Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2021 - II ZB 16/20
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Parteien sind Mitgesellschafter einer GmbH. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit am 13. Mai 2019 erhobener Klage im Urkundenprozess auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 8.000.000 € aus einer notariell beurkundeten Vereinbarung in Anspruch. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 29. November 2019 in einem Parallelverfahren eine Schadensersatz- und Feststellungsklage gegen die Klägerin und ihren Geschäftsführer, unter anderem mit dem Ziel, die Nichtigkeit der der Vertragsstrafe zugrundeliegenden Vereinbarung feststellen zu lassen.
- 2
- Die Beklagte hat angeregt, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung des Parallelverfahrens auszusetzen, da die Klärung der Wirksamkeit der Vereinbarung vorgreiflich für den Rechtsstreit im Urkundenprozess sei. Mit Beschluss vom 31. Januar 2020 hat das Landgericht die Aussetzung abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Aussetzungsantrag weiter.
- 3
- II. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Aussetzungsgrund nach § 148 Abs. 1 ZPO liege zwar vor. Das Landgericht habe das ihm eingeräumte und im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler überprüfbare Ermessen jedoch fehlerfrei ausgeübt , als es die Aussetzung abgelehnt habe. Es habe alle für die Entscheidung maßgeblichen Argumente in den Blick genommen und zutreffend erkannt, dass eine Aussetzung des Urkundenprozesses nur ausnahmsweise in Betracht komme, etwa wenn andernfalls divergierende rechtskräftige Entscheidungen drohten. Wegen der besonderen Natur des Urkundenprozesses bestehe jedoch auch in dieser Situation kein Zwang zur Aussetzung im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null. Es sei lediglich zu prüfen, ob ausnahmsweise auszusetzen sei. Im vorliegenden Fall hänge die Gefahr divergierender Entscheidungen mit der Besonderheit des Urkundenprozesses zusammen, da die Beklagte ihr Vor- bringen möglicherweise nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisen könne. Damit befinde sie sich in derselben Position wie jede mit einem Urkundenprozess konfrontierte Person, die zunächst möglicherweise zu Unrecht verurteilt werde und eine Klärung dieser Frage erst im Nachverfahren erreichen könne. Diese Möglichkeit einer sachlich-rechtlichen Unrichtigkeit der Entscheidung sei dem Urkundenprozess immanent und von dem Gesetzgeber in Kauf genommen worden, um einem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen schnell einen Titel zu verschaffen. Das Landgericht habe diesen Gesichtspunkt und die drohende Verfahrensverschleppung zu Recht bei seiner Abwägung berücksichtigt.
- 4
- III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur insoweit Erfolg, als das Beschwerdegericht der Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Bestätigung der Ablehnung der Aussetzung durch das Beschwerdegericht.
- 5
- 1. Gemäß § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Entgegen der Rechtsbeschwerde ist das dem Gericht auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht auf eine Verpflichtung zur Aussetzung des Urkundenprozesses reduziert.
- 6
- a) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, § 148 Abs. 1 ZPO finde im Urkundenprozess Anwendung, ohne dass ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vorliegen würde, das grundsätzlich gegen eine Aussetzung streite. Das Gegenteil ist der Fall. Zwar gilt § 148 ZPO auch im Urkundenprozess. Während des Urkundsverfahrens ist indes eine Aussetzung der Verhandlung bei Vorgreiflichkeit nicht die Regel, sondern nur unter besonderen Umständen angemessen, weil sonst der Zweck der Verfahrensart, dem Kläger schnell einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen, leicht vereitelt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 401/02, NJW-RR 2004, 1000 Rn. 12; OLG Hamm, NJW 1976, 246, 247; OLG München, JurBüro 2003, 154; BeckOKZPO/ Wendtland, Stand: 1. Dezember 2020, § 148 Rn. 3; Hk-ZPO/Wöstmann, 8. Aufl., § 148 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 148 Rn. 4, vor § 592 Rn. 3; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 148 Rn. 2; MünchKommZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 148 Rn. 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 148 Rn. 32).
- 7
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt in diesem RegelAusnahme -Verhältnis keine unzulässige Verkürzung der nach § 148 Abs. 1 ZPO erforderlichen Ermessensprüfung, weil es diese nicht entbehrlich macht, sondern vielmehr dem Zweck des Urkundenverfahrens angemessen Geltung verschafft. Das Gericht muss bei der Ausübung seines Ermessens die mögliche Verfahrensverzögerung mit den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen abwägen. Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, NJW 2013, 3432 Rn. 7). Der Zweck des Urkundenprozesses, dem Kläger schnell einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen, ist bei dieser Abwägung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 401/02, NJW-RR 2004, 1000 Rn. 12). Dieser Zweck führt dazu, dass die Abwägungsentscheidung regelmäßig gegen eine Aussetzung ausfällt, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung rechtfertigen.
- 8
- Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, dass eine Verfahrensbeschleunigung nicht primärer Zweck des Urkundenprozesses, sondern lediglich Folge der Beschränkung der zulässigen Beweismittel und daher nicht bzw. in einem geringeren Maße bei der Abwägung zu berücksichtigen sei, ist unzutreffend. Zweck des Urkundenprozesses ist es, dem durch Urkunden legitimierten Gläubiger möglichst schnell einen vollstreckbaren (§ 708 Nr. 4 ZPO), wenn auch vielleicht nur vorläufigen Titel zu verschaffen (BGH, Urteil vom 25. März 1970 - VIII ZR 202/69, BGHZ 53, 357, 361; Urteil vom 24. April 1974 - VIII ZR 211/72, BGHZ 62, 286, 290; Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614; Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, ZIP 1994, 1555, 1557, in BGHZ 126, 217 nicht abgedruckt; Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06, BGHZ 173, 366 Rn. 21; Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11, ZIP 2012, 1500 Rn. 43).
- 9
- Auch der von der Rechtsbeschwerde gezogene Umkehrschluss aus § 595 Abs. 1 ZPO überzeugt nicht. Daraus, dass der Gesetzgeber die Anwendung des § 148 ZPO im Urkundenprozess nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschleunigungszweck des Urkundenprozesses bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen ist. Vielmehr führt der Beschleunigungszweck , wie bereits dargelegt, dazu, dass die Abwägungsentscheidung regelmäßig gegen eine Aussetzung ausfällt, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung rechtfertigen. Die gesetzliche Wertung des § 595 Abs. 1 ZPO spricht zudem gegen eine Aussetzung. Das von der Beklagten im Parallelverfahren verfolgte Klageziel der Feststellung der Nichtigkeit der der Vertragsstrafe zugrundeliegenden Vereinbarung, wäre im vorliegenden Verfahren als Zwischenfeststellungswiderklage unstatthaft.
- 10
- b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor.
- 11
- aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Normzweck gebiete eine Aussetzung. Das Interesse der Klägerin an einer beschleunigten Rechtsdurchsetzung im Urkundenprozess sei nachrangig gegenüber der drohenden Gefahr divergierender Entscheidungen, die § 148 ZPO vermeiden wolle.
- 12
- Diese Wertung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO ist nur dann überhaupt möglich, wenn das andere Verfahren vorgreiflich ist. In diesem Fall droht stets eine Entscheidungs- und Rechtskraftdivergenz. Die Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen ist Zweck des § 148 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957; Beschluss vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99, IBRRS 2000, 1824; Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925 Rn. 6). Gleichwohl hat der Gesetzgeber § 148 ZPO nicht als gebundene Entscheidung, sondern als Ermessensentscheidung ausgestaltet. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen begründet keine generelle Aussetzungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80, NJW 1983, 514, 515; Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, WM 2019, 1461 Rn. 11). Dann darf der Gefahr widersprechender Entscheidungen bei der Abwägung auch nicht stets der Vorrang gegenüber anderen Belangen eingeräumt werden. Denn dadurch würde aus der Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung.
- 13
- Der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidung des III. Zivilsenats vom 8. Januar 2004 (III ZR 401/02, NJW-RR 2004, 1000 Rn. 12) lässt sich der von ihr intendierte Automatismus nicht entnehmen. Der Bundesgerichtshof führt vielmehr ausdrücklich aus, dass in der dort zu beurteilenden Prozesssituation der doppelten Prozessaufrechnung es vielfach zweckmäßig sein wird, auf der Grundlage des § 148 ZPO den zweiten Prozess bis zur Erledigung desjenigen Verfahrens auszusetzen, in dem die erste Aufrechnungserklärung erfolgt ist. Diese Ausführungen machen deutlich, dass bei drohender Entscheidungsdivergenz eine Aussetzung zu erwägen ist, jedoch keine Pflicht zur Aussetzung im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null besteht.
- 14
- bb) Der effektive Rechtsschutz der Beklagten gebietet entgegen der Rechtsbeschwerde nicht die Aussetzung. Soweit der Beklagten eine Verurteilung im Urkundenverfahren droht, weil sie ihre Einwendungen gegen den Klageanspruch möglicherweise nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisen kann, befindet sie sich, so das Beschwerdegericht zutreffend, in derselben Position wie jede mit einem Urkundenprozess konfrontierte Person, die zunächst womöglich zu Unrecht verurteilt wird und eine Klärung dieser Frage erst im Nachverfahren erreichen kann. Diese Möglichkeit einer sachlich-rechtlichen Unrichtigkeit der Entscheidung ist dem Urkundenprozess immanent und wurde von dem Gesetzgeber in Kauf genommen, um einem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen schnell einen Titel zu verschaffen. Sie ist kein Grund für eine Aussetzung des Urkundenverfahrens und erst recht kein Argument für eine Aussetzungspflicht.
- 15
- Die Beklagte kann der Gefahr der Zwangsvollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil ohne Sicherheitsleistung nach § 708 Nr. 4 ZPO durch Sicherheitsleistung gemäß § 711 ZPO begegnen. Wird der Rechtsstreit im Nachverfahren fortgesetzt , besteht für die Beklagte die Möglichkeit eines Antrags nach § 707 Abs. 1 ZPO. Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einstellen oder anordnen, dass sie nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1977 - VIII ZR 51/77, BGHZ 69, 270, 272 f.). Außerdem kann gemäß § 600 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 302 Abs. 4 ZPO ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn das Vorbehaltsurteil aufgehoben wird. Für die Klägerin würde eine Aussetzung des Verfahrens dagegen bedeuten, dass sie ihren Klageanspruch nur mit Verzögerung oder möglicherweise gar nicht durchsetzen könnte, wenn der auf das Vertragsstrafeversprechen bezogene Feststellungsantrag im Parallelverfahren erfolglos bliebe, ohne dass sie dafür eine Kompensation erhalten würde. Der effektive Schutz ihrer Rechte und das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, WM 2019, 1461 Rn. 7) sprechen gegen eine verpflichtende Aussetzung.
- 16
- cc) Es widerspricht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht in einer die Aussetzung gebietenden Weise der Prozessökonomie, die Antragstellerin auf das Nachverfahren zu verweisen.
- 17
- § 148 ZPO will eine doppelte Prüfung derselben Frage in verschiedenen Prozessen vermeiden. Zum Erreichen dieses Ziels ist eine Aussetzung des Urkundenverfahrens weder notwendig noch förderlich. Denn im Urkundenprozess findet keine umfassende Prüfung der von der Beklagten erhobenen Einwendungen statt, weil sie diese Einwendungen nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisen kann. Tatsächlich wird das Gericht diese Einwände erstmals im Nachverfahren umfassend prüfen. Auch dann droht keine doppelte Prüfung derselben Fragen. Das Parallelverfahren ist dann entweder rechtskräftig abgeschlossen oder nicht. Im ersten Fall wäre das Gericht an den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung gebunden, während es im zweiten Fall die beiden Verfahren nach § 147 ZPO verbinden oder das Nachverfahren nach § 148 ZPO aussetzen kann. Auf diese Weise kann nicht nur eine Entscheidungsdivergenz vermieden, sondern zugleich die gebotene Förderung und Beschleunigung des Urkundenprozesses erreicht werden. Die Entscheidung des Landgerichts ist mithin auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
- 18
- dd) Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zur Gefahr der Prozessverschleppung und den Erfolgsaussichten des Parallelverfahrens führen ebenfalls nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Selbst wenn man der Rechtsbeschwerde darin folgen wollte, dass diese Aspekte nicht gegen eine Aussetzung sprechen, könnte nicht angenommen werden, dass allein die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens ermessensfehlerfrei wäre. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abhebt, dass die Beklagte keine Verzögerung des Urkundenprozesses beabsichtigt habe, ist dies unerheblich. Eine Verschleppungsabsicht ist nicht Voraussetzung, um eine drohende Verzögerung bei der Abwägung im Rahmen des § 148 ZPO zu berücksichtigen. Dass die Gefahr einer Verschleppung objektiv besteht, reicht aus. Denn es sind vielfache Gründe denkbar, aus denen es im Parallelprozess entweder überhaupt nicht zu einem Urteil, einem Sachurteil oder einer Entscheidung über die Wirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens kommt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 401/02, NJW-RR 2004, 1000 Rn. 11).
- 19
- 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, dass eine ermessensfehlerhafte Aussetzungsentschei- dung des Landgerichts aufzuheben wäre. Es vermochte nur keinen Ermessensfehler des Landgerichts festzustellen, der eine Aufhebung seiner Entscheidung rechtfertigen könnte. Mit ihrer Begründung versucht die Rechtsbeschwerde in unzulässiger Weise, die beschränkte Überprüfbarkeit der Aussetzungsentscheidung zu unterlaufen.
- 20
- a) Im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann zwar in vollem Umfang überprüft werden, ob auf Tatbestandsseite ein Aussetzungsgrund vorliegt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 6; Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, WM 2020, 751 Rn. 38). Das Beschwerdegericht und das Rechtsbeschwerdegericht dürfen aber auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessenfehler gegeben sind (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 33/04, NJW-RR 2005, 925 Rn. 5; Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10, NJW-RR 2011, 1343 Rn. 11; Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045 Rn. 12; Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, WM 2020, 751 Rn. 38). Dabei ist zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat. Ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden. Dem Beschwerdegericht sind eigene Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, WM 2020, 751 Rn. 38 mwN).
- 21
- b) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung den richtigen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Es hat zutreffend erkannt, dass es auf Rechtsfolgenseite nur prüfen darf, ob ein Ermessensfehler vorliegt und dass ihm eigene Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt sind. Diesen Maßstab hat es auch richtig angewendet und die Entscheidung des Landgerichts als ermessensfehlerfrei angesehen. Die Frage nach der Rechtsfolge der Feststellung eines Ermessensfehlers stellte sich für das Beschwerdegericht nicht.
- 22
- 3. Der angefochtene Beschluss war insoweit zu korrigieren, als das Beschwerdegericht der Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.
- 23
- Im Aussetzungsverfahren ergeht keine Kostenentscheidung. Die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens darf als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten. Das durch diese Aussetzungsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren und das anschließende Rechtsbeschwerdeverfahren stellen daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens dar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12). Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12; Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04, FamRZ 2006, 1268 Rn. 2; Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 19; Beschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, ZIP 2011, 147 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juni 2013 - VI ZB 31/12, VersR 2013, 1198 Rn. 12; Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045 Rn. 26; Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, WM 2020, 751 Rn. 46).
- 24
- 4. Der Senat setzt den Wert mit einem Fünftel des Werts der Hauptsache fest (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, WM 2020, 751 Rn. 47; MünchKommZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 41; beide mwN).
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.01.2020 - 3-14 O 15/19 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.04.2020 - 5 W 10/20 -
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Tenor
-
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2011 aufgehoben.
-
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. September 2011 teilweise aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Streitverhältnisses des Klägers zur Beklagten zu 1) angeordnet.
-
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt.
Gründe
-
I.
- 1
-
1. Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit der von ihm über die Beklagte zu 1) am 29. Oktober 2004 gezeichneten Beteiligung an der V. 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 4). Die Beteiligung wurde, wie im Beteiligungsangebot vorgesehen, teilweise obligatorisch durch ein Darlehen der Beklagten zu 2) finanziert.
- 2
-
Mit der Klage will der Kläger von beiden Beklagten als Gesamtschuldner unter anderem seinen Eigenkapitalanteil zurückgezahlt erhalten und von den Verpflichtungen aus dem Darlehen und von den steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen seiner Beteiligung freigestellt werden. Er macht gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und gegen die Beklagte zu 2) Ansprüche aus Prospekthaftung und daneben wegen Verletzung ihrer Nebenpflichten aus dem Darlehensverhältnis geltend.
- 3
-
Beim Oberlandesgericht München ist ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (nachfolgend: KapMuG) durchgeführt worden, in dem die Beklagte zu 2) Musterbeklagte zu 2) ist. Das Oberlandesgericht München hat am 30. Dezember 2011 (KAP 1/07, BeckRS 2012, 01153) einen Musterentscheid erlassen, gegen den Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen II ZB 1/12 eingelegt worden ist. Über die Rechtsbeschwerde ist noch nicht entschieden.
- 4
-
2. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2009 das Verfahren "nach § 148 ZPO analog ausgesetzt, bis das KapMuG-Verfahren des OLG rechtskräftig abgeschlossen ist". Gegen den Aussetzungsbeschluss hat die Beklagte zu 1) am 3. März 2009 sofortige Beschwerde eingelegt, diese jedoch am 5. März 2009 wieder zurückgenommen. Mit Schreiben vom 16. August 2011 hat der Kläger beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen und zu betreiben. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. September 2011 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich lediglich gegen die fortbestehende Aussetzung des Verfahrens gegenüber der Beklagten zu 1) wendet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 21. November 2011 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
-
II.
- 5
-
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts zur Anordnung der Fortsetzung des Klageverfahrens des Klägers gegen die Beklagte zu 1).
- 6
-
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (WM 2012, 1433, mit ablehnender Anmerkung Wigand, EWiR 2012, 643, 644) im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
-
Die Aussetzung gemäß § 148 ZPO liege im Ermessen des Gerichts. Die entsprechende Ermessensentscheidung des Landgerichts sei in der Rechtsmittelinstanz nur insoweit überprüfbar, ob das Gericht das Ermessen überhaupt ausgeübt habe, ob die Voraussetzungen dafür vorlägen und ob die Grenzen des Ermessens eingehalten worden seien. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht sei nicht zu überprüfen.
- 8
-
Die Aussetzung sei offensichtlich sachgerecht und jedenfalls nicht zu beanstanden. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes vom 21. Juli 2011 eine ausdrückliche Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 1 KapMuG auch auf Fälle der Anlageberatung und -vermittlung vorgesehen sei. Die Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass Sinn und Zweck des KapMuG die Einbeziehung solcher Rechtsstreitigkeiten nicht gebiete, werde also offensichtlich nicht geteilt. Unabhängig davon hafte der Vermittler nicht, wenn der Prospekt richtig sei. Genau diese Frage sei jedoch Gegenstand des Musterverfahrens.
- 9
-
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die Ablehnung der Verfahrensfortsetzung durch das Landgericht als rechtsfehlerfrei angesehen.
- 10
-
a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung steht der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses nicht entgegen, dass dieser - mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs durch den Kläger - rechtskräftig geworden ist. Die dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit gilt nur für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für eine Entscheidung des Landgerichts, mit der der Aussetzungsbeschluss aufgehoben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 12 mwN) oder der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 150 Rn. 11 zur Anwendbarkeit des § 252 ZPO). Dies folgt aus §§ 150, 250 ZPO, die die Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens grundsätzlich zulassen und die Entscheidung darüber in das Ermessen des Gerichts stellen, soweit nicht einerseits ein Aussetzungszwang oder andererseits eine Fortsetzungspflicht besteht (vgl. Senatsbeschluss aaO). Aufgrund dessen stellt eine Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses auch keine Umgehung der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO dar (Senatsbeschluss aaO Rn. 13).
- 11
-
b) Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis in Bezug auf das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes ausgegangen.
- 12
-
aa) Soweit die Aussetzung - wie hier bei § 148 ZPO - in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 mwN). Ist kein Aussetzungsgrund gegeben, bleibt für ein Ermessen nach § 150 ZPO kein Raum, sondern es besteht eine Fortsetzungspflicht. So liegt der Fall hier.
- 13
-
bb) Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, weil dessen Voraussetzungen - wie der Senat für vergleichbare Fälle bereits entschieden hat - nicht vorliegen (Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 18 und vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6 mwN).
- 15
-
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7 mwN). Denn die Vorschrift stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7 mwN). Dem entsprechend hat auch der Gesetzgeber mit § 7 KapMuG (in der bis einschließlich 31. Oktober 2012 geltenden Fassung, nachfolgend: aF; jetzt § 8 KapMuG in der ab dem 1. November 2012 geltenden Fassung, nachfolgend: nF) und § 93a VwGO eigens spezialgesetzliche Grundlagen für eine von § 148 ZPO beziehungsweise der parallelen Vorschrift des § 94 VwGO an sich nicht mehr gedeckte Aussetzung von Musterverfahren geschaffen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7 mwN).
- 16
-
(2) Nach diesen Maßstäben scheidet eine analoge Anwendung des § 148 ZPO im Anwendungsbereich des § 7 KapMuG aF (bzw. § 8 KapMuG nF) mangels Regelungslücke von vornherein aus. Gleiches gilt für die Fälle der vorliegenden Art, in denen die Aussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF unzulässig ist. Auch in diesen Fällen besteht keine unbeabsichtigte Regelungslücke. Es würde eine vom Gesetzeszweck des KapMuG nicht gedeckte Umgehung der speziellen Regelungen über die Zulässigkeit von Aussetzungen in Anbetracht eines laufenden Musterverfahrens darstellen, wenn über eine analoge Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 148 ZPO eine Aussetzung in den Fällen möglich wäre, die nach § 7 KapMuG aF (bzw. § 8 KapMuG nF) ausdrücklich nicht ausgesetzt werden dürfen.
- 17
-
c) Die Aussetzung kann entgegen der Intention des Beschwerdegerichts und der Beschwerdeerwiderung auch nicht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF gestützt werden. Die Aussetzung des Rechtsstreits durch das Landgericht nach § 7 KapMuG aF wäre unzulässig.
- 18
-
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1 KapMuG aF können Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler auf die Schlechterfüllung eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages oder auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. die Grundsätze der so genannten Prospekthaftung im weiteren Sinne gestützt werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15; vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 9 und XI ZB 31/08, juris Rn. 9; vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 11; vom 21. Dezember 2010 - XI ZB 25/10, ZIP 2011, 493 Rn. 10; XI ZB 28/10 und 29/10, jeweils juris Rn. 10; siehe dazu Anmerkung Simon, GWR 2011, 89; vom 25. Januar 2011 - XI ZB 32/10, juris Rn. 9; vom 12. April 2011 - XI ZB 36/10, juris Rn. 9; vom 17. Mai 2011 - XI ZB 2/11, juris Rn. 9 sowie BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110 Rn. 12, 15; vom 4. Dezember 2008 - III ZB 97/07, juris, Rn. 15 ff. und vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 14).
- 19
-
In Fällen, in denen - wie hier - nach § 1 KapMuG aF ein Musterverfahren nicht durchgeführt werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF unzulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 7 und XI ZB 31/08, juris Rn. 7; vom 8. September 2009 - XI ZB 34 bis 38/08 sowie XI ZB 9/09 und XI ZB 1XI ZB 11/09, jeweils juris Rn. 6 und XI ZB 4/09, XI ZB 7XI ZB 7/09 und 8/09, jeweils juris Rn. 6, zu letzteren siehe Anmerkung Corzelius, GWR 2009, 398; vom 6. Oktober 2009 - XI ZB 17 bis 18/09 und 20 bis 21/09, jeweils juris Rn. 6; vom 10. November 2009 - XI ZB 29 bis 30/09, jeweils juris Rn. 6; vom 8. Dezember 2009 - XI ZB 25/09 und XI ZB 2XI ZB 27/09, jeweils juris Rn. 6; vom 25. Januar 2011 - XI ZB 32/10, juris Rn. 8; vom 12. April 2011 - XI ZB 36/10, juris Rn. 8; vom 17. Mai 2011 - XI ZB 2/11, juris Rn. 8 und vom 30. November 2011 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10). Einem fehlerhaft nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF ausgesetzten Verfahren ist jedenfalls auf Verlangen Fortgang zu geben. Es ist einem Kläger nicht zuzumuten, dass ein wegen Verletzung von Beratungspflichten geführter Prozess ausgesetzt bleibt und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des Musterverfahrens warten muss, obwohl nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt. Hinzu kommt, dass der Anleger durch die Aussetzung Rechtsnachteile erleiden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13 mwN).
- 20
-
bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts und der Beschwerdeerwiderung hat sich an dieser Rechtslage durch das am 1. November 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182, vgl. dazu Wolf/Lange, NJW 2012, 3751 ff.; Bernuth/Kremer, NZG 2012, 890 ff. und Söhner, ZIP 2013, 7 ff.) für den vorliegenden Fall nichts geändert.
- 21
-
(1) Nach der Übergangsvorschrift des § 27 KapMuG nF ist auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, das KapMuG in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. In dem Verfahren KAP 1/07 ist vor dem Oberlandesgericht München bereits vor dem 1. November 2012 mündlich verhandelt und ein Musterentscheid erlassen worden (OLG München, Beschluss vom 30. Dezember 2011 - KAP 1/07, BeckRS 2012, 01153, juris Rn. 141). Für die Frage der Zulässigkeit der Aussetzung ist daher vorliegend § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin maßgeblich.
- 22
-
(2) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts besteht aufgrund der Neufassung des KapMuG auch keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Aussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF in Fällen, in denen kein Musterverfahrensantrag nach § 1 KapMuG aF gestellt werden konnte, zu ändern.
- 23
-
(a) An der Grundaussage der Senatsrechtsprechung, dass ein originär nicht musterverfahrensfähiger Rechtsstreit nicht über die Aussetzung zur Teilnahme am Musterverfahren bestimmt werden darf, hat § 8 KapMuG nF nichts geändert. Zwar ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nF der Anwendungsbereich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen unterlassener Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, erweitert worden. Jedoch setzt eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF ebenso wie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF voraus, dass die geltend gemachten Klageansprüche überhaupt Gegenstand des Musterverfahrens sein können. Trotz der Erweiterung des Anwendungsbereichs des KapMuG können nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangene Aufklärungsfehler - wie beispielsweise das Verschweigen von Rückvergütungen - nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein, weil der Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation fehlt (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 17). Ein insofern gestellter Musterverfahrensantrag muss nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF als unzulässig verworfen werden. Ein Rechtsstreit, in dem der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen werden müsste, kann nicht durch Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF musterverfahrensfähig werden, denn sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF als auch § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt.
- 24
-
(b) Soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG nF abweichend von der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13) die Abhängigkeit grundsätzlich abstrakt beurteilen und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen will (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 20), so bestehen dagegen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken (vgl. Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3753). Diesen Bedenken und der Frage einer möglichen revisionsrechtlichen Überprüfung des angesprochenen Beurteilungsspielraums muss hier nicht näher nachgegangen werden, da die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF jedenfalls nicht als Begründung für eine Änderung der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG aF herangezogen werden kann.
- 25
-
(c) Darüber hinaus nimmt die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausdrücklich Bezug auf den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 = NJW 2009, 2539) und begründet die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 252 ZPO gegen eine Aussetzungsentscheidung mit den tragenden Erwägungen der Senatsrechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 21), so dass auch aus diesem Grund eine Änderung der im genannten Senatsbeschluss aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze jedenfalls für die Aussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF nicht veranlasst ist.
- 26
-
3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN).
-
Joeres Ellenberger Maihold
-
Menges Derstadt
