Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2020 - I ZR 28/20

07.10.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2020 - I ZR 28/20
Oberlandesgericht München, 6 Sch 48/18 WG, 16.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 28/20
vom
7. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:071020BIZR28.20.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 16.000 €

Gründe:

1
I. Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 54 ff. UrhG.
2
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Computerzubehör entwickelt, produziert und vertreibt. Sie bot im Februar 2014 und im April 2015 auf ihrer Website externe Festplatten verschiedener Größen an.
3
Die Klägerin hat die Beklagte auf Auskunftserteilung gemäß § 54f Abs. 1 UrhG über die Art und Stückzahl der in Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen Festplatten in Anspruch genommen. Grundlage für die von der Beklagten zu entrichtende Vergütung ist der gemeinsame Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst vom 25. Juni 2018, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2018.
4
Nach erfolglosem außergerichtlichen Auskunftsverlangen leitete die Klägerin am 9. Dezember 2016 ein Schiedsstellenverfahren gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG gegen die Beklagte wegen ihrer Ansprüche auf Auskunft und Vergütung ein. Am 27. September 2018 erließ die Schiedsstelle einen Teil-Einigungsvorschlag , in dem sie die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung feststellte. Hiergegen legte die Beklagte am 8. November 2018 Widerspruch ein. Das Verfahren zum Vergütungsanspruch setzte die Schiedsstelle mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 bis zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus.
5
Am 27. November 2018 reichte die Klägerin Auskunftsklage beim Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet sowie den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt. Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt und will ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag im Falle der Zulassung der Revision weiterverfolgen.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Er beträgt höchstens 14.250 €.
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1. Der Beschwerdeführer muss, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 € zu ermöglichen, bereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4).
8
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 bis 91 [juris Rn. 10 bis 20]; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 7).
9
Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden. Zu berücksichtigen ist nur der eigene Aufwand des Auskunftspflichtigen; allgemeine betriebliche Kosten, die nicht unmittelbar durch die Auskunftserteilung verursacht sind, dürfen in die Berechnung nicht einfließen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 7). Als Stundensatz ist in Anlehnung an § 22 Satz 1 JVEG von 21 €, dem Höchstsatz für die Verdienstausfallentschädigung von Zeugen, auszugehen. Eigene Mitarbeiter des beklagten Unternehmensträgers sind keine fremden Hilfspersonen , deren Kostenaufwand, wenn ihre Hinzuziehung erforderlich ist, uneingeschränkt berücksichtigungsfähig ist; eine Überschreitung der Entschädigungssätze nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz kommt bei ihnen nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUMRD 2017, 251 Rn. 13 f.; Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 8).
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Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, so gehören zwar die Kosten, welche die Einschaltung der Hilfsperson verursacht, zu den Kosten der Auskunftserteilung. Die Kosten sachkundiger Hilfspersonen können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 10 mwN).
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2. Nach diesen Grundsätzen hat die Beschwerde keine über 20.000 € lie- gende Beschwer der Beklagten glaubhaft gemacht, sondern lediglich eine Beschwer von höchstens 14.250 €.
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a) Soweit die Beschwerde insgesamt 800 Arbeitsstunden des eigenen Personals der Beklagten für die Auswertung von circa 7.000 Belegen geltend macht, hiervon 280 Stunden für die Überprüfung aller Verkaufsbelege nach dem Bezugsort der Komponenten, 280 Stunden für eine Differenzierung nach den verschiedenen Absatzkanälen sowie 240 Stunden für eine Differenzierung zwischen einer Lieferung in das In- oder Ausland, ist ein hierfür entstehender Aufwand von 16.800 € nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeerwiderung bestreitet diesen Vortrag unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die Beklagte für die Erteilung der Auskunft lediglich ein Excel-Formular auszufüllen habe. Mittel zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags hat die Beklagte nicht vorgelegt.
13
Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte meint, ihre Belege dreifach sichten zu müssen, um die von ihr geschuldete Auskunft erteilen zu können , und hierfür dreifachen Stundenaufwand in teilweise unterschiedlicher Höhe ansetzt. Selbst wenn die von der Beklagten geschätzte Zahl von 7.000 Belegen und - bei großzügigster Betrachtung - ein (Gesamt-)Zeitaufwand von durchschnittlich fünf Minuten pro Beleg zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein Zeitaufwand von 35.000 Minuten (583 Stunden und 20 Minuten), der beiAnwendung des Stundensatzes von 21 € entsprechend § 22 Satz 1 JVEG zu einer Beschwer von lediglich 12.250 € führt.
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b) Hinzuzurechnen sind die von der Beschwerde geltend gemachten Fremdkosten der Beklagten von mindestens 2.000 € für einen externen Logistiker. Bei diesem seien die Belege aus den Jahren 2014 und 2015 untergebracht, nachdem die Beklagte im Jahr 2015 ihren Sitz verlagert und 2016 ein neues EDVSystem installiert habe. Dieser Aufwand wird von der Klägerin nicht bestritten und erscheint zudem nachvollziehbar.
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c) Nicht berücksichtigungsfähig sind demgegenüber die weiteren von der Beschwerde angesetzten Fremdkosten von 6.000 €, berechnet aus 100 Stunden à 60 €, bei dem Anbieter des ehemaligen EDV-Systems der Beklagten für eine Aufbereitung und Bereitstellung der Daten. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist bereits unsubstantiiert, weil aus ihm nicht ersichtlich wird, welche konkreten Leistungen der ehemalige Dienstleister zu erbringen hat und aus welchen Gründen sie erforderlich sind. Darüber hinaus legt die Beklagte nicht dar, wie sich eine elektronische Aufbereitung der Belege auf den Aufwand ihres eigenen Personals auswirkt. Dies wäre deswegen erforderlich gewesen, weil es keineswegs fernliegend erscheint, dass die Sichtung der circa 7.000 Belege durch eine elektronisch unterstützte Vorsortierung erheblich vereinfacht werden kann.
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d) Nicht glaubhaft gemacht ist schließlich auch die - von der Klägerin bestrittene - Erforderlichkeit der Überprüfung der zu erteilenden Auskunft durch einen Wirtschaftsprüfer, für die die Beschwerde weitere Fremdkosten der Beklag- ten von 10.000 € veranschlagt.
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aa) Der allgemeine Verweis auf ihr Haftungsrisiko im Falle einer sich nachträglich als falsch erweisenden Auskunft reicht für die Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit einer solchen Überprüfung nicht aus.
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bb) Nichts Anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Abschnitt 4 Nr. C II 3 und C III 3 des gemeinsamen Tarifs der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst für externe Festplatten vom 25. Juni 2018, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2018, auf den im Tenor des angefochtenen Urteils Be- zug genommen wird, ab einer Nettovergütung von 200.000 € die Bestätigung ei- nes externen Wirtschaftsprüfers vorzulegen ist. Für Nettovergütungsbeträge un- ter 200.000 € ist die Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers nach Ab- schnitt 4 Nr. C II 1.3.5 und 2.3.6 sowie C III 1.2.5 und 2.2.6 des genannten Tarifs fakultativ. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr zu leistende Nettovergütung diesen Betrag voraussichtlich überschreiten wird. Soweit sie ergänzend darauf verweist, die Klägerin sei im Schiedsstellenverfahren von einer nach dem Gegenstandswert ihres Vergütungsanspruchs zu bemessenden Si- cherheitsleitung von 500.000 € ausgegangen, hält die Beschwerdeerwiderung dem mit Recht entgegen, dass dieser Berechnung noch die höheren Vergütungssätze des Tarifs vom 25. Oktober 2011, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 3. November 2011 (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 35/15, GRUR 2017, 684 Rn. 3 = WRP 2017, 815 - externe Festplatten), zugrunde lagen und die Beklagte die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung darüber hinaus bestritten hat.
Koch Schaffert Pohl
Schmaltz Odörfer
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 16.01.2020 - 6 Sch 48/18 WG -


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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12.03.2020 00:00

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25.05.2020 13:39

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19.05.2020 19:17

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(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.

(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:

1.
die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
2.
die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes,
3.
den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.

(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 159/18
vom
6. Juni 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:060619BIZR159.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. September 2018 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.000 €

Gründe:

I. Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb des
1
Lebensmittels A. Vitalkost. Die Beklagte warb für ihr Produkt in einem als "Anzeige" gekennzeichneten werblichen Beitrag in der Ausgabe Nr. 16 der Zeitschrift "I.", welcher mit "Abnehmen mit A. Der Weg zum Wunschgewicht" überschrieben war und folgende Angabe enthielt: Hochwertiges Soja und probiotischer Magermilchjoghurt versorgen den Körper - die Muskeln - mit wertvollem Eiweiß.
2
Das Berufungsgericht hat die Beklagte - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Erzeugnis "A. Vitalkost" mit der Angabe zu werben: "probiotischer", sofern dies geschieht wie folgt [Einblendung der Anzeige].
3
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten
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mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist im Hinblick auf den in Rede stehenden Unterlassungsantrag von einem Streitwert von 20.000 € ausgegangen. Dieser Wert entspricht der mit der von der Beklagten angestrebten Revision geltend zu machenden Beschwer. 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be5 misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Wendet sich - wie hier - die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung. Der so zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. Denn das Interesse des Klägers an einer Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten. Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat die beklagte Partei deshalb schon in den Vorinstanzen hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZR 11/18, GRUR 2018, 655 Rn. 8 f. mwN). Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5, jeweils mwN). Der Beschwerdeführer muss, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 € zu ermögli- chen, bereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, GRUR 2019, 662 Rn. 16 = WRP 2019, 485 mwN).
2. Nach diesen Grundsätzen beträgt der Beschwerdewert für den noch in
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Rede stehenden Unterlassungsantrag 20.000 €.

a) Die Beschwerde macht geltend, im Streitfall sei unabhängig von der
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erst- und zweitinstanzlichen Streitwertfestsetzung jedenfalls das Interesse der Beklagten an der Aufhebung ihrer Verurteilung mit weit mehr als 20.000 € zu bewerten. Die Beklagte vertreibe das Produkt "A. Vitalkost" in einer mit dem Produktnamen bedruckten und durch einen Deckel verschlossenen Dose. Unterhalb des Deckels befinde sich ein Beileger, in dessen Text bislang unter anderem das Wort "probiotisch" verwendet worden sei. Am 18. September 2018 hätten sich im Lager der Beklagten mit diesem Beileger ausgestattete "A. Vitalkost"-Produkte im Gesamtwert von 10.202.000 € befunden. Allein das Entfernen dieser Einleger hätte Kosten in Höhe von 74.400 € verursacht. Weitere bereits gedruckte, aber noch nicht in die Dosen gepackte 300.000 Einleger sei- en bereits zu Kosten in Höhe von 11.500 € entsorgt worden. Zur Glaubhaftma- chung der Richtigkeit dieser Angaben hat die Beschwerde die eidesstattliche Versicherung des bei der Beklagten als "Chief Operating Officer" in leitender Funktion tätigen Mitarbeiters sowie ein Exemplar des den Dosen beigefügten Beilegers vorgelegt.
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b) Damit hat die Beschwerde keinen Erfolg.
aa) Die Beschwerde hat ihren Vortrag bereits nicht - wie geboten (vgl.
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BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8; BGH, GRUR 2018, 655 Rn. 12) - hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar hat die Beschwerde eine eidesstattliche Versicherung des "Chief Operating Officer" der Beklagten zu den Akten gereicht. Dort wird aber lediglich pauschal behauptet, die noch nicht den Dosen beigefügten 300.000 Einleger seien zu Kosten in Höhe von 11.500 € entsorgt worden und das Entfernen der Einleger bei dem aktuellen Lagerbestand würde Kosten in Höhe von 74.000 € verursachen. Wie beide Beträge sich zusammensetzen, also welche Positionen zu welchem Preis eingesetzt wurden, ist jedoch nicht dargelegt worden. Die Behauptungen sind damit nicht einlassungsfähig und nicht nachvollziehbar.
bb) Die Beschwerde hat zudem nicht dargelegt, dass die Beklagte be10 reits in den Instanzen einen entsprechenden Vortrag gehalten hat. Sie hat vielmehr nach der Berufungsverhandlung mit anderer Begründung eineErhöhung des Streitwerts für die nach teilweiser Klagerücknahme nur noch im Streit ste- hende Angabe "probiotisch" auf 25.000 € und damit auf einen weit niedrigeren Betrag beantragt.
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cc) Zudem ist das zur Begründung einer Abänderung der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gehaltene Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde unergiebig.
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Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist das Interesse des Unterlassungsschuldners an der Beseitigung der in Rede stehenden Verpflichtung. Dafür ist nach den dargelegten Grundsätzen unter anderem Umfang und Richtung der Verletzungshandlung maßgebend. Der Beklagten ist die Werbung für das Erzeugnis "A. Vitalkost" mit der Angabe "probiotischer" untersagt worden, sofern dies geschieht wie in der im Tenor des Berufungsurteils abgedruckten Anzeigenwerbung. Die Beschwerde macht jedoch eine Beschwer geltend, die sich nicht aus dem Verbot einer Anzeigenwerbung, sondern aus dem Verbot der Verwendung von bereits hergestellten Produktverpackungen ergibt. Das Verbot von Angaben auf Produktverpackungen verursacht jedoch für den Unterlassungsschuldner regelmäßig einen ungleich größeren wirtschaftlichen Schaden als ein bloßes Werbeverbot in Anzeigen, weil nicht lediglich - schwer messbare - Umsatzverluste infolge erreichbarer, tatsächlich aber nicht erreichter Leserkontakte in Rede stehen, sondern bereits konkret getätigte verlorene Aufwendungen für die Produktion der Verpackung, Kosten für die Entsorgung dieser Altpackungen, neue Investitionen für Entwurf und Produktion geänderter Packungen sowie konkret messbare Umsatzausfälle für die Zwischenzeit. Der Angriff von Angaben auf Verpackungen kommt deshalb der Sache nach zumindest teilweise einem Vertriebsverbot gleich und verursacht mithin erheblich größere wirtschaftliche Belastungen als das Verbot einer Anzeigenwerbung. Nur Letzteres hat der Kläger jedoch begehrt, indem er nicht ein Schlechthinverbot der Angabe "probiotischer" beantragt hat, sondern das Verbot dieser Angabe "wie geschehen" in der dem Antrag konkret beigefügten Anzeige. Wegen der Eingrenzung des Klageantrags auf die konkrete Verletzungsform kann nicht davon ausgegangen werden, er habe sich generell gegen die beanstandete Angabe wenden und damit das Prozesskostenrisiko eingehen wollen, welches mit dem Verbot der Produktverpackung einhergeht.
Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 22.02.2018 - 7 O 79/17 -
OLG Celle, Entscheidung vom 04.09.2018 - 13 U 37/18 -
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1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN).
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1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN).
11
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 5 mwN). Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen. Zwar hat das Gericht diesen Wert selbstständig nach freiem Ermessen zu ermitteln. Das enthebt den Berufungsführer aber nicht von seiner Obliegenheit, für die Schätzung erforderliche Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14, MDR 2016, 348 Rn. 11). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

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Von den im Jahr 2016 angefallenen Personalkosten können nur die Kosten für Mitarbeiter von ZDF-Enterprises und nicht die Kosten für eigene Mitarbeiter in vollem Umfang bei der Bemessung des Wertes der Beschwer berücksichtigt werden. Für die Wertbemessung bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht durch die verurteilte Partei selbst sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen. Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung der Hilfsperson verursacht (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9; Beschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2012 - XII ZB 354/11, NJW-RR 2013, 129 Rn. 8; Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11, NJW-RR 2013, 257 Rn. 10; Beschluss vom 7. März 2013 - II ZB 57/12, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 37/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, GRUR 2015, 615 Rn. 16 = WRP 2015, 982 - Auskunftsverurteilung).

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

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Multimedia-Festplatte ohne Aufzeichnungsfunktion 19,00 € Netzwerkfestplatte mit einer Speicherkapazität von weniger als einem Terabyte 5,00 € Netzwerkfestplatte mit einer Speicherkapazität von einem Terabyte oder mehr als einem Terabyte 17,00 € Externe Festplatte mit einer Speicherkapazität von weniger als einem Terabyte 7,00 € Externe Festplatte mit einer Speicherkapazität von einem Terabyte oder mehr als einem Terabyte 9,00 €