Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2021 - II ZB 19/19

02.02.2021 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2021 - II ZB 19/19
Oberlandesgericht Braunschweig, 3 Kap 1/16, 12.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 19/19
vom
2. Februar 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:020221BIIZB19.19.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der als Gegenvorstellung statthafte und zulässige Rechtsbehelf der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung des Senats hat keinen Erfolg.
2
1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht statthaft. Der Rechtsbehelf der Beigeladenen ist auch nicht als Erinnerung entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, weil sie sich nicht gegen eine Verletzung des Kostenrechts wenden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 2), sondern eine Ergänzung der Wertfestsetzung um den für ihre Kostenschuld nach § 51a Abs. 3 GKG bzw. Erstattungspflicht nach § 26 Abs. 5 KapMuG maßgeblichen Wert anstreben. Für dieses Begehren steht ihnen die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 2). Jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO bedürfen die Beigeladenen auch keiner anwaltlichen Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - IX ZR 257/14, AGS 2015, 521 Rn. 2).
3
2. Die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, ZIP 2020, 1879), mit der die Beigeladenen die Festsetzung des für ihre Kostenschuld nach § 51a Abs. 3 GKG bzw. Erstattungspflicht nach § 26 Abs. 5 KapMuG maßgeblichen Werts erreichen möchten, gibt zu einer Ergänzung der Wertfestsetzung keine Veranlassung.
4
a) Das Gericht setzt nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG den Wert für die zu erhebenden Gebühren fest. Dieser Wert bestimmt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gemäß § 51a Abs. 2 GKG nach der Summe der in sämtlichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 19; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 4). Dass dieser Wert vom Senat im vorliegenden Fall fehlerhaft bestimmt wurde, macht die Gegenvorstellung nicht geltend.
5
b) Der für die Kostenschuld der Beigeladenen nach § 51a Abs. 3 GKG maßgebliche Wert ist kein Wert für die für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zu erhebenden Gebühren i.S.v.
§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Vorschrift beschränkt lediglich die Haftung des Musterklägers und der Beigeladenen für die Gerichtsgebühren auf die ihnen zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts. Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 7; RegE KapMuG, BT-Drucks. 15/5091, S. 35). Die sich aus dem persönlichen Streitwert ergebenden Gebühren bilden die Obergrenze der Gerichtsgebühren, für die der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen in Anspruch genommen werden können (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7; Beschluss vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 19).
6
Es besteht entgegen der Sicht der Gegenvorstellung auch kein Bedürfnis für die Festsetzung des nach § 51a Abs. 3 GKG maßgeblichen Werts. Dieser Wert wird häufig der Höhe des Anspruchs entsprechen, die nach § 8 Abs. 4 KapMuG vom Prozessgericht in der Unterrichtung des Oberlandesgerichts anzugeben ist. Sollte die Höhe der Ansprüche nach § 8 Abs. 4 KapMuG nicht maßgeblich , nicht oder fehlerhaft bestimmt worden sein und im Kostenansatz ein falscher Wert für die Bestimmung der Obergrenze der Kostenhaftung zu Grunde gelegt worden sein, kann dies im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG überprüft werden (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 6, 21 ff.). Soweit dieser Wert im Einzelfall im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung mitgeteilt wird, dient dies lediglich der Vereinfachung des Kostenansatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, juris Rn. 76). Im Übrigen zeigt die Gegenvorstellung nicht auf, dass für die Bestimmung des nach § 51a Abs. 3 GKG maßgeblichen Werts eine Zusammenrechnung der von den Beigeladenen geltend gemachten Ansprüche erfolgen muss, etwa, weil die Beigeladenen einen Anspruch gegen die Musterbeklagte zu 1 als Gesamtgläubiger verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 22). Entsprechendes geht aus dem von ihr vorgelegten Aussetzungsbeschluss nicht hervor.
7
c) Für eine Ergänzung der Wertfestsetzung ist entsprechend auch im Hinblick auf die Begrenzung der Erstattungspflicht nach § 26 Abs. 5 KapMuG kein Raum.
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Vorinstanz:
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2019 - 3 Kap 1/16 -


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2
Eine Auslegung der Beschwerde der Antragstellerin als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) kommt nicht in Betracht. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5). Die Antragstellerin erhebt aber keine kostenrecht- lichen Einwendungen, sondern wendet sich allein gegen ihre Kostenpflicht aufgrund des Senatsbeschlusses vom 10. Dezember 2015.

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.

(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.

(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

1
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin, die innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12, juris Rn. 2 und vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1, jeweils mwN), ist die Festsetzung des Gegenstandswertes antragsgemäß abzuändern.
2
II. Die zulässige, insbesondere fristgerechte Gegenvorstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - III ZR 284/14, BeckRS 2016, 8172 Rn. 1; BeckOK-Kostenrecht/Laube, § 68 GKG Rn. 197 [Stand: 1. Juni 2020]; jeweils m.w.N.) hat nur teilweise Erfolg.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

2
Die Eingabe der Kostenschuldnerin vom 10. Mai 2015 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Als solche ist sie zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kostenschuldnerin wurden die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 30. April 2015 auferlegt. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, juris Rn. 3; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, juris Rn. 2). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG (1,0-Gebühr aus einem festgesetzten Streitwert in Höhe von 150.000 €), weil die Prozessbevollmächtigten der Kostenschuldnerin die Nichtzulassungsbeschwerde wirksam zurückgenommen haben. Den angesetzten Wert hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage auf die Gegenvorstellung der Kostenschuldnerin bestätigt. Mit der Entscheidung des Senats vom 30. April 2015 waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 19/19
vom
21. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder
unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, ist, soweit
es um die Emittentenpublizität am Sekundärmarkt geht, betroffener Emittent derjenige
, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen
Finanzinstrumente vorgeworfen wird.
BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 - OLG Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2020:210720BIIZB19.19.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer zu 49 %, die Beigetretene zu 3 zu 43 % und die Beigetretene zu 4 zu 8 %. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30 Mio. € festgesetzt.

Gründe:

A.

1
Die Musterbeklagte zu 2 ist seit Juni 2007 als Holdinggesellschaft an der Musterbeklagten zu 1 beteiligt, im September 2015 hielt sie ca. 52 % der Stammaktien. Die Musterbeklagte zu 1 stellte Dieselfahrzeuge mit einer Abschalteinrichtung her, durch die die Fahrzeuge die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte für Stickoxide zwar auf dem Prüfstand einhielten, im realen Fahrbetrieb aber überstiegen. Der Einsatz der Abschalteinrichtungen wurde aufgrund umweltbehördlicher Untersuchungen im Sommer bzw. Herbst 2015 aufgedeckt und von der US-Umweltbehörde United States Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015 öffentlich gemacht. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Musterbeklagte zu 1 eine Ad-hoc-Meldung, mit der sie ankündigte, für notwendige Servicemaßnahmen und weitere Anstrengungen zur Rückgewinnung des Kundenvertrauens im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Mrd. € ergebniswirksam zurückzustellen. Im Zeitraum 18. bis 22. September 2015 fiel der Schlusskurs der Vorzugsaktie der Musterbeklagten zu 1 am Handelsplatz Xetra der Frankfurter Wertpapierbörse von 162,40 € auf 106 € und der Schlusskurs der Stammaktie von 161,35 € auf 111,20 €.
2
Beim Landgericht Braunschweig wurden wegen der Verletzung von Informationspflichten zahlreiche Anlegerklagen anhängig, die sich überwiegend gegen die Musterbeklagte zu 1, in mindestens sechs Fällen gegen beide Musterbeklagte als Streitgenossen richten und mit denen Schäden aus Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 1, zum Teil auch aus Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 2 geltend gemacht werden. Vor dem Landgericht Stuttgart wurden weitere Anlegerklagen anhängig, die sich zum Teil ausschließlich gegen die Musterbeklagte zu 1 und zum Teil allein gegen die Musterbeklagte zu 2 richten. Diese Klagen beziehen sich teilweise auf Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 1, teilweise auf Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 2 und teilweise auf Investitionen in Aktien beider Musterbeklagten.
3
Das Oberlandesgericht hat das auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5. August 2016 eingeleitete Musterverfahren mit Beschlüssen vom 2. Mai 2019 und vom 20. Juni 2019 um folgende Feststellungsziele erweitert:
4
Feststellungsziele der Beigeladenen R. : "I. Zur alleinigen ausschließlichen Zuständigkeit des LG Stuttgart nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in den Anlegerklagen wegen der Dieselthematik 1. Es wird festgestellt, dass die beiden Musterbeklagten in sämtlichen gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik stets "betroffener" Emittent i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder als Streitgenossen zusammen verklagt werden und unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente sich die Klagen beziehen. 2. Es wird festgestellt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle unter Ziff. 1. genannten Anlegerklagen allein am Sitz des LG Stuttgart einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet. II. Zur alleinigen ausschließlichen Zuständigkeit des LG Braunschweig nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in den Anlegerklagen wegen der Dieselthematik Es wird festgestellt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle unter Ziff. I.1. genannten Anlegerklagen allein am Sitz des LG Braunschweig einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet."
5
Feststellungsziele der Musterbeklagten zu 1: "1. Zur Zuständigkeit des LG Braunschweig nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO
a) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 1 in sämtlichen gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik stets "betroffener" Emittent i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder mit der Musterbeklagten zu 2 als Streitgenossin zusammen verklagt wird und auf welche Finanzinstrumente die jeweiligen Kläger ihre angeblich schadensursächlichen Transaktionen stützen.
b) Es wird festgestellt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle unter Ziff. 1. lit. a) genannten und gegen die Musterbeklagte zu 1 gerichteten Anlegerklagen am Sitz des "betroffenen" oder - im Fall der passiven Streitgenossenschaft - des "primär betroffenen" Emittenten einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.
c) Hilfsweise für den Fall, dass die unter Ziff. 1. lit. a) und b) begehrten Feststellungen unzulässig oder unbegründet sein sollten, wird festgestellt, dass die Kläger in den Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik, in denen die Musterbeklagten gemeinsam als Streitgenossinnen verklagt sind, ein ihnen nach eigener Auffassung zustehendes Gerichtsstandswahlrecht zugunsten des Gerichtsstands Braunschweig mit Klagerhebung in Braunschweig wirksam ausgeübt haben und eine Abtrennung und Verweisung der gegen die Musterbeklagte zu 2) gerichteten Prozessrechtsverhältnisse daher ausgeschlossen ist.
d) Hilfsweise für den Fall, dass die unter Ziff. 1. lit. a),
b) und c) begehrten Feststellungen unzulässig oder unbegründet sein sollten, wird festgestellt, dass in den Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik, in denen die Musterbeklagten gemeinsam als Streitgenossinnen verklagt sind, jeder betroffene Emittent an seinem Heimatgerichtsstand i.S.d. §§ 12, 17 ZPO zu verklagen ist, unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente die Kläger ihre angeblich schadensursächlichen Transaktionen stützen."
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Feststellungsziele der Musterbeklagten zu 2: "1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2 in sämtlichen gegen sie erhobenen Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik stets "betroffener" Emittent im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, wenn der behauptete Schaden aus Transaktionen in Finanzinstrumente der Musterbeklagten zu 2 resultiert, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder mit der Musterbeklagten zu 1 als Streitgenossin zusammen verklagt wird. 2. Es wird festgestellt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle gegen die Musterbeklagte zu 2) unter Ziffer 1 genannten Anlegerklagen allein am Sitz des Landgerichts Stuttgart einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder mit der Musterbeklagten zu 1) als Streitgenossin zusammen verklagt wird."
7
Das Oberlandesgericht hat mit Teilmusterentscheid über die vorstehend genannten Feststellungsziele entschieden und unter Zurückweisung der weitergehenden Feststellungsziele festgestellt, dass die Musterbeklagten in den gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen in Bezug auf eigene Publizitätspflichtverletzungen unabhängig davon, ob sie als Streitgenossen zusammen verklagt würden , und unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente sich die Klagen bezögen , stets betroffener Emittent im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO seien, mit der Folge, dass an ihrem Sitz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers , der Feststellungen entsprechend der Feststellungsziele der Beigeladenen R. und die Zurückweisung der Feststellungsziele der Musterbeklagten anstrebt.

B.

8
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
9
I. Das Oberlandesgericht (OLG Braunschweig, ZIP 2019, 1829) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
Ein Teilmusterentscheid sei zulässig. Die Anwendung von § 301 ZPO sei nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ausgeschlossen und der Sinn und Zweck der Vorschrift treffe auch für das Kapitalanleger-Musterverfahren zu, weil das Gericht das Verfahren durch die Möglichkeit der Abschichtung von Verfahrensstoff und Beteiligten des Musterverfahrens sinnvoll strukturieren und gegebenenfalls eine zeitnahe Entscheidung erreichen könne. In Bezug auf einen Teilmusterentscheid über einzelne Feststellungsziele stelle sich die Frage der Teilbarkeit des Streitgegenstands nicht, weil jedes Feststellungsziel einen eigenen Streitgegenstand des Musterverfahrens bilde. Ob und in welcher Weise die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen einem Teilmusterentscheid entgegenstehen könne, bedürfe keiner Entscheidung, weil diese Gefahr bei der Entscheidung über Rechtsfragen zur örtlichen Zuständigkeit nicht bestehen könne. Der Erlass eines Teilmusterentscheids über diese Rechtsfragen sei zweckmäßig.
11
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Ausgangsgerichte seien taugliche Gegenstände eines Feststellungsziels. Feststellungsfähig seien nicht nur Rechtsfragen, die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen beträfen. Gegen eine solche Beschränkung spreche der Wortlaut von § 1 Abs. 1 KapMuG und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Bündelung und Kanalisierung.
12
Betroffener Emittent nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei derjenige, welcher nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf den Kapitalmarkt falsch oder irreführend informiert oder die gebotene Information unterlassen habe. Der Gesetzgeber habe Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation als deliktische oder deliktsähnliche Ansprüche qualifiziert und dies lege nahe, die örtliche Zuständigkeit am Ort des deliktischen Handelns anzuknüpfen. Dafür spreche auch, dass der Grund für die Verfahrenskonzentration am Ort des betroffenen Emittenten die Vorstellung des Gesetzgebers gewesen sei, es müsse zur Feststellung von fehlerhaften oder irreführenden Kapitalmarktinformationen stets auf Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hoc-Meldungen am Sitz des Unternehmens zurückgegriffen werden. Die unternehmensbezogene Sichtweise entspreche am ehesten dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration, mit der verhindert werden solle, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation zersplittere. Dieses Ziel könne bei einer Bündelung nach dem von der Investition betroffenen Wertpapier nicht erreicht werden. In den Fällen, in denen ein Emittent wegen Beihilfe zur Publizitätspflichtverletzung eines anderen Emittenten in Anspruch genommen werde, sei gemäß § 32b Abs. 1 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit am Sitz desjenigen Emittenten begründet, dem nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf eine täterschaftliche Publizitätspflichtverletzung vorgeworfen werde.
13
Eine weitergehende Bündelung in Fällen, in denen innerhalb desselben Kernsachverhalts mehrere Emittenten beteiligt seien, komme nicht in Betracht. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift lasse sich hierfür nichts ableiten. Der Gesetzgeber habe dieser Konstellation nicht durch eine weitergehende Regelung Rechnung getragen, sondern die Möglichkeit einer divergierenden ausschließlichen Zuständigkeit auf der Ebene der Ausgangsgerichte in Ausnahmefällen in Kauf genommen. Der Sinn und Zweck des § 32b Abs. 1 ZPO gebiete es nicht, eine vollständige Konzentration sämtlicher Ausgangsverfahren an einem Gerichtsstand herbeizuführen. Eine Bündelung nach der Theorie des "hauptbetroffenen" oder "primär betroffenen" Emittenten ermögliche keine hinreichend klare Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Die mit dieser Bestimmung verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten würden nicht vermindert , sondern verschärft, wenn die Auslegung auf die Ebene des Lebenssachverhalts im Sinn des § 4 Abs. 1 KapMuG verlagert werde. Die von der Musterbeklagten zu 1 vertretene Auslegung des § 32b ZPO führe dazu, dass bereits vor Eingang der ersten Klage in einem Verfahrenskomplex eine Abgrenzung des Lebenssachverhalts i.S.d. § 4 Abs. 1 KapMuG erfolgen und innerhalb dieses Lebenssachverhalts ein "primär betroffener" Emittent ermittelt werden müsse. Etwas anderes ergebe auch die strukturelle Ähnlichkeit zu Art. 8 Nr. 1 EuGVVO nicht, der eine Wahlmöglichkeit eröffne und gerade keine Auswahl eines primär betroffenen Beklagten verlange.
14
Eine konzerndimensionale Auslegung des Merkmals der Betroffenheit lasse sich mit dem Sinn und Zweck des § 32b ZPO ebenfalls nicht in Einklang bringen. Diese Auslegung gewährleiste keine Konzentration der Verfahren, sondern eröffne ein freies Wahlrecht der Anleger. Auch in der von den Beigeladenen R. vertretenen Variante einer konzerndimensionalen Interpretation des § 32b ZPO, in der für sämtliche Ausgangsklagen die alleinige ausschließliche Zuständigkeit am Sitz des Mutterunternehmens, hier die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart begründet wäre, trage der Zielsetzung des Gesetzgebers, an die für die Überprüfung der streitgegenständlichen Kapitalmarktinformationen maßgeblichen Unternehmensdaten anzuknüpfen, nicht mehr Rechnung. Es treffe auch nicht zu, dass der Sinn des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes es verbiete, eine einheitliche Klage gegen mehrere Emittenten aufgrund mehrerer Finanzinstrumente aufzutrennen. Die Konzentrationswirkung des § 32b Abs. 1 ZPO bleibe in verschiedenen Konstellationen hinter der Bündelungswirkung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zurück. Abgesehen davon führe dieses eine Bündelung gleichgerichteter Verfahren nur im Rahmen eines Lebenssachverhalts herbei. Etwaige Publizitätspflichtverletzungen beträfen aber nicht vollständig den gleichen Lebenssachverhalt.
15
Es bestehe auch kein Gerichtsstandswahlrecht gemäß § 35 ZPO, weil unterschiedliche Streitgegenstände betroffen seien.
16
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
17
1. Das Oberlandesgericht hat den Erlass eines Teilmusterentscheids nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 KapMuG, § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die die örtliche Zuständigkeit betreffenden Feststellungsziele mit Recht für zulässig gehalten. Dies wird von den Parteien des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Ergebnis nicht in Frage gestellt und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
18
a) Die Anwendung von § 301 ZPO ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ZPO von dem allgemeinen Verweis auf die für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der ZPO ausgenommen. Entsprechend wird allgemein angenommen, dass die Vorschrift des § 301 ZPO über den Erlass eines Teilurteils im Musterverfahren entsprechend anwendbar ist (LG Heidelberg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 11 O 36/08 KfH, BeckRS 2015, 4477; Vollkommer in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 11 Rn. 133; Kotschy in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 11 Rn. 22; Gängel/Huth/Gansel in Heidel, Aktien- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 16 KapMuG Rn. 4; Wanner, Das KapMuG als allgemeine Regelung für Massenverfahren, 2010, S. 177). Soweit der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, der Erlass eines Teilmusterentscheids widerspreche dem Sinn und Zweck des Musterverfahrens (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - II ZB 11/14, ZIP 2015, 703 Rn. 22), folgt daraus nichts anderes. Diese Entscheidung betraf ausschließlich die Zweckmäßigkeit eines Teilmusterentscheids im Fall einer Erweiterung des Musterverfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht.
19
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch angenommen, dass sich die Frage der Teilbarkeit des Streitgegenstands bei einer Entscheidung über einzelne Feststellungsziele nicht stellt, weil jedes Feststellungsziel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ein gesondertes Rechtsschutzbegehren ist und einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens bildet (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32; Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19, juris Rn. 21). Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen liegt jedenfalls hier nicht vor, weil die zur örtlichen Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO aufgeworfenen Fragen unabhängig von den weiteren Feststellungszielen des Musterverfahrens entschieden werden können.
20
2. Die Feststellungsziele, mit denen die gerichtliche Zuständigkeit nach § 32b ZPO geklärt werden soll, sind zulässig.
21
a) Die der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu Grunde liegenden Feststellungsziele sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG klärungsfähig.
22
aa) Das Rechtsbeschwerdegericht ist weder durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG noch durch § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG daran gehindert zu prüfen, ob das Feststellungsziel, über das durch Musterentscheid entschieden wurde, Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 13; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, ZIP 2019, 25 Rn. 70).
23
bb) Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Feststellungsziele auf die Klärung einer Rechtsfrage im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gerichtet seien. Das Feststellungsziel betrifft eine Rechtsfrage, wenn eine die Auslegung einer Rechtsnorm betreffende Frage abstrakt beantwortet werden und die Anwendung des Rechts im Einzelfall dem Prozessgericht vorbehalten bleiben soll (Kruis in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 53; Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 19; Vorwerk/Stender in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 18; Hanisch, Das KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz [KapMuG] Anwendungsfragen und Rechtsdogmatik, 2011, S. 92 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit den Feststellungszielen, über die das Oberlandesgericht entschieden hat, soll nicht nur geklärt werden, wie der Begriff des "betroffenen Emittenten" in § 32 Abs. 1 KapMuG abstrakt zu verstehen ist. Die Feststellungsziele betreffen auch die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall. Es soll beantwortet werden, ob die Musterbeklagten in den konkret erhobenen Klagen als betroffener Emittent anzusehen sind und ob für diese Klagen ein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO beim Landgericht Stuttgart bzw. beim Landgericht Braunschweig begründet ist.
24
cc) Die Feststellungsziele betreffen aber die Feststellung von anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Der Begriff der anspruchsbegründenden Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG umschließt auch die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage, hier solche der örtlichen Zuständigkeit. Das Musterverfahren ist nicht auf die Klärung materiell-rechtlicher Anspruchsvoraussetzungen beschränkt, sondern er- fasst auch die Voraussetzungen des prozessualen Anspruchs (Kruis in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 36; aA Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 99). Zu diesen gehören alle Voraussetzungen, die eine dem Kläger günstige Sachentscheidung über den Streitgegenstand ermöglichen. Eine Beschränkung auf die Voraussetzungen materiell-rechtlicher Ansprüche ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Begründung des Regierungsentwurfs nicht (BT-Drucks. 17/8799, S. 17). Der Regierungsentwurf zu § 2 KapMuG aF benennt zwar exemplarisch Voraussetzungen für materiell-rechtliche Ansprüche, lässt aber nicht erkennen, dass insoweit eine Einschränkung beabsichtigt war (BT-Drucks. 15/5091, S. 20). Eine solche Einschränkung stünde dem Sinn und Zweck des Musterverfahrens entgegen, in dem sich, wie der vorliegende Fall deutlich macht, verallgemeinerungsfähige Fragen auch auf der Ebene der Zulässigkeit der Klagen stellen können.
25
b) Der Klärungsfähigkeit der Feststellungsziele und deren Bestimmtheit steht es, anders als die Rechtsbeschwerde andeutet, nicht entgegen, dass sich die Annahme der Zuständigkeit des Prozessgerichts aus dem individuellen Prozessgeschehen und der Anwendung weiterer Normen, insbesondere der §§ 36, 281, 282 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 513 Abs. 2 ZPO, ergeben kann. Die Feststellungsziele betreffen nur den ausschließlichen Gerichtsstand nach § 32b ZPO und ihnen liegen allgemein klärungsfähige Tatsachen und Rechtsfragen zu Grunde.
26
c) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung führt der Umstand , dass über die Feststellungsziele I. 2. und II. der Beigeladenen R. nicht ohne Widerspruch positiv entschieden werden kann, nicht zu deren Unzulässigkeit. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zwar darauf hin, dass der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG), die im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift treten, die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen müssen (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 63 f.; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 55 f.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 121 f.). Hieraus folgt aber nicht, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Feststellungsziels denen entsprechen , die von der Rechtsprechung für die Bestimmtheit eines Klageantrags entwickelt worden sind, und bei mehreren Streitgegenständen die Reihenfolge zu benennen wäre, in der die Anträge zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 - TÜV). Dieses Erfordernis beruht darauf, dass der Kläger selbst die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen muss und diese nicht zur Disposition des Gerichts stellen kann (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 - TÜV). Für das Musterverfahren kann entsprechendes nicht gelten. Das Oberlandesgericht muss im Musterverfahren nicht über den vom jeweiligen Kläger geltend gemachten Streitgegenstand , sondern über die im Vorlagebeschluss aufgeführten Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge entscheiden, wobei der Vorlagebeschluss für das Oberlandesgericht bindend ist, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 KapMuG. Dem Oberlandesgericht eröffnet sich auch bei sich ausschließenden oder gegenseitig widersprechenden Feststellungszielen keine Dispositionsmöglichkeit , sondern es muss über sämtliche Feststellungsziele entscheiden und sie ggf. zurückweisen, es sei denn, dass für einzelne Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse nicht mehr fortbesteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 60).
27
3. Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde sind die Feststellungsziele der Musterbeklagten nicht schon deswegen zurückzuweisen, weil die angestrebten Feststellungen vom Oberlandesgericht nicht in dem beantragten Umfang , sondern mit einer Einschränkung getroffen worden sind. Das Oberlandesgericht ist weder an den Wortlaut der Feststellungsziele gebunden (Vollkommer in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 16 Rn. 19) noch ist es daran gehindert, innerhalb des durch das Feststellungsziel vorgegebenen Streitgegenstands des Musterverfahrens eine Feststellung nur teilweise zu treffen und das weitergehende Feststellungsziel zurückzuweisen. Die Feststellung des Oberlandesgerichts hat sich lediglich innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens zu halten (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 132; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33). Dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
28
4. Die den Feststellungen des Oberlandesgerichts zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung, nach der die Musterbeklagten in den gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen in Bezug auf eigene Publizitätspflichtverletzungen unabhängig davon, ob sie als Streitgenossen zusammen verklagt werden und unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente sich die Klagen beziehen, stets betroffener Emittent im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind, ist zutreffend.
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a) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe den Feststellungszielen der Musterbeklagten nicht entsprechen dürfen, weil diesen die Auffassung zu Grunde liege, der Gerichtsstand des betroffenen Emittenten setze sich auch durch, wenn zwei Emittenten als Gesamtschuldner im Sinn des § 60 ZPO an einem Gericht verklagt würden, an dem nur einer von ihnen den besonderen Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO habe. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen und die diesen zu Grunde liegenden Feststellungsziele betreffen ausschließlich die Frage, wer als betroffener Emittent nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen ist und wo anknüpfend daran ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob § 32b Abs. 1 ZPO einem über die passive Streitgenossenschaft begründbaren Gerichtsstand den Boden entzieht, ist vom Oberlandesgericht nicht beantwortet worden und stellt sich nach den Feststellungszielen auch nicht. Entsprechend kann auch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Einschränkung gegenüber dem Feststellungsziel I. 1. der Beigeladenen R. nicht mit Blick auf einen über die passive Streitgenossenschaft begründbaren Gerichtsstand unzulässig sein.
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b) Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Musterbeklagten jeweils betroffener Emittent im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in den gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen sind, soweit diese auf jeweils eigene Publizitätspflichtverletzungen gestützt werden, und dass kein alleiniger ausschließlicher Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik besteht, weder beim Landgericht Stuttgart noch beim Landgericht Braunschweig. Ebenfalls richtig und entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde vom Gegenstand der Feststellungsziele gedeckt ist die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass in Fällen, in denen ein Emittent wegen Beihilfe zu einer Publizitätspflichtverletzung eines anderen Emittenten in Anspruch genommen wird, eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 ZPO am Sitz desjenigen Emittenten begründet ist, dem nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf eine täterschaftliche Publizitätspflichtverletzung vorgeworfen wird.
31
Für die hier in Rede stehenden Klagen ist betroffener Emittent derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird. Eine darüber hinausgehende Bündelung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen, in denen mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden, sieht § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor.
32
aa) Wer in den Fällen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO betroffener Emittent ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.
33
(1) Teilweise wird als betroffen im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent angesehen, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349; LG Stuttgart, WM 2017, 1451, 1456; Toussaint in BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2020, § 32b ZPO Rn. 14; Bey in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 32b Rn. 1; Großerichter, WuB 2019, 639, 644). Für die Bestimmung der Betroffenheit solle es nicht auf die Urheberschaft der jeweiligen Kapitalmarktinformation und auch nicht auf eine Beteiligung als Prozesspartei ankommen , sondern vielmehr auf die Auswirkung der Information auf das jeweilige Papier oder die sonstige Vermögensanlage (Reuschle/Kruis in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 32b Rn. 82; Parigger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 32b ZPO Rn. 19). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sei das jeweilige Wertpapier des von der Kapitalmarktinformation betroffenen Emittenten (LG Stuttgart, WM 2011, 1511, 1514).
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(2) Eine andere Ansicht, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, sieht als betroffenen Emittenten denjenigen an, der nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 32b Rn. 5; Würdiger, EWiR 2019, 747, 748; jedenfalls bei einer Verletzung von Ad-hoc-Mitteilungspflichten: Sänger, jurisPR-BKR 3/2020 Anm. 4). Teilweise wird auch auf den Emittenten abgestellt, auf den sich die beanstandete Information bezieht (Schütze/Reuschle in Hdb des Kapitalanlagerechts , 5. Aufl., § 25 Rn. 97).
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(3) Eine dritte Ansicht meint, das Tatbestandsmerkmal des "betroffenen Emittenten" bezeichne nur die nach den einschlägigen Haftungsvorschriften verklagte Partei. Für Schadensersatzansprüche wegen veröffentlichter öffentlicher Kapitalmarktinformation sei auf diese als Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Zuständigkeit abzustellen, bei der unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation auf den Sitz des Emittenten (Hess in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 32b ZPO Rn. 10; Cuypers, WM 2007, 1446, 1451 f.).
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(4) Für den Fall, dass mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden, werden zudem verschiedene Ansätze für eine Bündelung der örtlichen Zuständigkeit vertreten.
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Die Rechtsbeschwerde beruft sich für ihren Standpunkt auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, nach der eine "konzerndimensionale" Betrachtung geboten sei, die das Tatbestandsmerkmal der Betroffenheit mit dem Erfüllungsort der kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflicht gleichsetze und den Radius der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO auf sämtliche Tochter- und Beteiligungsgesellschaften erweitere. Die das Ereignis auslösende Beteiligungsgesellschaft könne abweichend von ihrem statuarischen Sitz auch im Forum ihrer Konzernobergesellschaft in Anspruch genommen werden, wobei der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten habe. Die Verbindung mehrerer Unternehmen zu einem Konzern bilde eine planvoll wirkende Wirtschaftseinheit, die über den Zweck der einzelnen Unternehmen hinaus einen eigenen weiteren Zweck verfolge. Der Konzern habe wie ein Unternehmen eine einheitliche Leitung. Diese habe grundsätzlich kein rechtliches , sondern nur ein faktisches Durchgriffsrecht auf die Vorstände der abhängigen Unternehmen und bestimme die Geschäftspolitik dieser Unternehmen. Der Konzern sei daher zwar nicht formalrechtlich, jedoch faktisch wie ein Unternehmen organisiert (LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap, Rn. 246, 254, 255, 258, abgerufen im Klageregister unter www.bundesanzeiger.de am 21. Juli 2020).
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Teilweise wird vertreten, dass in dem Fall, in dem die Auswirkungen einer kursrelevanten Information in Anbetracht der oftmals vielschichtigen Beteiligungsverhältnisse mehrere börsennotierte Gesellschaften beträfen, durch § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein einziger Gerichtsstand am Sitz des "primär" betroffenen Emittenten begründet werde, wobei maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Sitz des Emittenten sei, auf dessen Unternehmensdaten es zur Überprüfung der streitgegenständlichen Kapitalmarktinformation schwerpunktmäßig ankomme (Liebscher/Steinbrück, WM 2020, 359, 362 f.). Anderenfalls werde das wesentliche Ziel des Gesetzgebers, der den Fall einer haftungsbegründenden Involvierung mehrerer Emittenten in denselben Lebenssachverhalt bei der Ausgestaltung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO wohl schlicht übersehen habe, durch Begründung eines einheitlichen Gerichtsstands der Zersplitterung der betroffe- nen Prozessserien entgegenzuwirken, verfehlt. Der ausschließliche Gerichtsstand schütze nicht zuletzt den mit der Verteidigung gegen zahlreiche Ausgangsverfahren stark belasteten Emittenten, der vor der unkoordinierten Initiierung mehrerer Musterverfahren durch verschiedene Ausgangsgerichte geschützt werde, welche mit erheblichem zusätzlichen Verteidigungsaufwand und gravierender Rechtsunsicherheit verbunden wären sowie schlimmstenfalls einer widersprüchlichen Beurteilung durch verschiedene Oberlandesgerichte (Liebscher/Steinbrück, WM 2020, 359, 365 ff.).
39
Schließlich wird angenommen, es sei die Möglichkeit einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eröffnet, wenn mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 10).
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bb) Für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, ist, soweit es um die Emittentenpublizität am Sekundärmarkt geht, betroffener Emittent derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird. Eine darüber hinausgehende Bündelung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen, in denen mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden , sieht § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor.
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(1) Der Wortlaut von § 32b Abs. 1 ZPO erhellt nicht, nach welchen Kriterien der betroffene Emittent zu ermitteln ist. Ältere Vorschriften, die eine Zuständigkeitskonzentration für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation vorsahen, knüpften im Grundsatz an den Sitz der Börse an, deren Zulassungsstelle den Prospekt oder Verkaufsprospekt gebilligt hat (§ 48 Satz 1 BörsG und § 13 Abs. 2 Nr. 1 VerkProspG in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll § 32b Abs. 1 ZPO, soweit regelbar, verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert wird (RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 33; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, ZIP 2013, 1688 Rn. 15). Durch den neuen ausschließlichen Gerichtsstand werde bei Schadensersatzklagen wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen aller Voraussicht nach nur ein Sachverständigengutachten erforderlich sein, um die beweiserheblichen Behauptungen zu klären. Dies führe zur Beschleunigung des Verfahrens und bewirke eine erhebliche Kostenersparnis für alle Beteiligten. Diese Vorteile überwögen den mit der Zuständigkeitskonzentration verbundenen Nachteil, wonach die geschädigte Partei nicht mehr die Möglichkeit habe , am ortsnahen Gericht des Erfolgsorts zu klagen. Dies wiege jedoch nicht schwer, weil zur Feststellung von fehlerhaften oder irreführenden Kapitalmarktinformationen stets auf Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hocMitteilungen am Sitz des Unternehmens zurückgegriffen werden müsse. Der Gerichtsstand des Erfolgsorts stelle bei der Aufklärung der Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit von Kapitalmarktinformationen kein geeignetes Anknüpfungsmoment dar (RegE eines Gesetzes zur Einführung von KapitalanlegerMusterverfahren , BT-Drucks. 15/5091, S. 33).
42
(2) Für die Auslegung des Begriffs der Betroffenheit ist in den Blick zu nehmen, dass für den hier vorliegenden Fall der Emittentenpublizität am Sekundärmarkt der Emittent der fehlgeschlagenen Kapitalanlage in der Regel auch derjenige sein dürfte, dem eine haftungsbegründende Informationspflichtverletzung vorgeworfen wird, so dass die oben unter aa) (1) und (2) dargestell- ten Ansichten zum selben Ergebnis führen. Macht, wie in einzelnen dem Musterverfahren zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren, ein Kapitalanleger wegen einer Informationspflichtverletzung dagegen Schäden wegen mehrerer fehlgeschlagener Kapitalanlagen geltend (hier z.B. in Aktien der Musterbeklagten zu 1 und der Musterbeklagten zu 2 wegen einer Informationspflichtverletzung der Musterbeklagten zu 1), wären bei einer auf die fehlgeschlagene Kapitalanlage bezogenen Anknüpfung entgegen dem Regelungszweck der Vorschrift mehrere ausschließliche Gerichtsstände eröffnet und auch nicht gewährleistet , dass der Gerichtsstand an dem Ort begründet ist, an dem auf die maßgeblichen Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hoc-Meldungen zurückgegriffen werden kann. In dieser besonderen Konstellation wird gerade deutlich, dass betroffener Emittent nach der Zielrichtung der Vorschrift derjenige ist, dem in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente eine Informationspflichtverletzung vorgeworfen wird. Die Ansicht, die für die Zuständigkeit auf den Ort der Veröffentlichung abstellen möchte, findet im Wortlaut des § 32b Abs. 1 ZPO keine Stütze.
43
(3) Ob der Senat im Hinblick darauf, dass das Oberlandegericht das Feststellungsziel 1. b) der Musterbeklagten zu 1 zurückgewiesen hat, soweit mit diesem die Feststellung angestrebt wurde, dass nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO am Sitz des "primär betroffenen" Emittenten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet sein kann, und der Teilmusterentscheid insoweit rechtskräftig geworden ist, nur eingeschränkt prüfen kann, ob für das vorliegende Musterverfahren eine weitergehende Zuständigkeitskonzentration nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht kommt, oder die Prüfungsbefugnis im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht eingeschränkt ist, insbesondere, weil die von den Beigeladenen angegriffenen Feststellungen nicht unabhängig vom rechtskräftig entschiedenen Teil des Musterentscheids beantwortet werden können, bedarf keiner Entscheidung.
Die Erwägungen des Oberlandesgerichts, mit denen es einen einheitlichen Gerichtsstand am Sitz des "primär betroffenen" Emittenten verneint hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
44
Es ist schon nicht zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine Zuständigkeitskonzentration angestrebt hat, wenn von einem bestimmten Lebenssachverhalt mehrere Emittenten betroffen sind. Der oben unter (1) angeführten Begründung des Regierungsentwurfs liegt vielmehr die Erkenntnis zu Grunde, dass die gesetzliche Regelung einer Zersplitterung der Gerichtsstände nur begrenzt entgegenwirken kann. Mit der Regelung, dass der ausschließliche Gerichtsstand nur dann eröffnet ist, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird (hierzu BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, ZIP 2013, 1688 Rn. 23), wird ebenfalls unterstrichen, dass eine umfassende Bündelung der Zuständigkeit in bestimmten Fällen nicht erfolgen soll.
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Die Argumentation für die Notwendigkeit einer über den Wortlaut des § 32b Abs. 1 ZPO hinausgehenden Zuständigkeitskonzentration beruht zudem auf unzutreffenden Annahmen. Es bedarf keiner umfassenden Zuweisung sämtlicher auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützter Ausgangsverfahren an dasselbe Gericht, um die mit diesem Lebenssachverhalt verbundenen beweiserheblichen Tatsachenfragen bindend für die diesen betreffende Ausgangsverfahren zu entscheiden, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auszusetzen sind (so aber Liebscher/Steinbrück, WM 2020, 359, 366). Der Senat hat für das hier in Rede stehende Geschehen zwischenzeitlich entschieden, dass es für die Frage der Abhängigkeit nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG maßgeblich ist, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren eine Bindung des Prozessgerichts nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eintreten kann, und dass für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung haben kann, wenn diese Feststellungsziele dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19, juris Rn. 20). Einem Musterverfahren können zudem Ausgangsverfahren unterschiedlicher Gerichte zu Grunde liegen (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349).
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Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend hervorgehoben, dass die Bestimmung eines "primär betroffenen" Emittenten mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, die dem aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot entgegenstehen , dass der zuständige Richter sich möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (BVerfGE 25, 336, 346).
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Die Zuständigkeitsbestimmung muss auch keinem "konzerndimensionalen Verständnis" folgen (so aber LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap., Rn. 255, abgerufen im Klageregister unter www.bundesanzeiger.de am 21. Juli 2020). Es wäre vom jeweiligen Einzelfall abhängig, ob die Sachnähe am Gerichtsstand der Muttergesellschaft gegeben wäre, wie es die Rechtsbeschwerde geltend macht. Wie aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu ersehen ist, sollen als typisierende Merkmale für eine sachnahe Gerichtszuständigkeit die Unternehmensdaten und Ad-HocMeldungen des informationspflichtigen Emittenten maßgeblich sein (RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 33). Im Übrigen könnte ein Wahlrecht zwischen den Gerichtsständen der betroffenen Konzernunternehmen nach § 35 ZPO eine am Kriterium der Sachnähe orientierte Zuständigkeitskonzentration unterlaufen.
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(4) Ob eine weitergehende Zuständigkeitskonzentration über eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erreicht werden kann (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 10; aA OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 352) war vom Oberlandesgericht nicht zu entscheiden und muss auch vom Senat nicht beantwortet werden.
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cc) Das Oberlandesgericht hat weiterhin zutreffend und innerhalb der Grenzen der Feststellungsziele der Beigeladenen R. und der Musterbeklagten zu 2 angenommen, dass für den Fall einer Beihilfe zur Informationspflichtverletzung eines anderen Emittenten nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Emittenten begründet ist, dem eine falsche, irreführende oder unterlassene Kapitalmarktinformation in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird.
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(1) Dem Feststellungsziel I. 1. der Beigeladenen R. liegt die Behauptung zu Grunde, dass beide Musterbeklagten in sämtlichen gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik stets betroffener Emittent im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind. Gleiches gilt in Bezug auf die Musterbeklagte zu 2 nach ihrem Feststellungsziel 1. Die Frage, wo ein Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Falle einer Beihilfe zu einer Informationspflichtverletzung begründet ist, wäre nach dem Inhalt der Feststellungsziele nur dann nicht zu klären gewesen, wenn sich diese Frage in den Anlegerklagen nicht stellen würde. Die Rechtsbeschwerde weist aber selbst darauf hin, dass die Musterbeklagte zu 2 in den Ausgangsverfahren nicht nur wegen der Verletzung eigener kapitalmarktrechtlicher Pflichten, sondern auch wegen einer Beihilfe zur Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten durch die Musterbeklagte zu 1 in Anspruch genommen wurde.
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(2) Ausgehend davon, dass betroffener Emittent nach § 32b Abs. 1 ZPO derjenige ist, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird, kann die Musterbeklagte zu 2, soweit ihr eine Beihilfe zu einer Informationspflichtverletzung der Musterbeklagten zu 1 hinsichtlich der von ihr begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird, nicht selbst betroffene Emittentin sein.
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Vorinstanz:
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2019 - 3 Kap 1/16 -

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.

(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.

(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

19
Ohne Erfolg reklamiert die Erinnerung, der Kostenansatz sei auf den Betrag zu begrenzen, der sich aus dem Grad der Beteiligung am Gesamtinteresse aller am Rechtsbeschwerdeverfahren auf Musterklägerseite Beteiligten (hier: 9.242.949,23 €) bezogen auf die aus dieser Summe errechneten Gerichtskosten ergibt. Für eine solche Berechnung ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus den von der Erinnerung angeführten Beschlüssen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2014 und 5. Mai 2015 (II ZB 29/12, juris) irgendwelche Anhaltspunkte. Der Verweis auf die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 1. Juli 2014 (II ZB 29/12, WM 2014, 1946) in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 27. November 2014, nach der dem dortigen Musterkläger und den auf seiner Seite Beigeladenen gemäß § 19 Abs. 1 KapMuG aF die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten nach ihrer prozentualen Beteiligung am Gesamtinteresse des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt wurden, ist ohne Aussagekraft. Anders als die Regelung zur Kostengrundentscheidung nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF (jetzt § 26 Abs. 1 KapMuG) stellt die Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 GKG aF gerade nicht auf den Grad der Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren ab. Vorliegend fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, die für die vorrangige Inanspruchnahme als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 GKG aF) zu einem Kostenansatz führen kann, der unterhalb der Obergrenze des § 51a Abs. 2 GKG aF liegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 5 ff. einerseits und Rn. 8 andererseits). Zudem verkennt die Erinnerung bei ihrer Vergleichsberechnung, dass für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - anders als für die nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF (jetzt § 26 Abs. 1 KapMuG) zu bildenden Kostenquoten - gemäß § 51a Abs. 1 GKG aF (jetzt § 51a Abs. 2 GKG) stets der volle Streitwert aller ausgesetzten Verfahren (hier: 30.000.000 €) maßgeblich ist.

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

6
Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nach dem bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden Recht erhoben. Danach sind gemäß Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG für die Errechnung der Gerichtsgebühren 5,0 Gebühren aus einem Streitwert von 30.000.000 €, mithin 457.280 €, anzusetzen. Sodann ist in einem zweiten Schritt § 51a Abs. 2 GKG aF (§ 51a Abs. 3 GKG nF) zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift schulden der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den vonihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergeben. Durch diese Regelung soll - ebenso wie durch § 19 Abs. 5 KapMuG aF - das Kostenrisiko des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen begrenzt werden. Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers im Musterverfahren kann nie höher sein als in seinem Hauptsacheprozess. Deshalb sieht § 51a Abs. 2 GKG aF zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze vor, die bewirkt, dass diese für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7). Dass danach nur ein Teil der für das Rechtsbeschwerdeverfahren anfallenden Gerichtsgebühren gedeckt werden kann, hat der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf das wirtschaftliche Interesse der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten bewusst hingenommen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 35).
19
Ohne Erfolg reklamiert die Erinnerung, der Kostenansatz sei auf den Betrag zu begrenzen, der sich aus dem Grad der Beteiligung am Gesamtinteresse aller am Rechtsbeschwerdeverfahren auf Musterklägerseite Beteiligten (hier: 9.242.949,23 €) bezogen auf die aus dieser Summe errechneten Gerichtskosten ergibt. Für eine solche Berechnung ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus den von der Erinnerung angeführten Beschlüssen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2014 und 5. Mai 2015 (II ZB 29/12, juris) irgendwelche Anhaltspunkte. Der Verweis auf die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 1. Juli 2014 (II ZB 29/12, WM 2014, 1946) in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 27. November 2014, nach der dem dortigen Musterkläger und den auf seiner Seite Beigeladenen gemäß § 19 Abs. 1 KapMuG aF die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten nach ihrer prozentualen Beteiligung am Gesamtinteresse des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt wurden, ist ohne Aussagekraft. Anders als die Regelung zur Kostengrundentscheidung nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF (jetzt § 26 Abs. 1 KapMuG) stellt die Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 GKG aF gerade nicht auf den Grad der Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren ab. Vorliegend fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, die für die vorrangige Inanspruchnahme als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 GKG aF) zu einem Kostenansatz führen kann, der unterhalb der Obergrenze des § 51a Abs. 2 GKG aF liegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 5 ff. einerseits und Rn. 8 andererseits). Zudem verkennt die Erinnerung bei ihrer Vergleichsberechnung, dass für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - anders als für die nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF (jetzt § 26 Abs. 1 KapMuG) zu bildenden Kostenquoten - gemäß § 51a Abs. 1 GKG aF (jetzt § 51a Abs. 2 GKG) stets der volle Streitwert aller ausgesetzten Verfahren (hier: 30.000.000 €) maßgeblich ist.

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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Ohne Erfolg reklamiert die Erinnerung, der Kostenansatz sei auf den Betrag zu begrenzen, der sich aus dem Grad der Beteiligung am Gesamtinteresse aller am Rechtsbeschwerdeverfahren auf Musterklägerseite Beteiligten (hier: 9.242.949,23 €) bezogen auf die aus dieser Summe errechneten Gerichtskosten ergibt. Für eine solche Berechnung ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus den von der Erinnerung angeführten Beschlüssen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2014 und 5. Mai 2015 (II ZB 29/12, juris) irgendwelche Anhaltspunkte. Der Verweis auf die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 1. Juli 2014 (II ZB 29/12, WM 2014, 1946) in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 27. November 2014, nach der dem dortigen Musterkläger und den auf seiner Seite Beigeladenen gemäß § 19 Abs. 1 KapMuG aF die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten nach ihrer prozentualen Beteiligung am Gesamtinteresse des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt wurden, ist ohne Aussagekraft. Anders als die Regelung zur Kostengrundentscheidung nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF (jetzt § 26 Abs. 1 KapMuG) stellt die Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 GKG aF gerade nicht auf den Grad der Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren ab. Vorliegend fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, die für die vorrangige Inanspruchnahme als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 GKG aF) zu einem Kostenansatz führen kann, der unterhalb der Obergrenze des § 51a Abs. 2 GKG aF liegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 5 ff. einerseits und Rn. 8 andererseits). Zudem verkennt die Erinnerung bei ihrer Vergleichsberechnung, dass für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - anders als für die nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF (jetzt § 26 Abs. 1 KapMuG) zu bildenden Kostenquoten - gemäß § 51a Abs. 1 GKG aF (jetzt § 51a Abs. 2 GKG) stets der volle Streitwert aller ausgesetzten Verfahren (hier: 30.000.000 €) maßgeblich ist.

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

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Ohne Erfolg reklamiert die Erinnerung, der Kostenansatz sei auf den Betrag zu begrenzen, der sich aus dem Grad der Beteiligung am Gesamtinteresse aller am Rechtsbeschwerdeverfahren auf Musterklägerseite Beteiligten (hier: 9.242.949,23 €) bezogen auf die aus dieser Summe errechneten Gerichtskosten ergibt. Für eine solche Berechnung ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus den von der Erinnerung angeführten Beschlüssen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2014 und 5. Mai 2015 (II ZB 29/12, juris) irgendwelche Anhaltspunkte. Der Verweis auf die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 1. Juli 2014 (II ZB 29/12, WM 2014, 1946) in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 27. November 2014, nach der dem dortigen Musterkläger und den auf seiner Seite Beigeladenen gemäß § 19 Abs. 1 KapMuG aF die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten nach ihrer prozentualen Beteiligung am Gesamtinteresse des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt wurden, ist ohne Aussagekraft. Anders als die Regelung zur Kostengrundentscheidung nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF (jetzt § 26 Abs. 1 KapMuG) stellt die Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 GKG aF gerade nicht auf den Grad der Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren ab. Vorliegend fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, die für die vorrangige Inanspruchnahme als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 GKG aF) zu einem Kostenansatz führen kann, der unterhalb der Obergrenze des § 51a Abs. 2 GKG aF liegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 5 ff. einerseits und Rn. 8 andererseits). Zudem verkennt die Erinnerung bei ihrer Vergleichsberechnung, dass für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - anders als für die nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF (jetzt § 26 Abs. 1 KapMuG) zu bildenden Kostenquoten - gemäß § 51a Abs. 1 GKG aF (jetzt § 51a Abs. 2 GKG) stets der volle Streitwert aller ausgesetzten Verfahren (hier: 30.000.000 €) maßgeblich ist.

(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.

(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.

(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.