Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2020 - II ZB 19/19

21.07.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2020 - II ZB 19/19
Oberlandesgericht Braunschweig, 3 Kap 1/16, 12.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 19/19
vom
21. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder
unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, ist, soweit
es um die Emittentenpublizität am Sekundärmarkt geht, betroffener Emittent derjenige
, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen
Finanzinstrumente vorgeworfen wird.
BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 - OLG Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2020:210720BIIZB19.19.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer zu 49 %, die Beigetretene zu 3 zu 43 % und die Beigetretene zu 4 zu 8 %. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30 Mio. € festgesetzt.

Gründe:

A.

1
Die Musterbeklagte zu 2 ist seit Juni 2007 als Holdinggesellschaft an der Musterbeklagten zu 1 beteiligt, im September 2015 hielt sie ca. 52 % der Stammaktien. Die Musterbeklagte zu 1 stellte Dieselfahrzeuge mit einer Abschalteinrichtung her, durch die die Fahrzeuge die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte für Stickoxide zwar auf dem Prüfstand einhielten, im realen Fahrbetrieb aber überstiegen. Der Einsatz der Abschalteinrichtungen wurde aufgrund umweltbehördlicher Untersuchungen im Sommer bzw. Herbst 2015 aufgedeckt und von der US-Umweltbehörde United States Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015 öffentlich gemacht. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Musterbeklagte zu 1 eine Ad-hoc-Meldung, mit der sie ankündigte, für notwendige Servicemaßnahmen und weitere Anstrengungen zur Rückgewinnung des Kundenvertrauens im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Mrd. € ergebniswirksam zurückzustellen. Im Zeitraum 18. bis 22. September 2015 fiel der Schlusskurs der Vorzugsaktie der Musterbeklagten zu 1 am Handelsplatz Xetra der Frankfurter Wertpapierbörse von 162,40 € auf 106 € und der Schlusskurs der Stammaktie von 161,35 € auf 111,20 €.
2
Beim Landgericht Braunschweig wurden wegen der Verletzung von Informationspflichten zahlreiche Anlegerklagen anhängig, die sich überwiegend gegen die Musterbeklagte zu 1, in mindestens sechs Fällen gegen beide Musterbeklagte als Streitgenossen richten und mit denen Schäden aus Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 1, zum Teil auch aus Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 2 geltend gemacht werden. Vor dem Landgericht Stuttgart wurden weitere Anlegerklagen anhängig, die sich zum Teil ausschließlich gegen die Musterbeklagte zu 1 und zum Teil allein gegen die Musterbeklagte zu 2 richten. Diese Klagen beziehen sich teilweise auf Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 1, teilweise auf Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 2 und teilweise auf Investitionen in Aktien beider Musterbeklagten.
3
Das Oberlandesgericht hat das auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5. August 2016 eingeleitete Musterverfahren mit Beschlüssen vom 2. Mai 2019 und vom 20. Juni 2019 um folgende Feststellungsziele erweitert:
4
Feststellungsziele der Beigeladenen R. : "I. Zur alleinigen ausschließlichen Zuständigkeit des LG Stuttgart nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in den Anlegerklagen wegen der Dieselthematik 1. Es wird festgestellt, dass die beiden Musterbeklagten in sämtlichen gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik stets "betroffener" Emittent i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder als Streitgenossen zusammen verklagt werden und unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente sich die Klagen beziehen. 2. Es wird festgestellt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle unter Ziff. 1. genannten Anlegerklagen allein am Sitz des LG Stuttgart einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet. II. Zur alleinigen ausschließlichen Zuständigkeit des LG Braunschweig nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in den Anlegerklagen wegen der Dieselthematik Es wird festgestellt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle unter Ziff. I.1. genannten Anlegerklagen allein am Sitz des LG Braunschweig einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet."
5
Feststellungsziele der Musterbeklagten zu 1: "1. Zur Zuständigkeit des LG Braunschweig nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO
a) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 1 in sämtlichen gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik stets "betroffener" Emittent i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder mit der Musterbeklagten zu 2 als Streitgenossin zusammen verklagt wird und auf welche Finanzinstrumente die jeweiligen Kläger ihre angeblich schadensursächlichen Transaktionen stützen.
b) Es wird festgestellt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle unter Ziff. 1. lit. a) genannten und gegen die Musterbeklagte zu 1 gerichteten Anlegerklagen am Sitz des "betroffenen" oder - im Fall der passiven Streitgenossenschaft - des "primär betroffenen" Emittenten einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.
c) Hilfsweise für den Fall, dass die unter Ziff. 1. lit. a) und b) begehrten Feststellungen unzulässig oder unbegründet sein sollten, wird festgestellt, dass die Kläger in den Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik, in denen die Musterbeklagten gemeinsam als Streitgenossinnen verklagt sind, ein ihnen nach eigener Auffassung zustehendes Gerichtsstandswahlrecht zugunsten des Gerichtsstands Braunschweig mit Klagerhebung in Braunschweig wirksam ausgeübt haben und eine Abtrennung und Verweisung der gegen die Musterbeklagte zu 2) gerichteten Prozessrechtsverhältnisse daher ausgeschlossen ist.
d) Hilfsweise für den Fall, dass die unter Ziff. 1. lit. a),
b) und c) begehrten Feststellungen unzulässig oder unbegründet sein sollten, wird festgestellt, dass in den Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik, in denen die Musterbeklagten gemeinsam als Streitgenossinnen verklagt sind, jeder betroffene Emittent an seinem Heimatgerichtsstand i.S.d. §§ 12, 17 ZPO zu verklagen ist, unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente die Kläger ihre angeblich schadensursächlichen Transaktionen stützen."
6
Feststellungsziele der Musterbeklagten zu 2: "1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2 in sämtlichen gegen sie erhobenen Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik stets "betroffener" Emittent im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, wenn der behauptete Schaden aus Transaktionen in Finanzinstrumente der Musterbeklagten zu 2 resultiert, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder mit der Musterbeklagten zu 1 als Streitgenossin zusammen verklagt wird. 2. Es wird festgestellt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle gegen die Musterbeklagte zu 2) unter Ziffer 1 genannten Anlegerklagen allein am Sitz des Landgerichts Stuttgart einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder mit der Musterbeklagten zu 1) als Streitgenossin zusammen verklagt wird."
7
Das Oberlandesgericht hat mit Teilmusterentscheid über die vorstehend genannten Feststellungsziele entschieden und unter Zurückweisung der weitergehenden Feststellungsziele festgestellt, dass die Musterbeklagten in den gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen in Bezug auf eigene Publizitätspflichtverletzungen unabhängig davon, ob sie als Streitgenossen zusammen verklagt würden , und unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente sich die Klagen bezögen , stets betroffener Emittent im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO seien, mit der Folge, dass an ihrem Sitz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers , der Feststellungen entsprechend der Feststellungsziele der Beigeladenen R. und die Zurückweisung der Feststellungsziele der Musterbeklagten anstrebt.

B.

8
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
9
I. Das Oberlandesgericht (OLG Braunschweig, ZIP 2019, 1829) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
Ein Teilmusterentscheid sei zulässig. Die Anwendung von § 301 ZPO sei nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ausgeschlossen und der Sinn und Zweck der Vorschrift treffe auch für das Kapitalanleger-Musterverfahren zu, weil das Gericht das Verfahren durch die Möglichkeit der Abschichtung von Verfahrensstoff und Beteiligten des Musterverfahrens sinnvoll strukturieren und gegebenenfalls eine zeitnahe Entscheidung erreichen könne. In Bezug auf einen Teilmusterentscheid über einzelne Feststellungsziele stelle sich die Frage der Teilbarkeit des Streitgegenstands nicht, weil jedes Feststellungsziel einen eigenen Streitgegenstand des Musterverfahrens bilde. Ob und in welcher Weise die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen einem Teilmusterentscheid entgegenstehen könne, bedürfe keiner Entscheidung, weil diese Gefahr bei der Entscheidung über Rechtsfragen zur örtlichen Zuständigkeit nicht bestehen könne. Der Erlass eines Teilmusterentscheids über diese Rechtsfragen sei zweckmäßig.
11
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Ausgangsgerichte seien taugliche Gegenstände eines Feststellungsziels. Feststellungsfähig seien nicht nur Rechtsfragen, die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen beträfen. Gegen eine solche Beschränkung spreche der Wortlaut von § 1 Abs. 1 KapMuG und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Bündelung und Kanalisierung.
12
Betroffener Emittent nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei derjenige, welcher nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf den Kapitalmarkt falsch oder irreführend informiert oder die gebotene Information unterlassen habe. Der Gesetzgeber habe Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation als deliktische oder deliktsähnliche Ansprüche qualifiziert und dies lege nahe, die örtliche Zuständigkeit am Ort des deliktischen Handelns anzuknüpfen. Dafür spreche auch, dass der Grund für die Verfahrenskonzentration am Ort des betroffenen Emittenten die Vorstellung des Gesetzgebers gewesen sei, es müsse zur Feststellung von fehlerhaften oder irreführenden Kapitalmarktinformationen stets auf Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hoc-Meldungen am Sitz des Unternehmens zurückgegriffen werden. Die unternehmensbezogene Sichtweise entspreche am ehesten dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration, mit der verhindert werden solle, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation zersplittere. Dieses Ziel könne bei einer Bündelung nach dem von der Investition betroffenen Wertpapier nicht erreicht werden. In den Fällen, in denen ein Emittent wegen Beihilfe zur Publizitätspflichtverletzung eines anderen Emittenten in Anspruch genommen werde, sei gemäß § 32b Abs. 1 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit am Sitz desjenigen Emittenten begründet, dem nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf eine täterschaftliche Publizitätspflichtverletzung vorgeworfen werde.
13
Eine weitergehende Bündelung in Fällen, in denen innerhalb desselben Kernsachverhalts mehrere Emittenten beteiligt seien, komme nicht in Betracht. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift lasse sich hierfür nichts ableiten. Der Gesetzgeber habe dieser Konstellation nicht durch eine weitergehende Regelung Rechnung getragen, sondern die Möglichkeit einer divergierenden ausschließlichen Zuständigkeit auf der Ebene der Ausgangsgerichte in Ausnahmefällen in Kauf genommen. Der Sinn und Zweck des § 32b Abs. 1 ZPO gebiete es nicht, eine vollständige Konzentration sämtlicher Ausgangsverfahren an einem Gerichtsstand herbeizuführen. Eine Bündelung nach der Theorie des "hauptbetroffenen" oder "primär betroffenen" Emittenten ermögliche keine hinreichend klare Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Die mit dieser Bestimmung verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten würden nicht vermindert , sondern verschärft, wenn die Auslegung auf die Ebene des Lebenssachverhalts im Sinn des § 4 Abs. 1 KapMuG verlagert werde. Die von der Musterbeklagten zu 1 vertretene Auslegung des § 32b ZPO führe dazu, dass bereits vor Eingang der ersten Klage in einem Verfahrenskomplex eine Abgrenzung des Lebenssachverhalts i.S.d. § 4 Abs. 1 KapMuG erfolgen und innerhalb dieses Lebenssachverhalts ein "primär betroffener" Emittent ermittelt werden müsse. Etwas anderes ergebe auch die strukturelle Ähnlichkeit zu Art. 8 Nr. 1 EuGVVO nicht, der eine Wahlmöglichkeit eröffne und gerade keine Auswahl eines primär betroffenen Beklagten verlange.
14
Eine konzerndimensionale Auslegung des Merkmals der Betroffenheit lasse sich mit dem Sinn und Zweck des § 32b ZPO ebenfalls nicht in Einklang bringen. Diese Auslegung gewährleiste keine Konzentration der Verfahren, sondern eröffne ein freies Wahlrecht der Anleger. Auch in der von den Beigeladenen R. vertretenen Variante einer konzerndimensionalen Interpretation des § 32b ZPO, in der für sämtliche Ausgangsklagen die alleinige ausschließliche Zuständigkeit am Sitz des Mutterunternehmens, hier die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart begründet wäre, trage der Zielsetzung des Gesetzgebers, an die für die Überprüfung der streitgegenständlichen Kapitalmarktinformationen maßgeblichen Unternehmensdaten anzuknüpfen, nicht mehr Rechnung. Es treffe auch nicht zu, dass der Sinn des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes es verbiete, eine einheitliche Klage gegen mehrere Emittenten aufgrund mehrerer Finanzinstrumente aufzutrennen. Die Konzentrationswirkung des § 32b Abs. 1 ZPO bleibe in verschiedenen Konstellationen hinter der Bündelungswirkung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zurück. Abgesehen davon führe dieses eine Bündelung gleichgerichteter Verfahren nur im Rahmen eines Lebenssachverhalts herbei. Etwaige Publizitätspflichtverletzungen beträfen aber nicht vollständig den gleichen Lebenssachverhalt.
15
Es bestehe auch kein Gerichtsstandswahlrecht gemäß § 35 ZPO, weil unterschiedliche Streitgegenstände betroffen seien.
16
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
17
1. Das Oberlandesgericht hat den Erlass eines Teilmusterentscheids nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 KapMuG, § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die die örtliche Zuständigkeit betreffenden Feststellungsziele mit Recht für zulässig gehalten. Dies wird von den Parteien des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Ergebnis nicht in Frage gestellt und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
18
a) Die Anwendung von § 301 ZPO ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ZPO von dem allgemeinen Verweis auf die für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der ZPO ausgenommen. Entsprechend wird allgemein angenommen, dass die Vorschrift des § 301 ZPO über den Erlass eines Teilurteils im Musterverfahren entsprechend anwendbar ist (LG Heidelberg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 11 O 36/08 KfH, BeckRS 2015, 4477; Vollkommer in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 11 Rn. 133; Kotschy in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 11 Rn. 22; Gängel/Huth/Gansel in Heidel, Aktien- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 16 KapMuG Rn. 4; Wanner, Das KapMuG als allgemeine Regelung für Massenverfahren, 2010, S. 177). Soweit der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, der Erlass eines Teilmusterentscheids widerspreche dem Sinn und Zweck des Musterverfahrens (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - II ZB 11/14, ZIP 2015, 703 Rn. 22), folgt daraus nichts anderes. Diese Entscheidung betraf ausschließlich die Zweckmäßigkeit eines Teilmusterentscheids im Fall einer Erweiterung des Musterverfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht.
19
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch angenommen, dass sich die Frage der Teilbarkeit des Streitgegenstands bei einer Entscheidung über einzelne Feststellungsziele nicht stellt, weil jedes Feststellungsziel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ein gesondertes Rechtsschutzbegehren ist und einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens bildet (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32; Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19, juris Rn. 21). Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen liegt jedenfalls hier nicht vor, weil die zur örtlichen Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO aufgeworfenen Fragen unabhängig von den weiteren Feststellungszielen des Musterverfahrens entschieden werden können.
20
2. Die Feststellungsziele, mit denen die gerichtliche Zuständigkeit nach § 32b ZPO geklärt werden soll, sind zulässig.
21
a) Die der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu Grunde liegenden Feststellungsziele sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG klärungsfähig.
22
aa) Das Rechtsbeschwerdegericht ist weder durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG noch durch § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG daran gehindert zu prüfen, ob das Feststellungsziel, über das durch Musterentscheid entschieden wurde, Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 13; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, ZIP 2019, 25 Rn. 70).
23
bb) Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Feststellungsziele auf die Klärung einer Rechtsfrage im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gerichtet seien. Das Feststellungsziel betrifft eine Rechtsfrage, wenn eine die Auslegung einer Rechtsnorm betreffende Frage abstrakt beantwortet werden und die Anwendung des Rechts im Einzelfall dem Prozessgericht vorbehalten bleiben soll (Kruis in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 53; Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 19; Vorwerk/Stender in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 18; Hanisch, Das KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz [KapMuG] Anwendungsfragen und Rechtsdogmatik, 2011, S. 92 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit den Feststellungszielen, über die das Oberlandesgericht entschieden hat, soll nicht nur geklärt werden, wie der Begriff des "betroffenen Emittenten" in § 32 Abs. 1 KapMuG abstrakt zu verstehen ist. Die Feststellungsziele betreffen auch die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall. Es soll beantwortet werden, ob die Musterbeklagten in den konkret erhobenen Klagen als betroffener Emittent anzusehen sind und ob für diese Klagen ein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO beim Landgericht Stuttgart bzw. beim Landgericht Braunschweig begründet ist.
24
cc) Die Feststellungsziele betreffen aber die Feststellung von anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Der Begriff der anspruchsbegründenden Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG umschließt auch die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage, hier solche der örtlichen Zuständigkeit. Das Musterverfahren ist nicht auf die Klärung materiell-rechtlicher Anspruchsvoraussetzungen beschränkt, sondern er- fasst auch die Voraussetzungen des prozessualen Anspruchs (Kruis in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 36; aA Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 99). Zu diesen gehören alle Voraussetzungen, die eine dem Kläger günstige Sachentscheidung über den Streitgegenstand ermöglichen. Eine Beschränkung auf die Voraussetzungen materiell-rechtlicher Ansprüche ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Begründung des Regierungsentwurfs nicht (BT-Drucks. 17/8799, S. 17). Der Regierungsentwurf zu § 2 KapMuG aF benennt zwar exemplarisch Voraussetzungen für materiell-rechtliche Ansprüche, lässt aber nicht erkennen, dass insoweit eine Einschränkung beabsichtigt war (BT-Drucks. 15/5091, S. 20). Eine solche Einschränkung stünde dem Sinn und Zweck des Musterverfahrens entgegen, in dem sich, wie der vorliegende Fall deutlich macht, verallgemeinerungsfähige Fragen auch auf der Ebene der Zulässigkeit der Klagen stellen können.
25
b) Der Klärungsfähigkeit der Feststellungsziele und deren Bestimmtheit steht es, anders als die Rechtsbeschwerde andeutet, nicht entgegen, dass sich die Annahme der Zuständigkeit des Prozessgerichts aus dem individuellen Prozessgeschehen und der Anwendung weiterer Normen, insbesondere der §§ 36, 281, 282 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 513 Abs. 2 ZPO, ergeben kann. Die Feststellungsziele betreffen nur den ausschließlichen Gerichtsstand nach § 32b ZPO und ihnen liegen allgemein klärungsfähige Tatsachen und Rechtsfragen zu Grunde.
26
c) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung führt der Umstand , dass über die Feststellungsziele I. 2. und II. der Beigeladenen R. nicht ohne Widerspruch positiv entschieden werden kann, nicht zu deren Unzulässigkeit. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zwar darauf hin, dass der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG), die im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift treten, die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen müssen (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 63 f.; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 55 f.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 121 f.). Hieraus folgt aber nicht, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Feststellungsziels denen entsprechen , die von der Rechtsprechung für die Bestimmtheit eines Klageantrags entwickelt worden sind, und bei mehreren Streitgegenständen die Reihenfolge zu benennen wäre, in der die Anträge zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 - TÜV). Dieses Erfordernis beruht darauf, dass der Kläger selbst die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen muss und diese nicht zur Disposition des Gerichts stellen kann (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 - TÜV). Für das Musterverfahren kann entsprechendes nicht gelten. Das Oberlandesgericht muss im Musterverfahren nicht über den vom jeweiligen Kläger geltend gemachten Streitgegenstand , sondern über die im Vorlagebeschluss aufgeführten Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge entscheiden, wobei der Vorlagebeschluss für das Oberlandesgericht bindend ist, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 KapMuG. Dem Oberlandesgericht eröffnet sich auch bei sich ausschließenden oder gegenseitig widersprechenden Feststellungszielen keine Dispositionsmöglichkeit , sondern es muss über sämtliche Feststellungsziele entscheiden und sie ggf. zurückweisen, es sei denn, dass für einzelne Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse nicht mehr fortbesteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 60).
27
3. Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde sind die Feststellungsziele der Musterbeklagten nicht schon deswegen zurückzuweisen, weil die angestrebten Feststellungen vom Oberlandesgericht nicht in dem beantragten Umfang , sondern mit einer Einschränkung getroffen worden sind. Das Oberlandesgericht ist weder an den Wortlaut der Feststellungsziele gebunden (Vollkommer in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 16 Rn. 19) noch ist es daran gehindert, innerhalb des durch das Feststellungsziel vorgegebenen Streitgegenstands des Musterverfahrens eine Feststellung nur teilweise zu treffen und das weitergehende Feststellungsziel zurückzuweisen. Die Feststellung des Oberlandesgerichts hat sich lediglich innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens zu halten (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 132; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33). Dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
28
4. Die den Feststellungen des Oberlandesgerichts zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung, nach der die Musterbeklagten in den gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen in Bezug auf eigene Publizitätspflichtverletzungen unabhängig davon, ob sie als Streitgenossen zusammen verklagt werden und unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente sich die Klagen beziehen, stets betroffener Emittent im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind, ist zutreffend.
29
a) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe den Feststellungszielen der Musterbeklagten nicht entsprechen dürfen, weil diesen die Auffassung zu Grunde liege, der Gerichtsstand des betroffenen Emittenten setze sich auch durch, wenn zwei Emittenten als Gesamtschuldner im Sinn des § 60 ZPO an einem Gericht verklagt würden, an dem nur einer von ihnen den besonderen Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO habe. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen und die diesen zu Grunde liegenden Feststellungsziele betreffen ausschließlich die Frage, wer als betroffener Emittent nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen ist und wo anknüpfend daran ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob § 32b Abs. 1 ZPO einem über die passive Streitgenossenschaft begründbaren Gerichtsstand den Boden entzieht, ist vom Oberlandesgericht nicht beantwortet worden und stellt sich nach den Feststellungszielen auch nicht. Entsprechend kann auch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Einschränkung gegenüber dem Feststellungsziel I. 1. der Beigeladenen R. nicht mit Blick auf einen über die passive Streitgenossenschaft begründbaren Gerichtsstand unzulässig sein.
30
b) Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Musterbeklagten jeweils betroffener Emittent im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in den gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen sind, soweit diese auf jeweils eigene Publizitätspflichtverletzungen gestützt werden, und dass kein alleiniger ausschließlicher Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik besteht, weder beim Landgericht Stuttgart noch beim Landgericht Braunschweig. Ebenfalls richtig und entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde vom Gegenstand der Feststellungsziele gedeckt ist die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass in Fällen, in denen ein Emittent wegen Beihilfe zu einer Publizitätspflichtverletzung eines anderen Emittenten in Anspruch genommen wird, eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 ZPO am Sitz desjenigen Emittenten begründet ist, dem nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf eine täterschaftliche Publizitätspflichtverletzung vorgeworfen wird.
31
Für die hier in Rede stehenden Klagen ist betroffener Emittent derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird. Eine darüber hinausgehende Bündelung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen, in denen mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden, sieht § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor.
32
aa) Wer in den Fällen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO betroffener Emittent ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.
33
(1) Teilweise wird als betroffen im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent angesehen, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349; LG Stuttgart, WM 2017, 1451, 1456; Toussaint in BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2020, § 32b ZPO Rn. 14; Bey in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 32b Rn. 1; Großerichter, WuB 2019, 639, 644). Für die Bestimmung der Betroffenheit solle es nicht auf die Urheberschaft der jeweiligen Kapitalmarktinformation und auch nicht auf eine Beteiligung als Prozesspartei ankommen , sondern vielmehr auf die Auswirkung der Information auf das jeweilige Papier oder die sonstige Vermögensanlage (Reuschle/Kruis in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 32b Rn. 82; Parigger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 32b ZPO Rn. 19). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sei das jeweilige Wertpapier des von der Kapitalmarktinformation betroffenen Emittenten (LG Stuttgart, WM 2011, 1511, 1514).
34
(2) Eine andere Ansicht, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, sieht als betroffenen Emittenten denjenigen an, der nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 32b Rn. 5; Würdiger, EWiR 2019, 747, 748; jedenfalls bei einer Verletzung von Ad-hoc-Mitteilungspflichten: Sänger, jurisPR-BKR 3/2020 Anm. 4). Teilweise wird auch auf den Emittenten abgestellt, auf den sich die beanstandete Information bezieht (Schütze/Reuschle in Hdb des Kapitalanlagerechts , 5. Aufl., § 25 Rn. 97).
35
(3) Eine dritte Ansicht meint, das Tatbestandsmerkmal des "betroffenen Emittenten" bezeichne nur die nach den einschlägigen Haftungsvorschriften verklagte Partei. Für Schadensersatzansprüche wegen veröffentlichter öffentlicher Kapitalmarktinformation sei auf diese als Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Zuständigkeit abzustellen, bei der unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation auf den Sitz des Emittenten (Hess in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 32b ZPO Rn. 10; Cuypers, WM 2007, 1446, 1451 f.).
36
(4) Für den Fall, dass mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden, werden zudem verschiedene Ansätze für eine Bündelung der örtlichen Zuständigkeit vertreten.
37
Die Rechtsbeschwerde beruft sich für ihren Standpunkt auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, nach der eine "konzerndimensionale" Betrachtung geboten sei, die das Tatbestandsmerkmal der Betroffenheit mit dem Erfüllungsort der kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflicht gleichsetze und den Radius der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO auf sämtliche Tochter- und Beteiligungsgesellschaften erweitere. Die das Ereignis auslösende Beteiligungsgesellschaft könne abweichend von ihrem statuarischen Sitz auch im Forum ihrer Konzernobergesellschaft in Anspruch genommen werden, wobei der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten habe. Die Verbindung mehrerer Unternehmen zu einem Konzern bilde eine planvoll wirkende Wirtschaftseinheit, die über den Zweck der einzelnen Unternehmen hinaus einen eigenen weiteren Zweck verfolge. Der Konzern habe wie ein Unternehmen eine einheitliche Leitung. Diese habe grundsätzlich kein rechtliches , sondern nur ein faktisches Durchgriffsrecht auf die Vorstände der abhängigen Unternehmen und bestimme die Geschäftspolitik dieser Unternehmen. Der Konzern sei daher zwar nicht formalrechtlich, jedoch faktisch wie ein Unternehmen organisiert (LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap, Rn. 246, 254, 255, 258, abgerufen im Klageregister unter www.bundesanzeiger.de am 21. Juli 2020).
38
Teilweise wird vertreten, dass in dem Fall, in dem die Auswirkungen einer kursrelevanten Information in Anbetracht der oftmals vielschichtigen Beteiligungsverhältnisse mehrere börsennotierte Gesellschaften beträfen, durch § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein einziger Gerichtsstand am Sitz des "primär" betroffenen Emittenten begründet werde, wobei maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Sitz des Emittenten sei, auf dessen Unternehmensdaten es zur Überprüfung der streitgegenständlichen Kapitalmarktinformation schwerpunktmäßig ankomme (Liebscher/Steinbrück, WM 2020, 359, 362 f.). Anderenfalls werde das wesentliche Ziel des Gesetzgebers, der den Fall einer haftungsbegründenden Involvierung mehrerer Emittenten in denselben Lebenssachverhalt bei der Ausgestaltung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO wohl schlicht übersehen habe, durch Begründung eines einheitlichen Gerichtsstands der Zersplitterung der betroffe- nen Prozessserien entgegenzuwirken, verfehlt. Der ausschließliche Gerichtsstand schütze nicht zuletzt den mit der Verteidigung gegen zahlreiche Ausgangsverfahren stark belasteten Emittenten, der vor der unkoordinierten Initiierung mehrerer Musterverfahren durch verschiedene Ausgangsgerichte geschützt werde, welche mit erheblichem zusätzlichen Verteidigungsaufwand und gravierender Rechtsunsicherheit verbunden wären sowie schlimmstenfalls einer widersprüchlichen Beurteilung durch verschiedene Oberlandesgerichte (Liebscher/Steinbrück, WM 2020, 359, 365 ff.).
39
Schließlich wird angenommen, es sei die Möglichkeit einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eröffnet, wenn mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 10).
40
bb) Für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, ist, soweit es um die Emittentenpublizität am Sekundärmarkt geht, betroffener Emittent derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird. Eine darüber hinausgehende Bündelung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen, in denen mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden , sieht § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor.
41
(1) Der Wortlaut von § 32b Abs. 1 ZPO erhellt nicht, nach welchen Kriterien der betroffene Emittent zu ermitteln ist. Ältere Vorschriften, die eine Zuständigkeitskonzentration für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation vorsahen, knüpften im Grundsatz an den Sitz der Börse an, deren Zulassungsstelle den Prospekt oder Verkaufsprospekt gebilligt hat (§ 48 Satz 1 BörsG und § 13 Abs. 2 Nr. 1 VerkProspG in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll § 32b Abs. 1 ZPO, soweit regelbar, verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert wird (RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 33; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, ZIP 2013, 1688 Rn. 15). Durch den neuen ausschließlichen Gerichtsstand werde bei Schadensersatzklagen wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen aller Voraussicht nach nur ein Sachverständigengutachten erforderlich sein, um die beweiserheblichen Behauptungen zu klären. Dies führe zur Beschleunigung des Verfahrens und bewirke eine erhebliche Kostenersparnis für alle Beteiligten. Diese Vorteile überwögen den mit der Zuständigkeitskonzentration verbundenen Nachteil, wonach die geschädigte Partei nicht mehr die Möglichkeit habe , am ortsnahen Gericht des Erfolgsorts zu klagen. Dies wiege jedoch nicht schwer, weil zur Feststellung von fehlerhaften oder irreführenden Kapitalmarktinformationen stets auf Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hocMitteilungen am Sitz des Unternehmens zurückgegriffen werden müsse. Der Gerichtsstand des Erfolgsorts stelle bei der Aufklärung der Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit von Kapitalmarktinformationen kein geeignetes Anknüpfungsmoment dar (RegE eines Gesetzes zur Einführung von KapitalanlegerMusterverfahren , BT-Drucks. 15/5091, S. 33).
42
(2) Für die Auslegung des Begriffs der Betroffenheit ist in den Blick zu nehmen, dass für den hier vorliegenden Fall der Emittentenpublizität am Sekundärmarkt der Emittent der fehlgeschlagenen Kapitalanlage in der Regel auch derjenige sein dürfte, dem eine haftungsbegründende Informationspflichtverletzung vorgeworfen wird, so dass die oben unter aa) (1) und (2) dargestell- ten Ansichten zum selben Ergebnis führen. Macht, wie in einzelnen dem Musterverfahren zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren, ein Kapitalanleger wegen einer Informationspflichtverletzung dagegen Schäden wegen mehrerer fehlgeschlagener Kapitalanlagen geltend (hier z.B. in Aktien der Musterbeklagten zu 1 und der Musterbeklagten zu 2 wegen einer Informationspflichtverletzung der Musterbeklagten zu 1), wären bei einer auf die fehlgeschlagene Kapitalanlage bezogenen Anknüpfung entgegen dem Regelungszweck der Vorschrift mehrere ausschließliche Gerichtsstände eröffnet und auch nicht gewährleistet , dass der Gerichtsstand an dem Ort begründet ist, an dem auf die maßgeblichen Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hoc-Meldungen zurückgegriffen werden kann. In dieser besonderen Konstellation wird gerade deutlich, dass betroffener Emittent nach der Zielrichtung der Vorschrift derjenige ist, dem in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente eine Informationspflichtverletzung vorgeworfen wird. Die Ansicht, die für die Zuständigkeit auf den Ort der Veröffentlichung abstellen möchte, findet im Wortlaut des § 32b Abs. 1 ZPO keine Stütze.
43
(3) Ob der Senat im Hinblick darauf, dass das Oberlandegericht das Feststellungsziel 1. b) der Musterbeklagten zu 1 zurückgewiesen hat, soweit mit diesem die Feststellung angestrebt wurde, dass nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO am Sitz des "primär betroffenen" Emittenten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet sein kann, und der Teilmusterentscheid insoweit rechtskräftig geworden ist, nur eingeschränkt prüfen kann, ob für das vorliegende Musterverfahren eine weitergehende Zuständigkeitskonzentration nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht kommt, oder die Prüfungsbefugnis im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht eingeschränkt ist, insbesondere, weil die von den Beigeladenen angegriffenen Feststellungen nicht unabhängig vom rechtskräftig entschiedenen Teil des Musterentscheids beantwortet werden können, bedarf keiner Entscheidung.
Die Erwägungen des Oberlandesgerichts, mit denen es einen einheitlichen Gerichtsstand am Sitz des "primär betroffenen" Emittenten verneint hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
44
Es ist schon nicht zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine Zuständigkeitskonzentration angestrebt hat, wenn von einem bestimmten Lebenssachverhalt mehrere Emittenten betroffen sind. Der oben unter (1) angeführten Begründung des Regierungsentwurfs liegt vielmehr die Erkenntnis zu Grunde, dass die gesetzliche Regelung einer Zersplitterung der Gerichtsstände nur begrenzt entgegenwirken kann. Mit der Regelung, dass der ausschließliche Gerichtsstand nur dann eröffnet ist, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird (hierzu BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, ZIP 2013, 1688 Rn. 23), wird ebenfalls unterstrichen, dass eine umfassende Bündelung der Zuständigkeit in bestimmten Fällen nicht erfolgen soll.
45
Die Argumentation für die Notwendigkeit einer über den Wortlaut des § 32b Abs. 1 ZPO hinausgehenden Zuständigkeitskonzentration beruht zudem auf unzutreffenden Annahmen. Es bedarf keiner umfassenden Zuweisung sämtlicher auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützter Ausgangsverfahren an dasselbe Gericht, um die mit diesem Lebenssachverhalt verbundenen beweiserheblichen Tatsachenfragen bindend für die diesen betreffende Ausgangsverfahren zu entscheiden, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auszusetzen sind (so aber Liebscher/Steinbrück, WM 2020, 359, 366). Der Senat hat für das hier in Rede stehende Geschehen zwischenzeitlich entschieden, dass es für die Frage der Abhängigkeit nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG maßgeblich ist, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren eine Bindung des Prozessgerichts nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eintreten kann, und dass für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung haben kann, wenn diese Feststellungsziele dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19, juris Rn. 20). Einem Musterverfahren können zudem Ausgangsverfahren unterschiedlicher Gerichte zu Grunde liegen (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349).
46
Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend hervorgehoben, dass die Bestimmung eines "primär betroffenen" Emittenten mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, die dem aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot entgegenstehen , dass der zuständige Richter sich möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (BVerfGE 25, 336, 346).
47
Die Zuständigkeitsbestimmung muss auch keinem "konzerndimensionalen Verständnis" folgen (so aber LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap., Rn. 255, abgerufen im Klageregister unter www.bundesanzeiger.de am 21. Juli 2020). Es wäre vom jeweiligen Einzelfall abhängig, ob die Sachnähe am Gerichtsstand der Muttergesellschaft gegeben wäre, wie es die Rechtsbeschwerde geltend macht. Wie aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu ersehen ist, sollen als typisierende Merkmale für eine sachnahe Gerichtszuständigkeit die Unternehmensdaten und Ad-HocMeldungen des informationspflichtigen Emittenten maßgeblich sein (RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 33). Im Übrigen könnte ein Wahlrecht zwischen den Gerichtsständen der betroffenen Konzernunternehmen nach § 35 ZPO eine am Kriterium der Sachnähe orientierte Zuständigkeitskonzentration unterlaufen.
48
(4) Ob eine weitergehende Zuständigkeitskonzentration über eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erreicht werden kann (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 10; aA OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 352) war vom Oberlandesgericht nicht zu entscheiden und muss auch vom Senat nicht beantwortet werden.
49
cc) Das Oberlandesgericht hat weiterhin zutreffend und innerhalb der Grenzen der Feststellungsziele der Beigeladenen R. und der Musterbeklagten zu 2 angenommen, dass für den Fall einer Beihilfe zur Informationspflichtverletzung eines anderen Emittenten nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Emittenten begründet ist, dem eine falsche, irreführende oder unterlassene Kapitalmarktinformation in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird.
50
(1) Dem Feststellungsziel I. 1. der Beigeladenen R. liegt die Behauptung zu Grunde, dass beide Musterbeklagten in sämtlichen gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik stets betroffener Emittent im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind. Gleiches gilt in Bezug auf die Musterbeklagte zu 2 nach ihrem Feststellungsziel 1. Die Frage, wo ein Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Falle einer Beihilfe zu einer Informationspflichtverletzung begründet ist, wäre nach dem Inhalt der Feststellungsziele nur dann nicht zu klären gewesen, wenn sich diese Frage in den Anlegerklagen nicht stellen würde. Die Rechtsbeschwerde weist aber selbst darauf hin, dass die Musterbeklagte zu 2 in den Ausgangsverfahren nicht nur wegen der Verletzung eigener kapitalmarktrechtlicher Pflichten, sondern auch wegen einer Beihilfe zur Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten durch die Musterbeklagte zu 1 in Anspruch genommen wurde.
51
(2) Ausgehend davon, dass betroffener Emittent nach § 32b Abs. 1 ZPO derjenige ist, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird, kann die Musterbeklagte zu 2, soweit ihr eine Beihilfe zu einer Informationspflichtverletzung der Musterbeklagten zu 1 hinsichtlich der von ihr begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird, nicht selbst betroffene Emittentin sein.
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Vorinstanz:
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2019 - 3 Kap 1/16 -

17.12.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 31/14 vom 17. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 4 Abs. 1 Satz 1 in der bis 31. Oktober 2012 geltenden Fassung Ein Vorlagebeschluss w
02.02.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 19/19 vom 2. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:020221BIIZB19.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

10

22.11.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 9/13 vom 22. November 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG §§ 6, 8, 20, 22 RVG § 41a a) Die Feststellungen eines Musterentscheids entfalten nur in den nach § 8 A
21.05.2020 21:34

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 17/15 vom 11. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:111217BXIZB17.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter
21.05.2020 19:33

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 17/15 vom 19. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG §§ 2, 13, 15, 20, 22 ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3 BGB § 157 D a) Jedes Feststellungs
21.05.2020 15:50

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z B 1 1 / 1 4 vom 20. Januar 2015 in dem Musterverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 13 Abs. 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung Die Parteien können den Gegenst
17.12.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 31/14 vom 17. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 4 Abs. 1 Satz 1 in der bis 31. Oktober 2012 geltenden Fassung Ein Vorlagebeschluss w
02.02.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 19/19 vom 2. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:020221BIIZB19.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. In Beschlüssen müssen die Beigeladenen nicht bezeichnet werden.

(2) Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier Wochen liegen.

(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:

1.
den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elektronische Akten geführt werden, sowie
2.
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind,
2.
dass Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente zurückzusenden sind und
3.
dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zugestellt werden können, sowie
4.
welche Form für die Bearbeitung der Dokumente geeignet ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungsziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst.

(2) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung.

(3) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem unentgeltlich zu.

(4) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 6 Absatz 5 nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags unverzüglich zu löschen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz zu treffen. Dabei sind Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungsziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst.

(2) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung.

(3) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem unentgeltlich zu.

(4) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 6 Absatz 5 nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags unverzüglich zu löschen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz zu treffen. Dabei sind Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. In Beschlüssen müssen die Beigeladenen nicht bezeichnet werden.

(2) Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier Wochen liegen.

(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:

1.
den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elektronische Akten geführt werden, sowie
2.
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind,
2.
dass Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente zurückzusenden sind und
3.
dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zugestellt werden können, sowie
4.
welche Form für die Bearbeitung der Dokumente geeignet ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

22
3. Im Übrigen widerspräche - bei unterstellter Möglichkeit der Erweiterung des Musterverfahrens noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung - der Erlass eines Teilmusterentscheids entgegen der Auffassung des Musterklägers Sinn und Zweck des Musterverfahrens. Das Ziel des Musterverfahrens, den Rechtsschutz des Einzelnen in sog. „Streuschadenfällen“ effektiver zu gestalten , würde konterkariert, wenn ein Teil des Musterverfahrens noch beim Oberlandesgericht und ein anderer Teil bereits beim Bundesgerichtshof anhängig wäre. Selbst bei Eintritt der - dann nur teilweisen - Bindungswirkung gemäß § 16 KapMuG aF erschiene die Fortführung der Ausgangsverfahren vor der endgültigen Entscheidung über alle im Musterverfahren zu klärenden Fragen zumindest unpraktikabel und weniger sinnvoll als die Einführung der beabsichtigten Erweiterungen in die jeweiligen Ausgangsverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des - nicht erweiterten - Musterverfahrens.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 17/15
vom
11. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:111217BXIZB17.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 mangels ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdebegründung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) insoweit als unzulässig verworfen , als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge zum "Feststellungsziel 3" hinsichtlich der in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen sowie hinsichtlich der Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D des Konditionenblatts gerichtet haben. Dagegen wenden sich der Musterkläger und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 mit einer Gehörsrüge. Sie sind der Ansicht, der Senat habe es unter Verstoß gegen § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG unterlassen , bei ihnen nachzufragen, ob diese Punkte in der Rechtsbeschwerde weiterhin zur Entscheidung gestellt seien. Hätte der Senat auf Bedenken hinsicht- lich des Anfechtungsumfangs hingewiesen, hätten sie klargestellt, dass die Aussagen in den Buchstaben a bis r und im Anhang D nicht Gegenstand des Rechtsmittels sind.

II.

2
Die Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hatte keine Veranlassung, den Anfechtungsumfang mittels eines Hinweises gemäß § 139 ZPO zu klären. Mit dem in der Rechtsbeschwerde formulierten Hauptantrag haben die Rechtsbeschwerdeführer eindeutig zum Ausdruck gebracht, das "Feststellungsziel 3" in vollem Umfang weiter zu verfolgen. Sie haben wie in der Vorinstanz weiterhin beantragt festzustellen, dass das Konditionenblatt "insbesondere" hinsichtlich der im Folgenden unter a bis r - über vier Seiten - konkret ausformulierten Aussagen unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält und in der Begründung ihre Rechtsauffassung bekräftigt, auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen" sei umfassend zu prüfen, ob das Konditionenblatt fehlerhaft sei. Entgegen dem Vorbringen der Gehörsrüge lässt sich die umfassende Antragstellung auch nicht durch eine bei Einlegen der Rechtsbeschwerde bestehende Unsicherheit zum Umfang des Streitgegenstands im Kapitalanleger -Musterverfahren erklären. Auch innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands, von dem die Rechtsbeschwerdeführer ausgegangen sein wollen, hätte es ihnen frei gestanden, die Zurückweisung des "Feststellungsziels 3" nur teilweise anzufechten. Mit dem Verbot, in der Rechtsbeschwerdeinstanz neue Anträge zu stellen, hat das nichts zu tun.
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2013 - 2-12 OH 4/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2015 - 23 Kap 1/13 -

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 6 Absatz 1 und 2 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 2 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB12/12
vom
15. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GKG (in der im Juni 2012 geltenden Fassung, im Folgenden: aF)
§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2

a) Die Befugnis, sich mit der Gerichtskostenerinnerung gegen den Kostenansatz
zu wehren, steht nur demjenigen zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung
als Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden
ist.

b) Fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, können der Musterkläger und
die auf seiner Seite Beigeladenen als Antragsteller (§ 22 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 4 Satz 2 GKG aF) für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der Höhe in Anspruch
genommen werden, die sich aus ihrem nach § 51a Abs. 2 GKG aF
(jetzt § 51a Abs. 3 GKG) zu bemessenden persönlichen Streitwert ergibt. Ob
sich im Falle einer zu ihren Lasten ausfallenden Kostengrundentscheidung
als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG aF) ein geringerer Betrag errechnen
würde, spielt keine Rolle.
BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2015:151215BXIZB12.12.1
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 und die Erinnerungen der auf Musterklägerseite Beigetretenen B1 bis B1181 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofs vom 22., 23., 24. und 27. Juli 2015 werden als unzulässig verworfen. Auf die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 wird der Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofs vom 22. bzw. 23. Juli 2015 (Kassenzeichen 780015129616, 780015129624, 780015129632, 780015130328, 780015130344, 780015130351, 780015130369) aufgehoben. Die Kosten sind insoweit nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses durch den Kostenbeamten neu anzusetzen. Die Erinnerungen des Musterklägers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 14, 16, 17, 19 bis 27, 29, 31 bis 37, 41 bis 52, 54 bis 63, 65 bis 71, 73 bis 89, 91, 92, 94 bis 97, 99, 103 bis 107, 109 bis 125, 127 bis 134 und 136 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofs vom 22., 23., 24. und 27. Juli 2015 (Kassenzeichen 780015129301, 780015129319, 780015129327, 780015129335, 780015129343, 780015129350, 780015129368, 780015129376, 780015129384, 780015129392, 780015129407, 780015129415, 780015129423, 780015129431, 780015129449, 780015129456, 780015129464, 780015129472, 780015129480, 780015129498, 780015129502, 780015129510, 780015129528, 780015129536, 780015129544, 780015129551, 780015129569, 780015129577, 780015129585, 780015129593, 780015129608, 780015129640, 780015129657, 780015129665, 780015129673, 780015129681, 780015129699, 780015129703, 780015129711, 780015129729, 780015129809, 780015129817, 780015129825, 780015129833, 780015129841, 780015129858, 780015129866, 780015129874, 780015129882, 780015129890, 780015129905, 780015129913, 780015129921, 780015129939, 780015129947, 780015129954, 780015129962, 780015129970, 780015129988, 780015129996, 780015130096, 780015130101, 780015130119, 780015130127, 780015130135, 780015130143, 780015130150, 780015130168, 780015130176, 780015130184, 780015130192, 780015130207, 780015130215, 780015130223, 780015130231, 780015130249, 780015130256, 780015130264, 780015130272, 780015130280, 780015130298, 780015130302, 780015130310, 780015130336, 780015130377, 780015130385, 780015130393, 780015130408, 780015130416, 780015130625, 780015130633, 780015130641, 780015130658, 780015130666, 780015130674, 780015130682, 780015130690, 780015130704, 780015130712, 780015130720, 780015130738, 780015130963, 780015130971, 780015130989, 780015130997, 780015131007, 780015131015, 780015131023, 780015131031, 780015131049, 780015131056, 780015131064, 780015131072, 780015131080, 780015131098) werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (BGHZ 203, 1) hat der Senat über die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und weiterer Beteiligter auf Musterklägerseite sowie über die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Juli 2012 entschieden. Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist bislang nicht ergangen. Der Senat hat den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Gerichtskosten auf 30.000.000 € festgesetzt. Den Gegenstandswert für die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 hat er in Höhe der Summe der in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche festgesetzt. Diese Summe beläuft sich - abweichend von dem im Beschluss vom 21. Oktober 2014 errechneten Betrag - auf 9.242.949,23 € (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12 zur Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 33 Abs. 1 RVG).
2
Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat gegen den Musterkläger, die Rechtsbeschwerdeführer zu 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 12, 14, 16, 17, 19 bis 27, 29, 31 bis 52, 54 bis 63, 65 bis 71, 73 bis 89, 91, 92, 94 bis 107, 109 bis 125, 127 bis 134 und 136 gemäß KV Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG in der maßgeblichen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG) zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerden im Mai und Juni 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: GKG aF) Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus dem jeweiligen persönlichen Streitwert ihrer Ausgangsverfahren angesetzt, die Gegenstand der Kostenrechnungen vom 22., 23., 24. und 27. Juli 2015 sind. Gegenüber dem Rechtsbeschwerdeführer zu 13, der seine Rechtsbeschwerde vor Eingang der Begründung zurückgenommen hat, ist gemäß KV Nr. 1822 Anlage 1 zum GKG aF nur eine ermäßigte 1,0 Gebühr aus seinem persönlichen Streitwert abgerechnet worden.
3
Die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 haben keine Kostenrechnungen erhalten, weil sie in den Ausgangsverfahren einen Anspruch als Gesamtgläubiger mit einem der anderen Rechtsbeschwerdeführer einklagen. In der "Erläuterung des Rechnungsbetrages" der ausschließlich an den jeweils anderen rechtsbeschwerdeführenden Gesamtgläubiger gerichteten Kostenanforderung ist lediglich vermerkt, dass sie als Gesamtschuldner mithaften. Den auf Seiten des Musterklägers Beigetretenen B1 bis B1181 wurden bislang ebenfalls keine Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Rechnung gestellt.
4
Der Musterkläger, die Rechtsbeschwerdeführer auf Musterklägerseite und die dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Musterklägers Beigetretene haben Erinnerungen gegen die Kostenansätze eingelegt. Sie sind der Ansicht, die Regelung des § 51a Abs. 2 GKG aF, nach der der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen Gerichtsgebühren nur nach dem Wert der jeweiligen Ausgangsverfahren schuldeten, sei nur als Obergrenze zu verstehen. Als Kontrollrechnung sei der Grad der Beteiligung am wirtschaftlichen Gesamtinteresse aller am Rechtsbeschwerdeverfahren auf Musterklägerseite Beteiligten (hier: 9.242.949,23 €) zu ermitteln. Sei der prozentuale Anteil an den sich aus diesem Gesamtinteresse errechnenden Gerichtskosten geringer als der sich nach § 51a Abs. 2 GKG aF ergebende Betrag, so sei dieser geringere Betrag anzusetzen.
5
Der Kostenbeamte hat den Erinnerungen nicht abgeholfen.

II.

6
Über die Erinnerungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG aF entscheidet beim Bundesgerichtshof der nach § 139 Abs. 1 GVG gerichtsverfassungsrechtlich allein vorgesehene Senat (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584, vom 30. Mai 2007 - XI ZR 229/06, juris Rn. 1, vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 und vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn. 4). Die Neufassung des § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1. August 2013, die für Gerichtskostenerinnerungen beim Bundesgerichtshof die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters begründet hat (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, WM 2015, 1870 Rn. 6 f.), findet in zeitlicher Hinsicht noch keine Anwendung.

III.

7
Die Erinnerungen haben - bis auf die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 - keinen Erfolg.
8
1. Die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 sowie die Erinnerungen der auf Musterklägerseite Beigetretenen B1 bis B1181 sind bereits unzulässig. Sie sind durch die angegriffenen Kostenansätze nicht beschwert.
9
a) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG aF kann der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz Erinnerung einlegen.
10
Der Kostenansatz besteht in der Aufstellung der Kostenrechnung und hat die Berechnung der Gerichtskosten sowie die Feststellung der Kostenschuldner zum Gegenstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KostVfg). Haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner, bestimmt der Kostenbeamte unter Beachtung der Grundsätze des § 8 KostVfg, wer zunächst in Anspruch genommen werden soll (§ 7 Abs. 2 KostVfg).
11
Die Befugnis, sich mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu wehren , steht dabei nur demjenigen zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung als Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist (OLG Schleswig, JurBüro 1981, 403; OLG Düsseldorf, RPfleger 1985, 255 mit zustimmender Anm. E. Schneider in KostRsp. Nr. 32 § 5 GKG; LG Essen, RPfleger 1974, 81; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. April 2009 - 2 O 183/08, juris Rn. 9; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, § 66 GKG Rn. 30; ebenso zu § 14 KostO aF Korintenberg /Lappe, KostO, 18. Aufl., § 14 Rn. 46). Dies entspricht der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 4 GKG aF (BGH, Beschluss vom 30. April 1955 - VI ZR 19/54, RPfleger 1956, 12), in der noch von der Erinnerung des "Zahlungspflichtigen" gegen den Ansatz von Gebühren die Rede war. Mit der später erfolgten sprachlichen Anpassung der Vorschrift (Erinnerung des "Kostenschuldners" ) wurde ersichtlich keine inhaltliche Änderung bezweckt, schon gar keine Erweiterung des Kreises der Anfechtungsberechtigten (vgl. BT-Drucks. 2/2545, S. 155; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, § 66 GKG Rn. 30). Die Gegenansicht, nach der jeder, der als Gesamtschuldner für die Gerichtskosten herangezogen werden kann, erinnerungsbefugt ist, auch wenn er selbst in der Kostenrechnung nicht genannt ist (OLG Nürnberg, JurBüro 1963, 550, 551; OLG München, JurBüro 1982, 884; OLG München, MDR 1990, 62 f.; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 66 GKG Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 66 GKG Rn. 6; NK-GK/Volpert, § 66 Rn. 27; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 66 Rn. 19; zu § 14 KostO aF BayObLG, JurBüro 1975, 492, 493), lässt außer Acht, dass der Erinnerungsführer mit diesem Rechtsbehelf zulässigerweise nur die Beseitigung einer durch den konkret angegriffenen Kostenansatz geschaffenen Beschwer erstreben kann. Dem Gesamtschuldner, der mit dem Kostenansatz nicht als erstattungspflichtiger Kostenschuldner ausgewählt wurde, fehlt es an einer solchen Beschwer.
12
b) Danach sind die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 sowie die dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Musterklägers Beigetretenen B1 bis B1181 nicht erinnerungsbefugt. Sie haben bislang keine Kostenanforderungen erhalten. Auch wenn sie als Gesamtschuldner neben den in Anspruch Genommenen ebenfalls Gerichtskosten schulden (§ 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 51a Abs. 2 GKG aF), werden sie durch die angegriffenen Kostenansätze nicht belastet. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 in der "Erläuterung des Rechnungsbetrages" als mithaftende Gesamtschuldner aufgeführt werden. Dem nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KostVfg in die für die Sachakte bestimmte Urschrift der Kostenrechnung aufzunehmenden Mithaftvermerk kommt lediglich die Funktion einer verwaltungsinternen Notiz zu (E. Schneider in KostRsp. Nr. 32 § 5 GKG). Die Aufnahme dieser Information in die Kostenanforderung gegenüber dem ausgewählten Kostenschuldner (§ 25 Abs. 2 Satz 1 KostVfg) dient der Erläuterung seiner Inanspruchnahme. Dieser Zusatz entfaltet bereits deshalb keine belastende Regelungswirkung gegenüber dem als Mithaftenden benannten Gesamtschuldner, weil sich die Kostenanforderung nicht an ihn richtet (vgl. zu § 14 KostO aF Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 14 Rn. 46).
13
2. Die zulässigen Erinnerungen des Musterklägers und der übrigen Rechtsbeschwerdeführer auf Musterklägerseite sind - bis auf die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 (dazu unter 3.) - unbegründet. Die Kostenansätze auf Grundlage des Wertes der in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche treffen zu.
14
a) Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG nach dem bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden Recht erhoben. Danach sind gemäß Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG aF 5,0 Gerichtsgebühren aus dem Streitwert von 30.000.000 €, mithin 457.280 €, angefallen. Die Gerichtsgebühren sind fällig (§6 Abs. 1 Nr. 1 GKG aF). Der Musterkläger und die übrigen Rechtsbeschwerdeführer auf Musterklägerseite sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GKG aF als Antragsteller des Rechtsbeschwerdeverfahrens Kostenschuldner.
15
b) Zu Recht wurden die Gerichtsgebühren nach dem Wert der in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche berechnet.
16
aa) Der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden gemäß § 51a Abs. 2 GKG aF (jetzt § 51a Abs. 3 GKG) im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt (persönlicher Streitwert). Die Regelung bewirkt eine Haftungsbeschränkung, so dass die Rechtsbeschwerdeführer und Beigetretenen auf Musterklägerseite auf Grundlage der Antragstellerhaftung (§ 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GKG aF) nicht auf die gesamten Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Anspruch genommen werden können , die aus der Summe der in sämtlichen nach § 7 KapMuG aF ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind, anfallen (§ 51a Abs. 1 GKG aF; jetzt § 51a Abs. 2 GKG). Zu ihrem Schutz wird die Inanspruchnahme auf die aus dem persönlichen Streitwert anfallenden Gerichtsgebühren begrenzt, weil ihr wirtschaftliches Interesse nicht höher sein kann als der im Hauptsacheprozess verfolgte Anspruch (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 35). Die durch § 51a Abs. 2 GKG aF geschaffene Obergrenze bewirkt also, dass der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen für die aus dem Wert des § 51a Abs. 1 GKG aF (hier: 30.000.000 €) errechneten Gerichtsgebühren (hier: 457.280 €) jeweils maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn. 7, vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8 und vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 6). Dabei hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass vor Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Grundlage der Antragstellerhaftung nur ein Teil der Gerichtsgebühren von der Musterklägerseite gedeckt werden kann (BT-Drucks. 15/5091, S. 35; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 9).
17
bb) Für die Inanspruchnahme als Antragsteller des Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht kein Grund, die durch § 51a Abs. 2 GKG aF bestimmte Obergrenze zu unterschreiten.
18
Sinn und Zweck des § 51a Abs. 2 GKG aF ist es, für die am Musterverfahren auf Seiten des Musterklägers Beteiligten die Entstehung unzumutbarer Kostenrisiken zu verhindern, die dann eintreten können, wenn der persönliche Streitwert und damit das persönliche Interesse des einzelnen Klägers im Ausgangsverfahren wesentlich niedriger ist, als der Gesamtstreitwert im Sinne von § 51a Abs.1 GKG aF. Bis zur Höhe der Gerichtsgebühren aus dem jeweiligen persönlichen Streitwert ist ihnen die Kostentragung indes zumutbar (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn. 8; zu einem entsprechenden Ansatz bei fehlender Kostengrundentscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8).
19
Ohne Erfolg reklamiert die Erinnerung, der Kostenansatz sei auf den Betrag zu begrenzen, der sich aus dem Grad der Beteiligung am Gesamtinteresse aller am Rechtsbeschwerdeverfahren auf Musterklägerseite Beteiligten (hier: 9.242.949,23 €) bezogen auf die aus dieser Summe errechneten Gerichtskosten ergibt. Für eine solche Berechnung ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus den von der Erinnerung angeführten Beschlüssen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2014 und 5. Mai 2015 (II ZB 29/12, juris) irgendwelche Anhaltspunkte. Der Verweis auf die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 1. Juli 2014 (II ZB 29/12, WM 2014, 1946) in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 27. November 2014, nach der dem dortigen Musterkläger und den auf seiner Seite Beigeladenen gemäß § 19 Abs. 1 KapMuG aF die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten nach ihrer prozentualen Beteiligung am Gesamtinteresse des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt wurden, ist ohne Aussagekraft. Anders als die Regelung zur Kostengrundentscheidung nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF (jetzt § 26 Abs. 1 KapMuG) stellt die Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 GKG aF gerade nicht auf den Grad der Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren ab. Vorliegend fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, die für die vorrangige Inanspruchnahme als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 GKG aF) zu einem Kostenansatz führen kann, der unterhalb der Obergrenze des § 51a Abs. 2 GKG aF liegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 5 ff. einerseits und Rn. 8 andererseits). Zudem verkennt die Erinnerung bei ihrer Vergleichsberechnung, dass für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - anders als für die nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF (jetzt § 26 Abs. 1 KapMuG) zu bildenden Kostenquoten - gemäß § 51a Abs. 1 GKG aF (jetzt § 51a Abs. 2 GKG) stets der volle Streitwert aller ausgesetzten Verfahren (hier: 30.000.000 €) maßgeblich ist.
20
Anders als die Erinnerung meint, ist der auf Grundlage der Antragstellerhaftung gemäß § 51a Abs. 2 GKG aF errechnete Kostenansatz auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten daraufhin zu überprüfen, ob sich im Falle einer zu Lasten der Musterklägerseite ausfallenden Kostengrundentscheidung nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG aF) ein geringerer Betrag errechnen würde. Selbst wenn der Antragsteller - anders als hier - auf einen Teil der Gerichtskosten auch als Entscheidungsschuldner haften würde, würde die Haftung als Antragsteller nicht entfallen oder auf diesen Betrag begrenzt, sondern nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 GKG aF subsidiär fortbestehen. Solange - wie hier - noch keine gerichtliche Kostenentscheidung ergangen ist, kann sich der Antragsteller gegen seine Inanspruchnahme ohnehin nicht auf die Vorrangregelung des § 31 Abs. 2 GKG berufen (Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 31 GKG Rn. 16). Die dort geregelte Haftungsverteilung zwischen Erst- und Zweitschuldnern betrifft nur die Geltendmachung noch ausstehender Kosten zu einem Zeitpunkt, in dem bereits ein anderer Entscheidungsschuldner bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 97/78, JurBüro 1982, 50 mwN zur Vorgängerregelung in § 58 Abs. 2 GKG).
21
3. Die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 sind jedoch begründet und führen zur Aufhebung der Kostenansätze, weil zu ihren Lasten falsche Werte der von ihnen in den Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche zu Grunde gelegt worden sind.
22
a) Die Rechtsbeschwerdeführer zu 38 (H. R. ) und 39 (K. R. ) haben unter dem 22. Juli 2015 jeweils eine Kostenanforderung über 5,0 Gebühren aus einem Wert von 7.151,14 €, mithin 830 €, erhalten (Kassenzeichen 780015129616 und 780015129624). Sie verfolgen im Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 7.151,14 € als Gesamtgläubiger, so dass nur einmal 5,0 Gebühren aus diesem Wert abgerechnet werden dürfen, wobei beide als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag haften (§ 31 Abs. 1 Satz 1 GKG aF). Dabei obliegt die Entscheidung, welcher Gesamtschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen wird, dem Kostenbeamten (§ 7 Abs. 2 KostVfg). Auf die Erinnerung sind daher beide Kostenansätze aufzuheben, um dem Kostenbeamten eine dahingehende Entscheidung zu ermöglichen.
23
b) Dem Rechtsbeschwerdeführer zu 40 (Dr. J. ) wurden mit Rechnung vom 22. Juli 2015 Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus 38.964,43 €, mithin 1.990 €, in Rechnung gestellt (Kassenzeichen 780015129632). Der von ihm im Ausgangsverfahren geltend gemachte Anspruch beläuft sich jedoch nur auf 19.922,20 €, so dass ihm nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert in Rechnung gestellt werden dürfen.
24
c) Der Rechtsbeschwerdeführer zu 98 (F. Ru. ) hat unter dem 23. Juli 2015 eine Kostenrechnung über 5,0 Gerichtsgebühren aus dem Wert von 3.391,39 €, mithin 525 €, erhalten (Kassenzeichen 780015130328). Er verfolgt in seinem Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 1.905 €, so dass nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert abzurechnen sind.
25
d) Gegenüber dem Rechtsbeschwerdeführer zu 100 (S. Ki. ) wurden unter dem 23. Juli 2015 Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus 8.130,90 €, mithin 905 €, abgerechnet (Kassenzeichen 780015130344). Er klagt im Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 3.357 € ein, so dass nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert in Ansatz gebracht werden dürfen.
26
e) Die Rechtsbeschwerdeführerin zu 101 (R. D. ) hat unter dem 23. Juli 2015 eine Kostenrechnung über 5,0 Gebühren aus 3.212,81 €, also 485 €, erhalten (Kassenzeichen 780015130351) und der Rechtsbeschwerdeführer zu 102 (E. D. ) unter dem gleichen Datum eine Kostenrechnung über 5,0 Gebühren aus 2.560 €, mithin 445 € (Kassenzeichen 780015130369). Tatsächlich klagen beide zusammen als Gesamtgläubiger nur einen Anspruch in Höhe von 1.512 €ein, so dass ihnen gegenüber gesamtschuldnerisch nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert in Rechnung gestellt werden dürfen.
27
4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG aF).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3-7 OH 1/06 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.05.2012 - 23 Kap 1/06 -
70
aa) Der Senat ist weder durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG noch durch § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG an der Überprüfung gehindert, ob der Feststellungsantrag Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens sein kann. Vielmehr kann das Rechtsbeschwerdegericht prüfen, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine feststellungsfähige kapitalmarktrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KapMuG handelt, die sich auf verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen bezieht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135 mwN zum KapMuG aF).

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. In Beschlüssen müssen die Beigeladenen nicht bezeichnet werden.

(2) Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier Wochen liegen.

(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:

1.
den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elektronische Akten geführt werden, sowie
2.
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind,
2.
dass Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente zurückzusenden sind und
3.
dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zugestellt werden können, sowie
4.
welche Form für die Bearbeitung der Dokumente geeignet ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

63
dd) Selbst wenn der Musterkläger den nun beanstandeten Prospektfehler bereits in der Vorinstanz geltend gemacht hätte, hätte das Oberlandesgericht dazu keine Sachentscheidung treffen dürfen. Das Feststellungsziel, die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Konditionenblatts "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
55
aa) Hierzu war das Oberlandesgericht nicht aufgrund des "insbesondere" -Zusatzes im Feststellungsziel 1 verpflichtet, da es insoweit, d.h. hinsichtlich einer über die im Folgenden unter 1 a) bis 1 d) angegebenen konkreten Feststellungsziele hinaus, an einem hinreichend bestimmten Feststellungsziel fehlt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
121
a) Die Abweisung des Feststellungsziels, das Vorliegen eines kritischen und negativen Sonderprüfungsgutachtens von P. vom 24. Juni 2004 gemäß § 111 AktG sei mit den darin festgestellten Inhalten eine Insiderinformation gemäß § 37b Abs. 1 WpHG aF bzw. § 13 WpHG AnSVG gewesen (Feststellungsziel zu A. 1] c]), hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht durfte über dieses Feststellungsziel in der Sache nicht entscheiden, weil dieses hinsichtlich der veröffentlichungspflichtigen Tatsache nicht hinreichend bestimmt ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG iVm § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

(1) Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Der Musterverfahrensantrag kann vom Kläger und vom Beklagten gestellt werden.

(2) Der Musterverfahrensantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(3) In dem Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren (Musterentscheid) Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann.

(4) Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

106
aa) Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG) haben das Oberlandesgericht und das Rechtsbeschwerdegericht im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 11 Rn. 24 f.). An einer erschöpfenden Erledigung des Vorlagebeschlusses besteht in diesen Fäl- len kein berechtigtes Interesse, ohne dass es darauf ankommt, ob die gestellten Fragen ausdrücklich in ein Eventualverhältnis gestellt worden sind (Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG, S. 159 ff.). Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakte Tatsachen- oder Rechtsfragen ohne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten (KK-KapMuG/Vollkommer aaO Rn. 25). Dabei ist das Oberlandesgericht in der Reihenfolge der Prüfung der einzelnen Feststellungsziele weder an die Abfolge des Vorlagebeschlusses gebunden, noch daran, ob es sich um anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Voraussetzungen handelt. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 62 f. mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 17/15
vom
11. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:111217BXIZB17.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 mangels ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdebegründung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) insoweit als unzulässig verworfen , als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge zum "Feststellungsziel 3" hinsichtlich der in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen sowie hinsichtlich der Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D des Konditionenblatts gerichtet haben. Dagegen wenden sich der Musterkläger und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 mit einer Gehörsrüge. Sie sind der Ansicht, der Senat habe es unter Verstoß gegen § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG unterlassen , bei ihnen nachzufragen, ob diese Punkte in der Rechtsbeschwerde weiterhin zur Entscheidung gestellt seien. Hätte der Senat auf Bedenken hinsicht- lich des Anfechtungsumfangs hingewiesen, hätten sie klargestellt, dass die Aussagen in den Buchstaben a bis r und im Anhang D nicht Gegenstand des Rechtsmittels sind.

II.

2
Die Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hatte keine Veranlassung, den Anfechtungsumfang mittels eines Hinweises gemäß § 139 ZPO zu klären. Mit dem in der Rechtsbeschwerde formulierten Hauptantrag haben die Rechtsbeschwerdeführer eindeutig zum Ausdruck gebracht, das "Feststellungsziel 3" in vollem Umfang weiter zu verfolgen. Sie haben wie in der Vorinstanz weiterhin beantragt festzustellen, dass das Konditionenblatt "insbesondere" hinsichtlich der im Folgenden unter a bis r - über vier Seiten - konkret ausformulierten Aussagen unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält und in der Begründung ihre Rechtsauffassung bekräftigt, auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen" sei umfassend zu prüfen, ob das Konditionenblatt fehlerhaft sei. Entgegen dem Vorbringen der Gehörsrüge lässt sich die umfassende Antragstellung auch nicht durch eine bei Einlegen der Rechtsbeschwerde bestehende Unsicherheit zum Umfang des Streitgegenstands im Kapitalanleger -Musterverfahren erklären. Auch innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands, von dem die Rechtsbeschwerdeführer ausgegangen sein wollen, hätte es ihnen frei gestanden, die Zurückweisung des "Feststellungsziels 3" nur teilweise anzufechten. Mit dem Verbot, in der Rechtsbeschwerdeinstanz neue Anträge zu stellen, hat das nichts zu tun.
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2013 - 2-12 OH 4/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2015 - 23 Kap 1/13 -
55
aa) Hierzu war das Oberlandesgericht nicht aufgrund des "insbesondere" -Zusatzes im Feststellungsziel 1 verpflichtet, da es insoweit, d.h. hinsichtlich einer über die im Folgenden unter 1 a) bis 1 d) angegebenen konkreten Feststellungsziele hinaus, an einem hinreichend bestimmten Feststellungsziel fehlt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
121
a) Die Abweisung des Feststellungsziels, das Vorliegen eines kritischen und negativen Sonderprüfungsgutachtens von P. vom 24. Juni 2004 gemäß § 111 AktG sei mit den darin festgestellten Inhalten eine Insiderinformation gemäß § 37b Abs. 1 WpHG aF bzw. § 13 WpHG AnSVG gewesen (Feststellungsziel zu A. 1] c]), hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht durfte über dieses Feststellungsziel in der Sache nicht entscheiden, weil dieses hinsichtlich der veröffentlichungspflichtigen Tatsache nicht hinreichend bestimmt ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG iVm § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. In Beschlüssen müssen die Beigeladenen nicht bezeichnet werden.

(2) Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier Wochen liegen.

(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:

1.
den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elektronische Akten geführt werden, sowie
2.
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind,
2.
dass Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente zurückzusenden sind und
3.
dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zugestellt werden können, sowie
4.
welche Form für die Bearbeitung der Dokumente geeignet ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Für Wertpapiere, die weder zum Handel im regulierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regulierten Markt einbezogen sind, kann die Börse den Betrieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger zulassen, wenn durch eine Handelsordnung sowie durch Geschäftsbedingungen des Börsenträgers, die von der Geschäftsführung gebilligt wurden, eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint. Die Handelsordnung regelt den Ablauf des Handels. Die Geschäftsbedingungen regeln die Teilnahme am Handel und die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel. Emittenten, deren Wertpapiere ohne ihre Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen worden sind, können durch die Geschäftsbedingungen nicht dazu verpflichtet werden, Informationen in Bezug auf diese Wertpapiere zu veröffentlichen.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel im Freiverkehr untersagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.

(3) Der Betrieb eines Freiverkehrs bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde. Der Freiverkehr gilt als multilaterales Handelssystem. Der Börsenträger legt der Börsenaufsichtsbehörde eine ausführliche Beschreibung der Funktionsweise des Handelssystems, einschließlich etwaiger Verbindungen zu einem anderen multilateralen oder organisierten Handelssystem oder einem systematischen Internalisierer in seinem Eigentum, sowie eine Liste der Handelsteilnehmer vor. Die Börsenaufsichtsbehörde stellt diese Informationen der Bundesanstalt und auf deren Verlangen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung und teilt diesen jede Erteilung einer Erlaubnis eines Freiverkehrs mit. Auf den Betrieb des Freiverkehrs sind unbeschadet der Absätze 4 und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Börsenträger hat sicherzustellen, dass der Freiverkehr über mindestens drei aktive Handelsteilnehmer verfügt, denen es jeweils möglich ist, mit allen übrigen Handelsteilnehmern zum Zwecke der Preisbildung zu interagieren.

(5) Der Börsenträger kann von einem Emittenten die Übermittlung von Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von bis zu drei Jahren von den in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt.

(2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.

(3) Die Mitglieder des Börsenrates müssen zuverlässig sein und die erforderliche fachliche Eignung haben. § 4b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Nähere über die Amtszeit des Börsenrates, die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung muss sicherstellen, dass alle in § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind. Sie kann zudem vorsehen, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweiligen Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates hinzugewählt wird.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren nach Ablauf der in § 24 Absatz 2 genannten Frist zurückgenommen hat.

(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Rechtsstreit mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur insoweit gehört,

1.
als sie durch die Lage des Musterverfahrens zur Zeit der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(4) Mit der Einreichung des rechtskräftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens wird das Ausgangsverfahren wieder aufgenommen.

(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.