Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2020 - III ZR 44/20

15.10.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2020 - III ZR 44/20
Landgericht Frankfurt am Main, 27 O 374/17, 15.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 44/20
vom
15. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:151020BIIIZR44.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2020 - 1 U 64/19 - zugelassen.
Das Urteil wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 377.241,51 €

Gründe:


I.


1
Die Klägerin, eine Lebensversicherung, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem von ihr behaupteten Umplatzierungsvertrag geltend.
2
Die Beklagte ist auf dem Gebiet des Fondsmanagements tätig. Sie ist eine Tochtergesellschaft der luxemburgischen A. C. Management S.a.r.l. (künftig: A. C. ). Die Geschäftsführer der A. C. und die Vorstände der Beklagten sind personenidentisch. Erstere ist Komplementärin der luxemburgischen Fondsgesellschaft A. S.C.A. S. , einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital als spezialisiertem Investmentfonds (künftig: Fondsgesellschaft).
3
Die Klägerin schloss mit der A. C. am 28. September 2012 eine Vereinbarung über eine Beteiligung an dem Teilfonds "K. l" (künftig : Fonds) der Fondsgesellschaft über eine Zeichnungssumme von insgesamt zwei Millionen Euro. Im Jahr 2015 beschlossen die Investoren, das erworbene Immobilienportfolio des Fonds zu veräußern und diesen aufzulösen. Mit Schreiben vom 23. November 2016 kündigte die Klägerin gegenüber der A. C. ihr Investment an dem Fonds und verlangte die Rücknahme der Anteile gegen Zahlung des Anteilswertes. Mit Schreiben vom 21. April 2017 teilte die A. C. der Klägerin mit, die Rücknahme von Anteilen zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Anteilseigner am Fonds auszusetzen.
4
Am 10. Mai 2017 fand ein - hinsichtlich seines Inhalts streitiges - Telefonat zwischen Vertretern der Klägerin (u.a. dem Zeugen G. und dem Vorstand der Klägerin K. ) und Herrn G. statt. Dieser ist sowohl Vorstand der Beklagten als auch Geschäftsführer der A. C. . Mit einem als "Kaufmännisches Bestätigungsschreiben" betitelten, an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 18. Mai 2017 fasste die Klägerin den Inhalt des Telefonats aus ihrer Sicht zusammen. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.
5
Die Klägerin hat vorgetragen, G. habe in dem Telefonat als Vertreter der Beklagten gehandelt. Er habe sich der Klägerin gegenüber zur Umplatzierung des Fonds auf einen anderen Investor bis zum 14. Juli 2017 verpflichtet. Auch die Umplatzierung auf ihn persönlich, falls sich kein Investor finde, sei von ihm als Vertreter der Beklagten zugesagt worden. Die Beklagte meint, sie sei nicht passivlegitimiert. Zwischen ihr und der Klägerin bestehe weder ein vertragliches noch ein außervertragliches Rechtsverhältnis. Sie habe sich weder zur Rücknahme von Anteilen noch zur Rücknahme durch Umplatzierung von Fondsanteilen verpflichtet.
6
Nachdem das Portfolio nach Rechtshängigkeit der Klage verkauft wurde, sind die dem Fonds daraus zugeflossenen Erlöse an die Klägerin gegen Rückgabe von Anteilen ausgeschüttet worden. Die Klägerin hat insofern jeweils den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Das Landgericht hat - nach Anhörung der Vorstände K. der Klägerin und G. der Beklagten sowie Vernehmung des Zeugen G. - die Klage abgewiesen.
7
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, von einer Einigung der Parteien dahin, dass die Beklagte sich im Rahmen des Telefonats im Mai 2017 verbindlich zur Umplatzierung der Anteile auf einen anderen Investor verpflichtet habe, könne nicht ausgegangen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehle es an einem Handeln von G. im Namen der Beklagten.
8
Eine Verpflichtung der Beklagten ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts. Die Umstände sprächen hier dafür, dass G. im Namen der Komplementärin der Fondsgesellschaft, der A. C. , gehandelt habe. Denn die von der Klägerin behaupteten Absprachen zur Umplatzierung hätten vertragscharakteristische Leistungen der Fondsgesellschaft betroffen. Die Beklagte sei auch nicht nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens verpflichtet worden. Vorausset- zung sei insofern, dass zwischen den Parteien Vertragsverhandlungen stattgefunden hätten. Daran fehle es. Dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben vorangehende Verhandlungen zwischen der Klägerin als Berechtigter und der Beklagten als Verpflichteter eines Umplatzierungsvertrages hätten aus den genannten Gründen nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei dem Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens eine Verpflichtung der Beklagten zur Umplatzierung nicht zu entnehmen. Die Beklagte hafte auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen.
9
Zu Recht sei das Landgericht dem Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen F. nicht nachgegangen. Es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, denn es fehle an einem hinreichend konkreten Vortrag der Klägerin dazu, aus welchen tatsächlichen Umständen - die der Zeuge bekunden könne - sich die unmittelbare Verpflichtung der Beklagten ergeben solle.

II.


10
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
11
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., zB Senat, Beschluss vom 27. August 2020 - III ZR 105/19, juris Rn. 8 mwN; BVerfGE 96, 205, 216). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (zB Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18, NJW 2019, 3236 Rn. 6 und vom 25. September 2019 - VI ZR 234/17 - NJW 2019, 607 Rn. 7; jew. mwN; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10, BeckRS 2012, 6218 [unter IV. 1]). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018; BGH, Beschluss vom 25. September 2019; jew. aaO und mwN).
12
2. a) Nach diesen Grundsätzen verletzt die Würdigung des Berufungsgerichts , bei dem Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen F. handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da es an einem hinreichend konkreten Vortrag der Klägerin dazu fehle, aus welchen tatsächlichen Umständen - die der Zeuge bekunden könne - sich die unmittelbare Verpflichtung der Beklagten ergeben solle, die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie beruht auf einer verfahrensfehlerhaften Überspannung der Anforderungen an den Vortrag der Klägerin.
13
aa) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 - III ZR 213/17, juris Rn. 26 m.zahlr.wN).
14
bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihrer Substantiierungslast genügt. Sie hat den Zeugen F. mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 zu dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 26. November 2018 benannt und damit ausdrücklich auch zu dem von ihr behaupteten Inhalt des Telefonats vom 10. Mai 2017 dahin, dass die Beklagte der Klägerin die Vermittlung einer Umplatzierung an einen anderen Investor bis spätestens zum 14. Juli 2017 zugesichert habe. Die fehlende Vernehmung des Zeugen durch das Landgericht hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung und ihrem Schriftsatz vom 20. Januar 2020 (S. 7) gegenüber dem Berufungsgericht gerügt. Sie hat ausgeführt, das Landgericht lege ihren Vortrag zu eng aus, wenn es behaupte, nach ihrem Vortrag könne der Zeuge F. nur etwas zum Inhalt des Telefonats bekunden, nicht aber darüber , ob über die Funktion des Herrn G. gesprochen worden sei. Zum "Inhalt des Telefonats" gehöre selbstverständlich auch, ob und in welcher Form beziehungsweise auf welche Art und Weise über dieFunktion von Herrn G. während des Telefonats beziehungsweise seine Zusicherungen für die Beklagte gesprochen worden sei. Die Aussage des Zeugen F. hätte dazu ausgereicht, hinsichtlich der klägerseits vorgetragenen Tatsachen betreffend die Fragestellung , ob Herr G. in seiner Funktion als Vorstand der Beklagten in dem Telefonat vom 10. Mai 2017 aufgetreten sei oder dies zumindest suggeriert habe, Klärung zu schaffen.
15
Dieser Vortrag ist hinreichend substantiiert. Es oblag der Klägerin nicht, bereits die einzelnen Details des Telefonats vorzutragen, die der Zeuge F. mit angehört haben soll und aufgrund derer darauf geschlossen können werden soll, dass G. für die Beklagte aufgetreten ist. Die fehlende Benennung dieser Einzeltatsachen lässt den Beweisantrag der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zum Ausforschungsbeweis werden. Vielmehr wäre es Sache der Vorinstanzen gewesen, im Rahmen der von ihnen durchzuführenden Beweisaufnahme den von der Klägerin benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen. Der Vortrag der Klägerin, der Zeuge habe das Telefonat mit angehört und könne aufgrund dessen etwas dazu bekunden, dass G. als Vertreter der Beklagten aufgetreten sei, war insofern ausreichend.
16
Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts begründen die unterlassene Vernehmung des Zeugen F ebenfalls nicht. Nach Auffassung des Landgerichts (S. 9 f des Urteils vom 15. März 2019) war der Zeuge F. nicht zu vernehmen, weil dieser keine weiteren Aussagen zur Funktion des G. in dem Telefonat werde machen können, da sowohl der Zeuge G. als auch der angehörte Vorstand der Klägerin K. übereinstimmend bekundet hätten, dass darüber in dem Gespräch nicht gesprochen worden sei. Diese Prognose stellt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar, die im Prozessrecht keine Stütze findet.
17
b) Das Berufungsgericht hat auch dadurch die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass es den von ihr benannten Zeugen W. - ohne jede Begründung - nicht vernommen hat.
18
aa) Die Klägerin hat den Zeugen W. dafür benannt (Klageschrift S. 5), dass die Beklagte in dem Telefonat am 10. Mai 2017 eine Platzierung auf G. persönlich zugesagt habe. Dies habe G. dem Zeugen W. anlässlich eines Telefonats am 31. Juli 2017 mitgeteilt. Die Klägerin hat auch die mangelnde Vernehmung des Zeugen W. durch das Landgericht in ihrer Berufungsbegründung (S. 10) ausdrücklich gerügt.
19
bb) Auch der Zeuge vom Hörensagen ist Zeuge, weil er seine eigene konkrete Wahrnehmung bekunden soll. Zwar haftet dieser Art des Beweises eine besondere Unsicherheit an, die über die allgemeine Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht, so dass an die Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies kann es aber nicht rechtfertigen, ein solches Beweismittel als unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - XII ZR 195/03, NJW 2006, 3416 Rn. 21; Beschluss vom 1. März 2018 - IX ZR 179/17, NJW-RR 2018, 506 Rn. 10; jew. mwN). Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung eines - erheblichen - Beweisangebotes auf Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 1. März 2018 aaO und Rn. 5 ff).
20
c) Die vom Berufungsgericht übergangenen Beweisangebote der Klägerin sind erheblich. Sprach G. in dem Telefonat vom 10. Mai 2017 - wie die Zeugen F. und W. bekunden können sollen - für die Beklagte, hat diese für die Umplatzierung einzustehen. Indem die Vorinstanzen die Beweisangebote der Klägerin übergangen haben, haben sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
21
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
22
Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene Klägervortrag enthält keine Umstände i.S.v. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB, die ergeben, dass G. in dem Telefonat am 10. Mai 2017 als Vertreter der A. C. aufgetreten ist. So ergibt sich aus den mit unkonturierten Begriffen umschriebenen Geschäftsfeldern der Beklagten und der A. C. nicht, dass die Umplatzierung von Anteilen an der Fondsgesellschaft allein zum Geschäftsbereich der Beklagten gehört. Gleiches gilt für den Umstand, dass nur die Beklagte über eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO verfügt. Das Berufungsgericht hat den Begriff der Umplatzierung nicht verkannt. Es hat aus seiner Sicht - Nichterweislichkeit von Verhandlungen zwischen den Parteien - folgerichtig die Anwendbarkeit der Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben verneint. Zutreffend ist es zudem davon ausgegangen, dass dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 18. Mai 2017 nicht hinreichend zu entnehmen ist, dass die Beklagte zur Umplatzierung verpflichtet werden soll. Dementsprechend musste sich die Beklagte als - unterstellt: falsche - Adressatin des Schreibens auch nicht hiergegen verwahren. Schließlich begründen die von der Beschwerde vorgetragenen Umstände auch keine Haftung der Beklagten nach Rechtsscheingrundsätzen.
Herrmann Remmert Reiter
Kessen Herr
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.03.2019 - 2-27 O 374/17 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.01.2020 - 1 U 64/19 -


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

4

28.05.2019 00:00

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

4
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen , dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 125/14, juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, NJW 2016, 3024 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15, juris, Rn. 6; jeweils mwN) oder der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - VI ZR 89/16, VersR 2017, 1164 Rn. 8; Senat, Beschluss vom 3. Mai 2018 - III ZR 429/16, juris Rn. 7). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dabei schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung , kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. nur Senat, Urteile vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 10; vom 23. Juni 2016 aaO Rn. 18 und vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, NJW-RR 2017, 1520 Rn. 33). Im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht dabei keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. Dezember 2012 aaO Rn. 10mwN). Vermag sich eine Partei an ein Geschehen nicht zu erinnern, kann sie dazu gleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass der Zeuge das notwendige Wissen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, WM 2003, 1563, 1564; Beschlüsse vom 27. November 2009 - LwZR 12/09, juris, Rn. 20 und vom 27. September 2016 aaO Rn. 9 ff). Ob und inwieweit der Zeuge in der Lage ist, sich zu erinnern, ist erst durch die Vernehmung des Zeugen und die daran anschließende Würdigung seiner Aussage zu klären (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 272/06, NJW-RR 2009, 244 Rn. 7). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung der Partei ist ohne Bedeutung (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 und vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris, Rn. 7).
6
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 7; vom 10. April 2018 - VI ZR 378/17, NJW 2018, 2803 Rn. 7; vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 355/14, NJW 2016, 641 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. März 2019 - XI ZR 437/17, juris Rn. 10; jeweils mwN; BVerfG [K], Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10, juris Rn. 14). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170/18, juris Rn. 8).
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(1) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich er- scheinen (z.B. Senat, Urteile vom 19. Oktober 2017 aaO Rn. 33; vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, WM 2016, 1333 Rn. 18; vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 10 und vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02, juris Rn. 15; BGH, Urteile vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, WM 2007, 1025 Rn. 23 und vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491; Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - VII ZR 160/12, NJW-RR 2014, 456 Rn. 12 und vom 31. Juli 2013 - VII ZR 59/12, NJW 2013, 3180 Rn. 11). Hierbei ist auch zu berücksichtigen , welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb erschwert ist, darf sie auch vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Sie ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (z.B. Senat, Urteile vom 19. Oktober 2017 aaO und vom 15. Mai 2003 aaO; BGH, Urteile vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 36; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 13. Dezember 2002 aaO; vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112 und vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888, 891; Beschluss vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 547/14, juris Rn. 10). Die Ablehnung eines angebotenen Beweises für eine grundsätzlich erhebliche Tatsache ist nur zulässig, wenn sie so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen (z.B. Senat, Urteile vom 19. Oktober 2017 und vom 15. Mai 2003; BGH, Urteile vom 24. Juni 2014, 8. Mai 2012, 13. Dezember 2002, 25. April 1995 und 4. März 1991; jeweils aaO).
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cc) Davon abgesehen ist das Beweismittel entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht deshalb ungeeignet, weil es sich nur um einen Zeugen vom Hörensagen handelt. Auch der Zeuge vom Hörensagen ist Zeuge, weil er seine eigene konkrete Wahrnehmung bekunden soll. Zwar haftet dieser Art des Beweises eine besondere Unsicherheit an, die über die allgemeine Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht, so dass an die Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies kann es aber nicht rechtfertigen, ein solches Beweismittel als unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - XII ZR 195/03, BGHZ 168, 79 Rn. 21 mwN). Mit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen wird nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, weil die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachen wiedergeben kann, grundsätzlich zulässig ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 29/83, NJW 1984, 2039, 2040; vom 2. Mai 1990 - IV ZR 310/88, NJW-RR 1990, 1276). Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, WM 2003, 89, 90).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

1.
Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
2.
Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
3.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann oder
4.
der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen.

(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
2.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt wurde, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 58 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 oder § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
3.
Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i Absatz 1 oder § 64n des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt,
4.
Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
5.
Wertpapierinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, soweit ihnen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt.

(4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.