Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - III ZR 210/17

ECLI:
07.06.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - III ZR 210/17

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 210/17
vom
7. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:070618BIIIZR210.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl und Dr. Böttcher

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juli 2017 - 11 U 164/16 - zugelassen, soweit die Klägerin Ansprüche wegen nicht objektgerechter Beratung geltend macht. In diesem Umfang wird der Beschluss gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 51.176,43 €

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Zeichnung von vier geschlossenen Beteiligungen in den Jahren 2008 - 2011 auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht nach Hinweis mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht, soweit die Klägerin Ansprüche wegen nicht objektgerechter Beratung geltend macht, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Landgericht habe der Anhörung in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entnommen, dass die Klägerin überhaupt keine konkreten Erinnerungen an die damaligen Vorgänge im Rahmen der jeweiligen Beratungsgespräche habe und demgemäß unter Beachtung des Wahrheitsgebots des § 138 Abs. 1 ZPO nicht vortragen könne, dass sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß beraten worden sei. Eine Beweisaufnahme zu dem gegenteiligen schriftsätzlichen Vorbringen sei danach nicht erforderlich. Denn es fehle nach Maßgabe des Ergebnisses der Anhörung insoweit an einem schlüssigen Vortrag. Das Vorbringen der Klägerin zu den Erinnerungen ihres Ehemanns in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss sei nach § 531 Abs. 2 ZPO, hilfsweise nach § 530, § 520 Abs. 3 Nr. 2, 3, § 296 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, im Übrigen aber auch bereits unerheblich, da nicht ausreichend substantiiert. Erheblich sei der Vortrag allenfalls, soweit behauptet werden solle, dass das schriftsätzlich gehaltene Vorbringen der Klägerin nicht auf deren eigenen Erinnerungen, sondern auf denen des Ehemanns beruhe. Die Klägerin hätte insoweit im Einzelnen darlegen müssen, welches Vorbringen sich konkret auf das Wissen ihres Ehemanns beziehungsweise allein auf dessen Erinnerungen stütze, weil die Klägerin selbst sich an die Gespräche konkret nicht mehr erinnern könne. Eine derartige Differenzierung beziehungsweise Klarstellung habe die Klägerin aber nicht vorgenommen.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde führt im tenorierten Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
4
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen , dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 125/14, juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, NJW 2016, 3024 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15, juris, Rn. 6; jeweils mwN) oder der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - VI ZR 89/16, VersR 2017, 1164 Rn. 8; Senat, Beschluss vom 3. Mai 2018 - III ZR 429/16, juris Rn. 7). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dabei schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung , kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. nur Senat, Urteile vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 10; vom 23. Juni 2016 aaO Rn. 18 und vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, NJW-RR 2017, 1520 Rn. 33). Im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht dabei keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. Dezember 2012 aaO Rn. 10mwN). Vermag sich eine Partei an ein Geschehen nicht zu erinnern, kann sie dazu gleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass der Zeuge das notwendige Wissen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, WM 2003, 1563, 1564; Beschlüsse vom 27. November 2009 - LwZR 12/09, juris, Rn. 20 und vom 27. September 2016 aaO Rn. 9 ff). Ob und inwieweit der Zeuge in der Lage ist, sich zu erinnern, ist erst durch die Vernehmung des Zeugen und die daran anschließende Würdigung seiner Aussage zu klären (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 272/06, NJW-RR 2009, 244 Rn. 7). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung der Partei ist ohne Bedeutung (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 und vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris, Rn. 7).
5
2. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Unrecht den Vortrag der Klägerin bezüglich ihres Ehemanns als unsubstantiiert beziehungsweise als verspätet angesehen.
6
Die Klägerin hat in der Klage und in den nachfolgenden erstinstanzlichen Schriftsätzen unter Bezugnahme auf (u.a.) das Zeugnis ihres Ehemanns im Einzelnen vorgetragen, mündlich in den Beratungsgesprächen nicht über die diversen Risiken der von ihr gezeichneten Beteiligungen aufgeklärt worden zu sein. Der Ehemann der Klägerin war unstreitig an allen Gesprächen beteiligt. Er wird in den von den Beratern der Beklagten erstellten und von der Beklagten selbst vorgelegten Beratungsbögen (B 3, 7, 10) beziehungsweise dem Beratungsprotokoll (B 11) jeweils neben der Klägerin als anwesend aufgeführt. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, dass das, was ihr Anwalt über den Inhalt der Beratungsgespräche geschrieben habe, dem entspreche, woran sie und ihr Mann sich erinnern könnten. Hierauf hat sie in der Berufungsbegründung (S. 11) und in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss (S. 2) Bezug genommen.
7
Das Berufungsgericht hat - ausgehend von der tatrichterlichen Würdigung , dass die Klägerin selbst keine belastbare Erinnerung an die Gespräche mehr habe; die Berechtigung der gegen diese Wertung gerichteten Rügen der Beschwerde kann dahinstehen - ihr Vorbringen als unsubstantiiert angesehen, da sie hätte vortragen müssen, welche Behauptungen konkret und allein auf den Erinnerungen ihres Ehemanns beruhten. Eine solche Obliegenheit könnte aber von vorneherein nur dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin behauptet hätte, dass sich ihr Ehemann nicht an alle mündlichen Beratungsfehler erinnern könne. Dies ist aber nicht der Fall. Die Klägerin hat sämtliche mündlichen Beratungsfehler in das Zeugnis ihres Ehemanns, der bei allen Gesprächen an- wesend war, gestellt. Dies in Verbindung mit ihrer Erklärung bei der Anhörung ist nicht anders zu verstehen, als das sich der gesamte erstinstanzliche Vortrag zumindest auch auf die Erinnerungen ihres Ehemanns stützt und dieser folglich ihre Behauptungen bestätigen kann. Es handelt sich ersichtlich nicht um einen Ausforschungsbeweisantrag. Ob der Zeuge die behaupteten Beratungsfehler tatsächlich bestätigen kann, ist für die Schlüssigkeit nicht relevant, sondern erst Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Insbesondere darf auch nicht aus den Erinnerungslücken der Klägerin auf das etwaige Aussageverhalten des Zeugen geschlossen werden.
8
Da insoweit bereits der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin ausreichend war, war der zweitinstanzliche Vortrag offenkundig weder neu noch verspätet.
9
3. Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht ohne den Gehörsverstoß zu einem in Bezug auf das Klagebegehren günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die angefochtene Entscheidung war daher im tenorierten Umfang aufzuheben und das Verfahren insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
10
4. Im Übrigen - bezüglich der Ansprüche wegen nicht anlegergerechter Beratung , die die Vorinstanzen als jedenfalls verjährt angesehen haben - ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann Seiters Liebert
Pohl Böttcher
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 23.11.2016 - 11 O 273/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 03.07.2017 - 11 U 164/16 -

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Zeichnung von vier geschlossenen Beteiligungen in den Jahren 2008 - 2011 auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach Durchführung der persönlichen Anhörung der Klägerin zu der Auffassung gelangt sei, dass nicht beurteilt werden könne, ob eine ordnungsgemäße mündliche Aufklärung erfolgt sei oder nicht. Das habe seinen Grund darin, dass nach Einschätzung der Kammer die Klägerin keine eigene belastbare Erinnerung mehr an die einzelnen Beratungssituationen habe und die - konkreten - Behauptungen, die schriftsätzlich von ihrem Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen aufgestellt worden sind, letztlich eine Behauptung ins Blaue hinein darstellen würden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

4

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Wegen der diesbezüglichen Argumentation im Einzelnen wird Bezug genommen auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Klägerin.

5

Die Klägerin beantragt,

6

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23.11.2016 (Az. 11 O 273/15) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

7

1. a)  an die Klägerin 15.473,25 € (USD 23.100,00) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2014 Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der M. B. „R.“ mbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 14.736,43 € (USD 22.000,00) zu zahlen,

8

   b)  an die Klägerin 10.880,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der P. D. E. R. IX mit einem Nominalwert von 12.000,00 € zu zahlen,

9

  c)  an die Klägerin 9.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2014 Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der S. GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 10.000,00 € zu zahlen,

10

  d) an die Kläger 12.255,25 € (USD 17.030,62) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der D. GmbH & Co. KG F. KG mit einem Nominalwert von 14.639,15 € (USD 20.000,00) zu zahlen,

11

  e) an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden auf 15.473,25 € in Höhe von 1,52 % für den Zeitraum vom 13.8.2008 bis zum 2.12.2014, auf weitere 10.880,00 € in Höhe von 1,52 % seit dem 27.3.2009, auf weitere 9.800,00 € in Höhe von 1,15 % für den Zeitraum vom 16.4.2010 bis zum 2.12.2014 sowie auf weitere 12.255,25 € in Höhe von 1,52 % seit dem 12.9.2011 zu zahlen,

12

  f) die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 18.8.2008 gezeichneten Beteiligung an der „R.“ mbH & Co. KG, der von der Klägerseite am 27.3.2009 gezeichneten Beteiligung an der P. D. E. R. IX, der von der Klägerseite am 15.4.2010 gezeichneten Beteiligung an der S. GmbH & Co. KG sowie der von der Klägerseite am 12.9.2011 gezeichneten Beteiligung an der D. GmbH & Co. KG F. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

13

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 3.12.2014 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der am M. B. „R.“ mbH & Co. KG und der S. GmbH & Co. KG befindet.

14

3.  Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei  …  in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Mai 2017 die Klägerin darauf hingewiesen, dass erwogen wird, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen seines genauen Inhalts wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Innerhalb der mit diesem Beschluss eingeräumten Frist hat die Klägerin zu dem Vorhaben des Senats Stellung genommen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 14. Juni 2017.

18

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

19

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Senatsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO liegen aus den in dem Beschluss vom 29. Mai 2017 genannten Gründen vor.

20

1. Der Senat hatte hierin Folgendes ausgeführt:

21

„Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

22

1. Von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts, soweit mit dieser Ansprüche, die auf eine nicht anlegergerechte Beratung gestützt worden sind, als verjährt angesehen worden sind.

23

a) Der Senat nimmt insoweit zunächst Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, die er sich nach Überprüfung zu Eigen macht.

24

b) Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

25

aa) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst" vorgeworfen werden können. Sein Verhalten muss schlechthin "unverständlich" beziehungsweise "unentschuldbar" sein (BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, juris Rn. 8).

26

Im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. In Bezug auf das Anlageobjekt ist der Berater verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Insoweit besteht bei einem Anleger, der die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters in Anspruch nimmt, die berechtigte Erwartung, dass er die für seine Entscheidung notwendigen Informationen in dem Gespräch mit dem Berater erhält. Der Anleger darf grundsätzlich auf die Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater ihm in der persönlichen Besprechung unterbreitet, vertrauen. Er muss regelmäßig nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird, substantielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage erhält. Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die unterlassene Lektüre ist daher in einer solchen Situation für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" und begründet deshalb im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst". Eine andere Beurteilung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss (BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, juris Rn. 11 - Hervorhebung durch den Senat).

27

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landgerichts von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin unterzeichneten Beratungsbögen enthalten knapp zusammengefasst und allgemeinverständlich wenige Risikohinweise, darunter den unmissverständlichen Hinweis darauf, dass „im schlimmsten Fall“ das Risiko eines „teilweisen oder ganzen Verlust(s) der Einlage“ besteht. Diese Risikohinweise sind dadurch besonders hervorgehoben, dass sie graphisch in einem Block zusammengefast worden sind. Dieser Block ist zudem mit der - drucktechnisch hervorgehobenen - Überschrift „Risiken der Beteiligung“ versehen. Die besondere Bedeutung der Beraterbögen wurde darüber hinaus dadurch betont, dass die Klägerin sie - zusätzlich zu den Beitrittserklärungen - unterschreiben sollte und unterschrieben hat. Allein dieses Unterschriftserfordernis musste die Klägerin veranlassen, sich über den Inhalt der Notiz zu vergewissern. Wer im Zusammenhang mit einer für ihn wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidung gleichsam „blind“ ein handschriftlich ausgefülltes Formular, mithin eine ersichtlich personalisierte Erklärung, von übersichtlichem Umfang unterzeichnet, lässt dasjenige außer Acht, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten würde.

28

cc) Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 12. Januar 2017 Bezug nimmt, aus der sich angeblich Abweichendes ergeben soll, greift das nicht durch. Der Senat weicht mit seinen vorstehenden Ausführungen schon deshalb nicht von jener Entscheidung ab, weil das OLG Oldenburg hierin keine Ausführungen zu den vorliegend relevanten Prüfungspunkt der Verjährung gemacht hat. Unabhängig davon ergibt sich aus der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2017 die Richtigkeit des vorstehend Ausgeführten.

29

c) Die Klägerin macht geltend, dass in Bezug auf den Fonds „M. R.“ durch den Berater eine Entwertung des Totalverlustrisikos vorgenommen worden sei. Das greift nicht durch.

30

aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die beanstandeten Passagen des landgerichtlichen Urteils (Seite 6 f.) auf die Einrede der Verjährung beziehen, soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf den Vorwurf der nicht anlegergerechten Beratung stützt.

31

Selbst wenn der Zeuge W. die behauptete Erklärung abgegeben hätte, wären damit die Risikohinweise im Beraterbogen nicht vollständig entwertet worden. Die Klägerin hätte gleichwohl erkennen müssen, dass die Beteiligung mit Risiken behaftet war und damit ihren Anlagezielen (insbesondere dem Ziel der Kapitalsicherheit) nicht entsprach.

32

bb) Das Vorbringen ist zudem schon deshalb unerheblich, weil die Klägerin noch nicht einmal konkret geltend macht, dass die - angebliche - Erklärung des Beraters W. nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, also dass das fragliche Schiff im Falle eines Unterganges nicht versichert wäre.

33

Möglicherweise - der Senat vermag dies den Ausführungen der Klägerin auf Seite 21 unten/22 oben der Berufungsbegründung nicht genau zu entnehmen - möchte die Klägerin zum Ausdruck bringen, dass durch die - angebliche - Erklärung des Beraters W. der Eindruck hervorgerufen worden sei, es bestünden allgemein (also losgelöst von dem konkreten Fall des Unterganges des Schiffes) keine Totalverlustrisiken. Wäre das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin in diesem Sinne gemeint, würde dies nicht durchgreifen. Aus der Sicht eines objektiven Dritten hätte die - angebliche - Erklärung des Beraters W. keinen derartigen Aussagegehalt.

34

cc) Hilfsweise ist auszuführen, dass die Klägerin jedenfalls nicht schlüssig vorgetragen hat, dass der Berater W. eine derartige Erklärung überhaupt abgegeben hat. Wie nachstehend noch ausgeführt werden wird, hat das Landgericht nach Anhörung der Klägerin den Eindruck gewonnen, dass diese an die konkreten Vorgänge im Rahmen der Beratungsgespräche keine konkrete Erinnerung mehr hat. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (siehe nachfolgend Ziff. 3) und gilt insbesondere auch für die Erklärung der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, die auf Seite 21 der Berufungsbegründung wiedergegeben worden ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. November 2016 (Seite 3 = Bl.190 d. A.) hat die Klägerin nämlich angegeben, dass der Berater „wohl“ so gesagt habe. Mit der Formulierung „wohl“ wird aber keine konkrete Tatsachenbehauptung aufgestellt, die in einem Zivilprozess einer Entscheidung zugrunde gelegt werden könnte.

35

2.  Pflichtverstöße, die auf eine fehlerhafte objektgerechte Beratung gestützt werden, hat die Klägerin - wie vom Landgericht auf Seite 7 f. des angefochtenen Urteils ausgeführt - nicht schlüssig vorgetragen.

36

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine ordnungsgemäße Anlageberatung auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, juris Rn. 32). Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, steht vorliegend die Eignung der Emissionsprospekte zur Aufklärung zwischen den Parteien außer Streit. Der Kläger entnimmt ihnen - schriftsätzlich - wortwörtlich die Risiken, über die er nicht aufgeklärt worden sein will. Die Nichtübergabe des Emissionsprospektes vor der Zeichnung muss der jeweilige Anleger darlegen und beweisen. Denn ihn trifft als Anspruchsteller nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen. Allerdings handelt es sich bei der Nichtübergabe um eine für ihn negative Tatsache. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden - gerade im Bereich der Aufklärungs- und Beratungspflichten - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; dem Kläger obliegt sodann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris Rn. 15).

37

b) Voraussetzung für die besonderen Anforderungen an den Vortrag der Beklagtenseite hinsichtlich der (rechtzeitigen) Übergabe des Prospekts ist allerdings, dass zunächst der Anleger eine Aufklärungspflichtverletzung hinreichend dargelegt hat. Das setzt voraus, dass er in Bezug auf jedes einzelne Risiko, auf das er seine Klage stützt, vorträgt, über dieses weder mündlich noch mittels einer Übergabe des jeweiligen Prospektes hinreichend aufgeklärt worden zu sein. In Bezug auf Letzteres bedeutet dies, dass er darlegt, dass der Prospekt eine diesbezügliche Risikoaufklärung nicht enthält oder aber, dass er den - eine Aufklärung beinhaltenden - Prospekt nicht oder nicht so rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten hat, dass er dessen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. zu der Zeitspanne zwischen Prospektübergabe und Zeichnung etwa Urteil vom 26. Januar 2017 - 11 U 96/16, juris Rn. 39). Hat der Anleger den Prospekt erhalten, so hat er den - aus seiner Sicht zu späten - Zeitpunkt der Übergabe vorzutragen.

38

Erst dann hat das Beratungsunternehmen im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Behauptung dieser (negativen) Tatsache durch eine konkrete Darlegung entgegenzutreten. Hinsichtlich dieser sekundären Darlegungslast entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Beratungsunternehmen das Vorbringen des klägerischen Anlegers zu den Einzelheiten der Prospektübergabe nicht mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten darf (vgl. dazu z. B. Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 11 U 13/16, juris Rn. 27 ff.). Ebenso ist es dem in Anspruch genommenen Anlageberater nach der Senatsrechtsprechung verwehrt, trotz eingestandener Unkenntnis über den Geschehensablauf dennoch hinsichtlich des „Ob“ und des „Wann“ der Prospektübergabe eine diesbezügliche, konkrete Behauptung aufzustellen (Senat, a. a. O., juris Rn. 34 f.). Der Senat verlangt aus diesem Grund regelmäßig, dass das Beratungsunternehmen das Positivum darzulegen, d. h. sein Bestreiten auf konkrete Anhaltspunkte zu stützen hat, die diesem Bestreiten der behaupteten negativen Tatsache zu Grunde liegende Darstellung des Beratungshergangs eine gewisse Wahrscheinlichkeit verleihen (vgl. Senat, a. a. O, juris Rn. 32, 37 ff.). Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die mit dem dem Anleger obliegenden Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, juris Rn. 15).

39

Ebenso, wie dem Beratungsunternehmen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, ist auch dem Anleger ein Vortrag „ins Blaue hinein“ nicht gestattet (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für die Annahme eines „Ausforschungsbeweises“: BGH; Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, juris Rn. 16, 17). Auch wenn es sich bei der Aufklärungspflichtverletzung durch Unterlassen um eine negative Tatsache handelt, setzt die entsprechende Behauptung des Anlegers voraus, dass ihm zumindest konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegenwärtig sind, die im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die behauptete Pflichtverletzung sprechen. Im Rahmen der Prüfung, ob nach dieser Maßgabe der klagende Anleger seiner Obliegenheit zur Darlegung einer Anlageberaterpflichtverletzung hinreichend nachgekommen ist, ergibt sich Folgendes:

40

aa) Hat der Anleger aufgrund des Zeitablaufs keine Erinnerung mehr daran, ob über das jeweilige Risiko im mündlichen Beratungstermin eine Aufklärung durch den Berater erfolgt ist oder hat er an die (Nicht-)Übergabe des Prospektes, in dem eine schriftliche Aufklärung über das jeweilige Risiko enthalten ist, keine Erinnerung mehr, so fehlt einer anderslautenden schriftsätzlichen Behauptung die tatsächliche Grundlage. Räumt der Anleger etwa im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO ein, sich an die Umstände der Beratung/Prospektübergabe nicht erinnern zu können, so wäre dazu in Widerspruch stehender schriftsätzlicher Vortrag unbeachtlich.

41

bb) Etwaige Lücken oder Widersprüche in schriftsätzlichen Behauptungen des Anlegers dürften Anlass geben, den klagenden Anleger gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören. Gelingt es diesem im Rahmen seiner Anhörung sodann nicht, vorhandene Widersprüche im Sachvortrag nachvollziehbar zu erklären, würde auch dies zur Unschlüssigkeit des Klagevorbringens führen.

42

cc) Bleibt im Rahmen der Anhörung zweifelhaft, ob der Anleger sich an die Umstände der Beratung/Prospektübergabe noch erinnert, so wird die Schlüssigkeit seines Vorbringens davon abhängen, ob er tatsächliche Anhaltspunkte benennt, die zumindest die im Rahmen seiner Anhörung aufgestellte konkrete Behauptung aus seiner Sicht als wahrscheinlich erscheinen lassen.

43

c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass zwischen dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin und deren Angaben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO Widersprüche und Unklarheiten in einem Ausmaß aufgetreten sind, dass das Klagvorbringen nicht als schlüssig angesehen werden kann.

44

aa) Die Klägerin hat in der Klageschrift in Bezug auf jedes einzelne Risiko, auf die sie ihre Klageansprüche stützt, vorgetragen, dass sie über das jeweilige Risiko nicht aufgeklärt worden sei. Textbausteinmäßig heißt es in Bezug auf jedes einzelne der in Bezug genommenen - diversen - Risiken:

45

„Über dieses Risiko … wurde die Klägerseite durch den Zeugen W. nicht aufgeklärt. Wäre die Klägerseite über diese Risiken aufgeklärt worden, hätte sie die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet, was auch dem Zeugen W. bewusst war“.

46

Dieses Vorbringen ist sodann zunächst in dem Schriftsatz vom 10. März 2016 wiederholt worden, gleichermaßen sodann in dem Schriftsatz vom 9. Mai 2016, mit dem die Klage erweitert worden ist um Klageanträge, die weitere Fonds betreffen, die zunächst nicht Gegenstand der Klageschrift vom 16. September 2015 waren.

47

bb) Dieses schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin steht im Widerspruch zu den Angaben, die die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO in dem Termin vom 2. November 2016 vor dem Landgericht gemacht hat.

48

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. November 2016 hat die Klägerin zunächst angegeben, dass „schon über Risiken besprochen worden ist, aber nicht in dem Sinne, dass eine Anlage das Risiko eines Totalverlustes haben könnte“. Bereits mit dieser Erklärung hat die Klägerin ihrem bis dahin gehaltenen schriftsätzlichen Vorbringen den Boden entzogen, da - wie ausgeführt - hierin noch uneingeschränkt behauptet worden ist, dass überhaupt keine Aufklärung über Risiken erfolgt sei. Soweit nach Maßgabe dieser persönlichen Erklärung der Klägerin argumentiert werden könnte, dass immerhin in Bezug auf das Risiko „Totalverlust“ eine konkrete Behauptung aufgestellt worden ist in dem Sinn, dass jedenfalls darüber nicht gesprochen worden ist, wäre auch eine derartige Erklärung allein schon dadurch wieder entwertet worden, dass die Klägerin sodann angegeben hat, dass sie „heute nicht mehr wisse, ob er die Risiken besprochen hat, die dort aufgeführt sind“ (Bl. 190 d. A.). Bezug genommen hat die Klägerin insoweit auf die Anlage B 11, in der aber unter anderem auch das Totalverlustrisiko aufgeführt ist. Sodann hat die Klägerin angegeben, dass die Berater „immer anhand der schon genannten Flyer aufgeklärt“ hätten. Auch insoweit räumt die Klägerin also eine Aufklärung durch die Berater ein, die schriftsätzlich noch gänzlich in Abrede genommen worden ist. Schließlich hat die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift Folgendes angegeben:

49

„Ich habe keine Erinnerung daran, dass über Risiken bei allen Fonds  gesprochen worden sind, ich kann es aber nicht ausschließen, dass über Risiken besprochen wurde. Das ist zu lange her. Ich bringe die einzelnen Fondsbeteiligungen auch nicht mehr sicher auseinander“.

50

cc) Mit diesen persönlichen Erklärungen ist das vorherige schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin, das mit diesen Angaben in Widerspruch steht, hinfällig geworden; prozessual zugrunde zu legen ist der Entscheidung des Gerichts lediglich das, was die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO erklärt hat. Nach dieser Maßgabe ist das Landgericht in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangt, dass nicht hinreichend klar erkennbar ist, dass die Klägerin noch eine konkrete Erinnerung daran hat, ob und ggf. mit welchem Inhalt über die einzelnen Risiken gesprochen worden ist, auf die sie ihre Klage stützt. Das gilt auch angesichts der am Ende des Protokolls aufgeführten Erklärung der Klägerin, wonach diese auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten angegeben hat, dass „über Innenprovisionen, Interessenkonflikte, ein Wechselkursrisiko oder darüber, dass ein Teil des Geldes wieder zurückgezahlt werden muss, sowie über die IRR-Methode nicht gesprochen“ worden sei. Das Landgericht hat diesbezüglich - nachvollziehbar und überzeugend - in seiner angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass und aus welchen Gründen diese Antwort „wenig aussagekräftig“ ist. In der Tat ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin einerseits ihren eigenen Angaben zufolge keine konkrete Erinnerung mehr an die damaligen Vorgänge hat, sie andererseits aber die Behauptung aufstellt, über einzelne - ihr von ihr Prozessbevollmächtigten als technische Fachbegriffe vorgegebene - Risiken nicht aufgeklärt worden zu sein.

51

d) Nach dieser Maßgabe liegt bereits kein schlüssiger Vortrag der Klägerin zu einer fehlerhaften mündlichen objektgerechten Beratung vor. Darauf, ob eine derartige Beratung jedenfalls durch rechtzeitige Übergabe der jeweiligen Prospekte seitens der Beklagten erfolgt ist und ob die Klägerin diesbezüglich schlüssig eine nicht hinreichende Beratung vorgetragen hat, kommt es deshalb nicht an.“

52

2. Der Schriftsatz der Klägerin vom 14. Juni 2017 gibt dem Senat keine Veranlassung, im Ergebnis anders zu entscheiden.

53

a)  Die Klägerin führt aus, eine Anhörung der Partei komme grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn sich die anspruchsberechtigte Partei in Beweisnot befinde.

54

Das ist nicht richtig. Die Anhörung der Partei nach § 141 ZPO steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 3). Sie dient insbesondere dazu, etwaige Lücken und Unklarheiten im Sachvortrag aufzuklären (Zöller/ Greger, a. a. O., Rn. 1). Dass der schriftsätzliche Vortrag der Klägerin derartige Unklarheiten und Widersprüche aufgewiesen hat, hat der Senat in seinen Hinweisbeschluss vom 29. Mai 2017 unter Ziff.  2. c) ausgeführt. Ergänzend ist anzumerken, dass - wie den Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin bekannt ist, die auch in dem nachfolgend genannten Verfahren die dortige Klägerin vertreten haben - zeitlich nach Erlass des Hinweisbeschlusses am 29. Mai 2017 der Senat in dem (Kapitalanlage-)Verfahren 11 U 147/16 in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 die dortige Klägerin persönlich angehört und diese in diesem Rahmen eingeräumt hat, dass Teile des schriftsätzlichen  tatsächlichen Vorbringens, das ihre Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen gehalten haben, nicht auf Angaben beruhen, die sie gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten gemacht hat, sie im Übrigen zumindest zum Teil gar nicht verstanden habe, was ihre Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen vorgetragen haben. Auch dieses Ergebnis zeigte die Sinnhaftigkeit der Anhörung auf.

55

b)  Entgegen der Rüge der Klägerin nimmt der Senat keine - unzulässige - vorweggenommene Beweiswürdigung vor. Dem Senat ist bekannt, dass eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann (vgl. neben der von der Klägerin zitierten Entscheidung BGH, Urteil vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, juris Rn. 16 z. B. auch BGH, Urteil vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, juris Rn. 9 a. E.). Die rechtliche Argumentation des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung besteht vielmehr darin, dass - was zutreffend ist - das Gericht seiner Entscheidung den Vortrag zugrunde zu legen hat, den die Partei letztmalig, und sei es im Rahmen einer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung, vorträgt; inhaltlich hiervon abweichender vorheriger (schriftsätzlicher) Vortrag wird damit hinfällig.

56

aa) Das Landgericht hat nach dieser Maßgabe zu Recht seiner Entscheidung (lediglich) den Vortrag zugrunde gelegt, den die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2016 gehalten hat. Diesem Vorbringen hat das Landgericht in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entnommen, dass die Klägerin - wie diese letztlich ausdrücklich selbst eingeräumt hat - überhaupt keine konkreten Erinnerungen an die damaligen Vorgänge im Rahmen der jeweiligen Beratungsgespräche mehr hat und demgemäß unter Beachtung des Wahrheitsgebotes des § 138 Abs. 1 ZPO gar nicht vortragen kann, dass sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über die streitgegenständlichen Anlagen beraten worden ist. Eine Beweisaufnahme war hiernach nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen nicht erforderlich. Liegt bereits kein schlüssiger Klagevortrag vor, ist die Klage abzuweisen, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedarf.

57

bb) Letztgenanntes gilt auch in Bezug auf das Vorbringen, das die Klägerin auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 14. Juni 2017 in Bezug auf ihren Ehemann, den als Zeugen angebotenen Herrn R., hält. Von Erheblichkeit könnte dieses Vorbringen allenfalls (siehe aber nachfolgend bb)) sein, soweit hiermit behauptet werden sollte, dass das schriftsätzlich gehaltene Vorbringen der Klägerin nicht auf deren eigenen Erinnerungen beruht, sondern auf denen ihres Ehemannes.

58

(1) So verstanden, wäre dieses Vorbringen zunächst schon aus prozessualen Gründen nicht zuzulassen.

59

(a) Dieses Vorbringen ist erstmalig in der Berufungsinstanz gehalten worden, insbesondere ist eine derartige Aussage nicht der von der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht getätigten Erklärung zu entnehmen (Seite 4, 2. Absatz der Sitzungsniederschrift, Bl. 191 d. A.). Unstreitig ist das Vorbringen nicht, der Senat musste auch nicht zunächst bei der Beklagten anfragen, ob dieses Vorbringen unstreitig gestellt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, juris Rn. 10). Ein Zulassungsgrund i. S. v. § 531 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

60

(b) Hilfsweise ist das Vorbringen nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Das Vorbringen hätte bereits mit der Berufungsbegründung gehalten werden müssen (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO). Würde es zugelassen werden und wäre dieses Vorbringen in der Sache erheblich, würde eine Verzögerung des  Rechtsstreits eintreten, da der Senat in diesem Fall  von einer Vorgehensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand nehmen und mündlich verhandeln müsste.

61

(2) Hilfsweise ist das Vorbringen aber auch in der Sache nicht erheblich, da es unsubstantiiert ist. Von Erheblichkeit könnte das Vorbringen allenfalls ein, wenn die Klägerin dargelegt hätte, welches schriftsätzliche Vorbringen konkret auf den Erinnerungen ihres Ehemannes beruht. Allenfalls dann hätte der Senat beurteilen können, ob die Klägerin sich - möglicherweise berechtigterweise - in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen auf Erinnerungen beruft, die sie zwar selbst nicht mehr hat, indes eine dritte Person. Einen derartig substantiierten Vortrag hat die Klägerin aber auch in dem Schriftsatz vom 14. Juni 2017 nicht gehalten. Sie hat lediglich undifferenziert vorgetragen, dass „die schriftsätzlich getätigten Schilderungen des Sachverhaltes sich demnach neben Erinnerungen der Klägerin gerade auch auf Erinnerungen des Zeugen R. begründen“ (Hervorhebung durch den Senat). Die Klägerin selbst hat indes - wie sie gegenüber dem Landgericht im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung selbst eingeräumt hat  - gar keine konkreten Erinnerungen mehr an die damaligen Vorgänge. Welches Vorbringen in den namens der Klägerin gehaltenen Schriftsätze daher im Einzelnen auf den Erinnerungen ihres Ehemannes beruht, hat die Klägerin nicht, auch nicht in dem Schriftsatz vom 14. Juni 2017 konkret dargestellt.

62

c) Das Vorbringen der Klägerin unter Ziffer 2, Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 14. Juni 2017 ist ohne Erheblichkeit.

63

aa) Die Ausführungen des Senats in dem  Hinweisbeschluss, auf die die Klägerin an dieser Stelle abstellt, hatten in erster Linie den Zweck, zu erläutern, warum es seitens des Landgerichts - dringend - geboten war, die Klägerin persönlich anzuhören. Wie bereits vorstehend ausgeführt, steht dies aber sowieso im Ermessen des Gerichts; die tatsächliche Durchführung der Anhörung durch ein Vordergericht ist weder berufungs- noch revisionsrechtlich angreifbar. Entscheidend für die Feststellung des Landgerichts, dass es nach der durchgeführten Anhörung nicht erkennen könne, dass die Klägerin tatsächlich noch Erinnerungen an die damaligen Geschehnisse hat, war aber, dass die Klägerin schon selbst eingeräumt hat, hieran keine Erinnerungen mehr zu haben, weil alles zu lange her sei, sie nicht ausschließen könne, dass über Risiken gesprochen wurde und sie die einzelnen Fondsbeteiligungen auch nicht mehr sicher auseinanderhalte.

64

bb) Anmerken möchte der Senat in diesem Rahmen aber dennoch, dass entgegen den Ausführungen der Klägerin auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 14. Juni 2017 auch in diesem Punkt sehr wohl ein Widerspruch zwischen dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin und deren eigener Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht liegt. Als solches richtig ist, dass die Klägerin auch schriftsätzlich vorgetragen hatte, Flyer erhalten zu haben. Der entscheidende Widerspruch zwischen dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin und ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht besteht aber darin, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in deren Namen vorgetragen haben, dass eine Aufklärung hinsichtlich keines einzigen der Risiken erfolgt sei, auf die die Klage gestützt worden ist (siehe allein die Klageschrift Seiten 9, 10, 11, 12, 14, 15, 21, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46), die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung aber angegeben hat, dass „anhand der Flyer aufgeklärt“ worden sei und sie im Übrigen nicht ausschließen könne, dass über Risiken gesprochen wurde. Eine - mindestens teilweise - Aufklärung über Risiken hat die Klägerin also eingeräumt, wobei sie einräumen musste, keine konkrete Erinnerung mehr daran zu haben, worüber konkret aufgeklärt worden ist.

65

d) Die Klägerin rügt eine Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht. Das greift nicht durch.

66

aa) Zunächst vermag der Senat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu erkennen. Das Landgericht hat die Klägerin nach § 141 ZPO persönlich angehört, wozu es - wie ausgeführt - grundsätzlich berechtigt ist. Die Klägerin ist ausweislich des Beschlusses vom 4. April 2016 auch darauf hingewiesen worden, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Sachaufklärung erfolgt ist. Auf Grundlage der von Seiten der Klägerin im Rahmen dieser persönlichen Anhörung gemachten Angaben hat das Landgericht sodann seine angefochtene Entscheidung gestützt. Eine Gehörsverletzung vermag der Senat danach schon vom Grundsatz her nicht zu erkennen.

67

bb) Unabhängig davon ist die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO und/oder Art. 103 Abs. 1 GG nur dann in ausreichender Weise erhoben, wenn dargelegt wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 4014, juris Rn. 12). Einen derartigen Vortrag hat die Klägerin vorliegend nicht in hinreichender Weise gehalten. Es ist bereits vorstehend ausgeführt worden, dass der Verweis auf die Erinnerungen des Ehemannes der Klägerin allenfalls dann von Erheblichkeit hätte sein können, wenn konkret vorgetragen worden wäre, welcher Tatsachenvortrag in den Schriftsätzen der Klägerin (allein) auf den Erinnerungen des Ehemannes der Klägerin beruht, weil diese selber daran keine eigene Erinnerung mehr habe. Eine derartige Differenzierung bzw. Klarstellung hat die Klägerin nicht vorgenommen.

68

e) Der Senat hat die Ausführungen der Klägerin unter Ziff. II. des Schriftsatzes vom 14. Juni 2017 zur Kenntnis genommen und erwogen. Sie gebieten es dem Senat indes nicht, von seinen Ausführungen unter Ziff. 1. des Hinweisbeschlusses vom 29. Mai 2017 Abstand zu nehmen.

III.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

 


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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

18
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache ist nur zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 01. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711 und vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 5, 9). Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast dabei bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 aaO; vom 12. Juni 2008 aaO Rn. 6 f; vom 31. Juli 2013 - VII ZR 59/12, NJW 2013, 3180 Rn. 11 und vom 6. Februar 2014 - VII ZR 160/12, NJW-RR 2014, 456 Rn. 12).
6
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt aber - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, VersR 2007, 666 Rn. 9 mwN; vom 20. Mai 2015 - VII ZR 78/13, BauR 2015, 1528 Rn. 7) - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; NJW 2003, 1655; Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, r+s 2015, 212 Rn. 3). Das ist auch dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Klägervortrags (Senatsbeschluss vom 22. März 2016 - VI ZR 163/14, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 9).

Tenor

1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Februar 2016 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 im Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 2015 zurückgewiesen worden ist.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

4. Die Klägerin trägt die dem Beklagten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).

5. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 65.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einer im Haus der Beklagten zu 1 vom Beklagten zu 2 durchgeführten Schilddrüsenresektion geltend.

2

Bei der 1966 geborenen Klägerin war im Jahr 1985 aufgrund eines papillären Schilddrüsenkarzinoms eine subtotale Schilddrüsenresektion durchgeführt worden. Im Februar 2011 wurden im Rahmen einer in der Klinik für Nuklearmedizin der Beklagten zu 1 durchgeführten Kontrolluntersuchung (Sonographie) in der Restschilddrüse drei auffällige Herdbefunde festgestellt. Zur Überprüfung einer möglichen Zellveränderung wurde eine Feinnadelpunktion vorgenommen. Die pathologische Untersuchung des entnommenen Gewebes ergab den Nachweis atypischer, bösartiger Zellen, wobei das Zellbild als vereinbar mit einem papillären Schilddrüsenkarzinom oder dessen follikulärer Variante beschrieben wurde. Die Klägerin stellte sich mit diesem Befund Anfang März 2011 bei dem Beklagten zu 2, Oberarzt in der Klinik für Allgemeine Chirurgie und Thoraxchirurgie der Beklagten zu 1, vor, der ihr zu einer totalen Schilddrüsenentfernung riet und diesen Eingriff dann auch durchführte. Im Rahmen des operationsbegleitenden Neuromonitorings wurde auf der linken Seite des Nervus vagus ein Signalverlust festgestellt; eine Quetschmarke des Recurrensnervs konnte nicht ausgeschlossen werden. Postoperativ zeigten sich eine Stimmbandparese links und eine Minderbeweglichkeit des Stimmbandes rechts. Die pathologische Untersuchung des im Rahmen der Operation entfernten Präparats ergab keinen Nachweis eines Schilddrüsenkarzinoms; es fand sich lediglich ein 1,2 cm messendes mikrofollikuläres Adenom ohne Anhalt auf Malignität. Insbesondere mit der Behauptung, fehlerhaft behandelt worden zu sein, nimmt die Klägerin die Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

3

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der im Jahr 2011 in der Klinik der Beklagten zu 1 erfolgten Behandlung an der Schilddrüse nicht bewiesen. Soweit sie erstmals im Schriftsatz vom 28. Januar 2015 einen Fehler der Pathologie der Beklagten zu 1 bei der Befundung des durch die Feinnadelpunktion gewonnenen Gewebes geltend mache, sei das Vorbringen gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Klägerin habe die Information, dass es sich bei den im Rahmen der Feinnadelpunktion festgestellten atypischen Zellen auch um Milchglaszellen handeln könne, bereits im März 2011 erhalten. Gleichwohl habe sie den ihr danach bekannt gewesenen Behandlungsfehlervorwurf weder mit ihrer Klage noch nach Erhalt des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens innerhalb der vom Gericht zum Gutachten gesetzten Stellungnahmefrist erhoben.

4

Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist sie unbegründet.

6

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere ausgeführt, Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts bestünden nicht. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung der Klägerin in der Klinik der Beklagten zu 1 fehlerhaft gewesen sei. Die Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 28. Januar 2015, beim Feinnadelpunktat seien Milchglaszellen mit malignen Krebszellen verwechselt worden, habe das Landgericht zu Recht gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen, weshalb der Vortrag im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sei.

7

2. Die Klägerin rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es ihre Behauptung, die Pathologie der Beklagten zu 1 habe bei der Untersuchung des Feinnadelpunktats Milchglaszellen fehlerhaft mit Krebszellen verwechselt, zurückgewiesen habe.

8

a) Nach ständiger höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Gehörsverstoß dann vor, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2015 - VI ZR 305/15, NJW 2016, 3785 Rn. 11; vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - 2 BvR 1292/96, NJW 2000, 945, 946). Das ist vorliegend der Fall. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des dargestellten Sachvortrags der Klägerin nach § 531 Abs. 1 ZPO lagen offenkundig nicht vor.

9

b) Nach § 531 Abs. 1 ZPO bleiben Angriffsmittel, die im ersten Rechtszug zurückgewiesen worden sind, im zweiten Rechtszug nur dann ausgeschlossen, wenn die Zurückweisung im ersten Rechtszug zu Recht erfolgt ist. Das ist bezüglich der dargestellten Behauptung der Klägerin nicht der Fall; sie hätte - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend darlegt - schon im ersten Rechtszug nicht gemäß § 296 Abs. 1, § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO zurückgewiesen werden dürfen.

10

c) Die Zurückweisung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels nach § 296 Abs. 1 ZPO setzt - auch in Verbindung mit § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO - voraus, dass das betreffende Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht wurde. Im Streitfall war für die Zurückweisung der Behauptung, in der Pathologie der Beklagten zu 1 sei es zu einem Fehler gekommen, also Voraussetzung, dass auch sie von der bei Übersendung des Gutachtens vom Landgericht nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist erfasst wurde. Dies ist bereits nach dem Wortlaut des die Frist setzenden Beschlusses - und damit offenkundig - nicht der Fall.

11

aa) Das Landgericht hatte zur Frage von Behandlungsfehlern ein schriftliches viszeralchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige führte im Gutachten unter anderem aus, auf der Grundlage der vorliegenden Befunde - sonografisch echoarmer Knoten, zytologisch atypische (bösartige) Zellen, vereinbar mit einem papillären Schilddrüsenkarzinom - und der Vorgeschichte habe vom Vorliegen eines papillären Schilddrüsenkarzinoms ausgegangen werden müssen, das die vorgenommene Schilddrüsenentfernung indiziert habe. Das Ergebnis der pathologischen Untersuchung des Feinnadelpunktats legte der chirurgische Sachverständige dabei erkennbar als richtig zugrunde; ihre Überprüfung war - dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung entsprechend (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 12) - nicht Gegenstand des Gutachtens.

12

bb) Mit der Klägerin am 13. August 2014 zugestelltem Beschluss vom 5. August 2014 setzte das Landgericht den Parteien unter Hinweis auf § 411 Abs. 4, § 296 Abs. 1, 4 ZPO eine Frist von sechs Wochen,

"zu […] dem Gutachten des Sachverständigen […] Stellung zu nehmen, insbesondere eventuelle Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem Gutachten mitzuteilen".

13

Bereits nach dem Wortlaut des Beschlusses bezog sich die gesetzte Frist damit allein auf eine Stellungnahme, Einwendungen, Anträge und Ergänzungsfragen zum Gutachten, das sich - wie dargelegt - allein mit der Frage nach einem etwaigen Behandlungsfehler in der Chirurgie der Beklagten zu 1 befasste. Mit ihrer Behauptung, in der Pathologie der Beklagten zu 1 sei es zu einem Behandlungsfehler gekommen, hat sich die Klägerin aber gerade nicht mit der sachverständigen Bewertung ihrer Behandlung in der chirurgischen Abteilung der Beklagten zu 1 auseinandergesetzt, sondern einen anderen, von der chirurgischen Behandlung und ihrer Bewertung unabhängigen Behandlungsfehler in der Pathologie geltend gemacht. Ihr entsprechender Vortrag war damit von der vom Landgericht gesetzten Frist nicht erfasst.

14

3. Der in der Zurückweisung des dargelegten Sachvortrags der Klägerin liegende Gehörsverstoß ist in Bezug auf eine Haftung der Beklagten zu 1 entscheidungserheblich. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des dargestellten Vortrags und nach ergänzender Einholung eines pathologischen Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Behauptung der Klägerin zutrifft und dass in der behaupteten Verwechslung von Milchglas- und Krebszellen in der Pathologie der Beklagten zu 1 nicht nur ein für die Haftung der Beklagten zu 1 unbeachtlicher Diagnoseirrtum, sondern ein haftungsbegründender Behandlungsfehler (zur Abgrenzung von bloßem Diagnoseirrtum und Behandlungsfehler vgl. nur Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827 f., mwN) liegt.

15

4. Zurückzuweisen war die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen, soweit sie sich auch gegen den Beklagten zu 2 richtet.

16

Dass der Beklagte zu 2 als in der Klinik für Allgemeine Chirurgie und Thoraxchirurgie der Beklagten zu 1 tätiger Oberarzt für den von der Klägerin behaupteten Fehler in der Pathologie verantwortlich sein könnte, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht auf. Der dargestellte Gehörsverstoß ist damit insoweit nicht entscheidungserheblich. Auch im Übrigen legt die Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf den Beklagten zu 2 nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Galke     

      

Offenloch     

      

Oehler

      

Roloff     

      

Klein     

      

7
1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein Gehörsverstoß dann vor, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - VI ZR 89/16, VersR 2017, 1164 Rn. 8 mwN). Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 1 ZPO von einer Vernehmung des Zeugen H. hätte absehen dürfen, weil dessen Vernehmung vom Landgericht offenkundig zu Unrecht abgelehnt worden ist.
33
(a) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (z.B. Senat, Urteile vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, WM 2016, 1333 Rn. 18; vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 10 und vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02, juris Rn. 15; BGH, Urteile vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, WM 2007, 1025 Rn. 23 und vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491; Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - VII ZR 160/12, NJW-RR 2014, 456 Rn. 12 und vom 31. Juli 2013 - VII ZR 59/12, NJW 2013, 3180 Rn. 11). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb erschwert ist, darf sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Sie ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (z.B. Senat, Urteil vom 15. Mai 2003 aaO; BGH, Urteile vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 36; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 13. Dezember 2002 aaO; vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112 und vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888, 891; Beschluss vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 547/14, juris Rn. 10). Die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache ist nur zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen (z.B. Senat, Urteil vom 15. Mai 2003; BGH, Urteile vom 24. Juni 2014, 8. Mai 2012, 13. Dezember 2002, 25. April 1995 und 4. März 1991; jeweils aaO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.