Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2020 - IV ZR 79/20

01.10.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2020 - IV ZR 79/20
Landgericht Hamburg, 304 O 77/16, 22.03.2018
Hanseatisches Oberlandesgericht, 2 U 18/18, 28.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 79/20
vom
1. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:011020BIVZR79.20.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 1. Oktober 2020
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten vom 14. August 2020 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. August 2020 und Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf bis 440.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung eines ihr vermachten Grundstücks, die Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch und die Beantragung des Vollzugs der Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht der hiergegen gerichte- ten Berufung der Klägerin stattgegeben und den Streitwert auf 500.000 € festgesetzt. Der Senat hat nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 6. August 2020 den Streit- wert ebenfalls auf 500.000 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Ge- genvorstellung der Beklagten. Sie machen geltend, der Streitwert betrage höchstens 330.000 €.
2
II. Die zulässige, insbesondere fristgerechte Gegenvorstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - III ZR 284/14, BeckRS 2016, 8172 Rn. 1; BeckOK-Kostenrecht/Laube, § 68 GKG Rn. 197 [Stand: 1. Juni 2020]; jeweils m.w.N.) hat nur teilweise Erfolg.
3
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist der Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 aaO Rn. 2). Er beträgt hier für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bis 440.000 €.
4
Der Wert des Anspruchs des Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Zustimmung zur Auflassung eines vermachten Grundstücks richtet sich nach dessen Verkehrswert, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 2012, 1105, 1106 m.w.N.; Groll/Steiner/ Ruby, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 5. Aufl. § 2 Rn. 2.48; Mayer/ Kroiß, RVG 7. Aufl. Anhang I Abschnitt III. Rn. 33; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - V ZR 68/17, juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO 33. Aufl. § 3 Rn. 16.22 zum Wert einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage). Dieser Wert setzt sich hier aus dem Grundstücks - und dem Gebäudewert zusammen.
5
Die Klägerin hat sich zur Bemessung des Verkehrswerts des streitgegenständlichen Grundstücks am Bodenrichtwert orientiert und diesen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 20. Februar 2020 mit 372,59 €/qm angegeben. Sie hat sich hierzu auf die Bodenricht- wertkarte der F. mit Stand vom 31. Dezember 2018 bezogen. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich für das 974 qm große, in Hinterlage befindliche Grundstück ein Bodenrichtwert von 362.902,66 €. Da diese Wertermittlung auf der Datenbasis vom 31. De- zember 2018 beruht und bis zu dem für den Wert der Beschwer maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 25. März 2020 (§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 40 GKG) mehr als ein Jahr vergangen ist, erscheint die von der Klägerin vorgenommene Fort- schreibung des Grundstückswerts auf 375.000 € sachgerecht. Der Vertre- ter der Beklagten hat dieser Berechnung in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht widersprochen, sondern geäußert, auch wenn er die Berechnung nicht im Detail nachgeprüft habe, könne sie einen realistischen Wert darstellen. Die nunmehr von den Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 14. und 22. September 2020 und den dazu eingereichten Anlagen vorgebrachten Einwände gegen diese Berechnung, die einen Bodenrichtwert von lediglich 240 €/qm begründen sollen, greifen nicht durch. Lage, Zuschnitt und Nutzung des Grundstücks wurden ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Bodenrichtwertkarte bei der Wertermittlung hinreichend berücksichtigt.
6
Soweit die Klägerin den Wert der beiden auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäude aufgrund einer abstrakten Berechnung mit 125.000 € beziffert, die Beklagten demgegenüber jeglichen Wert der Ge- bäude aufgrund deren baulichen Zustands in Abrede stellen, orientiert sich der Senat für die Schätzung des Verkehrswerts an der der Ermittlung der Erbschaftsteuer dienenden Wertermittlung durch das Finanzamt vom 8. April 2014. Diesen Wert haben die Parteien übereinstimmend mit 54.668 € angegeben. Insoweit handelt es sich um die einzige konkret auf beide Gebäude bezogene sachverständige Bewertung. Sie erweist sich deshalb auch unter Berücksichtigung einerseits der Annahme der Klägerin , der Einheitswert liege regelmäßig unter dem tatsächlichen Verkehrswert , andererseits des von den Beklagten dargelegten baulichen Zustands der Gebäude noch als hinreichend tragfähige Grundlage der Streitwertbemessung.
7
Der Streitwert beträgt demnach zumindest 429.668 €, der nächste Gebührensprung der Gerichtsgebührentabelle (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) liegt bei 440.000 €.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Bußmann Dr. Götz

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2018- 304 O 77/16 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2020- 2 U 18/18 -

02.02.2021 00:00

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

4

06.07.2016 00:00

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1
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof ist unzulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, FamRZ 2007, 464 Rn. 1 m.w.N.). In der Sache hat diese keinen Erfolg.
1
1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 13. August 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfS 2014, 467) und auch innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2014 aaO und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, MDR 1986, 654 zu § 25 GKG a.F.; vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 3387).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

7
b) Der Wert einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage bestimmt sich zwar nach § 6 ZPO und damit nach dem Wert des Grundstücks (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 f.; BGH, Beschluss vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518). Dieser Wert beträgt jetzt 8,3 Mio. €, weil das Erbbaurecht nicht mehr besteht und das Gebäude auf dem Grundstück nunmehr Bestandteil des Grundstücks ist. Die Klägerin beantragt aber mit dem ersten Hilfsantrag nicht die Rückübertragung des heute bestehenden bebauten Grundstücks, auf die sie bei Wirksamkeit des Rücktritts nach § 346 Abs. 1 BGB auch keinen Anspruch hätte, sondern die Rückübertragung des ursprünglich veräußerten, mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, das ihr bei einem wirksamen Rücktritt gemäß § 346 Abs. 1 BGB unter Wiederbelastung mit einem inhaltsgleichen Erbbaurecht rückübereignet werden müsste (dazu: Senat, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 131/07, BGHZ 178, 182 Rn. 18, 20 f.). Das Gebäude wäre dann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG wieder - wie im Zeitpunkt des Verkaufs - Bestandteil des Erbbaurechts. Dass der Antrag in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich schon aus dem ersten Hilfsantrag, in welchem das zu übereignende Grundstück mit „ehemals verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts …“ unter anschließend wörtlicher Wiederholung seiner Beschreibung als Kaufgegenstand in dem Kaufvertrag vom 5. Juli 2006 bezeichnet wird. Nur so ist zu erklären , dass die Klägerin den mit dem zweiten Hilfsantrag verlangten Schadensersatz nach vergeblicher Fristsetzung gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 oder 283 BGB, § 255 ZPO mit 2,331 Mio. € ansetzt. Dieser Zusammenhang wird bei dem mit dem dritten Hilfsantrag verlangten Wertersatz ausdrücklich durch den Zu- satz „(Grund und Boden)“ hervorgehoben.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.