Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2021 - V ZR 140/20
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner, Weinland und Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 13.322,72 €.
Gründe:
I.
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- Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder Eigentümer von 100 Appartements sind. Diese befinden sich in einem Gebäude, das bei der Errichtung als sog. Boardinghouse konzipiert und als solches von einer Gesellschaft auf der Grundlage von Mietverträgen mit den Sondereigentümern der Appartements betrieben wurde. Im Jahre 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betreibergesellschaft eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Februar 2018 beschlossen die Wohnungseigentümer , im Treppenhaus eine Briefkastenanlage mit 100 Briefkästen einbauen zu lassen und den Schließzylinder der Tür zum Hinterhof auszutauschen sowie - sinngemäß - den Sondereigentümern Schlüssel auszuhändigen. Die Briefkastenanlage und der Schließzylinder wurden entsprechend installiert. Der Beklagte ließ beides jedoch kurze Zeit später wieder entfernen und behielt die Gegenstände ein.
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- Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Briefkastenanlage und das Zylinderschloss an die Klägerin herauszugeben und den jeweiligen Neueinbau zu dulden Zug um Zug gegen Erstattung von 1.231,53 €. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
II.
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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- 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wert- grenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NZM 2020, 325 Rn. 3 mwN).
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- 2. Die Klägerin hat in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
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- a) Sie verweist zunächst darauf, dass das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufung des Beklagten auf „bis zu 35.000 €“ festgesetzt hat. Diese Fest- setzung kann indes für die Ermittlung der Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil nicht zugrunde gelegt werden. Sie beruhte auf Angaben des Beklagten zu seiner Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil, in dessen Folge er nicht nur für 12.071,36 € eine neue Briefkastenanlage anschaffen, sondern auch die komplette Generalschließanlage austauschen lassen müsse, wodurch Kosten i.H.v. 15.322,44 € entstünden. Zudem sei eine Schadensersatzforderung des Beklagten aus anderen Prozessen i.H.v. 3.331,53 € hinzuzusetzen. Diese Positionen sind für die Ermittlung der Beschwer der Klägerin nicht zu berücksichtigen, denn sie verlangt mit der Klage weder den Austausch der Generalschließanlage noch ist die behauptete Schadensersatzforderung des Beklagten Gegenstand der Klage.
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- b) Weiter verweist die Klägerin auf die voraussichtlichen Kosten für die erneute Beschaffung und Installation der Briefkastenanlage und des Schließzy- linders. Hiermit ist eine Beschwer von mehr als 20.000 € ebenfalls nicht darge- legt. Die Klägerin selbst hat in der Klageschrift den Streitwert ihrer Klage mit 12.373,72 € angegeben und mitgeteilt, dies entspreche den Kosten für den Erwerb und Einbau der Briefkastenanlage, wie er von den Wohnungseigentümern beschlossen worden sei. Auch unter Berücksichtigung der in der Klageschrift erwähnten Kosten von 59 € für den Schließzylinder und 8,90 € je Schlüssel zzgl.
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- c) Schließlich macht die Beschwerde geltend, es gehe der Klägerin auch um das Interesse der Wohnungseigentümer, den Hintereingang des Gebäudes nutzen zu können und mit der Briefkastenanlage die Möglichkeit zu schaffen, jederzeit postalisch erreichbar zu sein. Sollte diese Möglichkeit nicht bestehen, werde die Vermietung der einzelnen Appartements erheblich beeinträchtigt, was zu einer Wertminderung des Gemeinschaftseigentums von 2.000 € pro Einheit führe. Auch hiermit ist eine Beschwer von mehr als 20.000 € nicht hinreichend dargelegt.
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- aa) Die Beschwer richtet sich allein nach dem unmittelbaren Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung, nicht nach etwaigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Urteils (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NZM 2020, 325 Rn. 7; Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZB 137/19, NJW-RR 2020, 1004 Rn. 8 mwN). Unmittelbare Folge der Klageabweisung ist aber lediglich, dass der Beklagte - zumindest derzeit - die Briefkastenanlage und das Schloss für die Hintertür nicht herausgeben und die Wiedererrichtung der Briefkastenanlage im Treppenhaus nicht dulden muss. Hierdurch wird die Möglichkeit der Eigentümer, ihre Appartements zu vermieten, unmittelbar nicht beschränkt. Sollte sich daraus, dass die Briefkastenanlage derzeit jedenfalls nicht im Treppenhaus errichtet werden kann, eine Einschränkung der Vermietbarkeit der Appartements und ein hieraus resultierender Wertverlust des Gemeinschaftseigentums ergeben, würde es sich nur um eine mittelbare wirtschaftliche Folge der Klageabweisung für die Wohnungseigentümer handeln.
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- bb) Die Klägerin legt in der Nichtzulassungsbeschwerde aber auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Appartements einen Wertverlust erleiden, wenn der Beklagte die Errichtung der Briefkastenanlage im Treppenhaus nicht dulden muss. Dass die Appartements dann postalisch nicht zu erreichen wären, behauptet die Beschwerde nicht. Es wird weder dargelegt, dass die Appartements über keine eigenen Briefkästen verfügen, noch, dass die Briefkastenanlage nicht an anderer Stelle auf dem Grundstück errichtet werden kann. Zudem fehlt es an jeder Glaubhaftmachung des behaupteten Wertverlusts der Appartements.
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- cc) Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin sich auf einen solchen Wertverlust vorliegend zur Darlegung ihrer Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren überhaupt berufen kann, nachdem sie in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht hat, dieser sei bei der Streitwertfestsetzung zu
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- berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6, allerdings zu einer Streitwertfestsetzung von unter 20.000 € in beiden Instanzen).
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 03.05.2019 - 5 O 164/18 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.06.2020 - 8 U 62/19 -
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
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der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
