Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2020 - V ZB 137/19

02.07.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2020 - V ZB 137/19
Amtsgericht Verden (Aller), 2 C 394/18, 23.05.2019
Landgericht Verden (Aller), 7 S 28/19, 12.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 137/19
vom
2. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:020720BVZB137.19.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 12. September 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €.

Gründe:


I.


1
Die Beklagten sind durch das Amtsgericht zur Entfernung der von ihnen zwischen ihrem und dem benachbarten Grundstück der Kläger errichteten etwa 2 m hohen Bretterwand verurteilt worden. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Beklagten die Aufhebung dieses Beschlusses erreichen, um ihren Klageabweisungsantrag weiterzuverfolgen. Die Kläger beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.


2
Das Berufungsgericht meint, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwerdewert von 600 € nicht. Der Wert der Beschwer bestimme sich nach den Kosten des Abrisses des Zauns. Hier gehe es um die Entfernung einer Bretterwand auf einer Länge von 9,91 Metern, wobei es sich nicht um einzelne Zaunlatten, sondern um Zaunelemente handele. Deren Beseitigung erforderten keinesfalls Kos- ten von mehr als 500 €. Soweit die Beklagten geltend machten, dass der Zaun dem Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte diene, sei dies für die Bemessung der Beschwer ohne Bedeutung.

III.


3
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
4
1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Durch den angefochtenen Verwerfungsbeschluss werden die Beklagten weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG noch in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorge- sehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
5
2. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Wert der Beschwer 600 € nicht überschreitet.
6
a) Wird eine Partei zur Beseitigung einer baulichen Veränderung verurteilt , bemisst sich ihre Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihr im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 mwN). Dass sich diese Kosten hier lediglich auf bis zu 500 € belaufen, wie von dem Berufungsgericht angenommen, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede.
7
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer die von den Beklagten behaupteten Beeinträchtigungen ihrer Persönlichkeitsrechte durch Blicke der Kläger und deren ständiges Fotografieren zu ihrem Grundstück hin, die Grund für die Errichtung der Bretterwand gewesen seien, unberücksichtigt gelassen.
8
aa) Im Ausgangspunkt weisen die Beklagten zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats auch das Interesse an dem Erhalt des Bauwerks bei dem Wert der Beschwer Berücksichtigung finden kann. Übersteigt das Interesse des Beklagten, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Fall des Unterliegens drohen, so ist die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 224/18, NZM 2019, 881 Rn. 3). Diese Kosten, die einen Anhaltspunkt für den Wert des Bauwerks darstellen, wären bei der Verurteilung zum Rückbau vergeblich aufgewandt. Daher erscheint es sachgerecht, die Beschwer grundsätzlich nach diesen Kosten zu bemessen. Demgegenüber ist der Nichteintritt des mit dem Bauwerk verfolgten Ziels - hier die Verhinderung des Einblicks in den Garten der Beklagten - bei der Ermittlung des Beschwerdewertes nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um eine mittelbare Folge der Verurteilung, die ebenso wie die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 63/18, Grundeigentum 2019, 315 Rn. 4; Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 11/14, Grundeigentum 2015, 252 Rn. 4 jeweils mwN) bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleibt. Ansprüche, die der Abwehr der von den Beklagten behaupteten Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte dienen, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
9
bb) Soweit die Rechtsbeschwerde anmerkt, dass den Beklagten Kosten von über 1.000 € für die Errichtung der zu beseitigendenBretterwand entstanden seien, vermag sie nicht auf entsprechenden Vortrag in den Instanzen zu verweisen. Es handelt sich vielmehr um einen neuen, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigungsfähigen Vortrag (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO). Unabhängig davon sind die Errichtungskosten nicht näher spezifiziert , und es ist nicht (erkennbar) berücksichtigt, dass die abzubauenden Zaunelemente unter Umständen noch anderweitig verwertbar sind.

IV.


10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstands- wert ist im Hinblick auf § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 500 € festzusetzen.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Verden (Aller), Entscheidung vom 23.05.2019 - 2 C 394/18 (I) -
LG Verden, Entscheidung vom 12.09.2019 - 7 S 28/19 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts vor. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass sich der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Beklagten grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses bemisst, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514; Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, Rn. 7, juris). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Diese Kosten sind in der Berufungsinstanz von den Beklagten mit 476 € angegeben worden.
3
b) Hier ist entscheidend, ob das Interesse an dem Erhalt des Bauwerks Berücksichtigung finden kann. Denn die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass sie für den Einbau der Pelletheizung insgesamt rund 20.800 € aufgewendet hat; die Kosten des Rückbaus hingegen übersteigen 20.000 € nicht. Übersteigt das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen, so hält es der Senat regelmäßig für richtig, die Beschwer nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen mittelbare wirtschaftliche Folgen des Urteils, zu denen hier die von der Beklagten behauptete Wertminderung ihrer Wohnung sowie die Kosten für den Einbau einer anderen Heizungsanlage zählen.
4
Die zu erwartenden Rückbaukosten beziffert der Beklagte selbst mit nur 7.211,40 €. Die mit der Errichtung einer anderen Entlüftung verbundenen Kos- ten sind unmaßgeblich. Als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge der Verurteilung bleiben sie bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Senat , Beschlüsse vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris, vom 6. November 2014 - V ZR 11/14, Grundeigentum 2015, 252 Rn. 4 und vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 336 Rn. 5). Ob für die Bemessung der Beschwer das Interesse am Erhalt des Bauwerks bzw. Bauteils zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, aaO Rn. 4), bedarf keiner Entscheidung. Denn der Beklagte geht selbst davon aus, dass die Entlüftung des Restaurants auf andere Weise hergestellt werden kann; das Interesse, die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen zu müssen, ist bei der Bemessung der Beschwer, wie dargelegt, nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.