Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2018 - V ZR 63/18

20.05.2020 23:55, 06.12.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2018 - V ZR 63/18

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 63/18
vom
6. Dezember 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:061218BVZR63.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 31. Januar 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.105,50 €.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2
1. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2). Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Lüftungsrohr) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl.
Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 und vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 3).
3
2. Daran gemessen wird der Betrag von 20.000 € nicht überschritten.
4
Die zu erwartenden Rückbaukosten beziffert der Beklagte selbst mit nur 7.211,40 €. Die mit der Errichtung einer anderen Entlüftung verbundenen Kos- ten sind unmaßgeblich. Als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge der Verurteilung bleiben sie bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Senat , Beschlüsse vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris, vom 6. November 2014 - V ZR 11/14, Grundeigentum 2015, 252 Rn. 4 und vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 336 Rn. 5). Ob für die Bemessung der Beschwer das Interesse am Erhalt des Bauwerks bzw. Bauteils zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, aaO Rn. 4), bedarf keiner Entscheidung. Denn der Beklagte geht selbst davon aus, dass die Entlüftung des Restaurants auf andere Weise hergestellt werden kann; das Interesse, die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen zu müssen, ist bei der Bemessung der Beschwer, wie dargelegt, nicht zu berücksichtigen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 02.05.2017 - 60 C 5215/16 WEG -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2018 - 19 S 23/17 -

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2
a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 mwN). Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 24 ff.).
3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts vor. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass sich der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Beklagten grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses bemisst, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514; Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, Rn. 7, juris). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Diese Kosten sind in der Berufungsinstanz von den Beklagten mit 476 € angegeben worden.
2
a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 mwN). Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 24 ff.).
3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts vor. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass sich der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Beklagten grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses bemisst, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514; Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, Rn. 7, juris). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Diese Kosten sind in der Berufungsinstanz von den Beklagten mit 476 € angegeben worden.