Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2016 - VI ZR 547/14
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
beschlossen:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 200.000 €
Gründe:
I.
- 1
- Die Kläger, zwei in Spanien tätige Rechtsanwälte, nehmen den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die er in Schreiben an die D-Bank aufgestellt hat.
- 2
- Der Beklagte ist als Erbschaftssucher tätig und im Streitfall auf der Suche nach dem Vermögen einer in den 30er Jahren nach Spanien ausgewanderten Unternehmerfamilie. Der in S. ansässige jüdische Unternehmer W. transferierte ab 1923 das Anlagevermögen seiner Fabrik nach Spanien und das Geldvermögen seiner Frau in die Schweiz. Der Vater des Klägers zu 1 führte in Spanien eine Rechtsanwaltskanzlei und war beratend für Frau W. tätig. Der Kläger zu 1 selbst war von 1974 bis 2007 in führenden Positionen der spanischen Tochtergesellschaft der D-Bank tätig und arbeitete parallel dazu als Rechtsanwalt in der Kanzlei seines Vaters. Dabei übernahm er in Einzelfällen die Beratung von Frau W.. Frau W. erbte das Vermögen ihres Mannes, sie selbst starb 1976 und wurde von dem Neffen Dr. B. beerbt. Der Kläger zu 1 führte seine Beratertätigkeit für diesen fort. Dr. B. starb 1990 und hinterließ als testamentarische Erben die Eheleute S.. Diesen floss aus dem Nachlass ein Betrag von etwa 2 Mio. € zu. Weiteres Vermögen konnten sie trotz Nachforschungen nicht auffinden.
- 3
- Der Bruder des Klägers zu 1 unterhielt bei der Schweizer C.-Bank ein Konto nebst Unterkonten. Hierfür hatte der Kläger zu 1 ab 1983 eine Vollmacht. Im Jahre 1993 überwies er das Guthaben auf den im Namen seines Bruders geführten Konten bei der Schweizer C.-Bank auf ein Konto der D.-Bank. Der Beklagte vermutet hierin einen betrügerischen Akt zum Nachteil des Nachlasses. Mit notariellem Vertrag kaufte der Beklagte im Jahre 2012 von den Eheleuten S. den Nachlass nach Dr. B. mit dem Ziel, noch nicht realisiertes Vermögen zu suchen, aufzufinden und zu verwerten. Im Rahmen der anschließenden Suche sandte er im Juni und Juli 2012 drei Schreiben an die D-Bank als ehemaligen Arbeitgeber des Klägers zu 1. Er behauptete darin, der Kläger zu 1 habe sich zum Testamentsvollstrecker und -verwalter des Dr. B. gemacht, habe Treuhandkonten für Dr. B. bei der D.-Bank eingerichtet, dorthin Millionenbeträge transferiert und sodann auf unbekannte Konten weitergeleitet, er habe betrügerisch und rechtswidrig gehandelt und versuche gegenwärtig, Geldbeträge zu transferieren und Beweismittel zu vernichten oder zu verändern. Der Beklagte zu 2 sei an dem Versuch beteiligt, Geldbeträge zu transferieren und Beweismittel zu manipulieren. Der Beklagte ist der Ansicht, es müsse noch erhebliches Vermögen aus dem Nachlass nach Dr. B. geben. Der Kläger zu 1 habe über 20 Jahre lang versucht, seine Beteiligung am Verschwinden des Vermögens zu vertuschen.
- 4
- Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht blieb überwiegend ohne Erfolg. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Begehren, die Klage abzuweisen, weiter.
II.
- 5
- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
- 6
- 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze fin- det (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, RuS 2015, 2012; Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN).
- 7
- 2. So verhält es sich im Streitfall.
- 8
- a) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe gehörswidrig Beweisangebote zu seinem Vorbringen übergangen , Dr. B. sei wirtschaftlich Berechtigter des unter dem Namen des Bruders des Klägers zu 1 geführten Kontos bei der C.-Bank gewesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich bei dem Beweisantritt weder um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis noch fehlte den Beweisangeboten die Eignung zum Beweismittel.
- 9
- aa) Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, es fehle an jeder Darstellung dafür, ob eine Treuhandvereinbarung geschlossen worden sei, zwischen welchen Personen sowie auch, ob dem Bruder des Klägers zu 1 Vermögen übertragen worden sei, sowie an jeder zeitlichen und räumlichen Eingrenzung für beides, hat es die Anforderungen an die Schlüssigkeit und Konkretheit des insoweit erforderlichen Vortrages überspannt und deshalb zu Unrecht die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen als unzulässigen Ausforschungsbeweis gewertet und abgelehnt.
- 10
- Eine darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, NZG 2014, 949, 952). Dabei muss, wenn das Zustandekommen bestimmter Abreden behauptet wird, nicht unbedingt zu Einzelheiten der Umstände dieser Abrede vorgetragen werden (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287). Es hängt vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzel- tatsachen noch weiter substantiieren muss. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen , ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrages sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00, NJW-RR 2001, 1294, 1295). Der Beklagte war bei den nach seinem Vortrag zwischen 1976 (Tod der Frau W.) und 1990 (Tod des Dr. B.) zu datierenden möglichen Ereignissen im Rahmen der unstreitigen geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau W., Dr. B. und der Kanzlei des Klägers zu 1 bzw. seines Vaters nicht dabei. Da ihm offensichtlich schriftliche Unterlagen für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung stehen, kann von ihm mehr als die Behauptung der Existenz einer solchen Vereinbarung unter Benennung von Zeugen, die Dr. B. kannten, ihn beerbten und/oder eigene Nachforschungen angestellt haben, bei zeitlich grober Eingrenzung zur Substantiierung nicht verlangt werden.
- 11
- bb) Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint , dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. März 2016 - VI ZR 163/14, juris, mwN). Bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurückhaltung geboten, es muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02, NJW 2004, 767, 769). Weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch der Wahrnehmung durch den Zeugen berechtigen den Tatrichter von einer Beweisaufnahme abzusehen (BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9, 10). Diese Ungeeignetheit kann zumindest in Bezug auf die vom Beklagten benannten Zeugen, nämlich die Eheleute S. und den Vater des Beklagten, nicht angenommen werden. Nach den unstreitigen Feststellungen sind die Eheleute S. die testamentarischen Erben des Dr. B., die nach den Darlegungen des Beklagten bereits eigene Nachforschungen nach dem Verbleib des angeblich verschwundenen Vermögens angestellt hatten. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen , dass sie durch ihre Bekanntschaft oder Freundschaft mit Dr. B noch zu Lebzeiten oder durch ihre Nachforschungen Informationen erlangt haben , die zur Klärung der Behauptung des Beklagten beitragen könnten. Nach den Darlegungen der Kläger und des Beklagten war auch der Vater des Beklagten , der Zeuge F., mit Nachforschungen nach dem Verbleib des angeblichen Vermögens befasst und hatte Kontakt zu dem Kläger zu 2 aufgenommen. Es ist insoweit ebenfalls nicht auszuschließen, dass er im Rahmen seiner Recherche Kenntnisse über die unter Beweis gestellte Behauptung erworben hat. Lediglich hinsichtlich des als Zeugen benannten Herrn Fa. kann den Feststellungen des Gerichts und den Darlegungen des Beklagten ein irgendwie gearteter Bezug zu dem behaupteten Geschehen nicht entnommen werden.
- 12
- b) Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht den Vortrag hinsichtlich der Kenntnisse der Zeugin S., einer ehemaligen Mitarbeiterin der C.-Bank, zu dem vermeintlichen Treuhandkonto als neuen und damit nicht zuzulassenden Vortrag (§ 531 Abs. 2 ZPO) gewertet hat.
- 13
- Vortrag ist nicht neu, wenn bereits in erster Instanz gehaltener schlüssiger Vortrag durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, NJW-RR 2008, 335, 337; vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, NJW-RR 2010, 839, 841; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465 Rn. 7). Eine Nichtberücksichtigung von Vortrag aufgrund offenkundig fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 236/07, NJW-RR 2009, 332 Rn. 5 ff.). So liegt es im Streitfall. Bereits in erster Instanz hatte der Beklagte vorgetragen, dass die C.-Bank im Rahmen ihrer Nachforschungen bestätigt habe, dass es sich beim Bankkonto des Bruders des Klägers zu 1 um ein wirtschaftlich Dr. B. zustehendes Konto handele. Die Zeugin S. ist dazu nicht explizit benannt worden, das dort in Bezug genommene und vorgelegte Schreiben der C.-Bank hat jedoch die Übersendung der entsprechenden Bankunterlagen zum Gegenstand und die Zeugin S. hat dieses Anschreiben rechts neben dem Abteilungsleiter unterzeichnet. Wenn nun die Behauptung des Beklagten, die C.-Bank habe Kenntnisse zum Treuhandverhältnis in der Berufungsbegründung dahingehend präzisiert wird, der bei der C.-Bank zuständige Ansprechpartner, die Zeugin S., habe Kenntnisse, so stellt dies auch unter Beachtung der dem Beklagten überhaupt möglichen Konkretisierung in der Sache kein neues Vorbringen dar. Soweit das Berufungsgericht die Nichterhebung des Beweises damit rechtfertigt, es seien keine Tatsachen vorgetragen, woher die Zeugin wisse, dass es sich um Treuhandkonten des verstorbenen Dr. B. handele, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sie die in erster Instanz vorgelegten Schreiben der C. Bank vom 11. Mai 2006 mitunterzeichnet hat. Es ist nicht auszuschließen, dass sie als von der C.-Bank mit internen Nachforschungen im konkreten Fall beauftragte Mitarbeiterin Angaben zu den Verknüpfungen zwischen den bei der C. Bank geführten Konten und Personen machen kann.
- 14
- c) Ferner rügt die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zur Behauptung, in einem Gespräch am 7. September 2006 habe ein leitender Mitarbeiter der C.-Bank bestätigt, dass es einen Zusammenhang zwischen der Treuhandschaft des Klägers zu 1 und der wirtschaftlichen Berechtigung des Dr. B. gebe, keine Beweisaufnahme durchgeführt hat. Das Berufungsgericht überspannt schon die Anforderungen an die zumutbare Konkretisierung des Vortrags, wenn es davon ausgeht, der Beklagte habe nicht konkret behauptet, der unbenannte Mitarbeiter habe angegeben, er wisse, dass das Vermögen auf dem Konto Nr. … nicht dem formellen Kontoinhaber, sondern Dr. B. gehöre. Der Vortrag des Beklagten, dass den Anwesenden wörtlich von einem leitenden Mitarbeiter der C.-Bank (nicht nur) der Zusammenhang zwischen der Treuhandschaft von Herrn M. (Bruder des Klägers zu 1), dem Kläger zu 1 und der wirtschaftlichen Berechtigung von Dr. B. bestätigt worden sei, ist nämlich genau in diesem Sinne zu verstehen.
- 15
- Zwar ist das Berufungsgericht bei Beweisanträgen im Rahmen eines Indizienbeweises freier gestellt als bei sonstigen Beweisanträgen und darf und muss abschätzen, ob die unter Beweis gestellte Hilfstatsache (Bestätigung eines Treuhandverhältnisses durch einen leitenden Mitarbeiter der kontoführenden Bank) für den Nachweis der Hauptsache (Bestehen eines Treuhandvertrags mit Dr. B.) ausreicht. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Hauptsache überzeugen würde (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f.). Daran fehlt es hier. Es kann danach nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien das Gericht vom Bestehen einer derartigen Vereinbarung überzeugen würde. Eine Beweisaufnahme zu den Indiztatsachen kann dann nicht unterbleiben. Wenn ein leitender Mitarbeiter einen solchen Zusammenhang zwischen der Treuhandschaft und der wirtschaftlichen Berechtigung mitgeteilt hat, handelt es sich um ein gewichtiges Indiz für das behauptete Bestehen eines Treuhandvertrages mit Dr. B.. Auch "Zeugen vom Hörensagen" müssen dazu vernom- men werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 19/84, NJW 1986, 1541, 1542). Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, ob das Gericht den Bekundungen der Zeugen Glauben schenkt. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.05.2014 - 2-23 O 349/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.12.2014 - 4 U 113/14 -
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagten im Betragsverfahren auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch, nachdem deren gesamtschuldnerische Haftung wegen grob fehlerhafter ärztlicher Behandlung (Übersehen eines Kleinhirninfarkts mangels Durchführung eines MRT), die zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers geführt hat, durch rechtskräftiges Grundurteil festgestellt worden ist. Das Landgericht hat die Beklagten im Schlussurteil zur Zahlung von 198.324,43 € verurteilt. In diesem Betrag ist ein Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2011 in Höhe von 157.622,40 € enthalten. Das Berufungsge- richt hat die Berufung zurückgewiesen, die sich nur auf die Höhe des Verdienstausfalls bezieht. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden sich die Beklagten gegen das Berufungsurteil, soweit der Verdienstausfall auf mehr als 133.003,51 € festgesetzt wurde.
II.
- 2
- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
- 3
- 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN).
- 4
- 2. So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe gehörswidrig Vorbringen der Beklagten zum Abzug für ersparte Aufwendungen, insbesondere für Fahrtkosten zur 130 km entfernten Arbeitsstelle des Klägers, gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen.
- 5
- a) Der insoweit neue Vortrag in der Berufungsinstanz ist unstreitig geblieben , weshalb er vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO hätte zurückgewiesen werden dürfen. Denn unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff., juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10, juris Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rn. 20 mwN), und zwar selbst dann, wenn der unstreitige Vortrag im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisaufnahme erfordert (BGH, Urteile vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 144 f., juris Rn. 20; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, VersR 2010, 86 Rn. 22). Hier waren die Tatsachen, aufgrund derer die Beklagten ersparte Aufwendungen geltend machen, hinsichtlich der Fahrtkosten unstreitig. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz selbst vorgetragen, Arbeits- und Wohnort seien schon in erster Instanz bekannt gewesen.
- 6
- b) Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich, weil auch die vom Berufungsgericht angestellte Hilfserwägung das Urteil nicht trägt.
- 7
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unabhängig von der Zurückweisung des Vortrags ersparter Aufwendungen habe der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass den ersparten Fahrtkosten auch Nachteile gegenüberstünden , weil für das Kraftfahrzeug des Klägers weiterhin Unterhaltskosten angefallen seien, obwohl ihm dessen Nutzung nicht mehr möglich gewesen sei. Ferner erleide er steuerliche Nachteile, weil er die berufsbedingten Fahrtkosten nicht mehr als Werbungskosten ansetzen könne. Ob die Vorteile die Nachteile überwögen , sei weder dargetan noch erkennbar.
- 8
- Soweit das Berufungsgericht auf die fehlende Darlegung der Beklagten verweist, überspannt es die Anforderungen an deren Darlegungslast. Die Be- klagten genügten als Schädiger ihrer Darlegungslast, indem sie ersparte Aufwendungen im Hinblick auf beruflich bedingte Fahrtkosten einwandten (vgl. Senat , Urteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86, VersR 1987, 668, 669, juris Rn. 9; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2010 - 10 U 2853/06, juris Rn. 366; OLG Sachsen-Anhalt, Schaden-Praxis 1999, 90, juris Rn. 4). Es oblag nicht ihnen, zugleich auf Nachteile hinzuweisen, die den Vorteilen wieder gegenüberstanden. Insbesondere mussten sie nicht die Höhe eventueller Nachteile darlegen. Es war vielmehr Aufgabe des Gerichts, gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO eine Schadensschätzung vorzunehmen und dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
- 9
- Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht dann, wenn es auf der Basis einer geeigneten Schätzgrundlage und ggf. nach einer Beweisaufnahme geprüft hätte, ob die Vorteile die Nachteile überwiegen, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Wegen der deswegen erheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der neuen Ver- handlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, auch die weiteren Einwendungen der Beklagten zu berücksichtigen. Galke Pauge Stöhr Offenloch Oehler
LG Verden, Entscheidung vom 21.02.2013 - 5 O 144/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 25.11.2013 - 1 U 23/13 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2016 durch die Richter Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Kläger, die in gesetzlicher Prozessstandschaft als Mitglieder einer Erbengemeinschaft klagen, nehmen den Beklagten in erster Linie wegen Betrugs auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, er habe ihren Vater (nachfolgend: Erblasser) beim Verkauf eines Hubschraubers bewusst über dessen Lufttüchtigkeit getäuscht. Der Erblasser kaufte am 29. Oktober 2009 vom Beklagten, der ein Luftfahrtunternehmen betreibt, zu einem Kaufpreis in Höhe von 100.000 € einen gebrauchten Hubschrauber, mit dem er im Mai 2010 tödlich verunglückte. Die Kläger verlangen aus Delikts- und Vertragsrecht als Schadensersatz und - nach Anfechtung des Kaufvertrages am 9. Januar 2012 wegen arglistiger Täuschung - aus Bereicherungsrecht Rückzahlung des Kaufpreises (zuletzt abzüglich des Werts des zwischenzeitlich verschrotteten Hubschraubers ). Die Kläger, die den tatsächlichen Wert des Hubschraubers zweit- instanzlich mit 15.000 € beziffert haben und von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 85.000 € verlangen, behaupten, der Beklagte habe den 1967 gebauten, nach einem Bericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung vom 24. November 2010 aufgrund vielfach fehlender Historie 2003 für luftuntüchtig erklärten und 2005 von der amerikanischen Luftfahrtbehörde (nachfolgend: FAA) nach amerikanischem Recht zugelassenen und registrierten Hubschrauber 2005 nach Deutschland verbracht und zunächst für 86.500 € an den Zeugen M. veräußert. Bei diesem seien regelmäßig Defekte, etwa ausgeschlagene Gelenke und Undichtigkeiten an der Ölversorgung, aufgetreten. Ferner habe der Zeuge im Jahre 2009 festgestellt, dass der Hubschrauber nicht lufttüchtig sei. Am 10. Oktober 2009 habe er ihn zu einem Preis von 38.500 an den Beklagten zurückverkauft , der ihn bei dieser Gelegenheit als "Schrotthubschrauber" bezeichnet habe. Beim Weiterverkauf an den Erblasser habe der Beklagte wahrheitswidrig suggeriert, der Hubschrauber, als dessen Halter wie schon beim Zeugen M. ein (beim Beklagten beschäftigter) amerikanischer Staatsangehöriger eingetragen blieb, befinde sich in einem einwandfreien Zustand, obwohl in ihm Teile verbaut gewesen seien, deren Serien- und Teilenummern nicht denen entsprochen hätten, die in den Unterlagen dokumentiert gewesen seien. Für die Turbine als Herzstück des Helikopters sei überhaupt kein Nachweis vorhanden gewesen bzw. sie sei durch das Anbringen neuer Typenschilder wahrheitswidrig als Neuteil ausgegeben worden. Der Hubschrauber sei im Übrigen manipuliert gewesen und habe deshalb nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Zu- dem verbiete es das amerikanische Recht, ein in den USA zugelassenes Luftfahrzeug durch einen Halter zu betreiben, der nicht die amerikanische Staatsbürgerschaft besitze.
- 2
- Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Kläger beanstanden zu Recht, dass das Berufungsgericht ihren Vortrag zu Mängeln der Turbine als unklar beurteilt und deshalb die Erhebung von Sachverständigen- und Zeugenbeweisen unterlassen hat.
- 4
- 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt aber - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1655; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, VersR 2007, 666 Rn. 9 mwN; vom 20. Mai 2015 - VII ZR 78/13, BauR 2015, 1528 Rn. 7) - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; NJW 2003, 1655; Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, r+s 2015, 212 Rn. 3). Das ist auch dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Klägervortrags (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10; Beschluss vom 16. April2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 9).
- 5
- 2. Nach diesen Maßstäben findet die Ablehnung einer Beweisaufnahme mit der Begründung, der Vortrag hinsichtlich der Turbine sei unklar, im Prozessrecht keine Stütze.
- 6
- a) Das Berufungsgericht führt aus, während die in der Klageschrift enthaltene Angabe, für die Turbine sei kein Nachweis vorhanden gewesen, in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2013 dahin korrigiert worden sei, dass eine bestimmte Turbine verbaut worden sei, die Dokumentation sich aber auf eine andere Turbine bezogen habe, werde in der Berufung nun vorgetragen, Teile, "z.B. die Turbine, mit abgelaufenen Betriebszeiten" seien durch Anbringen von neuen Typenschildern als Neuteile ausgewiesen worden, ohne dass sie tatsächlich durch ein Neuteil ersetzt worden seien.
- 7
- b) Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme nicht für entbehrlich halten.
- 8
- aa) Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Der Umstand, dass der Vortrag zu dem eigenen früheren Vortrag in Widerspruch steht, kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (BGH, Urteile vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208 mwN; vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn. 16). In der Nichterhebung des Beweises liegt in diesen Fällen eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher eine Gehörsverletzung begründet (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10 f.; vom 23. April 2015 - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 20; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 14 mwN).
- 9
- bb) So liegt es hier. Der von den Klägern bezüglich der Turbine zuletzt vorgetragene Sachverhalt ist klar und widerspruchsfrei, weshalb eine Beweisaufnahme nicht mit diesem Argument hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 13 f.).
- 10
- 3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Zwar hat das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung hilfsweise damit begründet, weder seien die Beweisangebote der Kläger geeignet, ihre Behauptung der fehlenden Lufttüchtigkeit des Hubschraubers und der diesbezüglichen Kenntnis des Beklagten zu belegen, noch sei der Schaden hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt aber auch insoweit zu Recht Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Kläger.
- 11
- a) Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint , dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (BVerfG, NJW 1993, 254, 255; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187 Rn. 17 mwN; Beschluss vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., vor § 284 Rn. 10a; zum Sachverständigenbeweis auch Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 Rn. 16).
- 12
- Dies ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sowohl hinsichtlich der Seriennummer der im Hubschrauber verbauten Turbine als auch hinsichtlich einer diesbezüglichen Täuschung des Erblassers durch den Beklagten nicht der Fall. Wie die Kläger zu Recht rügen, genügt nämlich, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Gericht im Falle einer Beweisaufnahme eine dahingehende Überzeugung zu bilden vermag (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - V ZR 204/12, juris Rn. 10).
- 13
- aa) Obwohl der Hubschrauber verschrottet wurde, ist der Nachweis der Existenz einer nicht zugelassenen Turbine nicht ausgeschlossen. Die Kläger haben bereits in ihrer Replik vom 8. Mai 2013 vorgetragen und unter Beweis durch das Zeugnis des Vorbesitzers M. gestellt, dass der Hubschrauber manipuliert gewesen sei, da die Turbine nicht das dieser Turbine zuzuordnende Kennzeichen getragen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2013 haben sie diesen Vortrag dahingehend konkretisiert, es sei eine andere als die in den Dokumenten registrierte und deshalb eine nicht zugelassene Turbine eingebaut gewesen. In der Berufungsschrift haben sie vorgetragen, der 1967 gebaute Hubschrauber sei mit einem Turbinentriebwerk des Herstellers Allison Modell 250-C18B ausgestattet gewesen. Aus der amtlichen Ermittlungsakte sei mittlerweile bekannt, dass die Turbine selbst niemals gewechselt worden sei. Die Manipulationen hätten am Typenschild stattgefunden. 2009 habe der Zeuge M. vom Beklagten die "Original-Papiere" für den Hubschrauber, also die sogenannte "Lebenslauf-Akte", in der alle Teile mit ihren Betriebszeiten und Seriennummern registriert seien, verlangt. Er habe anhand des sogenannten "EngineLogs" und der darin befindlichen Unterlagen festgestellt, dass die Turbine eine andere Seriennummer aufweise, als tatsächlich in den Unterlagen dokumentiert sei. Bei der Nachschau am Hubschrauber habe er dann festgestellt, dass zwar die richtige Nummer auf der Antriebswelle, dem sogenannten "Driveshaft", angebracht gewesen, aber dort eine Art Radierung vorgenommen worden sei. Die Antriebswelle habe er daraufhin am 10. Oktober 2009 zusammen mit der Turbine fotografiert. Das Bild mit der Bezeichnung "CIMG1563" habe er auf einem der Staatsanwaltschaft übergebenen Datenträger abgespeichert. Diesen - substantiierten - Vortrag haben die Kläger unter Beweis gestellt durch das Zeugnis des Vorbesitzers M. und einen Auszug aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Az. 304 Js 17200/10, Blatt 426, 427 (Anlage K6). Die Kläger haben schließlich unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellt, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen fehlen, wenn gegenüber der FAA unzutreffende Angaben über den angeblichen Austausch von zugelassenen Musterteilen gemacht werden.
- 14
- bb) Sollte den Klägern der Nachweis gelingen, dass sich im Hubschrauber eine nicht zugelassene Turbine befand, wovon im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg in ihrer auf § 170 Abs. 2 StPO gestützten Einstellungsverfügung ausgegangen ist, ist trotz des Todes des Erblassers auch der weitere Nachweis nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte den Erblasser über diesen Umstand getäuscht hat. Zwar hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass bei den Vertragsverhandlungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten anwesende Zeugen nicht benannt werden können und die Kläger sich hinsichtlich der von ihnen behaupteten Täuschung in Beweisnot befinden. Zu Recht rügt aber die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht von der beantragten Beweiserhebung abgesehen hat, Art. 103 Abs. 1 GG. Dies findet im Prozessrecht keine Stütze. Das Berufungsgericht lässt außer Acht, dass die von den Klägern aufgestellten tatsächlichen Behauptungen nicht im Wege des unmittelbaren Beweises unmittelbar und direkt ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal als vorhanden ergeben sollen, sondern einen Indizienbeweis zum Gegenstand haben.
- 15
- (1) Der Indizienbeweis bezieht sich auf Hilfstatsachen - meist Indiz oder Indiztatsachen, aber auch Anzeichen genannt -, die erst durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals , hier der Täuschung, rechtfertigen sollen. Ein Indizienbeweis ist überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter daher vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unter- stellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f.).
- 16
- (2) Diese Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen. Es hat insbesondere den Vortrag der Kläger nicht als wahr unterstellt und nicht auf dieser Grundlage befunden, dass eine Täuschung nicht beweisbar sei. Die Kläger haben eine Vielzahl von Hilfstatsachen vorgetragen, wie beispielsweise die in das Wissen des Zeugen M. gestellten Manipulationen, dessen Beanstandungen gegenüber dem Beklagten, das Gespräch über den "Schrotthubschrauber", die Rücknahme des Hubschraubers zum sogenannten Schrottwert in Höhe von 38.500 € lediglich 19 Tage vor dem Verkauf an den Erblasser zu einem Preis in Höhe von 100.000 € sowie den Bericht der FAA über die Durchsuchung der Betriebsräume des Beklagten, ohne dass das Berufungsgericht geprüft hätte, ob diese Hilfstatsachen in einer Gesamtschau, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem übrigen Prozessstoff und einer möglichen Vernehmung des Beklagten als Partei, § 448 ZPO, geeignet sind, es von der behaupteten Täuschung zu überzeugen.
- 17
- b) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, auch der Eintritt eines Vermögensschadens bleibe unklar, hierfür fehlten ebenfalls konkrete Anknüpfungstatsachen , trägt das Urteil ebenfalls nicht. Zwar haben die Kläger den Schrottwert zunächst mit 1.000 € und auf Hinweis des Gerichts in der Berufung mit 15.000 € angegeben. Allerdings haben sie für den Wert des (manipulierten) Hubschraubers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Warum ein Gutachter den Wert eines konkret benannten, als lufttüchtig veräußerten Hubschraubers bei auszutauschender Turbine mangels Anknüpfungstatsachen nicht bestimmen können soll, ist nicht ersichtlich. Wellner Offenloch Oehler Roloff Müller
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 16.07.2013 - 12 O 10084/12 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.02.2014 - 3 U 1746/13 -
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
