Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2017 - I ZR 46/16

, 28.02.2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2017 - I ZR 46/16

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 46/16
vom
28. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:280217BIZR46.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Februar 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 14.983,41 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Der Kläger ist der Erbe des im Februar 1986 verstorbenen Regisseurs und Drehbuchautors A. V. (Erblasser). Die Beklagte ist das Zweite Deutsche Fernsehen.
2
Der Erblasser wirkte ab den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts als Regisseur an 28 Episoden der TV-Serie „Derrick“ und 12 Episoden der TV-Serie „Der Alte“ mit, wobei er bei vier Episoden der letztgenannten Serie zugleich als Drehbuchautor tätig war. Den Tätigkeiten des Erblassers lagen Mitarbeiterverträge zugrunde, die er mit den jeweiligen Produktionsgesellschaf- ten, der T. mbH (T. ) und der N. GmbH (M. ) abgeschlossen hatte. Die Beklagte hat die Rechte an den Filmwerken von den Produktionsgesellschaften erworben.
3
Die beiden Fernsehreihen entwickelten sich zu den erfolgreichsten Krimiserien der Beklagten und wurden von dieser von Beginn an nicht nur im Inland , sondern auch im Ausland in mehr als 100 Ländern vermarktet. Für seine Regisseurtätigkeiten erhielt der Erblasser von der Beklagten die in den Produktionsverträgen vorgesehenen Vergütungen für die Inlandsausstrahlung; für die Auslandsübertragung der Filme erhielt der Erblasser keine Vergütung seiner Regisseurleistungen. Hinsichtlich seiner Autorentätigkeit einschließlich einer Honorierung für Auslandsübertragungen in Österreich und der Schweiz schloss der Erblasser mit der Beklagten in den Jahren 1977, 1978 und 1979 vier Vereinbarungen.
4
Auf Anfrage des Klägers übermittelte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 28. September 1999 eine Liste aller Filme, an denen der Erblasser als Regisseur beteiligt war. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunft über das konkrete Ausmaß der Verwertung der vom Erblasser als Regisseur mithergestellten Filme auf, wobei er darauf hinwies, dass eine Vergütung für Auslandsverwertungen nicht erfolgt sei. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen den Parteien ein Schriftverkehr. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei der Auffassung, dass ihm keine weiteren Ansprüche zustünden.
5
Der Kläger ist der Ansicht, es bestünden im Hinblick darauf, dass der Erblasser für die Auslandsverwertung der Fernsehserien keine Vergütung für seine Regieleistungen erhalten habe, greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung, die der Erblasser für seine Regieleistungen erhalten habe, und den Erträgen, die die Beklagte als Dritte im Sinne von § 32a Abs. 2 UrhG mit der Verwertung der Fernsehserien erzielt habe. Er hat die Beklagte daher mit seiner am 3. Februar 2014 zugestellten Stufenklage - soweit noch von Bedeutung - auf Auskunft über den Umfang der Verwertung der Episoden der Fernsehserien „Derrick“ und „Der Alte“, an denen der Erblas- ser als Regisseur mitgewirkt hat (erste Stufe), und Zahlung einer betragsmäßig noch festzusetzenden weiteren angemessenen Beteiligung (zweite Stufe) in Anspruch genommen.
6
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung und Verwirkung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem mit der ersten Stufe der Klage erhobenen Auskunftsanspruch stattgegeben. Es hat angenommen , dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Bezifferung eines möglichen Zahlungsanspruchs auf „Fairnessausgleich“ zu; die mit der Klage insoweit gel- tend gemachten Ansprüche seien weder verjährt noch verwirkt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
7
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO); er beträgt 14.983,41 €.
8
1. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung glaubhaft macht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZR 60/02, juris Rn. 5; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8). Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Beschwerdeführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15, Rn. 6, juris, jeweils mwN).
9
2. Die Beschwerdeerwiderung macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, es sei nicht ersichtlich, dass der finanzielle Aufwand für die Erteilung der ausgeurteilten Auskünfte aus bei ihr archiviertem Wissen die Beklagte mit mehr als 20.000 € beschweren könnte. Diese vom Tatrichter vorgenommene Schätzung des Wertes der Beschwer könne wegen des ihm hierbei eingeräumten Ermessenspielraums in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe.
10
Zwar kann nach der von der Beschwerdeerwiderung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung des gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstands im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14, NJW-RR 2015, 1153 Rn. 1 mwN). Desgleichen kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstands im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenze überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners, mwN). Darum geht es hier aber nicht.
11
Das Berufungsgericht hat mit den von der Beschwerdeerwiderung zitierten Ausführungen begründet, weshalb es sein Urteil gemäß § 713 ZPO ohne die in § 708 Nr. 10 ZPO zugunsten der Beklagten zugelassene Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt hat. An diese allein das Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen nach § 713 ZPO betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, aus denen sich ergibt, dass nach seiner Ansicht die Voraussetzungen , unter denen ein Rechtsmittel (die Nichtzulassungsbeschwerde) gegen sein Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (weil der Wert der Be- schwer 20.000 € nicht übersteigt), ist das Revisionsgericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in keiner Weise gebunden (zur Festsetzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZR 60/02, juris Rn. 6; Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011; Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8).
12
3. Die Beklagte hat in der Beschwerdebegründung dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr zur Erstellung der Auskunft durch eigene Mitarbeiter und solche ihrer Konzerngesellschaft ZDF-Enterprises im Jahr 2016 Kosten in Höhe von insgesamt 31.373,30 € entstanden sind und zwar Personalkosten in Höhe von 29.028,41 € sowie IT-Kosten in Höhe von 613,17 € und Raumkosten in Höhe von 1.731,72 €. Soweit die Beklagte erst nach Ablauf der Frist zur Begrün- dung der Nichtzulassungsbeschwerde am 22. August 2016 mit Schriftsatz vom 29. August 2016 die Originale der zunächst nur in Kopie vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und eine vollständige Aufstellung der infolge eines Büroversehens zunächst nur unvollständig vorgelegten Aufstellung der Stundennachweise der beteiligten Mitarbeiter vorgelegt hat, handelt es sich lediglich um eine Ergänzung ihres Vorbringens in der Beschwerdebegründung und - entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung - nicht um verspäteten und daher unbeachtlichen Sachvortrag. Die nach Darstellung der Beklagten in den Jahren 2014 und 2015 zur Vorbereitung der Auskunftserteilung entstandenen Kosten, sind bei der Bemessung des Wertes der Beschwer nicht zu berücksichtigen. Diese Kosten sind vor der Verkündung des Berufungsurteils am 4. Februar 2016 entstanden und können zwangsläufig nicht auf der Verurteilung zur Auskunftserteilung durch das Berufungsgericht beruhen.
13
Von den im Jahr 2016 angefallenen Personalkosten können nur die Kosten für Mitarbeiter von ZDF-Enterprises und nicht die Kosten für eigene Mitarbeiter in vollem Umfang bei der Bemessung des Wertes der Beschwer berücksichtigt werden. Für die Wertbemessung bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht durch die verurteilte Partei selbst sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen. Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung der Hilfsperson verursacht (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2012 - XII ZB 354/11, NJW-RR 2013, 129 Rn. 8; Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11, NJW-RR 2013, 257 Rn. 10; Beschluss vom 7. März 2013 - II ZB 57/12, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 37/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, GRUR 2015, 615 Rn. 16 = WRP 2015, 982 - Auskunftsverurteilung).
14
Entgegen der Ansicht der Beklagten können die eigenen Mitarbeiter der Beklagten nicht als fremde Hilfspersonen angesehen werden, deren Kosten uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Auch wenn der zur Vertretung der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigte Intendant (vgl. §§ 19, 27 ZDF-Staatsvertrag) die geforderte Auskunft - wie die Beklagte geltend macht - nicht selbst erteilen kann, sondern dazu auf die Hilfe sachkundiger Mitarbeiter angewiesen ist, ändert das nichts daran, dass es sich bei den eigenen Mitarbeitern der Beklagten nicht um fremde Hilfspersonen handelt. Bei der Bemessung des Wertes der Beschwer können die Personalkosten für eigene Mitarbeiter deshalb nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass im Jahr 2016 eigene Mitarbeiter 466,5 Stunden mit der Auskunftserteilung befasst waren. Daraus errechnet sich bei dem gemäß § 22 JVEG anzusetzenden Stundensatz von 21 € ein Betrag von 9.796,50 €. Dagegen sind die Kosten für Mitarbeiter von ZDF-Enterprises, bei denen es sich ungeachtet der Konzernzugehörigkeit dieses Unternehmens um fremde Hilfskräfte handelt, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Beklagte hat glaubhaft ge- macht, dass für diese Mitarbeiter im Jahr 2016 Kosten in Höhe von 2.842,02 € entstanden sind. Außerdem sind die IT-Kosten von 613,17 € und die Raumkos- ten von 1.731,72 € in voller Höhe als Kosten der Auskunftserteilung anzuerkennen. Danach beträgt der Wert der Beschwer 14.983,41 €.
15
4. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dem Wert der Beschwer sei- en Kosten in Höhe von mindestens 10.000 € hinzuzurechnen, die zur Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung aus dem teilweise nicht vollstreckungsfähigen Berufungsurteil entstünden.
16
Ist ein Auskunftsurteil (teilweise) nicht vollstreckungsfähig, bemisst sich der Wert der Beschwer allerdings (auch) nach den mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00, NJW-RR 2002, 146). Dazu zählen Kosten, die dadurch entstehen, dass der Schuldner etwaigen Vollstreckungsversuchen des Gläubigers (§ 888 Abs. 1 ZPO) unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegentreten muss (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91, NJW-RR 1992, 450).
17
Die Beschwerdeerwiderung macht zwar vergeblich geltend, da das Berufungsurteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen worden sei, seien nur deren Kosten zur Abwehr erforderlich; Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens seien bei der Berechnung der Beschwer des § 26 Nr. 8 EGZPO aber nicht anzusetzen. Die Beschwerdeerwiderung berücksichtigt nicht, dass die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde den Kläger nicht daran hindert, aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
18
Die mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten sind dem Wert der Beschwer aber deshalb nicht zuzurechnen, weil der Urteilstenor entgegen der Ansicht der Beschwerde auch insoweit hinreichend bestimmt und damit in vollem Umfang vollstreckungsfähig ist, als er die Beklagte zur Auskunft über Unterlizenzierungen durch ihre Lizenznehmer verpflichtet, soweit sie diese Verträge kennt oder eine rechtliche Handhabe gegen die Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer hat, auf Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken. Eine auslegungsbedürftige Formulierung des Klageantrags und des Urteilstenors kann hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Formulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 183/13, GRUR 2015, 1237 Rn. 13 = WRP 2016, 41 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung , mwN). Es ist praktisch nicht möglich, im Urteilstenor alle denkbaren Fälle aufzuführen, in denen der Beklagten entsprechende Ansprüche gegen ihre Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer zustehen; die gewählte Formulierung ist daher zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen.
19
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre auch nicht begründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
20
1. Die Beschwerde macht vergeblich geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen , weil dem Berufungsurteil der fehlerhafte und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Obersatz zugrunde liege, dem Erben sei eine den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des Erblassers nicht zuzurechnen , wenn die kenntnisabhängige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht begonnen habe. Bei zutreffender Beurteilung sei der eingeklagte Anspruch jedenfalls verjährt, weil der Kläger sich als Erbe die Kenntnis des Erblassers entgegenhalten lassen müsse.
21
a) Die regelmäßige Verjährung für den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung und den Auskunftsanspruch beträgt nach § 195 BGB drei Jah- re. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
22
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die hier in Rede stehenden Ansprüche seien nicht verjährt. Der Vortrag des Klägers im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2011 an die Beklagte, er habe „kürzlich“ erfahren, dass verschiedene Produktionen, bei denen der Erblasser mitgewirkt habe, im italienischen Fernsehen ausgestrahlt worden seien, und erst dadurch von der Auslandsverwertung Kenntnis erlangt, sei nicht widerlegt. Die Klage sei der Beklagten am 3. Februar 2014 und somit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist zum Schluss des Jahres 2014 in verjährungshemmender Weise zugestellt worden. Die Beklagte habe keine frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers dargelegt und nachgewiesen. Auf eine etwaige Kenntnis des im Jahre 1986 verstorbenen Erblassers, dessen Kenntnisstand sich der Kläger als Erbe zwar grundsätzlich zurechnen lassen müsse, komme es nicht an, weil zur Zeit des Erbfalls ein gesetzlicher Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nicht bestanden habe und ein Wissen des Rechtsvorgängers daher nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung in Lauf zu setzen. Unabhängig davon stehe aber auch nicht fest, dass der Erblasser zu Lebzeiten Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Auslandsverwertung der TV-Episoden gehabt habe.
23
c) Die Beschwerde macht geltend, nach allgemeiner Ansicht trete der Erbe als Rechtsnachfolger in den Kenntnisstand des Erblassers als Rechtsvorgänger ein; er müsse sich also die Kenntnisse des Rechtsvorgängers zurechnen lassen. Dem Berufungsurteil liege hingegen der hiervon abweichende Rechtssatz zugrunde, die Kenntnis des Erblassers sei dem Erben nur dann zu- zurechnen, wenn sie tatsächlich bereits den Verjährungslauf ausgelöst habe. Das Berufungsgericht habe dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2014 (IV ZR 30/13, NJW 2014, 2492 Rn. 13) zu Unrecht die Aussage entnommen , die Kenntnis des Rechtsvorgängers sei nicht maßgeblich, wenn die Verjährung vor Eintritt der Rechtsnachfolge nur deswegen nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil der Anspruch noch nicht entstanden gewesen sei. Habe der Erblasser alle Kenntnisse gehabt, die erforderlich gewesen seien, um die Verjährungsfrist anlaufen zu lassen, so sei dieses Wissen für den Rechtsnachfolger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann maßgeblich, wenn der Anspruch erst nach dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge entstehe.
24
Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt dem Berufungsurteil kein fehlerhafter und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichender Obersatz zugrunde.
25
Die Beschwerde zitiert die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 30. April 2014, wonach sowohl im Falle der Individualsukzession gemäß den §§ 412, 404 BGB als auch im Falle der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB der Rechtsnachfolger die der Verjährung unterliegende Forderung in dem Zustand erwirbt, in dem sie sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befindet, d.h. bereits verjährt, mit laufender Verjährung oder mit noch nicht begonnener Verjährung (BGH, NJW 2014, 2492 Rn. 13). Diese Ausführungen betreffen Fälle der Rechtsnachfolge, in denen die Forderung zum Zeitpunkt des Rechtsübergangs bereits entstanden war. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die hier in Rede stehenden Ansprüche waren zum Zeitpunkt des Rechtsübergangs im Jahr 1986 noch nicht entstanden. Sie konnten vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, erst nach dem 28. März 2002 entstehen. Ein gesetzlicher Anspruch auch des Filmurhebers auf weitere angemessene Beteiligung ist erst durch § 32a UrhG geschaf- fen worden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 14 = WRP 2012, 565 - Das Boot). § 32a UrhG findet nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind.
26
Das Berufungsgericht hat sich ersichtlich auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 30. April 2014 gestützt, in denen es um die Frage geht, auf wessen Kenntnisstand es im Falle einer Rechtsnachfolge für Beginn und Lauf der Verjährung ankommt. Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, im Falle des kenntnisabhängigen Verjährungsbeginns, komme es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Habe dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis gehabt, gehe der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält. Nur wenn der Kenntnisstand des Rechtsvorgängers nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung in Lauf zu setzen, sei auf den Rechtsnachfolger abzustellen (BGH, NJW 2014, 2492 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 Rn. 25; Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13, NJW-RR 2015, 1321 Rn. 12). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass danach im Streitfall allein auf den Kenntnisstand des Klägers abzustellen ist, weil der Kenntnisstand des Erblassers nicht dazu geeignet war, die Verjährung in Lauf zu setzen, da ein gesetzlicher Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung zu seinen Lebzeiten nicht bestand. Der Erblasser hat dem Kläger nicht den Anspruch auf Fairnessausgleich vererbt, sondern lediglich das zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehende (Mit-)Urheberrecht an den Filmen. Für die Verjährung der erstmals in der Person des Klägers entstandenen Ansprüche auf weitere Beteiligung sind Kenntnisse des Erblassers daher unerheblich.
27
2. Die Beschwerde meint, der vorliegende Rechtsstreit werfe die umstrittene Grundsatzfrage auf, ob sich der vom Berufungsgericht bejahte Anspruch aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen den Zweitverwerter in der Verwertungskette , der nicht Vertragspartner des Urhebers sei, auf Zustimmung zum Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrages oder direkt auf Zahlung einer angemessenen Beteiligung richte. Auch damit könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
28
a) Es ist allerdings umstritten, was mit der Formulierung in § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gemeint ist, dass der Zweiterwerber „nach Maßgabe des Absatzes 1“ „haftet“. Nach einer Ansicht soll sich der Anspruch aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar auf Zahlung richten, weil zwischen Urheber und Zweiterwerber kein Vertragsverhältnis bestehe, in das vertragsändernd eingegriffen werden könne (Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32a UrhG Rn. 34 mwN). Nach anderer Ansicht soll der Anspruch des Urhebers hingegen auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags gerichtet sein (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 32a Rn. 48 mwN).
29
b) Die Frage ist jedoch nicht mehr klärungsbedürftig, da sie auf der Grundlage der Entscheidung „Geburtstagskarawane“ eindeutig dahin zu beantworten ist, dass der Urheber nach seiner Wahl den Dritten aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann. Auch wenn die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 Satz 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung geben, kann danach mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden (zu § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo No. 5 mwN) oder allein Zahlungsklage erhoben werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 = WRP 2016, 1517 - Geburtstagskarawane; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 18 mwN und § 32a UrhG Rn. 24). Entsprechendes gilt für § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, der bestimmt, dass der Dritte dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 haftet.
30
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen.
31
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 10.06.2014 - 6 O 21/14 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.02.2016 - 4 U 98/14 -

27.05.2020 21:24

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 16.12.2015, Az. 21 O 25511/10, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil
10.06.2020 00:00

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21.05.2015 00:00

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27.05.2020 21:24

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 16.12.2015, Az. 21 O 25511/10, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

6
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 11 ff. mwN und vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 614/14 - FamRZ 2016, 452 Rn. 14 ff. mwN; vgl. bereits BGH - GSZ - 128, 85, 91 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

1
Die seit 1999 verheirateten Beteiligten leben getrennt. Für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die überwiegend bei der Antragstellerin leben , hat diese im Rahmen eines Stufenantrags den - als Rechtsanwalt tätigen - Antragsgegner auf Auskunft über seine Einkünfte und auf Vorlage von Belegen in Anspruch genommen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

13
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge , die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst ist oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht , sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, GRUR 2014, 791 Rn. 13 = WRP 2014, 844 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft). Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 11 = WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle). Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 16 - Tribenuronmethyl; BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11, GRUR 2013, 421 Rn. 42 = WRP 2013, 479 - Pharmazeutische Beratung über Call-Center; Urteil vom 13. September 2013 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 55 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2014, 791 Rn. 28 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte, seine Schwester, einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des am 27. Oktober 2001 verstorbenen Großvaters der Parteien (im Folgenden: Erblasser) geltend.

2

Dieser hatte durch notarielles Testament vom 1. März 2000 die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt. Der am 1. März 2002 verstorbene Sohn des Erblassers und Vater der Parteien hatte mit notariellem Testament vom 3. Juni 1996 den Kläger zum Alleinerben eingesetzt.

3

Nach dem Tod des Vaters der Parteien legte dessen Witwe ein handschriftliches "Gemeinsames Testament" mit Datum vom 14. Oktober 1997 vor, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu "Alleinerben" eingesetzt hatten und der Vater der Parteien sein Testament vom 3. Juni 1996 aufgehoben hatte. In einem nachfolgenden Rechtsstreit wurde die Erbunwürdigkeit der Witwe wegen Fälschung dieses Testaments rechtskräftig festgestellt. Zur Finanzierung dieses Prozesses gewährte die Beklagte dem Kläger im Mai 2005 ein Darlehen.

4

Auf die am 8. April 2009 eingereichte und am 27. Mai 2009 zugestellte Klage erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und rechnet hilfsweise mit Gegenansprüchen auf.

5

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach, aber vorbehaltlich der Entscheidung über die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung, stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pflichtteilsanspruch des Klägers noch nicht verjährt. Die nach § 2332 Abs. 1 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (a.F.) maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren habe zu laufen begonnen, als der pflichtteilsberechtigte Vater der Parteien kurz vor seinem eigenen Tod von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Alleinerbeneinsetzung der Beklagten durch den Erblasser erfahren habe. Nach dem Tod seines Vaters habe sich die Verjährung der eigenen erbrechtlichen Ansprüche des Klägers nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. gerichtet. Begonnen habe die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 200 Satz 1 BGB mit der Kenntnis von der Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch des Klägers setze die Entstehung des ererbten Pflichtteilsanspruchs und die eigene Erbenstellung des Klägers voraus. Verjährungsbeginn habe erst mit der Klärung der Erbenstellung des Klägers einsetzen können, weil das Erbe zunächst nicht bei dem Kläger, sondern - infolge des gefälschten Testaments - bei der erbunwürdigen Witwe des Vaters der Parteien angefallen sei. Da die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit mit der Rechtskraft des rechtsgestaltenden Urteils im Anfechtungsprozess wirke, sei der Kläger erst mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2008 zum Erben geworden; dies gelte auch hinsichtlich des ererbten Pflichtteilsanspruchs. Ab Zugang dieser Entscheidung habe die Frist des § 2332 Abs. 1 BGB in der Person des nun als Erbe feststehenden Klägers wieder zu laufen begonnen. Bis zur Klagezustellung seien maximal weitere 14 Monate und 27 Tage vergangen. Ob die Parteien durch den Darlehensvertrag konkludent eine Vereinbarung nach § 202 Abs. 1 BGB getroffen hätten und welchen Umfang die dortige Sicherungsabtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus der Erbschaft an die Beklagte habe, sei daher irrelevant.

9

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

1. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch, der dem Kläger als Erbe seines Vaters zugefallen ist, falsch bestimmt.

11

a) Es hat im Ansatz zutreffend als maßgebliche Rechtsnorm für die Verjährung des ererbten Pflichtteilsanspruchs gegen die Beklagte § 2332 Abs. 1 BGB a.F. zugrunde gelegt. Nach dieser Vorschrift verjährte der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangte, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Da Pflichtteilsberechtigter zunächst der vom Erblasser enterbte Vater der Parteien war, kommt es darauf an, ob und wann dieser vom Tode des Erblassers und der von diesem verfügten Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin Kenntnis erlangte. Das Berufungsgericht hat unterstellt, der Vater der Parteien habe vom Tod des Erblassers und von der Alleinerbenstellung der Beklagten kurz vor seinem eigenen Tod am 1. März 2002 erfahren. Ob nicht von vornherein von der Hand zu weisende Wirksamkeitsbedenken gegen die den Vater der Parteien beeinträchtigende Verfügung bestanden haben, die seiner Kenntnis hätten entgegenstehen können, ist zwischen den Parteien umstritten und vom Berufungsgericht offengelassen worden. Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten auszugehen, dass der Vater der Parteien vor seinem Tod am 1. März 2002 diese Kenntnis erlangt hatte. Mithin lief bereits zu Lebzeiten des Vaters der Parteien die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB a.F.

12

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtete sich nach dem Tod des Erblassers die Verjährung des auf den Kläger übergegangenen Pflichtteilsanspruchs nicht nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. Der Tod des Vaters der Parteien hat nichts daran geändert, dass die Verjährungsfrist gemäß § 2332 Abs. 1 BGB a.F. weitergelaufen ist.

13

aa) Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es nach allgemeiner Auffassung für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält. Nur wenn der Kenntnisstand des Rechtsvorgängers nicht geeignet war, die Verjährung in Lauf zu setzen, ist auf den Rechtsnachfolger abzustellen (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl. § 199 BGB Rn. 17; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 199 BGB Rn. 36; jurisPK-BGB/Lakkis, § 199 BGB Rn. 45; Palandt/Ellenberger, 73. Aufl. § 199 BGB Rn. 26; Staudinger/Peters/Jacoby [2009], § 199 BGB Rn. 56; so auch LG München I, Urteil vom 19. Januar 2011, 9 O 13128/10, juris Rn. 26). Diese Beurteilung wurde auch zu der vergleichbaren Regelung des § 852 BGB a.F. vertreten (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, VersR 1990, 497 unter II 1; vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, VersR 1982, 546 unter II 3 d; vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 183; vom 11. Juli 1961 - VI ZR 11/61, VersR 61, 910 unter I; RGRK-Kreft, 12. Aufl. § 852 BGB Rn. 38). Sowohl im Falle der Individualsukzession gemäß den §§ 412, 404 BGB als auch im Falle der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB erwirbt der Rechtsnachfolger die der Verjährung unterliegende Forderung in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befindet, d.h. bereits verjährt, mit laufender Verjährung oder mit noch nicht begonnener Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 aaO). Demnach hat der Kläger den von seinem Vater ererbten Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte belastet mit schon laufender Verjährungsfrist erworben.

14

bb) Auf die vom Berufungsgericht erörterten Umstände, unter denen der Kläger in die Erbenstellung nach seinem Vater eingerückt ist, kommt es nicht an. Die Verjährungsfrist begann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für den Kläger nicht erst mit Klärung seiner Erbenstellung. Das von der Witwe seines Vaters vorgelegte gefälschte Testament konnte ihre Erbenstellung nicht begründen. Durch das gegen sie ergangene Anfechtungsurteil wurde gemäß den §§ 2339 Abs. 1 Nr. 4, 2342 Abs. 2 BGB festgestellt, dass sie auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt Erbin nach ihrem Ehemann geworden war. Die testamentarische Erbenstellung des Klägers wurde dadurch nicht berührt. In jedem Fall beendete der Tod des Vaters der Parteien die noch zu seinen Lebzeiten in Gang gesetzte Verjährungsfrist nicht; vielmehr lief die Verjährung in der Person desjenigen weiter, auf den der Pflichtteilsanspruch kraft Erbfolge übergegangen war.

15

cc) In diesem Zusammenhang beruft sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 19. Juni 1985 (IVa ZR 114/83, BGHZ 95, 76). In dem zugrunde liegenden Fall kannte der ursprünglich Pflichtteilsberechtigte das ihn enterbende Testament und meinte, es sei durch späteres Testament aufgehoben worden. Nachdem ein entsprechender Erbschein, der ihn als Miterben ausgewiesen hatte, eingezogen worden war, machte er seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Der Senat hat auf diese Konstellation die Lösung eines vergleichbaren Problems für die Anfechtung der Ehelichkeit übertragen (Senatsurteil vom 11. Juli 1973 - IV ZR 36/72, BGHZ 61, 195, 198 ff.). Ebenso wie die für den Beginn der Anfechtungsfrist erforderliche Kenntnis von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen wieder entfallen kann, fällt die frühere Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der ihn enterbenden Verfügung fort, wenn er kurze Zeit darauf von einer weiteren Erklärung des Erblassers erfährt, durch die - allem Anschein nach - die Enterbung später wieder aufgehoben worden ist (Senatsurteil vom 19. Juni 1985 aaO 78 ff.). Damit ist der hier für das Revisionsverfahren zu unterstellende Sachverhalt nicht vergleichbar. Der Vater der Parteien hatte seine Kenntnis vom Tod des Erblassers und von der Alleinerbenstellung der Beklagten nicht infolge neuer Umstände verloren. Die beim Kläger durch Vorlage des gefälschten Testaments ausgelösten Zweifel an seiner Erbenstellung lassen die für den Beginn der Verjährung des zum Nachlass gehörenden Pflichtteilsanspruchs erforderliche Kenntnis nicht entfallen.

16

Den Schwierigkeiten, die sich aus einer solchen Fallgestaltung für Erben ergeben, trägt § 211 Satz 1 BGB Rechnung. Nach dieser Vorschrift tritt die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört, - abgesehen vom Fall der Nachlassinsolvenz - nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen wird. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Erbschaft bereits mit Erhebung der Anfechtungsklage im Jahre 2003 oder erst nach Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Senatsbeschlusses vom 27. Februar 2008 annahm oder sie nicht gemäß § 1944 Abs. 1 und 2 Satz 2 BGB binnen sechs Wochen ausschlug. In jedem Fall war die sechsmonatige Frist des § 211 Satz 1 BGB schon abgelaufen, als die Klage am 8. April 2009 eingereicht wurde.

17

III. Der Rechtsstreit ist nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Das Berufungsgericht wird noch zu prüfen haben, ob die Verjährung nach dem Übergang des Pflichtteilsanspruchs auf den Kläger gehemmt war, etwa durch ein Stillhalteabkommen im Sinne von § 205 BGB im Verlauf der vom Kläger behaupteten Vereinbarungen im Oktober 2002 oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag im Mai 2005.

Wendt                        Harsdorf-Gebhardt                                   Dr. Karczewski

              Lehmann                                     Dr. Brockmöller

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns (im Folgenden: Zedent) Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Erteilung eines unrichtigen Testats geltend.

2

Im Jahre 2007 legte die T.                    AG zwecks Ausgabe von Namensaktien einen Wertpapierprospekt auf. Dieser enthielt auf den Seiten 53 bis 59 Planrechnungen für die Jahre 2007 bis 2011, aus denen die für diese Geschäftsjahre zugrunde gelegten Gewinnprognosen und -schätzungen ersichtlich waren. Im März 2007 betraute die T.                AG die Beklagte damit, die Rechnungslegungsgrundlagen der Gewinnprognosen und -schätzungen gemäß der EG-Verordnung Nr. 809/2004 in Verbindung mit dem Wertpapierprospektgesetz zu prüfen. Der im Prospekt veröffentlichte Prüfbericht der Beklagten vom 25. April 2007 endete mit der zusammenfassenden Feststellung, dass die Gewinnprognosen und -schätzungen in Übereinstimmung mit den angegebenen Grundlagen ordnungsgemäß aufgestellt worden seien und dass diese Grundlagen im Einklang mit den Rechnungslegungsstrategien der Gesellschaft stünden. Das Testat wurde im Prospekt auf den Seiten 60 bis 62 abgedruckt. Im Juli 2007 erwarb der Zedent eine Beteiligung an der T.                AG zum Nennwert von 9.000 €. In der Folgezeit kam es nicht zur Eintragung der Kapitalerhöhung, im Zuge derer die Aktien emittiert werden sollten, in das Handelsregister. Die entsprechenden Aktien hat der Zedent bis zum heutigen Tage nicht erhalten. Die T.                 AG ist insolvent.

3

Der Klage auf Schadensersatz hat das Landgericht im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustehe. Der zwischen der Beklagten und der T.             AG abgeschlossene Prüfauftrag sei als ein solcher Vertrag zu qualifizieren, in dessen Schutzbereich der Zedent mit einbezogen gewesen sei. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, nach den gesetzlichen Vorgaben des Wertpapierprospektgesetzes zum Zwecke der Veröffentlichung allen Anlegern gegenüber die Richtigkeit der zu prüfenden Prognoserechnung zu bestätigen. Das Testat der Beklagten sei grob fahrlässig falsch gewesen; die Prognose der Dividendenausschüttung sei mit § 269 Satz 2 HGB aF unvereinbar. Diese Pflichtverletzung sei, wie zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, auch für die Anlageentscheidung des Zedenten kausal geworden. Der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht verjährt. Der Zedent habe von den anspruchsbegründenden Umständen nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt. Grobe Fahrlässigkeit liege ebenfalls nicht vor. Zwar habe der Zedent sämtliche tatsächlichen Umstände gekannt, da er sowohl den Emissionsprospekt wie den darin abgedruckten Prüfbericht der Beklagten erhalten und gelesen habe. Ihm sei aber die rechtliche Unzulässigkeit der vorgesehenen Ausschüttungen unbekannt gewesen; insoweit habe er sich auf die Prüfung durch die Beklagte verlassen. Der Grundsatz, dass eine rechtliche Unkenntnis dem Beginn der Verjährungsfrist regelmäßig nicht entgegenstehe, könne nicht in einem Fall wie hier gelten, in dem ohne die richtige Rechtskenntnis der Geschädigte von einer mangelhaften Leistung des Schädigers gar nicht ausgehen könne.

II.

6

Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Zwar hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, "unter welchen Voraussetzungen bei einem Schadensersatzanspruch im Bereich der Expertenhaftung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von vertraglichen Prüfungspflichten mit rechtlichem Einschlag von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Geschädigten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausgegangen werden kann". Ob dies so zu verstehen ist, dass das Oberlandesgericht die Revision auf die Frage der Verjährung beschränken wollte, kann aber dahinstehen, da eine solche Beschränkung unzulässig wäre (vgl. nur BGH, Urteile vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381 und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19).

III.

7

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

8

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Zedent in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der T.             AG abgeschlossenen Vertrags einbezogen gewesen ist.

9

a) Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Ob insoweit ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 4, 6; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 18 f).

10

Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung waren ursprünglich Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht oblag, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut war. Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Dritten wurde danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrags nicht auf den Vertragspartner beschränkten, sondern - für den Schuldner erkennbar - solche Dritte einschlossen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldete. Dies war insbesondere der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, zum Beispiel ein familien-, arbeits- oder mietvertragliches Verhältnis bestand (vgl. nur BGH, Urteile vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 170 ff und vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 16).

11

In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrags Dritte auch einbezogen worden, wenn diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden soll, beziehungsweise die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 172 f; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17 mwN).

12

In diesem Sinne können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5). Wirtschaftsprüfungsgesellschaften - wie die Beklagte - gehören prinzipiell zu dem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfaufträgen - von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 198; Senat, Urteile vom 6. April 2006 - III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17).

13

Hierbei steht eine etwaige Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des Dritten dessen Einbeziehung nicht entgegen. Denn wer bei einer sachkundigen Person ein Gutachten bestellt, um davon gegenüber Dritten Gebrauch zu machen, ist daran interessiert, dass die Ausarbeitung die entsprechende Beweiskraft besitzt. Dies ist jedoch nur gewährleistet, wenn der Verfasser sie objektiv nach besten Wissen und Gewissen erstellt und auch dem Dritten gegenüber dafür einsteht (vgl. nur Senat, Urteile vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 380 und vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 261).

14

Wesentlich ist nur, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5; Senat, Urteile vom 6. April 2006 - III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17). Soweit sich der Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte beschränkt, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll, ist tragender Gesichtspunkt hierfür das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss einzuschätzen und gegebenenfalls zu versichern. Er soll nicht für Schäden einstehen müssen, wenn ihm dies nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2004 aaO S. 9; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 aaO).

15

b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass das Testat der Beklagten eine solche Haftung begründet.

16

Bei der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 6). Die beabsichtigte Weitergabe des Testats an Dritte - hier durch die Aufnahme in den Prospekt und die Verwendung des Prospekts bei der Zeichnung von Aktien durch Anleger - war im vorliegenden Fall Grundlage des Auftrags. Nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) in Verbindung mit Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 (im Folgenden: Prospektverordnung) vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3) muss, wenn sich ein Emittent dazu entschließt, in den Prospekt eine Gewinnprognose oder eine Gewinnschätzung aufzunehmen, im Prospekt auch ein Bericht enthalten sein, "der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist". In dem von der Beklagten erstellten "Bericht über die Prüfung des Prospektes über Aktien" vom 25. April 2007 - abgedruckt auf Seite 60 bis 62 des Wertpapierprospekts - wird dementsprechend dieser Auftragsinhalt unter Bezugnahme auf das Wertpapierprospektgesetz und die Prospektverordnung beschrieben und abschließend festgestellt, dass die Gewinnprognosen oder -schätzungen der Emittentin auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurden und in Einklang mit den Rechnungslegungsstrategien der Gesellschaft stünden.

17

Das Wertpapierprospektgesetz und die Prospektverordnung dienen der Umsetzung der sogenannten Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, ABl. EU Nr. L 345 S. 64). Kernanliegen ist der effektive Schutz des Anlegers mittels vollständiger und zutreffender Informationen (vgl. nur Erwägungsgründe Nr. 10, 16, 18 und 21; siehe auch BT-Drucks. 15/4999 S. 25). Die Tätigkeit der Beklagten - Testierung der Gewinnprognosen und Gewinnschätzungen - diente gerade der Erfüllung dieses Schutzzwecks im Interesse der Anleger.

18

Vor diesem Hintergrund ist auch die Rüge der Revision, eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter müsse ausgeschlossen sein, wenn sich die Parteien eines Prüfauftrags darüber einig seien, dass der Bericht nicht weitergegeben werden solle, beziehungsweise eine vertragswidrige Weitergabe könne keine Haftung begründen, nicht verständlich. Die Beklagte musste wissen, dass der nach § 3 WpPG zu veröffentlichende Wertpapierprospekt und damit auch ihr Prüfbericht Anlegern im Vorfeld des Erwerbs der auszugebenden Namensaktien als Informationsgrundlage zur Verfügung gestellt werden würde.

19

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die im Prospekt (S. 72-73) abgedruckten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 (AAB). Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass deren Inhalt einer Einbeziehung des Zedenten in den Schutzbereich nicht entgegensteht. Die von der Revision angesprochenen Regelungen in Nr. 7 Abs. 1 AAB ("Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers [Berichte, Gutachten und dgl.] an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten sich ergibt") und Nr. 7 Abs. 2 AAB ("Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.") erfassen nicht einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Prüfer gerade vertraglich verpflichtet, eine zur Veröffentlichung in einem Prospekt bestimmte Bewertung zugunsten zukünftiger Anleger abzugeben. Gleiches gilt für die Regelung in Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 AAB ("Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer [im Rahmen von Nr. 9] nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.") in Verbindung mit der Haftungsbeschränkungen zur Höhe und Ausschlussfristen enthaltenden Regelung in Nr. 9 AAB. Dies wird auch daran deutlich, dass sich in dem "Bericht über die Prüfung des Prospektes über Aktien" Ausführungen über die Haftung der Beklagten befinden, wobei diese nach dem Text ausdrücklich auch "im Verhältnis zu Dritten" beziehungsweise gelten, "wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte." Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, wäre eine solche Dritthaftung hier von vornherein ausgeschlossen, da bezüglich der zum Zeitpunkt des Vertrags noch unbekannten Anleger natürlich keine "Einwilligung zu einer Weitergabe an einen bestimmten Dritten" vorliegt, also die zitierten Ausführungen zur Dritthaftung keinen Sinn ergeben würden. Genauso wären die im Auftragsschreiben der Beklagten vom 21. März 2007 enthaltenen Bemerkungen, wonach sich die Haftung für die Durchführung der Prüfung auch gegenüber Dritten auf 4 Mio. € beschränke, überflüssig, wenn nicht an eine Haftung gegenüber den Anlegern, denen gegenüber der Prospekt Verwendung finden sollte, gedacht gewesen wäre. Insoweit ist von einer individuellen Einbeziehung der Anleger in den Vertrag auszugehen, die die allgemeinen Regelungen in den AAB verdrängt. Hierfür spricht im Übrigen auch der eigene Vortrag der Beklagten zu Sinn und Zweck des Prüfungsauftrags, den sie dahingehend umschrieben hat, dass die Prüfung das Ziel gehabt habe, "den Anlegern verlässliche Daten zu der erwarteten Gewinnlage als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Sie sollte den Anlegern ermöglichen, die Ausschüttung von Gewinnen einplanen zu können".

20

Die Feststellung des Berufungsgerichts, das durch die zu zeichnende Kapitalsumme begrenzte Gesamtrisiko sei gegebenenfalls versicherbar und in die Vergütung einkalkulierbar gewesen, so dass der Kreis der vom Prüfauftrag der Beklagten erfassten Personen auch nicht uferlos ausgeweitet sei (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 9), wird von der Revision - die sich auf Literaturmeinungen beruft, die sich allgemein gegen die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich von Prüfverträgen richten, bei denen das das Resultat des Prüfauftrags bildende Testat im Prospekt wiedergegeben wird (Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 225; Pankoke in Just/Ritz/Voß/Zeising, Wertpapierprospektgesetz und EU-Prospektverordnung, §§ 44 BörsG, 13 VerkProspG, Rn. 23 ff; Schwark in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., BörsG §§ 44, 45, Rn. 12) - nicht mit Substanz angegriffen.

21

c) Das von der Revision zitierte Senatsurteil vom 6. April 2006 (III ZR 256/04, BGHZ 167, 155; siehe zuvor bereits Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257) ist nicht einschlägig. Dort ging es um die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft durch einen Wirtschaftsprüfer (§§ 316 ff HGB). Entsprechenden Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern kommt aufgrund verschiedener Publizitätsvorschriften (u.a. § 325 Abs. 1 HGB; § 30 Abs. 1 BörsZulV aF) die Bedeutung zu, allgemein Dritten einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und ihnen - sei es als künftigen Kunden beziehungsweise Gläubigern, sei es als an einer Beteiligung Interessierten - für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben. Ungeachtet dieser auf Publizität und Vertrauensbildung angelegten Funktion hat aber der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für eine Pflichtprüfung in § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf - zudem zur Höhe noch weiter begrenzte (§ 323 Abs. 2 HGB) - Ansprüche der Kapitalgesellschaft und verbundener Unternehmen beschränkt. Gläubigern wie Aktionären haftet der Prüfer nach dieser Bestimmung nicht. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung hat der Senat (aaO S. 162 ff bzw. S. 262) auch die Möglichkeit einer Haftung des Abschlussprüfers nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eingeschränkt. Hiermit ist der vorliegende Fall aber nicht zu vergleichen. Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, dass die Gewinnerwartungen des Emittenten von einem Wirtschaftsprüfer zu kontrollieren und zusammen mit dem Prüfergebnis zu veröffentlichen sind. Vielmehr hängt die Frage, ob eine Prüfung notwendig ist, zunächst davon ab, ob sich der Emittent, um sein Angebot für die Kunden besonders attraktiv zu machen, entschließt, Gewinnerwartungen in den Prospekt aufzunehmen. Erst und nur dann sollen diese zum Schutz der Anleger durch einen Wirtschaftsprüfer kontrolliert und das Ergebnis der Prüfung den Anlegern über die Veröffentlichung im Prospekt zugänglich gemacht werden. Eine § 323 HGB vergleichbare gesetzgeberische Wertentscheidung zur Begrenzung der Prüferhaftung besteht insoweit ebenfalls nicht. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, aus dem Umstand, dass sie nicht zu den Prospektverantwortlichen (Prospektherausgeber; Prospektveranlasser) im Sinne der gesetzlichen Prospekthaftung nach §§ 44 ff BörsG aF und der mittlerweile (mit Wirkung zum 1. Juni 2012) außer Kraft getretenen §§ 8f, 13 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) gehöre, folge eine - mit § 323 HGB vergleichbare - Sperrwirkung für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Gegen eine solche Sperrwirkung spricht vor allem, dass nach § 47 Abs. 2 BörsG aF (i.V.m. § 13 Abs. 1 VerkProspG) neben den gesetzlichen Prospekthaftungsansprüchen weitergehende vertragliche Ansprüche unberührt bleiben. Zudem bezwecken die streitgegenständlichen Regelungen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch und gerade den Schutz der konkreten Anleger und unterscheiden sich deutlich vom Regelungsgefüge der §§ 316 ff HGB.

22

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert eine Einbeziehung des Zedenten auch nicht an dessen mangelnder Schutzbedürftigkeit, weil ihm Ansprüche aus Prospekthaftung gegenüber der T.                  AG zustünden. Zwar ist die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten deshalb nicht besteht, weil diesem eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen (vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 330; vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f und vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3632). Hierbei ist ohne Bedeutung, ob diese Ansprüche im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten überhaupt durchsetzbar sind (vgl. nur Urteil vom 22. Juli 2004 aaO). Ansprüche aus Prospekthaftung gegen einen Prospektverantwortlichen und Ansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind in diesem Sinne aber nicht gleichwertig (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, NJW 2004, 3420, 3421; Senat, Urteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, NJW 2007, 1332 Rn. 27 und III ZR 300/05, NJW-RR 2007, 1329 Rn. 21; siehe auch Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 328 Rn. 18 und MüKoBGB/Gottwald, 6. Aufl., § 328 Rn. 185). Soweit die Beklagte meint, die Entscheidung des X. Zivilsenats vom 8. Juni 2004 - zu den Senatsentscheidungen vom 14. Juni 2007 verhält sich die Revision nicht - sei überholt, weil der dort angesprochene Aspekt der unterschiedlichen Verjährung nach Aufhebung des § 51a WPO aF entfallen sei, ist anzumerken, dass der X. Zivilsenat - in Kenntnis der zum 1. Januar 2004 erfolgten Aufhebung (aaO S. 3421) - auf die Frage der Verjährung nur in Form eines zusätzlichen Arguments abgestellt hat. Im Übrigen sind auch die nunmehr an Stelle des § 51a WPO aF anwendbaren allgemeinen Verjährungsregeln (insbesondere § 199 BGB) insoweit günstiger, als die absolute Verjährungsfrist (also ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis) zehn Jahre beträgt (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB), während bei (bürgerlich-rechtlichen) Prospekthaftungsansprüchen Verjährung stets nach Ablauf von drei Jahren eintritt; für die von der Revision angesprochenen spezialgesetzlichen Prospektansprüche gelten für den Anspruchsinhaber noch ungünstigere Fristenregelungen (vgl. § 46 BörsG aF).

23

3. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte schuldhaft ein fehlerhaftes Testat erstellt hat und der Zedent (wie erforderlich, vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 197 f; Senat, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, NJW 2007, 1332 Rn. 28) seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf die Richtigkeit des Testats getroffen hat. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision nicht.

24

4. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht am Zurechnungszusammenhang zwischen ihrer Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen. Allerdings muss der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war (vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, NJW 1992, 555 f und vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421 f, jeweils mwN). Die Annahme einer solchen Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der verletzten Rechtsnorm oder Vertragspflicht erfordert eine wertende Betrachtung. Insoweit ist im vorliegenden Fall bezüglich der Haftung der Beklagten aus dem abgeschlossenen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger nach Sinn und Zweck des Vertrags unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden außerhalb des Schutzbereichs des streitgegenständlichen Vertrags liegt. Dies ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Zwar weist die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass ihre Aufgabe nicht darin bestand, den Prospekt insgesamt beziehungsweise das Anlagemodell als solches im Interesse der Anleger zu prüfen. Eine Beschränkung der Haftung, wie von der Beklagten gefordert, auf eine etwaige geringere Gewinnausschüttung würde jedoch der besonderen Bedeutung der von der Beklagten im Interesse der Anleger übernommenen Prüfung nicht gerecht werden. Die Gewinnprognosen des aktienausgebenden Unternehmens sind regelmäßig für den Anleger und dessen Anlageentscheidung von grundlegender Bedeutung. Durch positive Gewinnprognosen wird für den Anleger der Eindruck eines prosperierenden Unternehmens geschaffen. Vor diesem Hintergrund muss der Emittent, wenn er entsprechende Prognosen in seinen Prospekt aufnimmt, diese zuvor von einem Wirtschaftsprüfer kontrollieren lassen. Die gesetzlich vorgeschriebene Testierung in Verbindung mit der Veröffentlichung des Testats im Prospekt stellt mithin - erkennbar auch aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers - einen zentralen Baustein für die Anlageentscheidung des Kunden dar. Dies hat die Beklagte selbst nicht anders gesehen, insoweit als sie vorgetragen hat, ihre Prüfung habe das Ziel gehabt, den Anlegern verlässliche Daten als Grundlage für ihre Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Weiß der Wirtschaftsprüfer aber um diesen Umstand und lässt sich auch feststellen, dass sein Testat für die Anlageentscheidung des Kunden kausal gewesen ist, liegt der Schaden des Kunden bereits im Erwerb der Anlage, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen diese später wertlos geworden ist. In einem solchen Fall entspricht es dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht, die Haftung nicht lediglich auf etwaige Schäden aus einer geringeren oder unterbliebenen Gewinnerwartung zu beschränken.

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5. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hierbei muss sich im Fall einer Abtretung der Zessionar die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten zurechnen lassen (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89, NJW 1990, 2808, 2809 und vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118, jeweils zu § 852 BGB aF; Senat, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 148/11, VersR 2012, 722 Rn. 23). Zu Recht ist das Berufungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass dem Zedenten der Emissionsprospekt und der dort abgedruckte Prüfbericht der Beklagten als solche bekannt waren, er lediglich die rechtliche Unzulässigkeit der vorgesehenen Ausschüttungen nicht erkannt und sich insoweit auf die Prüfung der Prognoserechnung durch die Beklagte verlassen hat, nicht ausgereicht hat, um den Lauf der Verjährungsfrist im Jahre 2007 in Gang zu setzen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung Anfang 2011 war deshalb Verjährung nicht eingetreten.

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Zwar ist im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich die Tatsachen-, nicht die Rechtskenntnis entscheidend. Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß, nicht dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 und vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, NJW 2009, 984 Rn. 13 f; siehe auch Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28 mwN zu § 852 BGB aF). Insoweit wäre es etwa ohne Bedeutung, wenn dem Zedenten die Kenntnis gefehlt hätte, dass er in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der T.                  AG abgeschlossenen Vertrags einbezogen gewesen ist. Hier geht es jedoch um etwas anderes. Liegt bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners, kann nicht die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solche ausreichen; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, WM 2014, 575 Rn. 9 ff, 15 ff mwN). Es würde dem Sinn und Zweck des streitgegenständlichen Testats zuwiderlaufen, wenn man dem Anleger eine eigenständige rechtliche - hier unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen des Handelsgesetzbuchs - Überprüfung der testierten Gewinnprognose auferlegen beziehungsweise eine - einer solchen Überprüfung entsprechende - Rechtskenntnis unterstellen würde. Dass der Zedent den Fehler der Beklagten erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dies auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Kapitalerhöhung letztlich gescheitert ist und der Zedent seine gezeichneten Aktien nicht erhalten hat. Aus diesem Umstand allein ergaben sich für den Zedenten keine ausreichenden Anhaltspunkte, das Testat der Beklagten für falsch zu halten. Auch war der Zedent nicht - bei Meidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit - gehalten, das Scheitern der Kapitalerhöhung zum Anlass zu nehmen, das Testat von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Im Übrigen ist die Kapitalerhöhung - geht man von dem eigenen Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 15. April 2011 aus - erst mit dem 1. Februar 2008 endgültig gescheitert, so dass die Frage einer anschließenden Überprüfung des Testats für die Verjährung nicht entscheidungserheblich wäre.

Schlick                          Herrmann                          Wöstmann

                  Seiters                              Reiter

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bb) Auf die Kenntnis des Klägers kann es aber erst von dem Zeitpunkt seiner Bestellung ankommen. Vorher ist auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des früheren Verwalters abzustellen. Im Falle des Gläubigerwechsels durch Abtretung (§ 398 BGB), Legalzession (§ 412 BGB) oder Gesamtrechtsnachfolge muss sich der neue Gläubiger - entsprechend § 404 BGB - die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 Rn. 25; vom 30. April 2014 - IV ZR 30/13, NJW 2014, 2492 Rn. 13). Nichts Anderes kann für den Wechsel des Verwalters gelten. Denn so wie die Rechtshandlungen des entlassenen Verwalters, abgesehen von nichtigen Handlungen, ihre Wirksam- keit behalten (HK-InsO/Riedel, 7. Aufl., § 59 Rn. 12), setzt seine Kenntnis und seine grob fahrlässige Unkenntnis von bestehenden Anfechtungsansprüchen die Verjährungsfrist in Gang. Es wird allenfalls erörtert, ob bei einem Verwalterwechsel über § 146 Abs. 1 InsO § 210 BGB analog zur Anwendung kommt, mit der Folge, dass Anfechtungsansprüche frühestens sechs Monate seit Bestellung des neuen Verwalters verjähren können (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn.  24; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO, 2014, § 146 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 146 Rn. 5 aE; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 146 Rn. 8). Nach dieser Regelung wird der Lauf der Verjährung jedoch nur beeinflusst, wenn der Wechsel des Verwalters während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist erfolgt (vgl. MünchKommBGB /Grothe, 6. Aufl., § 210 Rn. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Verwalterwechsel im Jahr 2008 stattgefunden hat und die Anfechtungsansprüche keinesfalls vor dem 31. Dezember 2010 verjährten.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)