Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2019 - W 8 S 19.50120

28.05.2020 09:04, 19.02.2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2019 - W 8 S 19.50120

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste am 22. Oktober 2018 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er zuvor am 18. September 2018 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden war.

Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte - EURODAC-Treffer, Zustimmung der italienischen Behörden im Vorverfahren - für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens vor. Auf ein Übernahmeersuchen vom 11. Januar 2019 erklärten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 14. Januar 2019 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 ordnete die Antragsgegnerin die Abschiebung nach Italien an (Nr. 1). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 2).

Am 15. Februar 2019 erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 19.50119 zu Protokoll Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte im vorliegenden Verfahren:

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 19.50119) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass er in die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nummer 1 des Bundesamtsbescheides vom 5. Februar 2019 begehrt.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - betreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides - ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. Februar 2019 ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung in Nr. 1 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen der Antragstellerseite führt zu keiner anderen Beurteilung.

Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (§§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Dublin III-VO). Italien ist nach Art. 18 Buchst. b und d zuständig. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 14. Januar 2019 ausdrücklich ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO erklärt. Das Wiederaufnahmegesuch erfolgte auch fristgerecht gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO (vgl. dazu auch OVG NRW, B.v. 31.1.2019 - 11 A 1458/15.A; VG München, B.v. 24.1.2019 - M 9 S 17.51556 - juris).

Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bzw. für eine entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, liegen nicht vor.

Die Überstellung nach Italien ist nicht rechtlich unmöglich (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Diese Vorschrift entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417). Danach ist eine Überstellung eines Asylsuchenden an einen anderen Mitgliedsstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) zur Folge hätte.

Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge gegeben sind, dass Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die hier relevante Gruppe der Dublin-Rückkehrer. Grundsätzlich erhalten auch Dublin-Rückkehrer eine Unterkunft, medizinische Behandlung und sonstige Versorgung. Sofern sie einen Asylantrag stellen, wird ein Asylverfahren durchgeführt bzw. ein bereits anhängiges Verfahren wird fortgesetzt. Aktuelle Erkenntnisse, auf die Bezug genommen wird, liegen diesbezüglich der zitierten Rechtsprechung zugrunde (vgl. neben der schon im streitgegenständlichen Bescheid zitierten Rechtsprechung insbesondere noch VG München, B.v. 24.1.2019 - M 9 S 17.51556 - juris; B.v. 23.1.2019 - M 9 S 17.52280 - juris; B.v. 8.1.2019 - M 9 S 17.51617 - juris; Ge.v. 7.11.2018 - M 1 K 17.53666 und M 1 K 17.51257 - juris; U.v. 30.10.2018 - M 1 K 17.52005 - juris; B.v. 17.10.2018 - M 1 S 17.52238 - juris; VG Berlin, G.v. 9.1.2019 - 34 K 1131.17 A - juris; VG Hannover, B.v. 14.1.2019 - 5 B 5153/18 - juris; OVG NRW, B.v. 7.1.2019 - 13 A 888.18.A -juris; VG Augsburg, U.v. 30.10.2018 - Au 6 K 18.50780 - juris; VG Stade, B.v. 26.10.2018 - 1 B 2047/18 - juris; NdsOVG, B.v. 6.8.2018 - 10 LA 320/18 - juris; B.v. 6.6.2018 - 10 LB 167/18 - NVwZ-RR 2018, 909 - juris; VG Würzburg, U.v. 5.7.2018 - W 2 K 17.50701 - juris).

Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende im Einzelfall während der Bearbeitung ihres Asylantrages in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen der Mitgliedsstaaten vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Rechtsverletzung im Schutzbereich von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GR-Charta mit den dafür notwendigen Schweregrad nahelegt (neben der oben zitierten Rechtsprechung auch noch OVG NRW, U.v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A - juris, Rn. 41 ff.)

Auch die gegenwärtige Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, welcher eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigender Behandlungen durch Italien wird erst dann überschritten, wenn auf eine erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann nicht ausgegangen werden (vgl. VG München, B.v.14.3.2017 - M 9 S 17.50285 - juris; B.v. 2.5.2017 - M 9 S 17.50821 - juris).

Denn in Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (BFA, Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien vom 27.9.2018, S. 6). Auch aus der jüngeren und jüngsten Entwicklung in diesem Jahr ergibt sich nichts Gegenteiliges. So hat sich die Zahl der Unterbringungsplätze bei gleichzeitig zurückgehenden Asylanträgen und Asylverfahren in Italien sowie zurückgehender Zahl von Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen deutlich erhöht (vgl. VG München, Ge.v. 7.11.2018 - M 1 K 17.53666 und M 1 K 17.51257 - juris; U.v. 30.10.2018 - M 1 K 17.52005 - juris; VG Stade, B.v. 16.10.2018 - 1 B 2047/18 - juris; m.w.N.; siehe auch BFA, Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien vom 27.9.2018, S. 6 f. und 12 f.). In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell von Dublin-Rückkehrern. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert. Dublin-Rückkehrer haben letztlich einen durchsetzbaren Unterkunftsanspruch. Ihnen droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, weil sie auch faktisch in der Regel einen Zugang zu Wohnraum haben. Dublin-Rückkehrer haben bei ihrer Ankunft in Italien je nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften. Zur Durchsetzung des Unterkunftsanspruchs müssen Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, zum Zweck der förmlichen Registrierung wieder zu den für ihr Asylverfahren bzw. ihre Unterbringung zuständigen Stellen reisen. Dazu erhalten sie am Flughafen entsprechende Informationen. Dass in Einzelfällen auch Dublin-Rückkehrer obdachlos werden können, ändert nichts an der Verneinung des Vorliegens systemischer Mängel (vgl. VG München, B.v. 24.1.2019 - M 9 S 17.51556 - juris; B.v. 23.1.2019 - M 9 S 17.52280 - juris; B.v. 18.1.2019 - M 9 S 17.51617 - juris; VG Hannover, B.v. 14.1.2019 - 5 B 5153/18 - juris; VG Berlin, G.v. 9.1.2019 - 34 K 1131.17 A - juris; OVG NRW, B.v. 7.1.2019 - 13 A 888/18.A -juris; NdsOVG, B.v. 6.6.2018 - 10 LB 167/18 - NVwZ-RR 2018, 909; VG Würzburg, U.v. 5.7.2018 - W 2 K 17.50701 - juris).

Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich den Anforderungen des italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens zu unterwerfen.

Auch ein möglicher Politikwechsel der aktuellen italienischen Regierung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Belastbare Rückschlüsse auf ein künftiges Verhalten der italienischen Behörden, gerade auch im Hinblick auf Dublin-Rückkehrer, sind zurzeit noch nicht verlässlich möglich (NdsOVG, B.v. 6.8.2018 - 10 LA 320/18 - juris). Die Änderungen infolge des Salvini-Dekrets, gerade durch Wegfall der SPRAR-Unterbringungsplätze führt nicht zu systemischen Mängeln gerade angesichts des Rückgangs der Flüchtlingszahlen, zumal weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass der italienische Staat mit Gleichgültigkeit reagiert, sondern auch entsprechende Maßnahmen zur Bewältigung von Obdachlosigkeit trifft (VG Hannover, B.v. 14.1.2019 - 5 B 5153/18 - juris; VG Berlin, G.v. 9.1.2019 - 34 K 1131.17 A - juris).

Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich nach alledem auch nicht mit Blick auf die konkrete Situation des Antragstellers annehmen. Vielmehr geht das Gericht von einer hinreichenden Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeit in Italien aus. Vor diesem Hintergrund stehen einer Überstellung auch keine grundsätzlichen europa- bzw. verfassungsrechtlichen Gründe entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 - DVBl 2018, 370).

Individuelle außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO notwendig machen, liegen ebenso wenig vor wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.

Der Verweis des Antragstellers auf seine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Verlobte - zu der er keine näheren Angaben gemacht hat - ist im Dublin-System im vorliegenden Fall unerheblich. Bei seiner Verlobten handelt es sich nicht um eine Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Buchst. g Dublin-III VO. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Verlobte anders als die Verwandten des Antragsstellers in der Norm nicht genannt wird. Von einer familiären Bindung bereits im Herkunftsstaat ist nichts bekannt. Somit besteht zwischen der angekündigten Eheschließung des Antragstellers und seinem Asylverfahren kein Sachzusammenhang, der eine asylrechtliche Familienzusammenführung geböte. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO setzt demgegenüber außergewöhnliche humanitäre Gründe voraus, da es nicht dazu dienen soll, das Zuständigkeitssystem der Dublin-III VO - insbesondere auch im Hinblick auf die darin enthaltenen Regelungen zu den Voraussetzungen der Familienzusammenführung - auszuhöhlen. Eine beabsichtigte Eheschließung in der Bundesrepublik führt damit nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null (VG Augsburg, B.v. 28.9.2018 - Au 6 S 18.50756 - juris).

Auch sonst liegen beim Antragsteller weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG - bezogen auf Italien - noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse vor. Das Vorbringen des Antragstellers, dass sich seine Verlobte in Deutschland aufhalte und er seine Anerkennung und Eintragung als Architekt von der Bayerischen Architektenkammer erwarte, er stehe kurz vor mehreren Vorstellungsgesprächen, ändert nichts daran. Denn wie bereits ausgeführt, gibt es nach der Dublin III-VO gerade kein „Forum Shopping“ bzw. „asylum shopping“ dergestalt, dass der Betroffene ein Recht darauf habe, sich einen Mitgliedsstaat für die Prüfung seines Asylantrags auszusuchen, der beispielsweise ein besseres soziales Sicherungssystem oder bessere Unterbringungsmöglichkeiten oder bessere Arbeitsmöglichkeiten bietet (vgl. VG München, B.v. 24.1.2019 - M 9 S 17.51556 - juris m.w.N.).

Die Abschiebung ist auch nicht nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen aufgrund der angeblichen Verlobung des Antragstellers unmöglich, da die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG lediglich für bestehende und gelebte Ehen, nicht jedoch für Verlöbnisse gelten. Eine Ausnahme wegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK kann nur in Betracht kommen, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VG Stuttgart, B.v. 29.6.2018 - A 5 K 16619/17 - juris). Insofern hat der Antragsteller nicht substanziiert unter Vorlage von aussagekräftigen Belegen vorgebracht, dass eine Hochzeit etwa unmittelbar bevorstehe.

Nach alledem ist die Abschiebung des Antragstellers nach Italien rechtlich zulässig und möglich.

Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

28.05.2020 10:44

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. April 2019 verfügte Abschiebungsanordnung bis acht Wochen nach der Entbindung der Antragstellerin am 9. März 2019 wird angeor


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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28.05.2020 11:22

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen sog. Dublin-Bescheid. Sie wurde nach eig
27.05.2020 15:52

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, der sich zu seiner Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach seinen
27.05.2020 14:41

Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, der sich zu seiner Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach seinen
27.05.2020 12:37

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 6 K 18.50752) gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2018 wird
28.05.2020 10:44

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. April 2019 verfügte Abschiebungsanordnung bis acht Wochen nach der Entbindung der Antragstellerin am 9. März 2019 wird angeor

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger, der sich zu seiner Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger und am 28.1.2017 nach Deutschland eingereist. Er stellte am *.2.2017 Asylantrag.

Nachdem sich Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Italiens nach der Dublin III-VO ergeben hatten, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb.

Mit Bescheid vom 21. April 2017 lehnte das Bundesamt unter Hinweis auf die nach den Bestimmungen der Dublin III-VO gegebene Zuständigkeit Italiens für die Bearbeitung des Asylgesuchs den in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers am *.5.2017 Klage (M 1 K 17.51257) und beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 1 S 17.51258).

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass das italienische Asylsystem unter systemischen Schwächen leide. Außerdem leide der Kläger unter psychischen Problemen, insbesondere einer PTBS, die bislang verdrängt worden seien. Ärztliche Atteste wurden nicht vorgelegt.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen im Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG.

1. Zu Recht wurde der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt.

Italien hat das fristgerecht gestellte Übernahmeersuchen der Beklagten nicht beantwortet. Damit ist Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO der für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständige EU-Mitgliedstaat, was die Verpflichtung nach sich zieht, den Kläger (wieder) aufzunehmen.

Besondere Umstände, die die ausnahmsweise Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 der Dublin III-VO begründen oder nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO rechtfertigen bzw. bedingen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger seiner Überstellung nach Italien nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) mit sich brächten, so dass eine Überstellung nach Italien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-VO).

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. zur Dublin-II-VO BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris, Rn. 9).

Im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, B.v. 16.2.2017 - 13 A 316/17.A - juris Rn. 3 - 5; OVG NRW, U.v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A - juris Rn. 54 ff.; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 34 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13.OVG - juris Rn. 36 ff.). Eine Überforderung des italienischen Asylsystems ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht anzunehmen (vgl. VG München, B.v. 20.2.2017 - M 9 S 17.50105 - juris; VG München, B.v. 29.12.2016 - M 1 S 16.50997 - juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 - 9 AE 5887/16 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 - 12 L 3754/16.A - juris; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris). Nach dieser Erkenntnislage erhalten Asylsuchende (Neuankömmlinge und Rückkehrer gleichermaßen) zuverlässig eine Unterkunft - u.a. über die CAS- bzw. über die SPRAR-Einrichtungen - und sonstige Versorgung (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NW vom 23. Februar 2016, S. 4 ff.; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, „Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien“, S. 18 ff., insb. S. 28 ff.). Es werden stetig zusätzliche Aufnahmezentren geschaffen; das Aufnahmesystem in Italien ist innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze angewachsen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 15). Es ist mithin nichts dafür ersichtlich, dass die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschritten wäre.

Das Gericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - Hussein u.a../.Niederlande und Italien, Nr. 27725/10; B.v. 18.6.2013 - Halimi./.Österreich und Italien, Nr. 53852/11). Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber zwar einige Mängel aufweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen würden. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars wiesen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigten übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten seien. Diese Rechtsauffassung hat der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U.v. 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 - juris), durch seine Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10 - HUDOC) ausdrücklich bestätigt.

Etwas anderes in Bezug auf die Verhältnisse in Italien ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel ./. Schweiz (Az. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff.). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammenbleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. ./. Niederlande (Az. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten. Unabhängig davon sind die Umstände des streitgegenständlichen Falles des Antragstellers mit denjenigen in der Entscheidung des EGMR nicht vergleichbar (vgl. auch VG München, B.v. 11.5.2018, M 9 S 17.51806).

Auch nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2016 (13 A 1859/14.A - juris Rn. 71 ff.) rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnisse nicht den Schluss, dass Asylbewerber während der Dauer des Asylverfahrens in Italien die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise werden befriedigen können. Soweit Mängel der Aufnahmebedingungen bestehen, sind diese nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh zu bejahen wäre. Die hohe Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Auch der Umstand, dass sich die Situation des Klägers in Italien u.U. schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 a.a.O.).

Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. EGMR, U.v. 30.6.2015 - Nr. 39350/13 - A.S. ./. Schweiz), da Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert der Zugang zu Hausärzten und die notfallmedizinische Versorgung grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 - AN 14 K 15.50316 - juris Rn. 26 m.w.N.). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt steht eine kostenfreie medizinische Versorgung auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert dabei die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (VG Augsburg, B.v. 19.9.2015 - Au 7 S 15.50412 - juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (VG München, B. v. 5.11.2014 - M 18 S 14.50356 - juris). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in Italien Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung hat.

Schließlich begründet auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares, landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).

Die dem EuGH vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15. März 2017 (A 11 S 2151/16) unter Ziffer 3. vorgelegte Frage, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat unzulässig ist, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren, erfordert vorliegend keine Aussetzung des Verfahrens. Entscheidungserheblich für das Verfahren des Klägers wäre diese Frage nur, wenn dem Kläger für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (siehe BVerfG, B.v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 - juris Rn. 24). Zu den tatsächlichen Umständen einer nach Zuerkennung eines Schutzstatus drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung hat der Kläger jedoch nichts Substantiiertes vorgetragen. Er hat nicht dargelegt, dass in Italien anerkannt Schutzberechtigten dort allgemein eine gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung droht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht in seinem Beschluss vom 15. März 2017 nicht von dem Risiko einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung für alle in Italien anerkannt Schutzberechtigten aus (so auch BVerfG, B.v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 - juris Rn. 25). Dem Vorlagebeschluss ist keine entsprechende Würdigung der tatsächlichen Umstände in Italien zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem EuGH ausschließlich eine Rechtsfrage vorgelegt, die eine Bewertung der tatsächlichen Lage von in Italien anerkannt Schutzberechtigten offen lässt (vgl. VG München, B.v. 5.3.2018 - M 1 S 17.51507; VG Karlsruhe, U.v. 22.3.2018 - A 5 K 15921/17). Die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16) bezieht sich nur auf Asylbewerber, die in Italien als international Schutzberechtigte anerkannt sind, zu welchem Personenkreis der Kläger nicht zählt.

2. Zu Recht verneint der Bescheid auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 AsylG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

Die „psychischen Probleme, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)“, an denen der Kläger nach dem Vortrag seines Bevollmächtigten leidet, begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1 der Vorschrift). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2 der Vorschrift). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3 der Vorschrift). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4 der Vorschrift). Gefahren nach Satz 1 der Vorschrift, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Satz 5 der Vorschrift). § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG (welche Vorschrift auch bei § 60 Abs. 7 AufenthG Anwendung findet, BayVGH, B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 18.30105 - juris), spricht die Vermutung aus, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, stellt Anforderungen an den qualifizierten ärztlichen Nachweis von geltend gemachten gesundheitlichen Einwendungen und bestimmt die unverzügliche Vorlage eines solchen Nachweises.

Gemessen daran stellen die behaupteten „psychischen Probleme“ des Klägers kein Abschiebehindernis dar. Schon die Beschreibung des Leidens ist sehr vage und unsubstantiiert. Vor allem fehlt es an ärztlichen Attesten. Jedenfalls verfügt, wie oben ausführlich dargestellt, Italien über ein umfassendes Gesundheitssystem, das auch Asylbewerbern offensteht und auch psychologische und psychiatrische Versorgung umfasst.

3. Die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochene Anordnung der Abschiebung nach Italien ist rechtmäßig. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und inländische Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, etwa fehlende Reisefähigkeit, welche im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG zu prüfen sind (siehe dazu BayVGH, B.v. 12.3.2014 - Az. 10 CE 14.427 - juris), liegen offensichtlich nicht vor (siehe auch oben). Zu einer fehlenden Reisefähigkeit ist nichts vorgetragen.

4. Die auf der Grundlage des § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 AufenthG getroffene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Abweisung hatte als offensichtlich unbegründet nach § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG zu erfolgen. Der Kläger konnte gegen seine Überstellung nach Italien im Grunde nur nicht näher definierte und belegte „psychische Probleme“ ins Feld führen, was schon im Ansatz keinerlei Abschiebungshindernis begründet. Das Asylsystem in Italien weist im Übrigen nach absolut herrschender Auffassung keine systemischen Mängel auf. Die Unbegründetheit der Klage drängt sich von daher geradezu auf.

6. Dieser Gerichtsbescheid ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG unanfechtbar, auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung findet nicht statt (siehe VG München, GB v. 8.2.2008 - M 22 K 07.51094 - juris Rn. 33 m.w.N.; GB v. 12.9.2018 - M 1 K 17.47311 - juris).

… Beschluss

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 1 S 17.51258) bleibt ohne Erfolg, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (siehe obigen Gerichtsbescheid) und deshalb die vom Gericht anzustellende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin zu Lasten des Antragstellers geht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger, der sich zu seiner Identität nicht ausgewiesen hat, ist nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger und am 11.6.2017 nach Deutschland eingereist. Er stellte am …6.2017 Asylantrag.

Nachdem sich Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Italiens nach der Dublin III-VO ergeben hatten, richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 lehnte das Bundesamt unter Hinweis auf die nach den Bestimmungen der Dublin III-VO gegebene Zuständigkeit Italiens für die Bearbeitung des Asylgesuchs den in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers am ... 8.2017 Klage (M 1 K 17.52005) und beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 1 S 17.52006).

Zur Begründung führte die (weitere) Bevollmächtigte des Klägers unter Vorlage ärztlicher Atteste (letztes vom 16.10.2018) aus, dass der Kläger an Schizophrenie leide, weswegen er eine besonders vulnerable Person sei. Das italienische Asylsystem leide an systemischen Mängeln, jedenfalls im Hinblick auf die Gruppe der besonders vulnerablen Personen. Die Bevollmächtigte wies auch auf Vorlagebeschlüsse des VGH Mannheim und des BVerwG zur Frage der Situation in Italien im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hin und forderte die Aussetzung des Verfahrens.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen im Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG.

1. Zu Recht wurde der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt.

Italien hat das fristgerecht gestellte Übernahmeersuchen der Beklagten nicht beantwortet. Damit ist Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO der für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständige EU-Mitgliedstaat, was die Verpflichtung nach sich zieht, den Kläger (wieder) aufzunehmen.

Besondere Umstände, die die ausnahmsweise Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 der Dublin III-VO begründen oder nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO rechtfertigen bzw. bedingen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger seiner Überstellung nach Italien nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) mit sich brächten, so dass eine Überstellung nach Italien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-VO).

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. zur Dublin-II-VO BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris, Rn. 9).

Im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, B.v. 16.2.2017 - 13 A 316/17.A - juris Rn. 3 - 5; OVG NRW, U.v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A - juris Rn. 54 ff.; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 34 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13.OVG - juris Rn. 36 ff.). Eine Überforderung des italienischen Asylsystems ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht anzunehmen (vgl. VG München, B.v. 20.2.2017 - M 9 S 17.50105 - juris; VG München, B.v. 29.12.2016 - M 1 S 16.50997 - juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 - 9 AE 5887/16 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 - 12 L 3754/16.A - juris; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris). Nach dieser Erkenntnislage erhalten Asylsuchende (Neuankömmlinge und Rückkehrer gleichermaßen) zuverlässig eine Unterkunft - u.a. über die CAS- bzw. über die SPRAR-Einrichtungen - und sonstige Versorgung (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NW vom 23. Februar 2016, S. 4 ff.; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, „Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien“, S. 18 ff., insb. S. 28 ff.). Es werden stetig zusätzliche Aufnahmezentren geschaffen; das Aufnahmesystem in Italien ist innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze angewachsen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 15). Es ist mithin nichts dafür ersichtlich, dass die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschritten wäre.

Das Gericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - Hussein u.a../.Niederlande und Italien, Nr. 27725/10; B.v. 18.6.2013 - Halimi./.Österreich und Italien, Nr. 53852/11). Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber zwar einige Mängel aufweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen würden. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars wiesen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigten übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten seien. Diese Rechtsauffassung hat der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U.v. 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 - juris), durch seine Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10 - HUDOC) ausdrücklich bestätigt.

Etwas anderes in Bezug auf die Verhältnisse in Italien ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel ./. Schweiz (Az. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff.). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammenbleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. ./. Niederlande (Az. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten. Unabhängig davon sind die Umstände des streitgegenständlichen Falles des Antragstellers mit denjenigen in der Entscheidung des EGMR nicht vergleichbar (vgl. auch VG München, B.v. 11.5.2018, M 9 S 17.51806).

Auch nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2016 (13 A 1859/14.A - juris Rn. 71 ff.) rechtfertigen die vorliegenden Erkenntnisse nicht den Schluss, dass Asylbewerber während der Dauer des Asylverfahrens in Italien die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise werden befriedigen können. Soweit Mängel der Aufnahmebedingungen bestehen, sind diese nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh zu bejahen wäre. Die hohe Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Auch der Umstand, dass sich die Situation des Klägers in Italien u.U. schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 a.a.O.).

Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. EGMR, U.v. 30.6.2015 - Nr. 39350/13 - A.S. ./. Schweiz), da Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert der Zugang zu Hausärzten und die notfallmedizinische Versorgung grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 - AN 14 K 15.50316 - juris Rn. 26 m.w.N.). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt steht eine kostenfreie medizinische Versorgung auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert dabei die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (VG Augsburg, B.v. 19.9.2015 - Au 7 S 15.50412 - juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (VG München, B. v. 5.11.2014 - M 18 S 14.50356 - juris). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in Italien Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung hat.

Schließlich begründet auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares, landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).

Die dem EuGH vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15. März 2017 (A 11 S 2151/16) unter Ziffer 3. vorgelegte Frage, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat unzulässig ist, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren, erfordert vorliegend keine Aussetzung des Verfahrens. Entscheidungserheblich für das Verfahren des Klägers wäre diese Frage nur, wenn dem Kläger für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (siehe BVerfG, B.v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 - juris Rn. 24). Zu den tatsächlichen Umständen einer nach Zuerkennung eines Schutzstatus drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung hat der Kläger jedoch nichts Substantiiertes vorgetragen. Er hat nicht dargelegt, dass in Italien anerkannt Schutzberechtigten dort allgemein eine gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung droht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 15. März 2017 nicht von dem Risiko einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung für alle in Italien anerkannt Schutzberechtigten aus (so auch BVerfG, B.v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 - juris Rn. 25). Dem Vorlagebeschluss ist keine entsprechende Würdigung der tatsächlichen Umstände in Italien zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem EuGH ausschließlich eine Rechtsfrage vorgelegt, die eine Bewertung der tatsächlichen Lage von in Italien anerkannt Schutzberechtigten offen lässt (vgl. VG München, B.v. 5.3.2018 - M 1 S 17.51507; VG Karlsruhe, U.v. 22.3.2018 - A 5 K 15921/17). Die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16) bezieht sich nur auf Asylbewerber, die in Italien als international Schutzberechtigte anerkannt sind, zu welchem Personenkreis der Kläger nicht zählt.

Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass diese Bewertung des italienischen Asylsystems für die Gruppe der „besonders vulnerablen Personen“, zu denen der Kläger aufgrund seiner Erkrankung zähle, im Hinblick auf die für diesen Personenkreis zu gelten habenden höheren Anforderungen an ein Asylsystem zu modifizieren wäre. Wie oben ausgeführt weist das italienische Asylsystem auch für die an schizophrenen oder sonstigen psychischen Erkrankungen leidenden Personen ausreichende Standards auf.

2. Zu Recht verneint der Bescheid auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 AsylG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

Die diagnostizierte Schizophrenie des Klägers begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1 der Vorschrift). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2 der Vorschrift). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3 der Vorschrift). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4 der Vorschrift). Gefahren nach Satz 1 der Vorschrift, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Satz 5 der Vorschrift). § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG (welche Vorschrift auch bei § 60 Abs. 7 AufenthG Anwendung findet, BayVGH, B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 18.30105 - juris), spricht die Vermutung aus, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, stellt Anforderungen an den qualifizierten ärztlichen Nachweis von geltend gemachten gesundheitlichen Einwendungen und bestimmt die unverzügliche Vorlage eines solchen Nachweises.

Gemessen daran stellt die schizophrene Erkrankung des Klägers kein Abschiebehindernis dar. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob eine schizophrene Erkrankung überhaupt eine nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG berücksichtigungsfähige Erkrankung darstellt. Jedenfalls verfügt, wie oben ausführlich dargestellt, Italien über ein umfassendes Gesundheitssystem, das auch Asylbewerbern offensteht und auch psychologische und psychiatrische Versorgung umfasst. Das gilt auch für die neben der schizophrenen Erkrankung des Klägers in den letzten beiden ärztlichen Stellungnahmen bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS).

3. Die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochene Anordnung der Abschiebung nach Italien ist rechtmäßig. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und inländische Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, etwa fehlende Reisefähigkeit, welche im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG zu prüfen sind (siehe dazu BayVGH, B.v. 12.3.2014 - Az. 10 CE 14.427 - juris), liegen offensichtlich nicht vor (siehe auch oben). Zu einer fehlenden Reisefähigkeit verhält sich das aktuelle ärztliche Attest vom 16.10.2018 nicht. Das Attest stellt als Entlassungszustand fest, dass der Kläger affektiv ausreichend stabilisiert sei, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen aufweise, dass er von akuter Suizidalität durchgängig glaubhaft und nachdrücklich distanziert sei und kein Anhalt für Eigen- oder Fremdgefährdung bestehe. Es werde weitere ambulante psychiatrische Weiterbehandlung empfohlen.

4. Die auf der Grundlage des § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 AufenthG getroffene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Abweisung hatte als offensichtlich unbegründet nach § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG zu erfolgen. Der Kläger konnte gegen seine Überstellung nach Italien im Grunde nur sein schizophrenes Leiden anführen. Diese Erkrankung kommt in allen geographischen Kulturen mit einer Prävalenz von ca. 1% vor (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Stichwort Schizophrenie). Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass mit dieser Erkrankung - wie auch mit der PTBS - nicht auch in Italien adäquat umgegangen werden kann und wird. Das Asylsystem in Italien weist im Übrigen nach absolut herrschender Auffassung keine systemischen Mängel auf. Reisefähigkeit liegt vor. Die Unbegründetheit der Klage drängt sich von daher geradezu auf.

6. Dieser Gerichtsbescheid ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG unanfechtbar, auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung findet nicht statt (siehe VG München, GB v. 8.2.2008 - M 22 K 07.51094 - juris Rn. 33 m.w.N.; GB v. 12.9.2018 - M 1 K 17.47311 - juris).

Beschluss

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 1 S 17.51217) bleibt ohne Erfolg, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (siehe obigen Gerichtsbescheid) und deshalb die vom Gericht anzustellende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin zu Lasten des Antragstellers geht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig – Einzelrichterin der 3. Kammer – vom 20. Juni 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn der von ihm allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

2

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (GK-AsylG, Stand: Oktober 2017, § 78 AsylG Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2017, § 78 AsylG Rn. 15 ff. m.w.N.).

3

Der Kläger hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die Frage aufgeworfen,

4

„ob in Italien (jedenfalls nunmehr) systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, aufgrund derer einem in Dublin-Verfahren rücküberstellten Asylbewerber die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht?“

5

Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat er ausgeführt, dass sich die Situation in Italien anders darstelle als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vom 4. April 2018. Insbesondere betreibe die italienische Regierung eine erheblich restriktivere Asylpolitik.

6

Diese Tatsachenfrage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie vom Senat bereits entschieden worden ist. Denn nach der Rechtsprechung des Senats sind keine hinreichenden Gründe für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EUGrCh bzw. Artikel 3 EMRK bei einer Rückkehr von Schutzsuchenden nach Italien feststellbar (Senatsurteil vom 04.04.2018 – 10 LB 96/17 –, juris), die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien begründen könnten. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die diese Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute Befassung des Senats mit der bezeichneten Frage gebieten.

7

Ob sich aufgrund der neuen italienischen Regierung – wie der Kläger befürchtet – zukünftig eine Änderung der Bedingungen für Dublin-Rückkehrer ergeben wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Soweit sich die italienische Regierung – wie sich aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Juni 2018 (3 B 3967/18) ergibt – gegen eine weitere Aufnahme von aus dem Mittelmeer geretteten Schutzsuchenden ausspricht, lässt dies keine belastbaren Rückschlüsse auf ein künftiges Verhalten der italienischen Behörden gegenüber sich bereits in Italien aufhaltenden Schutzsuchenden oder Dublin-Rückkehrern zu. Dies gilt gleichsam für die an die Beklagte gerichtete Äußerung des italienischen Innenministers, dass Italien keine dort bereits registrierten Flüchtlinge mehr aufnehmen könne. Aus dieser pauschalen Aussage im Rahmen einer europapolitischen Auseinandersetzung folgt nicht, dass sich die in der Entscheidung des Senats dargestellte Situation von Schutzsuchenden in Italien verschlechtert hätte oder verschlechtern wird. Auch ist derzeit noch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls inwieweit die Leistungen für Asylbewerber – wie von dem Kläger unter Verweis auf einen Artikel in der Online Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 25. Juli 2018 angeführt – künftig tatsächlich gekürzt werden und ob sich daraus systemische Mängel ergeben würden, zumal sich Italien, wie aus dem Bericht ebenfalls hervorgeht, zwei Wochen zuvor verpflichtet hat, Migranten Zugang zu sozialen Sicherungssystemen zu gewähren.

8

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

 


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Gründe

1

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 34a Abs. 2 Satz 1, 75 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im angegriffenen Bescheid verfügte Abschiebungsanordnung in Bezug auf Italien (Ziffer 3 des Bescheids) anzuordnen, hat keinen Erfolg.

2

Die vom zuständigen Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) vorzunehmende Interessenabwägung im vorliegenden Eilverfahren, bei der es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ankommt, geht zu Lasten der Antragsteller aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da sich die auf § 34a AsylG gestützte Abschiebungsanordnung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gegenwärtig als rechtmäßig erweist.

3

§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder – wie hier – in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

4

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

5

Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag der Antragsteller zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig abgelehnt. Sie ist auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zutreffend davon ausgegangen, dass Italien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zuständig ist. Denn die Antragsteller sind am 12. Juni 2018 mit italienischen Visa in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (hier: Italien) eingereist und haben das Gebiet der Mitgliedstaaten im Anschluss nicht verlassen. Die bis zum 10. Juli 2018 gültigen Visa waren im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) noch gültig. Italien ist gemäß Art. 22 Abs. 7 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 a) der Dublin III-VO zur Aufnahme der Antragsteller verpflichtet. Die Zustimmung Italiens zum fristgerecht übermittelten Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin wird nach diesen Vorschriften vermutet, weil Italien nicht binnen zwei Monaten widersprochen hat. Damit ist Italien nach den Vorschriften der Dublin III-VO für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig geworden.

6

Anhaltspunkte für eine vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin liegen nicht vor. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III-VO. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn es sich aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylsystems in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen, als unmöglich erweist, die Antragsteller dorthin zu überstellen.

7

Davon ist vorliegend nicht auszugehen.

8

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden. Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04. April 2018 – 10 LB 96/17 –, Rn. 33, juris). Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. März 2014 – 1 A 21/12.A –, Rn. 124, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04. April 2018 – 10 LB 96/17 –, Rn. 38, juris). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 4. November 2014 – 29217/12 –, Tarakhel ./. Schweiz). Hingegen ist es jedenfalls mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht.

9

Ausgehend von diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung des aktuellen Erkenntnismaterials ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien unter derartigen systemischen Mängeln leiden (vgl. dazu im Einzelnen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04. April 2018 – 10 LB 96/17 –, Rn. 40 ff., juris). Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die Antragsteller in ihrer Situation als sog. Dublin-Rückkehrer in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen oder nicht in der Lage sein werden, ihre elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen. Denn in Italien stehen für Dublin-Rückkehrer grundsätzlich Unterkünfte in ausreichender Anzahl zur Verfügung; dort erfolgt auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Hygieneartikeln u.a. Ob hiervon im vorliegenden Fall auch deshalb auszugehen ist, da es sich bei den Antragstellern nicht um mittellose, von staatlicher Unterstützung zwingend abhängige Asylbewerber handelt, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden.

10

Soweit die Antragsteller auf die derzeitige politische Lage in Italien verweisen, folgt hieraus nichts Gegenteiliges. Die aktuelle politische Situation in Italien lässt gegenwärtig keine belastbaren Rückschlüsse auf das Vorliegen systemischer Mängel zu (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 06. August 2018 – 10 LA 320/18 –, juris).

11

Weiterhin steht fest, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchgeführt werden kann. Die Abschiebung der Antragsteller nach Italien ist rechtlich zulässig und tatsächlich möglich (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, Rn. 10, juris).

12

Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf Italien stehen der Abschiebung der Antragsteller nach Italien nicht entgegen.

13

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier weder im Hinblick auf Art. 3 EMRK noch sonst der Fall. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ergibt sich hier insbesondere nicht daraus, dass die Antragsteller in ihrer Situation als Dublin-Rückkehrer in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen oder nicht in der Lage sein werden, ihre elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. oben).

14

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Antragsteller (Eheleute mit zwei minderjährigen Kindern im Alter von 5 und 8 Jahren) zum Kreis der besonders schutzwürdigen Personen zu zählen sind, bei denen nach der Rechtsprechung des EGMR in der Sache Tarakhel ./. Schweiz (Entscheidung vom 4. November 2014 – 29217/12 –) vor der Abschiebung grundsätzlich zunächst eine individuelle Garantie der italienischen Behörden einzuholen ist, dass bei Familien mit minderjährigen Kindern eine dem Alter der Kinder entsprechende Unterbringung sichergestellt ist und die Familie zusammenbleiben darf.

15

Eine ausreichende Erklärung der italienischen Behörden für die gebotene Berücksichtigung der besonderen Situation von Familien mit minderjährigen Kindern im Hinblick den altersentsprechenden Bedarf an Unterkunft und Versorgung liegt in Form der allgemeinen Erklärung der italienischen Behörden vom 27. März 2015 sowie den sog. „circular letters“ vor (vgl. zum Inhalt dieser Erklärungen: EGMR, Entscheidung vom 28. Juni 2016 – 15636/16 –, N.A. u.a. ./. Dänemark, Rn. 8, 11 f., 19; dies ebenfalls als ausreichend erachtend: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2018 – 3 L 114/18 –, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 9 AE 997/18 –, juris; VG Kassel, Beschluss vom 05. Juni 2018 – 1 K 7114/17.KS.A –, juris; a.A.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2018 – 22 L 5076/17.A –, juris, wobei auch die Frage der Aktualität der „circular letters“ von Bedeutung gewesen sein dürfte [dazu sogleich]). Bei den „circular letters“ handelt es sich um Rundschreiben des Dublin-Referats des italienischen Innenministeriums an die Dublin-Referate der anderen Mitgliedstaaten, in denen eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte („Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“) übersandt wird, in denen Familien mit minderjährigen Kindern unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verletzlichkeit untergebracht werden (die Rundbriefe vom 8. Juni 2015, 15. Februar 2016 und vom 12. Oktober 2016 können unter http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dublin-units abgerufen werden (letzter Abruf am 26. Oktober 2018 erfolgt); zum aktuellen Rundbrief vom 4. Juli 2018, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 6. Juli 2018, S. 5: „Zuletzt wurde am 4. Juli 2018 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Diese umfasst nun 19 SPRAR-Projekte mit zusammen 79 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern“). Die italienischen Behörden haben diese Vorgehensweise – nachvollziehbar – damit erläutert, dass sich das System personenbezogen reservierter Plätze in geeigneten Unterbringungseinrichtungen als nicht praktikabel erwiesen hat, da diese Plätze in der Vergangenheit aufgrund unterschiedlicher Faktoren häufig unbesetzt geblieben waren. Erklärt wurde zudem, dass im Falle eines steigenden Bedarfs die Anzahl der Plätze erhöht würde (vgl. EGMR, Entscheidung vom 28. Juni 2016 – 15636/16 –, N.A. u.a. ./. Dänemark, Rn. 11).

16

Der EGMR hat die vorgenannte Vorgehensweise akzeptiert und eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund drohender Obdachlosigkeit bei der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden wiederholt verneint (vgl. etwa EGMR, Entscheidung vom 28. Juni 2016 – 15636/16 –, N.A. u.a. ./. Dänemark; EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2016 – 30474/14 –, Jihana ALI u.a. ./. Schweiz und Italien).

17

In der Entscheidung des EGMR vom 4. Oktober 2016 (– 30474/14 –, Jihana ALI u.a. ./. Schweiz und Italien, Rn. 34) heißt es dazu ausdrücklich wie folgt:

18

„The Court notes that the Italian Government were duly informed by their Swiss counterparts that the first and fourth applicants are a single mother with a minor child, and about their scheduled transfer to Italy. The Court understands from the circular letters dated 2 February, 15 April and 8 June 2015 from the Italian Ministry of the Interior (see paragraph 15 above) that the first and fourth applicants would be assigned one of the places in reception facilities in Italy which have been reserved for families with minor children and has no reason to believe that none of these places would be available to them upon their arrival in Italy (see A.T.H. v. the Netherlands (dec.), no. 54000/11, § 38, 17 November 2015)“.

19

Auch das beschließende Gericht vermag – in Anknüpfung an die vorstehend zitierten Ausführungen des EGMR – nicht zu erkennen, dass die in den SPRAR-Projekten vorgehaltenen Plätze für Familien mit minderjährigen Kindern, hinsichtlich derer die italienischen Behörden überdies zugesichert haben, diese im Bedarfsfall zu erhöhen (vgl. oben), im Falle einer Überstellung nach Italien nicht zur Verfügung stehen werden. Dabei ist darauf zu verweisen, dass sich ein eklatantes Missverhältnis zwischen der Zahl der gestellten Asylanträge und der Zahl von Plätzen in den Einrichtungen des SPRAR-Netzwerks, in denen Familien mit minderjährigen Kindern untergebracht werden, anders als zur Zeit der Entscheidung des EGMR in der Sache Tarakhel ./. Schweiz (Entscheidung vom 4. November 2014 – 29217/12 –) gegenwärtig nicht feststellen lässt.

20

Das VG Hamburg hat dazu mit Beschluss vom 23. Mai 2018 (– 9 AE 997/18 –, Rn. 29 ff., juris) das Folgende ausgeführt:

21

„Dublin-Rückkehrern stehen im staatlichen italienischen Unterkunftssystem derzeit Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung (s. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 41).

22

Zum 31. Dezember 2017 verfügte das staatliche Unterkunftssystem in Italien über insgesamt 183.681 Plätze, davon entfielen 152.411 Plätze auf das Erstaufnahmesystem sowie Notfallzentren und 31.270 Plätze auf das Zweitaufnahmesystem (Médecins sans Frontières, Out of Sight, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, second edition, Februar 2018, S. 3, im Folgenden: MSF; abrufbar unter „https://www.msf.fr/sites/default/files/out_of_sight_130218.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).

23

Der Großteil der verfügbaren Plätze ist dabei den Notfallzentren („centri di accoglienza straordinaria“, im Folgenden: CAS) zuzuordnen. Diese sind nicht nur auf die Erstaufnahme von Schutzsuchenden ausgerichtet, sondern dienen im Notfall auch als Reserve im Rahmen der Zweitaufnahme. Gegenwärtig werden die Notfallzentren zu diesen Zwecken herangezogen, sie sind praktisch in das reguläre Aufnahmesystem integriert und haben ihren Charakter als Notfallzentren verloren. Es findet eine Versorgung und Unterstützung durch Nahrung, Taschengeld bzw. Gutscheine, Gesundheitsversorgung, Hygieneartikel, Telefonkarte und Asylberatung statt.

24

Beim Zweitaufnahmesystem („Sisteme di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“, im Folgenden: SPRAR) handelt es sich um eine dezentrale und auf lokaler Ebene organisierte Unterbringung mit dem Ziel der Teilhabe am kommunalen Leben. Die Unterbringung wird von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen begleitet. Das System der SPRAR wird als Erfolgsmodell gelobt. Die Aufnahmekapazitäten im Rahmen der SPRAR machen zwar weiterhin nur einen relativ geringen Anteil der Aufnahmekapazitäten insgesamt aus, haben sich in den letzten sieben Jahren jedoch erheblich erhöht von 3.979 Plätzen im Jahr 2011 auf 9.356 Plätze zwischen 2012 und 2013 und 31.270 Plätze Ende des Jahres 2017 (AIDA, Country Report: Italy, 2017 Update, S. 84, im Folgenden: AIDA; abrufbar unter „http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).

25

(bb) Nach Angaben der italienischen Behörden lebten am 1. Dezember 2017 insgesamt 186.833 Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen, die sich auf CAS (151.239 Personen), Hotspots (352 Personen), Erstaufnahmeeinrichtungen (10.669 Personen) und SPRAR (24.573 Personen) verteilten (Commissione Parlementare di inchiesta sul sistema di accoglienza, di identificazione ed espulsione, nonché sulle condizioni di trattenimento dei migrant e sulle risorse pubbliche impegnate, S. 508, im Folgenden: Commissione Parlementare; abrufbar unter „http://documenti.camera.it/leg17/resoconti/commissioni/bollettini/pdf/2017/12/20/leg.17.bol0935.data20171220.com69.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).

26

(cc) Setzte man diese Zahlen der tatsächlichen Belegung am 1. Dezember 2017 und die Unterbringungskapazitäten am 31. Dezember 2017 ins Verhältnis – was aufgrund der nicht deckungsgleichen Stichtage keine exakten Ergebnisse, aber immerhin Anhaltspunkte zu liefern geeignet ist –, ergäbe sich eine relativ geringe Überbelegung mit insgesamt 3.152 Personen (1,7 %), wobei die Überbelegung die Erstaufnahmeeinrichtungen und Notfallzentren mit 9.849 Personen (6,5 %) beträfe, während die für die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern mit minderjährigen Kindern besonders geeigneten und hierfür vorgesehenen SPRAR freie Kapazitäten für 6.697 Personen (21,4 %) aufwiesen. Tatsächlich hatten die SPRAR am 30. November 2017 6.302 freie Plätze (Commissione Parlementare, a.a.O., S. 510; AIDA, a.a.O., S. 84).

27

Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Unterkunftskapazitäten im Jahr 2018 weiter ausgebaut wurden. Im Februar 2018 standen in den 876 finanzierten SPRAR Projekten 35.869 Plätze zur Verfügung (AIDA, a.a.O., S. 84), also 4.599 Plätze mehr als Ende des Jahres 2017. Dies entspricht auch den für März 2018 verfügbaren Zahlen (Homepage der SPRAR, abrufbar unter „http://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Gleichzeitig hat sich die Zahl der Personen mit anhängigen Asylverfahren seit Ende des Jahres 2017 nicht unerheblich reduziert. Während es Ende Dezember 2017 noch 152.420 Personen mit anhängigen Asylverfahren in Italien gab, verringerte sich diese Zahl auf 149.200 Ende Januar 2018 und 145.990 Ende Februar 2018 (Zahlen von Eurostat, im Folgenden: Eurostat; abrufbar unter „http://ec.europa.eu/eurostat/de/web/asylum-and-managed-migration/data/main-tables“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Dies bedeutet einen Rückgang um 6.430 Personen.

28

(b) Hintergrund dieser Entwicklung ist, dass die Zahl der Ankünfte von Asylbewerbern über das Mittelmeer seit der Kooperation italienischer Behörden mit Akteuren in Libyen seit Juli 2017 erheblich gesunken ist (AIDA, a.a.O., S. 21). Die Ankünfte verringerten sich von 170.100 im Jahr 2014, 153.842 im Jahr 2015, 181.436 im Jahr 2016 auf 119.310 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3). Gleichzeitig stieg die Zahl der Asylanträge von 64.625 im Jahr 2014, 83.540 im Jahr 2015, 122.960 im Jahr 2016 auf 128.850 im Jahr 2017 insbesondere vor dem Hintergrund einer konsequenteren Registrierung der Einreisenden (Eurostat, a.a.O.). Dies ging einher mit einem deutlichen Ausbau der Unterkunftskapazitäten seitens der italienischen Behörden. Während sich die verfügbaren Plätze im Erstaufnahmesystem sowie in den Notfallzentren von 35.562 im Jahr 2014, 76.683 im Jahr 2015, auf 153.602 im Jahr 2016 erhöhten und sich im Jahr 2017 geringfügig auf 152.411 reduzierten, erfolgte ein Ausbau der Plätze in den SPRAR von 20.752 im Jahr 2014, 19.715 im Jahr 2015, 22.952 im Jahr 2016 auf 31.270 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3). Wie bereits ausgeführt, standen im Februar 2018 in den 876 finanzierten SPRAR Projekten 35.869 Plätze zur Verfügung (AIDA, a.a.O., S. 84).

29

(c) Auch perspektivisch spricht derzeit Überwiegendes gegen eine gravierende Verschärfung der Unterbringungssituation für Asylbewerber in näherer Zukunft. Nach den vorliegenden aktuellen Zahlen geht die Zahl der Asylanträge in Italien deutlich zurück. Diese haben sich in den ersten vier Monaten des Jahres 2018 (23.390) gegenüber den ersten vier Monaten des Vorjahres (46.995) mehr als halbiert (Eurostat, a.a.O.; Informationen der italienischen Behörden abrufbar unter „http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Zudem hat Italien im Oktober 2017 einen mit EU-Mitteln finanzierten Nationalen Integrationsplan erlassen. Danach ist Italien bestrebt, das CAS-System weitgehend in das SPRAR-System zu überführen, um eine effektive nationale Integration zu ermöglichen. Das Aufnahmesystem soll stärker in Richtung Integration orientiert und das Niveau der Dienstleistungen in den CAS erhöht werden, indem Wege zur Integration eröffnet und bestehende Wege unterstützt werden (National Integration Plan, Oktober 2017, S. 18, abrufbar unter „http://www.interno.gov.it/sites/default/files/piano_nazionale_integrazione_ eng.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).

30

Dem schließt sich das Gericht für das vorliegende Verfahren zur eigenen Überzeugung an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die jüngere Entwicklung keine gegenteilige Tendenz erkennen lässt.

31

So hat sich die Zahl der insgesamt zur Verfügung stehenden SPRAR-Plätze von im Februar 2018 35.869 Plätzen mit Stand Juli 2018 auf 35.881 Plätze erhöht (vgl. dazu die Angaben unter https://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar (letzter Abruf am 26. Oktober 2018 erfolgt).

32

Zugleich lebten deutlich weniger Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen. Mit Stand 1. Dezember 2017 waren es 186.833 Personen. Mit Stand 31. Dezember 2017 waren es 183.681 Personen, mithin exakt die Anzahl, die an Plätzen im staatlichen Unterkunftssystem in Italien zum 31. Dezember 2017 zur Verfügung gestanden hat (die vom VG Hamburg im vorgenannten Beschluss vom 23. Mai 2018 – 9 AE 997/18 –, Rn. 34, juris mangels verfügbarer Zahlen für den 31. Dezember 2017 unterstellte Überbelegung hat es danach nicht gegeben). Mit Stand 31. Mai 2018 waren (nur) noch 167.739 Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen in Italien untergebracht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 6. Juli 2018, S. 5 ff.).

33

Auch die Zahl der Asylanträge in Italien hat erheblich abgenommen. Im Jahr 2017 wurden in Italien insgesamt 128.850 Asylanträge gestellt. Von Januar 2018 bis August 2018 wurden in Italien bislang rund 40.600 Asylanträge gestellt, was hochgerechnet auf das Jahr 2018 60.900 Asylanträge ergibt (vgl. dazu die Angaben unter https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/asylum-and-managed-migration/data/main-tables (letzter Abruf am 26. Oktober 2018 erfolgt) sowie Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 6. Juli 2018, S. 5 ff.).

34

Schließlich ist auch die Zahl der in Italien anhängigen Asylverfahren gesunken. Mit Stand Februar 2018 waren noch 145.990 Asylverfahren anhängig, während es Ende August 2018 nur noch 117.100 anhängige Verfahren waren (vgl. dazu die Angaben unter https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/asylum-and-managed-migration/data/main-tables (letzter Abruf am 26. Oktober 2018 erfolgt)).

35

Der Überstellung der Antragsteller nach Italien steht weiterhin nicht entgegen, dass ihnen, sofern sie dort Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz erhalten, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen könnte. Unabhängig davon, ob für anerkannte Schutzberechtigte nach der derzeitigen Berichtslage eine solche Gefahr anzunehmen ist, ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Denn es ist derzeit noch offen, ob die Antragsteller in Italien Flüchtlings- oder subsidiären Schutz erhalten werden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Antragsteller künftig einmal in Italien auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sein werden (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04. April 2018 – 10 LB 96/17 –, Rn. 87 f., juris).

36

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere liegt kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor. Ärztliche Atteste i.S.d. § 60a Abs. 2c AufenthG wurden nicht vorgelegt (zur Geltung von § 60a Abs. 2c AufenthG auch im Rahmen von § 60 Abs. 7 AufenthG, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 10 ZB 18.30105 –, juris). Auch sonst ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller keine Anhaltspunkte für lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (vgl. insbesondere Bl. 20 f., 101 f., 121 der Beiakte 003, Bl. 8 der Beiakte 004, Bl. 3 der Beiakte 005 sowie Bl. 3 der Beiakte 006).

37

Dass die Antragsteller – erstmals – im gerichtlichen Verfahren unsubstantiiert und ohne Vorlage (fach-)ärztlicher Bescheinigungen behaupten, unter „Depressionen“ und an einer „Posttraumatischen Belastungsstörung“ zu leiden und – der Sache nach – die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen, ändert daran nichts. Aus den vorgenannten Gründen und aufgrund des im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs besteht keine Veranlassung, dem auf das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gerichteten Beweisantrag nachzugehen. Es ist auch nicht angezeigt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, um eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen.

38

Schließlich liegen keine sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse vor, welche der Überstellung der Antragsteller nach Italien entgegenstehen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b AsylG.

 


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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig – Einzelrichterin der 3. Kammer – vom 20. Juni 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn der von ihm allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

2

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (GK-AsylG, Stand: Oktober 2017, § 78 AsylG Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2017, § 78 AsylG Rn. 15 ff. m.w.N.).

3

Der Kläger hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die Frage aufgeworfen,

4

„ob in Italien (jedenfalls nunmehr) systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, aufgrund derer einem in Dublin-Verfahren rücküberstellten Asylbewerber die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht?“

5

Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat er ausgeführt, dass sich die Situation in Italien anders darstelle als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vom 4. April 2018. Insbesondere betreibe die italienische Regierung eine erheblich restriktivere Asylpolitik.

6

Diese Tatsachenfrage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie vom Senat bereits entschieden worden ist. Denn nach der Rechtsprechung des Senats sind keine hinreichenden Gründe für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EUGrCh bzw. Artikel 3 EMRK bei einer Rückkehr von Schutzsuchenden nach Italien feststellbar (Senatsurteil vom 04.04.2018 – 10 LB 96/17 –, juris), die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien begründen könnten. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die diese Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute Befassung des Senats mit der bezeichneten Frage gebieten.

7

Ob sich aufgrund der neuen italienischen Regierung – wie der Kläger befürchtet – zukünftig eine Änderung der Bedingungen für Dublin-Rückkehrer ergeben wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Soweit sich die italienische Regierung – wie sich aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Juni 2018 (3 B 3967/18) ergibt – gegen eine weitere Aufnahme von aus dem Mittelmeer geretteten Schutzsuchenden ausspricht, lässt dies keine belastbaren Rückschlüsse auf ein künftiges Verhalten der italienischen Behörden gegenüber sich bereits in Italien aufhaltenden Schutzsuchenden oder Dublin-Rückkehrern zu. Dies gilt gleichsam für die an die Beklagte gerichtete Äußerung des italienischen Innenministers, dass Italien keine dort bereits registrierten Flüchtlinge mehr aufnehmen könne. Aus dieser pauschalen Aussage im Rahmen einer europapolitischen Auseinandersetzung folgt nicht, dass sich die in der Entscheidung des Senats dargestellte Situation von Schutzsuchenden in Italien verschlechtert hätte oder verschlechtern wird. Auch ist derzeit noch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls inwieweit die Leistungen für Asylbewerber – wie von dem Kläger unter Verweis auf einen Artikel in der Online Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 25. Juli 2018 angeführt – künftig tatsächlich gekürzt werden und ob sich daraus systemische Mängel ergeben würden, zumal sich Italien, wie aus dem Bericht ebenfalls hervorgeht, zwei Wochen zuvor verpflichtet hat, Migranten Zugang zu sozialen Sicherungssystemen zu gewähren.

8

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

 


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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

1. Die am 1. November 1967 geborene Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste am 5. Januar 2017 gemeinsam mit ihrem Ehemann mit einem italienischen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie einen Tag später einen Asylantrag stellte.

2

2. Mit Bescheid vom 7. Juni 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und ordnete die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien an. Italien sei aufgrund des von den italienischen Behörden ausgestellten Visums nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen keine systemischen Mängel auf.

3

3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Münster und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung führte sie an, dass sie an einer Herzerkrankung leide. Zu dieser Erkrankung kündigte sie weiteren Vortrag an, weil nach ihren Angaben ein Facharzttermin erst am 21. Juni 2017 stattfinden sollte. Es fehle eine Garantieerklärung Italiens zu Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführerin. Bei einer Überstellung nach Italien habe sie eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Aus näher bezeichneten und zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, unter anderem aus dem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - und näher benannten Erkenntnisquellen ergebe sich, dass Betroffene in Italien insbesondere nach einer Statuszuerkennung Obdach- und Mittellosigkeit zu erwarten hätten. Der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg erfordere eine Aussetzung der Überstellung nach Italien bis zur Klärung der Fragen durch den EuGH. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe sich nicht, ob in Italien über einen Asylantrag der Beschwerdeführerin entschieden worden sei.

4

Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung führte es an, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin unzulässig sei, weil Italien wegen des durch italienische Behörden ausgestellten Visums für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages sei auch nicht deshalb auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Frist für das Überstellungsgesuch abgelaufen sei. Das Bundesamt habe Italien am 14. März 2017 und damit innerhalb der dreimonatigen Frist seit Asylantragstellung um Übernahme ersucht. Auch die Überstellungsfrist sei im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages nicht abgelaufen und seitdem unterbrochen; mit ablehnendem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werde sie erneut in Gang gesetzt. Das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Italien weise keine systemischen Mängel auf. Das italienische Asylsystem sei trotz der hohen Zahlen von Einwanderern nach Italien prinzipiell funktionsfähig. Diesbezüglich verwies das Verwaltungsgericht auf Urteile des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen von Juni und Juli 2016. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 weise auf bekannte, vereinzelte Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem hin, die nicht die Annahme systemischer Mängel rechtfertigten, und stelle zugleich deutliche Verbesserungen für Schutzsuchende fest. Schließlich habe die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargelegt, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen könnten.

5

4. Die Beschwerdeführerin erhob unter dem 4. Juli 2017 Anhörungsrüge und beantragte die Abänderung des Beschlusses vom 28. Juni 2017. Sie machte geltend, dass das Verwaltungsgericht den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe angesichts seines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH durch Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - davon aus, dass die Verhältnisse in Italien für anerkannte Flüchtlinge den Anforderungen der Anerkennungsrichtlinie nicht gerecht würden. Auch hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt.

6

Mit Beschluss vom 19. Juli 2017, zugestellt am 20. Juli 2017, wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück. Die Beschwerdeführerin beanstande lediglich die materiell-rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs begründen könne. Dies gelte auch hinsichtlich der gerügten fehlenden Auseinandersetzung mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts.

7

Mit Beschluss vom gleichen Tag, zugestellt am 20. Juli 2017, wies das Verwaltungsgericht den Abänderungsantrag ab. Es liege keine beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, weil die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Eilantrag zu den Vorlagefragen an den EuGH vorgetragen habe und sich in der Sache lediglich gegen die materiell-rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts wende.

II.

8

1. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 und vom 28. Juni 2017 am 21. August 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zudem hat sie beantragt, die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen anzuordnen. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, aus Art. 19 Abs. 4 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG.

9

Die angegriffenen Beschlüsse verletzten sie in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der im Eilrechtsschutz gebotenen Folgenabschätzung nachträglich nicht zu behebende Nachteile nicht berücksichtigt habe. Es habe sich nicht - unter Beachtung der Vorlagen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH - mit den Folgen einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien auseinandergesetzt. Jedenfalls der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württem-berg habe dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Lebensaussichten in Italien nach der Anerkennung auch die Zulässigkeit einer Überstellung im Dublin-Verfahren - also vor einer Anerkennung - in Zweifel ziehen könnten. Die in den Beschlüssen aufgeworfenen Rechtsfragen könnten offensichtlich nicht im Eilverfahren beantwortet werden, weil sie dem EuGH zur Entscheidung vorlägen.

10

Zudem sei das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Verwaltungsgericht die genannten Vorlagebeschlüsse trotz Hinweises der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht habe schließlich gegen das Willkürverbot verstoßen, weil es unter keinem Gesichtspunkt vertretbar gewesen sei, die genannten Vorlagebeschlüsse nicht zu berücksichtigen.

11

Mit Schriftsatz vom 28. August 2017 hat die Beschwerdeführerin erneut die Abänderung des Beschlusses vom 28. Juni 2017 beantragt. Hierüber wird das Verwaltungsgericht nach eigener Auskunft und im Einverständnis der Beschwerdeführerin erst nach Abschluss jedenfalls des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht entscheiden.

12

2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Bundesamt hat von seinem Recht zur Äußerung Gebrauch gemacht.

III.

13

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig.

14

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Vorgaben aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Nach diesen Vorschriften ist der Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Aus dem Vortrag eines Beschwerdeführers muss sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>).

15

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

16

1. Die Beschwerdeführerin hat einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr). Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>), da dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient. Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn sich die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts orientiert (vgl. BVerfGK 15, 102 <107>). Kommt diese Prüfung bei einem von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Bescheid zu dem Ergebnis, dass an dessen Rechtmäßigkeit keine ernstlichen Zweifel bestehen oder dieser sogar offensichtlich rechtmäßig ist, steht Art. 19 Abs. 4 GG einer Ablehnung des Eilrechtsschutzbegehrens nicht entgegen.

18

Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert (zu den Anforderungen an die Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2017 - 2 BvR 63/15 -, juris Rn. 8), so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts - unabhängig von der eigenen, notwendig nur vorläufigen rechtlichen Einschätzung des entscheidenden Gerichts - nicht bejaht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 18).

19

Bei der im Falle offener Erfolgsaussichten durchzuführenden weiteren Interessenabwägung ist im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen und die Grundlage für das Prinzip gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - Ghezelbash -, juris, Rn. 60). Diese vereinheitlichten Aufnahmebedingungen ermöglichen es regelmäßig auch, von dem anderen Mitgliedstaat aus das Hauptsacheverfahren in Deutschland einschließlich eines erforderlichen Vorabentscheidungsverfahrens durchzuführen. Liegen aber Gründe vor, die nach der Überstellung in den anderen Mitgliedstaat die Rechtsverfolgung in der Hauptsache und die Vorlage der maßgeblichen Frage an den EuGH unmöglich machen oder unzumutbar erschweren würden, so gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, ein Überwiegen des Suspensivinteresses anzunehmen und dem Eilrechtsschutzbegehren zu entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - , juris, Rn. 18).

20

Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich ein Beschwerdeführer auf eine bereits in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlage an den EuGH beruft. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vorlagefrage auch in seinem eigenen Verfahren entscheidungserheblich und eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH im Hauptsacheverfahren - vorbehaltlich der Möglichkeit der Aussetzung im Hinblick auf die in dem bereits vorgelegten anderen Verfahren zu erwartende Klärung - erforderlich (vgl. oben Rn. 18) ist.

21

b) Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass die fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (Az.: 1 C 26.16) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. März 2017 (Az.: A 11 S 2151/16) gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt.

22

aa) Sie hat schon nicht hinreichend erklärt, dass eine der darin aufgeworfenen Fragen für ihr Verfahren entscheidungserheblich ist und das Verwaltungsgericht deshalb das Vorliegen unionsrechtlich ungeklärter Rechtsfragen im Rahmen einer offenen Abwägungsentscheidung hätte berücksichtigen müssen.

23

(1) Die Fragen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Juni 2017 dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt hat, betreffen die Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht, weil diese ausschließlich die Situation der in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten beziehungsweise Verfahrensfragen bei einer unterbliebenen Anhörung zum Gegenstand haben. Die Beschwerdeführerin hat in Italien keinen Schutzstatus erhalten und macht keine Anhörungsmängel geltend.

24

(2) Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15. März 2017 unter Ziffer 3. vorgelegte Frage, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens unzulässig ist, wenn im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes aufgrund der dortigen Lebensumstände das ernsthafte Risiko einer Behandlung entgegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta besteht. Zwar kann diese Rechtsfrage für die Beschwerdeführerin grundsätzlich relevant werden, weil in Betracht kommt, dass ihr nach einer Rücküberstellung nach Italien dort internationaler Schutz zuerkannt wird. Entscheidungserheblich für das Verfahren der Beschwerdeführerin wäre diese Frage jedoch nur, wenn der Beschwerdeführerin für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte. Sollte dies nicht der Fall sein, wären die Vorlagefrage und ihre Beantwortung durch den EuGH für die Beschwerdeführerin ohne Bedeutung.

25

Zu den tatsächlichen Umständen einer nach Zuerkennung eines Schutzstatus drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung hat die Beschwerdeführerin jedoch weder im fachgerichtlichen Verfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde substantiiert vorgetragen. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass in Italien anerkannt Schutzberechtigten dort allgemein eine gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung droht. Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Verfahren lediglich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien vorgetragen, nicht jedoch zur Situation der dort anerkannt Schutzberechtigten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 15. März 2017 nicht von dem Risiko einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung für alle in Italien anerkannt Schutzberechtigten aus. Dem Vorlagebeschluss ist keine entsprechende Würdigung der tatsächlichen Umstände in Italien zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem EuGH unter Ziffer 3. ausschließlich eine Rechtsfrage vorgelegt, die eine Bewertung der tatsächlichen Lage von in Italien anerkannt Schutzberechtigten offen lässt.

26

Auch individuelle Umstände, die zur Annahme einer bei Rücküberstellung nach Italien und Zuerkennung internationalen Schutzes ihr konkret drohenden Gefahr berechtigten, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Die im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Herzerkrankung hat sie weder nach Art und Ausmaß der damit einhergehenden Beschwerden beschrieben noch durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen. Sie hat ihren Vortrag hierzu auch nicht nach dem von ihr für den 21. Juni 2017 angekündigten Facharzttermin ergänzt. Die mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 vorgetragene psychische Erkrankung und die ärztlichen Stellungnahmen hierzu haben die Beschwerdeführerin veranlasst, einen weiteren Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen; über diesen Antrag hat zunächst das Verwaltungsgericht zu entscheiden, was vor Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nicht der Fall sein wird.

27

bb) Hiervon unabhängig hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass es ihr vor dem Hintergrund ihres Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbar wäre, das Hauptsacheverfahren in Deutschland von Italien aus zu betreiben. Sie hat keine außergewöhnlichen Umstände geschildert, die die Annahme rechtfertigen, dass sie in Italien keinen Rechtsschutz wird erreichen können; auch fehlt jeder Vortrag zu den allgemeinen Möglichkeiten, von Italien aus Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Mangels substantiierter Darlegung der von ihr geltend gemachten Erkrankung ist auch diese nicht als Hindernis für die Erreichbarkeit von Rechtsschutz in Italien zu werten.

28

2. Auch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt.

29

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>).

30

Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht nach diesen Maßstäben ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat. Sie hat nicht erläutert, dass es sich mit ihrem Vorbringen zu den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den Beschlussgründen explizit hätte auseinandersetzen müssen. Es fehlt an einer Darlegung, dass ihr nicht ausdrücklich gewürdigter Vortrag insoweit für das Verfahren von zentraler Bedeutung gewesen ist. Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdeführerin nicht erklärt, dass die an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen der beiden Gerichte Fragen enthalten, die für ihr Verfahren entscheidungserheblich gewesen sind.

31

3. Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

32

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts durch die Rechtsprechung stellt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>). Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>; 96, 189 <203>).

33

Daran gemessen hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass die unterbliebene Würdigung ihres Vorbringens zu den unionsrechtlich ungeklärten Rechtsfragen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Sie hat das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung der fehlenden Auseinandersetzung nicht nachvollziehbar erläutert, weil sie wiederum nicht aufgezeigt hat, dass die dem EuGH vorgelegten Fragen für ihr Verfahren entscheidungserheblich waren.

34

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 6 K 18.50752) gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2018 wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Anordnung der Abschiebung in die Slowakei.

Der am 25. Mai 2018 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelte Antragsteller ist ausweislich seines Nüfus türkischer Staatsangehöriger, der am ... 1991 in ... geboren wurde und zuletzt dort lebte. Nach eigenen Angaben habe er die Türkei über ... am 3. Februar 2018 verlassen, sich zweieinhalb Monate in ... in der Tschechischen Republik aufgehalten, bevor er am 27. April 2018 von dort nach Deutschland eingereist ist (BAMF-Akte Bl. 67, 76). Er sei nie in der Slowakei gewesen, nur in der Tschechischen Republik (ebenda Bl. 75). Er habe in einem Kellerraum in ... gewohnt und sich um die Einreise nach Deutschland gekümmert. Dem Schleuser habe er 6.500 Euro gegeben für die Reise und später weitere 500-600 Euro (für laufende Ausgaben); er habe 1.000 Euro bei sich gehabt und davon gelebt (ebenda Bl. 76). Auf Frage nach Verwandten in Deutschland gab er zwei Tanten und circa 10 Cousins an; letztere seien deutsche Staatsbürger; seine Tanten hätten Asylanträge gestellt (ebenda Bl. 77).

Aufgrund einer Visa-Antragsauskunft (BAMF-Akte Bl. 61), wonach dem Antragsteller ein vom 2. Februar 2018 bis zum 14. Februar 2018 für einen Kurzaufenthalt gültiges Schengen-Visum von der Slowakei erteilt wurde, richtete das Bundesamt am 18. Juni 2018 ein Übernahmeersuchen für den Antragsteller an die slowakischen Behörden. Diese haben nach deutscher Remonstration mit Schreiben vom 31. August 2018 dem Ersuchen unter Verweis auf Art. 12 Abs. 4 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zugestimmt.

Mit Bescheid vom 3. September 2018, am 4. September 2018 gegen Empfangsbekenntnis durch die Erstaufnahmeeinrichtung dem Antragsteller zugestellt sowie seinen Bevollmächtigten übermittelt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung in die Slowakei an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). In den Gründen ist ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, da die Slowakei aufgrund des von dort erteilten Visums nach Art. 12 Abs. 4 VO 604/2013/EU (Dublin-III-VO) für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Slowakei würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Dem Antragsteller drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen würde. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der nur in der Tschechischen Republik aufhältige Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in der Slowakei drohe. Die genannten Tanten und Cousins seien keine „Familienangehörigen“ i.S.v. Art. 2 Buchst. g erster Spiegelstrich VO 604/2013/EU. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dem Bescheid wurden eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:in deutscher Sprache und in Türkisch sowie die Übersetzung des Bescheidstenors in Türkisch beigefügt.

Am 11. September 2018 ließ der Antragsteller hiergegen Klage (Az. Au 6 K 18.50752) erheben, über welche noch nicht entschieden ist. Er beantragte weiter,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.

Zur Begründung macht er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in der Slowakei geltend; insbesondere nach Abschluss des Asylverfahrens stehe eine Versorgung allenfalls für sechs Monate zur Verfügung; Asylsuchende außerhalb von Unterbringungszentren müssten ihre Unterkunft selbst finanzieren und erhielten keine Sozialhilfe. Der Antragsteller habe in der Slowakei in einem Keller leben und seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren müssen. Zudem beabsichtige der Antragsteller, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten und sei in seiner Eheschließungsfreiheit geschützt.

Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Antragsgegnerin am 19. September 2018 vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller hat die nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) vorgesehene Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung eingehalten; ausweislich des Empfangsbekenntnisses erfolgte die Bescheidszustellung am 4. September 2018. Die Klagefrist begann somit am 5. September 2018 zu laufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und endete am 11. September 2018 um 24.00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB), so dass die Klage- und Antragsfrist mit Klageerhebung und Antragstellung am 11. September 2018 noch gewahrt ist.

2. Der Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist unbegründet, da das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurücktritt.

Gegenstand des nach § 34a Abs. 2 AsylG zulässigen Antrags ist die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts.

a) Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung aufgrund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) vorliegenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen eines Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits beurteilt werden können.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im vorläufigen Eilverfahren nur beschränkt möglichen Prüfung und nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Die diesbezüglich in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein.

aa) Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt.

bb) Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Slowakei im auch für die Anwendung der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 - 1 C 24.15 - juris Rn. 8) gemäß Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig ist. Denn dieser ist im Besitz eines abgelaufenen slowakischen Visums (vgl. oben, Gültigkeitsdauer bis 14. Februar 2018). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl L 180 vom 29.6.2013, S. 31; sog. Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Reihenfolge der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats richtet sich nach Kapitel III der Verordnung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde. Besitzt ein Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin III-VO). Dies ist beim Antragsteller der Fall.

Die vom Bundesamt durchgeführte Abfrage in der VIS-Datenbank ergab, dass der Antragsteller o.g. vom 2. Februar 2018 bis zum 14. Februar 2018 für einen Kurzaufenthalt gültiges Schengen-Visum von der Slowakei erhielt. Dieses ist im Zeitpunkt der Meldung als asylsuchend am 25. Mai 2018 (und auch im Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung am 13. Juni 2018) noch nicht seit mehr als sechs Monaten abgelaufen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-VO kommt es für die Bestimmung des nach Kapitel III zuständigen Mitgliedstaates auf den Zeitpunkt der ersten Stellung eines Gesuchs auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat an, mithin vorliegend auf den 25. Mai 2018, so dass Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin III-VO vorliegend Anwendung findet. Dementsprechend hat die Slowakei mit Schreiben vom 31. August 2018 die Zustimmung zur Aufnahme des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erklärt.

Der Vortrag des Antragstellers, seine Verlobte in Deutschland heiraten zu wollen, hindert nicht die Anwendung des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO. Nach Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO berücksichtigen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 8, 10 und 6 Dublin III-VO genannten Kriterien alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Art. 22 und 25 Dublin III-VO stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist (Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO). Der Antragsteller ist volljährig und seine Verlobte bereits keine Familienangehörige i.S.v. Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO, da das Verlöbnis bzw. die Ehe noch nicht im Herkunftsland des Antragstellers bestanden hat, sondern erst in Deutschland eingegangen wurde bzw. werden soll. Im Übrigen ist weder dargelegt noch aus der Akte des Bundesamtes ersichtlich, dass Indizien im vorgenannten Sinn vorgelegt wurden, bevor die Zustimmung der slowakischen Behörden erfolgte. Nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung besteht auch kein Schutzanspruch für das Verlöbnis aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh (dazu sogleich).

cc) Die Abschiebung des Antragstellers in die Slowakei kann auch durchgeführt werden, da ihr keine systemischen Mängel in Slowakei entgegenstehen. Gründe, von einer Überstellung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCharta) mit sich bringen. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-493/10 - juris). An die Feststellung solcher systemischer Schwachstellen sind hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - NVwZ 2014,1039).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Slowakei aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Hierzu hat das Verwaltungsgericht des Saarlands soeben ausgeführt (vgl. VG des Saarlandes, B.v. 3.9.2018 - 5 L 1057/18 - juris Rn. 25): „So ist dem Bericht von ACCORD vom 7.3.2014 (Informationen zur Lage in Flüchtlingslagern; Allgemeine Informationen zum Asylverfahren in der Slowakei) zu entnehmen, dass Ausländern, die innerhalb des Dublin-Verfahrens überstellt werden, in der Slowakei Unterkunft, Nahrungsmittel und notwendige medizinische Dienste in den Einrichtungen des Migrationsamtes oder in den Hafteinrichtungen zugestanden werden. Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage zuungunsten von Asylsuchenden liegen nicht vor.“ Weiter besteht in der Slowakei auch für Asylsuchende ein hinreichender Zugang zur Gesundheitsversorgung (vgl. VG des Saarlandes, B.v. 3.9.2018 - 5 L 1057/18 - juris Rn. 32 f.). Ebenso hat das Verwaltungsgericht Magdeburg (VG Magdeburg, B.v. 8.9.2017 - 8 B 394/17 - juris Rn. 6) der Auskunftslage entnommen, „dass zwar Ausländern, die innerhalb des Dublin-Verfahrens überstellt werden, in der Slowakei Unterkunft, Nahrungsmittel und notwendige medizinische Dienste in den Einrichtungen des Migrationsamtes oder in den Hafteinrichtungen zugestanden werden. Aus dem Bericht des UNHCR („Where is my home?“, 2013), ergibt sich ebenfalls, dass Asylbewerber im Asylverfahren hinreichend mit Wohnraum versorgt werden und im Falle des Abschlusses des Asylverfahrens für eine Übergangszeit von sechs Monaten ebenfalls eine Versorgung besteht bzw. von sozialen Organisationen zur Verfügung gestellt wird. Prekär stellt sich danach die Lage der als subsidiär schutzbedürftig anerkannten Flüchtlinge dar. Subsidiär Schutzbedürftige sowie sonstige Asylsuchende, die außerhalb der Unterbringungszentren leben, müssen für ihre Lebenshaltungskosten selbst aufkommen und erhalten keine Form der Sozialhilfe.“

Diese Bewertung wird aktualisiert durch Amnesty International (Amnesty Report Slowakei 2017/18 vom 23.5.2018, www.amnesty.de/jahresbericht/2018/slowakei), das nicht mehr von defizitärer Versorgung Schutzsuchender oder Schutzberechtigter berichtet, sondern lediglich davon, dass der Gerichtshof der Europäischen Union eine Klage der Slowakei und Ungarns abgewiesen habe, die sich gegen das EU-Umverteilungsprogramm richtete, das eine verbindliche Übernahme und Neuansiedlung von Flüchtlingen aus EU-Mitgliedstaaten wie Griechenland und Italien vorsah. Bis zum Ende des Jahres habe sich die Slowakei lediglich bereit erklärt, 16 der 902 dem Land zugewiesenen Asylsuchenden aufzunehmen. Dies führt vorliegend zu keiner Annahme systemischer Mängel, da die Rückübernahme des Antragstellers durch die o.g. Erklärung der Slowakei im Einzelfall gesichert ist.

Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt unter Verweis auf weitere Quellen aus (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Slowakei vom 3.3.2017, S. 5 ff.), in der Slowakei gebe es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Das Non-Refoulement gelte; die slowakischen Gesetze sähen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisierten, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kenne zudem subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund administrativer Probleme oder Sicherheitsbedenken nicht möglich sei. Darüber hinaus gebe es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes. In der Versorgung mache die Slowakei bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhielten dieselbe Versorgung. Zur Erstaufnahme verfüge die Slowakei über 550 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen müsse, ohne das Zentrum verlassen zu dürfen. Danach erfolge eine Verlegung in eines der beiden offenen Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce mit einer Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze); Opatovská Nová Ves sei für vulnerable Gruppen reserviert. In den Unterbringungszentren erhielten die Antragsteller außerdem Verpflegung, Hygieneartikel, Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung sowie ein Taschengeld. Da die Antragsteller alle notwendigen Sachleistungen im Rahmen der Unterbringung kostenlos erhielten, betrage das Taschengeld EUR 0,40 pro Tag für einen Erwachsenen und EUR 0,27 pro Tag für ein Kind. Seit Juli 2015 hätten Asylwerber bereits nach neun Monaten ohne Arbeitserlaubnis Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate). International Schutzberechtigte besäßen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei; subsidiär Schutzberechtigte müssten ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre; erst nach 5 Jahren komme für sie ein dauerhafter Aufenthalt in Frage. Neben internationalem Schutz und subsidiärem Schutz gebe es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes. Wer diese Schutzform genieße, habe ein Recht auf dieselben Integrationsmaßnahmen wie andere Inhaber eines Schutzstatus, außer der Familienzusammenführung. 2015 sei ein Integrationsprogramm für subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gestartet; im Fokus des Programms stünden Unterbringung, Arbeit und Bildung. In der Slowakei habe es 2015 330 Asylanträge gegeben, von denen acht Asylstatus und 41 subsidiären Schutz erhielten. Im selben Jahr gab es in der Slowakei 120 Asylberechtigte (internationaler Schutz und Subschutz), die aktiv bei der Integration unterstützt wurden, hauptsächlich durch Vertragspartner des slowakischen Innenministeriums (NGOs), jedoch ohne systemischen Ansatz. Besonderer Wert sei dabei auf Unterbringung, Sprachkurse für Slowakisch, Arbeitssuche und psychosoziale sowie rechtliche Beratung gelegt worden. Es gebe auch Zugang zu Jobtrainings. Gerade die Integration in den Arbeitsmarkt werde als einer der wichtigsten Faktoren der Integration betrachtet. Daher gälten alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei als „benachteiligte Arbeitnehmer“ und bräuchten damit keine Arbeitserlaubnis - sie dürften sofort mit Erhalt ihres Schutzstatus arbeiten. Dennoch hätten sie Probleme, Arbeit zu finden und ihre Beschäftigungsrate sei weiter sehr niedrig, was vor allem auf die Sprachbarriere zurückgeführt werde. Es gebe Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gebe die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Subschutzberechtigten aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wüssten, welche Behandlung durch diese Dokumente abgedeckt sei.

Dies zu Grunde gelegt, ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Slowakei aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Einzelrichter schließt sich im Ergebnis der Bewertung durch das Verwaltungsgericht des Saarlands (vgl. VG des Saarlandes, B.v. 3.9.2018 - 5 L 1057/18 - juris Rn. 25) an.

Die Vermutung für unions- und menschenrechtskonforme Bedingungen eines Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris) ist zwar widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCH ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist diese Vermutung aber nicht erschüttert. Soweit die Bevollmächtigten des Antragstellers geltend machen, der Antragsteller habe in der Slowakei in einem Keller leben und seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren müssen, ist dies durch den Antragsteller selbst widerlegt, der angegeben hat, er sei nie in der Slowakei gewesen, nur in der Tschechischen Republik (ebenda Bl. 75).

Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Slowakei, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen würden, wurden daher weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Slowakei über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine aktuelle Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht in die Slowakei zu überstellen.

Die Slowakei ist außerdem als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend macht, die ihren Eigenarten nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich herausgesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94,49). Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen bezogen auf den Abschiebezielstaat Slowakei wie dargelegt nicht vor.

c) Sonstige außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013/EU begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, auch nicht aus dem Verlöbnis.

Soweit der Antragsteller geltend macht, in der Bundesrepublik lebe seine Verlobte, ist dies im Dublin-System im vorliegenden Fall unerheblich. Bei seiner Verlobten handelt es sich nicht um eine Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Buchst. g Dublin-III VO. Bei seiner Verlobten handelt es sich seinen Angaben zu Folge um eine deutsche Staatsangehörige und damit des Weiteren auch nicht um eine Begünstigte internationalen Schutzes (Art. 9 Dublin-III VO) oder um eine Asylbewerberin i.S.d. Art. 10 f. Dublin-III VO. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO ist ebenfalls nicht anwendbar, da der Verlobte anders als die Verwandten des Antragsstellers in der Norm nicht genannt wird. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer familiären Bindung bereits im Herkunftsstaat. Somit liegt zwischen der angekündigten Eheschließung des Antragstellers und seinem Asylverfahren kein Sachzusammenhang vor, der eine asylrechtliche Familienzusammenführung geböte. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013/EU setzt demgegenüber außergewöhnliche humanitäre Gründe voraus, da es nicht dazu dienen soll, das Zuständigkeitssystem der Dublin-III VO - insbesondere auch im Hinblick auf die darin enthaltenen Regelungen zu den Voraussetzungen der Familienzusammenführung - auszuhöhlen. Eine beabsichtigte Eheschließung in der Bundesrepublik führt damit nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null (zu einer im Bundegebiet geschlossenen Ehe vgl. VG Berlin, B.v. 15.12.2017 - 33 L 1020.17 A - juris Rn. 13).

d) Die Abschiebung des Antragstellers in die Slowakei kann auch durchgeführt werden; sie ist rechtlich bzw. tatsächlich möglich. Ihr stehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegen.

Solche Abschiebungshindernisse sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der sonst allein auf die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, 244), da die Abschiebung nur durchgeführt werden darf, wenn sie rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dies ist hier der Fall; Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach derzeitiger Sachlage besteht für den Antragsteller kein tatsächliches Abschiebungshindernis; insbesondere ist er reisefähig und die Rückübernahme durch Slowakei zugesichert, so dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse entgegenstehen; Gegenteiliges ist weder dargelegt (§ 60a Abs. 2c und Abs. 2d AufenthG), noch sonst ersichtlich.

Soweit der Antragsteller geltend macht, wegen seiner Freundin in Deutschland zu bleiben, ist davon auszugehen, dass er und sie volljährig sind und bisher - insbesondere der Antragsteller wegen seines Voraufenthalts in ... sowie seiner Wohnsitzzuweisung in Deutschland nach § 56 Abs. 1 AsylG - immer getrennt gelebt haben, zudem sich der Antragsteller im Bundesgebiet unter Verstoß gegen die Erfordernisse eines noch gültigen Visums zur Einreise und einer Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthalt aufhält und ein solcher gestatteter aber getrennter Aufenthalt keine schützenswerte Lebensgemeinschaft begründet, so dass eine Abschiebung des Antragstellers keine bestehende geschweige denn schützenswerte Beistandsgemeinschaft beeinträchtigen würde. Daher begründet eine beabsichtigte Eheschließung des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen kein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller ist vielmehr auf eine freiwillige Ausreise und die Nachholung des Visumsverfahrens zum Familiennachzug nach § 28 AufenthG zu verweisen, unabhängig davon, ob der Antragsteller bisher hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorsteht:

Art. 6 GG gewährt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde - hier das Bundesamt - bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (BVerfG, B.v. 17.5.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn. 13 m.w.N.). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 17.5.2011 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, B.v. 17.5.2011 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 33). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vorherige Durchführung eines Visumverfahrens wichtigen öffentlichen Interessen dient. In Fällen wie dem vorliegenden soll die vorherige Durchführung des Visumverfahrens gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern (BayVGH, B.v. 21.2.2013 a.a.O. Rn. 35).

Dem Antragsteller ist es unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zumutbar, im Rahmen seines Asylverfahrens in die Slowakei zurückzukehren und von dort aus sein Visumverfahren zum Familiennachzug zu betreiben (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 20.3.2018 - 22 L 79/18.A - juris Rn. 32 ff.; VG Augsburg, B.v. 11.9.2018 - Au 6 S 18.50681 - Rn. 33 ff.). Eine besondere Betreuungs- oder Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers oder seiner Verlobten sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. oben), weswegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK einer Abschiebungsanordnung in die Slowakei nicht entgegenstehen.

e) Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 VO 604/2013/EU noch nicht abgelaufen, worauf sich der Antragsteller berufen könnte (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - DVBl 2017, 1486/1487 f. Rn. 30, 40, 44 ff.). Vielmehr läuft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013/EU von sechs Monaten seit ausdrücklicher Annahme des Überstellungsgesuchs durch die Slowakei am 31. August 2018 (BAMF-Akte Bl. 115) nicht nur - wie vom Bundesamt ursprünglich errechnet (ebenda Bl. 240) - bis zum 28. Februar 2019, sondern ab Bestandskraft dieses Beschlusses neu für sechs Monate, da im gegenständlichen Verfahren eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) und b) VO 604/2013/EU i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG erfolgte, in deren Anschluss die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - DVBl 2017, 1486 Rn. 27).

f) Ob sich das Einreise- und Abschiebungsverbot nach Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtmäßig erweist, wird erst im Klageverfahren zu klären sein, da sich der Eilantrag ausschließlich gegen die Abschiebungsanordnung und damit gegen Ziffern 1 bis 3 des Bescheids richtet (vgl. oben).

3. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen sog. Dublin-Bescheid.

Sie wurde nach eigenen Angaben am ...1998 in P. geboren (Bl. 7 d. Behördenakts - i.F.: BA -). Die Antragstellerin reiste nach wiederholten eigenen Angaben am 14. Februar 2017 u.a. über Italien in das Bundesgebiet ein (Bl. 26 und Bl. 59 d. BA). Sie beantragte am 1. März 2017 förmlich Asyl (Bl. 7 d. BA).

Am 7. April 2017 wurde ein auf den Antragstellervortrag gestütztes Aufnahmegesuch an Italien gerichtet (Bl. 73ff. d. BA); eine Zugangsbestätigung liegt vor (Bl. 85ff. des BA). Die italienischen Behörden haben bis dato nicht geantwortet. Eine im Verwaltungsvorgang befindliche Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (i.F.: BÜMA) ging dem Bundesamt für ... (i.F.: Bundesamt) laut Eingangsstempel am 20. Februar 2017 zu (Bl. 30 d. BA).

Mit Bescheid vom 23. Juni 2017, Gz. 7063283-461, zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 28. Juni 2017 (Bl. 113 d. BA), lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 3) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die Antragstellerin persönlich hat am 28. Juni 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben und Eilantrag gestellt. Vorliegend beantragt sie, hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragstellerin nehme auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug. Es werde weiter darauf hingewiesen, dass die gesamte Familie der Antragstellerin - Schwester, Vater, Mutter - in München lebe; deren Asylverfahren seien noch nicht entschieden worden. Eine Abschiebung nach Italien erscheine unzumutbar, die Antragstellerin wäre dort alleine. Zudem wiesen die humanitären Bedingungen in Italien große Mängel auf.

Das Bundesamt beantragt,

den Eilantrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin beziehe sich auf die angefochtene Entscheidung. Zum weiteren Vortrag der Antragstellerin werde ausgeführt, dass die genannten Personen nicht unter den Begriff des „Familienangehörigen“ i.S.d. Art. 2 lit. g Dublin III-VO fielen. Weiter seien die Personen ohnehin selbst ausreisepflichtig nach Italien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Eilantrag hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu.

An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt zutreffend auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (i.F.: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Italien ist hier für die Prüfung zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. a, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 22 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Dublin III-Von i.V.m. Anhang II, Verzeichnis A und B der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014. Das Aufnahmegesuch stützt sich vorliegend ausdrücklich nicht auf einen Eurodac-Treffer, sondern auf die Angaben der Antragstellerin. Das ist zulässig. Den ausführlichen, wiederholt getätigten und in sich stimmigen Erklärungen der Antragstellerin kommt eine Indizwirkung nach Art. 22 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. Anhang II, Verzeichnis B, I. 7. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 für die Bestimmung des für den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Staates zu, die nicht durch entgegenstehende Indizien oder Beweismittel entkräftet wurde. Die italienischen Behörden haben auf das innerhalb der maßgeblichen 3-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellte Aufnahmegesuch - der Eingang der BÜMA als frühestmögliches Datum einer „Antragstellung“ i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO datiert vom 20. Februar 2017 (Bl. 30 d. BA) - nicht reagiert.

Daran ändert auch der Vortrag zur Anwesenheit der Familienmitglieder in Deutschland nichts. Zum einen sind diese nach Angaben des Bundesamts selbst ausreisepflichtig nach Italien, was eine gerichtliche Recherche bestätigte. Zum anderen ist die Antragstellerin im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG, volljährig; damit sind auch Mutter und Vater keine „Familienangehörigen“ i.S.d. Art. 2 lit. g Dublin III-VO mehr, sodass Art. 11 Dublin III-VO mit seinen etwaigen positiven Wirkungen von vorn herein nicht (mehr) zur Anwendung kommen kann.

Die Überstellung an Italien ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) ausgesetzt wäre. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) entspricht. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Betroffenen führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu werden. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten anzunehmen, an die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

Das Gericht geht nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben genannten Sinne gegeben sind. Dazu wird Bezug genommen auf die einhellige Rechtsprechung, die keine systemischen Mängel hinsichtlich Italiens (an-)erkennt (NdsOVG, B.v. 6.6.2018 - 10 LB 167/18 - juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 12.9.2018 - 1 B 50/18, 1 PKH 39/18 - juris; NdsOVG, U.v. 4.4.2018 - 10 LB 96/17 - juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 3.9.2018 - 1 B 41/18 - juris; VG Cottbus, B.v. 4.1.2019 - VG 5 L 535/18.A - juris; B.v. 12.7.2017 - 5 L 442/17.A - juris; VG München, B.v. 6.7.2017 - M 9 S 16.51285 - juris; B.v. 20.2.2017 - M 9 S 17.50105 - juris; B.v. 29.12.2016 - M 1 S 16.50997 - juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 - 9 AE 5887/16 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 - 12 L 3754/16.A - juris; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; OVG NW, U.v. 21.6.2016 - 13 A 1896/14.A - juris; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris; zumeist mit Bezug u.a. auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NW vom 23. Februar 2016 und auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016: „Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien“, einsehbar z.B. über MILO oder Asylfact bzw. in der Gerichtsbibliothek - Dublin-Sammlung: Italien - bzw. teils frei zugänglich im Internet abrufbar). Nach dieser Erkenntnislage erhalten Asylsuchende (Neuankömmlinge und Rückkehrer gleichermaßen) zuverlässig eine Unterkunft - u.a. über die CAS- bzw. über die SPRAR-Einrichtungen - und sonstige Versorgung (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 4ff.; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 18ff., insb. S. 28ff.). Es werden stetig zusätzliche Aufnahmezentren geschaffen; das Aufnahmesystem in Italien ist innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze angewachsen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 15). Es ist mithin nichts dafür ersichtlich, dass die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschritten wäre; dies wäre erst dann der Fall, wenn absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden (z.B. VG Schwerin, U.v. 26.9.2016 - 16 A 1757/15 As SN - juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 - 9 AE 5887/16 - juris; OVG NW, U.v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A - juris). Probleme bei der Unterbringung in der zweiten Jahreshälfte 2015 rechtfertigen keine andere Einschätzung, da diesbezügliche Schwierigkeiten nicht nur in Italien, sondern in weiten Teilen Europas bestanden. Auch der insgesamt eher kritische Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., sieht diesbezüglich in erster Linie nur die Aufnahmesituation von „Personen mit Schutzstatus“ in Italien als problematisch an, nicht aber die Bedingungen für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer (vgl. S. 18ff. einerseits und S. 33ff. andererseits). Für Erstere wird, ohne dass es vorliegend tragend darauf ankommt, darauf hingewiesen, dass die Gruppe der „Personen mit Schutzstatus“ hinsichtlich der Versorgungssituation schlicht den Einheimischen gleichgestellt ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 5; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 35 und 50); unabhängig davon ist klarzustellen, dass die Frage „systemischer Mängel“ nur die Durchführung des Asylverfahrens betrifft und dass eine Anwendung dieser Rechtsfigur auf bereits anerkannte Flüchtlinge deshalb ausscheiden muss (ebenso z.B. VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 - 16 A 5546/14 - juris in Auseinandersetzung mit anderen Ansichten). Weiter ist festzuhalten, dass die Dublin III-VO gerade nicht zu einem „forum shopping“ dergestalt verhelfen soll, dass der Betroffene ein Recht darauf habe, sich einen Mitgliedstaat für die Prüfung seines Asylantrags auszusuchen, der beispielsweise ein besseres soziales Sicherungssystem oder bessere Unterbringungsmöglichkeiten bietet (statt aller OVG NW, U.v. 10.3.2016 - 13 A 1657/15.A - juris). Auch der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien eventuell schlechter darstellt als im Bundesgebiet, begründet keinen systemischen Mangel des dortigen Asylverfahrens (vgl. EGMR, E.v. 2.4.2013 - Nr. 27725/10 - juris; VG München, B.v. 9.11.2016 - M 6 S 16.50638 - juris). Alle Asylbewerber haben in Italien kostenfreien Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem (OVG NW, U.v. 22.9.2016 - 13 A 2448/15.A - juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 6). Alle, auch irregulär anwesende Personen und Rückkehrer, haben ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall, auch ohne Selbstbehalt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 54f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 6). Das sog. ticket - der Selbstbehalt - muss darüber hinaus auch langfristig nicht bezahlt werden, solange eine nicht erwerbstätige Person bspw. in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht ist oder eine sog. STP-Karte besitzt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 56f.). Zugang zu einem Hausarzt und zu weiteren medizinischen Leistungen erhält man über eine Gesundheitskarte, die man ohne weiteres über eine Registrierung bei den lokalen Institutionen erlangt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 55).

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris) wurden nicht behauptet und/oder nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht (zur Heranziehung des § 60a Abs. 2c AufenthG auch i.R.v. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. nur BayVGH, B.v. 26.4.2018 - 9 ZB 18.30178 - juris). Die Antragstellerin gab i.R. ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags an, nicht an Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder an einer Behinderung zu leiden (Bl. 68 d. BA). Auch die allgemeinen Verhältnisse in Italien begründen kein Abschiebungsverbot. Unabhängig davon, dass die Versorgungslage in Italien nach Obenstehendem ohnehin unproblematisch ist, handelte es sich bei den angeblich schlechten humanitären Verhältnissen um eine Situation, der die gesamte Bevölkerungsgruppe „Asylbewerber“ (EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12, Tarakhel /Schweiz - NVwZ 2015, 127) ausgesetzt wäre, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt würde. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - juris; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris), bei der ein Einzelner - hier: die Antragstellerin - mithin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. 60.7.3.1 AufenthGAVwV; BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris; Göbel-Zimmermann u.a., Asyl- und Flüchtlingsrecht, Stand: 1. Auflage 2017, Rn. 324), liegt in Italien nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.