Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2019 - I ZB 82/18
BUNDESGERICHTSHOF
b) Um eine neue Klage wegen "derselben Sache" im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 CMR handelt es sich auch dann, wenn es sich bei dem anhängigen Verfahren um eine negative Feststellungsklage und bei dem neuen Verfahren um eine Leistungsklage handelt und beide Verfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union anhängig sind (Aufgabe BGH, Urteil vom 20. November 2003 - I ZR 294/02, BGHZ 157, 66).
c) Da die gegenüber der Brüssel-Ia-VO grundsätzlich vorrangige CMR keine Regelung zur Aussetzung eines Verfahrens wegen Sachzusammenhangs mit einem anderen Verfahren enthält, kann im Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-VO insoweit Art. 30 Brüssel-Ia-VO angewandt werden.
d) Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung, die im Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts liegt, darf das Beschwerdegericht bei Vorliegen von Ermessensfehlern die erstinstanzliche Aussetzungsentscheidung lediglich aufheben; es ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen. Ein Ermessensfehler liegt auch vor, wenn das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen nicht ausgeübt hat. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18 - OLG Düsseldorf LG Kleve
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Die Beklagte ist ein Transportunternehmen mit Sitz in Deutschland.
- 2
- Die K. + N. Logistics B. V., ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, beauftragte die Beklagte damit, am 15. September 2016 Produkte des Herstellers A. von D. in den Niederlanden nach Frankfurt am Main zu transportieren. Auf der Fahrt kam es zu einem Verlust eines Teils der Ware.
N.
Spedition S.à.r.l. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Der Versicherungsvertrag sei für sie durch die G. F. H. GmbH (im Folgenden: Assekuradeurin ) vermittelt und betreut worden. Der Hersteller A. habe die Versicherungsnehmerin mit dem Transport seiner Produkte beauftragt, diese habe den Auftrag an die K. + N. Logistics B. V. weitergegeben. Sie, die Klägerin, habe die Versicherungsnehmerin wegen der Regulierung des durch den Warenverlust eingetretenen Schadens entschädigt. Die Beklagte hafte der Höhe nach unbegrenzt für den Schaden, weil sie die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorgaben nicht eingehalten habe. Die Versicherungsnehmerin und die K. + N. B. V. hätten ihre Ansprüche am 31. Mai 2017 und 26. Juni 2017 an die Assekuradeurin abgetreten, diese habe sie der Klägerin am 10. Juli 2017 weiter abgetreten.- 4
- Die Assekuradeurin hat die Beklagte vorprozessual mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Mai 2017 aufgefordert, den durch den Teilverlust verursachten Schaden zu ersetzen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat Fristverlängerungen zur Stellungnahme bis zum 26. Juli 2017 erbeten.
- 5
- Die Klägerin hat mit ihrer am 28. Juli 2017 beim Landgericht Kleve eingereichten und am 10. August 2017 der Beklagten zugestellten Klage die Zahlung eines Schadensersatzbetrags von 250.336,27 € nebst Zinsen sowie Ersatz vor- gerichtlicher Kosten begehrt.
- 6
- Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe bereits am 20. Juli 2017 durch Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gegen die K. + N. Logistics B. V., die Assekuradeurin, die Versicherungsnehmerin und weitere Unternehmen bei der Rechtbank Gelderland in den Niederlanden negative Feststellungsklage erhoben, mit der sie die Feststellung begehre, dass sie wegen des teilweisen Verlusts der Sendung nicht über die in Art. 23 Abs. 3 CMR vorgesehene Entschädigung hinaus und auch nicht auf Auslagenersatz hafte.
- 7
- Das Landgericht hat den Rechtsstreit im Hinblick auf das in den Niederlanden geführte Verfahren ausgesetzt. Die Klägerin hat gegen die Aussetzungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.
- 8
- Während des Beschwerdeverfahrens hat die Rechtbank Gelderland die negative Feststellungsklage der Beklagten mit Urteil vom 23. Mai 2018 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen, weil die dortigen Beklagten keine Ansprüche gegen die hiesige Beklagte geltend machten; solche Ansprüche würden allein von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens erhoben, die an dem Rechtsstreit in den Niederlanden nicht beteiligt sei. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung zum Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden eingelegt. Eine Entscheidung im Berufungsverfahren ist noch nicht ergangen.
- 9
- Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, TranspR 2019, 140). Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses und die Anordnung der Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem Landgericht.
- 10
- II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Landgericht habe das Verfahren zu Recht gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des in den Niederlanden geführten Rechtsstreits ausgesetzt. Das Verfahren sei nicht zwingend nach Art. 29 Brüssel-Ia-VO auszusetzen , weil die Parteien in den beiden Verfahren nicht identisch seien. In den Niederlanden sei die hiesige Klägerin nicht verklagt. Die Klägerin habe die Ansprü- che gegen die Beklagte durch gesetzlichen Forderungsübergang oder durch Abtretung erworben. Der Rechtsstreit in den Niederlanden sei früher als die in Deutschland erhobene Regressklage anhängig gemacht worden. Er sei auch nicht beendet, nachdem die Beklagte gegen das dort ergangene Prozessurteil Berufung eingelegt und dargelegt habe, dass es nicht notwendig bei der Klageabweisung bleiben müsse. Bei beiden Klagen gehe es um den Umfang der Haftung der Beklagten. Art. 71 Brüssel-Ia-VO stehe einer Aussetzung nicht entgegen , da die in den Niederlanden erhobene negative Feststellungsklage nicht nach Art. 31 CMR von der im vorliegenden Verfahren erhobenen Leistungsklage verdrängt werde. Die Aussetzung sei nach Art. 30 Brüssel-Ia-VO geboten, weil die Entscheidung des Erstgerichts die inhaltliche Entscheidung des Zweitgerichts bedinge.
- 11
- III. Die gemäß § 574 Abs. 2 und 3 Satz 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Aussetzungsbeschlusses des Landgerichts sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit nicht zwingend nach Art. 31 Abs. 2 CMR in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO auszusetzen ist (dazu III 1). Das Beschwerdegericht ist weiter zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitfall die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das erstinstanzliche Gericht nach Art. 30 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO eine Aussetzungsentscheidung treffen kann (dazu III 2). Das dem erstinstanzlichen Gericht dabei eingeräumte Ermessen hätte das Beschwerdegericht jedoch nicht selbst ausüben dürfen, sondern es hätte diese Entscheidung dem Landgericht überlassen müssen (dazu III
3).
- 12
- 1. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass eine Aussetzung nach Art. 31 Abs. 2 CMR in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 BrüsselIa -VO nicht in Betracht kommt.
- 13
- a) Nach Art. 31 Abs. 2 CMR kann, wenn ein Verfahren bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR zuständigen Gericht anhängig ist oder durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden ist, eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, dass die Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird.
- 14
- Die CMR regelt damit nicht ausdrücklich die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsstreit im Hinblick auf ein anderes Verfahren ausgesetzt werden kann. Die Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 CMR begründet in erster Linie eine Rechtshängigkeitssperre und die Einrede der Rechtskraft für gleiche Streitgegenstände in Verfahren wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien. Sie enthält keine ausdrückliche Regelung, nach der ein später anhängig gewordenes Verfahren im Hinblick auf ein früher eingeleitetes Verfahren auszusetzen ist oder ausgesetzt werden kann. Wenn das zuerst anhängig gemachte Verfahren noch nicht beendet und die Frage der späteren Vollstreckbarkeit der darin zu treffenden Entscheidung deshalb noch nicht geklärt ist, kommt - wenn Verfahren vor Gerichten zweier Mitgliedstaaten der Europäischen Union anhängig sind - statt einer Abweisung der Klage als unzulässig eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO in Betracht (MünchKomm.HGB /Jesser-Huß, 3. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 33; Staub/Reuschle, HGB, 5. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 47; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. November 2003 - I ZR 294/02, BGHZ 157, 66, 72 [juris Rn. 25]). Danach setzt, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, wenn es sich bei den in Betracht kommenden Zuständigkeiten nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt.
- 15
- b) Art. 31 Abs. 2 CMR setzt voraus, dass ein Verfahren bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR zuständigen Gericht anhängig ist und eine neue Klage bei einem gleichfalls nach Art. 31 Abs. 1 CMR zuständigen Gericht erhoben worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
- 16
- aa) Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet (Buchst. a) der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder (Buchst. b) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.
- 17
- bb) Die im Streitfall in Rede stehende Beförderung unterliegt der CMR.
- 18
- (1) Nach Art. 1 Abs. 1 CMR gilt dieses Übereinkommen - ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien - für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen , wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist.
- 19
- (2) Im Streitfall geht es um einen grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße von den Niederlanden nach Deutschland. Sowohl die Niederlande als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten.
- 20
- (3) Die CMR findet Anwendung, auch wenn zwischen der Klägerin und der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen bestehen.
- 21
- Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts aufgrund der Forderungsabtretungen der K. + N. Logistics B. V. und der Versicherungsnehmerin sowie im Fall der Leistung an die Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag auch aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs Inhaberin möglicher Schadensersatzansprüche der K. + N. Logistics B. V. und der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Versicherungsnehmerin den Transportauftrag an die K. + N. Logistics B. V. weitergegeben und diese die Beklagte beauftragt hat und deshalb zwischen der Versicherungsnehmerin als Hauptfrachtführerin und der Beklagten keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen die Zuständigkeitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR grundsätzlich auch dann zur Anwendung, wenn ein (weiterer) Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dessen Auftraggeber oder von dem Rechtsnachfolger des Auftraggebers wegen Verlusts oder Beschädigung des Transportguts aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Rn. 18 bis 20). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - der Hauptfrachtführer oder dessen Rechtsnachfolger einen weiteren Unterfrachtführer wegen eines Teilverlusts der Sendung in Anspruch nimmt.
- 22
- cc) Sowohl die in den Niederlanden erhobene negative Feststellungsklage als auch die vorliegende Klage sind bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR zuständigen Gericht erhoben. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat. Außerdem liegt der Auslieferungsort für die transportierte Ware in Deutschland. Da der Ort der Übernahme des Transportguts in den Niederlanden liegt, sind die niederländischen Gerichte für die dort erhobene negative Feststellungsklage zuständig.
- 23
- dd) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die von der Beklagten vor dem niederländischen Gericht anhängig gemachte negative Feststellungs- klage früher als die vorliegende Leistungsklage erhoben worden ist und das Landgericht Kleve damit das später angerufene Gericht ist. Dies stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage.
- 24
- c) Mit dem vorliegenden Rechtsstreit liegt eine neue Klage wegen derselben Sache im Sinne von Art. 31 Abs. 2 CMR vor.
- 25
- aa) Um eine neue Klage wegen "derselben Sache" im Sinne von Art. 31 Abs. 2 CMR handelt es sich auch dann, wenn es sich bei dem anhängigen Verfahren um eine negative Feststellungsklage und bei dem neuen Verfahren um eine Leistungsklage handelt.
- 26
- (1) Der Senat hat Art. 31 Abs. 2 CMR allerdings nach dem sich aus dem Regelungszusammenhang ergebenden Sinn und Zweck dahingehend ausgelegt , dass es sich bei einer vor einem international zuständigen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage und einer vor einem anderen international zuständigen Gericht eines anderen Staates später erhobenen Leistungsklage nicht um dieselbe Sache im Sinne des Art. 31 Abs. 2 CMR handelt, weil dem Gläubiger ein Wahlrecht zwischen mehreren Gerichtsständen eingeräumt wird. Er hat angenommen, es widerspreche dieser Wertung, wenn es der als Schuldner in Anspruch Genommene in der Hand hätte, die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zu unterlaufen, indem er dem Gläubiger durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage vor dem Gericht eines ihm als zweckmäßig erscheinenden Staates zuvorkommt, und den Gläubiger hierdurch dazu zu zwingen, dort (widerklagend) auch die Leistungsklage zu erheben. Deshalb komme der Leistungsklage der Vorrang zu und eine Aussetzung bis zur Entscheidung über die negative Feststellungsklage nicht in Betracht (BGHZ 157, 66, 69 bis 72 [juris Rn. 16 bis 23]; BGH, Urteil vom 20. November 2003 - I ZR 102/02, TranspR 2004, 74 [juris Rn. 26 bis 32]; vgl. auch Tribunal de Commerce Créteil, Urteil vom 21. September 2010, juris).
- 27
- (2) An dieser Rechtsprechung hält der Senat angesichts der späteren Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht fest. Danach ist Art. 31 Abs. 2 CMR, wenn es - wie hier - um parallel anhängige Verfahren in Mitgliedstaaten der Europäischen Union geht, so auszulegen, dass er zu ebenso günstigen Ergebnissen führt wie sie in der Brüssel-Ia-VO vorgesehen sind (zu Art. 71 Brüssel-I-VO: EuGH, Urteil vom 4. Mai 2010 - C-533/08, TranspR 2010, 236 Rn. 49 und 51 - TNT Express Nederland; Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-452/12, TranspR 2014, 26 Rn. 37 - Nipponkoa Insurance).
- 28
- bb) Das vorliegende Verfahren und das Verfahren in den Niederlanden fallen nicht nur in den Anwendungsbereich der CMR, sondern auch in denjenigen der Brüssel-Ia-VO. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Waren auf der Straße zwischen Mitgliedstaaten sind "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO. Außerdem gehört die Beförderung von Waren auf der Straße nicht zu den in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Bereichen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind (zu Art. 1 Abs. 1 Brüssel-I-VO: EuGH, TranspR 2010, 236 Rn. 35 - TNT Express Nederland).
- 29
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union betrifft eine auf die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage denselben Anspruch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO wie eine von dem entsprechenden Beklagten erhobene Klage auf Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet (zu Art. 21 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens [EuGVÜ]: EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, Slg. 1994, I-5439, ZIP 1995, 943 Rn. 45 - Tatry; zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO: EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, NJW 2013, 287 Rn. 49 - Folien Fischer und Fofitec). Danach handelt es sich bei der in den Niederlanden von der Beklagten erhobenen negativen Feststellungsklage und dem vorliegenden Rechtsstreit, in dem eine denselben Sachverhalt betreffende Leis- tungsklage erhoben worden ist, um dieselbe Sache im Sinne von Art. 31 Abs. 2 CMR.
- 30
- d) Eine Aussetzung nach Art. 31 Abs. 2 CMR in Verbindung mit Art. 29 Brüssel-Ia-VO scheidet im Streitfall jedoch deshalb aus, weil es nach den im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts an einer Parteiidentität in den beiden Verfahren fehlt. Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist an dem Verfahren in den Niederlanden nicht beteiligt.
- 31
- 2. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass im Streitfall zu prüfen ist, ob eine Aussetzung wegen Sachzusammenhangs nach Art. 30 Brüssel-Ia-VO in Frage kommt.
- 32
- a) Da die gegenüber der Brüssel-Ia-VO grundsätzlich vorrangige CMR (vgl. Art. 71 Brüssel-Ia-VO) keine Regelung zur Aussetzung eines Verfahrens wegen Sachzusammenhangs mit einem anderen Verfahren enthält, kann im Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-VO insoweit Art. 30 Brüssel-Ia-VO angewandt werden. Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen (Art. 30 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO). Verfahren stehen im Sinne dieser Regelung im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Art. 30 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO).
- 33
- b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die in Rede stehenden Verfahren stünden in einem solchen Zusammenhang. Bei den Parteien beider Rechtsstreite handele es sich um die an dem Transport von Apple-Produkten am 15. September 2016 unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Beide Klagen hätten die Feststellung des Umfangs der Haftung der hiesigen Beklagten nach den Regelungen der CMR zum Gegenstand, insbesondere die Frage ob eine qualifizierte Haftung der Beklagten vorliege. Diese Beurteilung wird im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffen. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
- 34
- 3. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens selbst getroffen hat.
- 35
- a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits sei geboten, da die in den Niederlanden erhobene negative Feststellungsklage die in Deutschland erhobene Leistungsklage nicht verdränge. Werde in dem niederländischen Verfahren festgestellt, dass die dortige Klägerin und hiesige Beklagte nicht über die Grenzen des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus hafte, könne auf die in Deutschland später erhobene Leistungsklage eine Verurteilung der Beklagten nur bis zu der in Art. 23 Abs. 3 CMR genannten Haftungshöchstsumme erfolgen. Einer Aussetzung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte zwei Mal um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf die Haftbarhaltung vom 16. Mai 2017 durch die Assekuradeurin gebeten habe, die Fristverlängerung gewährt worden sei und die Beklagte während dieser Frist die negative Feststellungsklage in den Niederlanden erhoben habe. Das im deutschen Recht geltende Missbrauchsverbot gelange wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht zur Anwendung. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines Verfahrensmissbrauchs nicht vor.
- 36
- b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hätte den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen müssen. Es war nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen.
- 37
- aa) Bei der Entscheidung, ein Verfahren nach Art. 30 Abs. 1 Brüssel-IaVO auszusetzen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, nach dem das Gericht die Aussetzung anordnen "kann".
- 38
- Im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann zwar in vollem Umfang überprüft werden, ob auf Tatbestandsseite ein Aussetzungsgrund vorliegt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 6). Das Beschwerdegericht und das Rechtsbeschwerdegericht dürfen aber auf Rechtsfolgenseite eine Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessenfehler gegeben sind (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925, 926 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10, NJW-RR 2011, 1343 Rn. 11; Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 12). Dabei ist zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat. Ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden (OLG Karlsruhe, GRUR 1979, 850, 851; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 252 Rn. 18). Dem Beschwerdegericht sind eigene Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt (KG, MDR 2007, 736 [juris Rn. 5]; BeckOK.ZPO/Jaspersen, 32. Edition [Stand: 1. März 2019], § 252 Rn. 8). Es darf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des erstinstanzlichen Gerichts nicht prüfen; diese Prüfung bleibt einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten (OLG Jena, OLG-NL 2001, 238 [juris Rn. 7]; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 252 Rn. 3).
- 39
- Das Beschwerdegericht darf bei Vorliegen von Ermessensfehlern die Aussetzungsentscheidung lediglich aufheben (OLG Düsseldorf, NJW 1980, 2534; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 6 W 74/11, BeckRS 2012, 02310; LAG Köln, Beschluss vom 30. August 2012 - 12 Ta 197/12, BeckRS 2012, 73390). Dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen nicht ausgeübt hat. Darin liegt ein zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung führender Ermessensfehler (OLG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 10 WF 100/18, juris Rn. 3; LAG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 3 Ta 384/03, juris Rn. 6 bis 8; LAG Köln, Beschluss vom 30. August 2012 - 12 Ta 197/12, juris Rn. 8 und 16). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist (BGH, NJW-RR 2005, 925, 926 [juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, NJW-RR 2009, 366 Rn. 28; BeckOK.ZPO/Jaspersen aaO § 252 Rn. 8).
- 40
- bb) Im Streitfall liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor.
- 41
- (1) Das Landgericht hat angenommen, nach Art. 31 Abs. 2 CMR sei die Entscheidung über die in den Niederlanden zuerst erhobene negative Feststellungsklage bindend und vorgreiflich für den vorliegenden Rechtsstreit. Art. 31 Abs. 2 CMR sei dahingehend auszulegen, dass ein negatives Feststellungsurteil und eine Rückgriffsklage wegen desselben Schadens zwischen denselben Parteien oder deren Rechtsnachfolgern denselben Anspruch betreffe. Das Landgericht ist danach davon ausgegangen, dass es sich bei der Entscheidung über die Aussetzung um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der dem angerufenen Gericht kein Ermessen eingeräumt wird.
- 42
- (2) Das Beschwerdegericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass zwar der vom erstinstanzlichen Gericht angenommene zwingende Aussetzungsgrund nicht vorliegt, dass aber ein anderer Aussetzungsgrund gegeben ist, bei dem die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Da das Landgericht, wenn auch von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, kein Ermessen ausgeübt hat, muss die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen werden, damit es die in seine Zuständigkeit fallende Ermessensentscheidung treffen kann.
- 43
- IV. Danach kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin ist der angefochtene Aussetzungsbeschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird zu entscheiden haben, ob der Rechtsstreit gemäß Art. 30 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO auszusetzen ist, wobei diese Entscheidung in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegt.
- 44
- Es kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, das Landgericht anzuweisen, den Rechtsstreit fortzusetzen. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die nachzuholende Ermessensausübung könnte nur zur Ablehnung der Verfahrensaussetzung führen. Es ist nicht ersichtlich , dass im Streitfall allein eine die Aussetzung des Rechtsstreits ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre.
- 45
- Bei der Ausübung des Ermessens ist vom Zweck des Art. 30 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO auszugehen, eine bessere Koordinierung der Rechtsprechungstätigkeit innerhalb der Union zu verwirklichen und die Inkohärenz von Entscheidungen und den Widerspruch zwischen Entscheidungen zu vermeiden, selbst wenn diese getrennt vollstreckt werden können (zu Art. 22 EuGVÜ: EuGH, ZIP 1995, 943 Rn. 55 - Tatry). Dabei können unter anderem folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen: Der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren und der Gefahr widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der Gerichte und die Zuständigkeit des Erstgerichts (BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - VI ZR 45/12, BGHZ 196, 180 Rn. 24).
- 46
- V. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens darf als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten. Das durch diese Aussetzungsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren und das anschließende Rechtsbeschwerdeverfahren stellen daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens dar (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12). Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04, FamRZ 2006, 1268 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN; BGH, NJW-RR 2014, 758 Rn. 26).
- 47
- Der Senat setzt den Gegenstandswert mit einem Fünftel des Werts der Hauptsache fest (OLG Hamburg, MDR 2002, 479; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2006 - 19 W 12/06, juris Rn. 10). In entsprechender Weise war auch in Abänderung der Festsetzung durch das Beschwerdegericht der Wert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 09.02.2018 - 8 O 72/17 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2018 - I-18 W 15/18 -
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Tenor
-
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2011 aufgehoben.
-
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. September 2011 teilweise aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Streitverhältnisses des Klägers zur Beklagten zu 1) angeordnet.
-
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt.
Gründe
-
I.
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1. Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit der von ihm über die Beklagte zu 1) am 29. Oktober 2004 gezeichneten Beteiligung an der V. 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 4). Die Beteiligung wurde, wie im Beteiligungsangebot vorgesehen, teilweise obligatorisch durch ein Darlehen der Beklagten zu 2) finanziert.
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Mit der Klage will der Kläger von beiden Beklagten als Gesamtschuldner unter anderem seinen Eigenkapitalanteil zurückgezahlt erhalten und von den Verpflichtungen aus dem Darlehen und von den steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen seiner Beteiligung freigestellt werden. Er macht gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und gegen die Beklagte zu 2) Ansprüche aus Prospekthaftung und daneben wegen Verletzung ihrer Nebenpflichten aus dem Darlehensverhältnis geltend.
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Beim Oberlandesgericht München ist ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (nachfolgend: KapMuG) durchgeführt worden, in dem die Beklagte zu 2) Musterbeklagte zu 2) ist. Das Oberlandesgericht München hat am 30. Dezember 2011 (KAP 1/07, BeckRS 2012, 01153) einen Musterentscheid erlassen, gegen den Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen II ZB 1/12 eingelegt worden ist. Über die Rechtsbeschwerde ist noch nicht entschieden.
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2. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2009 das Verfahren "nach § 148 ZPO analog ausgesetzt, bis das KapMuG-Verfahren des OLG rechtskräftig abgeschlossen ist". Gegen den Aussetzungsbeschluss hat die Beklagte zu 1) am 3. März 2009 sofortige Beschwerde eingelegt, diese jedoch am 5. März 2009 wieder zurückgenommen. Mit Schreiben vom 16. August 2011 hat der Kläger beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen und zu betreiben. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. September 2011 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich lediglich gegen die fortbestehende Aussetzung des Verfahrens gegenüber der Beklagten zu 1) wendet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 21. November 2011 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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II.
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Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts zur Anordnung der Fortsetzung des Klageverfahrens des Klägers gegen die Beklagte zu 1).
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WM 2012, 1433, mit ablehnender Anmerkung Wigand, EWiR 2012, 643, 644) im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Aussetzung gemäß § 148 ZPO liege im Ermessen des Gerichts. Die entsprechende Ermessensentscheidung des Landgerichts sei in der Rechtsmittelinstanz nur insoweit überprüfbar, ob das Gericht das Ermessen überhaupt ausgeübt habe, ob die Voraussetzungen dafür vorlägen und ob die Grenzen des Ermessens eingehalten worden seien. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht sei nicht zu überprüfen.
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Die Aussetzung sei offensichtlich sachgerecht und jedenfalls nicht zu beanstanden. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes vom 21. Juli 2011 eine ausdrückliche Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 1 KapMuG auch auf Fälle der Anlageberatung und -vermittlung vorgesehen sei. Die Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass Sinn und Zweck des KapMuG die Einbeziehung solcher Rechtsstreitigkeiten nicht gebiete, werde also offensichtlich nicht geteilt. Unabhängig davon hafte der Vermittler nicht, wenn der Prospekt richtig sei. Genau diese Frage sei jedoch Gegenstand des Musterverfahrens.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die Ablehnung der Verfahrensfortsetzung durch das Landgericht als rechtsfehlerfrei angesehen.
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a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung steht der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses nicht entgegen, dass dieser - mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs durch den Kläger - rechtskräftig geworden ist. Die dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit gilt nur für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für eine Entscheidung des Landgerichts, mit der der Aussetzungsbeschluss aufgehoben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 12 mwN) oder der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 150 Rn. 11 zur Anwendbarkeit des § 252 ZPO). Dies folgt aus §§ 150, 250 ZPO, die die Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens grundsätzlich zulassen und die Entscheidung darüber in das Ermessen des Gerichts stellen, soweit nicht einerseits ein Aussetzungszwang oder andererseits eine Fortsetzungspflicht besteht (vgl. Senatsbeschluss aaO). Aufgrund dessen stellt eine Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses auch keine Umgehung der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO dar (Senatsbeschluss aaO Rn. 13).
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b) Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis in Bezug auf das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes ausgegangen.
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aa) Soweit die Aussetzung - wie hier bei § 148 ZPO - in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 mwN). Ist kein Aussetzungsgrund gegeben, bleibt für ein Ermessen nach § 150 ZPO kein Raum, sondern es besteht eine Fortsetzungspflicht. So liegt der Fall hier.
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bb) Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, weil dessen Voraussetzungen - wie der Senat für vergleichbare Fälle bereits entschieden hat - nicht vorliegen (Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 18 und vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6 mwN).
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(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7 mwN). Denn die Vorschrift stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7 mwN). Dem entsprechend hat auch der Gesetzgeber mit § 7 KapMuG (in der bis einschließlich 31. Oktober 2012 geltenden Fassung, nachfolgend: aF; jetzt § 8 KapMuG in der ab dem 1. November 2012 geltenden Fassung, nachfolgend: nF) und § 93a VwGO eigens spezialgesetzliche Grundlagen für eine von § 148 ZPO beziehungsweise der parallelen Vorschrift des § 94 VwGO an sich nicht mehr gedeckte Aussetzung von Musterverfahren geschaffen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7 mwN).
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(2) Nach diesen Maßstäben scheidet eine analoge Anwendung des § 148 ZPO im Anwendungsbereich des § 7 KapMuG aF (bzw. § 8 KapMuG nF) mangels Regelungslücke von vornherein aus. Gleiches gilt für die Fälle der vorliegenden Art, in denen die Aussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF unzulässig ist. Auch in diesen Fällen besteht keine unbeabsichtigte Regelungslücke. Es würde eine vom Gesetzeszweck des KapMuG nicht gedeckte Umgehung der speziellen Regelungen über die Zulässigkeit von Aussetzungen in Anbetracht eines laufenden Musterverfahrens darstellen, wenn über eine analoge Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 148 ZPO eine Aussetzung in den Fällen möglich wäre, die nach § 7 KapMuG aF (bzw. § 8 KapMuG nF) ausdrücklich nicht ausgesetzt werden dürfen.
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c) Die Aussetzung kann entgegen der Intention des Beschwerdegerichts und der Beschwerdeerwiderung auch nicht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF gestützt werden. Die Aussetzung des Rechtsstreits durch das Landgericht nach § 7 KapMuG aF wäre unzulässig.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1 KapMuG aF können Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler auf die Schlechterfüllung eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages oder auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. die Grundsätze der so genannten Prospekthaftung im weiteren Sinne gestützt werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15; vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 9 und XI ZB 31/08, juris Rn. 9; vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 11; vom 21. Dezember 2010 - XI ZB 25/10, ZIP 2011, 493 Rn. 10; XI ZB 28/10 und 29/10, jeweils juris Rn. 10; siehe dazu Anmerkung Simon, GWR 2011, 89; vom 25. Januar 2011 - XI ZB 32/10, juris Rn. 9; vom 12. April 2011 - XI ZB 36/10, juris Rn. 9; vom 17. Mai 2011 - XI ZB 2/11, juris Rn. 9 sowie BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110 Rn. 12, 15; vom 4. Dezember 2008 - III ZB 97/07, juris, Rn. 15 ff. und vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 14).
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In Fällen, in denen - wie hier - nach § 1 KapMuG aF ein Musterverfahren nicht durchgeführt werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF unzulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 7 und XI ZB 31/08, juris Rn. 7; vom 8. September 2009 - XI ZB 34 bis 38/08 sowie XI ZB 9/09 und XI ZB 1XI ZB 11/09, jeweils juris Rn. 6 und XI ZB 4/09, XI ZB 7XI ZB 7/09 und 8/09, jeweils juris Rn. 6, zu letzteren siehe Anmerkung Corzelius, GWR 2009, 398; vom 6. Oktober 2009 - XI ZB 17 bis 18/09 und 20 bis 21/09, jeweils juris Rn. 6; vom 10. November 2009 - XI ZB 29 bis 30/09, jeweils juris Rn. 6; vom 8. Dezember 2009 - XI ZB 25/09 und XI ZB 2XI ZB 27/09, jeweils juris Rn. 6; vom 25. Januar 2011 - XI ZB 32/10, juris Rn. 8; vom 12. April 2011 - XI ZB 36/10, juris Rn. 8; vom 17. Mai 2011 - XI ZB 2/11, juris Rn. 8 und vom 30. November 2011 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10). Einem fehlerhaft nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF ausgesetzten Verfahren ist jedenfalls auf Verlangen Fortgang zu geben. Es ist einem Kläger nicht zuzumuten, dass ein wegen Verletzung von Beratungspflichten geführter Prozess ausgesetzt bleibt und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des Musterverfahrens warten muss, obwohl nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt. Hinzu kommt, dass der Anleger durch die Aussetzung Rechtsnachteile erleiden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13 mwN).
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bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts und der Beschwerdeerwiderung hat sich an dieser Rechtslage durch das am 1. November 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182, vgl. dazu Wolf/Lange, NJW 2012, 3751 ff.; Bernuth/Kremer, NZG 2012, 890 ff. und Söhner, ZIP 2013, 7 ff.) für den vorliegenden Fall nichts geändert.
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(1) Nach der Übergangsvorschrift des § 27 KapMuG nF ist auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, das KapMuG in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. In dem Verfahren KAP 1/07 ist vor dem Oberlandesgericht München bereits vor dem 1. November 2012 mündlich verhandelt und ein Musterentscheid erlassen worden (OLG München, Beschluss vom 30. Dezember 2011 - KAP 1/07, BeckRS 2012, 01153, juris Rn. 141). Für die Frage der Zulässigkeit der Aussetzung ist daher vorliegend § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin maßgeblich.
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(2) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts besteht aufgrund der Neufassung des KapMuG auch keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Aussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF in Fällen, in denen kein Musterverfahrensantrag nach § 1 KapMuG aF gestellt werden konnte, zu ändern.
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(a) An der Grundaussage der Senatsrechtsprechung, dass ein originär nicht musterverfahrensfähiger Rechtsstreit nicht über die Aussetzung zur Teilnahme am Musterverfahren bestimmt werden darf, hat § 8 KapMuG nF nichts geändert. Zwar ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nF der Anwendungsbereich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen unterlassener Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, erweitert worden. Jedoch setzt eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF ebenso wie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF voraus, dass die geltend gemachten Klageansprüche überhaupt Gegenstand des Musterverfahrens sein können. Trotz der Erweiterung des Anwendungsbereichs des KapMuG können nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangene Aufklärungsfehler - wie beispielsweise das Verschweigen von Rückvergütungen - nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein, weil der Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation fehlt (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 17). Ein insofern gestellter Musterverfahrensantrag muss nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF als unzulässig verworfen werden. Ein Rechtsstreit, in dem der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen werden müsste, kann nicht durch Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF musterverfahrensfähig werden, denn sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF als auch § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt.
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(b) Soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG nF abweichend von der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13) die Abhängigkeit grundsätzlich abstrakt beurteilen und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen will (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 20), so bestehen dagegen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken (vgl. Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3753). Diesen Bedenken und der Frage einer möglichen revisionsrechtlichen Überprüfung des angesprochenen Beurteilungsspielraums muss hier nicht näher nachgegangen werden, da die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF jedenfalls nicht als Begründung für eine Änderung der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG aF herangezogen werden kann.
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(c) Darüber hinaus nimmt die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausdrücklich Bezug auf den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 = NJW 2009, 2539) und begründet die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 252 ZPO gegen eine Aussetzungsentscheidung mit den tragenden Erwägungen der Senatsrechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 21), so dass auch aus diesem Grund eine Änderung der im genannten Senatsbeschluss aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze jedenfalls für die Aussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF nicht veranlasst ist.
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3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN).
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Joeres Ellenberger Maihold
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Menges Derstadt
