Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss, 08. Aug. 2017 - 5 B 212/17

08.08.2017 00:00
Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss, 08. Aug. 2017 - 5 B 212/17

Gründe

1

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ivorischer Staatsangehöriger und reiste am 24.01.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen am 31.01.2017 gestellten Asylantrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 08.06.2017 als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Ziffer 2). Zudem ordnete sie gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 19.06.2017 erhobenen Klage (– 5 A 679/17 –) und dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

2

Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

3

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellte, Antrag ist nicht begründet.

4

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Dabei ist für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2009 – 1 BvR 2395/09 –, juris, Rn. 7 und vom 12.09.1995 – 2 BvR 1179.95 – juris, Rn. 42 ff.). Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs i.S. einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 – 7 VR 1.10 –, juris, Rn. 13).

5

Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers an seinem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides vom 08.06.2017 nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die vorzunehmende weitere Interessenabwägung – unter Einbeziehung des Umstandes, dass die Erfolgsaussichten der Klage von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über eine ihm vorzulegende Frage der Auslegung des Unionsrechts abhängen – zu Lasten des Antragstellers ausgeht.

6

1. Nach der vorläufigen rechtlichen Einschätzung des Gerichtes ist die auf § 34 a Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides vom 08.06.2017 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

7

Gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

8

a) Der in der Abschiebungsanordnung bezeichnete Zielstaat Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständig.

9

aa) Die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylbegehrens bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), sog. Dublin-III-VO. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO legt fest, dass der Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen im Grundsatz nur in dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaat geprüft wird. Daraus wird abgeleitet, dass der Ausländer keinen Anspruch auf Prüfung seines Asylantrags in einem Mitgliedsstaat seiner Wahl hat. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates bestimmt sich nach den Kriterien des Kapitel III (Art. 7 - 15) der Dublin-III-VO. Der Mitgliedsstaat muss diese Kriterien nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung in der in diesem Kapitel aufgeführten Rangordnung anwenden (Urt. des EuGH v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, vom 10.12.2013 –, C-394/12 – und vom 14.11.2013 – C-4/11 –, alle bei juris).

10

Hier ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO, da Italien auf das Aufnahmegesuch vom 15.03.2017 nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen gem. Art. 25 Abs.1 Dublin III-VO geantwortet hat.

11

bb) Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig geworden. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

12

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 – 30696/09 –, juris) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ("systemic failure") abgestellt (EGMR, B. v. vom 02.04.2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; v. 04.04.2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10.09.2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).

13

Zum Prüfungsmaßstab der Verwaltungsgerichte hat das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 19.03.2014 – 10 B 6/14 -, a.a.O., Rn 9) ausgeführt:

14

„Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus.“

15

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kann nicht von systemischen Schwachstellen im Asylverfahren bzw. den Aufnahmebedingungen in Italien ausgegangen werden.

16

Zwar hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Rechtssache Hussein gegen die Niederlande und Italien (Entscheidung vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 – http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx) für die Beschwerdeführer, eine somalische Mutter und ihre beiden 2009 und 2011 geborenen 4 und 2 Jahre alten Kinder zunächst eine Aussetzung der Überstellung nach Italien erwirkt. Ausweislich der Pressemitteilung vom 18.04.2013 hat das Gericht jedoch einstimmig die Aussetzung der Rückführung aufgehoben, weil die künftigen Aussichten für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Italien kein hinreichend reelles und unmittelbares Risiko einer Notlage nahelegten, welche den notwendigen Schweregrad aufweise, um in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK zu fallen. Zudem wiese die allgemeine Situation von Asylbewerbern in Italien keine systemischen Mängel auf.

17

An dieser Einschätzung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 18.06.2013, Nr. 53852/11, Hamili gegen Österreich und Italien (ZAR 2013, 338 f.) auch im Falle eines Asylbewerbers, der an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, festgehalten.

18

Dementsprechend gehen auch das Nds. Oberverwaltungsgericht (u.a. Beschlüsse vom 23.01.2014 – 5 A 212/11 – und vom 30.01.2014 – 4 LA 167/13 –), das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, vom 07.07.2016 – 13 A 2302/15.A –, vom 18.07.2016 – 13 A 1859/14.A – und vom 16.02.2017– 13 A 316/17.A –, alle bei juris), das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 21.02.2014 – 10 A 10656/13.OVG –, juris) und das OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.11.2013 – 4 L 44/13 –; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6/14 ) davon aus, dass nach Auswertung der vorliegenden Gutachten, Auskünfte und Berichte dies in Italien nicht der Fall sei. Zwar ist danach das italienische Asylsystem insbesondere mit den hohen Antragszahlen in den Jahren 2008 und 2011 überfordert gewesen und leidet noch immer an Mängeln. Dabei handelt es sich aber nicht um systemische Mängel im dargestellten Sinne. Zum einen bemühe sich Italien, den mangelhaften Zuständen abzuhelfen, so dass sich die Situation in bestimmten Bereichen verbessert habe. Zum anderen bestünden die Mängel nicht flächendeckend, sondern nur punktuell. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, das Asyl- und Aufnahmesystem sei faktisch außer Kraft gesetzt.

19

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in der Entscheidung Tarakhel/Schweiz, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – (NVwZ 2015, S. 127 ff) davon aus, dass Art. 3 EMRK nicht so ausgelegt werden könne, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift könne danach auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (Rn. 95). Es sei aber zu berücksichtigen, dass Asylbewerber einer besonders schützenswerten Bevölkerungsgruppe angehörten (Rn. 97), und dass bei Minderjährigen im Auge behalten werden müsse, dass ihre besonders verwundbare Lage entscheidend sei und schwerer wiege als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigem Aufenthalt seien (Rn. 99). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in dieser Entscheidung weiterhin fest, dass die derzeitige Lage in Italien keinesfalls mit der in Griechenland zur Zeit des Urteils. M.S.S./Bulgarien und Griechenland verglichen werden könne, in dem der Gerichtshof insbesondere festgestellt habe, dass die Aufnahmeeinrichtungen bei zehntausenden Asylanträgen nur über 1000 Plätze verfügten und dass die von den (damaligen) Beschwerdeführern beschriebene absolute Notlage ein weit verbreitetes Phänomen gewesen sei. Das Ergebnis könne deswegen im vorliegenden Fall nicht dasselbe sein wie im Fall M.S.S./Bulgarien und Griechenland (Rn. 131). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung, in der es um die Behandlung einer afghanischen Familie mit 6 Kindern ging, vielmehr tragend darauf abgestellt, dass der besondere Schutz für Asylbewerber umso wichtiger sei, wenn die Betroffenen Kinder seien, weil sie besondere Bedürfnisse hätten und extrem verwundbar seien. Dies gelte auch, wenn die Kinder als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet werden würden (Rn. 119). Deshalb seien Zusicherungen zu verlangen, dass die Beschwerdeführer bei Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht würden, die dem Alter der Kinder entsprächen und dass die Familieneinheit erhalten bliebe (Rn. 120).

20

Auch in seiner Entscheidung vom 05.02.2015 – 51428/10 – (A.M.E. gegen Niederlande) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Aufnahmebedingungen in Italien für einen alleinstehenden jungen Mann nicht grundsätzlich die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründeten, da die Situation nicht mit der einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, wie im Fall Tarakhel, vergleichbar sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in dieser Entscheidung auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass die allgemeinen Aufnahmebedingungen in Italien nicht mit den Bedingungen in Griechenland zum Zeitpunkt der Entscheidung M.S.S. v. Belgien und Griechenland vergleichbar seien und daher nicht alle Überstellungen nach Italien zu unterbleiben hätten.

21

Dies zeigt gerade, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht generell von einer unmenschlichen Behandlung bei der Durchführung von Asylverfahren in Italien ausgeht. Lediglich im Einzelfall kann danach eine Verletzung des Art. 3 EMRK unter Würdigung des individuellen Vorbringens des Asylbewerbers in Betracht gezogen werden (so auch Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.2015 – 11 LB 248/14 –, juris).

22

Dass der Antragsteller, ein lediger junger Mann, zu dem Kreis von besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehört, ist nicht ersichtlich.

23

cc) Ob eine Überstellung an den an sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat auch dann entsprechend Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO ausscheidet, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in dem Zielstaat gegen Art. 4 der GRC verstoßen (vgl. Vorlagefrage 3 des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 15.03.2017, – A 11 S 2151/16 –, juris) bedarf hier keiner Entscheidung, da kein entsprechender Verstoß vorliegt.

24

Dabei stehen dem Gericht ausreichende Erkenntnismittel als Grundlage für diese Bewertung im Eilverfahren zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017– 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 14 ff. zu den Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht im Eilverfahren). Im Übrigen ist die Situation insoweit nicht mit derjenigen in Griechenland vergleichbar, weil der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens in Italien nicht, wie – aufgrund des noch in jüngster Vergangenheit von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejahenden Verstoßes der Aufnahmebedingungen – in Griechenland, erschüttert ist.

25

Die Situation von als international schutzberechtigt Anerkannten in Italien bewertet das Gericht als schwierig. Die Schwelle einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. 3 EMRK erreichen die dortigen Lebensbedingungen für den vorgenannten Personenkreises indes noch nicht.

26

Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, wie bereits dargelegt, nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 – M.S.S. –, EUGRZ 2011, 243, Rn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 02.04.2013 – 27725/10 – Mohammed Hussein –, ZAR 2013, 336 f., Rn. 70; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A –, juris und vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 119). Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht ebenfalls nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Jedoch ist bei der Bewertung auch die besondere Verletzlichkeit von international Schutzberechtigten mit speziellem Schutzbedürfnis zu berücksichtigen (vgl. Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 – M.S.S. –, a.a.O. zu dem Personenkreis der Asylbewerber) sowie der Umstand, dass sich das italienische Sozialhilfesystem stark auf die Unterstützung durch die Familie stützt und es international Schutzberechtigten – zumindest in der ersten Zeit – oftmals an einem tragfähigen familiären Netzwerk fehlt (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 49). Ob diese Situation dazu führt, dass als international schutzberechtigt Anerkannten zur Erreichung einer – nicht nur rechtlichen, sondern auch – tatsächlichen Gleichbehandlung mit Inländern erforderliche Leistungen zu gewähren sind (so Hessischer VGH, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A –, juris, Rn. 25; bislang offen gelassen vom VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2017 – A 11 S 2151/16 – a.a.O., Rn. 26; vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, a.a.O. nicht entschieden), kann hier offen bleiben, da die tatsächlichen, nichtfamiliären Leistungsangebote für diesen Personenkreis gegenüber Inländern – zwar in einem begrenzten, aber eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließenden Umfang – weiter gehen. So bestehen für international Schutzberechtigte ein gegenüber Inländern weitergehendes staatliches Leistungssystem sowie spezielle Förderprogramme von Nichtregierungsorganisationen.

27

Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind Ausländer in Italien, die dort als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen zwar gleichgestellt, d. h., es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Die zurückkehrenden Flüchtlinge sind aber nach der Erkenntnislage nicht gänzlich sich selbst überlassen. Es bestehen – in begrenztem Umfang – weitergehende staatliche sowie nichtstaatliche Leistungen, aufgrund derer nicht von Art. 3 EMRK verletzenden Lebensbedingungen von als international schutzberechtigt Anerkannten in Italien auszugehen ist.

28

Kehren anerkannte Flüchtlinge aus dem Ausland zurück, können sie sich etwa am Flughafen in Rom von Nichtregierungsorganisationen beraten lassen (vgl. Auskunft des Auswärtiges Amtes an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016, S. 5). Dort erfahren sie auch, welche Questura für sie zuständig ist. Diese wird informiert und der Schutzberechtigte erhält ein Bahnticket, um dorthin zu gelangen. Dort kann ein Antrag auf Unterkunft gestellt werden (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2016, S. 5; Auskunft des Auswärtiges Amtes an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016, S. 5).

29

Zwar ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, weiterhin schwierig, eine Unterkunft zu finden, da das italienische System davon ausgeht, dass eine Person spätestens ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten darf, dadurch aber auch selber für sich sorgen muss (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 35). Dennoch bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, eine Unterkunft zu erhalten. Italien hat in der Vergangenheit erhebliche Bemühungen unternommen, den Zugang zu Obdach zu verbessern und beabsichtigt, die Kapazitäten weiter auszubauen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016, S. 5). Die Versorgung von Flüchtlingen mit Wohnraum war und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Zudem bestehen verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten.

30

So bietet das Zweitaufnahmesystem in Italien mit der Bezeichnung SPRAR auch Zugang für Schutzberechtigte, soweit sie die maximale Aufenthaltsdauer von sechs Monaten nach Anerkennung zuvor noch nicht ausgeschöpft haben und ein Platz frei ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 39). Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze genügt zwar nicht, alle Schutzberechtigten aufzunehmen, hat sich in der Vergangenheit aber signifikant von 4.800 Plätzen Anfang Juni 2013 auf 22.000 Plätze im August 2016 erhöht und soll nochmals um 10.000 Plätze erhöht werden. Dadurch ist es manchmal möglich, relativ schnell einen Platz zu finden. Die Unterbringung ist hingegen deutlich schwieriger, wenn die Anzahl an Eingliederungsanfragen hoch ist. Manchmal gibt es keine freien Plätze (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 36 f.). Nach einem positiven Asylentscheid kann eine Person nach den internen Anweisungen im Regelfall noch sechs Monate in der SPRAR-Unterkunft bleiben, in gewissen speziellen Fällen ein Jahr. Dabei umfassen die SPRAR-Projekte nicht nur eine Wohnmöglichkeit, sondern auch Integrationsprojekte im Sinne von Sprachkursen sowie Unterstützung bezüglich der Suche einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt und weiteren Belangen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 35 f.). Daneben gibt es noch Gemeindeunterkünfte sowie durch Kirchen und andere Nichtregierungsorganisationen betriebene Notschlafstellen (vgl. zur Situation in Rom und Mailand Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 41 ff.). Gerade in Rom gibt es zudem eine Vielzahl besetzter Häuser, wie z. B. den Selam Palace, in denen die Lebensbedingungen äußerst schwierig sind, die schutzberechtigten Personen aber nicht völlig auf sich allein gestellt sind. So wird die Unterkunft regelmäßig von einer Nichtregierungsorganisation besucht, die Beratung und medizinische Unterstützung anbietet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 44 ff.).

31

Zwar gibt es in Italien keine dem deutschen Recht vergleichbare Sozialleistungen. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründet dies nach Auffassung des erkennenden Gerichtes aber nicht. Dabei ist zu beachten, dass es zwar keine regelmäßigen, monatlichen, das Existenzminimum sichernde Sozialhilfeleistungen gibt, aber auch in Italien in abgeschwächter Form soziale Unterstützung vorhanden ist. So erhalten in SPRAR-Zentren die dort untergebrachten Personen eine Art Taschengeld, welches je nach Projekt zwischen 1,50 und 2,50 Euro pro Tag variiert. Darüber hinaus gibt es für eine gewisse Zeit einen Beitrag, wenn eine Person ihre (legale) Arbeit verloren hat. Ebenfalls ist es möglich, sich für einen finanziellen Beitrag zu bewerben, wenn eine Person kein oder ein sehr geringes Einkommen hat. Die Summe variiert, in Rom sind es (bis zu) 500 Euro im Jahr. In der Gemeinde Mailand kann theoretisch Sozialhilfe beantragt werden, die aus einem Geldbeitrag von 250 Euro pro Monat besteht und für sechs Monate ausbezahlt wird. Die Gewährung ist aber nicht garantiert und hängt von der Anzahl der Anfragen und dem verfügbaren Budget ab (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 50). Darüber hinaus bestehen öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen (vgl. Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitische Informationen Italien, Januar 2012, 4.6.). Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Flüchtlinge, wenn sie – wie viele Italiener auch – arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen (vgl. borderline europe e.V., Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28.09.2012, Dezember 2012, 9.2, 10.2.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016, S. 5 und an das VG Potsdam vom 26.02.2015, S. 5).

32

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für als international schutzberechtigt anerkannte Personen aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit in Italien und der oftmals wenig qualifizierten Berufsbildung zwar schwierig, aber nicht aussichtslos. Viele Flüchtlinge, insbesondere junge Männer, die mit gleichaltrigen italienischen Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren, kommen häufig nur als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft unter. Daneben suchen viele Personen Arbeit auf dem Schwarzmarkt, da dort die Chancen etwas günstiger sind, Arbeit zu finden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 52).

33

Bei der Gesundheitsversorgung werden Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2016, S. 4).

34

In begrenztem Umfang bestehen auch staatliche sowie nichtstaatliche Integrationsangebote. Italien hat inzwischen die Qualifikationsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt (vgl. Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR), Asylum Information Database (AIDA), Dezember 2015, S. 9.) Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien in den Genuss der in den Art. 20 - 35 Qualifikationsrichtlinie genannten Rechte kommen. In der Praxis scheint es jedoch Probleme bei der Umsetzung des durch Art. 34 Qualifikationsrichtlinie gewährleisteten Anspruchs auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen zu geben. So sind laut UNHCR keine spezifischen Maßnahmen zur Integration von Personen mit internationalem Schutz vorhanden. Es ist aber vorgesehen, dass der Tavolo Nazionale di Coordinamento alle zwei Jahre einen nationalen Integrationsplan publiziert, ein solcher existierte, zumindest bis August 2016, noch nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 53). Jedoch unterhalten lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften und Hilfsorganisationen Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013, 7.3.). Im Zweitaufnahmesystem SPRAR gibt es Italienisch-Kurse, allerdings oftmals ohne genügend Personal, so dass eine Lehrperson auf ca. 200 Lernende kommt. Die meisten Italienisch-Schulen werden von Nichtregierungsorganisationen und nicht vom Staat geführt. In Rom gibt es ca. zwölf staatliche Schulen, die Italienisch-Kurse anbieten, was nach Angabe der Nichtregierungsorganisation Cittadini del Mondo nicht ausreicht, um den Bedarf an Sprachlernprogrammen zu decken. Cittadini del Mondo verfügt über eine Bibliothek mit 20.000 Büchern in mehr als 25 Sprachen. Dort werden unter anderem auch Aktivitäten zur Sensibilisierung der Thematik Flucht und Migration durchgeführt. Zudem werden mehrmals pro Woche Italienisch-Kurse angeboten. Es kommt vor, dass Verantwortliche von SPRAR-Zentren Cittadini del Mondo kontaktieren, um Zentrumsbewohner und -bewohnerinnen für Sprachkurse anzumelden. Cittadini del Mondo betreibt in den Räumlichkeiten der Bibliothek auch einen Sportello sociale, wo soziale und rechtliche Beratung angeboten wird. Damit bestehen in gewissem Umfang sowohl bei Zugang zum italienischen Unterbringungssystem, als auch dann, wenn dieser wegfällt, Integrationsangebote, wenn es auch in der letztgenannten Situation nicht leicht sein dürfte, kontinuierlich an einem Sprachkurs oder anderen integrationsfördernden Maßnahmen teilzunehmen, da der Alltag oft durch die Notwendigkeit, elementare Bedürfnisse wie Schlafen und Essen abzudecken, geprägt ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand: August 2016, S. 53). Selbst wenn Italien damit seinen Verpflichtungen aus Art. 32 Qualifikationsrichtlinie nicht in vollem Umfang nachkommen sollte, führt dieser mögliche Verstoß nach Auffassung des Gerichtes in der Gesamtschau noch nicht zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Insbesondere führt – wovon offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Vorlagefrage 1 des Beschlusses vom 27.06.2017, a.a.O.) ausgeht – nicht jeder Verstoß gegen die Regelungen der Art. 20 ff. Qualifikationsrichtlinie zur Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK.

35

dd) Ob die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, insbesondere der Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte, in Italien rechtlich und tatsächlich den Anforderungen der Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie genügt, bedarf hier keiner Entscheidung. Dies wäre nur dann relevant, wenn die zu erwartenden Lebensumstände im Falle einer künftigen Zuerkennung internationalen Schutzes im Zielstaat bereits im Verfahren nach der Dublin III-VO zu berücksichtigen wären (vgl. Vorlagefrage 3 des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 15.03.2017 – A 11 S 2151/16–, a.a.O.) und bereits ein Verstoß gegen Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie einer Überstellung entgegenstünde (vgl. Vorlagefrage 3 b), 2. Spiegelstrich des Beschlusses des BVerwG vom 23.03.2017 – 1 C 20/16 –, juris). Nach Auffassung der Kammer steht allein ein Verstoß gegen Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie – unabhängig von der Frage, ob die Lebensbedingungen nach Zuerkennung internationalen Schutzes überhaupt im Verfahren nach der Dublin III-VO zu berücksichtigen sind – einer Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nicht entgegen.

36

Zwar handelt es sich bei dieser Bewertung um eine Frage der Auslegung der unionsrechtlichen Regelungen. Eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht im Eilverfahren indes nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris, Rn. 14 ff.).

37

Bei der Bewertung hat das Gericht berücksichtigt, dass auch im Dublin-Verfahren nach der – in der Dublin III-VO kodifizierten – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur systemische Schwachstellen relevant sind, „die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen“ (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO). Eine weitere Absenkung dieser Schwelle würde das Gemeinsame Europäische Asylsystem und das ihm zugrunde liegende gegenseitige Vertrauen unterlaufen. Darüber hinaus gewähren die Regelungen der Qualifikationsrichtlinie international Schutzberechtigten existenzsichernde Leistungen allenfalls in demselben Umfang, wie sie eigene Staatsangehörige erhalten (vgl. Art. 27, 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 und 32 Qualifikationsrichtlinie). Daraus folgt, dass es unionsrechtlich allenfalls dann geboten sein kann, einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes entgegen der im nationalen Recht angeordneten Unzulässigkeit derartiger Anträge zu prüfen, wenn – was hier aufgrund der vorgenannten Erwägungen nicht der Fall ist – die Lebensbedingungen in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verletzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017,a.a.O., Rn. 35).

38

b) Der Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG steht ebenfalls nicht entgegen, dass das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) nur dann anordnen darf, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht erfolgt, sobald sie – wenn auch nur vorübergehend – aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. dazu Nds. OVG, B. v. vom 02.05.2012 – 13 MC 22/12 – juris, Rn. 27). Für eine solche Annahme liegen hier aber – auch aufgrund der vorgenannten Erwägungen – keine Anhaltspunkte vor.

39

2. Die vorzunehmende weitere Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

40

Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Abschiebungsanordnung von der Beantwortung der aktuellen Vorlagefragen des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.03.2017 – A 11 S 2151/16 –, a.a.O., Rn. 25) – ob bereits im Verfahren nach der Dublin III-VO die zu erwartenden Lebensumstände im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes zu berücksichtigen sind – und des BVerwG (Vorlagefragen 3 b), 2. Spiegelstrich des Beschlusses vom 23.03.2017 – 1 C 20.16 –, a.a.O.) – ob bereits eine Verletzung gegen Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie bei fehlender Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK einer Ablehnung des Asylantrages als unzulässig entgegensteht – abhängen. In einer solchen Konstellation lassen sich, da im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung dieser Frage erforderlich ist, weder – ohne Weiteres – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden. In diesen Fällen wird eine Antragsablehnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand haben können, wenn dieser Umstand - über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend - in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird. Im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO ist dabei die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - Ghezelbash -, juris, Rn. 60). Ein Überwiegen des Suspensivinteresses wird bei einer unionsrechtlich nicht geklärten Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht im Eilverfahren vorläufig zu Lasten des Asylbewerbers entscheidet, deshalb nur dann zu bejahen sein, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betrieben werden muss, unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris, Rn. 18 f.).

41

Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Suspensivinteresse des Antragstellers. Es liegen keine besonderen, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe vor, die eine Rücküberstellung nach Italien als unzumutbar erscheinen ließen. Bei der Bewertung hat das Gericht berücksichtigt, dass – wie soeben dargelegt – das italienische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist und die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Italien zwar schwierig sind, aber noch nicht die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK überschreiten. Darüber hinaus geht es nicht um einen dauerhaften, sondern zunächst nur vorübergehenden Aufenthalt in Italien bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Hinzu kommt, dass eine Rückkehr aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Aufhebung der Abschiebungsanordnung im Hauptsacheverfahren – wie dem Gericht aus anderen Gerichtsverfahren, in denen die Kläger nach einer Überstellung bereits während des laufenden Gerichtsverfahrens zurückkehrten, bekannt ist – keine unüberwindbare Hürde wäre. Besondere in der Person des Antragstellers liegende Gründe, die ihn als besonders verletzlich erscheinen ließen, sind nicht geltend gemacht worden. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragstellern zuzumuten, dass Hauptsacheverfahren von Italien aus zu führen.

42

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gem. § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus o. g. Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

44

Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.

 


Abkürzung FundstelleWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170007090&psml=bsndprod.psml&max=true

27.05.2020 10:47

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach It
27.05.2020 10:47

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Überstellung nach Italien im Rahmen de
27.05.2020 03:39

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Italie


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

31

28.05.2020 12:08

Tenor 1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich i
28.05.2020 06:09

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen
28.05.2020 04:37

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Über-stellung nach I
28.05.2020 03:59

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller ist armenischer Staatsangehöriger. E

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.