Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2020 - IX ZR 162/16

30.04.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2020 - IX ZR 162/16
Landgericht Frankfurt am Main, 25 O 330/14, 11.09.2015
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 29 U 97/16, 27.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 162/16
Verkündet am:
30. April 2020
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werden an den Grundpfandgläubiger Mieten gezahlt, die in den Haftungsverband des Grundpfandrechts
fallen, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit, wenn die den Zahlungen zugrundeliegenden
Mietforderungen nicht insolvenzfest beschlagnahmt waren und deshalb dem Gläubigerzugriff unterlagen
; die Beschlagnahme kann vorgerichtlich auch durch eine Pfändung aufgrund des dinglichen Anspruchs
vorgenommen werden (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08,
BGHZ 182, 264 Rn. 17).
Erklärt sich der spätere Schuldner gegenüber einem Grundpfandgläubiger damit einverstanden, die
aus dem Grundpfandrecht folgende Haftung von Mietforderungen in einer Art und Weise zu verwirklichen
, die in ihren Wirkungen für das der Gläubigergesamtheit haftende Schuldnervermögen einer
formellen Zwangsverwaltung entspricht, kann es am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
fehlen, wenn die Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Mietforderungen insolvenzfest ist.
BGH, Urteil vom 30. April 2020 - IX ZR 162/16 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2020:300420UIXZR162.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers in Höhe von mehr als 2.429,33 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 21. Februar 2013 am 13. Mai 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögendes Herrn Dr. B. (nachfolgend: Schuldner).

2
Der nach dem Vortrag des Klägers zahlungsunfähige Schuldner hatte gegenüber der Beklagten Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von knapp 2 Millionen Euro. Er verfügte über mehrere Konten bei der Beklagten, darunter ein Darlehenskonto mit der Nr. (nachfolgend: Darlehenskonto). Die auf diesem Konto gebuchten Verbindlichkeiten waren seit 1993 besichert durch die Abtretung der gegenwärtigen und künftigen Mietansprüche aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses mit 24 Wohneinheiten. Ferner bestand ein im Kontokorrent geführtes Girokonto mit der Nr. (nachfolgend: Girokonto), das sich Anfang 2008 mit bis zu 100.000 € im Soll befand; ab dem 28. April 2010 wurde es durchgehend im Haben geführt.
3
Auf das Girokonto überwies der Schuldner in der Zeit vom 26. Septem- ber 2008 bis zum 8. März 2012 in 20 Teilzahlungen insgesamt 43.800 €. Die Teilzahlungen stammten sämtlich von anderen Konten des Schuldners bei der Beklagten.
4
In der Zeit vom 2. Oktober 2008 bis nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gingen auf dem Girokonto ferner die von der Sicherungsabtretung betroffenen Mietzahlungen ein. Dem war vorausgegangen eine Anzeige der Abtretung durch die Beklagte gegenüber der Hausverwaltung. Bis Februar 2010 gelangten Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 40.637,75 € auf das Girokon- to. Bis zu diesem Zeitpunkt ließ die Beklagte noch einzelne Verfügungen in Höhe von insgesamt 4.106,01 € zu, die nicht das von der Mietzession betroffene Mehrfamilienhaus, sondern sonstige Ausgaben des Schuldners betrafen.

5
Im Februar 2010 beauftragte die Beklagte im Einvernehmen mit dem Schuldner einen Dritten mit der im Auftrag so bezeichneten "kalten Zwangsverwaltung". Der Dritte sollte die Rechte der Beklagten in Bezug auf die Mietforderungen wahrnehmen. Er nutzte für seine Tätigkeit das Girokonto. Dementsprechend gingen die Mietzahlungen weiterhin auf diesem Konto ein. Zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung (Wohngelder, Grundsteuern pp.) nahm der Dritte Verfügungen in Höhe von insgesamt 320.982,42 € vor. Überschießende Beträge wurden zur Rückführung von bestehenden Forderungen der Beklagten gegen den Schuldner verwendet.
6
Unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung verlangt der Kläger Zahlung in Höhe sämtlicher auf das Girokonto geflossener und hiernach zur Verrechnung gelangter Zahlungen. Er hat die Einzahlungen angefochten und meint, auch die Verrechnungen seien anfechtbar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung in Höhe von mehr als 2.429,33 € nebst Zinsen zurückgewiesen wurde, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
9
Die Beklagte habe durch die angefochtenen Zahlungen nichts erlangt, was sie zurückgewähren müsse. Sie habe lediglich als Zahlstelle fungiert,weil es sich um Zahlungen auf das eigene Konto des Schuldners gehandelt habe.
10
Für eine Anfechtung der Mietzahlungen ab dem Zeitpunkt der Durchführung der kalten Zwangsverwaltung fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung. Hätten die Parteien die kalte Zwangsverwaltung nicht vereinbart, hätte die Beklagte die Zahlungen im Rahmen einer angeordneten Zwangsverwaltung erlangt ; dieser hypothetische Umstand sei ausnahmsweise in die Wertung einzubeziehen.
11
Die Verrechnungen der Einzahlungen mit Verbindlichkeiten des Schuldners seien vom Kläger nicht angefochten worden, sondern nur die eingehenden Zahlungen auf das Girokonto. Der Kläger könne zudem nicht damit gehört werden , dass die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig gewesen seien. Dieses Aufrechnungsverbot gelte erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die vom Kläger behaupteten Verrechnungen seien aber ganz überwiegend davor erfolgt. Die Summe der nach Verfahrenseröffnung vorgenommenen Verrechnungen habe die Beklagte unstreitig an den Kläger zurückgezahlt.

II.


12
Dies hält rechtlicher Prüfung nur zum Teil stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der streitgegenständliche Zahlungsanspruch nur insoweit verneint werden, als die Berufung in Höhe von 2.429,33 € nebst Zinsen zurückgewiesen wurde.
13
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger könne von der Beklagten nicht (mehr) Zahlung in Höhe der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Girokonto geflossenen und hiernach zur Verrechnung gelangten Gelder in Höhe von 2.429,33 € verlangen. Ein etwaiger Zahlungsanspruch ist durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen. Nach den von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Gelder bereits an den Kläger zur Auszahlung gebracht.
14
2. Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis mit Recht an, dass die Einzahlungen auf das Girokonto für sich genommen im Streitfall nicht anfechtbar sind. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die von ihm genannten Einzahlungen auf das Girokonto für sich genommen gläubigerbenachteiligende Wirkungen gehabt haben.
15
a) Die Anfechtung zielt darauf, die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen zu beseitigen, die durch eine Rechtshandlung verursacht worden sind (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 236 unter III. 1.; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/09, WM 2010, 772, Rn. 10 mwN). Die der Anfechtung unterliegende Handlung bestimmt zwar den Urheber und die Verantwortlichkeit , welche die Anfechtungsvorschriften voraussetzen. Zurückzugewähren ist aber nur der beim Gläubiger eingetretene Erfolg (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 288/14, BGHZ 216, 136 Rn. 42).
16
b) Einzahlungen auf ein Girokonto bewirken für sich genommen regelmäßig keine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Die aus der Einzahlung folgende Erteilung von Gutschriften stellt ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der Bank dar, aus welchem der Begünstigte unmittelbar einen Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages erwirbt (BGH, Urteil vom 25. Januar 1988 - II ZR 320/87, BGHZ 103, 143, 146; vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 361/03, BGHZ 161, 273, 278 f; vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 18). In der Insolvenz des Bankkunden kann der Insolvenzverwalter diesen Anspruch gegen die Bank geltend machen, soweit nicht die Bank die Verrechnung mit Gegenforderungen im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses oder andere Gegenrechte wie etwa ein vereinbartes Pfandrecht an der Gutschrift (Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken, Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) einwenden kann. Soweit die Verrechnung mit Gegenforderungen der Bank im Kontokorrentverhältnis der Insolvenzanfechtung unterliegt, kann sich der Verwalter unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen und den Anspruch aus der Gutschrift uneingeschränkt geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, ZInsO 2008, 913 Rn. 8 f; vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, NJW 2012, 2517 Rn. 10; Bork in Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 37, 38).
17
Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der zunächst noch bestehende Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis kein gleichwertiges Surrogat der abgeflossenen Zahlungsmittel ist und deshalb schon deren Übermittlung an den Treuhänder zu einer Gläubi- gerbenachteiligung führt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298, 301; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 12). Diese Rechtsprechung gilt nicht für Bankguthaben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die durch den Abfluss von Zahlungsmitteln an einen Treuhänder entstehende Gläubigerbenachteiligung gerade damit begründet, dass der Herausgabeanspruch nicht wie Bankguthaben pfändbar ist und (nur) deshalb ein Zugriffshindernis für die Gläubiger entsteht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993, aaO; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, aaO).
18
3. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen mit den Einzahlungen auf das Girokonto seien nicht Gegenstand des Anfechtungsbegehrens.
19
a) Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn der Gläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Das Aufrechnungsverbot erfasst auch die Herstellung von Verrechnungslagen im Rahmen eines Bankkontokorrents (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 2. Februar 2017 - IX ZR 245/14, NZI 2017, 349 Rn. 8). Dem Verrechnungseinwand der Bank kann der Insolvenzverwalter daher die Anfechtbarkeit der Verrechnung entgegenhalten, sofern die Bank die Möglichkeit der Verrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2013 - IX ZR 259/12, WM 2013, 1793 Rn. 28). Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für Verrechnungen, welche die Bank vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. Liegen die Voraussetzungen von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, wird die Verrechnung mit der Verfahrenseröffnung insolvenzrechtlich unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 11 mwN; vom 13. Juni 2013, aaO). Die Unwirk- samkeit tritt von Gesetzes wegen ein (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006, aaO Rn. 11 mwN). Es bedarf weder einer Anfechtungserklärung noch einer Klage auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, ZIP 2005, 1334, 1335; Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, NZI 2008, 547 Rn. 8).
20
b) Der Kläger hat mit seinem Klagebegehren auch die Anfechtbarkeit der Verrechnungen zur Überprüfung des Gerichts gestellt. Er hat sich ausdrücklich auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen und geltend gemacht, die Verrechnungslagen seien sämtlich in anfechtbarer Weise herbeigeführt worden. Damit hat der Kläger alle das bestimmt bezeichnete Girokonto betreffenden Verrechnungen zur Überprüfung durch das Gericht gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593 Rn. 20 ff). Eine weitere Aufstellung über die einzelnen Verrechnungsvorgänge war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts daher im Streitfall nicht erforderlich.
21
c) Einem Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens ohne Berücksichtigung der Verrechnungen kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte als reine Zahlstelle gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866; nachfolgend § 133 Abs. 1 InsO aF) gegenüber dem uneigennützigen Verwaltungstreuhänder falsch angewandt.
22
aa) Mit Urteil vom 26. April 2012 (IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 ff) hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass ein uneigennütziger Treuhänder der Vorsatzanfechtung unterliegt, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger weiterleitet. Dem liegt zugrunde, dass der zahlungsvermittelnde Verwaltungstreuhänder nicht schutzwürdig ist, wenn er infolge seiner Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, der sich nicht nur auf die Begründung der Verwaltungstreuhand beschränkt, sondern eine Masseverkürzung durch die auf diesem Wege ermöglichten mittelbaren Zuwendungen an bestimmte Insolvenzgläubiger einschließt, sich auch die weitere Gläubigerbenachteiligung zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, aaO Rn. 15).
23
Schutzwürdig ist hingegen der Anfechtungsgegner, der als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig wird, also an dem Zahlungsvorgang nur in dieser technischen Funktion als Zahlstelle beteiligt ist, ohne einen eigenen Vorteil zu erlangen (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, aaO Rn. 21). Als bloße Zahlstelle werden insbesondere Banken tätig, soweit diese in den Leistungsvorgang zwischen dem Schuldner und einem Leistungsempfänger eingebunden sind (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, aaO Rn. 22).
24
bb) Nach diesen Grundsätzen kann die Beklagte die Verrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Bank im Zuge der Verfolgung von Sonderinteressen bei der Ausführung von Zahlungsanweisungen des Schuldners in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 26 ff; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, Rn. 21 ff). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, führt der der Bank durch die Ausführung der Zahlungsanweisung zustehende Aufwendungsersatzanspruch dazu, dass eine hierdurch herbeigeführte Verrechnungslage in anfechtbarer Weise erlangt ist.

25
Der Kläger hat ein solches zahlungslenkendes Verhalten der Beklagten bei der Ausführung der Auszahlungen vom Girokonto behauptet. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, weil es die Anfechtbarkeit der Verrechnungen nicht geprüft hat.
26
cc) Der Anwendung der Grundsätze zur Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO aF gegenüber dem uneigennützigen Verwaltungstreuhänder auf die von der Beklagten zugelassenen Verfügungen steht nicht entgegen, dass der weit überwiegende Teil der Verfügungen nach Einleitung der außergerichtlichen Verwaltung durch den damit beauftragten Dritten veranlasst worden ist. Die Verfügungen erfolgten im Einvernehmen mit dem Schuldner. Sein Einverständnis erstreckte sich nicht nur auf die Beauftragung des Dritten, sondern auch auf die Vornahme der Verwaltung selbst. Dies beinhaltete eine Ermächtigung des Dritten zur Begleichung der mit der Verwaltung verbundenen Kosten. Der Dritte wurde dementsprechend im Rechtskreis des Schuldners tätig und nutzte hierzu die auf dem Girokonto vorhandenen und laufend eingehenden Gelder im Rahmen der zwischen dem Schuldner und der Beklagten zu diesem Zwecke fortbestehenden girovertraglichen Vereinbarungen. Vor diesem Hintergrund stellen sich die von dem Dritten veranlassten Verfügungen wertungsmäßig nicht anders dar, als hätte der Schuldner selbst die Verfügungen veranlasst.
27
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen , dass die Beklagte eine formelle Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG hätte einleiten können, wenn es nicht im Einvernehmen mit dem Schuldner zur außergerichtlichen Verwaltung durch den hiermit beauftragten Dritten gekommen wäre.

28
aa) Es fehlt schon an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG vorlagen oder jedenfalls zeitnah geschaffen werden konnten.
29
bb) Die Möglichkeit einer formellen Zwangsverwaltung würde eine objektive Gläubigerbenachteiligung aber auch dann nicht ausschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Verwaltung vorlagen.
30
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Prüfung , ob eine Rechtshandlung zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften geführt hat, anhand des realen Geschehens vorzunehmen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 13; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15; WM 2016, 2312 Rn. 15; vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, WM 2019, 213 Rn. 17). Der Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung steht es daher nicht entgegen, wenn die eingetretene Verkürzung der Aktiv- oder Mehrung der Schuldenmasse (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, WM 2018, 1560 Rn. 15 mwN) vorinsolvenzlich auch in anfechtungsrechtlich unbedenklicher Weise hätte herbeigeführt werden können.
31
Das bedeutet nicht, dass hypothetische Kausalverläufe immer außer Betracht zu bleiben haben. Geht es um die Frage, ob überhaupt eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist, muss im Gegenteil stets erwogen werden, wie sich das der Gläubigergesamtheit haftende Vermögen ohne die angefochtene Rechtshandlung dargestellt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2018, aaO). Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet, wenn ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht durch eine seinen Wert ausgleichende Zahlung aus dem Schuldnervermögen abgelöst wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 8 mwN). In diesem Fall wird die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt, weil das Absonderungsrecht , wäre es nicht abgelöst worden, nach Verfahrenseröffnung hätte berücksichtigt werden müssen.
32
(2) Nach diesen Maßstäben vermag die Möglichkeit der Einleitung einer formellen Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG die Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht auszuschließen. Es geht dabei nicht um die Frage, ob es überhaupt zur einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Verkürzung der Aktiv- oder Mehrung der Schuldenmasse gekommen ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr erwogen, ob die den vorgenommenen Verrechnungen geschuldete Verkürzung der Aktivmasse auch auf andere - von ihm für anfechtungsrechtlich unbedenklich gehaltene - Art und Weise hätte herbeigeführt werden können. Das ist ein unbeachtlicher hypothetischer Kausalverlauf. Die Frage, ob die Verrechnungen überhaupt eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt haben, hat das Berufungsgericht nicht beantwortet.

III.


33
Die Sache ist in Höhe des 2.429,33 € übersteigenden Betrages nicht zur Endentscheidung reif. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:
34
1. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Verrechnungslagen zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt haben. Die Darlegungs - und Beweislast liegt beim Kläger.
35
a) Soweit die Verrechnung mit Einzahlungen erfolgt ist, die der Schuldner von anderen bei der Beklagten geführten Konten vorgenommen hat, könnte es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlen, wenn diese Beträge durch Guthaben auf den anderen Konten gedeckt waren und der Beklagten an den Guthaben auf den anderen Konten - etwa aufgrund von Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken - ein Sicherungsrecht zustand, das auch die durch die Verrechnung auf dem Girokonto getilgten Forderungen erfasste. Ein aus einem solchen Sicherungsrecht folgendes Absonderungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 InsO würde der Annahme einer durch die späteren Verrechnungen eingetretenen Gläubigerbenachteiligung entgegenstehen, wenn das Pfandrecht nicht seinerseits anfechtbar war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - IX ZR 245/14, WM 2017, 446 Rn. 11 ff).
36
b) An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung könnte es zudem dann fehlen, wenn die Beklagte zur Aufrechnung mit ihren Forderungen gegen Auszahlungsansprüche des Schuldners berechtigt war, die auf entsprechenden Guthaben auf den anderen Konten beruhten. Zu einer solchen Aufrechnung wäre die Beklagte nach § 94 Abs. 1 InsO auch im Insolvenzverfahren berechtigt gewesen, wenn die Aufrechnungslage nicht ihrerseits anfechtbar herbeigeführt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - IX ZR 290/13, WM 2014, 2259 Rn. 15). Wäre die Beklagte insolvenzfest zur Aufrechnung berechtigt gewesen , hätte die den Überweisungen geschuldete Umgestaltung dieser Aufrechnungslage in eine Verrechnungslage keine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt.

37
c) Im Blick auf die auf das Girokonto geflossenen Mietzahlungen kann die erfolgte Sicherungszession der gegenwärtigen und künftigen Mietansprüche aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses von Bedeutung für die Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung sein. Ein etwaiges, zugunsten der Beklagten bestelltes Grundpfandrecht könnte die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung nur ausschließen, wenn die Mietforderungen insolvenzfest beschlagnahmt waren.
38
aa) Die Zession der gegenwärtigen und künftigen Mietansprüche kann einer Benachteiligung der Gläubigergesamtheit nur im Umfang des ihr zugrundeliegenden Sicherungszwecks entgegenstehen.
39
(1) Zwar ist die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich unwirksam, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhten, welche der Bank anfechtungsfest zur Sicherheit abgetreten waren, und die Bank anstelle dieser Sicherheit in Gestalt eines AGB-Pfandrechts eine gleichwertige Sicherheit am Anspruch des Schuldners aus der Gutschrift erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - IX ZR 245/14, WM 2017, 446 Rn. 12 mwN).
40
(2) Im Falle eines solchen Sicherheitentauschs kann eine Gläubigerbenachteiligung jedoch nur im Umfang des für die ursprüngliche Sicherheit vereinbarten Sicherungszwecks ausgeschlossen sein. Deshalb benachteiligt es die Gläubigergesamtheit, wenn zur Sicherheit abgetretene Forderungen mit Verbindlichkeiten des Schuldners verrechnet werden, die vom ursprünglich vereinbarten Sicherungszweck nicht umfasst waren. Daran ändert nichts, dass die abgetretenen Forderungen mit der Einzahlung auf das Mietkonto erloschen sind (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB) und an deren Stelle ein AGB-Pfandrecht mit erweitertem Sicherungszweck getreten sein mag(vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 26, 33). Im Streitfall war der ursprüngliche Sicherungszweck der Mietzession auf die aus dem Darlehen Nr. vom 23. Dezember 1993 resultierenden Verbindlichkeiten nebst Zinsen beschränkt.
41
(3) Nur soweit die auf das Girokonto geflossenen Mietzahlungen mit Forderungen verrechnet wurden, auf die sich der Sicherungszweck der Zession bezog, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Abtretung ihrerseits anfechtbar war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die Beurteilung der Anfechtbarkeit der Sicherungszession nicht auf den Zeitpunkt ihrer Vereinbarung im Jahre 1993 an. Abzustellen ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt, in dem die jeweilige durch Zahlung auf das Girokonto beglichene Mietforderung entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 8 f; vom 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13, WM 2015, 1384 Rn. 15). Dies ist der Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung. Erst dann wird die gewährte Sicherheit werthaltig (BGH, Urteil vom 17. September 2009, aaO Rn. 10 f).
42
bb) Feststellungen zu einem zugunsten der Beklagten bestellten Grundpfandrecht und der einem solchen zugrundeliegenden Sicherungszweckvereinbarung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. In den Haftungsverband eines solchen Grundpfandrechts wären gemäß § 1123 Abs. 1 BGB (iVm § 1192 Abs. 1 BGB) auch die hier fraglichen Mietforderungen gefallen. Vor diesem Hintergrund könnte auch ein Grundpfandrecht von Bedeutung für die Frage sein, ob die streitbefangenen Verrechnungen zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben.
43
Selbst wenn ein etwaiges Grundpfandrecht bestanden haben und mit einer hinreichend weiten Sicherungszweckvereinbarung unterlegt gewesen sein sollte, wäre eine Gläubigerbenachteiligung allerdings nicht ausgeschlossen, wenn die durch Überweisung auf das Girokonto zur Erfüllung gebrachten Mietforderungen nicht anfechtungsfest beschlagnahmt waren.
44
Die Haftung der Miet- und Pachtforderungen nach § 1123 Abs. 1 BGB (iVm § 1192 Abs. 1 BGB) ist nur eine vorläufige, weil die Forderungen weder der Verfügung des Schuldners noch dem wirksamen Zugriff seiner Gläubiger entzogen sind. Dieser Zustand hält solange an, bis der Grundpfandgläubiger die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung herbeiführt (§ 148 iVm § 21 Abs. 2 ZVG; BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 17). Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Beschlagnahme auch durch Pfändung der Miet- oder Pachtforderungen aufgrund des dinglichen Anspruchs herbeigeführt werden (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 160/04, BGHZ 163, 201, 208; MünchKomm-BGB/Lieder, 8. Aufl., § 1123 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Ganter, 4. Aufl., § 49 Rn. 28; Bork in ZIP 2013, 2129, 2130). Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Pfändung nicht mehr zulässig (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 301/04, BGHZ 168, 339). Die Rechtsstellung des Grundpfandgläubigers in Bezug auf künftige Mietforderungen ist nicht sicherer als die eines Mobiliarpfandgläubigers. Eine Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung der Miete an den Grundpfandgläubiger vor der Beschlagnahme der zugrundliegenden Forderungen ist gegeben, weil die getilgten Mietforderungen dem Gläubigerzugriff unterlagen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009, aaO).

45
2. Der Kläger hat auch die weiteren objektiven und subjektiven Voraussetzungen dafür darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte die Verrechnungslagen in anfechtbarer Weise erlangt hat. Hierzu wird das Berufungsgericht zu unterscheiden haben.
46
a) Soweit die Beklagte Befriedigung eigener Forderungen erlangt hat, richtet sich die Anfechtung nach den allgemeinen Regeln.
47
aa) Die Rückführung des Sollsaldos auf dem Girokonto ist gemäß § 133 Abs. 1 InsO aF auch gegenüber der Bank anfechtbar.
48
bb) Ebenso sind die Verrechnungslagen anfechtbar, welche die Beklagte durch die Rückführung des Kreditsaldos auf dem Darlehenskonto erlangt hat. Auch hier wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO aF vorliegen.
49
b) Soweit die Beklagte Verrechnungslagen aus Aufwendungsersatzansprüchen für die Ausführung von Zahlungsaufträgen des Schuldners herleitet, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung gegenüber dem Zahlungsmittler vorliegen. Dies könnte von vornherein zweifelhaft sein hinsichtlich der Verfügungen in Höhe von insgesamt 4.106,01 €, welche die Beklagte bis Februar 2010 zugelassen hat.
50
Die Haftung des uneigennützigen Treuhänders geht nicht weiter als die des Leistungsempfängers. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist im Deckungs - und Valutaverhältnis einheitlich zu bestimmen (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, aaO Rn. 17 mwN). Auch die Vorsatzanfechtung ge- genüber dem uneigennützigen Treuhänder kann demnach ausgeschlossen sein, wenn die Leistung an den Empfänger Teil eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs zwischen diesem und dem Schuldner ist. Eine trotz des gleichwertigen Leistungsaustauschs eintretende mittelbare Gläubigerbenachteiligung wird dem Schuldner in diesem Fall regelmäßig nicht bewusst geworden sein und er deshalb nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt haben (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59 Rn. 44).
51
c) Soweit eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO aF an das Einverständnis des Schuldners mit der im Februar 2010 eingeleiteten "kalten Zwangsverwaltung" anzuknüpfen ist, könnte es am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners fehlen.
52
aa) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner , dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, NZI 2018, 114 Rn. 8). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, NZI 2015, 369 Rn. 14). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 14. September 2017, aaO).
53
bb) Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz verlieren. Hierzu bedarf es gegenläufiger Beweisanzeichen, welche die Annahme rechtfertigen, der Schuldner habe sich von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen leiten lassen. Diese Annahme kommt insbesondere in Betracht, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2019 - IX ZR 7/18, ZInsO 2019, 1060 Rn. 7) oder es zu einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch gekommen ist (etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59 Rn. 44). Auch die Vorstellung des Unterhaltsschuldners, dass die Unterhaltsansprüche den Ansprüchen seiner übrigen Gläubiger in der Einzel- wie auch in der Gesamtvollstreckung vorgehen und die übrigen Gläubiger deshalb durch seine Unterhaltszahlungen nicht benachteiligt werden, kann einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entgegenstehen (BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18, WM 2019, 1849 Rn. 30 ff).
54
cc) Entsprechendes kann gelten, wenn sich der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Grundpfandgläubiger damit einverstanden erklärt, die aus § 1123 Abs. 1 BGB (iVm § 1192 Abs. 1 BGB) folgende Haftung von Miet- oder Pachtforderungen außergerichtlich in einer Art und Weise zu verwirklichen, die in ihren Wirkungen einer Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG entspricht. Dem liegt zugrunde, dass die Durchführung einer Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag in den Haftungsverband fallender Miet- oder Pachtforderungen zugunsten des Grundpfandgläubigers überwindet (vgl. §§ 49, 110 InsO; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 301/04, BGHZ 168, 339 Rn. 4). Dementsprechend kann die Vorstellung des Schuldners gerechtfertigt sein, dass die mit dem Grundpfandgläubiger vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Verwirklichung der Haftung von Miet- oder Pachtforderungen seine übrigen Gläubiger nicht benachteilige. Die Vorstellung bedarf allerdings einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Fehlvorstellungen des Schuldners sind nicht geschützt.
55
Grundlage der außergerichtlichen Verwaltung muss ein Grundpfandrecht sein, das sich anfechtungsfest auf die Miet- oder Pachtforderungen erstreckt. Ein zur Durchführung einer Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG berechtigender Titel ist nicht erforderlich. Die Durchführung der außergerichtlichen Verwaltung muss im Grundsatz den Anforderungen zum Schutze des Vermögens des Schuldners genügen, die auch für eine formelle Zwangsverwaltung gelten. Insbesondere dürfen sich für die Gläubigergesamtheit keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile ergeben gegenüber einer Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 31/14, WM 2016, 1543 Rn. 17). Geringfügige Nachteile als Folge von (Einzel )Entscheidungen, die erst im Laufe der Verwaltung getroffen werden, sind dabei ohne Bedeutung. Hinderlich sind dagegen in der Ausgestaltung der außergerichtlichen Verwaltung angelegte strukturelle Nachteile, wie sie sich etwa ergeben können, wenn das Vermögen des Schuldners planmäßig mit Kosten belastet wird, die im Rahmen einer Zwangsverwaltung nach den §§ 146 ff ZVG nicht oder in erheblich geringerer Höhe angefallen wären.
Kayser Lohmann Schoppmeyer
Röhl Schultz
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.09.2015 - 2-25 O 330/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.06.2016 - 29 U 97/16 -


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 288/14 Verkündet am: 12. Oktober 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 Ei

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/18 Verkündet am: 28. März 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:280319UIXZR7.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
22.05.2020 00:14

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR180/12 Verkündet am: 12. Februar 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1
21.05.2020 20:50

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR110/13 Verkündet am: 11. Juni 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3,

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

42
bb) Durch die Anfechtung wird die gläubigerbenachteiligende Wirkung beseitigt, die durch eine Rechtshandlung verursacht wird (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 236 unter III. 1.; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/09, WM 2010, 772 Rn. 10 mwN). Die der Anfechtung unterliegende Handlung bestimmt zwar den Urheber und die Verantwortlichkeit, welche die Anfechtungsvorschriften voraussetzen. Zurückzugewähren ist aber nur der beim Gläubiger eingetretene Erfolg (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO).

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

8
a) Allerdings ist eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig , wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen, hier im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 17). Der für die Anfechtbarkeit einer Verrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12).

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 250/15 Verkündet am:
15. September 2016
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Entrichtet der Schuldner den vereinbarten Kaufpreis für einen nach den tatsächlichen
Gegebenheiten objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteil an den Verkäufer, scheidet
eine Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach
den objektiven Umständen von einem Austausch-Marktgeschäft ausgegangen und in
gutem Glauben von der Werthaltigkeit des Kaufgegenstands überzeugt sind.
BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15 - OLG Koblenz
LG Mainz
ECLI:DE:BGH:2016:150916UIXZR250.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der C. m. GmbH (nachfolgend auch: Schuldnerin) am 1. Januar 2008 eröffneten Insolvenzverfahren.
2
Der Beklagte war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der C. G. mbH (nachfolgend: C. GmbH), die sich mit der Entwicklung, der Fertigung und dem Vertrieb von immobilisierten chemischen und biologischen Inhaltsstoffen und den hiermit zusammenhängenden Verfahren und Anlagen befasste. An dieser Technologie interessierte Großinvestoren beabsichtigten, sich als Gesellschafter unmittelbar an der C. GmbH zu beteiligen. Die Umsetzung dieses Vorhabens scheiterte jedoch daran, dass die stillen Gesellschafter der C. GmbH nicht bereit waren, ihre Ansprüche auf die vereinbarte Festvergütung zu vermindern.

3
Um eine mittelbare Beteiligung von Investoren an der C. GmbH zu ermöglichen, erwarb die P. GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagte war, durch notariellen Vertrag vom 20. Dezember 2004 51 vom Hundert und die W. GmbH 49 vom Hundert der Geschäftsanteile an der zu diesem Zeitpunkt als D. GmbH firmierenden Schuldnerin, einer mit einem Stammkapital von 25.000 € gegründeten Vorratsgesellschaft. Unmittelbar nach dem Anteilserwerb wurde die D. GmbH in die C. m. GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Herstellung und des Vertriebs von verkapselten biologischen und chemischen Zusatzstoffen umfirmiert. Der Beklagte wurde unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zum Geschäftsführer bestellt.
4
Am 22. Dezember 2004 veräußerte der Beklagte als Gesellschafter einen Teilgeschäftsanteil an der C. GmbH im Nennbetrag von 5.400 € zum Kaufpreis von 175.000 € an die von ihm als Geschäftsführer vertretene Schuldnerin. Die W. GmbH hatte sich gegenüber der Schuldnerin verpflichtet, zur Finanzierung des Kaufpreises 175.000 € in die Kapitalrücklage einzulegen. Nach Zahlung seitens der W. GmbH entrichtete die Schuldnerin durch drei Überweisungen in der Zeit vom 18. März bis 14. April 2005 insgesamt 175.000 € an den Beklagten. Danach wurde das Stammkapital der Schuldnerin zum Zweck der Aufnahme mehrerer namhafter Investoren erhöht. Über das Vermögen der C. GmbH wurde am 1. Februar 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet.
5
Der Kläger nimmt den Beklagten, der die Einrede der Verjährung erhebt, auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises in Anspruch, weil die von der Schuld- nerin an der C. GmbH erworbenen Geschäftsanteile tatsächlich wertlos gewesen seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist nicht begründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO gegen den Beklagten nicht zu, weil die von der Schuldnerin an ihn bewirkte Kaufpreiszahlung nicht unentgeltlich erfolgt sei. Der Schutz der Insolvenzgläubiger erfordere eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit. Der von dem Beklagten veräußerte Geschäftsanteil sei bei rückschauender Betrachtung nach Auffassung des Sachverständigen Dr. J. objektiv wertlos. Daraus folge bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht, dass der Kaufpreis als unentgeltliche Leistung anzusehen sei.
8
Sämtliche Beteiligten hätten den Anteilskauf als entgeltliches Austauschgeschäft gewollt. Weder die Schuldnerin noch deren Gesellschafter hätten dem Beklagten als Veräußerer den Kaufpreis schenken wollen. Keiner der Beteiligten sei davon ausgegangen, dass der übertragene Anteil weniger wert gewesen sei als der vereinbarte Kaufpreis. Im Gegenteil habe sich der Kaufpreis auf der Grundlage einer seinerzeit durchgeführten Unternehmensbewertung als rechnerisch deutlich zu niedrig dargestellt. Die Einigung auf einen Kaufpreis in Höhe von 175.000 € habe darauf beruht, dass die W. GmbH nicht bereit oder in der Lage gewesen sei, der Schuldnerin einen höheren Betrag als Kaufpreis zur Verfügung zu stellen.
9
Vor diesem Hintergrund werde es den Vorstellungen der Parteien zum damaligen Zeitpunkt nicht gerecht, maßgebend auf die objektiven Verhältnisse abzustellen, wie sie sich erst bei rückschauender Betrachtung nach Erstattung eines Sachverständigengutachtens ergäben. Die von allen Beteiligten erstrebte mittelbare Beteiligung der Investoren an der C. GmbH habe zwingend den Erwerb eines Geschäftsanteils an dieser Gesellschaft erfordert. Bei dieser Beteiligung habe es sich, wie den Beteiligten bewusst gewesen sei, um ein Risikogeschäft gehandelt. Dass sich dieses Risiko realisiert und letztlich beide Gesellschaften in Insolvenz gefallen seien, führe nicht dazu, den Geschäftsanteil zum maßgebenden Zeitpunkt des Anteilserwerbs als gänzlich oder teilweise wertlos und die Kaufpreiszahlung deshalb als unentgeltlich zu bewerten.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Im Streitfall ist ein Anfechtungsanspruch nach § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO nicht gegeben.
11
1. Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, 182; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 38). Die Überweisungen der Schuldnerin an den Beklagten sind wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistung einzustufen (BGH, Urteil vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11, WM 2012, 2340 Rn. 30).
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2. Die Zahlungen haben entgegen der Auffassung des Beklagten eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst.
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a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO Rn. 21; vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, WM 2016, 427 Rn. 24; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15, WM 2016, 518 Rn. 10). Die Überweisungen der Schuldnerin an den Beklagten in Höhe von 175.000 € haben wegen des Vermögensabflusses eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13).
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b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht aus der Erwägung abgelehnt werden, dass die Schuldnerin verpflichtet gewesen wäre, eine vor Verfahrenseröffnung von dem Beklag- ten erlangte Kaufpreisrückzahlung an die W. GmbH abzuführen , weil diese der Schuldnerin den Kaufpreis verauslagt habe.
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Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 13; vom 4. Februar 2016, aaO Rn. 17; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 30). Mithin ist die hypothetische Überlegung ohne Bedeutung, ob die Schuldnerin verpflichtet gewesen wäre, eine von dem Beklagten vor Verfahrenseröffnung erlangte Rückzahlung an die W. GmbH auszukehren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 28).
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c) Ein etwaiger, nach Stattgabe der vorliegenden Klage und Zahlung des Verurteilungsbetrages durch den Beklagten der W. GmbH gegen die Schuldnerin zukommender Erstattungsanspruch würde einer Gläubigerbenachteiligung ebenfalls nicht entgegenstehen.
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Dabei würde es sich um eine bloße Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO handeln. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tatbestand muss bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, WM 2011, 2188 Rn. 7). Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt (BGH, Urteil vom 6. November 1978 - VIII ZR 179/77, BGHZ 72, 263, 265 f; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538). Ein etwaiger Erstattungsanspruch der W. GmbH wäre bereits vor Antragstellung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005, aaO). Die gegen die Schuldnerin gerichtete Kaufpreisforderung, die durch Mittel der W. GmbH getilgt wurde, stellte eine Insolvenzforderung dar. Für den Rückgriffsanspruch könnte nichts anderes gelten (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 215/06, WM 2008, 260 Rn. 3). Da eine mögliche Rückgriffsforderung nur quotenmäßig zu befriedigen wäre, liegt in der vollständigen Zahlung dieses Betrages an den Beklagten eine Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 26).
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3. Jedoch fehlt es an der Unentgeltlichkeit der von der Schuldnerin an den Beklagten bewirkten Zahlung über 175.000 €, selbst wenn der von dem Beklagten aufgrund des Kaufvertrages im Gegenzug abgetretene Geschäftsanteil objektiv wertlos war. Eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO scheidet aus, wenn beide Vertragsteile - wie hier - im Rahmen eines vertraglichen Austauschgeschäftes aufgrund eigenverantwortlicher Willensausübung ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zugrunde gelegt haben.
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a) Die Regelung des § 134 Abs. 1 InsO will Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen. Die Interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten sollen den Interessen der Gläubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 49 mwN).
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aa) Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist umfassender als bei der Schenkung nach § 516 BGB und setzt eine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 69; vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 280 f). Unentgeltlich ist im hier gegeben ZweiPersonen -Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 117/07, WM 2008, 1033 Rn. 7; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 10; Urteil vom 5. März 2015, aaO).
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bb) Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 102; vom 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 395 f; vom 3. März 2005, aaO). Andernfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen subjektiven Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991, aaO S. 396 f).
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b) In der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Frage offen geblieben , ob ein Irrtum beider Teile über die tatsächlichen Voraussetzungen der Werthaltigkeit einer Gegenleistung die Anwendung des § 134 Abs. 1 InsO ausschließt (vgl. BGH, aaO S. 396). Sie ist nunmehr dahin zu beantworten, dass § 134 Abs. 1 InsO jedenfalls nicht einschlägig ist, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt sind, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Prüfung als wertlos erweist (Jaeger/Henckel, InsO, 2008, § 134 Rn. 20; FK-InsO/Dauernheim, InsO, 8. Aufl., § 134 Rn. 11; Ganter, NZI 2015, 249, 256 f; a.A. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 40; Uhlenbruck /Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn. 32; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 134 Rn. 45; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, InsO, 5. Aufl., § 134 Rn. 17; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 134 Rn. 13; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 134 Rn. 13; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 49 Rn. 11; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 6).
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aa) Im Streitfall haben die Schuldnerin und der Beklagte durch den Geschäftsanteilskaufvertrag (§§ 433, 453 BGB) ein vertragliches Austauschgeschäft vereinbart. In seinem Rahmen unterliegt es aufgrund der Vertragsfreiheit der Entschließung der Beteiligten, die wechselseitig zu erbringenden Leistungen zu konkretisieren. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder Vertragsteil zum Schutz gegen eine Übervorteilung seine eigenen Interessen bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung hinreichend wahrnimmt. Deshalb bildet der Irrtum über den Wert einer Sache keinen Beschaffenheitsmangel (Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 434 Rn. 50; MünchKomm-BGB/ Westermann, 7. Aufl., § 434 Rn. 11; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 3. Aufl., § 434 Rn. 23), so dass die Wirksamkeit des ohne Täuschung über das Wertverhältnis begründeten synallagmatischen Austauschgeschäfts nicht berührt wird. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner zu der Leistung verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66; vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 103; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 294/13, ZInsO 2015, 305 Rn. 3). Der von der Rechtsordnung bei der Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) zu beachtende Beurteilungsspielraum wird darum jedenfalls dann nicht verlassen, sofern beide Parteien subjektiv in gutem Glauben der Überzeugung sind, bei der Bemessung von Leistung und Gegenleistung einen interessengerechten Ausgleich gefunden zu haben. Nachträgliche bessere Erkenntnisse sind nicht geeignet, die von den Parteien in Wahrnehmung ihrer eigenen Belange ohne Willensmangel frei verantwortete Preisgestaltung in Frage zu stellen.
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bb) In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben beide Seiten den Geschäftsanteilskauf als entgeltliches Geschäft gewollt. Aufgrund einer Unternehmensbewertung durch die künftigen Investoren war für den von der Schuldnerin erworbenen Geschäftsanteil ein Wert von 450.000 € ermittelt worden. Der Kaufpreis wurde nur deshalb auf 175.000 € ermäßigt, weil die Schuldnerin zu einer höheren Zahlung nicht imstande war. Bei dieser Sachlage sind beide Seiten, auch wenn sich der Geschäftsanteil nach dem Inhalt des im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens tatsächlich als wertlos erweist, in freier Willensausübung von einem entgeltlichen, der Schuldnerin sogar besonders günstigen Geschäft ausgegangen. Sie trachteten nicht etwa danach , durch den Geschäftsanteilsvertrag eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an den Beklagten zu verschleiern. Vielmehr befanden sich die Beteiligten lediglich in einem gemeinsamen Irrtum über den Wert der an die Schuldnerin zu erbringenden Gegenleistung. Dieser Irrtum stellt nicht den Willen der Parteien in Frage, eine dem Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO entzogene entgeltliche Übereinkunft zu treffen und zu erfüllen.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 09.07.2014 - 10 HKO 81/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2015 - 6 U 885/14 -
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Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 13; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15, WM 2016, 518 Rn. 17; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rn. 30). Sie können die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung für die Gläubigerbenachteiligung nicht ausschließen und im Regelfall auch nicht begründen (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 199/03, ZIP 2007, 1164 Rn. 19; vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, ZIP 2013, 734 Rn. 22; HK-InsO/Thole, 9. Aufl., § 129 Rn. 84). Hiervon ist jedoch die Feststellung der Gläubigerbenachteiligung zu unterscheiden. Hierzu ist zu vergleichen, wie sich das schuldnerische Vermögen mit und ohne die angefochtene Rechtshandlung darstellt. Eine Gläubigerbenachteiligung kann nur bejaht werden, wenn feststeht, dass die angefochtene Rechtshandlung - hier die Nutzungsüberlassung des Geldes - das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt oder das Passivvermögen erhöht hat. Steht auf dieser Grundlage eine Gläubigerbenachteiligung fest, kann der Anfechtungsgegner diesem Kausalverlauf nicht entgegenhalten, die tatsächlich eingetretene Gläubigerbenachteiligung wäre - hypothetisch - auf andere Art und Weise ebenfalls eingetreten oder entfallen.
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aa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 20; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, NZI 2009, 644 Rn. 25), wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 78 f; vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 25; vom 25. Januar 2018 - IX ZR 299/16, WM 2018, 328 Rn. 9 mwN). Eine Gläubigerbenachteiligung ergibt sich auch, wenn die Zugriffsmöglichkeiten erschwert oder verzögert werden (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - IX ZR 71/87, ZIP 1988, 725 unter II.1.; Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Aufl., § 129 Rn. 174 für eine langfristige Vermietung einer Sache zu einem Mietzins unter Wert). Hingegen fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn der Schuldner lediglich einen möglichen Erwerb unterlässt. Dieses Unterlassen ist nicht anfechtbar, weil es nicht zu einer Minderung des Schuldnervermögens führt, sondern lediglich dessen Mehrung verhindert (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 236/07, WM 2009, 1042 Rn. 15; Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZA 28/15, WM 2016, 557 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 6. Aufl., § 129 Rn. 16a; Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 26; FK-InsO/Dauernheim, 9. Aufl., § 129 Rn. 34; Uhlenbruck /Hirte/Ede, aaO Rn. 197; einschränkend HK-InsO/Thole, 9. Aufl., § 129 Rn. 27).
8
1. Die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ist gegeben. Eine Benachteiligung der Gläubiger ist zwar ausgeschlossen , wenn ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht durch eine den Wert ausgleichende Zahlung aus dem Schuldnervermögen abgelöst wird (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 21; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 129 Rn. 58). Dies war bei den Zahlungen der Schuldnerin jedoch nicht der Fall.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

8
a) Allerdings ist eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig , wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen, hier im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 17). Der für die Anfechtbarkeit einer Verrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12).

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

8
a) Allerdings ist eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig , wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen, hier im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 17). Der für die Anfechtbarkeit einer Verrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12).

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

15
Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit des Absonderungsrechts ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zukünftigen Forderungen begründet worden sind (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13). Entscheidend ist folglich der Abschluss des notariellen Kaufvertrages, welcher am 28. Februar 2008 und somit außerhalb der Dreimonatsfrist des § 130 Abs. 1 InsO erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und somit auch nicht von einem möglichen Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

(1) Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen.

(3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

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a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909 Rn. 8; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 7). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen , aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628 Rn. 16, 18; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 11 ff; vom 24. März 2016, aaO).

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

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b) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet auch dies gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 18. Juli 2013, aaO Rn. 8 mwN).
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2. Erste Voraussetzung einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 5. Oktober 1994 (fortan nur: § 133 InsO) ist eine Rechtshandlung , welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Befriedigt ein Schuldner einen Gläubiger, obwohl er zahlungsunfähig ist und seine drohende oder be- reits eingetretene Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt er in der Regel mit dem Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen; denn er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZR 313/16, WM 2018, 2097 Rn. 3). Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann aber ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war. In einem solchen Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet. Das Wissen um die Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 14 mwN; vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9).
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b) Entsprechendes kann gelten, wenn ein Schuldner bei Vornahme der Zahlungen von Unterhalt im Hinblick darauf, dass diese Ansprüche sowohl in der Einzel- wie auch in der Gesamtvollstreckung besonders geschützt sind, davon ausging, dass die Unterhaltsansprüche den Ansprüchen seiner übrigen Gläubiger in der Vollstreckung vorgingen und diese deswegen durch die Unterhaltszahlungen nicht benachteiligt würden.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

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cc) Gegen die Zulässigkeit der stillen Zwangsverwaltung bestehen keine Bedenken (OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 2 U 2/13; OLG Köln, ZInsO 2016, 108; MünchKomm-InsO/Tetzlaff, 3. Aufl. § 165 Rn. 187; Beck/ Depré/Ringstmeier, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl., § 22 Rn. 99; Bork, aaO S. 2133 f; Keller, aaO S. 267 f; Becker, ZInsO 2013, 2532, 2534), solange sie so gestaltet wird, dass die Masse im Verhältnis zur förmlichen Zwangsverwaltung nicht schlechter gestellt wird. Anderenfalls kann die Vereinbarung über die stille Zwangsverwaltung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig und der Verwalter zu Schadensersatz verpflichtet sein.