Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2020 - V ZR 190/19

12.03.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2020 - V ZR 190/19
Landgericht Frankfurt am Main, 18 O 278/17, 09.11.2018
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1 U 229/18, 11.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 190/19
vom
12. März 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:120320BVZR190.19.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - vom 11. Juni 2019 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien sind jeweils Eigentümerinnen aneinandergrenzender Doppelhaushälften. Im Jahr 2015 baute die Beklagte ihr Dach um und erhöhte es. Dabei wurde u.a. die auf dem Dach des Hauses der Beklagten befindliche straßenseitige Gaube, die unmittelbar an die Dachgaube des Anwesens der Klägerin angrenzte, entfernt und seitlich versetzt neu errichtet. Eine Verkleidung der Grenzwand der klägerischen Gaube nahm die Beklagte nicht vor. Daaufgrund der Dacherhöhung der Schornstein der Klägerin den Dachfirst des Hauses der Beklagten nicht mehr um die erforderlichen mindestens 40 cm überragt, forderte die Bauaufsichtsbehörde die Klägerin zur Herstellung des Mindestabstandes auf.
2
Mit dem Hauptantrag verlangt die Klägerin von der Beklagten, das Dach auf die von der Baubehörde gestattete Höhe zurückzubauen. Hilfsweise verlangt sie von ihr - soweit hier von Interesse -, den erforderlichen Mindestabstand des Schornsteines und die Brandwandqualität der Grenzwand der straßenseitigen Gaube ihres Daches wiederherzustellen. Das Landgericht hat mit Teilurteil die Klage im Hauptantrag sowie hinsichtlich der beiden genannten Hilfsanträge abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen.

II.

3
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.
4
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN).
5
2. Daran gemessen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.
6
a) Welchen Wertverlust ihre Doppelhaushälfte infolge der Erhöhung des Daches der benachbarten Haushälfte der Beklagten erleidet, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung der Beschwer der Klägerin darauf hinweist, dass das Berufungsgericht in dem Streitwertbeschluss vom 22. Juli 2019 den Wert des Hauptantrages mit 70.000 € bemessen habe, genügt dies zur Glaubhaftma- chung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer der Klägerin nicht. Die Klägerin verlangt mit dem Hauptantrag den Rückbau des Daches der Doppelhaushälfte der Beklagten auf die von der Baubehörde genehmigte Höhe. Das Berufungsgericht hatte sich bei der Bewertung dieses Antrages an den der Beklagten ent- stehenden Rückbaukosten von 70.000 € orientiert. Begründet hatte esdies damit , dass die Klägerin „umfassend die baurechtliche und nachbarrechtliche Zu- lässigkeit des Dachumbaus der Beklagten angreift und dessen gesamten Rückbau begehrt“.Der für die Beseitigung der Eigentumsstörung erforderliche Kostenaufwand der Beklagten ist für die Bemessung der Beschwer der Klägerin aber grundsätzlich unerheblich. Diese Kosten können nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer der Klägerin von Bedeutung sein, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für die Wertminderung ihres Grundstücks durch die Störung ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2018 - V ZB 218/17, MDR 2018, 1396 Rn. 7 mwN).
7
Anhaltspunkte dafür, ob und in welcher Höhe der Wert des Grundstücks der Klägerin gemindert ist, weil das Dach der angrenzenden Doppelhaushälfte der Beklagten höher ist als das Dach der Klägerin, sind nicht dargetan. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde - wenngleich in anderem Zusammenhang - vorträgt, die Klägerin habe den vorläufigen Streitwert des Hauptantrages in der Klageschrift mit 17.500 € beziffert und dabei die Wertminderung ihres Grund- stücks im Blick gehabt, genügt dies zur Darlegung und Glaubhaftmachung eines entsprechenden Wertverlustes nicht, zumal nicht auf der Hand liegt, dass sich die Erhöhung des Daches einer Doppelhaushälfte überhaupt wertmindernd auf die angrenzende Doppelhaushälfte auswirkt. Die der Beklagten entstehenden Rückbaukosten lassen keine Rückschlüsse auf eine Wertminderung des Grundstücks der Klägerin zu, da insoweit keinerlei Korrelation besteht.
8
b) Auch unter Berücksichtigung des Wertes der im Berufungsverfahren erfolglosen Hilfsanträge der Klägerin, die auf Wiederherstellung des Mindestabstands ihres Schornsteines zu dem Dachfirst des angrenzenden Daches und Wiederherstellung der Brandwandqualität der straßenseitigen Gaube ihres Da- ches gerichtet sind, ergibt sich keine 20.000 € überschreitendeBeschwer. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist insoweit wiederum auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, das die beiden Anträge ohne nähere Begrün- dung mit jeweils 5.000 € bewertet hat.Da die Klägerin nicht aufgezeigt und glaubhaft gemacht hat, dass ihr durch die Dacherhöhung über die jetzt notwendig gewordene Schornsteinerhöhung und Maßnahmen an der Gaubenwand hinaus weitere Nachteile erwachsen sind, beläuft sich die Beschwer der Kläge- rin insgesamt auf allenfalls 10.000 €.

III.

9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 10.000 € festgesetzt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.11.2018 - 2-18 O 278/17 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.06.2019 - 1 U 229/18 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 5 f.).
7
a) Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert einer Beseitigungsklage wird allgemein durch das Interesse des Klägers an der Beseitigung bestimmt. Dieses bemisst sich bei der Störung von Grundeigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den die Sache durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2012 - V ZB 247/11, Grundeigentum 2012, 683 Rn. 7; Beschluss vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, juris Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639, 2640). Der für die Beseitigung der Besitzstörung erforderliche Kostenaufwand ist für die Bemessung der Beschwer eines in seinem Eigentum gestörten Klägers dagegen grundsätzlich unerheblich und auch nicht dem Wert der Beschwer hinzuzurechnen (Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZR 154/07 aaO; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224). Diese Kosten können nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von Bedeutung sein, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für die Wertminderung der Sache durch die Störung ergibt (Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZR 154/07 aaO; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05, aaO).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.