Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Juli 2018 - W 8 E 18.927
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ihre beiden Pferde „U...“, geb. 24.10.2014, und „P...“, geb. 15.5.2015, wieder zurückzugeben.
II. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Februar 2018, Az.: 33-5680/4 (hilfsweise unter Auflagen) auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der parallel eingelegten Anfechtungsklage vom 18. Februar 2018 wiederherzustellen.
II.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
II.
die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).
Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.
Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).
Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).
Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).
Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.
Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.
Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.
Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.
Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.
Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.
Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.
Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.
Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).
Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).
Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.
Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
II.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Darüber hinaus ist weiter zu erwägen, dass einer Rückgabe der Pferde an die Klägerin auch tierschutzrechtliche Einwände entgegenstehen könnten. Denn wie in den Verfahren gegen den Lebensgefährten (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.3.2018 - W 8 S 18.206 - juris; VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 - W 8 K 18.205) ausgeführt, waren die Tiere beim Lebensgefährten der Klägerin unter tierschutzwidrigen Umständen untergebracht und versorgt, worauf diesem auch die Haltung und Betreuung der Pferde untersagt wurde. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 im Verfahren W 8 K 18.205 als Zeugin ausgesagt, dass sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, die Pferde zu versorgen. Demnach darf der Lebensgefährte der Klägerin die Betreuung der Pferde von Rechts wegen nicht mehr übernehmen und die Klägerin selbst kann dies aus gesundheitlichen Gründen nicht. Darüber hinaus hat die Klägerin als Eigentümerin in der Vergangenheit nichts Durchgreifendes unternommen, um die tierschutzwidrigen Zustände und die tierschutzwidrige Behandlung durch den Lebensgefährten zu unterbinden. Bei einer Rückgabe der Pferde an die Klägerin müsste aber eine mangelfreie Tierhaltung gewährleistet sein, die den Anforderungen des § 2 TierSchG gerecht wird. Insoweit hat die Antragstellerin keine belastbaren und konkreten Angaben über das etwaige Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit gemacht und auch nicht erklärt, wie sie in der Folgezeit eine artgerechte Unterbringung und Versorgung der Tiere gewährleisten können will (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 9 CS 16.539 - KommunalPraxis BY 2016, 309 - juris). Eine hinreichend verfestigte Stabilisierung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen müsste gewährleistet sein (vgl. OVG NRW, B.v. 19.1.2009 - 20 B 1748/08 - juris; vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 5.5.2008 - 11 K 645/08 - juris). Bei Herausgabe wäre zu befürchten, dass die Pferde erneut unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden wie vor der Wegnahme. Unter diesen Vorzeichen steht einer Rückgabe der Pferde der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (VG Bayreuth, B.v. 11.12.2013 - B 1 E 13.384 - juris; vgl. auch VG Aachen, B.v. 9.3.2009 - 6 L 14/09 - juris).“
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Februar 2018, Az.: 33-5680/4 (hilfsweise unter Auflagen) auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der parallel eingelegten Anfechtungsklage vom 18. Februar 2018 wiederherzustellen.
II.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
II.
die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).
Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.
Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).
Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).
Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).
Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.
Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.
Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.
Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.
Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.
Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.
Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.
Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.
Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).
Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).
Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.
Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
II.
die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).
Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.
Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).
Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).
Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).
Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.
Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.
Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.
Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.
Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.
Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.
Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.
Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.
Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).
Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).
Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.
Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Februar 2018, Az.: 33-5680/4 (hilfsweise unter Auflagen) auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der parallel eingelegten Anfechtungsklage vom 18. Februar 2018 wiederherzustellen.
II.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
II.
die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).
Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.
Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).
Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).
Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).
Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.
Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.
Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.
Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.
Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.
Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.
Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.
Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.
Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).
Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).
Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.
Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Februar 2018, Az.: 33-5680/4 (hilfsweise unter Auflagen) auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der parallel eingelegten Anfechtungsklage vom 18. Februar 2018 wiederherzustellen.
II.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/8, der Beklagte 1/8 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
II.
die Nr. 1, Nr. 3 Sätze 2 und 3, Nr. 4 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Nr. 2, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 Hs. 1 und Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes B. K. vom 6. Februar 2018 rechtswidrig gewesen sind.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).
Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden als auch die Verpflichtung zur Abgabe der vom Antragsteller konkret gehaltenen Pferde sowie erforderlichenfalls die Duldung, dass ihm die Pferde auf seine Kosten weggenommen, untergebracht, verpflegt und verkauft (eventuell versteigert) werden einschließlich der damit verbundenen Maßnahmen zur notwendigen Erstversorgung der Pferde auf seine Kosten.
Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- oder Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt mit der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisak/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2018, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Pferde geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. Ergänzungslieferung Oktober 2017, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris). Die Abgabe der Pferde bzw. ihre Wegnahme und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten des Antragstellers bilden eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346).
Die Behörde durfte sich auch bei ihrer Beurteilung auf die durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten stützen, die – ebenso wie vergleichbare Richtlinien für andere Tierarten – auch auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußen und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehende Anforderungen enthalten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2018 – 11 ME 448/17 – juris; SächsOVG, B.v. 16.12.2016 – 3 A 700/16 – juris).
Bei der Frage, ob den Pferden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptung entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung des beamteten Tierarztes, dem vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier vom amtlichen Tierarzt konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen des Amtstierarztes sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der beamtete Tierarzt muss Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung des Tieres oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes, weil dieser hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den Feststellungen des Tierarztes wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – juris).
Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akte des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder, die die Feststellungen des beamteten Tierarztes und auch dessen Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen von Januar 2015 bis heute. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.
Aufgeführt sind etwa ein fehlender oder unzureichender natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz verbunden mit erheblicher Verschmutzung der den Pferden im Witterungsschutz zur Verfügung stehenden Liegefläche, die für die Anzahl der gehaltenen Tiere und den Ansprüchen zu klein und ungeeignet ist. Zeitweise standen zwei Weidezelte, zeitweise nur ein Weidezelt zur Verfügung. Die zur Verfügung stehende Liegefläche ist nicht ausreichend. Die verschlammte Liegefläche ist nicht nutzbar. Infolgedessen wurden bei allen Pferden ein reduziertes Allgemeinbefinden verbunden mit Bewegungsunlust bis hin zur Apathie sowie ein unzureichender Ernährungszustand festgestellt. Neben unzureichender Fütterung ist im erheblichen Maß die fehlende Ruhemöglichkeit ursächlich. Das Fell aller drei Tiere war völlig durchnässt. Durch den Wind kühlen die Tiere in der kalten Jahreszeit aus und frieren, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und mit erheblichen Leiden verbunden ist. Die wiederholte Feststellung einer mangelhaften und nicht artgerechten Versorgung der Pferde mit geeignetem Futter und Wasser führte wiederholt zu einem reduzierten Ernährungszustand. Eine verhaltens- und bedarfsgerechte Futteraufnahme war wiederholt nicht möglich. Trotz bestandskräftiger Anordnungen, während der gängigen Betriebszeiten stets Futter und Wasser anzubieten, wurde bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten mehrfach das Fehlen der entsprechenden Versorgung festgestellt. Hunger und Durst führen bei Pferden zu erheblichen Leiden. Der stark verschlammte und verkotete Aufenthaltsbereich der Pferde wurde gleichzeitig auch als Bereich für die Futtervorlage genutzt. Ein Absammeln von Pferdeäpfeln im Sinne einer Weidehygiene fand nicht statt. Ebenso wenig wurde der Aufenthaltsbereich der Pferde befestigt. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern. Regelmäßig wiederkehrende und nicht dauerhaft abgestellte Mängel in der Gestaltung und der Funktionsfähigkeit der Haltungseinrichtungen und Einzäunung waren festzustellen. Die Abdeckung des Unterstands ist löchrig, so dass die Liegefläche komplett durchweichen und wie letztlich festgestellt komplett verschlammen konnte. Der Elektrozaun ist an mehreren Stellen schadhaft geerdet oder ungeeignet. Die Tränkeeinrichtungen wurden oft umgestoßen vorgefunden und sind nicht frostsicher. Bei fehlendem Wasserangebot dürsten die Tiere, was mit Leiden verbunden ist. Wiederholt wurden Mängel in der Pflege der Tiere in Form der Hufpflege festgestellt.
Die Pferdehaltung entspricht laut nachvollziehbarer amtstierärztlicher Feststellung und Einschätzung so vielfach nicht den durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlichten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. Eine Unterschreitung der Mindestmaße kann insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten der Pferde zu Störungen und letztlich Leiden führen. Durch fehlende Ruhemöglichkeiten sind wichtige Erholungsphasen für die Pferde nicht möglich; die Liegefläche muss ausreichend groß sowie wärmegedämmt und weich sein; sie muss auch sauber gehalten werden. Das dauerhafte Stehen im Mist oder im Schlamm führt zu einer Durchweichung des Hufhorns. Als besonders schwerwiegend wurde amtstierärztlich eingeschätzt, dass seit der neuen Feststellung des Mangels Anfang Oktober und entsprechender Anordnung zur Abstellung der Mängel trotz Vorhandensein von Einstreuvorräten nichts passiert ist und die zunehmende Verschlechterung der Liegefläche bis zur Unbrauchbarkeit billigend in Kauf genommen worden ist. Mehrfach wurden des Weiteren bei Vor-Ort-Kontrollen zu unterschiedlichen Tageszeiten keine Anzeichen von Futterresten vorgefunden. Damit die Tiere ihren Wasserbedarf decken können, ist mindestens dreimal täglich das Angebot von Wasser zur freien Aufnahme erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde laut Amtstierarzt Futter und Wasser weder verhaltensgerecht noch regelmäßig ausreichend angeboten, was sich in einem letztlich festzustellenden reduzierten Ernährungszustand manifestiert. Hunger und Durst führen bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Leiden. Die Abmagerung ist als Schaden anzusehen. Die hier praktizierte Fütterung auf dem Boden gewährleistet auch keinen Schutz des Futters vor nachhaltiger Beeinflussung und Verunreinigung und ist aus hygienischen Gründen nicht akzeptabel. Auch das Anbieten von Futter auf den eigenen Ausscheidungen ist nicht artgerecht. Vor dem Hintergrund der zahlreichen vorausgegangenen Kontrollen der Tierhaltung, die in der Vergangenheit wiederholt zu Beanstandungen mit Empfehlungen und Auflagen geführt hatten, musste dem Antragsteller klar vor Augen haben, welche Zustände vermieden und welche hergestellt werden sollten. Es handelt sich bei den Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene beanstandete gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG. Des Weiteren sind vorliegend regelmäßig bei Vor-Ort-Kontrollen Mängel im Pflegezustand der Hufe festgestellt worden (zu lang, ausgebrochener Tragerand, fehlende Korrektur). Dies kann aufgrund von Fehlbelastungen zu Schmerzen und Leiden sowie Schäden führen.
Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Angesichts der vom amtlichen Tierarzt umfassend und konkret dargelegten Mängel über einen Zeitraum von nunmehr über drei Jahren genügt – wie bereits ausgeführt – die bloße pauschale gegenteilige Einlassung des Antragstellers nicht, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern oder sonst in Zweifel zu ziehen. Die in den beigezogenen Behördenakten enthaltenen zahlreichen Berichte des Amtstierarztes einschließlich der hierzu gefertigten aussagekräftigen Fotos sprechen für sich. Sie offenbaren eine Vielzahl von gravierenden Verstößen über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Verstöße sind in den Kontrollberichten bzw. den amtsärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ausführlich dokumentiert. Die punktuellen Bemühungen des Antragstellers haben in der Vergangenheit bis heute nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – 5 B 2.17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris; OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris; OVG LSA, B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Ein punktuell gezeigtes Wohlverhalten unter dem Druck eines behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt zudem nicht ohne weiteres die Annahme der tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit, solange darin kein nachhaltiger Reifeprozess zu erkennen ist. Das Wohlverhalten kann dazu dienen, behördliche Maßnahmen – wie hier der Untersagung der Pferdehaltung usw. – zu vermeiden. Zudem erfolgten die Maßnahmen des Antragstellers früher auch schon häufig nur unter behördlichem Druck und Zwang. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Vergangenheit Zwangsgelder fällig werden lassen, die nicht beigetrieben werden konnten. Von sich aus hat der Antragsteller letztlich – bis heute – nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit wird so nicht infrage gestellt, weil erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu rechnen ist.
Soweit der Antragsteller vorbringt, das Weidezelt sei mittlerweile wieder instandgesetzt, räumt er selbst ein, dass ein Weidezelt in der Vergangenheit wiederholt nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass sich diesem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass künftig dauerhaft ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet wäre, zumal das vorhandene Weidezelt aufgrund der Löchrigkeit auch nicht ausreichend ist.
Auch die Beteuerung, dass in der Regel vor der Arbeit und abends nach der Arbeit ausreichend gefüttert werde, vermag die amtsärztlichen Feststellungen mit zahlreichen gegenteiligen Erkenntnissen nicht zu entkräften, zumal zuletzt laut Feststellung des Veterinäramts den Pferden am 1. und 2. März 2018 erneut kein ausreichendes Futter zur Verfügung gestanden hat. Hinzu kommen die jüngsten Feststellungen der Polizeiinspektion H … einschließlich betreffender Lichtbildaufnahmen vom 12. Februar 2018, die die mangelnde Versorgung mit Wasser und Futter bekräftigen.
Soweit der Antragsteller Unzulänglichkeiten auf die enormen Regenmengen im Oktober 2017 bis Januar 2018 zurückführt, erweckt er den Eindruck, dass er die Ursache für tierschutzwidrige Zustände primär in äußeren Umständen und nicht in der eigenen Verantwortlichkeit sieht. Ihm fehlt insoweit die Einsichtsfähigkeit über eigenes Fehlverhalten und eigene Unzulänglichkeiten. Selbst eine unterstellte Mitursächlichkeit äußerer, etwa wetterbedingter Einflüsse, ändert tatsächlich aber nichts am Vorliegen der amtstierärztlichen festgestellten tierschutzwidrigen Zuständen.
Soweit der Antragsteller – vage – auf Umzugsplanungen in der Zukunft verweist, ist nicht ersichtlich, dass diese konkret bevorstünden und alsbald zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung führen würden. Im Übrigen sind mögliche künftige Verbesserungen allenfalls für eine eventuelle Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. E. TierschG relevant (wenn auch sonst der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist). Sie ändern aber nichts an der gegenwärtigen tierschutzwidrigen Lage, zumal sich die Umzugsplanungen bislang nicht konkretisiert oder manifestiert haben.
Der weitere Hinweis des Antragstellers, dass das Ausbrechen der Tiere auf mutwillige Zerstörung des Elektrozauns durch Dritte zurückzuführen sei, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen ist den aktenkundigen Feststellungen zu entnehmen, dass das Ausbrechen der Tiere, wie auch der Antragsteller einräumt, zumindest teilweise auch auf eigene Unachtsamkeit sowie die Schadhaftigkeit des Zauns zurückzuführen ist. Zum anderen vermag den Antragsteller selbst ein mutwilliges Vorgehen Dritter nicht zu entlasten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, derartigen Vorfällen durch die geeignete eigene Maßnahmen bzw. mit Hilfe der Polizei entgegenzuwirken (vgl. OVG Saarl., B.v. 11.9.2017 – 2 B 455/17 – juris).
Der Einwand zur fehlenden Hufpflege, dass der Antragsteller die Pferde in regelmäßigen Abständen einen Hufschmied vorstelle, ändert nichts an der tierärztlichen Feststellung der mangelhaften Hufpflege. Insbesondere vermag dieser Einwand nicht die Feststellungen des beamteten Tierarztes zum Hufzustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen. Insoweit ist der Hinweis auf den Hufschmied nicht geeignet die fachliche Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris).
Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die Kontrollen des Antragsgegners alle in der schlechten Jahreszeit stattgefunden hätten und der Antragsgegner nicht kooperativ sei, muss sich der Antragsteller entgegengehalten lassen, dass es seine Pflicht als Tierhalter ist, gerade bei einer ganzjährigen Freilandhaltung, also insbesondere auch bei widrigen äußeren Bedingungen, zu gewährleisten, dass tierschutzgemäße Zustände das ganze Jahr vorliegen. Des Weiteren hat das Veterinäramt nicht nur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht gerade in der schlechten Jahreszeit die Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände sorgfältig zu überwachen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller gerade auch in der schlechten Jahreszeit aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit mit vermehrten Kontrollen rechnen musste. Gleichwohl ist es dem Antragsteller nicht gelungen, gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Darüber hinaus war dem Antragsteller ein Teil, wenn nicht sogar ein Großteil, der Kontrollen auch ausdrücklich angekündigt. Dem Vorwurf der fehlenden Kooperation hat das Landratsamt B. K. in seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2018 plausibel entgegengehalten, dass der Antragsteller zusätzlich zu den Bescheiden sowohl in persönlichen Gesprächen als auch in Telefonaten mit dem zuständigen Amtstierarzt immer wieder in konkreter Form auf gravierende Missstände in der Pferdehaltung hingewiesen und zu einer Verbesserung angehalten wurde. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller wiederholt bei den Kontrollen angetroffen wurde und ihm die Missstände entgegengehalten wurden. Hinzu kommen die vorangegangenen ausdrücklichen Auflagenbescheide vom 9. März 2015 und vom 25. Oktober 2017, in denen dem Antragsteller gegenüber klar angeordnet wurde, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um artgerechte Zustände in der Pferdehaltung herzustellen. Gleichwohl ist es abgesehen von kurzzeitigen Verbesserungen nicht zu einer nachhaltigen und grundsätzlichen Verbesserung der Tierhaltung gekommen. Dies gilt bis heute, wie dokumentierte jüngste Kontrollen vor Ort seitens der Polizeiinspektion H … und des Veterinäramtes auch nach Bescheidserlass belegen.
Die getroffenen Maßnahmen sind durchweg auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Auch unter Einbeziehung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 2 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Pferdehaltung generell auf Dauer zu untersagen und die Tiere wegzunehmen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen des Amtstierarztes über drei Jahre hinweg und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen, wie im Auflagenbescheid vom 25. Oktober 2017 angeordnet, zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Über Jahre hinweg kam es vielmehr zu einer Reihe von erheblichen Verfehlungen. Eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens der Tiere ist notwendig und verhältnismäßig, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und in Betracht kommende weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung der Gefahr nicht genügend und effektiv erscheinen. Bei einer Vielzahl von Verstößen über drei Jahre hinweg, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass eine Fortnahmeverfügung und ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden muss, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund der bisherigen fruchtlosen Maßnahmen kam die erneute Erteilung von Auflagen als ein mögliches milderes Mittel nicht mehr in Betracht. Gerade aufgrund der Einlassungen zuletzt in der Antrags- und Klagebegründung scheint dem Antragsteller die nötige eigene Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen zu fehlen. Vielmehr gibt er zu erkennen, dass er weder in der Lage noch willens ist, die Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Angesichts dessen ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäße Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers und mit dem Abschieben von Verantwortlichkeiten auf andere rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Pferden ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Angesichts der Vorgeschichte konnte ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden. Trotz engmaschiger Kontrollen, bei denen dem Antragsteller auch konkrete Haltungsanforderungen dargelegt worden sind, war keine nachhaltige Besserung zu erreichen, so dass kein milderes Mittel gegeben ist (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsteller kann etwa die zwangsweise behördliche Wegnahme bis hin zur Veräußerung oder gar Versteigerung der Pferde vermeiden, wenn er die Pferde vorher freiwillig an eine nachweislich geeignete Person abgibt. Der Bescheid sieht selbst die Vornahme der gravierenderen Eingriffe erst vor, wenn auf der vorhergehenden Stufe die milderen Mittel nicht ausreichen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen“.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
