht zwingende Pfändungsschutzvorschriften oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296, juris Rn. 13; MünchKommZPO/Heßler, 4. Aufl., § 753 Rn. 25, § 754 Rn. 24; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, Vor § 704 Rn. 100 m.w.N.). Der Gläubiger kann danach eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme inhaltlich beschränken oder zurücknehmen, die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise bewilligen oder auf die durch eine bewirkte Pfändung erlangten Rechte ganz oder teilweise verzichten , § 843 ZPO. Der Gläubiger ist jedoch nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen. Die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen (vgl. Zöller/Stöber, aaO, § 775 Rn. 3; Schuschke/Walker/ Schuschke, ZPO, 5. Aufl., Einf. Rn. 10; Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 63).

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Miet- oder Pachtverträge sowie Änderungen solcher Verträge sind vom Verwalter schriftlich abzuschließen.

(2) Der Verwalter hat in Miet- oder Pachtverträgen zu vereinbaren,

1.
dass der Mieter oder Pächter nicht berechtigt sein soll, Ansprüche aus dem Vertrag zu erheben, wenn das Zwangsverwaltungsobjekt vor der Überlassung an den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird;
2.
dass die gesetzliche Haftung des Vermieters oder Verpächters für den vom Ersteher zu ersetzenden Schaden ausgeschlossen sein soll, wenn das Grundstück nach der Überlassung an den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird und der an die Stelle des Vermieters oder Verpächters tretende Ersteher die sich aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt;
3.
dass der Vermieter oder Verpächter auch von einem sich im Fall einer Kündigung (§ 57a Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, § 111 der Insolvenzordnung) möglicherweise ergebenden Schadensersatzanspruch freigestellt sein soll.

(1) Der Massebestand ist von eigenen Beständen des Verwalters getrennt zu halten.

(2) Der Verwalter hat für jede Zwangsverwaltung ein gesondertes Treuhandkonto einzurichten, über das er den Zahlungsverkehr führt. Das Treuhandkonto kann auch als Rechtsanwaltsanderkonto geführt werden.

(3) Der Verwalter hat die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten. Die Rechnungslegung muss den Abgleich der Solleinnahmen mit den tatsächlichen Einnahmen ermöglichen. Die Einzelbuchungen sind auszuweisen. Mit der Rechnungslegung sind die Kontoauszüge und Belege bei Gericht einzureichen.

(4) Auf Antrag von Gläubiger oder Schuldner hat der Verwalter Auskunft über den Sachstand zu erteilen.

(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

(1) Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen.

(3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Die Beendigung der Zwangsverwaltung erfolgt mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung.

(2) Das Gericht kann den Verwalter nach dessen Anhörung im Aufhebungsbeschluss oder auf Antrag durch gesonderten Beschluss ermächtigen, seine Tätigkeit in Teilbereichen fortzusetzen, soweit dies für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich ist. Hat der Verwalter weiterführende Arbeiten nicht zu erledigen, sind der Anordnungsbeschluss und die Bestallungsurkunde mit der Schlussrechnung zurückzugeben, ansonsten mit der Beendigung seiner Tätigkeit.

(3) Unabhängig von der Aufhebung der Zwangsverwaltung bleibt der Verwalter berechtigt, von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen und bis zum Eintritt der Fälligkeit Rücklagen zu bilden. Ein weitergehender Rückgriff gegen den Gläubiger bleibt unberührt. Dies gilt auch für den Fall der Antragsrücknahme.

(4) Hat der Verwalter die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung bezahlt, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger ihm mitteilt, dass er befriedigt ist.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.

(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.

(1) Die Beendigung der Zwangsverwaltung erfolgt mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung.

(2) Das Gericht kann den Verwalter nach dessen Anhörung im Aufhebungsbeschluss oder auf Antrag durch gesonderten Beschluss ermächtigen, seine Tätigkeit in Teilbereichen fortzusetzen, soweit dies für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich ist. Hat der Verwalter weiterführende Arbeiten nicht zu erledigen, sind der Anordnungsbeschluss und die Bestallungsurkunde mit der Schlussrechnung zurückzugeben, ansonsten mit der Beendigung seiner Tätigkeit.

(3) Unabhängig von der Aufhebung der Zwangsverwaltung bleibt der Verwalter berechtigt, von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen und bis zum Eintritt der Fälligkeit Rücklagen zu bilden. Ein weitergehender Rückgriff gegen den Gläubiger bleibt unberührt. Dies gilt auch für den Fall der Antragsrücknahme.

(4) Hat der Verwalter die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung bezahlt, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger ihm mitteilt, dass er befriedigt ist.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 123/13
Verkündet am:
29. Oktober 2015
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Befriedigt ein persönlich haftender Gesellschafter die Forderung eines Gläubigers
gegen die Gesellschaft und erlischt dadurch die Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters
, ist seine Leistung im Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht als unentgeltliche
Leistung anfechtbar.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 2015 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die
Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 14. September 2010 am 3. Januar 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Komplementärin der Getränke O. GmbH & Co. KG (künftig: KG), über deren Vermögen ebenfalls am 3. Januar 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte hatte an die KG Kraftstoffe geliefert. Für diese Leistungen zahlte die Schuldnerin zwischen dem 20. Januar 2010 und dem 22. Februar 2010 insgesamt 20.023,46 € an die Beklagte. Zum Zeitpunkt der Zahlungen war die KG insolvenzreif.
2
Der Kläger hat die Zahlungen angefochten. Seine auf Rückgewähr gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch auf Rückgewähr bestehe nicht. Die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO seien nicht gegeben, weil es sich bei den Zahlungen nicht um unentgeltliche Leistungen gehandelt habe. Die Zahlungen seien entgeltlich erfolgt, weil die Insolvenzschuldnerin zumindest auch auf ihre eigene Verbindlichkeit aus ihrer Haftung als Komplementärin gezahlt habe und die Beklagte damit eine Forderung verloren habe, die werthaltig gewesen sei.

II.


5
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Ein Anspruch des Klägers aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO besteht nicht.
6
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei- Personen-Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers , liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung , die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6 mwN).
7
2. Nach diesen Maßstäben handelte es sich bei den Zahlungen der Schuldnerin um entgeltliche Leistungen.
8
a) Als Komplementärin haftete die Schuldnerin nach § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG. Ihre daraus resultierenden Verbindlichkeiten waren von denjenigen der KG verschieden. Es handelt sich um eine gesetzliche, primäre, zur Schuld der Gesellschaft akzessorische Haftung (MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 128 Rn. 1 f, 16, 20). Zahlte die Schuldnerin, wovon die Beklagte mangels einer abweichenden Tilgungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB) der Schuldnerin im Zweifel ausgehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 20), auf ihre Haftungsverbindlichkeit, erlosch diese. Die Zahlung stellt sich dann als eine entgeltliche Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis dar. Entgeltlichkeit wird dort nicht nur dadurch begründet, dass dem Leistenden eine vereinbarte Gegenleistung zufließt. Die Erfüllung einer eigenen entgeltlichen rechtsbeständigen Schuld schließt als Gegenleistung die dadurch bewirkte Schuldbefreiung mit ein. Darum ist auch die Erfüllung von Ansprüchen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen entgeltlich (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 10; vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 36; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 17b, 26; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 134 Rn. 45).
9
b) Die Leistungen der Schuldnerin waren aber auch dann entgeltlich, wenn sie nicht auf ihre Haftungsverbindlichkeit, sondern auf die Verbindlichkeiten der KG zahlte. Es handelte sich dann um Leistungen in einem DreiPersonen -Verhältnis. Ein die Leistungen der Schuldnerin ausgleichendes Vermögensopfer der Beklagten kann in diesem Fall zwar nicht im Erlöschen ihrer Forderungen gegen die KG gesehen werden, denn diese waren wegen der Zahlungsunfähigkeit der KG wertlos. Mit der Erfüllung der Forderungen der Beklagten gegen die KG erlosch aber auch die darauf bezogene, akzessorische Haftungsverbindlichkeit der Schuldnerin. Im Freiwerden von dieser Schuld liegt der Ausgleich im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Schuldnerin, der die Anwendung von § 134 InsO ausschließt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 35; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 54; HK-InsO/Thole, 7. Aufl., § 134 Rn. 9).

10
aa) In entsprechender Wertung hat der Senat die Leistung desjenigen, der einer Schuld beigetreten ist und an den Gläubiger des insolventen Forderungsschuldners zahlt, als entgeltlich beurteilt, weil mit der Leistung auch die eigene Verpflichtung des Leistenden gegenüber dem Gläubiger aus dem Schuldbeitritt erlischt (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 282). Nichts anderes kann gelten, wenn aufgrund der Drittzahlung der Haftungsanspruch des Gläubigers aus § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB erlischt. Ließe man in diesen Fällen die Anfechtung des Insolvenzverwalters des persönlich haftenden Gesellschafters nach § 134 Abs. 1 InsO durchgreifen, würde der Zweck dieser persönlichen Haftung, eine Sicherung der Forderung gegen die Gesellschaft zu erreichen, insolvenzrechtlich verfehlt (vgl. zu § 73 AO: BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 36).
11
bb) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch der Beklagten gegen die persönlich haftende Gesellschafterin aus § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB Aussicht auf Befriedigung bot und deshalb werthaltig war. Bei Leistungen in einem Drei-Personen-Verhältnis spielt die Werthaltigkeit einer Forderung des Leistungsempfängers insoweit eine Rolle, als es darum geht, ob der Empfänger außerhalb seines Verhältnisses zum Leistenden ein Vermögensopfer erbringt, das die empfangene Leistung als entgeltlich qualifiziert. Die Einbeziehung solcher Vermögensopfer soll die Anfechtbarkeit von Drittzahlungen nach § 134 InsO beschränken, die sonst mangels einer Gegenleistung in der Beziehung zwischen dem Empfänger und dem Leistenden regelmäßig gegeben wäre. Schützenswert ist der Leistungsempfänger in diesen Fällen aber nur dann, wenn der Leistungsempfang zum Verlust eines wirklichen Vermögenswerts geführt hat, sei es zum Verlust einer werthaltigen Forderung gegen seinen Schuldner oder auch zum Verlust einer werthaltigen Sicherheit, die eine weitere Person für die Forderung gestellt hatte (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZR 236/13, WM 2014, 955 Rn. 6). Anders verhält es sich, wenn der Leistungsempfänger einen eigenen Anspruch gegen den Leistenden hatte. Bringt die Leistung diesen Anspruch zum Erlöschen, sei es auch nur als Folge der Akzessorietät zu der getilgten Verbindlichkeit eines Dritten, dann liegt bereits darin die ausgleichende Gegenleistung des Empfängers, die es rechtfertigt, die empfangene Leistung in seinem Verhältnis zum Leistenden als entgeltlich zu beurteilen, gleichviel ob der Anspruch gegen den Leistenden im Voraus werthaltig erschien oder nicht. Hier kann nichts anderes gelten, als wenn der Schuldner auf die eigene Verbindlichkeit geleistet hätte. Es kann deshalb dahinstehen , ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen nicht nur die KG, sondern auch die Schuldnerin als ihre persönlich haftende Gesellschafterin zahlungsunfähig war. Die Angriffe der Revision gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind ohne Belang.
12
cc) Weil es auf die Werthaltigkeit des Haftungsanspruchs nicht ankommt, kann eine Unentgeltlichkeit der von der Schuldnerin erbrachten Leistungen auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Haftungsanspruch aus § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB wegen der Regelung in § 93 InsO entwertet gewesen sei (so OLG Rostock, ZInsO 2004, 555, für Zahlungen des persönlich haftenden Gesellschafters während des Eröffnungsverfahrens). Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser Norm über ihren Wortlaut hinaus eine Wirkung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beigemessen werden kann.
13
dd) Dass der Senat die Begleichung der Verbindlichkeit einer KG durch eine Schwestergesellschaft als unentgeltlich erachtet hat (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156), steht der vorstehenden Beurtei- lung nicht entgegen. Anders als im Streitfall hatte der Gläubiger dort keinen Anspruch gegen die leistende Gesellschaft, der durch die Zahlung erlosch.

III.


14
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf andere Anfechtungsnormen gestützt werden. Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO scheidet aus, weil die Zahlungen außerhalb des Dreimonatszeitraums vor dem Eröffnungsantrag erfolgten. Mangels Darlegung der subjektiven Voraussetzungen kommt auch eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht in Betracht.
Vill Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 09.11.2012 - 23 O 67/12 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.05.2013 - 5 U 235/12 -
9
Im "Zwei-Personen-Verhältnis" ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen , wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht , dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden nicht schutzwürdig ; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, ZInsO 2016, 36 Rn. 6).

(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.

(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.