Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2020 - VII ZR 187/19

11.03.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2020 - VII ZR 187/19
Landgericht Hamburg, 417 HKO 60/17, 09.07.2018
Hanseatisches Oberlandesgericht, 1 U 133/18, 17.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 187/19
vom
11. März 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:110320BVIIZR187.19.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer wird auf bis 13.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Entwicklung eines Arzneimittelbestandteils in Anspruch.
2
Das Landgericht hat mit Teilurteil die Beklagte zur Erteilung verschiedener Auskünfte verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt, wobei die Klägerin ihre Auskunftsanträge in der Berufungsinstanz erweitert hat.
3
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines Auskunftsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt , an die Klägerin Auskunft zu erteilen
a) durch Vorlage der von Frau J. H. im Jahr 2011 oder 2012 bei der Hochschule für A. W. (HA. ) vorgelegten Bachelorarbeit,
b) zu Art, Umfang und Inhalt der mit Frau J. H. im Zusammenhang mit dem KMU-Innovativ-Verbundprojekt "Entwicklung physiologischer, gut verträglicher und hochwirksamer Therapieverfahren für Krebs/Infektionen unter Berücksichtigung biomimetischer Prinzipien" mit den Förderkennzeichen 0315557A und 0315557B des Projektträgers Forschungszentrum J. GmbH ("Entwicklungsvorhaben") ausgetauschten Informationen,
c) durch Mitteilung der Personen, die bei der HA. mit der Betreuung und Begutachtung der unter Ziff. 2.a) genannten Bachelorarbeit befasst waren,
d) darüber, in welchem Umfang die Beklagte für die von Frau

J.

H. bei der HA. vorgelegte Bachelorarbeit und für ihre Abschlussarbeit der Studienleistung "Praxissemester" (i) das Immunhormon Interleukin-2 oder Interleukin-2-haltiges Material, das Gegenstand des Entwicklungsvorhabens war, insbesondere soweit die Beklagte es von der Klägerin zu 1. oder deren Auftragnehmern, insbesondere der B. Gesellschaft für Prozessentwicklung mbH, B. , erhalten hat, oder (ii) Know-how der Klägerinnen zu Interleukin-2 oder Interleukin-2haltigem Material zur Verfügung gestellt hat,
e) durch Vorlage des Abschlussberichts der von Frau H. im Jahr 2012 absolvierten Studienleistung "Praxissemester" und der Bescheinigung der Beklagten an Frau H. zur Dauer undzum Tätigkeitsbereich der Studienleistung "Praxissemester", die bei der HA. vorgelegt wurden, ferner durch Mitteilung der Personen, die
bei der HA. und bei der Beklagten mit der Betreuung und Begutachtung der Studienleistung "Praxissemester" befasst waren,
f) in Form der Vorlage sämtlicher Entwicklungsarbeitsergebnisse, insbesondere Rohdaten, Dokumentationen oder auch Zwischenberichte der Abteilung W. , Dr. M. S. , zu aa) den Chargen 36-2012, 46-2012, 49-2012, 03-2013, 07-2013 zur Herstellung von Toxmaterial im Maßstab 1:5 aus dem von der Klägerin zu 1. über den Auftragsdienstleister B. GmbH gelieferten Ausgangsmaterial (Capture-Eluat) mit der Bezeichnung 12ILAB05, bb) den Chargen 46-2011 (Maßstab 1:16, aus 11ILAB04, aus November 2011) und 21-2012 (Maßstab 1:16, aus 11ILAB11, aus Mai 2012) mittels Äkta avant 150 (Pilotproduktion),
g) über das Ergebnis der Prüfung der Patentsituation betreffend die stabile Formulierung aus dem Frühjahr 2012.
4
Das Berufungsgericht hat die tenorierten Auskunftsansprüche der Klägerin teilweise auf der Grundlage der im Entwicklungsvertrag vereinbarten Informationspflichten der Beklagten und teilweise gemäß § 242 BGB in Verbindung mit den im Entwicklungsvertrag vereinbarten Geheimhaltungspflichten der Beklagten für begründet erachtet.
5
Im Rahmen der Bemessung der Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckung hat das Berufungsgericht den Kostenaufwand für die Erteilung der im Berufungsurteil zuerkannten Auskunftsansprüche auf 25.000 € geschätzt. Dabei hat es die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Juni 2019 zugrunde gelegt, mit denen diese ihren Aufwand für sämtliche von der Klägerin in der Berufungsinstanz geltend gemachten Auskunftsanträge mit 38.000 € (800 Arbeitsstunden zu je 47,50 €) beziffert hatte. Im Hinblick auf die übereinstimmende Teilerledigungserklärung und die teilweise Klageabweisung hat das Berufungsgericht den von der Beklagten geschätzten Aufwand um 1/3 gekürzt. Lediglich hinsichtlich des Auskunftsantrags zu Buchstabe f) könnten besonders umfangreiche Recherchen durch wissenschaftlich qualifizierte Mitarbeiter der Beklagten erforderlich sein. Die übrigen Auskünfte ließen sich mit allenfalls leicht überdurchschnittlichem bzw. geringem Aufwand und auch durch einfacher qualifizierte Mitarbeiter erledigen. Ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten, das diese mit mindestens 100.000 € beziffert hat, hat das Berufungsgericht verneint. Es sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Beklagten durch die Auskunftserteilung ein konkreter Nachteil drohe. Die Beklagte habe lediglich unspezifiziert vorgetragen, dass die Auskünfte teilweise ihre schützenswerten Interessen gefährdeten, weil sie zumindest auch Know-how der Beklagten enthielten, das nichts mit dem Entwicklungsvorhaben zu tun habe. Daraus lasse sich nicht entnehmen, inwiefern dies hinsichtlich der zuerkannten Auskunftsansprüche der Fall sein solle. Die Studentin H. solle nach eigener Darstellung keine Arbeitsergebnisse von weiterführender Bedeutung erzielt haben. Im Übrigen seien die Auskunftsanträge, denen stattgegeben worden sei, auf Informationen beschränkt, die das Entwicklungsvorhaben beträfen und daher mit der Klägerin zu teilen seien.
6
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Diese beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen, wobei sie ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgen möchte.
7
Die Beklagte ist der Auffassung, der Wert ihrer Beschwer betrage unter Zugrundelegung der Schätzung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Höhe der Sicherheitsleistung zumindest 25.000 €. Vorsorglich stellt sie zudem die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten sei nicht dargelegt, zur Überprüfung. Sie habe dargetan, dass die von ihr zu erteilenden Auskünfte auch eigenes, mit dem Entwicklungsvorhaben nicht in Zusammenhang stehendes Know-how beträfen.

II.

8
1. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - VII ZR 151/19 Rn. 7; Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 2/19 Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11 m.w.N., NJW 2017, 3164). Wendet sich der Rechtsmittelführer gegen dieVerurteilung zur Auskunftserteilung durch das Berufungsgericht, ist für die Bemessung des Werts der Beschwer sein Interesse maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung der zuerkannten Auskunftsansprüche erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17 Rn. 10, ZD 2019, 31; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16 Rn. 8 m.w.N., ZUM-RD 2017, 251; Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049, juris Rn. 3 und 7; Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, juris Rn. 10 ff.).
9
2. Nach diesen Maßstäben schätzt der Senat den Wert der Beschwer auf bis 13.000 €.
10
a) Der Senat ist an die im Rahmen der Bemessung der Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckung erfolgte Schätzung des Berufungsgerichts bei der Bemessung des Werts der Beschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vormals § 26 Nr. 8 EGZPO) nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16 Rn. 11 m.w.N., ZUM-RD 2017, 251).
11
Die Schätzung des Berufungsgerichts ist unzutreffend. Dieses hat fehlerhaft den von der Beklagten angegebenen Stundensatz von 47,50 € zugrunde gelegt. Für die Wertbemessung bei der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs durch die verurteilte Partei selbst sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen. Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung der Hilfsperson verursacht (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16 Rn. 13 m.w.N., ZUM-RD 2017, 251). Eigene Mitarbeiter einer zur Auskunft verurteilten Partei sind indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als fremde Hilfspersonen anzusehen. Auch wenn die Partei die geforderte Auskunft nicht selbst erteilen kann, sondern dazu auf die Hilfe sachkundiger Mitarbeiter angewiesen ist, ändert das nichts daran, dass es sich bei den eigenen Mitarbeitern nicht um fremde Hilfspersonen handelt, deren Kosten uneingeschränkt zu berücksichtigen wären. Bei der Bemessung des Werts der Beschwer können - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Personalkosten für eigene Mitarbeiter vielmehr nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - II ZR 376/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17 Rn. 12, ZD 2019, 31; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16 Rn. 14, ZUM-RD 2017, 251). Da die verlangten Auskünfte nach eigenen Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Juni 2019 nur von ihren Mitarbeitern zusammengetragen werden können, ist der Stundensatz gemäß § 22 JVEG in Höhe von höchstens 21 € zugrunde zu legen.
12
Auch wenn man den erforderlichen zeitlichen Aufwand für die Erfüllung der im Berufungsurteil zuerkannten Auskunftsansprüche mit dem Berufungsgericht auf 2/3 der von der Beklagten angegeben 800 Arbeitsstunden schätzt, beträgt der Kostenaufwand bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 21 € und damit der Wert der Beschwer lediglich 11.200 €.
13
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten erhöht sich der Wert der Beschwer nicht mit Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse. Ein Geheimhaltungsinteresse ist nur dann bei der Bemessung des Werts der Beschwer zu berücksichtigen, wenn der zur Auskunftserteilung verurteilte Rechtsmittelführer sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegt und erforderlichenfalls glaubhaft macht (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 Rn. 13 m.w.N., NJW-RR 2016, 1287; Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049, juris Rn. 7).
14
Die erforderliche Darlegung ist im Streitfall nicht erfolgt. Die Beklagte hat ihr Geheimhaltungsinteresse darauf gestützt, dass die zu erteilenden Auskünfte zumindest auch eigenes Know-how enthielten, das mit dem gemeinsamen Entwicklungsvorhaben nichts zu tun habe. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht Vortrag dazu vermisst, inwieweit dies der Fall sein soll. Die nur allgemeine Behauptung der Beklagten, sie müsse teilweise auch eigenes Know-how preisgeben, das mit dem Entwicklungsvorhaben nichts zu tun habe, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Welcher konkrete Nachteil der Beklagten durch die Erteilung welcher Auskünfte drohen soll, wird ebenfalls nicht dargelegt. Mit der Beschwerde zeigt die Beklagte keine Anhaltspunkte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Pamp Kartzke Sacher
Borris Brenneisen

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2018 - 417 HKO 60/17 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2019 - 1 U 133/18 -


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

7
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 2/19 Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11 m.w.N., NJW 2017, 3164). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 2/19 Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15 Rn. 2 m.w.N., MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - VII ZR 90/18 Rn. 8; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164; Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 – VII ZR 41/17 Rn. 11, NJW 2017, 3164).
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Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober2016 - III ZR 300/15 Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3 m.w.N.). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbe- schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht , und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23 Rn. 2 m.w.N.). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13 Rn. 4). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen , um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15 Rn. 5 i.V.m. Rn. 9 ff.; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3).
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1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO auch eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 3 mwN).
8
1. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung glaubhaft macht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZR 60/02, juris Rn. 5; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8). Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Beschwerdeführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15, Rn. 6, juris, jeweils mwN).

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

8
1. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung glaubhaft macht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZR 60/02, juris Rn. 5; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8). Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Beschwerdeführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15, Rn. 6, juris, jeweils mwN).
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1. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung glaubhaft macht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZR 60/02, juris Rn. 5; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8). Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Beschwerdeführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15, Rn. 6, juris, jeweils mwN).
5
Abgesehen von der Frage, ob tatsächlich der gesamte von der Beklagten geltend gemachte Zeitaufwand von 213,5 Stunden nur durch einen Rechtsanwalt erledigt werden könnte, kann hierfür nicht ein Stundensatz von mindestens 100 € angesetzt werden.Vielmehr ist auch insoweit allein der Maximalbetrag von 21 € pro Stunde entsprechend der Bestimmung für Zeugen in § 22 JVEG anzusetzen. Die von der Beklagten geltend gemachten Stundenbeträge für die rechtsanwaltliche Tätigkeit sind nicht ansatzfähig, da es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die erforderlichen Arbeiten anderen zu diesen Sätzen in Rechnung stellen würde (BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 6). Personalkosten, die für die Auskunftserteilung für den Einsatz eigener Mitarbeiter anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Auskunftsverpflichteten, können nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2018 - II ZB 13/17, juris Rn. 12).
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1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO auch eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 3 mwN).
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1. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung glaubhaft macht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZR 60/02, juris Rn. 5; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8). Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Beschwerdeführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15, Rn. 6, juris, jeweils mwN).

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

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Zwar kann ein solches im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substanziiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).