Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Juli 2018 - W 8 K 18.205
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
II.
die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).
Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.
Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).
Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).
Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).
Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.
Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.
Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.
Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.
Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.
Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.
Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.
Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.
Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).
Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).
Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.
Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Februar 2018, Az.: 33-5680/4 (hilfsweise unter Auflagen) auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der parallel eingelegten Anfechtungsklage vom 18. Februar 2018 wiederherzustellen.
II.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei
- 1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und - 2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei
- 1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und - 2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf
- 1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder, - 2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und - 3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
- 1
I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 26. Juli 2017 hat Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses. Hiervon bleibt die im Beschluss im Übrigen erfolgte Einstellung des Verfahrens unberührt.
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Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. April 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 11. April 2017 hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Widerspruchsbehörde bei der vorgenommenen Abänderung des Bescheides des Antragsgegners diesen nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklären durfte (1.). Die von der Widerspruchsbehörde in Ziffer 8 des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung des Sofortvollzuges von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (2.).
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1. Der in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein den Ausgangsbescheid betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 27. Februar 2017 (Az.: 1 B 12/17 HAL) steht dem Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. April 2017, insbesondere der unter Ziffer 8 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides, nicht entgegen.
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Neben der formellen Rechtskraft kommt einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO sachliche Bindungswirkung zu. Das gilt selbst bei geänderter Sach- oder Rechtslage, wie sich aus § 80 Abs. 7 VwGO ergibt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hemmt allerdings nur die Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses vermag die Behörde deshalb im Grundsatz nicht daran zu hindern, unter Aufhebung des früheren Bescheides einen neuen Verwaltungsakt anderen Inhaltes zu erlassen und dessen sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 – 8 C 69.80 -, juris, Rdnr. 25; OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 10385/11 -, juris, Rdnr. 14 [m. w. N.]). Denn nach § 121 VwGO, der auch für Beschlüsse, die der materiellen Rechtskraft fähig sind, Geltung beansprucht, binden rechtskräftige Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beteiligten nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Erfährt der Streitgegenstand eine Änderung liegt hierin schon keine bloße Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO, da Voraussetzung des § 80 Abs. 7 VwGO ein identischer Streitgegenstand ist.
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Hiervon ausgehend hat die Widerspruchsbehörde - die mangels Abhilfeentscheidung des Antragsgegners berechtigt ist, die Recht- und Zweckmäßigkeit des Bescheides zu prüfen (vgl. im Einzelnen unter 2.2.) - durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2017 den Ausgangsbescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 abgeändert und mit der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der neu gefassten Ziffern 1. (und 2.) einen neuen Streitgegenstand geschaffen. Auf diesen neuen Streitgegenstand kann sich die Bindungswirkung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 27. Februar 2017 (Az.: 1 B 12/17 HAL) nur ausnahmsweise für den Fall erstrecken, dass die Widerspruchsbehörde den durch das Verwaltungsgericht als nicht vollziehbar erklärten Bescheid durch einen inhaltsgleichen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid ersetzt hätte, um die Wirkung des gerichtlichen Beschlusses zu unterlaufen (VGH BW, Beschluss vom 5. März 1991 - 5 S 323/91 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2011, a. a. O.).
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt ein Fall der missbräuchlichen Umgehung einer gerichtlichen Entscheidung hier nicht vor. Denn anstelle des vom Verwaltungsgericht für zu unbestimmt erachteten Teiltierhaltungs- und Betreuungsverbotes ist die Widerspruchsbehörde mit dem in Ziffer 1 ihres Widerspruchsbescheides ausgesprochenen ausnahmslosen Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden den an die Rechtmäßigkeit der Verfügung gestellten Anforderungen des Verwaltungsgerichtes begegnet. Dass im Tenor des Widerspruchsbescheides nur das Haltungsverbot bezeichnet ist, ist eine zu vernachlässigende offensichtliche Unrichtigkeit, da ausweislich der Begründung des Bescheides auch die Betreuung untersagt werden sollte. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die Neuregelung im Widerspruchsbescheid habe keinen anderen Gehalt, insbesondere weise das „Vollverbot“ keine andere Qualität auf, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die rechtliche Qualität, insbesondere die Eingriffsintensität eine andere, wenn die Haltung und Betreuung aller landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde untersagt wird, während mit der Ausgangsverfügung noch vier Schweine, fünf Enten, fünf Gänse und zehn Hühner ausgenommen waren, die jedenfalls den Eigenbedarf des Antragstellers noch deckten und mit dem überschießenden Teil auch zur Erzielung von Einkünften zur Verfügung standen. Durch die Erweiterung des Rechtseingriffes entsteht ein neuer Streitgegenstand. Für die vom Verwaltungsgericht und dem Antragsteller angenommene Identität des Streitgegenstandes ist nichts ersichtlich, zumal die Neuregelung im Widerspruchsbescheid auch dem Bestimmtheitserfordernis im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 27. Februar 2017 Rechnung trägt. Denn mit der abändernden Neuregelung der Ziffer 1 im Widerspruchsbescheid kommt es nicht mehr darauf an, welche Schweine und welches Geflügel überzählig sind. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 27. Februar 2017 auch festgestellt, dass es das beschränkte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot als solches für rechtmäßig erachte (vgl. Beschlussabdruck Seite 3 bis 5), jedoch die Umsetzung, d. h. die konkrete Auflösung des Tierbestandes mangels zureichender Bestimmtheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne und dies zur Vermeidung eines betreuungslosen Zustandes auf die Grundverfügung durchschlage. Dementsprechend war die Ausgangs-/Widerspruchsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Zustände herzustellen, und nicht etwa zum Abwarten des Ausganges des Verfahrens in der Hauptsache bei unveränderter Sach- und Rechtslage gezwungen. Der Streitgegenstand erfährt mit Erlass des Widerspruchsbescheides eine wesentliche und nicht etwa vernachlässigbare Änderung, da er jedenfalls erweitert wurde. Es ist nicht nur eine Umformulierung des Textes bei einem Mehr an den das Haltungsverbot betreffenden Tieren, sondern eine inhaltlich abweichende Regelung. Da sich der Streitgegenstand durch den Widerspruchsbescheid geändert hat, kam ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht mehr in Betracht, zumal sich in Bezug auf diesen - überholten, als solches auch nicht mehr vorhandenen - Streitgegenstand die Sach- und Rechtslage auch nicht mehr verändern konnte.
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Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerdeerwiderung vorgetragenen Erwägungen vermögen keine andere Sichtweise zu rechtfertigen. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, mit dem Verwaltungsgericht auf die Bindungswirkung des Beschlusses vom 27. Februar 2017 zu verweisen und den Widerspruchsbescheid als nahezu gleichlautenden Bescheid einzuordnen, was die erneute Anordnung des Sofortvollzuges ausschließe. Zwar würden seine Rechte stärker verletzt, weil die Widerspruchsbehörde die Zahl der vom Haltungs- und Betreuungsverbot betroffenen Tiere erhöht habe. Weshalb es aus Sicht des Antragstellers hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich ankommt, mithin sich hiermit die Identität des Streitgegenstandes nicht ändert, stellt er nicht dar.
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Dass im Widerspruchsbescheid auch eine (Folge-)Regelung getroffen wurde, die (teil-)identisch mit einer Anordnung des Antragsgegners im Ausgangsbescheid vom 29. Dezember 2016 ist und vom Verwaltungsgericht im Eilbeschluss vom 27. Februar 2017 beanstandet wurde, führt zu keiner anderen Betrachtung.
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Denn streitgegenständlich im hier geführten Beschwerde- wie im vorangegangenen Eilverfahren ist allein die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, da der Antragsteller nur insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Zudem ist der Tierbestand nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten mittlerweile aufgelöst, so dass das Begehren des Antragstellers allein darauf gerichtet ist, weiter berechtigt zu sein, auch künftig landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferde anschaffen und halten zu dürfen. Nach alledem stellt sich die Frage der Abgabe an „geeignete“ Personen nicht (mehr) im hiesigen Verfahren und auch der vom Verwaltungsgericht im ersten Eilverfahren (Az.: 1 B 12/17 HAL) bemängelte betreuungslose Zustand der Tiere kann nicht (mehr) eintreten.
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2. Die hier allein streitbefangene Anordnung der sofortigen Vollziehung des in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides verfügten Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. April 2017 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen hinsichtlich des angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbotes für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG voraussichtlich rechtmäßig. Dies einbeziehend überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben.
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2.1. Die Begründung des Sofortvollzuges von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Widerspruchsbehörde hat u. a. ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung anzuordnen sei, weil die festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße so gravierend und langandauernd seien, dass nicht abgewartet werden könne, bis über einen eventuell eingelegten Rechtsbehelf entschieden werde. Nur durch das Haltungsverbot und Auflösungsgebot könne das Ziel erreicht werden, dass landwirtschaftliche Nutztiere und Pferde durch den Antragsteller nicht weiterhin tierschutzwidrig gehalten würden. Bei Aufrechterhalten des Zustandes würde das Wohl der Tiere in unvertretbarem Maße beeinträchtigt. Die Missstände würden fortdauern und sich unter Umständen sogar verschlimmern. Weiteres Leiden müsse beendet werden, so dass das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haltung und Betreuung zum Schutz der Tiere gegenüber dem privaten Interesse (uneingeschränkte Eigentumsausübung, Gewinnerzielung) zurücktrete. Dies gelte insbesondere, weil die in menschlicher Obhut gehaltenen Tiere auf eine ausreichende Pflege, Versorgung und den Schutz durch den Menschen angewiesen seien. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 9 CS 17.456 -, juris, Rdnr. 11).
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2.2. Das mit dem den Ausgangsbescheid vom 29. Dezember 2016 abändernden Widerspruchsbescheid ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot hinsichtlich aller landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferden ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere war das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als nächsthöhere Behörde zur Entscheidung über den Widerspruch zuständig (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, § 10 Nr. 2 ZustVO SOG).
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Sie war auch berechtigt, den Streitgegenstand weiter zu fassen. Ausgehend von dem Zweck des Widerspruchsverfahrens, der Verwaltung eine Selbstkontrolle zu ermöglichen, hat die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Überprüfung zu unterziehen, welche mit der durch den Devolutiveffekt der Nichtabhilfeentscheidung nach § 72 VwGO begründeten umfassenden Sachentscheidungsbefugnis verbunden ist, den Ursprungsbescheid zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder zu ersetzen. Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die „Verböserung“ nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, beide juris). Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84 -, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris, Rdnr. 5). Sie ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde ein Selbsteintrittsrecht hat oder - wie hier (vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA) - zumindest die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 4 KO 173/08 -, juris).
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2.3. Ebenso wenig begegnet die hier streitgegenständliche Verfügung nach summarischer Prüfung derzeit materiell-rechtlichen Bedenken. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen (Nr. 1), oder demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (Nr. 3). Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Es muss mithin durch die zuständige Behörde ein kausaler Zusammenhang zwischen der nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügenden Haltungs- und Betreuungsbedingungen und den Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt werden. Dies ist hier der Fall.
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Die zahlreichen, seit dem 25. September 2015 bei dem Antragsteller durchgeführten Vorortkontrollen durch den Antragsgegner, die durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge belegt sind, offenbaren eine Vielzahl grober Verstöße gegen die Verpflichtung zur angemessenen Ernährung, Pflege, verhaltensgerechten Unterbringung der beim Antragsteller befindlichen landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde. Hinsichtlich der Verstöße im Einzelnen, die insbesondere auch bildlich und in Kontrollberichten bzw. amtsärztlichen Stellungnahmen dokumentiert sind, wird auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen. Bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. April 2016 wurden gegenüber dem Antragsteller Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel getroffen, die der Antragsteller nur teilweise umgesetzt hat. Dies wird durch fünf nachfolgende Kontrollberichte und die amtstierärztliche Stellungnahme vom 28. September 2016 belegt. Danach war weiterhin die ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser in ausreichender Menge nicht sichergestellt und eine verhaltensgerechte Unterbringung nicht gewährleistet. Die Bemühungen des Antragstellers, die festgestellten Haltungsmängel zu beseitigen, seien danach zwar ersichtlich gewesen, ein durchgreifender Erfolg in Bezug auf die Herstellung einer artgerechten Haltung der in der Obhut des Antragstellers befindlichen Tiere habe jedoch nicht festgestellt werden können. Gegen die im Widerspruchsbescheid getroffenen Feststellungen zu den zwei weiteren, am 23. Februar 2017 und 7. März 2017 durchgeführten Vorortkontrollen, wonach sich an der Einschätzung zur Situation der Tierhaltung bezüglich der tierschutzrechtlichen Verstöße keine Änderungen ergeben hätten, wendet der Antragsteller sich schon nicht. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 1 B 12/17 HAL) zu den dokumentierten Haltungsmängeln detailliert ausgeführt und festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot für landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferden als solche gegeben seien (vgl. Beschlussabdruck Seite 3 bis 5).
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Sowohl im Klageverfahren (Az.: 1 A 617/17 HAL) als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verhält sich der Antragsteller hierzu nicht, sondern beschränkt sich darauf, erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 auf die am 3. April 2017 durchgeführte Vorortkontrolle des Antragsgegners durch den Amtstierarzt Dr. (V.) und die beim Antragsgegner beschäftigte Tierärztin (D.) (vgl. Beiakte A, Bl. 244) zu verweisen, wonach die Tierhaltung des Antragstellers abgesehen von kleineren Mängeln als gut befunden worden sein soll. Diese Einschätzung des Antragstellers, der sich mit den dokumentierten Mängeln nicht im Einzelnen auseinandersetzt, insbesondere nicht substantiiert darlegt, weshalb dies der Untersagung der Haltung und Betreuung entgegensteht, teilt der Senat nicht. Indes ist zu konstatieren, dass die zunächst unangekündigte amtliche Kontrolle vormittags nicht hatte stattfinden können, da der Antragsteller wegen eines Termins verhindert gewesen sei und die Schwester des Antragstellers die Tierhaltung nicht habe zeigen wollen. Die sodann für 12.30 Uhr vereinbarte, mithin angekündigte Kontrolle führte ausweislich des Kontrollberichtes u. a. (noch) zu folgenden Feststellungen: bei den Hühner sei „Wasser im Auslauf vorhanden, Qualität minderwertig“, das „Bestandsregister [sei] vorhanden, aber nicht aktuell, 5 Tiere [seien] nicht ausgetragen“, für die „ND-Impfung [liege] keine Bescheinigung [vor], sollen aber im Februar 2017 geimpft worden sein“; bei den Enten/Gänsen sei „ der Allgemeinzustand i. O. bis auf verschmutztes Federkleid, Wasserrest, verschmutzt, vorhanden“, Matte [sei unter frischer Strohschicht] feucht“ gewesen; bei den Schweinen sei „das Tränkwasser in allen 3 Buchten [zwar] vorhanden, Qualität [jedoch] mäßig bis schlecht“; „Hufe [beim Pferd seien] erneut zu lang, besonders vorn rechts“; bei den Kaninchen sei „kein Raufutter, [das] „immer anzubieten“ sei, das „Einstreu [sei] verschmutzt und feucht“; bei den Rindern sei „die Weide stark aufgeweicht und zertreten, Tiere [würden] im Schlamm bis Karpal-/Sprunggelenk“ versinken, „Wechselweide [sei] nicht abgesperrt in Richtung Hof“ gewesen, ein „Jungrind mit nur [einer] Ohrenmarke [sei] nachzukennzeichnen“.
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Zwar bleiben diese Mängel, denen der Antragsteller auch nicht widerspricht, in ihrer Schwere hinter den bisher festgestellten tierschutzrechtlichen Verstößen zurück. Gleichwohl gelingt es dem Antragsteller erneut nicht, Verstöße zu verhindern, zumal er um die Kontrolldichte hinsichtlich seiner Haltungsbedingungen weiß und ihm diese Kontrolle auch angekündigt war. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch den Einwendungen des Antragsgegners nicht substantiiert entgegentritt, soweit ihm vorgeworfen wird, dass untragbare Bedingungen bei der Rinderhaltung durch die „Matschweide“ bestünden. Zwar behauptet der Antragsteller, ohne seinen Vortrag glaubhaft zu machen, die (Rinder-)Weide durch Kies und Holzpellets befestigt zu haben, so dass sie witterungsbedingt bis mindestens November 2017 absolut trocken und standfest sei. Unwidersprochen lässt der Antragsteller jedoch die Replik des Antragsgegners, dass jedenfalls offen sei, was mit den Rindern nach dem Monat November 2017 geschehe, weil der Antragsteller über keine Stallungen verfüge, die für die Rinderhaltung geeignet seien. Ungeachtet dessen weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass die Weide über befestigte (Teil-)Flächen, trockene - überdacht und mit Windschutz versehene - Liegeflächen, überdachte trockene Futterstellen und ständigem Zugang zu (eisfreiem) Tränkwasser verfügen müsse. Dass die Weidefläche des Antragstellers, diesen Anforderungen genügt, behauptet dieser schon nicht, obgleich er beabsichtigt, erneut Rinder anzuschaffen und zu halten. All dies offenbart seinen - nicht an einer tierschutzkonformen Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren ausgerichteten - Umgang mit der Thematik und lässt nicht nur an seiner Zuverlässigkeit hinsichtlich der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich Pferden zweifeln, sondern zeigt nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung auf, dass trotz der engmaschigen Kontrolle keine nachhaltige positive Entwicklung festzustellen ist, die es ermöglicht, von dem hier streitbefangenen Haltungs- und Betreuungsverbot Abstand zu nehmen.
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Dass die Widerspruchsbehörde das Haltungs- und Betreuungsverbot auf alle landwirtschaftlichen Nutztiere ausgeweitet hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Verbleib eines Nutztier(teil)bestandes beim Antragsteller angesichts der seit dem Jahr 2015 festgestellten Verstöße nicht gerechtfertigt ist. Dass der Antragsteller in der Lage sei, einen geringeren Tierbestand tierschutzgerecht zu versorgen und zu betreuen, behauptet er schon nicht substantiiert. Vielmehr schätzt er seine Tierhaltung - insbesondere im Vergleich zu Massentierhaltung - insgesamt als vorbildlich ein. Angesichts dieser eigenen Wahrnehmung kann ausgehend von den dokumentierten Verstößen und eines fehlenden Einstellungswandels selbst bei einem geringen Tierbestand nicht angenommen werden, der Antragsteller werde künftig in Entsprechung des § 2 TierSchG handeln.
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Das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot für alle landwirtschaftlichen Nutztiere und Pferde ist im Übrigen verhältnismäßig. Das Verbot ist geeignet, erforderlich und angemessen, die festgestellten Missstände abzustellen und künftigen entgegenzuwirken. Dass dem Antragsteller hierdurch seine Erwerbsgrundlage entzogen werde, führt zu keiner anderen Betrachtung. Der insoweitige Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt. Durch das Haltungsverbot ist (lediglich) die Freiheit der Berufsausübung betroffen, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf, und in der Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG seine Rechtfertigung findet. Insbesondere ist auch kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich, weil der Antragsteller seit September 2015 bis zuletzt nur in Teilen tierschutzrechtlichen Anordnungen nachgekommen ist bzw. neue Verstöße begangen hat, obgleich durch die engmaschig anberaumten Kontrollen die Haltungsbedingungen wiederholt dem Antragsteller dargelegt wurden und diese im Einzelnen bekannt sind. Im Widerspruchsbescheid wird zudem unwidersprochen dargestellt, dass der Antragsteller weder persönlich noch finanziell in der Lage sei, den Haltungsanforderungen zu entsprechen. Dies zugrunde gelegt, besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Festsetzung von Bußgeldern Wirkung zeitigen würde.
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2.4. Nach alledem überwiegt im gegebenen Fall das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Zwar genügt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, für die sofortige Vollziehung des Tierhaltungsverbotes nicht. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen ein Tierhaltungsverbot (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbstständigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, da die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris, Rdnr. 21 [m. w. N.]). Ein solches vorläufiges Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 -, juris). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2010 - 1 BvR 722/10 -, juris). Das Vollzugsinteresse setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris). Für ein hinreichendes Vollzugsinteresse müssten also zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung Anhaltspunkte für die Besorgnis vorliegen, der Antragsteller werde bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 M 139/10 -, juris; Beschluss vom 16. April 2015, a. a. O.). Darüber hinaus ist zu beachten, dass effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann gewährleistet ist, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Es ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003, a. a. O.). Nur wenn auch diese zu Lasten des Antragstellers ausfällt, ist ein hinreichendes Vollzugsinteresse gegeben.
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Das Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgenommenen eigenen Einschätzung, seine Tierhaltung sei „vorbildlich“, festzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit der Fortsetzung der beruflichen Betätigung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete und nicht unerhebliche Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut verbunden sind. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris). Indem der Antragsteller, obgleich er die Haltungsanforderungen nach seinem eigenen Vortrag nach November 2017 nicht erfüllen wird, die Anschaffung von Rindern in Aussicht nimmt, offenbart er seine Bereitschaft, erneut tierschutzrechtliche Verstöße zu begehen. Darüber hinaus ordnet er seine Tierhaltung als „vorbildlich“ ein, obgleich ihm sowohl durch das Verwaltungsgericht als auch den Antragsgegner und die Widerspruchsbehörde attestiert wird, dass das Wohl der von ihm gehaltenen Tiere in unvertretbarem Maße beeinträchtigt werde. Es sei eine unverzügliche Durchsetzung zu verlangen, um den verursachten und unter Umständen auch sich verschlimmernden Missständen zu begegnen. Wegen der gravierenden und langanhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weiteres Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen bzw. zukünftig gehaltenen Tiere erwarten lässt, und die Interessen des Antragstellers, die in der uneingeschränkten Eigentumsausübung und Gewinnerzielung erblickt werden, hinter dem öffentlichen Interesse, weiteres Leiden unverzüglich zu unterbinden, zurücktreten muss. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz durch den Menschen angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zu leisten bereit ist.
- 22
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei unter Berücksichtigung der unanfechtbaren Entscheidung über die Kosten des eingestellten Verfahrensteiles in der ersten Instanz (vgl. § 158 Abs. 2 VwGO) nur die hälftigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens noch streitbefangen waren. Hierbei orientiert sich der Senat an der verwaltungsgerichtlichen Bewertung der Streitgegenstände.
- 23
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 35.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der Auffangwert auf die Hälfte herabzusetzen war.
- 24
V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder - 2.
einem Wirbeltier - a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder - b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
