Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Aug. 2017 - W 8 S 17.50440
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tage gegen die Abschiebungsandrohung der Beklagten vom 4. August 2017, Az.: …, anzuordnen.
II.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Gründe
- 1
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ivorischer Staatsangehöriger und reiste am 24.01.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen am 31.01.2017 gestellten Asylantrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 08.06.2017 als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Ziffer 2). Zudem ordnete sie gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 19.06.2017 erhobenen Klage (– 5 A 679/17 –) und dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
- 2
Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
- 3
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellte, Antrag ist nicht begründet.
- 4
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Dabei ist für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2009 – 1 BvR 2395/09 –, juris, Rn. 7 und vom 12.09.1995 – 2 BvR 1179.95 – juris, Rn. 42 ff.). Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs i.S. einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 – 7 VR 1.10 –, juris, Rn. 13).
- 5
Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers an seinem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides vom 08.06.2017 nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die vorzunehmende weitere Interessenabwägung – unter Einbeziehung des Umstandes, dass die Erfolgsaussichten der Klage von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über eine ihm vorzulegende Frage der Auslegung des Unionsrechts abhängen – zu Lasten des Antragstellers ausgeht.
- 6
1. Nach der vorläufigen rechtlichen Einschätzung des Gerichtes ist die auf § 34 a Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides vom 08.06.2017 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 7
Gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
- 8
a) Der in der Abschiebungsanordnung bezeichnete Zielstaat Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständig.
- 9
aa) Die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylbegehrens bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), sog. Dublin-III-VO. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO legt fest, dass der Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen im Grundsatz nur in dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaat geprüft wird. Daraus wird abgeleitet, dass der Ausländer keinen Anspruch auf Prüfung seines Asylantrags in einem Mitgliedsstaat seiner Wahl hat. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates bestimmt sich nach den Kriterien des Kapitel III (Art. 7 - 15) der Dublin-III-VO. Der Mitgliedsstaat muss diese Kriterien nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung in der in diesem Kapitel aufgeführten Rangordnung anwenden (Urt. des EuGH v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, vom 10.12.2013 –, C-394/12 – und vom 14.11.2013 – C-4/11 –, alle bei juris).
- 10
Hier ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO, da Italien auf das Aufnahmegesuch vom 15.03.2017 nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen gem. Art. 25 Abs.1 Dublin III-VO geantwortet hat.
- 11
bb) Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig geworden. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
- 12
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 – 30696/09 –, juris) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ("systemic failure") abgestellt (EGMR, B. v. vom 02.04.2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; v. 04.04.2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10.09.2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).
- 13
Zum Prüfungsmaßstab der Verwaltungsgerichte hat das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 19.03.2014 – 10 B 6/14 -, a.a.O., Rn 9) ausgeführt:
- 14
„Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus.“
- 15
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kann nicht von systemischen Schwachstellen im Asylverfahren bzw. den Aufnahmebedingungen in Italien ausgegangen werden.
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Zwar hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Rechtssache Hussein gegen die Niederlande und Italien (Entscheidung vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 – http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx) für die Beschwerdeführer, eine somalische Mutter und ihre beiden 2009 und 2011 geborenen 4 und 2 Jahre alten Kinder zunächst eine Aussetzung der Überstellung nach Italien erwirkt. Ausweislich der Pressemitteilung vom 18.04.2013 hat das Gericht jedoch einstimmig die Aussetzung der Rückführung aufgehoben, weil die künftigen Aussichten für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Italien kein hinreichend reelles und unmittelbares Risiko einer Notlage nahelegten, welche den notwendigen Schweregrad aufweise, um in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK zu fallen. Zudem wiese die allgemeine Situation von Asylbewerbern in Italien keine systemischen Mängel auf.
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An dieser Einschätzung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 18.06.2013, Nr. 53852/11, Hamili gegen Österreich und Italien (ZAR 2013, 338 f.) auch im Falle eines Asylbewerbers, der an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, festgehalten.
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Dementsprechend gehen auch das Nds. Oberverwaltungsgericht (u.a. Beschlüsse vom 23.01.2014 – 5 A 212/11 – und vom 30.01.2014 – 4 LA 167/13 –), das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, vom 07.07.2016 – 13 A 2302/15.A –, vom 18.07.2016 – 13 A 1859/14.A – und vom 16.02.2017– 13 A 316/17.A –, alle bei juris), das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 21.02.2014 – 10 A 10656/13.OVG –, juris) und das OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.11.2013 – 4 L 44/13 –; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6/14 ) davon aus, dass nach Auswertung der vorliegenden Gutachten, Auskünfte und Berichte dies in Italien nicht der Fall sei. Zwar ist danach das italienische Asylsystem insbesondere mit den hohen Antragszahlen in den Jahren 2008 und 2011 überfordert gewesen und leidet noch immer an Mängeln. Dabei handelt es sich aber nicht um systemische Mängel im dargestellten Sinne. Zum einen bemühe sich Italien, den mangelhaften Zuständen abzuhelfen, so dass sich die Situation in bestimmten Bereichen verbessert habe. Zum anderen bestünden die Mängel nicht flächendeckend, sondern nur punktuell. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, das Asyl- und Aufnahmesystem sei faktisch außer Kraft gesetzt.
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Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in der Entscheidung Tarakhel/Schweiz, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – (NVwZ 2015, S. 127 ff) davon aus, dass Art. 3 EMRK nicht so ausgelegt werden könne, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift könne danach auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (Rn. 95). Es sei aber zu berücksichtigen, dass Asylbewerber einer besonders schützenswerten Bevölkerungsgruppe angehörten (Rn. 97), und dass bei Minderjährigen im Auge behalten werden müsse, dass ihre besonders verwundbare Lage entscheidend sei und schwerer wiege als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt seien (Rn. 99). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in dieser Entscheidung weiterhin fest, dass die derzeitige Lage in Italien keinesfalls mit der in Griechenland zur Zeit des Urteils. M.S.S./Bulgarien und Griechenland verglichen werden könne, in dem der Gerichtshof insbesondere festgestellt habe, dass die Aufnahmeeinrichtungen bei zehntausenden Asylanträgen nur über 1000 Plätze verfügten und dass die von den (damaligen) Beschwerdeführern beschriebene absolute Notlage ein weit verbreitetes Phänomen gewesen sei. Das Ergebnis könne deswegen im vorliegenden Fall nicht dasselbe sein wie im Fall M.S.S./Bulgarien und Griechenland (Rn. 131). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung, in der es um die Behandlung einer afghanischen Familie mit 6 Kindern ging, vielmehr tragend darauf abgestellt, dass der besondere Schutz für Asylbewerber umso wichtiger sei, wenn die Betroffenen Kinder seien, weil sie besondere Bedürfnisse hätten und extrem verwundbar seien. Dies gelte auch, wenn die Kinder als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet werden würden (Rn. 119). Deshalb seien Zusicherungen zu verlangen, dass die Beschwerdeführer bei Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht würden, die dem Alter der Kinder entsprächen und dass die Familieneinheit erhalten bliebe (Rn. 120).
- 20
Auch in seiner Entscheidung vom 05.02.2015 – 51428/10 – (A.M.E. gegen Niederlande) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Aufnahmebedingungen in Italien für einen alleinstehenden jungen Mann nicht grundsätzlich die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründeten, da die Situation nicht mit der einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, wie im Fall Tarakhel, vergleichbar sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in dieser Entscheidung auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass die allgemeinen Aufnahmebedingungen in Italien nicht mit den Bedingungen in Griechenland zum Zeitpunkt der Entscheidung M.S.S. v. Belgien und Griechenland vergleichbar seien und daher nicht alle Überstellungen nach Italien zu unterbleiben hätten.
- 21
Dies zeigt gerade, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht generell von einer unmenschlichen Behandlung bei der Durchführung von Asylverfahren in Italien ausgeht. Lediglich im Einzelfall kann danach eine Verletzung des Art. 3 EMRK unter Würdigung des individuellen Vorbringens des Asylbewerbers in Betracht gezogen werden (so auch Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.2015 – 11 LB 248/14 –, juris).
- 22
Dass der Antragsteller, ein lediger junger Mann, zu dem Kreis von besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehört, ist nicht ersichtlich.
- 23
cc) Ob eine Überstellung an den an sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat auch dann entsprechend Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO ausscheidet, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in dem Zielstaat gegen Art. 4 der GRC verstoßen (vgl. Vorlagefrage 3 des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 15.03.2017, – A 11 S 2151/16 –, juris) bedarf hier keiner Entscheidung, da kein entsprechender Verstoß vorliegt.
- 24
Dabei stehen dem Gericht ausreichende Erkenntnismittel als Grundlage für diese Bewertung im Eilverfahren zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017– 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 14 ff. zu den Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht im Eilverfahren). Im Übrigen ist die Situation insoweit nicht mit derjenigen in Griechenland vergleichbar, weil der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens in Italien nicht, wie – aufgrund des noch in jüngster Vergangenheit von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejahenden Verstoßes der Aufnahmebedingungen – in Griechenland, erschüttert ist.
- 25
Die Situation von als international schutzberechtigt Anerkannten in Italien bewertet das Gericht als schwierig. Die Schwelle einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. 3 EMRK erreichen die dortigen Lebensbedingungen für den vorgenannten Personenkreises indes noch nicht.
- 26
Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, wie bereits dargelegt, nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 – M.S.S. –, EUGRZ 2011, 243, Rn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 02.04.2013 – 27725/10 – Mohammed Hussein –, ZAR 2013, 336 f., Rn. 70; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A –, juris und vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 119). Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht ebenfalls nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Jedoch ist bei der Bewertung auch die besondere Verletzlichkeit von international Schutzberechtigten mit speziellem Schutzbedürfnis zu berücksichtigen (vgl. Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 – M.S.S. –, a.a.O. zu dem Personenkreis der Asylbewerber) sowie der Umstand, dass sich das italienische Sozialhilfesystem stark auf die Unterstützung durch die Familie stützt und es international Schutzberechtigten – zumindest in der ersten Zeit – oftmals an einem tragfähigen familiären Netzwerk fehlt (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 49). Ob diese Situation dazu führt, dass als international schutzberechtigt Anerkannten zur Erreichung einer – nicht nur rechtlichen, sondern auch – tatsächlichen Gleichbehandlung mit Inländern erforderliche Leistungen zu gewähren sind (so Hessischer VGH, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A –, juris, Rn. 25; bislang offen gelassen vom VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2017 – A 11 S 2151/16 – a.a.O., Rn. 26; vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, a.a.O. nicht entschieden), kann hier offen bleiben, da die tatsächlichen, nichtfamiliären Leistungsangebote für diesen Personenkreis gegenüber Inländern – zwar in einem begrenzten, aber eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließenden Umfang – weiter gehen. So bestehen für international Schutzberechtigte ein gegenüber Inländern weitergehendes staatliches Leistungssystem sowie spezielle Förderprogramme von Nichtregierungsorganisationen.
- 27
Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind Ausländer in Italien, die dort als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen zwar gleichgestellt, d. h., es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Die zurückkehrenden Flüchtlinge sind aber nach der Erkenntnislage nicht gänzlich sich selbst überlassen. Es bestehen – in begrenztem Umfang – weitergehende staatliche sowie nichtstaatliche Leistungen, aufgrund derer nicht von Art. 3 EMRK verletzenden Lebensbedingungen von als international schutzberechtigt Anerkannten in Italien auszugehen ist.
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Kehren anerkannte Flüchtlinge aus dem Ausland zurück, können sie sich etwa am Flughafen in Rom von Nichtregierungsorganisationen beraten lassen (vgl. Auskunft des Auswärtiges Amtes an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016, S. 5). Dort erfahren sie auch, welche Questura für sie zuständig ist. Diese wird informiert und der Schutzberechtigte erhält ein Bahnticket, um dorthin zu gelangen. Dort kann ein Antrag auf Unterkunft gestellt werden (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2016, S. 5; Auskunft des Auswärtiges Amtes an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016, S. 5).
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Zwar ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, weiterhin schwierig, eine Unterkunft zu finden, da das italienische System davon ausgeht, dass eine Person spätestens ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten darf, dadurch aber auch selber für sich sorgen muss (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 35). Dennoch bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, eine Unterkunft zu erhalten. Italien hat in der Vergangenheit erhebliche Bemühungen unternommen, den Zugang zu Obdach zu verbessern und beabsichtigt, die Kapazitäten weiter auszubauen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016, S. 5). Die Versorgung von Flüchtlingen mit Wohnraum war und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Zudem bestehen verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten.
- 30
So bietet das Zweitaufnahmesystem in Italien mit der Bezeichnung SPRAR auch Zugang für Schutzberechtigte, soweit sie die maximale Aufenthaltsdauer von sechs Monaten nach Anerkennung zuvor noch nicht ausgeschöpft haben und ein Platz frei ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 39). Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze genügt zwar nicht, alle Schutzberechtigten aufzunehmen, hat sich in der Vergangenheit aber signifikant von 4.800 Plätzen Anfang Juni 2013 auf 22.000 Plätze im August 2016 erhöht und soll nochmals um 10.000 Plätze erhöht werden. Dadurch ist es manchmal möglich, relativ schnell einen Platz zu finden. Die Unterbringung ist hingegen deutlich schwieriger, wenn die Anzahl an Eingliederungsanfragen hoch ist. Manchmal gibt es keine freien Plätze (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 36 f.). Nach einem positiven Asylentscheid kann eine Person nach den internen Anweisungen im Regelfall noch sechs Monate in der SPRAR-Unterkunft bleiben, in gewissen speziellen Fällen ein Jahr. Dabei umfassen die SPRAR-Projekte nicht nur eine Wohnmöglichkeit, sondern auch Integrationsprojekte im Sinne von Sprachkursen sowie Unterstützung bezüglich der Suche einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt und weiteren Belangen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 35 f.). Daneben gibt es noch Gemeindeunterkünfte sowie durch Kirchen und andere Nichtregierungsorganisationen betriebene Notschlafstellen (vgl. zur Situation in Rom und Mailand Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 41 ff.). Gerade in Rom gibt es zudem eine Vielzahl besetzter Häuser, wie z. B. den Selam Palace, in denen die Lebensbedingungen äußerst schwierig sind, die schutzberechtigten Personen aber nicht völlig auf sich allein gestellt sind. So wird die Unterkunft regelmäßig von einer Nichtregierungsorganisation besucht, die Beratung und medizinische Unterstützung anbietet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 44 ff.).
- 31
Zwar gibt es in Italien keine dem deutschen Recht vergleichbare Sozialleistungen. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründet dies nach Auffassung des erkennenden Gerichtes aber nicht. Dabei ist zu beachten, dass es zwar keine regelmäßigen, monatlichen, das Existenzminimum sichernde Sozialhilfeleistungen gibt, aber auch in Italien in abgeschwächter Form soziale Unterstützung vorhanden ist. So erhalten in SPRAR-Zentren die dort untergebrachten Personen eine Art Taschengeld, welches je nach Projekt zwischen 1,50 und 2,50 Euro pro Tag variiert. Darüber hinaus gibt es für eine gewisse Zeit einen Beitrag, wenn eine Person ihre (legale) Arbeit verloren hat. Ebenfalls ist es möglich, sich für einen finanziellen Beitrag zu bewerben, wenn eine Person kein oder ein sehr geringes Einkommen hat. Die Summe variiert, in Rom sind es (bis zu) 500 Euro im Jahr. In der Gemeinde Mailand kann theoretisch Sozialhilfe beantragt werden, die aus einem Geldbeitrag von 250 Euro pro Monat besteht und für sechs Monate ausbezahlt wird. Die Gewährung ist aber nicht garantiert und hängt von der Anzahl der Anfragen und dem verfügbaren Budget ab (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 50). Darüber hinaus bestehen öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen (vgl. Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitische Informationen Italien, Januar 2012, 4.6.). Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Flüchtlinge, wenn sie – wie viele Italiener auch – arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen (vgl. borderline europe e.V., Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28.09.2012, Dezember 2012, 9.2, 10.2.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016, S. 5 und an das VG Potsdam vom 26.02.2015, S. 5).
- 32
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für als international schutzberechtigt anerkannte Personen aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit in Italien und der oftmals wenig qualifizierten Berufsbildung zwar schwierig, aber nicht aussichtslos. Viele Flüchtlinge, insbesondere junge Männer, die mit gleichaltrigen italienischen Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren, kommen häufig nur als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft unter. Daneben suchen viele Personen Arbeit auf dem Schwarzmarkt, da dort die Chancen etwas günstiger sind, Arbeit zu finden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 52).
- 33
Bei der Gesundheitsversorgung werden Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2016, S. 4).
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In begrenztem Umfang bestehen auch staatliche sowie nichtstaatliche Integrationsangebote. Italien hat inzwischen die Qualifikationsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt (vgl. Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR), Asylum Information Database (AIDA), Dezember 2015, S. 9.) Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien in den Genuss der in den Art. 20 - 35 Qualifikationsrichtlinie genannten Rechte kommen. In der Praxis scheint es jedoch Probleme bei der Umsetzung des durch Art. 34 Qualifikationsrichtlinie gewährleisteten Anspruchs auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen zu geben. So sind laut UNHCR keine spezifischen Maßnahmen zur Integration von Personen mit internationalem Schutz vorhanden. Es ist aber vorgesehen, dass der Tavolo Nazionale di Coordinamento alle zwei Jahre einen nationalen Integrationsplan publiziert, ein solcher existierte, zumindest bis August 2016, noch nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 53). Jedoch unterhalten lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften und Hilfsorganisationen Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013, 7.3.). Im Zweitaufnahmesystem SPRAR gibt es Italienisch-Kurse, allerdings oftmals ohne genügend Personal, so dass eine Lehrperson auf ca. 200 Lernende kommt. Die meisten Italienisch-Schulen werden von Nichtregierungsorganisationen und nicht vom Staat geführt. In Rom gibt es ca. zwölf staatliche Schulen, die Italienisch-Kurse anbieten, was nach Angabe der Nichtregierungsorganisation Cittadini del Mondo nicht ausreicht, um den Bedarf an Sprachlernprogrammen zu decken. Cittadini del Mondo verfügt über eine Bibliothek mit 20.000 Büchern in mehr als 25 Sprachen. Dort werden unter anderem auch Aktivitäten zur Sensibilisierung der Thematik Flucht und Migration durchgeführt. Zudem werden mehrmals pro Woche Italienisch-Kurse angeboten. Es kommt vor, dass Verantwortliche von SPRAR-Zentren Cittadini del Mondo kontaktieren, um Zentrumsbewohner und -bewohnerinnen für Sprachkurse anzumelden. Cittadini del Mondo betreibt in den Räumlichkeiten der Bibliothek auch einen Sportello sociale, wo soziale und rechtliche Beratung angeboten wird. Damit bestehen in gewissem Umfang sowohl bei Zugang zum italienischen Unterbringungssystem, als auch dann, wenn dieser wegfällt, Integrationsangebote, wenn es auch in der letztgenannten Situation nicht leicht sein dürfte, kontinuierlich an einem Sprachkurs oder anderen integrationsfördernden Maßnahmen teilzunehmen, da der Alltag oft durch die Notwendigkeit, elementare Bedürfnisse wie Schlafen und Essen abzudecken, geprägt ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 53). Selbst wenn Italien damit seinen Verpflichtungen aus Art. 32 Qualifikationsrichtlinie nicht in vollem Umfang nachkommen sollte, führt dieser mögliche Verstoß nach Auffassung des Gerichtes in der Gesamtschau noch nicht zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Insbesondere führt – wovon offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Vorlagefrage 1 des Beschlusses vom 27.06.2017, a.a.O.) ausgeht – nicht jeder Verstoß gegen die Regelungen der Art. 20 ff. Qualifikationsrichtlinie zur Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK.
- 35
dd) Ob die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, insbesondere der Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte, in Italien rechtlich und tatsächlich den Anforderungen der Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie genügt, bedarf hier keiner Entscheidung. Dies wäre nur dann relevant, wenn die zu erwartenden Lebensumstände im Falle einer künftigen Zuerkennung internationalen Schutzes im Zielstaat bereits im Verfahren nach der Dublin III-VO zu berücksichtigen wären (vgl. Vorlagefrage 3 des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 15.03.2017 – A 11 S 2151/16–, a.a.O.) und bereits ein Verstoß gegen Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie einer Überstellung entgegenstünde (vgl. Vorlagefrage 3 b), 2. Spiegelstrich des Beschlusses des BVerwG vom 23.03.2017 – 1 C 20/16 –, juris). Nach Auffassung der Kammer steht allein ein Verstoß gegen Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie – unabhängig von der Frage, ob die Lebensbedingungen nach Zuerkennung internationalen Schutzes überhaupt im Verfahren nach der Dublin III-VO zu berücksichtigen sind – einer Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nicht entgegen.
- 36
Zwar handelt es sich bei dieser Bewertung um eine Frage der Auslegung der unionsrechtlichen Regelungen. Eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht im Eilverfahren indes nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris, Rn. 14 ff.).
- 37
Bei der Bewertung hat das Gericht berücksichtigt, dass auch im Dublin-Verfahren nach der – in der Dublin III-VO kodifizierten – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur systemische Schwachstellen relevant sind, „die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen“ (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO). Eine weitere Absenkung dieser Schwelle würde das Gemeinsame Europäische Asylsystem und das ihm zugrunde liegende gegenseitige Vertrauen unterlaufen. Darüber hinaus gewähren die Regelungen der Qualifikationsrichtlinie international Schutzberechtigten existenzsichernde Leistungen allenfalls in demselben Umfang, wie sie eigene Staatsangehörige erhalten (vgl. Art. 27, 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 und 32 Qualifikationsrichtlinie). Daraus folgt, dass es unionsrechtlich allenfalls dann geboten sein kann, einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes entgegen der im nationalen Recht angeordneten Unzulässigkeit derartiger Anträge zu prüfen, wenn – was hier aufgrund der vorgenannten Erwägungen nicht der Fall ist – die Lebensbedingungen in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verletzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017,a.a.O., Rn. 35).
- 38
b) Der Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG steht ebenfalls nicht entgegen, dass das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) nur dann anordnen darf, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht erfolgt, sobald sie – wenn auch nur vorübergehend – aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. dazu Nds. OVG, B. v. vom 02.05.2012 – 13 MC 22/12 – juris, Rn. 27). Für eine solche Annahme liegen hier aber – auch aufgrund der vorgenannten Erwägungen – keine Anhaltspunkte vor.
- 39
2. Die vorzunehmende weitere Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
- 40
Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Abschiebungsanordnung von der Beantwortung der aktuellen Vorlagefragen des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.03.2017 – A 11 S 2151/16 –, a.a.O., Rn. 25) – ob bereits im Verfahren nach der Dublin III-VO die zu erwartenden Lebensumstände im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes zu berücksichtigen sind – und des BVerwG (Vorlagefragen 3 b), 2. Spiegelstrich des Beschlusses vom 23.03.2017 – 1 C 20.16 –, a.a.O.) – ob bereits eine Verletzung gegen Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie bei fehlender Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK einer Ablehnung des Asylantrages als unzulässig entgegensteht – abhängen. In einer solchen Konstellation lassen sich, da im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung dieser Frage erforderlich ist, weder – ohne Weiteres – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden. In diesen Fällen wird eine Antragsablehnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand haben können, wenn dieser Umstand - über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend - in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird. Im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO ist dabei die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - Ghezelbash -, juris, Rn. 60). Ein Überwiegen des Suspensivinteresses wird bei einer unionsrechtlich nicht geklärten Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht im Eilverfahren vorläufig zu Lasten des Asylbewerbers entscheidet, deshalb nur dann zu bejahen sein, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betrieben werden muss, unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris, Rn. 18 f.).
- 41
Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Suspensivinteresse des Antragstellers. Es liegen keine besonderen, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe vor, die eine Rücküberstellung nach Italien als unzumutbar erscheinen ließen. Bei der Bewertung hat das Gericht berücksichtigt, dass – wie soeben dargelegt – das italienische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist und die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Italien zwar schwierig sind, aber noch nicht die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK überschreiten. Darüber hinaus geht es nicht um einen dauerhaften, sondern zunächst nur vorübergehenden Aufenthalt in Italien bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Hinzu kommt, dass eine Rückkehr aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Aufhebung der Abschiebungsanordnung im Hauptsacheverfahren – wie dem Gericht aus anderen Gerichtsverfahren, in denen die Kläger nach einer Überstellung bereits während des laufenden Gerichtsverfahrens zurückkehrten, bekannt ist – keine unüberwindbare Hürde wäre. Besondere in der Person des Antragstellers liegende Gründe, die ihn als besonders verletzlich erscheinen ließen, sind nicht geltend gemacht worden. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragstellern zuzumuten, dass Hauptsacheverfahren von Italien aus zu führen.
- 42
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gem. § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus o. g. Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 43
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
- 44
Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid vom 22. Februar 2017 aufzuheben.
Gründe
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Überstellung nach Österreich im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.
Der am ... geborene Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste er am
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers am
Mit Schreiben vom ... Juni 2015 zeigten die Bevollmächtigten des Klägers dessen Vertretung an und übersandten mit Schreiben vom
Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am
Bei seiner Zweitbefragung am selben Tag gab er des Weiteren an, unter psychischen Problemen zu leiden. Zudem habe er Magen-Darm-Probleme sowie Probleme mit den Nieren und der Haut. Aufgrund seines ungeklärten Aufenthalts befinde er sich deswegen noch nicht in ärztlicher Behandlung. Über seine psychischen Probleme liege ihm ein ärztliches Attest vom 14. Januar 2015 vor. Er müsse die Medikamente IbuHexal 600 mg und Pantoprazol-Actavis 10 mg zu sich nehmen. Nach Österreich wolle er nicht rücküberstellt werde, da seine Brüder und Onkel in Deutschland lebten und er krank sei.
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Österreich aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Auch die Einwände im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 27. Juli 2015, wonach seine Onkel und Brüder in Deutschland lebten und er unter psychischen Problemen leide sowie Probleme mit dem Magen-Darm, den Nieren und mit der Haut habe, könnten nicht dazu führen. Der Kläger sei eigenen Angaben zufolge volljährig, unverheiratet und kinderlos. Inwieweit besagte Verwandte daher Familienangehörige im Sinne der Dublin-Verordnung darstellen könnten, sei nicht erkennbar. Das von der Bevollmächtigten eingereichte ärztliche Attest vom 14. Januar 2015 sei von keinem Facharzt für Psychologie oder ähnlicher Qualifikation ausgefertigt worden. Zudem sei in diesem Attest weder eine Aussage zur Reisefähigkeit des Klägers noch zu den Behandlungsmöglichkeiten in Österreich getroffen worden. Dem Bundesamt lägen auch keine Informationen vor, aus denen hervorginge, dass die angegebenen Erkrankungen des Klägers in Österreich nicht behandelbar seien. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland materiell nicht geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Österreich beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Das Bundesamt müsse des Weiteren das Einreiseverbot gemäß § 75 Ziff. 12 AufenthG im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG befristen. Die Festsetzung der Befristung des Einreiseverbots auf 0 Monate sei erfolgt, weil es in dem neuen Aufenthaltsgesetz vom 1. August 2015 keine Übergangsregelung für Altfälle gebe, in denen eine Gewährung rechtlichen Gehörs zur Befristung noch nicht erfolgt sei. Die notwendige nachträgliche Gehörsgewährung vor Festsetzung der Frist würde aus Zeitgründen die Einhaltung der Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gefährden und hätte deshalb unterbleiben müssen.
Hiergegen hat der Kläger mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom ... September 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
1. den Bescheid vom
2. die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Bescheid der Beklagten rechtswidrig sei. Es lägen außergewöhnliche, humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt rechtfertigten oder jedenfalls eine weitere Prüfung hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts veranlasst hätten. Der Kläger habe bereits ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass er unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es sei gerichtsbekannt, dass gerade traumatisierte Personen Halt im Familienkreis fänden. Die Brüder des Klägers lebten in Deutschland.
Ein gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Gerichts vom
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom ... September 2015 legten die Bevollmächtigen des Klägers zwei weitere ärztliche Atteste vor. Dem Attest von ..., Praktischer Arzt,
Dem fachärztlichen Attest von Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,
Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 verwiesen die Bevollmächtigten des Klägers auf den Ablauf der Überstellungsfrist zum
Am ... Februar 2016 teilten die Bevollmächtigten des Klägers des Weiteren mit, dass die Ehefrau des Klägers, Frau ... (geb. am ...) nunmehr in das Bundesgebiet eingereist sei und hier um Asyl nachgesucht habe.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 26. April 2016
Die Klagepartei hat mit Schreiben vom ... April 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, die Beklagte mit genereller Prozesserklärung vom
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in dem Verfahren M 12 S 15.50794 und die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten - der Kläger durch Erklärung seiner Bevollmächtigten vom ... April 2016 und die Beklagte durch die allgemeine Prozesserklärung - hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat seine Beteiligung in den Schreiben vom 11. und 18. Mai 2015 ausdrücklich auf die Übersendung der jeweiligen End- bzw. Letztentscheidung beschränkt.
Die Klage ist nur zum Teil zulässig (1.). Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet (2.).
1. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen das in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom
Unzulässig ist die Klage auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2., mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ein Asylverfahren durchzuführen.
Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27a des Asylgesetzes (AsylG; vormals: AsylVfG) allein die Anfechtungsklage (BVerwG, U. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 ZB 14.50036 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 8 ff.; OVG RhPf, U. v. 5.8.2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 19; OVG NRW, B. v.
2. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom
2.1. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers vom
2.1.1. Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Bundesamt kann in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Im Fall des Klägers ist Österreich aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union i. S. v. § 27a AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist vorliegend Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Ausgehend vom Vortrag des Klägers hat er im November 2014 sein Herkunftsland verlassen und ist über Österreich nach Deutschland eingereist. Nach den Angaben der österreichischen Behörden hat er am 21. Dezember 2014 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Dies wird bestätigt durch den bei einer EURODAC-Abfrage für den Kläger erzielten Treffer mit der Kennzeichnung „AT1“ (vgl. Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 (EURODAC-VO)). Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten unzutreffend sind, bestehen nicht, zumal nach Art. 23 Abs. 1 lit. c) EURODAC-VO eine europarechtliche Richtigkeitsgewähr der Mitgliedstaaten bezüglich der erhobenen und übermittelten Daten besteht. Die Zuständigkeit Österreichs ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen, da zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung in Österreich am 21. Dezember 2014 (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) der illegale Grenzübertritt noch nicht länger als zwölf Monate zurücklag. Damit ist Österreich gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen.
2.1.2. Die gegenüber Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorrangigen Zuständigkeitsbestimmungen der Art. 9, 10 und 11 Dublin III-VO kommen im Fall des Klägers nicht zur Anwendung. Diese beinhalten besondere Zuständigkeitsregelungen, die dem Schutz der familiären Beziehungen zwischen minderjährigen Kindern, ihren Eltern und Geschwistern dienen. Nach der bindenden Definition in Art. 2 g) Dublin III-VO zählen jedoch weder die Mutter des Klägers noch seine Geschwister zum Personenkreis der Familienangehörigen im Sinne der Verordnung, da der am... geborenen Kläger nicht mehr minderjährig (vgl. Art. 2 i) Dublin III-VO) und seinen zuletzt gemachten Angaben zufolge auch verheiratet ist.
Auch der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers inzwischen seine Ehefrau in das Bundesgebiet eingereist ist und hier um Asyl nachgesucht hat, kann vorliegend nicht zur Anwendung der Zuständigkeitsregelung des Art. 10 Dublin III-VO führen. Zwar handelt es sich bei der Ehefrau des Klägers um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 g) Dublin III-VO, über deren Asylgesuch noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist; im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 Dublin III-VO (vgl. Anmerkung in der deutschen Sprachfassung: „richtig wohl: 16“; in der englischen Sprachfassung: „criteria refered to in Articles 8, 10 and 16“, in der französischen Sprachfassung: „les critères visés aux articles 8, 10 et 16“) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO jedoch nur solche Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 Dublin III-VO stattgegeben hat und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Danach kommt die Zuständigkeitsregelung des Art. 10 Dublin III-VO hier nicht zum Tragen. Denn dass er verheiratet ist und seine Ehefrau im Bundesgebiet um Asyl nachgesucht hat, hat der Kläger vorliegend erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, als die österreichischen Behörden bereits ihre Bereitschaft, den Kläger wiederaufzunehmen, erklärt hatten.
2.1.3. Die Zuständigkeit Österreichs ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Insbesondere wurde das Gesuch um Wiederaufnahme des Klägers innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der EURODAC-Treffermeldung an Österreich gerichtet (Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch auf Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO keine Zuständigkeit der Beklagten. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung des Asylantragstellers vom ersuchenden Staat in den ersuchten Staat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese nach Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Ein Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung mit aufschiebender Wirkung im unionsrechtlichen Sinne der Verordnung liegt nach Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-Verordnung dann vor, wenn der Asylantragsteller bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung beantragen kann. Der deutsche Gesetzgeber hat diesbezüglich in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG geregelt, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag nicht zulässig ist. Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt damit aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zu. Leitet der Asylantragsteller ein solches Verfahren ein, so beginnt die Überstellungsfrist daher nicht bereits mit dem Zugang der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu laufen, sondern nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung erst mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung über den auf § 34a Abs. 2 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Eilantrag (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 - AN 14 K 15.50316 - juris Rn. 18; Sächs. OVG, B. v. 5.10.2015 - 5 B 259/15.A - juris; VG Aachen, U. v. 19.8.2015 - 6 K 2553/14.A - juris; VG Düsseldorf, B. v. 29.12.2014 - 23 L 3127/14.A - juris; VG Karlsruhe, B. v. 30.11.2014 - A 5 K 2026/14 - juris; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, Stand: 1. 2. 2014, Art. 29 Anm. K4 und K7 ). Hiervon ausgehend ist die sechsmonatige Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen, da der Beschluss vom 29. Januar 2016, mit dem der Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wurde, seiner Bevollmächtigten am 6. Februar 2016 und dem Bundesamt am 17. Februar 2016 zugestellt wurde.
2.1.4. Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 UnterAbs. 2 Dublin III-VO begründen würden, liegen nicht vor. Insbesondere kann der Kläger einer Überstellung nach Österreich auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Österreich systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Österreich unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO).
Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10
Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93
In Bezug auf Österreich ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Österreich über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (vgl. VG Augsburg, B. v. 5.8.2014 - Au 3 S 14.50165 - juris; VG Minden, B. v. 22.5.2015 - 1 L 545/15.A - juris; VG Köln, U. v. 11.5.2015 - 14 K 799/15.A - juris; VG Bayreuth -
Österreich gilt außerdem als sicherer Drittstaat i. S. des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U. v. 14.5. 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Auch in Anbetracht der beim Kläger attestierten Erkrankungen ergeben sich keine Gründe, die ausnahmsweise zur Annahme einer individuellen Gefahr für ihn führen könnten, in Österreich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als Österreich über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die österreichischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Traumatisierte Flüchtlinge erhalten psychologische und psychiatrische Behandlung (vgl. Aida-Länderbericht zu Österreich, Stand Dezember 2015, Seite 73, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/austria). Für das Gericht besteht daher kein Anlass zu Zweifeln daran, dass die geltend gemachten physischen und psychischen Erkrankungen des Klägers auch in Österreich als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hohem medizinischen Standard behandelt werden können und dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch Asylsuchenden offenstehen.
2.1.5. Die Beklagte ist auch nicht gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO zu einer Familienzusammenführung des Klägers mit seinen Brüdern oder seiner Mutter verpflichtet. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller nicht von einem Elternteil oder einem seiner Geschwister zu trennen, wenn dieser wegen einer schweren Krankheit oder einer ernsthaften Behinderung auf die Unterstützung eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, eines der Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Zuständigkeitsregelung des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO beruht auf der humanitären Pflicht, Antragsteller, die auf die Hilfe bestimmter enger Bezugspersonen angewiesen sind, zusammenzuführen. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Filzweiser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, Stand: 1.2.2014, Art. 16 Anm. K3; VG Ansbach, B. v. 5.3.2015 - AN 14 S 15.50026 - juris Rn. 21).
Ein solches, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Brüdern bzw. seiner Mutter lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 27. Juli 2015, die Frage, ob er auf die Unterstützung von Familienangehörigen angewiesen sei, ausdrücklich verneint. Auch aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste vom 14. Januar 2015, 16. September 2015 und 17. September 2015 ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Denn mit den vorgenannten Attesten konnte der Kläger nicht glaubhaft machen, an einer schweren Krankheit zu leiden, aufgrund derer er zwingend auf die Unterstützung Familie seiner Mutter bzw. seiner Brüder angewiesen wäre.
Sowohl in dem ärztlichen Attest vom 14. Januar 2015 als auch in dem ärztlichen Attest vom 16. September 2015 werden beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als auch Schlafstörungen und Angstzustände diagnostiziert. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik ist zur substantiierten Geltendmachung einer psychischen Erkrankung wie insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlich, dass das vorgelegte ärztliche Attest gewissen Mindestanforderungen genügt. Insbesondere muss sich aus diesem nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, U. v. 11. 9. 2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15).
Diesen Anforderungen werden weder das bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest vom
Hinsichtlich der Atteste vom
In dem Attest vom
Selbst bei Unterstellung des Vorliegens einer psychischen Erkrankung ergibt sich im Übrigen aus keinem der vorgelegten Atteste, dass die Erkrankung von solcher Art und solchem Gewicht ist, dass der Kläger zwingend auf die Lebenshilfe seiner Mutter oder seiner Brüder angewiesen wäre. Die ärztlichen Atteste geben bereits keinen Aufschluss, inwieweit der Kläger derzeit auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen ist, wie sich die Unterstützungshandlungen seiner Familie konkret darstellen und welche Auswirkungen der Beistand seiner Angehörigen auf seinen gesundheitlichen Zustand hat. Zwar warnen alle drei Atteste vor einer Trennung des Klägers von seiner Familie; keines der Atteste benennt jedoch konkret die gesundheitlichen Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung bei einer Trennung des Klägers von seiner Mutter und seinen Brüdern ergeben würden. Zudem ergeben sich aus dem Attest vom 17. September 2015 Zweifel daran, ob die Familie des Klägers in der Lage ist, ihm tatsächlich zu helfen. Denn dem Attest vom 17. September 2015 zufolge ist es seinen Angehörigen derzeit kaum möglich, Zugang zum Kläger zu finden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme des Klägers bislang offenbar noch nicht derart gravierend waren, dass eine regelmäßige psychiatrische Behandlung hätte erfolgen müssen. Nicht zuletzt muss auch aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte davon ausgegangen werden, dass der volljährige Kläger derzeit in der Lage ist, auch ohne die Lebenshilfe seiner Mutter und seiner Brüder zurechtzufinden.
Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Kläger infolge der attestierten physischen Erkrankungen (Z.n. Kreislaufkollaps, Schwindelattacke, BWS-Syndrom, unklarer Oberbauch, Analschmerz) derart körperlich beeinträchtigt wäre, dass er auf die Unterstützung seiner Mutter oder seiner Brüder angewiesen wäre. Auch die in dem ärztlichen Attest vom 14. Januar 2015 angesprochen Sprachprobleme sind nicht geeignet, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im vorgenannten Sinne zu begründen.
Darüber hinaus lässt sich dem Vortrag des Klägers auch nicht entnehmen, dass sich seine Mutter rechtmäßig im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO im Bundesgebiet aufhält. Es ist überdies auch nicht ersichtlich, dass die familiäre Bindung zwischen dem Kläger und seinen Brüdern bereits im Herkunftsland bestanden hat.
2.1.6. Des Weiteren kann der Kläger auch keine Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung, die eine Zuständigkeitsübernahme in Fällen ermöglicht, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist die im weiten Ermessen der Beklagten stehende Entscheidung, von ihrem Selbsteintrittsrecht im Fall des Klägers keinen Gebrauch zu machen, hier rechtlich nicht zu beanstanden. Es erscheint nicht ermessensfehlerhaft, die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die geltend gemachten Erkrankungen des Klägers als nicht hinreichende besondere humanitäre Gründe zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts anzusehen. Allein das Vorhandensein einer - auch schweren - Erkrankung begründet noch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Wege der Ermessensreduzierung auf Null, wenn diese regelmäßig auch im zuständigen Mitgliedstaat behandelbar ist (vgl. VG Köln, U. v. 6. 11. 2015 - 18 K 4016/15.A - juris Rn. 49). Für das Gericht besteht vorliegend kein Anlass zu Zweifeln daran, dass die vorgetragenen Erkrankungen auch in Österreich behandelt werden könnten und entsprechende Behandlungsmöglichkeiten Asylsuchenden auch offenstehen (s.o.).
Darüber hinaus begründen die Bestimmungen der Dublin III-VO - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz - grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie dienen als innerstaatliche Organisationsvorschriften vielmehr in erster Linie der klaren und praktikablen Bestimmung der Zuständigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten (vgl. hierzu die Erwägungsgründe 3 und 16 der Verordnung, OVG R-P, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 9.1.2015 - 13 L 2878/14.A - juris). Allenfalls in Fällen, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit nach der Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, käme möglicherweise ein subjektives Recht des Drittstaatsangehörigen auf Durchsetzung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Betracht (Filzwieser/Sprung, a. a. O., K2 und K3 zu Art. 17). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Nach alledem erweist sich die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids daher als rechtmäßig.
2.2. Auch die in Nummer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids auf Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordnete Abschiebung nach Österreich ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die österreichischen Behörden haben der Rückführung des Klägers nach der Remonstration des Bundesamts mit Schreiben vom
Ein der Abschiebung nach Österreich entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargetan.
Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH, U. v. 18.10.2013 - 10 CE 13.1890 - juris). Ebenso kann eine konkrete, ernstliche Suizidgefährdung mit Krankheitswert zu einem Abschiebungshindernis führen (vgl. BayVGH, B. v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris Rn. 11).
Bei einer psychischen Erkrankung kann außer in Fällen einer eigentlichen Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit nur dann von einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen - nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt.
Legt der Ausländer ärztliche Atteste bzw. Fachberichte über seine Reiseunfähigkeit vor, sind diese zu deren Beweis nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die zugrundeliegenden Befundtatsachen angeben, ggf. die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlichmedizinische Beurteilung bzw. Diagnose des Krankheitsbilds sowie die konkreten Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 CE 14.1523 - juris Rn. 21;
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste vom
Dass sich der Gesundheitszustand des Klägers durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht, ergibt sich aus keinem der vorgelegten Atteste. Den ärztlichen Attesten lässt sich des Weiteren nicht entnehmen, dass im Falle einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet mit einem Suizidversuch des Klägers gerechnet werden müsste.
Mit den vorgelegten Attesten wurde ferner nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers unmittelbar durch eine Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich verschlechtern wird. Denn nur ein Attest, das die Folgen nachvollziehbar darlegt, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, ist zur Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses geeignet. Erforderlich ist somit eine konkrete Äußerung dazu, ob sich der Gesundheitszustand durch eine Ausreise oder Abschiebung als unmittelbare Folge davon wesentlich verschlechtern wird (vgl. BayVGH, B. v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 8.2.2012 - 2 M 29/12 - juris). Diesen Anforderungen genügen die genannten Atteste nicht. Die vorgelegten Atteste enthalten bereits keine nachvollziehbare Diagnose des Krankheitsbildes (s.o.). Keines der Atteste setzt sich zudem dezidiert mit der Frage der Reisefähigkeit des Klägers auseinander. Welche gesundheitlichen Folgen sich aus den diagnostizierten Erkrankungen für den Kläger im Falle einer Rückführung nach Österreich im Einzelnen ergeben, wird in den Attesten offengelassen. Der im Attest vom 17. September 2015 enthaltene pauschale Hinweis darauf, dass sich der psychopathologische Befund des Klägers bei einer Abschiebung nach Österreich verschlechtern würde, reicht für die Glaubhaftmachung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses nicht aus.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen in Österreich behandelbar sind (s.o.). Die überstellende Behörde ist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO des Weiteren gehalten, dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über die besonderen Bedürfnisse bezüglich der Gesundheit der zu überstellenden Person zu übermitteln, um es den zuständigen Behörden im zuständigen Mitgliedsstaat gemäß dem innerstaatlichen Recht zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen - unter anderem die zum Schutz ihrer lebenswichtigen Interessen unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten - und um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die die Verordnung und andere einschlägige Bestimmungen des Asylrechts bieten. Dem Zielstaat wird daher im Vorfeld der Rückführung bei Vereinbarung eines Überstellungstermins mitgeteilt, wenn eine Person unmittelbar nach der Ankunft in ärztliche Hände übergeben werden soll. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen wie etwa psychisch Kranken keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. Thym, ZAR 2013, 331 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR; VG Würzburg, B. v. 5.3.2014 - W 6 S 14.30235 - juris).
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Tenor
I. Die Beschwerde wird mit der weiteren Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin dafür Sorge zu tragen hat, dass die Antragstellerin im Zielstaat der Abschiebung an hinreichend qualifiziertes medizinisches Personal übergeben wird.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
