Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Apr. 2017 - W 5 S 17.329

27.05.2020 20:42, 07.04.2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Apr. 2017 - W 5 S 17.329

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung betreffend eine als Bullenstall genutzte Gerätehalle.

1. Der Antragsteller betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. …9 der Gemarkung B. (H. straße ...) Viehhaltung. Das Grundstück ist mit verschiedenen landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut, u.a. einer Halle, die an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.Nr. …1 errichtet und in den dem Gericht vorliegenden Bauantragsunterlagen für verschiedene Bauvorhaben auf dem Grundstück mit „Landmaschinen“ bezeichnet ist. An diese Halle grenzt das Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 an, dessen Eigentümer mit Schreiben vom 9. Juni 2016 beim Landratsamt Würzburg u.a. beantragen ließ, gegenüber dem Antragsteller wegen auftretender Lärmbelästigungen eine Nutzungsuntersagung der Bullenunterbringung in der Gerätehalle in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnhaus auszusprechen.

Anlässlich einer Baukontrolle am 13. Juli 2016 stellte das Landratsamt W. u.a. fest, dass vom Antragsteller im östlichen Teil der Unterstellhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. …9 auf ca. 50 m² Fläche 12 Kühe untergestellt worden seien.

Mit Schreiben vom 25. August 2016 teilte das Landratsamt W. dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, wegen formeller Rechtswidrigkeit der Umnutzung der Gerätehalle zu einem Bullenstall eine Nutzungsuntersagung auszusprechen. Auf den weiteren Schriftverkehr des Landratsamts W. mit den ehemaligen Bevollmächtigten des Antragstellers wird Bezug genommen.

Am 27. September 2016 reichte der Antragsteller über die Gemeinde B. einen Bauantrag für eine Nutzungsänderung der Unterstellhalle zu einer Stallung für Großvieh sowie einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen auf der Nordseite des Grundstücks ein.

Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts W. führte am 12. Oktober 2016 eine gemeinsame Ortseinsicht mit einem Mitarbeiter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg (AELF) auf dem Grundstück Fl.Nr. …9 durch. Außerdem nahm der Umweltschutzingenieur nach einer am 2. November 2016 durchgeführten Ortseinsicht auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 dahingehend Stellung, dass aufgrund fehlender Entkopplungsmaßnahmen die Beschwerden der Bewohner des Grundstücks Fl.Nr. …1 plausibel erschienen. Es sei davon auszugehen, dass der ungenehmigte Rinderstall ursächlich für das Auftreten von erheblichen Geräuschen im Schlafzimmer des Nachbaranwesens sei. Von Seiten des Immissionsschutzes bestünden deshalb Bedenken gegen die ungenehmigte Nutzung der Maschinenhalle als Rinderstall. Auf die E-Mail des Umweltschutzingenieurs an den Sachbearbeiter des Bauamts des Landratsamts Würzburg vom 4. November 2016 wird Bezug genommen.

Unter dem 9. November 2016 verweigerte die Gemeinde B. das Einvernehmen zum Bauantrag des Antragstellers.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 teilte das Landratsamt Würzburg den ehemaligen Bevollmächtigten des Antragstellers mit, es sei geplant, die schon angesprochene Nutzungsuntersagung auszusprechen, da die Angaben der Nachbarn zu den Schallübertragungen als plausibel eingestuft würden. Es erscheine in Berücksichtigung der nachbarlichen Belange nicht geboten, den Verfahrensausgang abzuwarten.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 teilte das Landratsamt Würzburg dem Antragsteller über seine ehemaligen Bevollmächtigten mit, dass es nach einer aktualisierten Berechnung des AELF vom 10. Oktober 2016 zu einer Zunahme der Geruchsstunden durch die Nutzungsänderung komme, weshalb immissionsschutzrechtliche Bedenken gegen das geplante Bauvorhaben bestünden und die baurechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könne. Eine Überprüfung der Schallverträglichkeit sei deshalb nicht mehr erforderlich. Das Landratsamt forderte den Antragsteller auf, die Tiere aus dem Bullenstall zu entfernen. Sollte dies bis zum 25. Januar 2017 nicht erfolgt sein, werde die Nutzungsuntersagung auslaufen. Der Antragsteller bat unter dem 16. Januar 2017 um Verlängerung der Frist, da es ihm nicht möglich sei, die Tiere anderweitig unterzubringen.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2017 lehnte das Landratsamt Würzburg den Bauantrag für die Nutzungsänderung ab. Auf die Begründung des Bescheids, der Gegenstand des Klageverfahrens W 5 K 17.263 ist, wird Bezug genommen.

2. Mit weiterem Bescheid vom 8. Februar 2017 untersagte das Landratsamt Würzburg dem Antragsteller ab dem 3. März 2017 die Nutzung der oben genannten Unterstellhalle als Stallung für Großvieh (Ziffer 1 des Bescheids). Für die Nichtbeachtung der Anordnung nach Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht (Ziffer 2). Hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (Ziffer 3).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Nutzungsuntersagung ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 2 BayBO finde. Die Nutzungsänderung einer Maschinenhalle zu einem Bullenstall sei baurechtlich genehmigungspflichtig, Art. 55, 57 BayBO. Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO sei nicht gegeben, da die neue Nutzung andere Anforderungen an die bauliche Anlage stelle und das Gebäude auch nicht verfahrensfrei hätte errichtet werden können. Auch eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO scheide aus. Der Erlass einer Anordnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Die Ausübung des Ermessens werde durch die Aufgabenstellung gebunden. Die Herstellung baurechtlich ordnungsgemäßer Zustände liege im besonderen Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Jeder Verstoß gegen das Bau- und sonstige öffentliche Rechte stelle eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Die Bauaufsichtsbehörde sei daher gehalten, für die Beseitigung rechtswidriger Zustände Sorge zu tragen. Im vorliegenden Fall würden die nachbarlichen Belange massiv eingeschränkt. In mehreren Vor-Ort-Terminen sei zusammen mit dem AELF und der Unteren Immissionsschutzbehörde belegt worden, dass die Eingaben der Nachbarsfamilie hinsichtlich der Schallbelastung als plausibel eingestuft werden könnten. Im Bauantragsverfahren sei zusätzlich ermittelt worden, dass es durch die Nutzungsänderung auch zu einer unzulässigen Erhöhung der zulässigen Geruchsstunden gekommen sei. Durch die Anordnung werde das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Die Forderung, eine formell und auch materiell baurechtswidrige Nutzung aufzugeben, verstoße auch in aller Regel nicht gegen das sogenannte Übermaßverbot. Rechtmäßige Zustände hätten im Wege der Einreichung eines Bauantrags und Genehmigung der Nutzungsänderung hergestellt werden sollen, die Genehmigung habe aber aufgrund des Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht erteilt werden können. Die Maßnahme der Nutzungsuntersagung sei deshalb geeignet, erforderlich und zulässig, um baurechtlich ordnungsgemäße Zustände (wieder) herzustellen. Innerhalb der genannten Frist habe der Antragsteller letztmalig Gelegenheit, eine Lösung für den rechtswidrigen Zustand herbeizuführen. Die Nutzungsuntersagung stehe damit auch nicht zum erwarteten Erfolg außer Verhältnis. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten. Der Nachbar habe wiederholt angegeben, dass wegen der Situierung des Schlafzimmers in unmittelbarer Nähe zu der Stallung für Großvieh aufgrund der Lärmbelästigungen an einen geordneten Schlaf nicht zu denken sei. Aufgrund der massiven Einschränkungen des nachbarlichen Wohlbefindens sei es nicht weiter hinzunehmen, dass das Großvieh auch bis zum Ausgang eines im zeitlichen Umfang nicht abzuschätzenden gerichtlichen Verfahrens weiterhin in der Unterstellhalle untergebracht werden dürfe. Der Antragsteller sei mehrere Male auf den Umstand der formellen Rechtswidrigkeit hingewiesen worden und die Nutzungsuntersagung sei mit vier Schreiben angekündigt worden. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 sei auch die materielle Rechtswidrigkeit der durchgeführten Nutzungsänderung mitgeteilt worden. Der Antragsteller habe somit ausreichende Kenntnis von der beabsichtigten Verwaltungsmaßnahme gehabt und sei immer wieder darauf hingewiesen worden, entsprechende Sofortmaßnahmen vorzunehmen, um die nachbarlichen Belange zu schützen bzw. eine formelle Nutzungsuntersagung entbehrlich zu machen. Bei dem zu erwartenden gerichtlichen Vorgehen des Antragstellers könne sich eine Nutzung als Stallung weitere Monate hinziehen. Da eine massive Einschränkung der nachbarlichen Belange plausibel dargelegt worden sei, könne nicht weiter zugewartet werden. Der Antragsteller habe durch sein Handeln selbst erst den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt, so dass fehlende Unterbringungsmöglichkeiten nicht als Argument der weiteren Duldung der Unterbringung der Tiere vorgebracht werden könnten.

3. Gegen den Bescheid vom 8. Februar 2017, der dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 9. Februar 2017 zugestellt wurde, ließ der Antragsteller am 9. März 2017 Klage erheben (W 5 K 17.262).

Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 ließ der Antragsteller zudem b e a n t r a g e n,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner sei dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung werde nicht deutlich. Der fragliche Zustand bestehe seit mehreren Monaten. Es ergebe sich nicht, warum die Nutzungsuntersagung nun zwingend sofort vollziehbar sein solle. Außerdem habe das Landratsamt selbst die Lärmbegutachtung durch den Antragsteller gestoppt und so verhindert, dass notwendige Lärmschutzmaßnahmen hätten umgesetzt werden können. Die Anordnung sei auch materiell rechtswidrig. Ein besonderes, über die Rechtfertigung des Verwaltungsakts hinausgehendes öffentliches Interesse sei nicht ersichtlich. Die Nutzungsuntersagung sei formell und materiell rechtswidrig. Der Antragsteller sei nicht ausreichend angehört worden. Der Bescheid sei nach einer geänderten Situation (Verschiebung von der Schallschutz- zur Geruchsproblematik) ohne weitere Anhörung und ohne weiteren Hinweis an den Kläger ergangen. Der Bescheid sei in mehrfacher Hinsicht materiell rechtswidrig. Die Nutzung der Unterstellhalle sei zwar nicht genehmigt und damit formell rechtswidrig. Die erforderliche materielle Illegalität liege jedoch nicht vor. Das beantragte Vorhaben stehe mit dem materiellen Recht im Einklang. Die von dem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen stünden der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegen. Der Kläger genieße hinsichtlich des 1985 genehmigten Tierbestands einschließlich Schweinehaltung Bestandsschutz. Selbst wenn das Vorhaben derzeit nicht ohne Weiteres materiell rechtmäßig wäre, könnte es mit dem materiellen Recht in Einklang gebracht werden durch einen Tekturantrag oder durch Nebenbestimmungen in einer Baugenehmigung. Damit liege kein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. Art. 76 Satz 2 BayBO vor. Jedenfalls sei die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig. Von dem Betrieb des Antragstellers gingen deutlich geringere Geruchsimmissionen aus als vom 1985 genehmigten Betrieb. Auch im Hinblick auf die gerügten Lärmimmissionen sei die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig. Selbst Überschreitungen könnten kurzfristig und mit relativ einfachen baulichen Mitteln unterbunden werden. Jedenfalls sei die äußerst knappe Fristsetzung bis zum 3. März 2017 unverhältnismäßig. Innerhalb der Kürze der Zeit sei es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die Tiere aus der Stallung zu entfernen. Die Nutzungsuntersagung sei völlig überraschend für den Antragsteller gekommen, da diese vorher stets bis zur Vorlage von Nachweisen zurückgestellt worden sei. Im Hinblick auf die Geruchsimmissionen hätte auch eine teilweise Nutzungsuntersagung zur Reduzierung des Viehbestands ausgereicht. Hinsichtlich des Lärmschutzes hätte es ausgereicht, dem Antragsteller aufzugeben, die gutachterlichen Nachweise vorzulegen, die er bereits beauftragt gehabt habe. Selbst bei der Annahme offener Erfolgsaussichten der Klage rechtfertige die vorzunehmende Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zu beachten sei das im Bescheid nicht berücksichtigte Interesse des Antragstellers, von nicht unerheblichen finanziellen Einbußen bzw. Schäden verschont zu bleiben. Es entstehe ein einmaliger Schaden von 3.000,00 EUR und ein monatlicher Schaden von 1.575,00 EUR. Auch im Sinne des Tierschutzes sollte die anderweitige Unterbringung der trächtigen Tiere vermieden werden. Im Rahmen des öffentlichen Interesses sei neben den bereits erwähnten Aspekten zu berücksichtigen, dass der Zustand bereits über Monate andauere, so dass die besondere Eilbedürftigkeit nicht nachvollzogen werden könne.

4. Das Landratsamt W. b e a n t r a g t e für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner habe das überwiegende Vollzugsinteresse anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls nachvollziehbar dargelegt. Die Nutzungsuntersagung sei daher wegen der formellen Illegalität der Nutzung gerechtfertigt. Auch materiell bestünden keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ein überwiegendes öffentliches Interesse sei u.a. bei Verwaltungsakten gegeben, die sich gegen eine angemaßte Rechtsposition richteten, da sich hier der Betroffene schon vor Erlass des Verwaltungsaktes rechtswidrig verhalte. Der Antragsgegner habe den Antragsteller mehrfach auf die widerrechtliche Nutzung und die Möglichkeit von Sofortmaßnahmen zur Abwendung behördlicher Anordnungen hingewiesen. Die Tatsache, dass der Antragsteller einen Bauantrag eingereicht habe, unterstreiche die ohnehin unstreitige Tatsache, dass ihm die baurechtswidrige Nutzung bekannt gewesen sei. Zudem seien im Bescheid auch die privaten und öffentlichen Belange beider Seiten ausreichend gewürdigt worden. Es hätten mehrere Ortstermine stattgefunden und dem Antragsteller sei wiederholt Gelegenheit gegeben worden, rechtmäßige Zustände herzustellen. Die massiven Einschränkungen des Nachbarn, die bereits über einen längeren Zeitraum hingenommen worden seien, hätten jedoch ein nicht mehr tragbares Ausmaß angenommen und schließlich Ausdruck im streitgegenständlichen Bescheid gefunden. Dass eine gewisse Zeit zugewartet worden sei, sei Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und könne nicht nachteilig ins Feld geführt werden. Das Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß angehört worden. Im Zeitpunkt der letztmaligen Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 seien bereits alle entscheidungserheblichen Tatsachen ermittelt und den Beteiligten bekannt gewesen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die vorgenommene Nutzungsänderung. Neben der erhöhten Lärmbelastung verschärfe sich durch die Nutzungsänderung die Geruchssituation auf dem Grundstück Fl.Nr. …1.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakten W 5 K 17.262 und W 5 K 17.263 wurden beigezogen.

II.

Der Antrag des Antragstellers, der sachgerecht dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage W 5 K 17.262 bezüglich der Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 8. Februar 2017 wiederherzustellen und gegen Ziffer 2 des Bescheids anzuordnen, kann keinen Erfolg haben.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 8. Februar 2017 wiederherzustellen. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit vom Antragsgegner getroffene Anordnung entfällt, weil dieser in Nr. 3 des Bescheids die unter Nr. 1 getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er – als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung – ebenfalls zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten§ 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.1. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Erforderlich ist grundsätzlich eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 85).

Diesen Anforderungen wird die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit im Bescheid vom 8. Februar 2017 gerecht. Durch die Bezugnahme auf den Schutz des Nachbarn des streitgegenständlichen Anwesens lässt die Begründung einzelfallbezogene Elemente erkennen. Ohnehin bedarf es bei der Nutzungsuntersagung keiner eingehenden einzelfallbezogenen Begründung des Sofortvollzugs, da die sofortige Wirksamkeit derselben regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse liegt (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 123. Erg.Lief. 2016, Art. 76 Rn. 348).

2.2. Auch inhaltlich liegt kein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers vor. Die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 8. Februar 2017 wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.

Im Anfechtungsprozess gegen eine Nutzungsuntersagung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts bzw., wenn eine solche nicht stattfindet, der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich, da es sich bei der Nutzungsuntersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (BayVGH, U. v. 25.1.1988 – 14 B 86.2382 – BayVBl. 1989, 534).

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung bestehen nicht. Das Landratsamt hat den Antragsteller hierzu mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 angehört. In diesem Schreiben wurde dem Antragsteller auch mitgeteilt, dass aufgrund der Geruchsproblematik keine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung erteilt werden könne und dass die geforderte Überprüfung der Schallverträglichkeit damit hinfällig sei. Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist daher entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite nicht ersichtlich.

In materieller Hinsicht ist die Nutzungsuntersagung ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Anerkanntermaßen genügt – entgegen der Auffassung der Antragstellerseite – für die Nutzungsuntersagung grundsätzlich die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung (BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 2 ZB 15.61 – juris; OVG NW, B.v. 25.6.2015 – 7 B 583/15 – juris; Simon/Busse, a.a.O., Art. 76 Rn. 282 m.w.N.). Eine Anlage ist formell rechtswidrig, wenn sie Verfahrensvorschriften widerspricht, insbesondere ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Zustimmung oder abweichend von ihr oder ohne das sonst erforderliche bauaufsichtliche Verfahren errichtet oder geändert worden ist (Molodovsky/Famers, Art. 76 Stand 122. Erg.Lief. 2016, Rn. 29 m.w.N.). Die bloße formelle Rechtswidrigkeit kann eine Nutzungsuntersagung nur dann nicht rechtfertigen, wenn die ausgeübte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 8.6.2015 – 2 ZB 15.61 – juris; Simon/Busse, a.a.O., Art. 76 Rn. 282).

Die Entscheidung über eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO stellt dabei eine Ermessensentscheidung dar. Allerdings ist zu beachten, dass das öffentliche Interesse grundsätzlich das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände im Wege der Nutzungsuntersagung gebietet. Die Behörde macht daher im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie bei rechtswidrig errichteten oder genutzten Anlagen die unzulässige Benutzung untersagt, weil nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann. Dem Ermessen in Art. 76 Satz 2 BayBO ist deshalb die Tendenz eigen, die der Natur der Sache nach gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Simon/Busse, a.a.O., Art. 76 Rn. 301).

Nach diesen Maßstäben begegnet die Nutzungsuntersagung rechtlich keinen Bedenken.

Unstreitig ist die Nutzung der Gerätehalle als Rinderstall als formell illegal anzusehen.

Die nicht genehmigte Nutzung der Maschinenhalle als Rinderstall ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Das Landratsamt Würzburg hat den entsprechenden Bauantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 8. Februar 2017, der Gegenstand des Klageverfahrens W 5 K 17. 263 ist, abgelehnt. Im Klageverfahren W 5 K 17.263 wird zu klären sein, ob das Bauvorhaben des Antragstellers genehmigungsfähig ist. Nach vorläufiger Prüfung wird die Haltung von Rindern in dem an der Grenze zum Nachbargrundstück stehenden Gebäude allenfalls unter Auflagen möglich sein. Der bestehende Zustand ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Dies zeigen bereits die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerseite dazu, mit welchen Maßnahmen die Lärmproblematik in den Griff zu bekommen sei. Selbst wenn sich die bestehende Lärmproblematik über bauliche Maßnahmen lösen ließe, bliebe noch die Geruchsproblematik. Auch hier zeigen die detaillierten Darlegungen der Antragstellerseite, die sich in Bezug auf den Umfang der Tierhaltung auf Bestandsschutz beruft, dass auch unter diesem immissionsschutzrechtlichen Aspekt von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Rinderhaltung nicht ausgegangen werden kann. Das nunmehr als Rinderstall genutzte Gebäude genießt jedenfalls in Bezug auf diese Nutzung keinen Bestandsschutz. Eine bauliche Anlage ist nur dann bestandsgeschützt, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt wirksam genehmigt wurde oder jedenfalls über einen mehr als unerheblichen Zeitraum im Einklang mit dem maßgeblichen materiellen Recht gestanden hat, also genehmigungsfähig gewesen ist (vgl. BVerfG, B.v. 24.7.2000 - 1 BvR 151/99 - NVwZ 2001, 424; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rn. 1866 ff.), was vorliegend nicht der Fall ist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Insbesondere wird die Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zu bauaufsichtlichem Einschreiten nach gefestigter Rechtsprechung auch durch deren Untätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg nicht verwirkt (Simon/Busse, Art. 76 Rn. 305, 216 ff. m.w.N.). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Bauaufsichtsbehörde durch ein besonderes Verhalten (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2015 – 9 ZB 14.2580 – juris) einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Antragstellers geschaffen hat, der der Nutzungsuntersagung entgegengehalten werden könnte. Das Gegenteil ist vorliegend der Fall: Die Bauaufsichtsbehörde hat wiederholt auf die rechtswidrigen Zustände hingewiesen und dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, für Abhilfe zu sorgen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Nutzungsuntersagung auch nicht unverhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Tierhaltung in der Gerätehalle untersagt wird. Zu berücksichtigen ist, dass das Landratsamt den Antragsteller bereits im August 2016 auf die fehlende Baugenehmigung zur Nutzungsänderung hingewiesen hat. Auch in der Folgezeit hat das Landratsamt seine Rechtsauffassung gegenüber dem Antragsteller deutlich zum Ausdruck gebracht. Dass der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt Schwierigkeiten hat, die Tiere aus der Halle kurzfristig anderweitig unterzubringen oder dass ihm eventuell ein finanzieller Schaden entsteht, hat er seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten zuzuschreiben, indem er ohne vorherige Beantragung bzw. Genehmigung einer Nutzungsänderung die Halle zur Großviehhaltung genutzt hat. Im Übrigen berücksichtigt der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch, ob die Bauaufsichtsbehörde vor der Nutzungsuntersagung (vergeblich) Gelegenheit zur Stellung eines Bauantrags gegeben bzw. über einen bereits gestellten Bauantrag entschieden hat (BayVGH, B.v. 2.9.2010 – 14 ZB 10.1461 – juris). Dies ist hier erfolgt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist allerdings das Landratsamt Würzburg zu der Auffassung gelangt, dass das Vorhaben aus mehreren Gründen nicht genehmigungsfähig ist und hat gleichzeitig mit der Ablehnung des Bauantrags eine Nutzungsuntersagung für die geänderte Nutzung ausgesprochen.

3. Die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides beruht auf Art. 29 ff. VwZVG. Das Gericht hat keine Bedenken hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes und der Angemessenheit der Fristsetzung zur Erfüllung – insbesondere vor dem dargestellten Hintergrund der mehrfach erfolgten Anhörung zu einer Nutzungsuntersagung.

4. Nach alldem wird die Anfechtungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben.

Darüber hinaus stehen erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen der Nachbarschaft inmitten. Auch nach Einschätzung der erkennenden Kammer überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen, ohne dass es noch auf das sonstige, unerörtert gebliebene Vorbringen der Beteiligten ankommt.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2

28.05.2020 08:58

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
28.05.2020 07:28

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis die Auffassung des Erstgerichts, dass die gegenüber der Klägerin ergangene Nutzungsuntersagung einschließlich des angedrohten Zwangsgelds diese nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung im Bescheid vom 13. Januar 2014 ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Nach ganz herrschender Meinung (vgl. dazu Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand November 2014, Art. 76 Rn. 282 m. w. N.) ist für eine Nutzungsuntersagung die formelle Illegalität ausreichend, d. h. eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung. Da die Nutzungsuntersagung - insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) entsprechend - in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss folglich grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2007 - 1 CS 07.1253 - juris; B.v. 12.12.2011 - 2 ZB 11.873 - juris, B.v. 18.6.2012 - 2 CS 12.1100 - juris).

Unstreitig existierte vorliegend lediglich eine Baugenehmigung für ein Sonnenstudio. Zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung am 13. Januar 2014 waren in dem ca. 122 qm großen Hauptraum neun Tische mit ca. 60 Sitzplätzen vorhanden. Außerdem gab es an den Wänden ca. 30 Flachbildschirme, auf denen teilweise live Sportevents übertragen wurden. Damit entsprach die vorgefundene Betriebsform des Wettbüros der einer Vergnügungsstätte, da hier die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden sollten, sich dort länger aufzuhalten, um im geselligen Beisammensein Wetten abzuschließen (vgl. OVG RhPf, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635; HessVGH, B.v. 25.8.2008 - 3 ZU 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 72), was die Klägerin auch nicht bestreitet. Diese Definition des Begriffs „Wettbüro als Vergnügungsstätte“ ist in der Rechtsprechung anerkannt.

Die Nutzungsuntersagung vom 13. Januar 2014 genügt insoweit auch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Tenor spricht ausdrücklich davon, dass die „Nutzung als Wettbüro“ zu unterlassen ist. In den Gründen des Bescheids wird zudem angeführt, dass „die Nutzung … über eine reine Wettannahmestelle hinaus(geht) und … als Vergnügungsstätte einzustufen(ist).“ Der Betrieb sei darauf ausgerichtet, dass die Unterhaltung im Vordergrund stehe und die Kunden würden zum Verweilen animiert. Es werde der Spieltrieb angesprochen, insoweit als die Kunden dem Ausgang der Sportwettkämpfe gleichsam entgegenfiebern könnten. Dies entspricht der oben genannten Definition eines Wettbüros als Vergnügungsstätte durch die Rechtsprechung.

Die vom Erstgericht darüber hinaus angenommene Ausdehnung der Nutzungsuntersagung vom 13. Januar 2014 auch auf eine reine Wettannahmestelle findet hingegen im Bescheid gerade keinen Niederschlag, da dieser ausdrücklich davon spricht, dass die derzeitige Nutzung über eine reine Wettannahmestelle hinausgeht. Zwar wäre auch eine reine Wettannahmestelle nicht von der Bandbreite der Nutzungen des bis dahin genehmigten Sonnenstudios erfasst, so dass auch insoweit eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität grundsätzlich möglich gewesen wäre. Die Interpretation des Bescheids vom 13. Januar 2014 durch das Erstgericht geht hier über den Willen der Beklagten hinaus, jedoch bleibt die Entscheidung des Erstgerichts im Ergebnis richtig. Denn das Erstgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte durch den angegriffenen Bescheid untersagt worden ist.

Die Nutzungsuntersagung vom 13. Januar 2014 verhält sich nicht zu der Frage, ob eine Reduzierung des Betriebs von dem eines Wettbüros, welches als Vergnügungsstätte einzustufen wäre, auf eine reine Wettannahmestelle möglich wäre. Denn eine reine Wettannahmestelle war zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung weder ausgeübt noch genehmigt.

Ein verständiger Adressat konnte aus dem Zusammenspiel von Tenor und Gründen des Bescheids vom 13. Januar 2014 eindeutig erkennen, dass die Nutzung als Wettbüro in der Form einer Vergnügungsstätte zu unterlassen war. Die Frage, ob eine Reduzierung auf den Betrieb einer Wettannahmestelle möglich gewesen wäre, wäre mit der Beklagten gesondert abzustimmen gewesen. Da auch eine reine Wettannahmestelle nicht mehr dem Nutzungsspektrum eines Sonnenstudios entsprach, wäre auch für diese Nutzung ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich gewesen, was zwischenzeitlich durchgeführt wurde. Mit Bescheid vom 12. März 2015 wurde eine Wettannahmestelle genehmigt.

Die Beklagte hat im Bescheid vom 13. Januar 2014 ihr Ermessen im Hinblick auf die Nutzungsuntersagung eines Wettbüros in Form einer Vergnügungsstätte ausgeübt. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer reinen Wettannahmestelle stellte sich zu diesem Zeitpunkt nicht, denn die Nutzung als solche sollte durch den Bescheid nicht untersagt werden. Entsprechend liegt insoweit auch kein Ermessensfehler vor.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen, insbesondere die Abgrenzung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte von einer reinen Wettannahmestelle, sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Es liegen zudem keine Verfahrensmängel vor, auf denen die Entscheidung des Erstgerichts beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Insoweit trägt sie vor, in der Formulierung des Erstgerichts

„Demgegenüber wird aus der Verwendung des Begriffs „Wettbüro“ jedem verständigen Adressaten klar, dass in den Räumlichkeiten ohne Genehmigung ein Geschäftsbetrieb zur Annahme von Wetten nicht betrieben werden darf.“

liege eine den Unterzeichner persönlich herabsetzende Sachverhaltswürdigung vor, mit der nicht zu rechnen gewesen sei. Er hätte ein Sachverständigengutachten zur Verwendung des Begriffs „Wettbüro“ beantragt, hätte er gewusst, dass das Erstgericht den Begriff „Wettbüro“ auf jedwede Form der Wettvermittlung beziehe.

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört es, dass der Beteiligte Gelegenheit hat, das aus seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung Notwendige sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen vorzutragen. Insoweit war die Klägerin in keiner Weise eingeschränkt und hat vielmehr umfangreich zu den Begriffen „Wettbüro“ und „Wettannahmestelle“ in der Klagebegründung Ausführungen getätigt. Bei der vom Erstgericht vorgenommenen Wertung handelt es sich zudem um Ausführungen zu einer reinen Rechtsfrage, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich gewesen wäre. Die Rechtsfrage der Definition eines Wettbüros als Vergnügungsstätte ist zudem hinreichend obergerichtlich geklärt (vgl. OVG RhPf, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635; HessVGH, B.v. 25.8.2008 - 3 ZU 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 72). Eine eventuell falsche rechtliche Auslegung durch das Erstgericht stellte jedoch keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Die Frage als solche wurde umfangreich von den Beteiligten schriftsätzlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung diskutiert, so dass auch nicht eine Überraschungsentscheidung vorliegt, mit der die Klägerin nicht rechnen konnte.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung ihres Betriebes eines Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln sowie die Verpflichtung, die hierfür erforderlichen Gegenstände und Geräte zu entfernen.

Im Februar 2013 wurde dem Landratsamt aufgrund einer Nachbarbeschwerde angezeigt, dass die Klägerin in ihrem Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 941/193 Gemarkung B. ein Nagelstudio sowie den Verkauf von Kosmetikartikeln betreibt. Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans „G.“, der hier ein reines Wohngebiet festsetzt. Bei dem Wohngebäude handelt es sich um ein Reiheneckhaus am südlichen Rand des Bebauungsplangebiets.

Mit Bescheid vom 19. März 2014 verfügte das Landratsamt, dass die Klägerin den Betrieb eines Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln einzustellen sowie die für den Betrieb des Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln erforderlichen Gegenstände und Geräte zu entfernen habe. Hierfür wurde jeweils eine Frist von sieben Monaten ab Bestandskraft des Bescheids gesetzt sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht.

Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 setzte das Landratsamt die Frist aus dem Bescheid vom 19. März 2014 jeweils bis spätestens zum 31. Dezember 2014 fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht wies die (erweiterte) Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 19. März 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. Mai 2014 mit Urteil vom 16. Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gegenüber der Klägerin erlassene Nutzungsuntersagung rechtmäßig sei. Die Klägerin habe für den streitgegenständlichen Betrieb keine Baugenehmigung und die untersagte Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der Betrieb sei im reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig und auch nicht als freier Beruf oder vergleichbare gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt seien.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf Vertrauensschutz, da sie den nicht störenden Betrieb, der bei der Stadt B. angemeldet sei, seit 2007 ausübe. Das Modellieren von Nägeln sei kein typischer Gewerbebetrieb. Vielmehr sei ihre Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit oder gewerbliche Tätigkeit in ähnlicher Art wie ein Freiberufler einzustufen. Den Verkauf von Kosmetikartikeln habe sie aufgegeben; im Übrigen habe sie keine Einkünfte aus dem Verkauf an Endverbraucher erzielt und keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Sie besitze kein Ladenlokal mit Öffnungszeiten, arbeite nur nach Terminvereinbarung mit maximal ein bis zwei Kunden täglich bzw. zehn Kunden wöchentlich. Ein Geschäftsbetrieb finde nicht statt. Die modellierende Tätigkeit erfolge aufgrund individueller Fertigkeiten; sie arbeite ohne Schablonen ausschließlich mit Eigenkreationen, wobei ihre persönlichen Fähigkeiten, die ins Künstlerische gingen, überwiegen würden. Der Bebauungsplan „G.“ sei funktionslos, da ihr Grundstück genau an der Grenze des Plangebiets zu einer stark befahrenen Straße hin liege und nach Auskunft der Stadt B. etwa 30 bis 50 Gewerbebetriebe im reinen Wohngebiet vorhanden seien. Es habe deshalb eine konträre Entwicklung zwischen der Planwirklichkeit und den dem Plan zugrunde liegenden Verhältnissen stattgefunden. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan, da die zulässige Ausübung eines freien Berufs unter Umständen zu mehr Belästigungen oder Störungen führe als ihr Nagelstudio. Grundzüge der Planung seien nicht berührt, da Gründe für eine Differenzierung der allgemeinen und reinen Wohngebiete im Bebauungsplangebiet nicht erkennbar seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanziellen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da ihre Tätigkeit vom Verwaltungsgericht nicht als freiberuflich oder gleichgestellte gewerbliche Tätigkeit eingestuft wurde. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt regelmäßig, dass die zwar genehmigungspflichtige aber ohne baurechtliche Genehmigung betriebene Tätigkeit formell illegal ist, wenn die illegal aufgenommene Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 9 CS 14.451 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen dieser Prüfung auch die materielle Legalität verneint, so dass sich im Hinblick auf die weitere Anordnung zur Entfernung von Gegenständen keine darüber hinausgehenden Anforderungen ergeben (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 28, 32).

a) Der Betrieb der Klägerin ist nach dem Bebauungsplan „G*“, der für das Gebiet, in dem das Betriebsgrundstück der Klägerin liegt, ein reines Wohngebiet festsetzt, dort nach § 3 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauNVO 1977 weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 wurden über § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1977 i. V. m. Nr. III 1.1 a) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeschlossen. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Nagelstudio gegebenenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 ausnahmsweise genehmigungsfähig wäre oder insoweit daran scheitern würde, dass es nicht der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient.

b) Entgegen dem Vortrag der Klägerin ergibt sich eine Zulässigkeit ihres Betriebs auch nicht aus § 13 BauNVO 1977, wonach für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, auch im reinen Wohngebiet Räume zulässig sind. Hier ist nur noch auf den Betrieb des Nagelstudios abzustellen, da der Verkauf von Kosmetikartikeln gemäß der Gewerbeabmeldung vom 27. November 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2014 aufgegeben wurde.

Kennzeichnend für die als Ausübung freier Berufe i. S. d. § 13 BauNVO anzusehende Tätigkeit ist, dass die betreffende Person persönliche Dienstleistungen erbringt, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fähigkeiten beruhen und in der Regel in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden, wobei zur Orientierung auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 = juris Rn. 10). Es handelt sich dabei regelmäßig auch um Dienstleistungen höherer Art (BVerfG, E. v. 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 = juris Rn. 45; BVerwG, U. v. 26.1.1993 - 1 C 25/91 - juris Rn. 17). Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht entnehmen, dass es sich bei dem von ihr betriebenen Nagelstudio entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit, die in ähnlicher Art ausgeübt wird, handelt.

Bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 (Bl. 45 der Akte des Verwaltungsgerichts) ergibt sich, dass die Einkünfte der Klägerin aus ihrem Betrieb steuerrechtlich nicht einer selbstständigen Tätigkeit, sondern Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Ihre Tätigkeit ist auch zweifelsfrei nicht einer der vier freiberuflichen Kategorien - heilkundliche Berufe, Kulturberufe, rechts-, wirtschafts- oder steuerberatende Berufe oder freiberuflich ausgeübte technische oder naturwissenschaftliche Berufe - zuzuordnen (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 13 Rn. 10). Eine mögliche baurechtlich andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie arbeite ohne Schablonen und zeige persönliche Fertigkeiten, die ins künstlerische gingen. Zwar mögen bestimmte Designer-Berufe, wie z. B. ein Industrie-Designer oder ein Werbedesigner (vgl. BFH, U. v. 23.8.1990 - IV R 61/89 - BFHE 162, 68 = juris Rn. 12, 17 und BayVGH, U. v. 2.1.2008 - 1 BV 04.2737 - juris Rn. 27) als freiberuflich oder freiberufsähnlich angesehen werden können. Die Klägerin hat jedoch - abgesehen von ihrer modellierenden und verzierenden Tätigkeit an Fingernägeln - nichts vorgetragen, was eine vergleichsweise Einordnung rechtfertigen könnte. Bei einem Nagelstudio steht vielmehr die Abgeltung handwerklicher Tätigkeit im Vordergrund (FG Düsseldorf, U. v. 18.3.1999 - 10 K 3845/96 E - juris Rn. 19). Entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (vgl. http://berufenet.arbeitsagentur.de) ist die Arbeit nicht ausschließlich auf die Hervorbringung einer ästhetischen Wirkung gerichtet, sondern umfasst wesentlich auch die kosmetische Modifikation und Behandlung der menschlichen Nägel (vgl. auch Wacker in Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 18 Rn. 66). Dem Zulassungsvorbringen der Klägerin lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Sie hat weder eine Betriebsbeschreibung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie ausschließlich künstlerisch tätig ist, noch ist ihr Vortrag geeignet, eine solche ausschließliche künstlerische Tätigkeit ohne kosmetische oder sonstige Behandlungen anzunehmen. Dementsprechend ist die Tätigkeit der Klägerin nicht als Ausübung eines freien Berufs einzustufen.

Bei dem Betrieb eines Nagelstudios handelt es sich auch nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, die in einer der Berufsausübung freiberuflich Tätiger ähnlichen Art ausgeübt wird. Bei den freiberuflich Tätigen gleichgestellten Gewerbebetrieben handelt es sich um gewerblich ausgeübte Berufe, in denen in unabhängiger Stellung individuelle Eigenleistungen für einen unbegrenzten Kreis von Interessenten erbracht werden (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 - juris Rn. 10; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB /BauNVO, Stand November 2014, § 13 BauNVO Rn. 25). Der Gesetzgeber verstand darunter Handelsvertreter ohne Auslieferungslager, Handelsmakler, Versicherungsvertreter oder Masseure (vgl. BR-Drs. 53/62 Nr. 21 S. 8; Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 18; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 13 Rn. 4.11). Maßgeblich ist dabei die Ähnlichkeit zu freien Berufen, was - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abstellt - nicht gegeben ist, wenn die angebotene Dienstleistung nicht vorwiegend auf besonderen individuellen geistigen Leistungen oder schöpferischen Fähigkeiten beruht (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 9, 18a). Die Tätigkeit der Klägerin lässt sich danach insgesamt nicht unter § 13 BauNVO fassen. Selbst wenn ein Kosmetikstudio - was hier offen bleiben kann - einem freiberuflich ähnlichen Gewerbe zuzuordnen sein sollte (vgl. OVG RP, U. v. 27.6.2002 - 1 A 11669/99 - juris Rn. 47 - ohne Angabe von Gründen; ablehnend: OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/120 - juris Rn. 93; Fickert/Fieseler, a. a. O., § 13 Rn. 4.14), gilt dies nicht in gleicher Weise für ein Nagelstudio (offen gelassen in: BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 2 ZB 10.2530 - juris Rn. 11). Denn bei dem Betrieb eines Nagelstudios handelt es sich regelmäßig um eine Tätigkeit vorwiegend im Wellness- und Beauty-Bereich und nur um einen Teilausschnitt aus dem Berufsbild des „Kosmetikers“ (VGH BW, U. v. 29.11.2007 - 6 S 2421/05 - Rn. 23, 24, 29). Darüber hinaus hat die Klägerin kein Mindestmaß an individueller Qualifikation dargelegt, wie sie für freie Berufe typisch ist. Zwar ist eine besonders qualifizierte Ausbildung typische Eigenart freier Berufe, nicht aber notwendiges Begriffsmerkmal (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 9). Gleichwohl bedarf es auch vor dem Hintergrund des hergebrachten Verständnisses der wesensprägenden Merkmale freier Berufe eines gewissen, nicht allgemeingültig definierbaren Standards an individueller - namentlich geistiger oder schöpferischer - Qualifikation der Tätigkeit, um den Anwendungsbereich des § 13 BauNVO zu eröffnen, was bei einer Ausbildung mit einer Dauer von nur wenigen Tagen nicht erfüllt ist (OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 75, 85, 92).

So liegt es auch bei der Klägerin. Zwar hat sie Teilnahme-Zertifikate an einem Seminar für Gel-Modellagetechnik zur Qualifizierung als „Nail-Designerin“ (Bl. 85 der Gerichtsakte) und einem Fortbildungs-Seminar „Nail-Art“ (Bl. 86 der Gerichtsakte) vorgelegt. Aus dem Internet-Auftritt des privaten Anbieters (http://...schulungen/), bei dem die Klägerin die Seminare absolviert hat, ergibt sich allerdings, dass die Kursdauer zwischen ein und zwei Tagen beträgt; die vorgelegten Zertifikate datieren sogar vom selben Tag. Eine den freien Berufen vergleichbare Ausbildungsdauer oder ein gleichermaßen festgelegter Ausbildungsstandard oder ein Berufsbild - wie z. B. bei Physiotherapeuten oder Podologen (vgl. OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 83) - lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen der durch private Ausbilder angebotenen Kurse im Bereich Nageldesign nicht entnehmen. Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin deutet nichts darauf hin, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht überwiegend leicht und ohne größeren Zeitaufwand zu erlernen ist, nicht einen verhältnismäßig geringen Ausbildungsbedarf und nicht einen unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad hat. Der Betrieb eines Nagelstudios umfasst regelmäßig nur einen eingeschränkten Umfang angebotener Verrichtungen und ist beschränkt auf wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines „Kosmetikers“ (vgl. VGH BW, U. v. 29.11.2007 - 6 S 2421/05 - juris Rn. 29). Dass die Klägerin demgegenüber einen darüber hinausgehenden, umfassenderen Tätigkeitsbereich ausübt, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

c) Der Betrieb der Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zulässig. Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist nur dann anzunehmen, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf absehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 7 BN 1/13 - juris Rn. 6). Dabei kann sich die Funktionslosigkeit auch nur auf eine einzelne Festsetzung beziehen; die betreffende Festsetzung muss jedoch ungeeignet sein, zur städtebaulichen Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans (noch) einen sinnvollen Beitrag zu leisten (Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 409, 417).

Unter Berücksichtigung der differenzierten Gliederung des Plangebiets in mehrere reine und allgemeine Wohngebiete sowie ein (beschränktes) Gewerbegebiet im nördlichen Bereich, sind die Angaben der Klägerin ungeeignet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu belegen. Zwar führt die Klägerin (nicht abschließend) verschiedene - vom Wohnen - abweichende Nutzungen im gesamten Bebauungsplangebiet an, sie differenziert aber dabei weder nach dem jeweiligen Teilgebiet, in dem sich die betreffende Nutzung befindet, noch nach der Nutzungsart. Dementsprechend befinden sich in der Auflistung zahlreiche Nutzungen (z. B. freie Berufe, gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeiten), die bereits nach der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans oder nach § 13 BauNVO im jeweiligen Teilgebiet ohne Weiteres oder - auch unter Berücksichtigung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 6 BauNVO - ausnahmsweise zulässig sind. Dazu kommt, dass eine bloße gewisse konträre Entwicklung, d. h. eine ggf. auch längere Zeit erfolgte Abweichung vom Plan und der Eintritt von Verhältnissen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen, allein nicht ausreicht, dass der Bebauungsplan funktionslos wird (BVerwG, B. v. 3.8.1990 - 7 C 41/89 - BVerwGE 85, 273 = juris Rn. 16; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 416). Auch eine bloße Änderung der Planungskonzeption der Gemeinde in Teilbereichen des Bebauungsplans genügt nicht (BVerwG, B. v. 7.2.1997 - 4 B 6/97 - juris Rn. 2, 5). Erforderlich ist vielmehr, dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag (Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 417). Hierfür ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte.

d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz berufen. Die Gewerbeanmeldung vom 21. Mai 2007 steht einer Baugenehmigung nicht gleich. Denn es handelt sich um Akte, die in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Behörden fallen und die Baugenehmigungsbehörde dürfte regelmäßig auch keine Kenntnis von einer Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erlangen. Allein aus der Betriebszeit seit 2007 kann die Klägerin keinen Bestandsschutz herleiten (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 11/2014, Art. 76 Rn. 216); die Befugnis aus Art. 76 BayBO unterliegt auch keiner Verwirkung (BayVGH, B. v. 3.4.2014 - 15 ZB 12.2736 - juris Rn. 18). Die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde ist - unabhängig von einer Kenntnis oder Unkenntnis - nicht geeignet, ein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen darin zu begründen, gegen baurechtswidrige Zustände werde auch künftig nicht eingeschritten (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2015 - 9 CS 15.394 - juris Rn. 14). Ein zur bloßen Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde hinzukommendes besonderes Verhalten, aufgrund dessen die Klägerin annehmen durfte, die Behörde wolle von ihrer Beseitigungsbefugnis keinen Gebrauch mehr machen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

e) Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch kein Anspruch der Klägerin auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entnehmen. Der Einwand der Klägerin, ihr Betrieb habe einen geringeren Störgrad als manche Tätigkeiten i. S. d. § 13 BauNVO, genügt hierfür nicht. Denn bei § 13 BauNVO handelt es sich einerseits um eine eigenständige Zulässigkeitsregelung und andererseits gibt eine derartige Bewertung nichts für die vorrangige Tatbestandsvoraussetzung des Berührens der Grundzüge der Planung i. R. d. § 31 Abs. 2 BauGB her.

§ 31 Abs. 2 BauGB setzt zunächst voraus, dass durch die beantragte Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, so dass nicht allein aus einer Änderung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung automatisch auf ein Berühren der Grundzüge der Planung geschlossen werden kann; erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 4 C 16/07 - BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 23). Zwar liegt das Grundstück, auf dem die Klägerin ihr Nagelstudio betreibt, am Rande des Bebauungsplangebiets, der bloße Hinweis im Zulassungsvorbringen, es sei kein Grundgedanke bezüglich der Differenzierung des Baugebiets zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten erkennbar, ist jedoch nicht geeignet, die Art der baulichen Nutzung hier nicht als Grundzug der Planung anzusehen. Der Plangeber hat vorliegend für die besondere nachbarschaftliche Situation einer Reihenhausbebauung ein reines Wohngebiet festgesetzt. Darüber hinaus wurden im Plangebiet weitere reine Wohngebiete festgesetzt, wobei die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen wurden. Auch in den allgemeinen Wohngebieten wurde ein Teil der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - namentlich Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Ställe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4-6 BauNVO 1977) ausgeschlossen (Nr. III 1.1 b der textlichen Festsetzungen). Darüber hinaus befindet sich das Betriebsgrundstück im südlichen Teil des Bebauungsplangebiets. Nördlich - nach der straßenseitig der Klägerin gegenüberliegenden Bebauung - ist eine öffentliche Parkanlage festgesetzt, die sich nordwestlich fortsetzt. Westlich über der Straße anschließend zum Betriebsgrundstück befindet sich ein größeres Verkehrsgrün und südlich des Plangebiets verläuft das Gewässer Aisch. Unabhängig von den Verkehrsverhältnissen berührt daher die Zulassung eines sonstigen, wenngleich nicht störenden Gewerbebetriebs über § 13 BauNVO hinaus und unter Berücksichtigung des Ausschlusses ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im vorliegenden Fall die Grundzüge der Planung, die im Bereich des Betriebsgrundstücks unter Berücksichtigung der geschilderten Planungssituation gerade ein reines Wohngebiet vorgesehen haben. Das nächste Gebäude im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets ist von dem Betriebsgrundstück der Klägerin ca. 70 m entfernt. Das Hineintragen einer gewerblichen Betriebsamkeit ist dem reinen Wohngebiet aber gerade fremd (vgl. BayVGH, U. v. 10.6.2010 - 15 BV 09.1491 - juris Rn. 20). Dementsprechend kommt es auf die - von der Klägerin maßgeblich angegangenen - weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere der städtebaulichen Vertretbarkeit, der Wahrung nachbarlicher Interessen und eventueller Ermessenserwägungen nicht mehr an (BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 9 ZB 12.1912 - juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 1.11.1999 - 4 B 3/99 - juris Rn. 13).

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht.

Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Abgrenzungsfragen bei der Anwendung des § 13 BauNVO sind bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 V 56/80 - BVerwGE 68, 324 = juris Rn. 10 m. w. N.). Zwar liegt bislang keine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung zur Einordnung eines Nagelstudios vor. Die genannten Entscheidungen geben aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung dieser Rechtsfrage (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Frage des Störpotentials des Betriebs der Klägerin ist, wie sie selbst einräumt, nicht entscheidungserheblich. Dementsprechend kommt insoweit bereits keine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht, denn es sind nur die Beweise zu erheben, auf die es nach der Rechtsansicht des Gerichts ankommt (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2).

Mit ihrer weiteren Argumentation macht die Klägerin sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben sind. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 11). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 16. Oktober 2014 wurde die Sach- und Rechtslage den Beteiligten dargelegt; ein Beweisantrag wurde von der Bevollmächtigten der Klägerin jedoch nicht gestellt. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen insoweit nicht (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 4). Auch besteht keine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts auf die beabsichtigte Beweiswürdigung und rechtliche Entscheidung (BVerwG, B. v. 18.6.2012 - 5 B 5/12 - juris Rn. 12; BVerfG, B. v. 15.5.1984 - 1 BvR 967/83 - BVerfGE 67, 90 = juris Rn. 22). Dem Verwaltungsgericht musste sich, insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Steuerbescheid, Gewerbeanmeldung) und Beschreibung ihrer Tätigkeit sowie die Aussage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, gleichgelagerte Fälle im Bebauungsplangebiet aufzugreifen, auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11). Ein anlassbezogenes und schrittweises Vorgehen ist im Bereich bauaufsichtlichen Einschreitens ebenso zulässig wie ein Abwarten eventueller bauleitplanerischer Änderungen (Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 232, 236 m. w. N.), was im Falle der Klägerin aber vom Planungsträger bereits abgelehnt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.