Verwaltungsgericht Stade Beschluss, 26. Okt. 2018 - 1 B 2047/18
Gründe
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Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 34a Abs. 2 Satz 1, 75 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im angegriffenen Bescheid verfügte Abschiebungsanordnung in Bezug auf Italien (Ziffer 3 des Bescheids) anzuordnen, hat keinen Erfolg.
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Die vom zuständigen Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) vorzunehmende Interessenabwägung im vorliegenden Eilverfahren, bei der es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ankommt, geht zu Lasten der Antragsteller aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da sich die auf § 34a AsylG gestützte Abschiebungsanordnung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gegenwärtig als rechtmäßig erweist.
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§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder – wie hier – in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag der Antragsteller zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig abgelehnt. Sie ist auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zutreffend davon ausgegangen, dass Italien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zuständig ist. Denn die Antragsteller sind am 12. Juni 2018 mit italienischen Visa in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (hier: Italien) eingereist und haben das Gebiet der Mitgliedstaaten im Anschluss nicht verlassen. Die bis zum 10. Juli 2018 gültigen Visa waren im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) noch gültig. Italien ist gemäß Art. 22 Abs. 7 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 a) der Dublin III-VO zur Aufnahme der Antragsteller verpflichtet. Die Zustimmung Italiens zum fristgerecht übermittelten Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin wird nach diesen Vorschriften vermutet, weil Italien nicht binnen zwei Monaten widersprochen hat. Damit ist Italien nach den Vorschriften der Dublin III-VO für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig geworden.
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Anhaltspunkte für eine vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin liegen nicht vor. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III-VO. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn es sich aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylsystems in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen, als unmöglich erweist, die Antragsteller dorthin zu überstellen.
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Davon ist vorliegend nicht auszugehen.
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Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden. Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04. April 2018 – 10 LB 96/17 –, Rn. 33, juris). Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. März 2014 – 1 A 21/12.A –, Rn. 124, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04. April 2018 – 10 LB 96/17 –, Rn. 38, juris). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 4. November 2014 – 29217/12 –, Tarakhel ./. Schweiz). Hingegen ist es jedenfalls mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht.
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Ausgehend von diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung des aktuellen Erkenntnismaterials ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien unter derartigen systemischen Mängeln leiden (vgl. dazu im Einzelnen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04. April 2018 – 10 LB 96/17 –, Rn. 40 ff., juris). Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die Antragsteller in ihrer Situation als sog. Dublin-Rückkehrer in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen oder nicht in der Lage sein werden, ihre elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen. Denn in Italien stehen für Dublin-Rückkehrer grundsätzlich Unterkünfte in ausreichender Anzahl zur Verfügung; dort erfolgt auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Hygieneartikeln u.a. Ob hiervon im vorliegenden Fall auch deshalb auszugehen ist, da es sich bei den Antragstellern nicht um mittellose, von staatlicher Unterstützung zwingend abhängige Asylbewerber handelt, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden.
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Soweit die Antragsteller auf die derzeitige politische Lage in Italien verweisen, folgt hieraus nichts Gegenteiliges. Die aktuelle politische Situation in Italien lässt gegenwärtig keine belastbaren Rückschlüsse auf das Vorliegen systemischer Mängel zu (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 06. August 2018 – 10 LA 320/18 –, juris).
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Weiterhin steht fest, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchgeführt werden kann. Die Abschiebung der Antragsteller nach Italien ist rechtlich zulässig und tatsächlich möglich (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, Rn. 10, juris).
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Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf Italien stehen der Abschiebung der Antragsteller nach Italien nicht entgegen.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier weder im Hinblick auf Art. 3 EMRK noch sonst der Fall. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ergibt sich hier insbesondere nicht daraus, dass die Antragsteller in ihrer Situation als Dublin-Rückkehrer in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen oder nicht in der Lage sein werden, ihre elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. oben).
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Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Antragsteller (Eheleute mit zwei minderjährigen Kindern im Alter von 5 und 8 Jahren) zum Kreis der besonders schutzwürdigen Personen zu zählen sind, bei denen nach der Rechtsprechung des EGMR in der Sache Tarakhel ./. Schweiz (Entscheidung vom 4. November 2014 – 29217/12 –) vor der Abschiebung grundsätzlich zunächst eine individuelle Garantie der italienischen Behörden einzuholen ist, dass bei Familien mit minderjährigen Kindern eine dem Alter der Kinder entsprechende Unterbringung sichergestellt ist und die Familie zusammenbleiben darf.
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Eine ausreichende Erklärung der italienischen Behörden für die gebotene Berücksichtigung der besonderen Situation von Familien mit minderjährigen Kindern im Hinblick den altersentsprechenden Bedarf an Unterkunft und Versorgung liegt in Form der allgemeinen Erklärung der italienischen Behörden vom 27. März 2015 sowie den sog. „circular letters“ vor (vgl. zum Inhalt dieser Erklärungen: EGMR, Entscheidung vom 28. Juni 2016 – 15636/16 –, N.A. u.a. ./. Dänemark, Rn. 8, 11 f., 19; dies ebenfalls als ausreichend erachtend: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2018 – 3 L 114/18 –, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 9 AE 997/18 –, juris; VG Kassel, Beschluss vom 05. Juni 2018 – 1 K 7114/17.KS.A –, juris; a.A.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2018 – 22 L 5076/17.A –, juris, wobei auch die Frage der Aktualität der „circular letters“ von Bedeutung gewesen sein dürfte [dazu sogleich]). Bei den „circular letters“ handelt es sich um Rundschreiben des Dublin-Referats des italienischen Innenministeriums an die Dublin-Referate der anderen Mitgliedstaaten, in denen eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte („Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“) übersandt wird, in denen Familien mit minderjährigen Kindern unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verletzlichkeit untergebracht werden (die Rundbriefe vom 8. Juni 2015, 15. Februar 2016 und vom 12. Oktober 2016 können unter http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dublin-units abgerufen werden (letzter Abruf am 26. Oktober 2018 erfolgt); zum aktuellen Rundbrief vom 4. Juli 2018, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 6. Juli 2018, S. 5: „Zuletzt wurde am 4. Juli 2018 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Diese umfasst nun 19 SPRAR-Projekte mit zusammen 79 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern“). Die italienischen Behörden haben diese Vorgehensweise – nachvollziehbar – damit erläutert, dass sich das System personenbezogen reservierter Plätze in geeigneten Unterbringungseinrichtungen als nicht praktikabel erwiesen hat, da diese Plätze in der Vergangenheit aufgrund unterschiedlicher Faktoren häufig unbesetzt geblieben waren. Erklärt wurde zudem, dass im Falle eines steigenden Bedarfs die Anzahl der Plätze erhöht würde (vgl. EGMR, Entscheidung vom 28. Juni 2016 – 15636/16 –, N.A. u.a. ./. Dänemark, Rn. 11).
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Der EGMR hat die vorgenannte Vorgehensweise akzeptiert und eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund drohender Obdachlosigkeit bei der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden wiederholt verneint (vgl. etwa EGMR, Entscheidung vom 28. Juni 2016 – 15636/16 –, N.A. u.a. ./. Dänemark; EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2016 – 30474/14 –, Jihana ALI u.a. ./. Schweiz und Italien).
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In der Entscheidung des EGMR vom 4. Oktober 2016 (– 30474/14 –, Jihana ALI u.a. ./. Schweiz und Italien, Rn. 34) heißt es dazu ausdrücklich wie folgt:
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„The Court notes that the Italian Government were duly informed by their Swiss counterparts that the first and fourth applicants are a single mother with a minor child, and about their scheduled transfer to Italy. The Court understands from the circular letters dated 2 February, 15 April and 8 June 2015 from the Italian Ministry of the Interior (see paragraph 15 above) that the first and fourth applicants would be assigned one of the places in reception facilities in Italy which have been reserved for families with minor children and has no reason to believe that none of these places would be available to them upon their arrival in Italy (see A.T.H. v. the Netherlands (dec.), no. 54000/11, § 38, 17 November 2015)“.
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Auch das beschließende Gericht vermag – in Anknüpfung an die vorstehend zitierten Ausführungen des EGMR – nicht zu erkennen, dass die in den SPRAR-Projekten vorgehaltenen Plätze für Familien mit minderjährigen Kindern, hinsichtlich derer die italienischen Behörden überdies zugesichert haben, diese im Bedarfsfall zu erhöhen (vgl. oben), im Falle einer Überstellung nach Italien nicht zur Verfügung stehen werden. Dabei ist darauf zu verweisen, dass sich ein eklatantes Missverhältnis zwischen der Zahl der gestellten Asylanträge und der Zahl von Plätzen in den Einrichtungen des SPRAR-Netzwerks, in denen Familien mit minderjährigen Kindern untergebracht werden, anders als zur Zeit der Entscheidung des EGMR in der Sache Tarakhel ./. Schweiz (Entscheidung vom 4. November 2014 – 29217/12 –) gegenwärtig nicht feststellen lässt.
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Das VG Hamburg hat dazu mit Beschluss vom 23. Mai 2018 (– 9 AE 997/18 –, Rn. 29 ff., juris) das Folgende ausgeführt:
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„Dublin-Rückkehrern stehen im staatlichen italienischen Unterkunftssystem derzeit Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung (s. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 4.4.2018, 10 LB 96/17, juris Rn. 41).
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Zum 31. Dezember 2017 verfügte das staatliche Unterkunftssystem in Italien über insgesamt 183.681 Plätze, davon entfielen 152.411 Plätze auf das Erstaufnahmesystem sowie Notfallzentren und 31.270 Plätze auf das Zweitaufnahmesystem (Médecins sans Frontières, Out of Sight, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, second edition, Februar 2018, S. 3, im Folgenden: MSF; abrufbar unter „https://www.msf.fr/sites/default/files/out_of_sight_130218.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).
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Der Großteil der verfügbaren Plätze ist dabei den Notfallzentren („centri di accoglienza straordinaria“, im Folgenden: CAS) zuzuordnen. Diese sind nicht nur auf die Erstaufnahme von Schutzsuchenden ausgerichtet, sondern dienen im Notfall auch als Reserve im Rahmen der Zweitaufnahme. Gegenwärtig werden die Notfallzentren zu diesen Zwecken herangezogen, sie sind praktisch in das reguläre Aufnahmesystem integriert und haben ihren Charakter als Notfallzentren verloren. Es findet eine Versorgung und Unterstützung durch Nahrung, Taschengeld bzw. Gutscheine, Gesundheitsversorgung, Hygieneartikel, Telefonkarte und Asylberatung statt.
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Beim Zweitaufnahmesystem („Sisteme di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“, im Folgenden: SPRAR) handelt es sich um eine dezentrale und auf lokaler Ebene organisierte Unterbringung mit dem Ziel der Teilhabe am kommunalen Leben. Die Unterbringung wird von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen begleitet. Das System der SPRAR wird als Erfolgsmodell gelobt. Die Aufnahmekapazitäten im Rahmen der SPRAR machen zwar weiterhin nur einen relativ geringen Anteil der Aufnahmekapazitäten insgesamt aus, haben sich in den letzten sieben Jahren jedoch erheblich erhöht von 3.979 Plätzen im Jahr 2011 auf 9.356 Plätze zwischen 2012 und 2013 und 31.270 Plätze Ende des Jahres 2017 (AIDA, Country Report: Italy, 2017 Update, S. 84, im Folgenden: AIDA; abrufbar unter „http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).
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(bb) Nach Angaben der italienischen Behörden lebten am 1. Dezember 2017 insgesamt 186.833 Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen, die sich auf CAS (151.239 Personen), Hotspots (352 Personen), Erstaufnahmeeinrichtungen (10.669 Personen) und SPRAR (24.573 Personen) verteilten (Commissione Parlementare di inchiesta sul sistema di accoglienza, di identificazione ed espulsione, nonché sulle condizioni di trattenimento dei migrant e sulle risorse pubbliche impegnate, S. 508, im Folgenden: Commissione Parlementare; abrufbar unter „http://documenti.camera.it/leg17/resoconti/commissioni/bollettini/pdf/2017/12/20/leg.17.bol0935.data20171220.com69.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).
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(cc) Setzte man diese Zahlen der tatsächlichen Belegung am 1. Dezember 2017 und die Unterbringungskapazitäten am 31. Dezember 2017 ins Verhältnis – was aufgrund der nicht deckungsgleichen Stichtage keine exakten Ergebnisse, aber immerhin Anhaltspunkte zu liefern geeignet ist –, ergäbe sich eine relativ geringe Überbelegung mit insgesamt 3.152 Personen (1,7 %), wobei die Überbelegung die Erstaufnahmeeinrichtungen und Notfallzentren mit 9.849 Personen (6,5 %) beträfe, während die für die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern mit minderjährigen Kindern besonders geeigneten und hierfür vorgesehenen SPRAR freie Kapazitäten für 6.697 Personen (21,4 %) aufwiesen. Tatsächlich hatten die SPRAR am 30. November 2017 6.302 freie Plätze (Commissione Parlementare, a.a.O., S. 510; AIDA, a.a.O., S. 84).
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Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Unterkunftskapazitäten im Jahr 2018 weiter ausgebaut wurden. Im Februar 2018 standen in den 876 finanzierten SPRAR Projekten 35.869 Plätze zur Verfügung (AIDA, a.a.O., S. 84), also 4.599 Plätze mehr als Ende des Jahres 2017. Dies entspricht auch den für März 2018 verfügbaren Zahlen (Homepage der SPRAR, abrufbar unter „http://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Gleichzeitig hat sich die Zahl der Personen mit anhängigen Asylverfahren seit Ende des Jahres 2017 nicht unerheblich reduziert. Während es Ende Dezember 2017 noch 152.420 Personen mit anhängigen Asylverfahren in Italien gab, verringerte sich diese Zahl auf 149.200 Ende Januar 2018 und 145.990 Ende Februar 2018 (Zahlen von Eurostat, im Folgenden: Eurostat; abrufbar unter „http://ec.europa.eu/eurostat/de/web/asylum-and-managed-migration/data/main-tables“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Dies bedeutet einen Rückgang um 6.430 Personen.
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(b) Hintergrund dieser Entwicklung ist, dass die Zahl der Ankünfte von Asylbewerbern über das Mittelmeer seit der Kooperation italienischer Behörden mit Akteuren in Libyen seit Juli 2017 erheblich gesunken ist (AIDA, a.a.O., S. 21). Die Ankünfte verringerten sich von 170.100 im Jahr 2014, 153.842 im Jahr 2015, 181.436 im Jahr 2016 auf 119.310 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3). Gleichzeitig stieg die Zahl der Asylanträge von 64.625 im Jahr 2014, 83.540 im Jahr 2015, 122.960 im Jahr 2016 auf 128.850 im Jahr 2017 insbesondere vor dem Hintergrund einer konsequenteren Registrierung der Einreisenden (Eurostat, a.a.O.). Dies ging einher mit einem deutlichen Ausbau der Unterkunftskapazitäten seitens der italienischen Behörden. Während sich die verfügbaren Plätze im Erstaufnahmesystem sowie in den Notfallzentren von 35.562 im Jahr 2014, 76.683 im Jahr 2015, auf 153.602 im Jahr 2016 erhöhten und sich im Jahr 2017 geringfügig auf 152.411 reduzierten, erfolgte ein Ausbau der Plätze in den SPRAR von 20.752 im Jahr 2014, 19.715 im Jahr 2015, 22.952 im Jahr 2016 auf 31.270 im Jahr 2017 (MSF, a.a.O., S. 3). Wie bereits ausgeführt, standen im Februar 2018 in den 876 finanzierten SPRAR Projekten 35.869 Plätze zur Verfügung (AIDA, a.a.O., S. 84).
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(c) Auch perspektivisch spricht derzeit Überwiegendes gegen eine gravierende Verschärfung der Unterbringungssituation für Asylbewerber in näherer Zukunft. Nach den vorliegenden aktuellen Zahlen geht die Zahl der Asylanträge in Italien deutlich zurück. Diese haben sich in den ersten vier Monaten des Jahres 2018 (23.390) gegenüber den ersten vier Monaten des Vorjahres (46.995) mehr als halbiert (Eurostat, a.a.O.; Informationen der italienischen Behörden abrufbar unter „http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo“, letzter Abruf am 25. Mai 2018). Zudem hat Italien im Oktober 2017 einen mit EU-Mitteln finanzierten Nationalen Integrationsplan erlassen. Danach ist Italien bestrebt, das CAS-System weitgehend in das SPRAR-System zu überführen, um eine effektive nationale Integration zu ermöglichen. Das Aufnahmesystem soll stärker in Richtung Integration orientiert und das Niveau der Dienstleistungen in den CAS erhöht werden, indem Wege zur Integration eröffnet und bestehende Wege unterstützt werden (National Integration Plan, Oktober 2017, S. 18, abrufbar unter „http://www.interno.gov.it/sites/default/files/piano_nazionale_integrazione_ eng.pdf“, letzter Abruf am 25. Mai 2018).
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Dem schließt sich das Gericht für das vorliegende Verfahren zur eigenen Überzeugung an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die jüngere Entwicklung keine gegenteilige Tendenz erkennen lässt.
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So hat sich die Zahl der insgesamt zur Verfügung stehenden SPRAR-Plätze von im Februar 2018 35.869 Plätzen mit Stand Juli 2018 auf 35.881 Plätze erhöht (vgl. dazu die Angaben unter https://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar (letzter Abruf am 26. Oktober 2018 erfolgt).
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Zugleich lebten deutlich weniger Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen. Mit Stand 1. Dezember 2017 waren es 186.833 Personen. Mit Stand 31. Dezember 2017 waren es 183.681 Personen, mithin exakt die Anzahl, die an Plätzen im staatlichen Unterkunftssystem in Italien zum 31. Dezember 2017 zur Verfügung gestanden hat (die vom VG Hamburg im vorgenannten Beschluss vom 23. Mai 2018 – 9 AE 997/18 –, Rn. 34, juris mangels verfügbarer Zahlen für den 31. Dezember 2017 unterstellte Überbelegung hat es danach nicht gegeben). Mit Stand 31. Mai 2018 waren (nur) noch 167.739 Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen in Italien untergebracht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 6. Juli 2018, S. 5 ff.).
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Auch die Zahl der Asylanträge in Italien hat erheblich abgenommen. Im Jahr 2017 wurden in Italien insgesamt 128.850 Asylanträge gestellt. Von Januar 2018 bis August 2018 wurden in Italien bislang rund 40.600 Asylanträge gestellt, was hochgerechnet auf das Jahr 2018 60.900 Asylanträge ergibt (vgl. dazu die Angaben unter https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/asylum-and-managed-migration/data/main-tables (letzter Abruf am 26. Oktober 2018 erfolgt) sowie Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, Gesamtaktualisierung vom 17. Mai 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 6. Juli 2018, S. 5 ff.).
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Schließlich ist auch die Zahl der in Italien anhängigen Asylverfahren gesunken. Mit Stand Februar 2018 waren noch 145.990 Asylverfahren anhängig, während es Ende August 2018 nur noch 117.100 anhängige Verfahren waren (vgl. dazu die Angaben unter https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/asylum-and-managed-migration/data/main-tables (letzter Abruf am 26. Oktober 2018 erfolgt)).
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Der Überstellung der Antragsteller nach Italien steht weiterhin nicht entgegen, dass ihnen, sofern sie dort Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz erhalten, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen könnte. Unabhängig davon, ob für anerkannte Schutzberechtigte nach der derzeitigen Berichtslage eine solche Gefahr anzunehmen ist, ist diese Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Denn es ist derzeit noch offen, ob die Antragsteller in Italien Flüchtlings- oder subsidiären Schutz erhalten werden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Antragsteller künftig einmal in Italien auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sein werden (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04. April 2018 – 10 LB 96/17 –, Rn. 87 f., juris).
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere liegt kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor. Ärztliche Atteste i.S.d. § 60a Abs. 2c AufenthG wurden nicht vorgelegt (zur Geltung von § 60a Abs. 2c AufenthG auch im Rahmen von § 60 Abs. 7 AufenthG, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 10 ZB 18.30105 –, juris). Auch sonst ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller keine Anhaltspunkte für lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (vgl. insbesondere Bl. 20 f., 101 f., 121 der Beiakte 003, Bl. 8 der Beiakte 004, Bl. 3 der Beiakte 005 sowie Bl. 3 der Beiakte 006).
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Dass die Antragsteller – erstmals – im gerichtlichen Verfahren unsubstantiiert und ohne Vorlage (fach-)ärztlicher Bescheinigungen behaupten, unter „Depressionen“ und an einer „Posttraumatischen Belastungsstörung“ zu leiden und – der Sache nach – die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen, ändert daran nichts. Aus den vorgenannten Gründen und aufgrund des im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs besteht keine Veranlassung, dem auf das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gerichteten Beweisantrag nachzugehen. Es ist auch nicht angezeigt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, um eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen.
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Schließlich liegen keine sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse vor, welche der Überstellung der Antragsteller nach Italien entgegenstehen.
- 39
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b AsylG.
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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Gründe
- 1
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 31. Januar 2018 hat keinen Erfolg.
- 2
Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
- 3
„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).
- 4
Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.
- 5
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger (eines Familienvaters mit seinen vier minderjährigen Kindern im Alter von 6, 8, 13 und 16 Jahren) abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, eine Überstellung der Kläger nach Italien erweise sich nicht etwa deshalb im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO als unmöglich, weil aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen beziehungsweise des Asylverfahrens eine Abschiebung dorthin nicht durchgeführt werden könne. Für nach Italien überstellte Asylbewerber bestehe nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. von Art. 3 EMRK. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 (- Nr. 29217/12, Tarakhel / Schweiz - HUDOC) noch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (- 2 BvR 732/14 -, juris). Der EGMR habe in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2015 (- Nr. 51428/10, A.M.E. / Niederlande - HUDOC) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund seien, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten. Die Kläger gehörten auch nicht zu der Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen, für die eine konkret-individuelle Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen sei. Ungeachtet dessen sei eine solche Zusicherung durch die „circular letters“ des italienischen Innenministeriums (zuletzt vom 12. Oktober 2016) aber auch erfolgt.
- 6
1. Die Kläger werfen demgegenüber die Frage auf, ob „für die Überstellung die abstrakt-generelle Garantie der italienischen Behörden vor der Überstellung ausreichend [sei]“ oder ob „es einer konkreten, individuellen Garantie [bedürfe], dass die Familieneinheit, Erwägungsgrund 16 S. 1 Dublin III-VO, von Kindern und Eltern nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat gewahrt [bleibe]“.
- 7
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage berufen sie sich zunächst auf die Rechtsprechung des EGMR vom 4. November 2014 und des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (jeweils a. a. O.). Aus der Entscheidung des EGMR könne man schließen, dass das zuständige Bundesamt bei jeder Familie, die es nach Italien zurückschieben möchte, genaue Informationen zu deren Unterbringung, Lage und Art der Unterkunft, sowie die Garantie erhalten müsse, dass die Familienmitglieder nicht getrennt würden. Andernfalls werde Art. 3 EMRK verletzt. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich entnehmen, dass das Bundesamt bei der Überstellung von Familien die berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und die aus der Dublin III-VO abzuleitenden Grundsätze der uneingeschränkten Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls zu beachten habe. Das Bundesamt habe jedenfalls bei Neugeborenen und Kleinstkindern in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhalte, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen. Das Bundesverfassungsgericht habe hierbei nicht festgestellt, dass es nicht auch für „ältere Kinder“ Probleme bei der Überstellung geben könne.
- 8
Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
- 9
Das Verwaltungsgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung ausführlich mit den zitierten Entscheidungen des EGMR vom 4. November 2014 und des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 auseinandergesetzt und zusätzlich auf die (aktuellere) Entscheidung des EGMR vom 6. Oktober 2016 (gemeint: vom 4. Oktober 2016 - Nr. 30474/14, Jihana ALI u.a. / Schweiz u. Italien - HUDOC) hingewiesen. Es schlussfolgert aus der letztgenannten Entscheidung, dass die von der italienischen Behörde übermittelten Erklärungen (sog. „circular letters“, zum Wortlaut einer derartigen Erklärung siehe im Übrigen EGMR vom 28. Juni 2016 - Nr. 15636/16, N. A. / Dänemark - HUDOC Rn. 11) als ausreichende Garantie für die gebotene Berücksichtigung der besonderen Situation von Familien mit minderjährigen Kindern im Hinblick auf den altersentsprechenden Bedarf an Unterkunft und Versorgung genügen. In der Entscheidung des EGMR vom 4. Oktober 2016 heißt es - gerade auch in Bezug auf die in Rede stehenden italienischen Rundschreiben - unter Rn. 34:
- 10
“The Court understands from the circular letters dated 2 February, 15 April and 8 June 2015 from the Italian Ministry of the Interior (...) that the first and fourth applicants would be assigned one of the places in reception facilities in Italy which have been reserved for families with minor children and has no reason to believe that none of these places would be available to them upon their arrival in Italy (...)."
- 11
Dem setzt die Zulassungsschrift inhaltlich nichts entgegen. Letztlich beschränkt sie sich auf die Wiederholung des bereits vom Verwaltungsgericht eingehend bewerteten entgegengesetzten Standpunkts der Kläger. Den an die Darlegung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen wird dies nicht gerecht. Hierfür wäre eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes insbesondere zur zitierten Rechtsprechung des EGMR vom 4. Oktober 2016 erforderlich gewesen.
- 12
Auf die Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014 vermögen sich die Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg zu berufen, weil sich die Sachlage aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Garantieerklärungen der italienischen Behörden in Form der „circular letters“ gewandelt hat, was - wie dargelegt - zu einer geänderten Rechtsprechungspraxis des EGMR geführt hat (siehe neben der zitierten Entscheidung vom 4. Oktober 2016 auch die weiteren Entscheidungen des EGMR vom 17. November 2015
- 13
- Nr. 54000/11, A.T.H. / Niederlande - HUDOC Rn. 38 f. sowie vom 28. Juni 2016, a. a. O., Rn. 30 ff.; im Übrigen auch: Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 [Gz.: Ra 2018/20/0001] sowie vom 23. März 2017 [Gz.: Ra 2017/20/0061], zu finden unter: www.ris.bka.gv.at, wonach vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR vom 28. Juni 2016 [a. a. O.] und mit Blick auf die in Rede stehenden Erklärungen der italienischen Behörde davon auszugehen sei, dass auch bei Familien mit minderjährigen Kindern die adäquate Unterbringung und Versorgung gesichert sei).
- 14
Auch der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 lässt sich das Erfordernis einer „konkreten, individuellen Garantie“ entgegen der Annahme der Kläger nicht entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat dort lediglich festgestellt, dass die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde bekanntermaßen bestehenden Kapazitätsengpässen „angemessen Rechnung zu tragen“ und „sicherzustellen“ habe, dass die Familie - jedenfalls soweit Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren betroffen sind - bei der Übergabe an diese „eine gesicherte Unterkunft [erhalte]“. Aus welchen Gründen die in Rede stehenden Zusicherungen diesen Voraussetzungen nicht genügen sollen, haben die Kläger nicht dargelegt.
- 15
Was daneben die durch die Zulassungsschrift zitierte Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte anbelangt (VG Hannover, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 3 A 4622/17 -, juris, sowie Beschluss vom 21. Mai 2015 - 7 B 1962/15 -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 3 B 1023/14 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 4. Februar 2015 - A 2 L 49/15 -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 1 L 3772/14.GI.A -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2016 - 8 A 51/16 -, juris), wird hierdurch ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.
- 16
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. Mai 2015 (a. a. O.) nimmt - soweit sie durch die Zulassungsschrift zitiert wird - lediglich auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 Bezug und leitet hieraus ab, dass auch bei einer asylsuchenden Familie mit Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, vor einer Überstellung nach Italien eine individuelle Zusicherung der dortigen Behörden einzuholen sei. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung zeitlich vor der Rechtsprechung des EGMR vom 4. Oktober 2016 ergangen ist, zeigen die Kläger nicht auf, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dieser Sichtweise zu folgen sein sollte.
- 17
Gleiches gilt für die daneben zitierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Schwerin, Dresden, Gießen und Magdeburg (jeweils a. a. O.). Diese Entscheidungen sind sämtlich vor der Rechtsprechung des EGMR vom 4. Oktober 2016 ergangen. Im Übrigen setzen sich diese Entscheidungen - soweit sie von der Zulassungsschrift zitiert werden - mit der vorliegend aufgeworfenen Frage nicht oder nicht in einer Weise auseinander, die geeignet wäre, die Annahme der Kläger zum Erfordernis einer „konkreten, individuellen Garantie“ zu stützen. So weist etwa das Verwaltungsgericht Dresden in der von der Zulassungsschrift zitierten Entscheidung lediglich darauf hin, dass „rein einzelfallbezogen zu prüfen ist, ob ein Asylbewerber zu einer besonders schutzwürdigen Gruppe gehört, so dass vor seiner Abschiebung nach Italien […] eine Garantieerklärung der italienischen Behörden einzuholen ist“.
- 18
Ein noch bestehender Klärungsbedarf ist nach alldem nicht dargelegt.
- 19
Die Kläger vermögen sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. Oktober 2017 (a. a. O.) zu berufen. Sie weisen unter Bezugnahme auf bestimmte Passagen dieser Entscheidung darauf hin, dass nach Auffassung dieses Verwaltungsgerichts nicht nur hinsichtlich Familien mit minderjährigen Kindern, sondern ganz generell - nämlich auch für junge, alleinstehende Asylbewerber - davon auszugehen sei, dass das italienische Asyl- und Aufnahmeverfahren systemisch mangelhaft sei. Abgesehen davon, dass die Kläger nicht darlegen, wie diese Entscheidung mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des EGMR vom 13. Januar 2015 (a. a. O.) in Einklang zu bringen ist, zeigen sie auch nicht auf, welche (rechtliche) Relevanz dieser Gesichtspunkt für die vorliegend aufgeworfene Frage haben soll. Zwar mag es sich bei der Frage, ob derzeit in Italien (auch) für die Vergleichsgruppe der jungen, alleinstehenden Asylbewerber systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, die eine Überstellung solcher Asylbewerber nach Italien ausschließen oder einschränken, um eine grundsätzlich bedeutsame Tatsachenfrage handeln (hierzu etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Juni 2016 - 5 A 49/16.A -, juris). Diese Frage haben die Kläger vorliegend aber nicht aufgeworfen. Sie zeigen auch nicht auf, dass es für die konkret gestellte Frage auf das Bestehen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien entscheidungserheblich ankommt. Folgte man nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover, dann lägen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO vor und eine Überstellung nach Italien könnte (ohnehin) nicht erfolgen. Auf die aufgeworfene Frage der Gewährung bestimmter (abstrakt-genereller oder konkreten-individueller) Garantien für die Unterbringung von Familien käme es dann nicht mehr an. Dass anderes anzunehmen ist, zeigen die Kläger jedenfalls nicht auf.
- 20
2. Grundsätzlicher Klärungsbedarf wird auch nicht hinsichtlich der weiteren Frage aufgezeigt, ob sich „falls Rechtsfrage 1 abgelehnt wird, […] eine Differenzierung nach dem Alter von Kindern, die in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden sollen unter Beachtung der UN-Kinderkonvention, Erwägungsgrund 13 S. 1 Dublin III-VO [ergebe]".
- 21
Die Kläger haben hinsichtlich der ersten durch sie aufgeworfenen Frage den grundsätzlichen Klärungsbedarf - wie dargelegt - nicht aufzeigen können, weil sie die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften vermochten, es sei mit Blick auf die in Rede stehenden Erklärungen der italienischen Behörde davon auszugehen, dass auch für Familien mit minderjährigen Kindern die adäquate Unterbringung und Versorgung in Italien gesichert sei. Dann aber kommt es auf die Beantwortung der zweiten
- 22
- an das konkrete Alter anknüpfende - Frage nicht mehr entscheidungserheblich an. Abgesehen davon erschöpft sich die Zulassungsbegründung zu dieser Frage in einer Aneinanderreihung verschiedener Überlegungen zur UN-Kinderschutzkonvention und der hierzu ergangenen Rechtsprechung u.a. des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts, ohne dass ersichtlich würde, welche konkreten Schlussfolgerungen die Kläger hieraus ziehen wollen bzw. welche entscheidungserhebliche Frage die Kläger tatsächlich geklärt wissen wollen.
- 23
II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
- 24
III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.
(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
